{"id":"bgbl1-1994-69-4","kind":"bgbl1","year":1994,"number":69,"date":"1994-10-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/69#page=52","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-69-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_69.pdf#page=52","order":4,"title":"Fünfte Verordnung zur Änderung der Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verordnung","law_date":"1994-10-10T00:00:00Z","page":2852,"pdf_page":52,"num_pages":1,"content":["2852                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nfünfte Verordnung\nzur Änderung der Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verordnung\nVom 10. Oktober 1994\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 6, 7 und 19 und der§§ 15               schaftsjahre lang stillzulegen, rückgängig macht, ist zu\nund 16, jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4, und des § 8              der in den In § 1 genannten Rechtsakten vorgeschrie-\nAbs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes                benen Rückzahlung der für die Flächenstillegung erhal-\nzur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen                   tenen Ausgleichszahlungen im Fall\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August\n1986 (BGBI. 1S. 1397), von denen § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 1                1. der Flurbereinigung nach dem Flurbereinigungs-\nund § 15 Satz 1 durch Artikel 8 des Gesetzes vom 24. Juni                  gesetz,\n1994 (BGBI. 1 S. 1395) geändert worden sind, verordnet                 2. der Bodenneuordnung nach dem 8. Abschnitt des\ndas Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft                        Landwirtschaftsanpassungsgesetzes,\nund Forsten im Einvernehmen mit den Bundesministerien\n3. der Zwangsvollstreckung in die Parzelle,\nder Finanzen und für Wirtschaft:\n4. der Enteignung,\nArtikel 1                                5. der Inanspruchnahme der Parzelle für lnfrastruk-\nDie Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verordnung                        turmaßnahmen oder\nvom 3. Dezember 1992 (BGBI. I S. 1991), zuletzt geändert               6. der durch höhere Gewalt veranlaßten Betriebsauf-\ndurch Artikel 64 des Gesetzes vom 2. August 1994                           gabe\n(BGBI. 1S. 2018), wird wie folgt geändert:                             nicht verpflichtet. Stirbt der Erzeuger, können dessen\n1. Dem § 4 wird folgender Absatz 6 angefügt:                           Rechtsnachfolger die in Satz 1 genannte Verpflichtung\nrückgängig machen, ohne zu der in den in § 1 genann-\n,,(6) Im Rahmen des Artikels 3 Abs. 2 erster Spiegel-            ten Rechtsakten vorgeschriebenen Rückzahlung ver-\nstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2780/92 der Kommis-                pflichtet zu sein.\"\nsion vom 24. September 1992 über die Bedingungen\nfür Ausgleichszahlungen im Rahmen der Stützungs-\nregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher           4. § 13 wird wie folgt geändert:\nKulturpflanzen (ABI. EG Nr. L 281 S. 5), die zuletzt               a) In Absatz 3 werden vor den Worten „im Wirtschafts-\ndurch die Verordnung (EG) Nr. 2246/94 der Kommis-                      jahr\" die Worte „zur Ernte\" eingefügt.\nsion vom 16. September 1994 (ABI. EG Nr. L 242 S. 1)               b) Folgender neuer Absatz 4 wird angefügt:\ngeändert worden ist, können Ausgleichszahlungen\nnachträglich zur Ernte 1993 für Flächen gewährt wer-                      ,,(4) Artikel 7 Abs. 7 Unterabs. 1 zweiter Spiegel-\nden, sofern diese                 ·                                    strich der Verordnung (EWG) Nr: 1765/92 des Rates\n1. im Rahmen des Antrags auf Ausgleichszahlungen                       vom 30. Juni 1992 zur Einführung einer Stützungs-\nzur Ernte 1993 erfaßt wurden,                                     regelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaft-\nlicher Kulturpflanzen (ABI. EG Nr. L. 181 S. 12), die\n2. von Antragstellern bewirtschaftet wurden, die im\nWirtschaftsjahr 1993/94 im Vollerwerb den über-                   zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 232/94 des\nwiegenden Teil ihres Unternehmensertrages aus                     Rates vom 24. Januar 1994 (ABI. EG Nr. L 30 S. 7)\nder pflanzlichen Produktion erzielten und                         geändert worden ist, ist nicht anzuwenden.\"\n3. mindestens sieben Prozent der landwirtschaftlich\n5. § 15b wird wie folgt geändert:\ngenutzten Fläche des jeweiligen Betriebes aus-\nmachten.\"                                                      a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\n„Wer nachwachsende Rohstoffe nach den in § 1\n2. § 12a wird wie folgt geändert:                                          genannten Rechtsakten erwirbt oder verwendet,\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.                               hat die in den in § 1 genannten Rechtsakten ge-\nb) Folgender neuer Absatz 2 wird angefügt:                             forderten Angaben mindestens monatlich aufzu-\n,,(2) Artikel 7 Abs. 6 Unterabs. 2 der Verordnung               zeichnen.\"\n(EWG) Nr. 1765/92 des Rates vom 30. Juni 1992 zur              b) In Absatz 2 wird folgender neuer Satz 1 eingefügt:\nEinführung einer Stützungsregelung für Erzeuger                    ,,Unternehmen haben die in Absatz 1 Satz 1 ge-\nbestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen\nnannten Aufzeichnungen in For:m einer eigenständi-\n(ABI. EG Nr. L 181 S. 12), die zuletzt durch die Ver-\nordnung (EG) Nr. 232/94 des Rates vom 24. Januar                  gen Lager- und Bestandsbuchhaltung zu machen.\"\n1994 (ABI. EG Nr. L 30 S. 7) geändert worden ist, ist\nnicht anzuwenden.\"                                                                     Artikel 2\n3. Nach § 12a wird folgender§ 12b eingefügt:                          Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nin Kraft. Die Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verord-\n,,§ 12b                            nung gilt vom 14. April 1995 an wieder in ihrer am\nGarantierte Dauerbrache                     13. Oktober 1994 maßgebenden Fassung, sofern nicht mit\nEin Erzeuger, der im Antrag seine früher eingegan-         Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verordnet\ngene Verpflichtung, eine bestimmte Parzelle fünf Wirt-         wird.\nBonn, den 10. Oktober 1994\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtsch.aft und Forsten\nIn Vertretung\nF.J. Feiter"]}