{"id":"bgbl1-1994-72-8","kind":"bgbl1","year":1994,"number":72,"date":"1994-10-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/72#page=25","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-72-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_72.pdf#page=25","order":8,"title":"Verordnung zur Einführung eines Vordrucks für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozeßkostenhilfe (Prozeßkostenhilfevordruckverordnung - PKHVV)","law_date":"1994-10-17T00:00:00Z","page":3001,"pdf_page":25,"num_pages":12,"content":["Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Oktober 1994                              3001\nVerordnung\nzur Einführung eines Vordrucks für die Erklärung über die\npersönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozeßkostenhilfe\n(Prozeßkostenhilfevordruckverordnung - PKHVV)\nVom 17. Oktober 1994\nAuf Grund des § 117 Abs. 3 der Zivilprozeßordnung,           nach § 117 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung formfrei ab-\nder durch Artikel 1 Nr. 4 des Gesetzes über die Prozeß-        geben, wenn es Ober Einkommen und Vermögen, das\nkostenhilfe vom 13. Juni 1980 (BGBI. 1S. 677) neu gefaßt       nach § 115 der Zivilprozeßordnung einzusetzen ist, nicht\nworden ist, und auf Grund des § 641 t Abs. 1 der Zivilpro-     verfügt. Die Erklärung des Kindes muß in diesem Fall\nzeßordnung, der durch Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes vom         enthalten:\n29. Juli 1976 (BGBI. 1S. 2029, 3314) eingefügt worden ist,\nverordnet das Bundesministerium der Justiz, auf Grund          1. Angaben darüber, wie es seinen Lebensunterhalt\ndes § 11 a Abs. 4 des Arbeitsgerichtsgesetzes, der durch           bestreitet, welche Einnahmen es im Monat durch-\nArtikel 4 Nr. 11 des Gesetzes über die Prozeßkostenhilfe           schnittlich hat und welcher Art diese sind;\nangefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für\nArbeit und Sozialordnung:                                      2. die Erklärung, daß es Ober Vermögen, das nach § 115\nder Zivilprozeßordnung einzusetzen ist, nicht verfügt;\ndabei ist, soweit das Kind oder sein gesetzlicher\n§1                                   Vertreter davon Kenntnis hat, anzugeben,\nVordruck\na) welche Einnahmen im Monat durchschnittlich\n(1) Für die Erklärung der Partei nach § 117 Abs. 2                  brutto die Personen haben, die dem Kind auf Grund\nder Zivilprozeßordnung wird der in der Anlage bestimmte               gesetzlicher Unterhaltspflicht Unterhalt gewähren;\nVordruck eingeführt.\n(2) Absatz 1 gilt nicht für die Erklärung einer Partei kraft     b) ob diese Personen Ober Vermögensgegenstände\nAmtes, einer juristischen Person oder einer parteifähigen             verfügen, deren Einsatz oder Verwertung zur\nVereinigung.                                                          Bestreitung eines dem Kind zu leistenden Prozeß-\nkostenvorschusses in Betracht kommt; die Gegen-\n(3) Für eine Partei, die die Erklärung nach § 2 in ver-             stände sind in der Erklärung unter Angabe ihres\neinfachter Form abgeben kann, gilt Absatz 1 nur, soweit               Verkehrswertes zu bezeichnen.\nein Gericht die Benutzung des in der Anlage bestimmten\nVordrucks anordnet.                                            Die vereinfachte Erklärung im Antragsvordruck für das\nVereinfachte Verfahren zur Abänderung von Unterhalts-\n§2                               titeln bleibt unberührt; sie genügt auch, soweit die Ver-\nfahren maschinell bearbeitet werden.\nVereinfachte Erklärung\n(1) Ein minderjähriges unverheiratetes Kind, das in             (2) Eine Partei, die nach dem Bundessozialhilfegesetz\neiner Kindschaftssache nach § 640 Abs. 2 der Zivilprozeß-      laufende Leistungen zum Lebensunterhalt bezieht, muß\nordnung oder in einem Verfahren Ober Unterhalt seine           die Abschnitte E bis J des Vordrucks zunächst nicht\nRechte verfolgen oder verteidigen oder das einen               ausfüllen, wenn sie der Erklärung den letzten Bewilli-\nUnterhaltsanspruch vollstrecken will, kann die Erklärung       gungsbescheid des Sozialamtes beifügt.","3002                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n(3) Die Partei kann sich auf die Formerleichterung           (2) Wird das Hinweisblatt nach Absatz 1 Nr. 2 in einer\nnach den Absätzen 1 und 2 nicht berufen, wenn das            abweichenden Fassung verwendet, so ist die Bezeich-\nGericht die Benutzung des in der Anlage bestimmten Vor-      nung ,,AJlgemeine Fassung\" unten auf der ersten Seite des\ndrucks anordnet.                                             Hinweisblattes und des Vordrucks durch eine Bezeich-\nnung des Gerichtszweiges und des Bundeslandes zu\n§3                               ersetzen, in dem die abweichende Fassung des\nZulässige Abweichungen                       Hinweisblattes verwendet wird.\n(1) Felgende Abweichungen von dem in der, Anlage\nbestimmten Vordruck und dem Hinweisblatt zu dem Vor-                                       §4\ndruck sind zulässig:                                                                 Inkrafttreten,\n1. Berichtigungen, die auf einer Änderung von Rechtsvor-                    Aufhebung von Vorschriften\nschriften beruhen;                                          Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.\n2. eine Ergänzung oder Anpassung des Hinweisblattes          Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Einführung eines Vor-\nzu dem Vordruck, soweit eine solche mit Rücksicht         drucks für die Erklärung über die persönlichen und\nauf Besonderheiten des Verfahrens in den einzelnen        wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozeßkostenhilfe vom\nGerichtszweigen erforderlich ist.                         24. November 1980 (BGBI. I S. 2163) außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 17. Oktober 1994\nDie Bundesministerin der Justiz\nS. Leutheu sser-Sc h narren berger\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm","Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Oktober 1994                                                                                             3003\nAnlage\nErkläruna über die oersönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse\n- Anlage zum Antrag auf Bewilfigung der Prozeßkostenhilfe; die notwendigen Belege aind beizufOgen. -\n@   Die Prozeßkostenhilfe wird beantragt von (Name, Vorname, ggf. Geburtsname):                                   1 Beruf, Erwetbstltigkeit                                1Gtblll1sdatum  I Familiem11nd\nAnschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort)                                                                                           Tagsüber telefonisch erreichbar unter Nr.\nAntragsteHende Partei wird gesetzlich vertreten von (Name, Vorname, Anschrift, Telefon):\n@   Trägt e i n e ~ oder arldere\nStelle/Penon (z. B. Gewerkschaft, Arbeitgeber,                  ©   Beziehen Sie ~ (z. B. Unterhaltszahlungen; Versorgung im elterlichen\nHaushalt; Leistungen des Partnets einer eheAhnlichen Lebensgemeinschft)?\nö I o:::r~H«n~DM\nMieterverein) die Kosten Ihrer Prozeßfülvung?\nöl          • Ja,   von EltemNater/Mutter\n(Bitte auf Zweitstücll dieses Vordrucks\nAngaben über deren/dessen\nVerhlltnlsse - s. Hinweise)\n• Ja,    vom getrennlleben• Ja.\n~\n... ..,......,,.\n•       von anderer\nPerson\n@   Angehörige, denen Sie Unterhalt gewähren                                                               Familienverhältnis\n(Z. B. Ehegatte, Kind,    ~\nHaben die AngehOl'igen\neigene Einnahmen?\ni;i;,i\nNr.!\nGeburtsdatum         Schwlegerrn~              glWlhran:\nMonalsbelrag In DM (z. B. AusblldullQMIVO!una: UnllN'·                   i\nName Vorname /An_=hrift nur ~n sie 110n Ihrer Anachrift abweichll\n1                                                                                                                                                           ri (\nhallmhlungln vom llldlren Elllmllil)\nDM mll. netto\n.......!\nri        Ja, DM mtl. netto\n2\nri      I Ja, DM mtl. netto\n3\nI\n4                                                                                                                                                            ri (          DM mtl. netto\n5\nri I      Ja, DM mtl. netto\nW9!!! Sie lay,tende Lei8tungen zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz beziehen und den i.tzt.l llNchad dN SodalamlN belfQgen, sind Angaben\n::::J\nzu W bis (.1) entbehrlich, sofern das Gericht nicht etwas anderes anomnet.\n®    Brutto-                              Haben Sie Einnahmen                                              Hat Ihr Ehegatte Einnahmen\neinnahmen                            aus\nnlchtselbständiger Arbeit?\nr-,\nLJ 1\nJa, DM mtl. brutto\naus\nnlchtaelbstlndiger Arbeit?\nL]      (DMmll.brutto\naelbstAndlger Arbeit/Gewer-  r-o, ,.,.,\nLJ\nDM mit. brutto          selbstlndiger ArbelVGewer-                         L] (          DM mtl. brutto\nBitte unbedingt\nbeachten:\nbebetrieb/Land-, Forst-\nL]                                   bebetrieb/Land-, Forst-\nwirtschaft?                                        f-1\nWirtschaft?\nVennietung und Verpachtung?\nr-ni ,\n1\nJa,\n...._ ____\nDM mtt. brutto\nJa, DM mtt. brutto\n_       Vermietung und Verpachtung?                        LJ\nL]      1\nJa, DM mit.\nJa, DM mtl.\nbrutto\nbrutto\nKapitalvermögen?             LJ                                   Kapitalvermögen?                                           1\nKindergeld?\nL](DMmlt.                            Kindergeld?\nL] (          DM mtl.\nWohngeld?\nL]       Ja, DM mit.\nWohngeld?\nL]      IJa,DMmll.\n1\nAndere Einnahmen (auch ein-   r'-1 r4'1                          Andere Elmahmen (auch ein-                           ~       ...,\n~~~;:elt· )t-____________\nmalige oder unregelmAßlge)?   LJ LJ und zwar                     mallge oder urngelmlßlge)?                           LJ LJ und zwer                        .......\n_.l_DM_bru_tto----+--------------•IDM_brult                                                     __o_ ____.\nt-------------.. .\n.......\nWeihnachlS•/Ur•                                                     1DM brutto                                                                               IDM brutto\nllubsgetd jihlt.\n==.-:::\nAusbildungsffirdg. mtl.\n- - - - - - + - - - - - - - - - - - - - - . L . . . . - - - - - - - 1 .......\n1DM brutto                                                                               IDM brutto\nKranbngeld mtl.\nFalls zu den Einnahmen alle Fragen verneint werden: Auf welche Umstände ist dies zurückzuführen? Wie bestreiten Sie Ihren 1:-,ebensunterhalt?\n--------------------------------------------------- .......\n®   Abzüge                               TIWelcheAbzüge haben Sie?\nSteuern                              DM mit.\n~~eiche Abzüge hat Ihr Ehegatte?\nSteuern                                                     DMmtt.\nBitte iu.z beulc:hrWI\nz. 8. {jJ Lohnsteuer\n(21 Pflichttleltrlge         l!J Sozialversicherungsbeiträge          DM mit.                 l!J  SozialversicherungsbeitrAge                                 DMmtl.\n131 Lebensverslch.\n14) Fahrt zur Arbeit, ... km\neinfache Entfernung      ~ Sonstige Versicherung                  DMmtl.                  ~ Sonstige Versicherung                                          DMmtl.\nDlenotwalldlgen\nBelegemONen                       ~ Werbungskosten, Betriebsausgaben       DMmtl.                  :iJ  Werbungskosten, Betriebsausgaben                            DMmtt.\nbeigefQgtwwden.\n! Allgemeine Fassung","3004                                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n@)   Ist Verm6gen                  : <:]   In dieser Spalte mit Gro8buchstaben bitte jeweils angeben, wem der Gegenstand gehört:\n=                                           =\nA = mir allein B meinem Ehegatten allein C meinem Ehegatten und mir gemeinsam\n\\/erlilhr'svier\nGuthabenhöhe.\nvorhanden?\nGrulldverm6gen?\n(z. B. GrundslOck,\nFamilienheim, Wohnungs-\n\"'   Nutzungsart. Lage, Größe, Grundbuchbezeichnung, Jahr der Bezugsfertigkeit, Einheits-, Brandversicherungswert:\nlll'llraoin!M\neigentum, Erbbaurecht)\nnNein n J •\nBauspnonten?                     Bausparkasse, voraussichtlicher 008' feststehender Auszahlungstermin, Verwendungszweck:\nnNein n J a\nBank-, Giro-, Spar-              Kreditinstitut, Guthabenart:\nkonten u. dgl.?\nnNein n J a\nKraftfahrzeuge?                  Fahrzeugart, Marke. Typ, Bau-, Anschaffungsjahr:\nnNein n J a\n8onatlge                         Bezeichnung der Gegenstände:\nVerm6genawerte,\nLebensversicherung,\nWertpapiere, Bargeld,\nWengegenstlnde,\nForderungen, Außen-\nstlnde?\nnNein n J a\nIunter @ bezeichneten Angehörigen                                                                                                                                       ········.\n(8)  Wohnkosten\nAngaben alnd zu belegen\nGr06e des Wohnraums,         den   Sie mit   Ihren oben\nbewohnen\nGr06e in m2           Art der Heizung (z.B . .Zentrale Olheizung\")                               \\Beleg-)\nl  Nr.  l\nMietllalNMä-           Heizungskosten        Ubrige Neben-     Gesamtbetrag     lcllZllllt . . . .     Eheoatte zahn\n1 Wenn Sie den Raum als Mieter oder in einem                               nebenkosten DM mll. DM mit                   kosten DM mtl.    DMmll.           DMIIIII.               DMmll.\nähnlichen Nutzungsverhältnis bewohnen                                                                                                                                                             r··     1\nII\nBelastung aus Fremo- Heizungskosten          Übrige Neben-     Gesamtbetrag     lclllllllt__,          Ehegatte zahlt\n1 Wenn Sie den Raum als Eigentümer, Miteigen-                              millelnOMmll.          DMmtl.                kosten DM mtl.    DMmtl.           DM.U.                  DMmtl.\ntümer, Erbbauberechtigter o. dgl. bewohnen\nGenaue Einzelangaben zu der Belastung aus Fremdmitteln (z.B.\" ... % Zinsen, ... % Tilgung aus Darlehn der\nSparkasse ... für Kauf des Eigenheims; Zahlungen laufen bis ... ;:\nRestschuld DM    lclllllde .....\nDMIIIII.\nEhegatte zahlt\nDMmU.\nr-----1\nCD    8on8tlge Zahlungsverpflichtungen            Bitte angeoen, an wen, wofür, seit wann die Zahlungen geleistet werden und bis wann sie\nlauten (z.B.: .Ratenkredit der ... Bank vom ... für Kaul eines Pkw: Raten laufen bis ... \"):\nRestschuld DM    lcllDIIIIWIIII\n111111111.\nEhegatte zahlt\nDMmll.\nQ)\nl~i\nAle bNondere Belutwlg mache Ich             Besondere Belastung (z.B. Mehrausgaben für körperbehinderten Angehörigen) bitte begründen. Die                lclllwlnltllltlr • llf Ehegatte bringt\naeltend:                                    Angaben eincl zu belegen.                                                                                     DMIIIII.               dalür aut DM mtt.\nIch versichere hiermit, daß meine Angaben vollständig und wahr sind. Das Hinweisblatt zu diesem Vordruck habe ich erhalten.\nAnzahl                                                                                                                                                       Aufgenommen:\nBelege füge ich bei.\n®     Ort, Datum\nUnterschrift der Partei oder der Person, die sie gesetzlich vertntt                           Unterschrift, Amtsbezetchnung","Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Oktober 1994                               3005\nHinweisblatt\nzum Vordruck für die Erklärung\nüber die persönlichen und wirtschaftlichen\nVerhältnisse bei Prozeßkostenhilfe\n- Bitte bewahren Sie dieses Blatt bei Ihren Prozeßunterlagen auf -\nAllgemeine Hinweise\nWozu Prozeßkostenhilfe?\nEin Rechtsstreit vor einem Gericht kostet Geld. Wer eine Klage erheben will, muß für das Verfahren\nin der Regel Gerichtskosten zahlen. Schreibt das Gesetz eine anwaltliche Vertretung vor oder ist aus\nsonstigen Gründen anwaltliche Vertretung notwendig, kommen die Kosten für diese hinzu.\nEntsprechende Kosten entstehen einer Partei, die sich gegen eine Klage verteidigt.\nDie Prozeßkostenhilfe will Parteien, die diese Kosten nicht aufbringen können, die Verfolgung oder\nVerteidigung ihrer Rechte ermöglichen.\nWer erhält Prozeßkostenhilfe?\nDazu schreibt das Gesetz vor:\n„Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der\nProzeßführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozeß-\nkostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende\nAussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.\"\nEinen Anspruch auf ProzeßkostenhiHe hat danach, wer\n- einen Prozeß führen muß und die dafür erforderlichen Kosten nicht aufbringen kann und\n- nach Einschätzung des Gerichts nicht nur geringe Aussichten hat, den Prozeß zu gewinnen.\nEin Anspruch auf Prozeßkostenhilfe besteht nicht, wenn eine Rechtsschutzversicherung oder\neine andere Stelle die Kosten übernimmt.\nSie kann ferner z. B. dann nicht gewährt werden, wenn der Ehegatte oder bei einem unverheirateten Kind\ndie Eltern oder ein Elternteil aufgrund gesetzlicher Unterhaltspflicht für die Kosten aufkommen müssen.\nWas ist Prozeßkostenhilfe?\nDie Prozeßkostenhilfe bewirkt, daß die Partei auf die Gerichtskosten und auf die Kosten ihrer\nanwaltlichen Vertretung je nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen keine\nZahlungen oder Teilzahlungen zu leisten hat. Aus ihrem Einkommen hat sie gegebenenfalls bis\nhöchstens 48 Monatsraten zu zahlen, deren Höhe gesetzlich festgelegt ist.\nAuf die Kosten einer anwaltlichen Vertretung erstreckt sich die Prozeßkostenhilfe, wenn das Gericht\nder Partei einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin beiordnet. Dies muß besonders beantragt\nwerden. Der Rechtsanwalt oder die Rechtsanwältin muß grundsätzlich bei dem Gericht zugelassen\nsein. Sollte dies nicht zutreffen, kann das Gericht dem Beiordnungsantrag nur entsprechen, wenn\nder Rechtsanwalt oder die Rechtsanwältin auf die Vergütung der Mehrkosten verzichtet.\nVerbessern sich die Verhältnisse der Partei wesentlich, kann sie vom Gericht auch noch nachträg-\nlich bis zum Ablauf von vier Jahren seit Prozeßende zu Zahlungen herangezogen werden, u. U. bis\nzur vollen Höhe der Gerichtskosten und der Kosten ihrer anwaltlichen Vertretung. Verschlechtern\nsich ihre Verhältnisse, ist eine Veränderung etwa festgesetzter Raten zugunsten der Partei möglich.\nWelche Risiken sind zu beachten?\nWer einen Rechtsstreit führen muß, sollte sich zunächst möglichst genau über die Höhe der zu\nerwartenden Gerichts- und Anwaltskosten informieren lassen. Dies gilt auch bei Prozeßkostenhilfe.\nSie schließt nicht jedes Kostenrisiko aus.\nInsbesondere erstreckt sie sich nicht auf die Kosten, die die gegnerische Partei für ihre\nProzeßführung, z. B. für ihre anwaltliche Vertretung, ,u1wendet. Verliert eine Partei den Prozeß,\nso muß sie dem Gegner diese Kosten in der Regel auch dann erstatten, wenn ihr Pro-\nzeßkostenhiHe bewilligt worden ist. Eine Ausnahme gilt in der Arbeitsgerichtsbarkeit: hier hat\ndie unterliegende Partei in der ersten Instanz die Kosten der gegnerischen Prozeßvertretung nicht zu\nerstatten.\nSchon für eine anwaltliche Vertretung im Verfahren über die Prozeßkostenhilfe entstehen Kosten.\nDiese muß die Partei begleichen, wenn ihrem Antrag auf Prozeßkostenhilfe nicht entsprochen wird.\nDas gleiche gilt für bereits entstandene und noch entstehende Gerichtskosten.\n! Allgemeine Fassung","3006                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nWie erhält man Prozeßkostenhilfe?\nErforderlich ist ein Antrag. In dem Antrag muß das Streitverhältnis ausführlich und vollständig\ndargestellt sein. Es muß sich aus ihm für das Gericht die vom Gesetz geforderte \"hinreichende\nAussicht auf Erfolg\" (s. oben) schlüssig ergeben. Die Beweismittel sind anzugeben. Zu diesen\nFragen sollten Sie sich, wenn nötig, anwaltlich beraten lassen. Lassen Sie sich dabei auch über das\nBeratungshilfegesetz informieren, nach dem Personen mit geringem Einkommen und Vermögen\neine kostenfreie oder wesentlich verbilligte Rechtsberatung und außergerichtliche Vertretung\nbeanspruchen können.\nDem Antrag sind außerdem eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhält-\nnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege\nbeizufügen. Für die Erklärung muß der vorliegende Vordruck benutzt werden. Prozeßkostenhilfe\nkann grundsätzlich nur für die Zeit nach Vorlage des vollständigen Antrags einschließlich dieser\nErklärung und aller notwendigen Belege bewilligt werden.\nDas Gericht verfügt mit der Bewilligung der Prozeßkostenhilfe über Mittel, die von der Allgemeinheit\ndurch Steuern aufgebracht werden. Es muß deshalb prüfen, ob ein Anspruch auf Prozeßkostenhilfe\nbesteht. Der Vordruck soll diese Prüfung erleichtern. Haben Sie daher bitte Verständnis dafür, daß\nSie Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse darlegen müssen.\nLesen Sie den Vordruck sorgfältig durch und füllen Sie ihn vollständig und gewissenhaft aus.\nDie Ausfüllhinweise zum Vordruck finden Sie im folgenden. Wenn Sie beim Ausfüllen Schwierigkeiten haben,\nkönnen Sie sich an Ihren Rechtsanwalt, an Ihre Rechtsanwältin oder an das Gericht wenden.\nSollte der Raum im Vordruck nicht ausreichen, können Sie die Angaben auf einem besonderen Blatt machen.\nBitte weisen Sie in dem betreffenden Feld auf das beigefügte Blatt hin.\nBitte fügen Sie die notwendigen Belege nach dem jeweils neuesten Stand bei, numerieren Sie sie und tragen\nSie die Nummer in dem dafür vorgesehenen Kästchen am Rand jeweils ein.\nfehlende Belege können zur Versagung der Prozeßkostenhilfe führen, unvollständige oder unrichtige\nAngaben auch zu ihrer Aufhebung und zur Nachzahlung der inzwischen angefallenen Kosten. Bewußt unrich-\ntige oder unvollständige Angaben können eine Strafverfolgung nach sich ziehen.\nAusfüllhinweise\nFüllen Sie den Vordruck bitte in allen Teilen vollständig aus. Wenn Fragen zu verneinen sind, kreuzen Sie bitte das\ndafür vorgesehene Kästchen an. Wenn ein solches nicht vorgesehen ist, tragen Sie bitte das Wort „nein\" oder einen\nwaagerechten Strich ein.\n@      Bitte bezeichnen Sie auch die Erwerbstätigkeit, aus der Sie Einnahmen (Abschnitt             ®  des Vordrucks)\nbeziehen. Ihren Familienstand können Sie abgekürzt (1 = ledig; vh = verheiratet; gtrl        = getrennt lebend;\ngesch = geschieden; verw = verwitwet) angeben.\n@      Sollten Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, prüfen Sie bitte zuerst, ob diese die Kosten übernimmt.\nFügen Sie bitte in jedem Fall den Versicherungsschein bei. Fragen Sie im Zweifelsfall bei der Versicherung,\nIhrem Rechtsanwalt oder Ihrer Rechtsanwältin nach. Falls Ihre Versicherung die Übernahme der Kosten ab-\nlehnt, fügen Sie bitte auch den Ablehnungsbescheid bei. Entsprechendes gilt, wenn die Kosten von einer anderen\nStelle oder Person (z. B. Haftpflichtversicherung, Arbeitgeber) übernommen werden oder wenn Sie eine kosten-\nlose Prozeßvertretung durch eine Organisation (z. B. Mieterverein, Gewerkschaft) beanspruchen können.\n@      Die Frage ist auch dann zu bejahen, wenn Ihnen die Leistungen nicht als Unterhaltsrente, sondern als Natu-\nralleistung (z. B. freie Wohnung, Verpflegung, sonstige Versorgung im elterlichen Haushalt; Leistungen des\nPartners einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft) gewährt werden. Der Betrag dieser Leistungen ist unter\n® ,,Andere Einnahmen\" einzutragen.\nFalls die unterhaltsverpflichtete Person Ihr getrennt lebender Ehegatte ist oder mit Ihnen in gerader Linie\nverwandt ist (z. B. Vater/Mutter) und Ihr Prozeß eine persönliche Angelegenheit betrifft (z. B. Unterhaltspro-\nzeß, Scheidungssache), benötigt das Gericht zusätzlich Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen\nVerhältnisse dieser Person. Für den getrennt lebenden Ehegatten können die Angaben in den Abschnitten\n® bis Q) dieses Vordrucks gemacht werden. In den übrigen Fällen bitte ein Zweitstück dieses Vordrucks ver-\nwenden. Streichen Sie in diesem in der ersten Zeile unter@ die Worte \"Die Prozeßkostenhilfe wird beantragt\nvon\" und schreiben Sie darüber - je nachdem wer Ihnen den Unterhalt gewährt - die für Ihren Fall zutreffende\nBezeichnung ,,[Eltern] [Vater] [Mutter] der Person, die Prozeßkostenhilfe beantragt\". Bitte lassen Sie es dann\nvon den Eltern bzw. dem Elternteil in den Abschnitten @, @ bis Q) ausfüllen und unterschreiben und fügen\nSie es Ihrer Erklärung bei.\nFalls die unterhaltsverpflichtete Person die Mitwirkung ablehnt, geben Sie bitte den Grund der Weigerung\nsowie das an, was Ihnen über deren persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse bekannt ist.","Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Oktober 1994                                3007\n@ Wenn Sie Angehörigen Unterhalt gewähren, wird dies bei der Bewilligung der Prozeßkostenhilfe berücksich-\ntigt. Deshalb liegt· es in Ihrem Interesse, wenn Sie angeben, welchen Personen Sie Unterhalt leisten, ob Sie\nden Unterhalt ausschließlich durch Geldzahlungen erbringen und ob die Personen eigene Einnahmen haben.\nZu den eigenen Einnahmen einer Person, der Sie Unterhalt gewähren, gehören z. B. auch Unterhaltszahlungen\neines Dritten, insbesondere diejenigen des anderen Elternteils für das gemeinsame Kind, oder eine Aus-\nbildungsvergütung, die ein unterhaltsberechtigtes Kind bezieht.\n® Zu Ihren Angaben müssen Sie die notwendigen Belege beifügen.\nEinnahmen aus nichtselbstlndiger Arbeit sind insbesondere Lohn oder Gehalt. Anzugeben sind die\nBruttoeinnahmen des letzten Monats vor der Antragstellung. Falls Sie monatlich weniger oder mehr\nverdienen, geben Sie bitte die niedrigeren bzw. höheren Durchschnittseinnahmen an. Erläutern Sie diese auf\neinem besonderen Blatt. Urlaubs-, Weihnachtsgeld und andere einmalige oder unregelmäßige Einnahmen\nbitte gesondert unter \"Andere Einnahmen\" angeben. Beizufügen sind:\n1. eine Lohn- oder Gehaltsabrechnung der Arbeitsstelle für die letzten zwölf Monate vor der Antrag-\nstellung;\n2. falls vorhanden, der letzte Bescheid des Finanz_amts über einen Lohnsteuerjahresausgleich oder die\nEinkommensteuer, sonst die Lohnsteuerbescheinigung der Arbeitsstelle, aus der die Brutto- und\nNettobezüge des Vorjahrs ersichtlich sind.\nEinnahmen aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft sind in einem\naktuellen Monatsbetrag anzugeben. Das gleiche gilt für die Eintragung der entsprechenden Betriebsaus-\ngaben als Abzüge unter® [!] . Stellen Sie die Monatsbeträge bitte auf einem besonderen Blatt anhand eines\nZwischenabschlusses mit dem sich aus ihnen ergebenden Reingewinn dar. Saisonale oder sonstige\nSchwankungen im Betriebsergebnis sind durch angemessene Zu- oder Abschläge zu berücksichtigen; die in\nden Vordruck einzusetzenden Monatsbeträge der Einnahmen und der Betriebsausgaben sind daraus zeit-\nanteilig zu errechnen. Auf Anforderung des Gerichts sind die Betriebseinnahmen mit den entsprechenden\nUmsatzsteuervoranmeldungen und die Betriebsausgaben mit den angefallenen Belegen nachzuweisen. Der\nletzte Jahresabschluß und der letzte Steuerbescheid, aus dem sich die erzielten Einkünfte ergeben, sind\nbeizufügen.\nBei Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung und aus Kapitalvermögen (z. B. Sparzinsen, Dividenden)\nbitte ein Zwölftel der voraussichtlichen Jahreseinnahmen eintragen.\nWenn Sie Unterhaltszahlungen für sich und Kinder beziehen, ist bei Ihrer Angabe unter nAndere Einnahmen\"\nnur der für Ihren Unterhalt bestimmte Betrag einzutragen. Die für die Kinder bestimmten Beträge bitte im letz-\nten Feld des Abschnitts @ angeben.\nBeispiele für andere Einnahmen sind auch Leistungen wie Pensionen, Versorgungsbezüge, Renten jeglicher\nArt, Ausbildungsförderung, Krankengeld, Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Sozialhilfe und dergleichen. Der\nletzte Bewilligungsbescheid und die Unterlagen, aus denen sich die derzeitige Höhe der Leistungen ergibt,\nsind beizufügen.\nAnzugeben mit ihrem Geldwert sind hier ferner alle sonstigen, in den vorhergehenden Zeilen des Vordrucks\nnicht erfaßten Einnahmen, auch Naturalleistungen (z. B. Deputate, freie Verpflegung und sonstige Sach-\nbezüge; freie Wohnung jedoch nur, wenn unter® Wohnkosten angegeben werden).\n® Als Abzüge können Sie geltend machen:\n[] die auf das Einkommen entrichteten Steuern (auch Kirchen-, Gewerbesteuer, nicht Umsatzsteuer);\n~    Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung (Renten-, Kranken-, Invaliden-, Arbeitslosenversicherung);\nrnJ Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese\nBeiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind; bitte erläutern Sie Art\nund Umfang der Versicherung auf einem besonderen Blatt, falls dies nicht eindeutig aus den beizufügen-\nden Belegen (z. 8. Versicherungsschein, Beitragsrechnung) hervorgeht;\nI!] Werbungskosten, d. h. die notwendigen Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der\nEinnahmen (z. B. auch Berufskleidung, Gewerkschaftsbeitrag). Wenn Sie Kosten der Fahrt zur Arbeit\ngeltend machen, ist die einfache Entfernung in km anzugeben, bei Benutzung eines Pkw auch der Grund,\nwarum kein öffentliches Verkehrsmittel benutzt wird. Bei Einnahmen aus selbständiger Arbeit hier bitte die\nBetriebsausgaben angeben; soweit diese Aufwendungen zugleich unter ® [i] , [[] oder@] oder unter Q)\nfallen, dürfen sie jedoch nur einmal abgesetzt werden.","3008                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n@   Hier sind alle Vermögenswerte (auch im Ausland angelegte) anzugeben, die Ihnen und Ihrem Ehegatten\ngehören. Sollten eine oder mehrere dritte Personen Miteigentümer sein, bitte den Anteil bezeichnen, der Ihnen\nbzw. Ihrem Ehegatten gehört.\nProzeßkostenhilfe kann auch dann bewilligt werden, wenn zwar Vermögenswerte vorhanden sind, diese aber\nzur Sicherung einer angemessenen Lebensgrundlage oder einer angemessenen Vorsorge dienen. Derartige\nVermögenswerte sind zum Beispiel:\n- ein eigengenutztes angemessenes Hausgrundstück (Familienheim);\n1\n- kleinere Barbeträge oder Geldwerte (Beträge bis insgesamt 4500 DM für die hilfebedürftige Partei zuzüg-\nlich 500 DM für jede Person, die von ihr überwiegend unterhalten wird, sind in der Regel als ein solcher\nkleinerer Betrag anzusehen).\nDiese Vermögenswerte müssen Sie aber trotzdem angeben.\nHausrat, Kleidung sowie Gegenstände, die für die Berufsausbildung oder die Berufsausübung benötigt\nwerden, müssen nur dann angegeben werden, wenn sie den Rahmen des Üblichen übersteigen oder wenn es\nsich um Gegenstände von hohem Wert handelt.\nIst Grundvermögen vorhanden, das bebaut ist, geben Sie ggf. bitte auch die jeweilige Gesamtfläche an, die\nfür Wohnzwecke bzw. einen gewerblichen Zweck genutzt wird, nicht nur die von Ihnen und Ihren Angehörigen\n(oben @) genutzte Fläche.\nIn der letzten Spalte des Abschnitts ist bei Grundvermögen der Verkehrswert (nicht Einheits- oder\nBrandversicherungswert) anzugeben, bei Bauspar-, Bank-, Giro-, Sparkonten u. dgl. die derzeitige Gut-\nhabenhöhe, bei Wertpapieren der derzeitige Kurswert und bei einer Lebensversicherung der Wert, mit\ndem sie beliehen werden kann.\nUnter „Sonstige Vemögenswerte\" fallen auch Forderungen und Außenstände, in Scheidungsverfahren\ninsbesondere auch der Anspruch aus Zugewinn.\nSollte der Einsatz oder die Verwertung eines Vermögensgegenstandes für Sie und Ihre Familie eine besondere\nHärte bedeuten, erläutern Sie dies bitte auf einem besonderen Blatt.\n@  Wenn Wohnkosten geltend gemacht werden, bitte Wohnfläche und Art der Heizung angeben. Die Kosten\nbitte wie im Vordruck vorgesehen aufschlüsseln.\nMietnebenkosten sind außer den gesondert anzugebenden Heizungskosten die auf die Mieter umgelegten\nBetriebskosten (Grundsteuer, Entwässerung, Straßenreinigung, Aufzug, Hausreinigung, Gemeinschafts-\nantenne usw.).\nZu der Belastung aus Fremdmitteln bei Wohneigentum gehören insbesondere die Zins- und Tilgungsraten\nauf Darlehn/Hypotheken/Grundschulden, die für den Bau, den Kauf oder die Erhaltung des Familienheims auf-\ngenommen worden sind. Nebenkosten sind auch hier außer den gesondert anzugebenden Heizungskosten\ndie Betriebskosten.\nSollten Sie sich den Wohnraum mit einer anderen Person als einem Angehörigen (oben@) teilen, tragen Sie\nbitte nur die auf Sie entfallenden anteiligen Beträge ein.\nDie notwendigen Belege (z. B. Mietvertrag, Darlehnsurkunden, Nebenkostenabrechnung) müssen bei-\ngefügt werden.\nCD Auch über die monatlichen Zahlungen und die derzeitige Höhe der Restschuld sind die notwendigen Belege\nbeizufügen, wenn die Zahlungsverpflichtung für die Anschaffung eines unter® anzugebenden Vermögensge-\ngenstandes eingegangen worden ist oder wenn sie unter Q) als besondere Belastung geltend gemacht wird.\nQ)  Wenn Sie eine besondere Belastung geltend machen, bitte den Monatsbetrag oder die anteiligen Monats-\nbeträge angeben, die von Ihren Einnahmen bzw. den Einnahmen Ihres Ehegatten abgesetzt werden sollen.\nBitte fügen Sie außer den Belegen auf einem besonderen Blatt eine Erläuterung bei. Eine Unterhaltsbelastung\ndes Ehegatten aus seiner früheren Ehe kann hier angegeben werden. Auch hohe Kreditraten können als\nbesondere Belastung absetzbar sein. Aus den Einzetangaben dazu unter CD des Vordrucks muß sich ergeben,\nwofür, seit wann und bis wann die Ratenverpflichtung besteht. Anzugeben ist ferner, ob Sie die Kreditraten\nlaufend begleichen. Ihre tatsächlichen Zahlungen müssen Sie belegen.\n®   Die Erklärung ist in der letzten Zeile von der Partei selbst bzw. der Person zu unterschreiben, die sie gesetzlich\nvertritt.","Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Oktober 1994                               3009\nErste Verordnung\nzur Änderung der Orthopädieverordnung\nVom 17. Oktober 1994\nAuf Grund des § 24a Buchstabe a des Bundesversor-               Als andere Hilfsmittel werden auch Hilfsmittel geliefert,\ngungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom               deren Lieferung nicht durch andere Vorschriften dieser\n22. Januar 1982 (BGBI. I S. 21), der zuletzt durch Artikel 4      Verordnung geregelt ist oder für die nicht Ersatzleistun-\nNr. 7 des Gesetzes vom 21. Juli 1993 (BGBI. 1 S. 1262)            gen zustehen, zu deren Lieferung jedoch die Kranken-\ngeändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:               kasse ihren Mitgliedern verpflichtet ist (§ 11 Abs. 1\nSatz 2 Bundesversorgungsgesetz).\"\nArtikel 1\n6. § 17 Abs. 3 Satz 2 wird gestrichen.\nDie Orthopädieverordnung vom 4. Oktober 1989\n(BGBI. 1S. 1834) wird wie folgt geändert:                      7. Nach § 17 wird folgender Paragraph eingefügt:\n1. § 7 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:                                                         ,,§17a\n„Personen, denen ein Selbstfahrer-Rollstuhl für den                             Kommunikationshilfen\nStraßengebrauch oder denen eine Gehhilfe für dau-                (1) Schwersthörgeschädigte erhalten Geräte, die\nernde Benutzung geliefert oder denen ein Fahrrad              Sprache in lesbare Texte umsetzen, wenn sie bei nicht-\ngeliefert oder bezuschußt worden ist (§ 12 Abs. 5,            beruflichen Verrichtungen im täglichen Leben dringend\n§ 34), sowie Blinde erhalten für den Winter ein Paar          auf sie angewiesen sind.\nHandschuhe.\"                                                     (2) Blinde erhalten Geräte, die Texte in Sprache\numsetzen, wenn sie bei nichtberuflichen Verrichtun-\n2. In§ 13 Abs. 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Bett-\ngen im täglichen Leben dringend darauf angewiesen\nlägerige\" die Wörter „sowie Behinderte mit hoher\nsind.\nQuerschnittlähmung und gleich schwer Behinderte\"\nangefügt.                                                        (3) Sprechgestörte erhalten bei Luftröhrenstoma\noder Kehlkopfschädigungen, die zu schweren Sprech-\n3. § 14 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:                              störungen führen, Sprechhilfen.\"\n,, 1. Stumpfstrümpfe, Stumpfschutzhüllen, Stumpfpfle-\ngemittel sowie Hautschutzmittel, die beim Tragen     8. Nach § 18 wird folgender Paragraph eingefügt:\nvon Stützapparaten (§ 4) notwendig sind,\".                                         ,,§ 18a\nBehinderungsgerechte Ausstattungen\n4. § 15 wird wie folgt geändert:\n(1) Fest installierte behinderungsgerechte Sanitär-\na) In Satz 1 wird die Nummer 1 gestrichen; die Num-\nausstattungen erhalten Ohnhänder, Querschnittge-\nmern 2 bis 5 werden die Nummern 1 bis 4.                 lähmte, Beinamputierte und gleich schwer Behinderte,\nb) In Satz 2 wird die Angabe „Satz 1 Nr. 2\" durch die         wenn sie dringend darauf angewiesen sind.\nAngabe „Satz 1 Nr. 1\" ersetzt.\n(2) Haltegriffe und Handläufe erhält, wer wegen\n5. § 16 wird wie folgt gefaßt:                                    wesentlicher Einschränkung seiner Gehfähigkeit drin-\ngend in seiner Wohnung auf sie angewiesen ist und für\n,,§ 16                              den Gehhilfen (§ 11) nicht ausreichen.\nAndere Hilfsmittel                           (3) Die Lieferung umfaßt auch den Einbau. Ersatzbe-\nAls andere Hilfsmittel werden nach Maßgabe der            schaffungen werden frühestens nach zehn Jahren, bei\n§§ 17 bis 18a geliefert                                        Wohnungswechsel auch eher wieder übernommen.\nFür Sanitärausstattungen werden nach Wohnungs-\n1. Hörhilfen,\nwechsel oder Tod auch der Ausbau und die Wiederher-\n2. Sehhilfen,                                                  stellung des alten Zustands übernommen.\"\n3. Kommunikationshilfen,\n4. Stomaversorgungsmittel und lnkontinenzhilfen,            9. Die§§ 39 und 41 werden gestrichen.\n5. sonstige Hilfsgeräte für Behinderte und Gebrauchs-\ngegenstände des täglichen Lebens,                                                Artikel 2\n6. behinderungsgerechte Ausstattungen.                        Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 17. Oktober 1994\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm","3010                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nVerordnung\nüber die Zuständigkeit\ndes Luftfahrt-Bundesamtes für die Verfolgung und\nAhndung von Ordnungswidrigkeiten im Luftsportwesen\nVom 17. Oktober 1994\nAuf Grund des§ 63 Nr. 2 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 14. Januar 1981 (BGBI. 1S. 61 ), der durch Artikel 1 Nr. 21 des\nGesetzes vom 23. Juli 1992 (BGBI. 1S. 1370) eingefügt worden ist, in Verbindung\nmit § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der\nBekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 602) und des § 2 Abs. 2\nSatz 1 des Gesetzes über das Luftfahrt-Bundesamt in der im Bundesgesetzblatt\nTeil III, Gliederungsnummer 96-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, ver-\nordnet das Bundesministerium für Verkehr:\n§1\nDie Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten\nim Bereich der nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes den Beauftragten über-\ntragenen Aufgaben im Zusammenhang mit der Benutzung des Luftraums durch\nLuftsportgeräte wird auf das Luftfahrt-Bundesamt übertragen.\n§2\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nBonn, den 17. Oktober 1994\nDer Bundesminister für Verkehr\nWissmann","Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Oktober 1994                                   3011\nVerordnung\nüber die Einführung der mitteleuropäischen Sommerzeit\n1\nfür die Jahre 1995, 1996 und 1997 )\nVom 18. Oktober 1994\nAuf Grund des § 3 Abs. 1 des Zeitgesetzes vom 25. Juli                 (2) Die mitteleuropäische Sommerzeit endet\n1978 (BGBI. 1 S. 1110, 1262), der durch Artikel 1 des                   im Jahre 1995     am Sonntag, dem 24. September,\nGesetzes vom 13. September 1994 (BGBI. 1S. 2322) ge-\nim Jahre 1996     am Sonntag, dem 27. Oktober, und\nändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:\nim Jahre 1997     am Sonntag, dem 26. Oktober,\n§1                                     um 3 Uhr mitteleuropäischer Zeit.\nFür die Jahre 1995, 1996 und 1997 wird die mitteleuro-               Im Zeitpunkt des Endes der Sommerzeit wird die Stun-\npäische Sommerzeit (§ 1 Abs. 4 des Zeitgesetzes) einge-                 denzählung um eine Stunde von 3 Uhr auf 2 Uhr zurück-\nführt.                                                                  gestellt.\n§2                                                                 §3\n(1) Die mitteleuropäische Sommerzeit beginnt                           Von der am Ende der Sommerzeit\nim Jahre 1995       am Sonntag, dem 26. März,                           am 24. September 1995,\nim Jahre 1996       am Sonntag, dem 31. März, und                       am 27. Oktober 1996 und\nim Jahre 1997       am Sonntag, dem 30. März,                           am 26. Oktober 1997\num2 Uhr.                                                                doppelt erscheinenden Stunde von 2 Uhr bis 3 Uhr wer-\nIm Zeitpunkt des Beginns der Sommerzeit wird die Stun-                  den die erste Stunde als 2 A und die zweite Stunde als 2 B\ndenzählung um eine Stunde von 2 Uhr auf 3 Uhr vorge-                    bezeichnet.\nstellt.\n§4\n') Diese Verordnung dient der Umsetzung der Siebten Richtlinie 94/21/EG\ndes Europäischen Par1aments und des Rates vom 30. Mai 1994 zur\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nRegelung der Sommerzeit (ABI. EG Nr. L 164 S. 1).                    Kraft.\nBonn, den 18. Oktober 1994\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister des Innern\nKanther","3012                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts\nAus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 16. März 1994\n- 2 Bvl 3/90, 2 Bvl 4/91, 2 BvR 1537/88, 2 BvR 400/90, 2 BvR 349/91, 2 BvR\n387/92 - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:\n1. § 67 Absatz 4 Satz 1 des Strafgesetzbuches ist im Anwendungsbereich des\n§ 64 des Strafgesetzbuches mit dem Grundgesetz vereinbar.\n2. § 67 Absatz 4 Satz 2 des Strafgesetzbuches ist insofern mit Artikel 2 Ab-\nsatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes unvereinbar, als er allgemein auf Anord-\nnungen des Gerichts nach§ 67d Absatz 5 Satz 1 des Strafgesetzbuches\nverweist; er ist insgesamt nichtig.\n3. § 67d Absatz 5 Satz 1 des Strafgesetzbuches ist mit Artikel 2 Absatz 1\nund Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes insoweit unvereinbar und nichtig,\nals hiernach die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt mindestens\nein Jahr vollzogen sein muß, ehe das Gericht bestimmen kann, daß sie\nnicht mehr weiter zu vollziehen ist.\n4. § 64 des Strafgesetzbuches Ist insoweit mit Artikel 2 Absatz 1 und Absatz 2\nSatz 2 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig, als er die Anordnung\nder Unterbringung unter den Voraussetzungen seines ersten Absatzes\nauch dann vorsieht, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht eines Be-\nhandlungserfolgs nicht besteht.\nDie vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes\nüber das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.\nBonn, den 9. Oktober 1994\nDie Bundesministerin der Justiz\nLeuth eu sser-Sch narren berg er"]}