{"id":"bgbl1-1994-7-2","kind":"bgbl1","year":1994,"number":7,"date":"1994-02-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/7#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-7-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_7.pdf#page=3","order":2,"title":"Neufassung der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung","law_date":"1994-02-08T00:00:00Z","page":199,"pdf_page":3,"num_pages":36,"content":["Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Februar 1994                             199\nBekanntmachung\nder Neufassung der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung\nVom 8. Februar 1994\nAuf Grund des Artikels 3 der Zweiten Verordnung zur      zu 1. des § 7 Abs. 1 und 1a sowie der §§ 73a und 79a des\nÄnderung der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverord-                Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekannt-\nnung sowie der Futtermittel-Einfuhrverordnung vom                machung vom 22. Februar 1991 (BGBI. 1 S. 482),\n23. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2463) wird nachstehend             von denen§ 7 durch Artikel 1 Nr. 8 des Gesetzes\nder Wortlaut der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverord-            vom 18. Dezember 1992 (BGBI. 1S. 2022) geändert\nnung in der seit 1. Januar 1994 geltenden Fassung                worden ist und die §§ 73a und 79a durch Artikel 1\nbekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:                   Nr. 18 und 24 des zt.:letzt genannten Gesetzes\neingefügt worden sind,\n1. die am 1. Januar 1993 mit Ausnahme des§ 27 Abs. 2, in-\nsoweit am 1. Januar 1994 in Kraft getretene Verordnung\nvom 28. Dezember 1992 (BGBI. 1S. 2437, 1993 1S. 63),    zu 2. des§ 7 Abs. 1 und des§ 79a, jeweils in Verbindung\nmit§ 7 Abs. 2, des Tierseuchengesetzes in der Fas-\n2. den am 17. Juni 1993 in Kraft getretenen Artikel 1 der        sung der Bekanntmachung vom 29. Januar 1993\nVerordnung vom 28. Mai 1993 (BGBI. 1 S. 898, 1699),           (BGBI. 1S. 116),\n3. den am 1. Januar 1994 in Kraft getretenen Artikel 1 der\nVerordnung vom 23. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2463).      zu 3. des § 7 Abs. 1 und des § 79a des Tierseuchen-\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund:              29. Januar 1993 (BGBI. 1S. 116).\nBonn, den 8. Februar 1994\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJochen Borchert","200                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nVerordnung\nüber das innergemeinschaftliche Verbringen\nsowie die Einfuhr und Durchfuhr von Tieren und Waren\n(Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung - BmTierSSchV)\nInhaltsübersicht\nAbschnitt1                             §24   Genehmigungspflichtige Einfuhr\nAllgemeine Vorschriften                      §25   Einfuhrverbote\n§26   Einfuhr über bestimmte Überwachungsstellen\n§ 1     Anwendungsbereich\n§27   Einfuhruntersuchung\n§ 2     Begriffsbestimmungen\n§28   Anzeige der Ankunft\n§ 3     Bescheinigungen\n§ 4   · Anzeige und Registrierung\nUnterabschnitt 2\n§ 5     Buchführung\nMaßnahmen bei der Einfuhr\n§ 6     Anforderungen an Transportmittel und -behältnisse\n§ 7     Zuständigkeit                                           §29   Nämlichkeitskontrolle, physische Untersuchung\n§30   Bescheinigungen\nAbschnitt2                             §31   Zurückweisung\nlnnergemeinschaftliches Verbringen\nUnterabschnitt 3\nUnterabschnitt 1                               Vorschriften über eingeführte Tiere und Waren\nAnforderungen                           §32   Allgemeine Bestimmuflg\nan das innergemeinschaftliche Verbringen\n§33   Eingeführte Schlachttiere\n§ 8     Genehmigungsfreies Verbringen                           §34   Eingeführte Nutz- und Zuchttiere\n§ 9     Genehmigungspflichtiges Verbringen                      §35   Eingeführte Papageien und Sittiche\n§ 9a    Verbringungsverbot für Tiere                            §36   Eingeführtes Rohmaterial, eingeführte unbearbeitete\n§ 10    Verbringungsverbot für Fleisch                                Borsten, Haare, Wolle, Fedem und Federteile\n§ 11    Besonderes Verbringungsverbot für Tiere und Waren\n§12     Verbringen nach anderen Mitgliedstaate11\n§13     Verbringen aus anderen Mitgliedstaaten                                           Abschnitt4\n§14     Besondere Bestimmungen für Süßwasserfische                                        Durchfuhr\n§ 14a   Besondere Bestimmungen für Rohmaterial\n§37   Anforderungen an die Durchfuhr\n§ 14b   Besondere Bestimmungen für unbearbeitete Borsten,\nHaare, Wolle, Federn und Federteile\n§15     Zulassungsbedürftige Betriebe\n§16     Bekanntgabe der Zulassungen                                                      Abschnitt5\n§17     Ruhen der Zulassung                                                              Ausnahmen\n§18     Kennzeichnung                                           §38   Tiere\n§39   Waren\nUnterabschnitt 2\nÜberwachung\ndes innergemeinschaftlichen Verbringens\nAbschnitt&\n§19    Anzeige der Ankunft\nBefugnisse der Behörde, Ordnungswidrigkeiten\n§20    Maßnahmen bei Gefahr einer Seuchenverbreitung\n§40   Befugnisse der Behörde\n§21    Sonstige Maßnahmen\n§41   Ordnungswidrigkeiten\nAbschnitt3\nEinfuhr                                                      Abschnitt7\nUnterabschnitt 1                                              Schlußvorschriften\nAnforderungen an die Einfuhr                  §42   Außerkrafttreten von Vorschriften\n§22    Genehmigungsfreie Einfuhr                               §43   Übergangsvorschriften\n§23    (weggefallen)                                           §44   (Inkrafttreten)","Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Februar 1994                                  201\nAbschnitt 1                                    nung tierischer Erzeugnisse bestimmt sind, mit Aus-\nnahme der Schlachttiere;\nAllgemeine Vorschriften\n11 . Schlachttiere:\n§1                                       Tiere, die zur alsbaldigen Schlachtung bestimmt sind;\nAnwendungsbereich                                12. Fleisch:\n(1) Diese Verordnung regelt das innergemeinschaftliche                  zum menschlichen Genuß geeignete Teile ge-\nVerbringen sowie die Einfuhr und Durchfuhr                                schlachteter oder erlegter Tiere und die daraus\nhergestellten Fleischerzeugnisse;\n1. lebender Klauentiere, Einhufer, Hunde, Hauskatzen,\nHasen, Kaninchen, Affen (Simiae), Halbaffen (Prosi-              13. frisches Fleisch:\nmiae), Frettchen, Füchse, Nerze, lebenden Geflügels                   Fleisch, das keiner auf seine Haltbarkeit einwir-\nsowie lebender Papageien, Sittiche und sonstiger                      kenden Behandlung, außer einer Kältebehandlung,\nVögel, Süßwasserfische und Bienen (Tiere),                            unterworfen worden ist;\n2. toter Tiere und von Teilen, Erzeugnissen, Rohstoffen              14. Fleischerzeugnis:\nund Abfällen von Tieren der in Nummer 1 genannten                     Erzeugnis, das aus oder mit einem Zusatz von\nArten (Waren),                                                        Fleisch hergestellt und einer auf seine Haltbarkeit\neinwirkenden Behandlung, außer einer Kältebehand-\n3. von Gegenständen, die Träger von Ansteckungsstoff\nlung, unterworfen worden ist;\nsein können (Gegenstände).\n14a. Rohmaterial:\n(2) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht für Futtermittel tierischer Herkunft      Drüsen, inner~ Organe und sonstige Produkte oder\nim Sinne des§ 1 Nr. 1 der Futtermittel-Einfuhrverordnung.                 Nebenprodukte der Schlachtung, die zur Herstellung\npharmazeutischer oder technischer Erzeugnisse\n§2                                       bestimmt sind;\nBegriffsbestimmungen                              14b. tmkereierzeugnisse:\nHonig, Wachs, Gelee Royale, Kittharz und Pollen, die\nIm Sinne dieser Verordnung sind\nausschließlich zur Verwendung in der Imkerei\n1. Klauentiere:                                                          bestimmt sind;\nWiederkäuer und Schweine;\n15. Fischhaltungsbetrieb:\n2.   Einhufer:                                                           Anlage oder Einrichtung zur Zucht, Haltung oder\nPferde, Esel, Maultiere, Maulesel, Zebras und                       Hälterung von Süßwasserfischen;\nZebroide;\n16. seuchenfreie Zone:\n3.   eingetragene Pferde:                                                Gebiet innerhalb eines Umkreises mit einem Durch-\nNutz- und Zuchtpferde, die in ein Zuchtbuch oder die                messer von 20 Kilometern, in dem nach amtlicher\nListe einer vom Bundesministerium für Ernährung,                    Feststellung seit mindestens 30 Tagen vor der Ver-\nLandwirtschaft und Forsten im Bundesanzeiger                        ladung\nbekanntgegebenen Sportorganisation eingetragen                      a) von Rindern, Schafen oder Ziegen kein Fall von\nsind;                                                                   Maul- und Klauenseuche,\n4.   Geflügel:                                                           b) von Schweinen kein Fall von Ansteckender\nHaus- und Wildgeflügel;                                                 Schweinelähmung (Teschener Krankheit), Maul-\n5.   Hausgeflügel:                                                           und Klauenseuche, Schweinepest oder Vesiku-\nEnten, Gänse, Hühner, Perlhühner und Truthühner;                        lärer Schweinekrankheit\n6.   Wildgeflügel:                                                       aufgetreten ist;\nAuerwild, Birkwild, Fasanen, Flachbrustvögel, Flug-            17. Durchfuhr:\nhühner, Haselhühner, Moorhühner, Pfauen, Rackel-                    Einfuhr von Sendungen oder innergemeinschaft-\nwild, Rebhühner, Schneehühner, Schnepfen - ein-                     liches Verbringen eingeführter Sendungen mit an-\nschließlich Bekassinen -. Schwäne, Steinhühner,                     schließender Ausfuhr;\nTauben, Trutwild, Wachteln, Wasserhühner, Wilden-              18. Dokumentenprüfung:\nten, Wildgänse und Wildtauben, auch wenn sie in                     amtliche Prüfung der die Tiere und Waren begleiten-\nFarmen oder auf sonstige Weise gehalten werden;                     den Bescheinigungen;\n7.   Eintagsküken:                                                  19. Nämlichkeitskontrolle:\nGeflügel, das seit dem Schlupf nicht gefüttert                      amtliche Prüfung der Übereinstimmung von Tieren\nworden ist;                                                         und Waren mit den sie begleitenden Bescheini-\n8.   Süßwasserfische:                                                    gungen;\nAale, Forellen, forellenartige Fische, Graskarpfen,            20. physische Untersuchung:\nHechte, Karpfen, echte Lachse, Marmorkarpfen,                       amtliche Untersuchung des seuchenhygienischen\nSchleien, Silberkarpfen und Welse sowie Weichtiere                  Zustandes von Tieren und Waren;\nund Zehnfußkrebse;\n21. Grenzkontrollstelle:\n9.   Bienen:                                                             amtliche Überwachungsstelle für die Durchführung\nBienenvölker sowie Bienenköniginnen mit ihren                       der Dokumentenprüfung, Nämlichkeitskontrolle und\nBegleitbienen;                                                      physischen Untersuchung von Tieren und Waren an\n10. Nutz- und Zuchttiere:                                                 der Grenze zu einem Drittland oder In einem Hafen\nTiere, die insbesondere zur Zucht oder zur Gewin-                   oder Flughafen;","202                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n22.    Grenzübergangsstelle:                                    Aus dem Buch müssen folgende Angaben zu entnehmen\namtliche Überwachungsstelle für die Durchführung         sein:\nder Dokumentenprüfung und Nämlichkeitskontrolle          1. Ort und Tag der Übernahme der Tiere oder Waren\nvon Waren an der Grenze zu einem Drittland oder in           sowie Name und Anschrift des bisherigen Besitzers,\neinem Hafen oder Flughafen;\n2. Tag der Abgabe der Tiere oder Waren sowie Name und\n23.    Übernahmeerklärung:                                          Anschrift des Erwerbers,\ndie Erklärung der zuständigen Behörde des nach           3. Art sowie Zahl der Tiere oder Menge der Waren.\neiner Durchfuhr erstberührten Drittlandes, die Sen-\ndung, sofern sie sich beim Eintritt in die Europäische   § 24 der Viehverkehrsverordnung gilt entsprechend.\nGemeinschaft als frei von Seuchen und seuchen-\nverdächtigen Erscheinungen erwiesen hat, ohne                                         §6\nRücksicht auf deren Zustand zu übernehmen.                                     Anforderungen\nan Transporbnittel und -behiltnlsse\n§3                                  (1) Tiere und Waren der in Anlage 2 Spalte 1 genannten\nArten oder Verwendungszwecke dürfen nur in Transport-\nBescheinigungen                          mitteln oder -behältnissen innergemeinschaftlich ver-\n(1) Bescheinigungen nach dieser Verordnung müssen            bracht oder eingeführt werden, die den dort für sie in\nder zuständigen Behörde im Original oder im Falle des           Spalte 2 genannten Anforderungen entsprechen.\n§ 30 Satz 2 in beglaubigter Kopie vorgelegt werden und            (2) Geflügel, Bruteier von Geflügel, Papageien und Sitti-\nin deutscher Sprache ausgestellt oder mit einer amtlich         che dürfen nur in Transportbehältnissen innergemein-\nbeglaubigten deutschen Übersetzung versehen sein.               schaftlich verbracht oder eingeführt werden, die aus-\nBescheinigungen für Sendungen, die für einen anderen            schließlich Tiere oder Bruteier derselben Art enthalten,\nMitgliedstaat bestimmt sind, müssen zusätzlich in einer         demselben Verwendungszweck dienen und im Falle von\nAmtssprache dieses Mitgliedstaates ausgestellt sein.            Geflügel und Bruteiern aus demselben Betrieb stammen.\n(2) Bescheinigungen dürfen nur ausgestellt werden,\nwenn alle für die betreffenden Tiere oder Waren vorgese-                                     §7\nhenen Anforderungen erfüllt sind. Soweit für Bescheini-                                Zuständigkeit\ngungen Muster oder Vordrucke vorgeschrieben sind und\ndiese Alternativen vorsehen, muß jeweils das Vorliegen            Zuständig für die Entscheidung über die Genehmigun-\nmindestens einer der Alternativen bescheinigt sein. Strei-      gen nach dieser Verordnung sind die obersten Landes-\nchungen in vorgegebenen Mustern oder Vordrucken sind            behörden. Eine Genehmigung darf nicht erteilt werden,\nnur zulässig, wenn es sich handelt um                           wenn eine Verbreitung von Tierseuchen zu befürchten ist.\n1. nicht zutreffende Alternativen,\nAbschnitt 2\n2. Anforderungen, die für eine bestimmte Altersgruppe\noder einen bestimmten Verwendungszweck nicht                           lnnergemeinschaftliches Verbringen\ngefordert werden, oder\nUnterabschnitt 1\n3. die Anwendung einer Ausnahme, die auf Grund dieser\nVerordnung von der zuständigen Behörde zugelassen                          Anforderungen an das\nworden ist.                                                      innergemeinschaftliche Verbringen\n§4                                                             §8\nGenehmigungsfreies Verbringen\nAnzeige und Registrierung\n(1) Tiere und Waren der in Anlage 3 Spalte 1 genannten\nWer gewerbsmäßig Tiere oder in Anlage 1 genannte             Arten oder Verwendungszwecke dürfen innergemein-\nWaren innergemeinschaftlich verbringen oder einführen           schaftlich nur verbracht werden, wenn sie von einer\nwill, hat dies vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen       Bescheinigung begleitet sind, die dem dort für sie in\nBehörde anzuzeigen. Dies gilt nicht für Betriebe, die einer\nSpalte 2 genannten gemeinschaftsrechtlich vorgeschrie-\nZulassung nach § 14 Abs. 5, § 14a Abs. 2, § 14b Abs. 2\nbenen Muster entspricht. Abweichend hiervon dürfen\noder § 15 Abs. 2 bedürfen. Die zuständige Behörde erfaßt        Tiere und Waren mit Ursprung in einem Drittland inner-\ndie angezeigten Betriebe unter Erteilung einer Registrier-      gemeinschaftlich nur verbracht werden, wenn sie statt\nnummer in einem Register.                                       von der Bescheinigung nach Satz 1 von der Bescheini-\ngung nach § 30 Satz 1 und einer beglaubigten Kopie der\n§5                                Bescheinigung nach § 22 Abs. 1 Nr. 2 begleitet sind.\nBuchführung                               (2) Abweichend von Absatz 1 kann das innergemein-\nschaftliche Verbringen ohne Bescheinigung im Einzelfall\nWer eine Tätigkeit nach § 4 Satz 1 ausübt, hat               genehmigt werden, wenn die Sendung\n1. über die von ihm innergemeinschaftlich verbrachten          1. aus einem anderen Mitgliedstaat durch das Inland in\nund eingeführten Tiere und Waren Buch zu führen,               ein Drittland oder\nsoweit er nicht nach § 20 der Viehverkehrsverordnung       2. aus dem Inland über einen anderen Mitgliedstaat in ein\nzur Führung eines Viehkontrollbuches verpflichtet ist,         Drittland\n2. Bescheinigungen nach dieser Verordnung, die ihn als Emp-    verbracht werden soll. Diese Sendungen unterliegen der\nfänger der Tiere oder Waren ausweisen, aufzubewahren.      zollamtlichen Überwachung.","---------------·--- ------- - - - - - - - - - - - - - - - - - - -\nNr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Februar 1994                                 203\n(3) Ist auf Grund einer Maßnahme der Europäischen                       (2) Das Verbot gilt nicht für Fleischerzeugnisse in luft-\nGemeinschaft oder eines Mitgliedstaates, gestützt auf die                dicht verschlossenen Behältnissen, die\nentsprechende in Anlage 3 Spalte 3 genannte Rechts-\n1. in diesen so erhitzt worden sind, daß der Fe-Wert\ngrundlage, die Erfül:ung zusätzlicher Voraussetzungen\nmindestens 3 beträgt, und\nbeim innergemeinschaftlichen Verbringen vorgeschrieben\nund hat das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-                  2. von einer Bescheinigung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 beglei-\nschaft und Forsten diese Maßnahme im Bundesanzeiger                           tet werden, die bei der Angabe ,,Art der Erzeugnisse\"\nbekanntgemacht, so muß die Bescheinigung nach Ab-                             mit dem Hinweis „Behandelt gemäß Artikel 4 Absatz 1\nsatz 1 Satz 1 um eine amtstierärztliche Erklärung ergänzt                     Buchstabe a der Richtlinie 80/215/EWG\" versehen ist.\nsein, aus der sich ergibt, daß diese Voraussetzungen                        (3) Das Verbot gilt - ausgenommen in den Fällen des\nerfüllt sind. Das Bundesministerium für Ernährung, Land-                 Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a - ferner nicht für\nwirtschaft und Forsten gibt auch die Aufhebung der Maß-\nnahme im Bundesanzeiger bekannt.                                         1. Fleischerzeugnisse, die auf eine Kerntemperatur von\nmindestens 70 Grad Celsius erhitzt worden sind, und\n§9                               2. entbeinte Schinken mit einem Gewicht von mindestens\n5,5 Kilogramm, die\nGenehmigungspflichtiges Verbringen\nDas innergemeinschaftliche Verbringen von Tieren und                       a) einer natürlichen Fermentation und einer Reifung\nWaren nach Anlage 4 aus anderen Mitgliedstaaten bedarf                            von mindestens 9 Monaten unterlegen haben,\nder Genehmigung. Dies gilt nicht für Tiere und Waren mit                     b) einen aw-Wert von nicht mehr als 0,93 sowie einen\nUrsprung in einem Drittland, die von der Bescheinigung                            pH-Wert von nicht mehr als 6 aufweisen und\nnach § 30 Satz 1 oder einer entsprechenden Bescheini-\nc) aus frischem Fleisch von Schweinen hergestellt\ngung eines anderen Mitgliedstaates begleitet sind.\nworden sind, die nicht aus einem wegen Vesikulärer\nSchweinekrankheit gebildeten Sperrbezirk stam-\n§9a                                         men,\nVerbringungsverbot für Tiere                           soweit diese Erzeugnisse von einer Bescheinigung nach\nEs ist verboten, Tiere der in Anlage 5 Spalte 1 genannten            § 8 Abs. 1 Satz 1 begleitet werden, die bei der Angabe „Art\nArten innergemeinschaftlich zu verbringen, wenn sie die dort            der Erzeugnisse\" mit dem Hinweis „Behandelt gemäß Arti-\nfür sie in Spalte 2 festgelegten Voraussetzungen erfüllen.              kel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 80/215/EWG\"\nversehen ist.\n§10\n§ 11\nVerbringungsverbot für Fleisch\nBesonderes Verbringungsverbot für Tiere und Waren\n(1) Es ist verboten, frisches Fleisch oder Fleischerzeug-\nnisse innergemeinschaftlich zu verbringen, wenn das fri-                   (1) Das innergemeinschaftliche Verbringen von Tieren\nsche Fleisch oder das zur Herstellung der Fleischerzeug-                und Waren ist ferner verboten, wenn und soweit\nnisse verwendete frische Fleisch\n1. Tiere, Embryonen und Samen von Hausrindern, Samen\n1 . von Tieren gewonnen wurde, die                                           von Hausschweinen sowie Bruteier von Geflügel auf\na) aus einem Betrieb stammen, der einer Sperre                          Grund einer nach Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG\nwegen Maul- und Klauenseuche, Vesikulärer                           des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der vete-\nSchweinekrankheit, Schweinepest oder Anstek-                        rinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im\nkender Schweinelähmung unterliegt, oder                             innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren\nund Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt\nb) aus einem Sperrbezirk stammen,\n(ABI. EG Nr. L 224 S. 29) in der jeweils geltenden Fas-\nsofern die Tierart für die festgestellte Seuche empfäng-                sung oder\nlich ist;                                                          2. sonstige Waren auf Grund einer nach Artikel 9 der\n2. in einem Schlachthaus, in dem Maul- und Klauenseu-                        Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember\nche, Vesikuläre Schweinekrankheit, Schweinepest                         1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen\noder Ansteckende Schweinelähmung festgestellt wor-                      im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den\nden ist, vom Tage der Feststellung der Seuche bis zur                   gemeinsamen Binnenmarkt (ABI. EG Nr. L 395 S. 13) in\nabgeschlossenen Desinfektion des Schlachthauses                         der jeweils geltenden Fassung\nerschlachtet worden ist;\nvon der Europäischen Gemeinschaft oder einem Mitglied-\n3. von Schweinen, Schafen oder Ziegen gewonnen                          staat beschlossenen Maßnahme vom innergemeinschaft-\nwurde, die aus einem Betrieb stammen, der einer                    lichen Verbringen ausgeschlossen sind und das Bundes-\nSperre wegen Brucellose der Schweine oder Brucel-                  ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nlose der Schafe und Ziegen unterliegt, oder                        diese Maßnahme im Bundesanzeiger bekanntgemacht\n4. von Schafen, Ziegen oder Einhufern gewonnen wurde,                   hat. Dieses macht auch die Aufhebung der Maßnahme im\nwenn der Verfügungsberechtigte nicht vor der                       Bundesanzeiger bekannt.\nSchlachtung die Erklärung abgegeben hat, daß die                      (2) Die zuständige Behörde kann das Verbringen von\nTiere seit mindestens 21 Tagen vor der Schlachtung                Tieren und Waren nach anderen Mitgliedstaaten bis zur\noder seit ihrer Geburt im Gebiet der Europäischen                 Veröffentlichung einer Bekanntmachung nach Absatz 1\nGemeinschaft gehalten worden sind; die Erklärung ist              Satz 1 untersagen, wenn ihr der Ausbruch einer Seuche\nauf Verlangen schriftlich abzugeben.                              amtlich zur Kenntnis gebracht worden ist.","204                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil    1\n§12                             zungen nach Anlage 6 erfüllt sind und sichergestellt ist,\nVerbringen nach anderen Mitgliedstaaten               daß die Schlachttiere innerhalb der Frist nach Absatz 1\nSatz 2 geschlachtet werden.\n(1) Klauentiere und Einhufer dürfen nach einem anderen\nMitgliedstaat nur unmittelbar aus einem ganz oder teil-\nweise der Zucht oder der Nutzung dieser Tiere dienenden                                    §14\nBetrieb oder von einem von der zuständigen Behörde zu               Besondere Bestimmungen für Süßwasserfische\ndiesem Zweck zugelassenen Markt verbracht werden.\n(1) Süßwasserfische dürfen aus anderen Mitgliedstaa-\n(2) Ein Markt darf nur zugelassen werden, wenn              ten nicht verbracht werden, wenn sie\n1. er amtstierärztlich überwacht wird,                         1. im Rahmen eines Seuchentilgungsplans getötet wer-\nden sollen oder\n2. er an demselben Tag nur für Zucht- und Nutztiere oder\nnur für Schlachttiere abgehalten wird,                    2. aus einem Betrieb stammen, der einer tierseuchen-\nrechtlichen Sperrmaßnahme unterliegt.\n3. nur der Auftrieb von Tieren erlaubt ist, die den für sie\nnach Anlage 3 Spalte 2 vorgesehenen Anforderungen            (2) Zum menschlichen Genuß getötete Süßwasserfische\nentsprechen, bei Zucht- und Nutzrindern vorbehaltlich     und von diesen stammende Teile sowie Eier und Sperma\ndes Absatzes 3, und                                       von Süßwasserfischen dürfen aus anderen Mitgliedstaa-\nten nicht verbracht werden, wenn sie von Tieren nach\n4. er in einer seuchenfreien Zone liegt.                       Absatz 1 stammen.\n(3) Auf einen zugelassenen Markt dürfen Klauentiere            (3) Zum menschlichen Genuß getötete Süßwasserfische\nund Einhufer nur verbracht werden, wenn sie von der            - ausgenommen Weichtiere und Zehnfußkrebse -, die\nBescheinigung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 begleitet sind.           nicht aus einem von der zuständigen Behörde als seu-\nZucht- und Nutzrinder dürfen jedoch auch aufgetrieben          chenfrei anerkannten Schutzgebiet stammen, dürfen\nwerden, wenn die in dieser Bescheinigung vorgesehenen          innergemeinschaftlich nur in ausgenommenem Zustand\nUntersuchungen auf Tuberkulose, Brucellose oder Enzoo-         verbracht werden.\ntische Leukose noch nicht durchgeführt worden sind.               (4) Süßwasserfische sowie deren Eier und Sperma, die\nzur Abgabe an einen zugelassenen Fischhaltungsbetrieb\n(4) Werden Rinder oder Schweine auf einem zugelasse-\nin einem anderen Mitgliedstaat oder an einen Fischhal-\nnen Markt erworben und nach einem anderen Mitglied-\ntungsbetrieb, der in einem anerkannten seuchenfreien\nstaat verbracht, so ist die Bezeichnung des Marktes in die\nSchutzgebiet eines anderen Mitgliedstaates liegt,\nBescheinigung nach§ 8 Abs. 1 Satz 1 einzutragen.\nbestimmt sind, dürfen nur verbracht werden, wenn sie aus\n(5) Tiere nach Absatz 1 dürfen vor ihrer Verladung auf      1 . einem von der zuständigen Behörde zugelassenen\ndie zum Verbringen nach dem anderen Mitgliedstaat                  Fischhaltungsbetrieb oder\nbestimmten Transportmittel auf eine Sammelstelle ver-\n2. einem Fischhaltungsbetrieb, der in einem von der\nbracht werden, die der zuständigen Behörde zuvor ange-\nzuständigen Behörde als seuchenfrei anerkannten\nzeigt worden ist und die Voraussetzungen des Absatzes 2\nSchutzgebiet liegt,\nerfüllt.\nstammen.\n(5) Ein Fischhaltungsbetrieb darf nur zugelassen wer-\n§13                             den, wenn\nVerbringen aus anderen Mitgliedstaaten               1. die Anforderungen nach Anhang C Nr. 1 Buchstabe A\nder Richtlinie 91 /67/EWG des Rates vom 28. Januar\n(1) Schlachtklauentiere und -einhufer dürfen aus einem          1991 betreffend die tierseuchenrechtlichen Vorschrif-\nanderen Mitgliedstaat nur unmittelbar                              ten für die Vermarktung von Tieren und anderen\n1. auf einen von der zuständigen Behörde zu diesem                 Erzeugnissen der Aquakultur (ABI. EG Nr. L 46 S. 1) in\nZweck zugelassenen Schlachttiermarkt oder                     der jeweils geltenden Fassung erfüllt sind und\n2. in ein öffentliches oder von der zuständigen Behörde        2. sichergestellt ist, daß die Bestimmungen des An-\nzu diesem Zweck zugelassenes nicht-öffentliches               hangs C Nr. 1 Buchstaben B und C der Richtlinie\nSchlachthaus                                                  91/67/EWG in der jeweils geltenden Fassung einge-\nhalten werden.\nverbracht werden. Sie sind spätestens fünf Tage nach\nihrem Eintreffen zu schlachten.                                   (6) Aus anderen Mitgliedstaaten verbrachte Weichtiere\ndürfen in einen Fischhaltungsbetrieb nur eingesetzt wer-\n(2) Ein Schlachttiermarkt darf nur zugelassen werden,       den, wenn sie\nwenn er an ein Schlachthaus nach Absatz 1 Nr. 2 angrenzt       1. aus einem zugelassenen Fischhaltungsbetrieb stam-\nund wenn sichergestellt ist, daß                                   men,\n1. der Abtrieb aller Tiere nur in Schlachthäuser nach         2. aus einem von der zuständigen Behörde als seuchen-\nAbsatz 1 Nr. 2 erfolgt und                                    frei anerkannten Schutzgebiet stammen oder _\n2. die Tiere in diesen Schlachthäusern innerhalb von fünf     3. zwischenzeitlich in einer Reinigungsanlage gehältert\nTagen nach ihrem Eintreffen auf dem Markt geschlach-           worden sind.\ntet werden.\n(7) Eine Reinigungsanlage nach Absatz 6 Nr. 3 darf nur\n(3) Ein nicht-öffentliches Schlachthaus darf nur zugelas-  zugelassen werden, wenn sie mit einer Vorrichtung zur\nsen werden, wenn die seuchenhygienischen Vorausset-            Desinfektion des Abwassers ausgestattet ist.","Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Februar 1994                              205\n§14a                                                         §16\nBesondere Bestimmungen für Rohmaterial                              Bekanntgabe der Zulassungen\n(1) Rohmaterial darf aus einem anderen Mitgliedstaat         Die zuständigen obersten Landesbehörden teilen dem\nnur unmittelbar in                                           Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und\nForsten die Zulassungen von\n1. einen Betrieb nach§ 3 Abs. 1 Nr. 2 der Futtermittel-\nHerstellungsverordnung oder                              1. Märkten nach § 12 Abs. 2,\n2. Schlachttiermärkten nach§ 13 Abs. 2,\n2. einen von der zuständigen Behörde zu diesem Zweck\nzugelassenen Lager- und Sortierbetrieb                   3. nicht-öffentlichen Schlachthäusern nach § 13 Abs. 3,\n4. Fischhaltungsbetrieben nach § 14 Abs. 5,\nverbracht werden.\n5. Lager- und Sortierbetrieben nach § 14a Abs. 2, auch in\n(2) Ein Lager- und Sortierbetrieb darf nur zugelassen         Verbindung mit§ 36,\nwerden, wenn sichergestellt ist, daß die Bestimmungen\n6. Bearbeitungsbetrieben nach§ 14b Abs. 2, auch in Ver-\ndes Artikels 2 Abs. 5 Satz 3 Buchstabe a bis f der Ent-\nbindung mit § 36, und\nscheidung 92/183/EWG der Kommission vom 3. März\n1992 zur Festlegung von allgemeinen Bedingungen für die      7. Betrieben nach § 15 Abs. 2\nEinfuhr von bestimmtem Rohmaterial für pharmazeutische       sowie die Rücknahme oder den Widerruf von Zulassungen\nVerarbeitungsbetriebe aus Drittländern, die mit der Ent-     mit. Dieses gibt die zugelassenen Märkte, Schlachthäu-\nscheidung 79/542/EWG des Rates festgelegten Liste auf-       ser, Betriebe und Reinigungsanlagen unter Erteilung einer\ngeführt sind (ABI. EG Nr. L 84 S. 33) in der jeweils gelten- Veterinärkontrollnummer im Bundesanzeiger bekannt.\nden Fassung eingehalten werden.\n§17\n§14b                                                 Ruhen der Zulassung\nBesondere Bestimmungen für unbearbeitete                 Stellt die zuständige Behörde bei zugelassenen Märk-\nBorsten, Haare, Wolle, federn und Federteile           ten, Schlachthäusern, Betrieben oder Reinigungsanlagen\nfest, daß die Voraussetzungen für die Zulassung nicht\n(1) Unbearbeitete Borsten, Haare, Wolle, Federn und       mehr erfüllt sind, so ordnet sie das Ruhen der Zulassung\nFederteile in Mengen von mehr als 500 Gramm aus einem        bis zur Behebung der festgestellten Mängel an.\nanderen Mitgliedstaat dürfen nur unmittelbar in\n1 . einen von der zuständigen Behörde zu diesem Zweck                                    §18\nzugelassenen Bearbeitungsbetrieb oder                                           Kennzeichnung\n2. einen Lagerbetrieb                                           Tiere und Erzeugnisse der in Anlage 8 Spalte 1 genann-\nverbracht werden.                                            ten Arten oder Verwendungszwecke dürfen innergemein-\nschaftlich nur verbracht werden, wenn sie oder ihre Trans-\n(2) Ein Bearbeitungsbetrieb darf nur zugelassen werden,\nportbehältnisse in der dort für sie nach Spalte 2 vorge-\nwenn sichergestellt ist, daß\nschriebenen Weise gekennzeichnet sind.\n1. die unbearbeitete Ware\na) so gelagert wird, daß eine Verschleppung von Tier-                       Unterabschnitt 2\nseuchenerregern ausgeschlossen ist,\nÜberwachung des\nb) einer Behandlung unterworfen wird, durch die Tier-       innergemeinschaftlichen Verbringens\nseuchenerreger abgetötet werden,\n§.19\n2. bei der Bearbeitung anfallende Abfälle und Staub einer\nBehandlung unterworfen werden, durch die Tierseu-                            Anzeige der Ankunft\nchenerreger abgetötet werden, und                           (1) Der Empfänger von Tieren aus einem anderen Mit-\n3. benutzte Umhüllungen unschädlich beseitigt oder ent-      gliedstaat hat der für den Bestimmungsort zuständigen\nseucht werden.                                           Behörde die voraussichtliche Ankunftszeit unter Angabe\nder Art und der Zahl der Tiere mindestens einen Werktag\nvorher anzuzeigen.\n§15\n(2) Soweit es zur Durchführung der Überwachung erfor-\nZulassungsbedürftige Betriebe                  derlich ist, kann die zuständige Behörde anordnen, daß\n(1) Tiere und Erzeugnisse der in Anlage 7 Spalte 1        der Empfänger von Waren aus anderen Mitgliedstaaten\ngenannten Arten oder Verwendungszwecke dürfen nach           die voraussichtliche Ankunftszeit der für den Bestim-\nanderen Mitgliedstaaten nur verbracht werden, wenn sie       mungsort zuständigen Behörde unter Angabe der Art und\naus einem von der zuständigen Behörde zu diesem Zweck        der Menge der Waren mindestens einen Werktag vorher\nzugelassenen Betrieb stammen.                                anzeigt.\n(2) Ein Betrieb nach Absatz 1 darf nur zugelassen wer-                                §20\nden, wenn im Hinblick auf das Verbringen der in Anlage 7        Maßnahmen bei Gefahr einer Seuchenverbreitung\nSpalte 1 genannten Tiere und Erzeugnisse\nStellt die zuständige Behörde bei der Überwachung des\n1. die Anforderungen nach Spalte 2 erfüllt sind und\ninnergemeinschaftlichen Verbringens bei Tieren oder\n2. sichergestellt ist, daß die Bestimmungen nach Spalte 3    Waren Tatsachen fest, die auf die Gefahr einer Seuchen-\neingehalten werden.                                      verbreitung schließen lassen, so ordnet sie","206                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil    1\n1. bei Tieren                                                 und das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\na) die Quarantäne in einer Quarantänestation oder         schaft und Forsten diese Entscheidungen im Bundesan-\nb) die Tötung und unschädliche Beseitigung und            zeiger bekanntgemacht hat. Sieht die Bescheinigung nach\nSatz 1 Nr. 2 eine Beschränkung der Einfuhr vor, so ist die\n2. bei Waren die unschädliche Beseitigung                     Einfuhr nur im Rahmen oder unter Beachtung dieser\nan. Sie kann eine anderweitige Behandlung zulassen,           Beschränkung zulässig.\nwenn sichergestellt ist, daß hierbei eine Verbreitung von\n(2) Die in Anlage 9a Spalte 1 genannten Gegenstände\nTierseuchen ausgeschlossen wird.\ndürfen aus Drittländern oder bestimmten Teilen von Dritt-\nländern nur eingeführt werden, wenn das jeweilige Dritt-\n§21\nland oder der jeweilige Teil in einer Entscheidung aufge-\nSonstige Maßnahmen                         führt ist, die die Europäische Gemeinschaft auf Grund\n(1) Stellt die zuständige Behörde fest, daß Tiere oder     einer entsprechenden dort in Spalte 2 genannten Rechts-\nWaren aus einem anderen Mitgliedstaat aus anderen als         grundlage erlassen hat, und das Bundesrninisterium für\nden in § 20 genannten Gründen nicht den tierseuchen-          Ernährung, Landwirtschaft und Forsten diese Entschei-\nrechtlichen Vorschriften entsprechen, so kann sie deren       dung im Bundesanzeiger bekanntgemacht hat.\nRücksendung anordnen, wenn                                       (3) Abweichend von Absatz 1 kann die Einfuhr von\n1. der Verfügungsberechtigte nachgewiesen hat, daß der        Tieren und Waren der in Anlage 9 Spalte 1 genannten\nHerkunftsmitgliedstaat dies zuläßt, und                   Arten oder Verwendungszwecke genehmigt werden,\n2. andere von der Rücksendung betroffene Mitgliedstaa-        solange im Hinblick auf das betreffende Drittland oder den\nten benachrichtigt worden sind.                           betreffenden Teil die Entscheidungen und die Bekanntma-\nchungen noch nicht ergangen sind.\n(2) Kann ein Mangel durch eine schriftliche Stellung-\nnahme der für den Herkunftsort der betroffenen Sendung           (4) Abweichend von Absatz 1 kann die Einfuhr von\nzuständigen Behörde geheilt werden, so ist der Verfü-         Waren der in Anlage 9 Spalte 1 genannten Arten geneh-\ngungsberechtigte vor Anordnung der Rücksendung unter          migt werden, die für eine Ausstellung oder Messe\nSetzung einer angemessenen Frist zur Beibringung dieser       bestimmt sind, wenn sichergestellt ist, daß die Waren\nStellungnahme aufzufordern.                                   nach Beendigung der Ausstellung oder Messe ausgeführt\noder unschädlich beseitigt werden.\n(3) Die Rücksendung von Tieren und Waren, die nach\neinem anderen Mitgliedstaat verbracht und dort aus tier-\nseuchenrechtlichen Gründen beanstandet worden sind,                                        §23\nbedarf der Genehmigung.                                                                (weggefallen)\n(4) Tiere und Waren, die in einem anderen Mitgliedstaat\naus tierseuchenrechtlichen Gründen beanstandet worden                                      §24\nsind, dürfen durch das Inland nach einem anderen Mit-\ngliedstaat nur verbracht werden, wenn der Verfügungsbe-                    Genehmigungspflichtige Einfuhr\nrechtigte die zuständige Behörde des bei der Rücksen-            Die Einfuhr von Tieren und Waren nach Anlage 4 bedarf\ndung erstberührten Landes zuvor unterrichtet hat.             der Genehmigung.\n§25\nAbschnitt 3\nEinfuhrverbote\nEinfuhr\n(1) Die Einfuhr von Tieren und Waren der in Anlage 9b\nUnterabschnitt 1                           Spalte 1 genannten Arten aus einem Drittland ist, vorbe-\nhaltlich eines Einfuhrverbotes nach Absatz 2, für den in\nAnforderungen an die Einfuhr\nSpalte 3 in bezug auf die jeweilige Seuche festgelegten\nZeitraum verboten, wenn\n§22\n1. in dem Drittland der Ausbruch einer für die betreffende\nGenehmigungsfreie Einfuhr\nArt in Spalte 2 aufgeführten Seuche amtlich festgestellt\n(1) Tiere und Waren der in Anlage 9 Spalte 1 genannten         und\nArten oder Verwendungszwecke dürfen aus Drittländern\n2. der Zeitpunkt dieser Feststellung vom Bundesministe-\noder bestimmten Teilen von Drittländern nur eingeführt\nrium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im\nwerden, wenn\nBundesanzeiger bekanntgemacht\n1. das jeweilige Drittland oder der jeweilige Teil in einer\nworden ist. Der Zeitraum nach Satz 1 beginnt mit dem\nEntscheidung aufgeführt ist, die die Europäische\nTage der Bekanntmachung.\nGemeinschaft auf Grund einer entsprechenden dort in\nSpalte 2 genannten Rechtsgrundlage erlassen hat, und         (2) Die Einfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen der\nin Anlage 10 Spalte 1 genannten Arten oder Verwen-\n2. sie von einer Bescheinigung begleitet sind, die für die\nbetreffenden Tiere oder Waren und den jeweiligen Ver-    dungszwecke ist verboten, wenn und soweit\nwendungszweck in einer Entscheidung vorgeschrie-          1. ihre Einfuhr durch eine Maßnahme, die die Europäi-\nben ist, die die Europäische Gemeinschaft auf Grund           sche Gemeinschaft auf Grund einer entsprechenden\neiner entsprechenden in Spalte 3 dieser Anlage                dort in Spalte 2 genannten Rechtsgrundlage im Hin-\ngenannten Rechtsgrundlage im Hinblick auf das                 blick auf das betreffende Drittland oder den betreffen-\nbetreffende Drittland oder den betreffenden Teil erlas-       den Teil eines Drittlandes erlassen hat, beschränkt\nsen hat,                                                      oder ausgeschlossen ist und","Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Februar 1994                                 207\n2. das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft           (4) Bei der Einfuhr aus bestimmten Drittländern oder\nund Forsten diese Maßnahme im Bundesanzeiger             Teilen von Drittländern ist die Einfuhruntersuchung nach\nbekanntgemacht hat; dieses macht auch die Aufhe-         den Absätzen 1 bis 3 durchzuführen, wenn und soweit\nbung der Maßnahme im Bundesanzeiger bekannt.             dies im Hinblick auf das betreffende Drittland oder den\nbetreffenden Teil eines Drittlandes in einer Maßnahme\n(3) Die zuständige Behörde kann die Einfuhr von Tieren\nvorgeschrieben ist, die\nund Waren der in Anlage 9b Spalte 1 und Anlage 10\nSpalte 1 genannten Arten aus einem Drittland bis zur          1. die Europäische Gemeinschaft auf Grund\nVeröffentlichung einer Bekanntmachung nach Absatz 1               a) des Artikels 16 der Richtlinie 91/496/EWG des\noder 2 untersagen, wenn ihr der Ausbruch einer Seuche                  Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grund-\nin diesem Drittland vorher amtlich zur Kenntnis gebracht               regeln für die Veterinärkontrollen von aus Dritt-\nworden ist.                                                            ländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren\n(4) Ferner ist die Einfuhr von Tieren, Waren und Gegen-             und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG,\nständen, die für einen anderen Mitgliedstaat bestimmt                  90/425/EWG und 90/675/EWG (ABI. EG Nr. L 268\nsind, verboten, wenn sie Vorschriften des Bestimmungs-                 S. 56) oder\nmitgliedstaates nicht entsprechen, die strengere Anforde-         b) des Artikels 8 Nr. 3 der Richtlinie 90/675/EWG des\nrungen als das deutsche Recht stellen und die das                      Rates vom 10. Dezember 1990 zur Festlegung von\nBundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und                    Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus\nForsten im Bundesanzeiger bekanntgemacht hat.                          Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten\n(5) § 22 Abs. 4 gilt entsprechend.                                  Erzeugnissen (ABI. EG Nr. L 373 S.1)\nin der jeweils geltenden Fassung erlassen und\n2. das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft\n§26\nund Forsten im Bundesanzeiger bekanntgemacht\nEinfuhr über bestimmte Überwachungsstellen\nhat.\n(1) Die Einfuhr von Tieren sowie von Waren nach An-\n§28\nlage 4 Abschnitt II und Anlage 9 Abschnitt II oder von\nGegenständen nach Anlage 9a ist nur über Zollstellen mit                            Anzeige der Ankunft\nzugeordneten Grenzkontrollstellen zulässig, die das Bun-         (1) Der Einführer hat der Grenzkontrollstelle die voraus-\ndesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und For-         sichtliche Ankunftszeit zur Einfuhr bestimmter Tiere sowie\nsten im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der            Waren nach Anlage 4 Abschnitt II und Anlage 9 Abschnitt II\nFinanzen im Bundesanzeiger bekanntgemacht hat.                oder Gegenstände nach Anlage 9a unter Angabe der Art\n(2) Abweichend von Absatz 1 ist die Einfuhr von Waren      sowie Zahl der Tiere oder Menge der Waren oder Gegen-\noder Gegenständen über Zollstellen mit zugeordneten           stände einen Werktag vorher anzuzeigen. Die Grenzkon-\nGrenzübergangsstellen, die das Bundesministerium für          trollstelle kann Ausnahmen zulassen.\nErnährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen            (2) Im Falle der Einfuhr von Waren und Gegenständen\nmit dem Bundesministerium der Finanzen im Bundesan-           nach Absatz 1 Satz 1 ist die Ankunft unter Verwendung\nzeiger bekanntgemacht hat, zulässig, wenn diese Waren         eines Formulars der Bescheinigung nach § 30 Satz 1 Nr. 2\noder Gegenstände unverzüglich unter Zollaufsicht von der      anzuzeigen.\nGrenzübergangsstelle zur nächstgelegenen Grenzkon-\ntrollstelle verbracht werden.\nUnterabschnitt 2\nMaßnahmen bei der Einfuhr\n§27\nEinfuhruntersuchung                                                     §29\n(1) Tiere sowie Waren nach Anlage 4 Abschnitt II und           Nämlichkeitskontrolle, physische Untersuchung\nAnlage 9 Abschnitt II unterliegen bei der Einfuhr der            Die Nämlichkeitskontrolle wird\nDokumentenprüfung, der Nämlichkeitskontrolle und der\n1. bei Tieren nach Maßgabe der Anlage 11 Abschnitt 1,\nphysischen Untersuchung bei der Grenzkontrollstelle.\nAbweichend von Satz 1 ist bei Waren, die über eine            2. bei Waren nach Maßgabe der Anlage 12 Abschnitt 1,\nGrenzübergangsstelle eingeführt werden, dort die Doku-        durchgeführt. Die physische Untersuchung wird\nmentenprüfung und die Nämlichkeitskontrolle und bei der\n1. bei Tieren nach Maßgabe der Anlage 11 Abschnitt II,\nGrenzkontrollstelle die physische Untersuchung durch-\nzuführen.                                                     2. bei Waren nach Maßgabe der Anlage 12 Abschnitt II\n(2) Abweichend von Absatz 1 unterliegen Tiere und          durchgeführt.\nWaren aus Drittländern, die Vertragspartei des Abkom-\nmens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, bei                                        §30\nder Einfuhr außer der Dokumentenprüfung der nur stich-                               Bescheinigungen\nprobenartigen Nämlichkeitskontrolle und physischen\nFühren die Untersuchungen nach§ 27 zu dem Ergebnis,\nUntersuchung.\ndaß Tiere oder Waren den Einfuhrvorschriften entspre-\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Einfuhr von Gegen-  chen, so wird dem Verfügungsberechtigten von der\nständen nach Anlage 9a mit der Maßgabe entsprechend,          Grenzkontrollstelle hierüber eine Bescheinigung ausge-\ndaß lediglich eine Dokumentenprüfung und eine Nämlich-        stellt, die in einer Entscheidung vorgeschrieben ist, die die\nkeitskontrolle durchgeführt werden.                           Europäische Gemeinschaft","208                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n1. für Tiere auf Grund des Artikels 7, 8 oder 28 der Richt-  sene nicht-öffentliche Schlachthaus verbracht werden\nlinie 91/496/EWG in der jeweils geltenden Fassung und    und sind dort, sofern nicht eine kürzere Frist bestimmt\n2. für Waren auf Grund des Artikels 10, 11 oder 30 der       wird, spätestens fünf Tage nach ihrem Eintreffen zu\nRichtlinie 90/675/EWG in der jeweils geltenden Fas-      schlachten.\nsung                                                                                 §34\nerlassen und die das Bundesministerium für Ernährung,                     Eingeführte Nutz- und Zuchttiere\nLandwirtschaft und Forsten im Bundesanzeiger bekannt-           (1) Eingeführte Nutz- und Zuchttiere, ausgenommen\ngemacht hat. Hat der Verfügungsberechtigte bei der           vorübergehend eingeführte eingetragene Pferde sowie\nDokumentenprüfung eine Bescheinigung vorgelegt, so ist       Fische, unterliegen im Bestimmungsbetrieb für 14 Tage\nihm hiervon eine beglaubigte Kopie auszuhändigen. Im         der Beobachtung durch die zuständige Behörde. Sie dür-\nFalle der Aufteilung einer Sendung in der Grenzkontroll-     fen während dieser Frist nicht aus dem Betrieb verbracht\nstelle wird dem Verfügungsberechtigten eine der Anzahl       werden. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Aus-\nder durch die Teilung entstandenen Sendungen entspre-        nahmen von den Sätzen 1 und 2 zulassen, soweit eine\nchende Anzahl an Bescheinigungen nach den Sätzen 1           Seuchenverbreitung nicht zu befürchten ist.\nund 2 ausgestellt.\n(2) Spätestens bis zum Ablauf der Frist nach Absatz 1\n§31                             sind eingeführte Rinder nach § 19a und Schweine nach\nZurückweisung                          § 19b der Viehverkehrsverordnung zu kennzeichnen.\n(1) Führen die Untersuchungen nach § 27 zu dem\nErgebnis, daß die Tiere, Waren oder Gegenstände nicht                                    §35\nden Einfuhrvorschriften entsprechen, so ist die Sendung                  Eingeführte Papageien und Sittiche\nvon der Einfuhr zurückzuweisen. Die zuständige Behörde\nkann im Einzelfall                                              Eingeführte Papageien und Sittiche unterliegen am\nBestimmungsort nach näherer Anweisung des beamteten\n1. die Einfuhr                                               Tierarztes der Absonderung in dem durch die Genehmi-\na) der Tiere zur unverzüglichen Schlachtung oder         gung nach § 24 Satz 1 bestimmten Betrieb. Während der\nTötung und unschädlichen Beseitigung oder Unter-     Beobachtung hat der Einführer die Tiere nach näherer\nbringung in einer nahegelegenen zugelassenen         Anweisung des beamteten Tierarztes gegen Psittakose zu\nQuarantänestation und                                behandeln und nach der Behandlung auf Psittakoseerre-\nb) der Waren oder Gegenstände zur unverzüglichen         ger untersuchen zu lassen.\nunschädlichen Beseitigung\n§36\nzulassen, wenn sichergestellt ist, daß Tierseuchen\nnicht verbreitet werden;                                                  Eingeführtes Rohmaterial,\neingeführte unbearbeitete\n2. anordnen, daß\nBorsten, Haare, Wolle, federn und Federteile\na) die Tiere unverzüglich geschlachtet oder getötet\nund unschädlich beseitigt oder in einer nahe-           Für eingeführtes Rohmaterial gilt § 14a und für einge-\ngelegenen zugelassenen Quarantänestation unter-      führte unbearbeitete Borsten, Haare, Wolle, Federn und\ngebracht werden und                                  Federteile gilt§ 14b jeweils entsprechend.\nb) die Waren oder Gegenstände unverzüglich\nunschädlich beseitigt werden,\nAbschnitt 4\nwenn dies zur Vermeidung einer Gefahr der Seuchen-\nDurchfuhr\nverbreitung bei der Rücksendung oder bei Tieren aus\ntierschutzrechtlichen Gründen erforderlich ist.\n§37\n(2) Eine Quarantänestation darf nur zugelassen werden,\nwenn die Anforderungen nach Anhang B 'der Richtlinie                       Anforderungen an die Durchfuhr\n91 /496/EWG in der jeweils geltenden Fassung erfüllt sind.      (1) Die Durchfuhr von Tieren und Waren bedarf der\nGenehmigung, im Falle von Waren jedoch nur, wenn diese\nunmittelbar in das Inland eingeführt werden. Im Falle der\nUnterabschnitt 3\nDurchfuhr von Waren, die in eine Freizone oder ein Freila-\nVorschriften                           ger verbracht werden, darf die Genehmigung nur erteilt\nüber eingeführte Tiere und Waren                      werden, wenn sichergestellt ist, daß die Waren räumlich\ngetrennt von zur Einfuhr bestimmten Waren gelagert\n§32                              werden.\nAllgemeine Bestimmung                         (2) Tiere und Waren müssen bei der Durchfuhr von einer\nEingeführte Tiere sind unmittelbar an ihren Bestim-       Übernahmeerklärung begleitet sein. Waren, die über einen\nmungsort zu befördern. Die Bescheinigungen nach§ 30          anderen Mitgliedstaat durch das Inland durchgeführt wer-\nsind mitzuführen.                                            den, müssen zusätzlich von der Durchfuhrgenehmigung\ndes von der Durchfuhr erstberührten Mitgliedstaates\n§33                              begleitet sein.\nEingeführte Schlachttiere                      (3) Für die Durchfuhr von Tieren, Waren und Gegenstän-\nEingeführte Schlachtklauentiere und -einhufer dürfen      den gelten die§§ 25 bis 29 und 31 -·mit Ausnahme der\nnur unmittelbar in das von der zuständigen Behörde           physischen Untersuchung bei Waren nach § 27 - ent-\nbestimmte öffentliche oder nach§ 13 Abs. 1 Nr. 2 zugelas-    sprechend.","Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Februar 1994                                  209\n(4) Die Durchfuhr von Tieren und Waren erfolgt unter        3. auf Tiere, die im Artistenberuf verwendet werden, aus-\nzollamtlicher Überwachung, im Falle von Waren in Form             genommen Klauentiere,\ndes Zollverschlusses.                                          4. auf Hunde, die\n(5) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Durchfuhr bei     a) als Blindenführhunde, Diensthunde der Bundes-\nZwischenlandung im Luftverkehr und bei Durchfuhr im                   wehr, des Bundesgrenzschutzes, der Zollverwal-\nSeeschiffsverkehr. Die Absätze 3 und 4 gelten - mit Aus-              tung oder der Polizei oder im Rettungsdienst oder\nnahme der Möglichkeit einer stichprobenweisen Doku-\nmentenkontrolle - nicht für die Durchfuhr bei Zwischen-           b) als Schlittenhunde zum Zwecke der Teilnahme an\nlandung im Luftverkehr und bei Anlandung im Seeschiffs-               Rennen in Begleitung einer schriftlichen Bestäti-\nverkehr, wenn die Tiere oder Waren das Transportmittel                gung der Teilnahme durch den Rennveranstalter\noder das Transportbehältnis nicht verlassen.                      und mit einem Impfnachweis nach Nummer 1 Buch-\n(6) Absatz 2 gilt ferner nicht für die Durchfuhr von Waren     stabe a innergemeinschaftlich verbracht oder ein-\ntierischer Herkunft, die in eine Freizone oder ein Freilager      geführt werden,\nverbracht werden.                                              5. auf Brieftauben, die zum Zwecke des Auflassens in\n(7) Waren, die nicht den Einfuhrvorschriften entspre-          Spezialtransportmitteln innergemeinschaftlich ver-\nchen, dürfen in einer Freizone oder einem Freilager nur           bracht oder eingeführt werden.\nbehandelt werden, soweit dies für ihre Lagerung oder die\nAufteilung einer Sendung in Teilsendungen erforderlich                                      §39\nist; ihre Verpackung darf hierbei nicht verändert werden.\nWaren\n(1) Die §§ 8, 9, 19 Abs. 2, die §§ 20 bis 22, 24 bis 28, 30,\nAbschnitt 5                          31 und 37 sind nicht anzuwenden auf\nAusnahmen                             1. Fleisch, das beim grenzüberschreitenden gewerblichen\nReiseverkehr zur Verpflegung des Personals oder der\n§38                                 Fahrgäste in den Transportmitteln mitgeführt wird,\nTiere                            2. Fleisch aus Mitgliedstaaten, ausgenommen der italie-\nDie§§ 8, 9, 19 Abs. 1, die§§ 20 bis 22, 24 bis 35 und 37       nischen autonomen Region Sardinien, Portugal und\nsind nicht anzuwenden,                                            Spanien, das\n1. wenn im Reiseverkehr oder bei der Wohnsitzverlegung            a) im Personenverkehr oder als Geschenk im Post-\noder Frachtverkehr oder für Angehörige diplomati-\nhöchstens drei - im Falle von Hunde- oder Haus-\nkatzenwürfen das Muttertier mit dem gesamten Wurf,                scher oder konsularischer Vertretungen eingeführt\noder durchgeführt wird, sofern das Fleisch zum\nwenn dieser weniger als drei Monate alt ist - nicht zur\nAbgabe an Dritte bestimmte Tiere folgender Arten mit-             eigenen Verbrauch des Verbringers oder des Emp-\ngeführt werden:                                                   fängers bestimmt ist, oder\nb) als Übersiedlungsgut von Personen, die ihren\na) Hunde und Hauskatzen, sofern für jedes Tier nach-\nWohnsitz in das Inland verlegen, zum eigenen Ver-\ngewiesen wird, daß es gegen Tollwut schutzgeimpft\nbrauch mitgeführt wird,\nworden ist und die Impfung\naa) mindestens 30 Tage und längstens 12 Monate         3. Fleisch aus Drittländern oder bestimmten Teilen von\nDrittländern in einer Menge bis zu einem Kilogramm,\nvor dem Grenzübertritt oder\nbb) als Wiederholungsimpfung längstens 12 Mo-             a) das\nnate nach vorausgegangener Tollwutschutz-                aa) im Reiseverkehr zum eigenen Verbrauch mitge-\nimpfung und längstens 12 Monate vor dem                      führt oder\nGrenzübertritt                                           bb) als Sendung an Privatpersonen zu nicht\ndurchgeführt worden ist,                                          gewerblichen Zwecken eingeführt\nb) Hauskaninchen und                                              wird und\nc) Papageien und Sittiche, sofern die Tiere von einer         b) wenn\namtstierärztlichen Gesundheitsbescheinigung be-               aa) das Fleisch in einem luftdicht verschlossenen\ngleitet sind, die nicht älter als 10 Tage ist und aus             Behältnis mit einem Fc-Wert von mindestens\nder sich ergibt, daß die Tiere gesund befunden wor-               3,00 erhitzt worden ist oder\nden sind und in ihrem Herkunftsbestand während                bb) das jeweilige Drittland oder der jeweilige Teil in\nder letzten 30 Tage keine auf Papageien und Sitti-                einer Entscheidung aufgeführt ist, die die\nche übertragbaren Krankheiten zur amtlichen                       Europäische Gemeinschaft auf Grund des Arti-\nKenntnis gelangt sind,                                            kels 3 der Richtlinie 72/462/EWG oder des Arti-\n2. auf Tiere, die im Durchgangsverkehr zwischen zwei                      kels 9 der Richtlinie 91/494/EWG des Rates\nOrten eines angrenzenden Drittlandes über das Gebiet                 vom 26. Juni 1991 über die tierseuchenrecht-\nder Bundesrepublik Deutschland oder zwischen zwei                     lichen Bedingungen für den innergemein-\nOrten der Bundesrepublik Deutschland über das                         schaftlichen Handel mit frischem Geflügel-\nGebiet eines angrenzenden Drittlandes verbracht wer-                  fleisch und für seine Einfuhr aus Drittländern\nden, sofern dieses Verbringen im Rahmen eines zwi-                    (ABI. EG Nr. L 268 S. 35) erlassen hat und das\nschen der Bundesrepublik Deutschland und dem Dritt-                   Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\nland geschlossenen Abkommens über den erleichter-                     schaft und Forsten diese Entscheidung im Bun-\nten Durchgangsverkehr erfolgt,                                        desanzeiger bekanntgemacht hat,","210                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n4. - vorbehaltlich eines Einfuhrverbotes nach § 25 Abs. 1     2. einer vollziehbaren Anordnung nach§ 19 Abs. 2, § 20\noder2-                                                         Satz 1, § 21 Abs. 1 oder§ 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 oder\na) Fleisch erlegten Wildes in einer Menge bis zu          3. einer vollziehbaren Untersagung nach § 11 Abs. 2 oder\n30 Kilogramm oder ein einzelnes Stück erlegten             §25Abs.3\nWildes,                                               zuwiderhandelt.\nb) unbehandelte Jagdtrophäen aus europäischen\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des\nLändern,                                              Tierseuchengesetzes handeft, wer vorsätzlich oder fahr-\ndie im Reiseverkehr zum persönlichen Gebrauch mit-        lässig\ngeführt oder als Sendung an Privatpersonen zu nicht-\n1.   entgegen§ 4 Satz 1, § 19 Abs. 1, § 28 Satz 1, auch in\ngewerblichen Zwecken innergemeinschaftlich ver-                  Verbindung mit § 37 Abs. 3, oder§ 43 Abs. 2 oder 4\nbracht oder eingeführt werden.                                   eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig\n(2) Fleisch nach Absatz 1 Nr. 1 sowie Abfälle und Reste           oder nicht rechtzeitig erstattet,\ndieses Fleisches oder der aus dem Fleisch hergestellten         2.   entgegen§ 5 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Satz 2\nSpeisen dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen                   oder 3 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig Buch\nobersten Landesbehörde und nur zur unschädlichen                     führt,\nBeseitigung aus den Transportmitteln entfernt werden.\n3.   entgegen § 5 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit Satz 3\neine Bescheinigung nicht oder nicht für die vorge-\nschriebene Dauer aufbewahrt,\nAbschnitt 6\n4.   entgegen § 6 Abs. 1 ein Tier oder eine Ware innerge-\nBefugnisse der Behörde,\nmeinschaftlich verbringt oder einführt,\nOrdnungswidrigkeiten\n5.   entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit\n§40                                     Abs. 3 Satz 1, oder § 11 Abs. 1 Satz 1 ein Tier oder\neine Ware innergemeinschaftlich verbringt,\n. Befugnisse der Behörde\n6.   entgegen § 9 Satz 1 ein Tier oder eine Ware aus\n(1) Die von der zuständigen Behörde beauftragten Per-             einem anderen Mitgliedstaat ohne Genehmigung\nsonen dürfen im Rahmen der Überwachung des innerge-                  verbringt,\nmeinschaftlichen Verbringens, der Einfuhr und Durchfuhr\nUntersuchungen von Tieren, Waren sowie von Gegen-               6a. entgegen § 9a ein Tier innergemeinschaftlich ver-\nständen, die Träger von Ansteckungsstoff sein können,                bringt,\ndurchführen. Auf Anforderung sind den beauftragten Per-         7.   entgegen § 10 Abs.1 frisches Fleisch oder ein Flei-\nsonen die Tiere, Waren und Gegenstände zur Untersu-                  scherzeugnis innergemeinschaftlich verbringt,\nchung zu überlassen.\n8.   entgegen § 12 Abs. 3 Satz 1 ein Klauentier oder einen\n(2) Transporte von Tieren und Waren können beim                   Einhufer auf einen zugelassenen Markt verbringt,\ninnergemeinschaftlichen Verbringen oder nach Abschluß\n9.   entgegen§ 13 Abs. 1 Satz 1 ein Schlachtklauentier\nder Einfuhruntersuchung jederzeit angehalten und unter-\noder einen -einhufer aus einem anderen Mitglied-\nsucht werden, wenn der Verdacht des Verstoßes gegen\nstaat verbringt,\neine tierseuchenrechtliche Bestimmung vorliegt.\n10.    entgegen § 14 Abs. 1 einen Süßwasserfisch aus\n(3) Tiere und Waren aus anderen Mitgliedstaaten sowie             einem anderen Mitgliedstaat verbringt,\nderen Transportmittel und -behältnisse können am Be-\nstimmungsort stichprobenweise darauf untersucht wer-          11 . entgegen § 14 Abs. 2 einen getöteten Süßwasser-\nden, ob sie den tierseuchenrechtlichen Bestimmungen                  fisch oder Teile eines solchen oder Eier oder Sperma\nentsprechen.                                                         von Süßwasserfischen aus einem anderen Mitglied-\nstaat verbringt,\n(4) Der Verfügungsberechtigte hat die Maßnahmen nach\nden Absätzen 1 bis 3 zu dulden, die mit diesen Maßnah-        12. entgegen§ 14 Abs. 3 einen Süßwasserfisch innerge-\nmen beauftragten Personen zu unterstützen und die                    meinschattlich verbringt,\ngeschäftlichen Unterlagen vorzulegen.                         13.    entgegen § 14 Abs. 4 einen Süßwasserfisch oder Eier\noder Sperma eines Süßwasserfisches verbringt,\n§41                              14. entgegen § 14 Abs. 6 ein Weichtier in einen Fisch-\nhaltungsbetrieb einsetzt,\nOrdnungswidrigkeiten\n14a. entgegen § 14a Abs. 1, auch in Verbindung mit § 36,\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des§ 76 Abs. 2 Nr. 1 Buch-            Rohmaterial oder entgegen § 14b Abs. 1, auch in\nstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich             Verbindung mit§ 36, unbearbeitete Borsten, Haare,\noder fahrlässig                                                      Wolle, Federn oder Federteile aus einem anderen\n1. einer mit einer Genehmigung nach § 8 Abs. 2 Satz 1,               Mitgliedstaat verbringt oder einführt,\n§ 9 Satz 1, § 21 Abs. 3, § 22 Abs. 3 oder 4, auch in     15. entgegen § 15 Abs. 1 ein Tier oder ein Erzeugnis\nVerbindung mit § 25 Abs. 5, § 24 oder § 37 Abs. 1 oder           nach einem anderen Mitgliedstaat verbringt,\nmit einer Zulassung nach§ 12 Abs. 2, § 13 Abs. 2, § 14\nAbs. 5 oder 7, § 14a Abs. 2, auch in Verbindung mit      16. entgegen § 18 ein Tier oder ein Erzeugnis innerge-\n§ 36, § 14b Abs. 2, auch in Verbindung mit § 36, § 15           meinschaftlich verbringt,\nAbs. 2, § 20 Satz 2, § 28 Satz 2 oder§ 31 Abs. 1 Satz 2  17. entgegen § 21 Abs. 4 ein Tier oder eine Ware nach\nNr. 1 verbundenen vollziehbaren Auflage,                        einem anderen Mitgliedstaat verbringt,","Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Februar 1994                                211\n18. entgegen § 22 Abs. 1 Satz 1 ein Tier oder eine Ware        7. die Bienen-Einfuhrverordnung in der Fassung der\naus einem Drittland oder einem bestimmten Teil               Bekanntmachung vom 19. Juli 1983 (BGBI. 1S. 995),\neines Drittlandes einführt,                                 zuletzt geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom\n19. (weggefallen)                                                   17. Juni 1992 (BGBI. 1S. 1067);\n20. entgegen§ 24 ein Tier oder eine Ware ohne Geneh-           8. die Fische-Einfuhrverordnung vom 28. Oktober 1983\nmigung einführt,                                            (BGBI. 1S. 1332), zuletzt geändert durch Artikel 8 der\nVerordnung vom 17. Juni 1992 (BGBI. 1S. 1067);\n21. entgegen § 25 Abs. 1, 2 oder 4 oder § 26 Abs. 1,\njeweils auch in Verbindung mit § 37 Abs. 3, ein Tier,   9. die Klauentiere-Ausfuhrverordnung in der Fassung\neine Ware oder einen Gegenstand einführt,                   der Bekanntmachung vom 29. März 1990 (BGBI. 1\nS. 734), zuletzt geändert durch Artikel 9 der Verord-\n22. entgegen § 32 Satz 1 ein Tier befördert,\nnung vom 17. Juni 1992 (BGBL I S. 1067);\n23. entgegen§ 32 Satz 2 eine Bescheinigung nicht mit-\n10. die Klauentiere-Einfuhrverordnung in der Fassung der\nführt,\nBekanntmachung vom 6. April 1990 (BGBI. 1 S. 832),\n24. entgegen § 33 ein eingeführtes Schlachtklauentier              zuletzt geändert durch Artikel 10 der Verordnung vom\noder einen eingeführten Schlachteinhufer nicht               17. Juni 1992 (BGBI. 1S. 1067);\nunmittelbar verbringt,\n11 . die Verordnung über die Abfertigung bestimmter Teile\n25. entgegen § 34 Abs. 2 ein eingeführtes Rind oder                und Erzeugnisse von Tieren aus Drittländern bei ihrer\nSchwein nicht, nicht richtig oder nicht vollständig         Einfuhr und Durchfuhr vom 15. September 1992\nkennzeichnet,                                               (BAnz. S. 8057).\n26. entgegen § 35 Satz 2 einen eingeführten Papagei\noder Sittich nicht behandelt oder nicht untersuchen                                 §43\nläßt,                                                                     Übergangsvorschriften\n27. entgegen § 37 Abs. 1 ein Tier oder eine Ware ohne           (1) Es gelten als vorläufig zugelassen\nGenehmigung durchführt,\n1. Märkte, die nach § 17c Abs. 1 der Einhufer-Ein- und\n28. entgegen § 37 Abs. 2 Satz 1 ein Tier oder eine Ware\nohne eine Übernahmeerklärung durchführt,                   -Ausfuhrverordnung oder § 4 Abs. 1 der Klauentiere-\nAusfuhrverordnung,\n29. entgegen § 37 Abs. 2 Satz 2 eine Ware ohne Durch-\nfuhrgenehmigung durchführt oder                       2. Schlachttiermärkte, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 der Klau-\nentiere-Einfuhrverordnung,\n30. entgegen § 37 Abs. 7 eine Ware behandelt.\n3. nicht-öffentliche Schlachthäuser, die nach § 17 Abs. 5\nder Einhufer-Ein- und -Ausfuhrverordnung oder § 15\nAbs. 4 der Klauentiere-Einfuhrverordnung,\nAbschnitt 7                        4. Betriebe, die nach § 11 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Geflü-\nSchlußvorschriften                          gel-Ein- und -Ausfuhrverordnung, § 9b Abs. 1 Nr. 1,\n§ 9d Abs. 1 Nr. 1 oder§ 9f Abs. 1 Nr. 1 der Klauentiere-\n§42                                 AusfuhrverordnLH1g\nAußerkrafttreten von Vorschriften              am 31. Dezember 1992 zugelassen sind. Die vorläufige\nMit Ablauf des 31. Dezember 1992 treten außer Kraft:      Zulassung erlischt,\n1. die Einhufer-Ein- und -Ausfuhrverordnung in der Fas-    1. wenn nicht bis zum 30. Juni 1993 die Erteilung einer\nsung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1982               endgültigen Zulassung im Falle\n(BGBI. 1S. 1713), zuletzt geändert durch Artikel 1 der      a) des Satzes 1 Nr. 1 nach § 12 Abs. 1,\nVerordnung vom 17. Juni 1992 (BGBI. 1S. 1067);               b) des Satzes 1 Nr. 2 nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1,\n2. die Hunde-Einfuhrverordnung in der Fassung der               c) des Satzes 1 Nr. 3 nach§ 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2,\nBekanntmachung vom 19. Juli 1983 (BGBI. 1 S. 966),\nd) des Satzes 1 Nr. 4 nach § 15 Abs. 1\nzuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom\n17. Juni 1992 (BGBI. 1S. 1067);                             beantragt wird, oder\n3. die Hasen-Einfuhrverordnung in der Fassung der          2. im Falle rechtzeitiger Antragstellung mit Eintritt der\nBekanntmachung vom 19. Juli 1983 (BGBI. 1 S. 969),           Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag.\nzuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom        (2) Wer am 1. Januar 1993 bereits gewerbsmäßig Tiere\n17. Juni 1992 (BGBI. I S. 1067);                       oder in Anlage 1 in der am 1. Januar 1993 geltenden Fas-\n4. die Affen-Einfuhrverordnung in der Fassung der           sung genannte Waren innergemeinschaftlich verbringt\nBekanntmachung vom 19. Juli 1983 (BGBI. 1S. 975),       oder einführt, hat dies bis zum 30. Juni 1993 der zustän-\ngeändert durch Artikel 19 der Verordnung vom 23.        digen Behörde anzuzeigen.\nMai 1991 (BGBI. I S.1151);\n(3) Auf Sachverhalte, die vor dem 1. Januar 1993 ent-\n5. die Geflügel-Ein- und -Ausfuhrverordnung in der Fas- standen sind, sind die Vorschriften der in § 42 Abs. 1 Nr. 1\nsung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1983 (BGBI. 1 bis 1O genannten Verordnungen hinsichtlich der Ver-\nS. 977), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verord- folgung von Ordnungswidrigkeiten weiter anzuwenden.\nnung vom 17. Juni 1992 (BGBI. 1S. 1067);\n(4) Wer am 1. Januar 1994 bereits gewerbsmäßig\n6. die Papageien-Einfuhrverordnung in der Fassung der\nBekanntmachung vom 19. Juli 1983 (BGBI. 1S. 988),       1.   Blut  einschließlich Blutserum,   Erzeugnisse  aus  Blut\nsowie Borsten, Haare und Wolle von Klauentieren,\nzuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom\n17. Juni 1992 (BGBI. 1S. 1067);                         2. Erzeugnisse aus Blut oder Häuten von Einhufern oder","212                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n3. Waren nach den Nummern 6 bis 9 der Anlage 1              1. bis zum 30. Juni 1994 die Erteilung einer endgültigen\nZulassung im Falle\ninnergemeinschaftlich verbringt oder einführt, hat dies\nbis zum 30. Juni 1994 der zuständigen Behörde anzu-            a) des Satzes 1 Nr. 1 nach§ 14aAbs. 2,\nzeigen.                                                        b) des Satzes 1 Nr. 2 nach § 14b Abs. 2\n(5) Betriebe, die am 1. Januar 1994 bereits                  beantragt wird, oder\n1. Rohmaterial gelagert und sortiert,                       2. im Falle rechtzeitiger Antragstellung mit Eintritt der\nUnanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag.\n2. Borsten, Haare, Wolle, Federn oder Federteile bear-\nbeitet\n§44\nhaben, gelten vorläufig als zugelassen. Die vorläufige\nZulassung erlischt, wenn nicht                                                    (Inkrafttreten)","Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Februar 1994                     213\nAnlage 1\n(zu§ 4)\nWaren,\nderen gewerbsmäßiges innergemeinschaftliches Verbringen\noder deren gewerbsmäßige Einfuhr vor Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen sind\n1. Fleisch, Embryonen, Samen, Drüsen, innere Organe, Häute, Blut einschließ-\nlich Blutserum, Erzeugnisse aus Blut sowie Borsten, Haare und Wolle von\nKlauentieren\n2. Fleisch, Samen, Drüsen, innere Organe, Blut einschließlich Blutserum, Erzeug-\nnisse aus Blut und Erzeugnisse aus Häuten einschließlich Blutserum von\nEinhufern\n3. Fleisch von Hasen und Kaninchen\n4. Fleisch, Bruteier, Federn und Federteile von Geflügel\n5. Eier und Sperma von Süßwasserfischen\n6. Knochen und Erzeugnisse aus Knochen einschließlich unbehandelter Jagd-\ntrophäen\n7. Rohmaterial, soweit nicht in den Nummern 1 bis 6 genannt\n8. lmkereierzeugnisse\n9. Dünger tierischer Herkunft, ausgenommen Guano, kohlensaurer Kalk sowie\nMuschel- und Austernschalen, auch geschrotet oder gemahlen","214                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil  1\nAnlage 2\n(zu§ 6 Abs. 1)\nAnforderungen an Transportmittel und -behältnisse\nArt, Verwendungszweck                                         Anforderungen\n2\n1.     Tiere\n1.    Klauentiere, Einhufer, Hasen und        Transportmittel und -behältnisse müssen so beschaffen sein, daß tieri-\nKaninchen                               sche Abgänge, Einstreu oder Futter während der Beförderung nicht\nheraussickern oder herausfallen können.\n2.     Geflügel\n2.1    Geflügel, ausgenommen Eintagsküken      Transportmittel und -behältnisse müssen sauber, desinfiziert und so\nbeschaffen sein, daß tierische Abgänge und Federn während der Beför-\nderung nur in unvermeidlichem Maße herausfallen können.\n2.2    Eintagsküken                            1. Transportbehältnisse müssen\na) erstmalig benutzt und sauber sein oder\nb) aus Plastikmaterial, Metall oder anderem entsprechend desinfi-\nzierbarem Material bestehen sowie sauber und desinfiziert\nsein.\n2. Transportmittel und -behältnisse müssen so beschaffen sein, daß\ntierische Abgänge und Federn während der Beförderung nicht her-\nausfallen können.\n3.     Papageien und Sittiche                  Transportmittel und -behältnisse müssen sauber, desinfiziert und so\nbeschaffen sein, daß tierische Abgänge und Federn während der\nBeförderung nur in unvermeidlichem Maße herausfallen können.\n4.     Süßwasserfische                         Transportmittel oder -behältnisse müssen sauber und so beschaffen\nsein, daß Wasser während der Beförderung nicht austreten kann.\n5.    Bienen                                  Bienenwohnungen oder andere Transportbehältnisse müssen bienen-\ndicht verschlossen sein.\nII.   Waren\n1.    Rohmaterial                             Transportbehältnisse müssen flüssigkeitsdicht sein.\n2.    Samen und Embryonen von                 Transportbehältnisse müssen sauber, desinfiziert und §O beschaffen\nHausrindern                             sein, daß sie verschließbar sind.\n3.    Samen von Hausschweinen                 Transportbehältnisse müssen sauber, desinfiziert und so beschaffen\nsein, daß sie verschließbar sind.\n4.    Bruteier von Geflügel                   1. Transportbehältnisse müssen\na) erstmalig benutzt und sauber sein oder\nb) aus Plastikmaterial, Metall oder anderem entsprechend desinfi-\nzierbarem Material bestehen sowie sauber und desinfiziert\nsein.\n2. Transportmittel und -behältnisse müssen so beschaffen sein, daß\nTeile beschädigter Bruteier während der Beförderung nicht heraus-\nfallen können.","Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Februar 1994                               215\nAnlage 3\n(zu § 8 Abs. 1 und 3\nund§ 12 Abs. 2 Nr. 3)\nlnnergemeinschaftliches Verbringen von Tieren und Waren\nnach gemeinschaftsrechtlich festgelegten Anforderungen\nArt,                                                                   Rechtsgrundlagen\nVerwendungszweck                           Bescheinigung               für zusätzliche Voraussetzungen\n2                                     3\n1.  Tiere\n1.  Hausrinder\n1.1 Nutz- und Zuchtrinder, aus-         Gesundheitsbescheinigung            Artikel 4a, 7, 9, 9a und 10 der\ngenommen Tiere, die im Ver-         nach Muster I der Anlage F der      Richtlinie 64/432/EWG in der jeweils\neinigten Königreich geboren         Richtlinie 64/432/EWG des Rates     geltenden Fassung,\nund jünger als 6 Monate sind       vom 26. Juni 1964 zur Regelung       Artikel 10 der Richtlinie\nviehseuchenrechtlicher Fragen beim   90/425/EWG in der jeweils gelten-\ninnergemeinschaftlichen Handels-    den Fassung\nverkehr mit Rindern und Schweinen\n(ABI. EG Nr. 121 S. 1977)\nin der jeweils geltenden Fassung\n1.2 Schlachtrinder, ausgenommen        Gesundheitsbescheinigung             Artikel 4a, 7, 9, 9a und 10 der\nTiere, die im Vereinigten           nach Muster II der Anlage F         Richtlinie 64/432/EWG in der jeweils\nKönigreich geboren und jünger      der Richtlinie 64/432/EWG            geltenden Fassung,\nals 6 Monate sind                  in der jeweils geltenden Fassung     Artikel 10 der Richtlinie\n90/425/EWG in der jeweils gelten-\nden Fassung\n2.  Hausschweine\n2.1 Nutz- und Zuchtschweine            Gesundheitsbescheinigung             Artikel 4a, 7, 9, 9a und 10 der\nnach Muster III der Anlage F         Richtlinie 64/432/EWG in der jeweils\nder Richtlinie 64/432/EWG            geltenden Fassung,\nin der jeweils geltenden Fassung     Artikel 1O der Richtlinie\n90/425/EWG in der jeweils gelten-\nden Fassung\n2.2 Schlachtschweine                   Gesundheitsbescheinigung             Artikel 4a, 7, 9, 9a und 10 der\nnach Muster IV der Anlage F          Richtlinie 64/432/EWG in der jeweils\nder Richtlinie 64/432/EWG            geltenden Fassung,\nin der jeweils geltenden Fassung     Artikel 10 der Richtlinie\n90/425/EWG in der jeweils gelten-\nden Fassung\n3.  Schafe und Ziegen\n3.1 Nutz- und Zuchtschafe und          Gesundheitsbescheinigung             Artikel 7 und 8 der Richtlinie\n-ziegen, ausgenommen Mast-         nach Muster 111 des Anhangs E        91/68/EW in der jeweils gelten-\nschafe und -ziegen                 der Richtlinie 91/68/EWG des Rates   den Fassung,\nvom 28. Januar 1991 zur Regelung     Artikel 1O der Richtlinie\ntierseuchenrechtlicher Fragen beim   90/425/EWG in der jeweils gelten-\ninnergemeinschaftlichen Handels-     den Fassung\nverkehr mit Schafen und Ziegen\n(ABI. EG Nr. L 46 S. 19)\nin der jeweils geltenden Fassung\n3.2 Mastschafe und -ziegen             Gesundheitsbescheinigung             Artikel 7 und 8 der Richtlinie\nnach Muster II des Anhangs E         91/68/EWG in der jeweils gelten-\nder Richtlinie 91/68/EWG             den Fassung,\nin der jeweils geltenden Fassung     Artikel 10 der Richtlinie\n90/425/EWG in der jeweils gelten-\nden Fassung\n3.3 Schlachtschafe und -ziegen         Gesundheitsbescheinigung             Artikel 7 und 8 der Richtlinie\nnach Muster I des Anhangs E          91/68/EWG in der jeweils gelten-\nder Richtlinie 91/68/EWG             den Fassung,\nin der jeweils geltenden Fassung     Artikel 10 der Richtlinie\n90/425/EWG in der jeweils gelten-\nden Fassung","216                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nArt,                                                              Rechtsgrundlagen\nVerwendungszweck                   Bescheinigung                  für zusätzliche Voraussetzungen\n2                                        3\n3a. Wildklauentiere             Bescheinigung nach Artikel 6 der       Artikel 6 Abschnitt A Nr. 1 Buch-\nRichtlinie 92/65/EWG des Rates         stabe c der Richtlinie 92/65/EWG in\nvom 13. Juli 1992 über die tier-       der jeweils geltenden Fassung,\nseuchenrechtlichen Bedingungen für     Artikel 1O der Richtlinie\nden Handel mit Tieren, Samen, Ei-      90/425/EWG in der jeweils gelten-\nzellen und Embryonen in der Ge-        den Fassung\nmeinschaft sowie für ihre Einfuhr in\ndie Gemeinschaft, soweit sie dies-\nbezüglich nicht den Gemeinschafts-\nregelungen nach Anhang A Ab-\nschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG\nunterliegen (ABI. EG Nr. L 268\nS. 54), in der jeweils geltenden Fas-\nsung\n4.   Einhufer\n4.1  eingetragene Pferde        Gesundheitsbescheinigung nach          Artikel 4 Abs. 6 und Artikel 5 der\nMuster des Anhangs B der Richt-        Richtlinie 90/426/EWG in der jeweils\nlinie 90/426/EWG des Rates vom         geltenden Fassung,\n26. Juni 1990 zur Festlegung der       Artikel 1O der Richtlinie\ntierseuchenrechtlichen Vorschriften    90/425/EWG in der jeweils gelten-\nfür das Verbringen von Equiden und     den Fassung\nfür ihre Einfuhr aus Drittländern\n(ABI. EG Nr. L 224 S. 42) in der\njeweils geltenden Fassung\n4.2  sonstige Einhufer          Muster nach Anhang C der Richt-        Artikel 4 Abs. 6 und Artikel 5 der\nlinie 90/426/EWG in der jeweils gel-   Richtlinie 90/426/EWG in der jeweils\ntenden Fassung                         geltenden Fassung,\nArtikel 10 der Richtlinie\n90/425/EWG in der jeweils gelten-\nden Fassung\n4 a. Affen und Halbaffen        Bescheinigung nach Artikel 5 Abs. 1    Artikel 14 und 15 der Richtlinie\nder Richtlinie 92/65/EWG in der je-    92/65/EWG in der jeweils geltenden\nweils geltenden Fassung                 Fassung,\nArtikel 1O der Richtlinie\n90/425/EWG in der jeweils gelten-\nden Fassung\n4 b. Hunde und Hauskatzen       Bescheinigung nach Artikel 1O           Artikel 10 der Richtlinie\nAbs. 2 Buchstabe a der Richtlinie      90/425/EWG in der jeweils gelten-\n92/65/EWG in der jeweils geltenden     den Fassung\nFassung\n4c.  Hasen und Kaninchen        Bescheinigung nach Artikel 9 Abs. 2     Artikel 14 und 15 der Richtlinie\nder Richtlinie 92/65/EWG in der je-     92/65/EWG in der jeweils geltenden\nweils geltenden Fassung                 Fassung,\nArtikel 1O der Richtlinie\n90/425/EWG in der jeweils gelten-\nden Fassung\n5.   Geflügel\n5.1  Geflügel in Sendungen von  Gesundheitsbescheinigung nach           Artikel 12, 13 und 14 der Richtlinie\nweniger als 20 Tieren      Muster 4 des Anhangs IV der Richt-      90/539/EWG in der jeweils gelten-\nlinie 90/539/EWG des Rates vom          den Fassung,\n15. Oktober 1990 über die tier-        Artikel 1O der Richtlinie\nseuchenrechtlichen Bedingungen für      90/425/EWG in der jeweils gelten-\nden innergemeinschaftlichen Handel      den Fassung\nmit Geflügel und Bruteiern sowie für\nihre Einfuhr aus Drittländern (ABI.\nEG Nr. L 303 S. 6) in der jeweils\ngeltenden Fassung","Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Februar 1994                               217\nArt,                                                                   Rechtsgrundlagen\nVerwendungszweck                           Bescheinigung                für zusätzliche Voraussetzungen\n2                                       3\n5.2  Nutz- und Zuchtgeflügel, aus-       Gesundheitsbescheinigung nach        Artikel 12, 13 und 14 der Richtlinie\ngenommen zur Aufstockung            Muster 3 des Anhangs IV der Richt-   90/539/EWG in der jeweils gelten-\nvon Wildbeständen, in Sen-          linie 90/539/EWG in der jeweils gel- den Fassung,\ndungen von mehr als 19 Tie-         tenden Fassung                       Artikel 10 der Richtlinie\nren                                                                      90/425/EWG in der jeweils gelten-\nden Fassung\n5.3  Nutz- und Zuchtgeflügel zur         Gesundheitsbescheinigung nach        Artikel 12, 13 und 14 der Richtlinie\nAufstockung von Wildbestän-         Muster 6 des Anhangs IV der Richt-   90/539/EWG in der jeweils gelten-\nden in Sendungen von mehr           linie 90/539/EWG in der jeweils gel- den Fassung,\nals 19 Tieren                       tenden Fassung                       Artikel 10 der Richtlinie\n90/425/EWG in der jeweils gelten-\nden Fassung\n5.4  Schlachtgeflügel in Sendungen       Gesundheitsbescheinigung nach        Artikel 12, 13 und 14 der Richtlinie\nvon mehr als 19 Tieren              Muster 5 des Anhangs IV der Richt-   90/539/EWG in der jeweils gelten-\nlinie 90/539/EWG in der jeweils gel- den Fassung,\ntenden Fassung                       Artikel 10 der Richtlinie\n90/425/EWG in der jeweils gelten-\nden Fassung\n5.5  Eintagsküken in Sendungen           Gesundheitsbescheinigung nach        Artikel 12, 13 und 14 der Richtlinie\nvon mehr als 19 Tieren              Muster 2 des Anhangs IV der Richt-   90/539/EWG in der jeweils gelten-\nlinie 90/539/EWG in der jeweils gel- den Fassung,\ntenden Fassung                       Artikel 10 der Richtlinie\n90/425/EWG in der jeweils gelten-\nden Fassung\n5 a. Papageien und Sittiche              Bescheinigung nach Artikel 7         Artikel 14 und 15 der Richtlinie\nAbschnitt A Nr. 2 Buchstabe c der    92/65/EWG in der jeweils geltenden\nRichtlinie 92/65/EWG in der jeweils  Fassung,\ngeltenden Fassung                    Artikel 10 der Richtlinie\n90/425/EWG in der jeweils gelten-\n6.   Süßwasserfische                                                          den Fassung\n6.1  Süßwasserfische, ausgenom-          Transportbescheinigung nach Kapi-    Artikel 12 und 13 der Richtlinie\nmen Weichtiere, aus einem           tel I des Anhangs E der Richtlinie   91/67/EWG in der jeweils geltenden\nSchutzgebiet, die für einen zu-     91/67/EWG in der jeweils geltenden   Fassung,\ngelassenen Fischhaltungsbe-         Fassung                              Artikel 10 der Richtlinie\ntrieb oder ein Schutzgebiet                                              90/425/EWG in der jeweils gelten-\nbestimmt sind                                                            den Fassung\n6.2  Süßwasserfische, ausgenom-          Transportbescheinigung nach Kapi-    Artikel 12 und 13 der Richtlinie\nmen Weichtiere, aus einem zu-       tel 2 des Anhangs Eder Richtlinie    91/67/EWG in der jeweils geltenden\ngelassenen Fischhaltungsbe-         91 /67/EWG in der jeweils geltenden  Fassung,\ntrieb, die für einen zugelasse-     Fassung                              Artikel 10 der Richtlinie\nnen Fischhaltungsbetrieb oder                                            90/425/EWG in der jeweils gelten-\nein Schutzgebiet bestimmt sind                                           den Fassung\n6.3  Weichtiere aus einem Schutz-        Transportbescheinigung nach Kapi-    Artikel 12 und 13 der Richtlinie\ngebiet, die für einen zugelas-      tel 3 des Anhangs E der Richtlinie   91/67/EWG in der jeweils geltenden\nsenen Fischhaltungsbetrieb          91/67/EWG in der jeweils geltenden   Fassung,\noder ein Schutzgebiet be-           Fassung                              Artikel 10 der Richtlinie\nstimmt sind                                                              90/425/EWG in der jeweils gelten-\nden Fassung\n6.4  Weichtiere aus einem zuge-          Transportbescheinigung nach Kapi-    Artikel 12 und 13 der Richtlinie\nlassenen Fischhaltungsbetrieb,      tel 4 des Anhangs E der Richtlinie   91/67/EWG in der jeweils geltenden\ndie für einen zugelassenen          91/67/EWG in der jeweils geltenden   Fassung,\nFischhaltungsbetrieb oder ein       Fassung                              Artikel 10 der Richtlinie\nSchutzgebiet bestimmt sind                                               90/425/EWG in der jeweils gelten-\nden Fassung\n7.   Bienen                              Bescheinigung nach Artikel 8         Artikel 14 und 15 der Richtlinie\nBuchstabe b der Richtlinie           92/65/EWG in der jeweils geltenden\n92/65/EWG in der jeweils gelten-     Fassung,\nden Fassung                          Artikel 10 der Richtlinie\n90/425/EWG in der jeweils gelten-\nden Fassung","218                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nArt,                                                                    Rechtsgrundlagen\nVerwendungszweck                          Bescheinigung                  für zusätzliche Voraussetzungen\n2                                       3\nII.   Waren\n1.    Frisches Fleisch von Haus-        Bescheinigung nach Artikel 3           Artikel 8 a der Richtlinie\nrindern, -schweinen, -schafen     Abs. 1 Buchstabe f der Richtlinie      72/461/EWG in der jeweils gelten-\nund -ziegen sowie von Ein-        64/433/EWG des Rates zur Rege-         den Fassung,\nhufern, die als Haustiere ge-     lung gesundheitlicher Fragen beim      Artikel 9 der Richtlinie\nhalten werden                     innergemeinschaftlichen Handels-       89/662/EWG in der jeweils gelten-\nverkehr mit frischem Fleisch (ABI.     den Fassung\nEG Nr. 121 S. 2012) in der jeweils\ngeltenden Fassung\n2.    Fleischerzeugnisse von Haus-\nrindern, -schweinen, -schafen\nund -ziegen sowie von Ein-\nhufern, die als Haustiere ge-\nhalten werden\n2.1   Fleischextrakte, ausgelassene     Bescheinigung nach Artikel 3 Buch-     Artikel 7 a der Richtlinie\nFette, Grieben, Gelatine,         stabe A Nr. 9 Buchstabe b Abs. i       80/215/EWG des Rates zur Rege-\nFleischmehl, Schwartenpulver,     der Richtlinie 77/99/EWG des Rates     lung viehseuchenrechtlicher Fragen\ngesalzenes oder getrocknetes      zur Regelung gesundheitlicher Fra-     beim innergemeinschaftlichen Han-\nBlut und Blutplasma von Tie-      gen beim innergemeinschaftlichen       delsverkehr mit Fleischerzeugnissen\nren dieser Arten                  Handelsverkehr mit Fleischerzeug-      (ABI. EG Nr. L 47 S. 4) in der je-\nnissen (ABI. EG Nr. L 26 S. 85) in     weils geltenden Fassung,\nder jeweils geltenden Fassung          Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG\nin der jeweils geltenden Fassung\n2.1 a gereinigte und gesalzene, ge-     Bescheinigung nach Anhang I Kapi-      Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG\ntrocknete oder erhitzte Mägen,    tel 2 Abschnitt Ader Richtlinie        in der jeweils geltenden Fassung\nDärme und Harnblasen von          92/118/EWG des Rates vom\nTieren dieser Arten               17. Dezember 1992 über die tier-\nseuchenrechtlichen und gesundheit-\nlichen Bedingungen für den Handel\nmit Erzeugnissen tierischen Ur-\nsprungs in der Gemeinschaft sowie\nfür ihre Einfuhr in die Gemeinschaft,\nsoweit sie diesbezüglich nicht den\nGemeinschaftsregelungen nach\nAnhang A Kapitel I der Richtlinie\n89/662/EWG und - in bezug auf\nKrankheitserreger - der Richtlinie\n90/425/EWG unterliegen (ABI. EG\n1993 L 62 S. 49), in der jeweils\ngeltenden Fassung\n2.1 b Rohmaterial                       Bescheinigung nach Artikel 13          Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG\nAbs. 2 Buchstabe b der Richtlinie      in der jeweils geltenden Fassung\n90/667/EWG in der jeweils gelten-\nden Fassung\n2.2   Sonstige Fleischerzeugnisse       Genußtauglichkeitsbescheinigung        Artikel 7a der Richtlinie\ndieser Tierarten, ausgenom-       nach Muster des Anhangs D der          80/215/EWG des Rates zur Rege-\nmen Fleisch in luftdicht ver-      Richtlinie 77/99/EWG in der jeweils   lung viehseuchenrechtlicher Fragen\nschlossenen Behältnissen, das     geltenden Fassung                      beim innergemeinschaftlichen Han-\nin diesen so erhitzt worden ist,                                         delsverkehr mit Fleischerzeugnissen\ndaß der Fe-Wert mindestens                                               (ABI. EG Nr. L 47 S. 4) in der je-\n3 beträgt                                                                weils geltenden Fassung,\nArtikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG\nin der jeweils geltenden Fassung","Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Februar 1994                                 219\nArt,                                                                     Rechtsgrundlagen\nVerwendungszweck                            Bescheinigung                 für zusätzliche Voraussetzungen\n2                                       3\n3.  Frisches Fleisch von wild-          Genußtauglichkeitsbescheinigung       Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG\nlebenden Säugetieren, die          nach Muster des Anhangs IV der         in der jeweils geltenden Fassung\nin Zuchtbetrieben gehalten          Richtlinie 91/495/EWG des Rates\nwurden                             vom 27. November 1990 zur Rege-\nlung der gesundheitlichen und tier-\nseuchenrechtlichen Fragen bei der\nHerstellung und Vermarktung von\nKaninchenfleisch und Fleisch von\nZuchtwild (ABI. EG Nr. L 268 S. 41)\nin der jeweils geltenden Fassung\n3a. Fleisch erlegten Wildes             Bescheinigung nach Artikel 3          Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG\nAbs. 4 Buchstabe iii der Richtlinie    in der jeweils geltenden Fassung\n92/45/EWG des Rates vom 16. Juni\n1992 zur Regelung der gesundheitli-\nchen und tierseuchenrechtlichen\nFragen beim Erlegen von Wild und\nbei der Vermarktung von Wildgeflü-\ngel (ABI. EG Nr. L 268 S. 35) in der\njeweils geltenden Fassung\n3b. Ganze Stücke erlegten Wildes        Bescheinigung nach Artikel 5 Nr. 3    Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG\nBuchstabe c der Richtlinie            in der jeweils geltenden Fassung\n92/45/EWG in der jeweils geltenden\nFassung\n4.  Embryonen von Hausrindern,         Gesundheitsbescheinigung nach          Artikel 10 der Richtlinie\ndie nach dem 31. Dezember          Muster des Anhangs C der Richt-        90/425/EWG in der jeweils gelten-\n1990 aufbereitet worden sind       linie 89/556/EWG des Rates vom         den Fassung\n25. September 1989 über viehseu-\nchenrechtliche Fragen beim inner-\ngemeinschaftlichen Handel mit Em-\nbryonen von Hausrindern und ihrer\nEinfuhr aus Drittländern (ABI. EG\nNr. L 302 S. 1) in der jeweils gelten-\nden Fassung\n5.  Samen von Hausrindern, der         Tiergesundheitsbescheinigung nach      Artikel 4 der Richtlinie 88/407/EWG\nnach dem 31. Dezember 1989         Muster des Anhangs D der Richt-        in der jeweils geltenden Fassung,\naufbereitet worden ist             linie 88/407/EWG des Rates vom         Artikel 10 der Richtlinie\n14. Juni 1988 zur Festlegung der       90/425/EWG in der jeweils gelten-\ntierseuchenrechtlichen Anforderun-     den Fassung\ngen an den innergemeinschaftlichen\nHandelsverkehr mit gefrorenem Sa-\nmen von Rindern und an dessen\nEinfuhr (ABI. EG Nr. L 194 S. 10) in\nder jeweils geltenden Fassung\n6.  Samen von Hausschweinen,           Gesundheitsbescheinigung nach          Artikel 10 der Richtlinie\nder nach dem 31. Dezember          Muster des Anhangs D der Richt-        90/425/EWG in der jeweils gelten-\n1991 aufbereitet worden ist        linie 90/429/EWG des Rates vom         den Fassung\n26. Juni 1990 zur Festlegung der\ntierseuchenrechtlichen Anforderun-\ngen an den innergemeinschaftlichen\nHandelsverkehr mit Samen von\nSchweinen und an dessen Einfuhr\n(ABI. EG Nr. L 224 S. 62) in der\njeweils geltenden Fassung","220                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nArt,                                                                     Rechtsgrundlagen\nVerwendungszweck                         Bescheinigung                   für zusätzliche Voraussetzungen\n2                                         3\n6 a. Eizellen und Embryonen von        Bescheinigung, die für die betreffen-  Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG\nPferden, Schweinen, Schafen       de Ware und den jeweiligen Ver-        in der jeweils geltenden Fassung,\nund Ziegen                        wendungszweck in einer Entschei-       Artikel 10 der Richtlinie\ndung vorgeschrieben ist, die die Eu-   90/425/EWG in der jeweils gelten-\nropäische Gemeinschaft auf Grund       den Fassung,\ndes Artikels 11 Abs. 3 der Richtlinie  Artikel 14 und 15 der Richtlinie\n92/65/EWG in der jeweils geltenden     92/65/EWG in der jeweils gelten-\nFassung erlassen und das Bundes-       den Fassung\nministerium für Ernährung, Landwirt-\nschaft und Forsten im Bundesanzei-\nger bekanntgemacht hat\n6 b. Samen von Pferden, Schafen        Bescheinigung, die für die betreffen-  Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG\nund Ziegen                       de Ware und den jeweiligen Ver-        in der jeweils geltenden Fassung,\nwendungszweck in einer Entschei-       Artikel 10 der Richtlinie\ndung vorgeschrieben ist, die die Eu-   90/425/EWG in der jeweils gelten~\nropäische Gemeinschaft auf Grund       den Fassung,\ndes Artikels 11 Abs. 2 der Richtlinie  Artikel 14 und 15 der Richtlinie\n92/65/EWG in der jeweils geltenden     92/65/EWG in der jeweils gelten-\nFassung erlassen und das Bundes-       den Fassung\nministerium für Ernährung, Landwirt-\nschaft und Forsten im Bundesanzei-\nger bekanntgemacht hat\n7.    Frisches Fleisch von Haus-       Genußtauglichkeitsbescheinigung        Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG\nkaninchen                        nach Muster des Anhangs II der         in der jeweils geltenden Fassung\nRichtlinie 91/495/EWG in der jeweils\ngeltenden Fassung\n8.    Frisches Fleisch von Haus-       Genußtauglichkeitsbescheinigung        Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG\ngeflügel                         nach Muster des Anhangs IV der         in der jeweils geltenden Fassung\nRichtlinie 71/118/EWG des Rates\nvom 15. Februar 1971 zur Regelung\ngesundheitlicher Fragen beim Han-\ndelsverkehr mit frischem Geflügel-\nfleisch (ABI. EG Nr. L 55 S. 23) in\nder jeweils geltenden Fassung\n9.    Frisches Fleisch von Wild-       Genußtauglichkeitsbescheinigung         Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG\ngeflügel, das in Zuchtbetrieben  nach Muster des Anhangs IV der          in der jeweils geltenden Fassung\ngehalten wurde                   Richtlinie 91 /495/EWG in der jeweils\ngeltenden Fassung\n10.   Bruteier von Geflügel\n10.1 Bruteier von Geflügel in          Gesundheitsbescheinigung nach           Artikel 12, 13 und 14 der Richt-\nSendungen von weniger            Muster 4 des Anhangs IV der Richt-      linie 90/539/EWG in der jeweils\nals 20 Eiern                     linie 90/539/EWG in der jeweils         geltenden Fassung,\ngeltenden Fassung                       Artikel 10 der Richtlinie\n90/425/EWG in der jeweils gelten-\nden Fassung\n10.2 Bruteier von Geflügel in         Gesundheitsbescheinigung nach           Artikel 12, 13 und 14 der Richt-\nSendungen von mehr               Muster 1 des Anhangs IV der Richt-      linie 90/539/EWG in der jeweils\nals 19 Eiern                     linie 90/539/EWG in der jeweils         geltenden Fassung,\ngeltenden Fassung                       Artikel 10 der Richtlinie\n90/425/EWG in der jeweils gelten-\nden Fassung","Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Februar 1994                               221\nArt,                                                                   Rechtsgrundlagen\nVerwendungszweck                          Bescheinigung                 für zusätzliche Voraussetzungen\n2                                        3\n11. Eier und Sperma von Süß-            Transportbescheinigung nach Kapi-    Artikel 12 und 13 der Richtlinie\nwasserfischen aus einem             tel 1 des Anhangs E der Richtlinie   91/67/EWG in der jeweils geltenden\nSchutzgebiet, die für einen zu-     91/67/EWG in der jeweils geltenden   Fassung,\ngelassenen Fischhaltungsbe-         Fassung                              Artikel 10 der Richtlinie\ntrieb oder ein Schutzgebiet be-                                          90/425/EWG in der jeweils gelten-\nstimmt sind                                                              den Fassung\n12. Eier und Sperma von Süß-            Transportbescheinigung nach Kapi-    Artikel 12 und 13 der Richtlinie\nwasserfischen aus einem zu-         tel 2 des Anhangs E der Richtlinie   91/67/EWG in der jeweils gelten-\ngelassenen Fischhaltungsbe-         91/67/EWG in der jeweils geltenden   den Fassung,\ntrieb, die für einen zugelasse-     Fassung                              Artikel 10 der Richtlinie\nnen Fischhaltungsbetrieb oder                                            90/425/EWG in der jeweils gelten-\nein Schutzgebiet bestimmt sind                                           den Fassung\n13. Häute von Einhufern und             Bescheinigung nach Artikel 4 Nr. 2   Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG\nKlauentieren                        Buchstabe a der Richtlinie           in der jeweils geltenden Fassung\n92/118/EWG in der jeweils gelten-\nden Fassung\n14. Erzeugnisse aus verarbeiteten       Bescheinigung nach Artikel 13        Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG\nHäuten                              Abs. 2 Buchstabe b der Richtlinie    in der jeweils geltenden Fassung\n90/667/EWG in der jeweils gelten-\nden Fassung\n15. Blut einschließlich Blutserum       Bescheinigung nach Artikel 4 Nr. 2   Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG\nund Erzeugnisse aus Blut            Buchstabe a der Richtlinie           in der jeweils geltenden Fassung\n92/118/EWG in der jeweils gelten-\nden Fassung\n16. Knochen und Erzeugnisse aus         Bescheinigung nach Artikel 4 Nr. 2   Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG\nKnochen, einschließlich unbe-       Buchstabe a der Richtlinie           in der jeweils geltenden Fassung\nhandelter Jagdtrophäen              92/118/EWG in der jeweils gelten-\nden Fassung\n17. Unbearbeitete Borsten, Haare,       Bescheinigung nach Artikel 4 Nr. 2   Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG\nWolle, Federn und Federteile        Buchstabe a der Richtlinie           in der jeweils geltenden Fassung,\nin Mengen von mehr als 500 g        92/118/EWG in der jeweils gelten-    Artikel 10 der Richtlinie\nden Fassung                          90/425/EWG in der jeweils gelten-\nden Fassung\n18. lmkereierzeugnisse                  Bescheinigung nach Artikel 4 Nr. 2   Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG\nBuchstabe a der Richtlinie           in der jeweils geltenden Fassung,\n92/118/EWG in der jeweils gelten-    Artikel 10 der Richtlinie\nden Fassung                          90/425/EWG in der jeweils gelten-\nden Fassung\n19. Dünger tierischer Herkunft,         Bescheinigung nach Artikel 4 Nr. 2   Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG\nausgenommen Guano, kohlen-          Buchstabe a der Richtlinie           in der jeweils geltenden Fassung,\nsaurer Kalk sowie Muschel-          92/118/EWG in der jeweils gelten-    Artikel 10 der Richtlinie\nund Austernschalen, auch            den Fassung                          90/425/EWG in der jeweils gelten-\ngeschrotet oder gemahlen                                                 den Fassung","222                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nAnlage 4\n(zu §§ 9, 24, § 26 Abs. 1,\n§ 27 Abs. 1 und§ 28 Satz 1)\nTiere und Waren,\nderen Verbringen aus anderen Mitgliedstaaten\nund deren Einfuhr der Genehmigung bedarf\n1.  Tiere\n1.  Hausrinder, die im Vereinigten Königreich geboren und jünger als sechs\nMonate sind\nII. Waren\n1.   Embryonen von Hausrindern, die vor dem 31. Dezember 1989 aufbereitet\nworden sind\n2.  Samen von Hausrindern, der vor dem 31. Dezember 1989 aufbereitet worden\nist\n3.  Samen von Hausschweinen, der vor dem 31. Dezember 1991 aufbereitet\nworden ist","Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Februar 1994                  223\nAnlage 5\n(zu§ 9a)\nTiere,\nderen innergemeinschaftliches Verbringen\nunter bestimmten Voraussetzungen verboten ist\nArt                              Voraussetzungen\n2\n1. Frettchen, Füchse              Die Tiere\nund Nerze\n1. stammen aus einem Betrieb, in dem\nwährend der letzten sechs Monate vor\ndem Versand Tollwut oder der Verdacht\nauf Tollwut amtlich festgestellt worden\nist,\n2. sind mit Tieren aus einem Betrieb nach\nNummer 1 in Kontakt gekommen oder\n3. weisen keinen wirksamen Impfschutz\ngegen Tollwut auf.\n2. Vögel, ausgenommen             Die Tiere stammen aus einem Betrieb,\nGeflügel, Papageien\n1. in dem während der letzten 30 Tage\nund Sittiche\nvor dem Versand Geflügelpest amtlich\nfestgestellt worden ist oder\n2. der einer tierseuchenrechtlichen Sperre\naus Gründen der Newcastle-Krankheit\nunterliegt.","224                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nAnlage 6\n(zu§ 13 Abs. 3)\nVoraussetzungen für die Zulassung nicht-öffentlicher Schlachthäuser\n1.   Anforderungen an das Schlachthaus\n1.   Im Schlachthaus müssen vorhanden sein:\n1.1 Unterbringungsräume für die angelieferten Tiere; sie müssen mit flüssigkeits-\nundurchlässigen Fußböden und glatten Wänden versehen sowie ausrei-\nchend beleuchtet sein; Anbindevorrichtungen, Rampen, Buchten und Hürden\nmüssen aus leicht zu reinigendem und zu desinfizierendem Material herge-\nstellt sein;\n1.2 ein gesonderter Raum für die Absonderung kranker oder verdächtiger Tiere,\nder den unter Nummer 1.1 genannten Anforderungen entspricht und ver-\nschließbar ist;\n1.3 eine flüssigkeitsundurchlässige Hofbefestigung sowie ein Platz zum Wa-\nschen und Desinfizieren von Fahrzeugen mit befestigtem, flüssigkeitsun-\ndurchlässigem Boden;\n1.4 eine Dunggrube mit flüssigkeitsundurchlässigem Boden und flüssigkeitsun-\ndurchlässigen Wänden zum Packen des Dunges sowie des Magen- und\nDarminhaltes, und zwar an einem Platz, von dem aus die Dunggrube be-\nschickt und entleert werden kann und der in einer Breite von 3 Metern mit\neinem flüssigkeitsundurchlässig befestigten Boden versehen ist.\n2.   Sofern der Betrieb Eisenbahnanschluß hat, muß die Entladerampe mit einem\nflüssigkeitsundurchlässig befestigten Boden versehen und mit Buchten für\neine vorläufige Unterbringung der Tiere sowie mit ausreichender Beleuch-\ntung ausgestattet sein.\n3.   Der Betrieb muß ausreichend eingefriedet sein und über Einrichtungen zur\nÜberwachung der Ein- und Ausgänge verfügen, mit denen das Betreten des\nBetriebes durch Unbefugte ausgeschlossen wird.\nII.  Bestimmungen über das Betreiben des Schlachthauses\n1.   Der für den Betrieb Verantwortliche ist verpflichtet, das Vorhandensein, den\nZu- und Abgang von Tieren der zuständigen Behörde anzuzeigen.\n2.   Die in das Schlachthaus aus anderen Mitgliedstaaten verbrachten oder\neingeführten Schlachttiere sind dort spätestens 5 Tage nach ihrem Eintreffen\nzu schlachten.\n3.   Kranke und verdächtige Tiere sind zeitlich oder räumlich getrennt zu\nschlachten.\n4.   Milch von Kühen, die im Schlachthaus aufgestallt sind, darf nur gekocht\nabgegeben oder auf sonstige Weise verwertet werden.","Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Februar 1994                               225\nAnlage 7\n(zu § 15)\nZulassungsbedürftige Betriebe\nArt,                              Anforderungen                         Bestimmungen\nVerwendungszweck                         an den Betrieb                      über das Betreiben\n2                                     3\n1.  Tiere\n1.  Affen und Halbaffen               Anforderungen nach Anhang C          Bestimmungen nach Anhang C\nNr. 1 der Richtlinie 92/65/EWG in    Nr. 2 der Richtlinie 92/65/EWG in\nder jeweils geltenden Fassung        der jeweils geltenden Fassung\n2.  Geflügel\n2.1 Nutz- und Zuchtgeflügel, ein-     Anforderungen nach Anhang 11         Bestimmungen nach Anhang II\nschließlich Eintagsküken,         Kapitel I der Richtlinie 90/539/EWG  Kapitel II Buchstabe A und An-\nin Sendungen von mehr             in der jeweils geltenden Fassung     hang III der Richtlinie 90/539/EWG\nals 19 Tieren                                                          in der jeweils geltenden Fassung\nII. Erzeugnisse\n1.  Embryonen von Hausrindern,        Anforderungen nach Anhang A          Bestimmungen nach Anhang A\ndie nach dem 31. Dezember         Kapitel I und II Nr. 2 der           Kapitel II Nr. 1 und 3 sowie des An-\n1990 aufbereitet worden sind      Richtlinie 89/556/EWG in der jeweils hangs B der Richtlinie 89/556/EWG\ngeltenden Fassung                    in der jeweils geltenden Fassung\n1a. Eizellen und Embryonen von        Anforderungen nach Anhang D          Bestimmungen nach Anhang D\nPferden, Schweinen, Schafen       Kapitel IV der Richtlinie 92/65/EWG  Kapitel III der Richtlinie 92/65/EWG\nund Ziegen                        in der jeweils geltenden Fassung     in der jeweils geltenden Fassung\n2.  Samen von Hausrindern, der        Anforderungen nach Anhang A          Bestimmungen nach Anhang A\nnach dem 31 . Dezember 1989       Kapitel I und II Buchstabe e der     Kapitel II Buchstabe a bis d und f\naufbereitet worden ist            Richtlinie 88/407/EWG in der jeweils sowie der Anhänge B und C der\ngeltenden Fassung                    Richtlinie 88/407/EWG in der jeweils\ngeltenden Fassung\n3.  Samen von Hausschweinen,          Anforderungen nach Anhang A          Bestimmungen nach Anhang A\nder nach dem 31. Dezember         Kapitel I und II Buchstabe e der     Kapitel II Buchstabe a bis d und t\n1991 aufbereitet worden ist       Richtlinie 90/429/EWG in der jeweils sowie der Anhänge B und C der\ngeltenden Fassung                    Richtlinie 90/429/EWG in der jeweils\ngeltenden Fassung\n3a. Samen von Pferden, Schafen        Anforderungen nach Anhang D          Bestimmungen nach Anhang D\nund Ziegen                        Kapitel I und II der Richtlinie      Kapitel III der Richtlinie 92/65/EWG\n92/65/EWG in der jeweils gelten-     in der jeweils geltenden Fassung\nden Fassung\n4.  Bruteier von Geflügel in          Anforderungen nach Kapitel 1         Bestimmungen nach Kapitel II Buch-\nSendungen von mehr                des Anhangs II der Richtlinie        stabe B des Anhangs II und An-\nals 19 Tieren                     90/539/EWG in der jeweils gelten-    hang III der Richtlinie 90/539/EWG\nden Fassung                          in der jeweils geltenden Fassung","226                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nAnlage 8\n(zu§ 18)\nKennzeichnungsmethoden\nArt, Verwendungszweck                                       Kennzeichnung\n2\n1.   Tiere\n1.   Wildklauentiere                       Sie müssen so gekennzeichnet sein, daß der Betrieb, aus dem die Tiere\nstammen oder in dem sie sich aufgehalten haben, festgestellt werden\nkann.\n2.   Pferde\n2.1  eingetragene Pferde                    Dokument zur Identifizierung des einzelnen Tieres nach dem Anhang\nder Richtlinie 90/427/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung\nder tierzüchterischen und genealogischen Vorschriften für den inner-\ngemeinschaftlichen Handel mit Equiden (ABI. EG Nr. L 224 S. 55) in der\njeweils geltenden Fassung\n2.2  sonstige Nutz- und Zuchtpferde         Amtlich bestätigte Beschreibung des einzelnen Tieres, aus der sich die\nIdentität eindeutig ergibt\n3.   Hunde und Hauskatzen                   Kennzeichnung mittels des Verfahrens, das in einer Entscheidung\nvorgeschrieben ist, die die Europäische Gemeinschaft auf Grund des\nArtikels 10 Abs. 2 der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden\nFassung erlassen und das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\nschaft und Forsten im Bundesanzeiger bekanntgemacht hat\n4.   Geflügel\n4.1  Nutz- und Zuchtgeflügel in             Kennzeichnung der Transportbehältnisse mit der Veterinärkontrollnum-\nSendungen von mehr als 19 Tieren       mer des Herkunftsbetriebes\n4.2  Eintagsküken in Sendungen              Kennzeichnung der Transportbehältnisse mit\nvon mehr als 19 Tieren                 1. der Veterinärkontrollnummer des Herkunftsbetriebes,\n2. der Angabe des Versandlandes und des Bestimmungslandes,\n3. der Art, des Verwendungszweckes und der Zahl der Tiere,\n4. dem deutlich lesbaren Hinweis an sichtbarer Stelle, daß sie Eintags-\nküken enthalten\n5.   Papageien und Sittiche                 Sie müssen so gekennzeichnet sein, daß der Betrieb, aus dem die Tiere\nstammen oder in dem sie sich aufgehalten haben, festgestellt werden\nkann.\n6.   Süßwasserfische                        Kennzeichnung der Transportbehältnisse mit dem Namen oder der\nVeterinärkontrollnummer des Herkunftsbetriebes\nII.  Erzeugnisse\n1.   Embryonen von Hausrindern, die         Kennzeichnung der Behältnisse mit der Veterinärkontrollnummer der\nnach dem 31. Dezember 1990             Embryotransfereinrichtung, der Nummer der Gesundheitsbescheini-\naufbereitet worden sind                gung sowie Angaben über Entnahmedatum, Rasse und Identität der\nSpendereltern, die bei Bedarf in codierter Form sein können\n2.   Samen von Hausrindern, der nach        Kennzeichnung jeder Einzeldosis mit Angaben über Entnahmetag, Ras-\ndem 31. Dezember 1989 aufbereitet      se und Identität des Spendertieres sowie, bei Bedarf in codierter Form,\nworden ist                             den Namen der Besamungsstation\n3.   Samen von Hausschweinen                Kennzeichnung jedes Ejakulats und jeder Einzeldosis mit Angaben über\nEntnahmetag, Rasse und Identität des Spendertieres sowie, bei Bedarf\nin codierter Form, den Namen und die Veterinärkontrollnummer der Be-\nsamungsstation unter Voranstellung des Namens des Mitgliedstaates\n4.   Bruteier von Geflügel                  Kennzeichnung nach Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1868n7 der\nKommission vom 29. Juli 19TT zur Durchführung der Verordnung\n(EWG) 2782/75 über die Erzeugung von und den Verkehr mit Bruteiern\nund Küken von Hausgeflügel (ABI. EG Nr. L 209 S. 1) in der jeweils\ngeltenden Fassung\n5.  Rohmaterial                            Kennzeichnung des Behältnisses mit\n1. dem Namen und der Anschrift des Empfängers und\n2. dem Hinweis „Ausschließlich zur Herstellung von pharmazeutischen\noder technischen Erzeugnissen\"","Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Februar 1994                               227\nAnlage 9\n(zu§ 22 Abs. 1, 3 und 4, § 26 Abs. 1,\n§ 27 Abs. 1 Satz 1 und § 28 Satz 1)\nEinfuhr von Tieren und Waren\nnach gemeinschaftsrechtlich festgelegten Anforderungen\nArt,                            Rechtsgrundlagen                      Rechtsgrundlagen\n· Verwendungszweck                 zur Auflistung von Drittländern   zur Festlegung von Bescheinigungen\n2                                   3\n1.  Tiere\n1.  Wildklauentiere                  Artikel 17 Abs. 3 der Richtlinie      Artikel 18 Abs. 1 der Richtlinie\n92/65/EWG in der jeweils geltenden    92/65/EWG in der jeweils geltenden\nFassung                               Fassung\n2.  Rinder, Schweine, Schafe und     Artikel 3 der Richtlinie 72/462/EWG   Artikel 8 und 11 der Richtlinie\nZiegen, ausgenommen Tiere        in der jeweils geltenden Fassung,     72/462/EWG in der jeweils gelten-\nnach Nummer 1                    Artikel 7 der Richtlinie 86/469/EWG   den Fassung\ndes Rates vom 16. September 1986\nüber die Untersuchung von Tieren\nund von frischem Fleisch auf Rück-\nstände (ABI. EG Nr. L 275 S. 36) in\nder jeweils geltenden Fassung\n3.  Einhufer\n3.1 eingetragene Pferde              Artikel 12 der Richtlinie             Artikel 15, 16 und 19 der Richtlinie\n90/426/EWG in der jeweils gelten-     90/426/EWG in der jeweils gelten-\nden Fassung in Verbindung mit Arti-   den Fassung\nkel 3 der Richtlinie 72/462/EWG in\nder jeweils geltenden Fassung\n3.2 sonstige Einhufer                Artikel 12 der Richtlinie             Artikel 15, 16 und 19 der Richtlinie\n90/426/EWG in der jeweils gelten-     90/426/EWG in der jeweils gelten-\nden Fassung in Verbindung mit Arti-   den Fassung\nkel 3 der Richtlinie 72/462/EWG in\nder jeweils geltenden Fassung,\nArtikel 7 der Richtlinie 86/469/EWG\nin der jeweils geltenden Fassung\n4.  Affen und Halbaffen              Artikel 17 Abs. 3 der Richtlinie      Artikel 18 Abs. 1 der Richtlinie\n92/65/EWG in der jeweils geltenden    92/65/EWG in der jeweils geltenden\nFassung                               Fassung\n5.  Hunde und Hauskatzen             Artikel 17 Abs. 3 der Richtlinie      Artikel 18 Abs. 1 der Richtlinie\n92/65/EWG in der jeweils geltenden    92/65/EWG in der jeweils geltenden\nFassung                               Fassung\n6.  Hasen und Kaninchen              Artikel 17 Abs. 3 der Richtlinie      Artikel 18 Abs. 1 der Richtlinie\n92/65/EWG in der jeweils geltenden    92/65/EWG in der jeweils geltenden\nFassung                               Fassung\n7.  Frettchen, Füchse und Nerze      Artikel 17 Abs. 3 der Richtlinie      Artikel 18 Abs. 1 der Richtlinie\n92/65/EWG in der jeweils geltenden    92/65/EWG in der jeweils geltenden\nFassung                               Fassung\n8.  Geflügel                         Artikel 21 der Richtlinie             Artikel 24 und 32 der Richtlinie\n90/539/EWG in der jeweils gelten-     90/539/EWG in der jeweils gelten-\nden Fassung                           den Fassung\n9.  Vögel,                           Artikel 17 Abs. 3 der Richtlinie      Artikel 18 Abs. 1 der Richtlinie\nausgenommen Geflügel             92/65/EWG in der jeweils geltenden    92/65/EWG in der jeweils geltenden\nFassung                               Fassung","228                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nArt,                           Rechtsgrundlagen                        Rechtsgrundlagen\nVerwendungszweck                 zur Auflistung von Drittländern     zur Festlegung von Bescheinigungen\n2                                     3\n10. Süßwasserfische                 Artikel 19 der Richtlinie 91/67/EWG    Artikel 20 und 21 der Richtlinie\nin der jeweils geltenden Fassung       91/67/EWG in der jeweils geltenden\nFassung\n11. Bienen                          Artikel 17 Abs. 3 der Richtlinie       Artikel 18 Abs. 1 der Richtlinie\n92/65/EWG in der jeweils geltenden     92/65/EWG in der jeweils geltenden\nFassung                                Fassung\nII. Waren\n1.  Frisches Fleisch von Haus-      Artikel 3 der Richtlinie 72/462/EWG    Artikel 14, 15, 16 und 22 der Richt-\nrindern, -Schweinen, -schafen   in der jeweils geltenden Fassung       linie 72/462/EWG in der jeweils\nund -ziegen sowie Einhufern,                                           geltenden Fassung\ndie als Haustiere gehalten\nwerden\n2.  Fleischerzeugnisse von Haus-    Artikel 3 der Richtlinie 72/462/EWG    Artikel 21 a und 22 der Richtlinie\nrindern, -Schweinen, -schafen   in der jeweils geltenden Fassung       72/462/EWG in der jeweils gelten-\nund -ziegen sowie Einhufern,                                           den Fassung\ndie als Haustiere gehalten\nwerden, ausgenommen gerei-\nnigte und gesalzene, getrock-\nnete oder erhitzte Mägen,\nDärme oder Harnblasen sowie\nausgelassene Fette\n2a. Gereinigte und gesalzene, ge-   Artikel 1O Abs. 2 Buchstabe a der      Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe c der\ntrocknete oder erhitzte Mägen,  Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils    Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils\nDärme und Harnblasen von        geltenden Fassung                      geltenden Fassung\nTieren nach Nummer 2\n2b. Rohmaterial                     Artikel 1O Abs. 2 Buchstabe a der      Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe c der\nRichtlinie 92/118/EWG in der jeweils   Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils\ngeltenden Fassung                      geltenden Fassung\n3.  Embryonen von Hausrindern,      Artikel 7 der Richtlinie 89/556/EWG    Artikel 9 und 1O der Richtlinie\ndie nach dem 31. Dezember       in der jeweils geltenden Fassung       89/556/EWG in der jeweils gelten-\n1990 aufbereitet worden sind                                           den Fassung\n3a. Eizellen und Embryonen von      Artikel 17 Abs. 3 der Richtlinie       Artikel 18 Abs. 1 der Richtlinie\nPferden, Schweinen, Schafen     92/65/EWG in der jeweils geltenden     92/65/EWG in der jeweils geltenden\nund Ziegen                      Fassung                                 Fassung\n4.  Samen von Hausrindern, der      Artikel 8 der Richtlinie 88/407/EWG    Artikel 1O und 11 der Richtlinie\nnach dem 31. Dezember 1989      in der jeweils geltenden Fassung       88/407/EWG in der jeweils gelten-\naufbereitet worden ist                                                 den Fassung\n5.  Samen von Hausschweinen,        Artikel 7 der Richtlinie 90/429/EWG     Artikel 9 und 1O der Richtlinie\nder nach dem 31. Dezember       in der jeweils geltenden Fassung        90/429/EWG in der jeweils gelten-\n1991 aufbereitet worden ist                                             den Fassung\nSa. Samen von Pferden, Schafen      Artikel 17 Abs. 3 der Richtlinie        Artikel 18 Abs. 1 der Richtlinie\nund Ziegen                      92/65/EWG in der jeweils geltenden      92/65/EWG in der jeweils geltenden\nFassung                                 Fassung\n6. Frisches Fleisch von Haus-      Artikel 9 der Richtlinie 91/494/EWG     Artikel 11 und 12 der Richtlinie\ngeflügel                         in der jeweils geltenden Fassung       91/494/EWG in der jeweils gelten-\nden Fassung\n7.  Bruteier von Geflügel          Artikel 21 der Richtlinie               Artikel 23 und 24 der Richtlinie\n90/539/EWG in der jeweils gelten-       90/539/EWG in der jeweils gelten-\nden Fassung                             den Fassung","Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Februar 1994                                229\nArt,                               Rechtsgrundlagen                       Rechtsgrundlagen\nVerwendungszweck                    zur Auflistung von Drittländern    zur Festlegung von Bescheinigungen\n2                                    3\n8.   Eier und Sperma von Süß-            Artikel 19 der Richtlinie 91/67/EWG    Artikel 20 und 21 der Richtlinie\nwasserfischen                       in der jeweils geltenden Fassung       91/67/EWG in der jeweils geltenden\nFassung\n9.   Fleisch von Säugetieren wild-       Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe a der      Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe c der\nlebender Arten, die in Zucht-       Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils   Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils\nbetrieben gehalten wurden,          geltenden Fassung                      geltenden Fassung\nund von Wildgeflügel, das in\nZuchtbetrieben gehalten wurde\n10.  Fleisch erlegten Wildes             Artikel 16 Abs. 2 Buchstabe b der      Artikel 16 Abs. 2 Buchstabe c der\nRichtlinie 92/45/EWG in der jeweils    Richtlinie 92/45/EWG in der jeweils\ngeltenden Fassung                      geltenden Fassung\n11 . Ganze Stücke erlegten Wildes        Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe a der      Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe c der\nRichtlinie 92/118/EWG in der jeweils   Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils\ngeltenden Fassung                      geltenden Fassung\n12.  Fleisch von Hauskaninchen           Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe a der      Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe c der\nRichtlinie 92/118/EWG in der jeweils   Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils\ngeltenden Fassung                      geltenden Fassung\n13.  Häute von Einhufern und             Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe a der      Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe c der\nKlauentieren                        Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils   Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils\ngeltenden Fassung                      geltenden Fassung\n14.  Erzeugnisse aus verarbeiteten       Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe a der      Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe c der\nHäuten                              Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils   Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils\ngeltenden Fassung                      geltenden Fassung\n15.  Blut einschließlich Blutserum       Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe a der      Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe c der\nund Erzeugnisse aus Blut            Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils   Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils\ngeltenden Fassung                      geltenden Fassung\n16.  Knochen und Erzeugnisse aus         Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe a der      Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe c der\nKnochen, einschließlich unbe-       Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils   Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils\nhandelter Jagdtrophäen              geltenden Fassung                      geltenden Fassung\n17.  Ausgelassene Fette und              Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe a der      Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe c der\nSchmalz                             Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils   Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils\ngeltenden Fassung                      geltenden Fassung\n18.  lmkereierzeugnisse                 Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe a der       Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe c der\nRichtlinie 92/118/EWG in der jeweils   Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils\ngeltenden Fassung                      geltenden Fassung\n19.  Unbearbeitete Wolle, Haare,        Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe a der       Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe c der\nBorsten, Federn und Federteile      Richtlinie 92/1 1\"8/EWG in der jeweils Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils\ngeltenden Fassung                      geltenden Fassung\n20.  Dünger tierischer Herkunft,        Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe a der       Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe c der\nausgenommen Guano, kohlen-          Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils   Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils\nsaurer Kalk sowie Muschel-         geltenden Fassung                       geltenden Fassung\nund Austernschalen, auch\ngetrocknet oder gemahlen","230                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nAnlage 9a\n(zu § 22 Abs. 2, § 26 Abs. 1 ,\n§ 27 Abs. 3 und § 28 Abs. 1 Satz 1)\nEinfuhr von Gegenständen\nnach gemeinschaftsrechtlich festgelegten Anforderungen\nArt,                              Rechtsgrundlage\nVerwendungszweck                    zur Auflistung von Drittländern\n2\n1 . Heu, Stroh                     Artikel 18 der Richtlinie 90/675/EWG in der\njeweils geltenden Fassung","Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Februar 1994                       231\nAnlage 9b\n(zu § 25 Abs. 1 und 3)\nVerbot\nder Einfuhr von Tieren und Waren\nauf Grund des Gemeinschaftsrechts\nArt                                   Seuche                         Zeitraum\n2                               3\n1.  Tiere\n1.  Rinder                              Maul- und Klauenseuche              24 Monate\nAnsteckende Lungenseuche der        12 Monate\nRinder, Hämorrhagische Septikämie\nder Rinder, Rinderpest\n2.  Schweine                            Maul- und Klauenseuche              24 Monate\nAfrikanische Schweinepest,          12 Monate\nAnsteckende Schweinelähmung\n(Teschener Krankheit),\nSchweinepest\n3.  Schafe und Ziegen                   Maul- und Klauenseuche              24 Monate\nBlauzungenkrankheit, Pest der       12 Monate\nkleinen Wiederkäuer, Rifttalfieber,\nPockenseuche der Schafe\nund Ziegen\nStomatitis vesicularis specifica     6 Monate\n4.  Pferde                              Pferdepest, Venezolanische          24 Monate\nPferdeenzephalomyelitis\nBeschälseuche, Rotz                  6 Monate\nII. Waren\n1.  Fleisch - ausgenommen\nFleisch, das in einem luftdicht\nverschlossenen Behältnis mit\neinem Fc·Wert von mindestens\n3,00 erhitzt worden ist - von\n1.1 Rindern                             Maul- und Klauenseuche,             12 Monate\nRinderpest\n1.2 Schweinen                           Afrikanische Schweinepest,          12 Monate\nAnsteckende Schweinelähmung\n(Teschener Krankheit), Maul- und\nKlauenseuche, Schweinepest\n1.3 Schafen und Ziegen                  Maul- und Klauenseuche              12 Monate","232                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nAnlage 10\n(zu § 25 Abs. 2 und 3)\nBesondere Verbote und Beschränkungen der Einfuhr\nvon Tieren und Waren auf Grund des Gemeinschaftsrechts\nRechtsgrundlagen\nArt, Verwendungszweck           für Einfuhrverbote und -beschränkungen\n2\n1. Tiere\n1. Einhufer                                Artikel 21 der Richtlinie\n90/426/EWG in der\njeweils geltenden Fassung\n2. Geflügel                                Artikel 29 der Richtlinie\n90/539/EWG in der\njeweils gehenden Fassung\n3. Süßwasserfische                         Artikel 24 der Richtlinie\n91/67/EWG in der\njeweils geltenden Fassung\n4. Tiere nach                              Artikel 18 der Richtlinie\nden Nummern 1 bis 3                    91/496/EWG in der\nsowie sonstige Tiere                   jeweils gehenden Fassung\nII. Waren\n1. Embryonen von Haus-                     Artikel 15 der Richtlinie\nrindern, die nach                      89/556/EWG in der\ndem 31. Dezember 1990                  jeweils gehenden Fassung\naufbereitet worden sind\n2. Samen von Haus-                         Artikel 16 der Richtlinie\nrindern, der nach                      88/407/EWG in der\ndem 31 . Dezember 1989                 jeweils geltenden Fassung\naufbereitet worden ist\n3. Samen von Haus-                         Artikel 15 und 16 der Richtlinie\nschweinen, der nach                    90/429/EWG in der\ndem 31. Dezember 1991                  jeweils geltenden Fassung\naufbereitet worden ist\n4. Frisches Fleisch                         Artikel 14 der Richtlinie\nvon Hausgeflügel                        91/494/EWG in der\njeweils geltenden Fassung\n5. Bruteier von Geflügel                    Artikel 29 der Richtlinie\n90/539/EWG in der\njeweils geltenden Fassung\n6. Eier und Sperma von                     Artikel 24 der Richtlinie\nSüßwasserfischen                        91/67/EWG in der\njeweils geltenden Fassung\n7. Erzeugnisse nach                        Artikel 19 der Richtlinie\nden Nummern 1 bis 6,                    90/675/EWG in der\nsonstige Waren tierischer               jeweils geltenden Fassung\nHerkunft und Gegenstände,\ndie Träger von Ansteckungs-\nstoff sein können","Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Februar 1994                               233\nAnlage 11\n(zu§ 29)\nDurchführung\nder Nämlichkeitskontrolle und physischen Untersuchung bei Tieren\nArt, Verwendungszweck                                     Art und Weise der Kontrolle\n2\n1. Nämllchkeltskontrolle\n1. Klauentiere und Einhufer                     Vergleich der Kennzeichnung jedes Tieres mit den Angaben der die\nin Sendungen von nicht mehr                  Tiere begleitenden Bescheinigung\nals 1O Tieren\n2. Klauentiere und Einhufer                      1. Vergleich der Kennzeichnung von 10% der Tiere,\nin Sendungen von mehr                           jedoch mindestens 1O Tieren, mit den Angaben der diese\nals 1O Tieren                                   begleitenden Bescheinigung\n2. Erhöhung der Zahl der kontrollierten Tiere bei Feststellung\nfehlerhafter Angaben bei der Kontrolle nach 1.\n3. Geflügel und Süßwasserfische                  Vergleich der Kennzeichnung jedes Transportbehältnisses mit den\nin Sendungen von nicht mehr                  Angaben der diese begleitenden Bescheinigung\nals 10 Transportbehältnissen\n4. Geflügel und Süßwasserfische                  1. Vergleich der Kennzeichnung von mindestens 10% der Trans-\nin Sendungen von mehr                           portbehältnisse, jedoch mindestens 10 Transportbehältnissen,\nals 1O Transportbehältnissen                    mit den Angaben der die Tiere begleitenden Bescheinigung\n2. Erhöhung der Zahl der kontrollierten Transportbehältnisse bei\nFeststellung fehlerhafter Angaben bei der Kontrolle nach 1.\n3. stichprobenartige Kontrolle, ob die in den Transportbehältnissen\nbefindlichen Tiere den Angaben der diese begleitenden Beschei-\nnigung zur Tierart und zum Verwendungszweck entsprechen\n5. Sonstige Tiere                                Vergleich der Tierart und der Kennzeichnung der Tiere oder der\nTransportbehältnisse mit den Angaben der die Tiere begleitenden\nBescheinigung\nII. Physische Untersuchung\n1. Schlachtklauentiere und -einhufer             a) Beschau der Gruppe\nin Sendungen von mehr als 1O Tieren          b) weitergehende Untersuchung im Falle eines Verdachts\n2. Klauentiere, die zur Mast bestimmt            a) Einzelbeschau\nsind, in Sendungen von mehr\nb) weitergehende Untersuchung von mindestens 10 % der Tiere,\nals 1O Tieren\njedoch mindestens 1O Tieren, im Falle eines Verdachts\n3. Hasen, Kaninchen, Geflügel,                   a) stichprobenartige Einzelbeschau\nSüßwasserfische, Weichtiere,                 b) weitergehende Untersuchung im Falle eines Verdachts\nBienen, Affen und Halbaffen\n4. Sonstige Tiere                                Einzeluntersuchung","234                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nAnlage 12\n(zu§ 29)\nDurchführung\nder Nämlichkeitskontrolle und physischen Untersuchung bei Waren\n1. Nämlichkeitskontrolle\n1. Bei jeder Sendung ist die Kennzeichnung der Ware mit den Angaben der die\nWare begleitenden Bescheinigung zu vergleichen.\n2. Abweichend von Nummer 1 kann in den Fällen der Einfuhr über Zollstellen mit\nzugeordneten Grenzübergangsstellen oder der Durchfuhr die Nämlichkeits-\nkontrolle darauf beschränkt werden,\na) bei Waren in Containern oder in luftdicht verschlossenen Behältnissen die\nUnversehrtheit des Behältnisses,\nb) bei amtlich verplombten Behältnissen die Unversehrtheit der Plombe\nzu prüfen.\nII. Physische Untersuchung\n1. Bei jeder Sendung ist zu prüfen, ob die Transportbedingungen die Waren in\nvorschriftsmäßigem Zustand belassen haben und keine Anzeichen vorliegen,\ndie Anlaß zu tierseuchenrechtlichen Beanstandungen geben.\n2. 1 % der Packstücke oder Packungen, jedoch mindestens zwei Packstücke\noder Packungen, sind zu untersuchen.\n3. Bei losen Erzeugnissen sind mindestens fünf Proben zu untersuchen.\n4. Im Falle eines Verdachts sind weitergehende Untersuchungen durchzuführen."]}