{"id":"bgbl1-1994-74-6","kind":"bgbl1","year":1994,"number":74,"date":"1994-10-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/74#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-74-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_74.pdf#page=2","order":6,"title":"Gesetz zur Reform des Markenrechts und zur Umsetzung der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (Markenrechtsreformgesetz)","law_date":"1994-10-25T00:00:00Z","page":3082,"pdf_page":2,"num_pages":45,"content":["3082                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nGesetz\nzur Reform des Markenrechts und\nzur Umsetzung der Ersten Richtlinie 89/104/EWG\ndes Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung\nder Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken\n(Markenrechtsreformgesetz)\nVom 25. Oktober 1994\nOer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates             §  11 Agentenmarken\ndas folgende Gesetz beschlossen:                               §  12 Durch Benutzung erworbene Marken und geschäftliche\nBezeichnungen mit älterem Zeitrang\n§  13 Sonstige ältere Rechte\nArtikel 1\nGesetz                                                       Abschnitt3\nüber den Schutz von Marken                                       Schutzinhalt; Rechtsverletzungen\nund sonstigen Kennzeichen                         §  14 Ausschließliches Recht des Inhabers einer Marke; Unter-\n(Markengesetz - MarkenG)                                lassungsanspruch; Schadensersatzanspruch\n§  15 Ausschließliches Recht des Inhabers einer geschäft-\n1nha ltsübersicht                               lichen Bezeichnung; Unterlassungsanspruch; Schadens-\nersatzanspruch\nTeil1                              §  16 Wiedergabe einer eingetragenen Marke in Nachschlage-\nwerken\nAnwendungsbereich\n§  17 Ansprüche gegen Agenten oder Vertreter\n§    1 Geschützte Marken und sonstige Kennzeichen              §  18 Vemichtungsanspruch\n§    2 Anwendung anderer Vorschriften                          §  19 Auskunftsanspruch\nTeil2                                                       Abschnitt4\nVoraussetzungen, Inhalt und                                      Schranken des Schutzes\nSchranken des Schutzes von Marken\n§  20 Verjährung\nund geschlftlichen Bezeichnungen;\nÜbertragung und Lizenz                      §  21 Verwirkung von Ansprüchen\n§  22 Ausschluß von Ansprüchen bei Bestandskraft der Ein-\nAbschnitt 1                                tragung einer Marke mit jüngerem Zeitrang\nMarken und geschäftliche Bezeichnungen;              §  23 Benutzung von Namen und beschreibenden Angaben;\nVorrang und Zeitrang                            Ersatzteilgeschäft\n§    3 Als Marke schutzfähige Zeichen                          §  24 Erschöpfung\n§    4 Entstehung des Markenschutzes                           §  25 Ausschluß von Ansprüchen bei mangelnder Benutzun.9\n§    5 Geschäftliche Bezeichnungen                             §  26 Benutzung der Marke\n§    6 Vorrang und Zeitrang\nAbschnitts\nAbschnitt2                                       Marken als Gegenstand des Vermögens\nVoraussetzungen für den Schutz                  §  27 Rechtsübergang\nvon Marken durch Eintragung\n§  28 Vermutung der Rechtsinhaberschaft; Zustellungen an\n§    7 Inhaberschaft                                                  den Inhaber\n§    8 Absolute Schutzhindernisse                              §  29 Dingliche Rechte; Zwangsvollstreckung; Konkursver-\nfahren\n§    9 Angemeldete oder eingetragene Marken als relative\nSchutzhindernisse                                      §  30 Lizenzen\n§  10 Notorisch bekannte Marken                                §  31 Angemeldete Marken","Nr. 74 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1994                              3083\nTeil3                                                      Abschnitts\nVerfahren in Markenangelegenheiten                                 Verfahren vor dem Patentgericht\n§  66 Beschwerde\nAbschnitt 1                         §  67 Beschwerdesenate; Öffentlichkeit der Verhandlung\nEintragungsverfahren                     §  68 Beteiligung des Präsidenten des Patentamts\n§ 32 Erfordernisse der Anmeldung                             §  69  Mündliche Verhandlung\n§ 33 Anmeldetag; Anspruch auf Eintragung                     §  70  Entscheidung über die Beschwerde\n§ 34 Ausländische Priorität                                  §  71  Kosten des Beschwerdeverfahrens\n§ 35 Ausstellungspriorität                                   §  72  Ausschließung und Ablehnung\n§ 36 Prüfung der Anmeldungserfordernisse                     §  73  Ermittlung des Sachverhalts; Vorbereitung der\nmündlichen Verhandlung\n§ 37 Prüfung auf absolute Schutzhindernisse\n§  74 Beweiserhebung\n§ 38 Beschleunigte Prüfung\n§  75 Ladungen\n§ 39 Zurücknahme, Einschränkung und Berichtigung der An-\nmeldung                                                 §  76 Gang der Verhandlung\n§ 40 Teilung der Anmeldung                                   §  77 Niederschrift\n§ 41 Eintragung                                              §  78 Beweiswürdigung; rechtliches Gehör\n§ 42 Widerspruch                                             §  79 Verkündung; Zustellung; Begründung\n§ 43 Einrede mangelnder Benutzung; Entscheidung über den     §  80 Berichtigungen\nWiderspruch                                             §  81 Vertretung; Vollmacht\n§ 44 Eintragungsbewilligungsklage                            § 82 Anwendung weiterer Vorschriften; Anfechtbarkeit;\nAkteneinsicht\nAbschnitt2\nAbschnitt6\nBerichtigung; Teilung;\nSchutzdauer und Vertängerung                              Verfahren vor dem Bundesgerichtshof\n§ 45 Berichtigung des Registers und von Veröffentlichungen   §  83 Zugelassene und zulassungsfreie Rechtsbeschwerde\n§ 46 Teilung der Eintragung                                  §  84 Beschwerdeberechtigung; Beschwerdegründe\n§ 47 Schutzdauer und Verlängerung                            §  85 Förmliche Voraussetzungen\n§  86 Prüfung der Zulässigkeit\nAbschnitt3                          §  87 Mehrere Beteiligte\nVerzicht, Verfall                     § 88 Anwendung weiterer Vorschriften\nund Nichtigkeit;\n§ 89 Entscheidung über die Rechtsbeschwerde\nLöschungsverfahren\n§ 48 Verzicht                                                § 90 Kostenentscheidung\n§ 49 Verfall\nAbschnitt7\n§ 50 Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse                               Gemeinsame Vorschriften\n§ 51 Nichtigkeit wegen des Bestehens älterer Rechte          §  91 Wiedereinsetzung\n§ 52 Wirkungen der Löschung wegen Verfalls oder Nichtigkeit  §  92 Wahrheitspflicht\n§ 53 Löschung durch das Patentamt wegen Verfalls             §  93 Amtssprache und Gerichtssprache\n§ 54 Löschungsverfahren vor dem Patentamt wegen              §  94 Zustellungen\nabsoluter Schutzhindernisse\n§  95 Rechtshilfe\n§ 55 Löschungsverfahren vor den ordentlichen Gerichten\n§  96 Inlandsvertreter\nAbschnitt4\nTeil4\nAllgemeine Vorschriften\nfür das Verfahren vor dem Patentamt                                     Kollektivmarken\n§ 56 Zuständigkeiten im Patentamt                            §  97 Kollektivmarken\n§ 57 Ausschließung und Ablehnung\n§  98 Inhaberschaft\n§ 99 Eintragbarkeit von geographischen Herkunftsangaben\n§ 58 Gutachten\nals Kollektivmarken\n§ 59 Ermittlung des Sachverhalts; rechtliches Gehör          § 100 Schranken des Schutzes; Benutzung\n§ 60 Ermittlungen; Anhörungen; Niederschrift                 § 101 Klagebefugnis; Schadensersatz\n§ 61 Beschlüsse; Rechtsmittelbelehrung                       § 102 Markensatzung\n§ 62 Akteneinsicht; Registereinsicht                         § 103 Prüfung der Anmeldung\n§ 63 Kosten der Verfahren                                    § 104 Änderung der Markensatzung\n§ 64 Erinnerung                                              § 105 Verfall\n§ 65 Rechtsverordnungsermächtigung                           § 106 Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse","3084                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nTeH5                                                      Abschnitt3\nSchutz von Marken                            Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen\nnach dem Madrider Markenabkommen\n§ 137 Nähere Bestimmungen zum Schutz einzelner\nund nach dem Protokon zum Madrider Markenabkommen\ngeographischer Herkunftsangaben\nAbschnitt 1                         § 138 Sonstige Vorschriften für das Verfahren bei Anträgen und\nEinsprüchen nach der Verordnung {EWG) Nr. 2081/92\nSchutz von Marken nach dem Madrider Markenabkommen\n§ 139 Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG)\n§ 107 Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes                       Nr.2081/92\n§ 108 Antrag auf internationale Registrierung\n§ 109 Gebühren                                                                               Teil7\n§ 11 0 Eintragung im Register                                              Verfahren in Kennzelchenstreltsachen\n§ 111 Nachträgliche Schutzerstreckung                           § 140 Kennzeichenstreitsachen\n§ 112 Wirkung der internationalen Registrierung                 § 141 Gerichtsstand bei Ansprüchen nach diesem Gesetz und\ndem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb\n§ 113 Prüfung auf absolute Schutzhindernisse\n§ 142 Streitwertbegünstigung\n§ 114 Widerspruch\n§ 115 Nachträgliche Schutzentziehung\nTel18\n§ 116 Widerspruch und Antrag auf Löschung aufgrund einer\ninternational registrierten Marke                                    Straf- und Bußgeldvorschrfften;\nBeschlagnahme bei der Einfuhr und Ausfuhr\n§ 117 Ausschluß von Ansprüchen wegen mangelnder\nBenutzung\nAbschnitt 1\n§ 118 Zustimmung bei Übertragungen international registrierter\nMarken                                                                  Straf- und Bußgeldvorschriften\n§ 143 Strafbare Kennzeichenvertetzung\nAbschnitt2                         § 144 Strafbare Benutzung geographischer Herkunftsangaben\nSchutz von Marken                      § 145 Bußgeldvorschriften ·\nnach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen\n§ 119 Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes                                          Abschnitt2\n§ 120 Antrag auf internationale Registrierung                                    Beschlagnahme von Waren\nbei der Einfuhr und Ausfuhr\n§ 121 Gebühren\n§ 146 Beschlagnahme bei der Verletzung von Kennzeichen-\n§ 122 Vermerk in den Akten; Eintragung im Register                     rechten\n§ 123 Nachträgliche Schutzerstreckung                           § 147 Einziehung; Widerspruch; Aufhebung der Beschlag-\n§ 124 Entsprechende Anwendung der Vorschriften über die                nahme\nWirkung der nach dem Madrider Markenabkommen            § 148 Zuständigkeiten; Rechtsmittel\ninternational registrierten Marken\n§ 149 Schadensersatz bei ungerechtfertigter Beschlagnahme\n§ 125 Umwandlung ei11er internationalen Registrierung\n§ 150 Beschlagnahme nach der Verordnung (EWG) Nr. 3842/86\n§ 151 Beschlagnahme bei widerrechtlicher Kennzeichnung mit\nTel16                                  geographischen Herkunftsangaben\nGeographische Herkunftsangaben\nTel19\nAbschnitt 1                                           Übergangsvorschriften\nSchutz geographischer Herkunftsangaben             § 152 Anwendung dieses Gesetzes\n§ 126 Als geographische Herkunftsangaben geschützte             § 153 Schranken für die Geltendmachung von Vertetzungs-\nNamen, Angaben oder Zeichen                                    ansprüchen\n§ 127 Schutzinhalt                                              § 154 Dingliche Rechte; Zwangsvollstreckung; Konkurs-\n§ 128 Unter1assungsanspruch; Schadensersatzanspruch                    verfahren\n§ 129 Verjährung                                                § 155 Lizenzen\nAbschnitt2                         § 156 Prüfung angemeldeter Marken auf absolute Schutz-\nhindernisse\nSchutz von geographischen\nAngaben und Ursprungsbezeichnungen                § 157 Bekanntmachung und Eintragung\ngemäß der Verordnung {EWG) Nr. 2081/92             § 158 Widerspruchsverfahren\n§ 130 Antrag auf Eintragung einer geographischen Angabe        § 159 Teilung einer Anmeldung\noder Ursprungsbezeichnung\n§ 160 Schutzdauer und Verlängerung\n§ 131 Antrag auf Anderung der Spezifikation\n§ 161 Löschung einer eingetragenen Marke wegen Verfalls\n§ 132 Einspruchsverfahren\n§ 162 Löschung einer eingetragenen Marke wegen absoluter\n§ 133 Zuständigkeiten im Patentamt; Rechtsmittel                       Schutzhindernisse\n§ 134 Überwachung                                               § 163 Löschung einer eingetragenen Marke wegen des\n§ 135 Unter1assungsanspruch; Schadensersatzanspruch                    Bestehens älterer Rechte\n§ 136 Verjährung                                                § 164 Erinnerung und Durchgriffsbeschwerde","Nr. 74 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1994                               3085\nTeil 1                            3. durch die im Sinne des Artikels ßbls der Pariser Ver-\nbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen\nAnwendungsbereich\nEigentums (Pariser Verbandsübereinkunft) notorische\nBekanntheit einer Marke.\n§1\nGeschützte Marken und sonstige Kennzeichen                                           §5\nNach diesem Gesetz werden geschützt:                                   Geschäftliche Bezeichnungen\n1. Marken,\n(1) Als geschäftliche Bezeichnungen werden Unterneh-\n2. geschäftliche Bezeichnungen,                             menskennzeichen und Werktitel geschützt.\n3. geographische Herkunftsangaben.                            (2) Unternehmenskennzeichen sind Zeichen, die im ge-\nschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als be-\n§2                             sondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder\neines Unternehmens benutzt werden. Der besonderen\nAnwendung anderer Vorschriften\nBezeichnung eines Geschäftsbetriebs stehen solche\nDer Schutz von Marken, geschäftlichen Bezeichnungen      Geschäftsabzeichen und sonstige zur Unterscheidung\nund geographischen Herkunftsangaben nach diesem             des Geschäftsbetriebs von anderen Geschäftsbetrieben\nGesetz schließt die Anwendung anderer Vorschriften zum      bestimmte Zeichen gleich, die innerhalb beteiligter Ver-\nSchutz dieser Kennzeichen nicht aus.                        kehrskreise als Kennzeichen des Geschäftsbetriebs\ngelten.\n(3) Werktitel sind die Namen oder besonderen Bezeich-\nTeil 2                            nungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Büh-\nnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken.\nVoraussetzungen, Inhalt und\nSchranken des Schutzes von Marken\nund geschäftlichen Bezeichnungen;                                                       §6\nÜbertragung und Lizenz\nVorrang und Zeitrang\n(1) Ist im Falle des Zusammentreffens von Rechten im\nAbschnitt 1                         Sinne der §§ 4, 5 und 13 nach diesem Gesetz für die\nMarken und geschäftliche Bezeichnungen;              Bestimmung des Vorrangs der Rechte ihr Zeitrang maß-\nVorrang und Zeitrang                     geblich, wird der Zeitrang nach den Absätzen 2 und 3\nbestimmt.\n§3                               (2) Für die Bestimmung des Zeitrangs von angemelde-\nAls Marke schutzfähige Zeichen                ten oder eingetragenen Marken ist der Anmeldetag (§ 33\nAbs. 1) oder, falls eine Priorität nach § 34 oder nach § 35 in\n(1) Als Marke können alle Zeichen, insbesondere Wörter   Anspruch genommen wird, der Prioritätstag maßgeblich.\neinschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchsta-\nben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen        (3) Für die Bestimmung des Zeitrangs von Rechten im\neinschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung    Sinne des § 4 Nr. 2 und 3 und der§§ 5 und 13 ist der Zeit-\nsowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und       punkt maßgeblich, zu dem das Recht erworben wurde.\nFarbzusammenstellungen geschützt werden, die geeignet         (4) Kommt Rechten nach den Absätzen 2 und 3 derselbe\nsind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens        Tag als ihr Zeitrang zu, so sind die Rechte gleichrangig\nvon denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.        und begründen gegeneinander keine Ansprüche.\n(2) Dem Schutz als Marke nicht zugänglich sind Zei-\nchen, die ausschließlich aus einer Form bestehen,\n1. die durch die Art der Ware selbst bedingt ist,                                    Abschnitt2\n2. die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforder-               Voraussetzungen für den Schutz\nlich ist oder                                                        von Marken durch Eintragung\n3. die der Ware einen wesentlichen Wert verleiht.\n§7\n§4\nInhaberschaft\nEntstehung des Markenschutzes\nInhaber von eingetragenen und angemeldeten Marken\nDer Markenschutz entsteht                                können sein:\n1. durch die Eintragung eines Zeichens als Marke in das     1. natürliche Personen,\nvom Patentamt geführte Register,\n2. juristische Personen oder\n2. durch die Benutzung eines Zeichens im geschäftlichen\nVerkehr, soweit das Zeichen innerhalb beteiligter Ver-  3. Personengesellschaften, sofern sie mit der Fähigkeit\nkehrskreise als Marke Verkehrsgeltung erworben hat,        ausgestattet sind, Rechte zu erwerben und Verbind-\noder                                                       lichkeiten einzugehen.","3086                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n§8                                                             §9\nAbsolute Schutzhindernisse                             Angemeldete oder eingetragene Marken\nals relative Schutzhindernisse\n(1) Von der Eintragung sind als Marke schutzfähige Zei-\nchen im Sinne des § 3 ausgeschlossen, die sich nicht gra-         (1) Die Eintragung einer Marke kann gelöscht werden.\nphisch darstellen lassen.\n1. wenn sie mit einer angemeldeten oder eingetragenen\n(2) Von der Eintragung ausgeschlossen sind Marken,              Marke mit älterem Zeitrang identisch ist und die Waren\n1. denen für die Waren oder Dienstleistungen jegliche               oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen worden\nUnterscheidungskraft fehlt,                                   ist. mit den Waren oder Dienstleistungen identisch\nsind, für die die Marke mit älterem Zeitrang angemeldet\n2. die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben be-                  oder eingetragen worden ist.\nstehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der\nBeschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des            2. wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit einer\nWertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der             angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem\nHerstellung der Waren oder der Erbringung der Dienst-         Zeitrang und der Identität oder der Ähnlichkeit der\nleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale            durch die beiden Marken erfaßten Waren oder Dienst-\nder Waren oder Dienstleistungen dienen können.                leistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechs-\nlungen besteht, einschließlich der Gefahr, daß die Mar-\n3. die ausschließlich aus Zeichen . oder Angaben be-                ken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht\nstehen. die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in             werden. oder\nden redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten\nzur Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen           3. wenn sie mit einer angemeldeten oder eingetragenen\nüblich geworden sind,                                         Marke mit älterem Zeitrang identisch oder dieser ähn-\nlich ist und für Waren oder Dienstleistungen eingetra-\n4. die geeignet sind, das Publikum insbesondere über die            gen worden ist, die nicht denen ähnlich sind, für die die\nArt. die Beschaffenheit oder die geographische Her-           Marke mit älterem Zeitrang angemeldet oder eingetra-\nkunft der Waren oder Dienstleistungen zu täuschen.            gen worden ist, falls es sich bei der Marke mit älterem\n5. die gegen die öffentliche Ordnung oder die gegen die             Zeitrang um eine im Inland bekannte Marke handelt\nguten Sitten verstoßen,                                       und die Benutzung der eingetragenen Marke die Unter-\nscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekann-\n6. die Staatswappen. Staatsflaggen oder andere staat-\nten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer\nliche Hoheitszeichen oder Wappen eines inländischen\nWeise ausnutzen oder beeinträchtigen würde.\nOrtes oder eines inländischen Gemeinde- oder weite-\nren Kommunalverbandes enthalten.                            (2) Anmeldungen von Marken stellen ein Eintragungs-\nhindernis im Sinne des Absatzes 1 nur dar, wenn sie ein-\n7. die amtliche Prüf- oder Gewährzeichen enthalten, die\ngetragen werden.\nnach einer Bekanntmachung des Bundesministeriums\nder Justiz im Bundesgesetzblatt von der Eintragung als\nMarke ausgeschlossen sind.                                                             §10\n8. die Wappen, Flaggen oder andere Kennzeichen, Siegel                           Notorisch bekannte Marken\noder Bezeichnungen internationaler zwischenstaat-           (1) Von der Eintragung ausgeschlossen ist eine Marke,\nlicher Organisationen enthalten. die nach einer           wenn sie mit einer. im Inland im Sinne des Artikels 6.,.. der\nBekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz          Pariser Verbandsübereinkunft notorisch bekannten Marke\nim Bundesgesetzblatt von der Eintragung als Marke         mit älterem Zeitrang identisch oder dieser ähnlich ist und\nausgeschlossen sind, oder                                 die weiteren Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Nr. 1, 2\n9. deren Benutzung ersichtlich nach sonstigen Vorschrif-        oder 3 gegeben sind.\nten im öffentlichen Interesse untersagt werden kann.         (2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Anmel-\n(3) Absatz 2 Nr. 1, 2 und 3 findet keine Anwendung.        der von dem Inhaber der notorisch bekannten Marke zur\nwenn die Marke sich vor dem Zeitpunkt der Entscheidung          Anmeldung ermä\"chtigt worden ist.\nüber die Eintragung infolge ihrer Benutzung für die Waren\noder Dienstleistungen. für die sie angemeldet worden ist,                                     § 11\nin den beteiligten Verkehrskreisen durchgesetzt hat.\nAgentenmarken\n(4) Absatz. 2 Nr. 6, 7 und 8 ist auch anzuwenden. wenn\ndie Marke die Nachahmung eines dort aufgeführten Zei-              Die Eintragung einer Marke kann gelöscht werden,\nchens enthält. Absatz 2 Nr. 6, 7 und 8 ist nicht anzu-          wenn die Marke ohne die Zustimmung des Inhabers der\nwenden. wenn der Anmelder befugt ist, in der Marke eines        Marke für dessen Agenten oder Vertreter eingetragen wor-\nder dort aufgeführten Zeichen zu führen, selbst wenn es         den ist.\nmit einem anderen der dort aufgeführten Zeichen ver-\nwechselt werden kann. Absatz 2 Nr. 7 ist ferner nicht                                         §12\nanzuwenden, wenn die Waren oder Dienstleistungen, für\nDurch Benutzung erworbene Marken und\ndie die Marke angemeldet worden ist, mit denen. für die           geschäftliche Bezeichnungen mit älterem Zeitrang\ndas Prüf- oder Gewährzeichen eingeführt ist, weder iden-\ntisch noch diesen ähnlich sind. Absatz 2 Nr. 8 ist ferner          Die Eintragung einer Marke kann gelöscht werden,\nnicht anzuwenden. wenn die angemeldete Marke nicht             wenn ein anderer vor dem für den Zeitrang der eingetra-\ngeeignet ist, beim Publikum den unzutreffenden Eindruck        genen Marke maßgebfichen Tag Rechte an einer Marke im\neiner Verbindung mit der internationalen zwischenstaat-        Sinne des§ 4 Nr. 2 oder an einer geschäftlichen Bezeich-\nlichen Organisation hervorzurufen.                             nung im Sinne des § 5 erworben hat und diese ihn berech-","Nr. 74 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1994                             3087\ntigen, die Benutzung der eingetragenen Marke im gesam-      3. unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder\nten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu unter-             zu erbringen,\nsagen.                                                      4. unter dem Zeichen Waren einzuführen oder auszu-\nführen,\n§13\n5. das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Wer-\nSonstige ältere Rechte\nbung zu benutzen.\n(1) Die Eintragung einer Marke kann gelöscht werden,        (4) Dritten ist es ferner untersagt, ohne Zustimmung des\nwenn ein anderer vor dem für den Zeitrang der eingetra-     Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr\ngenen Marke maßgeblichen Tag ein sonstiges, nicht in\nden §§ 9 bis 12 aufgeführtes Recht erworben hat und die-    1. ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähn-\nses ihn berechtigt, die Benutzung der eingetragenen             liches Zeichen auf Aufmachungen oder Verpackungen\nMarke im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutsch-            oder auf Kennzeichnungsmitteln wie Etiketten, Anhän-\nland zu untersagen.                                             gern, Aufnähern oder dergleichen anzubringen,\n(2) Zu den sonstigen Rechten im Sinne des Absatzes 1     2. Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungs-\ngehören insbesondere:                                           mittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen\noder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, anzubie-\n1. Namensrechte,                                                ten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten\n2. das Recht an der eigenen Abbildung,                          Zwecken zu besitzen oder\n3. Urheberrechte,                                           3. Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungs-\nmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen\n4. Sortenbezeichnungen,\noder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, einzu-\n5. geographische Herkunftsangaben,                              führen oder auszuführen,\n6. sonstige gewerbliche Schutzrechte.                       wenn die Gefahr besteht, daß die Aufmachungen oder\nVerpackungen zur Aufmachung oder Verpackung oder die\nKennzeichnungsmittel zur Kennzeichnung von Waren\nAbschnitt3                        oder Dienstleistungen benutzt werden, hinsichtlich deren\nSchutzinhalt; Rechtsverletzungen               Dritten die Benutzung des Zeichens nach den Absätzen 2\nund 3 untersagt wäre.\n§14                              (5) Wer ein Zeichen entgegen den Absätzen 2 bis 4\nAusschßeßliches Recht des Inhabers einer Marke;          benutzt, kann von dem Inhaber der Marke auf Unterlas-\nUnterlassungsanspruch;Schadensersatzanspruch             sung in Anspruch genommen werden.\n(6) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahr-\n(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt\nlässig begeht, ist dem Inhaber der Marke zum Ersatz des\ndem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht.\ndurch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens\n(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inha-  verpflichtet.\nbers der Marke im geschäftlichen Verkehr\n(7) Wird die Verletzungshandlung in einem geschäft-\n1. ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder     lichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten\nDienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen iden-  begangen, so kann der Unterlassungsanspruch und,\ntisch sind, für die sie Schutz genießt,                 soweit der Angestellte oder Beauftragte vorsätzlich oder\n2. ein Zeichen zu ·benutzen, wenn wegen der Identität       fahrlässig gehandelt hat, der Schadensersatzanspruch\noder Ähnlichkeit des Zeichens mit der Marke und der     auch gegen den Inhaber des Betriebs geltend gemacht\nIdentität oder Ähnlichkeit der durch die Marke und das  werden.\nZeichen erfaßten Waren oder Dienstleistungen für das\nPublikum die Gefahr von Verwechslungen besteht,                                        §15\neinschließlich der Gefahr, daß das Zeichen mit der                          Ausschließliches Recht .\nMarke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder          des Inhabers einer geschäftlichen Bezeichnung;\n3. ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähn-         Unterlassungsanspruch;Schadensersatzanspruch\nliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu          (1) Der Erwerb des Schutzes einer geschäftlichen\nbenutzen, die nicht denen ähnlich sind, für die die     Bezeichnung gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches\nMarke Schutz genießt, wenn es sich bei der Marke um     Recht.\neine im Inland bekannte Marke handelt und die Benut-\nzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die        (2) Dritten ist es untersagt, die geschäftliche Bezeich-\nWertschätzung der bekannten Marke ohne rechtferti-      nung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Ver-\ngenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder          kehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist,\nbeeinträchtigt.                                         Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung her-\nvorzurufen.\n(3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, so\nist es insbesondere untersagt,                                 (3) Handelt es sich bei der geschäftlichen Bezeichnung\num eine im Inland bekannte geschäftliche Bezeichnung,\n1. das Zeichen auf Waren oder ihrer Aufmachung oder         so ist es Dritten ferner untersagt, die geschäftliche Be-\nVerpackung anzubringen,                                 zeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen\n2. unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr       Verkehr zu benutzen, wenn keine Gefahr von Verwechs-\nzu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besit-      lungen im Sinne des Absatzes 2 besteht, soweit die\nzen,                                                    Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder","3088                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\ndie Wertschätzung der geschäftlichen Bezeichnung ohne          Rechtsverletzung verursachte Zustand der Gegenstände\nrechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder       auf andere Weise beseitigt werden kann und die Vernich-\nbeeinträchtigt.                                                tung für den Verletzer oder den Eigentümer im Einzelfall\n(4) Wer eine geschäftliche Bezeichnung oder ein ähn-       unverhältnismäßig ist.\nliches Zeichen entgegen Absatz 2 oder 3 benutzt, kann             (2) Absatz 1 ist entsprechend auf die im Eigentum des\nvon dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung auf             Verletzers stehenden, ausschließlich oder nahezu aus-\nUnterlassung in Anspruch genommen werden.                      schließlich zur widerrechtlichen Kennzeichnung benutzten\n(5) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahr-     oder bestimmten Vorrichtungen anzuwenden.\nlässig begeht, ist dem Inhaber der geschäftlichen Be-             (3) Weitergehende Ansprüche auf Beseitigung bleiben\nzeichnung zum Ersatz des daraus entstandenen Scha-             unberührt.\ndens verpflichtet.\n(6) § 14 Abs. 7 ist entsprechend anzuwenden.                                             §19\nAuskunftsanspruch\n§16\n(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen\nWiedergabe einer eingetragenen Marke                Bezeichnung kann den Verletzer in den Fällen der §§ 14,\nin Nachschlagewerken                       15 und 17 auf unverzügliche Auskunft Ober die Herkunft\n(1) Erweckt die Wiedergabe einer eingetragenen Marke       und den Vertriebsweg von widerrechtlich gekennzeichne-\nin einem Wörterbuch, einem Lexikon oder einem ähn-             ten Gegenständen in Anspruch nehmen, es sei denn, daß\nlichen Nachschlagewerk den Eindruck, daß es sich bei der       dies im Einzelfall unverhältnismäßig ist.\nMarke um eine Gattungsbezeichnung für die Waren oder              (2) Der nach Absatz 1 zur Auskunft Verpflichtete hat\nDienstleistungen handelt, für die die Marke eingetragen        Angaben zu machen über Namen und Anschrift des Her-\nist,. kann der Inhaber der Marke vom Verleger des Werkes       stellers, des Lieferanten und anderer Vorbesitzer, des\nverlangen, daß der Wiedergabe der Marke ein Hinweis            gewerblichen Abnehmers oder des Auftraggebers sowie\nbeigefügt wird, daß es sich um eine eingetragene Marke         über die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhal-\nhandelt.                                                       tenen oder bestellten Gegenstände.\n(2) Ist das Werk bereits erschienen, so beschränkt sich       (3) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung kann die\nder Anspruch darauf, daß der Hinweis nach Absatz 1 bei         Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft im Wege der\neiner neuen Auflage des Werkes aufgenommen wird.               einstweiligen Verfügung nach den Vorschriften der Zivil-\n(3) Die Absätze 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden,      prozeßordnung angeordnet werden.\nwenn das Nachschlagewerk in der Form einer elektro-\n(4) Die Auskunft darf in einem Strafverfahren oder in\nnischen Datenbank vertrieben wird oder wenn zu einer\neinem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrig-\nelektronischen Datenbank, die ein Nachschlagewerk ent-\nkeiten wegen einer vor der Erteilung der Auskunft began-\nhält, Zugang gewährt wird.\ngenen Tat gegen den zur Auskunft Verpflichteten oder\ngegen einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozeßordnung\n§17                              bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung des zur\nAuskunft Verpflichteten verwertet werden.\nAnsprüche gegen Agenten oder Vertreter\n(5) Weitergehende Ansprüche auf Auskunft bleiben\n(1) Ist eine Marke entgegen § 11 für den Agenten oder      unberührt.\nVertreter des Inhabers der Marke ohne dessen Zustim-\nmung angemeldet oder eingetragen worden, so ist der\nInhaber der Marke berechtigt, von dem Agenten oder Ver-\ntreter die Übertragung des durch die Anmeldung oder Ein-                                Abschnitt4\ntragung der Marke begründeten Rechts zu verlangen.                             Schranken des Schutzes\n(2) Ist eine Marke entgegen § 11 für einen Agenten oder\nVertreter des Inhabers der Marke eingetragen worden, so\n§20\nkann der Inhaber die Benutzung der Marke im Sinne des\n§ 14 durch den Agenten oder Vertreter untersagen, wenn·                                 Verjährung\ner der Benutzung nicht zugestimmt hat. Handelt der Agent\noder Vertreter vorsätzlich oder fahrlässig, so ist er dem         (1) Die in den §§ 14 bis 19 genannten Ansprüche ver-\nInhaber der Marke zum Ersatz des durch die Verletzungs-        jähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der\nhandlung entstandenen Schadens verpflichtet. § 14 Abs. 7       Berechtigte von der Verletzung seines Rechts und der\nist entsprechend anzuwenden.                                   Person des Verpflichteten Kenntnis erlangt, ohne Rück-\nsicht auf diese Kenntnis in 30 Jahren von der Verletzung\nan.\n§18                                 (2) § 852 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist ent-\nVemichtungsanspruch                        sprechend anzuwenden.\n(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen        (3) Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten\nBezeichnung kann in den Fällen der §§ 14, 15 und 17 ver-      des Berechtigten etwas erlangt, so ist er auch nach Voll-\nlangen, daß die im Besitz oder Eigentum des Verletzers        endung der Verjährung zur Herausgabe nach den Vor-\nbefindlichen widerrechtlich gekennzeichneten Gegen-           schriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten\nstände vernichtet werden, es sei denn, daß der durch die       Bereicherung verpflichtet.","Nr. 74 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1994                               3089\n§21                               1. dessen Namen oder Anschrift zu benutzen,\nVerwirkung von Ansprüchen                      2. ein mit der Marke oder der geschäftlichen Be-\nzeichnung identisches Zeichen oder ein ähnliches Zei-\n(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen\nchen als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften\nBezeichnung hat nicht das Recht, die Benutzung einer\neingetragenen Marke mit jüngerem Zeitrang für die Waren           von Waren oder Dienstleistungen, wie insbesondere\noder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, zu unter-     ihre Art, ihre Beschaffenheit, Ihre Bestimmung, ihren\nsagen, soweit er die Benutzung der Marke während eines            Wert, ihre geographische Herkunft oder die Zeit ihrer\nZeitraums von fünf aufeinanderfolgenden Jahren in Kennt-          Herstellung oder ihrer Erbringung, zu benutzen, oder\nnis dieser Benutzung geduldet hat, es sei denn, daß die       3. die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung als Hin-\nAnmeldung der Marke mit jüngerem Zeitrang bösgläubig              weis auf die Bestimmung einer Ware, insbesondere als\nvorgenommen worden ist.                                           Zubehör oder Ersatzteil, oder einer Dienstleistung zu\n(2) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen          benutzen, soweit die Benutzung dafür notwendig ist,\nBezeichnung hat nicht das Recht, die Benutzung einer          sofern die Benutzung nicht gegen die guten Sitten ver-\nMarke im Sinne des§ 4 Nr. 2 oder 3, einer geschäftlichen      stößt.\nBezeichnung oder eines sonstigen Rechts im Sinne des\n§ 13 mit jüngerem Zeitrang zu untersagen, soweit er die\n§24\nBenutzung dieses Rechts während eines Zeitraums von\nfünf aufeinanderfolgenden Jahren in Kenntnis dieser                                  Erschöpfung\nBenutzung geduldet hat, es sei denn, daß der Inhaber die-\nses Rechts im Zeitpunkt des Rechtserwerbs bösgläubig             (1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen\nwar.                                                          Bezeichnung hat nicht das Recht, einem Dritten zu unter-\nsagen, die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung für\n(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann der Inhaber     Waren zu benutzen, die unter dieser Marke oder dieser\ndes Rechts mit jüngerem Zeitrang die Benutzung des            geschäftlichen Bezeichnung von ihm oder mit seiner\nRechts mit älterem Zeitrang nicht untersagen.\nZustimmung im Inland, in einem der übrigen Mitgliedstaa-\n(4) Die Absätze 1 bis 3 lassen die Anwendung allge-        ten der Europäischen Union oder in einem anderen Ver-\nmeiner Grundsätze über die Verwirkung von Ansprüchen          tragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirt-\nunberührt.                                                    schaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind.\n§22                                  (2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn sich der\nInhaber der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung\nAusschluß von Ansprüchen                      der Benutzung der Marke oder der geschäftlichen\nbei Bestandskraft der Eintragung                 Bezeichnung im Zusammenhang mit dem weiteren Ver-\neiner Marke mit jüngerem Zeitrang                 trieb der Waren aus berechtigten Gründen widersetzt, ins-\n(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen      besondere wenn der Zustand der Waren nach ihrem Inver-\nBezeichnung hat nicht das Recht, die Benutzung einer          kehrbringen verändert oder verschlechtert ist.\neingetragenen Marke mit jüngerem Zeitrang für die Waren\noder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, zu unter-\nsagen, wenn ein Antrag auf Löschung der Eintragung der                                    §25\nMarke mit jüngerem Zeitrang zurückgewiesen worden ist                         Ausschluß von Ansprüchen\noder zurückzuweisen wäre,                                                     bei mangelnder Benutzung\n1. weil die Marke oder geschäftliche Bezeichnung mit             (1) Der Inhaber einer eingetragenen Marke kann gegen\nälterem Zeitrang an dem für den Zeitrang der Eintra-\nDritte Ansprüche im Sinne der §§ 14, 18 und 19 nicht gel-\ngung der Marke mit jüngerem Zeitrang maßgeblichen\ntend machen, wenn die Marke innerhalb der letzten fünf\nTag noch nicht im Sinne des§ 9 Abs. 1 Nr. 3, des§ 14\nJahre vor der Geltendmachung des Anspruchs für die\nAbs. 2 Nr. 3 oder des§ 15 Abs. 3 bekannt war(§ 51\nWaren oder Dienstleistungen, auf die er sich zur Begrün-\nAbs. 3),\ndung seines Anspruchs beruft, nicht gemäß § 26 benutzt\n2. weil die Eintragung der Marke mit älterem Zeitrang am      worden ist, sofern die Marke zu diesem Zeitpunkt seit min-\nTag der Veröffentlichung der Eintragung der Marke mit     destens fünf Jahren eingetragen ist.\njüngerem Zeitrang wegen Verfalls oder wegen absolu-\nter Schutzhindernisse hätte gelöscht werden können           (2) Werden Ansprüche im Sinne der §§ 14, 18 und 19\n(§ 51 Abs. 4).                                            wegen Vertetzung einer eingetragenen Marke im Wege der\nKlage geltend gemacht, so hat der Kläger auf Einrede des\n(2) In den Fällen des Absatzes 1 kann der Inhaber der      Beklagten nachzuweisen, daß die Marke innerhalb der\neingetragenen Marke mit jüngerem Zeitrang die Benut-          letzten fünf Jahre vor Erhebung der Klage für die Waren\nzung der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung mit        oder Dienstleistungen, auf die er sich zur Begründung sei-\nälterem Zeitrang nicht untersagen.\nnes Anspruchs beruft, gemäß § 26 benutzt worden ist,\nsofern die Marke zu diesem Zeitpunkt seit mindestens fünf\n§23                               Jahren eingetragen ist. Endet der Zeitraum von fünf Jah-\nren der Nichtbenutzung nach Erhebung der Klage, so hat\nBenutzung von Namen\nder Kläger auf Einrede des Beklagten nachzuweisen, daß\nund beschreibenden Angaben;\ndie Marke innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Schluß\nErsatzteilgeschäft\nder mündlichen Verhandlung gemäß § 26 benutzt worden\nDer Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Be-      ist. Bei der Entscheidung werden nur die Waren oder\nzeichnung hat nicht das Recht, einem Dritten zu unter-        Dienstleistungen berücksichtigt, für die die Benutzung\nsagen, im geschäftlichen Verkehr                              nachgewiesen worden ist.","3090                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n§26                                 (2) Ist das durch die Eintragung einer Marke begründete\nBenutzung der Marke                      Recht auf einen anderen übertragen worden oder überge-\ngangen, so kann der Rechtsnachfolger in einem Verfahren\n(1) Soweit die Geltendmachung von Ansprüchen aus           vor dem Patentamt, einem Beschwerdeverfahren vor dem\neiner eingetragenen Marke oder die Aufrechterhaltung der      Patentgericht oder einem Rechtsbeschwerdeverfahren\nEintragung davon abhängig ist, daß die Marke benutzt          vor dem Bundesgerichtshof den Anspruch auf Schutz die-\nworden ist, muß sie von Ihrem Inhaber für die Waren oder      ser Marke und das durch die Eintragung begründete\nDienstleistungen, für die sie eingetragen ist, im Inland      Recht erst von dem Zeitpunkt an geltend machen, in dem\nernsthaft benutzt worden sein, es sei denn, daß berech-       dem Patentamt der Antrag auf Eintragung des Rechts-\ntigte Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen.                übergangs zugegangen ist. Satz 1 gilt entsprechend für\n(2) Die Benutzung der Marke mit Zustimmung des In-         sonstige Verfahren vor dem Patentamt, Beschwerdever-\nhabers gilt als Benutzung durch den Inhaber.                  fahren vor dem Patentgericht oder Rechtsbeschwerde-\nverfahren vor dem Bundesgerichtshof, an denen der In-\n(3) Als Benutzung einer eingetragenen Marke gilt auch      haber einer Marke beteiligt ist.\ndie Benutzung der Marke in einer Form, die von der Eintra-\ngung abweicht, soweit die Abweichungen den kennzeich-            (3) Verfügungen und Beschlüsse des Patentamts1 die\nnenden Charakter der Marke nicht verändern. Satz 1 ist        der Zustellung an den Inhaber der Marke bedürfen, sind\nauch dann anzuwenden, wenn die Marke in der Form, in          dem als Inhaber Eingetragenen zuzustellen. Ist dem\nder sie benutzt worden ist, ebenfalls eingetragen ist.        Patentamt ein Antrag auf Eintragung eines Rechtsüber-\ngangs zugegangen, so sind die in Satz 1 genannten Verfü-\n(4) Als Benutzung im Inland gilt auch das Anbringen der    gungen und Beschlüsse auch dem Rechtsnachfolger\nMarke auf Waren oder deren Aufmachung oder Ver-               zuzustellen.\npackung im Inland, wenn die Waren ausschließlich für die\nAusfuhr bestimmt sind.                                                                      §29\n(5) Soweit die Benutzung innerhalb von fünf Jahren ab                             Dingliche Rechte;\ndem Zeitpunkt der Eintragung erforderlich ist, tritt in den            Zwangsvollstreckung; Konkursverfahren\nFällen, in denen gegen die Eintragung Widerspruch erho-\nben worden ist, an die Stelle des Zeitpunkts der Eintra-         (1) Das durch die Eintragung, die Benutzung oder die\ngung der Zeitpunkt des Abschlusses des Widerspruchs-          notorische Bekanntheit einer Marke begründete Recht\nverfahrens.                                                   kann\n1. verpfändet werden oder Gegenstand eines sonstigen\ndinglichen Rechts sein oder\nAbschnitts\n2. Gegenstand von Maßnahmen der Zwangsvollstrek-\nMarken als Gegenstand des Vermögens\nkung sein.\n§27                                 (2) Betreffen die in Absatz 1 Nr. 1 genannten Rechte\noder die in Absatz 1 Nr. 2 genannten. Maßnahmen das\nRechtsübergang                         durch die Eintragung einer Marke begründete Recht, so\n(1) Das durch die Eintragung, die Benutzung oder die       werden sie auf Antrag eines Beteiligten in das Register\nnotorische Bekanntheit einer Marke begründete Recht           eingetragen, wenn sie dem Patentamt nachgewiesen\nkann für alle oder für einen Teil der Waren oder Dienstlei-    werden.\nstungen, für die die Marke Schutz genießt, auf andere             (3) Wird das durch die Eintragung einer Marke begrün- ·\nübertragen werden oder übergehen.                              dete Recht durch ein Konkursverfahren erfaßt, so wird\n(2) Gehört die Marke zu einem Geschäftsbetrieb oder zu     dies auf Antrag des Konkursverwalters oder auf Ersuchen\neinem Teil eines Geschäftsbetriebs, so wird das durch die      des Konkursgerichts in das Register eingetragen.\nEintragung, die Benutzung oder die notorische Bekannt-\nheit der Marke begründete Recht im Zweifel von der Über-                                    §30\ntragung oder dem Übergang des Geschäftsbetriebs oder\ndes Teils des ßeschäftsbetriebs, zu dem die Marke ge-                                    Lizenzen\nhört, erfaßt.                                                    (1) Das durch die Eintragung, die_ Benutzung oder die\n(3) Der Übergang des durch die Eintragung einer Marke      notorische Bekanntheit einer Marke begründete Recht\nbegründeten Rechts wird auf Antrag eines Beteiligten in       kann für alle oder für einen Teil der Waren oder Dienstlei-\ndas Register eingetragen, wenn er dem Patentamt nach-         stungen, für die die Marke Schutz genießt, Gegenstand\ngewiesen wird.                                                von ausschließlichen oder nicht ausschließlichen Lizenzen\nfür das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland insge-\n(4) Betrifft der Rechtsübergang nur einen Teil der Waren\nsamt oder einen Teil dieses Gebiets sein.\noder Dienstleistungen, für die die Marke eingetragen ist,\nso ist § 46 entsprechend anzuwenden.                             (2) Der Inhaber einer Marke kann die Rechte aus der\nMarke gegen einen Lizenznehmer geltend machen, der\n§28                              hinsichtlich\nVermutung der Rechtsinhaberschaft;                 1. der Dauer der Lizenz,\nZustellungen an den Inhaber                  2. der von der Eintragung erfaßten Form, in der die Marke\nbenutzt werden darf,\n(1) Es wird vermutet, daß das'durch die Eintragung einer\nMarke begründete Recht dem im Register als Inhaber Ein-       3. der Art der Waren oder Dienstleistungen, für die die\ngetragenen zusteht.                                                Lizenz erteilt wurde,","Nr. 74 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1994                             3091\n4. des Gebiets, in dem die Marke angebracht werden                                       §34\ndarf, oder                                                                 Ausländische Priorität\n5. der Qualität der von ihm hergestellten Waren oder der\n(1) Die Inanspruchnahme der Priorität einer früheren\nvon ihm erbrachten Dienstleistungen\nausländischen Anmeldung richtet sich nach den Vor-\ngegen eine Bestimmung des Lizenzvertrages verstößt.         schriften der Staatsverträge mit der Maßgabe, daß die Pri-\n(3) Der Lizenznehmer kann Klage wegen Verletzung         orität nach der Pariser Verbandsübereinkunft auch für\neiner Marke nur mit Zustimmung ihres Inhabers erheben.      Dienstleistungen in Anspruch genommen werden kann.\n(4) Jeder Lizenznehmer kann einer vom Inhaber der           (2) Ist die frühere ausländische Anmeldung in einem\nMarke erhobenen Verletzungsklage beitreten, um den          Staat eingereicht worden, mit dem kein Staatsvertrag über\nErsatz seines Schadens geltend zu machen.                   die Anerkennung der Priorität besteht, so kann der Anmel-\nder ein dem Prioritätsrecht nach der Pariser Verbands-\n(5) Ein Rechtsübergang nach § 27 oder die Erteilung\nübereinkunft entsprechendes Prioritätsrecht in Anspruch\neiner Lizenz nach Absatz 1 berührt nicht die Lizenzen, die\nnehmen, soweit nach einer Bekanntmachung des\nDritten vorher erteilt worden sind.\nBundesministeriums der Justiz im Bundesgesetzblatt der\nandere Staat aufgrund einer ersten Anmeldung beim\n§31                             Patentamt ein Prioritätsrecht gewährt, das nach Voraus-\nAngemeldete Marken                       setzungen und Inhalt dem Prioritätsrecht nach der Pariser\nVerbandsübereinkunft vergleichbar ist.\nDie §§ 27 bis 30 gelten entsprechend für durch Anmel-\ndung von Marken begründete Rechte.                             (3) Wer eine Priorität nach Absatz 1 oder 2 in Anspruch\nnimmt, hat innerhalb von zwei Monaten nach dem Anmel-\ndetag Zeit und Staat der früheren Anmeldung anzugeben.\nTeil 3                           Hat der Anmelder diese Angaben gemacht, fordert ihn\ndas Patentamt auf, innerhalb von zwei Monaten nach\nVerfahren\nder Zustellung der Aufforderung das Aktenzeichen der\nin Markenangelegenheiten\nfrüheren Anmeldung anzugeben und eine Abschrift der\nfrüheren Anmeldung einzureichen. Innerhalb dieser Fri-\nAbschnitt 1                         sten können die Angaben geändert werden. Werden die\nEintragungsverfahren                     Angaben nicht rechtzeitig gemacht, so wird der Prioritäts-\nanspruch für diese Anmeldung verwirkt.\n§32\nErfordernisse der Anmeldung                                               §35\nAusstellungspriorität\n(1) Die Anmeldung zur Eintragung einer Marke in das\nRegister ist beim Patentamt einzureichen.                      (1) Hat der Anmelder der Marke Waren oder Dienstlei-\n(2) Die Anmeldung muß enthalten:                         stungen unter der angemeldeten Marke\n1. Angaben, die es erlauben, die Identität des Anmelders    1. auf einer amtlichen oder amtlich anerkannten interna-\nfestzustellen,                                              tionalen Ausstellung im Sinne des am 22. November\n1928 in Paris unterzeichneten Abkommens über inter-\n2. eine Wiedergabe der Marke und                                nationale Ausstellungen oder\n3. ein Verzeichnis der Waren oder Dienstleistungen, für     2. auf einer sonstigen inländischen oder ausländischen\ndie die Eintragung beantragt wird.\nAusstellung\n(3) Die Anmeldung muß den weiteren Anmeldungserfor-\nzur Schau gestellt, kann er, wenn er die Anmeldung inner-\ndemissen entsprechen, die in einer Rechtsverordnung\nhalb ei.ner Frist von sechs Monaten seit der erstmaligen\nnach § 65 Abs. 1 Nr. 2 bestimmt worden sind.\nZurschaustellung der Waren oder Dienstleistungen unter\n(4) Mit der Anmeldung ist eine Gebühr nach dem Tarif zu  der angemeldeten Marke einreicht, von diesem Tag an ein\nzahlen. Wird die Eintragung für Waren oder Dienstleistun-   Prioritätsrecht im Sinne des § 34 in Anspruch nehmen.\ngen beantragt, die in mehr als drei Klassen der Klas-\n(2) Die in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Ausstellungen\nseneinteilung von Waren und Dienstleistungen fallen, so\nwerden vom Bundesministerium der Justiz im Bundes-\nist außerdem für jede weitere Klasse eine Klassengebühr\ngesetzblatt bekanntgemacht.\nnach dem Tarif zu zahlen.\n(3) Die Ausstellungen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2\n§33                             werden im Einzelfall in einer Bekanntmachung des Bun-\ndesministeriums der Justiz im Bundesgesetzblatt Ober\nAnmeldetag; Anspruch auf Eintragung\nden Ausstellungsschutz bestimmt.\n(1) Der Anmeldetag einer Marke ist der Tag, an dem die      (4) Wer eine Priorität nach Absatz 1 in Anspruch nimmt,\nUnterlagen mit den Angaben nach § 32 Abs. 2 beim            hat innerhalb von zwei Monaten nach dem Anmeldetag\nPatentamt eingegangen sind.                                 den Tag der erstmaligen Zurschaustellung sowie die Aus-\n(2) Die Anmeldung einer Marke, deren Anmeldetag fest- stellung anzugeben. Hat der Anmelder diese Angaben\nsteht, begründet einen Anspruch auf Eintragung. Dem Ein- gemacht, fordert ihn das Patentamt auf, innerhalb von\ntragungsantrag ist stattzugeben, es sei denn, daß die An- · zwei Monaten nach der Zustellung der Aufforderung die\nmeldungserfordemisse nicht erfüllt sind oder daß absolute Nachweise für die Zurschaustellung der Waren oder\nEintragungshindemisse der Eintragung entgegenstehen.        Dienstleistungen unter der angemeldeten Marke einzu-","3092                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nreichen. Werden die Nachweise nicht rechtzeitig einge-           (3) Eine Anmeldung wird nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 nur\nreicht, so wird der Prioritätsanspruch für diese Anmeldung    zurückgewiesen, wenn die Eignung zur Täuschung er-\nverwirkt.                                                     sichtlich ist.\n(5) Die Ausstellungspriorität nach Absatz 1 verlängert        (4) Eine Anmeldung wird nach § 10 nur zurückgewiesen,\nnicht die Prioritätsfristnach § 34.                           wenn die Notorietät der älteren Marke amtsbekannt ist\nund wenn die weiteren Voraussetzungen des § 9 Abs. 1\n§36                              Nr. 1 oder 2 gegeben sind.\nPrüfung der Anmeldungserfordemisse                    (5) Die Absätze 1 bis 4 sind entsprechend anzuwenden,\nwenn die Marke nur für einen Teil der Waren oder Dienst-\n(1) Das Patentamt prüft, ob                                leistungen, für die sie angemeldet worden ist, von der Ein-\n1. die Anmeldung der Marke den Erfordernissen für die         tragung ausgeschlossen ist.\nZuerkennung eines Anmeldetages nach § 33 Abs. 1\ngenügt,\n§38\n2. die Anmeldung den sonstigen Anmeldungserfordernis-\nsen entspricht,                                                             Beschleunigte Prüfung\n3. die Gebühren nach § 32 Abs. 4 entrichtet worden sind          (1) Auf Antrag des Anmelders wird die Prüfung nach den\nund                                                       §§ 36 und 37 beschleunigt durchgeführt.\n4. der Anmelder nach § 7 Inhaber einer Marke sein kann.          (2) Mit dem Antrag auf beschleunigte Prüfung ist eine\nGebühr nach dem Tarif zu zahlen. Wird die Gebühr nicht\n(2) Werden nach Absatz 1 Nr. 1 festgestellte Mängel\ngezahlt, so gilt der Antrag als nicht gestellt.\nnicht innerhalb einer vom Patentamt bestimmten Frist\nbeseitigt, so gilt die Anmeldung als nicht eingereicht.\nKommt der Anmelder der Aufforderung des Patentamts\n§39\nnach, so erkennt das Patentamt als Anmeldetag den Tag\nzu, an dem die festgestellten Mängel beseitigt werden.                       Zurücknahme, Einschränkung\nund Berichtigung der Anmeldung\n(3) Unterbleibt die Zahlung der Gebühren, so teilt das\nPatentamt dem Anmelder mit, daß die Anmeldung als                (1) Der Anmelder kann die Anmeldung jederzeit zurück-\nzurückgenommen gilt, wenn die Gebühren mit einem              nehmen oder das in der Anmeldung enthaltene Verzeich-\nZuschlag nach dem Tarif nicht bis zum Ablauf eines            nis der Waren und Dienstleistungen einschränken.\nMonats nach Zustellung der Mitteilung gezahlt werden.\nWerden innerhalb dieser Frist zwar die Anmeldegebühr             (2) Der Inhalt der Anmeldung kann auf Antrag des\nund der Zuschlag, nicht aber erforderliche Klassen-           Anmelders zur . Berichtigung von sprachlichen Fehlern,\ngebühren gezahlt, so gilt Satz 1 insoweit nicht, als der      Schreibfehlern oder sonstigen offensichtlichen Unrichtig-\nAnmelder angibt, welche Waren- oder Dienstleistungs-          keiten geändert werden.\nklassen durch den gezahlten Gebührenbetrag gedeckt\nwerden sollen. Fehlt es an einer solchen Bestimmung, so\nwerden zunächst die Leitklasse und sodann die übrigen                                       §40\nKlassen in der Reihenfolge der Klasseneinteilung berück-                        Teilung der Anmeldung\nsichtigt.\n(1) Der Anmelder kann die Anmeldung teilen, indem er\n(4) Werden sonstige Mängel innerhalb einer vom Patent-\nerklärt, daß die Anmeldung der Marke für die in der Tei-\namt bestimmten Frist nicht beseitigt, so weist das Patent-\nlungserklärung aufgeführten Waren und Dienstleistungen\namt die Anmeldung zurück.\nals abgetrennte Anmeldung weiterbehandelt werden soll.\n(5) Kann der Anmelder nicht nach § 7 Inhaber einer         Für jede Teilanmeldung bleibt der Zeitrang der ursprüngli-\nMarke sein, so weist das Patentamt die Anmeldung              chen Anmeldung erhalten.\nzurück.\n(2) Für die abgetrennte Anmeldung sind die nach § 32\nerforderlichen Anmeldungsunterlagen einzureichen. Für\n§37\ndie Teilung ist auGerdem eine Gebühr nach dem Tarif zu\nPrüfung auf absolute Schutzhindernisse              zahlen. Werden die Anmeldungsunterlagen nicht inner-\nh~lb von drei Monaten nach dem Zugang der Teilungs-\n(1) Ist die Marke nach § 3, 8 oder 10 von der Eintragung   erklärung eingereicht oder wird die Gebühr nicht innerhalb\nausgeschlossen, so wird die Anmeldung zurückgewiesen.         dieser Frist gezahlt, so gilt die abgetrennte Anmeldung als\n(2) Ergibt die Prüfung, daß die Marke zwar am Anmelde-     zurückgenommen. Die Teilungserklärung kann nicht\ntag (§ 33 Abs. 1) nicht den Voraussetzungen des § 8 Abs. 2    widerrufen werden.\nNr. 1, 2 oder 3 entsprach, daß das Schutzhindernis aber\nnach dem Anmeldetag weggefallen ist, so kann die\nAnmeldung nicht zurückgewiesen werden, wenn der An-                                         §41\nmelder sich damit einverstanden erklärt, daß ungeachtet                                Eintragung\ndes ursprünglichen Anmeldetages und einer etwa nach\n§ 34 oder§ 35 in Anspruch genommenen Priorität der Tag,          Entspricht die Anmeldung den Anmeldungserfordemis-\nan dem das Schutzhindernis weggefallen ist, als Anmelde-      sen und wird sie nicht gemäß § 37 zurückgewiesen, so\ntag gilt und für die Bestimmung des Zeitrangs im Sinne        wird die angemeldete Marke in das Register eingetragen.\ndes § 6 Abs. 2 maßgeblich ist.                                Die Eintragung wird veröffentlicht.","Nr. 74 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1994                               3093\n§42                                (2) Die Klage nach Absatz 1 ist innerhalb von sechs\nMonaten nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung, mit\nWiderspruch\nder die Eintragung gelöscht worden ist, zu erheben.\n(1) Innerhalb einer Frist von drei Monaten nach dem Tag\n(3) Die Eintragung aufgrund einer Entscheidung zugun-\nder Veröffentlichung der Eintragung der Marke gemäß\nsten des Inhabers der Marke wird unter Wahrung des\n§ 41 kann von dem Inhaber einer Marke mit älterem\nZeitrangs der Eintragung vorgenommen.\nZeitrang gegen die Eintragung der Marke Widerspruch\nerhoben werden.\n(2) Der Widerspruch kann nur darauf gestützt werden,\nAbschnitt2\ndaß die Marke\nBerichtigung; Teilung;\n1. wegen einer angemeldeten oder eingetragenen Marke\nSchutzdauer und Verlängerung\nmit älterem Zeitrang nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 oder 2,\n2. wegen einer notorisch bekannten Marke mit älterem                                       §45\nZeitrang nach § 1O in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Nr. 1\noder2oder                                                                 Berichtigung des Registers\nund von VeröffenUichungen\n3. wegen ihrer Eintragung für einen Agenten oder Vertre-\nter des Markeninhabers nach § 11                             (1) Eintragungen im Register können auf Antrag oder\nvon Amts wegen zur Berichtigung von sprachlichen Feh-\ngelöscht werden kann.                                         lern, Schreibfehlern oder sonstigen offensichtlichen Un-\n(3) Innerhalb der Frist des Absatzes 1 ist eine Gebühr     richtigkeiten geändert werden. War die von der Berichti-\nnach dem Tarif zu zahlen. Wird die Gebühr nicht gezahlt,      gung betroffene Eintragung veröffentlicht worden, so ist\nso gilt der Widerspruch als nicht erhoben.                    die berichtigte Eintragung zu veröffentlichen.\n(2) Absatz 1 ist entsprechend auf die Berichtigung von\n§43                             Veröffentlichungen anzuwenden.\nEinrede mangelnder Benutzung;\nEntscheidung über den Widerspruch                                              §46\n(1) Ist der Widerspruch vom Inhaber einer eingetragenen                      Teilung der Eintragung\nMarke mit älterem Zeitrang erhoben worden, so hat er,\n(1) Der Inhaber einer eingetragenen Marke kann die Ein-\nwenn der Gegner die Benutzung der Marke bestreitet,\ntragung teilen, indem er erklärt, daß die Eintragung der\nglaubhaft zu machen, daß sie innerhalb der letzten fünf\nMarke für die in der Teilungserklärung aufgeführten Waren\nJahre vor der Veröffentlichung der Eintragung der Marke,\noder Dienstleistungen als abgetrennte Eintragung fort-\ngegen die der Widerspruch sich richtet, gemäß § 26 be-\nbestehen soll. Für jede Teileintragung bleibt der Zeitrang\nnutzt worden ist, sofern sie zu diesem Zeitpunkt seit min-\nder ursprünglichen Eintragung erhalten.\ndestens fünf Jahren eingetragen ist. Endet der Zeitraum\nvon fünf Jahren der Nichtbenutzung nach der Veröffent-           (2) Die Teilung kann erst nach Ablauf der Frist zur Erhe-\nlichung der Eintragung, so hat der Widersprechende,           bung des Widerspruchs erklärt werden. Die Erklärung ist\nwenn der Gegner die Benutzung bestreitet, glaubhaft zu        nur zulässig, wenn ein im Zeitpunkt ihrer Abgabe anhän-\nmachen, daß die Marke innerhalb der letzten fünf Jahre        giger Widerspruch gegen die Eintragung der Marke oder\nvor der Entscheidung über den Widerspruch gemäß § 26          eine in diesem Zeitpunkt anhängige Klage auf Löschung\nbenutzt worden ist. Bei der Entscheidung werden nur die       der Eintragung der Marke sich nach der Teilung nur gegen\nWaren oder Dienstleistungen berücksichtigt, für die die       einen der Te_ile der ursprünglichen Eintragung richten\nBenutzung glaubhaft gemacht worden ist.                       würde.\n(2) Ergibt die Prüfung des Widerspruchs, daß die Marke        (3) Für die abgetrennte Eintragung sind die erforderli-\nfür alle oder für einen Teil der Waren oder Dienstleistun-    chen Unterlagen einzureichen. Für die Teilung ist außer-\ngen, für die sie eingetragen ist, zu löschen ist, so wird die dem eine Gebühr nach dem Tarif zu zahlen. Werden die\nEintragung ganz oder teilweise gelöscht. Kann die Eintra-     Unterlagen nicht innerhalb von drei Monaten nach dem\ngung der Marke nicht gelöscht werden, so wird der Wider-      Zugang der Teilungserklärung eingereicht oder wird die\nspruch zurückgewiesen.                                        Gebühr nicht innerhalb dieser Frist gezahlt, so gilt dies als\nVerzicht auf die abgetrennte Eintragung. Die Teilungs-\n(3) Ist die eingetragene Marke wegen einer oder mehre-\nerklärung kann nicht widerrufen werden.\nrer Marken mit älterem Zeitrang zu löschen, so kann das\nVerfahren über weitere Widersprüche bis zur rechtskräf-\ntigen Entscheidung über die Eintragung der Marke ausge-                                    §47\nsetzt werden.                                                               Schutzdauer und Verlängerung\n(4) Im Falle der Löschung nach Absatz 2 ist § 52 Abs. 2       (1) Die Schutzdauer einer eingetragenen Marke beginnt\nund 3 entsprechend anzuwenden.                                mit dem Anmeldetag (§ 33 Abs. 1) und endet zehn Jahre\nnach Ablauf des Monats, in den der Anmeldetag fällt.\n§44\n(2) Die Schutzdauer kann um jeweils zehn Jahre verlän-\nEintragungsbewilligungsklage                  gert werden.\n(1) Der Inhaber der Marke kann im Wege der Klage              (3) Die Verlängerung der Schutzdauer wird dadurch\ngegen den Widersprechenden geltend machen, daß ihm            bewirkt, daß eine Verlängerungsgebühr und, falls die Ver-\ntrotz der Löschung der Eintragung nach § 43 ein Anspruch      längerung für Waren und Dienstleistungen begehrt wird,\nauf die Eintragung zusteht.                                   die in mehr als drei Klassen der Klasseneinteilung von","3094                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nWaren und Dienstleistungen fallen, für jede weitere Klasse    für die erstmalige oder die erneute Benutzung erst statt-\neine Klassengebühr nach dem Tarif gezahlt werden. Die         gefunden haben, nachdem der Inhaber der Marke Kennt-\nGebühren sind am letzten Tag der Schutzdauer fällig. Die      nis davon erhalten hat, daß Antrag auf Löschung gestellt\nGebühren können innerhalb eines Zeitraums von einem           werden könnte. Wird der Antrag auf Löschung nach § 53\nJahr vor Fälligkeit gezahlt werden. Werden die Gebühren       Abs. 1 beim Patentamt gestellt, so bleibt für die Berech-\nnicht rechtzeitig gezahlt, so teilt das Patentamt dem In-     nung der Frist von drei Monaten nach Satz 3 der Antrag\nhaber der eingetragenen Marke mit, daß die Eintragung         beim Patentamt maßgeblich, wenn die Klage auf\nder Marke gelöscht wird, wenn die Gebühren mit einem          Löschung nach § 55 Abs. 1 innerhalb von drei Monaten\nZuschlag nach dem Tarif nicht innerhalb von sechs Mona-       nach Zustellung der Mitteilung nach§ 53 Abs. 4 erhoben\nten nach Ablauf des Monats, in dem die Mitteilung zuge-       wird.\nstellt worden ist, gezahlt werden.                               (2) Die Eintragung einer Marke wird ferner auf Antrag\n(4) Beziehen sich die Gebühren nur auf einen Teil der      wegen Verfalls gelöscht,\nWaren oder Dienstleistungen, für die die Marke eingetra-      1. wenn die Marke infolge des Verhaltens oder der\ngen ist, so wird die Schutzdauer nur für diese Waren oder         Untätigkeit ihres Inhabers im geschäftlichen Verkehr\nDienstleistungen verlängert. Werden innerhalb der Frist           zur gebräuchlichen Bezeichnung der Waren oder\ndes Absatzes 3 Satz 4 zwar die Verlängerungsgebühr und            Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, geworden\nder Zuschlag, nicht aber erforderliche Klassengebühren            ist;\ngezahlt, so wird die Schutzdauer, soweit nicht Satz 1\n2. wenn die Marke infolge ihrer Benutzung durch den\nAnwendung findet, nur für die Klassen der Klassenein-\nInhaber oder mit seiner Zustimmung für die Waren oder\nteilung von Waren oder Dienstleistungen verlängert, für\nDienstleistungen, für die sie eingetragen ist, geeignet\ndie die gezahlten Gebühren ausreichen. Besteht eine Leit-\nist, das Publikum insbesondere über die Art, die Be-\nklasse, so wird sie zunächst berücksichtigt. Im übrigen\nschaffenheit oder die geographische Herkunft dieser\nwerden die Klassen in der Reihenfolge der Klasseneintei-\nWaren oder Dienstleistungen zu täuschen oder\nlung berücksichtigt.\n3. wenn der Inhaber der Marke nicht mehr die in § 7\n(5) Die Verlängerung der Schutzdauer wird am Tag nach          genannten Voraussetzungen erfüllt.\ndem Ablauf der Schutzdauer wirksam. Sie wird in das\nRegister eingetragen und veröffentlicht.                         (3) Liegt ein Verfallsgrund nur für einen Teil der Waren\noder Dienstleistungen vor, für die die Marke eingetragen\n(6) Wird die Schutzdauer nicht verlängert, so wird die     ist, so wird die Eintragung nur für diese Waren oder\nEintragung der Marke mit Wirkung ab dem Ablauf der            Dienstleistungen gelöscht.\nSchutzdauer gelöscht.\n§50\nAbschnitt3                                Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse\nVerzicht, Verfall                          (1) Die Eintragung einer Marke wird auf Antrag wegen\nund Nichtigkeit;                        Nichtigkeit gelöscht,\nLöschungsverfahren                        1. wenn sie entgegen § 3 eingetragen worden ist,\n2. wenn sie entgegen § 7 eingetragen worden ist,\n§48\n3. wenn sie entgegen § 8 eingetragen worden ist oder\nVerzicht                           4. wenn der Anmelder bei der Anmeldung bösgläubig\n(1) Auf Antrag des Inhabers der Marke wird die Eintra-         war.\ngung jederzeit für alle oder für einen Teil der Waren oder       (2) Ist die Marke entgegen § 3, 7 oder 8 eingetragen wor-\nDienstleistungen, für die sie eingetragen ist, im Register    den, so kann die Eintragung nur gelöscht werden, wenn\ngelöscht.                                                     das Schutzhindernis auch noch im Zeitpunkt der Ent-\n(2) Ist im Register eine Person als Inhaber eines Rechts   scheidung über den Antrag auf Löschung besteht. Ist die\nan der Marke eingetragen, so wird die Eintragung nur mit      Marke entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 1, 2 oder 3 eingetragen\nZustimmung dieser Person gelöscht.                            worden, so kann die Eintragung außerdem nur dann\ngelöscht werden, wenn der Antrag auf Löschung innerhalb\nvon zehn Jahren seit dem Tag der Eintragung gestellt wird.\n§49\n(3) Die Eintragung einer Marke kann von Amts wegen\nVerfall                           gelöscht werden, wenn sie entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 4 bis 9\n(1) Die Eintragung einer Marke wird auf Antrag wegen       eingetragen worden ist und\nVerfalls gelöscht, wenn die Marke nach dem Tag der Ein-       1. das Löschungsverfahren innerhalb eines Zeitraums\ntragung innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von            von zwei Jahren seit dem Tag der Eintragung eingelei-\nfünf Jahren nicht gemäß § 26 benutzt worden ist. Der Ver-         tet wird,\nfall einer Marke kann jedoch nicht geltend gemacht wer-       2. das Schutzhindernis auch noch im Zeitpunkt der Ent-\nden, wenn nach Ende dieses Zeitraums und vor Stellung             scheidung über die Löschung besteht und\ndes Löschungsantrags eine Benutzung der Marke gemäß\n§ 26 begonnen oder wieder aufgenommen worden Ist.             3. die Eintragung ersichtlich entgegen den genannten\nWird die Benutzung jedoch im Anschluß an einen ununter-           Vorschriften vorgenommen worden ist.\n- brochenen Zeitraum von fünf Jahren der Nichtbenutzung            (4) Liegt ein Nichtigkeitsgrund nur für einen Teil der\ninnerhalb von drei Monaten vor der Stellung des              Waren oder Dienstleistungen vor, für die die Marke einge-\nLöschungsantrags begonnen oder wieder aufgenommen,           tragen ist, so wird die Eintragung nur für diese Waren oder\nso bleibt sie unberücksichtigt, sofern die Vorbereitungen    Dienstleistungen gelöscht.","Nr. 74 - Tag der Ausgabe:· Bonn, den 28. Oktober 1994                              3095\n§51                             sowie der Vorschriften über ungerechtfertigte Bereiche-\nrung berührt die Löschung der Eintragung der Marke nicht\nNichtigkeit wegen des Bestehens älterer Rechte\n1. Entscheidungen in Verletzungsverfahren, die vor der\n(1) Die Eintragung einer Marke wird auf Klage wegen\nEntscheidung über den Antrag auf Löschung rechts-\nNichtigkeit gelöscht, wenn ihr ein Recht im Sinne der §§ 9\nkräftig geworden und vollstreckt worden sind, und\nbis 13 mit älterem Zeitrang entgegensteht.                            -\n2.   vor der Entscheidung über den Antrag auf Löschung\n(2) Die Eintragung kann aufgrund der Eintragung einer\ngeschlossene Verträge insoweit, als sie vor dieser Ent-\nMarke mit älterem Zeitrang nicht gelöscht werden, soweit\nscheidung erfüllt worden sind. Es kann jedoch verfangt\nder Inhaber der Marke mit älterem Zeitrang die Benutzung\nwerden, daß in Erfüllung des Vertrages gezahlte\nder Marke mit jüngerem Zeitrang für die Waren oder\nBeträge aus Billigkeitsgründen insoweit zurückerstat-\nDienstleistungen, für die sie eingetragen ist, während\ntet werden, wie die Umstände dies rechtfertigen.\neines Zeitraums von fünf aufeinanderfolgenden Jahren in\nKenntnis dieser Benutzung geduldet hat, es sei denn, daß\ndie Anmeldung der Marke mit jüngerem Zeitrang bös-                                        §53\ngläubig vorgenommen worden ist. Das gleiche gilt für den           Löschung durch das Patentamt wegen Verfalls\nInhaber eines Rechts mit älterem Zeitrang an einer durch\nBenutzung erworbenen Marke im Sinne des § 4 Nr. 2, an           (1) Der Antrag auf Löschung wegen Verfalls(§ 49) kann,\neiner notorisch bekannten Marke im Sinne des § 4 Nr. 3,       unbeschadet des Rechts, den Antrag durch Klage nach\nan einer geschäftlichen Bezeichnung im Sinne des § 5          § 55 geltend zu machen, beim Patentamt gestellt werden.\noder an einer Sortenbezeichnung im Sinne des § 13 Abs. 2        (2) Das Patentamt unterrichtet den Inhaber der eingetra-\nNr. 4. Die Eintragung einer Marke kann ferner nicht           genen Marke über den Antrag und fordert ihn auf, dem\ngelöscht werden, wenn der Inhaber eines der in den §§ 9       Patentamt mitzuteilen, ob er der Löschung widerspricht.\nbis 13 genannten Rechte mit älterem Zeitrang der Eintra-\ngung der Marke vor der Stellung des Antrags auf                 (3) Widerspricht der Inhaber der eingetragenen Marke\nLöschung zugestimmt hat.                                      der Löschung nicht innerhalb von zwei Monaten nach\nZustellung der Mitteilung, wird die Eintragung gelöscht.\n(3) Die Eintragung kann aufgrund einer bekannten\nMarke oder einer bekannten geschäftlichen Bezeichnung           (4) Widerspricht der Inhaber der eingetragenen Marke\nmit älterem Zeitrang nicht gelöscht werden, wenn die          der Löschung, teilt das Patentamt dies dem Antragsteller\nMarke oder die geschäftliche Bezeichnung an dem für den       mit und unterrichtet ihn darüber, daß der Antrag auf\nZeitrang der Eintragung der Marke mit jüngerem Zeitrang       Löschung durch Klage nach § 55 geltend zu machen ist.\nmaßgeblichen Tag noch nicht im Sinne des§ 9 Abs. 1\nNr. 3, des§ 14 Abs. 2 Nr. 3 oder des§ 15 Abs. 3 bekannt                                   §54\nwar.\nLöschungsverfahren vor dem Patentamt\n(4) Die Eintragung kann aufgrund der Eintragung einer                 wegen absoluter Schutzhindernisse\nMarke mit älterem Zeitrang nicht gelöscht werden, wenn\ndie Eintragung der Marke mit älterem Zeitrang am Tag der        (1) Der Antrag auf Löschung wegen absoluter Schutz-\nVeröffentlichung der Eintragung der Marke mit jüngerem        hindernisse (§ 50) ist beim Patentamt zu stellen. Der\nZeitrang                                                      Antrag kann von jeder Person gestellt werden.\n1. wegen Verfalls nach § 49 oder                                (2) Mit dem Antrag ist eine Gebühr nach dem Tarif zu\nzahlen. Wird die Gebühr nicht gezahlt, so gilt der Antrag\n2. wegen absoluter Schutzhindernisse nach § 50\nals nicht gestellt.\nhätte gelöscht werden können.\n(3) Wird ein Antrag auf Löschung gestellt oder wird ein\n(5) Liegt ein Nichtigkeitsgrund nur für einen Teil der     Löschungsverfahren von Amts wegen eingeleitet, so\nWaren oder Dienstleistungen vor, für die die Marke einge-     unterrichtet das Patentamt den Inhaber der eingetragenen\ntragen ist, so wird die Eintragung nur für diese Waren oder   Marke hierüber. Widerspricht er der Löschung nicht inner-\nDienstleistungen gelöscht.                                    halb von zwei Monaten nach Zustellung der Mitteilung, so\nwird die Eintragung gelöscht. Widerspricht er der\n§52                              Löschung, so wird das Löschungsverfahren durchgeführt.\nWirkungen der Löschung\nwegen Verfalls oder Nichtigkeit                                             §55\n(1) Die Wirkungen der Eintragung einer Marke gelten in                         Löschungsverfahren\ndem Umfang, in dem die Eintragung wegen Verfalls                            vor den ordentlichen Gerichten\ngelöscht wird, als von dem Zeitpunkt der Erhebung der\n(1) Die Klage auf Löschung wegen Verfalls (§ 49) oder\nKlage auf Löschung an nicht eingetreten. In der Entschei-\nwegen des Bestehens älterer Rechte (§ 51) ist gegen den\ndung kann auf Antrag einer Partei ein früherer Zeitpunkt,\nals Inhaber der Marke Eingetragenen oder seinen Rechts-\nzu dem einer der Verfallsgründe eingetreten ist, festge-\nnachfolger zu richten.\nsetzt werden.\n(2) Zur Erhebung der Klage sind befugt:\n(2) Die Wirkungen der Eintragung einer Marke gelten in\ndem Umfang, in dem die Eintragung wegen Nichtigkeit           1. in den Fällen des Antrags auf Löschung wegen Verfalls\ngelöscht wird, als von Anfang an nicht eingetreten.               jede Person,\n(3) Vorbehaltlich der Vorschriften über den Ersatz des     2. in den Fällen des Antrags auf Löschung wegen des\nSchadens, der durch fahrtässiges oder vorsätzliches Ver-          Bestehens von Rechten mit älterem Zeitrang die In-\nhalten des Inhabers einer Marke verursacht worden ist,            haber der in den §§ 9 bis 13 aufgeführten Rechte,","3096                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n3. in den Fällen des Antrags auf Löschung wegen des                                          §57\nBestehens einer geographischen Herkunftsangabe mit\nAusschließung und Ablehnung\nälterem Zeitrang (§ 13 Abs. 2 Nr. 5) die nach § 13 Abs. 2\ndes Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb zur              (1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Prüfer und\nGeltendmachung von AßsprOchen Berechtigten.                der Mitglieder der Markenabteilungen sowie der mit der\n(3) Ist die Klage auf Löschung vom Inhaber einer einge-       Wahrnehmung von Angelegenheiten, die den Marken-\ntragenen Marke mit älterem Zeitrang erhoben worden, so           stellen oder den Markenabteilungen obliegen, betrauten\nhat er auf Einrede des Beklagten nachzuweisen, daß die           Beamten des gehobenen und mittleren Dienstes oder\nMarke innerhalb der letzten fünf Jahre vor Erhebung der          Angestellten gelten die §§ 41 bis 44, 45 Abs. 2 Satz 2,\nKlage gemäß § 26 benutzt worden ist, sofern sie zu die-          §§ 47 bis 49 der Zivilprozeßordnung über die Aus-\nsem Zeitpunkt seit mindestens fünf Jahren eingetragen            schließung und Ablehnung der Gerichtspersonen ent-\nIst. Endet der Zeitraum von fünf Jahren der Nichtbenut-          sprechend.\nzung nach Erhebung der Klage, so hat der Kläger auf Ein-\n(2) Über das Ablehnungsgesuch entscheidet, soweit es\nrede des Beklagten nachzuweisen, daß die Marke inner-\neiner Entscheidung bedarf, eine Markenabteilung.\nhalb der letzten fünf Jahre vor dem Schluß der mündlichen\nVerhandlung gemäß § 26 benutzt worden ist. War die\nMarke mit älterem Zeitrang am Tag der VeröffentJichung                                       §58\nder Eintragung der Marke mit jüngerem Zeitrang bereits                                    Gutachten\nseit mindestens fünf Jahren eingetragen, so hat der Kläger\nauf Einrede des Beklagten ferner nachzuweisen, daß die              (1) Das Patentamt ist verpflichtet, auf Ersuchen der\nEintragung der Marke mit älterem Zeitrang an diesem Tag          Gerichte oder der Staatsanwaltschaften über Fragen, die\nnicht nach § 49 Abs. 1 hätte gelöscht werden können. Bei         angemeldete oder eingetragene Marken betreffen, Gut-\nder Entscheidung werden nur die Waren oder Dienstlei-            achten abzugeben, wenn in dem Verfahren voneinander\nstungen berücksichtigt, für die die Benutzung nachgewie-         abweichende Gutachten mehrerer Sachverständiger vor-\nsen worden ist.                                                  liegen.\n(4) Ist vor oder nach Erhebung der Klage das durch die          (2) Im übrigen ist das Patentamt nicht befugt, ohne\nEintragung der Marke begründete Recht auf einen ande-            Genehmigung des Bundesministeriums der Justiz außer-\nren übertragen worden oder übergegangen, so ist die Ent-         halb seines gesetzlichen Aufgabenbereichs Beschlüsse\nscheidung in der Sache selbst auch gegen den Rechts-             zu fassen oder Gutachten abzugeben.\nnachfolger wirksam und vollstreckbar. Für die Befugnis\ndes Rechtsnachfolgers, in den Rechtsstreit einzutreten,\ngelten die §§ 66 bis 7 4 und 76 der Zivilprozeßordnung ent-                                   §59\nsprechend.                                                             Ermittlung des Sachverhalts; rechUiches Gehör\n(1) Das Patentamt ermittelt den Sachverhalt von Amts\nAbschnitt4                             wegen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge\nAllgemeine Vorschriften                       der Beteiligten nicht gebunden.\nfür das Verfahren vor dem Patentamt\n(2) Soll die Entscheidung des Patentamts auf Umstände\ngestützt werden, die dem Anmelder oder Inhaber der\n§56                                Marke oder einem anderen am Verfahren Beteiligten noch\nZuständigkeiten im Patentamt                    nicht mitgeteilt waren, so ist ihm vorher Gelegenheit zu\ngeben, sich dazu innerhalb einer bestimmten Frist zu\n(1) Im Patentamt werden zur Durchführung der Ver-            äußern.\nfahren in Markenangelegenheiten MarkensteJlen und\nMarkenabteilungen gebildet.                                                                  §60\n(2) Die Markenstellen sind für die Prüfung von angemel-               Ermittlungen; Anhörungen; Niederschrift\ndeten Marken und für die Beschlußfassung im Eintra-\ngungsverfahren zuständig. Die Aufgaben einer Marken-                (1) Das Patentamt kann jederzeit die Beteiligten laden\nstelle nimmt ein Mitglied des Patentamts (Prüfer) wahr. Die     und anhören, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte\nAufgaben können auch von einem Beamten des gehobe-              eidlich oder uneidlich vernehmen sowie andere zur Auf-\nnen Dienstes oder von einem vergleichbaren Angestellten         klärung der Sache erforderliche Ermittlungen anstellen.\nwahrgenommen werden. Beamte des gehobenen Dien-\nstes und vergleichbare Angestellte sind jedoch nicht                (2) Bis zum Beschluß, mit dem das Verfahren abge-\nbefugt, eine Beeidigung anzuordnen, einen Eid abzuneh-          schlossen wird, ist der Anmelder oder Inhaber der Marke\nmen oder ein Ersuchen nach § 95 Abs. 2 an das Patentge-         oder ein anderer an dem Verfahren Beteiligter auf Antrag\nricht zu richten.                                               anzuhören, wenn dies sachdienlich ist. Hält das Patentamt\ndie Anhörung nicht für sachdienlich, so weist es den\n(3) Die Markenabteilungen sind für die Angelegenheiten      Antrag zurOck. Der Beschluß, durch den der Antrag\nzuständig, die nicht in die Zuständigkeit der Markenstellen      zurückgewiesen wird, ist selbständig nicht anfechtbar.\nfallen. Die Aufgaben einer Markenabteilung werden in der\nBesetzung mit mindestens drei Mitgliedern des Patent-               (3) Über die Anhörungen und Vernehmungen ist eine\namts wahrgenommen. Der Vorsitzende einer Marken-                 Niederschrift zu fertigen, die den wesentlichen Gang der\nabteilung kann alle in die Zuständigkeit der Markenabtei-       Verhandlung wiedergeben und die rechtserheblichen\nlung fallenden Angelegenheiten mit Ausnahme der Ent-             Erklärungen der Beteiligten enthalten soll. Die §§ 160a,\nscheidung über die Löschung einer Marke nach § 54 allein         162 und 163 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend\nbearbeiten oder diese Angelegenheiten einem Angehöri-            anzuwenden. Die Beteiligten erhalten eine Abschrift der\ngen der Markenabteilung zur Bearbeitung übertragen.              Niederschrift.","Nr. 74 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1994                               3097\n§61                              zungsbeschlüssen sind entsprechend anzuwenden. An\nBeschlüsse; Rechtsmittelbelehrung                 die Stelle der Erinnerung tritt die Beschwerde gegen den\nKostenfestsetzungsbeschluß. § 66 ist mit der Maßgabe\n(1) Die Beschlüsse des Patentamts sind, auch wenn sie      anzuwenden, daß die Beschwerde innerhalb von zwei\nnach Satz 2 verkündet worden sind, schriftlich auszuferti-    Wochen einzulegen ist und daß für die Beschwerde keine\ngen, zu begründen und den Beteiligten von Amts wegen          Gebühr zu zahlen ist. Die vollstreckbare Ausfertigung wird\nzuzustellen. Falls eine Anhörung stattgefunden hat, kön-      vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Patentge-\nnen sie auch am Ende der Anhörung verkündet werden.           richts erteilt.\nEiner Begründung bedarf es nicht, wenn am Verfahren nur\nder Anmelder oder Inhaber der Marke beteiligt ist und sei-                                §64\nnem Antrag stattgegeben wird.\nErinnerung\n(2) Der schriftlichen Ausfertigung ist eine Erklärung bei-\nzufügen, mit der die Beteiligten über das Rechtsmittel, das      (1) Gegen die Beschlüsse der Markenstellen und der\ngegen den Beschluß gegeben ist, über die Stelle, bei der      Markenabteilungen, die von einem Beamten des gehobe-\ndas Rechtsmittel einzulegen ist, über die Rechtsmittelfrist   nen Dienstes oder einem vergleichbaren Angestellten\nund, sofern für das Rechtsmittel eine Gebühr zu zahlen ist,   erlassen worden sind, findet die Erinnerung statt. Die Erin-\nüber die Gebühr unterrichtet werden. Die Frist für das        nerung hat aufschiebende Wirkung.\nRechtsmittel beginnt nur zu laufen, wenn die Beteiligten         (2) Die Erinnerung ist innerhalb eines Monats nach\nschriftlich belehrt worden sind. Ist die Belehrung unterblie- Zustellung beim Patentamt einzulegen.\nben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechts-\n(3) Erachtet der Beamte oder Angestellte, dessen\nmittels nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung des\nBeschluß angefochten wird, die Erinnerung für begründet,\nBeschlusses zulässig, außer wenn der Beteiligte schriftlich\nso hat er ihr abzuhelfen. Dies gilt nicht, wenn dem Erinne-\ndahingehend belehrt worden ist, daß ein Rechtsmittel\nrungsführer ein anderer an dem Verfahren Beteiligter\nnicht gegeben sei. § 91 ist entsprechend anzuwenden. Die\ngegenübersteht.\nSätze 1 bis 4 gelten entsprechend für den Rechtsbehelf\nder Erinnerung nach § 64.                                        (4) Über die Erinnerung entscheidet ein Mitglied des\nPatentamts durch Beschluß.\n§62                                 (5) Nach Einlegung einer Beschwerde nach § 66 Abs. 3\nAkteneinsicht; Registereinsicht                 kann über eine Erinnerung nicht mehr entschieden wer-\nden. Eine gleichwohl danach erlassene Erinnerungsent-\n(1) Das Patentamt gewährt auf Antrag Einsicht in die       scheidung ist gegenstandslos.\nAkten von Anmeldungen von Marken, wenn ein berechtig-\ntes Interesse glaubhaft gemacht wird.\n§65\n(2) Nach der Eintragung der Marke wird auf Antrag Ein-\nsicht in die Akten der eingetragenen Marke gewährt.                        Rechtsverordnungsermächtigung\n(3) Die Einsicht in das Register steht jeder Person frei.     (1) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt,\ndurch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-\n§63                              rates\nKosten der Verfahren                       1. die Einrichtung und den Geschäftsgang des Patent-\namts in Markenangelegenheiten zu regeln,\n(1) Sind an dem Verfahren mehrere Personen beteiligt,\nso kann das Patentamt in der Entscheidung bestimmen,            2. weitere Erfordernisse für die Anmeldung von Marken\ndaß die Kosten des Verfahrens einschließlich der Ausla-            zu bestimmen,\ngen des Patentamts und der den Beteiligten erwachsenen          3. die Klasseneinteilung von Waren und Dienstleistun-\nKosten, soweit sie zur zweckentsprechenden Wahrung                 gen festzulegen,\nder Ansprüche und Rechte notwendig waren, einem\n4. nähere Bestimmungen für die Durchführung der Prü-\nBeteiligten ganz oder teilweise zur Last fallen, wenn dies\nfungs-, Widerspruchs- und Löschungsverfahren zu\nder Billigkeit entspricht. Die Bestimmung kann auch\ntreffen,\ngetroffen werden, wenn der Beteiligte die Erinnerung, die\nAnmeldung der Marke, den Widerspruch oder den Antrag            5. Bestimmungen über das Register der eingetragenen\nauf Löschung ganz oder teilweise zurücknimmt oder wenn             Marken und gegebenenfalls gesonderte Bestimmun-\ndie Eintragung der Marke wegen Verzichts oder wegen                gen über das Register für Kollektivmarken zu treffen,\nNichtverlängerung der Schutzdauer ganz oder teilweise\n6. die in das Register aufzunehmenden Angaben über\nim Register gelöscht wird. Soweit eine Bestimmung über\neingetragene Marken zu regeln und Umfang sowie Art\ndie Kosten nicht getroffen wird, trägt jeder Beteiligte die\nund Weise der Veröffentlichung dieser Angaben fest-\nihm erwachsenen Kosten selbst.\nzulegen,\n(2) Das Patentamt kann anordnen, daß die Gebühr für\n7. Bestimmungen über die sonstigen in diesem Gesetz\neinen Widerspruch oder für einen Antrag auf Löschung\nvorgesehenen Verfahren vor dem Patentamt zu tref-\nganz oder teilweise zurückgezahlt wird, wenn dies der Bil-\nfen, wie insbesondere das Verfahren bei der Teilung\nligkeit entspricht.\nvon Anmeldungen und von Eintragungen, das Verfah-\n(3) Der Betrag der zu erstattenden Kosten wird auf              ren zur Erteilung von Auskünften oder Bescheinigun-\nAntrag durch das Patentamt festgesetzt. Die Vorschriften           gen, das Verfahren der Wiedereinsetzung, das Ver-\nder Zivilprozeßordnung über das Kostenfestsetzungsver-             fahren der Akteneinsicht und das Verfahren über den\nfahren und die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestset-              Schutz international registrierter Marken,","3098                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n8. Bestimmungen über die Form zu treffen, in der                  (2) Die Beschwerde ist Innerhalb eines Monats nach\nAnträge und Eingaben In Markenang_~legenheiten ein-       Zustellung des Beschlusses beim Patentamt einzulegen.\nzureichen sind, einschließlich der Ubermittlung von\n(3) Ist über eine Erinnerung nach § 64 Innerhalb von\nAnträgen und Eingaben durch elektronische Daten-\nsechs Monaten nach ihrer Einlegung nicht entschieden\nübertragung,\nworden und hat der Erinnerungsführer nach Ablauf dieser\n9. Bestimmungen darüber zu treffen, in welcher Form           Frist Antrag auf Entscheidung gestellt, so ist die\nBeschlüsse, Bescheide oder sonstige Mitteilungen          Beschwerde abweichend von Absatz 1 Satz 1 unmittelbar\ndes Patentamts in Markenangelegenheiten den Betei-        gegen den Beschluß der Markenstelle oder der Markenab-\nligten zu übermitteln sind, einschließlich der Übermitt-  teilung zulässig, wenn über die Erinnerung nicht innerhalb\nlung durch elektronische Datenübertragung, soweit         von zwei Monaten nach Zugang des Antrags entschieden\nnicht eine bestimmte Form der Übermittlung gesetz-        worden ist. Steht dem Erinnerungsführer in dem Erinne-\nlich vorgeschrieben ist,                                  rungsverfahren ein anderer Beteiligter gegenüber, so ist\n1O. Bestimmungen darüber zu treffen, in welchen Fällen         Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle\nund unter welchen Voraussetzungen Eingaben und            der Frist von sechs Monaten nach Einlegung der Erinne-\nSchriftstücke in Markenangelegenheiten in anderen         rung eine Frist von zehn Monaten tritt. Hat der andere\nSprachen als der deutschen Sprache berücksichtigt         Beteiligte ebenfalls Erinnerung eingelegt, so bedarf die\nwerden,                                                   Beschwerde nach Satz 2 der Einwilligung des anderen\nBeteiligten. Die schriftliche Erklärung der Einwilligung ist\n11. Beamte des gehobenen Dienstes oder vergleichbare\nder Beschwerde beizufügen. Legt ·der andere Beteiligte\nAngestellte mit der Wahrnehmung einzelner den Mar-\nnicht innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustel-\nkenabteilungen obliegenden Angelegenheiten, die\nlung der Beschwerde gemäß Absatz 4 Satz 2 ebenfalls\nkeine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten bieten,\nBeschwerde ein, so gilt seine Erinnerung als zurückge-\nzu betrauen, mit Ausnahme der Beschlußfassung\nnommen. Der Lauf der Fristen nach den Sätzen 1 und 2\nüber die Löschung von Marken (§ 48 Abs. 1, §§ 53 und\nwird gehemmt, wenn das Verfahren ausgesetzt oder wenn\n54), der Abgabe von Gutachten (§ 58 Abs. 1) und der\neinem Beteiligten auf Gesuch eine Frist gewährt wird. Der\nEntscheidungen, mit denen die Abgabe eines Gut-\nachtens abgelehnt wird,                                   noch übrige Teil der Fristen nach den Sätzen 1 und 2\nbeginnt nach Beendigung der Aussetzung oder nach\n12. Beamte des mittleren Dienstes oder vergleichbare           Ablauf der gewährten Frist zu laufen. Nach Erlaß der Erin-\nAngestellte mit der Wahrnehmung einzelner den Mar-        nerungsentscheidung findet die Beschwerde nach den\nkenstellen oder Markenabteilungen obliegenden             Sätzen 1 und 2 nicht mehr statt.\nAngelegenheiten, die keine rechtlichen Schwierigkei-\nten bieten, zu betrauen, mit Ausnahme von Entschei-           (4) Der Beschwerde und allen Schriftsätzen sollen\ndungen über Anmeldungen, Widersprüche oder son-           Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.\nstige Anträge,                                            Die Beschwerde und alle Schriftsätze, die Sachanträge\noder die Erklärung der Zurücknahme der Beschwerde\n13. zur Deckung der durch eine Inanspruchnahme des             oder eines Antrags enthalten, sind den übrigen Beteiligten\nPatentamts entstehenden Kosten, soweit nicht durch        von Amts wegen zuzustellen. Andere Schriftsätze sind\nGesetz darüber Bestimmungen getroffen sind, die           ihnen formlos mitzuteilen, sofern nicht die Zustellung\nErhebung von Verwaltungskosten anzuordnen, insbe-         angeordnet wird.\nsondere\n(5) Für die Beschwerde ist eine Gebühr nach dem Tarif\na) zu bestimmen, daß Gebühren für Bescheinigun-\nzu zahlen. Wird die Gebühr für eine Beschwerde nach\ngen, Beglaubigungen, Akteneinsicht und Aus-\nAbsatz 1 nicht innerhalb der Frist des Absatzes 2 oder für\nkünfte sowie Auslagen erhoben werden,\neine Beschwerde nach Absatz 3 nicht Innerhalb eines\nb) Bestimmungen über den Kostenschuldner, die             Monats nach Zugang der Beschwerde gezahlt, so gilt die\nFälligkeit von Kosten, die Kostenvorschußpflicht,      Beschwerde als nicht eingelegt.\nKostenbefreiungen, die Verjährung und das\nKostenfestsetzungsverfahren zu treffen.                    (6) Erachtet die Stelle, deren Beschluß angefochten\nwird, die Beschwerde für begründet, so hat sie ihr abzu-\n(2) Das Bundesministerium der Justiz kann die Ermäch-        helfen. Dies gilt nicht, wenn dem Beschwerdeführer ein\ntigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach Absatz 1           anderer an dem Verfahren Beteiligter gegenübersteht. Die\ndurch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-              Stelle kann anordnen, daß die Beschwerdegebühr zurück-\nrates ganz oder teilweise dem Präsidenten des Patent-           gezahlt wird. Wird der Beschwerde nicht nach Satz 1\namts übertragen.                                                abgeholfen, so ist sie vor Ablauf von einem Monat ohne\nsachliche Stellungnahme dem Patentgericht vorzulegen.\nAbschnitts                              In den Fällen des Satzes 2 ist die Beschwerde unverzüg-\nVerfahren vor dem Patentgericht                    lich dem Patentgericht vorzulegen.\n§66                                                             §67\nBeschwerde                                 Beschwerdesenate; Öffentlichkeit der Verhandlung\n(1) Gegen die Beschlüsse der Markenstellen und der\n(1) Über Beschwerden im Sinne des § 66 entscheidet\nMarkenabteilungen findet, soweit gegen sie nicht die Erin-\nein Beschwerdesenat des Patentgerichts in der Beset-\nnerung gegeben Ist (§ 64 Abs. 1), die Beschwerde an das\nzung mit drei rechtskundigen Mitgliedern.\nPatentgericht statt. Die Beschwerde steht den am Verfah-\nren vor dem Patentamt Beteiligten zu. Die Beschwerde hat            (2) Die Verhandlung über Beschwerden gegen Be-\naufschiebende Wirkung.                                         schlüsse der Markenstellen und der Markenabteilungen","Nr. 74 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1994                               3099\neinschließlich der Verkündung der Entscheidungen ist                                      §71\nöffentlich, sofern die Eintragung veröffentlicht worden ist.\nKosten des Beschwerdeverfahrens\n(3) Die §§ 172 bis 175 des Gerichtsverfassungsgesetzes\n(1) Sind an dem Verfahren mehrere Personen beteiligt,\ngelten entsprechend mit der Maßgabe, daß\nso kann das Patentgericht bestimmen, daß die Kosten des\n1. die Öffentlichkeit für die Verhandlung auf Antrag eines   Verfahrens einschließlich der den Beteiligten erwachse-\nBeteiligten auch dann ausgeschlossen werden kann,        nen Kosten, soweit sie zur zweckentsprechenden Wah-\nwenn sie eine Gefährdung schutzwürdiger Interessen       rung der Ansprüche und Rechte notwendig waren, einem\ndes Antragstellers besorgen läßt,                        Beteiligten ganz oder teilweise zur Last fallen, wenn dies\nder Billigkeit entspricht. Soweit eine Bestimmung über die\n2. die Öffentlichkeit für die Verkündung der Entscheidun-\nKosten nicht getroffen wird, trägt jeder Beteiligte die ihm\ngen bis zur Veröffentlichung der Eintragung ausge-\nerwachsenen Kosten selbst.\nschlossen ist.\n(2) Dem Präsidenten des Patentamts können Kosten nur\n§68                             auferlegt werden, wenn er nach seinem Beitritt in dem Ver-\nfahren Anträge gestellt hat.\nBeteiligung des Präsidenten des Patentamts\n(3) Das Patentgericht kann anordnen, daß              die\n(1) Der Präsident des Patentamts kann, wenn er dies zur    Beschwerdegebühr(§ 66 Abs. 5) zurückgezahlt wird.\nWahrung des öffentlichen Interesses als angemessen\n(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auch anzuwenden, wenn der\nerachtet, im Beschwerdeverfahren dem Patentgericht\nBeteiligte die Beschwerde, die Anmeldung der Marke, den\ngegenüber schriftliche Erklärungen abgeben, an den Ter-\nWiderspruch oder den Antrag auf Löschung ganz oder\nminen teilnehmen und in ihnen Ausführungen machen.\nteilweise zurücknimmt oder wenn die Eintragung der\nSchriftliche Erklärungen des Präsidenten des Patentamts\nMarke wegen Verzichts oder wegen Nichtver1ängerung\nsind den Beteiligten von dem Patentgericht mitzuteilen.\nder Schutzdauer ganz oder teilweise im Register gelöscht\n(2) Das Patentgericht kann, wenn es dies wegen einer      wird.\nRechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung als angemes-\n(5) Im übrigen gelten die Vorschriften der Zivilprozeß-\nsen erachtet, dem Präsidenten des Patentamts anheim-\nordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren und die\ngeben, dem Beschwerdeverfahren beizutreten. Mit dem\nZwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüs-\nEingang der Beitrittserklärung er1angt der Präsident des\nsen entsprechend.\nPatentamts die Stellung eines Beteiligten.\n§72\n§69\nAusschließung und Ablehnung\nMündliche Verhandlung\n(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichts-\nEine mündliche Verhandlung findet statt, wenn             personen gelten die §§ 41 bis 44 und 47 bis 49 der Zivil-\n1. einer der Beteiligten sie beantragt,                      prozeßordnung entsprechend.\n2. vor dem Patentgericht Beweis erhoben wird (§ 74              (2) Von der Ausübung des Amtes als Richter ist auch\nausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verfah-\nAbs.1)oder\nren vor dem Patentamt mitgewirkt hat.\n3. das Patentgericht sie für sachdienlich erachtet.\n(3) Über die Ablehnung eines Richters entscheidet der\nSenat, dem der Abgelehnte angehört. Wird der Senat\n§70                             durch das Ausscheiden des abgelehnten Mitglieds\nbeschlußunfähig, so entscheidet ein anderer Beschwer-\nEntscheidung über die Beschwerde\ndesenat.\n(1) Über die Beschwerde wird durch Beschluß entschie-        (4) Über die Abletmung eines Urkundsbeamten ent-\nden.                                                         scheidet der Senat, in dessen Geschäftsbereich die Sache\n(2) Der Beschluß, durch den eine Beschwerde als           fällt.\nunzulässig verworfen wird, kann ohne mündliche Ver-\nhandlung ergehen.-                                                                        §73\n(3) Das Patentgericht kann die angefochtene Entschei-                     Ermittlung des Sachverhalts;\ndung aufheben, ohne in der Sache selbst zu entscheiden,              Vorbereitung der mündlichen Verhandlung\nwenn\n(1) Das Patentgericht ermittelt den Sachverhalt von\n1. das Patentamt noch nicht in der Sache $elbst entschie-    Amts wegen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisan-\nden hat,                                                 träge der Beteiligten nicht gebunden.\n2. das Verfahren vor dem Patentamt an einem wesentli-           (2) Der Vorsitzende oder ein von ihm zu bestimmendes\nchen Mangel leidet oder                                  Mitglied des Senats hat schon vor der mündlichen Ver-\nhandlung oder, wenn eine solche nicht stattfindet, vor der\n3. neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden,\nEntscheidung des Patentgerichts alle Anordnungen zu\ndie für die Entscheidung wesentlich sind.\ntreffen, die notwendig sind, um die Sache möglichst in\n(4) Das Patentamt hat die rechtliche Beurteilung, die der einer mündlichen Verhandlung oder in einer Sitzung zu\nAufhebung nach Absatz 3 zugrunde liegt, auch seiner Ent-     er1edigen. Im übrigen gilt§ 273 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 und\nscheidung zugrunde zu legen.                                 Abs. 4 Satz 1 der Zivilprozeßordnung entsprechend.","3100                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n§~                                                            §n\nBeweiserhebung                                      Beweiswürdigung; rechtliches Gehör\n(1) Das Patentgericht erhebt Beweis in der mündlichen        (1) Das Patentgericht entscheidet nach seiner freien,\nVerhandlung. Es kann insbesondere Augenschein einneh-        aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen\nmen, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte vernehmen        Überzeugung. In der Entscheidung sind die Gründe anzu-\nund Urkunden heranziehen.                                    geben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewe-\nsen sind.\n(2) Das Patentgericht kann in geeigneten Fällen schon\nvor der mündlichen Verhandlung durch eines seiner Mit-          (2) Die Entscheidung darf nur auf Tatsachen und\nglieder als beauftragten Richter Beweis erheben lassen       Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Betei-\noder unter Bezeichnung der einzelnen Beweisfragen ein        ligten sich äußern konnten.\nanderes Gericht um die Beweisaufnahme ersuchen.                 (3) Ist eine mündliche Verhandlung vorhergegangen, so\nkann ein Richter, der bei der letzten mündlichen Verhand-\n(3) Die Beteiligten werden von allen Beweisterminen\nlung nicht zugegen war, bei der Beschlußfassung nur mit-\nbenachrichtigt und können der Beweisaufnahme beiwoh-\nwirken, wenn die Beteiligten zustimmen.\nnen. Sie können an Zeugen und Sachverständige sach-\ndienliche Fragen richten. Wird eine Frage beanstandet, so\nentscheidet das Patentgericht.                                                            §79\nVerkündung; Zustellung; Begründung\n§75                                 (1) Die Endentscheidungen des Patentgerichts werden,\nLadungen                            wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, in\ndem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlos-\n(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung          sen wird, oder in einem sofort anzuberaumenden Termin\nbestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist    verkündet. Dieser soll nur dann über drei Wochen hinaus\nvon mindestens zwei Wochen zu laden. In dringenden Fäl-      angesetzt werden, wenn wichtige Gründe, insbesondere\nlen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.                 der Umfang oder die Schwierigkeit der Sache, dies erfor-\ndern. Statt der Verkündung ist die Zustellung der Endent-\n(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim       scheidung zulässig. Entscheidet das Patentgericht ohne\nAusbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt        mündliche Verhandlung, so wird die Verkündung durch\nund entschieden werden kann.                                 Zustellung an die Beteiligten ersetzt. Die Endentscheidun-\ngen sind den Beteiligten von Amts wegen zuzustellen.\n§76                                 (2) Die Entscheidungen des Patentgerichts, durch die\nGang der Verhandlung                       ein Antrag zurückgewiesen oder über ein Rechtsmittel\nentschieden wird, sind zu begründen.\n(1) Der Vorsitzende eröffnet und leitet die mündliche\nV~rhahdlung.                                                                              §80\n(2) Nach Aufruf der Sache trägfder Vorsitzende oder der                          Berichtigungen\nBerichterstatter den wesentlichen Inhalt der Akten vor.\n(1) Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare\n(3) Hierauf erhalten die Beteiligten das Wort, um ihre    Unrichtigkeiten in der Entscheidung sind jederzeit vom\nAnträge zu stellen und zu begründen.                         Patentgericht zu berichtigen.\n(4) Der Vorsitzende hat die Sache mit den Beteiligten in     (2) Enthält der Tatbestand der Entscheidung andere\ntatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu erörtern.          Unrichtigkeiten oder Unklarheiten, so kann die Berichti-\ngung innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Ent-\n(5) Der Vorsitzende hat jedem Mitglied des Senats auf     scheidung beantragt werden.\nVerlangen zu gestatten, Fragen zu stellen. Wird eine Frage\nbeanstandet, so entscheidet der Senat.                          (3) Über die Berichtigung nach Absatz 1 kann ohne vor-\nherige mündliche Verhandlung entschieden werden.\n(6) Nach Erörterung der Sache erklärt der Vorsitzende\ndie mündliche Verhandlung für geschlossen. Der Senat            (4) Über den Antrag auf Berichtigung nach Absatz 2 ent-\nkann die Wiedereröffnung beschließen.                        scheidet das Patentgericht ohne Beweisaufnahme durch\nBeschluß. Hierbei wirken nur die Richter mit, die bei der\nEntscheidung, deren Berichtigung beantragt ist, mitge-\n§77                              wirkt haben.\nNiederschrift                            (5) Der Berichtigungsbeschluß wird auf der Entschei-\ndung und den Ausfertigungen vermerkt.\n(1) Zur mündlichen Verhandlung und zu jeder Beweis-\naufnahme wird ein Urkundsbeamter der Geschäftsstelle\n§81\nals Schriftführer zugezogen. Wird auf Anordnung des Vor-\nsitzenden von der Zuziehung des Schriftführers abgese-                          Vertretung; Vollmacht\nhen, besorgt ein Richter die Niederschrift.\n(1) Vor dem Patentgericht kann sich ein Beteiligter in\n(2) Über die mündliche Verhandlung und jede Beweis-       jeder Lage des Verfahrens durch einen Bevollmächtigten\naufnahme ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die §§ 160      vertreten lassen. Durch Beschluß kann angeordnet wer-\nbis 165 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend anzu-       den, daß ein Bevollmächtigter bestellt werden muß. § 96\nwenden.                                                      bleibt unberührt.","Nr. 74 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1994                              3101\n(2) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten ein- 5. daß der Beschluß aufgrund einer mündlichen Verhand-\nzureichen. Sie kann nachgereicht werden. Das Patentge-              lung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die\nricht kann hierfür eine Frist bestimmen.                            Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,\n(3) Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des              oder\nVerfahrens geltend gemacht werden. Das Patentgericht           6. daß der Beschluß nicht mit Gründen versehen ist.\nhat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berück-\nsichtigen. wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsan-                                   §84\nwalt oder ein Patentanwalt auftritt.\nBeschwerdeberechtigung; Beschwerdegründe\n§82                                 (1) Die Rechtsbeschwerde steht den am Beschwerde-\nAnwendung weiterer Vorschriften;                  verfahren Beteiligten zu.\nAnfechtbarkeit; Akteneinsicht                      (2) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt\n(1) Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das        werden, daß der Beschluß auf einer Verletzung des Geset-\nVerfahren vor dem Patentgericht enthält, sind das              zes beruht. Die§§ 550 und 551 Nr. 1 bis 3 und 5 bis 7 der\nGerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung           Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.\nentsprechend anzuwenden, wenn die Besonderheiten des\nVerfahrens vor dem Patentgericht dies nicht ausschließen.                                  §85\nDie Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über\nFörmliche Voraussetzungen\nGerichtsferien sind nicht anzuwenden. Für Auslagen im\nVerfahren vor dem Patentgericht gilt das Gerichtskosten-          (1) Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats\ngesetz entsprechend.                                           nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichts-\n(2) Eine Anfechtung der Entscheidungen des Patentge-        hof schriftlich einzulegen.\nrichts findet nur statt, soweit dieses Gesetz sie zuläßt.         (2) In dem Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bun-\n(3) Für die Gewährung der Akteneinsicht an dritte Perso-    desgerichtshof richten sich die Gebühren und Auslagen\nnen ist § 62 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden. Über        nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes. Für\nden Antrag entscheidet das Patentgericht.                      das Verfahren wird eine Gebühr erhoben, die nach ~en\nSätzen berechnet wird, die für das Verfahren in der Re-\nvisionsinstanz in Zivilsachen gelten. Die Bestimmungen\nAbschnitt 6                          des § 142 über die Streitwertbegünstigung gelten ent-\nsprechend.\nVerfahren vor dem Bundesgerichtshof\n(3) Die Rechtsbeschwerde ist zu begründen. Die Frist für\n§83                              die Begründung beträgt einen Monat. Sie beginnt mit der\nEinlegung der Rechtsbeschwerde und kann auf Antrag\nZugelassene                           vom Vorsitzenden verlängert werden.\nund zulassungsfreie Rechtsbeschwerde\n(4) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muß enthal-\n(1) Gegen die Beschlüsse der Beschwerdesenate des           ten\nPatentgerichts, durch die über eine Beschwerde nach\n§ 66 entschieden wird, findet die Rechtsbeschwerde an          1. die Erklärung, inwieweit der Beschluß angefochten und\nden Bundesgerichtshof statt, wenn der Beschwerdesenat               seine Abänderung oder Aufhebung beantragt wird,\ndie Rechtsbeschwerde in dem Beschluß zugelassen hat.           2. die Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm und\nDie Rechtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung.\n3. wenn die Rechtsbeschwerde auf die Verletzung von\n(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn                    Verfahrensvorschriften gestützt wird, die Bezeichnung\n1. eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu                der Tatsachen, die den Mangel ergeben.\nentscheiden ist oder                                          (5) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Betei-\n2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer         ligten durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen\neinheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des         Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf\nBundesgerichtshofs erfordert.                              Antrag eines Beteiligten ist seinem Patentanwalt das Wort\nzu gestatten. § 157 Abs. 1 und 2 der Zivilprozeßordnung\n(3) Einer Zulassung zur Einlegung der Rechtsbe-             ist insoweit nicht anzuwenden. Von den Kosten, die durch\nschwerde bedarf es nicht, wenn gerügt wird,                    die Mitwirkung eines Patentanwalts entstehen, sind die\n1. daß das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig        Gebühren bis zur Höhe einer vollen Gebühr nach § 11 der\nbesetzt war.                                               Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte und außer-\n2. daß bei dem Beschluß ein Richter mitgewirkt hat, der        dem die notwendigen Auslagen des Patentanwalts zu\nvon der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes           erstatten.\nausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangen-\nheit mit Erfolg abgelehnt war,                                                         §86\n3. daß einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt                            Prüfung der Zulässigkeit\nwar,\nDer Bundesgerichtshof hat von Amts wegen zu prüfen,\n4. daß ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift      ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in\ndes Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der            der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet\nFührung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschwei-      ist. liegen die Voraussetzungen nicht vor, so ist die\ngend zugestimmt hat,                                       Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.","3102                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n§87                              kann auch getroffen werden, wenn der Beteiligte die\nRechtsbeschwerde, die Anmeldung der Marke, den\nMehrere Beteiligte\nWiderspruch oder den Antrag auf Löschung ganz oder\n(1) Sind an dem Verfahren über die Rechtsbeschwerde        teilweise zurücknimmt oder wenn die Eintragung der\nmehrere Personen beteiligt, so sind die Beschwerde-            Marke wegen Verzichts oder wegen Nichtvertängerung\nschrift und die Beschwerdebegründung den anderen               der Schutzdauer ganz oder teilweise Im Register gelöscht\nBeteiligten mit der Aufforderung zuzustellen, etwaige          wird. Soweit eine Bestimmung über die Kosten nicht\nErklärungen innerhalb einer bestimmten Frist nach Zustel-      getroffen wird, trägt jeder Beteiligte die ihm erwachsenen\nlung beim Bundesgerichtshof schriftlich einzureichen. Mit      Kosten selbst.\nder Zustellung der Beschwerdeschrift ist der Zeitpunkt\n(2) Wird die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen oder\nmitzuteilen, in dem die Rechtsbeschwerde eingelegt ist\nals unzulässig verworfen, so sind die durch die Rechts-\nDie erfordertiche Zahl von beglaubigten Abschriften soll\nbeschwerde veranlaßten Kosten dem Beschwerdeführer\nder Beschwerdeführer mit der Beschwerdeschrift oder der\naufzuertegen. Hat ein Beteiligter durch grobes Verschul-\nBeschwerdebegründung einreichen.\nden Kosten veranlaßt, so sind ihm diese aufzuertegen.\n(2) Ist der Präsident des Patentamts nicht am Verfahren\n(3) Dem Präsidenten des Patentamts können Kosten nur\nüber die Rechtsbeschwerde beteiligt, so ist § 68 Abs. 1\naufertegt werden, wenn er die Rechtsbeschwerde einge-\nentsprechend anzuwenden.\nlegt oder in dem Verfahren Anträge gestellt hat.\n(4) Im übrigen gelten die Vorschriften der Zivilprozeß-\n§88\nordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren und die\nAnwendung weiterer Vorschriften                  Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüs-\nsen entsprechend.\n(1) Im Verfahren über die Rechtsbeschwerde gelten die\nVorschriften der Zivilprozeßordnung über die Aus-\nschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen, über\nProzeßbevoHmächtigte und Beistände, über Zustellungen                                   Abschnitt7\nvon Amts wegen, Ober Ladungen, Termine und Fristen\nund Ober Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entspre-                         Gemeinsame Vorschriften\nchend. Im Falle der Wiedereinsetzung In den vorigen\nStand gilt § 91 Abs. 8 entsprechend.                                                        §91\n(2) Für die Öffentlichkeit des Verfahrens gilt § 67 Abs. 2                       Wiedereinsetzung\nund 3 entsprechend.\n(1) Wer ohne Verschulden verhindert war, dem Patent-\namt oder dem Patentgericht gegenüber eine Frist einzu-\n§89\nhalten, deren Versäumung nach gesetzlicher Vorschrift\n_Entscheidung über die Rechtsbeschwerde                 einen Rechtsnachteil zur Folge hat, ist auf Antrag wieder in\nden vorigen Stand einzusetzen. Dies gilt nicht für die Frist\n(1) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde\nzur Erhebung des Widerspruchs und zur Zahlung der\nergeht durch Beschluß. Die Entscheidung kann ohne\nWiderspruchsgebühr.\nmündliche Verhandlung getroffen werden.\n(2) Die Wiedereinsetzung muß innerhalb von zwei Mona-\n(2) Der Bundesgerichtshof ist bei seiner Entscheidung\nten nach Wegfall des Hindernisses beantragt werden.\nan die In dem angefochtenen Beschluß getroffenen\ntatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in               (3) Der Antrag muß die Angabe der die Wiedereinset-\nbezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete         zung begründenden Tatsachen enthalten. Diese Tatsa-\nRechtsbeschwerdegründe vorgebracht sind.                       chen sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über\nden Antrag glaubhaft zu machen.\n(3) Die Entscheidung ist zu begründen und den Beteilig-\nten von Amts wegen zuzustellen.                                    (4) Die versäumte Handlung ist innerhalb der Antrags-\nfrist nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiederein-\n(4) Im Falle der Aufhebung des angefochtenen Be-\nsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.\nschlusses ist die Sache zur anderweitigen Verhandlung\nund Entscheidung an das Patentgericht zurückzuverwei-              (5) Ein Jahr nach Ablauf der versäumten Frist kann die\nsen. Das Patentgericht hat die rechtliche Beurteilung, die     Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt und die ver-\nder Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entschei-       säumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden.\ndung zugrunde zu legen.\n(6) Über den Antrag beschließt die Stelle, die über die\nnachgeholte Handlung zu beschließen hat.\n§90\n(7) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.\nKostenentscheidung\n(8) Wird dem Inhaber einer Marke Wiedereinsetzung\n(1) Sind an dem Verfahren mehrere Personen beteiligt,      gewährt, so kann er Dritten gegenüber, die in dem Zeit-\nso kann der Bundesgerichtshof bestimmen, daß die               raum zwischen dem Eintritt des Rechtsvertusts an der Ein-\nKosten des Verfahrens einschließlich der den Beteiligten      tragung der Marke und der Wiedereinsetzung unter einem\nerwachsenen Kosten, soweit sie zur zweckentsprechen-            mit der Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichen gut-\nden Wahrung der Ansprüche und Rechte notwendig                  gläubig Waren in den Verkehr gebracht oder Dienstlei-\nwaren, einem Beteiligten ganz oder teilweise zur Last fal-     stungen erbracht haben, hinsichtlich dieser Handlungen\nlen, wenn dies der Billigkeit entspricht. Die Bestimmung       keine Rechte geltend machen.","Nr. 74 -Tag der Ausgabe: Bonn. den 28. Oktober 1994                                   3103\n§~                                                            §00\nWahrheitspflicht                                                Inlandsvertreter\nIn den Verfahren vor dem Patentamt. dem Patentgericht         (1) Der Inhaber einer angemeldeten oder eingetragenen\nund dem Bundesgerichtshof haben die Beteiligten ihre          Marke. der im Inland weder einen Wohnsitz oder Sitz noch\nErklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und        eine Niederlassung hat. kann an einem in diesem Gesetz\nder Wahrheit gemäß abzugeben.                                 geregelten Verfahren vor dem Patentamt oder dem\nPatentgericht nur teilnehmen, wenn er im Inland einen\n§93                              Rechtsanwalt oder einen Patentanwalt als Vertreter\nbestellt hat.\nAmtssprache und Gerichtssprache\n(2) Der nach Absatz 1 bestellte Vertreter ist im Verfat::iren\nDie Sprache vor dem Patentamt und vor dem Patentge-        vor dem Patentamt und dem Patentgericht und in bürgerli-\nricht ist deutsch. Im übrigen finden die Vorschriften des     chen Rechtsstreitigkeiten, die die Marke betreffen, zur\nGerichtsverfassungsgesetzes über die Gerichtssprache          Vertretung befugt. Der Vertreter kann auch Strafanträge\nAnwendung.                                                    stellen.\n(3) Der Ort, wo der Vertreter seinen Geschäftsraum hat,\n§94                              gilt im Sinne des § 23 der Zivilprozeßordnung als der Ort,\nZustellungen                          wo sich der Vermögensgegenstand befindet. Fehlt ein\nGeschäftsraum, so ist der Ort maßgebend, wo der Vertre-\n(1) Für Zustellungen im Verfahren vor dem Patentamt        ter seinen Wohnsitz, und in Ermangelung eines solchen\nund dem Patentgericht gelten die Vorschriften des Verwal-     der Ort, wo das Patentamt seinen Sitz hat.\ntungszustellungsgesetzes mit folgenden Maßgaben:\n(4) Absatz 1 gilt entsprechend für Dritte, die an einem in\n1. Zustellungen an Empfänger. die sich im Ausland auf-        diesem Gesetz geregelten Verfahren vor dem Patentamt\nhalten und die keinen Inlandsvertreter (§ 96) bestellt    oder dem Patentgericht beteiligt sind.\nhaben, können auch durch Aufgabe zur Post nach den\n§§ 175 und 213 der Zivilprozeßordnung bewirkt wer-\nden. soweit für den Empfänger die Notwendigkeit zur\nBestellung eines Inlandsvertreters im Zeitpunkt der zu                               Teil 4\nbewirkenden Zustellung erkennbar war.                                        Kollektivmarken\n2. Für Zustellungen an Erlaubnisscheininhaber (§ 177 der\nPatentanwaltsordnung) ist § 5 Abs. 2 des Verwaltungs-                                  §97\nzustellungsgesetzes entsprechend anzuwenden.\nKollektivmarken\n3. An Empfänger. denen beim Patentamt oder beim\nPatentgericht ein Abholfach eingerichtet worden ist,         (1) Als Kollektivmarken können alle als Marke schutz-\nkann auch dadurch zugestellt werden, daß das Schrift-     fähigen Zeichen im Sinne des§ 3 eingetragen werden, die\nstück im Abholfach des Empfängers niedergelegt wird.      geeignet sind, die Waren oder Dienstleistungen der Mit-\nÜber die Niederlegung ist eine schriftliche Mitteilung zu glieder des Inhabers der Kollektivmarke von denjenigen\nden Akten zu geben. Auf dem Schriftstück ist zu ver-      anderer Unternehmen nach ihrer betrieblichen oder geo-\nmerken, wann es niedergelegt worden ist. Die Zustel-      graphischen Herkunft, ihrer Art. ihrer Qualität oder ihren\nlung gilt als am dritten Tag nach der Niederlegung im     sonstigen Eigenschaften zu unterscheiden.\nAbholfach bewirkt.\n(2) Auf Kollektivmarken sind die Vorschriften dieses\n(2) § 9 Abs. 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes ist      Gesetzes anzuwenden, soweit in diesem Teil nicht etwas\nnicht anzuwenden, wenn mit der Zustellung die Frist           anderes bestimmt ist.\nfür die Einlegung der Erinnerung (§ 64 Abs. 2), der\nBeschwerde (§ 66 Abs. 2) oder der Rechtsbeschwerde\n§98\n(§ 85 Abs. 1) beginnt.\nInhaberschaft\n§95\nInhaber von angemeldeten oder eingetragenen Kollek-\nRechtshiHe                           tivmarken können nur rechtsfähige Verbände sein, ein-\nschließlich der rechtsfähigen Dachverbände und Spitzen-\n(1) Die Gerichte sind verpflichtet, dem Patentamt          verbände, deren Mitglieder selbst Verbände sind. Diesen\nRechtshilfe zu leisten.                                       Verbänden sind die juristischen Personen des öffentlichen\n(2) Im Verfahren vor dem Patentamt setzt das Patent-       Rechts gleichgestellt.\ngericht auf Ersuchen des Patentamts Ordnungs- oder\nZwangsmittel gegen Zeugen oder Sachverständige fest,                                       §99\ndie nicht erscheinen oder ihre Aussage oder deren Beeidi-\ngung verweigern. Ebenso ist die Vorführung eines nicht                    Eintragbarkeit von geographischen\nerschienenen Zeugen anzuordnen.                                         Herkunftsangaben als Kollektivmarken\n(3) Über das Ersuchen nach Absatz 2 entscheidet ein           Abweichend von § 8 Abs. 2 Nr. 2 können Kollektivmar-\nBeschwerdesenat des Patentgerichts in der Besetzung           ken ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen,\nmit drei rechtskundigen Mitgliedern. Die Entscheidung         die im Verkehr zur Bezeichnung der geographischen Her-\nergeht durch Beschluß.                                        kunft der Waren oder der Dienstleistungen dienen können.","3104                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n§100                                                         §104\nSchranken des Schutzes; Benutzung                                Änderung der Markensatzung\n(1) Zusätzlich zu den Schutzschranken, die sich aus§ 23      (1) Der Inhaber der Kollektivmarke hat dem Patentamt\nergeben, gewährt die Eintragung einer geographischen          jede Änderung der Markensatzung mitzuteilen.\nHerkunftsangabe als Kollektivmarke ihrem Inhaber nicht\n(2) Im Falle einer Änderung der Markensatzung sind die\ndas Recht, einem Dritten zu untersagen, solche Angaben\n§§ 102 und 103 entsprechend anzuwenden.\nim geschäftJichen Verkehr zu benutzen, sofern die Benut-\nzung den guten Sitten entspricht und nicht gegen § 127\nverstößt.                                                                                 §105\n(2) Die Benutzung einer Kollektivmarke durch minde-                                  Verfall\nstens eine hierzu befugte Person oder durch den Inhaber\n(1) Die Eintragung einer Kollektivmarke wird außer aus\nder Kollektivmarke gilt als Benutzung im Sinne des § 26.\nden in § 49 genannten Verfallsgründen auf Antrag wegen\nVerfalls gelöscht,\n§ 101                           1. wenn der Inhaber der Kollektivmarke nicht mehr\nKlagebefugnis; Schadensersatz                      besteht,\n(1) Soweit in der Markensatzung nichts anderes be-        2. wenn der Inhaber der Kollektivmarke keine geeigneten\nstimmt ist, kann eine zur Benutzung der Kollektivmarke            Maßnahmen trifft, um zu verhindern, daß die Kollektiv-\nberechtigte Person Klage wegen Verletzung einer Kollek-           marke mißbräuchlich in einer den Verbandszwecken\ntivmarke nur mit Zustimmung ihres Inhabers erheben.               oder der Markensatzung widersprechenden Weise\nbenutzt wird, oder\n(2) Der Inhaber der Kollektivmarke kann auch Ersatz des\nSchadens verlangen, der den zur Benutzung der Kollektiv-      3. wenn eine Änderung der Markensatzung entgegen\nmarke berechtigten Personen aus der unbefugten Benut-             § 104 Abs. 2 in das Register eingetragen worden ist, es\nzung der Kollektivmarke oder eines ähnlichen Zeichens             sei denn, daß der Inhaber der Kollektivmarke die Mar-\nentstanden ist.                                                   kensatzung erneut so ändert, daß der Löschungsgrund\nnicht mehr besteht.\n§ 102\n(2) Als eine mißbräuchliche Benutzung im Sinne des\nMarkensatzung                         Absatzes 1 Nr. 2 ist es insbesondere anzusehen, wenn die\n(1) Der Anmeldung der Kollektivmarke muß eine Mar-        Benutzung der Kollektivmarke durch andere als die zur\nkensatzung beigefügt sein.                                    Benutzung befugten Personen geeignet ist, das Publikum\nzu täuschen.\n(2) Die Markensatzung muß mindestens enthalten:\n(3) Der Antrag auf Löschung nach Absatz 1 ist beim\n1. Namen und Sitz des Verbandes,                              Patentamt zu stellen. Das Verfahren richtet sich nach § 54.\n2. Zweck und Vertretung des Verbandes,\n3 .. Voraussetzungen für die Mitgliedschaft,                                              §106\n4. Angaben über den Kreis der zur Benutzung der Kollek-            Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse\ntivmarke befugten Personen,\nDie Eintragung einer Kollektivmarke wird außer aus den\n5. die Bedingungen für die Benutzung der Kollektivmarke       in § 50 genannten Nichtigkeitsgründen auf Antrag wegen\nund                                                      Nichtigkeit gelöscht, wenn sie entgegen § 103 etngetra-\n6. Angaben über die Rechte und Pflichten der Beteiligten      gen worden ist. Betrifft der Nichtigkeitsgrund die Marken-\nim Falle von Verletzungen der Kollektivmarke.            satzung, so wird die Eintragung nicht gelöscht, wenn der\nInhaber der Kollektivmarke die Markensatzung so ändert,\n(3) Besteht die Kollektivmarke aus einer geographi-       daß der Nichtigkeitsgrund nicht mehr besteht.\nschen Herkunftsangabe, muß die Satzung vorsehen, daß\njede Person, deren Waren oder Dienstleistungen aus dem\nentsprechenden geographischen Gebiet stammen und\nTeil 5\nden in der Markensatzung enthaltenen Bedingungen für\ndie Benutzung der Kollektivmarke entsprechen, Mitglied                 Schutz von Marken nach· dem\ndes Verbandes werden kann und in den Kreis der zur                      Madrider Markenabkommen\nBenutzung der Kollektivmarke befugten Personen aufzu-                  und nach dem Protokoll zum\nnehmen ist.                                                             Madrider Markenabkommen\n(4) Die Einsicht in die Markensatzung steht jeder Person\nfrei.                                                                                  Abschnitt 1\n§103                                          Schutz von Marken nach dem\nMadrider Markenabkommen\nPrüfung der Anmeldung\nDie Anmeldung einer Kollektivmarke wird außer nach                                   §107\n§ 37 auch zurückgewiesen, wenn sie nicht den Vorausset-             Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes\nzungen der §§ 97, 98 und 102 entspricht oder wenn die\nMarkensatzung gegen die öffentliche Ordnung oder die             Die Vorschriften dieses Gesetzes sind auf internationale\nguten Sitten verstößt, es sei denn, daß der Anmelder die       Registrierungen von Marken nach dem Madrider Abkom-\nMarkensatzung so ändert, daß der Zurückweisungsgrund          men über die internationale Registrierung von Marken\nnicht mehr besteht.                                            (Madrider Markenabkommen), die durch Vermittlung des","Nr. 74 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1994                                 3105\nPatentamts vorgenommen werden oder deren Schutz               kel 3ter Abs. 2 des Madrider Markenabkommens zur Ein-\nsich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland            tragung in das vom Patentamt geführte Register angemel-\nerstreckt, entsprechend anzuwenden, soweit in diesem          det und eingetragen worden wäre.\nAbschnitt oder im Madrider Markenabkommen nichts                 (2) Die in Absatz 1 bezeichnete Wirkung gilt als nicht ein-\nanderes bestimmt ist.                                         getreten, wenn der international registrierten Marke nach\nden §§ 113 bis 115 der Schutz verweigert wird.\n§108\nAntrag auf internationale Registrierung                                          §113\n(1) Der Antrag auf internationale Registrierung einer in            Prüfung auf absolute Schutzhindernisse\ndas Register eingetragenen Marke nach Artikel 3 des\nMadrider Markenabkommens ist beim Patentamt zu stel-             (1) International registrierte Marken werden in gleicher\nlen.                                                          Weise wie zur Eintragung in das Register angemeldete\nMarken nach § 37 auf absolute Schutzhindernisse geprüft.\n(2) Wird der Antrag auf internationale Registrierung vor   § 37 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.\nder Eintragung der Marke in das Register gestellt, so gilt er\nals am Tag der Eintragung der Marke zugegangen.                  (2) An die Stelle der Zurückweisung der Anmeldung\n(§ 37 Abs. 1) tritt die Verweigerung des Schutzes.\n(3) Dem Antrag ist eine Übersetzung des Verzeichnisses\nder Waren oder Dienstleistungen in der für die internatio-\n§ 114\nnale Registrierung vorgeschriebenen Sprache beizufügen.\nDas Verzeichnis soll in der Reihenfolge der Klassen der                                Widerspruch\ninternationalen Klassifikation von Waren und Dienstlei-\n(1) An die Stelle der Veröffentlichung der Eintragung\nstungen gruppiert sein:\n(§ 41) tritt für international registrierte Marken die Veröf-\nfentlichung in dem vom Internationalen Büro der Weltor-\n§109                             ganisation für geistiges Eigentum herausgegebenen Ver-\nGebühren                           öffentlichungsblatt.\n(1) Mit dem Antrag auf internationale Registrierung ist       (2) Die Frist zur Erhebung des Widerspruchs (§ 42\neine nationale Gebühr nach dem Tarif zu zahlen. Ist der       Abs. 1) gegen die Schutzgewährung für international regi-\nAntrag auf internationale Registrierung vor der Eintragung    strierte Marken beginnt mit dem ersten Tag des Monats,\nder Marke in das Register gestellt worden, so wird die        der dem Monat folgt, der als Ausgabemonat des Heftes\nGebühr am Tag der Eintragung fällig. Wird die Gebühr          des Veröffentlichungsblattes angegeben ist, in dem die\nnicht gezahlt, so gilt der Antrag als nicht gestellt.         Veröffentlichung der international registrierten Marke ent-\nhalten ist.\n(2) Die nach Artikel 8 Abs. 2 des Madrider Markenab-\nkommens zu zahlenden internationalen Gebühren sind               (3) An die Stelle der Löschung der Eintragung (§ 43\nunmittelbar an das Internationale Büro der Weltorganisa-      Abs. 2) tritt die Verweigerung des Schutzes.\ntion für geistiges Eigentum zu zahlen.\n§ 115\n§ 110                                          Nachträgliche Schutzentziehung\nEintragung im Register\n(1) An die Stelle des Antrags oder der Klage auf\nDer Tag und die Nummer der internationalen Registrie-      Löschung einer Marke wegen Verfalls (§ 49), wegen des\nrung einer im Register eingetragenen Marke sind in das        Vor1iegens absoluter Schutzhindernisse (§ 50) oder auf-\nRegister einzutragen.                                         grund eines älteren Rechts(§ 51) tritt für international regi-\nstrierte Marken der Antrag oder die Klage auf Schutzent-\n§ 111                            ziehung.\nNachträgliche Schutzerstreckung                     (2) Wird ein Antrag auf Schutzentziehung nach § 49\nAbs. 1 wegen mangelnder Benutzung gestellt, so tritt an\n(1) Wird ein Antrag auf nachträgliche Schutzerstreckung    die Stelle des Tages der Eintragung in das Register der\neiner international registrierten Marke nach Artikel 3ter     Tag, an dem die_Frist des Artikels 5 Abs. 2 des Madrider\nAbs. 2 des Madrider Markenabkommens beim Patentamt            Markenabkommens abgelaufen ist, oder, falls bei Ablauf\ngestellt, so ist mit dem Antrag eine nationale Gebühr nach    dieser Frist die in den §§ 113 und 114 genannten Verfah-\ndem Tarif zu zahlen. Wird die Gebühr nicht gezahlt, so gilt   ren noch nicht abgeschlossen sind, der Tag des Zugangs\nder Antrag als nicht gestellt.                                der abschließenden Mitteilung über die Schutzbewilligung\n(2) § 109 Abs. 2 gilt entsprechend.                        beim Internationalen Büro der Weltorganisation für geisti-\nges Eigentum.\n§ 112\nWirkung der internationalen Registrierung\n§ 116\nWiderspruch und Antrag auf Löschung\n(1) Die internationale Registrierung einer Marke, deren\naufgrund einer international registrierten Marke\nSchutz nach Artikel 3ter des Madrider Markenabkommens\nauf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erstreckt          (1) Wird aufgrund einer international registrierten Marke\nworden ist, hat dieselbe Wirkung, wie wenn die Marke am       Widerspruch gegen die Eintragung einer Marke erhoben,\nTag der internationalen Registrierung nach Artikel 3 Abs. 4   so ist § 43 Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an\ndes Madrider Markenabkommens oder am Tag der Ein-             die Stelle des Tages der Eintragung der in § 115 Abs. 2\ntragung der nachträglichen Schutzerstreckung nach Arti-       bezeichnete Tag tritt.","3106                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n(2) Wird aufgrund einer international registrierten Marke   gestellt, so gilt er als am Tag der Eintragung der Marke\neine Klage auf Löschung einer eingetragenen Marke nach          zugegangen.\n§ 51 erhoben, so ist§ 55 Abs. 3 mit der Maßgabe anzu-\n(3) § 108 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.\nwenden, daß an die Stelle des Tages der Eintragung der in\n§ 115 Abs. 2 bezeichnete Tag tritt.\n§ 121\nGebühren\n§ 117\nAusschluß von Ansprüchen_                        (1) Mit dem Antrag auf internationale Registrierung ist\nwegen mangelnder Benutzung                     eine nationale Gebühr nach dem Tarif zu zahlen.\n(2) Soll die internationale Registrierung auf der Grund-\nWerden Ansprüche im Sinne der §§ 14, 18 und 19\nlage einer im Register eingetragenen Marke sowohl nach\nwegen der Verletzung einer international registrierten\ndem Madrider Markenabkommen als auch nach dem Pro-\nMarke geltend gemacht, so ist § 25 mit der Maßgabe\ntokoll zum Madrider Markenabkommen vorgenommen\nanzuwenden, daß an die Stelle des Tages der Eintragung\nwerden, so ist mit dem Antrag auf internationale Registrie-\nder tv'f arke der in § 115 Abs. 2 bezeichnete Tag tritt.\nrung eine gemeinsame nationale Gebühr nach dem Tarif\nzuzahlen.\n§ 118\n(3) Soll die internationale Registrierung auf der Grund-\nZustimmung bei Übertragungen                    lage einer im Register eingetragenen Marke vorgenom-\ninternational registrierter Marken               men werden und ist der Antrag auf internationale Regi-\nstrierung vor der Eintragung der Marke in das Register\nDas Patentamt erteilt dem Internationalen Büro der\ngestellt worden, so wird die Gebühr nach Absatz 1 oder\nWeltorganisation für geistiges Eigentum die nach Arti-\nnach Absatz 2 am Tag der Eintragung fällig. Werden die\nkel 9bis Abs. 1 des Madrider Markenabkommens erforder-\nGebühren nach Absatz 1 oder Absatz 2 nicht gezahlt, so\nliche Zustimmung im Falle der Übertragung einer interna-\ngilt der Antrag als nicht gestellt.\ntional registrierten Marke ohne Rücksicht darauf, ob die\nMarke für den neuen Inhaber der international registrierten        (4) Die-nach Artikel 8 Abs. 2 oder nach Artikel 8 Abs. 7\nMarke in das vom Patentamt geführte Register eingetra-          des Protokolls zum Madrider Markenabkommen zu zah-\ngen ist.                                                        lenden internationalen Gebühren sind unmittelbar an das\nInternationale Büro der Weltorganisation für geistiges\nEigentum zu zahlen.\nAbschnitt2\n§ 122\nSchutz von Marken\nnach dem Protokoll                                             Vermerk in den Akten;\nzum Madrider Markenabkommen                                           Eintragung im Register\n(1) Ist die internationale Registrierung auf der Grundlage\n§ 119                             einer zur Eintragung in das Register angemeldeten Marke\nvorgenommen worden, so sind der Tag und die Nummer\nAnwendung der Vorschriften dieses Gesetzes\nder internationalen Registrierung in den Akten der ange-\nDie Vorschriften dieses Gesetzes sind auf internationale    meldeten Marke zu vermerken.\nRegistrierungen von Marken nach dem Madrider Protokoll             (2) Der Tag und die Nummer der internationalen Regi-\nvom 27. Juni 1989 zum Madrider Abkommen über die                strierung, die auf der Grundlage einer im Register einge-\ninternationale Registrierung von Marken (Protokoll zum          tragenen Marke vorgenommen worden ist, ist in das Regi-\nMadrider Markenabkommen), die durch Vermittlung des             ster einzutragen. Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn die\nPatentamts vorgenommen werden oder deren Schutz                 internationale Registrierung auf der Grundlage einer zur\nsich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland              Eintragung in das Register angemeldeten Marke vorge-\nerstreckt, entsprechend anzuwenden, soweit in diesem             nommen worden ist und die Anmeldung zur Eintragung\nAbschnitt oder im Protokoll zum Madrider Markenabkom-           geführt hat.\nmen nichts anderes bestimmt ist.\n§123\n§120\nNachträgliche Schutzerstreckung\nAntrag auf internationale Registrierung\n(1) Der Antrag auf nachträgliche Schutzerstreckung\n(1) Der Antrag auf internationale Registrierung einer zur  einer international registrierten Marke nach Artikel 3ter\nEintragung in das Register angemeldeten Marke oder              Abs. 2 des Protokolls zum Madrider Markenabkommen\neiner in das Register eingetragenen Marke nach Artikel 3        ist beim Patentamt zu stellen. Soll die nachträgliche\ndes Protokolls zum Madrider Markenabkommen ist beim             Schutzerstreckung auf der Grundlage einer im Register\nPatentamt zu stellen. Der Antrag kann auch schon vor der       eingetragenen Marke vorgenommen werden und wird der\nEintragung der Marke gestellt werden, wenn die interna-        Antrag schon vor der Eintragung der Marke gestellt, so gilt\ntionale Registrierung auf der Grundlage einer im Register       er als am Tag der Eintragung zugegangen.\neingetragenen Marke vorgenommen werden soll.                       (2) Mit dem Antrag auf nachträgliche-Schutzerstreckung\n(2) Soll die internationale Registrierung auf der Grund-    ist eine nationale Gebühr nach dem Tarif zu zahlen. Soll\nlage einer im Register eingetragenen Marke vorgenom-            die nachträgliche Schutzerstreckung auf der Grundlage\nmen werden und wird der Antrag auf internationale Regi-         einer im Register eingetragenen Marke sowohl nach dem\nstrierung vor der Eintragung der Marke in das Register          Madrider Markenabkommen als auch nach dem Protokoll","Nr. 74 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1994                             3107\nzum Madrider Markenabkommen vorgenommen werden,               Verfahren zur Schutzverweigerung oder zur nachträgli-\nso ist mit dem Antrag auf nachträgliche Schutzer-             chen Schutzentziehung anhängig, so wird die Marke ohne\nstreckung eine gemeinsame nationale Gebühr nach dem           vorherige Prüfung unmittelbar nach § 41 in das Register\nTarif zu zahlen. Wird die Gebühr nach Satz 1 oder nach        eingetragen. Gegen die Eintragung einer Marke nach\nSatz 2 nicht gezahlt, so gilt der Antrag als nicht gestellt.  Satz 2 kann Widerspruch nicht erhoben werden.\n(3) § 121 Abs. 4 gilt entsprechend.\n§124                                                       Teil 6\nEntsprechende Anwendung der Vorschriften                    Geographische Herkunftsangaben\nüber die Warkung der nach dem Madrider Mar-\nkenabkommen international registrierten Marken                                    Abschnitt 1\nDie §§ 112 bis 117 sind auf international registrierte            Schutz geographischer Herkunftsangaben\nMarken, deren Schutz nach Artikel 3ter des Protokolls zum\nMadrider Markenabkommen auf das Gebiet der Bundes-                                       §126\nrepublik Deutschland erstreckt worden ist, entsprechend\nanzuwenden mit der Maßgabe, daß an die Stelle der in den                Als geographische Herkunftsangaben\n§§ 112 bis 117 aufgeführten Vorschriften des Madrider                 geschützte Namen, Angaben oder Zeichen\nMarkenabkommens die entsprechenden Vorschriften des              (1) Geographische Herkunftsangaben im Sinne dieses\nProtokolls zum Madrider Markenabkommen treten.                Gesetzes sind die Namen von Orten, Gegenden, Gebieten\noder Ländern sowie sonstige Angaben oder Zeichen, die\n§125                             im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung der geogra-\nphischen Herkunft von Waren oder Dienstleistungen\nUmwandlung einer internationalen Registrierung\nbenutzt werden.\n(1) Wird beim Patentamt ein Antrag nach Artikel 9Quinquies    (2) Dem Schutz als geographische Herkunftsangaben\ndes Protokolls zum Madrider Markenabkommen auf Um-            sind solche Namen, Angaben oder Zeichen im Sinne des\nwandlung einer im internationalen Register gemäß Arti-        Absatzes 1 nicht zugänglich, bei denen es sich um Gat-\nkel 6 Abs. 4 des Protokolls zum Madrider Markenabkom-         tungsbezeichnungen handelt. Als Gattungsbezeichnun-\nmen gelöschten Marke gestellt und geht der Antrag mit         gen sind solche Bezeichnungen anzusehen, die zwar eine\nden erforderlichen Angaben dem Patentamt vor Ablauf           Angabe über die geographische Herkunft im Sinne des\neiner Frist von drei Monaten nach dem Tag der Löschung        Absatzes 1 enthalten oder von einer solchen Angabe ab-\nder Marke im internationalen Register zu, so ist der Tag      geleitet sind, die jedoch ihre ursprüngliche Bedeutung\nder internationalen Registrierung dieser Marke nach Arti-     verloren haben und als Namen von Waren oder Dienstlei-\nkel 3 Abs. 4 des Protokolls zum Madrider Markenabkom-         stungen oder als Bezeichnungen oder Angaben der Art,\nmen oder der Tag der Eintragung der Schutzerstreckung         der Beschaffenheit, der Sorte oder sonstiger Eigenschaf-\nnach Artikel 3ter Abs. 2 des Protokolls zum Madrider Mar-     ten oder Merkmale von Waren oder Dienstleistungen die-\nkenabkommen, gegebenenfalls mit der für die internatio-       nen.\nnale Registrierung in Anspruch genommenen Priorität, für\ndie Bestimmung des Zeitrangs im Sinne des § 6 Abs. 2                                     §127\nmaßgebend.\nSchutzinhalt\n(2) Mit dem Antrag auf Umwandlung ist eine Gebühr\nnach dem Tarif zu zahlen. Wird die Umwandlung für Waren          (1) Geographische Herkunftsangaben dürfen im\noder Dienstleistungen beantragt, die in mehr als drei Klas-   geschäftlichen Verkehr nicht für Waren oder Dienstleistun-\nsen der Klasseneinteilung von Waren und Dienstleistun-        gen benutzt werden, die nicht aus dem Ort, der Gegend,\ngen fallen; so ist außerdem für jede weitere Klasse eine      dem Gebiet oder dem Land stammen, das durch die geo-\nKlassengebühr nach dem Tarif zu zahlen. Unterbleibt die       graphische Herkunftsangabe bezeichnet wird, wenn bei\nZahlung der Gebühren, so ist § 36 Abs. 3 entsprechend         der Benutzung solcher Namen, Angaben oder Zeichen für\nanzuwenden.                                                   Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft eine\nGefahr der Irreführung über die geographische Herkunft\n(3) Der Antragsteller hat eine Bescheinigung des Inter-    besteht.\nnationalen Büros der Weltorganisation für geistiges Eigen-\ntum einzureichen, aus der sich die Marke und die Waren           (2) Haben die durch eine geographische Herkunftsan-\noder Dienstleistungen ergeben, für die sich der Schutz der    gabe gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen\ninternationalen Registrierung vor ihrer Löschung im inter-    besondere Eigenschaften oder eine besondere Qualität,\nnationalen Register auf die Bundesrepublik Deutschland        so darf die geographische Herkunftsangabe im geschäftli-\nerstreckt hatte.                                              chen Verkehr für die entsprechenden Waren oder Dienst-\nleistungen dieser Herkunft nur benutzt werden, wenn die\n(4) Der Antragsteller hat außerdem eine Übersetzung        Waren oder Dienstleistungen diese Eigenschaften oder\ndes Verzeichnisses der Waren oder Dienstleistungen, für       diese Qualität aufweisen.\ndie die Eintragung beantragt wird, einzureichen.\n(3) Genießt eine geographische Herkunftsangabe einen\n(5) Der Antrag auf Umwandlung wird im übrigen wie eine     besonderen Ruf, so darf sie im geschäftlichen Verkehr für\nAnmeldung zur Eintragung einer Marke behandelt. War           Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft auch dann\njedoch am Tag der Löschung der Marke im internationalen       nicht benutzt werden, wenn eine Gefahr der Irreführung\nRegister die Frist nach Artikel 5 Abs. 2 des Protokolls zum   über die geographische Herkunft nicht besteht, sofern die\nMadrider Markenabkommen zur Verweigerung des                  Benutzung für Waren oder Dienstleistungen anderer Her-\nSchutzes bereits abgelaufen und war an diesem Tag kein        kunft geeignet ist, den Ruf der geographischen Herkunfts-","3108                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nangabe oder ihre Unterscheidungskraft ohne rechtferti-          (3) Ergibt die Prüfung des Antrages, daß die zur Eintra-\ngenden Grund in unlauterer Weise auszunutzen oder zu         gung angemeldete geographische Angabe oder Ur-\nbeeinträchtigen.                                             sprungsbezeichnung den Voraussetzungen der Verord-\n(4) Die vorstehenden Absätze finden auch dann Anwen-      nung (EWG) Nr. 2081/92 und der zu ihrer Durchführung\ndung, wenn Namen, Angaben oder Zeichen benutzt wer-          erlassenen Vorschriften entspricht, so unterrichtet das\nden, die der geschützten geographischen Herkunftsan-         Patentamt den Antragsteller hierüber und übermittelt den\ngabe ähnlich sind oder wenn die geographische Her-           Antrag dem Bundesministerium der Justiz.\nkunftsangabe mit Zusätzen benutzt wird, sofern                  (4) Das Bundesministerium der Justiz übermittelt den\n1. in den Fällen des Absatzes 1 trotz der Abweichung         Antrag mit den erforderlichen Unterlagen an die Kommis-\noder der Zusätze eine Gefahr der Irreführung über die    sion der Europäischen Gemeinschaften.\ngeographische Herkunft besteht oder                         (5) Ergibt die Prüfung, daß die Voraussetzungen für die\n2. in den Fällen des Absatzes 3 trotz der Abweichung         Eintragung der angemeldeten geographischen Angabe\noder der Zusätze die Eignung zur unlauteren Ausnut-      oder Ursprungsbezeichnung nicht gegeben sind, so wird\nzung oder Beeinträchtigung des Rufs oder der Unter-      der Antrag zurückgewiesen.\nscheidungskraft der geographischen Herkunftsangabe\nbesteht.                                                                             § 131\n§ 128                                      Antrag auf Änderung der Spezifikation\nUnterlassungsanspruch;Schadensersatzanspruch                 Für Anträge auf Änderung der Spezifikation einer geo-\ngraphischen Angabe oder einer Ursprungsbezeichnung\n(1) Wer im geschäftlichen Verkehr Namen, Angaben\ngemäß Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 gilt\noder Zeichen entgegen § 127 benutzt, kann von den nach\n§ 13 Abs. 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbe-        § 130 entsprechend: Eine Gebühr ist nicht zu zahlen.\nwerb zur Geltendmachung von Ansprüchen Berechtigten\nauf Unterlassung in Anspruch genommen werden.                                            § 132\n(2) Wer dem § 127 vorsätzlich oder fahrlässig zuwider-                        Einspruchsverfahren\nhandelt, ist zum Ersatz des durch die Zuwiderhandlung\n(1) Einsprüche nach Artikel 7 Abs. 3 der Verordnung\nentstandenen Schadens verpflichtet.\n(EWG) Nr. 2081/92 gegen die Eintragung von geographi-\n(3) Wird die Zuwiderhandlung in einem geschäftlichen      schen Angaben und Ursprungsbezeichnungen in das von\nBetrieb von einem Angestellten oder Beauftragten began-      der Kommission der Europäischen Gemeinschaften\ngen, so kann der Unterlassungsanspruch, und, soweit der      geführte Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeich-\nAngestellte oder Beauftragte vorsätzlich oder fahrlässig     nungen und der geschützten geographischen Angaben\ngehandelt hat, der Schadensersatzanspruch auch gegen         oder gegen die Änderung der Spezifikation einer geogra-\nden Inhaber des Betriebs geltend gemacht werden.             phischen Angabe oder einer Ursprungsbezeichnung sind\nbeim Patentamt einzulegen.\n§ 129                               (2) Für den Einspruch ist eine Gebühr nach dem Tarif zu\nVerjährung                          zahlen. Wird die Gebühr nicht rechtzeitig gezahlt, so gilt\nder Einspruch als nicht erhoben.\nAnsprüche nach § 128 verjähren gemäß § 20.\n§ 133\nAbschnitt2                                 Zuständigkeiten im Patentamt; Rechtsmittel\nSchutz von geographischen                      (1) Für die Bearbeitung von Anträgen nach den §§ 130\nAngaben und Ursprungsbezeichnungen                und 131 und von Einsprüchen nach § 132 sind die im\ngemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92              Patentamt errichteten Markenabteilungen zuständig.\n(2) Gegen Entscheidungen, die das Patentamt nach den\n§ 130                            Vorschriften dieses Abschnitts trifft, finden die Be-\nAntrag auf Eintragung                    schwerde zum Bundespatentgericht und die Rechtsbe-\neiner geographischen Angabe                   schwerde zum Bundesgerichtshof statt. Die Vorschriften\noder Ursprungsbezeichnung                    des Teils 3 dieses Gesetzes über das Beschwerdeverfah-\nren vor dem Patentgericht und über das Rechtsbeschwer-\n(1) Anträge auf Eintragung einer geographischen\ndeverfahren vor dem Bundesgerichtshof sind entspre-\nAngabe oder einer Ursprungsbezeichnung in das Ver-\nchend anzuwenden.\nzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und\nder geschützten geographischen Angaben, das von der\nKommission der Europäischen Gemeinschaften gemäß                                         § 134\nder Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli                             Überwachung\n1992 zum Schutz von geographischen Angaben und\nUrsprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und                (1) Die nach der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 und den\nLebensmittel (ABI. EG Nr. L 208 S. 1) in ihrer jeweils gel- zu ihrer Durchführung erlassenen Vorschriften erforderli-\ntenden Fassung geführt wird, sind beim Patentamt einzu-      che Überwachung und Kontrolle obliegt den nach Lan-\nreichen.                                                    desrecht zuständigen Stellen.\n(2) Mit dem Antrag ist eine Gebühr nach dem Tarif zu         (2) Soweit es zur Überwachung und Kontrolle im Sinne\nzahlen. Wird die Gebühr nicht gezahlt, so gilt der Antrag    des Absatzes 1 erforderlich ist, können die Beauftragten\nals nicht gestellt.                                          der zuständigen Stellen bei Betrieben, die Agrarerzeug-","Nr. 74 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1994                            3109\nnisse oder Lebensmittel herstellen oder in den Verkehr                                 Abschnitt 3\nbringen (§ 7 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegen-\nErmächtigungen\nständegesetzes} oder innergemeinschaftlich verbringen,\nzum Erlaß von Rechtsverordnungen\neinführen oder ausführen, während der Geschäfts- oder\nBetriebszeit\n§ 137\n1. Geschäftsräume und Grundstücke, Verkaufseinrich-\ntungen und Transportmittel betreten und dort Besichti-                 Nähere Bestimmungen zum Schutz\ngungen vornehmen,                                                 einzelner geographischer Herkunftsangaben\n2. Proben gegen Empfangsbescheinigung entnehmen;                  (1) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt,\nauf Verlangen des Betroffenen ist ein Teil der Probe      im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirt-\noder, falls diese unteilbar ist, eine zweite Probe amtlich schaft, für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für\nverschlossen und versiegelt zurückzulassen,                Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung\n3. Geschäftsunterlagen einsehen und prüfen,                    des Bundesrates nähere Bestimmungen über einzelne\ngeographische Herkunftsangaben zu treffen.\n4. Auskunft verlangen.\n(2) In der Rechtsverordnung können\nDiese Befugnisse erstrecken sich auch auf Agrarerzeug-\nnisse oder Lebensmittel, die an öffentlichen Orten, insbe-     1. durch Bezugnahme auf politische oder geographische\nsondere auf Märkten, Plätzen, Straßen oder im Umherzie-            Grenzen das Herkunftsgebiet,\nhen in den Verkehr gebracht werden.                            2. die Qualität oder sonstige Eigenschaften im Sinne des\n(3) Inhaber oder Leiter der Betriebe sind verpflichtet, das     § 127 Abs. 2 sowie die dafür maßgeblichen Umstände,\nBetreten der Geschäftsräume und Grundstücke, Ver-                  wie insbesondere Verfahren oder Art und Weise der\nkaufseinrichtungen und Transportmittel sowie die dort              Erzeugung oder Herstellung der Waren oder der\nvorzunehmenden Besichtigungen zu gestatten, die zu                 Erbringung der Dienstleistungen oder Qualität oder\nbesichtigenden Agrarerzeugnisse oder Lebensmittel                  sonstige Eigenschaften der verwendeten Ausgangs-\nselbst oder durch andere so darzulegen, daß die Besichti-          materialien wie deren Herkunft, und\ngung ordnungsgemäß vorgenommen werden kann, selbst             3. die Art und Weise der Verwendung der geographi-\noder durch andere die erforderliche Hilfe bei Besichtigun-         schen Herkunftsangabe\ngen zu leisten, die Proben entnehmen zu lassen, die\ngeschäftlichen Unterlagen vorzulegen, prüfen zu lassen         geregelt werden. Bei der Regelung sind die bisherigen lau-\nund Auskünfte zu erteilen.                                     teren Praktiken, Gewohnheiten und Gebräuche bei der\nVerwendung der geographischen Herkunftsangabe zu\n(4) Erfolgt die Überwachung bei der Einfuhr oder bei der    berücksichtigen.\nAusfuhr, so gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend auch\nfür denjenigen, der die Agrarerzeugnisse oder Lebensmit-\ntel für den Betriebsinhaber innergemeinschaftlich ver-                                    § 138\nbringt, einführt oder ausführt.                                             Sonstige Vorschriften für das Ver-\n(5) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann                fahren bei Anträgen und Einsprüchen\ndie Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beant-                  nach der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92\nwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1           (1) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt,\nbis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen          durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-\nder Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfah-      rates nähere Bestimmungen über das Antrags- und Ein-\nrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aus-            spruchsverfahren (§§ 130 bis 133) zu treffen.\nsetzen würde.\n(2) Das Bundesministerium der Justiz kann die Ermäch-\n(6) Für Amtshandlungen, die nach Artikel 1O der Verord-\ntigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach Absatz 1\nnung (EWG) Nr. 2081/92 zu Kontrollzwecken vorzuneh-\ndurch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-\nmen sind, werden kostendeckende Gebühren und Ausla-\nrates ganz oder teilweise auf den Präsidenten des Patent-\ngen erhoben. Die kostenpflichtigen Tatbestände werden\namts übertragen.\ndurch das Landesrecht bestimmt.\n§ 139\n§ 135\nDurchführungsbestimmungen\nUnterlassungsanspruch; Schadensersatzanspruch\nzur Verordnung (EWG) Nr. 2081/92\n(1) Wer im geschäftlichen Verkehr Handlungen vor-\nnimmt, die gegen Artikel 8 oder 13 der Verordnung (EWG}           (1) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt,\nNr. 2081/92 verstoßen, kann von den nach§ 13Abs. 2 des         im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirt-\nGesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb zur Geltend-          schaft, für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für\nmachung von Ansprüchen Berechtigten auf Unterlassung           Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung\nin Anspruch genommen werden.                                   des Bundesrates weitere Einzelheiten des Schutzes von\nUrsprungsbezeichnungen und geographischen Angaben\n(2) § 128 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.         nach der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 zu regeln, soweit\nsich das Erfordernis hierfür aus der Verordnung (EWG)\n§ 136                             Nr. 2081/92 oder den zu ihrer Durchführung erlassenen\nVerjährung                            Vorschriften des Rates oder der Kommission der Europäi-\nschen Gemeinschaften ergibt. In Rechtsverordnungen\nDie Ansprüche nach § 135 verjähren gemäß § 20.              nach Satz 1 können insbesondere Vorschriften über","3110                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n1. die Kennzeichnung          der   Agrarerzeugnisse   oder                                  § 141\nLebensmittel,                                               Gerichtsstand bei AnsprOchen nach diesem Gesetz\n2. die Berechtigung zum Verwenden der geschützten                 und dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb\nBezeichnungen oder\nAnsprüche, welche die in diesem Gesetz geregelten\n3. die Voraussetzungen und das Verfahren bei der Über-          Rechtsverhältnisse betreffen und auf Vorschriften des\nwachung oder Kontrolle beim innergemeinschaftlichen       Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb gegründet\nVerbringen oder bei der Bnfuhr oder Ausfuhr                werden, brauchen nicht im Gerichtsstand des§ 24 des\nerlassen werden. Rechtsverordnungen nach Satz 1 kön-            Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb geltend\nnen auch erlassen werden, wenn die Mitgliedstaaten nach         gemacht zu werden.\nden dort genannten gemeinschaftsrechtlichen Vorschrif-\nten befugt sind, ergänzende Vorschriften zu erlassen.                                        §142\n(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch                             Streitwertbegünstigung\nRechtsverordnung die Durchführung der nach Artikel 10\n(1) Macht in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen\nder Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 erforderlichen Kontrol-\ndurch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz\nlen zugelassenen privaten Kontrollstellen zu übertragen\ngeregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, eine\noder solche an der Durchführung dieser Kontrollen zu -\nPartei glaubhaft, daß die Belastung mit den Prozeßkosten\nbeteiligen. Die Landesregierungen können auch die Vor-\nnach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage\naussetzungen und das Verfahren der Zulassung privater\nerheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren\nKontrollstellen durch Rechtsverordnung regeln. Sie sind\nAntrag anordnen, daß die Verpflichtung dieser Partei zur\nbefugt, die Ermächtigung nach den Sätzen 1 und 2 durch\nZahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirt-\nRechtsverordnung ganz oder teilweise auf andere Behör-\nschaftslage angepaßten Teil des Streitwerts bemißt.\nden zu übertragen.\n(2) Die Anordnung nach Absatz 1 hat zur Folge, daß die\nbegünstigte Partei die GebOhren ihres Rechtsanwalts\nTeil 7                               ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrich-\nVerfahren                               ten  hat. Soweit ihr Kosten  des Rechtsstreits auferlegt wer-\nin Kennzeichenstreitsachen                           den   oder soweit  sie diese übernimmt, hat sie die von  dem\nGegner entrichteten GerichtsgebOhren und die Gebühren\nseines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts\n§140\nzu erstatten. Soweit die außergerichtlichen Kosten dem\nKennzeichenstreitsachen                       Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden,\nkann der Rechtsanwalt der begünstigten Partei seine\n(1) Für alle Klagen, durch die ein Anspruch aus einem\nGebühren von dem Gegner nach dem für diesen gelten-\nder in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse gel-\nden Streitwert beitreiben.\ntend gemacht wird (Kennzeichenstreitsachen), sind die\nLandgerichte ohne Rücksicht auf den Streitwert aus-               (3) Der Antrag nach Absatz 1 kann vor der Geschäfts-\nschließlich zuständig.                                         stelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist\nvor der Vert,andlung zur Hauptsache zu stellen. Danach ist\n{2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch\ner nur zulässig, wenn der angenommene oder festge-\nRechtsverordnung die Kennzeichenstreitsachen insge-\nsetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt\nsamt oder teilweise für die Bezirke mehrerer Landgerichte\nwird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner\neinem von ihnen zuzuweisen, sofern dies der sachlichen\nzu hören.\nFörderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren\ndient. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung\nauf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Die Länder\nTeil 8\nkönnen außerdem durch Vereinbarung den Gerichten\neines Landes obliegende Aufgaben insgesamt oder teil-                          Straf- und Bußgeld-\nweise dem zuständigen Gericht eines anderen Landes                      vorschriften; Beschlagnahme\nübertragen.                                                              bei der Einfuhr und Ausfuhr\n(3) Vor dem Gericht für Kennzeichenstreitsachen kön-\nnen sich die Parteien auch durch Rechtsanwälte vertreten                                 Abschnitt 1\nlassen, die bei dem Landgericht zugelassen sind, vor das                     Straf- und Bußgeldvorschriften\ndie Klage ohne eine Zuweisung nach Absatz 2 gehören\nwürde. Satz 1 gilt entsprechend für die Vertretung vor dem\n§143\nBerufungsgericht.\nStrafbare Kennzeichenverletzung\n(4) Die Mehrkosten, die einer Partei dadurch erwachsen,\ndaß sie sich nach Absatz 3 durch einen nicht beim Prozeß-          (1) Wer im geschäftlichen Verkehr widerrechtlich\ngericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten läßt, sind\n1. entgegen § 14 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 ein Zeichen benutzt,\nnicht zu erstatten.\n2. entgegen § 14 Abs. 2 Nr. 3 ein Zeichen in der Absicht\n(5) Von den Kosten, die durch die Mitwirkung eines\nbenutzt, die Unterscheidungskraft oder die Wertschät-\nPatentanwalts in einer Kennzeichenstreitsache entstehen,\nzung einer bekannten Marke auszunutzen oder zu\nsind die Gebühren bis zur Höhe einer vollen Gebühr nach\nbeeinträchtigen,\n§ 11 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte und\naußerdem die notwendigen Auslagen des Patentanwalts            3. entgegen § 14 Abs. 4 Nr. 1 ein Zeichen anbringt oder\nzu erstatten.                                                      entgegen§ 14 Abs. 4 Nr. 2 oder 3 eine Aufmachung","Nr. 74 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1994                                  3111\noder Verpackung oder ein Kennzeichnungsmittel                (3) Der Versuch ist strafbar.\nanbietet, in den Verkehr bringt, besitzt, einführt oder      (4) Bei einer Verurteilung bestimmt das Gericht, daß die\nausführt, soweit Dritten die Benutzung des Zeichens       widerrechtliche Kennzeichnung der im Besitz des Verur-\na) nach§ 14 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 untersagt wäre oder       teilten befindlichen Gegenstände beseitigt wird oder,\nwenn dies nicht -möglich ist, die Gegenstände vernichtet\nb) nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 untersagt wäre und die\nwerden.\nHandlung in der Absicht vorgenommen wird, die\nAusnutzung oder Beeinträchtigung der Unterschei-         (5) Wird auf Strafe erkannt, so ist, wenn das öffentliche\ndungskraft oder der Wertschätzung einer bekann-       Interesse dies erfordert, anzuordnen, daß die Verurteilung\nten Marke zu ermöglichen,                             öffentlich bekanntgemacht wird. Die Art der Bekanntma-\nchung ist im Urteil zu bestimmen.\n4. entgegen § 15 Abs. 2 eine Bezeichnung oder ein Zei-\nchen benutzt oder                                            (6) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt,\ndurch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-\n5. entgegen § 15 Abs. 3 eine Bezeichnung oder ein Zei-        rates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Straftaten\nchen in der Absicht benutzt, die Unterscheidungskraft     nach Absatz 2 geahndet werden können, soweit dies zur\noder die Wertschätzung einer bekannten geschäftli-        Durchsetzung des in Rechtsvorschriften der Europäi-\nchen Bezeichnung auszunutzen oder zu beeinträchti-        schen Gemeinschaft vorgesehenen Schutzes von geogra-\ngen,                                                      phischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen erfor-\nwird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geld-    derlich ist.\nstrafe bestraft.\n(2) Handelt der Täter gewerbsmäßig, so ist die Strafe                                   § 145\nFreiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.                                 Bußgeldvorschriften\n(3) Der Versuch ist strafbar.                                 (1) Ordnungswidrig handelt, wer im geschäftlichen Ver-\n(4) In den Fällen des Absatzes 1 wird die Tat nur auf      kehr widerrechtlich in identischer oder nachgeahmter\nAntrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungs-       Form\nbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses          1. ein Wappen, eine Flagge oder ein anderes staatliches\nan der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen             Hoheitszeichen oder ein Wappen eines inländischen\nfür geboten hält.                                                 Ortes oder eines inländischen Gemeinde- oder weite-\nren Kommunalverbandes im Sinne des§ 8 Abs. 2 Nr. 6,\n(5) Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht, kön-\nnen eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuchs ist         2. ein amtliches Prüf- oder Gewährzeichen im Sinne des\nanzuwenden. Soweit den in § 18 bezeichneten An-                   § 8 Abs. 2 Nr. 7 oder\nsprüchen auf Vernichtung im Verfahren nach den Vor-           3. ein Kennzeichen, ein Siegel oder eine Bezeichnung im\nschriften der Strafprozeßordnung über die Entschädigung           Sinne des§ 8 Abs. 2 Nr. 8\ndes Verletzten (§§ 403 bis 406c der Strafprozeßordnung)\nstattgegeben wird, sind die Vorschriften über die Einzie-     zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen be-\nhung nicht anzuwenden.                                        nutzt.\n(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\n(6) Wird auf Strafe erkannt, so ist, wenn der Verletzte es\nlässig\nbeantragt und ein berechtigtes Interesse daran dartut,\nanzuordnen, daß die Verurteilung auf Verlangen öffentlich     1. entgegen § 134 Abs. 3, auch in Verbindung mit Abs. 4,\nbekanntgemacht wird. Die Art der Bekanntmachung ist im             a) das Betreten von Geschäftsräumen, Grundstücken,\nUrteil zu bestimmen.                                                   Verkaufseinrichtungen oder Transportmitteln oder\nderen Besichtigung nicht gestattet,\n§ 144                                b) die zu besichiigenden Agrarerzeugnisse oder\nStrafbare Benutzung                                Lebensmittel nicht so darlegt, daß die Besichtigung\ngeographischer Herkunftsangaben                            ordnungsgemäß vorgenommen werden kann,\n(1) Wer im geschäftlichen Verkehr widerrechtlich eine          c) die erforderliche Hilfe bei der Besichtigung nicht lei-\ngeographische Herkunftsangabe, einen Namen, eine                       stet,\nAngabe oder ein Zeichen                                           d) Proben nicht entnehmen läßt,\n1. entgegen § 127 Abs. 1 oder 2, auch in Verbindung mit           e) geschäftliche Unterlagen nicht oder nicht vollstän-\nAbs. 4, benutzt oder                                               dig vorlegt oder nicht prüfen läßt oder\n2. entgegen§ 127 Abs. 3, auch in Verbindung mit Abs. 4,           f) eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollstän-\nin der Absicht benutzt, den Ruf oder die Unterschei-               dig erteilt oder\ndungskraft einer geographischen Herkunftsangabe           2. einer nach§ 139 Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnung\nauszunutzen oder zu beeinträchtigen,                          zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tat-\nwird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geld-        bestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.\nstrafe bestraft.                                                 (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des\n(2) Ebenso wird bestraft, wer im geschäftlichen Verkehr    Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deut-\nwiderrechtlich eine nach Rechtsvorschriften der Europäi-      sche Mark und in den Fällen des Absatzes 2 mit einer\nschen Gemeinschaft geschützte geographische Angabe            Geldbuße bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark geahn-\noder Ursprungsbezeichnung benutzt, soweit eine Rechts-        det werden.\nverordnung nach Absatz 6 für einen bestimmten Tatbe-             (4) In den Fällen des Absatzes 1 ist§ 144 Abs. 4 entspre-\nstand auf diese Strafvorschrift verweist.                     chend anzuwenden.","3112                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nAbschnitt 2                                                       § 148\nBeschlagnahme von Waren                                       Zuständigkeiten; Rechtsmittel\nbei der Einfuhr und Ausfuhr                       (1) Der Antrag nach § 146 Abs. 1 ist bei der Oberfinanz-\ndirektion zu stellen und hat Wirkung für zwei Jahre, sofern\nkeine kürzere Geltungsdauer beantragt· wird. Der Antrag\n§ 146\nkann wiederholt werden.\nBeschlagnahme bei der\n(2) Für die mit dem Antrag verbundenen Amtshandlun-\nVerletzung von Kennzeichenrechten\ngen werden vom Antragsteller Kosten nach Maßgabe des\n(1) Waren, die widerrechtlich mit einer nach diesem         § 178 der Abgabenordnung erhoben.\nGesetz geschützten Marke oder geschäftlichen Bezeich-             (3) Die Beschlagnahme und die Einziehung können mit\nnung versehen sind, unterliegen, soweit nicht die Verord-      den Rechtsmitteln angefochten werden, die im Bußgeld-\nnung (EWG) Nr. 3842/86 des Rates vom 1. Dezember               verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten\n1986 über Maßnahmen zum Verbot der Überführung                 gegen die Beschlagnahme und Einziehung zulässig sind.\nnachgeahmter Waren in den zollrechtlich freien Verkehr         Im Rechtsmittelverfahren ist der Antragsteller zu hören.\n(ABI. EG Nr. L 357 S. 1) in ihrer jeweils geltenden Fassung    Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts ist die sofor-\nanzuwenden ist, auf Antrag und gegen Sicherheitsleistung       tige Beschwerde zulässig. Über die sofortige Beschwerde\ndes Rechtsinhabers bei ihrer Einfuhr oder Ausfuhr der          entscheidet das Oberlandesgericht.\nBeschlagnahme durch die Zollbehörde, sofern die\nRechtsverletzung offensichtlich ist. Dies gilt für den Ver-\n§ 149\nkehr mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union\nsowie mit den anderen Vertragsstaaten des Abkommens                                  Schadensersatz\nüber den Europäischen Wirtschaftsraum nur, soweit Kon-                   bei ungerechtfertigter Beschlagnahme\ntrollen durch die Zollbehörden stattfinden.\nErweist sich die Beschlagnahme als von Anfang an\n(2) Ordnet die Zollbehörde die Beschlagnahme an,            ungerechtfertigt und hat der Antragsteller den Antrag nach\nunterrichtet sie unverzüglich den Verfügungsberechtigten       § 146 Abs. 1 in bezug auf die beschlagnahmten Waren\nsowie den Antragsteller. Dem Antragsteller sind Herkunft,      aufrechterhalten oder sich nicht unverzüglich erklärt\nMenge und Lagerort der Waren sowie Name und Anschrift          (§ 147 Abs. 2 Satz 2), so ist er verpflichtet, den dem Verfü-\ndes Verfügungsberechtigten mitzuteilen. Das Brief- und         gungsberechtigten durch die Beschlagnahme entstande-\nPostgeheimnis (Artikel 1O des Grundgesetzes) wird inso-        nen Schaden zu ersetzen.\nweit eingeschränkt. Dem Antragsteller wird Gelegenheit\ngegeben, die Waren zu besichtigen, soweit hierdurch                                         § 150\nnicht in Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse eingegriffen\nwird.                                                                                Beschlagnahme\nnach der Verordnung (EWG) Nr. 3842/86\n§ 147                                 In Verfahren nach der in § 146 Abs. 1 genannten Verord-\nEinziehung; Widerspruch;                     nung sind die §§ 146 bis 149 entsprechend anzuwenden,\nsoweit in der Verordnung nichts anderes bestimmt ist.\nAufhebung der Beschlagnahme\n(1) Wird der Beschlagnahme nicht spätestens nach                                        § 151\nAblauf von zwei Wochen nach Zustellung der Mitteilung\nBeschlagnahme\nnach § 146 Abs. 2 Satz 1 widersprochen, ordnet die Zoll-\nbei widerrechtlicher Kennzeichnung\nbehörde die Einziehung der beschlagnahmten Waren an.\nmit geographischen Herkunftsangaben\n(2) Widerspricht der Verfügungsberechtigte der\nBeschlagnahme, unterrichtet die Zollbehörde hiervon               (1) Waren, die widerrechtlich mit einer nach diesem\nunverzüglich den Antragsteller. Dieser hat gegenüber der       Gesetz oder nach Rechtsvorschriften der Europäischen\nZollbehörde unverzüglich zu erklären, ob er den Antrag         Gemeinschaft geschützten geographischen Herkunftsan-\nnach § 146 Abs. 1 in bezug auf die beschlagnahmten             gabe versehen sind, unterliegen bei ihrer Einfuhr, Ausfuhr\nWaren aufrechterhält.                                          oder Durchfuhr der Beschlagnahme zum Zwecke der\nBeseitigung der widerrechtlichen Kennzeichnung, sofern\n(3) Nimmt der Antragsteller den Antrag zurück, hebt die     die Rechtsverletzung offensichtlich ist. Dies gilt für den\nZollbehörde die Beschlagnahme unverzüglich auf. Hält           Verkehr mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen\nder Antragsteller den Antrag aufrecht und legt er eine voll-   Union sowie mit den anderen Vertragsstaaten des\nziehbare gerichtliche Entscheidung vor, die die Verwah-        Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nur,\nrung der beschlagnahmten Waren oder eine Verfügungs-           soweit Kontrollen durch die Zollbehörden stattfinden.\nbeschränkung anordnet, trifft die Zollbehörde die erfor-\nderlichen Maßnahmen.                                              (2) Die Beschlagnahme wird durch die Zollbehörde vor-\ngenommen. Die Zollbehörde ordnet auch die zur Beseiti-\n(4) liegen die Fälle des Absatzes 3 nicht vor, hebt die    gung der widerrechtlichen Kennzeichnung erforderlichen\nZollbehörde die Beschlagnahme nach Ablauf von zwei             Maßnahmen an.\nWochen nach Zusteflung der Mitteilung an den Antragstel-\n(3) Wird den Anordnungen der Zollbehörde nicht ent-\nler nach Absatz 2 auf. Weist der Antragsteller nach, daß\nsprochen oder ist die Beseitigung untunlich, ordnet die\ndie gerichtliche Entscheidung nach Absatz 3 Satz 2 bean-\nZollbehörde die Einziehung der Waren an.\ntragt, ihm aber noch nicht zugegangen ist, wird die\nBeschlagnahme für längstens zwei weitere Wochen auf-              (4) Die Beschlagnahme und die Einziehung können mit\nrechterhalten.                                                 den Rechtsmitteln angefochten werden, die im Bußgeld-","Nr. 74 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1994                            3113\nverfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten          begründete Recht durch ein Konkursverfahren erfaßt wor-\ngegen die Beschlagnahme und Einziehung zulässig sind.        den ist.\nGegen die Entscheidung des Amtsgerichts Ist die sofor-\ntige Beschwerde zulässig. Über die sofortige Beschwerde                                  §155\nentscheidet das Oberlandesgericht.\nLizenzen\nAuf vor dem 1. Januar 1995 an dem durch die Anmel-\ndung oder Eintragung, durch die Benutzung oder durch\nTeil 9                           die notorische Bekanntheit einer Marke begründeten\nRecht erteilte Lizenzen ist§ 30 mit der Maßgabe anzuwen-\n0 bergan gsvorsc h ritten                    den, daß diesen Lizenzen die Wirkung des § 30 Abs. 5\nnur insoweit zugute kommt, als es sich um nach dem\n§152                            1. Januar 1995 eingetretene Rechtsübergänge oder an\nDritte erteilte Lizenzen handelt.\nAnwendung dieses Gesetzes\nDie Vorschriften dieses Gesetzes finden, soweit nach-\nfolgend nichts anderes bestimmt ist, auch auf Marken, die                                § 156\nvor dem 1. Januar 1995 angemeldet oder eingetragen                          Prüfung angemeldeter Marken\noder durch Benutzung im geschäftlichen Verkehr oder                         auf absolute Schutzhindemisse\ndurch notorische Bekanntheit erworben worden sind, und\nauf geschäftliche Bezeichnungen Anwendung, die vor              (1) Ist vor dem 1. Januar 1995 ein Zeichen angemeldet\ndem 1. Januar 1995 nach den bis dahin geltenden Vor-        worden, das nach den bis dahin geltenden Vorschriften\nschriften geschützt waren.                                  aus vom Patentamt von Amts wegen zu berücksichtigen-\nden Gründen von der Eintragung ausgeschlossen war,\ndas aber nach § 3, 7, 8 oder 10 dieses Gesetzes nicht von\n§ 153                          der Eintragung ausgeschlossen ist, so sind die Vorschrif-\nten dieses Gesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, daß\nSchranken\nfür die Geltendmachung\ndie Anmeldung als am 1. Januar 1995 eingereicht gilt und\nvon Verletzungsansprüchen                  daß, ungeachtet des ursprünglichen Anmeldetags und\neiner etwa in Anspruch genommenen Priorität, der 1. Ja-\n(1) ·standen dem Inhaber einer vor dem 1. Januar 1995    nuar 1995 für die Bestimmung des Zeitrangs im Sinne des\neingetragenen oder durch Benutzung oder notorische          § 6 Abs. 2 maßgeblich ist.\nBekanntheit erworbenen Marke oder einer geschäftlichen\n(2) Kommt das Patentamt bei der Prüfung des angemel-\nBezeichnung nach den bis dahin geltenden Vorschriften\ndeten Zeichens zu dem Ergebnis, daß die Vorausse~un-\ngegen die Benutzung der Marke, der geschäftlichen\ngen des Absatzes 1 gegeben sind, so teilt es dies dem\nBezeichnung oder eines übereinstimmenden Zeichens\nAnmelder mit.\nkeine Ansprüche wegen Verletzung zu, so können die\nRechte aus der Marke oder aus der geschäftlichen                (3) Teilt der Anmelder dem Patentamt innerhalb einer\nBezeichnung nach diesem Gesetz nictit gegen die Wei-         Frist von zwei Monaten nach Zustellung der Mitteilung\nterbenutzung dieser Marke, dieser geschäftlichen            nach Absatz 2 mit, daß er mit der Verschiebung des\nBezeichnung oder dieses Zeichens geltend gemacht            Zeitrangs im Sinne des Absatzes 1 einverstanden ist, wird\nwerden.                                                     die Anmeldung des Zeichens als Anmeldung einer Marke\nnach diesem Gesetz weiterbehandelt.\n(2) Auf Ansprüche des Inhabers einer vor dem 1. Januar\n1995 eingetragenen oder durch Benutzung oder notori-            (4) Teilt der Anmelder dem Patentamt mit, daß er mit\nsche Bekanntheit erworbenen Marke oder einer geschäft-      einer Verschiebung des Zeitrangs im Sinne des Absat-\nlichen Bezeichnung ist § 21 mit der Maßgabe anzu-           zes 1 nicht einverstanden ist oder gibt er innerhalb der\nwenden, daß die in§ 21 Abs. 1 und 2 vorgesehene Frist        Frist des Absatzes 3 keine Erklärung ab, so weist das\nvon fünf Jahren mit dem 1. Januar 1995 zu laufen be-         Patentamt die Anmeldung zurück.\nginnt.                                                          (5) Der Anmelder kann die Erklärung nach Absatz 3 auch\nnoch in einem Erinnerungsverfahren, einem Beschwerde-\nverfahren oder in einem Rechtsbeschwerdeverfahren über\n§ 154                          die Zurückweisung der Anmeldung abgeben, das am\nDingliche Rechte;                     1. Januar 1995 anhängig ist. Die Absätze 2 bis 4 sind ent-\nZwangsvollstreckung; Konkursverfahren              sprechend anzuwenden.\n(1) Ist vor dem 1. Januar 1995 an dem durch die Anmel-\ndung oder Eintragung einer Marke begründeten Recht ein\n§ 157\ndingliches Recht begründet worden oder war das durch\ndie Anmeldung oder Eintragung begründete Recht                            Bekanntmachung und Eintragung\nGegenstand von Maßnahmen der Zwangsvollstreckung,               Ist vor dem 1. Januar 1995 die Bekanntmachung einer\nso können diese Rechte oder Maßnahmen nach § 29             Anmeldung nach § 5 Abs. 1 des Warenzeichengesetzes\nAbs. 2 in das Register eingetragen werden.\nbeschlossen worden, ist die Anmeldung aber noch nicht\n(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn das       nach § 5 Abs. 2 des Warenzeichengesetzes bekannt-\ndurch die Anmeldung oder Eintragung einer Marke             gemacht worden, so wird die Marke ohne vorherige","3114                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nBekanntmachung nach § 41 in das Register eingetragen.           (6) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des Absat-\nIst für einen nach dem Beschluß der Bekanntmachung           zes 4 Satz 1 findet eine Zurückweisung der Anmeldung\ngestellten Antrag auf beschleunigte Eintragung die in § 6a   aus von Amts wegen zu berücksichtigenden Eintragungs-\nAbs. 2 des Waren-zeichengesetzes vorgesehene Gebühr          hindernissen nicht statt.\nbereits gezahlt worden, wird sie von Amts wegen erstattet.\n§ 159\n§ 158                                              Teilung einer Anmeldung\nWiderspruchsverfahren                        Auf die Teilung einer vor dem 1. Januar 1995 nach§ 5\nAbs. 2 des Warenzeichengesetzes bekanntgemachten\n(1) Ist vor dem 1. Januar 1995 die Anmeldung einer        Anmeldung ist § 40 mit der Maßgabe anzuwenden, daß\nMarke nach § 5 Abs. 2 des Warenzeichengesetzes oder          die Teilung erst nach Ablauf der Widerspruchsfrist erklärt\ndie Eintragung einer Marke nach § 6a Abs. 3 des Waren-       werden kann und daß die Erklärung nur zulässig ist, wenn\nzeichengesetzes in Verbindung mit § 5 Abs. 2 des Waren-      ein im Zeitpunkt ihrer Abgabe anhängiger Widerspruch\nzeichengesetzes bekanntgemacht worden, so können             sich nach der Teilung nur gegen einen der Teile der\nWidersprüche innerhalb der Frist des § 5 Abs. 4 des          ursprünglichen Anmeldung richten würde. Der Teil der\nWarenzeichengesetzes sowohl auf die Widerspruchs-            ursprünglichen Anmeldung, gegen den sich kein Wider-\ngründe des § 5 Abs. 4 des Warenzeichengesetzes als           spruch richtet, wird nach § 41 In das Register eingetragen.\nauch auf die Widerspruchsgründe des § 42 Abs. 2 gestützt     Ein Widerspruch nach § 42 findet gegen eine solche Ein-\nwerden. Wird innerhalb der Frist des § 5 Abs. 4 des          tragung nicht statt.\nWarenzeichengesetzes Widerspruch nic~t erhoben, so\nwird, soweit es sich nicht um eine nach § 6a Abs. 1 des                                   §160\nWarenzeichengesetzes eingetragene Marke handelt, die\nMarke nach § 41 in das Register eingetragen. Ein Wider-                     Schutzdauer und Verlängerung\nspruch nach § 42 findet gegen eine solche Eintragung            Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Schutzdauer\nnicht statt.                                                 und die Verlängerung der Schutzdauer(§ 47) sind auch auf\n(2) Ist vor dem 1. Januar 1995 ein Widerspruch gemäß      vor dem 1. Januar 1995 eingetragene Marken anzuwen-\n§ 5 Abs. 4 des Warenzeichengesetzes gegen die Eintra-        den mit der Maßgabe, daß für die Berechnung der Frist,\ninnerhalb derer die Gebühren für die Verlängerung der\ngung einer nach § 5 Abs. 2 des Warenzeichengesetzes\nbekanntgemachten oder einer nach § 6a Abs. 1 des             Schutzdauer einer eingetragenen Marke wirksam vor Fäl-\nWarenzeichengesetzes eingetragenen Marke erhoben             ligkeit gezahlt werden können, die Vorschriften des § 9\nworden oder wird nach dem 1. Januar 1995 ein Wider-          Abs. 2 des Warenzeichengesetzes weiterhin anzuwenden\nspruch nach Absatz 1 erhoben, so sind die Widerspruchs-      sind, wenn die Schutzdauer nach § 9 Abs. 2 des Waren-\ngründe des§ 5 Abs. 4 Nr. 2 und 3 des Warenzeichenge-         zeichengesetzes vor dem 1. Januar 1995 abläuft.\nsetzes, soweit der Widerspruch darauf gestützt worden\nist, weiterhin anzuwenden. Ist der Widerspruch auf § 5\n§ 161\nAbs. 4 Nr. 1 des Warenzeichengesetzes gestützt worden,\nist anstelle dieser Bestimmung die Bestimmung des § 42                                  Löschung\nAbs. 2 Nr. 1 anzuwenden.                                              einer eingetragenen Marke wegen Verfalls\n(3) Ist in einem Verfahren über einen Widerspruch, der       (1) Ist vor dem 1. Januar 1995 ein Antrag auf Löschung\nvor dem 1. Januar 1995 erhoben worden ist, die Benut-        der Eintragung einer Marke nach § 11 Abs. 4 des Waren-\nzung der Marke, aufgrund deren Widerspruch erhoben           zeichengesetzes beim Patentamt gestellt worden und ist\nworden ist, bestritten worden oder wird die Benutzung in     die Frist des § 11 Abs. 4 Satz 3 des Warenzeichengeset-\neinem solchen Widerspruchsverfahren bestritten, so ist       zes für den Widerspruch gegen die Löschung am 1. Ja-\nanstelle des § 5 Abs. 7 des Warenzeichengesetzes § 43        nuar 1995 noch nicht abgelaufen, so beträgt diese Frist\nAbs. 1 entsprechend anzuwenden. Satz 1 gilt für ·das         zwei Monate.\nBeschwerdeverfahren vor dem Patentgericht auch dann,            (2) Ist vor dem 1. Januar 1995 eine Klage auf Löschung\nwenn ein solches Verfahren am 1. Januar 1995 anhängig        der Eintragung einer Marke nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 oder 4\nist. Satz 1 gilt nicht für Rechtsbeschwerden, die am 1. Ja-  des Warenzeichengesetzes erhoben worden, so wird die\nnuar 1995 anhängig sind.                                     Eintragung nur gelöscht, wenn der Klage sowohl nach den\n(4) Wird der Widerspruch zurückgewiesen, so wird,         bis dahin geltenden Vorschriften als auch nach den Vor-\nsoweit es sich nicht um eine nach § 6a Abs. 1 des Waren-     schriften dieses Gesetzes stattzugeben ist.\nzeichengesetzes eingetragene Marke handelt, die Marke\nnach § 41 in das Register eingetragen. Ein Widerspruch\n§162\nnach § 42 findet gegen eine solche Eintragung nicht statt.\nLöschung einer eingetragenen Marke\n(5) Wird dem Widerspruch gegen eine nach § 5 Abs. 2\nwegen absoluter Schutzhindernisse\ndes Warenzeichengesetzes bekanntgemachte Anmel-\ndung stattgegeben, so wird die Eintragung versagt. Wird         (1) Ist der Inhaber einer Marke vor dem 1. Januar 1995\ndem Widerspruch gegen eine nach § 6a Abs. 1 des              benachrichtigt worden, daß die Eintragung der Marke nach\nWarenzeichengesetzes eingetragene Marke stattgege-           § 10 Abs. 2 Nr. 2 des Warenzeichengesetzes gelöscht wer-\nben, so wird die Eintragung nach § 43 Abs. 2 Satz 1          den soll, und ist die Frist des § 10 Abs. 3 Satz 2 des\ngelöscht.                                                    Warenzeichengesetzes für den Widerspruch gegen die","Nr. 74 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1994                                3115\nLöschung am 1. Januar 1995 noch nicht abgelaufen, so        2. In Absatz 3 werden das Wort \"Warenzeichen\" durch\nbeträgt diese Frist zwei Monate.                                das Wort \"Marken\" und die Wörter „die Zeichenrolle\"\n(2) Ist vor dem 1. Januar 1995 ein Verfahren von Amts        durch die Wörter \"das Register\" ersetzt.\nwegen zur Löschung der Eintragung einer Marke wegen\ndes Bestehens absoluter Schutzhindernisse nach § 10\nAbs. 2 Nr. 2 des Warenzeichengesetzes eingeleitet wor-\nden oder ist vor diesem Zeitpunkt ein Antrag auf Löschung                               Artikel 3\nnach dieser Vorschrift gestellt worden, so wird die Eintra-\ngung nur gelöscht, wenn die Marke sowohl nach den bis\nÄnderung des Gesetzes über\ndahin geltenden Vorschriften als auch nach den Vorschrif-     die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens\nten dieses Gesetzes nicht schutzfähig ist. Dies gilt auch                               (2121-20)\ndann, wenn nach dem 1. Januar 1995 ein Verfahren nach\n§ 54 zur Löschung der Eintragung einer Marke eingeleitet       In Artikel 1 § 4 Abs. 6 Satz 2 des Gesetzes über die Wer-\nwird, die vor dem 1. Januar 1995 eingetragen worden ist.    bung auf dem Gebiete des Heilwesens In der Fassung der\nBekanntmachung vom 19. Oktober 1994 (BGBI. I S. 3068)\nwerden die Wörter \"dem Warenzeichen\" durch die Wörter\n§ 163                           ,.der Marke\" ersetzt.\nLöschung einer eingetragenen Marke\nwegen des Bestehens llterer Rechte\n(1) Ist vor dem 1. Januar 1995 eine Klage auf Löschung                               Artikel 4\nder Eintragung einer Marke aufgrund einer früher ange-\nmeldeten Marke nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 des Warenzei-                     Änderung der Wein-Verordnung\nchengesetzes oder aufgrund eines sonstigen älteren\n(2125-5-1)\nRechts erhoben worden, so wird, soweit in Absatz 2 nichts\nanderes bestimmt ist, die Eintragung nur gelöscht, wenn        Die Wein-Verordnung in der Fassung der Bekanntma-\nder Klage sowohl nach den bis dahin geltenden Vor-          chung vom 1. September 1993 (BGBI. 1 S.1538, 1699;\nschriften als auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes    1994 S. 1307) wird wie folgt geändert:\nstattzugeben ist. Dies gilt auch dann, wenn nach dem\n1. Januar 1995 eine Klage nach § 55 auf Löschung der\nEintragung einer Marke erhoben wird, die vor dem 1. Ja-     1. In § 18 Abs. 4 werden die Wörter „ein Warenzeichen\nnuar 1995 eingetragen worden ist.                               (Wort- oder Bildzeichent durch die Wörter \"eine\n(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 ist§ 51 Abs. 2       Marke\" und das Wort „es\" durch das Wort „sie\"\nSatz 1 und 2 nicht anzuwenden. In den Fällen des Absat-         ersetzt.\nzes 1 Satz 2 ist § 51 Abs. 2 Satz 1 und 2 mit der Maßgabe\nanzuwenden, daß die Frist von fünf Jahren mit dem           2. In § 27 Abs. 2 Nr. 6 werden die Wörter „ein Warenzei-\n1. Januar 1995 zu laufen beginnt.                               chen\" durch die Wörter \"eine Marke\" ersetzt.\n§ 164\nErinnerung und Durchgriffsbeschwerde\nArtikel&\nDie Vorschriften dieses Gesetzes gelten auch für Erin-\nnerungen, die vor dem 1. Januar 1995 eingelegt worden                                  Änderung\nsind, mit der Maßgabe, daß die _in§ 66 Abs. 3 Satz 1 und 2           derBedarfsgegenstindeverordnung\nvorgesehenen Fristen von sechs Monaten und zehn\n(2125-40-46)\nMonaten am 1. Januar 1995 zu laufen beginnen.\nIn § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b der Bedarfsgegenstän-\ndeverordnung vom 10. April 1992 (BGBI. 1 S. 866), die\nArtikel 2                         zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. Juli 1994\nÄnderung der Verordnung                     (BGBI. 1S. 1670) geändert worden ist, werden die Wörter\nzur Durchführung und Erginzung                  \"das eingetragene Warenzeichen\" durch die Wörter „die\neingetragene Marke\" ersetzt.\ndes Gesetzes zum Schutze des Wappens\nder Schweizerischen Eidgenossenschaft\n(1131-1-1)\n§ 2 der Verordnung zur Durchführung und Ergänzung                                    Artikel&\ndes Gesetzes zum Schutze des Wappens der Schweizeri-\nschen Eidgenossenschaft in der im Bundesgesetzblatt                 Änderung der Pflichtstückverordnung\nTeil III, Gliederungsnummer 1131-1-1, veröffentlichten                                (224-5-2-2)\nbereinigten Fassung wird wie folgt geändert:\nIn § 4 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe d der Pflichtstückverord-\n1. In Absatz 2 wird das Wort \"Warenzeichen\" durch das       nung vom 14. Dezember 1982 (BGBI. 1S. 1739) wird das\nWort \"Marken\" ersetzt.                                  Wort „Warenzeichen• durch das Wort „Marken\" ersetzt.","3116                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nArtikel 7                                                    Artikel 10\nÄnderung des Gerichtsverfassungsgesetzes                             Änderung der Strafprozeßordnung\n(300-2)                                                       (312-2)\nIn § 74c Abs. 1 Nr. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes         Die Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekannt-\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975            machung vom 7. April 1987 (BGBI. 1S. 1074, 1319), zuletzt\n(BGBI. 1S. 1077), das zuletzt durch Artikel 12 des Geset-    geändert durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom\nzes vom 5. Oktober 1994 (BGBI. 1S. 2911) geändert wor-       10. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 2954), wird wie folgt geän-\nden ist, wird das Wort „Warenzeichengesetz\" durch das        dert:\nWort „Markengesetz\" ersetzt.\n1. In § 374 Abs. 1 Nr. 8 wird die Angabe\"§ 25d Abs. 1 und\n§ 26 des Warenzeichengesetzes\" durch die Angabe\nArtikels\n,.§ 143 Abs. 1 und § 144 Abs. 1 und 2 des Markenge-\nÄnderung des Rechtspflegergesetzes                       setzes\" ersetzt.\n(302-2)\n§ 23 Abs. 1 des Rechtspflegergesetzes vom 5. Novem-       2. In§ 395 Abs. 2 Nr. 3 wird die Angabe,.§ 25d Abs. 2 des\nber 1969 (BGBI. 1S. 2065), das zuletzt durch Artikel 14 des       Warenzeichengesetzes\" durch die Angabe .,§ 143\nGesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBI. 1S. 2911) geändert            Abs. 2 des Markengesetzes\" ersetzt.\nworden ist, wird wie folgt geändert:\n1. In Nummer 4 wird die Angabe.,§ 13 Abs. 2 des Waren-                                 Artikel 11\nzeichengesetzes\" durch die Angabe ,.§ 66 Abs. 5 des\nMarkengesetzes\" ersetzt.                                                          Änderung\nder Bundesgebühren-\nordnung für Rechtsanwälte\n2. In Nummer 5 wird die Angabe ,.§ 13 Abs. 3 des Waren-\nzeichengesetzes• durch die Angabe ,.§ 81 Abs. 2                                     (368-1)\nSatz 3 des Markengesetzes\" ersetzt.\n§ 66 Abs. 2 der Bundesgebührenordnung für Rechtsan-\nwälte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-\n3. In Nummer 7 wird die Angabe,.§ 35 Abs. 2 des Waren-       nummer 368-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die\nzeichengesetzes\" durch die Angabe ,.§ 96 des Marken-    zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 5. Oktober\ngesetzes\" ersetzt.                                      1994 (BGBI. 1S. 2911) geändert worden ist, wird wie folgt\ngefaßt:\n4. In Nummer 8 wird die Angabe .,§ 13 Abs. 3 des Waren-\n,.(2) Der Rechtsanwalt erhält die in § 31 bestimmten\nzeichengesetzes• durch die Angabe ,.§ 94 Abs. 1 des\nGebühren im Beschwerdeverfahren vor dem Patentge-\nMarkengesetzes\" ersetzt.\nricht\n5. In den Nummern 9 und 10 wird die Angabe,.§ 13 Abs. 3     1. über die in § 23 Abs. 4, § 50 Abs. 1 und 2, § 73 Abs. 3\ndes Warenzeichengesetzes\" jeweils durch die Angabe           des Patentgesetzes, § 18 Abs. 2 des Gebrauchsmu-\n,.§ 82 Abs. 1 des Markengesetzes\" ersetzt.                   stergesetzes, § 4 Abs. 4 Satz 3 des Halbleiterschutzge-\nsetzes in Verbindung mit § 18 Abs. 2 des Gebrauchs-\nmustergesetzes und § 34 Abs. 1 des Sortenschutzge-\n6. In Nummer 11 wird die Angabe ,.§ 13 Abs. 3 des                setzes genannten Angelegenheiten,\nWarenzeichengesetzes\" durch die Angabe ,.§ 82\nAbs. 3 des Markengesetzes\" ersetzt.                     2. nach dem Geschmacksmustergesetz, wenn sich die\nBeschwerde gegen einen Beschluß richtet, durch den\ndie Anmeldung eines Geschmacksmusters zurückge-\n7. In Nummer 12 wird die Angabe ,.§ 13 Abs. 3 des\nwiesen oder durch den über einen Löschungsantrag\nWarenzeichengesetzes\" durch die Angabe ,.§ 71\nentschieden worden ist,\nAbs. 5, § 82 Abs. 1 des Markengesetzes\" ersetzt.\n3. nach dem Markengesetz, wenn sich die Beschwerde\ngegen einen Beschluß richtet,\nArtikel 9                                a) durch den über die Anmeldung einer Marke, einen\nÄnderung des Rechtsberatungsgesetzes                          Widerspruch oder einen Antrag auf Löschung oder\nüber die Erinnerung gegen einen solchen Beschluß\n(303-12)                                   entschieden worden ist oder\nIn Artikel 1 § 3 Nr. 5 des Rechtsberatungsgesetzes in          b) durch den ein Antrag auf Eintragung einer geogra-\nder im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer                  phischen Angabe oder einer Ursprungsbezeich-\n303-12, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt             nung (§ 130 Abs. 5 des Markengesetzes) zurückge-\ndurch Artikel 17 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994                     wiesen worden ist.\n(BGBI. 1 S. 2911) geändert worden ist, wird das Wort\n,.Warenzeichenwesens\" durch das Wort „Markenwesens\"         In den übrigen Beschwerdeverfahren vor dem Patentge-\nersetzt.                                                    richt bestimmen sich die Gebühren nach § 61.\"","Nr. 74 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1994                              3117\nArtikel 12                                                  Artikel 14\nÄnderung des Produkthaftungsgesetzes                        Änderung der Patentanmeldeverordnung\n(400-8)                                                    (420-1-6)\nIn § 4 Abs. 1 Satz 2 des Produkthaftungsgesetzes vom         § 8 Abs. 7 der Patentanmeldeverordnung vom 29. Mai\n15. Dezember 1989 (BGBI. 1S. 2198), das durch Artikel 4      1981 (BGBI. 1S. 521), die zuletzt durch Artikel 2 der Ver-\ndes Gesetzes vom 30. September 1994 (BGBI. 1994 II           ordnung vom 1. April 1993 (BGBI. 1S. 426) geändert wor-\nS. 2658) geändert worden ist, werden die Wörter \"seines      den ist, wird wie folgt geändert:\nWarenzeichens\" durch die Wörter „seiner Marke\" ersetzt.\n1. In Satz 3 wird das Wort „Warenzeichen\" durch das\nWort „Marken\" ersetzt.\nArtikel 13\n2. In Satz 4 werden die Wörter „eines Warenzeichens\"\nÄnderung des Patentgesetzes                       durch die Wörter \"einer Marke\" und das Wort „Waren-\nund des Geschmacksmustergesetzes                         zeichen\" durch das Wort „Marke\" ersetzt.\n(420-1, 442-1)\n(1) § 41 des Patentgesetzes in der Fassung der                                      Artikel 15\nBekanntmachung vom 16. Dezember 1980 (BGBI. 1981 1\nS. 1), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom                            Änderung des Gesetzes\n2. September 1994 (BGBI. 1S. 2278) geändert worden ist,                       über den Beitritt des Reichs\nwird wie folgt geändert:                                                     zu dem Madrider Abkommen\nüber die internationale Registrierung\n1. Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.                                 von Fabrik- oder Handelsmarken\n(423-3)\n2. Folgender Absatz 2 wird angefügt:                            Die §§ 2 bis 4 des Gesetzes über den Beitritt des Reichs\nn(2) Ist die frühere ausländische Anmeldung in einem   zu dem Madrider Abkommen über die internationale Regi-\nStaat eingereicht worden,· mit dem kein Staatsvertrag    strierung von Fabrik- oder Handelsmarken in der im Bun-\nüber die Anerkennung der Priorität besteht, so kann      desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 423-3, veröf-\nder Anmelder ein dem Prioritätsrecht nach der Pariser    fentlichten bereinigten Fassung werden aufgehoben.\nVerbandsübereinkunft entsprechendes Prioritätsrecht\nin Anspruch nehmen, soweit nach einer Bekanntma-\nArtikel 16\nchung des Bundesministeriums der Justiz im Bundes-\ngesetzblatt der andere Staat aufgrund einer ersten                          Änderung des Gesetzes\nAnmeldung beim Patentamt ein Prioritätsrecht                     über die am 14. Juli 1967 in Stockholm\ngewährt, das nach Voraussetzungen und Inhalt dem                   unterzeichneten Übereinkünfte auf\nPrioritätsrecht nach der Pariser Verbandsübereinkunft            dem Gebiet des geistigen Eigentums\nvergleichbar ist; Absatz 1 ist anzuwenden.\"\nArtikel 2 des Gesetzes über die am 14. Juli 1967 in\n(2) Das Geschmacksmustergesetz in der im Bundesge-        Stockholm unterzeichneten Übereinkünfte auf dem Gebiet\nsetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 442-1, veröffentlich-  des geistigen Eigentums vom 5. Juni 1970 (BGBI. 1970 II\nten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 17   S. 293) wird wie folgt gefaßt:\ndes Gesetzes vom 2. September 1994 (BGBI. 1S. 2278),\n„Artikel 2\nwird wie folgt geändert:\nÄnderungen der Ausführungsordnung und Festsetzun-\n1. § 7b wird wie folgt geändert:                             gen der Höhe von Gebühren, die die Versammlung des\nVerbandes für die internationale Registrierung von Marken\na) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:      gemäß Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe a Ziffer iii der Stock-\n,,(2) Ist die frühere ausländische Anmeldung in    holmer Fassung des Madrider Abkommens vom 14. April\neinem Staat eingereicht worden, mit dem kein         1891 über die internationale Registrierung von Marken\nStaatsvertrag üper die Anerkennung der Priorität     beschließt, sind im Bundesgesetzblatt bekanntzuma-\nbesteht, so kann der Anmelder ein dem Prioritäts-    chen.\"\nrecht nach der Pariser Verbandsübereinkunft ent-\nsprechendes Prioritätsrecht in Anspruch nehmen,                                Artikel 17\nsoweit nach einer Bekanntmachung des Bundesmi-\nnisteriums der Justiz im Bundesgesetzblatt der                          Änderung des Gesetzes\nandere Staat aufgrund einer ersten Anmeldung                  betreffend den Schutz von Mustern\nbeim Patentamt ein Prioritätsrecht gewährt, das              und Warenzeichen auf Ausstellungen\nnach Voraussetzungen und Inhalt dem Prioritäts-                                 (424-2-1)\nrecht nach der Pariser Verbandsübereinkunft ver-\ngleichbar ist; Absatz 1 ist anzuwenden.\"               Das Gesetz betreffend den Schutz von Mustern und\nWarenzeichen auf Ausstellungen in der im Bundesgesetz-\nb) Absatz 2 wird Absatz 3.                               blatt Teil III, Gliederungsnummer 424-2-1, veröffentlichten\nbereinigten Fassung, geändert durch Artikel VI des Geset-\n2. In § 12a Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe ,,§ 7b Abs. 2       zes vom 21. Juni 1976 (BGBI. 197611 S. 649), wird wie folgt\nSatz 2\" durch die Angabe \"§ 7b Abs. 3 Satz 2\" ersetzt.   geändert:","3118                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n1. In der Überschrift werden die Wörter „und Warenzei-        veröffentlichten bereinigten Fassung wird wie folgt ge-\nchen\" gestrichen.                                          ändert:\n2. In Satz 1 werden die Wörter „sowie Warenzeichen. die       1. Das Komma nach dem Wort „Patentgesetzes\" wird\nauf einer daselbst zur Schau gestellten Ware ange-            durch das Wort „und\" ersetzt.\nbracht sind,\" gestrichen.\n2. Die Angabe „und § 9 Abs. 2 und 3, § 17 Abs. 3 des\n3. In Nummer 2 werden die Wörter „oder des Warenzei-             Warenzeichengesetzes• wird gestrichen.\nchens\" gestrichen und die Wörter „Muster- oder Zei-\nchenschutzes\" durch das Wort „Musterschutzes\"\nersetzt.                                                                           Artikel20\nÄnderung des Patentgebührengesetzes\n(424-4-5)\nArtikel 18\nDas Patentgebührengesetz vom 18. August 1976\nÄnderung des Gesetzes                          (BGBI. 1 S. 2188). zuletzt geändert durch Artikel 1 des\nüber die Eingliederung des Saarlandes auf                 Gesetzes vom 25. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1739, 2263), wird\ndem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes                   wie folgt geändert:\n(424-3-5)\n1. In § 6 Abs. 2 Satz 1 werden das Wort .Warenzeichens\"\nDer Siebente Abschnitt des Gesetzes über die Einglie-          durch die Wörter „einer Marke\" und die Angabe\nderung des Saarlandes auf dem Gebiet des gewerblichen            ,,§ 9 Abs. 2 des Warenzeichengesetzes• durch die\nRechtsschutzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,             Angabe,,§ 47 Abs. 3 des Markengesetzes\" ersetzt.\nGliederungsnummer 424-3-5, veröffentlichten bereinigten\nFassung wird aufgehoben.                                      2. § 7 wird wie folgt geändert:\na) An Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:\nArtikel19                                  „In den Fällen der Nummern 131100 bis 136 200\nÄnderung                                    (Abschnitt A., Unterabschnitt III.) der Anlage zu § 1\n(Gebührenverzeichnis) treten die in der Zusatz-\ndes Sechsten Gesetzes zur Änderung\nspalte aufgeführten Gebühren an die Stelle der bis-\nund Überleitung von Vorschriften          auf                 herigen Gebührensätze im Sinne des Satzes 1.•\ndem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes\nb) In Absatz 3 wird die Angabe,,§ 9 Abs. 2 des Waren-\n(424-3-6-2)                                 zeichengesetzes• durch die Angabe,,§ 47 Abs. 3\nArtikel 6 § 17 Abs. 1 Satz 1 des Sechsten Gesetzes zur             des ~arkengesetzes• ersetzt.\nÄnderung und Überleitung von Vorschriften auf dem\nGebiet des gewerblichen Rechtsschutzes in der im Bun-         3. Die Anlage zu § 1 (Gebührenverzeichnis) des Patentge-\ndesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 424-3-6-2,            bührengesetzes wird wie folgt geändert:\na) Im Abschnitt ,,A. Gebühren des Patentamts\" wird der Unterabschnitt III wie folgt gefaßt:\n\"Nummer        Gebührentatbestand                                                                         Gebühr in\nDeutsche Mark\n.                                      Zusatz-\nspalte;\nIII. Marken; geographische Angaben und Ursprungsbezeichnungen\n1. Eintragungsverfahren\n131100            Anmeldegebühr bei Marken einschließlich der Klassengebühr\nbis zu drei Klassen\n(§ 32 Abs. 4 MarkenG)                                                             500           420\n131150            Klassengebühr bei Anmeldung einer Marke für jede Klasse ab\nder vierten Klasse\n(§ 32 Abs. 4 MarkenG)                                                             150           120\n131 200           Anmeldegebühr bei Kollektivmarken einschließlich der Klassengebühr bis\nzu drei Klassen\n(§ 97 Abs. 2, § 32 Abs. 4 MarkenG)                                             1 500          1200\n131 250            Klassengebühr bei Anmeldung einer Kollektivmarke für jede Klasse ab\nder vierten Klasse\n(§ 97 Abs. 2, § 32 Abs. 4 MarkenG)                                               250           210\n131 300            Zuschlag für die verspätete Zahlung einer Gebühr der Nummern 131 100\nbis 131250\n(§ 36 Abs. 3 MarkenG)                                                            100            80","Nr. 74 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1994                            3119\n\"Nummer Gebührentatbestand                                                                    Gebühr in\nDeutsche Mark\nZusatz-\nspalte;\n131 400    Für die Erhebung des Widerspruchs\n(§ 42 Abs. 3 MarkenG)                                                          200         170\n131 600    Für den Antrag auf beschleunigte Prüfung\n(§ 38 Abs. 2 MarkenG)                                                          420         350\n131 700    Für den Antrag auf Teilung einer Anmeldung\n(§ 40 Abs. 2, §§ 31, 27 Abs. 4 MarkenG)                                        500         420\n2. Verlängerung der Schutzdauer\n132100     Verlängerungsgebühr bei Marken einschließlich der Klassengebühr bis\nzu drei Klassen\n(§ 4 7 Abs. 3 MarkenG)                                                       1 000         840\n132150     Klassengebühr bei Verlängerung der Schutzdauer einer Marke für jede\nKlasse ab der vierten Klasse\n(§ 4 7 Abs. 3 MarkenG)                                                         450         380\n132 200    Verlängerungsgebühr bei Kollektivmarken einschließlich der Klassen-\ngebühr bis zu drei Klassen\n(§ 97 Abs. 2, § 47 Abs. 3 MarkenG)                                           3000        2 500\n132 250    Klassengebühr bei Verlängerung der Schutzdauer einer Kollektivmarke\nfür jede Klasse ab der vierten Klasse\n(§ 97 Abs. 2, § 47 Abs. 3 MarkenG)                                             450         380\n132 300    Zuschlag für die verspätete Zahlung einer Gebühr der Nummern 132 100\nbis 132 250\n(§ 36 Abs. 3 MarkenG)                                                       10%der      10% der\nGebühren    Gebühren\n3. Sonstige Anträge\n133400     Für den Antrag auf Teilung einer Eintragung\n(§ 46 Abs. 3, § 27 Abs. 4 MarkenG)                                             600         500\n133 600    Für den Antrag auf Löschung\n(§ 54 Abs. 2 MarkenG)                                                          600         500\n4. Internationale Registrierung\n134100     Nationale Gebühr für den Antrag auf internationale Registrierung nach dem\nMadrider Markenabkommen\n(§ 109 Abs. 1 MarkenG) oder                                                    300         250\n134200     Nationale Gebühr für den Antrag auf internationale Registrierung nach dem\nProtokoll zum Madrider Markenabkommen\n(§ 121 Abs. 1 MarkenG)                                                         300         250\n134300     Gemeinsame nationale Gebühr für den Antrag auf internationale Registrierung\nsowohl nach dem Madrider Markenabkommen als auch nach dem Protokoll\nzum Madrider Markenabkommen\n(§ 121 Abs. 2 MarkenG)                                                         300         250\n134400     Nationale Gebühr für den Antrag auf nachträgliche Schutzerstreckung nach\ndem Madrider Markenabkommen\n(§ 111 Abs. 1 MarkenG)                                                         200         170\n134 500    Nationale Gebühr für den Antrag auf nachträgliche Schutzerstreckung nach\ndem Protokoll zum Madrider Abkommen\n(§ 123 Abs. 1 Satz 2 MarkenG)                                                  200         170\n134600     Gemeinsame nationale Gebühr für den Antrag auf nachträgliche Schutzer-\nstreckung sowohl nach dem Madrider Markenabkommen als auch nach\ndem Protokoll zum Madrider Markenabkommen\n(§ 123 Abs. 2 Satz 2 MarkenG)                                                  200         170","3120                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n„Nummer          Gebührentatbestand                                                                        Gebühr in\nDeutsche Mark\nZusatz-\nspalte;\n5. Umwandlung einer international registrierten Marke\n135100                Für den Antrag auf Umwandlung einer Marke einschließlich der Klassen-\ngebühr bis zu drei Klassen\n(§ 125 Abs. 2, § 32 Abs. 4 MarkenG)                                              500         420\n135150                Klassengebühr bei Umwandlung einer Marke für jede Klasse ab der\nvierten Klasse\n(§ 125 Abs. 2, § 32 Abs. 4 MarkenG)                                              150         120\n135200                Für den Antrag auf Umwandlung einer Kollektivmarke einschließlich der\nKlassengebühr bis zu drei Klassen\n(§ 125 Abs. 2, § 97 Abs. 2, § 32 Abs. 4 MarkenG)                               1 500       1 200\n135250                Klassengebühr bei Umwandlung einer Kollektivmarke für jede Klasse ab\nder vierten Klasse\n(§ 125 Abs. 2, § 97 Abs. 2, § 32 Abs. 4 MarkenG)                                 250         210\n135 300               Zuschlag für die verspätete Zahlung einer Gebühr der Nummern\n135 100 bis 135 250\n(§ 125 Abs. 2, § 36 Abs. 3 MarkenG)                                              100           80\n6. Geographische Angaben und Ursprungsbezeichnungen\n136100                Für den Antrag auf Eintragung einer geographischen Angabe oder\nUrsprungsbezeichnung\n(§ 130 Abs. 2 MarkenG)                                                         1 500       1 200\n136200                Für den Einspruch gegen die Eintragung einer geographischen Angabe\noder Ursprungsbezeichnung\n(§ 132 Abs. 2 MarkenG)                                                           200         170\"\n1 Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 des Patentgebührengesetzes.\n1\nb) Im Abschnitt „8. Gebühren des Patentgerichts' wird der Unterabschnitt III wie folgt gefaßt:\n„Nummer          Gebührentatbestand                                                                        Gebühr in\nDeutsche Mark\nIII. Marken; geographische Angaben und Ursprungsbezeichnungen\n234100                Für die Einlegung der Beschwerde außer dem Fall der Nummer 234 600\n(§ 66 Abs. 5 MarkenG)                                                                        300\n234600                Beschwerdegebühr in Löschungssachen\n(§ 66 Abs. 5, §§ 53 und 54 MarkenG)                                                          520\"\nArtikel 21                                      eines Gebrauchsmusters, des Schutzes einer\nTopographie, einer Marke oder eines anderen\nÄnderung der Patentanwaltsordnung                                   nach dem Markengesetz geschützten Kennzei-\n(424-5-1)                                      chens (gewerbliche Schutzrechte) oder eines\nSortenschutzrechts andere zu beraten und Drit-\nDie Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966                            ten gegenüber zu vertreten;\"\n(BGBI. 1 S. 557), zuletzt geändert durch Artikel 57 des\nGesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBI. 1S. 2911 ), wird wie             b) In Absatz 3 Nr. 2 werden die Wörter „Anmeldung\nfolgt geändert:                                                          und bei\" gestrichen.\n1. § 3 wird wie folgt geändert:                                   2. In § 4 Abs. 1 wird das Wort „Warenzeichengesetz\"\ndurch das Wort „Markengesetz\" ersetzt.\na) Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:\n,, 1. in Angelegenheiten der Erlangung, Aufrecht-          3. In § 43 Abs. 1 Nr. 1 wird nach dem Wort „Gebrauchs-\nerhaltung, Verteidigung und Anfechtung eines            mustergesetzes\" die Angabe ,,, des § 1Ob des Ge-\nPatents, eines ergänzenden Schutzzertifikats,           schmacksmustergesetzes\" eingefügt.","Nr. 74 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1994                            3121\n4. In § 155 Abs. 2 wird die Angabe .und des § 35 Abs. 2   2. In Absatz 2 werden die Wörter .ein Warenzeichen\"\ndes Warenzeichengesetzes\" durch die Angabe ., des          durch die Wörter .eine Marke oder ein sonstiges nach\n§ 16 des Geschmacksmustergesetzes und des § 96             dem Markengesetz geschütztes Kennzeichen\" ersetzt.\ndes Markengesetzes\" ersetzt.\nArtikel 24\n5. In § 165 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „oder des § 35                  Änderung des Gesetzes\nAbs. 2 des Warenzeichengesetzes\" durch die Angabe                     über die Eignungsprüfung\n11 , des § 16 des Geschmacksmustergesetzes oder des\nfür die Zulassung zur Patentanwaltschaft\n§ 96 des Markengesetzes• ersetzt.\n(424-5-5)\n6. § 178 wird wie folgt geändert:                            In § 5 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über die Eignungsprü-\na) In Absatz 1 wird die Angabe .oder des § 35 Abs. 2   fung für die Zulassung zur Patentanwaltschaft vom 6. Juli\ndes Warenzeichengesetzes\" durch die Angabe       1990 (BGBI. 1 S. 1349, 1351), das zuletzt durch Artikel 2\n\"' des § 16 des Geschmacksmustergesetzes oder    der Verordnung vom 16. Februar 1994 (BGBI. 1 S. 305)\ndes § 96 des _Markengesetzes\" ersetzt.           geändert worden ist, werden die Wörter .eines Warenzei-\nchens\" durch die Wörter „einer eingetragenen Marke\"\nb) In Absatz 3 wird das Wort .Befugnis\" durch die\nWörter „Befugnisse nach § 16 des Geschmacks-     ersetzt.\nmustergesetzes und\" ersetzt.\nArtikel25\nArtikel22                                        Änderung des Gesetzes\ngegen den unlauteren Wettbewerb\nÄnderung\nder Ausbildungs-                                                  (43-1)\nund Prüfungsordnung nach                      Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in der im\n§ 12 der Patentanwaltsordnung                Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 43-1, ver-\nund Prüfungsordnung nach § 10                öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch\ndes Gesetzes über die Eignungsprüfung             Artikel 58 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBI. 1\nfür die Zulassung zur Patentanwaltschaft           S. 2911 ), wird wie folgt geändert:\n(424-5-2)\n1. § 5 wird wie folgt geändert:\nDie Ausbildungs- und Prüfungsordnung nach § 12 der\nPatentanwaltsordnung und Prüfungsordnung nach § 10            a) Absatz 1 wird aufgehoben.\ndes Gesetzes über die Eignungsprüfung für die Zulassung       b) Die Absatzbezeichnung ,,(2)\" wird gestrichen.\nzur Patentanwaltschaft in der Fassung der Bekanntma-\nchung vom 8. Dezember 1977 (BGBI. 1 S. 2491 ), zuletzt\ngeändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 2. September    2. Die§§ 16 und 28 werden aufgehoben.\n1994 (BGBI. 1S. 2278), wird wie folgt geändert:\n1. In § 16 Abs. 2 Nr. 2 und 4 wird das Wort • Waren-\nArtikel 26\nzeichenrechts\" jeweils durch das Wort .Markenrechts\"                   Änderung des Gesetzes\nersetzt.                                                             über den Beitritt des Reichs\nzu dem Madrider Abkommen\n2. § 36 Abs. 3 wird wie folgt geändert:                                betreffend die Unterdrückung\na) In Nummer 3 wird das Wort IIWarenzeichenrecht\"              falscher Herkunftsangaben auf Waren\ndurch das Wort .Markenrecht\" ersetzt.\n(43-6)\nb) In Nummer 6 wird das Wort .Warenzeichenrechts\"\ndurch das Wort „Markenrechts\" ersetzt.              § 2 des Gesetzes über den Beitritt des Reichs zu dem\nMadrider Abkommen betreffend die Unterdrückung\nfalscher Herkunftsangaben auf Waren in der im Bundes-\nArtikel23                        gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 43-6, veröffent-\nlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 143\nÄnderung                         des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBI. 1S. 469) geändert\ndes Gesetzes über die Beiordnung              worden ist, wird aufgehoben.\nvon Patentanwälten bei Prozeßkostenhilfe\n(424-5-3)\nArtikel 27\n§ 1 des Gesetzes über die Beiordnung von Patentan-\nwälten bei Prozeßkostenhilfe in der Fassung des § 187 der         Änderung des Urheberrechtsgesetzes\nPatentanwaltsordnung vom 7. September 1966 (BGBI. 1\n(440-1)\nS. 557), das zuletzt durch § 15 des Gesetzes vom\n22. Oktober 1987 (BGBI. 1 S. 2294) geändert worden ist,      In § 69g Abs. 1 des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Sep-\nwird wie folgt geändert:                                  tember 1965 (BGBI. 1S. 1273), das zuletzt durch Artikel 16\ndes Gesetzes vom 2. September 1994 (BGBI. 1 S. 2278)\n1. In Absatz 1 wird das Wort • Warenzeichengesetz\"         geändert worden ist, wird das Wort II Warenzeichen\" durch\ndurch das Wort .Markengesetz\" ersetzt.                  das Wort .Marken\" ersetzt.","3122                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nArtikel 28                          3. In§ 34 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 6 Satz 2, § 58 Abs. 2\nSatz 1, § 59 Abs. 1 Satz 1 und § 59b Abs. 2 Satz 1 wer-\nÄnderung der Einkommen-\nden die Wörter .Hersteller- oder Warenzeichen\" jeweils\nsteuer-Durchführungsverordnung                        durch die Wörter .Herstellerzeichen oder Marke\"\n(611-1-1)                              ersetzt.\nIn § 73a Abs. 3 der Einkommensteuer-Durchführungs-\nverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom                                      Artikel 32\n28. Juli 1992 (BGBI. 1S. 1418), die zuletzt durch Artikel 2\ndes Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2310)                                  Änderung\ngeändert worden ist, werden die Wörter \"Warenzeichen-             der Ersten Verordnung zum Waffengesetz\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                                      (7133-3-2-4)\n2. Januar 1968 (BGBI. 1S. 1, 29)\" durch die Wörter .Mar-\nkengesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 3082)\"            Die Erste Verordnung zum Waffengesetz in der Fassung\nersetzt.                                                     der Bekanntmachung vom 10. März 1987 (BGBI. 1S. 777),\nzuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom\nArtikel 29                          20. Oktober 1994 (BGBI. 1S. 3073), wird wie folgt geändert:\nÄnderung des Umsatzsteuergesetzes\n(611-10-14)                          1. In § 9 Abs. 4 werden die Wörter .Hersteller- oder\nWarenzeichen\" durch die Wörter .Herstellerzeichen\nIn § 3a Abs. 4 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes in der         oder Marke\" ersetzt.\nFassung der Bekanntmachung vom 27. April 1993 (BGBI. 1\nS. 565), das zuletzt durch Artikel 12 Abs. 44 des Gesetzes\nvom 14. September 1994 (BGBI. I S. 2325) geändert wor-       2. In § 11 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter .einem einge-\nden ist, wird das Wort \"Warenzeichenrechten\" durch das          tragenen Warenzeichen\" durch die Wörter .einer ein-\nWort .Markenrechten\" ersetzt.                                   getragenen Marke\" ersetzt.\nArtikel 30                          3. § 15 wird wie folgt geändert:\nÄnderung des Gesetzes                           a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „das Waren-\nzum Schutze des Bernsteins                             zeichen\" durch die Wörter .die Marke\" ersetzt.\n(7127-2)                               b) In Absatz 2 wird in Nummer 4 der mit der Angabe\n.Linke Seite:\" überschriebenen Spalte das Wort\nDas Gesetz zum Schutze des Bernsteins in der im\n.Warenzeichen\" durch das Wort .Marke\" ersetzt.\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7127-2,\nveröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Arti-\nkel 179 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBI. 1S. 469),       4. In § 16 Abs. 1 Satz 5 werden die Wörter „das Warenzei-\nwird wie folgt geändert:                                         chen\" durch die Wörter „die Marke\" ersetzt.\n1. In § 1 Abs. 1 werden die Wörter .einem entsprechen-\nden Warenzeichen\" durch die Wörter .einer entspre-       5. In § 17 Abs. 1 Nr. 3 werden die Wörter .Hersteller- oder\nchenden Marke\" ersetzt.                                      Warenzeichen\" durch die Wörter .Herstellerzeichen\noder Marke\" ersetzt.\n2. In § 2 werden die Wörter .ein für ihn eingetragenes\nWarenzeichen\" durch die Wörter „eine für ihn eingetra-   6. In § 20 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 werden die Wör-\ngene Marke\" ersetzt.                                        ter .sein Warenzeichen\" jeweils durch die Wörter\n\"seine Marke\" ersetzt.\nArtikel 31\n7. § 27 wird wie folgt geändert:\nÄnderung des Waffengesetzes\n(7133-3)                               a) In Satz 1 werden die Wörter .ein Warenzeichen\"\ndurch die Wörter .eine Marke\" und die Wörter .des\nDas Waffengesetz in der Fassung der Bekanntmachung               Warenzeichens\" durch die Wörter „der Marke\"\nvom 8. März 1976 (BGBI. 1S. 432), zuletzt geändert durch            ersetzt.\nArtikel 2 § 8 des Gesetzes vom 19. Oktober 1994 (BGBI. 1\nS. 2978), wird wie folgt geändert:                               b) In Satz 2 werden die Wörter .das Warenzeichen\"\ndurch die Wörter .die Marke\" und die Wörter .die-\n1. § 13 wird wie folgt geändert:                                    ses Zeichen\" durch die Wörter „diese Marke\"\nersetzt.\na) In Absatz 1 Nr. 1 werden die Wörter .ein eingetra-\ngenes Warenzeichen\" durch die Wörter .eine einge-\ntragene Marke\" ersetzt.                              8. In § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter .eingetra-\ngenes Warenzeichen\" durch die Wörter \"eingetragene\nb) In Absatz 3 Satz 3 wird das Wort „Warenzeichen\"\nMarke\" ersetzt.\ndurch das Wort \"Marke\" ersetzt.\n2. In § 27 Abs. 3 Nr. 3 werden die Wörter .Hersteller- oder  9. In § 28a Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „Hersteller-\nWarenzeichens\" durch die Wörter .Herstellerzeichens         oder Warenzeichen\" durch die Wörter .Herstellerzei-\noder der Marke\" ersetzt.                                    chen oder Marke\" ersetzt.","Nr. 74 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1994                                3123\nArtikel 33                          Gesetz vom 29. August 1975 (BGBI. 1 S. 2307) geändert\nworden ist, werden in dem einleitenden Satzteil die Wörter\nÄnderung                            ,,ein Warenzeichen\" durch die Wörter „eine Marke\"\nder Dritten Verordnung zum Waffengesetz                ersetzt.\n(7133-3-2-9)\nDie Dritte Verordnung zum Waffengesetz in der Fassung                               Artikel 38\nder Bekanntmachung vom 2. September 1991 (BGBI. 1\nÄnderung der Düngemittelverordnung\nS. 1872), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom\n20. Oktober 1994 (BGBI. 1S. 3073), wird wie folgt geändert:                             (7820-6)\nIn Anlage 2 Nr. 2.4 zu den §§ 2 und 5 Abs. 4 der Dünge-\n1. In § 5 Abs. 2 Nr. 1 werden die Wörter „sein eingetra-    mittelverordnung vom 9. Juli 1991 (BGBI. 1 S. 1450), die\ngenes Warenzeichen\" durch die Wörter „seine einge-      zuletzt durch Artikel 3 Nr. 8 der Verordnung vom 26. Okto-\ntragene Marke\" ersetzt.                                 ber 1993 (BGBI. I S. 1782, 2049) geändert worden ist, wird\ndas Wort „Warenzeichen\" durch das Wort „Marken\"\n2. In § 11 Abs. 1 Nr. 2 werden die Wörter „das eingetra-    ersetzt.\ngene Warenzeichen, das\" durch die Wörter „die einge-\ntragene Marke, die\" ersetzt.\nArtikel39\n3. In § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 23 Abs. 1 Satz 1 und          Änderung des Saatgutverkehrsgesetzes\nAbs. 2 Nr. 2 wird das Wort „Warenzeichen\" jeweils\ndurch das Wort „Marke\" ersetzt.\n(7822-6)\nIn § 42 Abs. 5 Satz 1 und 2 des Saatgutverkehrsgeset-\nzes vom 20. August 1985 (BGBI. 1 S. 1633), das zuletzt\nArtikel 34                          durch Artikel 12 des Gesetzes vom 2. August 1994\nÄnderung                            (BGBI. 1 S. 2018) geändert worden ist, werden das Wort\nder Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz               11 Warenzeichen\" durch das Wort „Marke\" und die Wörter\n11 des   Warenzeichens\" jeweils durch die Wörter „der\n(7134-2-1)                          Marke\" ersetzt.\nIn Nummer 4 der Anlage 3 zur Ersten Verordnung zum\nSprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung                                    Artikel40\nvom 31. Januar 1991 (BGBI. 1S. 169), die durch Artikel 2\nder Verordnung vom 26. Oktober 1993 (BGBI. 1 S. 1782,                Änderung des Sortenschutzgesetzes\n2049) geändert worden ist, wird das Wort „Warenzeichen\"                                 (7822-7)\ndurch das Wort „Marke\" ersetzt.\nIn § 23 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Sortenschutzgesetzes\nvom 11. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2170), das zuletzt\nArtikel35                           durch Artikel 18 des Gesetzes vom 2. September 1994\n(BGBI. 1 S. 2278) geändert worden ist, werden das Wort\nÄnderung\n„Warenzeichen\" durch das Wort „Marke\" und die Wörter\nder Elektrozulassungs-Bergverordnung                 „des Warenzeichens\" jeweils durch die Wörter „der\n(750-15-6)                          Marke\" ersetzt.\nIn Nummer 1.5 des Anhangs 2 zu Anlage 2 zur Elektro-\nzulassungs-Bergverordnung in der Fassung der Bekannt-                                  Artikel41\nmachung vom 10. März 1993 (BGBI. 1S. 316) werden die\nÄnderung der Futtermittelverordnung\nWörter „sein Warenzeichen\" durch die Wörter „seine\nMarke\" ersetzt.                                                                       (7825-1-4)\nIn § 6 Abs. 5 Nr. 1 und in§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Fut-\nArtikel36                           termittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 11. November 1992 (BGBI. 1 S. 1898), die zuletzt\nÄnderung                            durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. März 1994 (BGBI. 1\ndes Textilkennzeichnungsgesetzes                   S. 398) geändert worden ist, werden die Wörter „das\n(772-1)                           Warenzeichen oder die Handelsmarke\" jeweils durch die\nWörter „die Marke\" ersetzt.\nIn§ 9 Abs. 2 Satz 5 des Textilkennzeichnungsgesetzes\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August\n1986 (BGBI. 1 S. 1285) wird das Wort „Warenzeichen-\nrechts\" durch das Wort „Markenrechts\" ersetzt.                                         Artikel42\nÄnderung der Bundesartenschutzverordnung\nArtikel 37                                                     (791-1-2)\nÄnderung                                In § 7 Satz 1 Nr. 2 der Bundesartenschutzverordnung in\ndes Kristallglaskennzeichnungsgesetzes                der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September\n1989 (BGBI. 1 S. 1677, 2011 ), die durch die Verordnung\n(772-2)                           vom 9. Juli 1994 (BGBI. 1 S. 1523) geändert worden ist,\nIn § 5 des Kristallglaskennzeichnungsgesetzes vom        werden die Wörter „einem Warenzeichen\" durch die Wör-\n25. Juni 1971 (BGBI. 1 S. 857), das zuletzt durch das       ter „einer Marke\" ersetzt.","3124                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nArtikel43                                 ken und Verbandszeichen sowie\" durch die Wörter\n.,Marken und\" ersetzt.\nÄnderung der Sicherheitsfilmverordnung\nc) In Nummer 6 Buchstabe c werden die Wörter\n(8053-3-1)                                 \"Warenzeichen, Dienstleistungsmarken und IR-\nIn § 2 Abs. 1 Nr. 1 und § 3 der Sicherheitsfilmverord-             Marken\" durch die Wörter „Marken einschließlich\nnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-               IR-Marken\" ersetzt.\nnummer 8053-3-1, veröffentlichten bereinigten Fassung             d) In Nummer 9 Buchstabe c werden die Wörter „ein\nwerden die Wörter \"das Warenzeichen\" jeweils durch die                Warenzeichen\" durch die Wörter \"eine Marke\"\nWörter „die Marke\" ersetzt.                                           ersetzt.\nArtikel44                                                  Artikel47\nÄnderung der Verordnung                                                Änderung\nüber die Berufsausbildung                             des Gesetzes über Fernmeldeanlagen\nzum Hauswirtschafter/zur Hauswirtschafterin                                           (9020-1)\n(806-21-1-72)                           In § Sb Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe h und i und Nr. 3 des\nDie Nummer 1.3 der Anlage zu § 4 der Verordnung über        Gesetzes über Fernmeldeanlagen in der Fassung der\ndie Berufsausbildung zum Hauswirtschafter/zur Hauswirt-        Bekanntmachung vom 3. Juli 1989 (BGBI. 1S. 1455), das\nschafterin vom 14. August 1979 (BGBI. 1S. 1435) wird wie       zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. September\n1994 (BGBI. 1 S. 2325) geändert worden ist, werden die\nfolgt geändert:\nWörter ~Hersteller- oder Warenzeichen\" jeweils durch die\nWörter \"Herstellerzeichen oder Marke\" ersetzt.\n1. In Buchstabe a werden die Wörter „Güte- und Waren-\nzeichen\" durch die Wörter „Gütezeichen und Marken\"\nersetzt.                                                                          Artikel48\n2. In Buchstabe k werden die Wörter \"Warenzeichen,                Aufhebung von Gesetzen und Verordnungen\nMarkennamen\" durch das Wort \"Marken\" ersetzt.                      (423-1, 423-2, 423-3-1, 43-3, 43-3-1)\nFolgende Gesetze und Verordnungen werden aufgeho-\nben:\nArtikel45\n1. das Warenzeichengesetz in der Fassung der Bekannt-\nÄnderung der Verordnung                           machung vom 2. Januar 1968 (BGBI. 1S. 1, 29), zuletzt\nüber die Berufsausbildung                         geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 2. Sep-\nzum Schauwerbegestalter/                          tember 1994 (BGBI. 1S. 2278),\nzur Schauwerbegestalterin\n2. die Verordnung über den Warenzeichenschutz für\n(806-21-1-82)                            Kabelkennfäden in der im Bundesgesetzblatt Teil 111,\nIn Abschnitt II Nr. 12 Buchstabe f der Anlage 1 zu § 5 der    Gliederungsnummer 423-2, veröffentlichten bereinig-\nten Fassung,\nVerordnung über die Berufsausbildung zum Schauwerbe-\ngestalter/zur Schauwerbegestalterin vom 6. Oktober 1980        3. die Verordnung über die internationale Registrierung\n(BGBI. 1 S. 1918, 2064) wird das Wort \"Warenzeichen-               von Fabrik- oder Handelsmarken vom 5. September\ngesetz\" durch das Wort \"Markengesetz\" ersetzt.                     1968 (BGBI. 1S. 1001 ), geändert durch § 2 der Verord-\nnung vom 17. September 1970 (BGBI. II S. 991 ),\n4. das Gesetz zum Schutze des Namens „Solingen\" in\nArtikel46                              der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-\nmer 43-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, geän-\nÄnderung\ndert durch Artikel 140 des Gesetzes vom 2. März 1974\nder ReNoPat-Ausbildungsverordnung                         (BGBI. 1S. 469),\n(806-21-1-147)                        5. die Verordnung zur Durchführung und Ergänzung\nDie ReNoPat-Ausbildungsverordnung vom 23. Novem-               des Gesetzes zum Schutze des Namens „Solingen\"\nber 1987 (BGBI. 1S. 2392) wird wie folgt geändert:                in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-\nmer 43-3-1, veröffentlichten bereinigten Fassung.\n1. In§ 8 Nr. 5 wird das Wort \"Warenzeichen\" durch das\nWort „Marken\" ersetzt.\nArtikel49\n2. Abschnitt II. Buchstabe D. der Anlage zu § 9 wird wie                               Rückkehr\nfolgt geändert:                                                   zum einheitlichen Verordnungsrang\na) In Nummer 2 Buchstabe a wird das Wort „Waren-            Die auf den Artikeln 2, 4 bis 6, 14, 22, 28, 32 bis 35, 38\nzeichengesetzes\" durch das Wort „Markengeset-         und 41 bis 46 beruhenden Teile der dort geänderten\nzes\" ersetzt.                                         Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils ein-\nb) In Nummer 3 Buchstabe a werden die Wörter              schlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geän-\n,,Warenzeichen einschließlich Dienstleistungsmar-     dert werden.","Nr. 74 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1994                             3125\nArtikel SO                            zeichnete Protokoll zum Abkommen von Madrid über\ndie internationale Registrierung von Marken für die\nInkrafttreten                           Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt. Der Tag des\n(1) Die §§ 65, 130 bis 139, 140 Abs. 2, § 144 Abs. 6 und    lnkrafttretens Ist im Bundesgesetzblatt bekanntzu-\n§ 145 Abs. 2 und 3 des Artikels 1 treten am 1. November        machen.\n1994 in Kraft.\n(2) Die §§ 119 bis 125 des Artikels 1 treten an dem Tage      (3) Im übrigen tritt das Gesetz am 1. Januar 1995 in\nin Kraft, an dem das am 27. Juni 1989 in Madrid unter-         Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 25. Oktober 1994\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDie Bundesministerin der Justiz\nS. Leutheusser-Sch narren berger","3126                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nVerordnung\nüber die Anwendung der§§ 94 und 96 des Berufsbildungsgesetzes\nin dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet\nVom 24. Oktober 1994\nAuf Grund der Anlage I Kapitel XVI Sachgebiet C Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe f\ndes Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des\nGesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1135) verordnet das\nBundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem\nBundesministerium für Bildung und Wissenschaft:\n§1\n§ 94 des Berufsbildungsgesetzes ist auch in dem in Artikel 3 des Einigungsver-\ntrages genannten Gebiet anzuwenden.\n§2\nFür Personen, die vor dem 3. Oktober 1990 ihren Wohnsitz in dem in Artikel 3\ndes Einigungsvertrages genannten Gebiet hatten, gilt § 94 ab dem 1. Septem-\nber 1997. Am 1. September 1996 bestehende Berufsausbildungsverhältnisse\nkönnen zu Ende geführt werden.\n§3\n§ 96 des Berufsbildungsgesetzes ist auch in dem in Artikel 3 des Einigungsver-\ntrages genannten Gebiet ab 1. September 1997 anzuwenden. Am 1. September\n1996 bestehende Berufsausbildungsverhältnisse können zu Ende geführt\nwerden.\n§4\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nBonn, den 24. Oktober 1994\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm"]}