{"id":"bgbl1-1994-71-2","kind":"bgbl1","year":1994,"number":71,"date":"1994-10-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/71#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-71-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_71.pdf#page=3","order":2,"title":"Verordnung zur Freistellung von Versicherungsunternehmen von der Aufsicht nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz","law_date":"1994-10-12T00:00:00Z","page":2963,"pdf_page":3,"num_pages":8,"content":["Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Oktober 1994             2963\nVerordnung\nzur Freistellung von Versicherungsunternehmen\nvon der Aufsicht nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz\nVom 12. Oktober 1994\nAuf Grund des § 1 Abs. 2 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der\nFassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBI. 19931 S. 2) ver-\nordnet das Bundesministerium der Finanzen:\n§1\nDer Niedersächsische Sparkassen- und Giroverband wird, soweit er Träger\nder Emder Zusatzversorgungskasse für Sparkassen ist, von der Aufsicht nach\ndem Versicherungsaufsichtsgesetz freigestellt.\n§2\nDiese Verordnung tritt am 1. November 1994 in Kraft.\nBonn, den 12. Oktober 1994\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nDr. Grünewald","2964                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Stärke/Zucker-Produktionserstattungs-Verordnung\nVom 12. Oktober 1994\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit      3. Nach § 4 wird folgender§ 4a eingefügt:\n§ 10 Abs. 1 Satz 2, des § 13 Abs. 1 Satz 1, des § 15 Satz 1\nund des § 16 des Gesetzes zur Durchführung der Gemein-                                        ,,§4a\nsamen Marktorganisationen in der Fassung der Bekannt-                             Zulassung der Hersteller\nmachung vom 27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1397), von                          von Zucker-Zwischenerzeugnissen\ndenen § 6 Abs. 1, § 13 Abs. 1 Satz 1 und § 15 Abs. 1 Satz 1\ndurch Artikel 8 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBI. 1             (1) Zuständig für die Zulassung des Herstellers der\nS. 1395) geändert worden sind, verordnet das Bundes-             nach den in § 1 genannten Rechtsakten gleichgestell-\nministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im         ten Zucker-Zwischenerzeugnisse ist das Hauptzoll-\nEinvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen              amt, in dessen Bezirk die Zwischenerzeugnisse her-\nund für Wirtschaft:                                              gestellt werden. § 4 Abs. 3 gilt entsprechend.\n(2) Das in den in § 1 genannten Rechtsakten für\nArtikel 1                               Zucker-Zwischenerzeugnisse bezeichnete Dokument\nDie Stärke/Zucker-Produktionserstattungs-Verordnung            wird auf Antrag von dem Hauptzollamt ausgestellt,\nvom 19. Dezember 1986 (BGBI. 1S. 2654, 1987 1S. 597),            das den Hersteller zugelassen hat.\nzuletzt geändert durch die Verordnung vom 5. September              (3) § 6 Abs. 2 bis 7 gilt entsprechend.\"\n1989 (BGBI. 1S. 1664), wird wie folgt geändert:\n1. In § 3 werden die Worte „nur\", ,,des Zollgebiets\" sowie   4. § 5 wird durch die folgenden §§ 5 bis Sb ersetzt:\n,,(Erstattungs-Verwendung)\" gestrichen.                                                    ,,§5\n2. § 4 wird wie folgt geändert:                                                    Erstattungsbescheid\na) In Absatz 2 werden nach dem Wort „liegt\" die                 (1) Die Erstattungsbescheinigung nach den in\nWorte ,,(zuständiges Hauptzollamt)\" eingefügt.           § 1 genannten Rechtsakten (Erstattungsbescheid) ist\nschriftlich bei der überwachenden Zollstelle zu bean-\nb) In Absatz 3 werden am Anfang des Satzes 1 nach\ntragen. Der Antrag ist in drei Stücken einzureichen.\ndem Wort „Erstattungsbeteiligte\" die Worte\nMit Zustimmung der überwachenden Zollstelle kann\n„zusätzlich zu den Bedingungen, die in den in § 1\nder Antrag auch bei einer anderen Zollstelle und,\ngenannten Rechtsakten bezeichnet sind,\" einge-\nsoweit die Grunderzeugnisse eingeführt worden sind,\nfügt.\nauch bei der Zollstelle, bei der sie in den zollrechtlich\nc) In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte „jederzeit\"          freien Verkehr überführt wurden, gestellt werden; in\nund „einen\" gestrichen.                                  diesen Fällen ist der Antrag in vier Stücken einzu-\nd) In Absatz 4 Satz 3 wird vor dem Wort „Hauptzoll-         reichen.\namt\" das Wort „zuständige\" eingefügt.                       (2) Das zuständige Hauptzollamt erteilt den Erstat-\ne) Absatz 5 wird aufgehoben.                                tungsbescheid.","Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Oktober 1994                               2965\n§Sa                               b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „Erstattungs-\nVerwendung\" durch die Worte „amtliche Über-\nAnmeldung zur amtlichen Überwachung\nwachung\" ersetzt.\n(1) Der Erstattungsbeteiligte hat die Grunderzeug-\nc) In Absatz 2 werden die Worte „das Ende der\nnisse bei der Zollstelle, bei der er den Antrag nach § S\nErstattungs-Verwendung für die aufgrund einer\nAbs. 1 gestellt hat, anzumelden und ·dort oder an\nAnmeldung unter Überwachung gestellten\" durch\neinem von der Zollstelle bestimmten Ort auf deren\ndie Worte „die zweckgerechte Verwendung der\"\nVerlangen vorzuführen. Die Anmeldung ist in drei\nersetzt.\nStücken, in den Fällen nach § S Abs. 1 Satz 3 in\nvier Stücken, abzugeben.\n8. § 9 wird wie folgt geändert:\n(2) Ordnungsgemäß angemeldete Grunderzeug-\na) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:\nnisse stellt die Zollverwaltung durch stillschweigende\nZustimmung unter amtliche Überwachung.                           .,Entnahme aus der amtlichen Überwachung\".\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n§Sb                                  aa) Satz 1 wird Satz 2, und die Worte „Werden\nVereinfachtes Verfahren                               Waren aus der amtlichen Überwachung ent-\nnommen, bevor diese nach§ 8 endet, so ist\n(1) Das zuständige Hauptzollamt kann zulassen,                      dies\" werden durch die Worte „Sie ist\" ersetzt.\ndaß die Grunderzeugnisse ohne Vorführung und\nAnmeldung nach § Sa durch besondere Aufzeichnung                 bb) Vor Satz 2 wird folgender Satz 1 eingefügt:\nnach Maßgabe einer vom Bundesministerium der                            .,Die Entnahme aus der amtlichen Überwa-\nFinanzen zu erlassenden Dienstanweisung unter amt-                      chung ist zulässig.\"\nliche Überwachung gestellt werden. Dies setzt vor-\nc) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „Erstattungs-\naus, daß die Grunderzeugnisse von gleichbleibender\nVerwendung\" durch die Worte „amtlichen Über-\nQualität sind oder die Beschaffenheit jeder einzelnen\nwachung\" ersetzt.\nZugangspartie von einer Steuerhilfsperson bestätigt\nwird. Die Zulassung kann von Bedingungen abhängig\n9. § 10 wird wie folgt geändert:\ngemacht und mit Auflagen verbunden werden, soweit\nes für die Überwachung von Menge, Art und Beschaf-           a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:\nfenheit der Grunderzeugnisse erforderlich ist.                   .,Auszahlungsbescheid\".\n(2) Dieses vereinfachte Verfahren ist von der Bedin-      b) Die Absätze 1 bis 3 werden aufgehoben.\ngung abhängig, daß der überwachenden Zollstelle die\nc) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\nkörperliche Kontrolle grundsätzlich durch rechtzeitige\nAnzeige des Zugangs der Grunderzeugnisse ermög-                    .,(1) Nach Feststellung der zweckgerechten Ver-\nlicht wird. In besonders begründeten Ausnahmefällen              wendung der Grunderzeugnisse wird die Produkti-\nkann das zuständige Hauptzollamt auf die Zugangs-                onserstattung vom zuständigen Hauptzollamt\nanzeige verzichten. Dies setzt voraus, daß die erfor-            durch Auszahlungsbescheid festgesetzt.\"\nderlichen Gewichtsfeststellungen durch eine Steuer-          d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 2. In Absatz 2\nhilfsperson getroffen werden.                                    werden die Worte „für die Gewährung der Produk-\n(3) § 217 der Abgabenordnung gilt sinngemäß.\"                 tionserstattung\" durch die Worte „dem zuständi-\ngen Hauptzollamt oder der\" ersetzt.\n5. § 6 wird wie folgt geändert:\n10. Nach § 10 wird folgender§ 10a eingefügt:\na) In Absatz 1 wird nach dem Wort „unter\" das Wort\n,,§ 10a\n,,amtliche\" eingefügt.\nBesondere Bestimmungen\nb) In Absatz 3 werden die Worte „in der Erstattungs-\nfür veretherte oder veresterte Stärken\nVerwendung\" durch die Worte „unter amtlicher\nÜberwachung\" ersetzt.                                      (1) Die für die Freigabe der Sicherheit für die Pro-\nduktionserstattung bei der Herstellung von verether-\nc) In Absatz S Satz 1 werden die Worte „in der Erstat-\nten oder veresterten Stärken als Verarbeitungs-\ntungs-Verwendung\" durch die Worte „unter\nerzeugnisse nach den in § 1 genannten Rechtsakten\namtlicher Überwachung\" ersetzt und das Wort\nvorgesehene Erklärung ist der für den Hersteller\n,,Anschreibungen,\" gestrichen.\nzuständigen überwachenden Zollstelle in zwei Aus-\nd) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:                           fertigungen einzureichen.\n.,(6) Dem Erstattungsbeteiligten können ergän-           (2) Die in den in§ 1 genannten Rechtsakten gefor-\nzende Pflichten auferlegt werden, soweit es der         derte anerkannte Bestandsbuchführung ist gegeben,\nÜberwachungszweck erfordert.\"                           wenn der Beteiligte\n1 . ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führt und\n6. § 7a wird aufgehoben.\n2. gesonderte Aufzeichnungen macht über\n7. § 8 wird wie folgt geändert:                                     a) den Zu- und Abgang sowie den Bestand an\nveretherten und veresterten Stärken,\na) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:\nb) cüe Mengen der aus veretherten und verester-\n.,Ende der amtlichen Überwachung\".                               ten Stärken hergestellten Erzeugnisse.","2966                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n(3) § 6 Abs. 3 bis 7 gilt für den Käufer sinngemäß mit         c} In Nummer 3 wird die Angabe ,,§ 5 Abs. 4 Satz 3\"\nder Maßgabe, daß das Hauptzollamt zuständig ist, in                   durch die Angabe\"§ 5b Abs. 1\" ersetzt.\ndessen Bezirk der Betrieb des Käufers liegt.                      d} In Nummer 4 wird nach der Angabe\"§ 7\" ein Punkt\n(4) Werden veretherte oder veresterte Stärken aus                  gesetzt sowie das Wort \"und\" gestrichen.\ndem Geltungsbereich dieser Verordnung unmittelbar                 e) Nummer 5 wird gestrichen.\nin ein Drittland ausgeführt, ist der Nachweis der Aus-\nfuhr nach den in § 1 genannten Rechtsakten durch            12. § 13 wird aufgehoben.\ndas Kontrollexemplar T 5 zu erbringen. Das Kontroll-\nexemplar ist bei der Ausfuhr durch den Hersteller bei\nder überwachenden Zollstelle, im übrigen bei der Aus-                                 Artikel 2\nfuhrzollstelle zu beantragen.\"                                  Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft\nund Forsten kann den Wortlaut der Stärke/Zucker-Pro-\n11. § 12 Satz 1 wird wie folgt geändert:                        duktionserstattungs-Verordnung in der vom Inkrafttreten\ndieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundes-\na) In Nummer 1 wird nach der Angabe \"§ 4 Abs. 1\"            gesetzblatt bekanntgeben.\ndie Angabe .,§ 4a Abs. 2\" eingefügt sowie die\nAngabe \"§ 10 Abs. 4\" durch die Angabe \"§ 10\nAbs. 2\" ersetzt.                                                                  Artikel3\nb) In Nummer 2 wird die Angabe \"§ 5 Abs. 2\" durch               Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\ndie Angabe ,,§ 5a Abs. 1\" ersetzt.                       in Kraft.\nBonn, den 12. Oktober 1994\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJochen Borchert","Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Oktober 1994                   2967\nBekanntmachung\nder Neufassung der\nStärke/Zucker-Produktionserstattungs-Verordnung\nVom 12. Oktober 1994\nAuf Grund des Artikels 2 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Stärke/\nZucker-Produktionserstattungs-Verordnung vom 12. Oktober 1994 (BGBI. 1\nS. 2964) wird nachstehend der Wortlaut der Stärke/Zucker-Produktionserstat-\ntungs-Verordnung in der ab 22. Oktober 1994 geltenden Fassung bekannt-\ngemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die mit Wirkung vom 1. Juli 1986 in Kraft getretene Verordnung vom\n19. Dezember 1986 (BGBI. 1S. 2654, 1987 1S. 597),\n2. den am 29. Oktober 1988 in Kraft getretenen § 8 Nr. 6 der Verordnung vom\n24. Oktober 1988 (BGBI. 1 S. 2092),\n3. die am 20. September 1989 in Kraft getretene Verordnung vom 5. September\n1989 (BGBI. 1 S. 1664),\n4. die am 22. Oktober 1994 in Kraft tretende eingangs genannte Verordnung.\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\nzu 1. des § 6 Abs. 1 Nr. 2, des § 13 Abs. 1 Satz 1, des § 15 Satz 1, des § 16 und\ndes§ 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 des Gesetzes zur Durchführung der\nGemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 27. August 1986 (BGBI. 1S. 1397),\nzu 2. des§ 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 und des§ 21 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2, jeweils in\nVerbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 1, des Gesetzes zur Durchführung der\nGemeinsamen Marktorganisationen,\nzu 3. des§ 6Abs. 1 Nr. 2, des§ 10Abs. 1 Satz 2, des§ 13 Abs. 1 Satz 1, des§ 15\nSatz 1 und des § 16 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen\nMarktorganisationen,\nzu 4. des § 6 Abs. 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Satz 2, des § 13\nAbs. 1 Satz 1, des § 15 Satz 1 und des § 16 des Gesetzes zur Durchführung\nder Gemeinsamen Marktorganisationen, von denen § 6 Abs. 1, § 13 Abs. 1\nSatz 1 und § 15 Abs. 1 Satz 1 durch Artikel 8 des Gesetzes vom 24. Juni\n1994 (BGBI. 1S. 1395) geändert worden sind.\nBonn, den 12. Oktober 1994\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJochen Borchert","2968                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nVerordnung\nüber die Gewährung\nvon Produktionserstattungen für die Verwendung von Stärke und Zucker\n(Stärke/Zucker-Produktionserstattungs-Verordnung)\n§1                                      c) zusätzliche Angaben, soweit sie zur Überwachung\nAnwendungsbereich                                     erforderlich sind.\nIn den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 setzt die Zulassung\nDie Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durch-\naußerdem voraus, daß auch die Inhaber der anderen\nführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission\nbeteiligten Betriebe die Voraussetzungen nach Satz 1\nder Europäischen Gemeinschaften im Rahmen der\nerfüllen und sich gegenüber dem Hauptzollamt schriftlich\ngemeinsamen Marktorganisationen für Getreide und Reis\nmit dem Antrag des Erstattungsbeteiligten einverstanden\nsowie für Zucker über die Gewährung von Produktions-\nerklären.\nerstattungen für die Verwendung bestimmter, in diesen\nRechtsakten genannter Grunderzeugnisse zur Herstellung              (4) Die Zulassung wird dem Erstattungsbeteiligten\nbestimmter anderer Erzeugnisse (Verarbeitungserzeug-             widerruflich durch Erlaubnisschein erteilt, in dem die über-\nnisse).                                                          wachende Zollstelle bestimmt wird. liegen in den Fällen\n§2                                 nach Absatz 1 Satz 2 die beteiligten Betriebe in den Bezir-\nken verschiedener Zollstellen, so können auch mehrere\nZuständigkeit                            überwachende Zollstellen bestimmt werden. In diesem\nZuständig für die Durchführung dieser Verordnung und          Fall grenzt das zuständige Hauptzollamt die Aufgaben der\nder in § 1 genannten Rechtsakte ist die Bundesfinanzver-         überwachenden Zollstellen voneinander ab.\nwaltung.\n§3                                                                §4a\nVoraussetzungen                                               Zulassung der Hersteller\nvon Zucker-Zwischenerzeugnissen\nEine Produktionserstattung wird für Grunderzeugnisse\ngewährt, die                                                        (1) Zuständig für die Zulassung des Herstellers der\n1. sich im zollrechtlich freien Verkehr befinden und             nach den in § 1 genannten Rechtsakten gleichgestellten\nZucker-Zwischenerzeugnisse ist das Hauptzollamt, in\n2. unter amtlicher Überwachung in einem zugelassenen             dessen Bezirk die Zwischenerzeugnisse hergestellt wer-\nHerstellungsbetrieb zum Herstellen der Verarbeitungs-        den. § 4 Abs. 3 gilt entsprechend.\nerzeugnisse verwendet werden.                 ·\n(2) Das in den in § 1 genannten Rechtsakten für Zucker-\n§4                                 Zwischenerzeugnisse bezeichnete Dokument wird auf\nAntrag von dem Hauptzollamt ausgestellt, das den Her-\nZulassung des Herstellers,                       steller zugelassen hat.\nErstattungsbeteiligter\n(3) § 6 Abs. 2 bis 7 gilt entsprechend.\n(1) Antragsberechtigt für die Zulassung als Hersteller ist\nder Inhaber des Betriebes, in dem die Verarbeitungs-\nerzeugnisse hergestellt werden (Erstattungsbeteiligter).                                         §5\nSind an der Herstellung der Verarbeitungserzeugnisse                                  Erstattungsbescheid\nnacheinander mehrere Betriebe verschiedener Inhaber\nbeteiligt, so ist Erstattungsbeteiligter der Inhaber des            (1) Die Erstattungsbescheinigung nach den in § 1\nBetriebes, in dem der Verarbeitungsvorgang abgeschlos-           genannten Rechtsakten (Erstattungsbescheid) ist schrift-\nsen wird. Der Antrag ist schriftlich zu stellen. Ist der Erstat- lich bei der überwachenden Zollstelle zu beantragen. Der\ntungsbeteiligte Inhaber mehrerer Betriebe, so ist für jeden      Antrag ist in drei Stücken einzureichen. Mit Zustimmung\nBetrieb ein gesonderter Antrag zu stellen.                       der überwachenden Zollstelle kann der Antrag auch bei\neiner anderen Zollstelle und, soweit die Grunderzeugnisse\n(2) Zuständig für die Zulassung ist das Hauptzollamt, in      eingeführt worden sind, auch bei der Zollstelle, bei der\ndessen Bezirk der Betrieb des Erstattungsbeteiligten liegt       sie in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wurden,\n(zuständiges Hauptzollamt).                                      gestellt werden; in diesen Fällen ist der Antrag in vier\n(3) Die Zulassung setzt voraus, daß der Erstattungs-          Stücken einzureichen.\nbeteiligte zusätzlich zu den Bedingungen, die in den in § 1\n(2) Das zuständige Hauptzollamt erteilt den Erstattungs-\ngenannten Rechtsakten bezeichnet sind,\nbescheid.\n1. ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führt und\nregelmäßig Abschlüsse macht,                                                               §Sa\n2. auf Verlangen in zwei Stücken vorlegt:                                 Anmeldung zur amtlichen Überwachung\na) Orts- und Lageplan der Betriebsräume, in denen die           (1) Der Erstattungsbeteiligte hat die Grunderzeugnisse\nGrunderzeugnisse gelagert und verarbeitet werden          bei der Zollstelle, bei der er den Antrag nach § 5 Abs. 1\nsollen,                                                   gestellt hat, anzumelden und dort oder an einem von der\nb) Beschreibung des vorgesehenen Herstellungsver-            Zollstelle bestimmten Ort auf deren · Verlangen vorzu-\nfahrens unter Angabe von Zutaten, Nebenerzeug-            führen. Die Anmeldung ist in drei Stücken, in den Fällen\nnissen und Ausbeuteverhältnissen,                         nach§ 5 Abs. 1 Satz 3 in vier Stücken, abzugeben.","Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Oktober 1994                              2969\n(2) Ordnungsgemäß angemeldete Grunderzeugnisse               (5) Zum Zwecke der Überwachung hat der Erstattungs-\nstellt die Zollverwaltung durch stillschweigende Zustim-     beteiligte den zuständigen Stellen der Bundesfinanz-\nmung unter amtliche Überwachung.                             verwaltung das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und\nLagerstätten und die Aufnahme der Bestände an Waren,\n§Sb                             die sich unter amtlicher Überwachung befinden, während\nder Geschäfts- oder Betriebszeit zu gestatten, auf Verlan-\nVereinfachtes Verfahren                    gen die in Betracht kommenden kaufmännischen Bücher,\n(1) Das zuständige Hauptzollamt kann zulassen, daß die    besonderen Aufzeichnungen, Belege und sonstige Schrift-\nGrunderzeugnisse ohne Vorführung und Anmeldung nach          stücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und\n§ Sa durch besondere Aufzeichnung nach Maßgabe einer         die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Bei automa-\nvom Bundesministerium der Finanzen zu erfassenden            tischer Buchführung ist der Erstattungsbeteiligte ver-\nDienstanweisung unter amtliche Überwachung gestellt          pflichtet, auf Verfangen der zuständigen Stellen der\nwerden. Dies setzt voraus, daß die Grunderzeugnisse von      Bundesfinanzverwaltung auf seine Kosten listen mit den\ngleichbleibender Qualität sind oder die Beschaffenheit       erforderlichen Angaben auszudrucken.\njeder einzelnen Zugangspartie von einer Steuerhilfsperson       (6) Dem Erstattungsbeteiligten können ergänzende\nbestätigt wird. Die Zulassung kann von Bedingungen           Pflichten auferlegt werden, soweit es der Überwachungs-\nabhängig gemacht und mit Auflagen verbunden werden,          zweck erfordert.\nsoweit es für die Überwachung von Menge, Art und\nBeschaffenheit der Grunderzeugnisse erforderlich ist.           (7) Der Erstattungsbeteiligte hat die Verpflichtungen, die\nihm gegenüber den zuständigen Stellen obliegen, selbst\n(2) Dieses vereinfachte Verfahren ist von der Bedingung   zu erfüllen oder hierfür einen oder mehrere geeignete\nabhängig, daß der überwachenden Zollstelle die körper-       Beauftragte zu bestellen. Die Bestallung ist der über-\nliche Kontrolle grundsätzlich durch rechtzeitige Anzeige     wachenden Zollstelle schriftlich in doppelter Ausfertigung\ndes Zugangs der Grunderzeugnisse ermöglicht wird. In         anzuzeigen; die Beauftragten haben die Anzeige mit zu\nbesonders begründeten Ausnahmefällen kann das zu-            unterschreiben.\nständige Hauptzollamt auf die Zugangsanzeige verzich-\n(8) In den Fällen nach § 4 Abs. 1 Satz 2 haben auch die\nten. Dies setzt voraus, daß die erforderlichen Gewichts-\nInhaber der anderen beteiligten Betriebe die Pflichten\nfeststellungen durch eine Steuerhilfsperson getroffen wer-\nden.                                                         nach den Absätzen 1 bis 7 zu erfüllen.\n(3) § 217 der Abgabenordnung gilt sinngemäß.                                           §7\nAbgabe von Zwischenerzeugnissen\n§6\nPflichten des Erstattungsbeteiligten                In den Fällen nach § 4 Abs. 1 Satz 2 haben sich die Inha-\nber des abgebenden und des empfangenden Betriebes\n(1) Der Erstattungsbeteiligte hat die unter amtliche      die Abgabe und den Empfang der Zwischenerzeugnisse\nÜberwachung gestellten Grunderzeugnisse unverzüglich         mit einer Übergabebestätigung in vier Stücken zu bestäti-\nin die nach§ 4 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a angegebenen          gen; § 6 Abs. 7 gilt entsprechend. Zwei Stücke der\nBetriebsräume aufzunehmen.                                   Bestätigung sind von dem empfangenden Betrieb seiner\n(2) Der Erstattungsbeteiligte ist verpflichtet:           überwachenden Zollstelle vorzulegen.\n1. ordnungsgemäß kaufmännische Bücher zu führen,\n§8\n2. gesonderte Aufzeichnungen zu machen über\nEnde der amtlichen Überwachung\na) den Zu- und Abgang oder sonstigen Verbleib sowie\nden Bestand der Grunderzeugnisse, die unter Über-       (1) Die amtliche Überwachung endet mit der zweck-\nwachung verwendet werden,                            gerechten Verwendung der Grunderzeugnisse. Die Grund-\nerzeugnisse sind zweckgerecht verwendet, wenn die Ver-\nb) die hergestellten Mengen von Zwischen- und Ver-       arbeitungserzeugnisse bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer\narbeitungserzeugnissen sowie die dabei verwende-     des Erstattungsbescheides hergestellt worden sind.\nten Zutaten und angefallenen Nebenerzeugnisse\nund Abfälle,                                            (2) Der Erstattungsbeteiligte hat der überwachenden\nZollstelle die zweckgerechte Verwendung der Grund-\n3. der überwachenden Zollstelle jede Veränderung hin-        erzeugnisse in drei Stücken anzuzeigen und dabei die\nsichtlich der nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 gemachten Angaben    Angaben zu machen, die für die Zahlung der Produktions-\nunverzüglich mitzuteilen.                                erstattung nach den in § 1 genannten Rechtsakten erfor-\n(3) Erstreckt sich eine Inventur in dem Betrieb des       derlich sind.\nErstattungsbeteiligten auf Waren, die sich unter amtlicher ·\n§9\nÜberwachung befinden, so hat der Erstattungsbeteiligte\nder überwachenden Zollstelle den Zeitpunkt der Inventur              Entnahme aus der amtlichen Überwachung\nso rechtzeitig mitzuteilen, daß eine amtliche Bestandsauf-\n(1) Die Entnahme aus der amtlichen Überwachung ist\nnahme durch die Zollstelle mit der Inventur verbunden\nzulässig. Sie ist unter Angabe ihrer Menge, Art und\nwerden kann.\nBeschaffenheit und, soweit es sich nicht um Grunder-\n(4) Der Erstattungsbeteiligte ist verpflichtet, die in    zeugnisse handelt, auch unter Angabe von Menge, Art\nAbsatz 2 genannten Bücher und Aufzeichnungen sowie und Beschaffenheit der zu ihrer Herstellung verwendeten\ndie sich darauf beziehenden geschäftlichen Belege sechs Grunderzeugnisse sowie des Zeitpunktes der Entnahme\nJahre lang aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbe-        der überwachenden Zollstelle schriftlich in drei Stücken\nwahrungsfristen nach anderen Vorschriften bestehen.          anzuzeigen.","2970                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n(2) Grunderzeugnisse, die zweckwidrig verwendet wor-          (3) § 6 Abs. 3 bis 7 gilt für den Käufer sinngemäß mit der\nden sind, gelten als aus der amtlichen Überwachung ent-       Maßgabe, daß das Hauptzollamt zuständig ist, in dessen\nnommen. Als entnommen gelten auch Fehlmengen, die             Bezirk der Betrieb des Käufers liegt.\nbei der Verwendung entstehen und nicht auf technisch\nunvermeidbare Mengenverluste zurückzuführen sind. Als            (4) Werden veretherte oder veresterte Stärken aus dem\nZeitpunkt der Entnahme gilt der Zeitpunkt der Feststellung    Geltungsbereich dieser Verordnung unmittelbar in ein\nder Fehlmenge, soweit der tatsächliche Zeitpunkt nicht      . Drittland ausgeführt, ist der Nachweis der Ausfuhr nach\nden in § 1 genannten Rechtsakten durch das Kontroll-\nermittelt werden kann.\nexemplar T 5 zu erbringen. Das Kontrollexemplar ist bei\n§10                              der Ausfuhr durch den Hersteller bei der überwachenden\nZollstelle, im übrigen bei der Ausfuhrzollstelle zu bean-\nAuszahlungsbescheid                        tragen.\n(1) Nach Feststellung der zweckgerechten Verwendung                                       § 11\nder Grunderzeugnisse wird die Produktionserstattung\nvom zuständigen Hauptzollamt durch Auszahlungsbe-                                      (weggefallen)\nscheid festgesetzt.\n(2) Der Antrag auf einen nach den in § 1 genannten\n§12\nRechtsakten zulässigen Vorschuß oder Abschlag auf die\nProduktionserstattung ist bei dem zuständigen Hauptzoll-                            Muster, Vordruck\namt oder der zuständigen Zollstelle zu stellen.\nDer Bundesminister der Finanzen kann für\n§ 10a                             1. die Anträge nach§ 4 Abs. 1, § 4a Abs. 2, § 5 Abs. 1 und\nBesondere Bestimmungen                            § 10Abs. 2,\nfür veretherte oder veresterte Stärken              2. die Anmeldung nach § Sa Abs. 1,\n(1) Die für die Freigabe der Sicherheit für die Produk-    3. die Anzeigen nach § Sb Abs. 1 , § 8 Abs. 2 und § 9\ntionserstattung bei der Herstellung von veretherten oder          Abs.1,\nveresterten Stärken als Verarbeitungserzeugnisse nach\nden in § 1 genannten Rechtsakten vorgesehene Erklärung        4. die Übergangsbestätigung nach § 7\nist der für die Herstellung zuständigen überwachenden\nMuster in der Vorschrittensammlung Bundesfinanzverwal-\nZollstelle in zwei Ausfertigungen einzureichen.\ntung bekanntgeben oder Vordrucke bei den zuständigen\n(2) Die in den in § 1 genannten Rechtsakten geforderte     Zollstellen bereithalten. Soweit Muster bekanntgegeben\nanerkannte Bestandsbuchführung ist gegeben, wenn der          oder Vordrucke bereitgehalten werden, sind diese zu ver-\nBeteiligte                                                    wenden.\n1 . ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führt und                                              §13\n2. gesonderte Aufzeichnungen macht über\n(weggefallen)\na) den Zu- und Abgang sowie den Bestand an ver-\netherten und veresterten Stärken,\n§14\nb) die Mengen der aus veretherten und veresterten\nStärken hergestellten Erzeugnisse.                                             (Inkrafttreten)"]}