{"id":"bgbl1-1994-69-15","kind":"bgbl1","year":1994,"number":69,"date":"1994-10-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/69#page=46","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-69-15/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_69.pdf#page=46","order":15,"title":"Gesetz über die Werbung für Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung (Säuglingsnahrungswerbegesetz - SNWG)","law_date":"1994-10-10T00:00:00Z","page":2846,"pdf_page":46,"num_pages":8,"content":["2846                                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nGesetz\nüber die Werbung für Säuglingsanfang·snahrung und Folgenahrung\n(Säuglingsnahrungswerbegesetz - SNWG)*)\nVom 10. Oktober1994\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                         ausgenommen sind zutreffende und wissenschaftlich\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                             hinreichend gesicherte Sachinformationen;\n2. die in der Anlage in den Nummern 2 bis 6 genannten\n§1                                      Werbeaussagen verwendet, wenn das Erzeugnis die\nAnwendungsbereich                                    dort festgelegten Anforderungen nicht erfüllt;\n(1) Dieses Gesetz regelt die Werbung für Säuglings-                   3. in anderen als wissenschaftlichen oder der Säuglings-\nanfangsnahrung und Folgenahrung.                                             pflege gewidmeten Veröffentlichungen erscheint;\n(2) Unberührt bleiben sonstige Vorschriften über die                  4. andere als sachbezogene und wissenschaftliche Infor-\nWerbung.                                                                     mationen enthält; diese dürfen nicht den Eindruck er-\n§2                                      wecken oder darauf hindeuten, daß Flaschennahrung\nder Muttermilch gleichwertig oder überlegen ist;\nBegriffsbestimmungen\n5. Kinderbilder oder andere Bilder, ausgenommen Zeich-\nIm Sinne dieses Gesetzes sind:\nnungen zur leichteren Identifizierung des Erzeugnisses\n1. Säuglinge:                                                                oder zur Illustration der Zubereitung, enthält oder\nKinder unter zwölf Monaten;                                            durch einen bestimmten Wortlaut den Gebrauch des\nErzeugnisses idealisiert;\n2. Kleinkinder:\nKinder zwischen ein und drei Jahren;                                6. nicht einen deutlich sichtbaren und als „wichtig\" be-\nzeichneten Hinweis auf die Überlegenheit des Stillens\n3. Säuglingsanfangsnahrung:                                                  enthält mit der Empfehlung, das Erzeugnis nur auf den\nLebensmittel, die für die besondere Ernährung von                      Rat unabhängiger Fachleute auf dem Gebiet der\nSäuglingen während der ersten vier bis sechs Lebens-                   Medizin, der Ernährung, des Arzneimittelwesens oder\nmonate bestimmt sind und für sich allein den Ernäh-                    der Säuglings- und Kinderpflege zu verwenden;\nrungserfordernissen dieser Personengruppe entspre-\nchen;                                                               7. die Verbraucher im Sinne des § 6 Abs. 1 des Lebens-\nmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes durch Ver-\n4. Folgenahrung:                                                             teilung von Proben, Abgabe kostenloser oder verbillig-\nLebensmittel, die für die besondere Ernährung von                      ter Erzeugnisse oder durch andere zusätzliche Kauf-\nSäuglingen über vier Monate bestimmt sind und den                      anreize, sei es direkt oder indirekt über in der Gesund-\ngrößten flüssigen Anteil einer nach und nach abwechs-                  heitsvorsorge tätige Institutionen oder Personen, zum\nlungsreicheren Kost dieser Personengruppe aus-                         Kauf anregt.\nmachen.\n§4\n§3\nMaterialien und Gegenstände\nEinschränkungen der Werbung\nzu Informations- und Ausbildungszwecken\n(1) Es ist verboten, Werbung für Säuglingsanfangs-\nnahrung oder Folgenahrung zu betreiben, die                                 (1) Geschriebenes oder audiovisuelles Material über\ndie Ernährung von Säuglingen, das sich an schwangere\n1. nicht die notwendigen Informationen über die bestim-                   Frauen und Mütter von Säuglingen und Kleinkindern zu\nmungsgemäße Verwendung dieser Erzeugnisse ver-                      Informations- und Ausbildungszwecken richtet und mittel-\nmittelt;                                                            bar der Werbung für Säuglingsanfangsnahrung oder\n2. darauf gerichtet ist, vom Stillen abzuhalten;                          Folgenahrung dient, darf nur verteilt werden, wenn es\n3. die Begriffe „humanisiert\", ,,maternisiert\" oder gleich-               klare Auskünfte gibt über:\nsinnige Begriffe verwendet;                                         1. den Nutzen und die Vorzüge des Stillens;\n4. den Begriff „adaptiert\" verwendet, wenn das Erzeugnis\n2. die Ernährung der Mutter sowie die Vorbereitung auf\ndie in der Anlage für diesen Begriff festgelegten Anfor-\ndas Stillen und Möglichkeiten zur Fortsetzung des\nderungen nicht erfüllt.\nStillens;\n(2) Darüber hinaus ist es verboten, Werbung für Säug-\nlingsanfangsnahrung zu betreiben, die                                    3. die mögliche negative Auswirkung der zusätzlichen\nFlaschennahrung auf das Stillen;\n1. andere die Zusammensetzung betreffende Werbeaus-\nsagen als die in der Anlage aufgeführten verwendet;                4. die Schwierigkeit, den Entschluß, nicht zu stillen, rück-\ngängig zu machen;\n*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Artikel 7 Abs. 7 Buchstabe b,   5. erforderlichenfalls die sachgemäße Verwendung der\nArtikel 8 und 9 Abs. 2 und Abs. 3 der Richtlinie 91/321/EWG der Kom-\nmission vom 14. Mai 1991 über Säuglingsanfangsnahrung und Folge-         industriell hergestellten oder zu Hause zubereiteten\nnahrung (ABI. EG Nr. L 175 S. 35).                                       Säuglingsanfangsnahrung.","Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Oktober 1994                            2847\n(2) Wenn das Material im Sinne des Absatzes 1 Infor-        bis 43a, § 44 Nr. 1 und 2 erster Halbsatz, § 45 erster\nmationen über die Verwendung von Säuglingsanfangs-             Halbsatz und § 46 des Lebensmittel- und Bedarfsgegen-\nnahrung enthält, darf es darüber hinaus nur verteilt wer-     ständegesetzes und die auf Grund dieser Vorschriften\nden, wenn es Auskunft über die sozialen und finanziellen      erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend anzu-\nAuswirkungen dieser Verwendung sowie über die Gefähr-         wenden.\ndung der Gesundheit durch die Verwendung von als\n§6\nSäuglingsanfangsnahrung nicht geeigneter Lebensmittel,\ndurch unan9.emessene Ernährungsmethoden und durch                               Bußgeldvorschriften\nunsachgemäße Verwendung von Säuglingsanfangsnah-\nrung gibt.                                                       (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\nlässig\n(3) Es ist verboten, Material im Sinne des Absatzes 1 zu\nverteilen, in oder auf dem Bilder verwendet werden, mit        1. entgegen § 3 Werbung betreibt oder\ndenen die Verwendung von Säuglingsanfangsnahrung              2. entgegen § 4 Abs. 1 bis 3 oder Abs. 4 Satz 1 einen\nidealisiert wird.                                                 Gegenstand oder Material verteilt.\n(4) Herstellern und Händlern von Säuglingsanfangs-             (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis\nnahrung und Folgenahrung ist es verboten, kostenlos           zu 50 000 Deutsche Mark geahndet werden.\nGegenstände zu Informations- und Ausbildungszwecken,\nwelche mittelbar der Werbung für Säuglingsanfangs-               (3) Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit\nnahrung oder Folgenahrung dienen, zu verteilen. Dies gilt     bezieht, können eingezogen werden.\nnicht, wenn diese Gegenstände auf Wunsch über in der\nGesundheitsvorsorge tätige Institutionen abgegeben wer-\nden. In diesem Fall dürfen diese Gegenstände nicht mit                                     §7\nHandelsmarken für Säuglingsanfangsnahrung oder Folge-                                 Inkrafttreten\nnahrung versehen sein. Die weiteren Anforderungen an\ndie Verteilung richten sich nach Landesrecht.                    (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nKraft.\n§5                                  (2) Werbematerial nach § 3 und Materialien und Gegen-\nstände nach § 4, die zum Zeitpunkt des lnkrafttretens\nÜberwachung\ndieses Gesetzes nach den bisher geltenden Vorschriften\nFür die Überwachung der in diesem Gesetz festgeleg-         hergestellt worden sind, dürfen noch bis zum 1. Mai 1995\nten Gebote und Verbote sind die§§ 40 bis 41 Abs. 4, §§ 42     verwendet werden.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 10. Oktober 1994\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister für Gesundheit\nHorst Seehofer","2848                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nAnlage\n(zu§ 3)\nZulässige Werbeaussagen          Voraussetzung fOr die Verwendung der Werbeaussage\n1. Adaptiertes Protein            Der Proteingehalt liegt unter 0,6 g/100 kJ (2,5 g/100 kcal) bezogen\nauf das verzehrfertige Erzeugnis, und das Verhältnis zwischen\nMolkenproteinen und Casein beträgt mindestens 1,0.\n2. Niedriger Natriumgehalt        Der Natriumgehalt liegt unter 9 mg/1OO kJ (39 mg/100 kca0 be-\nzogen auf das verzehrfertige Erzeugnis.\n3. Saccharosefrei                Saccharose ist nicht enthalten.\n4. Nur Lactose enthalten         Lactose ist das einzige vorhandene Kohlenhydrat.\n5. Lactosefrei                    Lactose ist nicht enthalten.\n6. Mit Eisen angereichert        Eisen wurde zugesetzt.","Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Oktober 1994                       2849\nZweite Verordnung\nzur Äoderung der Auslandskostenverordnung\nVom 6. Oktober 1994\nAuf Grund des § 2 des Auslandskostengesetzes vom 21. Februar 1978 (BGBI. 1 S. ·301) verordnet das Auswärtige\nAmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen:\nArtikel 1\nAnlage 4 der Auslandskostenverordnung vom 7. Januar 1980 (BGBI. 1 S. 21), die durch die Verordnung vom\n11 . Dezember 1987 (BGBI. 1S. 2682) geändert worden ist, wird wie folgt neu gefaßt:\n„Anlage 4\nSprachen liste\nGruppeA:     1. Afrikaans                                                5. Estnisch\n2. Dänisch                                                  6. Finnisch\n3. Englisch                                                 7. Georgisch\n4. Französisch                                              8. Haussa/Sudan-Amtssprachen\n5. Isländisch                                               9. Hindi\n6. Italienisch                                             10. Kasachisch\n7. Katalanisch                                             11. Kirgisisch\n8. Letzeburgisch                                           12. Malaiisch/Indonesisch\n9. Niederländisch                                          13. Mongolisch\n10. Norwegisch                                              14. Nepalesisch\n11. Portugiesisch/Brasilianisch                             15. Paschtu\n12. Schwedisch                                              16. Persisch/Dari\n13. Spanisch                                                17. Philippino/Tagalog\nGruppe B:    1. Bulgarisch/Makedonisch                                  18. Singhalesisch\n2. Griechisch                                              19. Suaheli/Bantu-Amtssprachen\n3. Irisch                                                  20. Tadschikisch\n4. Lettisch                                                21. Tamilisch\n5. Litauisch                                               22. Türkisch\n6. Madagassisch                                            23. Turkmenisch\n7. Polnisch                                                24. Ungarisch\n8. Rumänisch                                               25. Urdu\n9. Russisch                                                26. Usbekisch\n10. Serbokroatisch                                          27. Vietnamesisch\n11. Slowenisch\nGruppe D:      1. Arabisch\n12. Somali\n2. Birmanisch\n13. Tschechisch/Slowakisch\n3. Chinesisch\n14. Ukrainisch\n4. Hebräisch (Iwrith)\n15. Weißrussisch\n5. Japanisch\nGruppe C:    1. Albanisch                                                6. Kambodschanisch (Khmer)\n2. Amharisch                                                7. Koreanisch\n3. Aseri                                                    8. Laotisch\n4. Bengalisch                                               9. Thailändisch\".\nArtikel 2\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nBonn, den 6. Oktober 1994\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nKinkel","2850                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nErste Verordnung\nzu § 29a des Asylverfahrensgesetzes\nVom 6. Oktober 1994\nAuf Grund des§ 29a Abs. 3 des Asylverfahrensgesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 27. Juli 1993 (BGBI. 1 S. 1361) verordnet die Bundes-\nregierung:\nArtikel 1\nGambia gilt nicht mehr als sicherer Herkunftsstaat nach § 29a Abs. 2 des Asy1-\nverfahrensgesetzes.\nArtikef 2\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt am\n13. April 1995 außer Kraft.\nBonn, den 6. Oktober 1994\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister des Innern\nKanther\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nKinkel\nDie Bundesministerin der Justiz\nLeutheu sser-Sc h narren berg er","Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Oktober 1994                           2851\nDreiundzwanzigste Verordnung\nzur Ergänzung der Anlage zum Hochschulbauförderungsgesetz\nVom 6. Oktober 1994\nAuf Grund des § 4 Abs. 2 des Hochschulbauförderungs-      2. Mit Wirkung vom 14. März 1994 wird im Länderteil\ngesetzes vom 1. September 1969 (BGBI. 1 S. 1556), der           Schleswig-Holstein angefügt:\ndurch Gesetz vom 3. September 1970 (BGBI. 1 S. 1301)            ,,Fachhochschule Westküste\".\ngeändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:\nArtikel 1\nDie Anlage zum Hochschulbauförderungsgesetz in der                                  Artikel2\nFassung der Bekanntmachung vom 24. August 1981\nDas Bundesministerium für Bildung und Wissenschaft\n(BGBI. 1 S. 893), die zuletzt durch die Verordnung vom\nkann die Anlage zum Hochschulbauförderungsgesetz in\n23. November 1993 (BGBI. 1S. 1913) geändert worden ist,\nder vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden\nwird wie folgt geändert:\nFassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. Es kann\n1. Mit Wirkung vom 1. Mai 1994 wird der Länderteil          dabei die Bezeichnungen aufgelöster Hochschulen oder\nBayern wie folgt geändert:                               Hochschuleinrichtungen fortlassen und Änderungen von\nBezeichnungen berücksichtigen sowie die Reihenfolge\na) Vor \"Universität Augsburg\" wird eingefügt:            der Aufzählung der Hochschulen in den einzelnen Länder-\n\"Fachhochschule Amberg-Weiden\".                       teilen vereinheitlichen.\nb) Nach \"Fachhochschule Coburg\" wird eingefügt:\n,,Fachhochschule Deggendorf\".\nc) Nach \"Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-\nNümberg\" werden eingefügt:                                                      Artikel 3\n,,Fachhochschule Hof\" und „Fachhochschule Ingol-         Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nstadt\".                                               Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 6; Oktober 1994\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Bildung und Wissenschaft\nK. H. Laermann","2852                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nfünfte Verordnung\nzur Änderung der Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verordnung\nVom 10. Oktober 1994\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 6, 7 und 19 und der§§ 15               schaftsjahre lang stillzulegen, rückgängig macht, ist zu\nund 16, jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4, und des § 8              der in den In § 1 genannten Rechtsakten vorgeschrie-\nAbs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes                benen Rückzahlung der für die Flächenstillegung erhal-\nzur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen                   tenen Ausgleichszahlungen im Fall\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August\n1986 (BGBI. 1S. 1397), von denen § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 1                1. der Flurbereinigung nach dem Flurbereinigungs-\nund § 15 Satz 1 durch Artikel 8 des Gesetzes vom 24. Juni                  gesetz,\n1994 (BGBI. 1 S. 1395) geändert worden sind, verordnet                 2. der Bodenneuordnung nach dem 8. Abschnitt des\ndas Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft                        Landwirtschaftsanpassungsgesetzes,\nund Forsten im Einvernehmen mit den Bundesministerien\n3. der Zwangsvollstreckung in die Parzelle,\nder Finanzen und für Wirtschaft:\n4. der Enteignung,\nArtikel 1                                5. der Inanspruchnahme der Parzelle für lnfrastruk-\nDie Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verordnung                        turmaßnahmen oder\nvom 3. Dezember 1992 (BGBI. I S. 1991), zuletzt geändert               6. der durch höhere Gewalt veranlaßten Betriebsauf-\ndurch Artikel 64 des Gesetzes vom 2. August 1994                           gabe\n(BGBI. 1S. 2018), wird wie folgt geändert:                             nicht verpflichtet. Stirbt der Erzeuger, können dessen\n1. Dem § 4 wird folgender Absatz 6 angefügt:                           Rechtsnachfolger die in Satz 1 genannte Verpflichtung\nrückgängig machen, ohne zu der in den in § 1 genann-\n,,(6) Im Rahmen des Artikels 3 Abs. 2 erster Spiegel-            ten Rechtsakten vorgeschriebenen Rückzahlung ver-\nstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2780/92 der Kommis-                pflichtet zu sein.\"\nsion vom 24. September 1992 über die Bedingungen\nfür Ausgleichszahlungen im Rahmen der Stützungs-\nregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher           4. § 13 wird wie folgt geändert:\nKulturpflanzen (ABI. EG Nr. L 281 S. 5), die zuletzt               a) In Absatz 3 werden vor den Worten „im Wirtschafts-\ndurch die Verordnung (EG) Nr. 2246/94 der Kommis-                      jahr\" die Worte „zur Ernte\" eingefügt.\nsion vom 16. September 1994 (ABI. EG Nr. L 242 S. 1)               b) Folgender neuer Absatz 4 wird angefügt:\ngeändert worden ist, können Ausgleichszahlungen\nnachträglich zur Ernte 1993 für Flächen gewährt wer-                      ,,(4) Artikel 7 Abs. 7 Unterabs. 1 zweiter Spiegel-\nden, sofern diese                 ·                                    strich der Verordnung (EWG) Nr: 1765/92 des Rates\n1. im Rahmen des Antrags auf Ausgleichszahlungen                       vom 30. Juni 1992 zur Einführung einer Stützungs-\nzur Ernte 1993 erfaßt wurden,                                     regelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaft-\nlicher Kulturpflanzen (ABI. EG Nr. L. 181 S. 12), die\n2. von Antragstellern bewirtschaftet wurden, die im\nWirtschaftsjahr 1993/94 im Vollerwerb den über-                   zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 232/94 des\nwiegenden Teil ihres Unternehmensertrages aus                     Rates vom 24. Januar 1994 (ABI. EG Nr. L 30 S. 7)\nder pflanzlichen Produktion erzielten und                         geändert worden ist, ist nicht anzuwenden.\"\n3. mindestens sieben Prozent der landwirtschaftlich\n5. § 15b wird wie folgt geändert:\ngenutzten Fläche des jeweiligen Betriebes aus-\nmachten.\"                                                      a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\n„Wer nachwachsende Rohstoffe nach den in § 1\n2. § 12a wird wie folgt geändert:                                          genannten Rechtsakten erwirbt oder verwendet,\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.                               hat die in den in § 1 genannten Rechtsakten ge-\nb) Folgender neuer Absatz 2 wird angefügt:                             forderten Angaben mindestens monatlich aufzu-\n,,(2) Artikel 7 Abs. 6 Unterabs. 2 der Verordnung               zeichnen.\"\n(EWG) Nr. 1765/92 des Rates vom 30. Juni 1992 zur              b) In Absatz 2 wird folgender neuer Satz 1 eingefügt:\nEinführung einer Stützungsregelung für Erzeuger                    ,,Unternehmen haben die in Absatz 1 Satz 1 ge-\nbestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen\nnannten Aufzeichnungen in For:m einer eigenständi-\n(ABI. EG Nr. L 181 S. 12), die zuletzt durch die Ver-\nordnung (EG) Nr. 232/94 des Rates vom 24. Januar                  gen Lager- und Bestandsbuchhaltung zu machen.\"\n1994 (ABI. EG Nr. L 30 S. 7) geändert worden ist, ist\nnicht anzuwenden.\"                                                                     Artikel 2\n3. Nach § 12a wird folgender§ 12b eingefügt:                          Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nin Kraft. Die Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verord-\n,,§ 12b                            nung gilt vom 14. April 1995 an wieder in ihrer am\nGarantierte Dauerbrache                     13. Oktober 1994 maßgebenden Fassung, sofern nicht mit\nEin Erzeuger, der im Antrag seine früher eingegan-         Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verordnet\ngene Verpflichtung, eine bestimmte Parzelle fünf Wirt-         wird.\nBonn, den 10. Oktober 1994\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtsch.aft und Forsten\nIn Vertretung\nF.J. Feiter","Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Oktober 1994                             2853\nBekanntmachung\nüber die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 10 Deutschen Mark\n(Gedenkmünze 250. Geburtstag von Johann Gottfried Herder)\nVom 14. September 1994\nAuf Grund des § 6 des Gesetzes über die Ausprägung                      „JOHANN GOTTFRIED HEADER\nvon Scheidemünzen in der im Bundesgesetzblatt Teil III,                          • 1744 - 1803 •\".\nGliederungsnummer 690-1, veröffentlichten bereinigten\nFassung hat die Bundesregierung beschlossen, zum               Die Wertseite trägt einen Adler, die Wertzahl „ 1O\", das\n250. Geburtstag von Johann Gottfried Herder eine Bun-        Münzzeichen „G\" der Staatlichen Münze Karlsruhe und\ndesmünze (Gedenkmünze) im Nennwert von 10 Deut-              die Umschrift:\nschen Mark prägen zu lassen. Die Auflage der Münze\nbeträgt 7,45 Millionen Stück. Die Prägung erfolgt in der         ,, • BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND 1994 •\nStaatlichen Münze Karlsruhe.                                                   DEUTSCHE MARK\".\nDie Münze wird ab 15. November 1994 in den Verkehr\ngebracht.                                                      Die Wertzahl „ 1O\" befindet sich neben dem rechten und\ndas Münzzeichen „G\" neben dem linken Flügel des Adlers.\nDie Münze besteht aus einer Legierung von 625 Tau-\nsendteilen Silber und 375 Tausendteilen Kupfer. Sie hat        Der glatte Münzrand enthält in vertiefter Prägung die\neinen Durchmesser von 32,5 Millimetern und ein Gewicht       Inschrift:\nvon 15,5 Gramm.\n„HUMANITÄT IST DER ZWECK DER\nDas Gepräge auf beiden Seiten ist erhaben und wird                          MENSCHENNATUR\".\nvon einem schützenden glatten Randstab umgeben.\nDie Bildseite zeigt eine Darstellung der Person Herders      Zwischen Ende und Anfang der Randschrift befindet\nmit Textseiten als Symbol seines Schaffens im Hinter-        sich eine liegende Raute. Der Entwurf der Münze stammt\ngrund. Die Umschrift lautet:                                 von Wolfgang Th. Doehm, Stuttgart.\nBonn, den 14. September 1994\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel"]}