{"id":"bgbl1-1994-69-13","kind":"bgbl1","year":1994,"number":69,"date":"1994-10-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/69#page=35","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-69-13/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_69.pdf#page=35","order":13,"title":"Gesetz zur Überwachung des Verkehrs mit Grundstoffen, die für die unerlaubte Herstellung von Betäubungsmitteln mißbraucht werden können (Grundstoffüberwachungsgesetz - GÜG)","law_date":"1994-10-07T00:00:00Z","page":2835,"pdf_page":35,"num_pages":9,"content":["Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Oktober 1994                                      2835\nGesetz\nzur Überwachung des Verkehrs mit Grundstoffen, die\nfür die unerlaubte Herstellung von Betäubungsmitteln mißbraucht werden können\n(Grundstoffüberwachungsgesetz - GÜG)*)\nVom 7. Oktober 1994\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das                    6. Durchfuhr: die Beförderung von Grundstoffen im Sinne\nfolgende Gesetz beschlossen:                                                   des Artikels 1 Abs. 2 Buchstabe d der Verordnung\n(EWG) Nr. 3677/90 in der jeweils geltenden Fassung\nsowie die Beförderung von Grundstoffen zwischen\n1. Abschnitt                                     Drittländern durch einen nicht zum Zollgebiet der\nAllgemeine Vorschriften                                   Gemeinschaft gehörenden Teil des Hoheitsgebietes\nder Bundesrepublik Deutschland ohne weiteren als\nden durch die Beförderung oder den Umschlag\n§1                                         bedingten Aufenthalt;\nZweck des Gesetzes                                 7. Wirtschaftsbeteiligter: eine in Artikel 1 Abs. 2 Buch-\nDie in diesem Gesetz vorgesehenen Maßnahmen verfol-                         stabe e der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 in der\ngen den Zweck,                                                                 jeweils geltenden Fassung bezeichnete natürliche oder\n1. die Abzweigung von Grundstoffen für die unerlaubte                          juristische Person;\nHerstellung von Betäubungsmitteln zu verhindern und                    8. Herstellen: das Gewinnen, Synthetisieren, Anfertigen,\n2. Verstöße gegen die Vorschriften dieses Gesetzes sowie                       Zubereiten, Be- oder Verarbeiten, Reinigen und Um-\nder Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 in der jeweils gelten-                    wandeln von Grundstoffen;\nden Fassung als Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten                   9. Inverkehrbringen: das Eröffnen der tatsächlichen Ver-\nzu verfolgen.                                                              fügung über Grundstoffe für einen Dritten.\n§2\n§3\nBegriffsbestimmungen\nVerbote\nIm Sinne dieses Gesetzes ist\nEs ist verboten, Grundstoffe, wenn sie zur unerlaubten\n1. Grundstoff: ein erfaßter Stoff im Sinne des Artikels 1\nHerstellung von Betäubungsmitteln verwendet werden\nAbs. 2 Buchstabe a in Verbindung mit dem Anhang der\nsollen, herzustellen, mit ihnen Handel zu treiben, sie, ohne\nVerordnung (EWG) Nr. 3677/90 des Rates vom\nHandel zu treiben, einzuführen, auszuführen, durchzu-\n13. Dezember 1990 über Maßnahmen gegen die Ab-\nführen, zu veräußern, abzugeben, sonst in den Verkehr zu\nzweigung bestimmter Stoffe zur unerlaubten Herstel-\nbringen, zu erwerben oder sich in sonstiger Weise zu ver-\nlung von Suchtstoffen und psychotropen Substanzen\nschaffen.\n(ABI. EG Nr. L 357 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung;\n2. Gemeinschaft: die Europäischen Gemeinschaften;                                                         §4\n3. Drittland: ein Land außerhalb der Gemeinschaft;                               Allgemeine Vorkehrungen gegen Abzweigung\n4. Einfuhr: die körperliche Verbringung von Grundstoffen                     (1) Wirtschaftsbeteiligte sind verpflichtet,\nim Sinne des Artikels 1 Abs. 2 Buchstabe b der Verord-                 1. im Rahmen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt Vor-\nnung (EWG) Nr. 3677/90 in der jeweils geltenden Fas-                       kehrungen zu treffen, um eine Abzweigung von Grund-\nsung sowie die körperliche Verbringung von Grund-                          stoffen zur unerlaubten Herstellung von Betäubungs-\nstoffen in einen nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft\nmitteln zu verhindern,\ngehörenden Teil des Hoheitsgebietes der Bundesrepu-\nblik Deutschland aus einem Drittland;                                  2. einen Verantwortlichen(§ 5) für den von ihnen betriebe-\nnen Verkehr mit Grundstoffen, ausgenommen im Rah-\n5. Ausfuhr: die körperliche Verbringung von Grundstoffen                       men des Betriebs einer Apotheke oder einer tierärzt-\nim Sinne des Artikels 1 Abs. 2 Buchstabe c der Verord-                     lichen Hausapotheke, zu bestellen und dem Bundes-\nnung (EWG) Nr. 3677/90 in der jeweils geltenden Fas-                       institut für Arzneimittel und Medizinprodukte zu benen-\nsung sowie die körperliche Verbringung von Grund-                          nen und\nstoffen aus einem nicht zum Zollgebiet der Gemein-\nschaft gehörenden Teil des Hoheitsgebietes der Bun-                    3. im Rahmen ihres Geschäftsbetriebs festgestellte Tat-\ndesrepublik Deutschland in ein Drittland;                                  sachen, einschließlich personenbezogener Daten, die\ndie Annahme rechtfertigen, daß zum Herstellen oder\n\") Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 92/109/EWG des Rates       Inverkehrbringen, zur Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr\nvom 14. Dezember 1992 über die Herstellung und das Inverkehrbringen\nbestimmter Stoffe, die zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen und     bestimmte Grundstoffe möglicherweise zur unerlaub-\npsychotropen Stoffen verwendet werden (ABI. EG Nr. L 370 S. 76).            ten Herstellung von Betäubungsmitteln abgezweigt","2836                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nwerden, der Gemeinsamen Stelle nach § 6 unverzüg-         geltenden Fassung bezeichneten Grundstoffe herstellen,\nlich, erforderlichenfalls fernmündlich, mitzuteilen.      erwerben, an Dritte abgeben, veräußern oder sonst in den\nMündliche Mitteilungen sind innerhalb von drei Tagen      Verkehr bringen will. Die Erlaubnis wird dem Inhaber für\nschriftlich zu wiederholen. Die mitgeteilten Daten dür-   seine Person, für eine bestimmte Betriebsstätte und für\nfen nur für die in § 1 genannten Zwecke sowie zur Ver-    eine bestimmte Art der Grundstoffe und des Grundstoff-\nhütung und Verfolgung der unerlaubten Herstellung         verkehrs erteilt. Sie ist nicht übertragbar.\nvon Betäubungsmitteln und der damit im Zusammen-\n(2) Einer Erlaubnis nach Absatz 1 steht gleich eine\nhang stehenden Straftaten verwendet werden.\nErlaubnis zum Betrieb einer Apotheke nach § 1 Abs. 2 des\n(2) Wer Tatsachen nach Absatz 1 mitteilt, die auf eine      Gesetzes über das Apothekenwesen.\nStraftat nach § 29 schließen lassen, kann wegen dieser\n(3) Einer Erlaubnis nach Absatz 1 bedürfen nicht\nMitteilung nicht verantwortlich gemacht werden, es sei\ndenn, die Mitteilung ist vorsätzlich oder grob fahrlässig      1. Betreiber einer tierärztlichen Hausapotheke,\nunwahr erstattet worden.                                       2. Bundes- und Landesbehörden für den Bereich ihrer\ndienstlichen Tätigkeit, die von ihnen mit der Unter-\n§5                                  suchung von Grundstoffen beauftragten Behörden\nVerantwortlicher für den Grundstoffverkehr\nsowie entsprechende ausländische Behörden.\n(1) Der Verantwortliche hat darüber zu wachen, daß der         (4) Von der Erlaubnis nach Absatz 2 und der Erlaubnis-\nvon dem Wirtschaftsbeteiligten betriebene Verkehr mit          freiheit nach Absatz 3 Nr. 1 werden nur die apotheken-\nGrundstoffen unter Einhaltung der Vorschriften der§§ 3, 4,     üblichen Grundstoffmengen erfaßt.\n7, 8, 13 bis 18 und 21 erfolgt.\n(2) Als Verantwortlicher ist je nach Rechtsform des                                        §8\nUnternehmens des Wirtschaftsbeteiligten ein Mitglied des                                    Antrag\nVorstandes, ein Geschäftsführer, ein vertretungsberech-\ntigter Gesellschafter, der Wirtschaftsbeteiligte selbst oder      Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 7 Abs. 1\neine sonstige Person aus dem Unternehmen zu bestellen,         ist beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinpro-\ndie zur Erfüllung der in Absatz 1 genannten Aufgaben           dukte zu stellen. Dem Antrag müssen folgende Angaben\nuneingeschränkt in der Lage ist.                               und Unterlagen beigefügt werden:\n1. der Name und der Vorname oder die Firma und die\n§6                                  Anschrift des Antragstellers,\nGemeinsame Stelle                        2. der Name, Vorname und die Anschrift des Verantwort-\ndes Bundeskriminalamtes                          lichen sowie eine Beschreibung seiner Stellung im\nund des Zollkriminalamtes                        Unternehmen des Wirtschaftsbeteiligten gemäß § 5\nbeim Bundeskriminalamt                          Abs.2,\n(1) Beim Bundeskriminalamt wird eine Gemeinsame             3. eine Beschreibung der Lage der Betriebsstätten nach\nStelle von Zollkriminalamt und Bundeskriminalamt einge-             Ort (gegebenenfalls Flurbezeichnung), Straße und\nrichtet. Die Verantwortlichkeit wird von dem Bundes-                Hausnummer,\nministerium des Innern und dem Bundesministerium der           4. die Lagerorte der Grundstoffe und eine Beschreibung\nFinanzen einvernehmlich festgelegt.                                 der Sicherungen gegen unbefugte Entnahmen,\n(2) Mitteilungen nach§ 4 Abs. 1 Nr. 3, § 24 Abs. 3 Satz 3  5. die Bezeichnung der Grundstoffe und die Art des\nund § 26 Abs. 1 Satz 3 leitet die Gemeinsame Stelle der             Grundstoffverkehrs (§ 7 Abs. 1).\njeweiligen Zuständigkeit entsprechend an das Bundes-\nkriminalamt, das örtlich zuständige Landeskriminalamt\noder das Zollkriminalamt weiter.                                                              §9\n(3) Die Gemeinsame Stelle übermittelt den Inhalt der                          Versagung der Erlaubnis\nMitteilungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 unverzüglich an das            (1) Die Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 ist zu versagen, wenn\nBundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte,\nsoweit dies zur Erfüllung seiner Aufgal:;>en nach diesem        1. für die Betriebsstätten ein Verantwortlicher nicht be-\nGesetz oder der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 in der                stellt oder nicht benannt ist,\njeweils geltenden Fassung erforderlich ist.                    2. Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenk•n dage-\ngen ergeben, daß der Verantwortliche die ihm nach § 5\nAbs. 1 obliegenden Aufgaben uneingeschränkt erfüllen\n2. Abschnitt                              kann,\nVorschriften                         3. Tatsachen vorliegen, aus denen sich sonstige er-\nfür den Verkehr mit Grundstoffen                      hebliche Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des\nVerantwortlichen, des Antragstellers, seines gesetz-\nlichen Vertreters oder bei juristischen Personen oder\n§7                                   nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen der nach\nErlaubnis                               Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Ver-\ntretung oder Geschäftsführung Berechtigten ergeben,\n(1) Einer Erlaubnis des Bundesinstitutes für Arzneimittel\nund Medizinprodukte bedarf, wer die in Kategorie 1 des        4. ausreichende Sicherungen(§ 8 Nr. 4) nicht vorhanden\nAnhangs der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 in der jeweils            sind,","Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Oktober 1994                               2837\n5. die Sicherheit oder Kontrolle des Grundstoffverkehrs      führung der internationalen Suchtstoffübereinkommen\naus anderen als den in den Nummern 1 bis 4 genann-       oder von Beschlüssen, Anordnungen oder Empfehlungen\nten Gründen nicht gewährleistet ist oder                 zwischenstaatlicher Einrichtungen der Grundstoffkon-\ntrolle entgegensteht oder dies wegen Rechtsakten der\n6. bei Beanstandung der vorgelegten Antragsunterlagen\nGemeinschaft geboten ist.\neinem Mangel nicht innerhalb der gesetzten Frist (§ 1O\nAbs. 2) abgeholfen wird.\n(2) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn sie der                                      §12\nDurchführung der internationalen Suchtstoffübereinkom-                                   Widerruf\nmen oder Beschlüssen, Anordnungen oder Empfehlungen\nDie Er1aubnis kann auch widerrufen werden, wenn von\nzwischenstaatlicher Einrichtungen der Grundstoffkon-\nihr innerhalb eines Zeitraumes von zwei Kalenderjahren\ntrolle entgegensteht oder dies wegen Rechtsakten der\nkein Gebrauch gemacht worden ist. Die Frist kann verlän-\nOrgane der Gemeinschaft geboten ist.                         gert werden, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft\ngemacht wird.\n§10\n§13\nEntscheidung\nErlaubnis für Drittlandshandel\n(1) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinpro-\ndukte entscheidet innerhalb von drei Monaten nach Ein-          Auf die nach Artikel 2a Abs. 1 der Verordnung (EWG)\ngang des Antrages über die Erteilung der Erlaubnis.          Nr. 3677/90 in der jeweils geltenden Fassung vorge-\nschriebene Erlaubnis für die Einfuhr, Ausfuhr und Durch-\n(2) Gibt das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizin-\nfuhr der in Kategorie 1 des Anhangs dieser Verordnung\nprodukte dem Antragsteller Gelegenheit, Mängeln des          bezeichneten Grundstoffe finden die §§ 7 bis 12 ent-\nAntrages abzuhelfen, so wird die in Absatz 1 bezeichnete     sprechende Anwendung.\nFrist bis zur Behebung der Mängel oder bis zum Ablauf der\nzur Behebung der Mängel gesetzten Frist gehemmt. Die\n§14\nHemmung beginnt mit dem Tage, an dem dem Antragstel-\nler die Aufforderung zur Behebung der Mängel zugestellt                                  Abgabe\nwird.\n(1) Die in der Kategorie 1 des Anhangs der Verordnung\n(3) Der Inhaber der Erlaubnis hat jede Änderung der in    (EWG) Nr. 3677/90 in der jeweils geltenden Fassung\n§ 8 bezeichneten Angaben dem Bundesinstitut für Arznei-      bezeichneten Grundstoffe dürfen nur abgegeben werden\nmittel und Medizinprodukte unverzüglich mitzuteilen. Bei     an\neiner Erweiterung hinsichtlich der Art der Grundstoffe oder  1. natürliche oder juristische Personen, die im Besitz\ndes Grundstoffverkehrs sowie bei Änderungen in der               einer Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 oder 2 sind oder eine\nPerson des Er1aubnisinhabers oder der Lage der Betriebs-         tierärztliche Hausapotheke betreiben,\nstätten, ausgenommen innerhalb eines Gebäudes, ist eine\nneue Er1aubnis zu beantragen. In den anderen Fällen wird     2. natürliche oder juristische Personen, die nach den\ndie Erlaubnis geändert.                                          Vorschriften eines anderen Mitgliedstaates der Ge-\nmeinschaft in Übereinstimmung mit Artikel 4 Abs. 3\nder Richtlinie 92/109/EWG befugt sind, solche Grund-\n§ 11                                 stoffe herzustellen, zu erwerben, an Dritte abzugeben,\nBeschränkungen,                             zu veräußern oder sonst in den Verkehr zu bringen,\nBefristung, Bedingungen und Auflagen               3. die in § 7 Abs. 3 oder § 32 genannten Behörden oder\n(1) Die Erlaubnis ist zur Sicherheit und Kontrolle des        Einrichtungen.\nGrundstoffverkehrs auf den jeweils notwendigen Umfang           (2) Absatz 1 gilt nicht bei der Ausfuhr von Grundstoffen.\nzu beschränken. Sie muß insbesondere enthalten:\n1. die Bezeichnung der Grundstoffe,                                                         §15\n2. die Art des Grundstoffverkehrs und                                                    Anzeige\n3. die Lage der Betriebsstätten.                                Wer die in Kategorie 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90\n(2) Die Erlaubnis kann                                    in der jeweils geltenden Fassung bezeichneten Grund-\nstoffe herstellen oder an Dritte abgeben, veräußern oder\n1. befristet, mit Bedingungen versehen, mit einer Auflage\nsonst in den Verkehr bringen will, muß dem Bundesinstitut\nverbunden oder unter dem Vorbehalt des Widerrufs\nfür Arzneimittel und Medizinprodukte die Anschriften der\nerlassen werden oder\nRäumlichkeiten, in denen er diese Grundstoffe herstellt\n2. mit dem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme,            oder von denen aus er mit ihnen Handel treibt, sowie jede\nÄnderung oder Ergänzung einer Auflage oder sonstiger     Änderung dieser Anschriften unverzüglich anzeigen. Satz 1\nNebenbestimmungen im Sinne der Nummer 1 verbun-          gilt nicht für Inhaber einer Er1aubnis zum Betrieb einer\nden werden oder                                          Apotheke im Sinne des § 7 Abs. 2 sowie Betreiber einer\ntierärztlichen Hausapotheke. Das Bundesinstitut für Arz-\n3. nach ihrer Erteilung unter Abwägung mit den\nneimittel und Medizinprodukte übersendet dem Anzeigen-\nschutzwürdigen Belangen des Begünstigten ganz oder\nden innerhalb eines Monats eine Bestätigung; dies gilt\nteilweise zurückgenommen oder widerrufen werden,\nauch im Falle einer Anzeige nach Artikel 2a Abs. 2 der\nwenn dies zur Sicherheit oder Kontrolle des Grundstoff-      Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 in der jeweils geltenden\nverkehrs erforderlich ist oder die Erlaubnis der Durch-      Fassung.","2838                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n§16                              Fassung sind beim Inverkehrbringen unter Verwendung\nUnterlagen                          der in dem Anhang der vorgenannten Verordnung ange-\ngebenen Bezeichnungen zu kennzeichnen. Bei Zuberei-\n(1) Wirtschaftsbeteiligte, die in Kategorie 1 oder 2 des   tungen ist der in dem vorgenannten Anhang angegebenen\nAnhangs der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 in der-jeweils       Bezeichnung das Wort „Enthält\" voranzustellen. Eine\ngeftenden Fassung bezeichnete Grundstoffe in der Ge-          andere handelsQbliche Kennzeichnung kann zusätzlich\nmeinschaft in den Verkehr bringen, müssen über jeden          verwendet werden. Die Kennzeichnung nach den Sätzen 1\neinzelnen Vorgang folgende Aufzeichnungen führen:             und 2 hat in deutlich lesbarer Schrift, in der deutschen\n1. die Bezeichnung des Grundstoffs gemäß dem Anhang           oder einer anderen Gemeinschaftssprache und auf dauer-\nder Verordnung {EWG) Nr. 3677/90 in der jeweils          hafte Weise zu erfolgen. Die Vorschriften des Chemikali-\ngeltenden Fassung,                                       engesetzes und der darauf gestützten Rechtsverordnun-\ngen über die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung\n2. Menge und Gewicht oder Volumen des Grundstoffs\nvon gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnis-\nsowie im Fall von Zubereitungen Menge und Gewicht\nsen bleiben unberührt.\noder Volumen der Zubereitung sowie Menge und\nGewicht oder prozentualer Anteil des oder der in der         (2) Auf die Verpflichtung zur Kennzeichnung von Grund-\nbetreffenden Zubereitung enthaltenen Grundstoffs         stoffen bei der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr nach Arti-\noder Grundstoffe vorbezeichneter Kategorien,             kel 2 Nr. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 in der\njeweils geltenden Fassung findet Absatz 1 Satz 3 bis 5\n3. Name und Anschrift des Lieferanten, des Händlers und\nentsprechende Anwendung.\ndes Empfängers.\nDer Verpflichtete nach Satz 1 hat den Unterlagen außer-\ndem eine Erklärung des Kunden beizufügen, aus der der                                   3. Abschnitt\nspezifische Gebrauch der Grundstoffe ersichtlich ist. Bei                     Meldungen und Überwachung\neinem ständigen Kunden genügt eine Erklärung, die alle\nVorgänge der Kategorie 2 des Anhangs der Verordnung                                         §18\n{EWG) Nr. 3677/90 in der jeweils geltenden Fassung für\ndie Dauer eines Jahres abdeckt. Die Angaben nach Satz 1                                  Meldungen\nmüssen auch in allen Handelsunterlagen wie Rech-                  (1) Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 oder\nnungen, Ladeverzeichnissen, Frachtbriefen oder sonsti-        einer Bestätigung nach § 15 Satz 3 ist verpflichtet, dem\ngen Beförderungsunterlagen gemacht werden. Satz 1 gilt        Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte ge-\nnicht für Inhaber einer Er1aubnis zum Betrieb einer Apo-      trennt für jede Betriebsstätte und für jeden Grundstoff der\ntheke im Sinne des § 7 Abs. 2 sowie Betreiber einer           Kategorien 1 und 2 des Anhangs der Verordnung (EWG)\ntierärztlichen Hausapotheke.                                  Nr. 3677/90 in der jeweils geltenden Fassung die jeweilige\n(2) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Aufzeichnungen        Menge zu melden, die\nund Handelsunterlagen sind sechs Jahre ab Ende des            1. eingeführt wurde, aufgeschlüsselt nach Ausfuhrlän-\nKalenderjahres, in dem der in Absatz 1 bezeichnete Vor-             dern,\ngang stattgefunden hat, aufzubewahren und für die Über-\n2. ausgeführt wurde, aufgeschlüsselt nach Einfuhrlän-\nwachung unmittelbar zur Verfügung zu halten. Sie können\ndern und Nummer der Ausfuhrgenehmigungen,\nauch als Wiedergaben auf einem Bildträger oder auf ande-\nren Datenträgern gespeichert werden. Es muß sicherge-         3. abgegeben wurde.\nstellt sein, daß die gespeicherten Daten                      Auf Verlangen des Bundesinstitutes für Arzneimittel und\n1. mit den Angaben bildlich oder inhaltlich übereinstim-      Medizinprodukte sind der Name und die Anschrift des\nmen. wenn sie lesbar gemacht werden.                     jeweiligen Erwerbers sowie die an ihn abgegebene Menge\n2. während der Dauer der Aufbewahrungsfrist verfügbar         anzugeben.\nsind und jederzeit innerhalb angemessener Frist lesbar       (2) Der Inhaber einer Genehmigung nach Artikel Sa\ngemacht werden können.                                   Abs. 2 oder 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 in der\nZum Monatsende ist ein Ausdruck der Daten zu fertigen,        jeweils geltenden Fassung ist verpflichtet, dem Bundes-\nvon dem Verantwortlichen zu unterschreiben und wäh-            institut für Arzneimittel und Medizinprodukte getrennt für\nrend der in Satz 1 genannten Frist aufzubewahren.             jede Betriebsstätte und für jeden Gf'\\,lndstoff der Katego-\nrie 3 des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 in\n(3) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 gel-     der jeweils geltenden Fassung die jeweilige Menge nach\nten nicht für Vorgänge mit Grundstoffen der Kategorie 2       Absatz 1 Nr. 2 zu melden.\ndes Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 in der\njeweils geltenden Fassung, wenn sie die im Anhang II der          (3) Makler, Kommissionäre und andere Geschäfts-\nRichtlinie 92/109/EWG in der jeweils geltenden Fassung        vermittler sind verpflichtet, dem Bundesinstitut für Arznei-\ngenannten Mengen nicht übersteigen.                            mittel und Medizinprodukte bei Geschäftsvorgängen, an\ndenen sie mitgewirkt haben, alle weiteren Wirtschafts-\n(4) Die Vorschriften des Chemikaliengesetzes und der\nbeteiligten, die Art und Menge der Grundstoffe der Kate-\ndarauf gestützten Rechtsverordnungen über das Inver-\ngorien 1 und 2 des Anhangs der Verordnung (EWG)\nkehrbringen von gefähr1ichen Stoffen, Zubereitungen und\nNr. 3677/90 in der jeweils geltenden Fassung sowie das\nErzeugnissen bleiben unberührt.\nDatum ihrer eigenen Mitwirkung zu melden.\n§17                                   (4) Die in den Meldungen anzugebenden Mengen sind\nKennzeichnung                           1. bei Stoffen und nicht abgeteilten Zubereitungen die\n(1) Grundstoffe der Kategorien 1 und 2 des Anhangs der          Gewichtsmenge oder das Volumen und\nVerordnung {EWG) Nr. 3677/90 in der jeweils geltenden         2. bei abgeteilten Zubereitungen die Stückzahl.","Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Oktober 1994                               2839\n(5) Die Meldungen nach den Absätzen 1 bis 3 sind dem     2. von Wirtschaftsbeteiligten alle für die Überwachung\nBundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte spä-        erforderlichen Auskünfte zu verlangen,\ntestens zwei Wochen nach dem Ende jedes Kalender-\n3. Grundstücke, Gebäude, Gebäudeteile, Einrichtungen\nvierteljahres für das vergangene Kalendervierteljahr\nund Beförderungsmittel, in denen der Verkehr mit\nschriftlich zu erstatten.\nGrundstoffen durchgeführt wird, zu betreten und zu\n(6) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizin-         besichtigen, wobei die beauftragten Personen zu prü-\nprodukte darf die in den Meldungen nach den Absätzen 1          fen haben, daß die Vorschriften der Verordnung (EWG)\nbis 3 enthaltenen Daten, einschließlich personenbezo-           Nr. 3677/90 in der jeweils geltenden Fassung und die-\ngener Daten, nur für den in § 1 Nr. 1 genannten Zweck ver-      ses Gesetzes beachtet werden. Zur Verhütung drin-\narbeiten und nutzen.                                            gender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ord-\n(7) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizin-         nung, insbesondere zur Verhinderung einer Straftat\nprodukte darf Meldungen nach den Absätzen 1 bis 3 an            nach § 29 oder einer Ordnungswidrigkeit nach § 30,\ndas Bundeskriminalamt sowie das Zollkriminalamt und die         dürfen diese Räumlichkeiten auch außerhalb der Be-\nZollbehörden für den in § 1 genannten Zweck übermitteln,        triebs- und Geschäftszeit sowie zu Wohnzwecken\nsoweit diese Behörden die Meldungen zur Erfüllung ihrer         dienende Räume betreten werden; insoweit wird das\nAufgaben nach diesem Gesetz, dem Gesetz über die                Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Arti-\nErrichtung eines Bundeskriminalpolizeiamtes (Bundes-            kel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt,\nkriminalamt) oder dem Finanzverwaltungsgesetz benöti-       4. für eine Dauer von höchstens drei Monaten anzuord-\ngen.                                                            nen, daß ein Grundstoff nicht, nur unter bestimmten\nVoraussetzungen, nur in bestimmter Beschaffenheit\n§19                                 oder nur für bestimmte Zwecke hergestellt, in den Ver-\nAutomatisierter Datenabruf                      kehr gebracht, aus-, ein- oder durchgeführt oder ver-\nwendet werden darf, soweit Tatsachen die Annahme\n(1) Das Zollkriminalamt darf die beim Bundesinstitut für\nrechtfertigen, daß\nArzneirpittel und Medizinprodukte nach§ 18 gespeicher-\nten Daten, einschließlich personenbezogener Daten, im           a) der Grundstoff zur unerlaubten Herstellung von\nautomatisierten Verfahren abrufen.                                  Betäubungsmitteln abgezweigt werden soll oder\n(2) Für die Festlegung zur Einrichtung eines automati-       b) Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90\nsierten Abrufverfahrens gilt § 1OAbs. 2 des Bundesdaten-            in der jeweils geltenden Fassung oder dieses\nschutzgesetzes entsprechend. Diese bedarf der Zustim-               Gesetzes nicht eingehalten werden und dadurch\nmung des Bundesministeriums der Finanzen und des                    die Sicherheit und Kontrolle des Grundstoffver-\nBundesministeriums für Gesundheit. Über die Einrichtung             kehrs in erheblichem Maße gefährdet wird.\ndes Abrufverfahrens ist der Bundesbeauftragte für den\nDatenschutz vom Bundesinstitut für Arzneimittel und         Anordnungen in diesem Sinne können aus wichtigem\nMedizinprodukte unter Mitteilung der getroffenen Fest-      Grund bis zu einem Jahr verlängert werden. Rechtsbe-\nlegungen zu unterrichten.                                   helfe gegen die vorstehenden Anordnungen haben keine\naufschiebende Wirkung.\n(3) Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen\nAbrufs trägt das Zollkriminalamt. Das Bundesinstitut für       (2) Die Zollstellen prüfen im Rahmen der zollamtlichen\nArzneimittel und Medizinprodukte prüft die Zulässigkeit     Überwachung der Grundstoffe die Zulässigkeit der Ein-,\nder Abrufe nur, wenn dazu Anlaß besteht. Es hat bei         Aus- und Durchfuhr. Sie können zu diesem Zweck von den\ndurchschnittlich jedem zehnten Abruf den Zeitpunkt, die     am Warenverkehr mittelbar oder unmittelbar beteiligten\nabgerufenen Daten sowie Angaben zu der für den Abruf        Personen weitere Angaben und Unterlagen verlangen. Im\nverantwortlichen Person zu protokollieren. Die Protokoll-   übrigen gelten die Zollvorschriften über die Erfassung des\ndaten dürfen nur für die Kontrolle der Zulässigkeit der     Warenverkehrs und die Erlangung einer zollrechtlichen\nAbrufe verwendet werden und sind nach sechs Monaten         Bestimmung sinngemäß. Die Zollstelle lehnt die Annahme\nzu löschen.                                                 der Zollanmeldung ab, wenn die Voraussetzungen des § 3\nvorliegen. In diesem Fall darf über die Grundstoffe nur mit\n§20                             Zustimmung der Zollstelle verfügt werden.\nÜberwachung                            (3) Die auf Grund von Überwachungsmaßnahmen nach\n(1) Die mit der Überwachung beauftragten Behörden        den Absätzen 1 und 2 erlangten Informationen dürfen nur\nkönnen Auskünfte und Unterlagen verlangen, soweit dies      für den in § 1 genannten Zweck verwendet werden.\nzur Durchführung dieses Gesetzes, der Verordnung (EWG)\nNr. 3677/90 und der Richtlinie 92/109/EWG in der jeweils                                 §21\ngeltenden Fassung erforderlich ist. Sie sind insbesondere\nbefugt,                                                                Duldungs- und Mitwirkungspflichten\n1. die in § 16 dieses Gesetzes und in Artikel 2 Nr. 1 und 3   (1) Jeder Wirtschaftsbeteiligte ist verpflichtet, die Maß-\nder Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 in der jeweils         nahmen nach § 20 zu dulden und bei der Durchführung\ngeltenden Fassung bezeichneten Unterlagen ein-          der Überwachung mitzuwirken, insbesondere auf Verlan-\nzusehen und hieraus Abschriften oder Ablichtun-         gen der mit der Überwachung beauftragten Personen die\n- gen anzufertigen oder Ausdrucke der nach § 16            Stellen zu bezeichnen, an denen der Verkehr mit Grund-\nAbs. 2 angelegten Datenträger zu verlangen, soweit      stoffen stattfindet, umfriedete Grundstücke, Gebäude,\nsie für die Aufdeckung oder Verhinderung der un-        Räume, Behälter und Behältnisse zu öffnen, Auskünfte zu\nerlaubten Abzweigung von Grundstoffen erforderlich      erteilen sowie Einsicht in Unterlagen und die Entnahme\nsind,                                                   der Proben zu ermöglichen.","2840                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n(2) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf    jeweils geltenden Fass~ng besitzen, sowie für die Durch-\nsolche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst         führung der in den Artikeln 4, 5 und 5a dieser Verordnung\noder einen seiner in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilpro-     vorgesehenen Maßnahmen ist das Bundesinstitut für Arz-\nzeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr straf-           neimittel und Medizinprodukte. '\ngerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem\n(3) Korrespondenzbehörden im Sinne des Artikels 7\nGesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Der\nSatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 in der jeweils\nzur Auskunft Verpflichtete ist vor der Auskunft über sein\ngeltenden Fassung sind das Bundesinstitut für Arznei-\nRecht zur Auskunftsverweigerung zu belehren.\nmittel und Medizinprodukte und das ZollkriminaJamt. Als\nKorrespondenzbehörde gilt auch die Gemeinsame Stelle\n§22                               nach § 6. Informationen, die das Erlaubnis- und Genehmi-\ngungsverfahren sowie die innerstaatliche Überwachung\nProbenahmen\nbetreffen, werden an das Bundesinstitut für Arzneimittel\n(1) Soweit es zur Durchführung der Vorschriften dieses      und Medizinprodukte, Informationen zur Überwachung\nGesetzes sowie der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 in der          und Kontrolle der Ein-, Aus- und Durchfuhr sowie der\njeweils geltenden Fassung erforderlich ist, sind die mit der    Überwachung des Warenverkehrs zwischen den Mitglied-\nÜberwachung beauftragten Personen befugt, gegen                 staaten der Gemeinschaft an das Zollkriminalamt und\nEmpfangsbescheinigung Proben nach ihrer Auswahl zum             Informationen zu strafrechtlichen Ermittlungen an die\nZwecke der Untersuchung zu fordern oder zu entnehmen.           Gemeinsame Stelle nach § 6 übermittelt.\nSoweit nicht ausdrücklich darauf verzichtet wird, ist ein\n(4) Zuständige Behörde für Anzeigen nach Artikel 2a\nTeil der Probe, oder sofern die Probe nicht oder ohne\nAbs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 in der jeweils\nGefährdung des Untersuchungszwecks nicht in Teile von\ngeltenden Fassung ist das Bundesinstitut für Arzneimittel\ngleicher Qualität teilbar ist, ein zweites Stück der gleichen\nund Medizinprodukte.\nArt wie das als Probe entnommene zurückzulassen.\n(2) Zurückzulassende Proben sind amtlich zu ver-                                        §25\nschließen oder zu versiegeln. Sie sind mit dem Datum der\nProbenahme und dem Datum des Tages zu versehen,                               Mitwirkung anderer Behörden\nnach dessen Ablauf der Verschluß oder die Versiegelung             (1) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Ein-\nals aufgehoben gelten.                                          vernehmen mit dem Bundesministerium des Innern die\nBeamten des Bundesgrenzschutzes, die mit Aufgaben\n§23                               des Grenzschutzes gemäß§ 2 des Bundesgrenzschutz-\nKosten                              gesetzes betraut sind, und im Einvernehmen mit dem\nBayerischen Staatsminister des Innern die Beamten der\n(1) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinpro-     Bayerischen Grenzpolizei mit der Wahrnehmung von Auf-\ndukte kann Kosten (Gebühren und Auslagen) für seine             gaben betrauen, die den Zollstellen nach § 24 Abs. 1 ob-\nAmtshandlungen nach diesem Gesetz, den auf Grund die-           liegen. Nehmen die in Satz 1 bezeichneten Beamten diese\nses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, der Ver-            Aufgabe wahr, gilt§ 67 Abs. 2 des Bundesgrenzschutz-\nordnung (EWG) Nr. 3677/90 in der jeweils geltenden Fas-         gesetzes.\nsung sowie den auf Grund dieser Verordnung erlassenen\n(2) Bei Verdacht auf Verstöße gegen Vorschriften, Ver-\nDurchführungsverordnungen erheben.\nbote und Beschränkungen der Verordnung (EWG)\n(2) Das Bundesministerium für Gesundheit wird               Nr. 3677/90 in der jeweils geltenden Fassung oder dieses\nermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium           Gesetzes, der sich bei der Abfertigung ergibt, unterrichten\ndes Innern und dem Bundesministerium für Wirtschaft             die Abfertigungszollstellen sowie die mitwirkenden Behör-\ndurch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-              den die nach§ 24 Abs. 1 und 2 zuständigen Behörden\nrates die gebührenpflichtigen Tatbestände näher zu              unverzüglich, soweit es für ihre Aufgabenerfüllung erfor-\nbestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vor-           derlich ist.\nzusehen.\n§26\nGegenseitige Untemchtung\n4. Abschnitt\n(1) Bei Verdacht einer Straftat nach § 29 unterrichten die\nVorschriften für Behörden                       nach § 24 Abs. 1 Satz 1 zuständigen Zollbehörden sowie\ndie nach § 25 Abs. 1 mitwirkenden Behörden unverzüglich\n§24                               das ZollkriminaJamt. Das Zollkriminalamt leitet diese Infor-\nmationen unter Beachtung des § 30 der Abgabenordnung\nZuständige Behörden\nunverzüglich an das Bundeskriminalamt weiter. Bei Ver-\n(1) Zuständige Behörden für die Überwachung der Ein-        dacht einer Straftat nach § 29 unterrichtet das gemäß § 24\nfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Grundstoffen sowie den          Abs. 2 zuständige Bundesinstitut für Arzneimittel und\nWarenverkehr mit diesen Stoffen zwischen den Mitglied-          Medizinprodukte unverzüglich die Gemeinsame Stelle\nstaaten der Gemeinschaft sind die Zollbehörden. Koordi-         nach § 6. Das Bundeskriminalamt unterrichtet bei Ver-\nnierungsstelle ist das Zollkriminalamt.                         dacht einer Straftat nach § 29 unverzüglich das Zoll-\nkriminalamt.\n(2) Zuständige Behörde für die Überwachung des Her-\nstellens und lnverkehrbringens von Grundstoffen im Gel-            (2) Das Bundeskriminalamt, die Landeskriminalämter\ntungsbereich dieses Gesetzes durch Wirtschaftsbetei-            und das Zollkriminalamt übermitteln dem Bundesinstitut\nligte, die eine Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 oder nach Arti-       für Arzneimittel und Medizinprodukte unverzüglich Er-\nkel 2a Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 in der           kenntnisse über Tatsachen, einschließlich personenbezo-","Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Oktober 1994                                2841\ngener Daten, die für Entscheidungen des Bundesinstitutes     Richtlinie 92/109/EWG vorgeschriebene Berichterstat-\nfür Arzneimittel und Medizinprodukte nach diesem Gesetz       tung über die ~Anwendung der Kontrollmaßnahmen für\noder nach der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 in der je-         Grundstoffe obliegt dem Bundesinstitut für Arzneimittel\nweils geltenden Fassung erforderlich sind. Eine Übermitt-    und Medizinprodukte.\nlung unterbleibt, soweit dies den Ermittlungszweck\ngefährden würde oder besondere gesetzliche Verwen-\ndungsregelungen entgegenstehen.                                                       5. Abschnitt\n(3) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizin-                    Straf- und Bußgeldvorschriften\nprodukte kann die ihm bei der Erfüllung seiner Aufgaben\nnach diesem Gesetz bekanntgewordenen Informationen\n§29\nan die Zollbehörden und das Zollkriminalamt übermitteln,\nsoweit dies zum Zwecke der Überwachung des Verkehrs                                Strafvorschriften\nmit Grundstoffen erforderlich ist.\n(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geld-\n(4) Die Empfänger dürfen die Daten nur zu dem Zweck       strafe wird bestraft, wer\nverwenden, für den sie übermittelt worden sind. Eine Ver-\n1. entgegen § 3 einen Grundstoff herstellt, mit ihm Handel\nwendung für andere Zwecke ist zulässig, soweit die Daten\ntreibt, ihn ohne Handel zu treiben einführt, ausführt,\nauch für diese Zwecke hätten übermittelt werden dürfen.\ndurchführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr\nbringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft,\n§27\n2. ohne Erlaubnis nach§ 7 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbin-\nBefugnisse der Zollbehörden                       dung mit § 13, einen in Kategorie 1 des Anhangs der\nVerordnung (EWG) Nr. 3677/90 in der jeweils geltenden\n(1) Die Staatsanwaltschaft und die Verwaltungsbehörde\nFassung bezeichneten Grundstoff herstellt, erwirbt,\nkönnen bei Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach\neinführt, ausführt, durchführt, an Dritte abgibt, ver-\nden §§ 29 und 30 Ermittlungen (§ 161 Satz 1 der Straf-\nprozeßordnung) auch durch die Hauptzollämter oder die             äußert oder sonst in den Verkehr bringt oder\nZollfahndungsstellen vornehmen lassen.                       3. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten\nder Gemeinschaft, die Maßnahmen gegen die Abzwei-\n(2) Die Hauptzollämter und die Zollfahndungsstellen\ngung bestimmer Stoffe zur unerlaubten Herstellung\nsowie deren Beamte haben auch ohne Ersuchen der\nvon Suchtstoffen und psychotropen Substanzen\nStaatsanwaltschaft oder der Verwaltungsbehörde im Rah-\nregeln, zuwiderhandelt, soweit eine Rechtsverordnung\nmen der ihnen nach diesem Gesetz zugewiesenen Aufga-\nben Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten der in Absatz 1          nach Absatz 5 für einen bestimmten Tatbestand auf\nbezeichneten Art zu erforschen und zu verfolgen. Das-             diese Strafvorschrift verweist.\nselbe gilt, soweit Gefahr im Verzug ist. § 163 der Straf-       (2) Der Versuch ist strafbar.\nprozeßordnung und § 53 des Gesetzes über Ordnungs-              (3) In besonders schweren Fällen des Absatzes 1 ist die\nwidrigkeiten bleiben unberührt.                              Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein beson-\n(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 haben die Beamten   ders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter\nder Hauptzollämter und der Zollfahndungsstellen die          1. gewerbsmäßig oder\nRechte und Pflichten der Polizeibeamten nach den Vor-\nschriften der Strafprozeßordnung und des Gesetzes über       2. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten\nOrdnungswidrigkeiten. Sie sind insoweit Hilfsbeamte der           Begehung solcher Taten verbunden hat,\nStaatsanwaltschaft.                                          handelt.\n(4) In diesen Fällen können die Hauptzollämter und Zoll-     (4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 fahr-\nfahndungsstellen sowie deren Beamte im Bußgeldverfah-        lässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr\nren Beschlagnahmen, Durchsuchungen, Untersuchungen           oder Geldstrafe.\nund sonstige Maßnahmen nach den für Hilfsbeamte der\n(5) Das Bundesministerium für Gesundheit wird er-\nStaatsanwaltschaft geltenden Vorschriften der Strafpro-\nmächtigt, soweit es zur Durchsetzung der Rechtsakte der\nzeßordnung vornehmen; unter den Voraussetzungen des\nGemeinschaft erforderlich ist, durch Rechtsverordnung\n§ 1111 Abs. 2 Satz 2 der Strafprozeßordnung können auch\nmit Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu\ndie Hauptzollämter die Notveräußerung anordnen.\nbezeichnen, die als Straftat nach Absatz 1 Nr. 3 zu ahnden\nsind.\n§28\n§30\nMeldungen\nBußgeldvorschriften\n(1) Die Gemeinsame Stelle nach § 6 meldet dem Bun-\ndesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte                (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\nlässig\n1. die ihr im Inland bekanntgewordenen Sicherstellungen\nvon Grundstoffen nach Art und Menge und                 1. in einem Antrag nach § 8 eine unrichtige Angabe macht\noder eine unrichtige Unterlage beifügt,\n2. die Methoden der Abzweigung einschließlich der uner-\nlaubten Herstellung von Grundstoffen.                   2. entgegen§ 14 einen Grundstoff an Dritte abgibt,\n(2) Die Meldungen nach Absatz 1 sind jährlich bis zum     3. entgegen§ 15 Satz 1 eine Anschrift oder deren Ände-\n1. März für das vergangene Kalenderjahr abzugeben. Die            rung nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,\nnach Artikel 9 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 in    4. entgegen § 16 Abs. 1 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht,\nder jeweils geltenden Fassung sowie Artikel 9 Abs. 1 der          nicht richtig oder nicht vollständig führt, entgegen § 16","2842                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nAbs. 1 Satz 2 eine Erklärung nicht beifügt oder ent-      Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zulassen, so-\ngegen § 16 Abs. 1 Satz 4 eine Angabe rftcht, nicht rich-  weit Rechtsakte der Gemeinschaft oder die interna-\ntig oder nicht vollständig macht,                         tionalen Suchtstoffübereinkommen dem nicht entgegen-\n5. entgegen § 16 Abs. 2 Satz 1 eine Aufzeichnung oder          stehen und dies zwingende Gründe der Verteidigung\neine Handelsunterlage nicht oder nicht sechs Jahre        erfordern.\naufbewahrt,\n6. entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1, 2 oder 4, auch in Verbin-                                    §33\ndung mit Abs. 2, einen Grundstoff oder eine Zuberei-                             Ermächtigungen\ntung nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Form\nkennzeichnet,                                                Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermäch-\ntigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der\n7. entgegen § 18 Abs. 1, 2 oder 3 jeweils in Verbindung        Finanzen, dem Bundesministerium des Innern und dem\nmit Abs. 4 und 5 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht Bundesministerium für Wirtschaft durch Rechtsverord-\nvollständig, nicht in der vorgeschriebenen Form oder      nung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über\nnicht rechtzeitig erstattet,                              die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr, das Inverkehrbringen,\n8. entgegen § 21 Abs. 1 einer Duldungs- oder Mitwir-           die Kennzeichnung, die Aufzeichnungen und Unterlagen\nkungspflicht nicht nachkommt oder                         sowie die Überwachung von Grundstoffen zu erlassen,\n9. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten       soweit dies erforderlich ist, um ihrer Abzweigung zur uner-\nder Gemeinschaft, die Maßnahmen gegen die Abzwei-         laubten Herstellung von Betäubungsmitteln vorzubeugen\ngung bestimmter Stoffe zur unerlaubten Herstellung        oder um die internationalen Suchtstoffübereinkommen\nvon Suchtstoffen und psychotropen Substanzen              oder Rechtsakte der Organe der Europäischen Wirt-\nregeln, zuwiderhandelt, soweit eine Rechtsverordnung      schaftsgemeinschaft durchzuführen.\nnach Absatz 3 für einen bestimmten Tatbestand auf\ndiese Bußgeldvorschrift verweist.                                                       §34\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis              Änderung des Betäubungsmittelgesetzes\nzu 50 000 Deutsche Mark geahndet werden.\nDas Betäubungsmittelgesetz in der Fassung der\n(3) Das Bundesministerium für Gesundheit wird er-           Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBI. 1 S. 358),\nmächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des            geändert durch Artikel 3 § 1 des Gesetzes vom 24. Juni\nBundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ord-        1994 (BGBI. 1S. 1416), wird wie folgt geändert:\nnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 9 geahndet werden\nkönnen, soweit es zur Durchsetzung der Rechtsakte der            1. § 18a wird aufgehoben.\nGemeinschaft erforderlich ist.                                   2. In § 21 Abs. 1 werden die Wörter \"sowie der in § 18a\n(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des§ 36 Abs. 1 Nr. 1             genannten Stoffe und Zubereitungen\" gestrichen.\ndes Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bun-              3. § 29 wird wie folgt geändert:\ndesinstiM für Arzneimittel und Medizinprodukte.\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\naa) Die bisherige Nummer 11 wird gestrichen.\n§31\nEinziehung                                   bb) In Nummer 13 wird die Angabe \"11 oder 12\"\ndurch die Angabe „oder 12\" ersetzt.\nGegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 29 oder\nb) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\neine Ordnungswidrigkeit nach § 30 bezieht, können einge-\nzogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des                   \"(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 5\nGesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.                     oder 6 Buchstabe bist der Versuch strafbar.\"\nc) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 1 wird die Angabe „Absatzes 1\n6. Abschnitt                                       Nr. 1, 5, 6, 10, 11 oder 13\" durch die Angabe\nSchlußbestimmungen                                       ,,Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 5, 6, 10 oder 13\"\nersetzt.\nbb) Nummer 2 wird gestrichen.\n§32\ncc) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2 und\nBundeswehr\nwie folgt gefaßt:\n(1) Dieses Gesetz findet mit Ausnahme der Vorschriften                   \"2. durch eine der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1,\nnach § 4 Abs. 1 Nr. 2, §§ 7, 15 und 16 auf Einrichtungen                         6 oder 7 bezeichneten Handlungen die\nder Bundeswehr für den Bereich ihrer dienstlichen Tätig-                         Gesundheit mehrerer Menschen gefähr-\nkeit entsprechende Anwendung.                                                    det.\"\n(2) Im Bereich der Bundeswehr obliegt der Vollzug die-\nd) Absatz 4 erhält folgende Fassung:\nses Gesetzes und die Überwachung des Verkehrs mit\nGrundstoffen den jeweils zuständigen Stellen und Sach-                   \"(4) Handelt der Täter in den Fällen des\nverständigen der Bundeswehr.                                           Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 5, 6 Buchstabe b oder\nNr. 1O fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe\n(3) Das Bundesministerium der Verteidigung kann\nbis zu einem Jahr oder Geldstrafe...\nfür seinen Geschäftsbereich im Einvernehmen mit\ndem Bundesministerium für Gesundheit in Einzelfällen                e) In Absatz 6 wird die Angabe ,,Absatzes 1 Nr. 1\"\nAusnahmen von diesem Gesetz und den auf Grund dieses                   durch die Angabe ,,Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1\" ersetzt.","Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Oktober 1994                              2843\n4. In§ 30 Abs. 1 Nr. 1 und§ 30a Abs. 1 wird jeweils die                                   §35\nAngabe \"(§ 29 Abs. 1 Nr. 1)\" durch die Angabe ,,(§ 29                  Änderung des Strafgesetzbuches\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 1)\" ersetzt.\nIn§ 261 Abs. 1 Nr. 2 des Strafgesetzbuches in der Fas-\n5. In§ 30c Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe,,§ 29 Abs. 1         sung der Bekanntmachung vom 10. März 1987 (BGBI. 1\nNr. 1, 4, 5, 6 und 10\" durch die Angabe,,§ 29 Abs. 1       S. 945, 1160), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes\nSatz 1 Nr. 1, 5, 6, 10 und 13\" ersetzt.                    vom 30. September 1994 (BGBI. I S. 2771) geändert wor-\n6. In§ 33 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe,,§ 29 Abs. 1 Nr. 1,    den ist, werden die Angabe „Nr. 1 oder 11\" durch die\n4, 5, 6 und 10\" durch die Angabe,,§ 29 Abs. 1 Satz 1       Angabe „Satz 1 Nr. 1\" ersetzt und nach dem Wort „Betäu-\n· Nr. 1, 5, 6, 10 und 13\" ersetzt.                           bungsmittelgesetzes\" die Wörter „oder§ 29 Abs. 1 Nr. 1\ndes Grundstoffüberwachungsgesetzes\" eingefügt.\n7. § 35 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „Zurückstellung\"                                   §36\ndurch das Wort \"Zustimmung\" ersetzt.\nNeufassung des Betäubungsmittelgesetzes\nb) In Absatz 6 Nr. 1 wird die Angabe Absatz 2\" durch\n0\nDas Bundesministerium für Gesundheit kann den Wort-\ndie Angabe ,,Absatz 3\" ersetzt.\nlaut des Betäubungsmittelgesetzes in der vom Inkrafttre-\n8. In § 37 wird die Überschrift „Absehen von der Verfol-      ten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesge-\ngung\" durch die Überschrift Absehen von der Erhe-\n0                          setzblatt bekanntmachen.\nbung der öffentlichen Klage\" ersetzt.\n§37\n9. In § 38 Abs. 1 Satz 4 wird die Angabe § 35 Abs. 6\n0\nSatz 2\" durch die Angabe § 35 Abs. 7 Satz 2\" ersetzt.\n0                                                     Inkrafttreten\n10. In§ 29a Abs. 1, § 30 Abs. 1 Nr. 1 und 4 und§ 30a              § 23 Abs. 2, § 29 Abs. 5 und§ 30 Abs. 3 treten am Tage\nAbs. 1 werden jeweils die Wörter ohne Erlaubnis\n0                 nach der Verkündung in Kraft. Im übrigen tritt dieses\nnach § 3 Abs. 1 Nr. 1\" durch das Wort „unerlaubt\"          Gesetz am ersten Tage des fünften auf die Verkündung\nersetzt.                                                   folgenden Kalendermonats in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 7. Oktober 1994\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister für Gesundheit\nHorst Seehofer\nDer Bundesminister des Innern\nKanther\nDie Bundesministerin der Justiz\nS. Le uth e u sse r-Sc h narren be rg er\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nRexrodt\nDer Bundesminister der Verteidigung\nVolker Rühe"]}