{"id":"bgbl1-1994-72-1","kind":"bgbl1","year":1994,"number":72,"date":"1994-10-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/72#page=33","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-72-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_72.pdf#page=33","order":1,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Orthopädieverordnung","law_date":"1994-10-17T00:00:00Z","page":3009,"pdf_page":33,"num_pages":1,"content":["Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Oktober 1994                               3009\nErste Verordnung\nzur Änderung der Orthopädieverordnung\nVom 17. Oktober 1994\nAuf Grund des § 24a Buchstabe a des Bundesversor-               Als andere Hilfsmittel werden auch Hilfsmittel geliefert,\ngungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom               deren Lieferung nicht durch andere Vorschriften dieser\n22. Januar 1982 (BGBI. I S. 21), der zuletzt durch Artikel 4      Verordnung geregelt ist oder für die nicht Ersatzleistun-\nNr. 7 des Gesetzes vom 21. Juli 1993 (BGBI. 1 S. 1262)            gen zustehen, zu deren Lieferung jedoch die Kranken-\ngeändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:               kasse ihren Mitgliedern verpflichtet ist (§ 11 Abs. 1\nSatz 2 Bundesversorgungsgesetz).\"\nArtikel 1\n6. § 17 Abs. 3 Satz 2 wird gestrichen.\nDie Orthopädieverordnung vom 4. Oktober 1989\n(BGBI. 1S. 1834) wird wie folgt geändert:                      7. Nach § 17 wird folgender Paragraph eingefügt:\n1. § 7 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:                                                         ,,§17a\n„Personen, denen ein Selbstfahrer-Rollstuhl für den                             Kommunikationshilfen\nStraßengebrauch oder denen eine Gehhilfe für dau-                (1) Schwersthörgeschädigte erhalten Geräte, die\nernde Benutzung geliefert oder denen ein Fahrrad              Sprache in lesbare Texte umsetzen, wenn sie bei nicht-\ngeliefert oder bezuschußt worden ist (§ 12 Abs. 5,            beruflichen Verrichtungen im täglichen Leben dringend\n§ 34), sowie Blinde erhalten für den Winter ein Paar          auf sie angewiesen sind.\nHandschuhe.\"                                                     (2) Blinde erhalten Geräte, die Texte in Sprache\numsetzen, wenn sie bei nichtberuflichen Verrichtun-\n2. In§ 13 Abs. 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Bett-\ngen im täglichen Leben dringend darauf angewiesen\nlägerige\" die Wörter „sowie Behinderte mit hoher\nsind.\nQuerschnittlähmung und gleich schwer Behinderte\"\nangefügt.                                                        (3) Sprechgestörte erhalten bei Luftröhrenstoma\noder Kehlkopfschädigungen, die zu schweren Sprech-\n3. § 14 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:                              störungen führen, Sprechhilfen.\"\n,, 1. Stumpfstrümpfe, Stumpfschutzhüllen, Stumpfpfle-\ngemittel sowie Hautschutzmittel, die beim Tragen     8. Nach § 18 wird folgender Paragraph eingefügt:\nvon Stützapparaten (§ 4) notwendig sind,\".                                         ,,§ 18a\nBehinderungsgerechte Ausstattungen\n4. § 15 wird wie folgt geändert:\n(1) Fest installierte behinderungsgerechte Sanitär-\na) In Satz 1 wird die Nummer 1 gestrichen; die Num-\nausstattungen erhalten Ohnhänder, Querschnittge-\nmern 2 bis 5 werden die Nummern 1 bis 4.                 lähmte, Beinamputierte und gleich schwer Behinderte,\nb) In Satz 2 wird die Angabe „Satz 1 Nr. 2\" durch die         wenn sie dringend darauf angewiesen sind.\nAngabe „Satz 1 Nr. 1\" ersetzt.\n(2) Haltegriffe und Handläufe erhält, wer wegen\n5. § 16 wird wie folgt gefaßt:                                    wesentlicher Einschränkung seiner Gehfähigkeit drin-\ngend in seiner Wohnung auf sie angewiesen ist und für\n,,§ 16                              den Gehhilfen (§ 11) nicht ausreichen.\nAndere Hilfsmittel                           (3) Die Lieferung umfaßt auch den Einbau. Ersatzbe-\nAls andere Hilfsmittel werden nach Maßgabe der            schaffungen werden frühestens nach zehn Jahren, bei\n§§ 17 bis 18a geliefert                                        Wohnungswechsel auch eher wieder übernommen.\nFür Sanitärausstattungen werden nach Wohnungs-\n1. Hörhilfen,\nwechsel oder Tod auch der Ausbau und die Wiederher-\n2. Sehhilfen,                                                  stellung des alten Zustands übernommen.\"\n3. Kommunikationshilfen,\n4. Stomaversorgungsmittel und lnkontinenzhilfen,            9. Die§§ 39 und 41 werden gestrichen.\n5. sonstige Hilfsgeräte für Behinderte und Gebrauchs-\ngegenstände des täglichen Lebens,                                                Artikel 2\n6. behinderungsgerechte Ausstattungen.                        Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 17. Oktober 1994\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm"]}