{"id":"bgbl1-1994-75-1","kind":"bgbl1","year":1994,"number":75,"date":"1994-11-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/75#page=42","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-75-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_75.pdf#page=42","order":1,"title":"Fünfte Verordnung zur Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung","law_date":"1994-10-26T00:00:00Z","page":3178,"pdf_page":42,"num_pages":1,"content":["3178                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n„              fünfte Verordnung\nzur Anderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung\nVom 26. Oktober 1~\nAuf Grund des§ 31 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Luftver-                      von der Luftfahrtbehörde des. Landes, in dem\nkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                        das Unternehmen seinen Sitz hat;\n14. Januar 1981 (BGBI. 1 S. 61) verordnet das Bundes-                 2. für andere Luftfahrtunternehmen und Fluglinien\nministerium für Verkehr:                                                  von dem Bundesministerium für Verkehr oder\neiner anderen von ihm bestimmten Stelle.\"\nArtikel 1\nc) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:\nDie Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 13. März 1979 (BGBI. 1S. 308),                  .,(1 a) Die Zulassung von Luftsicherheitsplänen\nzuletzt geändert durch Artikel 12 Abs. 89 des Gesetzes                wird von dem Bundesministerium für Verkehr oder\nvom 14. September 1994 (BGBI. 1S. 2325), wird wie folgt               einer anderen von ihm bestimmten Stelle erteilt.\"\ngeändert:\n2. In § 80 Nr. 1 werden die Wörter „Bundesminister für\n1. § 61 wird wie folgt geändert:                                  Verkehr'\" durch die Wörter „Bundesministerium für Ver-\nkehr oder einer anderen von ihm bestimmten Stelle\"\na) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:                      ersetzt.\n.,§61\nGenehmigungsbehörde, Zulassungsbehörde\".             3. In § 90 werden die Wörter „Bundesminister für Ver-\nkehr'\" durch die Wörter „Bundesministerium für Ver-\nb) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                             kehr oder einer anderen von ihm bestimmten Stelle\"\n.,(1) Die Genehmigung wird erteilt                        ersetzt.\n1. a) für Luftfahrtunternehmen, die nur Gelegen-\n4. In § 94 werden die Wörter „Bundesminister für Ver-\nheitsverkehr mit Luftfahrzeugen bis zu\nkehr'' durch die Wörter „Bundesministerium für Ver-\n5 700 kg höchstzulässiger Startmasse betrei-\nkehr oder einer anderen von ihm bestimmten Stelle\"\nben oder deren Linienverkehr mit derartigen\nersetzt.\nLuftfahrzeugen nicht über das Land, in dem\ndas Unternehmen seinen Sitz hat, hinaus-\ngeht,                                                                      Artikel2\nb) für Fluglinien der in Buchstabe a genannten        Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nLuftfahrtunternehmen                            Kraft.\nBonn, den 26. Oktober 1994\nDer Bundesminister für Verkehr\nWissmann"]}