{"id":"bgbl1-1994-69-16","kind":"bgbl1","year":1994,"number":69,"date":"1994-10-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/69#page=54","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-69-16/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_69.pdf#page=54","order":16,"title":"Bekanntmachung über den Abschluß und das Inkrafttreten des Zweiten Staatsvertrages zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Freistaat Thüringen über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze","law_date":"1994-09-22T00:00:00Z","page":2854,"pdf_page":54,"num_pages":6,"content":["2854                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nBekanntmachung\nüber den Abschluß und das Inkrafttreten des Zweiten Staatsvertrages\nzwischen dem Freistaat Sachsen und dem Freistaat Thüringen\nüber die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze\nVom 22. September 1994\nZwischen dem Freistaat Sachsen und dem Freistaat Thüringen wurde am\n31. Mai 1994 der Zweite Staatsvertrag über die Änderung der gemeinsamen Lan-\ndesgrenze abgeschlossen. Diesem Vertrag haben der Landtag des Freistaates\nSachsen mit Gesetz vom 8. Juli 1994 (Sächsisches Gesetz- und Verordnungs-\nblatt S. 1342) und der Landtag des Freistaates Thüringen mit Gesetz vom 19. Juli\n1994 (Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen S. 933) zuge-\nstimmt. Der Staatsvertrag ist nach seinem Artikel 9 Abs. 3 am 1. August 1994 in\nKraft getreten.\nIn analoger Anwendung des§ 2 Abs. 3 des Gesetzes über das Verfahren bei\nsonstigen Änderungen des Gebietsbestandes der Länder nach Artikel 29 Abs. 7\ndes Grundgesetzes vom 30. Juli 1979 (BGBI. 1 S. 1325) wird der Staatsvertrag\nnachstehend bekanntgegeben.\nBonn, den 22. September 1994\nDer Bundesminister des Innern\nKanther","Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Oktober 1994                                  2855\nZweiter Staatsvertrag\nzwischen dem Freistaat Sachsen und dem Freistaat Thüringen\nüber die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze\nDer Freistaat Sachsen und der Freistaat Thüringen          kehrssicherungspflicht ist zwischen den beteiligten höhe-\nschließen auf der Grundlage von Artikel 1 Abs. 1 des Ver-    ren Straßenbaubehörden zu regeln.\ntrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der          (7) Der Freistaat Thüringen verpflichtet sich, bis zur Neu-\nDeutschen Demokratischen Republik über die Herstellung       festlegung der einwohnerbezogenen Anteile der neuen\nder Einheit Deutschlands - Einigungsvertrag - vom            Bundesländer am Fonds \"Deutsche Einheit\" sowie am\n31. August 1990 (BGBI. II S. 889) in Verbindung mit Ar-      Länderanteil des Umsatzsteueraufkommens nach dem\ntikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. II        Gebietsstand bei Inkrafttreten dieses Vertrages dem Frei-\nS. 885) und in Verbindung mit § 2 Abs. 2 und 3 des Verfas-   staat Sachsen die auf die Einwohner des Umgliederungs-\nsungsgesetzes zur Bildung von Ländern in der Deutschen       gebiets bezogenen Anteile des Freistaats Thüringen zu\nDemokratischen Republik vom 22. Juli 1990 (GBI. I Nr. 51     überweisen.\nS. 955), das aufgrund von Artikel 9 Abs. 2 in Verbindung\nmit Anlage II Kapitel II Sachgebiet A Abschnitt II des Eini-    (8) Die Verbindlichkeiten der Gemeinde Schönbach\ngungsvertrages fortgeltendes Recht ist, folgenden Staats-    gegenüber dem Freistaat Thüringen und dem Kreis Greiz\nvertrag:                                                     bleiben unberührt, sofern sie vor Inkrafttreten dieses Ver-\ntrages entstanden sind. Der Freistaat Sachsen erstattet\nder Gemeinde Schönbach den auf das Umgliederungs-\nArtikel 1\ngebiet entfallenden Anteil dieser Verbindlichkeiten.\n(1) Die Gemeinde Cunsdorf im Landkreis Greiz (kata-          (9) Im übrigen werden die Sächsische Staatsregierung\nstermäßig: Gemarkung Cunsdorf; künftig: Umgliederungs-       und die Thüringer Landesregierung dafür Sorge tragen,\ngebiet) wird aus dem Freistaat Thüringen ausgegliedert       daß die mit dem Übergang des Umgliederungsgebiets\nund in den Freistaat Sachsen eingegliedert.                  zusammenhängenden Fragen möglichst innerhalb von\n(2) Der Gebietsstand der Gemeinde Cunsdorf richtet        sechs Monaten nach dem Wechsel der Landeszugehörig-\nsich nach dem Stand ihrer Gemarkungsgrenzen am 3. Ok-        keit geregelt werden.\ntober 1990.\nArtikel3\n(3) Der bisherige und der neue Verlauf der gemeinsamen\nLandesgrenze sind aus der Anlage zu diesem Vertrag              (1) Das im Umgliederungsgebiet belegene Verwaltungs-\nersichtlich.                                                 vermögen von Körperschaften des öffentlichen Rechts\ngeht gegen angemessene Entschädigung mit allen Rech-\nArtikel2                           ten, Lasten und Verpflichtungen auf die entsprechenden\nKörperschaften des öffentlichen Rechts im Freistaat\n(1) Das Umgliederungsgebiet wird im Freistaat Sachsen     Sachsen über. Eine Entschädigung ist nicht zu leisten,\nzunächst in den Landkreis Plauen aufgenommen.                wenn es sich um Verwaltungsvermögen der Gemeinde\nCunsdorf handelt; insofern sind auch situationsbedingte\n(2) Mit dem Wechsel der Landeszugehörigkeit tritt im\nWertsteigerungen unbeachtlich. Die Pflicht zur Entschädi-\nUmgliederungsgebiet sächsisches Landes- und Kreis-\ngungszahlung entfällt nicht hinsichtlich von Aufwendun-\nrecht in Kraft. Das bisher dort geltende Recht des Frei-\ngen, Verwendungen usw. für dieses Verwaltungsvermö-\nstaats Thüringen und des Landkreises Greiz tritt mit dem\ngen. Im Zusammenhang mit dem Übergang des Umglie-\nWechsel der Landeszugehörigkeit außer Kraft. Im Umglie-\nderungsgebiets durchzuführende Rechtshandlungen sind\nderungsgebiet geltendes Ortsrecht bleibt - vorbehaltlich\nfrei von nach Landesrecht zu erhebenden Abgaben und\nbesonderer Regelungen - in Kraft, auch wenn es in Wider-\nGebühren.\nspruch zu sächsischem Landes- oder Kreisrecht steht; in\ndiesem Falle ist das Ortsrecht bis zum 31. Juli 1994 anzu-      (2) Absatz 1 gilt entsprechend für das im Umgliede-\npassen, zu ersetzein oder aufzuheben. Danach tritt wider-    rungsgebiet belegene Finanzvermögen.\nsprechendes Ortsrecht außer Kraft.                              (3) Die Regelungen der Absätze 1 und 2 gelten nicht für\n(3) Für Rechte und Rechtsverhältnisse, die vor dem        das Vermögen des Bundes, der Kirchen, der mit den\nInkrafttreten dieses Vertrages entstanden sind, gelten die   Rechten einer Körperschaft des öffentlichen Rechts aus-\nbisherigen Rechtsnormen, soweit in diesem Vertrag nicht      gestatteten Religionsgemeinschaften und der den Auf-\nim einzelnen besondere Regelungen getroffen werden.          gaben einer Kirche oder Religionsgemeinschaft dienen-\nden Körperschaften des öffentlichen Rechts und für das\n(4) Soweit vor der Gebietsänderung für Rechte und         Vermögen der im Bereich der Sozialversicherung tätigen\nPflichten von Personen Wohnung oder Aufenthalt Voraus-       Körperschaften des öffentlichen Rechts.\nsetzung war, gelten Wohnung oder Aufenthalt im Umglie-\n(4) Die Übertragung von Sparkassenzweigstellen sowie\nderungsgebiet als Wohnung oder Aufenthalt im Freistaat\nder Übergang von Forderungen und Verbindlichkeiten aus\nSachsen.\ndem Sparkassengeschäft sind zwischen den beteiligten\n(5) Soweit durch die Gebietsänderung eine örtliche        Sparkassen zu vereinbaren. Absatz 1 Satz 4 gilt entspre-\nZuständigkeit sächsischer Gerichte begründet wird, wer-      chend.\nden die Akten an das jeweilige sächsische Gericht abge-\n(5) Verbindlichkeiten, die sich für den Freistaat Thürin-\ngeben.\ngen aus Förderzusagen, Bewilligungsbescheiden und\n(6) Die verwaltungsmäßige Abwicklung des Wechsels         Verpflichtungsermächtigungen ergeben, die vor Inkraft-\nder Straßenbaulasten einschließlich der Fragen der Ver-      treten des Vertrages für das Umgliederungsgebiet oder","2856                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nEinwohnern dieses Gebiets erteilt wurden, übernimmt der       Forsten sind sich die Vertragsparteien über folgendes\nFreistaat Sachsen, soweit in den Artikeln 5 bis 7 des Ver-    einig:\ntrages nichts anderes bestimmt ist. Gleiches gilt für Ver-    1. Fördermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft, für\nbindlichkeiten gegenüber juristischen Personen, die im\ndie Haushaltsmittel bereits bewilligt wurden, sind vom\nUmgliederungsgebiet ihren Sitz haben oder sich dort               Land Thüringen bis zur Verwendungsprüfung durchzu-\nbetätigen. Die Vertragsparteien sind sich einig, daß die          führen. Dies gilt auch für eine etwaige Nachfinanzie-\ngenannten Verbindlichkeiten ermittelt und durch eine              rung, längstens jedoch bis zum 1. Juni 1994. Nach\nbesondere Vereinbarung nachträglich geregelt werden.\nAbschluß der Verwendungsprüfung sind die abge-\nschlossenen Akten an den Freistaat Sachsen abzu-\nArtike14                                geben.\nDie betroffenen Gemeinden und Landkreise sind ver-         2. Der Freistaat Thüringen verzichtet auf eine Rückforde-\npflichtet, möglichst innerhalb von sechs Monaten nach             rung der Fördermittel.\ndem Wechsel der Landeszugehörigkeit des Umgliede-\nrungsgebiets die mit dem Übergang zusammenhängen-                                       Artlkel7\nden Fragen der Verwaltung wie die Übergabe von Akten,\nFür den Geschäftsbereich des Sächsischen Staatsmini-\nUrkunden, Registern und dergleichen durch Vereinbarung\nsteriums für Umwelt und Landesentwicklung und des\nzu regeln sowie die für die Berichtigung des Grundbuchs\nThüringer Ministeriums für Umwelt und Landesplanung\nerforderlichen Erklärungen abzugeben. Die Vereinbarun-\nsind sich die Vertragsparteien über folgendes einig:\ngen bedürfen der Genehmigung der jeweils zuständigen\nRechtsaufsichtsbehörde. Die Verpflichtung nach Satz 1         1. Die Bereitstellung von Fördermitteln erfolgt im Rahmen\ntrifft auch sämtliche Landesbehörden einschließlich der           der durch Zuwendungsbescheide festgelegte Förder-\nGerichte.                                                         summen bis zum Tage vor Inkrafttreten des Vertrages\ndurch den Freistaat Thüringen. Ab Inkrafttreten des\nArtike15                                Vertrages erfolgt die Bereitstellung von Fördermitteln\nFür den Geschäftsbereich des Sächsischen Staatsmini-           durch den Freistaat Sachsen. Dies umfaßt auch die\nsteriums für Kultus und des Thüringer Kultusministeriums          Bereitstellung von Mitteln aus dem Landeshaushalt.\nsind sich die Vertragsparteien über folgendes einig:          2. Der Freistaat Sachsen verpflichtet sich, die für 1993\n1. Schülerbeförderungen werden vom jeweiligen Schul-              zugesicherten Fördermittel im Umfang der festgeleg-\nträger bei Notwendigkeit eingerichtet. Anfallende            ten Verpflichtungsermächtigungen nach Maßgabe von\nKosten für die Beförderung sowie die anteiligen Kosten       Artikel 3 Abs. 5 des Vertrages zu übernehmen.\nfür Schülerspeisung werden entsprechend der Lan-         3. Ein Haushaltsausgleich mit dem Freistaat Thüringen\ndeszugehörigkeit der Schüler vom jeweiligen Sach-            wird nicht durchgeführt.\nträger entsprechend dem Landesrecht vom Inkrafttre-\n4. Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und\nten dieses Vertrages an übernommen.\nReaktorsicherheit ist über die Abgabe zu unterrichten.\n2. Bestehende Schulbezirke bleiben im Schuljahr 1993/94\nerhalten. Ab dem Schuljahr 1994/95 treten die ent-                                 Artikel&\nsprechenden Regelungen des Schulgesetzes für den\nFreistaat Sachsen in Kraft. Das Recht, Schulen der bis-    Die Anlage ist Bestandteil des Vertrages. Ausfertigun-\nherigen Schuleinzugsbezirke zu besuchen, bleibt im       gen der Anlage (Artikel 1 Abs. 3) werden bei dem Landes-\nRahmen der landesrechtlichen Bestimmungen unbe-          vennessungsamt Sachsen, bei dem Thüringer Landesver-\nnommen.                                                  waltungsamt und bei den Landratsämtern Greiz und\nPtauen aufbewahrt und können von jedermann eingese-\n3. Entsprechend bisheriger Praxis in der Bundesrepublik\nhen werden.\nDeutschland werden keine Gastschulbeiträge für\nSchüler der vertragschließenden Länder erhoben.                                    Artikel9\n4. Der Freistaat Sachsen untertäßt alle Maßnahmen, die          (1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikati-\ngeeignet sind, das Recht der Eltern oder sonstiger Sor-  onsurkunden werden ausgetauscht, sobald der Säch-\ngeberechtigten auf Wahl eines Kindergartenplatzes in     sische Landtag und der Thüringer Landtag diesem Vertrag\nThüringen zu beeinträchtigen.                            durch Gesetz zugestimmt haben.\n(2) Die Ratifikationsurkunden und Urschriften dieses\nArtikel&                            Vertrages werden im Staatsarchiv Dresden und im Thürin-\nFür den Geschäftsbereich des Sächsischen Staats-          gischen Hauptstaatsarchiv in Weimar hinterlegt.\nministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten           (3) Der Staatsvertrag tritt am Tage nach dem Austausch\nund des Thüringer Ministeriums für Landwirtschaft und         der Ratifikationsurkunden in Kraft.\nGreiz, den 31. Mai 1994\nFür den Freistaat Sachsen                                    Für den Freistaat Thüringen\nHeinz Eggert                                                Franz Schuster\nStaatsminister des Innern                                          Innenminister","Nr. 69 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Oktober 1994                          2857\nAnlage\nÄnderung der gemeinsamen Landesgrenze zwischen\ndem Freistaat Sachsen und dem Freistaat Thüringen                                            56QQ\n1:50 000\n1cm 1ul dlt K1,t1•1iOOm  ,n der N1tur\ntOOOm    500       O                  t             2km\nbea w d w       1                   t - ===-t== :1\n0 K1t11ngrundlage:\nThürlneer Lande1verw11tungsamt\n• Landesvermnau\"9Hmt • 1914\nbisherige Landesgrenze .                             - - - -      neue Landesgrenze    5598\n4                      4                                    45                 45 4","2858                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nBekanntmachung\nzu § 28 des Chemikaliengesetzes\nVom 27. September 1994\nAuf Grund des § 28 Abs. 5 Satz 1 und 2 des Chemikaliengesetzes in der Fas-\nsung der Bekanntmachung vom 25. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1703), das durch § 52\ndes Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBI. 1S. 1963) geändert worden ist, wird\nbekanntgemacht:\nDie Republik Finnland hat mit Wirkung vom 1. August 1993 die Richtlinie\n92/32/EWG des Rates vom 30. April 1992 zur siebten Änderung der Richtlinie\n67/548/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die\nEinstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe in Kraft gesetzt.\nDie Bestimmungen des Zweiten Abschnittes des Chemikaliengesetzes sowie der\n§§ 16a, 16b und 22 des Chemikaliengesetzes, die Sachverhalte oder Behörden in\nanderen Vertragsstaaten des Abkommens über den europäischen Wirtschafts-\nraum betreffen, sind deshalb in bezug auf die Republik Finnland vom 1. August\n1994 an anzuwenden.\nBonn, den 27. September 1994\nBundesministerium\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nIm Auftrag\nMahlmann\nBerichtigung\nder Verordnung über die Prüfung\nzum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister/\nGeprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Süßwaren\nVom 26. September 1994\nDie Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Indu-\nstriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Süßwaren vom 12. Juli\n1994 (BGBI. 1S. 1596) ist wie folgt zu berichtigen:\nIn § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c ist das Wort „organischen\" durch das Wort\n,,anorganischen\" zu ersetzen.\nBonn, den 26. September 1994\nDer Bundesminister\nfür Bildung und Wissenschaft\nIm Auftrag\nRohde","- -------------- --------- ------- ----------------------\nNr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Oktober 1994                                                                                2859\nBundesgesetzblatt\nTeil II\nNr. 46, ausgegeben am 8. Oktober 1994\nTag                                                                                  Inhalt                                                                                 Seite\n29. 9. 94                Gesetz zu dem Übereinkommen vom 7. November 1991 zum Schutz der Alpen (Alpenkonvention)                                                                  2538\nGESTA: XQ13\n4. 1o. 94              Verordnung zu dem Übereinkommen vom 28. Juli 1994 zur Durchführung des Teiles XI des Seerechts-\nObereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                      2565\n26. 8. 94                Bekanntmachung des deutsch-usbekischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit                                                                         2589\n26. 8. 94                Bekanntmachung des deutsch-usbekischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit                                                                         2591\nPreis dl9MI' Ausgabe: 14,40 DM (12,40 DM zuzüglich 2,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 15,40 DM.\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.\nNr. 47, ausgegeben am 12. Oktober 1994\nTag                                                                                  Inhalt                                                                                 Seite\n28. 9. 94              Gesetz zu dem Abkommen vom 18._Mirz 1993 zur Änderung des Zusatzabkommens zum\nNATO-Truppenstatut und zu weiteren Ubentlnkünften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                  2594\nFNA: neu: 57-3; 57-1, 188-51\nGESTA: XA23\n30. 9. 94              Gesetz zu dem Europäischen Übereinkommen vom 16. Oktober 1980 über den Übergang der\nVerantwortung für Flüchtlinge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              2645\nGESTA: XB10\n29. 8. 94               Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen\nRepublik mit Algerien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      2654\n6. 9. 94              Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Rechtsstellung der\nStaatenlosen . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2655\n8. 9. 94              Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Staatsangehörigkeit\nverheirateter Frauen . . . . . . . . . . . . • • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     2655\n13. 9. 94               Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Besteuerung von Straßenfahr-\nzeugen zum privaten Gebrauch im internationalen Verkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              2656\nPreis dieser Ausgabe: 14,40 DM (12,40 DM zuzOgllch 2,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 15,40 DM.\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7\"Ai.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung."]}