{"id":"bgbl1-1994-73-3","kind":"bgbl1","year":1994,"number":73,"date":"1994-10-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/73#page=52","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-73-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_73.pdf#page=52","order":3,"title":"Neufassung des Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens","law_date":"1994-10-19T00:00:00Z","page":3068,"pdf_page":52,"num_pages":5,"content":["3068                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nBekanntmachung\nder Neufassung des Gesetzes\nüber die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens\nVom 19. Oktober 1994\nAuf Grund des Artikels 5 des fünften Gesetzes zur Anderung des Arzneimittel-\ngesetzes vom 9. August 1994 (BGBI. 1 S. 2071) wird nachstehend der Wortlaut\ndes Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens in der seit dem\n17. August 1994 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berück-\nsichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 18. Oktober 1978\n(BGBI. 1S. 1677),\n2. den am 1. Februar 1987 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom\n16. August 1986 (BGBI. 1S. 1296),\n3. den am 20. April 1990 in Kraft getretenen Artikel 5 des Gesetzes vom 11. April\n1990 (BGBl.1 S. 717),\n4. den am 17. August 1994 in Kraft getretenen Artikel 2 des eingangs genannten\nGesetzes.\nBonn, den 19. Oktober 1994\nDer Bundesminister für Gesundheit\nHorst Seehofer","Nr. 73 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Oktober 1994                               3069\nGesetz\nüber die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens\nArtikel 1                                                       §3a\n§1                                  Unzulässig ist eine Werbung für Arzneimittel, die der\nPflicht zur Zulassung unterliegen und die nicht nach den\n(1) Dieses Gesetz findet Anwendung auf die Werbung          arzneimittelrechtlichen Vorschriften zugelassen sind oder\nfür                                                            als zugelassen gelten.\n1. Arzneimittel im Sinne des§ 2 des Arzneimittelgesetzes,\n§4\n2. andere Mittel, Verfahren, Behandlungen und Gegen-\nstände, soweit sich die Werbeaussage auf die Erken-            (1) Jede Werbung für Arzneimittel im Sinne des § 2\nnung, Beseitigung oder Linderung von Krankheiten,          Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 des Arzneimittelgesetzes muß fol-\nLeiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwer-           gende Angaben enthalten:\nden bei Mensch oder Tier bezieht.                          1.    den Namen oder die Firma und den Sitz des pharma-\n(2) Andere Mittel im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 sind              zeutischen Unternehmers,\nkosmetische Mittel. im Sinne des § 4 des Lebensmittel-         2.    die Bezeichnung des Arzneimittels,\nund Bedarfsgegenständegesetzes. Gegenstände im\n3.    die Zusammensetzung des Arzneimittels gemäß § 11\nSinne des Absatzes 1 Nr. 2 sind auch Gegenstände zur\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Arzneimittelgesetzes,\nKörperpflege im Sinne des§ 5 Abs. 1 Nr. 4 des Lebensmit-\ntel- und Bedarfsgegenständegesetzes.                           4.    die Anwendungsgebiete,\n(3) Eine Werbung im Sinne dieses Gesetzes ist auch das      5.    die Gegenanzeigen,\nAnkündigen oder Anbieten von Werbeaussagen, auf die            6.    die Nebenwirkungen,\ndieses Gesetz Anwendung findet.\n7.    Warnhinweise, soweit sie für die Kennzeichnung der\n(4) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf die Wer-             Behältnisse und äußeren Umhüllungen vorgeschrie-\nbung für Gegenstände zur Verhütung von Unfallschäden.                ben sind,\n7a. bei Arzneimitteln, die nur auf ärztliche, zahnärztliche\n§2                                     oder tierärztliche Verschreibung abgegeben werden\nFachkreise im Sinne dieses Gesetzes sind Angehörige               dürfen, den Hinweis „Verschreibungspflichtig\",\nder Heilberufe oder des Heilgewerbes, Einrichtungen, die      8.     die Wartezeit bei Arzneimitteln, die zur Anwendung\nder Gesundheit von Mensch oder Tier dienen, oder son-                bei Tieren bestimmt sind, die der Gewinnung von\nstige Personen, soweit sie mit Arzneimitteln, Verfahren,             Lebensmitteln dienen.\nBehandlungen, Gegenständen oder anderen Mitteln\n(1 a) Bei Arzneimitteln, die nur einen arzneilich wirksa-\nerlaubterweise Handel treiben oder sie in Ausübung ihres\nmen Bestandteil enthalten, muß der Angabe nach Ab-\nBerufes anwenden.\nsatz 1 Nr. 2 die Bezeichnung dieses Bestandteils mit dem\n§3                               Hinweis: ,,Wirkstoff:\" folgen; dies gilt nicht, wenn in der\nAngabe nach Absatz 1 Nr. 2 die Bezeichnung des Wirk-\nUnzulässig ist eine irreführende Werbung. Eine Irre-\nstoffs enthalten ist.\nführung liegt insbesondere dann vor,\n(2) Die Angaben nach den Absätzen 1 und 1a müssen\n1. wenn Arzneimitteln, Verfahren, Behandlungen, Gegen-\nmit denjenigen übereinstimmen, die nach § 11 oder § 12\nständen oder anderen Mitteln eine therapeutische\ndes Arzneimittelgesetzes für die Packungsbeilage vorge-\nWirksamkeit oder Wirkungen beigelegt werden, die sie\nschrieben sind.\nnicht haben,\n(3) Bei einer Werbung außerhalb der Fachkreise können\n2. wenn fälschlich der Eindruck erweckt wird, daß\ndie Angaben nach Absatz 1 Nr. 3 entfallen. Können die\na) ein Erfolg mit Sicherheit erwartet werden kann,        nach Absatz 1 Nr. 5, 6 und 8 vorgeschriebenen Angaben\nnicht gemacht werden, so können sie entfallen.\nb) bei bestimmungsgemäßem oder längerem Ge-\nbrauch keine schädlichen Wirkungen eintreten,             (4) Die nach Absatz 1 vorgeschriebenen Angaben müs-\nsen von den übrigen Werbeaussagen deutlich abgesetzt,\nc) die Werbung nicht zu Zwecken des Wettbewerbs\nabgegrenzt und gut lesbar sein.\nveranstaltet wird,\n(5) Nach einer Werbung in audiovisuellen Medien ist fol-\n3. wenn unwahre oder zur Täuschung geeignete Anga-\ngender Text einzublenden, der im Fernsehen vor neutra-\nben\nlem Hintergrund gut lesbar wiederzugeben und gleichzei-\na) über die Zusammensetzung oder Beschaffenheit           tig zu sprechen ist: ,,Zu Risiken und Nebenwirkungen\nvon Arzneimitteln, Gegenständen oder anderen          lesen Sie die Packungsbeilage und fragen Sie Ihren Arzt\nMitteln oder über die Art und Weise der Verfahren     oder Apotheker.\" Bei einer Werbung für Heilwässer tritt an\noder Behandlungen oder                                 die Stelle der Angabe „die Packungsbeilage\" die Angabe\n„das Etikett\" und bei der Werbung für Tierarzneimittel an\nb) über die Person, Vorbildung, Befähigung oder\ndie Stelle der Angabe „Ihren Arzt\" die Angabe „den Tier-\nErfolge des Herstellers, Erfinders oder der für sie\narzt\". Satz 1 findet keine Anwendung auf Arzneimittel, die\ntätigen oder tätig gewesenen Personen\nfür den Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben\ngemacht werden.                                           sind, es sei denn, daß in der Packungsbeilage oder auf","3070                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\ndem Behältnis Nebenwirkungen oder sonstige Risiken                                           §8\nangegeben sind. Die Angaben nach Absatz 1 können ent-\nfallen.                                                           (1,) Unzulässig ist eine Werbung, die darauf hinwirkt,\nArzneimittel, deren Abgabe den Apotheken vorbehalten\n(6) Die Absätze 1 und 5 gelten nicht für eine Erinnerungs-  ist, im Wege des Versandes zu beziehen. Dieses Verbot\nwerbung. Eine Erinnerungswerbung liegt vor, wenn aus-          gilt nicht für eine Werbung, die sich auf die Abgabe von\nschließlich mit der Bezeichnung eines Arzneimittels oder       Arzneimitteln in den Fällen des§ 47 des Arzneimittelgeset-\nzusätzlich mit dem Namen, der Firma oder dem Waren-            zes bezieht.\nzeichen des pharmazeutischen Unternehmers g~worben\nwird.                                                             (2) Unzulässig ist ferner die Werbung, bestimmte Arz-\nneimittel im Wege der Einzeleinfuhr nach § 73 Abs. 2\n§4a                            Nr. 6a oder § 73 Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes zu be-\nUnzulässig ist es, in der Packungsbeilage eines Arznei-     ziehen.\nmittels für andere Arzneimittel oder andere Mittel zu wer-                                   §9\nben.\nUnzulässig ist eine Werbung für die Erkennung oder\n§5                            Behandlung von Krankheiten, leiden, Körperschäden\nFür homöopathische Arzneimittel, die nach dem Arznei-       oder krankhaften Beschwerden, die nicht auf eigener\nmittelgesetz registriert oder von der Registrierung freige-    Wahrnehmung an dem zu behandelnden Menschen oder\nstellt sind, darf mit der Angabe von Anwendungsgebieten        Tier beruht (Fernbehandlung).\nnicht geworben werden.\n§10\n§6\n(1) Für verschreibungspflichtige Arzneimittel darf nur bei\nUnzulässig ist eine Werbung, wenn                           Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten, Apothekern und Personen,\n1. Gutachten oder Zeugnisse veröffentlicht oder erwähnt        die mit diesen Arzneimitteln erlaubterweise Handel trei-\nwerden, die nicht von wissenschaftlich oder fachlich      ben, geworben werden.\nhierzu berufenen Personen erstattet worden sind und          (2) Für Arzneimittel, die dazu bestimmt sind, bei Men-\nnicht die Angabe des Namens, Berufes und Wohnortes        schen die Schlaflosigkeit oder psychische Störungen zu\ndes Gutachters oder Ausstellers des Zeugnisses sowie      beseitigen oder die Stimmungslage zu beeinflussen, darf\nden Zeitpunkt der Ausstellung des Gutachtens oder         außerhalb der Fachkreise nicht geworben werden.\nZeugnisses enthalten,\n2. auf wissenschaftliche, fachliche oder sonstige Veröf-\n§ 11\nfentlichungen Bezug genommen wird, ohne daß aus\nder Werbung hervorgeht, ob die Veröffentlichung das          Außerhalb der Fachkreise darf für Arzneimittel, Verfah-\nArzneimittel, das Verfahren, die Behandlung, den          ren, Behandlungen, Gegenstände oder andere Mittel nicht\nGegenstand oder ein anderes Mittel selbst betrifft, für   geworben werden\ndie geworben wird, und ohne daß der Name des Ver-\n1. mit Gutachten, Zeugnissen, wissenschaftlichen oder\nfassers, der Zeitpunkt der Veröffentlichung und die\nfachlichen Veröffentlichungen sowie mit Hinweisen\nFundstelle genannt werden,\ndarauf,\n3. aus der Fachliteratur entnommene Zitate, Tabellen\noder sonstige Darstellungen nicht wortgetreu Ober-          2. mit Angaben, daß das Arzneimittel, das Verfahren, die\nnommen werden.                                                  Behandlung, der Gegenstand oder das andere Mittel\närztlich, zahnärztlich, tierärztlich oder anderweitig\n§7                                  fachlich empfohlen oder geprüft ist oder angewendet\nwird,\n(1) Es ist unzulässig, Zuwendungen und sonstige Wer-\nbegaben (Waren oder Leistungen) anzubieten, anzukündi-           3. mit der Wiedergabe von Krankengeschichten sowie\ngen oder zu gewähren, es sei denn, daß es sich um                     mit Hinweisen darauf,\nGegenstände von geringem Wert, die durch eine dauer-             4. mit der bildlichen Darstellung von Personen in der\nhafte und deutlich sichtbare Bezeichnung des Werbenden                Berufskleidung oder bei der Ausübung der Tätigkeit\noder des Arzneimittels oder beider gekennzeichnet sind,               von Angehörigen der Heilberufe, des Heilgewerbes\num geringwertige Kleinigkeiten oder um Werbegaben                     oder des Arzneimittelhandels,\nhandelt, die als Zugaben zulässig wären. Werbegaben für\nAngehörige der Heilberufe sind unbeschadet des Satzes 1          5. mit der bildlichen Darstellung\nnur dann zulässig, wenn sie zur Verwendung in der ärzt-               a) von Veränderungen des menschlichen Körpers\nlichen, tierärztlichen oder pharmazeutischen Praxis be-                  oder seiner Teile durch Krankheiten, leiden oder\nstimmt sind. § 47 Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes bleibt                 Körperschäden,\nunberührt.\nb) der Wirkung eines Arzneimittels, eines Verfahrens,\n(2) Absatz 1 gilt nicht für Zuwendungen im Rahmen aus-\neiner Behandlung, eines Gegenstandes oder eines\nschließlich berufsbezogener wissenschaftlicher Veran-                   anderen Mittels durch vergleichende Darstellung\nstaltungen, sofern diese einen vertretbaren Rahmen nicht                des Körperzustandes oder des Aussehens vor und\nüberschreiten, insbesondere in bezug auf den wissen-\nnach der Anwendung~\nschaftlichen Zweck der Veranstaltung von untergeordne-\nter Bedeutung sind und sich nicht auf andere als im                  c) des Wirkungsvorganges eines Arzneimittels, eines\nGesundheitswesen tätige Personen erstrecken.                            Verfahrens, einer Behandlung, eines Gegenstan-","Nr. 73 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Oktober 1994                             3071\ndes oder eines anderen Mittels am menschlichen     betraut ist, die sich aus diesem Gesetz ergebenden Pflich-\nKörper oder an seinen Teilen,                      ten zu übernehmen.·\n6. mit fremd- oder fachsprachlichen Bezeichnungen,                                      §14\nsoweit sie nicht in den allgemeinen deutschen\nWer dem Verbot der irreführenden Werbung (§ 3) zuwi-\nSprachgebrauch eingegangen sind,\nderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder\n7. mit ein.er Werbeaussage, die geeignet ist, Angstge-     mit Geldstrafe bestraft.\nfühle hervorzurufen oder auszunutzen,                                               §15\n8. durch Werbevorträge, mit denen ein Feilbieten oder         (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\neine Entgegennahme von Anschriften verbunden ist,      lässig\n9. mit Veröffentlichungen, deren Werbezweck mißver-        1. eine Werbung betreibt, die die nach § 4 vorgeschriebe-\nständlich oder nicht deutlich erkennbar ist,                nen Angaben nicht enthält oder entgegen § 5 mit der\nAngabe von Anwendungsgebieten wirbt,\n10. mit Veröffentlichungen, die dazu anleiten, bestimmte\nKrankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhafte     2. in einer nach§ 6 unzulässigen Weise mit Gutachten,\nBeschwerden beim Menschen selbst zu erkennen                Zeugnissen oder Bezugnahmen auf Veröffentlichun-\nund mit den in der Werbung bezeichneten Arzneimit-          gen wirbt,\nteln, Gegenständen, Verfahren, Behandlungen oder       3. entgegen § 7 Abs. 1 eine mit Zuwendungen oder son-\nanderen Mitteln zu behandeln, sowie mit entspre-            stigen Werbegaben verbundene Werbung betreibt,\nchenden Anleitungen in audiovisuellen Medien,\n4. entgegen § 8 eine Werbung betreibt, die auf einen\n11. mit Äußerungen Dritter, insbesondere mit Dank-,              Bezug von Arzneimitteln im Wege des Versandes oder\nAnerkennungs- oder Empfehlungsschreiben, oder mit           im Wege der Einzeleinfuhr hinwirkt,\nHinweisen auf solche Äußerungen,                       5. entgegen § 9 für eine Fernbehandlung wirbt,\n12. mit Werbemaßnahmen, die sich ausschließlich oder        6. entgegen § 10 für die dort bezeichneten Arzneimittel\nüberwiegend an Kinder unter 14 Jahren richten,             wirbt,\n13. mit Preisausschreiben, Verlosungen oder anderen         7. auf eine durch § 11 verbotene Weise außerhalb der\nVerfahren, deren Ergebnis vom Zufall abhängig ist,         Fachkreise wirbt,\n14. durch die Abgabe von Mustern oder Proben von Arz-       8. entgegen§ 12 eine Werbung betreibt, die sich auf die\nneimitteln oder durch Gutscheine dafür,                    in der Anlage zu § 12 aufgeführten Krankheiten oder\nLeiden bezieht,\n15. durch die nicht verlangte Abgabe von Mustern oder\nProben von anderen Mitteln oder Gegenständen oder      9. eine nach § 13 unzulässige Werbung betreibt.\ndurch Gutscheine dafür.                                   (2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer fahrlässig dem\nVerbot der irreführenden Werbung (§ 3) zuwiderhandelt.\n§12                                (3) Die.Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer\nGeldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark, die Ord-\n(1) Die Werbung für Arzneimittel außerhalb der Fach-      nungswidrigkeit nach Absatz 2 mit einer Geldbuße bis\nkreise darf sich nicht auf die Erkennung, Verhütung,         zu fünfundzwanzigtausend Deutsche Mark geahndet\nBeseitigung oder Linderung der in der Anlage zu diesem       werden.\nGesetz aufgeführten Krankheiten oder Leiden beim Men-\nschen oder Tier beziehen.                                                                 §16\nWerbematerial, auf das sich eine Straftat nach § 14 oder\n(2) Die Werbung für andere Mittel, Verfahren, Behand-     eine Ordnungswidrigkeit nach § 15 bezieht, kann eingezo-\nlungen oder Gegenstände außerhalb der Fachkreise darf        gen werden.\nsich nicht auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung\ndieser Krankheiten oder Leiden beziehen. Dies gilt nicht                                  §17\nfür die Werbung für Verfahren oder Behandlungen in Heil-       Unberührt bleiben:\nbädern, Kurorten und Kuranstalten.\n1. das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in der\nim Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer\n§13                                  43-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt\ngeändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. März\nDie Werbung eines Unternehmens mit Sitz außerhalb             1975 (BGBI. 1S. 685),\ndes Geltungsbereichs dieses Gesetzes ist unzulässig,\nwenn nicht ein Unternehmen mit Sitz oder eine natürliche     2. § 21 des Gesetzes zur Bekämpfung der Geschlechts-\nPerson mit gewöhnlichem Aufenthalt im Geltungsbereich            krankheiten in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-\ndieses Gesetzes oder in einem anderen Mitgliedstaat der          derungsnummer 2126-4, veröffentlichten bereinigten\nEuropäischen Gemeinschaften oder in einem anderen                Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 66 des Geset-\nzes vom 2. März 1974 (BGBI. 1S. 469),\nVertragsstaat des Abkommens über den Europäischen\nWirtschaftsraum, die nach diesem Gesetz unbeschränkt         3. die Zugabeverordnung in der im Bundesgesetzblatt\nstrafrechtlich verfolgt werden kann, ausdrücklich damit          Teil III, Gliederungsnummer 43-4-1, veröffentlichten","3072                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nbereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 141                                Artikel 2 bis 4\ndes Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBI. 1S. 469).\n(weggefallen)\n§18\nWerbematerial, das den Vorschriften des § 4 nicht ent-                                Artikels\nspricht, jedoch den Vorschriften des Gesetzes in der bis\n(1) (Inkrafttreten)\nzum 17. August 1994 geltenden Fassung, darf noch bis\nzum 31. Dezember 1994 verwendet werden.                            (2) (weggefallen)\nAnlage\n(zu§ 12)\nKrankheiten und Leiden,\nauf die sich die Werbung gemäß§ 12 nicht beziehen darf\nA.   Krankheiten und Leiden beim Menschen                         6. Geschwüre des Magens und des Darms,\n1. Nach dem Bundes-Seuchengesetz In der Im Bundes-               7. Epilepsie,\ngesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2126-1, ver-\nöffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert          8. Geisteskrankheiten,\ndurch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. August 1978             9. Trunksucht,\n(BGBI. 1S. 1217), meldepflichtige Krankheiten,\n10. krankhafte Komplikationen der Schwangerschaft,\n2. Geschwulstkrankheiten,\nder Entbindung und des Wochenbetts.\n3. Krankheiten des Stoffwechsels und der Inneren\n. Sekretion, ausgenommen Vitamin- und Mineralstoff-\nB. Krankheiten und Leiden beim Tier\nmangel und alimentäre Fettsucht,\n4. Krankheiten des Blutes und der blutbildenden                1. Nach dem Viehseuchengesetz in der Fassung der\nOrgane, ausgenommen Eisenmangelanämie,                          Bekanntmachung vom 23. Februar 1977 (BGBI. 1\nS. 313, 437) meldepflichtige Krankheiten,\n5. organische Krankheiten\n2. ansteckender Scheidenkatarrh der Rinder,\na) des Nervensystems,\nb) der Augen und Ohren,                                    3. Fruchtbarkeitsstörungen der Pferde und Rinder,\nc) des Herzens und der Gefäße, ausgenommen                 4. infektiöse Aufzuchtkrankheiten der Tiere,\nallgemeine Arteriosklerose, Varikose und Frost-\nbeulen,                                                5. bakterielle Eutererkrankungen bei Kühen, Ziegen und\nd) der Leber und des Pankreas,                                  Schafen,\ne) der Harn- und Geschlechtsorgane,                        6. Kolik bei Pferden und Rindern."]}