{"id":"bgbl1-1994-75-10","kind":"bgbl1","year":1994,"number":75,"date":"1994-11-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/75#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-75-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_75.pdf#page=16","order":10,"title":"Neufassung der Bundesgrenzschutz-Laufbahnverordnung","law_date":"1994-10-20T00:00:00Z","page":3152,"pdf_page":16,"num_pages":11,"content":["3152                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nBekanntmachung\nder Neufassung der Bundesgrenzschutz-Laufbahnverordnung\nVom 20. Oktober 1994\nAuf Grund des Artikels 2 der Neunten Verordnung zur Änderung der Bundes-\ngrenzschutz-Laufbahnverordnung vom 20. Oktober 1994 (BGBI. 1S. 3149) wird\nnachstehend der Wortlaut der Bundesgrenzschutz-Laufbahnverordnung in der\nab 4. November 1994 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung\nberücksichtigt:\n1. die mit Wirkung vom 1. Juli 1976 in Kraft getretene Verordnung vom\n2. Juli 1976 (BGBI. 1S. 1723),\n2. die am 10. April 1979 in Kraft getretene Verordnung vom 4. April 1979\n(BGBI. 1S. 421 ),\n3. die am 23. Dezember 1979 in Kraft getretene Verordnung vom 19. Dezember\n1979 (BGBI. 1S. 2293),\n4. die am 23. August 1981 in Kraft getretene Verordnung vom 10. August 1981\n(BGBI. 1S. 837),\n5. die am 1. November 1983 in Kraft getretene Verordnung vom 19. Oktober\n1983 (BGBI. 1S. 1304),\n6. den am 17. März 1990 in Kraft getretenen Artikel 2 der Verordnung vom\n8. März 1990 (BGBI. 1S. 446),\n7. die am 7. August 1991 in Kraft getretene Verordnung vom 24. Juli 1991\n(BGBI. 1S. 1733),\n8. die am 15. März 1992 in Kraft getretene Verordnung vom 5. März 1992\n(BGBI. 1S. 389),\n9. die am 20. Mai 1993 in Kraft getretene Verordnung vom 12. Mai 1993\n(BGBI. 1S. 699),\n10. den am 20. Mai 1993 in Kraft getretenen Artikel 2 der Verordnung vom\n12. Mai 1993 (BGBI. 1S. 701 ),\n11. den am 4. November 1994 in Kraft tretenden Artikel 1 der eingangs genann-\nten Verordnung.\nDie Rechtsvorschriften zu den Nummern 1 bis 11 wurden ertassen auf Grund\ndes § 3 Abs. 2 des Bundespolizeibeamtengesetzes in der Fassung des Artikels 1\ndes Gesetzes vom 3. Juni 1976 (BGBI. 1S. 1357).\nBonn, den 20. Oktober 1994\nDer Bundesminister des Innern\nKanther","Nr. 75 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. November 1994                              3153\nVerordnung\nüber die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes im Bundesgrenzschutz\n(Bundesgrenzschutz-Laufbahnverordnung - BGSLV)\nInhaltsübersicht\n§                                                             §\nAbschnitt 1                                                   Abschnitt4\nGemeinsame Vorschriften                                            Höherer Dienst\nAnwendungsbereich                                         1    Einstellung in den Vorbereitungsdienst                  17\nLaufbahnen, Ämter                                         2    Aufstieg von Beamten des gehobenen Dienstes             18\nLeistungsgrundsatz                                        3    Aufstieg für besondere Verwendungen                     18a\nEinstellung, Vorbereitungsdienst                          4    Einstellung von Bewerbern mit Zweiter Staatsprüfung     19\nEignungsauswahlverfahren                                  5\nErwerb der Befähigung                                                                    Abschnitts\n6\nAusbildung                                                                         Ergänzende Vorschriften\n7\nÜbernahme von Beamten der Schutzpolizei                20\nWiederholung von Prüfungen, Nichtbestehen                 8\nÜbernahme von Beamten aus anderen Laufbahnen des\nPrüfungsordnungen                                         9    Polizeivollzugsdienstes                                21\nProbezeit, Anstellung, Dienstbezeichnung                 10    Übernahme von Beamten aus Laufbahnen außerhalb des\nBeförderung                                                    Polizeivollzugsdienstes                                22\n11\nAndere Bewerber                                         23\nBesondere Fachverwendungen                              24\nAbschnitt2                         Fortbildung                                             25\nDienstliche Beurteilung                                 26\nMittlerer Dienst\nAusnahmen                                               27\nEinstellung in den Vorbereitungsdienst                   12\nVorbereitungsdienst                                      13                              Abschnitt&\nEinstellung von Bewerbern mit Hauptschulabschluß in den             Überleitungs-, Übergangs- und Schlußvorschriften\nVorbereitungsdienst                                      14\nÜberleitung der Beamten der Laufbahn der Grenzjäger\nund Unterführer                                         28\nÜberleitung der Beamten der Laufbahn der\nGrenzschutzoffiziere                                    29\nAbschnitt3\n(aufgehoben)                                            30\nGehobener Dienst\nÜbergangsregelungen für den Aufstieg                    31\nEinstellung in den Vorbereitungsdienst                   15\n(aufgehoben)                                            31 a\nVorbereitungsdienst, Zwischenprüfung                     15a  (aufgehoben)                                            32\nAufstieg von Beamten des mittleren Dienstes              16   Erleichterter Aufstieg                                 32a\nAufstieg für besondere Verwendungen                      16a  (Inkrafttreten)                                        33","3154                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nAbschnitt 1                                                        §4\nGemeinsame Vorschriften                                    Einstellung, Vorbereitungsdienst\n(1) In den Polizeivollzugsdienst kann eingestellt wer-\n§1                               den, wer\nAnwendungsbereich                         1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundge-\nDiese Verordnung gilt für die Polizeivollzugsbeamten im        setzes ist,\nBundesgrenzschutz (BGS).                                      2. die Gewähr dafür bietet, daß er jederzeit für die freiheit-\nliche demokratische Grundordnung im Sinne des\n§2                                   Grundgesetzes eintritt,\nLaufbahnen,Ämter                         3. gerichtlich nicht bestraft ist,\n4. in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt,\n(1) Der Polizeivollzugsdienst im BGS gliedert sich in\nden mittleren, gehobenen und höheren Dienst.                  5. polizeidiensttauglich ist,\n(2) Zu den Laufbahnen gehören folgende Ämter:              6. für die angestrebte Laufbahn geeignet erscheint und\n1. mittlerer Dienst                                           7. die nach dieser Verordnung vorgeschriebenen beson-\nderen Einstellungsvoraussetzungen für die jeweilige\na) als Eingangsamt das Amt des Polizeimeisters im             Laufbahn erfüllt.\nBGS,\n(2) Die Bewerber werden, soweit diese Verordnung\nb) als Beförderungsämter die Ämter                        nichts anderes bestimmt, unter Berufung in das Beamten-\ndes Polizeiobermeisters im BGS,                       verhältnis auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst ihrer\ndes Polizeihauptmeisters im BGS,                      Laufbahn eingestellt. Dem jeweils für die Einstellung in\nden Vorbereitungsdienst festgelegten Höchstalter ist bei\n2. gehobener Dienst                                           Bewerbern, die wegen Betreuung mindestens eines mit\na) als Eingangsamt das Amt des Polizeikommissars          ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindes unter\nimBGS,                                                18 Jahren von einer Bewerbung um Einstellung vor Voll-\nendung des Höchstalters abgesehen haben, je Kind ein\nb) als Beförderungsämter die Ämter des\nZeitraum von drei Jahren, höchstens jedoch sechs Jahren\nPolizeioberkommissars im BGS,                         hinzuzurechnen. Bei Bewerbern für den höheren Polizei-\nPolizeihauptkommissars im BGS,                        vollzugsdienst darf dabei die in § 17 Abs. 2 festgelegte\nErsten Polizeihauptkommissars im BGS,                 Höchstaltersgrenze nicht überschritten werden.\n3. höherer Dienst                                                (3) Von Absatz 1 Nr. 1 und 3 können vom Bundes-\na) als Eingangsamt das Amt des Polizeirats im BGS,        ministerium des Innern im Einzelfall Ausnahmen zugelas-\nsen werden, von Nr. 1 nur, wenn für die Gewinnung des\nb) als Beförderungsämter die Ämter des                    Beamten ein dringendes dienstliches Bedürfnis besteht.\nPolizeioberrats im BGS,\nPolizeidirektors im BGS,                                                            §5\nleitenden Polizeidirektors im BGS,                                    Eignungsauswahlverfahren\nAbteilungspräsidenten im BGS,\nDirektors der Grenzschutzdirektion,                      (1) Jeder Bewerber nimmt vor seiner Einstellung an\nDirektors im BGS,                                     einem Eignungsauswahlverfahren teil. Das gleiche gilt bei\nPräsidenten eines Grenzschutzpräsidiums,              der Zulassung eines Beamten zum Aufstieg in eine höhere\nInspekteurs des Bundesgrenzschutzes.                  Laufbahngruppe.\nDie Ämter des Direktors der Grenzschutzdirektion,           (2) Polizeivollzugsbeamte, die aus dem kriminalpolizei-\neines Abteilungspräsidenten im BGS sowie eines            lichen Vollzugsdienst oder aus dem Polizeivollzugsdienst\nDirektors im BGS brauchen nicht durchlaufen zu wer-      beim Deutschen Bundestag übernommen werden sollen,\nden. Das Amt eines Präsidenten eines Grenzschutz-         können einem Eignungsauswahlverfahren unterzogen\npräsidiums kann auch einem Beamten in der Laufbahn       werden.\ndes höheren Dienstes der allgemeinen und inneren            (3) Das Auswahlverfahren dient der Feststellung der\nVerwaltung übertragen werden.                            geistigen und körperlichen Eignung und soll einen Ein-\ndruck von der Gesamtpersönlichkeit des Bewerbers oder\nWeibliche Beamte führen die Amtsbezeichnung in der\ndes Beamten vermitteln.\nweiblichen Form (Vorbemerkung Nummer 1 Abs. 1 zu den\nBundesbesoldungsordnungen A und B).\n§6\n(3) Zu den Laufbahnen gehören auch der Vorberei-\ntungsdienst und die Probezeit.                                                   Erwerb der Befähigung\nDie Anwärter des Polizeivollzugsdienstes erwerben die\n§3                                Befähigung für ihre Laufbahn durch Ableisten des Vor-\nbereitungsdienstes und Bestehen der nach dieser Ver-\nLeistungsgrundsatz\nordnung vorgeschriebenen Laufbahnprüfung. Für Polizei-\nDem Polizeivollzugsbeamten stehen nach seiner Eig-        vollzugsbeamte, die zum Aufstieg in die nächsthöhere\nnung, Befähigung und fachlichen Leistung alle Ämter des       Laufbahngruppe zugelassen sind, tritt an die Stelle des\nPolizeivollzugsdienstes nach Maßgabe dieser Verordnung       Vorbereitungsdienstes die Einführung in die Aufgaben der\noffen.                                                        angestrebten Laufbahn.","Nr. 75 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. November 1994                              3155\n§7                              ungenügend     (6) - eine Leistung, die den Anforderun-\nAusbildung\ngen nicht entspricht und bei der\nselbst die Grundkenntnisse so\n(1) Polizeivollzugsbeamte aller Laufbahnen erhalten im                         lückenhaft sind, daß die Mängel in\nRahmen ihrer Ausbildung polizeifachlichen Unterricht.                             absehbarer Zeit nicht behoben wer-\nSoweit sie einen nach dieser Verordnung geforderten                               den könnten.\nBildungsstand noch nicht besitzen und nachträglich\nerwerben müssen, nehmen sie außerdem am allgemein-                                        §10\nbildenden Unterricht teil.\nProbezeit, Anstellung, Dienstbezeichnung\n(2) Das Bundesministerium des Innern erläßt unter\n(1) Probezeit ist die Zeit im Beamtenverhältnis auf\nMitwirkung des Bundespersonalausschusses Ausbil-\nProbe, während der sich die Beamten nach Erwerb der\ndungsordnungen, die sich im Rahmen der Vorschriften\nBefähigung für ihre Laufbahn bewähren sollen. Sie\ndieser Verordnung halten müssen.\nbeginnt mit der Ernennung zum Beamten auf Probe.\n§8                                (2) Die Probezeit dauert, soweit diese Verordnung\nnichts anderes bestimmt,\nWiederholung von Prüfungen, Nichtbestehen\n1. im mittleren Dienst ein Jahr und sechs Monate,\n(1) Eine nach dieser Verordnung vorgeschriebene          2. im gehobenen Dienst zwei Jahre und sechs Monate,\nPrüfung kann bei Nichtbestehen einmal wiederholt wer-\nden; das Bundesministerium des Innern kann in begrün-        3. im höheren Dienst drei Jahre.\ndeten Ausnahmefällen eine zweite Wiederholung zulas-         Die Probezeit kann um höchstens ein Drittel gekürzt wer-\nsen. Die Wiederholung kann von Auflagen abhängig             den, wenn der Beamte in der Probezeit erheblich über\ngemacht werden. Die Wiederholung einer bestandenen           dem Durchschnitt liegende Leistungen erbringt und die\nPrüfung ist nicht zulässig.                                  Laufbahnprüfung mindestens mit einer besseren Note als\n(2) Für Beamte auf Widerruf, die die Laufbahnprüfung      \"befriedigend\" bestanden hat. Die Mindestprobezeit\nendgültig nicht bestehen, endet das Beamtenverhältnis        beträgt ein Jahr.\nmit dem Tage der schriftlichen Bekanntgabe des Prü-             (3) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst sollen auf die\nfungsergebnisses.                                            Probezeit angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach\nArt und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für eine Teilprüfung\nder betreffenden Laufbahn entsprochen hat. Zeiten, die\noder Zwischenprüfung, deren Bestehen Voraussetzung\nnach den Laufbahn- sowie Ausbildungs- und Prüfungs-\nfür die Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes ist. Das\nvorschriften auf eine Ausbildungszeit angerechnet worden\nBeamtenverhältnis endet in diesem Falle mit Ablauf der\noder Voraussetzung für den Erwerb der Befähigung sind,\nFristen nach § 31 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes,\ndürfen dabei nicht berücksichtigt werden.\ngerechnet vom Tage der schriftlichen Bekanntgabe des\nPrüfungsergebnisses.                                           (4) Die Regelprobezeit kann im Einzelfall um höchstens\nzwei Jahre verlängert werden, wenn sich die Bewährung\ninsbesondere wegen\n§9\n1. nicht eindeutig bestimmbarer Leistung,\nPrüfungsordnungen\n2. nicht einwandfreier Führung,\n(1) Das Bundesministerium des Innern erläßt unter\nMitwirkung des Bundespersonalausschusses Prüfungs-          3. Krankheit,\nordnungen, die sich im Rahmen der Vorschriften dieser       4. Wechsels des Dienstherrn oder\nVerordnung halten müssen.\n5. längerer Beurlaubung\n(2) In den Prüfungsordnungen und den nach § 7 Abs. 2     bis zum Ablauf der Probezeit nocht nicht feststellen läßt.\nvorgeschriebenen Ausbildungsordnungen sind folgende\nNoten vorzusehen:                                              (5) Beamte, die sich nicht bewähren, werden entlassen.\nsehr gut         (1) - eine Leistung, die den Anforderun-      (6) Anstellung ist eine Ernennung unter erster Ver-\ngen in besonderem Maße entspricht;   leihung eines in § 2 Abs. 2 aufgeführen Amtes. Die An-\nstellung ist nur im Eingangsamt zulässig. Sie darf erst\ngut              (2) - eine Leistung, die den Anforderun-   nach erfolgreichem Ablauf der Probezeit vorgenommen\ngen voll entspricht;                 werden.\nbefriedigend     (3) - eine Leistung, die im allgemeinen       (7) Hat sich die Einstellung wegen einer ununterbroche-\nden Anforderungen entspricht;        nen Betreuung mindestens eines in häuslicher Gemein-\nausreichend      (4) - eine Leistung, die zwar Mängel auf-  schaft lebenden Kindes unter 18 Jahren verzögert, darf\nweist, aber im ganzen den Anforde-   die Anstellung nach Erwerb der Laufbahnbefähigung nicht\nrungen noch entspricht;              über den Zeitpunkt hinausgeschoben werden, zu dem der\nBetroffene ohne die Verzögerung zur Anstellung herange-\nmangelhaft      (5) - eine Leistung, die den Anforderun-    standen hätte, sofern die Bewerbung um Einstellung\ngen nicht entspricht, jedoch erken-  innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der Kin-\nnen läßt, daß die notwendigen        derbetreuung oder Beendigung der im Anschluß an die\nGrundkenntnisse vorhanden sind       Kinderbetreuung begonnenen vorgeschriebenen Ausbil-\nund die Mängel in absehbarer Zeit    dung erfolgt ist und diese Bewerbung zur Einstellung\nbehoben werden könnten;              geführt hat. Entsprechendes gilt für einen Beamten, der","3156                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nwegen einer Kinderbetreuung ohne Anwärter- oder               der Zeitraum der tatsächlichen Verzögerung bis zu einem\nDienstbezüge beurlaubt war. Zugrunde gelegt wird jeweils      Jahr; insgesamt können höchstens zwei Jahre berück-\nder Zeitraum der tatsächlichen Verzögerung bis zu einem       sichtigt werden, soweit solche Zeiten nicht bereits nach\nJahr; insgesamt können höchstens zwei Jahre berück-           § 10 Abs. 7 angerechnet worden sind.\nsichtigt werden. Für die Betreuung eines Kindes wird nur\n(6) Die Regelung des Absatzes 5 zur Kinderbetreuung\neiner Person der Ausgleich gewährt. Werden in einem\ngilt, einschließlich des berücksichtigungsfähigen Zeit-\nHaushalt mehrere Kinder gleichzeitig betreut, dann wird\nraumes, entsprechend für die Berücksichtigung der\nfür denselben Zeitraum der Ausgleich nur im Umfang\ntatsächlichen Pflege eines nach ärztlichem Gutachten\neines Jahres einmal gewährt. Das Ableisten der vorge-\npflegebedürftigen sonstigen nahen Angehörigen im Sinne\nschriebenen Probezeit bleibt unberührt. Eine Beförderung\ndes§ 10Abs. 8.\nwährend der Probezeit ist zulässig, sofern die dienstlichen\nLeistungen dies rechtfertigen.                                   (7) Bei der Anrechnung von Dienstzeiten für eine Be-\nförderung sind ermäßigte und regelmäßige Arbeitszeiten\n(8) Absatz 7 gilt entsprechend bei einer tatsächlichen\ngrundsätzlich gleichzubehandeln.\nPflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen\nsonstigen nahen Angehörigen, insbesondere aus dem\nKreis der Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Geschwister\nsowie volljährigen Kinder.                                                             Abschnitt2\n(9) Während des Beamtenverhältnisses auf Probe bis                                Mittlerer Dienst\nzur Anstellung führt der Beamte als Dienstbezeichnung\ndie Amtsbezeichnung des Eingangsamtes seiner Lauf-\n§12\nbahn mit dem Zusatz \"zur Anstellung (z.A.)\".\nEinstellung in den Vorbereitungsdienst\n§ 11                                (1) In den Vorbereitungsdienst des mittleren Polizeivoll-\nBeförderung                            zugsdienstes im BGS kann eingestellt werden, wer\n(1) Beförderung ist eine Ernennung, durch die dem          1. die Voraussetzungen nach§ 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 erfüllt,\nBeamten ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt            2. das 16. Lebensjahr vollendet und das 25. Lebensjahr\nund anderer Amtsbezeichnung verliehen wird. Einer                  noch nicht vollendet hat,\nBeförderung steht es gleich, wenn dem Beamten, ohne\n3. eine Realschule erfolgreich besucht hat oder einen ent-\ndaß sich die Amtsbezeichnung ändert, ein anderes Amt\nsprechenden Bildungsstand nachweist.\nmit höherem Endgrundgehalt verliehen wird. Amtszulagen\ngelten als Bestandteil des Grundgehaltes (§ 42 Abs. 2            (2) Von der Höchstaltersgrenze nach Absatz 1 Nr. 2\nSatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes).                         kann das Bundesministerium des Innern Ausnahmen\nzulassen, wenn der Bewerber das 35. Lebensjahr noch\n(2) Die Beförderung von Polizeivollzugsbeamten, die\nnicht vollendet hat und an der Einstellung ein besonderes\nregelmäßig zu durchlaufende Ämter bekleiden, darf nicht\ndienstliches Interesse besteht.\nvor Ablauf eines Jahres nach der Anstellung oder der letz-\nten Beförderung erfolgen. Eine Beförderung während der           (3) Die Bewerber werden als Beamte auf Widerruf\nProbezeit oder innerhalb von zwei Jahren vor Vollendung       eingestellt. Sie führen als Dienstbezeichnung die Amts-\ndes für die Altersgrenze maßgebenden Lebensjahres ist         bezeichnung des Eingangsamtes mit dem Zusatz „Anwär-\nnicht zulässig; § 10 Abs. 7 Satz 7 bleibt unberührt.          ter\".\n(3) Die Ämter des Polizeivollzugsdienstes (§ 2 Abs. 2)\nsind regelmäßig zu durchlaufen, soweit in dieser Verord-                                   §13\nnung nichts anderes bestimmt ist.                                                  Vorbereitungsdienst\n(4) Ein Amt in der Besoldungsgruppe 13 der Bundes-            (1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre und\nbesoldungsordnung A darf Beamten des gehobenen Poli-          sechs Monate.\nzeivollzugsdienstes erst verliehen werden, wenn sie seit\nder ersten Verleihung eines Amtes in der Laufbahngruppe          (2) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in folgende\neine Dienstzeit von acht Jahren zurückgelegt haben. Ein       Ausbildungsabschnitte:\nAmt in der Besoldungsgruppe 16 der Bundesbesoldungs-          1. die Grundausbildung;\nordnung A oder ein Amt mit höherem Grundgehalt darf                sie dauert ein Jahr und endet mit einer Prüfung,\nBeamten des höheren Polizeivollzugsdienstes erst verlie-\n2. die weitere       fachtheoretische  und    fachpraktische\nhen werden, wenn sie seit der ersten Verleihung eines\nAusbildung,\nAmtes in der Laufbahngruppe eine Dienstzeit von sechs\nJahren zurückgelegt haben. Auf die in den Sätzen 1 und 2      3. einen sechsmonatigen Lehrgang, der mit der Lauf-\nvorgeschriebenen Mindestdienstzeiten werden bei der                bahnprüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst im\nAnstellung nicht berücksichtigte Kinderbetreuungszeiten            BGS abschließt.\nnach § 10 Abs. 7 angerechnet.\n(3) Der Vorbereitungsdienst kann um höchstens ein\n(5) Als Dienstzeit gilt die Zeit eines Urlaubs nach der Jahr gekürzt werden, soweit nachgewiesen wird, daß für\nErziehungsurlaubsverordnung oder einer Beurlaubung           die Laufbahnbefähigung erforderliche Fähigkeiten, Kennt-\nnach § 79a des Bundesbeamtengesetzes, wenn der nisse und Fertigkeiten in einem beruflichen Bildungsgang\nBeamte ein Kind, für das ihm die Personensorge zusteht . außerhalb des Vorbereitungsdienstes oder durch eine für\nund das in seinem Haushalt lebt, oder ein Kind im Sinne die Laufbahnbefähigung gleichwertige berufliche Tätigkeit\ndes § 1 Abs. 3 des Bundeserziehungsgeldgesetzes über-         innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes er-\nwiegend betreut und erzieht. Zugrunde gelegt wird jeweils     worben worden sind.","Nr. 75 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. November 1994                                3157\n§14                                 (4) Die berufspraktischen Studienzeiten umfassen die\nEinstellung von Bewerbern mit Hauptschulabschluß           praktische Ausbildung von achtzehn Monaten in fachbe-\nin den Vorbereitungsdienst                   zogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben.\nDavon können insgesamt drei Monate auf praxisbezogene\n(1) In den Vorbereitungsdienst des mittleren Polizeivoll- Lehrveranstaltungen entfallen.\nzugsdienstes im BGS kann auch eingestellt werden, wer\n(5) Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahnprü-\n1. die Voraussetzungen nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 2          fung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst im BGS ab.\nerfüllt,\n(6) Einern Beamten, der die Laufbahnprüfung endgültig\n2. eine Hauptschule erfolgreich besucht hat oder einen       nicht bestanden hat, kann das Bundesministerium des\nentsprechenden Bildungsstand nachweist.                  Innern auf Vorschlag der Prüfungskommission die Befähi-\n(2) Die Beamten erhalten während des Vorbereitungs-       gung für die Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdien-\ndienstes allgemeinbildenden Unterricht, der mit dem          stes im BGS zuerkennen, wenn die nachgewiesenen\nNachweis des in § 12 Abs. 1 Nr. 3 vorgeschriebenen           Kenntnisse ausreichen.\nBildungsstandes abschließt. Für Beamte, die diesen\nNachweis endgültig nicht erbringen. endet das Beamten-                                   §16\nverhältnis mit dem Tage, an dem ihnen dieses Ergebnis\nbekanntgegeben wird.                                               Aufstieg von Beamten des mittleren Dienstes\n(3) Der Vorbereitungsdienst dauert mindestens drei           (1) Beamte des mittleren Polizeivollzugsdienstes im\nJahre. § 13 Abs. 3 gilt entsprechend.                        BGS können zur Ausbildung für den gehobenen Dienst\n(4) Im übrigen gelten die §§ 12 und 13 entsprechend.      zugelassen werden, wenn sie\n1. sich in einer Dienstzeit von mindestens zwei Jahren\nseit dem Erwerb der Laufbahnbefähigung für den mitt-\nAbschnitt 3                              leren Polizeivollzugsdienst bewährt haben,\nGehobener Dienst                         2. nach ihren fachlichen Leistungen, ihren Fähigkeiten\nund ihrer Persönlichkeit hierfür geeignet erscheinen,\n§15\n3. das 32. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.\nEinstellung in den Vorbereitungsdienst\nFür die Feststellung der Eignung ist mit zu berücksich-\n(1) In den Vorbereitungsdienst des gehobenen Polizei-\ntigen, ob der Bewerber nach seinem Bildungsstand die\nvollzugsdienstes im BGS kann eingestellt werden, wer         Voraussetzungen für eine erfolgreiche Fachhochschul-\n1 . die Voraussetzungen nach 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 erfüllt,   ausbildung erfüllt. Das Bundesministerium des Innern\n2. die Fachhochschulreife oder eine andere zu einem          kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der\nHochschulstudium berechtigende Schulbildung oder         Finanzen Bildungsvoraussetzungen für die Zulassung zur\neinen gleichwertigen Bildungsstand nachweist,            Ausbildung für den gehobenen Dienst festlegen.\n3. das 32. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.                 (2) Beamte des mittleren Polizeivollzugsdienstes beim\nDeutschen Bundestag können auch für den Aufstieg in\n(2) Von der Höchstaltersgrenze nach Absatz 1 Nr. 3        den gehobenen Polizeivollzugsdienst im BGS zugelassen\nkann das Bundesministerium des Innern Ausnahmen\nwerden.\nzulassen. wenn der Bewerber das 35. Lebensjahr noch\nnicht vollendet hat.                                            (3) Beamte, die die nach Absatz 1 Satz 3 festgelegten\nBildungsvoraussetzungen nicht nachweisen, können\n(3) Die Bewerber werden als Polizeikommissaranwärter\nunter der Bedingung zugelassen werden, daß sie bis zum\nim BGS eingestellt.\nBeginn der Ausbildung gemäß Absatz 6 eine dieser Vor-\n§15a                             aussetzungen erfüllen.\nVorbereitungsdienst, Zwischenprüfung                   (4) Von der Vorschrift des Absatzes 1 Nr. 3 kann das\nBundesministerium des Innern Ausnahmen zulassen,\n(1) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre.            wenn der Beamte bei langjähriger Tätigkeit überdurch-\n(2) Der Vorbereitungsdienst wird in einem Studiengang     schnittliche dienstliche Leistungen gezeigt hat.\neiner Fachhochschule durchgeführt, der aus Fachstudien          (5) Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn sich\nan der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Ver-        der Beamte als ungeeignet erweist.\nwaltung und aus berufspraktischen Studienzeiten besteht.\nDie Fachstudien werden im Wechsel mit den berufsprakti-         (6) Die Ausbildung dauert drei Jahre. Sie wird in dem für\nschen Studienzeiten durchgeführt. Fachstudien und            die Laufbahn eingerichteten Fachhochschulstudiengang\nberufspraktische Studienzeiten bilden eine Einheit.          nach § 15a Abs. 2 bis 4 durchgeführt. Soweit die Beamten\nwährend ihrer bisherigen Tätigkeit schon hinreichende\n(3) Die Fachstudien dauern achtzehn Monate. Sie\nKenntnisse erworben haben, wie sie für die neue Laufbahn\nschließen ein Grundstudium von sechs Monaten ein. Das\ngefordert werden, können die berufspraktischen Studien-\nGrundstudium umfaßt die für die Laufbahnen des gehobe-\nzeiten um höchstens sechs Monate gekürzt werden. Die\nnen Dienstes allgemein geeigneten Ausbildungsinhalte;\nAusbildung schließt mit der Laufbahnprüfung für den\nsie sind für die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugs-\ngehobenen Polizeivollzugsdienst im BGS ab.\ndienstes im BGS und die Laufbahn des gehobenen\nKriminaldienstes des Bundes möglichst einheitlich zu            m Bei der Beförderung zum Polizeikommissar im BGS\ngestalten. Das Grundstudium schließt mit einer Zwi-          brauchen die Ämter des Polizeiobermeisters im BGS und des\nschenprüfung ab.                                             Polizeihauptmeisters im BGS nicht durchlaufen zu werden.","3158                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n(8) Ein Amt der Laufbahn des gehobenen Dienstes darf        schuß. Die während der Einführungszeit erbrachten Lei-\nden Beamten erst verliehen werden, wenn sie sich in Auf-       stungsnachweise sind zu berücksichtigen.\ngaben der Laufbahn bewährt haben; § 1OAbs. 6 Satz 3 ist\n(7) Das Feststellungsverfahren nach Absatz 6 regelt der\nentsprechend anzuwenden. Für die Verleihung des ersten\nBundespersonalausschuß. Das Bundesministerium des\nBeförderungsamtes der Laufbahn darf die Bewährungs-\nInnern kann das Verfahren mit Zustimmung des Bundes-\nzeit nach Erwerb der Laufbahnbefähigung ein Jahr nicht\npersonalausschusses selbst regeln und durchführen. Die\nunterschreiten. Bis zur Verleihung eines Amtes der neuen\nInhalte der Einführung und der Feststellung sind aufeinan-\nLaufbahn bleiben die Beamten in ihrer Rechtsstellung.\nder abzustimmen.\n§16a                                 (8) Bis zum 31. Dezember 1997 kann Beamten, die das\n55. Lebensjahr vollendet haben und die Voraussetzungen\nAufstieg für besondere Verwendungen                 nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 erfüllen, unter Beachtung\n(1) Beamten des mittleren Polizeivollzugsdienstes im        des Absatzes 3 ein Amt der Besoldungsgruppe 1O der\nBGS,die                                                        Bundesbesoldungsordnung A verliehen werden, wenn sie\nin einer Einführungszeit von mindestens drei Monaten\n1. nach ihren fachlichen Leistungen, ihren Fähigkeiten         Dauer in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt\nund ihrer Persönlichkeit geeignet erscheinen,             worden sind und das Bundesministerium des Innern den\n2. sich mindestens in einem Amt der Besoldungs-                Abschluß der erfolgreichen Einführung festgestellt hat.\ngruppe 9 der Bundesbesoldungsordnung A mindestens            (9) Mit der Feststellung der erfolgreichen Einführung\nvier Jahre und in einer Dienstzeit von mindestens zehn    wird die Befähigung für die Laufbahn zuerkannt. Der\nJahren seit der Verleihung eines Amtes des mittleren      Verwendungsbereich sowie das jeweils höchsterreichbare\nPolizeivollzugsdienstes bewährt haben,                    Amt sind in der Entscheidung festzulegen.\n3. zu Beginn der Einführung nach Absatz 4 das 45. Le-             (10) Bei der Beförderung kann Beamten, die ein Amt\nbensjahr vollendet haben,                                 der Besoldungsgruppe 9 der Bundesbesoldungsord-\nkann ein Amt der nächsthöheren Laufbahn verliehen              nung A zuzüglich Amtszulage (§ 42 Abs. 1 Bundesbesol-\nwerden, wenn sie die Befähigung für die Laufbahn nach          dungsgesetz) mindestens ein Jahr oder das Amt eines\nden Absätzen 2, 3, 4, 6 und 7 erworben haben; § 16 Abs. 8      Oberstabsmeisters im BGS innehaben, unmittelbar das Amt\ngilt entsprechend. § 11 bleibt unberührt. Die Befähigung       eines Polizeioberkommissars im BGS verliehen werden.\nrichtet sich auf den Verwendungsbereich nach Absatz 2,\n(11) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 können bis\nAbsatz 9 Satz 2. Auf die nach Satz 1 Nr. 2 vorausgesetzte\nzum 31. Dezember 2001 Beamte des mjttJeren Polizeivoll-\nMindestdienstzeit von zehn Jahren wird die Zeit der Wahr-\nzugsdienstes im BGS, die nach Maßgabe des Einigungs-\nnehmung von vollzugspolizeilichen Aufgaben in einer\nvertrages in ein Beamtenverhältnis berufen worden sind,\ngleichwertigen Laufbahn außerhalb des Polizeivollzugs-\nzugelassen werden, wenn sie nach Erwerb der Laufbahn-\ndienstes im BGS angerechnet.\nbefähigung mindestens vier Jahre Aufgaben der Besol-\n(2) Der Verwendungsbereich umfaßt Dienstposten,             dungsgruppe 9 der Bundesbesoldungsordnung A wahr-\nderen fachliche Anforderungen der Beamte durch eine            genommen haben und sich mindestens ein Jahr in einem\nnach den Absätzen 4, 6, 7 und 8 auf Grund fachverwand-         Amt der Besoldungsgruppe 9 der Bundesbesoldungsord-\nter Tätigkeiten und entsprechender beruflicher Erfahrung       nung A bewährt haben.\nzu erwerbende Befähigung erfüllen kann. Diese können\nhöchstens einem Amt der Besoldungsgruppe 11 der Bun-\ndesbesoldungsordnung A zugeordnet sein.\nAbschnitt4\n(3) Die Zulassung zum Aufstieg setzt voraus, daß ein\ndienstliches Bedürfnis den Einsatz des Beamten in dem                                 Höherer Dienst\nVerwendungsbereich rechtfertigt. Das Bundesministerium\ndes Innern entscheidet über die Zulassung zum Aufstieg                                      §17\nunter Berücksichtigung des Absatzes 2 und des § 16.\nEinstellung in den Vorbereitungsdienst\n(4) Die zum Aufstieg zugelassenen Beamten werden in\ndie Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt. Maßgebend             (1) In den Vorbereitungsdienst des höheren Polizeivoll-\nsind die Anforderungen des Verwendungsbereichs. Die            zugsdienstes im BGS kann eingestellt werden, wer\nEinführungszeit dauert sechs Monate und umfaßt einen            1. die Voraussetzungen des§ 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 erfüllt,\nLehrgang von mindestens einem Monat Dauer. Soweit\n2. das 32. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,\nBeamte während ihrer bisherigen Tätigkeit schon hin-\nreichende Kenntnisse erworben haben, die für den Ver-           3. ein geeignetes, mindestens dreijähriges Studium an\nwendungsbereich in der neuen Laufbahn gefordert wer-                einer Hochschule mit einer Prüfung abgeschlossen hat\nden, kann die Einführungszeit um höchstens drei Monate              und dadurch über Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt,\ngekürzt werden.                                                     die für seine Verwendung im Polizeivollzugsdienst\nbesonders förderlich sind.\n(5) Die Zulassung zum Aufstieg kann widerrufen\nwerden, wenn sich der Beamte als ungeeignet erweist.              (2) Von der Höchstaltersgrenze nach Absatz 1 Nr. 2\nkann das Bundesministerium des Innern Ausnahmen\n(6) Der Bundespersonalausschuß oder ein von ihm zu\nzulassen, wenn der Bewerber das 35. Lebensjahr noch\nbestimmender unabhängiger Ausschuß stellt auf Antrag\nnicht vollendet hat und an der Einstellung ein besonderes\ndes Bundesministeriums des Innern fest, ob die Ein-\ndienstliches Interesse besteht.\nführung erfolgreich abgeschlossen ist. Die Beamten\nerbringen den Nachweis in einer nach den Befähigungs-             (3) Die Bewerber werden als Polizeiratanwärter im BGS\nanforderungen gestalteten Vorstellung vor dem Aus-             eingestellt.","Nr. 75 -Tag der Ausgabe: Bonn. den 3. November 1994                              3159\n(4) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre. Er glie-  kann ein Amt der nächsthöheren Laufbahn verliehen wer-\ndert sich in zwei Ausbildungsabschnitte von je einem Jahr, den, wenn sie die Befähigung fOr die Laufbahn nach den\ndie zeitlich aufeinander folgen und inhaltlich aufeinander  Absätzen 2, 3, 4, 6 und 7 erworben haben; § 18 Abs. 6 gilt\naufbauen. Der zweite Ausbildungsabschnitt wird an der        entsprechend. Die Befähigung richtet sich auf den Ver•\nPolizei-Führungsakademie durchgeführt. Er schließt mit      wendungsbereich nach Absatz 2, Absatz 8 Satz 2. § 11\nder Laufbahnprüfung für den höheren Polizeivollzugs-         bleibt unberührt. Auf die nach Satz 1 Nr. 2 vorausgesetzte\ndienst im BGS ab.                                           Mindestdienstzeit von zehn Jahren wird die Zeit der Wahr•\nnehmung von vollzugspolizeilichen Aufgaben in einer\n§18                            gleichwertigen Laufbahn außerhalb des Polizeivollzugs•\ndienstes im BGS angerechnet.\nAufstieg von Beamten des gehobenen Dienstes\n(2) Der Verwendungsbereich umfaßt Dienstposten,\n(1) Beamte des gehobenen Polizeivollzugsdienstes im      deren fachliche Anforderungen der Beamte durch eine\nBGS können zur Ausbildung für den höheren Dienstzuge-       nach den Absätzen 4, 6, und 7 auf Grund fachverwandter\nlassen werden, wenn sie                                     Tätigkeiten und entsprechender beruflicher Erfahrung zu\nerwerbenden Befähigung erfüllen kann. Diese können\n1. nach Erwerb der Laufbahnbefähigung sich mindestens\nhöchstens einem Amt der Besoldungsgruppe 14 der\nvier Jahre im gehobenen Polizeivollzugsdienst bewährt\nBundesbesoldungsordnung A zugeordnet sein.\nhaben,\n(3) Die Zulassung zum Aufstieg setzt voraus, daß ein\n2. nach ihren fachlichen Leistungen, ihren Fähigkeiten\ndienstliches Bedürfnis den Einsatz des Beamten in dem\nund ihrer Persönlichkeit hierfür geeignet erscheinen,\nVerwendungsbereich rechtfertigt. Das Bundesministerium\n3. das Zeugnis der Hochschulreife oder einen entspre-       des Innern entscheidet über die Zulassung zum Aufstieg\nchenden Bildungsstand besitzen,                         unter Berücksichtigung des Absatzes 2 und des § 18.\n4. das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.              (4) Die zum Aufstieg zugelassenen Beamten werden in\n(2) Von der Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 4 kann      die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt. Maßgebend\ndas Bundesministerium des Innern bis zum vollendeten        sind die Anforderungen des Verwendungsbereichs. Die\n45. Lebensjahr Ausnahmen zulassen, wenn eine Zulas-         Einführungszeit dauert mindestens neun Monate; sie soff\nsung unter Einhaltung der Höchstaltersgrenze aus einem      ein Jahr nicht überschreiten. Die Einführung son einen\nvon dem Beamten nicht zu vertretenden Grund nicht mög-      Lehrgang von angemessener Dauer umfassen. Soweit\nlich war.                                                   Beamte während ihrer bisherigen Tätigkeit schon hin•\nreichende Kenntnisse erworben haben, wie sie für den\n(3) Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn sich      Verwendungsbereich in der neuen Laufbahn gefordert\nder Beamte als ungeeignet erweist.                          werden, kann die Einführungszeit um höchstens sechs\n(4) Die Ausbildung dauert zwei Jahre. § 17 Abs. 4 gilt   Monate gekürzt werden.\nentsprechend.                                                  (5) Die Zulassung zum Aufstieg kann widerrufen\n(5) Bei der Beförderung zum Polizeirat im BGS brau-      werden, wenn sich der Beamte aJs ungeeignet erweist. ·\nchen die Ämter des Polizeihauptkommissars im BGS der           (6) Der Bundespersonalausschuß oder ein von ihm zu\nBesoldungsgruppe 12 der Bundesbesoldungsordnung A           bestimmender unabhängiger Ausschuß stellt auf Antrag\nund des Ersten Polizeihauptkommissars im BGS nicht          des Bundesministeriums des Innern fest, ob die Ein-\ndurchlaufen zu werden.                                      führung erfolgreich abgeschlossen ist. Die Beamten\n(6) Ein Amt der Laufbahn des höheren Polizeivollzugs-    erbringen den Nachweis in einer nach den Befähigungs-\ndienstes darf den Beamten erst verliehen werden, wenn       anforderungen gestalteten Vorstellung vor dem Aus-\nsie sich in Aufgaben der Laufbahn bewährt haben; § 10       schuß. Die während der Einführungszeit erbrachten\nAbs. 6 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden. Für die Ver-     Leistungsnachweise sind zu berücksichtigen.\nleihung des ersten Beförderungsamtes der Laufbahn darf         m Das Feststellungsverfahren nach Absatz 6 regelt der\ndie Bewährungszeit nach Erwerb der Laufbahnbefähigung       Bundespersonalausschuß. Das Bundesministerium des\nein Jahr nicht unterschreiten. Bis zur Verleihung eines     Innern kann das Verfahren mit Zustimmung des Bundes-\nAmtes der neuen Laufbahn bleiben die Beamten in ihrer       personalausschusses selbst regeln und durchführen. Die\nbisherigen Rechtsstellung.                                  Inhalte der Einführung und der Feststellung sind aufeinan-\nder abzustimmen.\n§18a                               (8) Mit der Feststellung der erfolgreichen Einführung\nAufstieg für besondere Verwendungen               wird die Befähigung für die Laufbahn zuerkannt. Der\nVerwendungsbereich ist mit den ihm zugeordneten\n(1) Beamten des gehobenen Polizeivollzugsdienstes        Dienstposten in der Entscheidung zu bezeichnen.\nimBGS,die\n1. nach ihren fachlichen Leistungen, ihren Fähigkeiten                                  §19\nund ihrer Persönlichkeit geeignet erscheinen,                          Einstellung von Bewerbern\n2. das höchstbewertete Amt ihrer Laufbahn erreicht und                      mit Zweiter Staatsprüfung\nsich in einer Dienstzeit von mindestens zehn Jahren\n(1) Bewerber, die die in § 17 Abs. 1 genannten Einstel-\nseit der ersten Verleihung eines Amtes des gehobenen\nlungsvoraussetzungen erfüllen und eine Zweite Staatsprü-\nPolizeivollzugsdienstes bewährt haben,\nfung bestanden haben, können unter Berufung in das\n3. zu Beginn der Einführung nach Absatz 4 mindestens        Beamtenverhältnis auf Probe zum Polizeirat im BGS \"zur\n50 Jahre alt sind,                                      Anstellung (z.A.)\" ernannt werden.","3160                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n(2) Während der Probezeit erhalten die Beamten eine        Bundeslaufbahnverordnung Anwendung. Die Dauer der\npolizeifachliche Unterweisung.                                 Probezeit(§ 10 Abs. 2) erhöht sich um jeweils ein Jahr, sie\nbeträgt mindestens drei Jahre.\nAbschnitts                                                        §24\nErgänzende Vorschriften                                   Besondere Fachverwendungen\n§20                                 (1) Für besondere Fachverwendungen können in den\nPolizeivollzugsdienst im BGS\nÜbernahme von Beamten der Schutzpolizei\n1. Beamte aus Laufbahnen außerhalb des Polizeivoll-\nWer bei einem anderen Dienstherrn im Geltungsbereich          zugsdienstes abweichend von § 22 im Rahmen ihrer\ndes Beamtenrechtsrahmengesetzes die Befähigung für                Laufbahnbefähigung übernommen,\neine Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes in der Schutz-\npolizei erworben hat, besitzt die Befähigung für die ent,      2. Bewerber nach Maßgabe des Abschnitts III der Bun-\nsprechende Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes Im                deslaufbahnverordnung in Laufbahnen besonderer\nBGS. Die vorgeschriebene Probezeit gilt insoweit als              Fachrichtungen unter Berufung in das Beamtenver-\nabgeleistet, · als sich der Beamte bei einem anderen              hältnis auf Probe eingestellt\nDienstherrn nach Erwerb der Befähigung in der entspre-         werden.\nchenden Laufbahn bewährt hat.                                    (2) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 können unter\nBerufung in das Beamtenverhältnis auf Probe auch ein-\n§21                               gestellt werden\nÜbernahme von Beamten aus anderen Laufbahnen                1. in den gehobenen Dienst für eine Verwendung im\ndes Polizeivollzugsdienstes                       Musikdienst als Leiter eines Musikkorps Bewerber, die\n(1) Innerhalb ihrer Laufbahngruppen können Polizei-           ein Studium der Musik an einem öffentlichen oder\nvollzugsbeamte anderer Laufbahnen nach Erwerb der                 staatlich anerkannten Lehrinstitut mit der Kapellmei-\nBefähigung in den Polizeivollzugsdienst im BGS über-              sterprüfung abgeschlossen und eine mindestens zwei-\nnommen werden, wenn sie hierfür geeignet sind und ein             jährige hauptberufliche Tätigkeit als Orchesterleiter\ndienstliches Bedürfnis besteht.                                   nach Ablegung dieser Prüfung nachweisen,\n1\n(2) Voraussetzungen für die Übernahme sind                 2. in den mittleren Dienst\n1. Ablauf der Probezeit (§ 10 Abs. 2 bis 4),                      a) für eine Verwendung im Musikdienst Bewerber, die\ndas Abschlußzeugnis einer Orchesterschule besit-\n2. erfolgreiche Ableistung einer Unterweisungszeit.\nzen und eine mindestens zweijährige hauptberuf-\n(3) Über die Dauer der Unterweisung und über die                  liche Tätigkeit als Musiker nach dem Erwerb dieses\nAnerkennung der Befähigung entscheidet das Bundesmi-                  Zeugnisses nachweisen,\nnisterium des Innern.\nb) für eine Verwendung im Sanitätsdienst Bewerber,\n{4) Bis zur Übernahme führt der Beamte seine bisherige            die nach dem Krankenpflegegesetz in der jeweils\nAmtsbezeichnung weiter.                                               geltenden Fassung die staatliche Erlaubnis zum\nFühren der Berufsbezeichnung \"Krankenpfleger\"'\n§22                                      besitzen und eine mindestens zweijährige haupt-\nÜbernahme von Beamten aus Laufbahnen                         berufliche Tätigkeit als Krankenpfleger nach der\naußerhalb des Polizeivollzugsdienstes                      Erteilung dieser Erlaubnis nachweisen,\n(1) In den Polizeivollzugsdienst im BGS kann durch            c) für eine Verwendung im Flugdienst Bewerber, die\nAnerkennung der Befähigung auch übernommen werden,                    nach der Verordnung über Luftfahrtpersonal vom\nwer außerhalb des Polizeivollzugsdienstes die Befähigung              9. Januar 1976 (BGBI. 1 S. 53, 1097) in der jeweils\nfür eine Laufbahn erworben hat, die einer Laufbahn des                geltenden Fassung die Erlaubnis für Berufshub-\nPolizeivollzugsdienstes gleichwertig ist. Laufbahnen sind             schrauberführer (Luftfahrerschein für Berufsluft-\neinander gleichwertig, wenn sie zu derselben Laufbahn-                fahrzeugführer) oder die Erlaubnis für Bordwarte auf\ngruppe gehören und die Befähigung auf Grund der bis-                  Hubschraubern im Bundesgrenzschutz und bei der\nherigen Vorbildung, Ausbildung und Tätigkeit durch                    Polizei (Luftfahrerschein für Bordwarte Bundes-\nUnterweisung erworben werden kann.                                    grenzschutz und bei der PolizeQ besitzen und eine\nmindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit\n(2) Die Unterweisungszeit beträgt mindestens sechs                als Hubschrauberführer oder Bordwart nach-\nMonate. Über die Zulassung zur Unterweisung entschei-                 weisen.\ndet das Bundesministerium des Innern.\n(3) Die Beamten führen die Dienst- und Amtsbe-\n(3) Über die Anerkennung der Befähigung entscheidet       zeichnungen des Polizeivollzugsdienstes im BGS. Beamte\ndas Bundesministerium des Innern.                              des ärztlichen Dienstes führen in den Besoldungsgruppen\n(4) Eine Versetzung in den Polizeivollzugsdienst ist erst 13 bis 16 der Bundesbesoldungsordnung A als Dienst-\nnach Anerkennung der Befähigung zulässig.                      und Amtsbezeichnungen die Grundamtsbezeichnungen\ndes höheren Dienstes mit den Zusätzen \"Medizinal\"\n§23                               und \"im BGS\". Die Dauer ihrer Probezeit bemißt sich nach\nden Vorschriften der Bundeslaufbahhverordnung. Die\nAndere Bewerber\nBeamten werden im Wege der Fortbitdung mit den Auf-\nFür die Einstellung anderer Bewerber finden § 4 Abs. 1    gaben des Polizeivollzugsdienstes im BGS vertraut\nNr. 1 bis 6 dieser Verordnung und die§§ 38 und 39 der          gemacht.","Nr. 75 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. November 1994                              3161\n§25                                                    Abschnitt6\nFortbildung                                        Überleitungs-, Übergangs-\nund Schlußvorschriften\n(1) Das Bundesministerium des Innern fördert und\nregelt die dienstliche Fortbildung.                                                     §28\n(2) Die Polizeivollzugsbeamten sind verpflichtet,                          Überleitung der Beamten\nsich selbst ständig beruflich fortzubilden und an der              der Laufbahn der Grenzjäger und Unterführer\ndienstlichen Fortbildung teilzunehmen, damit sie über die\nAnforderungen ihrer Laufbahn unterrichtet bleiben und           (1) Beamte der Laufbahn der Grenzjäger und Unterfüh-\nauch steigenden Erfordernissen ihres Amtes gewachsen         rer, die die in § 16 der Verordnung über die Laufbahnen\nsind.                                                        der Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz und\nim Bundesministerium des Innern in der Fassung der\n(3) Beamte, die durch Fortbildung ihre fachlichen         Bekanntmachung vom 16. Juni 1972 (BGBI. 1 S. 901 ),\nKenntnisse und Fähigkeiten nachweislich wesentlich           zuletzt geändert durch die Sechste Verordnung zur Ände-\ngesteigert haben, sind zu fördern. Insbesondere ist ihnen    rung dieser Verordnung vom 29. April 1975 (BGBI. 1\nnach Möglichkeit Gelegenheit zu geben, ihre Fachkennt-       S. 1055), bezeichnete Prüfung für die Ernennung zum\nnisse in höher bewerteten Dienstgeschäften der Laufbahn      Beamten auf Lebenszeit bestanden haben, besitzen die\nanzuwenden und hierbei ihre besondere fachliche Eig-         Befähigung für den mittleren Polizeivollzugsdienst im\nnung nachzuweisen.                                           BGS.\n(2) Die Amter der Stabsmeister im BGS und Oberstabs-\n§26                             meister im BGS sind Amter des mittleren Polizeivollzugs-\nDienstliche Beurteilung                    dienstes. Stabsmeister im BGS können auch nach Inkraft-\ntreten dieser Verordnung zum Oberstabsmeister im BGS\nFür die dienstliche Beurteilung der Polizeivollzugsbe-    befördert werden. Oberstabsmeister im BGS können nach\namten im BGS finden die §§ 40 und 41 der Bundeslauf-         Bestehen der Laufbahnprüfung für den gehobenen Poli-\nbahnverordnung Anwendung.                                    zeivollzugsdienst im BGS unmittelbar zum Polizeiober-\nkommissar im BGS ernannt werden.\n§27                                                        §29\nAusnahmen                                    Überleitung der Beamten der Laufbahn\nder Grenzschutzoffiziere\n(1) Der Bundespersonalausschuß kann auf Antrag des\nBundesministeriums des Innern für einzelne Fälle oder für       Beamte der Laufbahn der Grenzschutzoffiziere, die vor\nGruppen von Fällen Ausnahmen von folgenden Vorschrif-        dem Inkrafttreten dieser Verordnung die Offizierprüfung\nten dieser Verordnung zulassen:                              oder die Stabsoffizierprüfung bestanden haben, besitzen\n1. Höchstalter für die Einstellung:                          -   die Befähigung für den gehobenen Polizeivollzugs-\ndienst im BGS, wenn sie die Offizierprüfung bestanden\n§ 12 Abs. 1 Nr. 2, § 14 Abs. 1 Nr. 1, § 15 Abs. 1 Nr. 3,\n§ 17 Abs. 1 Nr. 2, § 23;                                     haben,\n-   die Befähigung für den höheren Polizeivollzugsdienst\n2. Probezeit:\nim BGS, wenn sie die Stabsoffizierprüfung bestanden\n§ 10 Abs. 2, § 23, § 24 Abs. 3 Satz 3;                       haben.\n3. überspringen von Ämtern bei Anstellung oder Be-\nförderung:                                                                          §30\n§ 10 Abs. 6 Satz 2, § 11 Abs. 3;                                                (weggefallen)\n4. Beförderung während der Probezeit oder innerhalb\n§31\neines Jahres nach der Anstellung oder der letzten\nBeförderung:                                                      Übergangsregelungen für den Aufstieg\n§ 11 Abs. 2 Satz 1 und 2;                                   Bei der Zulassung zur Aufstiegsausbildung tritt bei den\nPolizeivollzugsbeamten im BGS, die vor dem Inkrafttreten\n5. Beförderung innerhalb von zwei Jahren vor Vollendung\ndieser Verordnung eingestellt worden sind und denen\ndes für die Altersgrenze maßgebenden Lebensjahres:\nnach § 28 oder § 29 die Befähigung für den mittleren oder\n§ 11 Abs. 2 Satz2;                                       für den gehobenen Polizeivollzugsdienst im BGS zuer-\n6. Mindestbewährungszeit für Beförderungen:                  kannt worden ist, an die Stelle der Laufbahnprüfung bei\nder Anwendung des § 16 Abs. 1 Nr. 3 die Prüfung für die\n§ 11 Abs. 4 Satz 1 und 2;                                Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit und bei der\n7. Mindestalter für den Aufstieg für besondere Ver-          Anwendung des § 18 Abs. 1 Nr. 4 die Offizierprüfung.\nwendungen:\n§31a\n§ 16a Abs. 1 Nr. 3.\n(weggefallen)\n(2) Wird einem Beamten nach Zulassung einer\nAusnahme von § 10 Abs. 6 Satz 2 bei der Anstellung ein\nBeförderungsamt verliehen, so gilt dies zugleich als Be-                                §32\nförderung.                                                                          \\weggetanen)","3162                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n§32a                             vollzugsdienst im BGS höchstens einem Amt der Besol-\ndungsgruppe A 15 der Bundesbesoldungsordnung A\nErleichterter Aufstieg\nzugeordnet sein.\n(1) Für Verwendungsbereiche in dem in Artikel 3 des\n(3) Die Zulassung des Aufstiegs setzt voraus, daß\nEinigungsvertrages genannten Gebiet kann\nein dienstliches Bedürfnis den Einsatz des Beamten in\n1. Beamten des mittleren Polizeivollzugsdienstes im           dem Verwendungsbereich rechtfertigt. Das Bundesmini-\nBGS,die                                                   sterium des Innern entscheidet über die Zulassung zum\na) nach ihren fachlichen Leistungen, ihren Fähigkeiten    Aufstieg.\nund ihrer Persönlichkeit für einen Aufstieg geeignet    (4) Die zum Aufstieg zugelassenen Beamten werden in\nerscheinen und                                        die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt. Maßgebend\nb) ein Amt der Besoldungsgruppe A 8 der Bundesbe-         sind die Anforderungen des Verwendungsbereichs. Die\nsoldungsordnung A erreicht und sich in einer          Einführung dauert mindestens neun Monate und soll ein\nDienstzeit von mindestens acht Jahren seit der        Jahr nicht überschreiten. Soweit Beamte während ihrer\nersten Ver1eihung eines Amtes des mittleren Polizei-  bisherigen Tätigkeiten schon hinreichende Kenntnisse\nvollzugsdienstes bewährt haben und                    erworben haben, wie sie für den Verwendungsbereich in\nder neuen Laufbahn gefordert werden, kann die\nc) zu Beginn der Einführung nach Absatz 4 minde-          Einführungszeit um höchstens sechs Monate gekürzt\nstens 35 Jahre alt sind,                              werden.\nsowie\n(5) Das Bundesministerium des Innern stellt fest, ob\n2. Beamten des gehobenen Polizeivollzugsdienstes im           die Einführung erfolgreich abgeschlossen ist. Mit der\nBGS,die                                                   Feststellung der erfolgreichen Einführung wird die auf den\nVerwendungsbereich eingeschränkte Befähigung für die\na) nach ihren fachlichen Leistungen, ihren Fähigkeiten\nLaufbahn zuerkannt. In der Entscheidung sind die Dienst-\n.und ihrer Persönlichkeit für einen Aufstieg geeignet\nerscheinen und                                     ·  posten des Verwendungsbereichs gemäß Absatz 2 Satz 2\nfestzulegen.\nb) ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 der Bundesbe-\nsoldungsordnung A erreicht und sich in einer             (6) Ein Beamter mit der Befähigung nach Absatz 5 kann\nDienstzeit von mindestens acht Jahren seit der        auch auf einem anforderungsgleichen Dienstposten, der\nersten Verleihung eines Amtes des gehobenen Poli-     im gehobenen Polizeivollzugsdienst im BGS höchstens\nzeivollzugsdienstes bewährt haben und                 einem Amt der Besoldungsgruppe A 11 und im höheren\nPolizeivollzugsdienst im BGS höchstens einem Amt der\nc) zu Beginn der Einführung nach Absatz 4 minde-          Besoldungsgruppe A 14 der Bundesbesoldungsord-\nstens 35 Jahre alt sind,                              nung A zugeordnet ist, bei Behörden des Bundesgrenz-\nein Amt der nächsthöheren Laufbahn ver1iehen werden,          schutzes außerhalb des in Artikel 3 des Einigungsvertrages\nwenn sie die Befähigung für die Laufbahn nach den Absät-      genannten Gebiets verwendet werden, soweit dafür ein\nzen 2 bis 5 erworben haben. Die Befähigung richtet sich       dringendes dienstliches Bedürfnis besteht und der\nauf den Verwendungsbereich nach Absatz 2 und Absatz 5         Beamte sich nach Feststellung der erfolgreichen Ein-\nSatz 3. § 11 bleibt unberührt. Für die gemäß· Satz 1 Nr. 1    führung mindestens 5 Jahre in dem gemäß den Ab-\nBuchstabe b oder Nr. 2 Buchstabe b vorausgesetzte             sätzen 1 bis 5 festgelegten Verwendungsbereich bewährt\nDienstzeit wird die Zeit der Wahrnehmung von vollzugs-        hat. Über die Verwendung des Beamten außerhalb des in\npolizeilichen Aufgaben in einer Laufbahn außerhalb des        Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiets ent-\nPolizeivollzugsdienstes im BGS berücksichtigt.                scheidet das Bundesministerium des Innern.\n(2) Der Verwendungsbereich umfaßt Dienstposten,               (7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nur, wenn die Einführung\nderen fachliche Anforderungen der Beamte durch eine           nach Absatz 4 bis zum 31. Dezember 1992 begonnen\nnach den Absätzen 3 bis 5 auf Grund fachverwandter            wird.\nTätigkeiten und entsprechender beruflicher Erfahrung zu\nerwerbenden Befähigung erfüllen kann. Diese können im                                     §33\ngehobenen Polizeivollzugsdienst im BGS höchstens ein\nAmt der Besoldungsgruppe A 11 und im höheren Polizei-                                (Inkrafttreten)"]}