{"id":"bgbl1-1994-74-1","kind":"bgbl1","year":1994,"number":74,"date":"1994-10-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/74#page=46","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-74-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_74.pdf#page=46","order":1,"title":"Verordnung über die Anwendung der §§ 94 und 96 des Berufsbildungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet","law_date":"1994-10-24T00:00:00Z","page":3126,"pdf_page":46,"num_pages":8,"content":["3126                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nVerordnung\nüber die Anwendung der§§ 94 und 96 des Berufsbildungsgesetzes\nin dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet\nVom 24. Oktober 1994\nAuf Grund der Anlage I Kapitel XVI Sachgebiet C Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe f\ndes Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des\nGesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1135) verordnet das\nBundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem\nBundesministerium für Bildung und Wissenschaft:\n§1\n§ 94 des Berufsbildungsgesetzes ist auch in dem in Artikel 3 des Einigungsver-\ntrages genannten Gebiet anzuwenden.\n§2\nFür Personen, die vor dem 3. Oktober 1990 ihren Wohnsitz in dem in Artikel 3\ndes Einigungsvertrages genannten Gebiet hatten, gilt § 94 ab dem 1. Septem-\nber 1997. Am 1. September 1996 bestehende Berufsausbildungsverhältnisse\nkönnen zu Ende geführt werden.\n§3\n§ 96 des Berufsbildungsgesetzes ist auch in dem in Artikel 3 des Einigungsver-\ntrages genannten Gebiet ab 1. September 1997 anzuwenden. Am 1. September\n1996 bestehende Berufsausbildungsverhältnisse können zu Ende geführt\nwerden.\n§4\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nBonn, den 24. Oktober 1994\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm","Nr. 74 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1994                                    3127\n·Neunzehnte Verordnung\nzur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften*)\nVom 25. Oktober 1994\nAuf Grund                                                               3. § 20 Abs. 1 Satz 5 wird wie folgt gefaßt:\n- des§ 6 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 Buchstabe a und b und des                      „In den Fällen des Satzes 3 Nr. 3 muß der Händler im\n§ 47 Abs. 1 Nr. 6 des Straßenverkehrsgesetzes in der im                    Geltungsbereich dieser Verordnung ansässig sein.\"\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1,\nveröffentlichten bereinigten Fassung, Nummer 1 geän-                    4. § 22a wird wie folgt geändert:\ndert durch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 13. Mai\na) Absatz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:\n1986 (BGBI. 1 S. 700) und die Eingangsworte in\nNummer 3 zuletzt geändert durch § 37 Abs. 2 des                                 „3. Scheiben aus Sicherheitsglas (§ 40) und Folien\nGesetzes vom 24. August 1965 (BGBI. 1S. 927), verord-                                  für Scheiben aus Sicherheitsglas;\".\nnet das Bundesministerium für Verkehr                                      b) Absatz 1 Nr. 25 wird wie folgt gefaßt:\n- des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d, Nr. Sa, Nr. 7 und                              ,,25. Sicherheitsgurte und andere Rückhaltesy-\nAbs. 2a des Straßenverkehrsgesetzes, Absatz 1 Nr. 3                                      steme in Kraftfahrzeugen;\".\nBuchstabe d geändert durch Artikel 1 Nr. 5 des Geset-\nzes vom 6. April 1980 (BGBI. 1S. 413), Absatz 1 Nr. 5a                     c) In Absatz 3 Nr. 2 werden nach dem Wort „Licht-\neingefügt durch§ 70 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes vom                              quellen\" die Wörter„ für Scheinwerfer\" eingefügt.\n15. März 1974 (BGBI. 1S. 721) und Absatz 2a eingefügt\ngemäß Artikel 22 der Verordnung vom 26. November                        5. § 32 wird wie folgt geändert:\n1986 (BGBI. 1 S. 2089), verordnen das Bundesmini-                          a) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:\nsterium für Verkehr und das Bundesministerium für\n,. 1. allgemein          2,55 m,\".\nUmwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nb) Absatz 8 wird wie fotgt gefaßt:\n- des § 38 Abs. 2 und des § 39 des Bundes-Immissions-\nschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung                                  ,.(8) Auf die in Absatz 1 Nr. 1 und 4 und Absatz 4\nvom 14. Mai 1990 (BGBI. 1S. 880), hinsichtlich des § 38                        festgelegten Maße dürfen keine Toleranzen\nAbs. 2 nach Anhörung der beteiligten Kreise, verordnen                         gewährt werden.\"\ndas Bundesministerium für Verkehr und das Bundes-\nministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-                        6. In § 32c Abs. 2 werden die Wörter „Lastkraftwagen\nsicherheit:                                                                und Zugmaschinen\" durch die Wörter „Lastkraft-\nwagen, Zugmaschinen und Kraftfahrzeuge, die hin-\nsichtlich der Baumerkmale ihres Fahrgestells den\nArtikel 1\nLastkraftwagen oder Zugmaschinen gleichzusetzen\nÄnderung                                     sind,\" ersetzt.\n·der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung\n7. § 34 Abs. 6 Nr. 6 wird wie folgt gefaßt:\nDie Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fas-\nsung der Bekanntmachung vom 28. September 1988                                „6. Sattelkraftfahrzeug, bestehend aus dreiachsiger\n(BGBI. 1S. 1793), zuletzt geändert durch Artikel 12 Abs. 81                          Sattelzugmaschine mit zwei- oder dreiachsigem\ndes Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBI. 1S. 2325),                                Sattelanhänger, das im kombinierten Verkehr im\nwird wie folgt geändert:                                                             Sinne der Richtlinie 92/106/EWG des Rates vom\n7. Dezember 1992 über die Festlegung gemein-\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                                   samer Regeln für bestimmte Beförderungen im\nkombinierten Güterverkehr zwischen Mitglied-\na) Im Hinweis auf die Anlage IV werden die Wörter                              staaten (ABI. EG Nr. L 368 S. 38) einen ISO-Con-\n,.der Deutschen Bundesbahn,\" gestrichen.\ntainer von 40 Fuß befördert                44,00 t.\"\nb) Im Hinweis auf die Anlage XX werden die Wörter\n,.und Leichtkrafträdern\" gestrichen.                            8. In § 35b Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 werden die Wörter\n„Buchstaben d und g\" durch die Wörter „Buchstaben\n2. In§ Sa Abs. 4 Nr. 7 Satz 1, § Sb Abs. 4 Nr. 5 Satz 1 und                  d, g und i\" und die Wörter „geändert durch die Verord-\n§ 15e Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c werden jeweils die                       nung vom 16. Juni 1967 (BGBI. 1 S. 602)\" durch die\nWörter „oder einer von ihr beauftragten Behörde\"                        Wörter „zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verord-\ndurch die Wörter „oder den von ihr bestimmten oder                      nung vom 30. Juni 1989 (BGBI. 1S. 1273)\" ersetzt.\nnach Landesrecht zuständigen Stellen\" ersetzt.\n9. § 35d Abs. 3 wird wie folgt geändert:\n; Artikel 1 Nr. 14 (§ 47 Abs. 3) dieser Verordnung dient der Umsetzung der    a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „ECE-Rege-\nRichtlinie 94/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom              lung Nr. 6\" die Wörter \"Revision 2\" eingefügt.\n23. März 1994 über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft\ndurch Emissionen von Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie       b) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:\n70/220/EWG (ABI. EG Nr. L 100 S. 42).\nArtikel 1 Nr. 23 (§ 59 Abs. 1a) dieser Verordnung dient der Umsetzung          ,,An der vorderen Tür auf der rechten Fahrzeug-\nder Richtlinie 76/114/EWG des Rates vom 18. Dezember 1975 über                 seite darf als Blinkleuchte ein vorhandener Fahrt-\nSchilder, vorgeschriebene Angaben, deren Lage und Anbringungsart an            richtungsanzeiger der Kategorie 5 oder 6 benutzt\nKraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern, zuletzt geändert durch\ndie Richtlinie 87/354/EWG des Rates vom 25. Juni 1987 (ABI. EG Nr.             werden, sofern dieser unabhängig von den übri-\nL24S.1).                                                                       gen Blinkleuchten zusammen mit den Blinkleuch-","3128                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nten der beweglichen Einstieghilfe geschaltet wer-         c) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\nden kann und der Richtlinie 76ll59/EWG des\n\"Technischer Dienst und Prüfstelle im Sinne der in\nRates vom 27. Juli 1976 über Fahrtrichtungsan-\nAbsatz 2 und 3 genannten Regelwerke ist das\nzeiger für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhän-\nInstitut für Fahrzeugtechnik beim Technischen\nger (ABI. EG Nr. L 262 S. 71), zuletzt geändert\nÜberwachungs-Verein Bayern Sachsen e.V.,\ndurch die Richtlinie 89/277/EWG vom 28. März\nWestendstr. 199, 80686 München.\"\n1989 (ABI. EG Nr. L 109 S. 25), oder der ECE-\nRegelung Nr. 6 Revision 2 entspricht.\"\n16. Dem § 49a Abs. 9a werden folgende Sätze angefügt:\n10. § 36 Abs. 2 Satz 4 wird wie folgt gefaßt:                     \"Die elektrische Schaltung der Nebelschlußleuchten\nist so auszuführen, daß am Fahrzeug vorhandene\n\"Das Hauptprofil muß am ganzen Umfang eine Profil-\nNebelschlußleuchten abgeschaltet werden. Die jewei-\ntiefe von mindestens 1,6 mm aufweisen; als Haupt-\nlige Ab- und Wiedereinschaltung der Nebelschluß-\nprofil gelten dabei die breiten Profilrillen im mittleren     leuchten muß selbsttätig durch Aufstecken oder Ab-\nBereich der Lauffläche, der etwa ¾ der Laufflächen-           ziehen des Steckers für die zusätzlichen Nebel-\nbreite einnimmt.\"                                             schlußleuchten erfolgen.\"\n11. In § 41 a Abs. 1 werden die Wörter nArtikel 9 des         17. § 51 a Abs. 6 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\nGesetzes vom 26. August 1992 (BGBI. 1 S. 1564)\"\ndurch die Wörter \"Artikel 6 Abs. 68 des Gesetzes vom          \"Fahrzeuge mit einer Länge von mehr als 6,0 m - aus-\n27. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2378)\" ersetzt.                  genommen Fahrgestelle mit Führerhaus, land- oder\nforstwirtschaftliche Zug- und Arbeitsmaschinen und\nderen Anhänger sowie Arbeitsmaschinen, die hin-\n12. In§ 42 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter \"die gezogene          sichtlich der Baumerkmale ihres Fahrgestells nicht\nAnhängelast\" durch die Wörter \"das tatsächliche               den Lastkraftwagen und Zugmaschinen gleichzu-\nGesamtgewicht des Anhängers (Achslast zuzüglich               setzen sind, - müssen an den Längsseiten mit nach\nStützlast)\" ersetzt.                                          der Seite wirkenden gelben Seitenmarkierungsleuch-\nten nach der Richtlinie 76ll56/EWG ausgerüstet\n13. § 43 Abs. 4 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt:                      sein.\"\n\"4. zur Verbindung von anderen Kraftfahrzeugen mit\neinachsigen Anhängern oder zweiachsigen             18. In§ 51b Abs. 3 werden die Wörter „diesem Absatz\"\nAnhängern mit einem Achsabstand von weniger             durch die Wörter „dieser Vorschrift\" ersetzt.\nals 1,0 m mit einem zulässigen Gesamtgewicht\nvon nicht mehr als 3,5 t.\"                          19. In § 53b Abs. 3 werden die Wörter „oder durch\n423 mm x 423 mm große retroreflektierende Tafeln\n14. In § 47 Abs. 3 wird am Ende von Nummer 4 das                  nach DIN 11 030, Ausgabe Februar 1976\" durch die\nKomma durch das Wort \"oder\" ersetzt und folgende              Wörter \"oder durch Folien oder Tafeln nach DIN\nNummer 5 angefügt:                                            11 030, Ausgabe September 1994\" ersetzt.\n„5. der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der\nRichtlinie 94/12/EG des Europäischen Parla-         20. In § 57b Abs. 4 und 9 Satz 1 werden jeweils die Wörter\nments und des Rates vom 23. März 1994 (ABI. EG          \"oder die von ihr bestimmte Behörde\" durch die Wör-\nNr. L 100 S. 42) - und die Grenzwerte der Fahr-         ter „oder die von ihr bestimmten oder nach Landes-\nzeugklasse M in Anhang I Nr. 5.3.1.4 einhalten-,\".      recht zuständigen Stellen\" ersetzt.\n15. § 49 wird wie folgt geändert:                             21. § 57c wird wie folgt geändert:\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                          a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\naa) In Nummer 2 wird der letzte Halbsatz wie folgt            \"Der Geschwindigkeitsbegrenzer ist bei\ngefaßt:                                                 1. Kraftomnibussen auf eine Höchstgeschwindig-\n,;geändert durch die im Anhang zu dieser Vor-               keit von 100 km/h (vseJ,\nschrift genannten Bestimmungen,\".                       2. Lastkraftwagen und Sattelzugmaschinen auf\neine Höchstgeschwindigkeit von 85 km/h (vseJ\nbb) Im letzten Satz werden die Wörter „sowie\nLeichtkrafträder\" gestrichen.                           einzustellen.\"\nb) In Absatz 2a wird Satz 2 wie folgt gefaßt:                 b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n\"Satz 1 gilt nicht für                                       aa) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:\n1. Auspuffanlagen und Austauschauspuffanla-                       \"1. Kraftfahrzeuge, deren durch die Bauart\ngen, die ausschließlich im Rennsport verwen-                       bestimmte tatsächliche Höchstgeschwin-\ndet werden,                                ·                       digkeit nicht höher als die jeweils in Ab-\nsatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 4\n2. Auspuffanlagen und Austauschauspuffanlagen\ngenannte Geschwindigkeit ist,\".\nfür Krafträder mit einer durch die Bauart\nbestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht               bb) In Nummer 3 werden die Wörter \"§ 19 Abs. 3\"\nmehr als 50 km/h.\"                                            durch die Wörter,,§ 19 Abs. 6\" ersetzt.","Nr. 74 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1994                                3129\n22. In § 58 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a einge-       d) Nach der Übergangsvorschrift zu § 35a Abs. 5, 6,\nfügt:                                                            7, 8 und 9 (Verankerungen für Sicherheitsgurte,\nAnforderungen an Verankerungen, Sicherheits-\n\"(2a) Geschwindigkeitsschilder dürfen retroreflektie-\nrend sein. Retroreflektierende Geschwindigkeitsschil-            gurte und Ausnahmen) wird folgende Übergangs-\nvorschrift eingefügt:\nder müssen dem Normblatt DIN 75 069, Ausgabe Mai\n1989, entsprechen, sowie auf der Vorderseite das                 \"§ 35a Abs. 6 in Verbindung mit der hierzu im\nDIN-Prüf- und Überwachungszeichen mit der zu-                   Anhang zu dieser Vorschrift unter Buchstabe c\ngehörigen Registernummer tragen.\"                                genannten Bestimmung (Verankerungen für\nSicherheitsgurte nach Richtlinie 76/115/EWG)\n23. In § 59 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a einge-            ist spätestens ab 1. Juli 1997 auf die von diesem\nfügt:                                                           Tag an erstmals in den Verkehr kommenden Fahr-\nzeuge anzuwenden.•\n\"(1 a) Abweichend von Absatz 1 ist an Personenkraft-\nwagen, Kraftomnibussen, Lastkraftwagen und Sattel-          e) Die Übergangsvorschrift zu § 47 Abs. 1 (Abgas-\nzugmaschinen mit mindestens vier Rädern und einer               emissionen von Personenkraftwagen und leichten\ndurch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit                Nutzfahrzeugen) wird wie folgt geändert:\nvon mehr als 25 km/h sowie ihren Anhängern zur                  aa) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:\nGüterbeförderung ein Schild gemäß den im Anhang\n\"1. a) ab dem 1. Januar 1996 auf Kraftfahr-\nzu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen anzu-\nzeuge für die ·\nbringen; an anderen Fahrzeugen darf das Schild\nangebracht sein.\"                                                             - eine EWG-Typgenehmigung gemäß\nArtikel 4 Absatz 1 der Richtlinie\n24. § 72 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                                            70/156/EWG oder\na) Nach der Übergangsvorschrift. zu § 22a Abs. 1                              - eine Allgemeine Betriebserlaubnis\nNr. 22 (gelbe und weiße Rückstrahler, retroreflek-                         - soweit nicht Artikel 8 Absatz 2 der\ntierende Streifen an Reifen von Fahrrädern) wird                            Richtlinie 70/156/EWG geltend ge-\nfolgende Übergangsvorschrift eingefügt:                                     macht wurde -\n,,§ 22a Abs. 1 Nr. 25 (andere Rückhaltesysteme in\nerteilt wird,\nKraftfahrzeugen)                                                      b) ab dem 1. Januar 1997 auf Kraftfahr-\nist spätestens anzuwenden vom 1. Juli 1997 an auf                         zeuge, die von diesem Tag an erstmals\nandere Rückhaltesysteme in Fahrzeugen, die von                            in den Verkehr kommen.\"\ndiesem Tag an erstmals in den Verkehr kommen.\"              bb) Nummer 4 letzter Satz wird wie folgt gefaßt:\nb) Die Übergangsvorschrift zu § 29 Abs. 7 wird wie                   \"Für Fahrzeuge,\nfolgt gefaßt:\n-  für die vor dem 1. Januar 1996 eine Allge-\n\"§ 29 Abs. 7 (Nachweis über die durchgeführte                         meine Betriebserlaubnis erteilt wurde,\nHauptuntersuchung)\ntritt in Kraft für alle Hauptuntersuchungen, die                  -   die vor dem 1. Januar 1997 erstmals in den\nnach dem 1. Januar 1995 durchgeführt werden.                         Verkehr gekommen sind,\nAuf die Angabe des Datums der zuletzt durchge-                    bleiben§ 47 Abs. 1 einschließlich der Über-\nführten Hauptuntersuchung kann bei der Erstel-                    gangsbestimmungen in § 72 Abs. 2 in der vor\nlung des Untersuchungsberichts bis zu dem Zeit-                   dem 1. November 1994 geltenden Fassung\npunkt verzichtet werden, ab dem der für die Unter-                anwendbar.\"\nsuchung verantwortlichen Person ein Untersu-\nf) Der Übergangsvorschrift zu § 47 Abs. 3 (schad-\nchungsbericht nach § 29 Abs. 7 über die zuletzt\n. stoffarme Fahrzeuge) wird folgender Satz ange-\ndurchgeführte Hauptuntersuchung vorgelegt wer-\nfügt:\nden muß.\"\n\"Fahrzeuge mit Selbstzündungsmotor mit Direkt-\nc) Die Übergangsvorschrift zu § 32c (seitliche\neinspritzung, die der Richtlinie 70/220/EWG in der\nSchutzvorrichtungen) wird wie folgt gefaßt:\nFassung der Richtlinie 94/12/EG entsprechen und\n\"§ 32c (seitliche Schutzvorrichtungen)                      die vor dem 1. Oktober 1999 erstmals in den Ver-\ngilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Januar             kehr kommen, gelten auch dann als schadstoff-\n1975 erstmals in den Verkehr gekommen sind.                 arm, wenn sie folgende Grenzwerte einhalten:\nKraftfahrzeuge, die hinsichtlich der Baumerkmale\nihres Fahrgestells den Lastkraftwagen oder Zug-             - HC + NOx = 0,9 g/km,\nmaschinen gleichzusetzen sind, und ihre Anhän-              - Partikel = 0, 1Og/km.\"\nger müssen mit seitlichen Schutzvorrichtungen          g) Der Übergangsvorschrift zu § 49 Abs. 2 (Ge-\nspätestens ausgerüstet sein                                 räuschpegel und Schalldämpferanlage von Kraft-\n-    ab 1. Januar 1995, wenn sie von diesem Tag an          fahrzeugen) wird folgender Satz angefügt:\nerstmals in den Verkehr kommen,\n\"Für Leichtkrafträder, die vor dem 1. November\n-    ab dem Tag der nächsten vorgeschriebenen               1994 erstmals in den Verkehr gekommen sind,\nHauptuntersuchung (§ 29), die nach dem                 bleiben § 49 Abs. 2 und Anlage XX einschließlich\n1. Januar 1996 durchzuführen ist, wenn sie in          der Übergangsbestimmungen in § 72 Abs. 2 in der\nder Zeit vom 1. Januar 1975 bis 31. Dezember           vor dem 1. November 1994 geltenden Fassung\n1994 erstmals in den Verkehr gekommen sind.\"           anwendbar.\"","3130                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992', Teil 1\nh) Nach der Übergangsvorschrift zu § 49a Abs. 8                   Fahrzeuge anzuwenden. Für Fahrzeuge, die vor\n(ausreichende elektrische Versorgung) wird fol-               diesem Tag erstmals in den Verkehr gekommen\ngende Übergangsvorschrift eingefügt:                          sind, gilt § 59 Abs. 1 oder 2.\"\n.,§ 49a Abs. 9a Satz 2 (Schaltung der Nebel-               k) Die Übergangsvorschrift zu Anlage VIII Abschnitt\nschlußleuchten)                                               2.1.3 (Zeitabstand der Untersuchungen für andere\nist spätestens ab 1. April 1995 auf erstmals von              Kraftfahrzeuge) wird gestrichen.\ndiesem Tag an in den Verkehr kommende Fahr-\nzeuge oder Ladungsträger und spätestens ab\n1. Januar 1996 auf andere Fahrzeuge oder               25. Anlage VIII wird wie folgt geändert:\nLadungsträger anzuwenden.\"\na) Abschnitt 1.2 wird wie folgt gefaßt:\ni) In der Übergangsvorschrift zu § 53b Abs. 3 werden\ndie Wörter „1. Januar 1994\" durch die Wörter                   „1.2  Die Hauptuntersuchung hat sich darauf zu\n\"1. Januar 1996\" ersetzt.                                            erstrecken, ob das Fahrzeug vorschrifts-\nmäßig ist.\"\nj) Nach der Übergangsvorschrift zu § 59 Abs. 1\n(Fabrikschilder) wird folgende Übergangsvor-               b) Abschnitt 2.1 wird wie folgt gefaßt:\nschrift eingefügt:\n,.2.1 Die Fahrzeuge sind mindestens in folgen-\n..§ 59 Abs. 1a (Schilder nach der Richtlinie                         den regelmäßigen Zeitabständen zur Haupt-\n76/114/EWG)                                                          untersuchung anzumelden und Zwischen-\nist spätestens vom 1. Januar 1996 auf die von die-                   und Bremsensonderuntersuchungen zu unter-\nsem Tag an erstmals in den Verkehr kommenden                         ziehen:\nArt der Untersuchung und\nregelmlßiger Zeitabstand\nHaupt-       Zwischen-       Bremsen-\nArt des                                        unter-          unter-        sonder-\nFahrzeugs                                       suchung        suchung          unter-\nsuchung\nMonate          Monate         Monate\n2.1.1          Kraftrad                                                                 24                -              -\n2.1.2          Personenkraftwagen\n2.1.2.1        allgemein\n2.1.2.1.1      bei erstmals in den Verkehr gekommenen Personenkraft-\nwagen für die erste Hauptuntersuchung                                    36                -              -\n2.1.2.1.2      für die weiteren Hauptuntersuchungen                                     24                -              -\n2.1.2.2        zur Personenbeförderung nach dem Personenbeförderungs-\ngesetz oder nach § 1 Nr. 4 Buchstabe d, g und i der Frei-\nstellungs-Verordnung                                                     12                -              -\n2.1.3          Kraftomnibusse und andere Kraftfahrzeuge mit mehr als\n8 Fahrgastplätzen\n2.1.3.1        bei erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrzeugen in\nden ersten 12 Monaten                                                    12                -            12\n2.1.3.2        für die weiteren Untersuchungen                                          12                3            12\n2.1.4          Lastkraftwagen\n2.1.4.1        mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t              24                -              -\n2.1.4.2        mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t,\njedoch nicht mehr als 6 t                                                12                -              -\n2.1.4.3        mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 6 t,\njedoch nicht mehr als 9 t                                                12                -            12\n2.1.4.4         mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 9 t\n2.1.4.4.1      bei erstmals in den Verkehr gekommenen Lastkraftwagen\nin den ersten 12 Monaten                                                 12                -            12\n2.1.4.4.2      für die weiteren Untersuchungen                                          12                6            12","Nr. 74 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1994                             3131\nArt der Untersuchung und\nregelmäßiger Zeitabstand\nHaupt-       Zwischen-       Bremsen-\nArt des                                  unter-          unter-        sonder-\nFahrzeugs                                 suchung        suchung          unter-\nsuchung\nMonate          Monate         Monate\n1\n2.1.5        Zugmaschinen\n2.1.5.1       mit einer bauartbestimmten Höchstgeschwindigkeit von\nnicht mehr als 40 km/h                                             24                -              -\n2.1.5.2     ·mit einer bauartbestimmten Höchstgeschwindigkeit von\nmehr als 40 km/h\n2.1.5.2.1    bei einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 6 t           12                -              -\n2.1.5.2.2    bei einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 6 t\n2.1.5.2.2.1  bei erstmals in den Verkehr gekommenen Zugmaschinen in\nden ersten 12 Monaten                                               12                -            12\n2.1.5.2.2.2 für die weiteren Untersuchungen                                      12                6            12\n2.1.6        Selbstfahrende und angehängte Arbeitsmaschinen\n2.1.6.1      mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t        24                 -              -\n2.1.6.2      mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t,\njedoch nicht mehr als 6 t                                           12                -              -\n2.1.6.3      mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 6 t                 12                -            12\n2.1.7        Anhänger (ausgenommen Anhänger nach 2.1.6)\n2.1.7.1      mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 2 t\nund Wohnanhänger                                                   24                 -              -\n2.1.7.2      mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2 t,\njedoch nicht mehr als 6 t                                           12                -              -\n2.1.7.3      mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 6 t,\njedoch nicht mehr als 9 t                                           12                -            12\n2.1.7.4      mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 9 t\n2.1.7.4.1    bei erstmals in den Verkehr gekommenen Anhängern in den\nersten 12 Monaten                                                   12                -            12\n2.1.7.4.2    für die weiteren Untersuchungen                                     12                6           12\n2.1.8        Kraftfahrzeuge, die nicht unter 2.1.1 bis 2.1.6 fallen\n2.1.8.1      mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 6 t          24                 -              -\n2.1.8.2      mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 6 t                24                 -           24\n2.1.8.3     jedoch Krankenkraftwagen und Behinderten-Transportfahr-\nzeuge mit nicht mehr als 8 Fahrgastplätzen                         12                 -              ..","3132                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nc) Abschnitt 2.3 wird wie folgt gefaßt:                          Komma ersetzt und folgender Buchstabe ange-\n\"2.3 Die Frist für die Anmeldung zur nächsten               fügt:\nHauptuntersuchung beginnt mit dem Tag                 \"c) Richtlinie 90/629/EWG der Kommission vom\nder letzten Hauptuntersuchung, bei Fahrzeu-                 30. Oktober 1990 (ABI. EG Nr. L341 S.14).\"\ngen, die erstmals in den Verkehr kommen,           b) Am Ende der Bestimmungen, die zu§ 47 Abs. 1\nmit dem Tag der Zuteilung eines amtlichen             anzuwenden sind, wird der Punkt durch ein\nKennzeichens sowie bei Fahrzeugen, die                Komma ersetzt und folgender Buchstabe ange-\nwieder zum Verkehr zugelassen werden                  fügt:\n(§ 27 Abs. 7) oder die vorher außerhalb des\nGeltungsbereichs dieser Verordnung zum                \"n) Richtlinie 94/12/EG des Europäischen Parla-\nVerkehr zugelassen waren, mit dem Tag der                   ments und des Rates vom 23. März 1994\nBegutachtung nach § 21.\"                                    (ABI. EG Nr. L 100 S. 42).\"\nc) In den zu§ 47 Abs. 6 anzuwendenden Bestimmun-\nd) Abschnitt 4.2 wird wie folgt gefaßt:\ngen werden die Wörter \"Richtlinie 91/542/EWG\n\"4.2    Untersuchung durch amtlich anerkahnte               des Rates vom 1. Oktober 1991 (ABI. EG Nr. L 295\nÜberwachungsorganisationen                          S. 1)\" durch folgende Wörter ersetzt:\n4.2.1 Werden Hauptuntersuchungen an Fahr-                  \"a) Richtlinie 91 /542/EWG des Rates vom\nzeugen durch Kraftfahrzeugsach~erstän-                    1. Oktober 1991 (ABI. EG Nr. L 295 S. 1),\ndige von amtlich anerkannten Uberwa-\nb) Beschluß 94/1/EGKS, EG des Rates und der\nchungsorganisationen (s. Abschnitt 7)\ndurchgeführt, gelten die Vorschriften in 3.1              Kommission vom 13. Dezember 1993 (ABI.\nEG Nr. L 1 S.1, 274),\nbis 3.3 entsprechend.\"\nc) Beschluß 94/2/EGKS, EG des Rates und der\ne) In Abschnitt 6.1 werden die Wörter \"oder die von\nKommission vom 13. Dezember 1993 (ABI. EG\nihr bestimmte Behörde\" durch die Wörter \"oder die\nNr. L 1 S. 571, 583).\"\nvon ihr bestimmten oder nach Landesrecht\nzuständigen Stellen\" ersetzt.                             d) Am Ende der Bestimmungen, die zu § 49 Abs. 2\nNr. 1 anzuwenden sind, wird der Punkt durch\nf) Abschnitt 7.5 wird wie folgt gefaßt:\nein Komma ersetzt und werden folgende Buch-\n„7.5 Die Organisation hat einen technischen                 staben angefügt:\nLeiter und einen Vertreter des technischen\n„k) Beschluß 94/1/EGKS, EG des Rates und der\nLeiters zu bestellen, die den Anforderungen\nKommission vom 13. Dezember 1993 (ABI. EG\nnach 7.3 und 7.4a genügen müssen. Der\nNr. L 1 S. 1,264),\ntechnische Leiter hat sicherzustellen, daß die\nUntersuchungen sowie die Ein- und Anbau-                1) Beschluß 94/2/EGKS, EG des Rates und der\nabnahmen ordnungsgemäß und gleich-                          Kommission vom 13. Dezember 1993 (ABI. EG\nmäßig durchgeführt werden; er darf hierzu an                Nr. L 1 S. 571, 583).\"\n1\ndie mit der Durchführung der Untersuchun-\ne) Nach den Bestimmungen, die zu § 49 Abs. 2 Nr. 1\ngen sowie der Ein- und Anbauabnahmen\nanzuwenden sind, werden folgende neue Bestim-\nbetrauten Personen fachliche Weisungen\nmungen eingefügt:\nerteilen. Die Aufsichtsbehörde darf dem\ntechnischen Leiter fachliche Weisungen\nerteilen. Die Bestellungen bedürfen der                 \"§ 49     Artikel 1 - 6 der Richtlinie 74/151/EWG\nAbs.2     Anhangl-VI des Rates vom 4. März 1974\nBestätigung durch die Aufsichtsbehörde. Sie             Nr.2\nkönnen widerrufen werden, wenn der techni-                                      zur Angleichung der Rechts-\nsche Leiter oder sein Vertreter die von der                                     vorschriften über bestimmte\nBestandteile und Merkmale\nAufsichtsbehörde erteilten fachlichen Wei-\nvon land- oder forstwirt-\nsungen nicht beachtet oder sonst keine\nschaftlichen Zugmaschinen\nGewähr mehr dafür bietet, daß er seine Auf-\nauf Rädern (ABI. EG Nr. L 84\ngaben ordnungsgemäß erfüllen wird.\"\nS. 25), geändert durch die\n26. Anlage XX wird wie folgt geändert:                                                         a) Richtlinie 82/890/EWG\ndes Rates vom 17. De-\na) In der Überschrift werden die Wörter „und Leicht-\nzember 1982 (ABI. EG\nkrafträdern\" gestrichen.                                                                  Nr. L 378 S. 45),\nb) Absatz 1.2 wird gestrichen.                                                             b) Berichtigung der Richt-\nlinie 82/890/EWG (ABI.\n27. Die Anlage XXVII wird wie folgt geändert:                                                      EG 1988 Nr. L 118 S. 42),\na) Nach dem Wort „Schweiz\" wird das Wort „Slowe-                                           c) Richtlinie 88/410/EWG\nnien\" eingefügt.                                                                          der Kommission vom\nb) Nach dem Wort \"Ungarn\" werden die Wörter                                                  21. Juni 1988 (ABI. EG\n,,US-Bundesstaat Utah (Fahrerlaubnis der Klas-                                            Nr. L 200 S. 27).\"\nse D für Pkw)\" angefügt.\nf) Am Ende der Bestimmungen, die zu § 49 Abs. 2\n28. Der Anhang wird wie folgt geändert:                              Nr. 3 und Abs. 2a anzuwenden sind, wird der\na) Am Ende der Bestimmungen, die zu § 35a Abs. 6                 Punkt durch ein Komma ersetzt und werden fol-\nanzuwenden sind, wird der Punkt durch ein                    gende Buchstaben angefügt:","Nr. 74 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1994                               3133\n\"e) Beschluß 94/1 /EGKS, EG des Rates und der                                      Artikel2\nKommission vom 13. Dezember 1993 (ABI. EG                                   Änderungen\nNr. L 1 S. 1,272),                                            von Ausnahmeverordnungen zur StVZO\nt) Beschluß 94/2/EGKS, EG des Rates und der\nKommission vom 13. Dezember 1993 (ABI. EG              (1) In § 4 der 26. Ausnahmeverordnung zur StVZO vom\nNr. L 1 S. 571, _583).,.                             20. März 1978 (BGBI. 1 S. 413) und in § 1 Satz 1 der\n42. Ausnahmeverordnung zur StVZO vom 22. Dezember\ng) Am Ende der Bestimmungen, die zu § 50 Abs. 8              1992 (BGBI. 1 S. 2479) werden jeweils die Wörter\"§ 19\nund § 51 b anzuwenden sind, wird der Punkt durch          Abs. 2 Satz 1• durch die Wörter\"§ 19 Abs. 2\" ersetzt.\nein Komma ersetzt und werden folgende Buchsta-\nben angefügt:                                               (2) § 3 der 45. Ausnahmeverordnung zur StVZO vom\n21. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2445) wird aufgehoben.\n\"e) Richtlinie 91 /663/EWG der Kommission vom\n10. Dezember 1991 (ABI. EG Nr. L 366 S. 17),           (3) § 1 der 4 7. Ausnahmeverordnung zur StVZO vom\nt) Berichtigung der Richtlinie 91 /663/EWG (ABI.        20. Mai 1994 (BGBI. 1S. 1094) wird aufgehoben.\nEG Nr. L (1992) 172 S. 87).\"\nh) In den Bestimmungen, die zu§ 57c Abs. 4 anzu-\nwenden sind, werden die Wörter ,,Anhang 1 und 3\"\nArtikel 3\ndurch die Wörter ,,Anhang I und III\" ersetzt.\nÄnderung der Straßenverkehrs-Ordnung\ni) Nach den zu § 57c Abs. 4 anzuwendenden\nBestimmungen wird eingefügt:                                In § 18 Abs. 1 Satz 2 und in § 22 Abs. 2 Satz 1 der\nStraßenverkehrs-Ordnung vom 16. November 1970\n\"§ 59    Anhang der Richtlinie 76/114/EWG des\n(BGBI. 1S. 1565, 1971 1S. 38), die zuletzt durch Artikel 6\nAbs.1a            Rates vom 18. Dezember 1975\nAbs. 115 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1\nzur Angleichung der Rechtsvor-\nS. 2378) geändert worden ist, wird jeweils die Angabe\nschriften der Mitgliedstaaten über\nn2,5 m\" durch die Angabe n2,55 m\" ersetzt.\nSchilder, vorgeschriebene Anga-\nben, deren Lage und Anbrin-\ngungsart an Kraftfahrzeugen und\nKraftfahrzeuganhängern (ABI. EG\nNr. L 24 S. 1), geändert durch                                  Artikel4\na) Richtlinie 78/507/EWG der                  Änderung der Fahrzeugregisterverordnung\nKommission vom 19. Mai 1978\nIn § 15 Abs. 1 Satz 1 der Fahrzeugregisterverordnung\n(ABI. EG Nr. L 155 S. 31 ),        vom 20. Oktober 1987 (BGBI. 1S. 2305), die zuletzt durch\nb) Beitrittsakte vom 24. Mai           Artikel 2 § 11 des Gesetzes vom 19. Oktober 1994 (BGBI. 1\n1979 (ABI. EG Nr. L 291            S. 2978) geändert worden ist, werden die Wörter \"oder\ns. 110),                           durch die von ihr bestimmte Behörde\" durch die Wörter\nc) Berichtigung der Richtlinie         \"oder den von ihr bestimmten oder nach Landesrecht\n76/114/EWG (ABI. EG Nr.            zuständigen Stellen\" ersetzt.\nL329 S. 31),\nd) Beitrittsakte vom 11. Juni\n1985 (ABI. EG Nr. L 302\ns. 211),                                                    Artikels\ne) Richtlinie 87/354/EWG des                                  Inkrafttreten\nRates vom 25. Juni 1987              Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die\n(ABI. EG Nr. L 192 S. 43).\"        Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 25. Oktober 1994\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung des Staatssekretärs\nDr. Horst Heldmann\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nKlaus Töpfer"]}