{"id":"bgbl1-1994-73-4","kind":"bgbl1","year":1994,"number":73,"date":"1994-10-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/73#page=57","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-73-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_73.pdf#page=57","order":4,"title":"Verordnung zur Änderung von waffenrechtlichen Verordnungen","law_date":"1994-10-20T00:00:00Z","page":3073,"pdf_page":57,"num_pages":8,"content":["Nr. 73 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Oktober 1994                                     3073\nVerordnung\nzur Änderung von waffenrechtlichen Verordnungen*)\nVom 20. Oktober 1994\nAuf Grund des§ 6 Abs. 4 Nr. 3 und Abs. 5 Nr. 9, des§ 26                2. Abschnitt II wird wie folgt gefaßt:\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 5 Buchstabe d und Abs. 2 und des\n§ 49 Abs. 2 und 3 des Waffengesetzes in der Fassung der                                              ,,Abschnitt II\nBekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBI. 1S. 432), von                                           Erwerb und Verbringen\ndenen § 6 Abs. 5 Nr. 9 durch Artikel 4 Nr. 2 des Gesetzes                                  von Schußwaffen und Munition\nvom 15. Juli 1993 (BGBI. II S. 1010) und § 26 Abs. 2 durch                         innerhalb der Europäischen Gemeinschaften\nGesetz vom 14. Juli 1980 (BGBI. 1S. 956) eingefügt und\n§ 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 5 Buchstabe d durch Gesetz                                                 §9\nvom 14. Juli 1980 (BGBI. 1S. 956) neugefaßt worden ist, in\nVerbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskosten-                         (1) Eine Erlaubnis zum Erwerb von Schußwaffen\ngesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1S. 821) verordnet das                    oder Munition nach den §§ 28 und 29 des Gesetzes\nBundesministerium des Innern:                                               darf Personen mit einem Wohnsitz in einem anderen\nMitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften (Mit-\ngliedstaat) nur erteilt werden, wenn der Antragsteller die\nvorherige Einwilligung oder eine Erklärung des anderen\nArtikel 1\nMitgliedstaates vorlegt, daß eine vorherige Einwilligung\nAnc:lerung                                    nicht erforderlich ist.\nder Ersten Verordnung zum Waffengesetz                                (2) Der Erwerb erlaubnispflichtiger Schußwaffen\nDie Erste Verordnung zum Waffengesetz in der Fassung                      oder Munition im Sinne des Gesetzes in einem anderen\nder Bekanntmachung vom 10. März 1987 (BGBI. 1S. 777),                       Mitgliedstaat durch Personen mit gewöhnlichem Auf-\nzuletzt geändert durch die Verordnung vom 8. Juni 1993                      enthalt im Geltungsbereich des Gesetzes bedarf der\n(BGBI. 1S. 907), wird wie folgt geändert: ·                                 vorherigen Einwilligung durch die Zl.1$tAndlge Behörde,\nsofern der andere Mitgliedstaat die vorherige Ein-\nwilligung diesen Personen gegenüber verlangt. Für\n1. Nach § 7 wird folgender§ 7a eingefügt:\ndie Erteilung dieser Einwilligung hat der Antragsteller\n,,§7a                                   folgende Angaben zu machen:\nDie Vorschriften des Gesetzes über die Rücknahme                    1. über seine Person:\nund den Widerruf sowie über die Folgen der Rück-                            Vor- und Familienname, Geburtsdatum und -ort,\nnahme, des Widerrufs und des Erlöschens von Erlaub-                         Anschriften sowie Nummer, Ausstellungsdatum\nnissen, Zulassungen und Ausnahmebewilligungen                               und ausstellende Behörde des Passes oder der\n(§§ 47 und 48 des Gesetzes) sind auf Einwilligungen                         Identitätskarte;\nund Erlaubnisse nach dieser Verordnung sowie auf\nden Europäischen Feuerwaffenpaß entsprechend anzu-                      2. über die Schußwaffe:\nwenden.•                                                                    Anzahl, Art, Kaliber und Kategorie nach der Richt-\nlinie 91 /477/EWG des Rates vom 18. Juni 1991 über\n1 Mit dieser Verordnung wird die Richtlinie 91/477/EWG des Rates vom            die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von\n18. Juni 1991 Ober die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waf-        Waffen (ABI. EG Nr. L 256 S. 51);\nfen (ABI. EG Nr. L 256 S. 51) und (teilweise) die RichtJinle 93/15/EWG\ndes Rates vom 5. April 1993 zur Hannonislerung der Bestimmungen           3. über die Munition:\nOber das Inverkehrbringen und die Kontrolle von Explosivstoffen für\nzivile Zwecke (ABI. EG Nr. L 121 S. 20) in deutsches Recht umgesetzt.         Anzahl, Art, Kaliber und CIP-Prüfzeichen.","3074                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n(3) Die Einwilligung nach Absatz 2 ist zu versagen,        3. über die Munition:\nwenn                                                                Anzahl und Art der Munition, Kategorie nach der\n1. der Antragsteller das 18. Lebensjahr noch nicht                  Richtlinie 93/15/EWG des Rates vom 5. April 1993\nvollendet hat oder                                             zur Harmonisierung der Bestimmungen über das\n2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der                      Inverkehrbringen und die Kontrolle von Explosiv-\nAntragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit oder            stoffen für zivile Zwecke (ABI. EG Nr. L 121 S. 20),\nkörperliche Eignung nicht besitzt; § 5 des Gesetzes             Firma oder eingetragenes Warenzeichen des Her-\nist entsprechend anzuwenden.                                    stellers, Kaliber und gegebenenfalls CIP-Munitions-\nprüfzeichen;\nSatz 1 Nr. 1 gilt nicht bei Jägern oder Sportschützen,\nsoweit öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.           4. über die Lieferanschrift:\ngenaue Angabe des Ortes, an den die Waffen oder\n§9a                                      Munition versandt oder befördert werden;\n(1) Wer erlaubnispflichtige Schußwaffen oder Muni-         5. über die Versendung:\ntion in einen anderen Mitgliedstaat verbringen oder                  Beförderungsmittel, Tag der Absendung und vor-\nverbringen lassen will, bedarf der Erlaubnis durch die              aussichtlicher Ankunftstag.\nzuständige Behörde. Die Erlaubnis wird erteilt, wenn\nFür die Erteilung der Einwilligung nach § 9a Abs. 2 hat\ndie Berechtigung zur Ausübung der tatsächlichen\nder Antragsteller die Angaben nach Satz 1 Nr. 1 bis 4 zu\nGewalt über die Schußwaffe oder die Munition nach-\nmachen. Die Bescheinigung ist bei der Beförderung mit-\ngewiesen ist, die nach § 9b Abs. 2 Satz 1 erforderlichen\nzuführen und Polizeibeamten oder sonst zur Personen-\nAngaben über die Verbringung gemacht worden sind,\noder Warenkontrolle Befugten auf Verlangen zur Prüfung\ndie sichere Verbringung gewährleistet ist und, sofern\nauszuhändigen.\nerforderlich, eine vorherige Einwilligung des anderen\nMitgliedstaates vorliegt.                                       · (3) Für die Erteilung der Erlaubnis nach § 9a Abs. 3\nhat der Antragsteller Angaben über Name und\n(2) Wer erlaubnispflichtige Schußwaffen oder Muni-\nAnschrift der Firma, Telefon- oder Telefaxnummer,\ntion aus einem anderen Mitgliedstaat in den Geltungs-\nVor- und Familienname, Geburtsort und -datum des\nbereich des Gesetzes verbringen oder verbringen\nInhabers der Erlaubnis nach § 7 des Gesetzes, Emp-\nlassen will, bedarf der vorherigen Einwilligung durch\nfängermitgliedstaaten und Art der Schußwaffen und\ndie zuständige Behörde. Diese wird erteilt, wenn die\nMunition zu machen.\nBerechtigung zum Erwerb der Schußwaffen oder Muni-\ntion nach Maßgabe des Gesetzes nachgewiesen ist.                  (4) Bei der Beförderung von erlaubnispflichtigen\nSchußwaffen oder erlaubnispflichtiger Munition inner-\n(3) Waffenherstellern oder -händlern (§ 7 des Geset-\nhalb der Europäischen Gemeinschaften zu einem Waf-\nzes) wird auf Antrag durch die zuständige Behörde\nfenhändler in einem anderen Mitgliedstaat durch einen\nallgemein die Erlaubnis zum Verbringen oder Verbrin-\noder im Auftrag eines Inhabers einer Erlaubnis nach § 9a\ngenlassen von erlaubnispflichtigen Schußwaffen oder\nAbs. 3 kann anstelle der Bescheinigung nach Absatz 1\nerlaubnispflichtiger Munition jeder Art oder für be-\neine Erklärung nach Anlage 4 mitgeführt werden.\nstimmte Arten dieser Schußwaffen oder Munition zu\nWaffenhändlern in anderen Mitgliedstaaten für die\n§9c\nDauer von bis zu drei Jahren erteilt.\n(1) Personen, die ihren Wohnsitz in einem anderen\n§9b                                  Mitgliedstaat haben, können erlaubnispflichtige\nSchußwaffen und die dafür bestimmte Munition in den\n(1) Eine Erlaubnis oder Einwilligung nach § 9a wird        Geltungsbereich des Gesetzes bei Besuchen mitbrin-\ndurch eine Bescheinigung der zuständigen Behörde              gen, wenn ihre Berechtigung zum Besitz dieser\nerteilt.                                                      Schußwaffen durch einen Europäischen Feuerwaffen-\n(2) Für die Erteilung der Erlaubnis nach § 9a Abs. 1       paß ihres Wohnsitzstaates nachgewiesen ist und die\nhat der Antragsteller folgende Angaben zu machen:             zuständige Behörde vorher eingewilligt hat. Die Einwil-\nligung kann für die Dauer von bis zu einem Jahr für\n1. über die Person des Übertassers und des Erwerbers\neinen oder mehrere Besuche erteilt werden. Sie ist in\noder desjenigen, der Schußwaffen oder Munition\nden Europäischen Feuerwaffenpaß einzutragen und\nohne Besitzwechsel in einen anderen Mitgliedstaat\nkann mehrfach um jeweils ein Jahr verlängert werden.\nverbringt:\n§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Gesetzes gilt entspre-\nVor- und Familienname, Geburtsdatum und -ort,            chend. Für das Führen dieser Waffen findet § 35 des\nWohnort und Anschrift, bei Firmen auch Telefon-          Gesetzes Anwendung.\noder Telefaxnummer, sowie Nummer, Ausstellungs-\ndatum und ausstellende Behörde des Passes oder                (2) Einer Einwilligung nach Absatz 1 bedürfen nicht\nder Identitätskarte und die Angabe, ob es sich            1. Jäger zum Zwecke der Jagd für bis zu drei\num einen Waffenhändler oder eine Privatperson                   Schußwaffen im Sinne des§ 28 Abs. 4 Nr. 7 des\nhandelt;                                                        Gesetzes und dafür bestimmte Munition und\n2. über die Schußwaffen:                                      2. Sportschützen zum Zwecke des Schießsports für\nAnzahl und Art der Waffen, Kategorie nach der Richt-            bis zu drei erlaubnispflichtige Schußwaffen und\nlinie 91/477/EWG, Firma oder eingetragenes Waren-               dafür bestimmte Munition,\nzeichen des Herstellers, Modellbezeichnung, Kaliber,      sofern sie einen für diese Schußwaffen von ihrem Wohn-\nHerstellungsnummer und gegebenenfalls CIP-Be-             sitzstaat ausgestellten Europäischen Feuerwaffenpaß\nschußzeichen;                                             besitzen, den Grund des Mitbringens nachweisen kön-","Nr. 73 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Oktober 1994                            3075\nnen und Gegenseitigkeit mit dem anderen Mitglied-             In einem anderen Mitgliedstaat ist diesem Mitgliedstaat\nstaat gewahrt ist. Das Bundesministerium des Innern           durch die zuständige Behörde über das Bundeskrimi-\nstellt fest, bei welchen Mitgliedstaaten Gegenseitigkeit      nalamt mit folgenden Angaben mitzuteilen:\ngewahrt ist und macht diese Mitgliedstaaten im Bun-\n1. über die Person des Erlaubnisinhabers:\ndesgesetzblatt bekannt.\nVor- und Familienname, Geburtsdatum und -ort,\n(3) Wer erlaubnispflichtige Schußwaffen und die                Anschriften in Mitgliedstaaten sowie Nummer, Aus-\ndafür bestimmte Munition mitbringt, muß ein Identi-               stellungsdatum und ausstellende Behörde des Pas-\ntätsdokument, den Europäischen Feuerwaffenpaß und                 ses oder der Identitätskarte;\neinen Beleg für den Grund des Mitbringens mit sich\nführen und Polizeibeamten oder sonst zur Personen-            2. über die Schußwaffen:\noder Warenkontrolle Befugten auf Verlangen zur Prü-               die Angaben nach§ 9bAbs. 2 Satz 1 Nr. 2.\nfung aushändigen.\n(2) Wer Personen mit Wohnsitz in einem anderen\n§9d                              Mitgliedstaat erlaubnispflichtige Schußwaffen oder\nMunition überläßt, hat dies dem Bundeskriminalamt\n(1) Die Mitnahme von erlaubnispflichtigen Schuß-           unverzüglich schriftlich mit Vordruck nach Anlage 5\nwaffen und dafür bestimmter Munition in einen ande-           anzuzeigen. Hierzu sind folgende Angaben zu machen:\nren Mitgliedstaat bei Besuchen ist nur zulässig, wenn\nder Betreffende Im Besitz eines Europäischen Feuer-           1. über die Person des Überlassers:\nwaffenpasses ist und, sofern erforderlich, eine vorhe-            Vor- und Familienname oder Firma, Wohnort oder\nrige Einwilligung des anderen Mitgliedstaates vorliegt.           Firmenanschrift, bei Firmen auch Telefon- oder\n(2) Der Europäische Feuerwaffenpaß wird von der                Telefaxnummer, Datum der Überlassung;\nzuständigen Behörde auf Antrag erteilt, sofern der            2. über die Person des Erwerbers:\nAntragsteller für die erlaubnispflichtigen Schußwaffen,           Vor- und Familienname, Geburtsdatum und -ort,\ndie in den Europäischen Feuerwaffenpaß eingetragen                Anschriften in Mitgliedstaaten sowie Nummer, Aus-\nwerden sollen, eine waffenrechtliche Erlaubnis besitzt.           stellungsdatum und ausstellende Behörde des\nSeine Geltungsdauer beträgt fünf Jahre; soweit bei                Passes oder der Identitätskarte;\nJägern und Sportschützen in ihm nur Einzelladerwaf-\nfen mit einer Länge von mehr als 60 cm mit glattem            3. über die Schußwaffen oder die Munition:\nLauf oder mit glatten Läufen eingetragen sind, beträgt            die Angaben nach § 9b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3.\nsie zehn Jahre. Die Geltungsdauer kann zweimal um\njeweils fünf Jahre verlängert werden. § 28 Abs. 1 Satz 5,     Das Bundeskriminalamt teilt die Angaben dem anderen\n§ 34 Abs. 3 Satz 2 sowie § 43 Abs. 2 des Gesetzes             Mitgliedstaat mit.\ngelten entsprechend.                                             (3) Mitteilungen anderer Mitgliedstaaten über die\n(3) Der Antragsteller hat die Angaben nach § 9b Abs. 2     Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Schußwaffen\nSatz 1 Nr. 1 bis 3 zu machen. Er hat ein Lichtbild aus        in diesen Mitgliedstaaten durch Personen mit gewöhn-\nneuerer Zeit in der Größe von mindestens 45 mm x              lichem Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes\n35 mm im Hochformat ohne Rand abzugeben. Das                  leitet das Bundeskriminalamt der zuständigen Behörde\nLichtbild muß das Gesicht im Ausmaß von mindestens            zu. Das gleiche gilt für Mitteilungen anderer Mitglied-\n20 mm darstellen und den Antragsteller zweifelsfrei           staaten über das Überlassen von Schußwaffen oder\nerkennen lassen. Der Hintergrund muß heller sein als          Munition an Personen nach Satz 1.\ndie Gesichtspartie.\"\n§28c\n3. § 28 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:                        (1) Wer als Inhaber einer Erlaubnis nach § 9a Abs. 3\n„Dies gilt nicht                                              erlaubnispflichtige Schußwaffen oder Munition zu\neinem Waffenhändler in einem anderen Mitgliedstaat\n1. für das Überlassen und Versenden der in Satz 1 be-         verbringt oder verbringen läßt, hat dies dem Bundes-\nzeichneten Gegenstände an staatliche Stellen In           kriminalamt nach dem Muster der Anlage 4 In zweifa-\neinem dieser Staaten und in den Fällen, in denen          cher Ausfertigung vorher schriftlich anzuzeigen.\nUnternehmen Schußwaffen zur Durchführung von\nKooperationsvereinbarungen zwischen Staaten oder             (2) Das Bundeskriminalamt bestätigt dem Anzeigen-\nstaatlichen Stellen überlassen werden, sofern durch       den den Eingang auf einem Doppel der Anzeige und\nVorlage einer Bescheinigung von Behörden des              teilt das beabsichtigte Verbringen oder Verbringen-\nEmpfangsstaates nachgewiesen wird, daß diesen             lassen der Schußwaffen oder Munition dem anderen\nBehörden der Erwerb bekannt ist oder                      Mitgliedstaat mit.\n2. soweit Anzeigepflichten nach den§§ 28b und 28c                (3) In den Fällen des § 9a Abs. 1 übermittelt die\nbestehen.\"                                                zuständige Behörde dem Bundeskriminalamt die nach\n§ 9b Abs. 2 Satz 1 gemachten Angaben durch ein Dop-\npel der Bescheinigung. Das Bundeskriminalamt leitet\n4. Nach § 28a werden folgende §§ 28b und 28c ein-                die Angaben an den anderen Mitgliedstaat weiter.\ngefügt:\n(4) Mitteilungen anderer Mitgliedstaaten über das\n.,§28b                             Verbringen oder Verbringenlassen von erlaubnispflich-\n(1) Die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über             tigen Schußwaffen oder erlaubnispflichtiger Munition\nerlaubnispflichtige Schußwaffen, die vor dem 1~ Januar        in den Geltungsbereich des Gesetzes leitet das Bun-\n1995 erworben wurden, durch Personen mit Wohnsitz             deskriminalamt der zuständigen Behörde zu.\"","3076                                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n5. Nach Anlage 3 werden folgende Anlagen 4 und 5 angefügt:\nAnlage4\nErklärung über das Verbringen von Feuerwaffen/Munition (§ 9a Abs. 3 der\n1. WaffV) aus der Bundesrepublik Deutschland durch zugelassene Händler\n(Artikel 11 (3) der Richtlinie 91/477/EWG; Artikel 10 (3) der Richtlinie 93/15/EWG)\n1. Versendermitgliedstaat                                                         2.   Empflngermitgliedstaat\nBundesrepublik Deutschland\n3. Versender                                                                      4.   Empflnger\nName oder Firma                                                                    Name oder Firma\nVomarne(n)                                                                         Vomame(n)\nAnschrift (Sitz der Firma)                                                         Anschrift (Sitz der Firma)\nTelefonnummer                                                                      Telefonnummer\nFaxnummer                                                                          Faxnummer\n5. Durchgangsländer                                                               8.   Beförderungsart/Beförderer\n7. Zulassung des Waffenhändlers durch Versendermitgliedstaat (Allgemeine Erlaubnis nach§ 9a Abs. 3 der 1. WaffV)\nDatum                               Nr.                                               Geltungsdauer\nBehörde\n8. Vorherige Elnwilßgung des Empfängermitgliedstaates (Kopie in der Anlage)\nBehörde                                                                                                                                    Datum\nAngabe der Waffen\nNur ausfüllen und Kopie beifQgen, wenn der Empfingamltglledstaat das Verbringen oder Verbringenlasaa\"I von seiner vorhaigen Einwilligung abhlngig macht.\n9. Freistellung von der vorherigen Bnwllligung durch den Empflngermltgliedstaat\nMitteilung des Empfängermitgliedstaates (Kopie in der Anlage)\nDatum                                  Angabe der Waffen/Munition\nNur ausfüllen und Kopie belfOgen, wenn der Empfängermitgliedstaat das Verbringen oder Verbringenlassen nicht von seiner vomerigen Einwilligung abhAngig macht.\n10. ~schreibung der Waffen/Munition                                            Anlage                D       ja              D      nein\nCIP-Prüf-\nLfd.    Kate-\nAnzahl/Art                 Fabrikat/Modell                 Kaliber\nSonstige              zeichen\nHerstellungs-\nNr.    gorie                                                                                                  Merkmale\nja/nein\nnummer\n11. Angaben über die Person des Erklärungspflichtlgen                              12. Raum für amtliche Vermerke des Yersendermltgliedstaates\nName/Firma\nAnschrift\n(Unterschrift/StempeQ","Nr. 73 - Tag.der Ausgabe: Bonn, den 27. Oktober 1994                         30n\nAnlage zu Feld 10\nr:~ ...\n~ ..· .     ·.\nBeschreibung der Waffen/Munition                                     Blatt Nr. _ __            .\nCIPPrOf-\nLfd. Kate-       Anzahl/Art            Fabrikat/Modell     Kaliber\nSonstige\nzeichen\nHerstellungs-\nNr.  gorie                                                               Merkmale                nummer\nja/nein","3078                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nAnlage&\nMitteilung nach§ 28b Abs. 2 der 1. WaffV über den Erwerb einer Feuer-\nwaffe oder Munition in der Bundesrepublik Deutschland durch Personen\naus einem anderen Mitgliedstaat\n(Artikel 8 Absatz 2 Satz 2 der Richtlinie 91/4n/EWG)\n1. Angaben zur Person des Erwerbers                             2. Übertasser\nName, Vorname                                                  Name oder Firma\nGeburtsdatum und -ort                                          Vomame(n)\nAnschriften in Mitgliedstaaten                                 Anschrift (Sitz der Firma)\nTelefonnummer\nReisepaß/Personalausweis-Nr.                                   Faxnummer\nausgestellt am                                                 Überlassen am\nausgestellt durch\n(Unterschrift)                            (Datum)\n3.1 Merkmale der Feuerwaffe                                     3.2 Merkmale der Munition\nArt                                                            AnzahVArt\nFabrikat                                                       Kaliber\nModell                                                         Kategorie         Nr.\nKaliber                                                        Sonstige Angaben\nHerstellungsnummer                                             CIP-Prüfzeichen\nKategorie            Nr.                                                  D    nein\nDer/Die Obengenannte hat am._ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ in der Bundesrepublik Deutschland die oben unter Nummer 3\nbeschriebene Feuerwaffe/Munition erworben.\nUm Kenntnisnahme wird gebeten.\nBehörde                                                                                         Datum\n(Dienstsiegel)\n(Unterschrift)","Nr. 73 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Oktober 1994                             3079\nArtikel2                          18c. Einwilligung zum Verbringen oder Verbringen-\nlassen von erfaubnispflichtigen Schußwaffen\nÄnderung\noder erfaubnispflichtiger Munition aus einem\nder Dritten Verordnung zum Waffengesetz\nanderen Mitgliedstaat der Europäischen\nDie Dritte Verordnung zum Waffengesetz in der Fassung            Gemeinschaften (§ 9a Abs. 2 der 1. WaffV) 20,-\nder Bekanntmachung vom 2. September 1991 (BGBI. 1             1Sd. Erlaubnis zum Verbringen oder Verbringen-\nS. 1872) wird wie folgt geändert:                                    lassen von erlaubnispflichtigen Schußwaffen\noder erfaubnispflichtiger Munition zu Waffen-\n1. In § 27 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte \"im Bundes-               herstellerrvWaffenhändlem in einem anäe-\nanzeiger und\" gestrichen.                                      ren Mitgliedstaat der Europäischen Gemein-\nschaften durch Inhaber einer Erlaubnis nach\n§ 7 WaffG (§ 9a Abs. 3 der 1. WaffV)          125,-\n2. In § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird das Wort \"oder\" durch\ndas Wort \"und\" ersetzt.                                  1Se. Einwilligung zum Mitbringen von erlaubnis-\npflichtigen Schußwaffen und dafür be-\nstimmter Munition in den Geltungsbereich\ndes Gesetzes bei Besuchen durch den Inha-\nArtikel3                                ber eines von einem anderen Mitgliedstaat\nder Europäischen Gemeinschaften ausge-\nÄnderung                                 stellten Europäischen Feuerwaffenpasses\nder Kostenverordnung zum Waffengesetz                      (§ 9c Abs. 1 der 1. WaffV)                     20,-\nIn der Anlage zur Kostenverordnung zum Waffengesetz       1Sf.  Ausstellung eines Europäischen Feuerwaf-\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 20. April 1990                fenpasses(§ 9d Abs. 2 der 1. WaffV)            80,-\n(BGBI. 1S. 780) werden in Abschnitt II des Gebührenver-       1Sg. Verlängerung eines Europäischen Feuer-\nzeichnisses nach Nummer 18 folgende Nummern 18a                     waffenpasses (§ 9d Abs. 2 der 1. WaffV)        20,-\nbis 18i eingefügt:\n1Sh. Verlängerung der Geltungsdauer der Ein-\n,, 18a. Einwilligung zum Erwerb von erlaubnis-                      zelgenehmigung im Feld 4 des Europäi-\npflichtigen Schußwaffen oder erlaubnis-                     schen Feuerwaffenpasses (§ 9d Abs. 2 der\npflichtiger Munition in einem anderen Mit-                  1. WaffV)                                      20,-\ngliedstaat der Europäischen Gemeinschaf-\nten durch Personen mit gewöhnlichem Auf-              1Si.  Änderung von sonstigen Eintragungen im\nenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes                     Europäischen Feuerwaffenpaß (§ 9d Abs. 2\n(§ 9 Abs. 2 der 1. WaffV)                     20,-          der 1. WaffV)                                  20,-\".\n1Sb. Erlaubnis zum Verbringen oder Verbringen-\nlassen von erfaubnispflichtigen Schußwaf-                                       Artikel4\nfen oder erfaubnispflichtiger Munition in\nInkrafttreten\neinen anderen Mitgliedstaat der Europäi-\nschen Gemeinschaften (§ 9a Abs. 1 der                   Diese Verordnung tritt am ersten Tage des dritten auf\n1. WaffV)                                     20,-    die Verkündung folgenden Kalendennonats in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 20. Oktober 1994\nDer Bundesminister des Innern\nKanther","3080                                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nHerauageber: Bundesministerium der Justiz - Vertag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundeedruckerei GmbH, Zweigniedertassung Bonn.\nBundesgesetzblatt Tel11 enthalt Gesetze aowle Verordnungen und sonstige Be-\nlcanntmachungen     \"°\" wesentlicher Bedeutung, aoweit sie nicht im Bundesgesetz·\nblalt Tell II zu veiOffenllidlen sind.\nBundesgaeetzblatt Tell II enthllt\na) völkerrechtlk:he ObereinkOnfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung ertasaenen Rechtsvonichriften sowie damit zusammenhlngende\nBekanntmachungen,\nb) Zolllarlfvorectvlften.\nlaufender Bezug nur Im Vertagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn\nTelefon: (0228) 38208·0, Telefax: (0228) 38208·36.\nBezugspreis für Tel11 und Tell II halbjAhrtich je 97,80 DM. EinzelstOcke je angefan-\ngene 16 Seiten 3, 10 DM zuz0gtich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben WOf'den sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes•\n,,gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 14,40 DM (12,40 DM zuzüglich 2,00 DM Versandkosten), bei         Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 53003 Bonn\nLieferung gegen Vorausrechnung 15,40 DM.                                                       Poatvertrlebutück · Z 5702 A · Entgett bezahlt\nIm Bezugspreis Ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7%.\nVerkündungen im Bundesanzeiger\nGemäß § 1 Abs_. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen\nvom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende\nim Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:\nBundesanzeiger                             Tag des\nDatum und Bezeichnung der Verordnung\nSeite      (Nr.              vom)               lnkrafttretens\n10. 10. 94         Erste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung\nder Hundertachtunddreißigsten Durchführungsverordnung zur\nLuftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-\nund Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flug-\nhafen Hannover)                                                       10949      (200       21. 10. 94)               10. 11. 94\n~1-2-138\n11. 10. 94         Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Aufhebung der\nHundertvierundzwanzigsten Durchführungsverordnung zur Luft-\nverkehrs-Ordnung (Festlegung von Meldepunkten, Strecken-\nführungen und Reiseflughöhen für Flüge nach Instrumenten-\nflugregeln im oberen kontrollierten Luftraum)                          10950      (200       21. 10. 94)               10. 11. 94\n96-1-2-124\n11. 10. 94          Hunderteinundfünfzigste Durchführungsverordnung des Luft-\nfahrt-Bundesamts zur Luftverkehrs-Ordnung (Festiegung von\nMeldepunkten, Streckenführungen und Reiseflughöhen für\nFlüge nach Instrumentenflugregeln im oberen kontrollierten\nLuftraum)                                                             10 951     (200       21. 10. 94)               10. 11. 94\nneu: 96-1-2-151"]}