{"id":"bgbl1-1994-72-7","kind":"bgbl1","year":1994,"number":72,"date":"1994-10-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/72#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-72-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_72.pdf#page=2","order":7,"title":"Gesetz zur Neuregelung der Vorschriften über den Bundesgrenzschutz (Bundesgrenzschutzneuregelungsgesetz - BGSNeuRegG)","law_date":"1994-10-19T00:00:00Z","page":2978,"pdf_page":2,"num_pages":23,"content":["2978                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nGesetz\nzur Neuregelung der Vorschriften über den Bundesgrenzschutz\n(Bundesgrenzschutzneuregelungsgesetz - BGSNeuRegG)\nVom 19. Oktober 1994\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                                    Unterabschnitt 2\nBesondere Befugnisse\nInhaltsübersicht                                                        Teil 1\nDatenerhebung\nArtikel 1\n§ 21  Erhebung personenbezogener Daten\nGesetz\nüber den Bundesgrenzschutz                      § 22  Befragung und Auskunftspflicht\n(Bundesgrenzschutzgesetz - BGSG)                    § 23  Identitätsfeststellung und Prüfung von Berechtigungs-\nscheinen\nAbschnitt 1                            § 24  Erkennungsdienstliche Maßnahmen\nAufgaben                              § 25  Vorladung\nund Verwendungen\n§ 26  Datenerhebung bei öffentlichen Veranstaltungen oder An-\n§      Allgemeines                                                     sammlungen .\n§ 2    Grenzschutz                                               § 27  Selbsttätige Bildaufnahme- und Bildaufzeichnungsgeräte\n§ 3    Bahnpolizei                                               § 28  Besondere Mittel der Datenerhebung\n§ 4    Luftsicherheit\nTei12\n§ 5    Schutz von Bundesorganen\nDatenverarbeitung und Datennutzung\n§ 6    Aufgaben auf See\n§ 29  Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezo-\n§ 7    Aufgaben im Notstands- und Verteidigungsfall                    gener Daten\n§ 8    Verwendung im Ausland                                     § 30  Ausschreibung zur Fahndung\n§ 9    Verwendung zur Unterstützung anderer Bundesbehörden       § 31  Ausschreibung zur grenzpolizeilichen Beobachtung\n§ 1O   Verwendung zur Unterstützung des Bundesamtes für Ver-     § 32  Übermittlung personenbezogener Daten\nfassungsschutz auf dem Gebiet der Funktechnik\n§ 33  Ergänzende Regelungen für die Übermittlung\n§ 11   Verwendung zur Unterstützung eines Landes\n§ 34  Abgleich personenbezogener Daten\n§ 12   Verfolgung von Straftaten\n§ 35  Berichtigung, Löschung und Sperrung personenbezoge-\n§ 13   Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten                 ner Daten\n§ 36  Errichtungsanordnung\nAbschnitt 2\n§ 37  Geltung des Bundesdatenschutzgesetzes\nBefugnisse\nTei13\nUnterabschnitt 1\nPlatzverweisung, Gewahrsam, Durchsuchung\nAllgemeine Befugnisse\nund allgemeine Vorschriften                    § 38  Platzverweisung\n§ 14   Allgemeine Befugnisse                                     § 39  Gewahrsam\n§ 15   Grundsatz der Verhältnismäßigkeit                         § 40  Richterliche Entscheidung\n§ 16   Ermessen, Wahl der Mittel                                 § 41  Behandlung festgehaltener Personen\n§ 17   Verantwortlichkeit für das Verhalten von Personen         § 42  Dauer der Freiheitsentziehung\n§ 43  Durchsuchung von Personen\n§ 18   Verantwortlichkeit für das Verhalten von Tieren oder den\nZustand von Sachen                                        § 44  Durchsuchung von Sachen\n§ 19   Unmittelbare Ausführung einer Maßnahme                    § 45  Betreten und Durchsuchung von Wohnungen\n§ 20    Inanspruchnahme nicht verantwortlicher Personen          § 46  Verfahren bei der Durchsuchung von Wohnungen","Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Oktober 1994                               2979\nTeil4                              § 7     Wehrpflichtgesetz\nErgänzende Vorschriften                     § 8     Waffengesetz\n§ 47 Sicherstellung                                            § 9     Sprengstoffgesetz\n§ 48 Verwahrung                                                § 1O    Bundesversorgungsgesetz\n§ 49 Verwertung, Vernichtung                                   § 11    Fahrzeugregisterverordnung\n§ 50 Herausgabe sichergestellter Sachen oder des Erlöses,      § 12    Luftverkehrsgesetz\nKosten\n§ 13    Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang\nAbschnitt 3\nSchadensausgleich                                                       Artikel3\n§ 51 Zum Ausgleich verpflichtende Tatbestände                                          lnkrafttretens-,\nAuBerkrafttretens-\n§ 52 Inhalt, Art und Umfang des Ausgleichs\nund Anwendungsbestimmungen\n§ 53 Ausgleich im Todesfall\n§ 54 Verjährung des Ausgleichsanspruchs\n§ 55 Ausgleichspflichtiger, Ersatzansprüche                                               Artikel 1\n§ 56 Rechtsweg                                                                            Gesetz\nüber den Bundesgrenzschutz\nAbschnitt 4                                     (Bundesgrenzschutzgesetz - BGSG)\nOrganisation und Zuständigkeiten\n§ 57 Bundesgrenzschutzbehörden                                                        Abschnitt 1\n§ 58 Sachliche und örtliche Zuständigkeit                               Aufgaben und Verwendungen\n§ 59 Einzeldienstliche und verbandspolizeiliche Aufgaben-\nwahrnehmung                                                                              §1\n§ 60 Einsatz von Hubschraubern                                                          Allgemeines\n§ 61 Grenzübergangsstellen, Grenzerlaubnis                        (1) Der Bundesgrenzschutz wird in bundeseigener\n§ 62 Unterstützungspflichten                                   Verwaltung geführt. Er ist eine Polizei des Bundes im\nGeschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern.\n§ 63 Vollzugsdienst, Hilfspolizeibeamte\n(2) Dem Bundesgrenzschutz obliegen die Aufgaben,\n§ 64 Amtshandlungen von Polizeivollzugsbeamten der Länder      die ihm entweder durch dieses Gesetz übertragen werden\nsowie von Vollzugsbeamten anderer Bundesbehörden          oder ihm bis zum 1. November 1994 durch ein anderes\noder anderer Staaten im Zuständigkeitsbereich des         Bundesgesetz oder auf Grund eines Bundesgesetzes\nBundesgrenzschutzes                                       zugewiesen worden sind.\n§ 65 Amtshandlungen von Beamten des Bundesgrenzschutzes           (3) Der Bundesgrenzschutz sichert seine Behörden,\nim Zuständigkeitsbereich eines Landes oder Tätigkeiten in Verbände, Einheiten und sonstigen Einrichtungen gegen\nanderen Staaten                                           Gefahren, die die Durchführung seiner Aufgaben beein-\n§ 66 Amtshandlungen von Beamten der Zollverwaltung im          trächtigen, in eigener Zuständigkeit. Die Sicherung be-\nZuständigkeitsbereich des Bundesgrenzschutzes             schränkt sich auf die in Satz 1 bezeichneten Einrichtungen\nsowie auf die Grundstücke, auf denen diese Einrichtungen\n§ 67 Amtshandlungen von Beamten des Bundesgrenzschutzes\nuntergebracht sind.\nim Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung\n(4) Der Schutz privater Rechte obliegt dem Bundes-\n§ 68 Wahrnehmung von Aufgaben durch die Zollverwaltung\ngrenzschutz im Rahmen seiner Aufgaben nur dann, wenn\ngerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und\nAbschnitt 5\nohne Hilfe des Bundesgrenzschutzes die Verwirklichung\nSch I u ßbesti mm u ngen                     des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert würde.\n§69  Verwaltungsvorschriften                                      (5) Die dem Bundesgrenzschutz obliegenden Aufgaben\n§70  Einschränkung von Grundrechten                            der Gefahrenabwehr umfassen auch die Verhütung von\nStraftaten nach Maßgabe dieses Gesetzes.\nArtikel2\n(6) Werden bei der Erfüllung von Aufgaben des Bun-\ndesgrenzschutzes Zuständigkeiten anderer Behörden des\nFolgeänderungen                          Bundes oder der Länder berührt, handeln die Bundes-\ngrenzschutzbehörden im Benehmen mit den zuständigen\n§    BGS-Zoll-Verordnung\nBehörden. Ist dies nicht möglich, weil Gefahr im Verzug\n§ 2  BAföG - Einkommensverordnung                              ist, sind die zuständigen Behörden über die getroffenen\n§ 3  Bundespersonalvertretungsgesetz                           Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten.\n§ 4  Betäubungsmittelgesetz                                       (7) Die Zuständigkeit der Polizei des Landes bleibt auch\nin den in Absatz 3 sowie in den in den §§ 2 bis 5 bezeich-\n§ 5  Bundeskriminalamtgesetz                                   neten räumlichen Zuständigkeitsbereichen des Bundes-\n§ 6  Wohngeldgesetz                                            grenzschutzes unberührt.","2980                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n§2                              Schutz anderweitig nicht gewährleistet werden kann. Über\nGrenzschutz                          die Übernahme des Schutzes durch den Bundes-\ngrenzschutz entscheidet das Bundesministerium des\n(1) Dem Bundesgrenzschutz obliegt der grenzpolizei-      Innern. Die Übernahme ist im Bundesanzeiger bekannt-\nliche Schutz des Bundesgebietes (Grenzschutz), soweit       zugeben.\nnicht ein Land im Einvemehmen mit dem Bund Aufgaben\n(2) Der Schutz durch den Bundesgrenzschutz be-\ndes grenzpolizeilichen Einzeldienstes mit eigenen Kräften\nschränkt sich auf die Grundstücke, auf denen ·die Verfas-\nwahrnimmt.\nsungsorgane oder die Bundesministerien ihren Amtssitz\n(2) Der Grenzschutz umfaßt                               haben.\n1. die polizeiliche Überwachung der Grenzen,                                             §6\n2. die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden                           Aufgaben auf See\nVerkehrs einschließlich\nUnbeschadet der Zuständigkeit anderer Behörden oder\na) der Überprüfung der Grenzübertrittspapiere und       der Streitkräfte hat der Bundesgrenzschutz auf See außer-\nder Berechtigung zum Grenzübertritt,                halb des deutschen Küstenmeers die Maßnahmen zu tref-\nb) der Grenzfahndung,                                   fen, zu denen die Bundesrepublik Deutschland nach dem\nVölkerrecht befugt Ist. Dies gilt nicht für Maßnahmen, die\nc) der Abwehr von Gefahren,                             durch Rechtsvorschriften des Bundes anderen Behörden\n3. im Grenzgebiet bis zu einer Tiefe von dreißig Kilo-      oder Dienststellen zugewiesen oder die ausschließlich\nmetern die Abwehr von Gefahren, die die Sicherheit      Kriegsschiffen vorbehalten sind.\nder Grenzen beeinträchtigen.\n(3) Das Einvernehmen nach Absatz 1 ist in einer schrift-                              §7\nlichen Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium               Aufgaben im Notstands- und Verteidigungsfall\ndes Innern und dem beteiligten Land herzustellen, die im\nBundesanzeiger bekanntzugeben Ist. In der Vereinbarung         (1) Setzt die Bundesregierung den Bundesgrenzschutz\nist die Zusammenarbeit zwischen dem Bundesgrenz-            nach Artikel 91 Abs. 2 des Grundgesetzes zur Abwehr\nschutz und der Polizei des Landes zu regeln.                einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheit-\nliche demokratische Grundordnung des Bundes oder\n(4) Nimmt die Polizei eines Landes Aufgaben nach         eines Landes ein, so hat der Bundesgrenzschutz bei die-\nAbsatz 1 im Einvernehmen mit dem Bund mit eigenen           sem Einsatz Gefahren von der Allgemeinheit oder dem\nKräften wahr, richtet sich die Durchführung der Aufgaben    einzelnen abzuwehren.\nnach dem für die Polizei des Landes geltenden Recht.\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Bundesgrenz-\nschutz nach Artikel 1151 Abs. 1 Nr. 1 oder nach Arti-\n§3                              kel 11 Si Abs. 1 des Grundgesetzes eingesetzt wird.\nBahnpolizei\n§8\nDer Bundesgrenzschutz hat die Aufgabe, auf dem\nGebiet der Bahnanlagen der Eisenbahnen des Bundes                             Verwendung im Ausland\nGefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ab-\n(1) Der Bundesgrenzschutz kann zur Mitwirkung an\nzuwehren, die\npolizeilichen oder anderen nichtmilitärischen Aufgaben Im\n1. den Benutzern, den Anlagen oder dem Betrieb der          Rahmen von internationalen Maßnahmen auf Ersuchen\nBahn drohen oder                                        und unter Verantwortung\n2. beim Betrieb der Bahn entstehen oder von den Bahn-       1. d~r Vereinten Nationen\nanlagen ausgehen.\n2. einer regionalen Abmachung oder Einrichtung gemäß\n§4                                  Kapitel VIII der Charta der Vereinten Nationen, der die\nBundesrepublik Deutschland angehört,\nLuftsicherheit\n3. der Europäischen Union oder\nDem Bundesgrenzschutz obliegt der Schutz vor Angrif-     4. der Westeuropäischen Union\nfen auf die Sicherheit des Luftverkehrs (§§ 29c, 29d des\nLuftverkehrsgesetzes), soweit diese Aufgaben nach§ 31       im Ausland verwendet werden. Die Verwendung des Bun-\nAbs. 2 Nr. 19 des Luftverkehrsgesetzes in bundeseigener     desgrenzschutzes darf nicht gegen den Willen des Staa-\nVerwaltung ausgeführt werden. Der Schutz durch den          tes erfolgen, auf dessen Hoheitsgebiet die Maßnahme\nBundesgrenzschutz beschränkt sich insoweit auf das          stattfinden soll. Die Entscheidung über die Verwendung\njeweilige Flugplatzgelände.                                 nach Satz 1 trifft die Bundesregierung. Der Deutsche\nBundestag ist über die beabsichtigte Verwendung zu\n§5                              unterrichten. Er kann durch Beschluß verlangen, daß die\nVerwendung beendet wird.\nSchutz von Bundesorganen\n(2) Der Bundesgrenzschutz kann ferner im Einzelfall zur\n(1) Der Bundesgrenzschutz kann Verfassungsorgane         Rettung von Personen aus einer gegenwärtigen Gefahr für\ndes Bundes und Bundesministerien gegen Gefahren, die        Leib oder Leben im Ausland verwendet werden. Die\ndie Durchführung ihrer Aufgaben beeinträchtigen, schüt-     Verwendung ist nur für humanitäre Zwecke oder zur\nzen, wenn diese darum ersuchen und Einvernehmen             Wahrnehmung dringender Interessen der Bundesrepublik\nzwischen dem Bundesministerium des Innern und dem           Deutschland und im Einvernehmen mit dem Staat, auf\nbeteiligten Land besteht, daß deren angemessener           dessen Hoheitsgebiet die Maßnahme stattfinden soll,","Nr. 72 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Oktober 1994                               2981\nzulässig. Die Entscheidung trifft der Bundesminister des       (2) Die Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1\nInnern im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt.            richtet sich nach dem Bundesverfassungsschutzgesetz;\n(3) Die Wahrnehmung der in den Absätzen 1 und 2        sie darf nicht mit der Erfüllung polizeilicher Aufgaben ver-\nbezeichneten Aufgaben durch den Bundesgrenzschutz          bunden werden. Der Bundesgrenzschutz darf Befugnisse\nrichtet sich nach den dafür geltenden völkerrechtlichen   des Bundesamtes für Verfassungsschutz nur so weit in\nVereinbarungen oder den auf Grund solcher Vereinbarun-    Anspruch nehmen, als dies zur Wahrnehmung dieser\ngen getroffenen Regelungen.                               Aufgaben erforderlich ist. Er darf die bei der Aufgaben-\nwahrnehmung nach Absatz 1 erlangten personenbezoge-\nnen Daten nur für den dort bezeichneten Zweck verwen-\n§9                           den. Die Daten dürfen beim Bundesgrenzschutz nur\nVerwendung                        solange aufbewahrt werden, wie dies zur,Aufgabenwahr-\nzur Unterstützung anderer Bundesbehörden           nehmung nach Absatz 1 erforderlich ist.\n(1) Der Bundesgrenzschutz unterstützt                      (3) Das Bundesministerium des Innern regelt die Einzel-\nheiten der Aufgabenwahrnehmung nach Absatz 1, insbe-\n1. den Präsidenten des Deutschen Bundestages bei der      sondere Art und Umfang der Aufgaben sowie die erforder-\nWahrnehmung des Hausrechts und der Polizeigewalt     liche technische und organisatorische Abgrenzung zu den\nim Gebäude des Bundestages,                          sonstigen Aufgabenbereichen des Bundesgrenzschutzes,\n2. das Auswärtige Amt bei der Wahrnehmung von Auf-        in einer Dienstanweisung und unterrichtet hierüber sowie\ngaben zum Schutz deutscher Auslandsvertretungen,     über erforderliche Änderungen die Parlamentarische Kon-\ntrollkommission.\n3. das Bundeskriminalamt bei der Wahrnehmung seiner\nSchutzaufgaben nach § 9 Abs. 1 des Gesetzes über die                              § 11\nErrichtung eines Bundeskriminalpolizeiamtes {Bundes-\nkriminalamtes).                                              Verwendung zur Unterstützung eines Landes\nDie Unterstützung durch den Bundesgrenzschutz richtet         (1) Der Bundesgrenzschutz kann zur Unterstützung\nsich nach dem für die unterstützte Stelle maßgebenden     eines Landes verwendet werden\nRecht.                                                    1. zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der\n(2) Die Entscheidung über die Unterstützung nach             öffentlichen Sicherheit oder Ordnung in Fällen von\nAbsatz 1 trifft das Bundesministerium des Innern. Die           besonderer Bedeutung nach Artikel 35 Abs. 2 Satz 1\nPolizeivollzugsbeamten des Bundesgrenzschutzes unter-           des Grundgesetzes,\nliegen bei Wahrnehmung dieser Unterstützungsaufgaben      2. zur Hilfe bei einer Naturkatastrophe oder bei einem\nden fachlichen Weisungen der unterstützten Stelle. über-        besonders schweren Unglücksfall nach Artikel 35\nnimmt der Bundesgrenzschutz im Rahmen des Absat-                Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 des Grundgesetzes,\nzes 1 Nr. 3 Aufgaben zur eigenständigen Wahrnehmung,      3. zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand\nrichtet das Bundeskriminalamt seine fachlichen Weisun-          oder die freiheitliche demokratische Grundordnung\ngen an die vom Bundesgrenzschutz hierfür benannte               des Bundes oder eines Landes nach Artikel 91 Abs. 1\nStelle.                                                         des Grundgesetzes,\n(3) Die Verpflichtung zur Amtshilfe bleibt unberührt.  soweit das Land ohne diese Unterstützung eine Aufgabe\nnicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten erfüllen\n§10                           kann.\nVerwendung zur Unterstützung                    (2) Die Unterstützung eines Landes durch den Bundes-\ndes Bundesamtes für Verfassungsschutz            grenzschutz nach Absatz 1 richtet sich nach dem für das\nauf dem Gebiet der Funktechnik              Land geltenden Recht. Vorbehaltlich des Artikels 35\nAbs. 3 des Grundgesetzes unterliegt der Bundesgrenz-\n(1) Der Bundesgrenzschutz nimmt für das Bundesamt      schutz dabei den fachlichen Weisungen des Landes.\nfür Verfassungsschutz auf dessen Anforderung Aufgaben\n(3) Die Entscheidung über eine Verwendung des\nnach § 3 Abs. 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes\nBundesgrenzschutzes nach Absatz 1 trifft im Fall des Arti-\nauf dem Gebiet der Funktechnik und funkbetrieblichen\nkels 35 Abs. 3 des Grundgesetzes die Bundesregierung,\nAuswertung wahr, soweit der Funkverkehr nicht dem\nim übrigen das Bundesministerium des Innern auf Anfor-\nFernmeldegeheimnis unterliegt, durch\nderung des Landes. Das Bundesministerium des Innern\n1. Erfassung des Betriebs von Funkanlagen durch fremde    kann seine Entscheidungsbefugnis in bestimmten Fällen\nNachrichtendienste oder die vom Bundesamt für Ver-   durch Verwaltungsvorschrift auf die Grenzschutzpräsidien\nfassungsschutz beobachteten Personenzusammen-        übertragen.\nschlüsse und Einzelpersonen,\n(4) Einer Anforderung des Bundesgrenzschutzes ist zu\n2. funkbetriebliche Auswertung der Funkverkehre frem-     entsprechen, soweit nicht eine Verwendung des Bundes-\nder Nachrichtendienste oder der vom Bundesamt        grenzschutzes für Bundesaufgaben dringender ist als die\nfür Verfassungsschutz beobachteten Personenzusam-    Unterstützung des Landes. Die Anforderung soll alle für\nmenschlüsse und Einzelpersonen,                      die Entscheidung wesentlichen Merkmale des Einsatzauf-\n3. funkbetriebliche Auswertung von Unterlagen, Geräten    trages enthalten. Die durch eine Unterstützung eines Lan-\nund Aufzeichnungen, die bei dem Betrieb von Funk-    des nach Absatz 1 entstehenden Mehrkosten trägt das\nanlagen durch fremde Nachrichtendienste oder die     Land, sofern nicht im Einzelfall aus besonderen Gründen\n, vom Bundesamt für Verfassungsschutz beobachteten     in einer Verwaltungsvereinbarung etwas anderes be-\nPersonenzusammenschlüsse und Einzelpersonen          stimmt wird.\nverwendet werden.                                        (5) Die Verpflichtung zur Amtshilfe bleibt unberührt.","2982                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n§12                               keit des Bundesgrenzschutzes liegt oder wenn bei Straf-\nVerfolgung von Straftaten                     taten außerhalb des Küstenmeers nach Absatz 1 Satz 1\nNr. 6 oder Absatz 1 Satz 1 letzter Halbsatz Ermittlungs-\n(1) Der Bundesgrenzschutz nimmt die polizeilichen            handlungen im deutschen Hoheitsgebiet erforderlich sind.\nAufgaben auf dem Gebiet der Strafverfolgung (§§ 161,            Die Staatsanwaltschaft kann in Zweifelsfällen die zustän-\n163 der Strafprozeßordnung) wahr, soweit der Verdacht           dige Polizeibehörde bestimmen.\neines Vergehens (§ 12 Abs. 2 des Strafgesetzbuches)\n(4) Sind Ermittlungshandlungen außerhalb der in § 1\nbesteht; das\nAbs. 7 bezeichneten Bereiche erforderlich, trifft der Bun-\n1. gegen die Sicherheit der Grenze oder die Durch-              desgrenzschutz seine Maßnahmen im Benehmen mit der\nführung seiner Aufgaben nach § 2 gerichtet ist,            Polizei des Landes.\n2. nach den Vorschriften des Paßgesetzes, des Aus-                 (5) Die Beamten im Polizeivollzugsdienst des Bun-\nländergesetzes oder des Asylverfahrensgesetzes zu          desgrenzschutzes, die mindestens vier Jahre dem Poli-\nverfolgen ist, soweit es durch den Grenzübertritt oder     zeivollzugsdienst angehören, sind Hilfsbeamte der Staats-\nin unmittelbarem Zusammenhang mit diesem began-            anwaltschaft (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes)\ngen wurde,                                                 und haben die Rechte und Pflichten der Polizeibeamten\n3. einen Grenzübertritt mittels Täuschung, Drohung,             nach der Strafprozeßordnung. In den Fällen des Absat-\nGewalt oder auf sonst rechtswidrige Weise ermög-           zes 1 Satz 1 Nr. 6 und des Absatzes 1 Satz 1 letzter\nlichen soll, soweit es bei der Kontrolle des grenzüber-    Halbsatz gelten auf See außerhalb des deutschen Küsten-\nschreitenden Verkehrs festgestellt wird,                   meers bei der Verfolgung von Straftaten zur Erfüllung völ-\nkerrechtlicher Verpflichtungen oder zur Wahrnehmung\n4. das Verbringen einer Sache über die Grenze ohne              völkerrechtlicher Befugnisse die Vorschriften der Straf-\nbehördliche Erlaubnis als gesetzliches Tatbestands-        prozeßordnung entsprechend.\nmerkmal der Strafvorschrift verwirklicht, sofern dem\nBundesgrenzschutz durch oder auf Grund eines                                          §13\nGesetzes die Aufgabe der Überwachung des Ver-\nbringungsverbotes zugewiesen ist,                            Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten\n5. auf dem Gebiet der Bahnanlagen der Eisenbahnen des              (1) Der Bundesgrenzschutz nimmt im Rahmen der ihm\nBundes begangen wurde und gegen die Sicherheit             obliegenden Aufgaben die polizeilichen Aufgaben nach\neines Benutzers, der Anlagen oder des Betriebes der        dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten wahr. § 12\nBahn gerichtet ist oder das Vermögen der Bahn oder         Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 gilt entsprechend.\nihr anvertrautes Vermögen betrifft,                           (2) Verwaltungsbehörden im Sinne des§ 36 Abs. 1 Nr. 1\n6. dem deutschen Strafrecht unterliegt und Strafverfol-         des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind für Ord-\ngungsmaßnahmen auf See außerhalb des deutschen             nungswidrigkeiten nach den §§ 111 und 113 des Gesetzes\nKüstenmeers im Rahmen des § 6 erforderlich macht,          über Ordnungswidrigkeiten, die Im Aufgabenbereich des\nBundesgrenzschutzes begangen wurden, die Grenz-\ndarüber hinaus, soweit der Verdacht eines Verbrechens\nschutz- und Bahnpolizeiämter.\nnach Nummer 2 oder nach § 315 Abs. 3 Nr. 1 des Straf-\ngesetzbuches besteht sowie in Fällen der Nummer 6. Das             (3) Die durch oder auf Grund anderer Bundesgesetze\nBundesministerium des Innern bestimmt das Nähere über           übertragene Zuständigkeit von Bundesgrenzschutzbehör-\ndie unter Satz 1 fallenden Straftaten durch Rechtsverord-       den für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrig-\nnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der              keiten als Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1\nJustiz und mit Zustimmung des Bundesrates. Soweit               Nr. 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten\nSatz 1 Nr. 4 betroffen ·1st, ist auch das Einvernehmen mit      bleibt unberührt.\ndem Bundesministerium der Finanzen herzustellen.                   (4) Die Beamten im Polizeivollzugsdienst des Bundes-\n(2) Der Bundesgrenzschutz ist vorbehaltlich besonderer       grenzschutzes, die mindestens vier Jahre dem Polizei-\ngesetzlicher Zuständigkeitsregelungen für die polizei-          vollzugsdienst angehören, sind im Rahmen ihrer Aufgaben\nlichen Aufgaben auf dem Gebiet der Strafverfolgung in           ermächtigt, Verwarnungen zu erteilen und Verwamungs-\nden Fällen des Absatzes 1 örtlich zuständig, wenn die           gelder zu erheben.\nStraftat in seinem räumlichen Zuständigkeitsbereich (§ 1\nAbs. 7) begangen wurde. Im übrigen bleibt die Zustän-\ndigkeit anderer Polizeibehörden für die Strafverfolgung\nAbschnitt 2\nauch in den Fällen des Absatzes 1 unberührt. Die Staats-                              Befugnisse\nanwaltschaft kann Im Benehmen mit dem Bundesgrenz-\nschutz die Ermittlungen einer anderen sonst zuständigen                              Unterabschnitt 1\nPolizeibehörde übertragen.                                                       Allgemeine Befugnisse\n(3) Bei Straftaten, die nicht dem Absatz 1 unterfallen, ist               und allgemeine Vorschriften\ndie Sache unverzüglich an die zuständige Strafverfol-\ngungsbehörde abzugeben. Die Verpflichtung des Bundes-                                      §14\ngrenzschutzes nach § 163 Abs. 1 der Strafprozeßordnung,\nAllgemeine Befugnisse\nalle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu tref-\nfen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten, bleibt             (1) Der Bundesgrenzschutz kann zur Erfüllung seiner\nunberührt. Die Sätze 1 und 2 gelten für Straftaten im Sinne    Aufgaben nach den §§ 1 bis 7 die notwendigen Maßnah-\ndes Absatzes 1 entsprechend, wenn diese im Zusammen-            men treffen, um eine Gefahr abzuwehren, soweit nicht\nhang mit weiteren Straftaten stehen und das Schwerge-           dieses Gesetz die Befugnisse des Bundesgrenzschutzes\nwicht der Straftaten insgesamt außerhalb der Zuständig-         besonders regelt.","Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Oktober 1994                                2983\n(2) Gefahr im Sinne dieses Abschnitts ist eine im Ein-                                   §18\nzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit                    Verantwortlichkeit für das Verhalten\noder Ordnung im Bereich der Aufgaben, die dem Bun-                       von Tieren oder den Zustand von Sachen\ndesgrenzschutz nach den §§ 1 bis 7 obliegen. Eine erheb-\nliche Gefahr im Sinne dieses Abschnitts ist eine Gefahr für        (1) Geht von einem Tier oder einer Sache eine Gefahr\nein bedeutsames Rechtsgut, wie Bestand des Staates,             aus, so sind die Maßnahmen gegen den Inhaber der\nLeben, Gesundheit, Freiheit, wesentliche Vermögens-             tatsächlichen Gewalt zu richten. Die nachfolgenden für\nwerte oder andere strafrechtlich geschützte Güter von           Sachen geltenden Vorschriften sind auf Tiere entspre-\nerheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit.                    chend anzuwenden.\n(3) Zur Erfüllung der Aufgaben, die dem Bundesgrenz-            (2) Maßnahmen können auch gegen den Eigentümer\nschutz durch andere Rechtsvorschriften des Bundes               oder einen anderen Berechtigten gerichtet werden. Dies\nzugewiesen sind, hat er die dort vorgesehenen Befug-            gilt nicht, wenn der Inhaber der tatsächlichen Gewalt diese\nnisse. Soweit solche Rechtsvorschriften Befugnisse nicht        ohne den Willen des Eigentümers oder Berechtigten aus-\noder nicht abschließend regeln, hat der Bundesgrenz-            übt.\nschutz die Befugnisse, die ihm nach diesem Gesetz zuste-\nhen. Satz 2 gilt auch für die Befugnisse des Bundesgrenz-          (3) Geht die Gefahr von einer herrenlosen Sache aus,\nschutzes im Rahmen der Aufgaben zum Schutz vor Angrif-          so können die Maßnahmen gegen denjenigen gerichtet\nfen auf die Sicherheit des Luftverkehrs nach § 4, soweit        werden, der das Eigentum an der Sache aufgegeben hat.\ndie §§ 29c und 29d des Luftverkehrsgesetzes keine\nRegelungen enthalten.\n§19\n§15                                        Unmittelbare Ausführung einer Maßnahme\nGrundsatz der Verhältnismäßigkeit                      (1) Der Bundesgrenzschutz kann eine Maßnahme selbst\n(1) Von mehreren möglichen und geeigneten Maß-               oder durch einen Beauftragten unmittelbar ausführen,\nnahmen ist diejenige zu treffen, die den einzelnen und die      wenn der Zweck der Maßnahme durch Inanspruchnahme\nAllgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt.      der nach § 17 oder § 18 Verantwortlichen nicht oder nicht\nrechtzeitig erreicht werden kann. Der von der Maßnahme\n(2) Eine Maßnahme darf nicht zu einem Nachteil führen,       Betroffene ist unverzüglich zu unterrichten.\nder zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis\nsteht.                                                             (2) Entstehen dem Bundesgrenzschutz durch die\nunmittelbare Ausführung einer Maßnahme Kosten, so sind\n(3) Eine Maßnahme ist nur solange zulässig, bis ihr\ndie nach § 17 oder § 18 Verantwortlichen zum Ersatz\nZweck erreicht ist oder sich zeigt, daß er nicht erreicht\nverpflichtet. Mehrere Verantwortliche haften als Ge-\nwerden kann.\nsamtschuldner. Die Kosten können im Verwaltungsvoll-\nstreckungsverfahren beigetrieben werden.\n§16\nErmessen, Wahl der Mittel\n(1) Der Bundesgrenzschutz trifft seine Maßnahmen                                         §20\nnach pflichtgemäßem Ermessen.                                                        Inanspruchnahme\n(2) Kommen zur Abwehr einer Gefahr mehrere Mittel in                       nicht verantwortlicher Personen\nBetracht, so genügt es, wenn eines davon bestimmt wird.\n(1) Der Bundesgrenzschutz kann Maßnahmen gegen\nDem Betroffenen ist auf Antrag zu gestatten, ein anderes\nandere Personen als die nach § 17 oder§ 18 Verantwort-\nebenso wirksames Mittel anzuwenden, sofern die Allge-\nlichen richten, wenn\nmeinheit dadurch nicht stärker beeinträchtigt wird.\n1. eine gegenwärtige erhebliche Gefahr abzuwehren ist,\n2. Maßnahmen gegen die nach § 17 oder § 18 Verant-\n§ 17                                   wortlichen nicht oder nicht rechtzeitig möglich sind\noder keinen Erfolg versprechen,\nVerantwortlichkeit\nfür das Verhalten von Personen                    3. der Bundesgrenzschutz die. Gefahr nicht oder nicht\nrechtzeitig selbst oder durch einen Beauftragten ab-\n(1) Verursacht eine Person eine Gefahr, so sind die              wehren kann und\nMaßnahmen gegen sie zu richten.\n4. die Personen ohne erhebliche eigene Gefährdung und\n(2) Ist die Person noch nicht vierzehn Jahre alt, so kön-        ohne Verletzung höherwertiger Pflichten in Anspruch\nnen die Maßnahmen auch gegen die Person gerichtet                   genommen werden kö~en.\nwerden, die zur Aufsicht über sie verpflichtet ist. Ist für die\nPerson ein Betreuer bestellt, so können die Maßnahmen           Die Maßnahmen dürfen nur aufrechterhalten werden,\nauch gegen den Betreuer im Rahmen seines Aufgaben-              solange die Abwehr der Gefahr nicht auf andere Weise\nbereichs gerichtet werden.                                      möglich ist.\n(3) Verursacht eine Person, die zu einer Verrichtung            (2) Der Bundesgrenzschutz kann ferner Maßnahmen\nbestellt ist, die Gefahr in Ausführung der Verrichtung, so      gegen andere Personen als die nach § 1 7 oder § 18\nkönnen Maßnahmen auch gegen die Person gerichtet                Verantwortlichen richten, soweit sich dies aus den nach-\nwerden, die andere zu der Verrichtung bestellt hat.             folgenden Vorschriften dieses Abschnitts ergibt.","2984                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nUnterabschnitt 2                           ten Personen sowie für die Personen, für die gesetzliche\nBesondere Befugnisse                          Handlungspflichten bestehen, soweit die Auskunft zur\nAbwehr einer Gefahr erforderlich ist.\nTeil 1                               (3) Unter den in den §§ 52 bis 55 der Strafprozeßord-\nnung bezeichneten Voraussetzungen ist der Betroffene\nDatenerhebung                               zur Verweigerung der Auskunft berechtigt. Dies gilt nicht,\nsoweit die Auskunft zur Abwehr einer Gefahr für Leib,\n§21                               Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist. Die\nErhebung personenbezogener Daten                     betroffene Person ist über ihr Recht zur Verweigerung der\nAuskunft zu belehren. Auskünfte, die gemäß Satz 2 erlangt\n(1) Der Bundesgrenzschutz kann, sofern in diesem Ab-        wurden, dürfen nur für den dort bezeichneten Zweck ver-\nschnitt nichts anderes bestimmt ist, personenbezogene          wendet werden.\nDaten erheben, soweit dies zur Erfüllung einer ihm oblie-\ngenden Aufgabe erforderlich ist.                                 (4) § 136a der Strafprozeßordnung gilt entsprechend.\n§ 12 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes findet keine\n(2) Zur Verhütung von Straftaten ist eine Erhebung          Anwendung.\npersonenbezogener Daten nur zulässig, soweit Tatsachen\ndie Annahme rechtfertigen, daß                                                              §23\n1. die Person Straftaten im Sinne des § 12 Abs. 1 mit                              Identitätsfeststellung\nerheblicher Bedeutung begehen will und die Daten zur               und Prüfung von Berechtigungsscheinen\nVerhütung solcher Straftaten erforderlich sind oder          (1) Der Bundesgrenzschutz kann die Identität einer Per-\n2. die Person mit einer in Nummer 1 genannten Person in        son feststellen, wenn\neiner Weise in Verbindung steht oder eine solche Ver-      1. dies erforderlich ist\nbindung hergestellt wird, die erwarten läßt, daß die\na) zur Abwehr einer Gefahr,\nMaßnahme zur Verhütung von Straftaten im Sinne der\nNummer 1 führen wird und dies auf andere Weise aus-           b) zur polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreiten-\nsichtslos oder wesentlich erschwert wäre.                         den Verkehrs,\n(3) Personenbezogene Daten sind offen und beim                 c) zur Verhinderung oder Unterbindung unerlaubter\nBetroffenen zu erheben. Sie können bei anderen öffent-                Einreise in das Bundesgebiet im Grenzgebiet bis zu\nlichen oder bei nicht-öffentlichen Stellen erhoben werden,            einer Tiefe von dreißig Kilometern,\nwenn die Erhebung beim Betroffenen nicht möglich ist              d) zum Schutz privater Rechte oder\noder durch sie die Erfüllung der dem Bundesgrenzschutz\nobliegenden Aufgaben gefährdet oder erheblich er-              2. die Person sich in einer Einrichtung des Bundesgrenz-\nschwert würde. Eine Datenerhebung, die nicht als Maß-             schutzes (§ 1 Abs. 3), einer Anlage oder Einrichtung der\nnahme des Bundesgrenzschutzes erkennbar sein soll, ist            Eisenbahnen des Bundes (§ 3), einer dem Luftverkehr\nnur zulässig, wenn auf andere Weise die Erfüllung der dem         dienenden Anlage oder Einrichtung eines Verkehrs-\nBundesgrenzschutz obliegenden Aufgaben erheblich ge-              flughafens (§ 4), dem Amtssitz eines Verfassungs-\nfährdet wird oder wenn anzunehmen ist, daß dies dem               organs oder eines Bundesministeriums (§ 5) oder an\nüberwiegenden Interesse der betroffenen Person ent-               einer Grenzübergangsstelle (§ 61) oder in unmittelba-\nspricht.                                                          rer Nähe hiervon aufhält und Tatsachen die Annahme\nrechtfertigen, daß dort Straftaten begangen werden\n(4) Werden personenbezogene Daten beim Betroffenen             sollen, durch die in oder an diesen Objekten befind-\noder bei nicht-öffentlichen Stellen erhoben, sind diese auf       liche Personen oder diese Objekte selbst unmittelbar\nVerfangen auf den Umfang ihrer Auskunftspflicht und auf           gefährdet sind, und die Feststellung der Identität auf\ndie Rechtsgrundlage der Datenerhebung hinzuweisen.                Grund der Gefährdungslage oder auf die Person bezo-\nDer Hinweis kann unterbleiben, wenn durch ihn die Erfül-          gener Anhaltspunkte erforderlich ist.\nlung der Aufgaben des Bundesgrenzschutzes gefährdet\noder erheblich erschwert würde. Sofern eine Auskunfts-           (2) Zur Erfüllung der Aufgaben nach § 7 kann der\npflicht nicht besteht, ist auf die Freiwilligkeit der Auskunft Bundesgrenzschutz ferner die Identität einer Person fest-\nhinzuweisen.                                                   stellen, wenn sie\n§22                               1. sich an einem Ort aufhält, in bezug auf den Tatsachen\ndie Annahme rechtfertigen, daß dort\nBefragung und Auskunftspflicht\na) Personen Straftaten verabreden, vorbereiten oder\n(1) Der Bundesgrenzschutz kann eine Person befragen,               verüben oder\nwenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß die Per-            b) sich Straftäter verbergen,\nson sachdienliche Angaben für die Erfüllung einer be-          2. sich in einer Verkehrs- oder Versorgungsanlage oder\nstimmten dem Bundesgrenzschutz obliegenden Aufgabe                 -einrichtung, einem öffentlichen Verkehrsmittel, Amts-\nmachen kann. Zum Zwecke der Befragung kann die Per-               gebäude oder einem anderen besonders gefährdeten\nson angehalten werden.                                            Objekt oder in unmittelbarer Nähe hiervon aufhält und\n(2) Die befragte Person ist verpflichtet, Namen, Vor-          Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dort Straf-\nnamen, Tag und Ort der Geburt, Wohnanschrift und                  taten begangen werden sollen, durch die in oder an\nStaatsangehörigkeit anzugeben, soweit dies zur Erfüllung           diesen Objekten befindliche Personen oder diese\nder Aufgaben des Bundesgrenzschutzes erforderlich ist.             Objekte selbst unmittelbar gefährdet sind, und die\nEine weitergehende Auskunftspflicht besteht nur für die           Feststellung der Identität auf Grund der Gefährdungs-\nnach den §§ 17 und 18 Verantwortlichen und unter den              lage oder auf die Person bezogener Anhaltspunkte\nVoraussetzungen des § 20 Abs. 1 für die dort bezeichne-            erforderlich ist, oder","Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Oktober 1994                              2985\n3. an einer Kontrollstelle angetroffen wird, die vom Bun-    3. die Feststellungen äußerer körperlicher Merkmale,\ndesgrenzschutz eingerichtet worden ist, um               4. Messungen und\na) Straftaten von erheblicher Bedeutung oder\n5. mit Wissen des Betroffenen erfolgte Stimmaufzeich-\nb) Straftaten im Sinne des § 27 des Versammlungs-            nungen.\ngesetzes\nzu verhindern, für deren Begehung Tatsachen sprechen.                                 §25\n(3) Der Bundesgrenzschutz kann zur Feststellung der                                Vorladung\nIdentität die erforderlichen Maßnahmen treffen. Er kann\n(1) Der Bundesgrenzschutz kann eine Person schriftlich\nden Betroffenen insbesondere anhalten, ihn nach seinen\noder mündlich vorladen, wenn\nPersonalien befragen und verlangen, daß er Ausweis-\npapiere zur Prüfung aushändigt. Bei der polizeilichen Kon-   1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß die Person\ntrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs kann der Bun-          sachdienliche Angaben machen kann, die für die Erfül-\ndesgrenzschutz ferner verlangen, daß der Betroffene              lung einer bestimmten dem Bundesgrenzschutz ob-\nGrenzübertrittspapiere vorlegt. Der Betroffene kann fest-        liegenden Aufgabe erforderlich sind, oder\ngehalten und zur Dienststelle mitgenommen werden,            2. dies zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maß-\nwenn seine Identität oder seine Berechtigung zum Grenz-          nahmen erforderlich ist.\nübertritt auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen\nSchwierigkeiten festgestellt werden kann. Unter den Vor-        (2) Bei der Vorladung ist deren Grund anzugeben. Bei\naussetzungen des Satzes 4 können der Betroffene sowie        der Festsetzung des Zeitpunkts soll auf den Beruf und die\ndie von ihm mitgeführten Sachen nach Gegenständen, die       sonstigen Lebensverhältnisse des Betroffenen Rücksich~\nder ldentitätsfes~stellung dienen, durchsucht werden.        genommen werden.\n(4) Der Bundesgrenzschutz kann, soweit es zur Erfül-         (3) Leistet ein Betroffener der Vorladung ohne hinrei-\nlung seiner Aufgaben erforderlich ist, verlangen, daß Be-    chenden Grund keine Folge, kann sie zwangsweise durch-\nrechtigungsscheine, Bescheinigungen, Nachweise oder          gesetzt werden, wenn\nsonstige Urkunden zur Prüfung ausgehändigt werden,           1. die Angaben zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben\nwenn der Betroffene auf Grund einer Rechtsvorschrift ver-        oder Freiheit einer Person erforderlich sind, oder\npflichtet ist, diese Urkunden mitzuführen.\n2. dies zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maß-\n(5) Der Bundesgrenzschutz kann verlangen, daß sich            nahmen erforderlich ist.\nPersonen ausweisen, die eine Einrichtung des Bundes-\ngrenzschutzes (§ 1 Abs. 3) oder den Amtssitz eines Ver-         (4) Für die Entschädigung von Personen, die auf Vorla-\nfassungsorganes oder eines Bundesministeriums (§ 5)          dung als Zeugen erscheinen oder die als Sachverständige\nbetreten wollen oder darin angetroffen werden. Von den in    herangezogen werden, gilt das Gesetz über die Entschä-\nSatz 1 bezeichneten Personen mitgeführte Sachen kön-         digung von Zeugen und Sachverständigen entsprechend.\nnen bei der Einlaßkontrolle durchsucht werden, wenn dies\nauf Grund der Gefährdungslage oder auf die Person bezo-\n§26\ngener Anhaltspunkte erforderlich ist.\nDatenerhebung bei öffentlichen\n§24                                      Veranstaltungen oder Ansammlungen\nErkennungsdienstliche Maßnahmen                     (1) Der Bundesgrenzschutz kann bei oder im Zusam-\nmenhang mit öffentlichen Veranstaltungen oder Ansamm-\n(1) Der Bundesgrenzschutz kann erkennungsdienstli-\nlungen an der Grenze oder den in § 23 Abs. 1 Nr. 2\nche Maßnahmen vornehmen, wenn\nbezeichneten Objekten personenbezogene Daten auch\n1. eine nach § 23 Abs. 1 oder 2 zulässige Identitätsfest-    durch Anfertigung von Bild- und Tonaufzeichnungen von\nstellung auf andere Weise nicht oder nur unter erheb-    Teilnehmern erheben, wenn Tatsachen die Annahme\nlichen Schwierigkeiten möglich ist oder                  rechtfertigen, daß bei oder im Zusammenhang mit einer\n2. dies zur Verhütung von Straftaten im Sinne des § 12       solchen Veranstaltung oder Ansammlung erhebliche Ge-\nAbs. 1 erforderlich ist, weil der Betroffene verdächtig  fahren für die öffentliche Sicherheit an der Grenze oder die\nist, eine solche Straftat begangen zu haben und wegen    Sicherheit der in § 23 Abs. 1 Nr. 2 bezeichneten Objekten\nder Art oder Ausführung der Tat die Gefahr einer         entstehen. Die Erhebung kann auch durchgeführt werden,\nWiederholung besteht.                                    wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.\n(2) Ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 die Identität     (2) In den Fällen des § 7 hat der Bundesgrenzschutz die\nfestgestellt, sind die im Zusammenhang mit der Feststel-     in Absatz 1 bezeichneten Befugnisse bei oder im Zusam-\nlung angefallenen Unterlagen zu vernichten, es sei denn,     menhang mit öffentlichen Veranstaltungen oder Ansamm-\nihre weitere Aufbewahrung ist nach Absatz 1 Nr. 2 erfor-     lungen auch außerhalb der in Absatz 1 Satz 1 bezeichne-\nderlich oder nach anderen Rechtsvorschriften zulässig.       ten örtlichkeiten und Objekte, wenn Tatsachen die\nSind die Unterlagen an andere Stellen übermittelt worden,    Annahme rechtfertigen, daß bei oder im Zusammenhang\nsind diese über die erfolgte Vernichtung zu unterrichten.    mit öffentlichen Veranstaltungen oder Ansammlungen\nOrdnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung oder\n(3) Erkennungsdienstliche Maßnahmen sind insbeson-        Straftaten begangen werden.\ndere\n(3) Nach den Absätzen 1 und 2 entstandene Aufzeich-\n1. die Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken,         nungen sowie daraus gefertigte Unterlagen sind unver-\n2. die Aufnahme von Lichtbildern einschließlich Bildauf-     züglich nach Beendigung der Veranstaltung oder An-\nzeichnungen,                                             sammlung zu vernichten, soweit sie nicht benötigt werden","2986                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n1. zur Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit von erheb-            (2) Besondere Mittel der Datenerhebung sind\nlicher Bedeutung oder einer Straftat oder\n1. die planmäßig angelegte Beobachtung einer Person,\n2. zur Verhütung von Straftaten bei oder im Zusammen-             die durchgehend länger als vierundzwanzig Stunden\nhang mit Versammlungen, öffentlichen Veranstaltun-            dauern oder an mehr als zwei Tagen stattfinden soll\ngen oder Ansammlungen, weil die betroffene Person             (längerfristige Observation),\nverdächtig ist, solche Straftaten vorbereitet oder\n2. der Einsatz technischer Mittel in einer für den Betroffe-\nbegangen zu haben und deshalb Grund zu der\nnen nicht erkennbaren Weise\nAnnahme besteht, daß sie auch künftig solche Straf-\ntaten begehen wird.                                           a) zur Anfertigung von Bildaufnahmen oder -aufzeich-\nnungen,\nDie Vernichtung kann ferner unterbleiben, wenn eine\nStörung der öffentlichen Sicherheit bei oder im Zusam-            b) zum Abhören oder Aufzeichnen des nicht öffentlich\nmenhang mit der Veranstaltung oder Ansammlung einge-                  gesprochenen Wortes und\ntreten ist und die Aufzeichnungen ausschließlich zum          3. der Einsatz von Personen, die nicht dem Bundesgrenz-\nZwecke der polizeilichen Aus- und Fortbildung oder zur            schutz angehören und deren Zusammenarbeit mit dem\nbefristeten Dokumentation des polizeilichen Handelns              Bundesgrenzschutz Dritten nicht bekannt ist.\nverwendet werden. Personenbezogene Daten sind zum\nfrühestmöglichen Zeitpunkt zu anonymisieren. Sofern eine         (3) Der Einsatz von besonderen Mitteln nach Absatz 2\nAnonymisierung nicht möglich ist, sind Aufzeichnungen,        darf, außer bei Gefahr im Verzug, nur durch den Leiter des\ndie ausschließlich zum Zweck der Dokumentation ver-           Grenzschutzpräsidiums oder seinen Vertreter angeordnet\nwendet werden, nach spätestens zwei Monaten zu ver-           werden. Die Anordnung ist unter Angabe der maßgeb-\nnichten.                                                      lichen Gründe aktenkundig zu machen und auf höchstens\neinen Monat zu befristen. Die Verlängerung der Maß-\n(4) Die §§ 12a und 19a des Versammlungsgesetzes\nnahme bedarf einer neuen Anordnung. Die Entscheidung\nbleiben unberührt.\nüber die Verlängerung der Maßnahme darf in Fällen des\n.§27                             Absatzes 2 Nr. 1 und 2 Buchstabe b nur durch den Richter\ngetroffen werden. Zuständig ist das Amtsgericht, in des-\nSelbsttätige\nsen Bezirk das Grenzschutzpräsidium seinen Sitz hat. Für\nBildaufnahme- und Bildaufzeichnungsgeräte\ndas Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über\nDer Bundesgrenzschutz kann selbsttätige Bildauf-           die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ent-\nnahme- und Bildaufzeichnungsgeräte einsetzen, um              sprechend.\n1. unerlaubte Grenzübertritte oder Gefahren für die              (4) Unterlagen, die durch Maßnahmen der in Absatz 2\nSicherheit an der Grenze oder                             genannten Art erlangt worden sind, sind unverzüglich zu\n2. Gefahren für die in § 23 Abs. 1 Nr. 2 bezeichneten Ob-     vernichten, soweit sie für den der Anordnung zugrunde\njekte oder für dort befindliche Personen oder Sachen      liegenden Zweck oder nach Maßgabe der Strafprozeß-\nordnung zur Verfolgung einer Straftat nicht oder nicht\nzu erkennen. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 muß der Ein-    mehr erforderlich sind.\nsatz derartiger Geräte erkennbar sein. Werden auf diese\nWeise personenbezogene Daten aufgezeichnet, sind                 (5) Nach Abschluß der in Absatz 2 Nr. 1 und 2 Buch-\ndiese Aufzeichnungen unverzüglich zu vernichten, soweit       stabe b bezeichneten Maßnahmen ist die Person, gegen\nsie nicht zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr 9der zur      die die Maßnahme angeordnet worden ist, zu unterrichten,\nVerfolgung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit be-         sobald dies ohne Gefährdung des Zwecks der Maßnahme\nnötigt werden.                                                oder der öffentlichen Sicherheit geschehen kann. Die\nUnterrichtung durch den Bundesgrenzschutz unterbleibt,\n§28                             wenn wegen des auslösenden Sachverhalts ein straf-\nBesondere Mittel der Datenerhebung                 rechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Betroffenen\ndurchgeführt wird und durch die Unterrichtung der Unter-\n(1) Der Bundesgrenzschutz kann unter Beachtung des         suchungszweck gefährdet würde; die Entscheidung trifft\n§ 70 Satz 2 personenbezogene Daten mit den besonderen         die Staatsanwaltschaft.\nMitteln nach Absatz 2 erheben über\n1. die nach § 17 oder § 18 Verantwortlichen oder unter\nden Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 über die dort                                    Teil 2\nbezeichneten Personen zur Abwehr einer Gefahr für                          Datenverarbeitung\nden Bestand oder die Sicherheit des Staates oder für                        und Datennutzung\nLeib, Leben oder Freiheit einer Person oder für Sachen\nvon erheblichem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen\nInteresse geboten ist, oder                                                            §29\n2. die in § 21 Abs. 2 bezeichneten Personen zur Ver-                           Speicherung, Veränderung\nhütung von Straftaten im Sinne des § 12 Abs. 1 mit                 und Nutzung personenbezogener Daten\nerheblicher Bedeutung, wenn Tatsachen die Annahme            (1) Der Bundesgrenzschutz kann personenbezogene\nrechtfertigen, daß eine solche Straftat gewerbs-,        Daten speichern, verändern und nutzen, soweit dies zur\ngewohnheits-, bandenmäßig oder von einer kriminellen      Erfüllung seiner jeweiligen Aufgabe erforderlich ist. Er\nVereinigung begangen werden soll,                         kann ferner personenbezogene Daten speichern, verän-\nund die Abwehr der Gefahr oder die Verhütung der Straftat    dern und nutzen, soweit dies zur Erledigung besonderer\nauf andere Weise aussichtslos ist oder wesentlich             Ersuchen nach § 17 Abs. 2 des Bundesverfassungs-\nerschwert würde. Die Erhebung kann auch durchgeführt          schutzgesetzes erforderlich ist. Die Speicherung, Ver-\nwerden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.            änderung und Nutzung darf nur für den Zweck erfolgen,","Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Oktober 1994                              2987\nfür den die Daten erlangt worden sind. Die Speicherung,        (4) Werden Bewertungen in Dateien gespeichert, muß\nVeränderung und ·Nutzung für einen anderen Zweck ist        feststellbar sein, bei welcher Stelle die Unterlagen geführt\nzulässig, soweit der Bundesgrenzschutz die Daten für die-   werden, die der Bewertung zugrunde liegen.\nsen Zweck nach diesem Gesetz oder einer anderen\nRechtsvorschrift erheben dürfte. Sind personenbezogene         (5) Der Bundesgrenzschutz kann personenbezogene\nDaten mit den besonderen Mitteln des § 28 Abs. 2 erho-      Daten zur Vorgangsverwaltung oder zur befristeten Doku-\nben worden, ist ihre Verwendung für einen anderen Zweck     mentation des polizeilichen Handelns speichern und aus-\nnur zulässig, soweit dies zur Abwehr einer erheblichen      schließlich zu diesem Zweck nutzen. Die Absätze 1 bis 3\nGefahr erforderlich ist; die Vorschriften der Strafprozeß-  finden keine Anwendung.\nordnung bleiben unberührt.                                     (6) Der Bundesgrenzschutz kann nach den Absätzen 1\n(2) Der Bundesgrenzschutz kann, soweit gesetzlich        bis 5 gespeicherte personenbezogene Daten zur polizei-\nnichts anderes bestimmt ist, personenbezogene Daten,        lichen Aus- und Fortbildung nutzen. Die Daten sind zum\ndie er bei Wahrnehmung der polizeilichen Aufgaben auf       frühestmöglichen Zeitpunkt zu anonymisieren. Die Anony-\ndem Gebiet der Strafverfolgung über eine einer Straftat     misierung kann unterbleiben, wenn sie nur mit unverhält-\n. verdächtige Person erlangt hat, in Dateien speichern, ver-  nismäßigem Aufwand möglich ist oder der Aus- und Fort-\nändern und nutzen, soweit dies zur Abwehr von Gefahren      bildungszweck mit anonymisierten Daten nicht erreicht\nim Rahmen der dem Bundesgrenzschutz obliegenden             werden kann und jeweils die berechtigten Interessen des\nAufgaben oder für Zwecke künftiger Strafverfahren wegen     Betroffenen an der Geheimhaltung der Daten nicht offen-\nStraftaten im Sinne des § 12 Abs. 1 erforderlich ist. Nach  sichtlich überwiegen.\nMaßgabe des Satzes 1 kann der Bundesgrenzschutz\n1. die Personendaten und, soweit erforderlich, andere zur                                §30\nIdentifizierung geeignete Merkmale,\nAusschreibung zur Fahndung\n2. die kriminalaktenführende Dienststelle des Bundes-\n(1) Der Bundesgrenzschutz kann personenbezogene\ngrenzschutzes und die Kriminalaktennummer,\nDaten, insbesondere die Personalien einer Person, das\n3. die Tatzeiten und Tatorte und                            amtliche Kennzeichen des von ihr benutzten oder einge-\n4. die Tatvorwürfe durch Angabe der gesetzlichen Vor-       setzten Kraftfahrzeuges und, soweit gesetzlich nichts\nschriften und die nähere Bezeichnung der Straftaten     anderes bestimmt ist, die Seriennummer des von ihr ver-\nwendeten Ausweisdokuments oder Sichtvermerks aus-\nin Dateien speichern, verändern und nutzen. Weitere         schreiben und hierfür in einer für die Grenzfahndung\npersonenbezogene Daten kann der Bundesgrenzschutz           geführten Datei speichern (Ausschreibung zur Grenzfahn-\nnach Satz 1 nur speichern, verändern und nutzen, soweit     dung). Das Bundesministerium des Innern bestimmt das\ndies erforderlich ist,                                      Nähere über die Art der Daten, die nach Satz 1 bei der\n1. zur Eigensicherung von Beamten oder zum Schutz des       Ausschreibung zur Grenzfahndung gespeichert werden\nBetroffenen oder                                        dürfen, durch Rechtsverordnung.\n2. weil wegen der Art oder Ausführung der Tat, der Per-        (2) Die Ausschreibung zur Grenzfahndung ist zulässig\nsönlichkeit des Betroffenen oder sonstiger Erkennt-     zum Zwecke\nnisse Grund zu der Annahme besteht, daß weitere         1. der lngewahrsamnahme, wenn die Person nach § 39 in\nStrafverfahren gegen ihn wegen Straftaten im Sinne          Gewahrsam genommen werden kann, ihr Aufenthalt\ndes § 12 Abs. 1 zu führen sind.                             nicht bekannt ist und angenommen werden kann, daß\nWird der Beschuldigte rechtskräftig freigesprochen, die         sie bei der Kontrolle des grenzüberschreitenden Ver-\nEröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn unanfechtbar            kehrs angetroffen wird,\nabgelehnt oder das Verfahren nicht nur vorläufig einge-     2. der grenzpolizeilichen Überprüfung, wenn Tatsachen\nstellt, ist die Speicherung, Veränderung und Nutzung            die Annahme rechtfertigen, daß die Überprüfung der\nunzulässig, wenn sich aus den Gründen der Entscheidung          Person bei der Kontrolle des grenzüberschreitenden\nergibt, daß er die Tat nicht oder nicht rechtswidrig began-     Verkehrs erforderlich ist, um\ngen hat.\na) eine erhebliche Gefahr abzuwehren,\n(3) Der Bundesgrenzschutz kann personenbezogene\nb) begründete Zweifel an der Berechtigung der Person\nDaten solcher Personen, die bei einer künftigen Strafver-\nzum Grenzübertritt auszuräumen oder zu bestäti-\nfolgung als Zeugen in Betracht kommen, sowie von den in\ngen oder\n§ 21 Abs. 2 Nr. 2 bezeichneten Personen, Hinweisgebern\nund sonstigen Auskunftspersonen außer zur Abwehr einer          c) das Antreffen der als vermißt geltenden Person\nGefahr nur dann in Dateien speichern, verändern und nut-           festzustellen, oder\nzen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß dies zur       3. der Zurückweisung oder Ausreiseuntersagung, sofern\nVerhütung von Straftaten im Sinne des § 12 Abs. 1 mit           diese Maßnahmen auf Grund ausländerrechtlicher\nerheblicher Bedeutung oder für Zwecke künftiger Straf-          Rechtsvorschriften zulässig sind.\nverfahren wegen solcher Straftaten erforderlich ist. Die\nSpeicherung nach Satz 1 ist zu beschränken auf die in          (3) Der Bundesgrenzschutz kann auf Veranlassung einer\nAbsatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Daten sowie auf    anderen öffentlichen Stelle eine Person oder eine Sache\ndie Angabe, in welcher Eigenschaft der Person und in        zur Grenzfahndung zu den in Absatz 2 bezeichneten\nbezug auf welchen Sachverhalt die Speicherung der           Zwecken ausschreiben, wenn die veranlassende Stelle\nDaten erfolgt. Personenbezogene Daten über Zeugen           nach dem für sie geltenden Recht befugt ist, die mit der\nnach Satz 1 dürfen nur mit Einwilligung des Betroffenen     Ausschreibung bezweckte Maßnahme vorzunehmen oder\ngespeichert werden.                                         durch eine Polizeibehörde vornehmen zu lassen. Die ver-","2988                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nanlassende Stelle trägt die Verantwortung für die Zuläs-      sechs Monate hinaus bedarf einer richterlichen Anord-\nsigkeit der Maßnahme. Sie hat die bezweckte Maßnahme          nung. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die\nsowie Umfang und Dauer der Ausschreibung zu be-               Grenzschutzdirektion ihren Sitz hat. § 28 Abs. 3 Satz 6\nzeichnen.                                                     findet Anwendung.\n(4) Die Speicherung in der für die Grenzfahndung             (5) Liegen die Voraussetzungen für die Anordnung nicht\ngeführten Datei erfolgt durch die Grenzschutzdirektion.       mehr vor, ist der Zweck der Maßnahme erreicht oder zeigt\nDie Berechtigung zum Abruf von Daten im automatisierten       sich, daß er nicht mehr erreicht werden kann, ist die Aus-\nVerfahren aus der für die Grenzfahndung geführten Datei       schreibung unverzüglich zu löschen.\ndarf nur den mit der Wahrnehmung der polizeilichen Kon-\ntrollen des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten          (6) § 30 Abs. 4 findet Anwendung.\nBehörden eingeräumt werden.\n(7) Soweit in besonderen Ersuchen nach § 17 Abs. 2 des\n(5) Der Bundesgrenzschutz kann ferner personenbezo-       Bundesverfassungsschutzgesetzes Personen benannt\ngene Daten der In Absatz 1 bezeichneten Art im automa-        sind, können deren Daten entsprechend Absatz 1 für Mel-\ntisierten Verfahren in den Fahndungsbestand des polizei-      dungen an die ersuchende Behörde durch die Grenz-\nlichen Informationssystems zum Zwecke der lngewahr-           schutzdirektion ausgeschrieben und hierfür in der für die\nsamnahme, Aufenthaltsermittlung oder Überprüfung der          Grenzfahndung geführten Datei gespeichert werden; § 30\nPerson eingeben, wenn er nach den Vorschriften dieses         Abs. 4 Satz 2 findet Anwendung. Die Ausschreibungen\nGesetzes befugt ist, die mit der Ausschreibung bezweckte      sind auf höchstens sechs Monate zu befristen. Die Verlän-\nMaßnahme selbst vorzunehmen oder durch eine zum               gerung der Laufzeit bedarf eines erneuten Ersuchens.\nAbruf der Daten im automatisierten Verfahren berechtigte\nStelle vornehmen zu lassen.\n§32\n§31                                      Übermittlung personenbezogener Daten\nAusschreibung                             (1) Der Bundesgrenzschutz kann Behörden des Polizei-\nzur grenzpollzellichen Beobachtung                vollzugsdienstes und, wenn sie Aufgaben nach § 2 Abs. 2\noder Aufgaben auf dem Gebiet der Strafverfolgung\n(1) Der Bundesgrenzschutz kann personenbezogene           wahrnehmen, Behörden der Zollverwaltung personenbe-\nDaten der in § 30 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Art aus-         zogene Daten übermitteln, soweit dies zur Erfüllung poli-\nschreiben und hierfür in der für die Grenzfahndung geführ-    zeilicher Aufgaben erforderlich ist. Dies gilt auch für die\nten Datei speichern, damit die mit der Wahrnehmung der        Übermittlung personenbezogener Daten zwischen den\npolizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Ver-        Behörden des Bundesgrenzschutzes.\nkehrs beauftragten Behörden Erkenntnisse über Ort und\nZeit des Antreffens der Person, etwaiger Begleiter, des          (2) Der Bundesgrenzschutz kann personenbezogene\nKraftfahrzeugs und des Führers des Kraftfahrzeugs sowie       Daten an andere öffentliche Stellen übermitteln, soweit\nüber Reiseweg und Reiseziel, mitgeführte Sachen und           dies erforderlich ist zur\nUmstände des Antreffens melden, wenn diese bei Gele-          1. Erfüllung einer ihm obliegenden Aufgabe,\ngenheit der grenzpolizeilichen Kontrolle festgestellt wer-\nden (Ausschreibung zur grenzpolizeilichen Beobachtung).       2. Abwehr von Gefahren,\nDas Bundesministerium des Innern bestimmt das Nähere          3. Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der\nüber die Art der Daten, die nach Satz 1 bei der Aus-              Rechte einzelner,\nschreibung zur grenzpolizeilichen Beobachtung gespei-\n4. Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten,\nchert werden dürfen, durch Rechtsverordnung.\nzur Strafvollstreckung und zum Strafvollzug oder\n(2) Die Ausschreibung zur grenzpolizeilichen Beobach-\n5. Erledigung besonderer Ersuchen nach § 17 Abs. 2 des\ntung ist nur zulässig, wenn\nBundesverfassungsschutzgesetzes.\n1. die Gesamtwürdigung der Person und ihrer bisher be-\ngangenen Straftaten erwarten läßt, daß sie auch künf-       (3) Der Bundesgrenzschutz kann personenbezogene\ntig Straftaten im Sinne des § 12 Abs. 1 mit erheblicher  Daten an öffentliche Stellen anderer Staaten sowie an\nBedeutung begehen wird, oder                             über- oder zwischenstaatliche Stellen übermitteln, soweit\ndies erforderlich ist zur\n2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß die Person\nsolche Straftaten begehen wird,                          1. Erfüllung einer ihm obliegenden Aufgabe oder\nund die grenzpolizeiliche Beobachtung zur Verhütung           2. Abwehr einer erheblichen Gefahr oder zur Verhütung\ndieser Straftaten erforderlich ist.                               von Straftaten mit erheblicher Bedeutung durch den\nEmpfänger.\n. (3) Die Ausschreibung zur grenzpolizeilichen Beobach-\ntung darf nur durch den Leiter der Grenzschutzdirektion          (4) Der Bundesgrenzschutz kann personenbezogene\noder seinen Vertreter angeordnet werden. Die Anordnung        Daten an nicht-öffentliche Stellen übermitteln, soweit dies\nIst unter Angabe der maßgeblichen Gründe aktenkundig          unerläßlich ist zur\nzu machen.                                                    1. Erfüllung einer ihm obliegenden Aufgabe oder\n(4) Die Anordnung ist auf höchstens sechs Monate zu       2. Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der\nbefristen. Spätestens nach Ablauf von drei Monaten ist zu        Rechte einzelner.\nprüfen, ob die Voraussetzungen für die Anordnung noch\nbestehen. Das Ergebnis dieser Prüfung ist aktenkundig zu        (5) Besondere Rechtsvorschriften über die Übermitt-\nmachen. Die Verlängerung der Laufzeit über insgesamt         lung personenbezogener Daten bleiben unberührt.","Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Oktober 1994                               2989\n§33                                m Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens,\ndas die Übermittlung personenbezogener Daten aus einer\nErgänzende Regelungen für die Übermittlung\nvom Bundesgrenzschutz geführten Datei durch Abruf\n(1) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermitt-  ermöglicht, ist nach Maßgabe des § 1O Abs. 2 bis 4 des\nlung trägt der Bundesgrenzschutz. Erfolgt die Übermitt-      Bundesdatenschutzgesetzes zulässig, soweit diese Form\nlung auf Grund eines Ersuchens einer öffentlichen Stelle     der Datenübermittlung unter Berücksichtigung der\nder Bundesrepublik Deutschland, trägt diese die Verant-      schutzwürdigen Interessen der Betroffenen wegen der\nwortung. In diesem Fall prüft der Bundesgrenzschutz nur,     Vielzahl der Übermittlungen oder wegen Ihrer besonderen\nob das Ersuchen im Rahmen der Aufgaben des Empfän-           Eilbedürftigkeit angemessen ist. Die Berechtigung zum\ngers liegt, es sei denn, daß besonderer Anlaß zur Prüfung    Abruf darf, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist,\nder Zulässigkeit der Übermittlung besteht.                   nur den in § 32 Abs. 1 bezeichneten Stellen eingeräumt\nwerden.\n(2) Der Bundesgrenzschutz hat Anlaß, Inhalt, Empfänger       (8) Erfolgt die Einrichtung eines automatisierten Abruf-\nund Tag der Übermittlung festzuhalten. In Fällen des § 32    verfahrens nach Absatz 7 für eine Laufzeit von mehr als\nAbs. 4 hat der Bundesgrenzschutz einen Nachweis zu           drei Monaten, hat der Bundesgrenzschutz bei durch-\nführen, aus dem die in Satz 1 bezeichneten Angaben           schnittlich jedem zehnten Abruf für Zwecke der Daten-\nsowie die Aktenfundstelle ersichtlich sind. Die Nachweise    schutzkontrolle den Zeitpunkt, die Angaben, die die Fest-\nsind gesondert aufzubewahren, gegen unberechtigten           stellung der abgerufenen Datensätze ermöglichen, sowie\nZugriff zu sichern und am Ende des Kalenderjahres, das       die für den Abruf verantwortliche Dienststelle zu proto-\ndem Jahr ihrer Erstellung folgt, zu vernichten. Die Vernich- kollieren. Die protokollierten Daten dürfen nur für Zwecke\ntung unterbleibt, solange der Nachweis für Zwecke der        der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur\nDatenschutzkontrolle benötigt wird oder Grund zu der         Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs der Da-\nAnnahme besteht, daß im Fall einer Vernichtung schutz-       tenverarbeitungsanlage verwendet werden, es sei denn,\nwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt wür-       es liegen Anhaltspunkte dafür vor, daß ohne ihre Verwen-\nden. § 35 Abs. 6 Satz 2 gilt entsprechend.                   dung die Verhinderung oder Verfolgung einer schwerwie-\ngenden Straftat gegen Leib, Leben oder Freiheit einer Per-\n(3) Die Übermittlung unterbleibt, wenn für den Bundes-\nson aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Die_\ngrenzschutz erkennbar ist, daß unter Berücksichtigung\nProtokolldaten sind nach sechs Monaten zu löschen. Der\nder Art der Daten und ihrer Erhebung die schutzwürdigen\nBundesgrenzschutz trifft die technischen und organisato-\nInteressen des Betroffenen das Allgemeininteresse an der\nrischen Maßnahmen nach § 9 des Bundesdatenschutz-\nÜbermittlung überwiegen. In den in § 32 Abs. 3 bezeichne-\ngesetzes.\nten Fällen unterbleibt die Übermittlung ferner, wenn durch\nsie schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträch-\ntigt würden, insbesondere, weil im Empfängerland ein                                      §34\nangemessener Datenschutzstandard nicht gewährleistet                    Abgleich personenbezogener Daten\nist. Werden Bewertungen übermittelt, muß für den Emp-\nfänger feststellbar sein, bei welcher Stelle die Unterlagen     (1) Der Bundesgrenzschutz kann personenbezogene\ngeführt werden, die der Bewertung zugrunde liegen.           Daten mit dem Inhalt von Dateien abgleichen, die er zur\nErfüllung der ihm obliegenden Aufgaben führt oder für die\n(4) Sind mit personenbezogenen Daten, die nach § 32       er Berechtigung zum Abruf hat,\nAbs. 1 und 2 übermittelt werden dürfen, weitere personen-    1. zur polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden\nbezogene Daten des Betroffenen oder eines Dritten in             Verkehrs oder,\nAkten so verbunden, daß eine Trennung nicht oder nur mit\nunverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, so ist die          2. wenn Grund zu der Annahme besteht, daß dies zur Er-\nÜbermittlung auch dieser Daten zulässig, soweit nicht            füllung einer sonstigen Aufgabe des Bundesgrenz-\nberechtigte Interessen des Betroffenen oder eines Dritten        schutzes erforderlich ist.\nan der Geheimhaltung offensichtlich überwiegen. Eine         Der Bundesgrenzschutz kann ferner im Rahmen seiner\nVerwendung dieser Daten ist unzulässig.                      Aufgabenerfüllung erlangte personenbezogene Daten mit\ndem Fahndungsbestand abgleichen. Der Betroffene kann\n(5) In den Fällen des§ 32 Abs. 2 bis 4 darf die Übermitt- für die Dauer des Abgleichs angehalten werden.\nlung von Daten, die § 41 oder § 61 des Bundeszentral-\nregistergesetzes unterfallen, nicht zu einer Erweiterung        (2) Rechtsvorschriften über den Datenabgleich in ande-\ndes Kreises der dort bezeichneten Stellen führen. Die        ren Fällen bleiben unberührt.\nVerwertungsverbote nach den §§ 51, 52 und 63 des\nBundeszentralregistergesetzes sind zu beachten.\n§35\n(6) Der Empfänger darf die übermittelten personenbe-\nBerichtigung, Löschung\nzogenen Daten nur für den Zweck verwenden, zu dessen\nund Sperrung personenbezogener Daten\nErfüllung sie ihm übermittelt worden sind. Der Bundes-\ngrenzschutz hat bei Übermittlungen nach § 32 Abs. 3             (1) Der Bundesgrenzschutz hat in Dateien gespeicherte\nund 4 den Empfänger darauf hinzuweisen. In den in § 32       personenbezogene Daten zu berichtigen, wenn sie unrich-\nAbs. 3 bezeichneten Fällen ist ihm der beim Bundesgrenz-     tig sind. Stellt er die Unrichtigkeit personenbezogener\nschutz vorgesehene Löschungszeitpunkt mitzuteilen. Eine      Daten in Akten fest, ist dies in der Akte zu vermerken oder\nVerwendung für einen anderen Zweck ist zulässig, soweit      auf sonstige Weise festzuhalten. Bestreitet der Betroffene\ndie Daten auch für diesen Zweck hätten übermittelt wer-      die Richtigkeit gespeicherter Daten und läßt sich weder\nden dürfen und in den in § 32 Abs. 3 und 4 bezeichneten      die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit feststellen, sind die\nFällen der Bundesgrenzschutz zugestimmt hat.                 Daten entsprechend zu kennzeichnen.","2990                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil    1\n(2) Der Bundesgrenzschutz hat in Dateien gespeicherte                                     §36\npersonenbezogene Daten zu löschen, wenn                                           Errichtungsanordnung\n1. die Speicherung der Daten unzulässig ist oder\n(1) Der Bundesgrenzschutz hat für jede zur Erfüllung\n2. bei der nach bestimmten Fristen vorzunehmenden              der Aufgaben nach den §§ 1 bis 7 geführte automatisierte\nÜberprüfung oder aus Anlaß einer Einzelfallbearbei-        Datei mit personenbezogenen Daten in einer Errichtungs-\ntung festgestellt wird, daß die Kenntnis der Daten zur     anordnung, die der Zustimmung des Bundesministeriums\nErfüllung der dem Bundesgrenzschutz obliegenden            des Innern bedarf, festzulegen:\nAufgaben nicht mehr erforderlich ist.\n1-. Bezeichnung der Datei,\n(3) Die in Absatz 2 Nr. 2 bezeichneten Fristen sind in der\nErrichtungsanordnung (§ 36) festzulegen. Sie dürfen bei        2. Rechtsgrundlage und Zweck der Datei,\nErwachsenen zehn Jahre, bei Jugendlichen fünf Jahre und        3. Personenkreis, über den Daten gespeichert werden,\nbei Kindern zwei Jahre nicht überschreiten, wobei nach\n4. Arten der zu speichernden personenbezogenen Daten,\nZweck der Speicherung sowie Art und Schwere des Sach-\nverhalts zu unterscheiden ist. Die Fristen beginnen mit        5. Arten der personenbezogenen Daten, die der Er-\ndem Tag, an dem das letzte Ereignis eingetreten ist, das           schließung der Datei dienen,\nzur Speicherung geführt hat, jedoch nicht vor Entlassung       6. Anlieferung oder Eingabe der zu speichernden Daten,\ndes Betroffenen aus einer Justizvollzugsanstalt oder\nBeendigung einer mit Freiheitsentziehung verbundenen           7. Voraussetzungen, unter denen gespeicherte perso-\nMaßregel der Besserung und Sicherung.                              nenbezogene Daten an welche Empfänger und in wel-\nchem Verfahren übermittelt werden,\n(4) Personenbezogene Daten der in§ 21 Abs. 2 Nr. 2\nbezeichneten Personen, Hinweisgeber und sonstiger Aus-         8. Prüffristen und Speicherungsdauer,\nkunftspersonen können nur für die Dauer eines Jahres           9. Protokollierung.\ngespeichert werden. Die Speicherung für jeweils ein wei-          (2) Vor Erlaß der Errichtungsanordnung ist der Bundes-\nteres Jahr ist zulässig, soweit die Voraussetzungen des        beauftragte für den Datenschutz anzuhören. Die Errich-\n§ 29 Abs. 3 weiterhin vorliegen. Die maßgeblichen Gründe       tungsanordnung kann vorläufig ergehen, wenn wegen der\nfür die Aufrechterhaltung der Speicherung sind akten-          Dringlichkeit der Aufgabenerfüllung die vorherige An-\nkundig zu machen. Die Speicherung darf insgesamt drei          hörung nicht möglich ist.\nJahre nicht überschreiten.\n(3) In angemessenen Abständen ist die Notwendigkeit\n(5) Stellt der Bundesgrenzschutz einen Löschungs-           der Weiterführung oder Änderung der Dateien zu über-\ngrund gemäß Absatz 2 bei personenbezogenen Daten in            prüfen.\nAkten fest, hat er die Daten durch Anbringen eines\nentsprechenden Vermerks zu sperren. Die Akte ist zu                                          §37\nvernichten, wenn sie insgesamt zur Erfüllung der Aufgaben                Geltung des Bundesdatenschutzgesetzes\ndes Bundesgrenzschutzes nicht mehr erforderlich ist.\nBei der Erfüllung der dem Bundesgrenzschutz nach den\n(6) Die Löschung und Vernichtung unterbleiben, wenn         §§ 1 bis 7 obliegenden Aufgaben finden § 1OAbs. 1, § 13,\n1. Grund zu der Annahme besteht, daß anderenfalls              § 14 Abs. 1 und 2, §§ 15 bis 17 und § 18 Abs. 2\nschutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträch-       Satz 2 und Abs. 3 sowie § 20 des Bundesdatenschutz-\ntigt würden,                                               gesetzes keine Anwendung.\n2. die Daten für laufende Forschungsarbeiten benötigt\nwerden oder\nTeil 3\n3. eine Löschung wegen der besonderen Art der Spei-\ncherung oder eine Vernichtung der Akte nicht oder nur                          Platzverweisung,\nmit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.                           Gewahrsam, Durchsuchung\nIn diesen Fällen sind die Daten zu sperren und die Unter-\n§38\nlagen mit einem entsprechenden Sperrvermerk zu ver-\nsehen. Für Fälle des Satzes 1 Nr. 2 gilt § 29 Abs. 6 Satz 2                           Platzverweisung\nentsprechend.                                                     Der Bundesgrenzschutz kann zur Abwehr einer Gefahr\n(7) Gesperrte Daten dürfen nur für den Zweck verwen-        eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder\ndet werden, für den sie gesperrt worden sind oder soweit       Ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten.\ndies zur Behebung einer bestehenden Beweisnot oder zur\nAbwehr einer erheblichen Gefahr unerläßlich ist.                                             §39\n(8) Wird festgestellt, daß unrichtige, wegen Unzulässig-                             Gewahrsam\nkeit der Speicherung zu löschende oder zu sperrende per-\nsonenbezogene Daten übermittelt worden sind, ist dem              (1) Der Bundesgrenzschutz kann eine Person in Ge-\nEmpfänger die Berichtigung, Löschung oder Sperrung             wahrsam nehmen, wenn dies\nmitzuteilen, wenn dies zur Wahrung schutzwürdiger Inter-       1. zum Schutz der Person gegen eine Gefahr        für Leib\nessen des Betroffenen erforderlich ist.                            oder leben erforderlich ist, insbesondere     weil die\n(9) Anstelle der Löschung und Vernichtung nach Ab-               Person sich erkennbar in einem die freie     Willens-\nsatz 2 Nr. 2 und Absatz 5 Satz 2 sind die Datenträger an            bestimmung ausschließenden Zustand oder      sonst in\ndas zuständige Archiv abzugeben, sofern diesen Unter-               hilfloser Lage befindet,\nlagen bleibender Wert im Sinne des § 3 des Bundesarchiv-      2. unerläßlich ist, um eine Platzverweisung nach § 38\ngesetzes zukommt.                                                  durchzusetzen, oder","Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Oktober 1994                                2991\n3. unerläßlich ist, um die unmittelbar bevorstehende        für sie ein Betreuer bestellt, so ist in jedem Falle unverzüg-\nBegehung oder Fortsetzung einer Straftat oder einer     lich derjenige zu benachrichtigen, dem die Sorge für die\nOrdnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung für die    Person oder die Betreuung der Person nach dem ihm\nAllgemeinheit zu verhindern.                            übertragenen Aufgabenkreis obliegt. Die Benachrichti-\ngungspflicht bei einer richterlichen Freiheitsentziehung\n(2) Der Bundesgrenzschutz kann Minderjährige, die der\nbleibt unberührt.\nObhut des Personensorgeberechtigten widerrechtlich\nentzogen wurden oder sich dieser entzogen haben, in            (3) Die festgehaltene Person soll gesondert, insbeson-\nGewahrsam nehmen, damit sie dem Sorgeberechtigten           dere ohne ihre Einwilligung nicht in demselben Raum mit\noder dem Jugendamt zugeführt werden können.                 Straf- oder Untersuchungsgefangenen untergebracht\nwerden. Männer und Frauen sollen getrennt unterge-\n(3) Der Bundesgrenzschutz kann eine Person, die aus\nbracht werden. Der festgehaltenen Person dürfen nur sol-\ndem Vollzug von Untersuchungshaft, Freiheitsstrafen,\nche Beschränkungen auferlegt werden, die der Zweck der\nJugendstrafen oder freiheitsentziehenden Maßregeln der\nFreiheitsentziehung oder die Ordnung im Gewahrsam\nBesserung und Sicherung entwichen ist oder sich sonst\nerfordert.\nohne Erlaubnis außerhalb der Justizvollzugsanstalt oder\neiner Anstalt nach den §§ 63 und 64 des Strafgesetz-\n§42\nbuches aufhält, in Gewahrsam nehmen, damit sie in die\nAnstalt zurückgebracht werden kann.                                        Dauer der Freiheitsentziehung\n(4) Der Bundesgrenzschutz kann eine Person in Ge-           (1) Die festgehaltene Person ist zu entlassen,\nwahrsam nehmen, um einem Ersuchen, das eine Frei-\n1. sobald der Grund für die Maßnahme weggefallen ist,\nheitsentziehung zum Inhalt hat, nachzukommen.\n2. wenn die Fortdauer der Freiheitsentziehung durch rich-\nterliche Entscheidung für unzulässig erklärt wird,\n§40                            3. In jedem Falle spätestens ~is zum Ende des Tages\nRichterliche Entscheidung                      nach dem Ergreifen, wenn nicht vorher die Fortdauer\nder Freiheitsentziehung durch richterliche Entschei-\n(1) Wird eine Person auf Grund des § 23 Abs. 3 Satz 4,       dung angeordnet ist.\n§ 25 Abs. 3, § 39 Abs. 1 oder 2 oder§ 43 Abs. 5 festgehal-\nten, hat der Bundesgrenzschutz unverzüglich eine richter-   Die Fortdauer der Freiheitsentziehung kann auf Grund die-\nliche Entscheidung über Zulässigkeit und Fortdauer der      ses Gesetzes nur In den Fällen des§ 39 Abs. 1 Nr. 3 durch\nFreiheitsentziehung herbeizuführen, es sei denn, die Her-   richterliche Entscheidung angeordnet werden, wenn eine\nbeiführung der richterlichen Entscheidung würde voraus-     Straftat nach den §§ 125, 125a des Strafgesetzbuches\nsichtlich längere Zeit in Anspruch nehmen, als zur Durch-   oder eine gemeinschaftlich begangene Nötigung nach\nführung der Maßnahme notwendig wäre.                        § 240 des Strafgesetzbuches begangen worden ist und\nAnhaltspunkte dafür vorliegen, daß der Betroffene sich an\n(2) Für die Entscheidung nach Absatz 1 ist das Amtsge-   einer solchen Straftat beteiligt hat oder beteiligen wollte\nricht zuständig, in dessen Bezirk die Person festgehalten   und ohne die Freiheitsentziehung eine Fortsetzung dieser\nwird. Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des  Verhaltensweise zu erwarten ist. In der Entscheidung ist\nGesetzes über das gerichtliche Verfahren bei Freiheits-     die höchstzulässige Dauer der Freiheitsentziehung zu\nentziehungen.                                               bestimmen; sie darf nicht mehr als vier Tage betragen.\n(3) Im Fall des § 39 Abs. 4 hat die ersuchende Behörde      (2) Eine Freiheitsentziehung zum Zwecke der Feststel-\ndem Bundesgrenzschutz mit dem Ersuchen auch die rich-       lung der Identität darf die Dauer von insgesamt zwölf\nterliche Entscheidung über die Zulässigkeit der Freiheits-  Stunden nicht überschreiten.\nentziehung vorzulegen. Ist eine vorherige richterliche Ent-\nscheidung nicht ergangen, hat der Bundesgrenzschutz\ndie festgehaltene Person zu entlassen, wenn die ersu-                                     §43\nchende Behörde diese nicht übernimmt oder die richter-\nDurchsuchung von Personen\nliche Entscheidung nicht unverzüglich nachträglich bean-\ntragt.                                                         (1) Der Bundesgrenzschutz kann außer in den Fällen\ndes § 23 Abs. 3 Satz 5 eine Person durchsuchen, wenn\n§41                            1. sie nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschrif-\nBehandlung festgehaltener Personen                    ten festgehalten werden kann,\n(1) Wird eine Person auf Grund des § 23 Abs. 3 Satz 4,   2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie Sachen\n§ 25 Abs. 3, § 39 oder § 43 Abs. 5 festgehalten, sind ihr       mit sich führt, die sichergestellt werden dürfen,\nunverzüglich der Grund dieser Maßnahme und die zuläs-       3. sie sich erkennbar in einem die freie Willensbestim-\nsigen Rechtsbehelfe bekanntzugeben.                             mung ausschließenden Zustand oder sonst in hilfloser\n(2) Der festgehaltenen Person ist unverzüglich Gelegen-      Lage befindet oder\nheit zu geben, einen Angehörigen oder eine Person ihres     4. sie sich in einem Objekt Im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 2\nVertrauens zu benachrichtigen, soweit dadurch der Zweck         oder in dessen unmittelbarer Nähe aufhält und Tat-\nder Freiheitsentziehung nicht gefährdet wird. Der Bundes-       sachen die Annahme rechtfertigen, daß dort Straftaten\ngrenzschutz hat die Benachrichtigung zu Obernehmen,             begangen werden sollen, durch die in oder an diesen\nwenn die festgehaltene Person nicht in der Lage ist, von        Objekten befindliche Personen oder diese Objekte\ndem Recht nach Satz 1 Gebrauch zu machen und die                selbst unmittelbar gefährdet sind, und die Durchsu-\nBenachrichtigung ihrem mutmaßlichen Willen nicht wider-         chung auf Grund der Gefährdungslage oder auf die\nspricht. Ist die festgehaltene Person minderjährig oder ist     Person bezogener Anhaltspunkte erforderlich ist.","2992                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n(2) Zur Erfüllung der Aufgaben nach § 7 kann der Bun-     2. sie sich in einem Objekt im Sinne des§ 23 Abs. 2 Nr. 2\ndesgrenzschutz ferner eine Person durchsuchen, wenn               oder in dessen unmittelbarer Nähe befindet und Tat-\nsie                                                               sachen die Annahme rechtfertigen, daß dort Straftaten\n1. sich an einem der in § 23 Abs. 2 Nr. 1 bezeichneten            begangen werden sollen, durch die in oder an diesen\nOrte aufhält oder                                            Objekten befindliche Personen oder diese Objekte\nselbst unmittelbar gefährdet sind, und die Durch-\n2. sich in einem Objekt im Sinne des§ 23 Abs. 2 Nr. 2             suchung auf Grund der Gefährdungslage oder auf die\noder in dessen unmittelbarer Nähe aufhält und Tat-           Sache bezogener Anhaltspunkte erforderlich ist, oder\nsachen die Annahme rechtfertigen, daß in oder an die-\nsen Objekten Straftaten begangen werden sollen,         3. es sich um ein Land-, Wasser- oder Luftfahrzeug han-\ndurch die in oder an diesen Objekten befindliche Per-        delt, in dem sich eine Person befindet, deren Identität\nsonen oder diese Objekte selbst unmittelbar gefährdet        nach § 23 Abs. 2 Nr. 3 festgestellt werden darf; die\nsind, und die Durchsuchung auf Grund der Gefähr-             Durchsuchung kann sich auch auf die in dem Fahrzeug\ndungslage oder auf die Person bezogener Anhalts-             enthaltenen Sachen erstrecken.\npunkte erforderlich ist.                                   (3) Bei der Durchsuchung von Sachen hat der Inhaber\n(3) Der Bundesgrenzschutz kann eine Person, deren         der tatsächlichen Gewalt das Recht, anwesend zu sein. Ist\nIdentität nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvor-         er abwesend, so soll sein Vertreter eder ein anderer Zeuge\nschriften festgestellt werden soll, nach Waffen, Explo-      hinzugezogen werden. Dem Inhaber der tatsächlichen\nsionsmitteln und anderen gefährlichen Gegenständen           Gewalt ist auf Verlangen eine Bescheinigung über die\ndurchsuchen, wenn dies nach den Umständen zum                Durchsuchung und ihren Grund zu erteilen.\nSchutz des Beamten des Bundesgrenzschutzes, der Per-\nson selbst oder eines Dritten gegen eine Gefahr für Leib\noder Leben erforderlich ist.                                                              §45\n(4) Personen dürfen nur von Personen gleichen Ge-                Betreten und Durch,uchung von Wohnungen\nschlechts oder von Ärzten durchsucht werden; dies gilt\nnicht, wenn die sofortige Durchsuchung zum Schutz               (1) Der Bundesgrenzschutz kann eine Wohnung ohne\ngegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist.      Einwilligung des Inhabers betreten und durchsuchen,\nwenn\n(5) Die Person kann festgehalten und zur Dienststelle\nmitgenommen werden, wenn die Durchsuchung auf                1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sich in ihr\nandere. Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierig-         eine Person befindet, die nach § 25 Abs. 3 vorgeführt\nkeiten durchgeführt werden kann.                                  oder nach § 39 in Gewahrsam genommen werden darf,\n2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sich in ihr\neine Sache befindet, die nach§ 47 Nr. 1 sichergestellt\n§44                                 werden darf, oder\nDurchsuchung von Sachen\n3. dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib,\n(1) Der Bundesgrenzschutz kann außer in den Fällen             Leben oder Freiheit einer Person oder für Sachen von\ndes § 23 Abs. 3 Satz 5 und Abs. 5 Satz 2 eine Sache               bedeutendem Wert erforderlich ist.\ndurchsuchen, wenn                                            Die Wohnung umfaßt die Wohn- und Nebenräume,\n1. sie von einer Person mitgeführt wird, die nach § 43       Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie anderes\ndurchsucht werden darf,                                 befriedetes Besitztum.\n2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sich in ihr         (2) Während der Nachtzeit (§ 104 Abs. 3 der Straf-\neine Person befindet, die                               prozeßordnung) ist das Betreten und Durchsuchen einer\na) in Gewahrsam genommen werden darf,                   Wohnung nur in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 zulässig.\nb) widerrechtlich festgehalten wird oder                   (3) Wohnungen dürfen jedoch zur Verhütung oder\nc) hilflos ist,                                         Unterbindung unerlaubter Einreise in das Bundesgebiet\njederzeit betreten werden, wenn Tatsachen die Annahme\n3. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sich in ihr      rechtfertigen, daß dort erfahrungsgemäß\neine andere Sache befindet, die sichergestellt werden\ndarf, oder                                              1. Personen Straftaten im Sinne des .§ 12 Abs. 1 Nr. 2\nund 3 verabreden, vorbereiten oder verüben,\n4. sie sich in einem Objekt im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 2\noder in dessen unmittelbarer Nähe befindet und Tat-     2. sich Personen verbergen, die solche Straftaten began-\nsachen die Annahme rechtfertigen, daß in oder an             gen haben, oder\ndiesen Objekten Straftaten begangen werden sollen,      3. sich Personen ohne erforderliche Aufenthaltsgenehmi-\ndurch die in oder an diesen Objekten befindliche Per-        gung treffen.\nsonen oder diese Objekte selbst unmittelbar gefährdet\nsind, und die Durchsuchung auf Grund der Gefähr-            (4) Zur Erfüllung der Aufgaben nach § 7 kann der\ndungslage oder auf die Sache bezogener Anhalts-         Bundesgrenzschutz Wohnungen zur Abwehr dringender\npunkte erforderlich ist.                                Gefahren jederzeit betreten, wenn Tatsachen die An-\nnahme rechtfertigen, daß dort erfahrungsgemäß\n(2) Zur Erfüllung der Aufgaben nach § 7 kann der Bun-\ndesgrenzschutz ferner eine Sache durchsuchen, wenn          1. Personen Straftaten verabreden, vorbereiten, verüben\noder\n1. sie sich an einem der in § 23 Abs. 2 Nr. 1 bezeichneten\nOrte befindet,                                          2. sich Straftäter verbergen.","Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Oktober 1994                            2993\n(5) Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie             c) fremde Sachen zu beschädigen oder\nandere Räume und Grundstücke, die der Öffentlichkeit            d) sich oder einem anderen die Flucht zu ermöglichen\nzugänglich sind, dürfen zum Zwecke der Gefahrenabwehr               oder zu erleichtern.\nim Rahmen der dem Bundesgrenzschutz zugewiesenen\nAufgaben während der Arbeits-, Geschäfts- oder Aufent-\nhaltszeit betreten werden.                                                               §48\nVerwahrung\n§46\nVerfahren                             (1) Sichergestellte Sachen sind in Verwahrung zu neh-\nbei der Durchsuchung von Wohnungen                men. Läßt die Beschaffenheit der Sachen das nicht zu\noder erscheint die Verwahrung beim Bundesgrenzschutz\n(1) Durchsuchungen dürfen, außer bei Gefahr im Ver-      unzweckmäßig, sind die Sachen auf andere geeignete\nzug, nur durch den Richter angeordnet werden. Zuständig     Weise aufzubewahren oder zu sichern. In diesem Falle\nist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Wohnung liegt.    kann die Verwahrung auch einem Dritten übertragen\nFür das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes      werden.\nüber die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit\n(2) Dem Betroffenen ist eine Bescheinigung auszustel-\nentsprechend.\nlen, die den Grund der Sicherstellung erkennen läßt und\n(2) Bei der Durchsuchung einer Wohnung hat der Woh-      die sichergestellten Sachen bezeichnet. Kann nach den\nnungsinhaber das Recht, anwesend zu sein. Ist er ab-        Umständen des Falles eine Bescheinigung nicht ausge-\nwesend, so ist, wenn möglich, sein Vertreter oder ein       stellt werden, so ist über die Sicherstellung eine Nieder-\nerwachsener Angehöriger, Hausgenosse oder Nachbar           schrift aufzunehmen, die auch erkennen läßt, warum eine\nhinzuzuziehen.                                              Bescheinigung nicht ausgestellt worden ist. Der Eigen-\n(3) Dem Wohnungsinhaber oder seinem Vertreter ist        tümer oder der rechtmäßige Inhaber der tatsächlichen\nder Grund der Durchsuchung unverzüglich bekanntzuge-        Gewalt ist unverzüglich zu unterrichten.\nben, soweit dadurch der Zweck der Maßnahmen nicht              (3) Wird eine sichergestellte Sache verwahrt, so hat der\ngefährdet wird.                                             Bundesgrenzschutz nach Möglichkeit Wertminderungen\n(4) Über die Durchsuchung ist eine Niederschrift zu fer- vorzubeugen. Das gilt nicht, wenn die Sache durch den\ntigen. Sie muß die verantwortliche Dienststelle, Grund,     Dritten auf Verlangen eines Berechtigten verwahrt wird.\nZeit und Ort der Durchsuchung enthalten. Die Nieder-           (4) Die verwahrten Sachen sind zu verzeichnen und so\nschrift ist von einem durchsuchenden Beamten und dem        zu kennzeichnen, daß Verwechslungen vermieden wer-\nWohnungsinhaber oder der zugezogenen Person zu              den.\nunterzeichnen. Wird die Unterschrift verweigert, so ist\nhierüber ein Vermerk aufzunehmen. Dem Wohnungsinha-                                      §49\nber oder seinem Vertreter ist auf Verlangen eine Abschrift\nder Niederschrift auszuhändigen.                                             Verwertung, Vernichtung\n(5) Ist die Anfertigung der Niederschrift oder die Aus-     (1) Die Verwertung einer sichergestellten Sache ist zu-\nhändigung einer Abschrift nach den besonderen Umstän-       lässig, wenn\nden des Falles nicht möglich oder würde sie den Zweck       1. ihr Verderb oder eine wesentliche Wertminderung\nder Durchsuchung gefährden, so sind dem Wohnungsin-             droht,\nhaber oder der hinzugezogenen Person lediglich die\nDurchsuchung unter Angabe der verantwortlichen Dienst-      2. ihre Verwahrung, Pflege oder Erhaltung mit unverhält-\nstelle sowie Zeit und Ort der Durchsuchung schriftlich zu       nismäßig hohen Kosten oder Schwierigkeiten verbun-\nbestätigen.                                                     den ist,\n3. sie infolge ihrer Beschaffenheit nicht so verwahrt wer-\nden kann, daß weitere Gefahren für die öffentliche\nTeil 4                                Sicherheit oder Ordnung ausgeschlossen sind,\nErgänzende Vorschriften                        4. sie nach einer Frist von einem Jahr nicht an einen\nBerechtigten herausgegeben werden kann, ohne daß\n§47                                 die Voraussetzungen · der Sicherstellung erneut ein-\ntreten würden, oder\nSicherstellung\n5. der Berechtigte sie nicht innerhalb einer ausreichend\nDer Bundesgrenzschutz kann eine Sache sicherstellen,         bemessenen Frist abholt, obwohl ihm eine Mitteilung\n1. um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren,                      über die Frist mit dem Hinweis zugestellt worden ist,\ndaß die Sache verwertet wird, wenn sie nicht innerhalb\n2. um den Eigentümer oder den rechtmäßigen Inhaber              der Frist abgeholt wird.\nder tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädi-\ngung einer Sache zu schützen oder                          (2) Der Betroffene, der Eigentümer und andere Perso-\nnen, denen ein Recht an der Sache zusteht, sollen vor der\n3. wenn sie von einer Person mitgeführt wird, die nach      Verwertung gehört werden. Die Anordnung sowie Zeit und\ndiesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften fest-     Ort der Verwertung sind ihnen mitzuteilen, soweit die\ngehalten wird, und die Sache verwendet werden kann,     Umstände und der Zweck der Maßnahmen es erlauben.\num\n(3) Die Sache wird durch öffentliche Versteigerung\na) sich zu töten oder zu verletzen,                     verwertet; § 979 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs\nb) Leben oder Gesundheit anderer zu schädigen,          gilt entsprechend. Bleibt die Versteigerung erfolglos, er-","2994                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nscheint sie von vornherein aussichtslos oder würden die          (3) Der Ausgleich des Schadens wird auch Personen\nKosten der Versteigerung voraussichtlich den zu erwar-        gewährt,\ntenden Erlös übersteigen, so kann die Sache freihändig\n1. die mit Zustimmung der zuständigen Behörde freiwillig\nverkauft werden. Der Erlös tritt an die Stelle der verwerte-\nbei der Erfüllung von Aufgaben des Bundesgrenz-\nten Sache. Läßt sich innerhalb angemessener Frist kein\nschutzes mitgewirkt oder Sachen zur Verfügung ge-\nKäufer finden, so kann die Sache einem gemeinnützigen\nstellt haben,\nZweck zugeführt werden.\n2. die nach § 63 Abs. 2 zu Hilfspolizeibeamten bestellt\n(4) Sichergestellte Sachen können unbrauchbar ge-\nworden sind\nmacht oder vernichtet werden, wenn\nund dadurch einen Schaden erlitten haben.\n1. im Falle einer Verwertung die Gründe, die zu ihrer\nSicherstellung berechtigten, fortbestehen oder Sicher-       (4) Weitergehende Ersatzansprüche, insbesondere aus\nstellungsgründe erneut entstehen würden oder              Amtspflichtverletzung, bleiben unberührt.\n2. die Verwertung aus anderen Gründen nicht möglich ist.\n§52\nAbsatz 2 gilt entsprechend.\nInhalt, Art und Umfang des Ausgleichs\n§50                                 (1) Der Ausgleich nach§ 51 wird grundsätzlich nur für\nHerausgabe sichergestellter                    Vermögensschaden gewährt. Für entgangenen Gewinn,\nSachen oder des Erlöses, Kosten                  der über den Ausfall des gewöhnlichen Verdienstes oder\nNutzungsentgeltes hinausgeht, und für Nachteile, die\n(1) Sobald die Voraussetzungen für die Sicherstellung      nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der behörd-\nweggefallen sind, sind die SacherJ an denjenigen heraus-      lichen Maßnahme stehen, ist ein Ausgleich nur zu ge-\nzugeben, bei dem sie sichergestellt worden sind. Ist die      währen, wenn und soweit dies zur Abwendung unbilliger\nHerausgabe an ihn nicht möglich, können sie an einen          Härten geboten erscheint.\nanderen herausgegeben werden, der seine Berechtigung\nglaubhaft macht. Die Herausgabe ist ausgeschlossen,              (2) Bei einer Verletzung des Körpers oder der Gesund-\nwenn dadurch erneut die Voraussetzungen für eine              heit oder bei einer Freiheitsentziehung ist auch der\nSicherstellung eintreten würden.                              Schaden, der nicht Vermögensschaden ist, angemessen\nauszugleichen.\n(2) Sind die Sachen verwertet worden, ist der Erlös\nherauszugeben. Ist ein Berechtigter nicht vorhanden oder         (3) Der Ausgleich wird in Geld gewährt. Hat die zum\nnicht zu ermitteln, ist der Erlös nach den Vorschriften des   Ausgleich verpflichtende Maßnahme die Aufhebung oder\nBürgerlichen Gesetzbuchs zu hinterlegen. Der Anspruch         Minderung der Erwerbsfähigkeit oder eine Vermehrung\nauf Herausgabe des Erlöses erlischt drei Jahre nach           der Bedürfnisse oder den Verlust oder die Beeinträchti-\nAblauf des Jahres, in dem die Sache verwertet worden ist.     gung eines Rechtes auf Unterhalt zur Folge, so ist der Aus-\ngleich durch Entrichtung einer Rente zu gewähren. § 760\n(3) Die Kosten der Sicherstellung und Verwahrung fal-      des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist anzuwenden. Statt der\nlen den nach § 17 oder § 18 Verantwortlichen zur Last.        Rente kann eine Abfindung in Kapital verlangt werden,\nMehrere Verantwortliche haften als Gesamtschuldner. Die       wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Der Anspruch wird\nHerausgabe der Sache kann von der Zahlung der Kosten          nicht dadurch ausgeschlossen, daß ein anderer dem\nabhängig gemacht werden. Ist eine Sache verwertet wor-        Geschädigten Unterhalt zu gewähren hat.\nden, können die Kosten aus dem Erlös gedeckt werden.\nDie Kosten können im Verwaltungsvollstreckungsver-               (4) Stehen dem Geschädigten Ansprüche gegen Dritte\nfahren beigetrieben werden.                                   zu, so ist, soweit diese Ansprüche nach dem Inhalt und\nUmfang dem Ausgleichsanspruch entsprechen, der Aus-\n(4) § 983 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unbe-        gleich nur gegen Abtretung dieser Ansprüche zu ge-\nrührt.                                                        währen.\nAbschnitt 3                                (5) Bei der Bemessung des Ausgleichs sind alle\nUmstände zu berücksichtigen, insbesondere Art und Vor-\nSchadensausg lei eh                          hersehbarkeit des Schadens und ob der Geschädigte\noder sein Vermögen durch die Maßnahme der Behörde\n§51                              geschützt worden ist. Haben Umstände, die der Geschä-\nZum Ausgleich verpflichtende Tatbestände               digte zu vertreten hat, auf die Entstehung oder Verschlim-\nmerung des Schadens eingewirkt, so hängt die Verpflich-\n(1) Erleidet jemand                                        tung zum Ausgleich sowie der Umfang des Ausgleichs\n1. infolge einer rechtmäßigen Inanspruchnahme nach            insbesondere davon ab, inwieweit der 'Schaden vorwie-\n§ 20 Abs. 1 oder                                          gend von dem Geschädigten oder durch die Behörde ver-\n2. durch eine Maßnahme auf Grund des § 62 Abs. 1              ursacht worden ist.\neinen Schaden, so ist ihm ein angemessener Ausgleich zu                                    §53\ngewähren.\nAusgleich im Todesfall\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn jemand\n(1) Im Falle der Tötung sind im Rahmen des § 52 Abs. 5\n1. infolge einer rechtswidrigen Maßnahme oder                die Kosten der Bestattung demjenigen auszugleichen,\n2. als unbeteiligter Dritter                                  dem die Verpflichtung obliegt, diese Kosten zu tragen.\nbei der Erfüllung von Aufgaben des Bundesgrenzschutzes           (2) Stand der Getötete zur Zeit der Verletzung zu einem\neinen Schaden erleidet.                                       Dritten in einem Verhältnis, auf Grund dessen er diesem","Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Oktober 1994                             2995\ngegenüber kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war oder         Bundesgrenzschutzes. Den Grenzschutzpräsidien sind\nunterhaltspflichtig · werden konnte, und Ist dem Dritten     Verbände und Einheiten zugeordnet. Die Grenzschutz-\ninfolge der Tötung das Recht auf den Unterhalt entzogen,      präsidien unterstehen dem Bundesministerium des Innern\nso kann der Dritte im Rahmen des § 52 Abs. 5 insoweit         unmittelbar.\neinen angemessenen Ausgleich verlangen, als der Ge-              (3) Die Grenzschutzdirektion erfüllt zentral wahrzuneh-\ntötete während der mutmaßlichen Dauer seines Lebens           mende Aufgaben des Bundesgrenzschutzes. Sie unter-\nzur Gewährung des Unterhalts verpflichtet gewesen wäre.      stützt insbesondere die in Absatz 2 bezeichneten Bundes-\n§ 52 Abs. 3 Satz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Der     grenzschutzbehörden in überregionalen Angelegenheiten\nAusgleich kann auch dann verlangt werden, wenn der            durch\nDritte zur Zeit der Verletzung gezeugt, aber noch nicht\ngeboren war.                                                  1. Sammlung und Auswertung von Nachrichten und\nUnterlagen,\n§54                             2. Entwicklung von Konzeptionen für die Erfüllung der\nVerjährung des Ausgleichsanspruchs                      Aufgaben des Bundesgrenzschutzes nach den §§ 2\nbis 4,\nDer Anspruch auf den Ausgleich verjährt in drei Jahren\nvon dem Zeitpunkt an, in welchem der Geschädigte, im          3. Koordinierung und Steuerung der Wahrnehmung der\nFalle des§ 53 der Anspruchsberechtigte, von dem Scha-              polizeilichen Aufgaben auf dem Gebiet der Strafverfol-\nden und dem zum Ausgleich Verpflichteten Kenntnis                  gung nach § 12,\nerlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in dreißig         4. Wahrnehmung des dienstlichen Verkehrs mit ausländi-\nJahren von dem Eintritt des schädigenden Ereignisses an.           schen oder zwischenstaatlichen Stellen, soweit nicht\nin einer Rechtsvorschrift des Bundes etwas anderes\n§55                                  bestimmt ist.\nAusgleichspflichtiger, Ersatzansprüche               Die Grenzschutzdirektion untersteht dem Bundesministe-\nrium des Innern unmittelbar.\n(1) Ausgleichspflichtig ist die Bundesrepublik Deutsch-\n(4) Die Grenzschutzschule ist die zentrale Aus- und\nland. Dies gilt auch für Amtshandlungen eines Beamten\nFortbildungsstätte des Bundesgrenzschutzes. Sie unter„\nder Polizei des Landes gemäß § 64 Abs. 1.\nsteht dem Bundesministerium des Innern unmittelbar.\n(2) Die Bundesrepublik Deutschland kann von den\n(5) Zahl und Sitz der Bundesgrenzschutzbehörden be-\nnach den §§ 17 und 18 verantwortlichen Personen Ersatz\nstimmt das Bundesministerium des Innern, den Sitz nach\nihrer Aufwendungen verlangen, wenn sie auf Grund des\nAnhörung des beteiligten Landes.\n§ 51 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3 einen Ausgleich\ngewährt hat. Sind mehrere Personen nebeneinander ver-            (6) Die zahlenmäßige Stärke des Bundesgrenzschutzes\nantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner.               ergibt sich aus dem Haushaltsplan.\n(3) Wurde ein Ausgleich auf Grund einer Amtshandlung\neines Beamten der Polizei des Landes gemäß § 64 Abs. 1                                     §58\nnur wegen der Art und Weise der Durchführung einer Maß-                   Sachliche und örtliche Zuständigkeit\nnahme gewährt, so kann die Bundesrepublik Deutschland\nvon dem Land, in dessen Dienst der Beamte steht, Ersatz          (1) Das Bundesministerium des Innern regelt durch\nihrer Aufwendungen verlangen, es sei denn, daß sie selbst     Rechtsverordnung die sachliche und örtliche Zuständig-\ndie Verantwortung für die Art und Weise der Durchführung      keit der einzelnen Bundesgrenzschutzbehörden.\nträgt.                                                           (2) Beamte des Bundesgrenzschutzes können Amts-\n§56                             handlungen im gesamten Zuständigkeitsbereich des Bun-\ndesgrenzschutzes vornehmen. Sie sollen in der Regel Im\nRechtsweg                           Zuständigkeitsbereich ihrer Behörde tätig werden.\n- Für Ansprüche auf Schadensausgleich ist der ordent-            (3) Beamte des Bundesgrenzschutzes können die Ver-\nliche Rechtsweg, für Ansprüche auf Aufwendungsersatz          folgung eines Flüchtigen auch über die in § 1 Abs. 7 und\nnach § 55 Abs. 2 und 3 der Verwaltungsrechtsweg ge-           § 6 bezeichneten räumlichen Zuständigkeitsbereiche des\ngeben.                                                        Bundesgrenzschutzes hinaus fortsetzen und den Flüch-\ntigen ergreifen.\nAbschnitt 4                                                        §59\nEinzeldiensUiche und\nOrganisation\nverbandspolizeiliche Aufgabenwahrnehmung\nund Zuständigkeiten\n(1) Die Grenzschutzpräsidien setzen Kräfte der Ver-\n§57                              bände und Einheiten des Bundesgrenzschutzes vornehm-\nBundesgrenzschutzbeh6rden\nlich für Maßnahmen ein, die den Einsatz geschlossener\nVerbände oder Einheiten erfordern.\n(1) Bundesgrenzschutzbehörden sind die Grenzschutz-\n(2) Die Grenzschutz- und Bahnpolizeiämter nehmen\npräsidien, die Grenzschutzdirektion, die Grenzschutz-\nihre Aufgaben grundsätzlich einzeldienstlich wahr. Erfor-\nschule und die Grenzschutz- und Bahnpolizeiämter.\ndert die Abwehr einer Gefahr im Zuständigkeitsbereich\n(2) Die Grenzschutzpräsidien als Mittelbehörden und die    der Grenzschutz- und Bahnpolizeiämter den Einsatz ge-\nihnen unterstehenden Grenzschutz- und Bahnpolizeiäm-          schlossener Verbände oder Einheiten, sind die erfor-\nter als Unterbehörden erfüllen in ihren Zuständigkeits-       derlichen Maßnahmen im Benehmen mit der Polizei des\nbereichen die von ihnen wahrzunehmenden Aufgaben des          Landes zu treffen.","2996                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n§60                                (2) Die im grenzüberschreitenden Reiseverkehr tätigen\nEinsatz von Hubschraubern                    Verkehrsunternehmen sowie die Betreiber von Unterneh-\nmen, auf deren Betriebsgelände der Bundesgrenzschutz\nDer Bundesgrenzschutz verfügt nach Maßgabe des           Aufgaben nach den §§ 2 bis 4 wahrzunehmen hat, sind\nHaushaltsplans über Hubschrauber als polizeiliches Ein-     verpflichtet,\nsatz- und Transportmittel sowie zur Beförderung von\n1. den mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben betrauten\nMitgliedern der Verfassungsorgane des Bundes, Ange-\nBeamten den Zutritt zu ihren Anlagen und Beförde-\nhörigen der Bundesregierung und deren Gästen. Das Bun-\nrungsmitte.In unentgeltlich zu gestatten,\ndesministerium des Innern bestimmt durch Verwaltungs-\nvorschrift Voraussetzungen und Verfahren für die Be-        2. sie bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben unentgelt-\nförderung von Personen durch Hubschrauber des Bun-              lich zu befördern,\ndesgrenzschutzes, soweit es sich nicht um die Verwen-\n3. den für die Wahrnehmung dieser Aufgaben zustän-\ndung von Hubschraubern als polizeiliches Einsatz- und\ndigen Dienststellen Fahr- und Flugpläne sowie die\nTransportmittel handelt.\ntatsächlichen Verkehrsbewegungen rechtzeitig und\n§61                                 unentgeltlich mitzuteilen.\nGrenzüberga~gsstellen, Grenzerlaubnis                 (3) Die in Absatz 2 genannten Unternehmen stellen den\nfür die Wahrnehmung der Aufgaben nach den §§ 2 bis 4\n(1) Das Bundesministerium des Innern entscheidet im      zuständigen Dienststellen des Bundesgrenzschutzes die\nBenehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen über        erforderlichen Diensträume sowie Parkplätze für die\ndie Zulassung und Schließung von Grenzübergangs-            Dienstkraftfahrzeuge zur Verfügung und halten diese Ein-\nstellen. Es gibt diese Entscheidungen im Bundesanzeiger     richtungen in gutem Zustand. Der Bundesgrenzschutz\nbekannt.                                                    vergütet den Unternehmen auf Antrag ihre Selbstkosten,\n(2) Die Grenzschutzämter setzen im Benehmen mit der      soweit sie diese Einrichtungen nicht ohnehin benötigen.\nOberfinanzdirektion die Verkehrsstunden für die einzelnen   Soweit ein Aufwand über das Maß hinausgeht, ~fas für Ein-\nGrenzübergangsstellen entsprechend dem Verkehrs-            richtungen des Bundesgrenzschutzes üblich ist, wird er\nbedürfnis fest und machen sie durch Aushang an der          nicht vergütet.\nGrenzübergangsstelle bekannt.\n(4) Der Bundesgrenzschutz kann von den in Absatz 2\n(3) Die Grenzschutzämter können Personen oder Per-       genannten Unternehmen weitere Einrichtungen und Lei-\nsonengruppen die Erlaubnis erteilen, die Grenze außer-      stungen verlangen, die mit der Wahrnehmung von Auf-\nhalb der zugelassenen Grenzübergangsstellen, außerhalb      gaben des Bundesgrenzschutzes nach den §§ 2 bis 4\nder festgesetzten Verkehrsstunden oder mit anderen als      zusammenhängen und die ihnen nach den Umständen\nden zugelassenen Verkehrsarten zu überschreiten, wenn       zugemutet werden können. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1\nein besonderes Bedürfnis dafür besteht und öffentliche      2. Halbsatz des Luftverkehrsgesetzes bleibt unberührt.\nBelange nicht entgegenstehen. Die Grenzerlaubnis kann       Die in Absatz 2 genannten Unternehmen können dafür\nunter Bedingungen erteilt und auch nachträglich mit Auf-    Vergütung ihrer Selbstkosten verlangen.\nlagen versehen und befristet werden; sie kann jederzeit\n(5) Für die vom Bundesgrenzschutz zu zahlende Ver-\nwiderrufen werden.\ngütung kann eine Pauschale vereinbart werden.\n(4) Soweit ein Land im Einvernehmen mit dem Bund\n(6) Verkehrsverwaltungen des Bundes gelten als Unter-\nAufgaben des grenzpolizeilichen Einzeldienstes mit eige-\nnehmen im Sinne der vorstehenden Absätze. ,\nnen Kräften wahrnimmt, kann in der Vereinbarung gemäß\n§ 2 Abs. 3 bestimmt werden, daß Behörden oder Dienst-\nstellen der Polizei des Landes anstelle der Grenz-\n§63\nschutzämter nach den Absätzen 2 und 3 tätig werden.\nVollzugsdienst, Hilfspolizeibeamte\n(5) Soweit der Zollverwaltung Aufgaben nach § 2 durch\nRechtsverordnung nach § 68 Satz 1 zur Ausübung über-           (1) Tätigkeiten des Vollzugsdienstes im Bundesgrenz-\ntragen sind, kann in der Rechtsverordnung bestimmt          schutz sind in der Regel Polizeivollzugsbeamten zu über-\nwerden, daß Behörden der Zollverwaltung anstelle der        tragen.\nGrenzschutzämter nach Absatz 3 tätig werden.\n(2) Der Bundesgrenzschutz kann geeignete Personen\nzur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben\n§62\n1. bei der Überwachung der Grenzen und bei der Kon-\nUnterstützungspflichten\ntrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs (§ 2 Abs. 2\n(1) Der Bundesgrenzschutz kann, soweit es zur Wahr-           Nr. 1 und 2),\nnehmung seiner Aufgaben nach § 2 erforderlich ist,          2. bei der Abwehr von Gefahren auf dem Gebiet der\n1. Grundstücke mit Ausnahme von Gebäuden betreten                Bahnanlagen der Eisenbahnen des Bundes (§ 3),\nund befahren,\n3. zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luft-\n2. verlangen, daß Grundstückseigentümer und -besitzer           verkehrs(§ 4) oder\neinen Grenzpfad freilassen, an Einfriedungen Durch-\nlässe oder Übergänge einrichten, Wassergräben über-    4. zum Schutz von Verfassungsorganen des Bundes und\nbrücken oder das Anbringen von Grenzmarkierungen            Bundesministerien (§ 5) sowie zur Sicherung von Ein-\noder Warnhinweisen dulden,                                  richtungen des Bundesgrenzschutzes (§ 1 Abs. 3)\n3. auf eigene Kosten Grenzmarkierungen oder Warnhin-       zu Hilfspolizeibeamten bestellen, soweit hierfür ein Be-\nweise setzen, Grenzpfade, Durchlässe, Übergänge        dürfnis besteht. Die Bestellung kann jederzeit widerrufen\noder Brücken einrichten oder verbessern.               werden.","Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Oktober 1994                          2997\n(3) Die Hilfspolizeibeamten haben im Rahmen der ihnen        (2) Polizeivollzugsbeamte des Bundesgrenzschutzes\nübertragenen Aufgaben die Befugnisse von Beamten des         dürfen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland tätig\nBundesgrenzschutzes. Sie sind jedoch nicht befugt,           werden, soweit völkerrechtliche Vereinbarungen dies vor-\nunmittelbaren Zwang nach den §§ 9 bis 14 des Gesetzes        sehen oder das Bundesministerium des Innern im Einver-\nüber den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher       nehmen mit den zuständigen Stellen des anderen Staates\nGewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes anzuwenden.           einer Tätigkeit von Beamten des Bundesgrenzschutzes im\n(4) Das Bundesministerium des Innern bestimmt die für      Ausland allgemein oder im Einzelfall zustimmt.\ndie Aufsicht über die Hilfspolizeibeamten und ihre Bestel-\nlung zuständigen Bundesgrenzschutzbehörden.\n§66\n§64                                         Amtshandlungen von Beamten\nAmtshandlungen                                     der Zollverwaltung im Zuständig-\nvon Polizeivollzugsbeamten der Länder                      keitsbereich des Bundesgrenzschutzes\nsowie von Vollzugsbeamten anderer Bundes-                 (1) Das Bundesministerium des Innern kann im Einver-\nbehörden oder anderer Staaten im Zustän-             nehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen\ndigkeitsbereich des Bundesgrenzschutzes              Beamte der Zollverwaltung mit der Wahrnehmung von\n(1) Polizeivollzugsbeamte eines Landes können Amts-        Aufgaben der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschrei-\nhandlungen zur Wahrnehmung von Aufgaben des Bun-             tenden Verkehrs (§ 2 Abs. 2 Nr. 2) an einzelnen Grenz-\ndesgrenzschutzes vornehmen                                   übergangsstellen betrauen, soweit dadurch die Abferti-\ngung des grenzüberschreitenden Reiseverkehrs verein-\n1. auf Anforderung oder mit Zustimmung der zuständigen\nfacht wird.\nBundesgrenzschutzbehörde,\n2. zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr, zur Verfol-           (2) Nehmen Beamte der Zollverwaltung Aufgaben nach\ngung von Straftaten im Sinne des § 12 Abs. 1 auf         Absatz 1 wahr, so haben sie dieselben Befugnisse wie\nfrischer Tat sowie zur Verfolgung und Wiederergreifung   Beamte des Bundesgrenzschutzes. Ihre Maßnahmen\nvon aus dem Gewahrsam des Bundesgrenzschutzes            gelten als Maßnahmen des Bundesgrenzschutzes. Das\nEntwichenen, wenn die zuständige Bundesgrenz-            Bundesministerium des Innern und die nachgeordneten\nschutzbehörde die erforderlichen Maßnahmen nicht         Bundesgrenzschutzbehörden üben ihnen gegenüber\nrechtzeitig treffen kann.                                insoweit die Fachaufsicht aus.\nIn den Fällen der Nummer 2 ist die zuständige\nBundesgrenzschutzbehörde unverzüglich zu unterrichten.\n§67\n(2) Werden Polizeivollzugsbeamte eines Landes nach\nAmtshandlungen von Beamten\nAbsatz 1 tätig, so richten sich ihre Befugnisse nach dem\ndes Bundesgrenzschutzes im\nfür die Polizei des Landes geltenden Recht.\nZuständigkeitsbereich der Zollverwaltung\n(3) Absatz 1 gilt für Vollzugsbeamte anderer Bundes-\nbehörden entsprechend. Die Vollzugsbeamten haben                (1) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Ein-\ninsoweit dieselben Befugnisse wie der Bundesgrenz-           vernehmen mit dem Bundesministerium des Innern\nschutz. Ihre Maßnahmen gelten als Maßnahmen des Bun-         Beamte des Bundesgrenzschutzes mit der Wahrnehmung\ndesgrenzschutzes. Sie unterliegen insoweit den Weisun-       von Aufgaben der Zollverwaltung an einzelnen Grenzzoll-\ngen der zuständigen Bundesgrenzschutzbehörde.                stellen betrauen, soweit dadurch die Abfertigung des\ngrenzüberschreitenden Reiseverkehrs vereinfacht wird.\n(4) Vollzugsbeamte anderer Staaten mit polizeilichen\nAufgaben können im Zuständigkeitsbereich des Bundes-           (2) Nehmen Beamte des Bundesgrenzschutzes Auf-\ngrenzschutzes Amtshandlungen vornehmen, soweit völ-          gaben nach Absatz 1 wahr, so haben sie dieselben Be-\nkerrechtliche Vereinbarungen dies vorsehen. Die Aus-         fugnisse wie Beamte der Zollverwaltung. Ihre Maßnahmen\nübung hoheitlicher Befugnisse durch Vollzugsbeamte           gelten als Maßnahmen der Zollverwaltung. Das Bundes-\nanderer Staaten nach Satz 1 ist nur auf Grund eines völ-     ministerium der Finanzen und die nachgeordneten Zoll-\nker~echtlichen Vertrages, der der Mitwirkung der gesetz-     dienststellen üben ihnen gegenüber insoweit die Fachauf-\ngebenden Körperschaften gemäß Artikel 59 Abs. 2 des          sicht aus.\nGrundgesetzes bedarf, zulässig. Vollzugsbeamte anderer\nStaaten der Europäischen Union können im Einverneh-                                     §68\nmen mit den zuständigen Stellen des anderen Staates\nWahrnehmung\nnach Maßgabe der für die Bestellung von Hilfspolizei-\nvon Aufgaben durch die Zollverwaltung\nbeamten geltenden Vorschriften des § 63 Abs. 2 bis 4 mit\nAufgaben des Vollzugsdienstes im Bundesgrenzschutz             Das Bundesministerium des Innern kann im Einverneh-\nbetraut werden.                                              men mjt dem Bundesministerium der Finanzen durch\n§65                            Rechtsverordnung auf die Zollverwaltung zur Ausübung\nübertragen\nAmtshandlungen\nvon Beamten des Bundesgrenzschutzes                 1. die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden\nim Zuständigkeitsbereich eines Landes                   Verkehrs (§ 2 Abs. 2 Nr. 2) an einzelnen Grenzüber-\noder Tätigkeiten in anderen Staaten                   gangsstellen,\n(1) Polizeivollzugsbeamte des Bundesgrenzschutzes          2. sonstige Aufgaben nach § 2.\ndürfen im Zuständigkeitsbereich eines Landes tätig wer-      Nimmt die Zollverwaltung Aufgaben nach Satz 1 wahr, gilt\nden, wenn das jeweilige Landesrecht es vorsieht.             § 66 Abs. 2 entsprechend.","2998                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nAbschnitt 5                                                        §2\nSchi ußbestim m ungen                                      BAföG-Einkommensverordnung\nDie BAföG-Einkommensverordnung vom 5. April 1988\n§69                             (BGBI. 1 S. 505), zuletzt geändert durch die Verordnung\nVerwaltungsvorschriften                     vom 11. Juni 1992 (BGBI. 1 S. 1022), wird wie folgt ge-\nändert:\nDas Bundesministerium des Innern erläßt die zur Durch-\nführung dieses Gesetzes im Bereich der Bundesverwal-\ntung erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften.    1. In§ 1 Nr. 5 werden die Wörter \"dem Zivildienstgesetz\n(§ 78) und dem Bundesgrenzschutzgesetz (§ 59)\"\ndurch die Wörter \"§ 78 des Zivildienstgesetzes und\n§ 70                                § 59 des Bundesgrenzschutzgesetzes vom 18. August\nEinschränkung von Grundrechten                      1972 (BGBI. 1S. 1834), das zuletzt durch Artikel 3 des\nGesetzes vom 19. Oktober 1994 (BGBI. 1S. 2978) ge-\nDie Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Arti-\nändert worden ist,•• ersetzt.\nkel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der\nPerson (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes) und\nder Freizügigkeit (Artikel 11 Abs. 1 des Grundgesetzes)     2. In§ 2 Nr. 1 werden die Wörter „dem Zivildienstgesetz\nwerden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.              (§ 35), dem Bundesgrenzschutzgesetz (§ 59)\" durch\nDas Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Arti-         die Wörter ,.§ 35 des Zivildienstgesetzes, § 59 des\nkel 13 des Grundgesetzes) wird durch die §§ 45 und 46           Bundesgrenzschutzgesetzes vom 18. August 1972\neingeschränkt.                                                  (BGBI. 1S. 1834), das zuletzt durch Artikel 3 des Geset-\nzes vom 19. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 2978) geändert\nworden ist,\" ersetzt.\nArtikel 2\nFolgeänderungen                                                       §3\nBundespersonalvertretungsgesetz\n§1                               In § 85 Abs. 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes\nBGS-Zoll-Verordnung                       vom 15. März 1974 (BGBI. 1S. 693), das zuletzt durch Arti-\nkel 12 Abs. 13 des Gesetzes vom 14. September 1994\nDie Verordnung über die Übertragung von Grenzschutz-      (BGBI. 1S. 2325) geändert worden ist, werden nach den\naufgaben auf die Zollverwaltung vom 25. März 1975           Wörtern \"§ 49 Abs. 1 des Bundesgrenzschutzgesetzes\"\n(BGBI. 1 S. 1068), zuletzt geändert durch die Verordnung    die Wörter \"vom 18. August 1972 (BGBI. I S. 1834), das\nvom 25. November 1985 (BGBI. 1S. 2118), wird wie folgt      zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Oktober\ngeändert:                                                   1994 (BGBI. 1S. 2978) geändert worden ist,\" eingefügt.\n1. ln§2wird\na) in Nummer 1 der Klammerhinweis \"(§ 2 Nr. 1 des                                    §4\nBundesgrenzschutzgesetzes)\" durch den Klam-                           Betäubungsmittelgesetz\nmerhinweis \"(§ 2 Abs. 2 Nr. 1 des Bundesgrenz-\nschutzgesetzes)\" ersetzt,                              § 21 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes in der Fas-\nsung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBI. 1\nb) in Nummer 2 der Klammerhinweis \"(§ 2 Nr. 2 des       S. 358), das zuletzt durch§ 34 des Gesetzes vom 7. Okto-\nBundesgrenzschutzgesetzes)\" durch den Klam-          ber 1994 (BGBI. 1S. 2835) geändert worden ist, wird wie\nmerhinweis \"(§ 2 Abs. 2 Nr. 2 des Bundesgrenz-       folgt geändert:\nschutzgesetzes)\" ersetzt,\nc) in Nummer 3 der Klammerhinweis \"(§ 2 Nr. 3 des       1. In Satz 1 werden die Worte \"die der Grenzschutzdirek-\nBundesgrenzschutzgesetzes)\" durch den Klam-              tion unterstellten Beamten des Bundesgrenzschutzes\"\nmerhinweis \"(§ 2 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesgrenz-           durch die Worte „die Beamten des Bundesgrenz-\nschutzgesetzes)\" ersetzt sowie                           schutzes, die mit Aufgaben des Grenzschutzes nach\nd) der Klammerhinweis \"(§ 1 Nr. 1 des Bundes-               § 2 des Bundesgrenzschutzgesetzes betraut sind,\"\ngrenzschutzgesetzes)\" durch den Klammerhinweis           ersetzt.\n\"(§ 2 Abs. 1 des Bundesgrenzschutzgesetzes)\" er-\nsetzt.                                               2. In Satz 2 werden die Worte \"vom 18. August 1972\n(BGBI. 1S. 1834)\" gestrichen.\n2. In§ 7wird\n3. Satz 3 wird gestrichen.\na) in Absatz 1 der Klammerhinweis \"(§§ 10 bis 33)\"\ndurch den Klammerhinweis \"(§§ 14 bis 50)\" ersetzt\nsowie\n§5\nb) in Absatz 2 der Klammerhinweis \"(§ 62 Absatz 3\nBundeskriminalamtgesetz\nSatz 3 des Bundesgrenzschutzgesetzes)\" durch\nden Klammerhinweis \"(§ 68 Satz 2 in Verbindung          In § 9 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über die Einrichtung\nmit § 66 Abs. 2 Satz 3 des Bundesgrenzschutz-       eines Bundeskriminalpolizeiamtes (Bundeskriminalamtes)\ngesetzes)\" ersetzt.                                 in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1973","Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Oktober 1994                              2999\n(BGBI. 1 S. 704), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes  1. Die Wörter „dem Bundesgrenzschutzgesetz oder'' so-\nvom 25. Oktober 1993 (BGBI. 1S. 1770) geändert worden           wie „des § 59 des Bundesgrenzschutzgesetzes oder''\nist, wird die Verweisung ,,§§ 10 bis 32 des Bundes-             werden gestrichen.\ngrenzschutzgesetzes\" durch die Verweisung ,,§§ 14 bis 50\ndes Bundesgrenzschutzgesetzes\" ersetzt.\n2. Nach den Wörtern „dem Zivildienstgesetz\" werden\ndie Wörter „oder dem Bundesgrenzschutzgesetz vom\n18. August 1972 (BGBI. 1 S. 1834), das zuletzt durch\n§6\nArtikel 3 des Gesetzes vom 19. Oktober 1994 (BGBI. 1\nWohngeldgesetz                             S. 2978) geändert worden ist,\" eingefügt.\nIn § 14 Abs. 1 Nr. 16 des Wohngeldgesetzes in der\nFassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1993              3. Nach den Wörtern „der §§ 47, 47a des Zivildienst-\n(BGBI. 1S. 183), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes       gesetzes\" werden die Wörter „oder des § 59 des\nvom 7. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 2844) geändert worden           Bundesgrenzschutzgesetzes vom 18. August 1972\nist, werden nach den Wörtern „des Bundesgrenzschutz-            (BGBI. 1S. 1834), das zuletzt durch Artikel 3 des Geset-\ngesetzes\" die Wörter „vom 18. August 1972 (BGBI. I              zes vom 19. Oktober 1994 (BGBI. 1S. 2978) geändert\nS. 1834), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom          worden ist,\" eingefügt.\n19. Oktober 1994 (BGBI. 1S. 2978) geändert worden ist,\"\neingefügt.\n§ 11\n§7\nWehrpflichtgesetz                                      Fahrzeugregisterverordnung\nIn § 42a des Wehrpflichtgesetzes in der Fassung der        § 12 Abs. 1 Satz 2 der Fahrzeugregisterverordnung vom\nBekanntmachung vom 14. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1505), das      20. Oktober 1987 (BGBI. 1S. 2305), die zuletzt durch Arti-\ndurch Artikel 12 Abs. 30 des Gesetzes vom 14. September     kel 32 des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBI. 1\n1994 (BGBI. 1S. 2325) geändert worden ist, werden nach      S. 2310) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nden Wörtern „dem Bundesgrenzschutzgesetz\" die Wörter\n„vom 18. August 1972 (BGBI. 1S. 1834), das zuletzt durch\n1. In Nummer 1 werden die Wörter „die mit der polizei-\nArtikel 3 des Gesetzes vom 19. Oktober 1994 (BGBI. 1 S.\nlichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs\n2978) geändert worden ist,\" eingefügt.\noder mit der Wahrnehmung von Aufgaben nach § 4 des\nBundesgrenzschutzgesetzes beauftragten Dienststel-\n§8                                 len des Bundes\" durch die Wörter „den Bundesgrenz-\nWaffengesetz                             schutz\" ersetzt.\nIn § 27 Abs. 6 Satz 2 des Waffengesetzes in der Fas-\nsung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBI. 1           2. In Nummer 2 werden vor den Wörtern „die Zoll-\nS. 432), das zuletzt durch Artikel 73 des Gesetzes vom          fahndungsdienststellen\" die Wörter „die mit Aufgaben\n5. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 2911) geändert worden ist,          nach § 2 des Bundesgrenzschutzgesetzes betrauten\nwird der Klammerhinweis ,,(§ 1 Nr. 1, § 63 Abs. 1 des Bun-      Stellen der Zollverwaltung und\" eingefügt.\ndesgrenzschutzgesetzes)\" durch den Klammerhinweis\n,,(§ 2 Abs. 1 und 3 des Bundesgrenzschutzgesetzes)\"\nersetzt.                                                                                §12\n§9                                                 Luftverkehrsgesetz\nSprengstoffgesetz                          Dem § 31 Abs. 2 Nr. 19 des Luftverkehrsgesetzes in der\nFassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1981\nIn § 15 Abs. 5 Satz 2 des Sprengstoffgesetzes in        (BGBI. 1 S. 61), das zuletzt durch Artikel 12 Abs. 86 des\nder Fassung der Bekanntmachung vom 17. April 1986           Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBI. 1 S. 2325)\n(BGBI. 1 S. 577), das zuletzt durch Artikel 74 des Geset-   geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:\nzes vom 5. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 2911) geändert\nworden ist, wird der Klammerhinweis ,,(§ 1 Nr. 1, § 63      ,,Das Bundesministerium des Innern macht die Über-\nAbs. 1 des Bundesgrenzschutzgesetzes)\" durch den            nahme von Aufgaben zum Schutz vor Angriffen auf die\nKlammerhinweis ,,(§ 2 Abs. 1 und 3 des Bundes-              Sicherheit des Luftverkehrs in bundeseigene Verwaltung\ngrenzschutzgesetzes)\" ersetzt.                              sowie die zuständigen Bundesgrenzschutzbehörden im\nBundes~nzeiger bekannt.\"\n§10\n§13\nBundesversorgungsgesetz\nRückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang\n§ 16g Abs. 1 Satz 1 des Bundesversorgungsgesetzes in\nder Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982             Die auf Artikel 2 beruhenden Teile der dort geänderten\n(BGBI. 1S. 21 ), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes  Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils ein-\nvom 29. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1890) geändert worden ist,     schlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung ge-\nwird wie folgt geändert:                                    ändert werden.","3000                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nArtikel 3                             1972 (BGBI. 1 S. 1834), das zuletzt durch Artikel 6 Abs. 5\nNr. 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1\nlnkrafttretens-,\nS. 2378) geändert worden ist, außer Kraft.\nAußerkrafttretens-\nund Anwendungsbestimmungen                              (2) Die§§ 48 bis 61 des Gesetzes über den Bundes-\n(1) Dieses Gesetz tritt am 1. November 1994 in Kraft.        grenzschutz in der in Absatz 1 bezeichneten Fassung sind\nGleichzeitig treten die §§ 1 bis 47 und die §§ 62 bis 74 des   nur anwendbar, wenn der Deutsche Bundestag zuvor\nGesetzes über den Bundesgrenzschutz vom 18.. August            durch Beschluß zugestimmt hat.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 19. Oktober 1994\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister des Innern\nKanther"]}