{"id":"bgbl1-1994-69-14","kind":"bgbl1","year":1994,"number":69,"date":"1994-10-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/69#page=44","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-69-14/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_69.pdf#page=44","order":14,"title":"Drittes Gesetz zur Änderung des Wohngeldsondergesetzes und des Wohngeldgesetzes","law_date":"1994-10-07T00:00:00Z","page":2844,"pdf_page":44,"num_pages":2,"content":["2844                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil t\nDrittes Gesetz\nzur ~derung des Wohngeldsondergesetzes und des Wohngeldgesetzes\nVom 7. Oktober 1994\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates              dert des nach diesem Gesetz für den Monat Dezember\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                 1995 bewilligten Wohngeldes zu gewähren. Die Sät-\nze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn auf einen im\nArtikel 1                             Zeitraum vom 1. September bis 31. Dezember 1995\ngestellten Antrag erstmals Wohngeld nach diesem\nÄnderung des Wohngeldsondergesetzes\nGesetz bewilligt wird. Im Zeitraum vom 1. September\nDas Wohngefdsondergesetz in der Fassung der Be-               bis 31. Dezember 1995 gesteUte Anträge nach diesem\nkanntmachung vom 16. Dezember 1992 (BGBI. 1S. 2406),             Gesetz gelten für den Zeitraum ab 1. Januar 1996\nzuletzt geändert durch Artikel 43 des Gesetzes vom               zugleich als an diesem Tag gestellte Anträge nach dem\n29. Juli 1994 (aGBI. 1S. 1890), wird wie folgt geändert:         Wohngeldgesetz.\n(2) Ein Vorschuß nach Absatz 1 ist auf das nach dem\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                  Wohngefdgesetz zustehende Wohngeld anzurechnen.\na) In Satz 1 werden die Wörter \"vom 1. Oktober 1991          Soweit er dieses Wohngeld übersteigt oder eine\nbis einschließlich 31. Dezember 1994\" durch die          Leistung nicht zusteht, ist der Vorschuß vom Antrag-\nWörter \"vom 1. Oktober 1991 bis einschließlich           berechtigten nach Maßgabe des § 42 Abs. 2 und 3 des\n31. Dezember 1995\" ersetzt.                              Ersten Buches Sozialgesetzbuch zu erstatten.\"\nb) Die Sätze 2 und 3 werden gestrichen.\n7. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-\n2. In § 11 a Nr. 2 Buchstabe b werden die Wörter \"des            verordnung mit Zustimmung des Bundesrates die\n§ 69 Abs. 3 Satz 1 des Bundessoziafhilfegesetzes\"            Anlagen 1 bis 5 entsprechend dem bisher in§ 42 Abs. 5\ndurch die Wörter \"des § 14 des Elften Buches Sozial-         des Wohngeldgesetzes zum 1. Juli 1995 vorgesehenen\ngesetzbuch\" ersetzt.                                         Wegfall von Freibeträgen zu ändern.\n3. § 18 wird wie folgt geändert:                                                        Artikel 2\na) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.\nÄnderung des Wohngeldgesetzes\nb) Absatz 2 Satz 4 wird aufgehoben.\nDas Wohngeldgesetz in der Fassung der Bekanntma-\nchung vom 1. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 183), zuletzt ge-\n4. In§ 21 Abs. 1 werden in der Tabelle die Wörter \"bis\nändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 13. Juni 1994\n30. Juni 1995\" durch die Wörter \"bis 31. Dezember\n(BGBI. 1S. 1229), wird wie folgt geändert:\n1995\" ersetzt.\n5. In § 23 Abs. 1 werden die Wörter „bis einschließlich      1. In § 2 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter \"oder nach dem\n31. Dezember 1994\" durch die Wörter „bis einschließ-         Wohngetdsondergesetz\" gestrict1en.\nlich 31. Dezember 1995\" ersetzt.\n2. § 16 wird wie folgt geändert:\n6. Folgender neuer§ 28 wird eingefügt:                          a) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b werden die\n,,§28                                 Wörter \"des § 69 Abs. 3 Satz 1 des BundessoziaJ-\nhilfegesetzes\" durch die Wörter \"des § 14 des Elften\nVorschüsse                                Buches Sozialgesetzbuch\" ersetzt.\n(1) Empfänger von Wohngeld, deren Bewilligung in\nb) Absatz 4 wird gestrichen.\nden Monaten Oktober bis Dezember 1995 endet und\ndie im Zeitraum vom 1. September bis 31. Dezember\n1995, bei im Monat Dezember endender Bewilligung          3. § 42 wird wie folgt geändert:\nbis 31. Januar 1996, einen Antrag auf erneute Bewilli-       a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ngung stellen, können für die Monate Januar 1996 bis\naa) Nummer 2 wird gestrichen.\neinschließlich. März 1996 einen Vorschuß auf das nach\ndem Wohngeldgesetz zustehende Wohngeld erhalten.                 bb) In Nummer 3 (§ 32 Abs. 1 Satz 1) werden nach\nIn diesem Falle ist als Vorschuß ein auf volle Deutsche               den Wörtern „60 vom Hundert\" die Wörter ,, , ab\nMark aufgerundeter Betrag in Höhe von 80 vom Hun-                     1. Juli 1995 50 vom Hundert,\" eingefügt.","Nr. 69 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Oktober 1994                              · 2845\ncc) Nummer 4 Buchstabe a wird gestrichen.                                       Artikel3\ndd) In Nummer 5 werden die Wörter \"Abs. 1 Nr. 2                              Inkrafttreten\nSatz 2 und'\" gestrichen.\nDieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 am\nb) In Absatz 2 Nr. 2 werden die Wörter „und 2\" gestri-\n1. November 1994 in Kraft. Artikel 1 Nr. 7 tritt am Tage\nchen.\nnach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 Nr. 2 und Artikel 2\nc) Die Absätze 3 bis 5 werden aufgehoben.                 Nr. 2 Buchstabe a treten am 1. Januar 1995 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 7. Oktober 1994\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDie Bundesministerin\nfür Raumordnung, Bauwesen und Städtebau\n1. Schwaetzer\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel"]}