{"id":"bgbl1-1994-71-7","kind":"bgbl1","year":1994,"number":71,"date":"1994-10-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/71#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-71-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_71.pdf#page=4","order":7,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Stärke/Zucker-Produktionserstattungs-Verordnung","law_date":"1994-10-12T00:00:00Z","page":2964,"pdf_page":4,"num_pages":3,"content":["2964                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Stärke/Zucker-Produktionserstattungs-Verordnung\nVom 12. Oktober 1994\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit      3. Nach § 4 wird folgender§ 4a eingefügt:\n§ 10 Abs. 1 Satz 2, des § 13 Abs. 1 Satz 1, des § 15 Satz 1\nund des § 16 des Gesetzes zur Durchführung der Gemein-                                        ,,§4a\nsamen Marktorganisationen in der Fassung der Bekannt-                             Zulassung der Hersteller\nmachung vom 27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1397), von                          von Zucker-Zwischenerzeugnissen\ndenen § 6 Abs. 1, § 13 Abs. 1 Satz 1 und § 15 Abs. 1 Satz 1\ndurch Artikel 8 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBI. 1             (1) Zuständig für die Zulassung des Herstellers der\nS. 1395) geändert worden sind, verordnet das Bundes-             nach den in § 1 genannten Rechtsakten gleichgestell-\nministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im         ten Zucker-Zwischenerzeugnisse ist das Hauptzoll-\nEinvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen              amt, in dessen Bezirk die Zwischenerzeugnisse her-\nund für Wirtschaft:                                              gestellt werden. § 4 Abs. 3 gilt entsprechend.\n(2) Das in den in § 1 genannten Rechtsakten für\nArtikel 1                               Zucker-Zwischenerzeugnisse bezeichnete Dokument\nDie Stärke/Zucker-Produktionserstattungs-Verordnung            wird auf Antrag von dem Hauptzollamt ausgestellt,\nvom 19. Dezember 1986 (BGBI. 1S. 2654, 1987 1S. 597),            das den Hersteller zugelassen hat.\nzuletzt geändert durch die Verordnung vom 5. September              (3) § 6 Abs. 2 bis 7 gilt entsprechend.\"\n1989 (BGBI. 1S. 1664), wird wie folgt geändert:\n1. In § 3 werden die Worte „nur\", ,,des Zollgebiets\" sowie   4. § 5 wird durch die folgenden §§ 5 bis Sb ersetzt:\n,,(Erstattungs-Verwendung)\" gestrichen.                                                    ,,§5\n2. § 4 wird wie folgt geändert:                                                    Erstattungsbescheid\na) In Absatz 2 werden nach dem Wort „liegt\" die                 (1) Die Erstattungsbescheinigung nach den in\nWorte ,,(zuständiges Hauptzollamt)\" eingefügt.           § 1 genannten Rechtsakten (Erstattungsbescheid) ist\nschriftlich bei der überwachenden Zollstelle zu bean-\nb) In Absatz 3 werden am Anfang des Satzes 1 nach\ntragen. Der Antrag ist in drei Stücken einzureichen.\ndem Wort „Erstattungsbeteiligte\" die Worte\nMit Zustimmung der überwachenden Zollstelle kann\n„zusätzlich zu den Bedingungen, die in den in § 1\nder Antrag auch bei einer anderen Zollstelle und,\ngenannten Rechtsakten bezeichnet sind,\" einge-\nsoweit die Grunderzeugnisse eingeführt worden sind,\nfügt.\nauch bei der Zollstelle, bei der sie in den zollrechtlich\nc) In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte „jederzeit\"          freien Verkehr überführt wurden, gestellt werden; in\nund „einen\" gestrichen.                                  diesen Fällen ist der Antrag in vier Stücken einzu-\nd) In Absatz 4 Satz 3 wird vor dem Wort „Hauptzoll-         reichen.\namt\" das Wort „zuständige\" eingefügt.                       (2) Das zuständige Hauptzollamt erteilt den Erstat-\ne) Absatz 5 wird aufgehoben.                                tungsbescheid.","Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Oktober 1994                               2965\n§Sa                               b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „Erstattungs-\nVerwendung\" durch die Worte „amtliche Über-\nAnmeldung zur amtlichen Überwachung\nwachung\" ersetzt.\n(1) Der Erstattungsbeteiligte hat die Grunderzeug-\nc) In Absatz 2 werden die Worte „das Ende der\nnisse bei der Zollstelle, bei der er den Antrag nach § S\nErstattungs-Verwendung für die aufgrund einer\nAbs. 1 gestellt hat, anzumelden und ·dort oder an\nAnmeldung unter Überwachung gestellten\" durch\neinem von der Zollstelle bestimmten Ort auf deren\ndie Worte „die zweckgerechte Verwendung der\"\nVerlangen vorzuführen. Die Anmeldung ist in drei\nersetzt.\nStücken, in den Fällen nach § S Abs. 1 Satz 3 in\nvier Stücken, abzugeben.\n8. § 9 wird wie folgt geändert:\n(2) Ordnungsgemäß angemeldete Grunderzeug-\na) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:\nnisse stellt die Zollverwaltung durch stillschweigende\nZustimmung unter amtliche Überwachung.                           .,Entnahme aus der amtlichen Überwachung\".\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n§Sb                                  aa) Satz 1 wird Satz 2, und die Worte „Werden\nVereinfachtes Verfahren                               Waren aus der amtlichen Überwachung ent-\nnommen, bevor diese nach§ 8 endet, so ist\n(1) Das zuständige Hauptzollamt kann zulassen,                      dies\" werden durch die Worte „Sie ist\" ersetzt.\ndaß die Grunderzeugnisse ohne Vorführung und\nAnmeldung nach § Sa durch besondere Aufzeichnung                 bb) Vor Satz 2 wird folgender Satz 1 eingefügt:\nnach Maßgabe einer vom Bundesministerium der                            .,Die Entnahme aus der amtlichen Überwa-\nFinanzen zu erlassenden Dienstanweisung unter amt-                      chung ist zulässig.\"\nliche Überwachung gestellt werden. Dies setzt vor-\nc) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „Erstattungs-\naus, daß die Grunderzeugnisse von gleichbleibender\nVerwendung\" durch die Worte „amtlichen Über-\nQualität sind oder die Beschaffenheit jeder einzelnen\nwachung\" ersetzt.\nZugangspartie von einer Steuerhilfsperson bestätigt\nwird. Die Zulassung kann von Bedingungen abhängig\n9. § 10 wird wie folgt geändert:\ngemacht und mit Auflagen verbunden werden, soweit\nes für die Überwachung von Menge, Art und Beschaf-           a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:\nfenheit der Grunderzeugnisse erforderlich ist.                   .,Auszahlungsbescheid\".\n(2) Dieses vereinfachte Verfahren ist von der Bedin-      b) Die Absätze 1 bis 3 werden aufgehoben.\ngung abhängig, daß der überwachenden Zollstelle die\nc) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\nkörperliche Kontrolle grundsätzlich durch rechtzeitige\nAnzeige des Zugangs der Grunderzeugnisse ermög-                    .,(1) Nach Feststellung der zweckgerechten Ver-\nlicht wird. In besonders begründeten Ausnahmefällen              wendung der Grunderzeugnisse wird die Produkti-\nkann das zuständige Hauptzollamt auf die Zugangs-                onserstattung vom zuständigen Hauptzollamt\nanzeige verzichten. Dies setzt voraus, daß die erfor-            durch Auszahlungsbescheid festgesetzt.\"\nderlichen Gewichtsfeststellungen durch eine Steuer-          d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 2. In Absatz 2\nhilfsperson getroffen werden.                                    werden die Worte „für die Gewährung der Produk-\n(3) § 217 der Abgabenordnung gilt sinngemäß.\"                 tionserstattung\" durch die Worte „dem zuständi-\ngen Hauptzollamt oder der\" ersetzt.\n5. § 6 wird wie folgt geändert:\n10. Nach § 10 wird folgender§ 10a eingefügt:\na) In Absatz 1 wird nach dem Wort „unter\" das Wort\n,,§ 10a\n,,amtliche\" eingefügt.\nBesondere Bestimmungen\nb) In Absatz 3 werden die Worte „in der Erstattungs-\nfür veretherte oder veresterte Stärken\nVerwendung\" durch die Worte „unter amtlicher\nÜberwachung\" ersetzt.                                      (1) Die für die Freigabe der Sicherheit für die Pro-\nduktionserstattung bei der Herstellung von verether-\nc) In Absatz S Satz 1 werden die Worte „in der Erstat-\nten oder veresterten Stärken als Verarbeitungs-\ntungs-Verwendung\" durch die Worte „unter\nerzeugnisse nach den in § 1 genannten Rechtsakten\namtlicher Überwachung\" ersetzt und das Wort\nvorgesehene Erklärung ist der für den Hersteller\n,,Anschreibungen,\" gestrichen.\nzuständigen überwachenden Zollstelle in zwei Aus-\nd) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:                           fertigungen einzureichen.\n.,(6) Dem Erstattungsbeteiligten können ergän-           (2) Die in den in§ 1 genannten Rechtsakten gefor-\nzende Pflichten auferlegt werden, soweit es der         derte anerkannte Bestandsbuchführung ist gegeben,\nÜberwachungszweck erfordert.\"                           wenn der Beteiligte\n1 . ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führt und\n6. § 7a wird aufgehoben.\n2. gesonderte Aufzeichnungen macht über\n7. § 8 wird wie folgt geändert:                                     a) den Zu- und Abgang sowie den Bestand an\nveretherten und veresterten Stärken,\na) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:\nb) cüe Mengen der aus veretherten und verester-\n.,Ende der amtlichen Überwachung\".                               ten Stärken hergestellten Erzeugnisse.","2966                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n(3) § 6 Abs. 3 bis 7 gilt für den Käufer sinngemäß mit         c} In Nummer 3 wird die Angabe ,,§ 5 Abs. 4 Satz 3\"\nder Maßgabe, daß das Hauptzollamt zuständig ist, in                   durch die Angabe\"§ 5b Abs. 1\" ersetzt.\ndessen Bezirk der Betrieb des Käufers liegt.                      d} In Nummer 4 wird nach der Angabe\"§ 7\" ein Punkt\n(4) Werden veretherte oder veresterte Stärken aus                  gesetzt sowie das Wort \"und\" gestrichen.\ndem Geltungsbereich dieser Verordnung unmittelbar                 e) Nummer 5 wird gestrichen.\nin ein Drittland ausgeführt, ist der Nachweis der Aus-\nfuhr nach den in § 1 genannten Rechtsakten durch            12. § 13 wird aufgehoben.\ndas Kontrollexemplar T 5 zu erbringen. Das Kontroll-\nexemplar ist bei der Ausfuhr durch den Hersteller bei\nder überwachenden Zollstelle, im übrigen bei der Aus-                                 Artikel 2\nfuhrzollstelle zu beantragen.\"                                  Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft\nund Forsten kann den Wortlaut der Stärke/Zucker-Pro-\n11. § 12 Satz 1 wird wie folgt geändert:                        duktionserstattungs-Verordnung in der vom Inkrafttreten\ndieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundes-\na) In Nummer 1 wird nach der Angabe \"§ 4 Abs. 1\"            gesetzblatt bekanntgeben.\ndie Angabe .,§ 4a Abs. 2\" eingefügt sowie die\nAngabe \"§ 10 Abs. 4\" durch die Angabe \"§ 10\nAbs. 2\" ersetzt.                                                                  Artikel3\nb) In Nummer 2 wird die Angabe \"§ 5 Abs. 2\" durch               Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\ndie Angabe ,,§ 5a Abs. 1\" ersetzt.                       in Kraft.\nBonn, den 12. Oktober 1994\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJochen Borchert"]}