{"id":"bgbl1-1994-75-11","kind":"bgbl1","year":1994,"number":75,"date":"1994-11-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/75#page=27","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-75-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_75.pdf#page=27","order":11,"title":"Neufassung der Schweinepest-Verordnung","law_date":"1994-10-21T00:00:00Z","page":3163,"pdf_page":27,"num_pages":13,"content":["Nr. 75 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. November 1994                  3163\nBekanntmachung\nder Neufassung der Schweinepest-Verordnung\nVom 21. Oktober 1994\nAuf Grund des Artikels 6 der Verordnung zur Änderung der Schweinepest-\nVerordnung sowie zur Änderung sonstiger tierseuchenrechtlicher Vorschriften\nvom 21. Oktober 1994 (BAnz. S. 11 109) wird nachstehend der Wortlaut der\nSchweinepest-Verordnung in der ab 29. Oktober 1994 geltenden Fassung be-\nkanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 19. April 1994 (BGBI. 1\ns. 837),\n2. die am 29. April 1994 in Kraft getretene Verordnung vom 25. April 1994 (BAnz.\ns. 4565),\n3. den am 29. Oktober 1994 in Kraft tretenden Artikel 1 der eingangs genannten\nVerordnung.\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\nzu 2. des§ 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit den §§ 16 bis 17a, des§ 79 Abs. 1\nNr. 2 in Verbindung mit den §§ 18 bis 30, jeweils in Verbindung mit § 79\nAbs. 1a des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 29. Januar 1993 (BGBI. 1S. 116),\nzu 3. des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit den §§ 16 bis 17a, des § 79 Abs. 1\nNr. 2 in Verbindung mit den §§ 18 bis 30 des Tierseuchengesetzes in der\nFassung der Bekanntmachung vom 29. Januar 1993 (BGBI. 1S. 116).\nBonn, den 21. Oktober 1994\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJochen Borchert","3164                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nVerordnung\nzum Schutz gegen die Schweinepest und die Afrikanische Schweinepest\n(Schweinepest-Verordnung)\nlnhaltsiiberslcht\n§§                                                             §§\nAbschnitt 1: Begriffsbestimmungen                            1 Weitergehende Schutzmaßregelr                             11d\nAbschnitt 2: Schutzmaßregeln                          2bis22   d) Schutzmaßregeln bei Ansteckungsverdacht                  12\nUnterabschnitt 1:                                              e) Gebietsimpfung                                           13\nAllgemeine Schutzmaßregeln                                 2,3 f) Tötung im Sperrbezirk, im Beobachtungsgebiet\nImpfverbot                                                   2    oder im Impfgebiet                                       14\nUntersuchungen, Maßregeln beim Einstellen                    3 g) Schutzmaßregeln beim Auftreten\nUnterabschnitt 2:                                                  von Schweinepest bei Wildschweinen                    14a\nBesondere Schutzmaßregeln                             4bis21   2. Afrikanische Schweinepest                         15 bis 21\nA. Vor amtlicher Feststellung der Schweinepest                 a) Öffentliche Bekanntmachung                               15\nund der Afrikanischen Schweinepest                       4\nb) Schutzmaßregeln für den Betrieb\nB. Nach amtlicher Feststenung der Schweinepest                    oder den sonstigen Standort                          16, 17\nund der Afrikanischen Schweinepest                5 bis21\nSperre                                                      16\n1. Schweinepest                                      5 bis 14a\nTötung und unschädliche Beseitigung,\na) Öffentliche Bekanntmachung                                5 zusätzliche Maßregeln                                       17\nb) Schutzmaßregeln für den Betrieb\nc) Schutzmaßregeln für den Sperrbezirk\noder sonstigen Standort                            6bis 10\nund den Verdachtssperrbezirk                         18,19\nSperre                                                       6\nSperrbezirk                                                 18\nTötung und unschädliche Beseitigung, Untersuchung            7\nVerdachtssperrbezirk                                        19\nAusnahmen                                                    8\nd) Schutzmaßregeln für das Beobachtungsgebiet               20\nSchlachtung ansteckungsverdächtiger Schweine                 9\ne) Schutzmaßregeln bei Ansteckungsverdacht                  21\nBehandlung der Teile und Rohstoffe\nvon ansteckungsverdächtigen Schweinen                       10 C. Desinfektion                                             22\nc) Schutzmaßregeln für den Sperrbezirk, den\nVerdachtssperrbezirk, das Beobachtungsgebiet                Abschnitt 3: Schutzmaßregeln auf Tierausstellungen,\nund die Schutzzone                             11 bis 11d                 auf dem Transport und in Schlachtstätten     23\nSperrbezirk und Verdachtssperrbezirk                        11 Abschnitt 4: Aufhebung der Schutzmaßregeln,\nBeobachtungsgebiet und Schutzzone                          11a                Wiederbelegung von Beständen            24,24a\nAusnahmen                                                  11b Abschnitt 5: Ordnungswidrigkeiten                           25\nSeuchenausbruch in benachbartem Mitgliedstaat              11c Abschnitt 6: Schlußvorschriften                             26\nAbschnitt 1                             2. Verdacht des Ausbruchs der Schweinepest, wenn das\nErgebnis der\nBegriffsbestimmungen\na) klinischen,\n§1\nb) pathologisch-anatomischen oder\nIm Sinne dieser Verordnung liegen vor:\nc) serologischen\n1. Ausbruch der Schweinepest (Klassische oder Europäi-\nsche Schweinepest), wenn diese                                 Untersuchung den Ausbruch der Schweinepest be-\nfürchten läßt;\na) durch virologische Untersuchung (Virus- oder Anti-\ngennachweis),                                          3. Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest, wenn\nb) im Falle von Sekundärausbrüchen durch klinische             diese durch\nund pathologisch-anatomische Untersuchung oder\na) virologische Untersuchung (Virus- oder Antigen-\nc) durch serologische Untersuchung (Antikörpernach-                nachweis) oder\nweis) in Verbindung mit epizootiologischen Anhalts-\npunkten                                                     b) serologische Untersuchung (Antikörpernachweis)\nfestgestellt ist;                                              festgestellt ist;","Nr. 75 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. November 1994                              3165\n4. Verdacht des Ausbruchs der Afrikanischen Schweine-       2. Schweineställe oder sonstige Standorte dürfen nur mit\npest, wenn das Ergebnis einer klinischen oder patholo-     besonderer Schutzkleidung und nur von dem Besitzer\ngisch-anatomischen Untersuchung den Ausbruch der           der Schweine, seinem Vertreter, den mit der Beauf-\nAfrikanischen Schweinepest befürchten läßt.                sichtigung, Wartung und Pflege der Tiere betrauten\nSatz 1 Nr. 1 Buchstabe c und Nr. 2 Buchstabe c gilt nicht       Personen und von Tierärzten betreten werden. Diese\nfür Schweine, die nachweislich gegen Schweinepest ge-           Personen müssen die Schutzkleidung, ausgenommen\nimpft sind.                                                     Einwegschutzkleidung, nach Vertassen der Ställe oder\nsonstigen Standorte ablegen sowie reinigen und desin-\nfizieren. Betriebsfremde Personen dürfen die Ställe\nAbschnitt 2                               oder sonstigen Standorte nur mit Einwegschutzklei-\nSchutzmaßregeln                              dung betreten. Der Besitzer muß die Einwegschutzklei-\ndung nach Gebrauch verbrennen, vergraben oder auf\nUnterabschnitt 1                           sonstige Weise so beseitigen, daß eine Verbreitung der\nSeuche vermieden wird.\nAllgemeine Schutzmaßregeln\n3. Schweine dürfen weder in den Betrieb oder an den\n§2                                 sonstigen Standort noch aus dem Betrieb oder von\ndem sonstigen Standort verbracht werden.\nImpfverbot\n4. Verendete oder getötete Schweine sind so aufzube-\n(1) Impfungen gegen die Schweinepest oder die                wahren, daß sie Witterungseinflüssen nicht ausgesetzt\nAfrikanische Schweinepest sowie Heilversuche an seuchen-        sind und daß Menschen oder Tiere nicht mit ihnen in\nkranken und seuchenverdächtigen Schweinen sind ver-             Berührung kommen können. Sie dürfen nur mit Geneh-\nboten.                                                          migung der zuständigen Behörde und nur zu diagnosti-\n(2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall bei der        schen Zwecken oder zur unschädlichen Beseitigung\nSchweinepest abweichend von Absatz 1 Impfungen für              aus dem Betrieb oder von dem sonstigen Standort ver-\nwissenschaftliche Versuche und Impfstoffprüfungen               bracht werden.\ngenehmigen, sofern Belange der Seuchenbekämpfung            5. Von Schweinen stammende Teile, Rohstoffe, Erzeug-\nnicht entgegenstehen.                                           nisse, Dung und flüssige Stallabgänge, ferner Futter-\nmittel und Einstreu sowie sämtliche Gegenstände, die\n§3                                 mit Schweinen in Berührung gekommen sind, dürfen\nUntersuchungen, Maßregeln beim Einstellen                nicht aus dem Betrieb oder von dem sonstigen Stand-\nort verbracht werden.\n(1) Die zuständige Behörde kann, wenn es aus Gründen\nder Seuchenbekämpfung erforderlich ist, anordnen\n1. für Schweine eines bestimmten Gebietes eine amts-                 B. Nach amtlicher Feststellung\ntierärztliche Untersuchung auf Schweinepest oder                           der Schweinepest\nAfrikanische Schweinepest einschließlich der Ent-           und der Afrikanischen Schweinepest\nnahme erforderlicher Proben zur Untersuchung,\n2. für Schweine, die in einen Bestand eingestellt werden,                          1. Schweinepest\na) eine Untersuchung,                                                  a) Öffentliche Bekanntmachung\nb) eine Absonderung,\n§5\nc) eine amtliche Beobachtung.\nDie zuständige Behörde macht den Ausbruch der\n(2) Die zuständige Behörde kann ferner anordnen, daß     Schweinepest öffentlich bekannt.\nserologisch positive Tiere nicht in einen Bestand verbracht\noder eingestellt werden dürfen. Sie kann das Einstellen\nvon Schweinen aus anderen Beständen in unter Impf-                               b) Schutzmaßregeln\nschutz stehende Bestände von einer Genehmigung                        für den Betrieb oder sonstigen Standort\nabhängig machen.\n§6\nUnterabschnitt 2                                                   Sperre\nBesondere Schutzmaßregeln                      (1) Ist der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs\nder Schweinepest in einem Betrieb oder an einem sonsti-\nA. Vor amtlicher Feststellung                     gen Standort amtlich festgestellt, so unterliegt der Betrieb\nder Schweinepest                         oder sonstige Standort nach Maßgabe folgender Vor-\nund der Afrikanischen Schweinepest                      schriften der Sperre:\n1. Der Besitzer muß an den Zufahrten und Eingängen\n§4                                  des Betriebes und der Schweineställe oder sonstigen\nIm Falle des Ausbruchs oder des Verdachts des Aus-             Standorte Schilder mit der deutlichen und haltbaren\nbruchs der Schweinepest oder der Afrikanischen Schwei-            Aufschrift „Schweinepest - Unbefugter Zutritt ver-\nnepest in einem Betrieb oder an einem sonstigen Standort          boten\" gut sichtbar anbringen.\ngilt vor der amtlichen Feststellung folgendes:               2. Der Besitzer muß sämtliche Schweine absondern. Er\n1. Der Besitzer muß sämtliche Schweine in ihren Ställen           hat dabei sicherzustellen, daß sie insbesondere nicht\noder an ihren sonstigen Standorten absondern.                 mit Wildschweinen in Berührung kommen können.","3166                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n3. Schweineställe oder sonstige Standorte dürfen nur                                    §7\nmit besonderer Schutzkleidung und nur von dem\nBesitzer der Schweine, seinem Vertreter, den mit der\nTötung und unschädliche Beseitigung, Untersuchung\nBeaufsichtigung, Wartung und Pflege der Schweine          (1) Ist der Ausbruch der Schweinepest in einem Betrieb\nbetrauten Personen, von Tierärzten und von solchen     oder an einem sonstigen Standort amtlich festgestellt, so\nPersonen, denen die zuständige Behörde eine            ordnet die zuständige Behörde die Tötung und unschäd-\nGenehmigung erteilt hat, betreten werden. Diese Per-   liche Beseitigung sämtlicher Schweine an.\nsonen müssen die Schutzkleidung, ausgenommen\nEinwegschutzkleidung, nach Verlassen der Ställe           (2) Ist in einem Betrieb oder an einem sonstigen Stand-\noder sonstigen Standorte ablegen sowie reinigen und    ort der Verdacht des Ausbruchs der Schweinepest amtlich\ndesinfizieren. Betriebsfremde Personen dürfen die      festgestellt oder besteht infolge amtlicher Feststellung\nStälle oder sonstigen Standorte nur mit Einweg-        Ansteckungsverdacht, so kann die zuständige Behörde\nschutzkleidung betreten. Der Besitzer muß die          die Tötung und unschädliche Beseitigung sämtlicher\nEinwegschutzkleidung nach Gebrauch verbrennen,         Schweine anordnen.\nvergraben oder auf sonstige Weise so beseitigen, daß      (3) Im Falle der Anordnung nach Absatz 1 oder 2 ordnet\neine Verbreitung der Seuche vermieden wird.            die zuständige Behörde eine serologische Untersuchung\n4. Alle Personen müssen vor jedem Verlassen des           der Schweine nach Anhang IV der Richtlinie 80/217/EWG\nBetriebes oder sonstigen Standortes ihr Schuhwerk      des Rates vom 22. Januar 1980 über Maßnahmen der\nreinigen und desinfizieren.                            Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweine-\npest (ABI. EG Nr. L 47 S. 11) in der jeweils geltenden\n5. Schweine dürfen nur mit Genehmigung der zuständi-      Fassung spätestens zum Zeitpunkt der Tötung der Tiere an.\ngen Behörde in den Betrieb oder an den sonstigen\nStandort oder aus dem Betrieb oder von dem sonsti-\n§8\ngen Standort verbracht werden; das Verbringen von\nSchweinen aus dem Betrieb oder von dem sonstigen                                Ausnahmen\nStandort ist nur zu diagnostischen Zwecken oder zur\nsofortigen Tötung und unschädlichen Beseitigung           Bei Betrieben mit gesonderten Betriebseinheiten kann\nzulässig. Hunde sind anzubinden, Katzen einzu-         die zuständige Behörde für nicht betroffene Betriebsein-\nsperren.                                               heiten eines von der Seuche befallenen Betriebes von § 7\nabweichen, sofern nach dem Gutachten des beamteten\n6. Verendete oder getötete Schweine dürfen nur mit        Tierarztes die betreffenden Betriebseinheiten auf Grund\nGenehmigung der zuständigen Behörde und nur zu         ihrer Struktur, ihres Umfanges und ihrer Funktion in bezug\ndiagnostischen Zwecken oder zur unschädlichen          auf die Haltung einschließlich der Fütterung so vollständig\nBeseitigung aus dem Betrieb oder von dem sonstigen     gesondert sind, daß eine Ausbreitung des Seuchen-\nStandort verbracht werden.                             erregers von einer Betriebseinheit auf die andere nicht\n7. Dung und flüssige Stallabgänge sowie Futtermittel      anzunehmen ist.\nund Einstreu, die Träger des Seuchenerregers sein\n§9\nkönnen, dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen\nBehörde und nur nach oder zur Unschädlichmachung                                Schlachtung\ndes Seuchenerregers nach näherer Anweisung des                      ansteckungsverdächtiger Schweine\nbeamteten Tierarztes aus dem Betrieb oder von dem\n(1) Ansteckungsverdächtige Schweine dürfen nur in\nsonstigen Standort verbracht werden.\neinem von der zuständigen Behörde hierfür bestimmten\n8. Sämtliche Gegenstände, die mit den seuchenkranken      Schlachthof geschlachtet werden.\noder verdächtigen Schweinen oder ihren Abgängen in\nBerührung gekommen sind, dürfen nur mit Genehmi-          (2) Die Schlachtstätte und die bei der Schlachtung\ngung der zuständigen Behörde aus dem Betrieb oder      benutzten Geräte sind nach der Schlachtung, die für die\nvon dem sonstigen Standort verbracht werden. Vor       Beförderung der Schweine benutzten Fahrzeuge nach\ndem Verbringen sind diese Gegenstände nach nähe-       dem Transport unverzüglich nach Anweisung des beamte-\nrer Anweisung des beamteten Tierarztes zu reinigen     ten Tierarztes zu reinigen und zu desinfizieren.\nund zu desinfizieren. Fahrzeuge dürfen nur mit            (3) Personen, die bei der Schlachtung tätig sind, müssen\nGenehmigung der zuständigen Behörde in den Be-         vor dem Verlassen der Schlachtstätte die Oberbekleidung\ntrieb oder sonstigen Standort verbracht werden.        und das Schuhwerk ablegen und sich nach Anweisung\n9. Der Besitzer muß die Stallgänge und die Plätze vor     des beamteten Tierarztes reinigen und desinfizieren; die\nden Ein- und Ausgängen der Ställe nach näherer         abgelegte Oberbekleidung und das Schuhwerk sind nach\nAnweisung des beamteten Tierarztes reinigen und        Anweisung des beamteten Tierarztes zu reinigen und zu\ndesinfizieren.                                         desinfizieren.\n10. Der Besitzer muß an den Ein- und Ausgängen der                                      §10\nStälle Matten oder S9\"Stige saugfähige Boden-                       Behandlung der Teile und Rohstoffe\nauflagen anbringen und sie nach näherer Anweisung              von ansteckungsverdlchtigen Schweinen\ndes beamteten Tierarztes mit einem wirksamen\nDesinfektionsmittel tränken und stets feucht halten.      (1) Teile und Rohstoffe von geschlachteten Schweinen,\ndie ansteckungsverdächtig waren oder bei denen sich\n(2) Die zuständige Behörde kann bei Feststellung des\nnach der Schlachtung Veränderungen zeigen, die auf\nVerdachts des Ausbruchs der Schweinepest Ausnahmen\neinen Seuchenverdacht hinweisen, sind\nvon Absatz 1 Nr. 1 und 2 zulassen, wenn Belange der\nSeuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.                    1. unschädlich zu beseitigen oder","Nr. 75 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. November 1994                              3167\n2. in dem Schlachthof unter behördlicher Überwachung             sehen Zwecken oder zur Tötung und unschädlichen\nzu erhitzen; dabei muß                                        Beseitigung genehmigen. Verendete oder getötete\na) für die Dauer von mindestens 10 Minuten im Kern           Schweine dürfen nur zu diagnostischen Zwecken\nder Teile oder Rohstoffe eine Temperatur von             oder zur unschädlichen Beseitigung verbracht wer-\nmindestens 80 °C gehalten werden oder                    den.\nb) für die Dauer von mindestens 150 Minuten Siede-      3a. Während der ersten 21 Tage nach Festlegung des\ntemperatur gehalten werden, wobei die erhitzten          Sperrbezirks dürfen Schweine nicht künstlich besamt\nStücke nicht dicker als 10 cm sein dürfen;               werden. Dies gilt nicht, wenn die Besamung vom\nBesitzer des Betriebes mit Samen durchgeführt wird,\nc) das Fett beim Ausschmelzen eine Temperatur von            der sich im Betrieb befindet, sowie mit Samen, der\nmindestens 100 °C erreichen.                              unmittelbar von einer Besamungsstation geliefert\n(2) Teile und Rohstoffe nach Absatz 1 dürfen nicht            worden ist, und die Besamung von der zuständigen\nzusammen mit Teilen und Rohstoffen von nicht anstek-             Behörde genehmigt wurde. Schweinesamen darf nur\nkungsverdächtigen Schweinen oder von anderen Tieren              von Besamungsstationen und nur mit Genehmigung\nverarbeitet werden. § 9 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.          der zuständigen Behörde verbracht werden. Die Ge-\nnehmigung darf nur erteilt werden, wenn\n(3) Die zur Beförderung der nicht behandelten Teile oder\nRohstoffe benutzten Fahrzeuge, Behälter oder sonstigen           a) alle Eber der Besamungsstation\nGegenstände sind nach Anweisung des beamteten\naa) im Rahmen einer einmaligen serologischen\nTierarztes sofort nach dem Entladen zu reinigen und zu\nund virologischen Untersuchung und\ndesinfizieren.\nbb) im Rahmen einer täglichen klinischen Unter-\n(4) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von\nsuchung, die eine rektale Messung der Kör-\nAbsatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 Satz 1 zulassen, wenn\npertemperatur einschließt,\ndadurch eine Verbreitung der Schweinepest nicht zu\nbefürchten ist.                                                      mit negativem Ergebnis auf Schweinepest unter-\nsucht worden sind und\nc) Schutzmaßregeln für den Sperrbezirk,                 b) sichergestellt ist, daß alle Eber der Besamungs-\nden Verdachtssperrbezirk, das Beobachtungsgebiet                    station im Abstand von nicht mehr als zehn Tagen\nund die Schutzzone                             virologisch auf Schweinepest untersucht werden.\n4.  Nach Ablauf der ersten 21 Tage nach Festlegung des\n§ 11                               Sperrbezirks dürfen Schweine nur mit Genehmigung\nSperrbezirk und Verdachtssperrbezirk                  der zuständigen Behörde innerhalb des Sperrbezirks\noder aus dem Sperrbezirk verbracht werden. Das Ver-\n(1) Ist der Ausbruch der Schweinepest in einem Betrieb        bringen aus dem Sperrbezirk wird nur zur sofortigen\noder an einem sonstigen Standort amtlich festgestellt, so        Schlachtung, zu diagnostischen Zwecken oder zur\nlegt die zuständige Behörde das Gebiet um den befalle-           sofortigen Tötung und unschädlichen Beseitigung\nnen Betrieb oder sonstigen Standort mit einem Radius             genehmigt. Das Verbringen zur sofortigen Schlach-\nvon mindestens drei Kilometern als Sperrbezirk fest.             tung wird nur genehmigt, wenn auf Grund der kli-\nHierbei berücksichtigt sie Strukturen des Handels und            nischen Untersuchung sämtlicher Schweine des\nder örtlichen Schweinehaltung, das Vorhandensein von             Betriebes oder sonstigen Standortes durch den be-\nSchlachtstätten, natürliche Grenzen sowie Überwachungs-          amteten Tierarzt das Vorhandensein seuchenver-\nmöglichkeiten. Der Sperrbezirk unterliegt nach Maßgabe           dächtiger Schweine ausgeschlossen werden kann,\nfolgender Vorschriften der Sperre:                               die Schweine durch Ohrmarken oder Tätowierung\n1.    Die zuständige Behörde bringt an den Hauptzufahrts-        zusätzlich zur Kennzeichnung nach § 19b der Viehver-\nwegen zu dem Sperrbezirk Schilder mit der deutlichen       kehrsverordnung gekennzeichnet sind und in ver-\nund haltbaren Aufschrift „Schweinepest - Sperr-            plombten Fahrzeugen befördert werden. In der\nbezirk\" gut sichtbar an.                                   Schlachtstätte sind diese Schweine von anderen\nSchweinen getrennt zu halten und zu schlachten.\n2.    Schweine dürfen in den Sperrbezirk nicht verbracht\nwerden. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall      4a. (weggefallen)\ndas Verbringen zum Zwecke der Schlachtung geneh-       5.  Frisches Fleisch von Schweinen aus dem Sperrbezirk,\nmigen, wenn durch amtliche Überwachung sicher-             die nach Ablauf der ersten 21 Tage nach Festlegung\ngestellt ist, daß beim Verbringen der Schweine in den      des Sperrbezirks geschlachtet wurden, ist so zu\nSperrbezirk, bei der Schlachtung sowie beim Verbrin-       stempeln, daß erkennbar ist, daß es nur zur Herstel-\ngen des erschlachteten Fleisches aus dem Sperr-            lung von Fleischerzeugnissen verwendet werden darf\nbezirk weder die Schweine noch das erschlachtete           (Stempelaufdruck nach dem Anhang der Richtlinie\nFleisch mit Schweinen oder mit Fleisch von Schwei-         72/461/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972\nnen aus dem Sperrbezirk in Berührung kommen.               zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim\n2a. Der Besitzer muß sämtliche Schweine absondern. Er            gemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem\nhat dabei sicherzustellen, daß sie insbesondere nicht      Fleisch (ABI. EG Nr. L 302 S. 24) in der jeweils gelten-\nmit Wildschweinen in Berührung kommen können.              den Fassung). Es darf zu Fleischerzeugnissen nur in\nvon der zuständigen Behörde bezeichneten Betrieben\n3.    Während der ersten 21 Tage nach Festlegung des\nverarbeitet werden.\nSperrbezirks dürfen Schweine nicht aus ihrem\nBestand verbracht werden. Die zuständige Behörde       6.  Folgende Tätigkeiten dürfen nicht ausgeübt wer-\nkann das Verbringen von Schweinen zu diagnosti-            den: das Durchführen von Schweineausstellungen,","3168                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nSchweinemärkten und Veranstaltungen ähnlicher Art        (2) In einem Beobachtungsgebiet sind alle Schweine-\nsowie der Handel mit Schweinen ohne vorherige          zuchtbestände nach näherer Anweisung der zuständigen\nBestellung, das Aufsuchen von Bestellern unter Mit-    Behörde zu untersuchen. § 11 Abs. 2 Satz 1 gilt entspre-\nführung von Schweinen, das Umherziehen mit             chend.\nSchweinen und das gewerbsmäßige Kastrieren von\n(3) Die zuständige Behörde kann um das Beobach-\nSchweinen durch Personen, die nicht Tierarzt sind.\ntungsgebiet zusätzlich eine Schutzzone festlegen. Der\n7.    Auf öffentlichen oder privaten Wegen, ausgenommen      Radius von Sperrbezirk, Beobachtungsgebiet und Schutz-\nauf betrieblichen Wegen, dürfen Schweine nicht         zone zusammen beträgt mindestens 20 km. Die Schutz-\ngetrieben werden. Die zuständige Behörde kann das      zone unterliegt nach Maßgabe folgender Vorschriften der\nTreiben von Schweinen auch auf betrieblichen Wegen     Sperre:\nverbieten.\n1. Während der ersten fünf Tage nach Festlegung der\n8. Schweine dürfen im Durchgangsverkehr nur auf Auto-            Schutzzone dürfen Schweine nicht aus ihrem Be-\nbahnen, anderen Straßen des Fernverkehrs oder              stand verbracht werden. Die zuständige Behörde kann\nSchienenverbindungen transportiert werden.                 das Verbringen von Schweinen zu diagnostischen\nZwecken oder zur Tötung und unschädlichen Beseiti-\n(2) Wer in einem Sperrbezirk Schweine hält, hat dies\ngung genehmigen. Verendete und getötete Schweine\nunter Angabe der Nutzungsart und des Standortes der\ndürfen nur zu diagnostischen Zwecken oder zur un-\nTiere sowie der Größe des Bestandes unverzüglich der\nschädlichen Beseitigung verbracht werden.\nzuständigen Behörde anzuzeigen. In einem Sperrbezirk\nsind die Schweinebestände unverzüglich nach näherer          2. Nach Ablauf der ersten fünf Tage nach Festlegung der\nAnweisung der zuständigen Behörde zu untersuchen.                Schutzzone dürfen aus einem Bestand\n(3) Ist der Verdacht des Ausbruchs der Schweinepest          a) Schlachtschweine zur Schlachtung nur verbracht\nin einem Betrieb oder sonstigen Standort amtlich fest-              werden, wenn der Bestand vor dem Verbringen\ngesteJlt, so kann die zuständige Behörde die Sperre des             tierärztlich untersucht wurde und keine Anzeichen\nOrtes oder unter Berücksichtigung der örtlichen Verhält-            vorliegen, die auf Schweinepest hindeuten, und\nnisse die Sperre von Teilen des Ortes anordnen. In diesem           sichergestellt ist, daß die Schweine innerhalb von\nFall gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.                       12 Stunden nach ihrer Ankunft im Schlachthof\ngeschlachtet werden,\n§ 11a                                b) Zucht- und Nutzschweine nur verbracht werden,\nBeobachtungsgebiet und Schutzzone                       wenn\naa) innerhalb von 10 Tagen vor der Abgabe zwei\n(1) Ist der Ausbruch der Schweinepest in einem Betrieb\nTiere jeder Bucht, in der die zu verbringenden\noder an einem sonstigen Standort amtlich festgestellt, so\nTiere gehalten werden, mit negativem Ergebnis\nlegt die zuständige Behörde um den Sperrbezirk ein\nserologisch auf Schweinepest untersucht wor-\nBeobachtungsgebiet fest. Der Radius von Sperrbezirk\nden sind und\nund Beobachtungsgebiet zusammen beträgt mindestens\n1O Kilometer. Hierbei .berücksichtigt sie die mögliche              bb) während der letzten 30 Tage vor der Abgabe\nWeiterverbreitung des Erregers, Strukturen des Handels                   kein Schwein in den Betrieb verbracht oder ein-\nund der örtlichen Schweinehaltung, das Vorhandensein                     gestellt worden ist.\nvon Schlachtstätten, natürliche Grenzen sowie Über-\nwachungsmöglichkeiten. Die Festlegung eines Beob-                                         § 11b\nachtungsgebiets kann entfallen, wenn der Radius des\nSperrbezirks mindestens 10 Kilometer beträgt. Das                                     Ausnahmen\nBeobachtungsgebiet unterliegt nach Maßgabe folgender\nDauert die Festlegung eines Sperrbezirks oder eines\nVorschriften der Sperre:\nBeobachtungsgebiets länger als 30 Tage und gefährdet\n1.     Die zuständige Behörde bringt an den Hauptzufahrts-   dies nach glaubhafter Darstellung des Besitzers der\nwegen zu dem Beobachtungsgebiet Schilder mit der      Schweine eine ordnungsgemäße und wirtschaftlich\ndeutlichen und haltbaren Aufschrift „Schweinepest -    zumutbare Haltung, so kann die zuständige Behörde\nBeobachtungsgebiet\" gut sichtbar an.                  abweichend von § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 und§ 11 a Abs. 1\nSatz 5 Nr. 2 das Verbringen der Tiere in einen anderen\n2.    Während der ersten sieben Tage nach Festlegung des\nBetrieb oder Standort des Sperrbezirks oder Beobach-\nBeobachtungsgebiets dürfen Schweine nicht aus\ntungsgebiets genehmigen.\nihrem Bestand verbracht werden. Die zuständige\nBehörde kann das Verbringen von Schweinen zu\ndiagnostischen Zwecken oder zur Tötung und                                         §11c\nunschädlichen Beseitigung genehmigen. Verendete                            Seuchenausbruch\noder getötete Schweine dürfen nur zu diagnostischen                 in benachbartem Mitgliedstaat\nZwecken oder zur unschädlichen Beseitigung ver-\nbracht werden.                                           Wird auf dem Gebiet eines benachbarten Mitglied-\nstaates der Ausbruch der Schweinepest innerhalb einer\n2a. § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2a, 3a und 6 bis 8 gilt ent-\nEntfernung von 10 km von der deutschen Grenze amtlich\nsprechend.                        ·\nfestgestellt und der für das angrenzende Gebiet im Inland\n3.    Nach Ablauf der ersten sieben Tage nach Festlegung    zuständigen Behörde amtlich zur Kenntnis gebracht, so\ndes Beobachtungsgebietes gilt § 11 Abs. 1 Satz 3      ordnet diese die Maßnahmen entsprechend den §§ 11\nNr. 4 und 5 entsprechend.                             und 11 a an. § 11 b gilt entsprechend.","Nr. 75 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. November 1994                              3169\n§ 11d                                                  e) Gebietsimpfung\nWeitergehende Schutzmaßregeln\n§13\n(1) In Zeiten erhöhter Seuchengefahr kann die zustän-\ndige Behörde                                                    (1) Die zuständige oberste Landesbehörde kann im\nBenehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung,\n1. die Durchführung von Schweineausstellungen, Sch\\veine-    Landwirtschaft und Forsten für ein bestimmtes Gebiet\nmä1<ten und Veranstaltungen ähnlicher Art sowie          Notimpfungen gegen die Schweinepest anordnen, wenn\nden Handel mit Schweinen ohne vorherige Bestellung,      dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderfich\ndas Aufsuchen durch Besteller unter Mitführen von        ist. Zu diesem Zweck erstellt die zuständige oberste\nSchweinen, das Umherziehen mit Schweinen und das         Landesbehörde einen Impfplan, der insbesondere\ngewerbsmäßige Kastrieren von Schweinen durch Per-        Angaben über das Impfgebiet, den Umfang der Impfmaß-\nsonen, die nicht Tierärzte sind, verbieten;\nnahmen und die Sperrmaßnahmen für Schweine und ihre\n2. die Untersuchung erfegter Wildschweine auf Schwei-        Erzeugnisse enthält.\nnepest anordnen.                                            (2) Im Fall einer Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 gilt für\n(2) Besteht wegen des Auftretens der Schweinepest ein     das Impfgebiet folgendes:\nVerbringungsverbot nach § 11 der Binnenmarkt-Tierseu-\n1. Für die Dauer der Anordnung muß der Besitzer bei der\nchenschutzverordnung, so ordnet die zuständige Behörde           Impfung die erforderfiche Hilfe leisten und Schweine,\nfür das von dem Verbot betroffene Gebiet die zur Unter-          die gegen die Schweinepest geimpft worden sind,\nstützung des Verbotes erforderlichen ergänzenden Maß-            unverzüglich und deutlich sichtbar durch Ohrmarken\nnahmen nach den§§ 16 bis 17a, 18 bis 30 und 78 des Tier-\nmit den Buchstaben \"I.SP' als geimpft kennzeichnen.\nseuchengesetzes an.                                              Die zuständige Behörde kann anstelle der Kennzeich-\nnung durch Ohrmarken bei Mastschweinen, die aus\ndem Betrieb nur zur Schlachtung abgegeben werden,\neine Körpertätowierung in der Schulterblattregion oder\nd) Schutzmaßregeln bei Ansteckungsverdacht\nOhrtätowierung genehmigen oder anordnen.\n2. Für die Dauer von sechs Monaten, gerechnet vom Tag\n§12                                der Beendigung der Impfung an,\n(1) Ist in einem Betrieb oder an einem sonstigen Stand-       a) dürfen geimpfte Ttere außer zur sofortigen Schlach-\nort der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs der                  tung in einer von der zuständigen Behörde bezeich-\nSchweinepest amtlich festgestellt, so stellt die zuständige           neten Schlachtstätte nicht aus dem Impfgebiet\nBehörde epizootiologische Nachforschungen an und un-                  verbracht werden;\nterstetlt die Betriebe oder sonstigen Standorte,\nb) darf frisches, für den menschlichen Genuß be-\n1. aus denen die Seuche eingeschleppt oder                            stimmtes Fleisch, das von geimpften Tieren er-\n2. in welche die Seuche bereits weiterverschleppt                     schlachtet wird, nur\nworden sein kann, der behördlichen Beobachtung. Die                   aa) zum Zwecke des innerstaatlichen Handelsver-\nzuständige Behörde kann virologische und serologische                     kehrs abgegeben werden oder\nUntersuchungen anordnen.\nbb) so gestempelt werden, daß-erkennbar ist, daß\n(2) Schweine dürfen aus Betrieben oder von sonstigen                   es nur zur Herstellung von Fleischerzeugnissen\nStandorten, die der behördlichen Beobachtung unter-                       verwendet werden darf (Stempelaufdruck nach\nliegen, für die Dauer von 40 Tagen nicht verbracht werden.                dem Anhang der Richtlinie 72/461 /EWG).\nDie zuständige Behörde kann Ausnahmen für das Ver-\nbringen von Schweinen zur sofortigen Schlachtung in\neinen von ihr bestimmten Schlachthof, zu diagnostischen\nf) Tötung im Sperrbezirk,\nZwecken oder zur sofortigen Tötung und unschädlichen\nim Beobachtungsgebiet oder im Impfgebiet\nBes~itigung zulassen. Vor Zulassung einer Ausnahme\nuntersucht der beamtete Tierarzt den Bestand so, daß das\nVorhandensein seuchenverdächtiger Schweine in dem                                          §14\nBetrieb oder an dem sonstigen Standort ausgeschlossen\nwerden kann. Die zuständige Behörde kann für die der            (1) Die zuständige Behörde kann über § 7 hinaus die\nbehördlichen Beobachtung unterstellten Betriebe oder        Tötung von Schweinen im Sperrbezirk, im Beobachtungs-\nsonstigen Standorte die Tötung der ansteckungsverdäch-      gebiet oder Im Impfgebiet sowie in Betrieben, bei denen\ntigen Schweine anordnen. Im Qbrigen gilt für diese          Kontakt zu Betrieben im Sinne der§§ 4, 6 oder 12 bestanden\nBetriebe oder sonstigen Standorte§ 4 Nr. 1, 2, 4 und 5      hat, anordnen, wenn dies aus Gründen der Tierseuchen-\nentsprechend.                                               bekämpfung, insbesondere zur schnelleren Beseitigung\neines Infektionsherdes, erforderlich ist.\n(3) Die zuständige Behörde kann die behördliche Beob-\nachtung auf einen Teil eines Betriebes und die Schweine,        (2) Die zuständige Behörde ordnet eine serologische\ndie sich in diesem Teil befinden, beschränken, soweit auf    Untersuchung auf Schweinepest nach Anhang IV der\nGrund ihrer gesonderten Haltung einschließlich Fütterung     Richtlinie 80/217/EWG in der jeweils geltenden Fassung\neine Ansteckung anderer Tiere auszuschließen ist.            spätestens zum Zeitpunkt der Tötung der Ttere an.","3170                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\ng) Schutzmaßregeln                        1. Der Besitzer muß an den Zufahrten und Eingängen\nbeim Auftreten von Schweinepest bei Wildschweinen                 des Betriebes und der Schweineställe oder sonstigen\nStandorte Schilder mit der deuttichen und haltbaren\n§14a                                 Aufschrift nAfrikanische Schweinepest - Unbefugter\nZutritt verboten\" gut sichtbar anbringen.\n(1) Ist der Ausbruch der Schweinepest bei Wildschweinen\namtlich festgestellt, so legt die zuständige Behörde das        2. Der Besitzer muß sämtliche Schweine in geschlosse-\nGebiet um die Abschuß- oder Fundstelle als gefährdeten             nen Ställen absondern.\nBezirk fest. Hierbei berücksichtigt sie Seuchensituation,       3. Schweineställe oder sonstige Standorte dürfen nur\nWildschweinepopulation sowie Tierbewegungen inner-                 mit besonderer Schutzkleidung und nur von dem\nhalb der Wildschweinepopulation. Für den gefährdeten               Besitzer der Schweine, seinem Vertreter, den mit der\nBezirk gilt folgendes:                                             Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Schweine\n1. Die zuständige Behörde bringt an den wichtigsten                betrauten Personen, von Tierärzten und von Personen,\ndenen die zuständige Behörde eine Genehmigung\nZugängen zu dem gefährdeten Bezirk und an geeigne-\nerteilt hat, betreten werden. Diese Personen müssen\nten Stellen Schilder mit der deutlichen und haltbaren\ndie Schutzkleidung, ausgenommen Einwegschutz-\nAufschrift \"Wildschweinepest - Gefährdeter Bezirk\"\nkleidung, nach Verlassen der Ställe oder sonstigen\ngut sichtbar an.\nStandorte ablegen sowie reinigen und desinfizieren.\n2. Der Besitzer hat Schweine unter Angabe ihres Stand-             Betriebsfremde Personen dürfen die Ställe oder\nortes, der Art ihrer Haltung sowie der Größe des              sonstigen Standorte nur mit Einwegschutzkleidung\nBestandes unverzüglich der zuständigen Behörde               betreten. Der Besitzer muß die Einwegschutzkleidung\nanzuzeigen.                                                   nach Gebrauch verbrennen, vergraben oder auf\nsonstige Weise so beseitigen, daß eine Verbreitung\n3. Der Besitzer muß\nder Seuche vermieden wird.\na) Hausschweine so absondern, daß sie nicht mit\n4. Die zuständige Behörde kann das Betreten und\n. Wildschweinen in Berührung kommen können, und\nVerlassen des Betriebes oder sonstigen Standortes\nb) geeignete Desinfektionsmöglichkeiten an den Ein-          von einer Genehmigung abhängig machen.\nund Ausgängen der Schweineställe einrichten.         5. Alle Personen müssen vor jedem Verlassen des\n4. Die zuständige Behörde kann anordnen, daß das Ver-              Betriebes oder sonstigen Standortes ihr Schuhwerk\nbringen von Schweinen aus oder zu Betrieben nur mit          reinigen und desinfizieren.\nihrer Genehmigung zulässig ist.                           6. Schweine und andere Tiere dürfen nur mit Genehmi-\n5. Verendete sowie erlegte seuchenkranke oder seuchen-             gung der zuständigen Behörde in den Betrieb oder an\nverdächtige Wildschweine sind unschädlich zu be-             den sonstigen Standort oder aus dem Betrieb oder\nseitigen.                                                    von dem sonstigen Standort verbracht werden. Das\nVerbringen von Schweinen aus dem Betrieb oder von\n(2) Die zuständige Behörde legt die zur Tilgung der            dem sonstigen Standort darf nur zu diagnostischen\nSchweinepest erforderlichen Maßnahmen in einem Plan                Zwecken oder zur sofortigen Tötung und unschäd-\nfest.                                                              lichen Beseitigung genehmigt werden. Hunde sind\n(3) Die zuständige Behörde kann im Falle des Aus-              anzubinden, Katzen einzusperren.\nbruchs der Schweinepest bei Wildschweinen oder wenn             7. Verendete oder getötete Schweine dürfen nur mit\nein Ausbruch der Schweinepest zu befürchten ist unter              Genehmigung der zuständigen Behörde und nur zu\nBerücksichtigung epidemiologischer und wildbiologischer            diagnostischen Zwecken oder zur unschädlichen\nErkenntnisse die verstärkte Bejagung von Wildschweinen             Beseitigung aus dem Betrieb oder von dem sonstigen\nanordnen.                                                          Standort verbracht werden.\n8. Dung und flüssige Stallabgänge sowie Futtermittel\n2. Afrikanische Schweinepest                      und Einstreu, die Träger des Seuchenerregers sein\nkönnen, dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen\na) Offentliche Bekanntmachung                      Behörde und nur nach oder zur Unschädlichmachung\ndes Seuchenerregers nach näherer Anweisung des\n§15                                 beamteten Tierarztes aus dem Betrieb oder von dem\nsonstigen Standort verbracht werden.\nDie zuständige Behörde macht den Ausbruch der Afri-\nkanischen Schweinepest öffentlich bekannt.                     9. Sämtliche Gegenstände, die mit den seuchenkranken\noder verdächtigen Schweinen oder ihren Abgängen in\nBerührung gekommen sind, dürfen nur mit Geneh-\nb) Schutzmaßregeln                           migung der zuständigen Behörde aus dem Betrieb\nfür den Betrieb oder sonstigen Standort                oder von dem sonstigen Standort verbracht werden.\nVor dem Verbringen sind diese Gegenstände nach\n§16                                 näherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu\nreinigen und zu desinfizieren. Fahrzeuge dürfen nur\nSperre                                 mit Genehmigung der zuständigen Behörde in den\nBetrieb oder sonstigen Standort verbracht werden.\nIst der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs der\nAfrikanischen Schweinepest in einem Betrieb oder an           10. Der Besitzer muß die Stallgänge und die Plätze vor\neinem sonstigen Standort amtlich festgestellt, so unter-          den Ein- und Ausgängen der Ställe nach näherer\nliegt der Betrieb oder sonstige Standort nach Maßgabe             Anweisung des beamteten Tierarztes reinigen und\nfolgender Vorschriften der Sperre:                                 desinfizieren.","Nr. 75 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. November 1994                              3171\n11. Der Besitzer muß an den Ein- und Ausgängen der           Radius von mindestens fünf Kilometern als Sperrbezirk\nStälle Matten oder sonstige saugfähige Bodenauf-       fest; dabei berücksichtigt sie natürliche Grenzen und\nlagen anbringen und sie nach näherer Anweisung des     Kontrollmöglichkeiten. Der Sperrbezirk unterliegt nach\nbeamteten Tierarztes mit einem wirksamen Desinfek-     Maßgabe folgender Vorschriften der Sperre:\ntionsmittel tränken und stets feucht halten.\n1. Die zuständige Behörde bringt an den Hauptzufahrts-\nwegen zu dem Sperrbezirk Schilder mit der deutlichen\n§17                               und haltbaren Aufschrift „Afrikanische Schweinepest -\nTötung und unschidllche Beseitigung,                 Sperrbezirk• gut sichtbar an.\nzusltzllche Maßregeln                     2. Der Besitzer muß sämtliche Schweine in geschlossenen\nStällen absondern.\n(1) Ist der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs\nder Afrikanischen Schweinepest in einem Betrieb oder an      3. Der Besitzer jedes Schweinebestandes muß ein\neinem sonstigen Standort amtlich festgestellt, so ordnet        Kontrollbuch über die vorhandenen und abgehenden\ndie zuständige Behörde folgendes an:                            Schweine führen.\n1. Sämtliche Schweine sind ohne Blutentzug sofort zu         4. Schweine dürfen nicht aus ihrem Bestand verbracht\ntöten und unschädlich zu beseitigen. Die getöteten          werden; die zuständige Behörde kann Ausnahmen\nSchweine dürfen nicht abgehäutet und entborstet             zulassen für das Verbringen zu diagnostischen Zwek-\nwerden.                                                     ken oder zur sofortigen Tötung und unschädlichen\nBeseitigung.\n2. Weideflächen und Ausläufe, auf denen Schweine des\nBetriebes innerhalb des Zeitraumes von 40 Tagen vor      5. Schweine sowie Fleisch von Schweinen aus dem\nFeststellung der Seuche vorübergehend oder dauernd          Sperrbezirk dürfen aus dem Sperrbezirk nicht\ngehalten worden sind, sind umzupflügen oder für die         verbracht werden; die zuständige Behörde kann für\nDauer von sechs Monaten so zu sperren, daß eine             diagnostische Zwecke Ausnahmen zulassen; sie kann\nBenutzung durch Haustiere und Wildschweine nicht            ferner Ausnahmen für das Verbringen von Schweinen\nmöglich ist.                                                zur Tötung und unschädlichen Beseitigung zulassen.\nSchweine dürfen in den Sperrbezirk nicht verbracht\n3. Geflügel, Katzen und Hunde sind so zu verwahren, daß         werden; die zuständige Behörde kann im Einzelfall\nsie das Gehöft nicht verlassen können.                      Ausnahmen zum Zwecke der Schlachtung zulassen,\n4. Von Tieren stammende Erzeugnisse dürfen nur mit              wenn durch amtliche Überwachung sichergestellt ist,\nGenehmigung der zuständigen Behörde aus dem                 daß beim Verbringen der Schweine in den Sperrbezirk,\nBetrieb oder von dem sonstigen Standort verbracht           bei der Schlachtung sowie beim Verbringen des\nwerden.                                                     erschlachteten Fleisches aus dem Sperrbezirk weder\ndie Schweine noch das erschlachtete Fleisch mit\n5. Von Schweinen stammende Teile, Rohstoffe und                 Schweinen sowie mit Fleisch von Schweinen aus dem\nErzeugnisse, die Träger des Seuchenerregers s~in            Sperrbezirk in Berührung kommen.\nkönnen, sind unschädlich zu beseitigen.\n6. Gegenstände aller Art, die mit Schweinen oder deren\n6. Noch im Verkehr befindliches Fleisch von Schweinen           Abgängen in Berührung gekommen sind, sowie Dung\naus dem Betrieb oder von dem sonstigen Standort,            und flüssige Abgänge von Schweinen dürfen aus den\ndie innerhalb des Zeitraumes von 40 Tagen vor der           Betrieben des Sperrbezirks nur mit Genehmigung der\namtlichen Feststellung der Seuche oder des Seuchen-         zuständigen Behörde verbracht werden.\nverdachts geschlachtet worden sind, sowie mit\nsolchem Fleisch in Berührung gekommenes Fleisch          7. Folgende Tätigkeiten dürfen nicht ausgeübt werden: .\nanderer Schweine und anderer Tiere darf nur mit             das Durchführen von Tierausstellungen und Veran-\nGenehmigung der zuständigen Behörde unter Beach-            staltungen ähnlicher Art, der Handel mit Schweinen\ntung der von ihr angeordneten Vorsichtsmaßregeln            ohne vorherige Bestellung, das Aufsuchen von Be-\nverwendet werden.                                           stellern unter Mitführung von Schweinen und das\nUmherziehen mit Schweinen.\n(2) Die zuständige Behörde kann von der Anordnung\nnach Absatz 1 Nr. 3 absehen, wenn alle Schweine des          8. Andere Tiere als Schweine dürfen nur mit Geneh-\nBetriebes verendet oder getötet und unschädlich beseitigt       migung der zuständigen Behörde befördert oder\nsowie eine Schadnagerbekämpfung und Reinigungs- und             getrieben werden. Hunde sind anzubinden oder an der\nDesinfektionsmaßnahmen vo~hriftsmäßig ausgeführt                Leine zu führen. Katzen darf man nicht frei umherlaufen\nund durch den beamteten Tierarzt abgenommen worden              lassen.\nsind.                                                        9. Schweine dürfen im Durchgangsverkehr nur auf Auto-\nbahnen, anderen Straßen des Fernverkehrs oder\nc) Schutzmaßregeln                          Schienenverbindungen transportiert werden.\nfür den Sperrbezirk und den Verdachtssperrbezirk            (2) Die zuständige Behörde kann anordnen, daß in\neinem Sperrbezirk die Besitzer von Schweinen diese unter\n§18                           Angabe des Standortes, der Art der Schweinehaltung und\nder Größe des Bestandes anzuzeigen haben.\nSperrbezirk\n(1) Ist der Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest in                               §19\neinem Betrieb oder an einem sonstigen Standort amtlich                        Verdachtssperrbezirk\nfestgestellt, so legt die zuständige Behörde das Gebiet um\nden befallenen Betrieb oder sonstigen Standort mit einem       (1) Ist der Verdacht des Ausbruchs der Afrikanischen","3172                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nSchweinepest in einem Betrieb oder an einem sonstigen                             C. Desinfektion\nStandort amtlich festgestellt, so ordnet die zuständige\nBehörde die Sperre des Ortes oder unter Berücksich-                                        §22\ntigung der örtlichen Verhältnisse die Sperre von Teilen des\nOrtes an.                                                       (1) Nach Tötung und unschädlicher Beseitigung der\nseuchenkranken oder der verdächtigen Schweine muß\n(2) Für den Verdachtssperrbezirk gilt§ 18 entsprechend.   der Besitzer die Schweineställe und sonstigen Standorte\nsowie sämtliche Gegenstände, die Träger des Seuchen-\nerregers sein können, unverzüglich nach näherer Anwei-\nd) Schutzmaßregeln für das Beobachtungsgebiet            sung des beamteten Tierarztes reinigen und desinfizieren.\nIn den Ställen und sonstigen Standorten muß der Besitzer\neine Schadnagerbekämpfung durchführen.\n§20\n(2) Der Besitzer muß zur Desinfektion Dung von\n(1) Ist der Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest in    Schweinen an einem für Schweine unzugänglichen Platz\neinem Betrieb oder an einem sonstigen Standort amtlich       packen, mit einem geeigneten Desinfektionsmittel über-\nfestgestellt, so legt die zuständige Behörde um den Sperr-   gießen und mindestens drei Wochen lagern. Flüssige\nbezirk ein den örtlichen Gegebenheiten und der Seuchen-      Stallabgänge muß er nach näherer Anweisung des beam-\ngefahr angepaßtes Beobachtungsgebiet fest. Der Radius        teten Tierarztes desinfizieren. Futter und Einstreu, die Träger\nvon Sperrbezirk und Beobachtungsgebiet zusammen              des Seuchenerregers sein können, muß er zusammen mit\nbeträgt mindestens 20 Kilometer. Die Festlegung eines        dem Dung behandeln, es sei denn, daß er sie verbrennt.\nBeobachtungsgebietes kann entfallen, wenn schon der\n(3) In Zeiten erhöhter Seuchengefahr kann die zustän-\nRadius des Sperrbezirkes mindestens 20 Kilometer\ndige Behörde das Verbringen von Dung oder flüssigen\nbeträgt. Das Beobachtungsgebiet unterliegt nach Maß-\nStallabgängen von Schweinen innerhalb des Sperrbe-\ngabe folgender Vorschriften der Sperre:\nzirks, Beobachtungsgebietes und der Schutzzone oder\n1. Schweine dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen       nach außerhalb dieser Gebiete verbieten oder von einer\nBehörde aus dem Betrieb oder von dem sonstigen          Genehmigung abhängig machen.\nStandort verbracht werden.\n2. Im übrigen gilt für das Beobachtungsgebiet § 18 Abs. 1\nNr. 5 und 7 entsprechend.                                                      Abschnitt 3\n(2) Die zuständige Behörde kann für das Beobachtungs-\nSchutzmaßregeln\ngebiet oder für Teile des Beobachtungsgebietes weitere\nauf Tierausstellungen,\nMaßregeln nach § 18 anordnen, sofern dies aus Gründen\nauf dem Transport\nder Seuchenbekämpfung erforderlich ist.\nund in Schlachtstätten\n§23\ne) Schutzmaßregeln bei Ansteckungsverdacht                 (1) Wird bei Schweinen, die sich auf Tiermärkten, Tier-\nausstellungen oder Veranstaltungen ähnlicher Art oder auf\ndem Transport befinden, Schweinepest oder Afrikanische\n§21                            Schweinepest festgestellt oder liegt Seuchen- oder\n(1) Ist in einem Betrieb oder an einem sonstigen Stand-   Ansteckungsverdacht vor, so sind entsprechend anzu-\nort der Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest amtlich      wenden:            ·\nfestgestellt, so stellt die zuständige Behörde epizootiolo-  1. im Falle der Schweinepest die§§ 5 bis 12 und 22,\ngische Nachforschungen an und unterstellt die Betriebe\noder sonstigen Standorte,                                    2. im Falle der Afrikanischen Schweinepest die §§ 15\nbis 22.\n1. aus denen die Seuche eingeschleppt oder\n(2) Andere Tiere als Schweine, die sich im Falle des\n2. in welche die Seuche bereits weiterverschleppt           Absatzes 1 zusammen mit den Schweinen auf den Ver-\nanstaltungen oder Transporten befinden, sind an den\nworden sein kann, der behördlichen Beobachtung. Die         Hufen oder Klauen sowie an den Unterfüßen nach näherer\nzuständige Behörde kann virologische und serologische       Anweisung des beamteten Tierarztes zu reinigen und zu\nUntersuchungen anordnen.                                    desinfizieren. Sie dürfen, sofern sie nicht der sofortigen\n(2) Für die der behördlichen Beobachtung unterstellten    Schlachtung zugeführt werden, für die Dauer von minde-\nSchweinebestände ordnet die zuständige Behörde an,           stens 40 Tagen nicht in Betriebe oder sonstige Standorte,\ndaß die innerhaJb der letzten 40 Tage vor der amtlichen      in denen Schweine gehalten werden, verbracht werden.\nFeststellung aus einem verseuchten oder seuchenver-             (3) Wird bei Schweinen, die sich in einer Schlachtstätte\ndächtigen Bestand eingestellten Schweine und die             befinden, Schweinepest festgestellt, so gilt folgendes:\nSchweine, die innerhalb dieser Zeit sonst Kontakt mit an\n1. Die zuständige Behörde ordnet unverzüglich die\nAfrikanischer Schweinepest erkrankten Schweinen\nTötung und unschädliche Beseitigung aller in der\ngehabt haben, unverzüglich zu töten und unschädlich zu\nSchlachtstätte befindlichen seuchenkranken und ver-\nbeseitigen sind. Die zuständige Behörde kann auch die\ndächtigen Schweine an.\nTötung und unschädliche Beseitigung aller übrigen\nSchweine des Bestandes anordnen. Im übrigen gilt für die     2. Räume, Einrichtungen und Transportmittel sind nach\nder behördlichen Beobachtung unterstellten Schweine-              näherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu\nbestände§ 4 Nr. _1 bis 5 entsprechend.                            reinigen und zu desinfizieren.","Nr. 75 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. November 1994                               3173\n3. Frühestens 24 Stunden nach Abschluß der Des-              2. im Fall eines auf Grund einer serologischen Unter-\ninfektion nach Nummer 2 dürfen erneut Schweine in           suchung vorliegenden Verdachts auf Schweinepest\ndie Schlachtstätte verbracht werden.                        eine frühestens 7 Tage oder im Falle eines auf Grund\neines anderen Untersuchungsverfahrens vorliegenden\nVerdachts auf Schweinepest eine frühestens 21 Tage\nnach Feststellung des Verdachts durchgeführte sero-\nAbschnitt 4                               logische Nachuntersuchung zu einem negativen Er-\nAufhebung                                gebnis geführt hat und weder bei den verdächtigen\nder Schutzmaßregeln,                             noch den übrigen Schweinen des Betriebes oder son-\nWiederbelegung von Beständen                             stigen Standortes Anzeichen festgestellt werden, die\nauf Schweinepest hinweisen.\n§24                                (4) Die Afrikanische Schweinepest gilt als erloschen,\n(1) Die zuständige Behörde hebt angeordnete Schutz-       wenn\nmaßregeln auf, wenn die Schweinepest oder die Afrika-        1. alle Schweine des Betriebes oder sonstigen Stand-\nnische Schweinepest erloschen ist, wenn der Verdacht auf        ortes verendet oder getötet und unschädlich beseitigt\nSchweinepest beseitigt ist oder wenn der Verdacht auf           worden sind,\nSchweinepest oder Afrikanische Schweinepest sich als\n2. die Schadnagerbekämpfung, Reinigung und Desinfek-\nunbegründet erwiesen hat.\ntion nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes\n(2) Die Schweinepest gilt als erloschen, wenn                durchgeführt und von ihm abgenommen worden ist,\n1. a) alle Schweine des Betriebes oder sonstigen Stand-      3. seit der Abnahme der Desinfektion nach Nummer 2\nortes verendet sind oder getötet und unschädlich        mindestens 30 Tage vergangen sind und\nbeseitigt worden sind oder                           4. Belange der Tierseuchenbekämpfung, insbesondere\nb) im Fall des § 8 alle Schweine der betroffenen            Entscheidungen der Kommission der Europäischen\nBetriebseinheiten verendet sind oder getötet und        Gemeinschaften, nicht entgegenstehen.\nunschädlich beseitigt worden sind und bei den\nSchweinen der nicht betroffenen Betriebseinheiten                                §24a\ninnerhalb von 40 Tagen nach der Tötung und\nVerbringen nach Wiederbelegung\nunschädlichen Beseitigung der Schweine aus den\nbetroffenen Betriebseinheiten keine weiteren           Aus Betrieben oder sonstigen Standorten, die nach Auf-\nErkrankungen festgestellt worden sind,               hebung der Schutzmaßregeln nach § 24 Abs. 1 oder 2\nSatz 2 wiederbelegt worden sind, dürfen Schweine erst\n2. die Schadnagerbekämpfung, Reinigung und Desinfek-         verbracht werden, wenn eine frühestens 30 Tage nach\ntion nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes     der Wiederbelegung durchgeführte serologische Unter-\ndurchgeführt und von ihm abgenommen worden ist           suchung des Bestandes nach den Anhängen I und IV der\nund                                                      Richtlinie 80/217/EWG in der jeweils geltenden Fassung\n3. im Fall der Nummer 1 Buchstabe a - ausgenommen bei        mit negativem Ergebnis durchgeführt worden ist.\nAnordnung einer Notimpfung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 -\nUmgebungsuntersuchungen unter Einschluß einer\nrepräsentativen serologischen Stichprobenuntersu-                               Abschnitt 5\nchung im Sperrbezirk frühestens 30 Tage nach\nAbnahme der Desinfektion nach Nummer 2 und im                          Ordnungswidrigkeiten\nBeobachtungsgebiet frühestens 15 Tage nach\nAbnahme der Desinfektion nach Nummer 2 auf                                            §25\nSchweinepest-Antikörper unter Anwendung einer              (1) Ordnungswidrig im Sinne des§ 76 Abs. 2 Nr. 1 Buch-\nUntersuchungsmethode nach Anhang I der Richtlinie\nstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich\n80/217/EWG des Rates vom 22. Januar 1980 über\noder fahrlässig\nMaßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der\nklassischen Schweinepest (ABI. EG Nr. L 47 S. 11) in     1. einer mit einer Genehmigung nach\nder jeweils geltenden Fassung mit negativem Ergebnis        a) § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 2 Satz 2 oder§ 13 Abs. 2 Nr. 1\ndurchgeführt worden sind.                                       Satz 2,\nGilt die Schweinepest in einem Beobachtungsgebiet als           b) § 4 Nr. 4 Satz 2, auch in Verbindung mit § 12 Abs. 2\nerloschen, hebt die zuständige Behörde auch die Fest-               Satz 5, § 21 Abs. 2 Satz 3 oder § 23 Abs. 1,\nlegung einer dieses Beobachtungsgebiet umschließenden\nSchutzzone auf. ·                                               c) § 6 Abs. 1 Nr. 5, 6, 7 oder 8 oder Abs. 2, § 10 Abs. 4,\n§ 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Satz 2, Nr. 3 Satz 2, Nr. 3a\n(3) Der Verdacht auf Schweinepest gilt als beseitigt,            Satz 3, auch in Verbindung mit § 11 a Abs. 1 Satz 5\nwenn                                                                Nr. 2a, oder Nr. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit\n1. die seuchenverdächtigen Schweine verendet oder                   § 11 a Abs. 1 Satz 5 Nr. 3, § 11 a Abs. 1 Satz 5 Nr. 2\ngetötet und unschädlich beseitigt worden sind und               Satz 2, § 11 b, auch in Verbindung mit § 11 c Satz 2,\nbei den übrigen Schweinen des Betriebes oder son-               oder§ 12 Abs. 2 Satz 2, jeweils auch in Verbindung\nstigen Standortes innerhalb von 40 Tagen nach der               mit§23Abs.1 Nr.1,\nBeseitigung der seuchenverdächtigen Schweine                d) § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3a Satz 2, auch in Verbindung\nkeine Anzeichen festgestellt wurden, die auf Schweine-          mit§ 11a Abs. 1 Satz 5 Nr. 2a, § 11a Abs. 3 Satz 3\npest hinweisen, oder                                            Nr. 1 Satz 2 oder§ 22 Abs. 3,","3174                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\ne) §16Nr.4, 7,8oder9,§17Abs.1 Nr.4oder6,§20                  5. entgegen\nAbs. 1 Satz 4 Nr. 1, jeweils auch in Verbindung mit          a) § 4 Nr. 2 Satz 4, auch in Verbindung mit § 12\n§ 23 Abs. 1 Nr. 2,                                               Abs. 2 Satz 5 oder§ 21 Abs. 2 Satz 3,\nf) § 18 Abs. 1 Nr. 4, 5, 6 oder 8, auch in Verbindung            b) § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 4, auch in Verbindung mit\nmit§ 19 Abs. 2, § 20 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 oder§ 23                § 23 Abs. 1 Nr. 1 oder\nAbs.1 Nr. 2\nc) § 16 Nr. 3 Satz 4, auch in Verbindung mit § 23\nverbundenen votlziehbaren Auflage oder                               Abs.1 Nr. 2,\n2. einer votlziehbaren Anordnung nach                                Einwegschutzkleidung nicht beseitigt,\na) § 3 oder§ 23 Abs. 3 Nr. 1,\n6. einer Vorschrift\nb) § 7, § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 Satz 2, auch in Verbin-\ndung mit§ 11aAbs.1 Satz5 Nr. 3oder§ 11cSatz 1,               a) des § 4 Nr. 3, 4 Satz 2 oder Nr. 5, auch in Verbin-\n§ 11 d, § 12 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 4, jeweils           dung mit § 12 Abs. 2 Satz 5 oder § 21 Abs. 2\nauch in Verbindung mit§ 23 Abs. 1 Nr. 1, § 13 Abs. 1             Satz3,\nSatz 1 oder Abs. 2 Nr. 1 Satz 2, § 14 oder§ 14a              b) des§ 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1, Nr. 7 oder 8 Satz 1\nAbs. 1 Satz 3 Nr. 4,                                             oder 3, § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Satz 1, Nr. 3 Satz 1\nc) § 11 Abs. 3 Satz 1, § 11d Abs. 1, § 14 Abs. 2 oder                oder 3 oder Nr. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit\n§22Abs.3,                                                        § 11aAbs. 1 Satz 5 Nr. 3, § 11aAbs. 1 Satz 5 Nr. 2\nSatz 1 oder § 12 Abs. 2 Satz 1, jeweils auch in\nd) § 17 Abs. 1, § 20 Abs. 2 oder§ 21 Abs. 1 Satz 2 oder\nVerbindung mit § 23 Abs. 1 Nr. 1,\nAbs. 2 Satz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit\n§ 23 Abs. 1 Nr. 2, oder                                      c) des § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3a Satz 3, auch in Ver-\ne) § 18 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 19 Abs. 2 oder              bindung mit § 11 a Abs. 1 Satz 5 Nr. 2a, § 11 a\n§23Abs.1 Nr.2,                                                   Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 Satz 1 oder 3, § 11 a Abs. 3\nSatz 3 Nr. 2 oder§ 24a,\nzuwiderhandelt.\nd) des § 16 Nr. 6 Satz 1, Nr. 8 oder 9 Satz 1 oder 3,\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des                 jeweils auch in Verbindung mit§ 23 Abs. 1 Nr. 2,\nTierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\nlässig                                                               e) des§ 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, 5 oder 6, jeweils auch\nin Verbindung mit § 19 Abs. 2, mit § 20 Abs. 1\n1. entgegen § 2 Abs. 1 Impfungen oder Heilversuche                     Satz 4 Nr. 2 oder mit § 23 Abs. 1 Nr. 2,\nvornimmt,\nf) des § 20 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1, auch in Verbindung\n2. entgegen                                                            mit § 23 Abs. 1 Nr. 2, oder\na) § 4 Nr. 1, auch in Verbindung mit§ 12 Abs. 2 Satz 5        g) des§ 23 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 Nr. 3\noder§ 21 Abs. 2 Satz 3,\nüber das Verbringen der dort genannten Tiere und\nb) § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit\nGegenstände zuwiderhandelt,\n§ 23 Abs. 1 Nr. 1,\nc) § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2a Satz 1, auch in Verbin-      7. der Vorschrift des § 4 Nr. 4 Satz 1, auch in Verbin-\ndung mit § 11 a Abs. 1 Satz 5 Nr. 2a oder § 23             dung mit § 12 Abs. 2 Satz 5 oder § 21 Abs. 2 Satz 3,\nAbs.1 Nr.1,                                                über die Aufbewahrung zuwiderhandelt,\nd) § 14a Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 Buchstabe a oder             8.  derVorschrift\ne) § 16 Nr. 2 oder § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, jeweils          a) des § 6 Abs. 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit § 23\nauch in Verbindung mit§ 23 Abs. 1 Nr. 2,                       Abs. 1 Nr. 1, oder\nSchweine nicht absondert,                                     b) des§ 16 Nr. 1, auch in Verbindung mit§ 23 Abs. 1\nNr.2,\n3. entgegen\nüber das Anbringen von Schildern zuwiderhandelt,\na) § 4 Nr. 2 Satz 1 oder 3, jeweils auch in Verbindung\nmit § 12 Abs. 2 Satz 5 oder§ 21 Abs. 2 Satz 3,         9. einer Vorschrift\nb) § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 oder 3, jeweils auch in Ver-       a) des§ 6 Abs. 1 Nr. 4, auch in Verbindung mit § 23\nbindung mit § 23 Abs. 1 Nr. 1, oder                            Abs.1 Nr. 1,\nc) § 16 Nr. 3 Satz 1 oder 3, jeweils auch in Verbin-          b) des § 16 Nr. 5, auch in Verbindung mit § 23 Abs. 1\ndung mit§ 23 Abs. 1 Nr. 2,                                     Nr.2,\neinen Stall oder sonstigen Standort betritt,                  c) des § 22 Abs. 2 Satz 1 oder 3, jeweils auch in Ver-\nbindung mit§ 23 Abs. 1 Nr. 2, oder\n4. einer Vorschrift\nd) des§ 23 Abs. 3 Nr. 2\na) des § 4 Nr. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 12\nAbs. 2 Satz 5 oder§ 21 Abs. 2 Satz 3,                     über die Reinigung oder Desinfektion zuwider-\nhandelt,\nb) des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2, auch in Verbindung\nmit § 23 Abs. 1 Nr. 1, oder                          10. entgegen\nc) des§ 16 Nr. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit§ 23            a) § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 2, auch in Verbindung mit\nAbs.1 Nr.2,                                                    §23Abs.1 Nr.1,\nüber das Ablegen, die Reinigung oder die Desinfek-             b) § 16 Nr. 6 Satz 3, auch in Verbindung mit § 23\ntion der Schutzkleidung zuwiderhandelt,                            Abs. 1 Nr. 2, oder","Nr. 75 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. November 1994                               3175\nc) § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 Satz 2 oder 3, jeweils         b) § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9, auch in Verbindung mit\nauch in Verbindung mit § 19 Abs. 2 oder § 23                § 19 Abs. 2 oder§ 23 Abs. 1 Nr. 2,\nAbs.1 Nr.2,\nSchweine transportiert,\nHunde nicht anbindet oder nicht an der Leine führt\noder Katzen nicht einsperrt oder frei umherlaufen     14a. entgegen\nläßt,\na) § 11 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 11 a\n11. entgegen § 9 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 23                Abs. 2,oder\nAbs. 1 Nr. 1, Schweine schlachtet,\nb) § 14aAbs. 1 Satz 3 Nr. 2\n12. einer Vorschrift des§ 10 Abs. 1 oder 2 Satz 1, jeweils\nauch in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Nr. 1, oder des         eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet,\n§ 14a Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 über das unschädliche Be-\nseitigen, das Erhitzen oder das Verarbeiten zuwider-  15. entgegen§ 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, auch in Verbin-\nhandelt,                                                   dung mit§ 19 Abs. 2 oder§ 23 Abs. 1 Nr. 2, das Kon-\ntrollbuch nicht oder nicht richtig führt,\n12a. (weggefallen)\n16. entgegen§ 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 Satz 1, auch in Ver-\n12b. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3a Satz 1, auch in         bindung mit § 11 a Abs. 1 Satz 5 Nr. 3 oder § 23\nVerbindung mit§ 11 a Abs. 1 Satz 5 Nr. 2a, Schweine        Abs. 1 Nr. 1, § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 Satz 1, auch in\nbesamt,                                                    Verbindung mit § 19 Abs. 2 oder § 23 Abs. 1 Nr. 2,\n13. entgegen                                                    Tiere befördert oder treibt oder\na) § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6, auch in Verbindung mit   17. entgegen § 22 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit\n§ 11a Abs. 1 Satz 5 Nr. 2b oder§ 23 Abs. 1 Nr. 1,      § 23 Abs. 1 Nr. 2, keine Schadnagerbekämpfung\noder                                                   durchführt.\nb) § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7, auch in Verbindung mit\n§ 19 Abs. 2, mit§ 20 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 oder mit\n§ 23 Abs. 1 Nr. 2,                                                     Abschnitt 6\neine dort genannte Tätigkeit ausübt,                                 Sch I u ßvorsch ritten\n14. entgegen\na) § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 8, auch in Verbindung mit                               §26\n§ 11a Abs. 1 Satz 5 Nr. 3 oder§ 23 Abs. 1 Nr. 1,\noder                                                                      (Inkrafttreten)"]}