{"id":"bgbl1-1994-71-3","kind":"bgbl1","year":1994,"number":71,"date":"1994-10-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/71#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-71-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_71.pdf#page=11","order":3,"title":"Verordnung zum Gesetz über Kostenstrukturstatistik (KoStrukStatV)","law_date":"1994-10-13T00:00:00Z","page":2971,"pdf_page":11,"num_pages":4,"content":["Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Oktober 1994                2971\nVerordnung\nzum Gesetz über Kostenstrukturstatistik.\n(KoStrukStatV)\nVom 13. Oktober 1994\nAuf Grund des § 5 Abs. 4 des Bundesstatistikgesetzes vom 22. Januar 1987\n(BGBI. 1S. 462, 565) verordnet die Bundesregierung:\n§1\nDie Kostenstrukturerhebungen im Verlagswesen nach § 1 Satz 3 in Verbindung\nmit Satz 2 Nr. 3 und Satz 4 des Gesetzes über Kostenstrukturstatistik in der im\nBundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 708-3, veröffentlichten bereinig-\nten Fassung, das zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 26. März 1991\n(BGBI. 1S. 846) geändert worden ist, werden ausgesetzt.\n§2\nDiese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft. Sie tritt vier Jahre danach\naußer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 13. Oktober 1994\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nRexrodt","2972                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil    1\nVerordnung\nüber die Überwachung der Entrichtung der Beitragsanteile\nund der Künstlersozialabgabe nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz\n(KSVG-Beitragsüberwachungsverordnung)\nVom 13. Oktober 1994\nAuf Grund des § 35 Abs. 2 des Künstlersozialversiche-         (3) Der Abstand zwischen zwei Prüfungen soll minde-\nrungsgesetzes vom 27. Juli 1981 (BGBI. 1S. 705) verord-       stens vier Jahre betragen. Dieser Zeitraum kann unter-\nnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung:       schritten werden, wenn besondere Gründe bei den zu\nPrüfenden eine vorzeitige Prüfung gerechtfertigt erschei-\nnen lassen.\nErster Abschnitt\n§4\nAllgemeine Vorschriften\nMitwirkung\n§1                                 Die zu Prüfenden haben bei der Ermittlung der Beitrap~-\nGrundsätze                           und der Abgabegrundlagen mitzuwirken.\n(1) Die Entrichtung der Beitragsanteile der Versicherten\nund der Künstlersozialabgabe wird von der Künstler-                                 zweiter Abschnitt\nsozialkasse nach Maßgabe der folgenden Vorschriften\nüberwacht.                                                                     Pflichten der Versicherten\n(2) Die Überwachung kann in Form einer schriftlichen\n§5\nPrüfung oder in Form einer Außenprüfung erfolgen.\nVorlage von Unterlagen\n§2                                 (1) Die Versicherten haben bei der Prüfung ihre Einkom-\nGegenstand                           mensteuerbescheide vorzulegen.\n(1) Gegenstand der Prüfung sind die tatsächlichen und         (2) liegen Anhaltspunkte dafür vor, daß die Angaben\nrechtlichen Verhältnisse, die maßgebend sind für die Fest-    der Versicherten über ihre künstlerische oder publizisti-\nstellung                                                      sche Tätigkeit, ihr voraussichtliches Arbeitseinkommen\noder andere für die Durchführung der Versicherung maß-\n1. der Versicherungspflicht, der Höhe der Beiträge und        gebliche Tatsachen unzutreffend sein können, haben sie\nder Beitragszuschüsse (Beitragsgrundlagen),              auf Verlangen außerdem alle vorhandenen Unterlagen\n2. der Abgabepflicht und der Höhe der Künstlersozial-         über\nabgabe (Abgabegrundlagen).                               1. ihre Vertragsbeziehungen, die zur Inanspruchnahme\n(2) Die Prüfung kann sich auf Stichproben beschränken.         ihrer künstlerischen oder publizistischen Werke oder\nLeistungen geführt haben,\n§3                              2. die dafür erhaltenen Entgelte sowie über die Aufwen-\nZeitpunkt                               dungen, die nach den Vorschriften des Einkommen-\nsteuerrechts als Betriebsausgaben durch ihre künst-\n(1) Die Künstlersozialkasse bestimmt den Zeitpunkt der         lerischen und publizistischen Tätigkeiten veranlaßt\nPrüfung im Rahmen einer ordnungsgemäßen Aufgaben-                 worden sind,\nerfüllung; dabei bestimmt sie bei der Prüfung der Ver-\nvorzulegen, soweit die Vorlage für die Feststellung der\nsicherten den Zeitpunkt nach Maßgabe des Absatzes 2.\nVersicherungspflicht, der Höhe der Beiträge oder Bei-\n(2) Die Prüfung der Versicherten soll erfolgen, wenn       tragszuschüsse oder für die Erhebung der Künstlersozial-\n1. der Künstlersozialkasse Anhaltspunkte dafür vorlie-        abgabe erforderlich ist.\ngen, daß die Angaben der Versicherten über ihre künst-\n§6\nlerische oder publizistische Tätigkeit, ihr voraussicht-\nliches Arbeitseinkommen oder andere für die Durch-                                 Auskunft\nführung der Versicherung maßgebliche Tatsachen\nDie Versicherten haben über die Beitrags- und die Ab-\nunzutreffend sein können, oder\ngabegrundlagen Auskunft zu geben, insbesondere über\n2. der Künstlersozialkasse Anhaltspunkte dafür vorlie-\n1. ihren Namen, ihre früheren Namen, ihre Künstlernamen\ngen, daß Versicherte über ihre künstlerische oder\nund Pseudonyme, ihr Geburtsdatum und ihren Wohn-\npublizistische Tätigkeit oder andere für die Durch-\nsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt,\nführung der Versicherung maßgebliche Tatsachen\nAngaben nicht gemacht haben, oder                       2. die Orte, an denen sie ihre künstlerischen und publizi-\nstischen Tätigkeiten ausüben und ausgeübt haben,\n3. Versicherte in drei aufeinanderfolgenden Jahren eine\nMeldung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 des         3. die Art und Weise, in der sie ihre künstlerischen und\nKünstlersozialversicherungsgesetzes nicht abgegeben          publizistischen Tätigkeiten ausüben und ausgeübt\nhaben.                                                       haben,\nIm übrigen erfolgen Prüfungen von Versicherten im Einzel-    4. die Vertragsbeziehungen, die zur Inanspruchnahme\nfall nach dem Ermessen der Künstlersozialkasse.                   ihrer Werke oder Leistungen geführt haben,","Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Oktober 1994                             2973\n5. die Namen und die Anschriften derjenigen, die ihre        2. die Art und Weise, in der Künstler oder Publizisten für\nWerke oder Leistungen in Anspruch genommen                   sie tätig geworden sind,\nhaben,                                                   3. die Vertragsbeziehungen, die zur Inanspruchnahme\n6. ihre Einnahmen aus künstlerischen und publizistischen         der Werke oder Leistungen geführt haben,\nTätigkeiten sowie die Aufwendungen, die nach den         4. die gezahlten Entgelte,\nVorschriften des Einkommensteuerrechts als Betriebs-\nausgaben durch die Tätigkeiten veranlaßt worden sind,    5. die Meldungen, Berechnungen und Zahlungen nach\n§ 27 des Künstlersozialversicherungsgesetzes,\n7. sonstige Zuwendungen, die sie von zur Abgabe Ver-\npflichteten erhalten haben,                              soweit dies für die Feststellung der Abgabepflicht, der\nHöhe der Künstlersozialabgabe, der Versicherungspflicht\n8. die für eine Versicherungsfreiheit oder eine Befreiung    oder der Höhe der Beiträge oder Beitragszuschüsse erfor-\nvon der Versicherungspflicht maßgebenden Tatsa-          derlich ist.\nchen,\n9. die Annahmen, die der Meldung nach § 12 Abs. 1                                  Vierter Abschnitt\nSatz 1 des Künstlersozialversicherungsgesetzes zu-                             Außenprüfungen\ngrunde gelegen haben,\nsoweit dies für die Feststellung der Versicherungspflicht,                                 §9\nder Höhe der Beiträge oder Beitragszuschüsse oder für                                Ankündigung\ndie Erhebung der Künstlersozialabgabe erforderlich ist.\n(1) Die Außenprüfung erfolgt grundsätzlich nach vor-\nheriger schriftlicher Ankündigung dur~h die Künstler-\nDritter Abschnitt                      sozialkasse. In der Ankündigung sind den zu Prüfenden\nPflichten                          der Tag, der voraussichtliche Prüfungsbeginn und die\nder zur Abgabe Verpflichteten                  Namen der Prüfer sowie die Gründe für eine vorzeitige\nPrüfung nach § 3 Abs. 3 mitzuteilen. Die Ankündigung\n§7                             soll möglichst einen Monat, sie muß jedoch spätestens\n14 Tage vor der Prüfung erfolgen.\nVorlage von Unterlagen\n(2) Mit Einwilligung der zu Prüfenden kann die Prüfung\nDie zur Abgabe Verpflichteten haben bei der Prüfung       vor Ablauf der Frist von 14 Tagen durchgeführt werden.\nauf Verlangen                                                Die Prüfung kann ohne Ankündigung oder ohne Einhal-\n1. die Aufzeichnungen nach § 28 des Künstlersozialver-       tung einer angekündigten Frist durchgeführt werden,\nsicherungsgesetzes sowie alle ihnen zugrundeliegen-      wenn sonst der Prüfungszweck gefährdet würde.\nden Unterlagen,                                             (3) Auf Antrag der zu Prüfenden soll die Prüfung auf\n2. die Verträge, die über künstlerische oder publizistische  einen anderen als den angekündigten Zeitpunkt verlegt\nWerke oder Leistungen abgeschlossen worden sind,         werden, wenn dafür wichtige Gründe glaubhaft gemacht\nwerden und durch die Verlegung eine Verjährung von For-\n3. alle zum Rechnungswesen gehörenden Geschäfts-             derungen nicht eintritt.\nbücher und sonstigen Unterlagen, die Eintragungen\nenthalten oder enthalten können über                                                  §10\na) die Vertragsbeziehungen, die zur Inanspruchnahme                             Ausweispflicht\nvon künstlerischen oder publizistischen Werken\noder Leistungen geführt haben,                          Die Prüfer der Künstlersozialkasse haben sich auszu-\nweisen.\nb) die dafür gezahlten Entgelte,\n§ 11\n4. die Meldungen nach § 28a Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und\nAbs. 2, nach den §§ 102 bis 104 des Vierten Buches                              Durchführung\nSozialgesetzbuch sowie die Lohnunterlagen nach § 2          (1) Die Außenprüfung der zur Abgabe Verpflichteten\nder Beitragsüberwachungsverordnung vom 22. Mai           erfolgt während der Betriebszeit in ihren Geschäftsräu-\n1989 (BGBI. 1S. 992),                                    men. Sie haben einen zur Durchführung der Außenprüfung\n5. Auszüge aus den Prüfberichten der Finanzbehörden          geeigneten Raum oder Arbeitsplatz sowie die erforder-\nund die Prüfungsmitteilungen der Versicherungsträger,    lichen Hilfsmittel kostenlos zur Verfügung zu stellen. Sind\ndie Geschäftsräume der zur Abgäbe Verpflichteten gleich-\nvorzulegen, soweit die Vorlage für die Feststellung der\nzeitig ihre privaten Wohnungen, erfolgt die Prüfung in die-\nAbgabepflicht, der Höhe der Künstlersozialabgabe, der\nsen Wohnungen oder an einem anderen, von der Künstler-\nVersicherungspflicht oder der Höhe der Beiträge oder Bei-\nsozialkasse vorgeschlagenen Ort nur im beiderseitigen\ntragszuschüsse erforderlich ist.\nEinvernehmen; anderenfalls erfolgt die Prüfung in den\nGeschäftsräumen der Künstlersozialkasse.\n§8\n(2) Eine Außenprüfung der Versicherten erfolgt nur im\nAuskunft\nbeiderseitigen Einvernehmen. Die Prüfung erfolgt auf Vor-\nDie zur Abgabe Verpflichteten haben über die Abgabe-      schlag der Versicherten in ihren Arbeits-, Betriebs- oder\nund die Beitragsgrundlagen Auskunft zu geben, insbeson-      Geschäftsräumen oder in ihren Wohnungen, ansonsten an\ndere über                                                    einem anderen, von der Künstlersozialkasse vorgeschla-\n1. Namen, Künstlernamen oder Pseudonyme sowie die            genen Ort.\nAnschriften der Personen, an die sie Entgelte für künst-    (3) Soweit es für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist,\nlerische oder publizistische Werke oder Leistungen       dürfen Unterlagen der Geprüften auf Kosten der Künstler-\ngezahlt haben,                                           sozialkasse vervielfältigt werden.","2974                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n(4) Für die Prüfbarkeit von Aufzeichnungsverfahren, die                                §13\nmit Hilfe automatischer Einrichtungen durchgeführt wer-\nMängelbeseitigung\nden, gelten die in der Anlage 3 Nr. 1 bis 5 Satz 1 und 2 zur\nBeitragsüberwachungsverordnung genannten Anforde-                 Die Geprüften haben die bei der Prüfung festgestellten\nrungen entsprechend. Den Prüfern sind die gewünschten          Mängel unverzüglich zu beheben; die Künstlersozialkasse\nUnterlagen unverzüglich auszudrucken, oder es sind les-        kann ihnen hierzu eine Frist setzen. Die Geprüften haben\nbare Reproduktionen herzustellen, soweit ihnen die Nut-        außerdem Vorkehrungen zu treffen, damit die festgestell-\nzung der bei den zu Prüfenden installierten Technik nicht      ten Mängel sich nicht wiederholen. Die Künstlersozial-.\nzuzumuten ist.                                                 kasse kann hierzu Auflagen erteilen. Außerdem kann sie\nden Geprüften auferlegen, die ordnungsgemäße Män-\ngelbeseitigung und die getroffenen Vorkehrungen mitzu-\nFünfter Abschnitt                         teilen.\nGemeinsame Vorschriften\n§14\nKosten\n§12\nPrüfbericht                              Kosten oder Verdienstausfall, die den Geprüften durch\ndie Prüfung entstehen, werden nicht erstattet.\n(1) Die Künstlersozialkasse hat den Umfang und das\nErgebnis der Prüfung in einem Prüfbericht festzuhalten.\nSechster Abschnitt\n(2) Das Ergebnis der Prüfung ist den Geprüften inner-\nhalb von drei Monaten nach Abschluß der Prüfung schrift-                          Schlußvorschrift\nlich mitzuteilen. In der Mitteilung sind die für die Beitrags-\nund Abgabegrundlagen erheblichen Prüfungsfeststellun-                                     §15\ngen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht darzustellen.\nInkrafttreten\nFührt die Prüfung zu keiner Änderung der Beitrags- und\nAbgabegrundlagen, so genügt es, wenn dies den Geprüf-             Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nten schriftlich mitgeteilt wird.                               Kraft.\nBonn, den 13. Oktober 1994\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm"]}