{"id":"bgbl1-1994-7-1","kind":"bgbl1","year":1994,"number":7,"date":"1994-02-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/7#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-7-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_7.pdf#page=2","order":1,"title":"Verordnung über den Übergang der Rechte und Pflichten des Bundes auf die Eisenbahn-Unfallkasse (Eisenbahn-Unfallkassenübergangsverordnung)","law_date":"1994-02-07T00:00:00Z","page":198,"pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["198                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nVerordnung\nüber den Übergang der Rechte und Pflichten des Bundes\nauf die Eisenbahn-Unfallkasse\n(Eisenbahn-Unfallkassenübergangsverordnung)\nVom 7. Februar 1994\nAuf Grund des Artikels 7 § 1 Abs. 1 des Eisenbahn-                                      §3\nneuordnungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1\nKostenerstattung\nS. 2378) verordnet das Bundesministerium für Verkehr:\nfür übergegangene Entschädigungsansprüche\n§1\n(1) Erfüllt die Eisenbahn-Unfallkasse Entschädigungs-\nZeitpunkt des Übergangs; vorläufiger Sitz            ansprüche aus Arbeitsunfällen, die vor dem in § 1 genann-\nten Zeitpunkt bestandskräftig festgestellt worden sind,\n(1) Die Eisenbahn-Unfallkasse tritt mit Wirkung vom       erstattet ihr das Bundeseisenbahnvermögen die Kosten,\n1. Januar 1994 in die Rechte und Pflichten des Bundes als     wenn die Versicherten im Unfallzeitpunkt in einem Arbeits-\nTräger der gesetzlichen Unfallversicherung ein, die bisher    verhältnis zur Deutschen Bundesbahn oder Deutschen\nnach § 766 der Reichsversicherungsordnung von der             Reichsbahn standen.\nBundesbahn-Ausführungsbehörde für Unfallversicherung\nwahrgenommen wurden.                                             (2) Innerhalb der Umlagegruppen II und III (§ 2 Abs. 2\nNr. 2 und 3) werden die in Absatz 1 genannten Kosten\n(2) Vorläufiger Sitz der Eisenbahn-Unfallkasse ist Frank-  durch die Beiträge gedeckt.\nfurt am Main.\n§2\n§4\nVorläufige Regelungen\nVorläufige Regelungen zur Haushaltsführung\nzur Aufbringung der Mittel\n(1) Der Vorstand der Eisenbahn-Unfallkasse stellt den\n(1) Bis die Vertreterversammlung der Eisenbahn-Unfall-     Haushaltsplan 1994 auf und regelt die Haushaltsführung.\nkasse nach § 730 der Reichsversicherungsordnung\nGefahrklassen bildet, werden drei Umlagegruppen ge-              (2) Über die Vergabe von Leistungen sowie über die\nbildet. Die zu erhebenden Beiträge werden auf diese           Beschaffung von Geschäftsbedarf entscheidet der\nUmlagegruppen im Verhältnis der Leistungsausgaben             Geschäftsführer der Eisenbahn-Unfallkasse, soweit die\ndes letzten bei der Bundesbahn-Ausführungsbehörde             Ausgabe im Einzelfall den Betrag von 45 000 Deutsche\nfür Unfallversicherung abgerechneten Haushaltsjahres          Mark nicht übersteigt. In den übrigen Fällen entscheidet\naufgeteilt.                                                   der Vorstand.\n(2) Es werden zugeordnet                                                                §5\n1. der Umlagegruppe I die in§ 657a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1                                Inkrafttreten;\nbis 3 der Reichsversicherungsordnung aufgeführten                  Außerkrafttreten vorläufiger Regelungen\nUnternehmen sowie die Eisenbahn-Unfallkasse,\n(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1 . Januar\n2. der Umlagegruppe II die in § 657a Abs. 1 Satz 2            1994 in Kraft.\nNr. 4 der Reichsversicherungsordnung aufgeführten\n(2) § 1 Abs. 2, § 2 und§ 4 treten mit dem Wirksam-\nVersicherungsträger und Einrichtungen,\nwerden entsprechender Bestimmungen der Satzung der\n3. der Umlagegruppe III die Versicherungsträger hin-          Eisenbahn-Unfallkasse außer Kraft. Das Bundesministe-\nsichtlich der nach § 539 Abs. 1 Nr. 17 der Reichs-        rium für Verkehr gibt das Außerkrafttreten im Bundes-\nversicherungsordnung versicherten Personen.               gesetzblatt bekannt.\nBonn, den 7. Februar 1994\nDer Bundesminister für Verkehr\nWissmann"]}