{"id":"bgbl1-1994-69-12","kind":"bgbl1","year":1994,"number":69,"date":"1994-10-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/69#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-69-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_69.pdf#page=11","order":12,"title":"Neufassung des Zivildienstgesetzes","law_date":"1994-09-28T00:00:00Z","page":2811,"pdf_page":11,"num_pages":24,"content":["Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Oktober 1994                              2811\nBekanntmachung\nder Neufassung des Zivildienstgesetzes\nVom 28. September 1994\nAuf Grund des Artikels 4 § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur      8. den mit Wirkung vom 1. Oktober 1990 in Kraft getre-\nNeuordnung des Erfassungs- und Musterungsverfahrens            tenen Artikel 4 des Gesetzes vom 26. November 1990\nvom 12. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1497) wird nachstehend der        (BGBI. 1S. 2520),\nWortlaut des Zivildienstgesetzes in der seit 20. Juli 1994  9. den am 13. Dezember 1990 in Kraft getretenen Ar-\ngeltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung               tikel 3 des Gesetzes vom 6. Dezember 1990 (BGBI. 1\nberücksichtigt:                                                s. 2588),\n1. die Fassung der Bekanntmachung vom 31. Juli 1986       10. den am 1. Januar 1991 in Kraft getretenen Artikel 13\n(BGBI. 1S. 1205),                                          des Gesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBI. 1\ns. 2809),\n2. den am 1. Januar 1989 in Kraft getretenen Artikel 44\ndes Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1            11. den am 22. Januar 1991 in Kraft getretenen Artikel 3\ns. 2477),                                                  Nr. 4 des Gesetzes vom 16. Januar 1991 (BGBI. I S. 47),\n12. den mit Wirkung vom 1. Januar 1991 in Kraft getrete-\n3. den mit Wirkung vom 4. Oktober 1988 in Kraft ge-           nen Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Juni 1991 (BGBI. 1\ntretenen Artikel 3 Nr. 1 und den am 7. Juli 1989 in        s. 1310),\nKraft getretenen Artikel 3 Nr. 2 des Gesetzes vom\n30. Juni 1989 (BGBI. 1S. 1290),                        13. den am 29. Dezember 1991 in Kraft.getretenen Ar-\ntikel 2 Nr. 12 des Gesetzes vom 20. Dezember 1991\n4. den am 1. August 1989 in Kraft getretenen Artikel 2        (BGBI. I S. 2317),\ndes Gesetzes vom 30. Juni 1989 (BGBI. 1S. 1292),\n14. den am 1. Januar 1993 in Kraft getretenen Artikel 6\n5. den mit Wirkung vom 1. April 1990 in Kraft getretenen      des Gesetzes vom 11. Juni 1992 (BGBI. 1S. 1030),\nArtikel 5 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBI. 1      15. den am 1. Januar 1994 in Kraft getretenen Artikel 4 des\nS.1211),                                                   Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 237 4),\n6. den am 1. Januar 1992 in Kraft getretenen Artikel 7    16. den am 1. Januar 1994 in Kraft getretenen Artikel 6\n§ 39 des Gesetzes vom 12. September 1990 (BGBI. 1          Abs. 50 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993\ns. 2002),                                                  (BGBI. 1S. 2378),\n7. den am 29. September 1990 in Kraft getretenen          17. den teils mit Wirkung vom 3. Oktober 1990, teils am\nArtikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 in           29. Juni 1994 in Kraft getretenen Artikel 2 des Geset-\nVerbindung mit Anlage I Kapitel X Sachgebiet C             zes vom 21. Juni 1994 (BGBI. 1S. 1286),\nAbschnitt II des Einigungsvertrages vom 31. August     18. den am 20. Juli 1994 in Kraft getretenen Artikel 2 des\n1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1074),                         eingangs genannten Gesetzes.\nBonn, den 28. September 1994\nDie Bundesministerin\nfür Frauen und Jugend\nAngela Merkel","2812                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nGesetz\nüber den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer\n(Zivildienstgesetz - ZOG)\nInhaltsübersicht\nErster Abschnitt                        §25a   Einführungsdienst\nAufgaben und Organisation des Zivildienstes             §25b   Einweisungsdienst\n§ 1  Aufgaben des Zivildienstes                               §25c   Staatsbürgerliche Rechte\n§ 2  Organisation des Zivildienstes                           §26    Achtung der demokratischen Grundordnung\n§ 2a Beirat für den Zivildienst                               §27    Grundpflichten\n§ 3  Dienststeflen                                            §28    Verschwiegenheit\n§ 4  Anerkennung von Beschäftigungsstellen                    §29    Politische Betätigung\n§ 5  Aufstellung der Dienstgruppen                            §30    Dienstliche Anordnungen\n§ 5a Übertragung von Verwaltungsaufgaben                      §30a   Pflichten des Vorgesetzten\n§ 6  Kosten                                                   §31    Dienstliche Unterkunft; Gemeinschaftsverpflegung\n§32    Arbeitszeit; innerer Dienstbetrieb\nZweiter Abschnitt\n§32a   Verwendung bei Arbeitskämpfen\nTauglichkeit; Zivildienstausnahmen\n§33    Nebentätigkeit\n§ 7  Tauglichkeit\n§34    Haftung\n§ 8  Zivildienstunfähigkeit\n§35    Fürsorge; Gefd- und Sachbezüge; Reisekosten; Urlaub\n§ 9  Ausschluß vorn Zivildienst\n§36    Personalakten .\n§10  Befreiung vom Zivildienst\n§36a   Staatsbürgerlicher Unterricht\n§ 11 Zurückstellung vorn Zivildienst\n§37    Beteiligung der Dienstteistenden\n§12  Befreiungs- und Zurückstellungsanträge\n§38    Seelsorge\n§13  Verfahren bei der Zurückstellung\n§39    Arztliche Untersuchung\n§14  Zivilschutz oder Katastrophenschutz\n§40    Erhaltung der Gesundheit; ärztliche Eingriffe\n§14a Entwicklungsdienst\n§41    Anträge und Beschwerden\n§14b Andere Dienste im Ausland\n§15  Sondervorschriften für Polizeivollzugsbeamte                                     fünfter Abschnitt\n§15a Freies Arbeitsverhältnis                                               Ende des Zivildienstes; Versorgung\n§16  Unabkömmlichstellung                                     §42    Ende des Zivildienstes\n§17  Entscheidungen über Wehrdienstausnahmen                  §43    Entlassung\n§18  Erstattung von Auslagen und Verdienstausfall             §44    Zeitpunkt der Beendigung des Zivildienstes\n§45    Ausschluß\nDritter Abschnitt\n§46    Dienstzeitbescheinigung und Dienstzeugnis\nHeranziehung zum Zivildienst\n§47    Versorgung\n§19  Einberufung\n§47a   Versorgung in besonderen Fällen\n§19a Verlegung des ständigen Aufenthaltes                     §47b   Unfallschutz in besonderen Fällen\n§20  Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen               §48    Heilbehandlung in besonderen Fällen\n§21  Widerruf des Einberufungsbescheides                      §49    Versorgungskrankengeld in besonderen Fällen\n§22  Anrechnung anderen Dienstes                              §50    Ausgleich für Zivildienstbeschädigungen\n§22a Anrechnung von Wehr- und Zivildienst anderer Staaten     §51    Durchführung der Versorgung\n§23  Zivildienstüberwachung                                   §51a   Überleitungsregelungen aus Anlaß der Herstellung\nder Einheit Deutschlands\n§23a Zuführung\nVierter Abschnitt                                               Sechster Abschnitt\nRechtsstellung der Dienstpflichtigen                       Straf-, Bußgeld- und Disziplinarvorschriften\n§24  Dauer des Zivildienstes                                  §52    Eigenmächtige Abwesenheit\n§25  Beginn des Zivildienstes                                 §53    Dienstflucht","Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Oktober 1994                                 2813\n§54     Nichtbefolgen von Anordnungen                                                 Siebenter Abschnitt\n§55     Teilnahme                                                             Besondere Verfahrensvorschriften\n§56     Ausschluß der Geldstrafe                               § 71     Form und Bekanntgabe von Verwaltungsakten;\nZustellungen\n§57     Ordnungswidrigkeiten\n§72      Widerspruch\n§58     Dienstvergehen\n§73      Anfechtung des Einberufungsbescheides\n§58a    Ahndung von Dienstvergehen\n§74      Ausschluß der aufschiebenden Wirkung des Wider-\n§58b    Verhältnis der Disziplinarmaßnahmen zu Strafen\nspruchs und der Klage\nund Ordnungsmaßnahmen\n§75      Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Verwaltungs-\n§59     Disziplinarmaßnahmen\ngerichts\n§60     Inhalt und Höhe der Disziplinarmaßnahmen\n§76      Rechte des gesetzlichen Vertreters\n§61     Disziplinarvorgesetzte\n§77      Anwendungsbereich\n§62     Ermittlungen\n§62a    Aussetzung des Verfahrens                                                       Achter Abschnitt\n§62b    Anhörung                                                                       Schlußvorschrtften\n§63     Einstellung des Verfahrens                             §78      Entsprechende Anwendung weiterer Rechtsvorschriften\n§64     Verhängung der Disziplinarmaßnahme                     §79      Vorschriften für den Verteidigungsfall\n§65     Disziplinarverfügung; Beschwerde                       §80      Einschränkung von Grundrechten\n§66     Anrufung des Bundesdisziplinargerichts                 §81     (weggefallen)\n§67     Aufhebung der Disziplinarverfügung                     §82      Übergangsvorschriften aus Anlaß des Änderungs-\ngesetzes vom 24. Februar 1983 {BGBI. 1S. 179)\n§68     Vollstreckung\n§83      Übergangsvorschriften aus Anlaß des Änderungs-\n§69     Auskünfte\ngesetzes vom 13. Juni 1986 und vom 30. Juni 1989\n§69a    Tilgung\n§84      Übergangsvorschriften aus Anlaß des Änderungs-\n§ 70    Gnadenrecht                                                     gesetzes vom 26. November 1990 (BGBI. 1S. 2520)\nErster Abschnitt                                                       §2a\nAufgaben                                               Beirat für den Zivildienst\nund Organisation des Zivildienstes\n(1) Bei dem Bundesministerium für Frauen und Jugend·\nwird ein Beirat für den Zivildienst gebildet. Der Beirat hat\ndas Bundesministerium für Frauen und Jugend in Fragen\n§1\ndes Zivildienstes einschließlich der Frage, welche Auf-\nAufgaben des Zivildienstes                    gaben den Zivildienstpflichtigen (Dienstpflichtigen) außer-\nhalb des sozialen Bereichs zugewiesen werden sollen, zu\nIm Zivildienst erfüllen anerkannte Kriegsdienstverwei-\nberaten.\ngerer Aufgaben, die dem Allgemeinwohl dienen, vorrangig\nim sozialen Bereich.                                              (2) Der Beirat besteht aus\n1. sechs Vertretern von Organisationen, die sich mit der\nVertretung der Interessen der Kriegsdienstverweigerer\n§2\nund der Zivildienstleistenden (Dienstleistenden) be-\nOrganisation des Zivildienstes                      fassen; drei dieser Vertreter müssen Dienstleistende\nsein,\n(1) Dieses Gesetz wird, soweit es nichts anderes\nbestimmt, in bundeseigener Verwaltung ausgeführt.              2. sechs Vertretern von Verbänden anerkannter Beschäf-\nHierzu wird eine selbständige Bundesoberbehörde unter              tigungsstellen,\nder Bezeichnung „Bundesamt für den Zivildienst\" (Bun-          3. je einem Vertreter der evangelischen und der katho-\ndesamt) errichtet, die dem Bundesministerium für Frauen            lischen Kirche,\nund Jugend untersteht.\n4. je einem Vertreter der Gewerkschaften und der Arbeit-\n(2) Auf Vorschlag der Bundesregierung wird im Bun-\ngeberverbände,\ndesministerium für Frauen und Jugend ein Bundesbeauf-\ntragter für den Zivildienst (Bundesbeauftragter) ernannt.      5. zwei Vertretern der Länder.\nDer Bundesbeauftragte führt die dem Bundesministerium             (3) Das Bundesministerium für Frauen und Jugend\nfür Frauen und Jugend auf dem Gebiet des Zivildienstes\nberuft die Mitglieder des Beirates in der Regel für die\nobliegenden Aufgaben durch, soweit dieses nichts ande-\nDauer von vier Jahren. Die in Absatz 2 genannten Stellen\nres bestimmt.\nsollen hierzu Vorschläge machen. Die Dienstleistenden\n(3) Das zuständige Kreiswehrersatzamt hat die Perso-        (Absatz 2 Nr. 1) sind für die Dauer ihrer Dienstzeit zu beru-\nnalunterlagen der anerkannten Kriegsdienstverweigerer          fen. Für jedes Mitglied wird ein persönlicher Stellvertreter\nunmittelbar dem Bundesamt zu übersenden.                       berufen.","2814                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n(4) Die Sitzungen des Beirates werden vom Bundes-                                        §Sa\nministerium für Frauen und Jugend nach Maßgabe einer\nÜbertragung von Verwaltungsaufgaben\nvon ihm zu erfassenden Geschäftsordnung einberufen\nund geleitet.                                                     (1) Die Dienststellen können mit der Wahrnehmung von\nVerwaltungsaufgaben beauftragt werden. Werden Stellen\n§3                               der Länder beauftragt, so handeln diese im Auftrag des\nBundes.\nDienststellen\n(2) Mit ihrem Einverständnis können mit der Wahr-\nDie Dienstpflichtigen leisten den Zivildienst in einer      nehmung von Verwaltungsaufgaben beauftragt werden\ndafür anerkannten Beschäftigungsstelle oder in einer Zivil-\ndienstgruppe (Dienststellen). Sie können bei dringendem        1. Verbände für die ihnen angehörenden Beschäftigungs-\nstellen,\nBedarf auch in der Verwaltung des Zivildienstes beschäf-\ntigt werden.                                                   2. Länder für die Beschäftigungsstellen bei den ihrer Auf-\nsicht unterstehenden öffentlich-rechtlichen Trägem.\n§4                               Die Verwaltungskosten können in angemessenem Um-\nAnerkennung von Beschäftigungsstellen                 fang erstattet werden.\n(1) Eine Beschäftigungsstelle kann auf ihren Antrag\n§6\nanerkannt werden, wenn\nKosten\n1. sie insbesondere Aufgaben im sozialen Bereich, im\nBereich des Umweltschutzes, des Naturschutzes und             (1) Die Beschäftigungsstellen sorgen auf ihre Kosten\nder Landschaftspflege durchführt; überwiegend sollen       für Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung der\nBeschäftigungsstellen des sozialen Bereichs aner-          Dienstleistenden. Sie tragen die ihnen aus der Beschäf-\nkannt werden,                                              tigung der Dienstleistenden entstehenden Verwaltungs-\n2. sie die Gewähr bietet, daß Beschäftigung, Leitung und       kosten.\nBetreuung der Dienstleistenden dem Wesen des Zivil-           (2) Die Beschäftigungsstellen zahlen für den Bund den\ndienstes entsprechen; eine Beschäftigung entspricht        Dienstleistenden die diesen zustehenden Geldbezüge.\ninsbesondere nicht dem Wesen des Zivildienstes,            Den Beschäftigungsstellen werden der Aufwand für das\nwenn sie wegen der für den Dienstleistenden mit ihr        Entlassungsgeld in voller Höhe und für die übrigen Geld-\nverbundenen Belastung zu einer offensichtlichen            bezüge in Höhe von 75 vom Hundert vierteljährlich\nUngleichbehandlung des Dienstleistenden im Ver-            nachträglich erstattet. Das Bundesministerium für Frauen\ngleich zu anderen Dienstleistenden oder zu den Wehr-       und Jugend legt im Einvernehmen mit dem Bundes-\ndienstleistenden führen würde,                             ministerium der Finanzen für die Erstattung einheitliche\n3. sie sich bereit erklärt, Dienstpflichtige, die den von ihr  Pauschalbeträge fest.\ngeforderten Eignungsvoraussetzungen entsprechen,              (3) Den Beschäftigungsstellen können Zuschüsse zur\nohne besondere Zustimmung zur Person des Dienst-           Entlastung vom Aufwand für Unterkunft, Verpflegung und\npflichtigen zu beschäftigen, sofern nicht die Beschäfti-   Arbeitskleidung der Dienstleistenden gewährt werden,\ngung wegen ihrer Eigenart an die Person des Dienst-        wenn und soweit dies erforderlich ist,\npflichtigen besondere, über die geforderten Voraus-\nsetzungen hinausgehende Anforderungen stellt, und          1. um eine für die Heranziehung aller verfügbaren aner-\nkannten Kriegsdienstverweigerer zum Zivildienst aus-\n4. sie sich bereit erklärt, Beauftragten des Bundesministe-        reichende Anzahl von Zivildienstplätzen und\nriums für Frauen und Jugend und des Bundesamtes\nEinblick in die Gesamttätigkeit der Dienstleistenden       2. um für den Zivildienst nach Art der Beschäftigung\nund deren einzelne Aufgaben zu gewähren sowie den              besonders geeignete Zivildienstplätze\nBundesrechnungshof bei der Rechnungsprüfung ver-           zu erhalten. Das Bundesministerium für Frauen und\nausgabter Bundesmittel uneingeschränkt zu unter-           Jugend erläßt zur Durchführung des Satzes 1 im Ein-\nstützen.                                                   vernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen\nDie Anerkennung wird für bestimmte Dienstplätze aus-           allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Durchführung.\ngesprochen. Sie kann mit Auflagen verbunden werden.            Die Zuschüsse dürfen nur insoweit gewährt werden, als\nder Haushaltsplan hierfür Mittel zur Verfügung stellt.\n(2) Die Anerkennung ist zurückzunehmen oder zu\nwiderrufen, wenn eine der in Absatz 1 genannten Voraus-\nsetzungen nicht vorgelegen hat oder nicht mehr vorliegt.\nSie kann auch aus anderen wichtigen Gründen widerrufen                             zweiter Abschnitt\nwerden, insbesondere, wenn eine Auflage nicht oder nicht\nTauglichkeit; Zivildienstausnahmen\ninnerhalb einer gesetzten Frist erfüllt worden ist.\n§7\n§5                                                       Tauglichkeit\nAufstellung der Dienstgruppen\nDie Tauglichkeit für den Zivildienst bestimmt sich nach\nDienstgruppen werden auf Anordnung des Bundesmini-          der Tauglichkeit für den Wehrdienst. Wehrdienstfähige\nsteriums für Frauen und Jugend nach Bedarf aufgestellt.        gelten als zivildienstfähig, vorübergehend nicht Wehr-\nDas Bundesministerium für Frauen und Jugend bestimmt           dienstfähige als vorübergehend nicht zivildienstfähig und\nihren Sitz nach Anhörung des beteiligten Landes.               nicht Wehrdienstfähige als nicht zjvildienstfähig.","Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Oktober 1994                            2815\n§8                                 Sinne des §. 1 des Bundesversorgungsgesetzes oder\ndes§ 1 des Bundesentschädigungsgesetzes verstor-\nZivildienstunfähigkeit\nben sind, sofern der anerkannte Kriegsdienstverweige-\nZum Zivildienst wird nicht herangezogen, wer nicht zivil-      rer der e~nzige lebende Sohn des verstorbenen Eltern-\ndienstfähig ist.                                                  teils aus der Verbindung mit dem anderen Elternteil ist.\nDer nichteheliche Sohn steht dem ehelichen gleich,\n§9                                 wenn seine Eltern verlobt waren, Ihre Ehe infolge des\nAusschluß vom Zivildienst                       Kriegstodes eines Elternteils oder aus rassischen oder\npolitischen Gründen jedoch nicht geschlossen werden\n(1) Vom Zivildienst ist ausgeschlossen,                        konnte,\n1. wer durch ein deutsches Gericht wegen eines Ver-           3. anerkannte Kriegsdienstverweigerer, deren zwei Brü-\nbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens einem              der Grundwehrdienst von der in§ 5 Abs. 1 des Wehr-\nJahr oder wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den         pflichtgesetzes bestimmten Dauer, Zivildienst von der\nVorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefähr-         in § 24 Abs. 2 bestimmten Dauer oder deren zwei\ndung des demokratischen Rechtsstaates oder Lan-               Geschwister Wehrdienst von höchstens zwei Jahren\ndesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit               Dauer als Soldaten auf ~eit geleistet haben.\nstrafbar ist, zu Freiheitsstrafe von sechs Monaten oder\nmehr verurteilt worden ist, es sei denn, daß die Ein„\n§ 11\ntragung über die Verurteilung im Zentralregister getilgt\nist,                                                                    Zurückstellung vom Zivildienst\n2. wer infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Beklei-          (1) Vom Zivildienst wird zurückgestellt,\ndung öffentlicher Ämter nicht besitzt,                     1. wer vorübergehend nicht zivildienstfähig ist,\n3. wer einer Maßregel der Besserung und Sicherung nach        2. wer, abgesehen von den Fällen des§ 9, Freiheitsstrafe,\n§ 64 oder § 66 des Strafgesetzbuches unterworfen ist,         Strafarrest, Jugendstrafe oder Jugendarrest verbüßt,\nsolange die Maßregel nicht erledigt ist.                      sich in Untersuchungshaft befindet oder nach § 63 des\n(2) Verurteilungen vor dem 3. Oktober 1990 durch               Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Kranken-\nGerichte in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages               haus untergebracht ist.\ngenannten Gebiet kommen nur in Betracht, soweit die              (2) Vom Zivildienst werden anerkannte Kriegsdienst-\nVollstreckung nach dem Gesetz über die innerdeutsche          verweigerer, die sich auf das geistliche Amt vorbereiten,\nRechts- und Amtshilfe in Strafsachen in der im Bundes-        auf Antrag zurückgestellt.\ngesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 312-3, veröffent-\nlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch              (3) Hat ein anerkannter Kriegsdienstverweiger seiner\nArtikel 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 18. August 1980             Aufstellung für die Wahl zum Bundestag, zu einem Land-\n(BGBI. I S. 1503), zulässig war.                              tag oder zum Europäischen Parlament zugestimmt, so ist\ner bis zur Wahl zurückzustellen. Hat er die Wahl angenom-\nmen, so kann er für die Dauer des Mandats nur auf seinen\n§10                             Antrag einberufen werden.\nBefreiung vom Zivildienst                      (4) Vom Zivildienst soll ein anerkannter Kriegdienst-\nverweigerer auf Antrag zurückgestellt werden, wenn die\n(1) Vom Zivildienst sind befreit\nHeranziehung für ihn wegen persönlicher, insbesondere\n1. ordinierte Geistliche evangelischen Bekenntnisses,         häuslicher, wirtschaftlicher oder beruflicher Gründe eine\n2. Geistliche römisch-katholischen Bekenntnisses, die         besondere Härte bedeuten würde. Eine solche liegt in der\ndie Diakonatsweihe empfangen haben,                       Regel vor,\n3. hauptamtlich tätige Geistliche anderer Bekenntnisse,       1. wenn im Falle der Einberufung des anerkannten\nderen Amt dem eines ordinierten Geistlichen evange-           Kriegsdienstverweigers\nlischen oder eines Geistlichen römisch-katholischen           a) die Versorgung seiner Familie, hilfsbedürftiger\nBekenntnisses, der die Diakonatsweihe empfangen                   Angehöriger oder anderer hilfsbedürftiger Perso-\nhat, entspricht,                                                  nen, für deren Lebensunterhalt er aus rechtlicher\n4. Schwerbehinderte im Sinne des § 1 des Schwerbehin-                 oder sittlicher Verpflichtung aufzukommen hat, ge-\ndertengesetzes.                                                   fährdet würde oder\nb) für Verwandte ersten Grades besondere Notstände\n(2) Vom Zivildienst sind auf Antrag zu befreien\nzu erwarten sind,\n1. anerkannte Kriegsdienstverweigerer, deren sämtliche\n2. wenn der anerkannte Kriegsdienstverweigerer für die\nBrüder oder, falls keine BrOder vorhanden waren,\nErhaltung und Fortführung eines eigenen oder elterli-\nderen sämtliche Schwestern an den Folgen einer\nchen landwirtschaftlichen Betriebes oder Gewerbebe-\nSchädigung im Sinne des § 1 des Bundesversorgungs-\ntriebes unentbehrlich ist,\ngesetzes oder des § 1 des Bundesentschädigungs-\ngesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-      3. wenn die Einberufung des anerkannten Kriegsdienst-\nderungsnummer 251-1, veröffentlichten bereinigten             verweigerers\nFassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom         a) einen bereits weitgehend geförderten Ausbildungs-\n19. Dezember 1985 (BGBI. 1S. 2460) geändert worden                abschnitt,\nist, verstorben sind,\nb) den zweiten Bildungsweg zur Hochschul- oder\n2. anerkannte Kriegsdienstverweigerer, deren Vater oder               Fachhochschulreife, zu einem mittleren Bildungs-\nMutter oder beide an den Folgen einer Schädigung im               abschluß oder zum Hauptschulabschluß oder","2816                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nc) eine ohne Hochschul- oder Fachhochschulreife             (3) Zurückstellungen sind zu widerrufen, wenn der\nbegonnene erste Berufsausbildung, die regelmäßig      Zurückstellungsgrund weggefallen ist; der anerkannte\nnicht länger als vier Jahre dauert oder deren regel-  Kriegsdienstverweigerer ist vorher zu hören.\nmäßig über vier Jahre hinausführender Abschnitt\n(4) Nach Ablauf der Zurückstellungsfrist steht der an-\nnoch nicht begonnen hat,                        ·\nerkannte Kriegsdienstverweigerer unbeschadet der Vor-\nunterbrechen würde.                                      schrift des § 19 Abs. 4 für den Zivildienst zur Verfügung.\n(5) Vom Zivildienst kann ein anerkannter Kriegsdienst-\nverweigerer zurückgestellt werden, wenn gegen ihn ein\nStrafverfahren anhängig ist, in dem Freiheitsstrafe, Straf-\n§14\narrest, Jugendstrafe oder eine freiheitsentziehende Maß-                Zivilschutz oder Katastrophenschutz\nregel der Besserung und Sicherung zu erwarten ist, oder\n(1) Anerkannte Kriegsdienstverweigerer, die sich vor\nwenn seine Einberufung die Ordnung oder das Ansehen\nVollendung des vierundzwanzigsten Lebensjahres mit\ndes Zivildienstes oder einer Dienststelle ernstlich gefähr-\nZustimmung der zuständigen Behörde auf mindestens\nden würde.\nacht Jahre zum ehrenamtlichen Dienst als Helfer im Zivil-\nschutz oder Katastrophenschutz verpflichtet haben, wer-\n§1~                             den nicht zum Zivildienst herangezogen, solange sie im\nBefreiungs- und Zurückstellungsanträge               Zivilschutz oder Katastrophenschutz mitwirken.\n(1) Anträge nach § 10 Abs. 2 und nach § 11 Abs. 2 und 4       (2) Die zuständigen Behörden sind verpflichtet, dem\nsind schriftlich oder zur Niederschrift des Bundesamtes zu    Bundesamt das Vorliegen sowie den Wegfall der Voraus-\nstellen. Sie sind zu begründen.                               setzungen für die Nichtheranziehung von anerkannten\nKriegsdienstverweigerern zum Zivildienst anzuzeigen.\n(2) Anträgen nach § 10 Abs. 2 und nach § 11 Abs. 4 sind\nBeweisurkunden, die der Antragsteller besitzt oder ohne          (3) Zeigt eine zuständige Behörde an, daß ein anerkann-\nunverhältnismäßigen Aufwand beschaffen kann, beizu-           ter Kriegsdienstverweigerer sich mit der Folge der Nicht-\nfügen. Bei Anträgen nach § 11 Abs. 2 sind beizubringen        heranziehung zum Zivildienst zur Mitwirkung als Helfer\nim Zivilschutz oder Katastrophenschutz verpflichtet hat,\n1 . der Nachweis eines ordentlichen theologischen Studi-      so hat das Bundesamt dem anerkannten Kriegsdienst-\nums oder einer ordentlichen theologischen Ausbildung     verweigerer mitzuteilen, daß er für die Dauer seiner Mit-\nund                                                      wirkung nicht zum Zivildienst herangezogen wird und von\n2. eine Erklärung des zuständigen Landeskirchenamtes,         den in § 23 Abs. 2 bezeichneten Pflichten befreit ist.\nder bischöflichen Behörde, des Ordensoberen oder            (4) Haben anerkannte Kriegsdienstverweigerer acht\nder entsprechenden Oberbehörde einer anderen Reli-       Jahre im Zivilschutz oder Katastrophenschutz mitgewirkt,\ngionsgemeinschaft, daß sich der anerkannte Kriegs-       so erlischt ihre Pflicht, Zivildienst zu leisten; das gilt nicht\ndienstverweigerer auf das geistliche Amt vorbereitet.    für den Zivildienst im Verteidigungsfall.\n(3) Anträge nach § 10 Abs. 2 und nach § 11 Abs. 2\nund 4 sind nur innerhalb einer Frist von drei Monaten,\nnachdem der Befreiungs- oder Zurückstellungstatbestand                                      §14a\ndem Antragsteller bekanntgeworden ist, zulässig. Sie sind                          Entwicklungsdienst\nzu begründen. Ist die Frist für einen Antrag nach § 11\nAbs. 2 oder nach § 12 Abs. 2 oder 4 des Wehrpflichtgeset-        (1) Anerkannte Kriegsdienstverweigerer werden bis zur\nzes im Zeitpunkt der Anerkennung als Kriegsdienstver-         Vollendung des dreißigsten Lebensjahres nicht zum Zivil-\nweigerer noch nicht abgelaufen, so ist der Antrag bis         dienst herangezogen, wenn sie sich gegenüber einem\nzum Ablauf der Frist als Antrag nach diesem Gesetz beim       nach § 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes anerkannten\nBundesamt zu stellen.                                         Träger des Entwicklungsdienstes im Rahmen des Bedarfs\ndieses Trägers vertraglich zur Leistung eines mindestens\nzweijährigen Entwicklungsdienstes verpflichtet haben,\nsich in angemessener Weise für die spätere Tätigkeit als\n§13\nEntwicklungshelfer fortbilden und das Bundesministerium\nVerfahren bei der Zurückstellung                 für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung dies\nbestätigt.\n(1) Zurückstellungen nach § 11 Abs. 1, 4 und 5 sind\nbefristet auszusprechen. In den Fällen des § 11 Abs. 4,          (2) Anerkannte Kriegsdienstverweigerer werden ferner\nausgenommen Satz 2 Nr. 1 Buchstabe b, darf der an-            nicht zum Zivildienst herangezogen, wenn und solange sie\nerkannte Kriegsdienstverweigerer vom Zivildienst höch-        die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 oder 2 des Entwick-\nstens so lange zurückgestellt werden, daß er noch vor         lungshelfer-Gesetzes erfüllen.\nder für ihn nach § 24 Abs. 1 Satz 1 bis 4 maßgebenden            (3) Haben anerkannte Kriegsdienstverweigerer Ent-\nAltersgrenze einberufen werden kann. In Ausnahmefällen,\nwicklungsdienst von der in Absatz 1 genannten Mindest-\nin denen die Einberufung eine unzumutbare Härte be-          dauer geleistet, so erlischt ihre Pflicht, Zivildienst zu\ndeuten würde, kann er auch darüber hinaus zurückgestellt     leisten; dies gilt nicht für den Zivildienst im Verteidigungs-\nwerden.                                                      fall. Wird der Entwicklungsdienst aus Gründen, die der\n(2) Wird ein Antrag nach § 11 Abs. 2 oder 4 nach der      anerkannte Kriegsdienstverweigerer nicht zu vertreten\nMusterung gestellt, so kann die Entscheidung darüber         hat, vorzeitig beendet, so ist die im Entwicklungsdienst\nbis zur Einberufung ausgesetzt werden, es sei denn, daß      zurückgelegte Zeit, soweit sie die Zeit ·übersteigt, die der\nder Antragsteller ein berechtigtes Interesse an alsbaldiger   Entwicklungsdienst gegenüber dem Zivildienst minde-\nEntscheidung glaubhaft macht.                                 stens länger dauert, auf den Zivildienst anzurechnen.","Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Oktober 1994                                2817\n(4) Die Träger des Entwicklungsdienstes sind verpflich-       (3) § 14 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung, wenn\ntet, dem Bundesamt das Vor1iegen sowie den Wegfall der        eine zuständige Behörde anzeigt, daß ein anerkannter\nVoraussetzungen für die Nichtheranziehung von aner-           Kriegsdienstverweigerer in den VoHzugsdienst der Polizei\nkannten Kriegsdienstverweigerern zum Zivildienst anzu-       eingetreten ist oder für diesen durch schriftlichen\nzeigen.                                                       Bescheid angenommen worden und seine Einstellung\ninnerhalb von sechs Monaten nach der Annahme zu\n§14b                              erwarten ist.\nAndere Dienste im Ausland\n§ 15a\n(1) Anerkannte Kriegsdienstverweigerer werden nicht\nfreies Arbeitsverhiltnls\nzum Zivildienst herangezogen, wenn sie\n(1) Anerkannte Kriegsdienstverweigerer, die aus Ge-\n1. sich gegenüber einem nach Absatz 3 anerkannten\nTräger zur Leistung eines vor Vollendung des fünfund-     wissensgründen gehindert sind, Zivildienst zu leisten,\nzwanzigsten Lebensjahres anzutretenden Dienstes im        werden zum Zivildienst vorläufig nicht herangezogen,\nAusland, der das friedliche Zusammenleben der Völker      wenn sie erklären, daß sie ein Arbeitsverhältnis mit\nfördern will und der mindestens zwei Monate länger        üblicher Arbeitszeit in einem Krankenhaus oder einer\ndauert als der Zivildienst, den sie sonst zu leisten      anderen Einrichtung zur Behandlung, Pflege und Be-\nhätten, vertraglich verpflichtet haben und                treuung von Personen begründen wollen, oder wenn sie in\neinem solchen Arbeitsverhältnis tätig sind. Dies gilt nur,\n2. diesen Dienst unentgeltlich leisten.                       wenn das Arbeitsverhältnis nach der Anerkennung als\nDie Träger sind verpflichtet, dem Bundesamt das Vorlie-       Kriegsdienstverweigerer und vor Vollendung des vierund-\ngen sowie den Wegfall der Voraussetzungen für die Nicht-      zwanzigsten Lebensjahres mit einer Dauer, die minde-\nheranziehung von anerkannten Kriegsdienstverweigerern         stens ein Jahr länger ist als der Zivildienst, den der an-\nzum Zivildienst anzuzeigen.                                   erkannte Kriegsdienstverweigerer sonst zu leisten hätte,\nbegründet werden soll oder begründet worden ist.\n(2) Weisen anerkannte Kriegsdienstverweigerer bis\nzur Vollendung des siebenundzwanzigsten Lebensjahres             (2) Weist der anerkannte Kriegsdienstverweigerer vor\nnach, daß sie Dienst von der in Absatz 1 Nr. 1 genannten      Vollendung des siebenundzwanzigsten Lebensjahres\nMindestdauer geleistet haben, so erlischt ihre Pflicht,       nach, daß er für die in Absatz 1 genannte Mindestdauer in\nZivildienst zu leisten; das gilt nicht für den Zivildienst im einem solchen Arbeitsverhältnis tätig war, so erlischt seine\nVerteidigungsfall. Wird der Dienst aus Gründen, die der       Pflicht, Zivildienst zu leisten. Wird das Arbeitsverhältnis\nanerkannte Kriegsdienstverweigerer nicht zu vertreten         aus Gründen, die der anerkannte Kriegsdienstverweigerer\nhat, vorzeitig beendet, so ist die in dem Dienst zurück-      nicht zu vertreten hat, vorzeitig beendet, so ist die in dem\ngelegte Zeit, soweit sie zwei Monate übersteigt, auf den      Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit, soweit sie ein Jahr\nZivildienst anzurechnen.                                      übersteigt, auf den Zivildienst anzurechnen.\n(3) Als Träger eines Dienstes nach Absatz 1 können\njuristische Personen anerkannt werden, die                                                 §16\n1. ausschließlich, unmittelbar und selbstlos steuerbe-                          Unabkömmlichstellung\ngünstigten Zwecken im Sinne der §§ 51 bis 68 der\n(1) Zum Ausgleich des öffentlichen Interesses an der\nAbgabenordnung dienen,\nHeranziehung zum Zivildienst und desjenigen an der\n2. Gewähr dafür bieten, daß ihre Vorhaben den Inter-          Deckung des personellen Kräftebedarfs für Aufgaben\nessen der Bundesrepublik Deutschland dienen, und          außerhalb des Zivildienstes kann ein Dienstpflichtiger,\n3. ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland haben.        wenn das letztgenannte öffentliche Interesse überwiegt,\nfür den Zivildienst unabkömmlich gestellt werden, solange\nÜber die Anerkennung eines Trägers entscheidet auf des-       er für die von ihm außerhalb des Zivildienstes ausgeübte\nsen Antrag das Bundesministerium für Frauen und Jugend        Tätigkeit nicht entbehrt werden kann. Die Unabkömm-\nim Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt. Es kann              lichstellung kann mit der Einschränkung ausgesprochen\ndie Anerkennung auf bestimmte Vorhaben des Trägers            werden, daß der Dienstpflichtige in zeitlich begrenztem\nbeschränken. § 4 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 gelten ent-         Umfange zum Zivildienst herangezogen werden darf. Die\nsprechend.                                                    Bundesregierung erläßt mit Zustimmung des Bundesrates\nallgemeine Verwaltungsvorschriften über die Grundsätze,\n§15                               die dem Ausgleich des personellen Kräftebedarfs zu-\ngrunde zu legen sind.\nSondervorschriften für Polizeivollzugsbeamte\n(2) Über die Unabkömmlichstellung wird auf Vorschlag\n(1) Anerkannte Kriegsdienstverweigerer, die dem Voll-      der zuständigen Verwaltungsbehörde entschieden. Das\nzugsdienst der Polizei angehören oder für diesen durch        Vorschlagsrecht steht auch den Kirchen und Religions-\nschriftlichen Bescheid angenommen sind, werden bis zur        gemeinschaften, soweit sie Körperschaften des öffent-\nBeendigung dieses Dienstes nicht zum Zivildienst heran-       lichen Rechts sind, für ihre Bediensteten zu. Die Bundes-\ngezogen.\nregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit\n(2) Die zuständigen Behörden sind verpflichtet, dem        Zustimmung des Bundesrates die Zuständigkeit und das\nBundesamt den Widerruf eines Annahmebescheides und            Verfahren bei der Unabkömmlichstellung zu regeln. In der\ndas Ausscheiden aus dem Vollzugsdienst der Polizei            Rechtsverordnung kann die Befugnis zur Bestimmung der\nanzuzeigen; das gleiche gilt, wenn trotz Annahmebeschei-      zuständigen Behörden auf oberste Bundesbehörden oder\ndes der Dienst nicht angetreten wird.                         auf die Landesregierungen mit der Befugnis zur Weiter-","2818                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nÜbertragung auf oberste Landesbehörden übertragen              gilt nicht, wenn der Dienstpflichtige in der Beschäftigungs-\nwerden; die nach dieser Verordnung vorschlagsberech-           stelle Schwerstbehinderte oder Schwerstkranke unmittel-\ntigte oberste Bundesbehörde oder die Landesregierung           bar betreut und bei einer Unterbrechung dieser Betreuung\nkann, soweit Landesrecht dies zuläßt, das Vorschlags-          für die Betreuten unvertretbare und unvermeidbare Be-\nrecht auch durch allgemeine Verwaltungsvorschrift regeln.      einträchtigungen oder Belastungen eintreten würden.\nDie Rechtsverordnung regelt auch, wie Meinungsver-                (4) Dienstpflichtige, deren Verfügbarkeit nicht innerhalb\nschiedenheiten zwischen dem Bundesamt und der vor-             der letzten zwei Jahre vor der Einberufung festgestellt\nschlagenden Verwaltungsbehörde unter Abwägung der              worden ist, sind vor der Einberufung zu hören.\nverschiedenen Belange auszugleichen sind. Die Rechts-\nverordnung regelt ferner, für welche Zeiträume die Unab-          (5) Im Einberufungsbescheid sind Ort und Zeit des\nkömmlichkeit ausgesprochen werden kann und welche              Diensteintritts sowie die Dauer des zu leistenden Zivil-\nsachverständigen Stellen der öffentlichen Verwaltung und       dienstes anzugeben. Auf die strafrechtlichen Folgen des\nWirtschaft zu hören sind.                                      Ausbleibens soll hingewiesen werden.\n(3) Der Dienstherr oder Arbeitgeber des Dienstpflich-         (6) Der Einberufungsbescheid soll mindestens vier\ntigen ist verpflichtet, dem Bundesamt den Wegfall der          Wochen vor dem Einberufungstermin ergehen. Dies gilt\nVoraussetzungen für die Unabkömmlichstellung anzu-             nicht in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2.\nzeigen. Dienstpflichtige, die in keinem Dienst- oder\nArbeitsverhältnis stehen, haben den Wegfall der Voraus-                                    §19a\nsetzungen selbst anzuzeigen.\nVerlegung des ständigen Aufenthaltes\n§17                                 (1) Die Wehrpflicht erlischt oder ruht nicht, wenn aner-\nkannte Kriegsdienstverweigerer ihren ständigen Aufent-\nEntscheidungen über Wehrdienstausnahmen                halt\nEntscheidungen der Wehrersatzbehörden über Wehr-           1. während des Zivildienstes aus der Bundesrepublik\ndienstausnahmen gelten auch für den Zivildienst.                    Deutschland hinausverlegen,\n2. ohne die nach § 23 Abs. 4 erforderliche Genehmigung\n§18                                  aus der Bundesrepublik Deutschland hinausverlegen\nErstattung von Auslagen und Verdienstausfall                oder\nAnerkannten Kriegsdienstverweigerern werden die aus         3. aus der Bundesrepublik Deutschland hinausverlegen,\nAnlaß einer Prüfung ihrer Verfügbarkeit für den Zivildienst         ohne diese zu verlassen.\nentstandenen notwendigen Auslagen sowie bei angeord-              (2) Verlegen anerkannte Kriegsdienstverweigerer ihren\nneter persönlicher Vorstellung auch Verdienstausfall nach      ständigen Aufenthalt ohne die nach § 23 Abs. 4 erforder-\nMaßgabe der für die Musterung bei den Wehrersatzbehör-         liche Genehmigung aus der Bundesrepublik Deutschland\nden geltenden Vorschriften erstattet.                          hinaus, so werden sie zum Zivildienst nach den Vorschrif-\nten dieses Gesetzes herangezogen.\nDritter Abschnitt                                                     §20\nHeranziehung zum Zivildienst                         Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen\nIst für die Überprüfung der Verfügbarkeit des anerkann-\n§19                              ten Kriegsdienstverweigerers die Vernehmung eines Zeu-\nEinberufung                           gen oder Sachverständigen erforderlich, so kann das\nAmtsgericht, in dessen Bezirk der Zeuge oder Sachver-\n(1) Die Dienstpflichtigen werden nach den Einberu-         ständige seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat, um dessen\nfungsanordnungen des Bundesministeriums für Frauen             Vernehmung ersucht werden; hierbei sind die Tatsachen\nund Jugend zum Zivildienst einberufen, sofern sie nicht        anzugeben, über welche die Vernehmung erfolgen soll.\nnach Absatz 2 in ein Dienstverhältnis nach diesem Gesetz       Die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über\nüberführt werden. Wer aus dem Grundwehrdienst ent-             die Rechtshilfe (§§ 156 ff.) und die Vorschriften der Zivil-\nlassen wird, weil er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt     prozeßordnung finden entsprechende Anwendung. Die\nist, soll unverzüglich zum Zivildienst einberufen werden.      Beeidigung des Zeugen oder Sachverständigen liegt im\n(2) Das Wehrdienstverhältnis kann durch schriftlichen      Ermessen des Amtsgerichts. Dieses entscheidet auch\nBescheid im Einvernehmen mit der vom Bundesministe-           über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung des Zeugnis-\nrium der Verteidigung bestimmten Stelle in ein Dienstver-     ses, des Gutachtens oder der Eidesleistung; die Entschei-\nhältnis nach diesem Gesetz umgewandelt werden, wenn            dung kann nicht angefochten werden.\nder Soldat als Kriegsdienstverweigerer anerkannt ist.\nDer Bescheid bestimmt den Zeitpunkt der Umwandlung                                         §21\nsowie Ort und Zeit des Diensteintritts im Zivildienst Der\nDienstpflichtige hat sich entsprechend dem Umwand-                       Widerruf des Einberufungsbescheides\nlungsbescheid zur Aufnahme des Zivildienstes zu melden.          Wird nach Zustellung des Einberufungsbesscheides\n(3) Der Dienstpflichtige kann nicht verlangen, zum         festgestellt, daß der anerkannte Kriegsdienstverweigerer\nDienst an einem bestimmten Ort herangezogen zu wer-            nicht verfügbar ist, so ist der Einberufungsbescheid zu\nden. Er darf nicht zu einer Beschäftigungsstelle einberufen    widerrufen. Der Widerrufsbescheid ist schriftlich zu ertei-\nwerden, bei der er vor seiner Einberufung tätig war. Satz 2    len und zuzustellen.","Nr. 69 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Oktober 1994                             2819\n§22                             3. den Eintritt von Tatsachen, die eine Zivildienstaus-\nAnrechnung anderen Dienstes\nnahme nach den §§ 8, 9, 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1 und 3\nsowie den §§ 14 bis 15 begründen,\nGeleisteter Wehrdienst und auf Grund der Grenzschutz-\n4. den Wegfall der Voraussetzungen einer Heranziehung\ndienstpflicht geleisteter Grenzschutzdienst werden auf\nzum Zivildienst in zeitlich getrennten Abschnitten\nden Zivildienst angerechnet. Dies gilt nicht für Tage, an\n(§ 24 Abs. 3) und den vorzeitigen Wegfall der Voraus-\ndenen ein Dienstpflichtiger infolge\nsetzungen einer Zurückstellung,\n1. schuldhafter Abwesenheit vom Dienst,\n5. den Abschluß und einen Wechsel ihrer beruflichen\n2. schuldhafter Dienstverweigerung,                             Ausbildung sowie einen Wechsel ihres Berufes, wenn\n3. Aussetzung der Vollziehung des Einberufungsbe-               sie für besondere Aufgaben im Zivildienst vorgesehen\nscheides,                                                   sind.\n4. Beurlaubung unter Wegfall der Geld- und Sachbe-          Sie haben ferner Vorsorge zu treffen, daß Mitteilungen des\nzüge, soweit diese Tage ohne die Anerkennung als        Bundesamtes sie ohne Verzögerung erreichen können.\nKriegsdienstverweigerer hätten nachgedient werden\n(3) Die Wehrersatzbehörde teilt dem Bundesamt die ihr\nmüssen,\nvon den Meldebehörden nach § 24a des Wehrpflicht-\n5. Verbüßung von Freiheitsstrafe, Strafarrest, Jugend-      gesetzes übermittelten Daten der Personen, die nicht der\nstrafe, Jugendarrest oder Disziplinararrest, soweit     Wehrüberwachung unterliegen, zum Zweck der Zivil-\ndiese Tage ohne die Anerkennung als Kriegsdienst-       dienstüberwachung mit. Das Bundesamt löscht die Daten,\nverweigerer hätten nachgedient werden müssen, oder      die hierzu nicht erforderlich sind.\n6. einer während des Dienstes erlittenen Untersuchungs-        (4) Während der Zivildienstüberwachung haben aner-\nhaft, der eine rechtskräftige Verurteilung gefolgt ist, kannte Kriegsdienstverweigerer ferner eine Genehmigung\nkeinen Dienst geleistet hat.                                des Bundesamtes einzuholen, wenn sie die Bundesrepu-\nblik Deutschland länger als drei Monate verlassen wollen,\n§22a                            ohne daß die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 des Wehr-\npflichtgesetzes bereits vorliegen. Sie haben eine Geneh-\nAnrechnung                         migung auch dann einzuholen, wenn sie über einen\nvon Wehr- und Zivildienst anderer Staaten           genehmigten Zeitraum hinaus außerhalb der Bundes-\n(1) Das Bundesministerium für Frauen und Jugend          republik Deutschland verbleiben wollen oder einen nicht\nkann im Einzelfall in fremden Streitkräften geleisteten     genehmigungspflichtigen Aufenthalt außerhalb der Bun-\nWehrdienst oder anstelle des Wehrdienstes geleisteten       desrepublik Deutschland über drei Monate ausdehnen\nanderen Dienst auf den Zivildienst nach diesem Gesetz       wollen. Die Genehmigung ist für den Zeitraum zu erteilen,\nganz oder zum Teil anrechnen. Der Wehrdienst oder der       in dem der anerkannte Kriegsdienstverweigerer für eine\nanstelle des Wehrdienstes geleistete andere Dienst soll     Einberufung zum Zivildienst nicht heransteht. Über diesen\nangerechnet werden, wenn er auf Grund gesetzlicher          Zeitraum hinaus ist sie zu erteilen, soweit die Versagung\nVorschriften geleistet worden ist; dies gilt auch, wenn     für den anerkannten Kriegsdienstverweigerer eine be-\ndas Bundesministerium der Verteidigung dem Eintritt in      sondere - im Verteidigungsfall eine unzumutbare - Härte\nfremde Streitkräfte zugestimmt hat.                         bedeuten würde; § 13 Abs. 1 ist entsprechend anzuwen-\nden. Das Bundesministerium für Frauen und Jugend kann\n(2) Das Bundesministerium für Frauen und Jugend\nAusnahmen von der Genehmigungspflicht zulassen.\nkann die in Absatz 1 genannte Befugnis auf das Bundes-\namt für den Zivildienst übertragen. Anträge auf Anrech-        (5) Wenn anerkannte Kriegsdienstverweigerer Zivil-\nnung von Wehrdienst, der in fremden Streitkräften gelei-    dienst von der in § 24 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Dauer\nstet worden ist, sowie von anderem Dienst, der anstelle     geleistet haben, obliegen ihnen die in Absatz 2 Satz 1 Nr. 2\ndes Wehrdienstes geleistet worden ist, sind beim Bundes-    bis 5 genannten Pflichten nur, soweit dies das Bundes-\namt zu stellen, das zum Nachweis eine Versicherung des      ministerium für Frauen und Jugend zur Sicherung des\nDienstpflichtigen an Eides Statt verlangen kann.            Zivildienstes im Verteidigungsfall anordnet.\n(6) Von den in Absatz 2 bezeichneten Pflichten sind die-\n§23                            jenigen anerkannten Kriegsdienstverweigerer befreit, die\nZivildienstüberwachung                    1. nicht zivildienstfähig sind,\n(1) Die anerkannten Kriegsdienstverweigerer unter-       2. vom Zivildienst dauernd ausgeschlossen sind,\nliegen der Zivildienstüberwachung. Diese endet mit Ablauf\ndes Jahres, in dem sie das zweiunddreißigste Lebensjahr     3. vom Zivildienst befreit sind,\nvollendet haben.                                            4. wegen einer der in den §§ 14 bis 15a bezeichneten\n(2) Während der Zivildienstüberwachung haben die             Zivildienstausnahmen nicht zum Zivildienst heran-\nanerkannten Kriegsdienstverweigerer dem Bundesamt               gezogen werden, solange sie für eine Einberufung\nunverzüglich zu melden                                          nicht in Betracht kommen.\n1. jede Änderung ihres Wohnsitzes oder ständigen Auf-       Dies gilt nicht für die Meldung der die Zivildienstaus-\nenthaltes, es sei denn, sie sind binnen einer Woche     nahmen begründenden Tatsachen.\nihrer Anmelde- oder Abmeldepflicht nach den Landes-\n(7) Anerkannte Kriegsdienstverweigerer können in be-\ngesetzen über das Meldewesen nachgekommen,\nsonderen Fällen ganz oder teilweise von den in Absatz 2\n2. die Absicht, ihrem ständigen Aufenthaltsort länger als   bezeichneten Pflichten befreit werden, solange sie für eine\nacht Wochen fernzubleiben,                              Einberufung nicht in Betracht kommen.","2820                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n(8) Für die Aufenthaltsfeststellung von anerkannten         Bei Dienstpflichtigen, die wegen eines Anerkennungs-\nKriegsdienstverweigerern während der Zivildienstüberwa-        verfahrens nach den Vorschriften des Kriegsdienstver-\nchung gilt § 24b des Wehrpflichtgesetzes entsprechend.         weigerungsgesetzes nicht mehr vor Vollendung des fünf-\nundzwanzigsten Lebensjahres oder vor Eintritt einer bis\n§23a                               dahin bestehengebliebenen Wehrdienstausnahme zum\nGrundwehrdienst einberufen werden konnten, verlängert\nZuführung                            sich der Zeitraum, innerhalb dessen Zivildienst zu leisten\nDie Polizei kann ersucht werden, Dienstpflichtige, die      ist, um die Dauer 'ttes Anerkennungsverfahrens, nicht\nihrer Einberufung oder einem Umwandlungsbescheid               jedoch über die Vollendung des achtundzwanzigsten\nnach § 19 Abs. 2 unentschuldigt nicht Folge leisten, der       Lebensjahres hinaus. § 79 Nr. 1 bleibt unberührt.\nim Einberufungsbescheid oder Umwandlungsbescheid                  (2) Der Zivildienst dauert drei Monate länger als der\nbezeichneten Stelle zuzuführen. Sie ist befugt, zum            Grundwehrdienst (§ 5 des Wehrpflichtgesetzes). Für\nZwecke der Zuführung die Wohnung oder andere Räume             Dienstpflichtige, die den vollen Grundwehrdienst geleistet\ndes Dienstpflichtigen zu betreten und nach ihm zu suchen.      haben, verkürzt sich diese Mehrdauer um ein Drittel. § 79\nDas gleiche gilt, außer zur Nachtzeit, für andere Wohnun-      Nr. 1 bleibt unberührt.\ngen und Räume, wenn sich der Dienstpflichtige einem\nunmittelbar bevorstehenden Zugriff der Polizei durch\n(3) Dienstpflichtige können zum Zivildienst in zeitlich\nBetreten solcher Wohnungen und Räume entzieht.                 getrennten Abschnitten herangezogen werden, wenn sie\nsonst nach § 11 Abs. 4 über den in § 13 Abs. 1 Satz 2\nbestimmten Zeitpunkt hinaus vom Zivildienst zurück-\nVierter Abschnitt ,                      gestellt werden müßten.\nRechtsstellung der Dienstpflichtigen                    (4) Tage, an denen ein Dienstpflichtiger während des\nZivildienstverhältnisses infolge\n§24                               1. schuldhafter Abwesenheit vom Zivildienst,\nDauer des Zivildienstes                      2. schuldhafter Dienstverweigerung,\n(1) Zivildienst leisten Dienstpflichtige, die zu dem für\n3. Aussetzung der Vollziehung des Einberufungsbe-\nscheides,\nden Dienstbeginn festgesetzten Zeitpunkt das fünfund-\nzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben.              4. Verbüßung von Freiheitsstrafe, Strafarrest, Jugend-\nAbweichend von Satz 1 leisten Zivildienst Dienstpflichtige,         strafe oder Jugendarrest oder\ndie zu dem für den Dienstbeginn festgesetzten Zeitpunkt        5. Untersuchungshaft, der eine rechtskräftige Verurtei-\ndas achtundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet               lung gefolgt ist,\nhaben, wenn sie\nkeinen Dienst geleistet hat, sind nachzudienen.\n1. wegen einer Zurückstellung nach § 11 nicht vor Voll-\nendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres zum\n§25\nZivildienst herangezogen werden konnten und der\nZurückstellungsgrund entfallen ist,                                           Beginn des Zivildienstes\n2. wegen einer Verpflichtung zur Leistung eines anderen           Das Zivildienstverhältnis beginnt mit dem Zeitpunkt,\nDienstes im Ausland (§ 14b) oder wegen der Ableistung      der im Einberufungsbescheid für den Diensteintritt des\neines freien Arbeitsverhältnisses (§ 15a) nicht bis zur    Dienstpflichtigen oder im Umwandlungsbescheid für die\nVollendung des siebenundzwanzigsten Lebensjahres           Umwandlung nach § 19 Abs. 2 festgesetzt ist.\nzum Zivildienst herangezogen werden konnten,\n3. sich vor Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebens-                                       §25a\njahres mindestens zeitweise ohne die nach § 23 Abs. 4                             Einführungsdienst\nerforderliche Genehmigung außerhalb der Bundes-\nrepublik Deutschland aufgehalten haben oder                   (1) Die Dienstleistenden werden zu Beginn ihres Dien-\nstes in Lehrgängen\n4. nach § 44 Abs. 2 als aus dem Zivildienst entlassen\ngelten und Tage schuldhafter Abwesenheit vom Zivil-        1. über Wesen und Aufgaben des Zivildienstes sowie\ndienst nachzudienen haben (Absatz 4).                          über ihre Rechte und Pflichten als Dienstleistende\nunterrichtet,\nAbweichend von den Sätzen 1 und 2 leisten Zivildienst\nDienstpflichtige, die zu dem für den Dienstbeginn fest-        2. über staatsbürgerliche Fragen unterrichtet und\ngesetzten Zeitpunkt das zweiunddreißigste Lebensjahr           3. in die Tätigkeit, für die sie vorgesehen sind, eingeführt,\nnoch nicht vollendet haben, wenn sie                                soweit dies erforderlich ist\n1. wegen ihrer beruflichen Ausbildung während des              (Einführungsdienst).\nGrundwehrdienstes vorwiegend militärfachlich (§ 5             (2) Mit der Durchführung der in Absatz 1 genannten\nAbs. 1 und § 40 des Wehrpflichtgesetzes) verwendet         Lehrgänge können Beschäftigungsstellen und Verbände,\nworden wären oder verwendet worden sind oder               denen Beschäftigungsstellen angehören, mit ihrem Ein-\n2. wegen einer Verpflichtung zur Leistung eines Dienstes       verständnis beauftragt werden. Werden Stellen der Län-\nals Helfer· im Zivilschutz oder Katastrophenschutz         der beauftragt, so handeln diese im Auftrag des Bundes.\n(§ 14) oder wegen einer Verpflichtung zur Leistung         Die Kosten der Lehrgänge können in angemessenem\neines Entwicklungsdienstes (§ 14a) vor Vollendung          Umfang erstattet werden; das Bundesministerium für\ndes fünfundzwanzigsten Lebensjahres nicht zum Zivil-       Frauen und Jugend kann einheitliche Erstattungssätze\n_dienst herangezogen worden sind.                           festsetzen.","Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Oktober 1994                                 2821\n(3) Bei dem Unterricht nach Absatz 1 Nr. 2 darf die            (4) Er hat sich ausbilden zu lassen, wenn es die Zwecke\nBehandlung politischer Fragen nicht auf die Darlegung          des Zivildienstes erfordern.\neiner einseitigen Meinung beschränkt werden. Das\nGesamtbild des Unterrichts ist so zu gestalten, daß die\n§28\nDienstleistenden nicht zugunsten oder zuungunsten einer\nbestimmten politischen Richtung beeinflußt werden.                                  Verschwiegenheit\n(4) Der Dienstleistende ist· während des Einführungs-          (1) Der Dienstpflichtige hat, auch nach seinem Aus-\ndienstes in einer dienstlichen Unterkunft unterzubringen.      scheiden aus dem Zivildienst, über die ihm bei seiner\n§ 19 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend.                          dienstlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegen-\nheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für\n§25b                             Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen,\ndie offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner\nEinweisungsdienst\nGeheimhaltung bedürfen.\n(1) Die Dienstleistenden werden zu Beginn ihres Dien-\n(2) Der Dienstpflichtige darf ohne Genehmigung über\nstes außerdem In ihrer Beschäftigungsstelle in die Tätig-\nsolche Angelegenheiten weder vor Gericht noch außer-\nkeit, für die sie vorgesehen sind, eingewiesen (Einwei-\ngerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. § 62 des\nsungsdienst). Im Einweisungsdienst sind den Dienst-\nBundesbeamtengesetzes findet entsprechende Anwen-\nleistenden die Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln,\ndung mit der Maßgabe, daß über die Versagung der\ndie sie für die vorgesehene Tätigkeit benötigen; dabei ist\nGenehmigung das Bundesministerium für Frauen und\nzu berücksichtigen, ob die Dienstleistenden an einem\nJugend entscheidet.\nEinführungsdienst nach § 25a Abs. 1 Nr. 3 bereits teil-\ngenommen haben oder noch teilnehmen werden. Die                   (3) Unberührt bleibt die gesetzlich begründete Pflicht\nDauer des Einweisungsdienstes richtet sich nach der Art        des Dienstpflichtigen, Straftaten anzuzeigen.\nder Tätigkeit und der Vorbildung der Dienstleistenden;\nbei pflegenden und betreuenden Tätigkeiten beträgt sie in\nder Regel mindestens vier Wochen. Den Dienstleistenden                                     §29\ndarf die Tätigkeit, für die sie vorgesehen sind, erst nach                        Politische Betätigung\nBeendigung des Einweisungsdienstes übertragen wer-\nden.                                                              (1) Der Dienstleistende darf sich im Dienst nicht zu-\ngunsten oder zuungunsten einer politischen Richtung\n(2) Bei einer Änderung der Art der Tätigkeit des Dienst-\nbetätigen. Das Recht, im Gespräch mit anderen seine\nleistenden gilt Absatz 1 entsprechend.\nMeinung zu äußern, bleibt unberührt.\n§25c                                (2) Innerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen\ndarf die freie Meinungsäußerung während der Freizeit das\nStaatsbürgerliche Rechte                      Zusammenleben in der Gemeinschaft nicht stören. Der\nDer Dienstleistende hat die gleichen staatsbürgerlichen     Dienstleistende darf dort insbesondere nicht als Werber\nRechte wie jeder andere Staatsbürger. Seine Rechte             für eine politische Gruppe wirken, indem er Ansprachen\nwerden im Rahmen der Erfordernisse des Zivildienstes           hält, Schriften verteilt oder als Vertreter einer politischen\ndurch seine gesetzlich begründeten Pflichten beschränkt.       Organisation arbeitet. Die gegenseitige Achtung darf nicht\ngefährdet werden.\n§26\n§30\nAchtung der demokratischen Grundordnung\nDienstliche Anordnungen\nDer Dienstleistende hat die freiheitliche demokratische\nGrundordnung im Sinne des Grundgesetzes in seinem                 (1) Der Dienstleistende hat die dienstlichen Anord-\ngesamten Verhalten zu achten.                                  nungen des Präsidenten des Bundesamtes, des Leiters\nder Dienststelle sowie der Personen einschließlich an-\n§27                             derer Dienstleistender zu befolgen, die mit Aufgaben\nder Leitung und Aufsicht beauftragt sind (Vorgesetzte).\nGrundpflichten                          Die Beauftragung muß dem Dienstleistenden bekannt-\n(1) Der Dienstleistende hat seinen Dienst gewissenhaft      gemacht worden sein.\nzu erfüllen. Er hat sich in die Gemeinschaft, in der er seinen    (2) Erhebt der Dienstlelstende Bedenken gegen die\nDienst ableistet, einzufügen. Er darf durch sein Verhalten     Rechtmäßigkeit einer dienstlichen Anordnung und wird\nden Arbeitsfrieden und das Zusammenleben innerhalb der         die Anordnung aufrechterhalten, so hat er sie zu befolgen,\nDienststellen nicht gefährden.                                 es sei denn, daß sie nicht zu dienstlichen Zwecken erteilt\n(2) Außer Dienst hat sich der Dienstleistende außerhalb     ist oder die Menschenwürde verletzt oder daß durch das\nder dienstlichen Unterkünfte so zu verhalten, daß er das       Befolgen eine Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit\nAnsehen des Zivildienstes oder der Beschäftigungsstelle,       begangen würde.\nbei der er seinen Dienst leistet, nicht ernsthaft beein-          (3) Befolgt der Dienstleistende eine dienstliche Anord-\nträchtigt.\nnung, so ist er von der eigenen Verantwortung befreit,\n(3) Er muß die mit dem Dienst verbundenen Gefahren          sofern nicht die Ausführung der Anordnung strafbar oder\nauf sich nehmen, insbesondere, wenn es zur Rettung             ordnungswidrig ist und die Strafbarkeit oder die Ord-\nanderer aus Lebensgefahr oder zur . Abwendung von              nungswidrigkeit entweder von ihm erkannt wird oder nach\nSchäden, die der Allgemeinheit drohen, erforderlich ist.       den ihm bekannten Umständen offensichtlich ist.","2822                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n§30a                                                         §34\nPflichten des Vorgesetzten                                              Haftung\nDer Vorgesetzte hat für die ihm unterstellten Dienst-         (1) Verletzt ein Dienstleistender vorsätzlich oder grob\nleistenden zu sorgen. Er hat die Pflicht zur Dienstaufsicht.  fahr1ässlg die ihm obliegenden Pflichten, so hat er dem\nDienstliche Anordnungen darf er nur zu dienstlichen          ·Dienstherrn, dessen Aufgaben er wahrgenommen hat,\nZwecken und nur unter Beachtung der Gesetze und der           den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben\nDienstvorschriften erteilen.                                  mehrere Dienstleistende gemeinsam den Schaden ver-\nursacht, so haften sie als Gesamtschuldner.\n(2) Ansprüche nach Absatz 1 verjähren in drei Jahren\n§31                              von dem Zeitpunkt an, in dem der Dienstherr von dem\nDienstliche Unterkunft;                    Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis\nGemeinschaftsverpflegung                      erlangt hat, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in zehn\nJahren von der Begehung der Handlung an. Hat der\nDer Dienstleistende ist auf dienst1iche Anordnung ver-     Dienstherr einem Dritten Schadenersatz geleistet, so tritt\npflichtet, in einer dienstlichen Unterkunft zu wohnen und     an die Stelle des Zeitpunktes, in dem der Dienstherr von\nan einer Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen. Dienst-       dem Schaden Kenntnis ertangt. der Zeitpunkt. in dem\nliche Unterkunft ist jede vom Bundesamt oder einer            der Ersatzanspruch des Dritten diesem gegenüber vom\nDienststelle zugewiesene Unterkunft.         ·                Dienstherrn anerkannt oder dem Dienstherrn gegenüber\nrechtskräftig festgestellt worden ist.\n§32                                 (3) Leistet der Dienstleistende dem Dienstherrn Ersatz\nund hat dieser einen Ersatzanspruch gegen einen Dritten,\nArbeitszeit; Innerer Dienstbetrieb               so geht der Ersatzanspruch auf den Dienstleistenden\n(1) Die Arbeitszeit des Dienstleistenden richtet sich      über.\nnach den Vorschriften, die an dem ihm zugewiesenen\nArbeitsplatz für einen vergleichbaren Beschäftigten gelten                                §35\noder gelten würden. Soweit solche Vorschriften nicht\nFürsorge; Geld- und Sachbezüge;\nbestehen, finden die für Bundesbeamte geltenden Vor-\nReisekosten; Urtaub\nschriften über die Arbeitszeit entsprechende Anwendung.\n(1) Auf den Dienstpflichtigen finden, soweit dieses\n(2) Außerhalb der nach Absatz 1 geltenden Arbeitszeit\nGesetz nichts anderes bestimmt, in Fragen der Fürsorge,\nhat der Dienstleistende am Dienstunterricht teilzunehmen\nder Heilfürsorge, der Geld- und Sachbezüge, der Reise-\nund die Aufgaben zu übernehmen, die sich aus der dienst-\nkosten sowie des Urlaubs die Bestimmungen entspre-\nlichen Unterbringung ergeben oder die sonst zur Durch-\nchende Anwendung. die für einen Soldaten des untersten\nführung des Dienstes erfordertich sind Qnnerer Dienst-\nMannschaftsdienstgrades, der auf Grund der Wehrpflicht\nbetrieb).\nWehrdienst leistet, gelten.\n(3) Die Inanspruchnahme des Dienstleistenden nach             (2) Einern Dienstleistenden kann nach einer Dienstzeit\nAbsatz 2 soll zwei Stunden täglich nicht überschreiten.       von sechs Monaten der Sold der Soldgruppe 2 gewährt\nwerden, wenn seine Eignung, Befähigung und Leistung\ndies rechtfertigen. Einern Dienstleistenden, der Sold nach\n§32a\nSoldgruppe 2 erhält, kann nach einer Dienstzeit von zwölf\nVerwendung bei Arbeitskämpfen                    Monaten bei Eignung, Befähigung und Leistung der Sold\nder Soldgruppe 3 gewährt werden. Das Bundesministe-\nWährend der Dauer eines Arbeitskampfes, durch den          rium für Frauen und Jugend erläßt im Einvernehmen mit\ndie Beschäftigungsstelle unmittelbar betroffen ist, darf      dem Bundesministerium des Innern und dem Bundes-\nder Oienstleistende nicht mit einer Tätigkeit beschäftigt     ministerium der Finanzen Verwaltungsvorschriften zur\nwerden, die in der Beschäftigungsstelle infolge des           Durchführung der Sätze 1 und 2.\nArbeitskampfes nicht ausgeübt wird.\n(3) Verträge mit Körperschaften und Verbänden der\nHeilberufe zur Sicherstellung der Heilfürsorge der Dienst-\n§33                             leistenden sowie mit öffentlichen Eisenbahnen zur Stun-\ndung von Reisekosten schließt das zuständige Bundes-\nNebentätigkeit\nministerium ab.\n(1) Der Dienstleistende bedarf zur Ausübung einer             (4) Der Dienstleistende soll unentgeltlich Arbeitsklei-\nNebentätigkeit der Genehmigung; diese darf nur versagt        dung erhalten. Er ist verpflichtet, diese bei der Arbeit und\nwerden, wenn die Nebentätigkeit die Dienstleistung            im inneren Dienstbetrieb zu tragen. Ersatzansprüche für\ngefährdet oder den dienstlichen Erfordernissen zuwider-       Abnutzung und etwaige Beschädigung eigener Kleidung\nläuft.                                                        im Dienst stehen ihm nur zu, soweit er Arbeitskleidung\n(2) Keiner Genehmigung bedarf die Verwaltung eigenen      nicht erhalten hatte oder diese zu tragen nicht verpflichtet\noder der eigenen Nutznießung untertiegenden Vermögens        war.\nsowie eine schriftstellerische, wissenschaftliche, künst-       (5) Sind bei einem während der Ausübung des Zivil-\nlerische oder Vortragstätigkeit. Diese Tätigkeiten können    dienstes ertittenen Unfall Gegenstände, die der Dienst-\nuntersagt werden, soweit sie die Dienstleistung gefährden    leistende mit sich geführt hat, beschädigt oder zerstört\noder den dienstlichen Erfordernissen zuwiderlaufen.          worden oder abhanden Qekommen, so kann dafür Ersatz","Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Oktober 1994                             2823\ngeleistet werden. Sind durch die erste Hilfeleistung nach    Absatz 1 genannten Rücknahme- oder Widerrufsverfah-\ndem Unfall besondere Kosten entstanden, so ist dem           ren befaßt sind, und nur soweit dies zu Zwecken dieser\nDienstleistenden der nachweisbar notwendige Aufwand          Verfahren erforderlich ist. Ohne Einwilligung des Dienst-\nzu ersetzen. Ersatz für beschädigte, zerstörte oder abhan-   pflichtigen darf die Personalakte an andere Stellen und an\nden gekommene eigene Kleidungsstücke des Dienst-             Arzte im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für\nleistenden wird nach den Sätzen 1 und 2 nur unter den        Frauen und Jugend weitergegeben werden, soweit dies\nVoraussetzungen des Absatzes 4 Satz 3 geleistet. Die         Im Rahmen der Zweckbestimmung des Dienstverhältnis-\nSätze 1 bis 3 finden auch auf andere Unfälle Anwendung.      ses erforderlich ist. Ärzten, die im Auftrag des Bundes-\ndie einen Anspruch auf Versorgung nach den §§ 47             amtes für den Zivildienst ein medizinisches Gutachten\nund 47a begründen. § 50 Abs. 5 findet entsprechende          erstellen, darf die Personalakte ohne Einwilligung des\nAnwendung.                                                   Dienstpflichtigen vorgelegt werden. Für Auskünfte aus der\nPersonalakte gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.\n(6) (weggefallen)\nSoweit eine Auskunft ausreicht, ist von einer Weitergabe\n(7) Beim Tode des Dienstleistenden werden die Vor-        abzusehen. Auskünfte an Dritte dürfen ohne besondere\nschriften des § 17 des Beamtenversorgungsgesetzes            gesetzliche Regelung nur mit Einwilligung des Dienst-\nüber die Bezüge für den Sterbemonat entsprechend an-         pflichtigen erteilt werden, es sei denn, daß die Abwehr\ngewandt.                                                     einer erheblichen Beeinträchtigung des Gemeinwohls\n(8) Stirbt ein Dienstpflichtiger während des Dienstver-   oder der Schutz berechtigter, höherrangiger Interessen\nhältnisses an· den Folgen einer Zivildienstbeschädigung,     des Dritten oder die Durchführung des in Absatz 1\nso erhalten die Eltern oder Adoptiveltern, wenn sie mit      genannten Rücknahme- oder Widerrufsverfahrens dies\ndem Verstorbenen zur Zeit des Todes in häuslicher            erfordern. Inhalt und Empfänger der Auskunft sind dem\nGemeinschaft gelebt haben, ein Sterbegeld in Höhe            Dienstpflichtigen schriftlich mitzuteilen. Ein automatisier-\nvon dreitausend Deutsche Mark. § 50 Abs. 5 findet ent-       ter Datenabruf durch andere Behörden ist unzulässig,\nsprechende Anwendung.                                        soweit durch besondere Rechtsvorschrift nichts anderes\nbestimmt ist.\n§36                                (4) Der Dienstpflichtige ist zu Beschwerden und\nBehauptungen, die für ihn ungünstig sind oder ihm nach-\nPersonalakten                          teilig werden können, sowie zu Werturteilen vor deren\n(1) Über jeden Dienstpflichtigen ist eine Personalakte    Aufnahme in die Personalakte zu hören. Seine Äußerung\nzu führen; sie ist vertraulich zu behandeln und vor unbe-    ist zur Personalakte zu nehmen. Die Vorgänge nach den\nfugter Einsicht zu schützen. Zur Personalakte gehören alle   Sätzen 1 und 2 sind auf Antrag des Dienstpflichtigen nach\nUnterlagen einschließlich der in Dateien gespeicherten       drei Jahren aus der Personalakte zu entfernen und zu\nDaten, die den Dienstpflichtigen betreffen, soweit sie mit   vernichten, es sei denn, sie sind in eine dienstliche Beur-\nseinem Dienstverhältnis in einem unmittelbaren inneren       teilung aufgenommen worden oder unterliegen nach\nZusammenhang stehen (Personalaktendaten). Nicht Be-          anderen gesetzlichen Bestimmungen einer längeren Til-\nstandteil der Personalakte sind Unterlagen, die besonde-     gungsfrist. Die Frist für die Entfernung wird regelmäßig\nren, von der Person und dem Dienstverhältnis sachlich zu     durch Einleitung eines Straf- oder Disziplinarverfahrens\ntrennenden Zwecken dienen, insbesondere Unterlagen           gegen den Dienstpflichtigen unterbrochen.\nüber ärztliche Untersuchungen und Behandlungen; Zu-             (5) Die Personalakte des Dienstpflichtigen ist nach\ngang zu letzteren haben nur der ärztliche Dienst und das     Beendigung des Zivildienstverhältnisses so lange auf-\nfür die Heilfürsorge zuständige Personal. Personalakten-     zubewahren, wie dies insbesondere zur Erfüllung der\ndaten dürfen ohne Einwilligung des Dienstpflichtigen nur     Dienstpflicht oder aus versorgungsrechtlichen Gründen\nfür Zwecke der Durchführung dieses Gesetzes sowie            erforderlich ist. Sie ist spätestens bei Vollendung des\nder Einleitung und Durchführung eines Verfahrens zur         60. Lebensjahres zu vernichten, sofern sie nicht vom\nRücknahme oder zum Widerruf der Anerkennung a1s              Bundesarchiv übernommen wird. Für die in Dateien\nKriegsdienstverweigerer verwendet werden; dies gilt auch     gespeicherten Informationen gelten die Sätze 1 und 2\nfür ihre Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Über-       entsprechend. § 2 Abs. 6 und § 23 des Kriegsdienst-\nmittlung, Sperrung und Löschung) und Nutzung in auto-        verweigerungsgesetzes bleiben unberührt.\nmatisierten Dateien.\n(6) Der Dienstpflichtige hat, auch nach seinem Aus-\n(2) Personenbezogene Daten über Dienstpflichtige          scheiden aus dem Zivildienstverhältnis, ein Recht auf\ndürfen nur erhoben werden, soweit dies zur Begründung,       Einsicht in seine vollständige Personalakte. Einern Bevoll-\nDurchführung, Beendigung oder Abwicklung des Dienst-         mächtigten ist Einsicht zu gewähren, soweit dienstliche\nverhältnisses oder zur Durchführung organisatorischer,       Gründe nicht entgegenstehen. Dies gilt auch für Hinter-\npersoneller und sozialer Maßnahmen, insbesondere auch        bliebene, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft\nzu Zwecken der Personalplanung und des Personal-             gemacht wird. Für Auskünfte aus der Personalakte gelten\neinsatzes, erforderlich ist oder eine Rechtsvorschrift dies  die Sätze 2 und 3 entsprechend.\nerlaubt. Fragebogen, mit denen solche personenbezoge-           (7) Der Dienstpflichtige hat ein Recht auf Einsicht\nnen Daten erhoben werden, bedürfen vom 1. Januar 1994        auch in andere Akten, die personenbezogene Daten über\nan der Genehmigung durch die zuständige oberste              ihn enthalten und für sein Dienstverhältnis verarbeitet\nDienstbehörde.                                               oder genutzt werden, soweit gesetzlich nichts anderes\n(3) Zugang zur Personalakte dürfen nur Personen           bestimmt ist. Die Einsichtnahme ist unzulässig, wenn die\nhaben, die für Personalangelegenheiten zuständig sind,       Daten des Betroffenen mit Daten Dritter oder geheimhal-\nund nur soweit dies zu Zwecken der Du~chführung dieses       tungsbedürftigen nicht-personenbezogenen Daten derart\nGesetzes erforderlich ist, sowie Personen, die mit dem in    verbunden sind, daß die Trennung nicht oder nur mit","2824                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nunverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist. In die-              Antrag, wenn seine Verfügbarkeit nicht innerhalb der\nsem Fall ist dem Dienstpflichtigen Auskunft zu erteilen.           letzten zwei Jahre vor der Einberufung festgestellt\nworden ist;\n(8) Das Bundesministerium für Frauen und Jugend\nbestimmt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim-         2. unverzüglich nach Dienstantritt;\nmung des Bundesrates bedarf, nähere Einzelheiten über          3. während des Zivildienstes, wenn sich Anhaltspunkte\n1. die Anlage und Führung der Personalakte des Dienst-             dafür ergeben, daß er\npflichtigen, auch für die Zeit nach seinem Ausscheiden         a) nicht zivildienstfähig oder vorObergehend nicht\naus dem Zivildienstverhältnis,                                     zivildienstfähig geworden ist oder\n2. das Verfahren der Weitergabe, Aufbewahrung und                  b) eine Zivildienstbeschädigung erlitten hat;\nVernichtung oder den Verbleib der Personalakten\neinschließlich der Übermittlung und Löschung oder          4. vor der Entlassung, wenn sich Anhaltspunkte dafür\ndes Verbleibs der in automatisierten Dateien· gespei-          ergeben, daß er eine Zivildienstbeschädigung erlitten\ncherten Informationen sowie die hieran beteiligten             hat, oder wenn er es beantragt.\nStellen,                                                      (2) Der anerkannte Kriegsdienstverweigerer hat sich\nzu einer angeordneten Untersuchung vorzustellen und\n3. die Einrichtung und den Betrieb automatisierter Da-\ndiese zu dulden; § 23a gilt entsprechend. Ärztliche Unter-\nteien einschließlich der Zugriffsmöglichkeiten auf die\nsuchungsmaßnahmen, die einen erheblichen Eingriff in\ngespeicherten Informationen,\ndie körperliche Unversehrtheit bedeuten oder mit einer\n4. die Einzelheiten der Art und Weise der Einsicht-            erheblichen Gefahr für Leben oder Gesundheit des\ngewährung und Auskunftserteilung aus der Personal-         Dienstpflichtigen verbunden sind, dürfen nur mit seiner\nakte oder einer automatisierten Datei und                  Zustimmung vorgenommen werden. Darunter fallen nicht\neinfache ärztliche Maßnahmen wie Blutentnahme aus\n5. die Befugnis von Personen im Sinne des § 203 Abs. 1\ndem Ohrläppchen, dem Finger oder einer Blutader oder\nNr. 1 und 2 des Strafgesetzbuches, die im Rahmen der\neine röntgenologische Untersuchung.\nunentgeltlichen ärztlichen Versorgung des Dienst-\npflichtigen tätig werden, vom Dienstherrn mit der             (3) Das Recht des Dienstleistenden, anläßlich der\nUntersuchung des Dienstpflichtigen oder mit der            Untersuchung nach Absatz 1 Nr. 4 Gutachten von Ärzten\nErstellung von Gutachten über ihn beauftragt worden        seiner Wahl einzuholen, bleibt unberOhrt. Das Bundesamt\nsind, dem Arztgeheimnis unterliegende personen-            kann auch andere Beweise erheben; § 20 findet ent-\nbezogene Daten zu offenbaren.                              sprechende Anwendung.\n§36a                                                           §40\nStaatsbürgerlicher Unterricht                         Erhaltung der Gesundheit; lrztliche Eingriffe\nDie Dienstleistenden sollen auch außerhalb des Ein-            (1) Der Dienstleistende hat alles in seinen Kräften\nführungsdienstes in staatsbürgerlichen Fragen unter-           Stehende zu tun, um seine Gesundheit zu erhalten oder\nrichtet werden; § 25a Abs. 3 gilt entsprechend.                wiederherzustellen. Er darf diese nicht vorsätzlich oder\ngrob fahr1ässig beeinträchtigen.\n§37                                  (2) Ärztliche Eingriffe in seine körperliche Unversehrt-\nheit muß er nur dulden, wenn es sich um Maßnahmen\nBeteiligung der Dlenstlelstenden                  handelt, die der Verhütung und Bekämpfung übertrag-\nDie Beteiligung der Dienstleistenden regelt das Gesetz      barer Krankheiten dienen. § 32 Abs. 2 Satz 2 des Bundes-\nSeuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\nüber den Vertrauensmann der Zivildienstleistenden vom\nvom 18. Dezember 1979 (BGBI. 1 S. 2262; 1980 1S. 151 ),\n16. Januar 1991 (BGBI. I S. 47, 53).\nzuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom\n20. Dezember 1988 (BGBI. 1S. 2330), bleibt unberührt.\n§38\n(3) Lehnt der Dienstleistende eine zumutbare ärztliche\nSeelsorge                            Behandlung ab und wird dadurch seine Dienst- oder\nErwerbsfähigkeit ungünstig beeinflußt, so kann ihm eine\nDer Dienstleistende hat einen Anspruch auf ungestörte       sonst zustehende Versorgung Insoweit versagt werden.\nReligionsausübung. Die Teilnahme am Gottesdienst ist           Nicht zumutbar Ist eine ärztliche Behandlung, die mit einer\nfreiwillig.                                                    erheblichen Gefahr für Leben oder Gesundheit des\nDienstleistenden verbunden ist, eine Operation auch\n§39                              dann, wenn sie einen erheblichen Eingriff In die körper-\nliche Unversehrtheit bedeutet.\nÄrztliche Untersuchung\n(1) Der anerkannte Kriegsdienstverweigerer ist ärztlich\n§41\nzu untersuchen\nAnträge und Beschwerden\n1. vor der Einberufung, wenn sich Anhaltspunkte dafOr\nergeben, daß er nicht zMldienstfähig oder vorOber-            (1) Der Dienstleistende kann Anträge und Beschwer-\ngehend nicht zivildlenstfähig ist; dies Ist anzunehmen,   den vorbringen; hierbei hat er den Dienstweg einzuhalten.\nwenn er wegen vorObergehender Zivlldlenstunfähigkett      Der Beschwerdeweg bis zum Bundesministerium für\nvom Zivildienst zurOckgestellt war und auf seinen          Frauen und Jugend steht offen.","Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Oktober 1994                               2825\n(2) Richtet sich die Beschwerde gegen den Leiter der            Bewährung ausgesetzte Jugendstrafe erkannt ist; das\nDienststelle, so kann sie beim Präsidenten des Bundes-            gleiche gilt, wenn die Aussetzung einer Jugendstrafe\namtes, richtet sie sich gegen diesen, so kann sie beim            zur Bewährung widerrufen wird.\nBundesministerium für Frauen und Jugend unmittelbar\neingereicht werden.\n§44\n(3) Gemeinschaftliche Beschwerden sind unzulässig.\nZeitpunkt\nder Beendigung des Zivildienstes\nFünfter Abschnitt                           (1) Im Falle der Entlassung endet das Zivildienstver-\nhältnis mit dem Ablauf des Entlassungstages.\nEnde des Zivildienstes; Versorgung\n(2) Hält sich ein Dienstleistender an dem Tage, an dem\ner zu entlassen wäre, nicht bei seiner Dienststelle auf,\n§42                              ohne dazu die ausdrückliche Erlaubnis zu besitzen, so gilt\nEnde des Zivildienstes                     er als mit Ablauf dieses Tages entlassen. Die Verpflich-\ntung, unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 4 nach-\nDer Zivildienst endet durch Entlassung oder Ausschluß.      zudienen, bleibt unberührt.\n(3) Befindet sich ein Dienstleistender im Entlassungs-\n§43                              zeitpunkt in stationärer Krankenbehandlung auf Grund\nEntlassung                           einer Einweisung durch einen Arzt, so endet der Zivil-\ndienst, zu dem er einberufen war,\n(1) Ein Dienstleistender ist zu entlassen, wenn\n1. wenn die stationäre Krankenbehandlung beendet ist,\n1. die für den Zivildienst festgesetzte Zeit abgelaufen ist,\nspätestens jedoch drei Monate nach dem Entlas-\n2. er nicht wehrpflichtig war oder seine Wehrpflicht ruht        sungszeitpunkt, oder\noder endet,\n2. wenn er innerhalb der drei Monate schriftlich erklärt,\n3. der die Verfügbarkeit feststellende Musterungsbe-             daß er mit der Fortsetzung des Zivildienstverhältnisses\nscheid, der Einberufungsbescheid oder der Umwand-            nicht einverstanden ist, mit dem Tage der Abgabe\nlungsbescheid nach § 19 Abs. 2 aufgehoben wird,              dieser Erklärung.\n4. er nach § 11 Abs. 2 oder 4 zurückgestellt wird,\n§45\n5. der Einberufungsbescheid wegen einer der in den\nAusschluß\n§§ 8, 10, 11 Abs. 1 bis 3 sowie den§§ 14 bis 15a\nbezeichneten Zivildienstausnahmen hätte zurückge-           (1) Ein Dienstleistender ist aus dem Zivildienst ausge-\nnommen oder widerrufen werden müssen,                    schlossen, wenn gegen ihn durch Urteil eines deutschen\n6. eine der in den §§ 8, 10, 11 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3      Gerichtes im Geltungsbereich des Grundgesetzes auf\nbezeichneten Zivildienstausnahmen eintritt,              die in § 9 Abs. 1 bezeichneten Strafen, Maßregeln oder\nNebenfolgen erkannt wird. Das Zivildienstverhältnis endet\n7. nach seinem bisherigen Verhalten durch seine weitere      mit dem Ablauf des Tages, an dem das Urteil rechtskräftig\nDienstleistung die Ordnung im Zivildienst ernstlich      geworden Ist.\ngefährdet würde,\n(2) Wird im Wiederaufnahmeverfahren auf keine der\n8. er unabkömmlich gestellt ist,                             genannten Strafen, Maßregeln oder Nebenfolgen erkannt,\n9. der Bescheid über die Anerkennung als Kriegsdienst-       so dürfen dem Ausgeschlossenen aus dem Aussschluß\nverweigerer zurückgenommen oder widerrufen ist,          für die Erfüllung der Wehrpflicht keine nachteiligen Folgen\nerwachsen.                                              ·\n10. er dem Bundesamt gegenüber schriftlich erklärt, daß\ner den Kriegsdienst mit der Waffe nicht mehr aus                                     §46\nGewissensgründen verweigere,\nDienstzeitbescheinigung und Dienstzeugnis\n11. er vorübergehend nicht zivildienstfähig wird, die Wie-\nderherstellung seiner Zivildienstfähigkeit innerhalb       (1) Wer Zivildienst geleistet hat, erhält nach dessen\nder für den Zivildienst festgesetzten Zeit nicht zu      Beendigung eine Dienstzeitbescheinigung.\nerwarten ist und er seine Entlassung beantragt oder        (2) Nach Beendigung des Zivildienstes ist ihm ein\nihr zustimmt.                                            Dienstzeugnis zu erteilen, das über die Art und Dauer\n(2) Ein Dlenstleistender kann entlassen werden              seines Dienstes, über seine Führung und seine Leistung\nim Dienst Auskunft gibt, sofern er es beantragt und er\n1. auf seinen Antrag, wenn das Verbleiben im Zivildienst\nmindestens drei Monate tatsächlich Dienst verrichtet hat.\nfür ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher,\nberuflicher oder wirtschaftlicher Gründe, die nach dem      (3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 ist ihm\nfür den Diensteintritt festgesetzten Zeitpunkt oder       eine angemessene Zeit vor Beendigung des Zivildienstes\nnach der Umwandlung nach § 19 Abs. 2 entstanden           ein vor1äufiges Dienstzeugnis zu erteilen.\noder zu früher entstandenen hinzugetreten sind, eine\nbesondere Härte bedeuten würde; § 11 Abs. 4 Satz 2\n§47\nNr. 1 und 2 sowie § 13 Abs. 1 Satz 2 und 3 finden ent-\nsprechende Anwendung;                                                             Versorgung\n2. wenn gegen ihn auf Freiheitsstrafe oder Strafarrest von      (1) Ein Dienstpflichtiger, der eine Zivildienstbeschädi-\ndrei Monaten oder mehr oder auf eine nicht zur            gung erlitten hat, erhält nach Beendigung des Dienstver-","2826                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nhältnisses wegen der gesundheitlichen und wirtschaft-        b) er mit anderen Dienstleistenden oder mit berufstätigen\nlichen Folgen der Schädigung auf Antrag Versorgung in             oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicher-\nentsprechender Anwendung der Vorschriften des Bun-                ten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg\ndesversorgungsgesetzes, soweit in diesem Gesetz nichts            nach und von der Dienststelle benutzt.\nAbweichendes bestimmt ist. In gleicher Weise erhalten die\nHat der Dienstleistende wegen der Entfernung seiner\nHinterbliebenen eines Beschädigten auf Antrag Versor-\nständigen Familienwohnung vom Dienstort oder wegen\ngung. § 64e des Bundesversorgungsgesetzes findet keine\nder Pflicht zum Wohnen in einer dienstlichen Unterkunft\nAnwendung.\nam Dienstort oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so\n(2) Zivildienstbeschädigung ist eine gesundheitliche      gelten Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 auch für den Weg von und\nSchädigung, die durch eine Dienstverrichtung, durch          nach der Familienwohnung.\neinen während der Ausübung des Zivildienstes erlittenen\nUnfall oder durch die dem Zivildienst eigentümlichen\n(6) Einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne des\nAbsatzes 2 steht die Beschädigung eines am Körper\nVerhältnisse herbeigeführt worden ist.\ngetragenen Hilfsmittels, einer Brille, von Kontaktlinsen\n(3) Eine Zivildienstbeschädigung ist auch eine gesund-    oder von Zahnersatz gleich.\nheitliche Schädigung, die herbeigeführt worden ist durch\n(7) Zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als\n1. einen Angriff auf den Dienstleistenden wegen              Folge einer Schädigung genügt die Wahrscheinlichkeit\na) seines pflichtgemäßen dienstlichen Verhaltens oder    des ursächlichen Zusammenhanges. Wenn die zur An-\nerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer\nb) seiner Zugehörigkeit zum Zivildienst,                 Schädigung erforderliche Wahrscheinlichkeit nur deshalb\n2. einen Unfall, den der Dienstleistende oder ehemalige      nicht gegeben ist, weil über die Ursache des festgestellten\nDienstleistende                                          Leidens in der medizinischen Wissenschaft Ungewißheit\nbesteht, kann mit Zustimmung des Bundesministeriums\na) auf einem Hin- oder Rückweg erleidet, der notwen-     für Arbeit und Sozialordnung die Gesundheitsstörung als\ndig ist, um eine Maßnahme der Heilbehandlung,        Folge einer Schädigung anerkannt werden; die Zustim-\neine Badekur, Versehrtenleibesübungen als Grup-      mung kann allgemein erteilt werden. Eine Anerkennung\npenbehandlung oder berufsfördemde Maßnahmen          nach den Sätzen 1 und 2 und hierauf beruhende Verwal-\nzur Rehabilitation nach § 26 des Bundesversor-       tungsakte können mit Wirkung für die Vergangenheit\ngungsgesetzes durchzuführen oder um auf Ver-         zurückgenommen werden, wenn unzweifelhaft feststeht,\nlangen einer zuständigen Behörde oder eines Ge-      daß die Gesundheitsstörung nicht Folge einer Schädigung\nrichts wegen der Beschädigtenversorgung persön-      ist; erbrachte Leistungen sind nicht zu erstatten. Eine vom\nlich zu erscheinen oder                              Beschädigten absichtlich herbeigeführte Schädigung gilt\nb) bei der Durchführung einer der in Buchstabe a         nicht als Zivildienstbeschädigung.\naufgeführten Maßnahmen erleidet.                        (8) § 60 des Bundesversorgungsgesetzes findet mit der\n(4) Zum Zivildienst im Sinne dieser Vorschrift gehören    Maßgabe Anwendung, daß die Versorgung nicht vor dem\nauch                                                         Tage beginnt, der auf den Tag der Beendigung des Zivil-\ndienstverhältnisses folgt, § 60 Abs. 1 des Bundesversor-\n1. die mit dem Zivildienst zusammenhängenden Dienst-         gungsgesetzes auch mit der Maßgabe, daß die Versor-\nreisen, Dienstgänge und die dienstliche Tätigkeit am     gung mit dem auf den Tag der Beendigung des Dienstver-\nBestimmungsort,                                          hältnisses folgenden Tage beginnt, wenn der Erstantrag\n2. die Teilnahme eines Dienstleistenden an dienstlichen      innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Zivildienst-\nVeranstaltungen.                                         verhältnisses gestellt wird. Ist ein anerkannter Kriegs-\ndienstverweigerer, dessen Hinterbliebenen Versorgung\n(5) Als Zivildienst gilt auch                             nach Absatz 1 zustehen würde, verschollen, so beginnt\n1. das Erscheinen eines Dienstpflichtigen auf Anordnung      die Hinterbliebenenversorgung abweichend von § 61 des\neiner für die Durchführung des Zivildienstes zustän-     Bundesversorgungsgesetzes frühestens mit dem ersten\ndigen Stelle,                                            Tage des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die\nZahlung von Bezügen auf Grund der Dienstleistung endet.\n2. das Zurücklegen des Weges bei Antritt und des Rück-\nweges bei Beendigung des Zivildienstes,                     (9) Treffen Ansprüche aus einer Zivildienstbeschädi-\ngung mit Ansprüchen aus einer Schädigung nach § 1 des\n3. das Zurücklegen des mit dem Zivildienst zusammen-         Bundesversorgungsgesetzes oder nach anderen Geset-\nhängenden Weges nach und von der Dienststelle,           zen, die das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar\n4. das Abheben eines Geldbetrages bei einem Geld-            erklären, zusammen, so ist unter Berücksichtigung der\ninstitut, an das die Bezüge des Dienstleistenden zu      durch die gesamten Schädigungsfolgen bedingten Min-\ndessen Gunsten überwiesen oder gezahlt werden,           derung der Erwerbsfähigkeit eine einheitliche Rente fest-\nwenn der Dienstleistende erstmalig nach Überweisung      zusetzen.\nder Bezüge das Geldinstitut persönlich aufsucht.\n(10) § 36 des Bundesversorgungsgesetzes findet keine\nDer Zusammenhang mit dem Zivildienst gilt als nicht          Anwendung auf den anerkannten Kriegsdienstverweige-\nunterbrochen, wenn der Dienstleistende vor dem unmittel-     rer, der während des Zivildienstes verstorben ist, wenn\nbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle          das Bundesamt die Bestattung und Überführung besorgt\nabweicht, weil                                               hat.\na) sein Kind, das mit Ihm in einem Haushalt lebt, wegen         (11) § 55 des Bundesversorgungsgesetzes ist auch\ndes Zivildienstes oder wegen der beruflichen Tätigkeit  beim Zusammentreffen mit Ansprüchen nach Absatz 1\nseines Ehegatten fremder Obhut anvertraut wird,         anzuwenden.","Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Oktober 1994                               2827\n§47a                             Zeitpunkt dieser Anerkennung gewährt. Sie können in\nbesonderen Fällen im Benehmen mit dem Bundesministe-\nVersorgung in besonderen Fällen\nrium für Arbeit und Sozialordnung über den Zeitraum von\nIst ein Dienstleistender zur Wahrnehmung einer Tätig-     drei Jahren hinaus gewährt werden. Sie werden auf An-\nkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interes-   sprüche nach § 4 7 angerechnet.\nsen dient, beurlaubt worden, so kann ihm oder seinen Hin-       (3) Ein Anspruch auf die in Absatz 1 genannten Leistun-\nterbliebenen mit Zustimmung des Bundesministeriums für\ngen besteht nicht,\nArbeit und Sozialordnung für die Folgen einer gesundheit-\nlichen Schädigung, die der Dienstleistende durch diese       a) wenn und soweit ein Versicherungsträger (§ 29 Abs. 1\nTätigkeit oder durch einen Unfall während der Ausübung           des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) zu entspre-\ndieser Tätigkeit erlitten hat, Versorgung In gleicher Weise      chenden Leistungen verpflichtet ist oder Leistungen\nwie für die Folgen einer Zivildienstbeschädigung gewährt         aus einem anderen Gesetz - mit Ausnahme entspre-\nwerden. Die Zustimmung kann allgemein erteilt werden.            chender Leistungen nach dem Bundessozialhilfe-\ngesetz - zu gewähren sind,\n§47b                            b) wenn und soweit ein entsprechender Anspruch aus\neinem Vertrag, ausgenommen Ansprüche aus einer\nUnfallschutz in besonderen Fällen\nprivaten Krankenversicherung oder Unfallversiche-\n(1) Erleidet ein nach§ 47 Abs. 1 in Verbindung mit§ 10        rung, besteht,\nAbs. 4 oder 5 des Bundesversorgungsgesetzes Berech-          c) wenn der Berechtigte ein Einkommen hat, das die Jah-\ntigter oder Leistungsempfänger eine gesundheitliche              resarbeltsentgeltgrenze der gesetzlichen Krankenver-\nSchädigung durch einen Unfall bei der Durchführung einer         sicherung übersteigt, oder\nstationären Maßnahme nach§ 47 Abs. 1 in Verbindung mit\n§ 12 Abs. 1 oder 4 oder § 26 des Bundesversorgungs-          d) wenn die Gesundheitsstörung auf eigenen Vorsatz\ngesetzes oder auf dem notwendigen Hin- oder Rückweg,             zurückzuführen ist.\nso erhält er wegen der gesundheitlichen und wirtschaft-\nlichen Folgen der Schädigung auf Antrag Versorgung in                                    §49\nentsprechender Anwendung der Vorschriften des Bun-\nVersorgungskrankengeld in besonderen Fällen\ndesversorgungsgesetzes. Dies gilt entsprechend, wenn\nder Berechtigte oder Leistungsempfänger dem Verlangen           Die §§ 16 bis 16f des Bundesversorgungsgesetzes fin-\neines zuständigen Leistungsträgers oder eines Gerichts,      den auf einen anerkannten Kriegsdienstverweigerer, der\nwegen der Versorgung persönlich zu erscheinen, folgt und     Zivildienst geleistet hat und im Zeitpunkt der Beendigung\ndabei einen Unfall erleidet.                                 des Zivildienstverhältnisses infolge einer Zivildienstbe-\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn eine Pflegeperson    schädigung arbeitsunfähig ist, mit folgenden Maßgaben\nbei einer Badekur nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit§ 12     Anwendung:\nAbs. 3 des Bundesversorgungsgesetzes einen Unfall            1. Hatte der anerkannte Kriegsdienstverweigerer keine\nerleidet.                                                        Erwerbstätigkeit ausgeübt, so gilt er als arbeitsunfähig,\n(3) Erleidet eine nicht nach§ 539 Abs. 1 Nr. 1 oder 7 der     wenn er nicht oder doch nur mit der Gefahr, seinen\nReichsversicherungsordnung versicherte Begleitperson             Zustand zu verschlimmern, fähig ist, einer Erwerbs-\neine gesundheitliche Schädigung durch einen Unfall bei           tätigkeit oder Berufsausbildung nachzugehen. Als Zeit-\neiner wegen der Folgen der Schädigung notwendigen                punkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit gilt der Zeit-\nBegleitung des Beschädigten auf einem Weg im Sinne des           punkt der Beendigung des Zivildienstverhältnisses.\n§ 47 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a oder bei der notwendigen       2. Das Einkommen, das der anerkannte Kriegsdienstver-\nBegleitung während der Durchführung einer dort aufge-            weigerer vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bezogen\nführten Maßnahme, gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend.             hat, gilt auch dann als durch die Arbeitsunfähigkeit\nSatz 1 gilt nicht, wenn die gesundheitliche Schädigung der       gemindert, wenn die Minderung infolge der Beendi-\nBegleitperson zugleich eine Zivildienstbeschädigung im           gung des Zivildienstverhältnisses wegen Ablaufes der\nSinne des§ 47 Abs. 2 ist.                                        dafür festgesetzten Zeit eingetreten ist.\n(4) § 47 Abs. 6 gilt entsprechend.                        3. Als vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bezogenes Ein-\nkommen gelten zehn Achtel der vor der Beendigung\n§48                                 des Zivildienstverhältnisses bezogenen Geld- und\nSachbezüge als Dienstpflichtiger. Hatte der Dienst-\nHeilbehandlung in besonderen Fällen                   pflichtige im letzten Kalendermonat vor dem für den\n(1) Wer Zivildienst geleistet hat, erhält wegen einer         Diensteintritt festgesetzten Zeitpunkt Arbeitseinkom-\nGesundheitsstörung, die bei Beendigung des Zivildienst-          men bezogen, so ist dieses Einkommen maßgebend,\nverhältnisses heilbehandlungsbedürftig ist, Leistungen in        sofern das für ihn günstiger ist.\nentsprechender Anwendung des § 10 Abs. 1 und 3, der\n§§ 11 und 11 a sowie der§§ 13 bis 24a des Bundesversor-                                  §50\ngungsgesetzes. Bei Anwendung der in Satz 1 genannten\nVorschriften ist die festgestellte Gesundheitsstörung wie             Ausgleich für Zivildienstbeschädigungen\neine anerkannte Schädigungsfolge zu behandeln.\n(1) Anerkannte Kriegsdienstverweigerer erhalten we-\n(2) Die Leistungen nach Absatz 1 werden bis zur Dauer     gen der Folgen einer Zivildienstbeschädigung einen Aus-\nvon drei Jahren nach Beendigung des Zivildienstverhält-      gleich in Höhe der Grundrente und der Schwerstbeschä-\nnisses gewährt. Wird vor Ablauf dieses Zeitraumes ein        digtenzulage nach§ 30 Abs. 1 und§ 31 des Bundesver-\nAnspruch nach § 47 anerkannt, so werden sie nur bis zum      sorgungsgesetzes.","2828                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n(2) Trifft eine Zivildienstbeschädigung mit einer Schädi-      Sinne des § 4 7 Abs. 7 Satz 2 rechtskräftig entschieden,\ngung im Sinne des § 1 des Bundesversorgungsgesetzes                so ist die Entscheidung insoweit auch für eine auf der-\noder eines Gesetzes, das das Bundesversorgungsgesetz               selben Ursache beruhende Rechtsstreitigkeit über\nfür anwendbar erklärt, zusammen, so ist die dadurch                einen Anspruch nach§ 47 Abs.1 verbindlich; in Ange-\nbedingte Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit festzu-              legenheiten des Absatzes 1 Ist Halbsatz 1 entspre-\nstellen. Von dem sich daraus ergebenden Betrag des Aus-            chend anzuwenden.\ngleichs ist ein Betrag in Höhe der Grundrente abzuziehen,\n2. Ist für Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung das\ndie auf die Minderung der Erwerbsfähigkeit durch die\nLand als Beteiligter am Verfahren bezeichnet, so tritt an\nSchädigung im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes\nseine Stelle die Bundesrepublik Deutschland.\noder des Gesetzes, das das Bundesversorgungsgesetz\nfür anwendbar erklärt, entfällt. Der Restbetrag ist als Aus-  3. Die Bundesrepublik Deutschland wird durch das Bun-\ngleich zu gewähren.                                                desministerium für Frauen und Jugend vertreten. Die-\nses kann die Vertretung durch allgemeine Anordnung\n(3) § 47 Abs. 7 Satz 2 und § 47a finden Anwendung.\nanderen Behörden übertragen; die Anordnung ist im\n(4) Der Ausgleich beginnt mit dem Monat, in dem seine          Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.\nVoraussetzungen erfüllt sind. § 60 Abs. 4 Satz 1 und 2 und\nDie Nummern 2 und 3 gelten nur in Angelegenheiten des\n§ 62 Abs. 2 und 3 des Bundesversorgungsgesetzes finden\n§ 35 Abs. 5 und 8 und des§ 50.\nentsprechende Anwendung. Der Anspruch auf Ausgleich\nbesteht nur für die Zeit bis zur Beendigung des Zivildien-       (4) § 88 Abs. 8 und 9 des Soldatenversorgungsgesetzes\nstes. Ist ein Dienstpflichtiger verschollen, so besteht der   findet entsprechende Anwendung.\nAnspruch auf Ausgleich nur für die Zeit bis zum Ende des\nMonats, in dem das Bundesamt feststellt, daß das Ab-\n§51a\nleben des Verschollenen mit Wahrscheinlichkeit anzuneh-\nmen Ist. Kehrt der Verschollene zurück, so lebt sein An-                   Überteitungsregelungen aus Anlaß\nspruch auf Ausgleich für die Zeit wieder auf, für die                  der Herstellung der Einheit Deutschlands\nBezüge auf Grund der Dienstleistung nachgezahlt werden.\nDie Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsver-\n(5) Der Anspruch auf Ausgleich kann weder abgetreten      ordnung mit Zustimmung des Bundesrates für die Zivil-\nnoch verpfändet noch gepfändet werden. Die Aufrech-           dienstbeschädigungen von Dienstpflichtigen Übergangs-\nnung einer Forderung auf Rückerstattung zuviel gezahlten      regelungen zu bestimmen, die den besonderen VerhäJt-\nAusgleichs ist zulässig.                                      nissen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genann-\nten Gebiet Rechnung tragen. Die Verordnungsermächti-\n§51                           gung erstreckt sich insbesondere auf Art, Berechnungs-\ngrundlagen, Höhe von Versorgungsleistungen und\nDurchführung der Versorgung\nRuhensregelungen abweichend von diesem Gesetz.\n(1) Die Versorgung nach den §§ 4 7 bis 49 wird von den\nzur Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zu-\nständigen Behörden im Auftrag des Bundes durchgeführt.\nSechster Abschnitt\n(2) In Angelegenheiten des § 35 Abs. 5 und 8 und des\nStraf-, Bußgeld-\n§ 50 sind das Gesetz über das Verwaltungsverfahren der\nund Disziplinarvorschriften\nKriegsopferversorgung, die §§ 60 bis 62 sowie 65 bis 67\ndes Ersten Buches Sozialgesetzbuch und das Zehnte\nBuch Sozialgesetzbuch entsprechend anzuwenden. In                                          §52\nAngelegenheiten des Absatzes 1, soweit die Beschädig-\nEigenmlchtlge Abwesenheit\ntenversorgung nicht in der Gewährung von Leistungen der\nKriegsopferfürsorge nach den §§ 25 bis 27i des Bundes-          Wer eigenmächtig den Zivildienst vertäßt oder ihm fern-\nversorgungsgesetzes besteht, sind das Gesetz über das         bleibt und vorsätzlich oder fahrlässig länger als drei volle\nVerwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung, das           Kalendertage abwesend ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu\nErste und Zehnte Buch Sozialgesetzbuch und die Vor-           drei Jahren bestraft.\nschriften des Sozialgerichtsgesetzes über das Vorverfah-\nren entsprechend anzuwenden.                                                               §53\n(3) Bei Streitigkeiten in Angelegenheiten des Absat-\nDienstflucht\nzes 1, soweit die Beschädigtenversorgung nicht in der\nGewährung von Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach           (1) Wer eigenmächtig den Zivildienst vertäßt oder ihm\nden §§ 25 bis 27i des Bundesversorgungsgesetzes               fernbleibt. um sich der Verpflichtung zum Zivildienst dau-\nbesteht, des§ 35 Abs. 5 und 8 und des§ 50 ist der Rechts-     ernd oder für den Verteidigungsfall zu entziehen oder die\nweg vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gegeben.      Beendigung des Zivildienstverhältnisses zu erreichen,\nDie Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes finden mit fol-   wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.\ngenden Maßgaben entsprechende Anwendung:\n(2) Der Versuch ist strafbar.\n1. Hat ein Gericht der Sozialgerichtsbarkeit in Angelegen-\n(3) Stellt sich der Täter Innerhalb eines Monats und ist\nheiten des § 35 Abs. 5 und 8 und des § 50 über die\ner bereit, der Verpflichtung zum Zivildienst nachzukom-\nFrage einer Zivildienstbeschädigung oder gesundheit-\nmen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren.\nlichen Schädigung im Sinne des§ 47a und den ursäch-\nlichen Zusammenhang einer Gesundheitsstörung mit            (4) Die Vorschriften über den Versuch der Beteiligung\neinem Tatbestand des§ 47 Abs. 2 bis 7 oder des§ 47a      nach§ 30 Abs. 1 des Strafgesetzbuches gelten für Straf-\noder über das Vortiegen einer Gesundheitsstörung im      taten nach Absatz 1 entsprechend.","Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Oktober 1994                              2829\n§54                             2. der in§ 39 Abs. 2 Satz 1 bestimmten Pflicht, sich zu\neiner angeordneten Untersuchung vorzustellen und\nNichtbefolgen von Anordnungen\ndiese zu dulden, zuwiderhandelt.\n(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren wird bestraft,\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße\n1. wer die Befolgung einer dienstlichen Anordnung da-         geahndet werden.\ndurch verweigert, daß er sich mit Wort oder Tat gegen\n(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1\nsie auflehnt, oder\ndes Gesetzes Ober Ordnungswidrigkeiten ist das Bundes-\n2. wer darauf beharrt, eine dienstliche Anordnung nicht        amt.\nzu befolgen, nachdem diese wiederholt worden ist.\n§58\n(2) Verweigert der Täter in den Fällen des Absatzes 1\nNr. 1 die Befolgung einer dienstlichen Anordnung, die                                Dienstvergehen\nnicht sofort auszuführen ist, befolgt er sie aber rechtzeitig\nund freiwillig, so kann das Gericht von Strafe absehen.           Ein Dienstleistender begeht ein Dienstvergehen, wenn\ner schuldhaft seine Pflichten verletzt.\n(3) Im Falle des Absatzes 1 handelt der Dienstleistende\nnicht rechtswidrig, wenn die dienstliche Anordnung nicht\nverbindlich ist, insbesondere, wenn sie nicht zu dienst-                                   §58a\nlichen Zwecken erteilt ist oder die Menschenwürde ver-                        Ahndung von Dienstvergehen\nletzt oder wenn durch das Befolgen eine Straftat oder eine\nOrdnungswidrigkeit begangen würde. Dies gilt auch,                (1) Dienstvergehen können durch Disziplinarmaßnah-\nwenn der Dienstleistende irrig annimmt, die dienstliche        men geahndet werden.\nAnordnung sei verbindlich.                                        (2) Der zuständige Disziplinarvorgesetzte bestimmt\n(4) Befolgt ein Dienstleistender eine dienstliche Anord-    nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und wie wegen eines\nnung nicht, weil er irrig annimmt, daß durch die Aus-          Dienstvergehens nach diesem Gesetz einzuschreiten ist.\nführung eine Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit be-         Er hat dabei auch das gesamte dienstliche und außer-\ngangen würde, so ist er nach Absatz 1 nicht strafbar, wenn     dienstliche Verhalten zu berücksichtigen.\ner den Irrtum nicht vermeiden konnte.                             (3) Sind seit einem Dienstvergehen sechs Monate ver-\n(5) Nimmt ein Dienstleistender irrig an, daß eine dienst-   strichen, so darf eine Disziplinarmaßnahme nicht mehr\nliche Anordnung aus anderen Gründen nicht verbindlich          verhängt werden. Die Frist läuft nicht, solange der Sach-\nist, und befolgt er sie deshalb nicht, so ist er nach Absatz 1 verhalt Gegenstand von Ermittlungen nach § 62, einer\nnicht strafbar, wenn er den Irrtum nicht vermeiden konnte      Beschwerde nach § 65 Abs. 2, eines Verfahrens vor dem\nund ihm nach den ihm bekannten Umständen auch nicht            Bundesdisziplinargericht nach § 66, eines Strafverfahrens\nzuzumuten war, sich mit Rechtsbehelfen gegen die ver-          oder eines Bußgeldverfahrens ist.\nmeintlich nicht verbindliche Anordnung zu wehren; war\n(4) Ein Dienstvergehen darf nur einmal disziplinar ge-\nihm dies zuzumuten, so kann das Gericht von einer Be-\nahndet werden. Mehrere Pflichtverletzungen eines Dienst-\nstrafung nach Absatz 1 absehen.\nleistenden, über die gleichzeitig entschieden werden\nkann, sind als ein Dienstvergehen zu ahnden.\n§55\nTeilnahme                                                       §58b\nWegen Anstiftung und Beihilfe zu einer rechtswidrigen                 Verhältnis der Disziplinarmaßnahmen\nTat, die einen Straftatbestand nach diesem Gesetz ver-                   zu Strafen und Ordnungsmaßnahmen\nwirklicht, und wegen Versuchs der Beteiligung an der\nDienstflucht (§ 53 Abs. 4) ist auch strafbar, wer nicht           (1) Hat ein Gericht oder eine Behörde eine Strafe oder\nDienstleistender ist.                                          Ordnungsmaßnahme verhängt, so dürfen wegen dessel-\nben Sachverhalts Disziplinarmaßnahmen nur verhängt\n§56                              werden, wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um die Ord-\nnung im Zivildienst aufrechtzuerhalten oder, wenn das\nAusschluß der Geldstrafe\nAnsehen des Zivildienstes ernsthaft beeinträchtigt ist.\nBegeht ein Dienstleistender eine Straftat nach diesem          (2) Ist eine Disziplinarmaßnahme unanfechtbar ver-\nGesetz, so darf Geldstrafe nach§ 47 Abs. 2 des Straf-          hängt worden und wird wegen desselben Sachverhalts\ngesetzbuches auch dann nicht verhängt werden, wenn             nachträglich. durch ein Gericht oder eine Behörde eine\nbesondere Umstände, die in der Tat oder der Persönlich-        Strafe oder Ordnungsmaßnahme verhängt, so ist auf\nkeit des Täters liegen, die Verhängung· von Freiheitsstrafe    Antrag des Dienstleistenden die Disziplinarmaßnahme\nzur Wahrung der Disziplin im Zivildienst gebieten.             aufzuheben, wenn sie nach Absatz 1 nicht zusätzlich\nerforderlich ist. Das gilt nicht, wenn die Disziplinarmaß-\n§57                              nahme im Strafverfahren oder Bußgeldverfahren aus-\ndrücklich berücksichtigt worden ist.\nOrdnungswidrig ketten\n(3) Der Antrag nach Absatz 2 ist bei dem Präsidenten\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\ndes Bundesamtes oder, wenn das Bundesdisziplinar-\nlässig\ngericht entschieden hat(§ 66), bei diesem einzureichen.\n1. eine ihm nach § 23 Abs. 2 oder Abs. 4 Satz 1 oder 2         Die Entscheidung ist dem Dienstleistenden und, wenn sie\nwährend der Zivildienstüberwachung obliegende             vom Bundesdisziplinargericht getroffen wird, auch dem\nPflicht verletzt oder                                     Präsidenten des Bundesamtes zuzustellen.","2830                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n(4) Lehnt der Präsident des Bundesamtes die Auf-         Disziplinarvorgesetzte an der Tat beteiligt oder persönlich\nhebung der Disziplinarmaßnahme ab, so kann der Dienst-      durch sie verletzt ist oder sich für befangen hält.\nleistende die Entscheidung des Bundesdisziplinargerichts\nbeantragen. Der Antrag ist innerhalb zweier Wochen nach                                   §62\nZustellung des Bescheides schriftlich bei dem Präsiden-\nten des Bundesamtes einzureichen; die Frist ist auch                                 Ermittlungen\ngewahrt, wenn während Ihres Laufes der Antrag beim             (1) Werden Tatsachen bekannt, die den Verdacht eines\nBundesdisziplinargericht eingeht. Das Bundesdisziplinar-    Dienstvergehens rechtfertigen, so veranlaßt der zustän-\ngericht entscheidet ohne mündliche Verhandlung endgül-      dige Disziplinarvorgesetzte die zur Aufklärung des Sach-\ntig durch Beschluß. Absatz 3 Satz 2, § 65 Abs. 1 Satz 3     verhaltes erforderlichen Ermittlungen. Dabei sind nicht nur\nund § 66 Abs. 3 finden entsprechende Anwendung.             die belastenden, sondern auch die entlastenden und die\nfür die Bemessung der Disziplinarmaßnahme bedeut-\n§59                             samen Umstände zu ermitteln. § 20 findet entsprechende\nAnwendung.\nDisziplinarmaßnahmen\n(2) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräfti-\n(1) Disziplinarmaßnahmen sind                            gen Urteils im Strafverfahren oder Bußgeldverfahren, auf\n1. Verweis,                                                 denen die Entscheidung beruht, sind für den Disziplinar-\nvorgesetzten bindend, soweit das Dienstvergehen densel-\n2. Ausgangsbeschränkung,                                    ben Sachverhalt zum Gegenstand hat.\n3. Geldbuße,                                                   (3) Die in ei11em anderen gesetzlich geordneten Verfah-\n4. Nichtgewährung einer höheren Soldgruppe,                 ren getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind nicht\n5. Rückstufung in eine niedrigere Soldgruppe.               bindend, können aber der Entscheidung im Disziplinarver-\nfahren ohne nochmalige Prüfung zugrunde gelegt werden.\n(2) Ausgangsbeschränkung und Geldbuße können\nnebeneinander verhängt werden.\n§62a\nAussetzung des Verfahrens\n§60\nEin eingeleitetes Disziplinarverfahren kann bis zur Been-\nInhalt und Höhe der Disziplinarmaßnahmen\ndigung eines wegen derselben Tat schwebenden Straf-\n(1) Verweis ist der förmliche Tadel eines bestimmten     verfahrens ausgesetzt werden.\npflichtwidrigen Verhaltens des Dienstleistenden. Mißbilli-\ngende Äußerungen eines Disziplinarvorgesetzten (Zu-                                      §62b\nrechtweisungen, Ermahnungen, Rügen und dergleichen),\ndie nicht ausdrücklich als Verweis bezeichnet werden,                                  Anhörung\nsind keine Disziplinarmaßnahmen.                               (1) Dem Dienstleistenden ist vor der Entscheidung\n(2) Die Ausgangsbeschränkung besteht in dem Verbot,      Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Hierüber ist eine\ndie dienstliche Unterkunft ohne Erlaubnis zu verlassen. Sie Vernehmungsniederschrift aufzunehmen, die von dem\ndauert mindestens einen Tag und höchstens dreißig Tage.     Dienstleistenden unterschrieben sein soll.\nSie darf nur gegen Dienstleistende verhängt werden, die in     (2) Die Beteiligung des Vertrauensmannes bei der Ahn-\neiner dienstlichen Unterkunft wohnen.                       dung von Dienstvergehen richtet sich nach § 22 des\n(3) Die Geldbuße darf die Höhe des Soldes für vier       Gesetzes über den Vertrauensmann der Zivildienstleisten-\nMonate nicht überschreiten.                                 den vom 16. Januar 1991 (BGBI. 1S. 47, 53). Fehlt ein Ver-\ntrauensmann, so ist der Betriebs- oder Personalrat zur\nPerson des Dienstleistenden und zum Sachverhalt anzu-\n§61                             hören; der Sachverhalt ist ihm vorher bekanntzugeben.\nDiszipllnarvorgesetzte\n(1) Zuständig für die Ausübung der Disziplinarbefug-                                   §63\nnisse sind der Präsident und die von ihm hierfür bestellten                   Einstellung des Verfahrens\nBeamten des Bundesamtes, die die Befähigung zum\nRichteramt haben.                                              (1) Wird durch die Ermittlung ein Dienstvergehen nicht\nfestgestellt oder hält der Disziplinarvorgesetzte eine Diszi-\n(2) Leitem von Dienststellen und Zivildienstschulen      plinarmaßnahme nicht für zulässig oder angebracht, so\nsowie deren Vertretem kann der Präsident des Bundes-        stellt er das Verfahren ein und teilt dies dem Dienstleisten-\namtes Disziplinarbefugnis zur Verhängung von Verweisen,     den mit.\nAusgangsbeschränkungen bis zu zehn Tagen und Geld-\nbußen bis zur Höhe eines Monatssoldes übertragen; die          (2) Ungeachtet der Einstellung durch einen anderen\nÜbertragung kann jederzeit widerrufen werden. Wird der      Disziplinarvorgesetzten kann der Präsident des Bundes-\nDienstleistende versetzt, bevor ein eingeleitetes Diszipli- amtes wegen desselben Sachverhaltes eine Disziplinar-\nnarverfahren durch Verhängung einer Disziplinarmaß-         maßnahme verhängen.\nnahme oder durch Einstellung erledigt Ist, so geht die\n§64\nZuständigkeit auf den in Absatz 1 bezeichneten Diszipli-\nnarvorgesetzten über.                                                 Verhingung der Disziplinarmaßnahme\n(3) Der in Absatz 1 bezeichnete Disziplinarvorgesetzte      (1) Stellt der Disziplinarvorgesetzte das Verfahren nicht\nist zuständig, wenn der nach Absatz 2 Satz 1 zuständige     ein, so verhängt er die Disziplinarmaßnahme.","Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Oktober 1994                                2831\n(2) Hält der nach § 61 Abs. 2 Satz 1 zuständige Diszipli- setzung der Kammer und das Verfahren gelten die Vor-\nnarvorgesetzte seine Disziplinarbefugnis nicht für ausrei-   schriften der Bundesdisziplinarordnung mit der Maßgabe,\nchend, so führt er die Entscheidung des in§ 61 Abs. 1        daß an die Stelle des Beamtenbeisitzers, der weder die\nbezeichneten Disziplinarvorgesetzten herbei.                 Befähigung zum Richteramt haben noch die Vorausset-\nzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes\nerfüllen muß, ein Beisitzer tritt, der im Bezirk der zuständi-\n§65                             gen Kammer Zivildienst leistet. Das Bundesministerium\nDisziplinarverfügung; Beschwerde                 der Justiz bestellt den Beisitzer für die Dauer seiner Zivil-\ndienstleistung auf Vorschlag des Bundesministeriums für\n(1) Die Disziplinarmaßnahme wird durch eine schrift-      Frauen und Jugend.\nliche, mit Gründen versehene Disziplinarverfügung ver-\nhängt, die dem Dienstleistenden zuzustellen oder zu eröff-      (4) Die Fortführung des Verfahrens und die Sachent-\nnen ist. Über die Eröffnung ist eine Niederschrift aufzuneh- scheidung werden nicht dadurch berührt, daß das Dienst-\nmen; dem Dienstleistenden ist eine Abschrift der Diszipli-   verhältnis des Dienstleistenden endet.\nnarverfügung auszuhändigen. Er ist zugleich über die\nMöglichkeit der Anfechtung, über die Stelle, der gegen-                                   §67\nüber die Anfechtung zu erfolgen hat, und über Form und\nFrist der Anfechtung schriftlich zu belehren.       ·                  Aufhebung der Disziplinarverfügung\n(2) Der Dienstleistende kann gegen die Disziplinarver-       (1) Bestätigt das Bundesdisziplinargericht im Falle des\nfügung des nach § 61 Abs. 2 Satz 1 zuständigen Diszipli-     § 66 Abs. 2 die angefochtene Entscheidung, mildert es die\nnarvorgesetzten bei diesem oder bei dem Präsidenten des      Disziplinarmaßnahme, stellt es das Disziplinarverfahren\nBundesamtes innerhalb zweier Wochen nach Zustellung          nach § 66 Abs. 2 Satz 6 ein öder stellt es ein Dienstverge-\noder Eröffnung schriftlich oder mündlich Beschwerde          hen nicht fest und hebt es aus diesem Grunde die Diszipli-\nerheben. Wird die Beschwerde mündlich erhoben, so ist        narverfügung auf, so ist eine erneute Ausübung der Diszi-\neine Niederschrift aufzunehmen, die der Dienstleistende      plinarbefugnis zugunsten oder zuungunsten des Dienst-\nzu unterschreiben hat. Wird die Beschwerde bei dem nach      leistenden nur wegen solcher erheblicher Tatsachen oder\n§ 61 Abs. 2 Satz 1 zuständigen Disziplinarvorgesetzten       Beweismittel zulässig, die dem Gericht bei seiner Ent-\nerhoben, so hat dieser sie innerhalb einer Woche mit sei-    scheidung nicht bekannt waren. Die erneute Ausübung\nner Stellungnahme dem Präsidenten des Bundesamtes            der Disziplinarbefugnis ist dem Präsidenten des Bundes-\nvorzulegen. Dessen Entscheidung darf die Disziplinar-        amtes vorbehalten.\nmaßnahme nicht verschärfen. Die Entscheidung ist zuzu-          (2) Im übrigen kann der Präsident des Bundesamtes\nstellen. Absatz 1 Satz 3 findet entsprechende Anwendung.     eine Disziplinarverfügung jederzeit aufheben und in der\nSache neu entscheiden. Eine Verschärfung der Diszipli-\n§66                             narmaßnahme nach Art und Höhe ist nur zulässig, wenn\ndie Disziplinarverfügung innerhalb von sechs Monaten\nAnrufung des Bundesdisziplinargerichts              nach ihrem Erlaß aufgehoben worden ist.\n(1) Gegen Disziplinarverfügungen der in § 61 Abs. 1          (3) Der Präsident des Bundesamtes hat eine Diszipli-\nbezeichneten Disziplinarvorgesetzten und gegen Ent-          narverfügung aufzuheben und in der Sache neu zu ent-\nscheidungen des Präsidenten des Bundesamtes nach             scheiden, wenn nach Eintritt der Unanfechtbarkeit einer\n§ 65 Abs. 2 Satz 4 kann innerhalb zweier Wochen nach         Disziplinarverfügung wegen desselben Sachverhaltes in\nZustellung oder Eröffnung die Entscheidung des Bundes-       einem Strafverfahren oder Bußgeldverfahren gegen den\ndisziplinargerichts beantragt werden.                        Dienstleistenden ein Urteil ergeht und rechtskräftig wird,\n(2) Der Antrag ist schriftlich bei dem Präsidenten des    dessen tatsächliche Feststellungen, soweit sie erheblich\nBundesamtes einzureichen und zu begründen; die An-           sind, von den in der Disziplinarverfügung getroffenen\ntragsfrist wird auch gewahrt, wenn während ihres Laufes      abweichen.\nder Antrag beim Bundesdisziplinargericht eingeht. Das           (4) § 62b Abs. 1, § 65 Abs. 1 Satz 3 und § 66 finden ent-\nBundesdisziplinargericht kann mündlrche Verhandlung          sprechende Anwendung.\nanordnen. Es entscheidet über die Disziplinarverfügung\nendgültig durch Beschluß. Dem Bundesdisziplinaranwalt\nist vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme                                    §68\nzu geben. Das Bundesdisziplinargericht kann die Diszipli-                           Vollstreckung\nnarverfügung aufrechterhalten, aufheben oder zugunsten\n(1) Die Disziplinarmaßnahmen werden von dem Diszi-\ndes Dienstleistenden ändern. Es kann das Disziplinarver-\nplinarvorgesetzten vollstreckt, der sie verhängt hat; dieser\nfahren mit Zustimmung des Bundesdisziplinaranwalts ein-\nstellen, wenn es ein Dienstvergehen zwar für erwiesen,       kann den Leiter der Dienststelle oder·dessen Vertreter mit\nder Vollstreckung beauftragen, es sei denn, daß diese\nnach dem gesamten Verhalten des Dienstleistenden eine\nDisziplinarmaßnahme aber nicht für angebracht hält. Die      Personen an der Tat beteiligt waren oder durch sie verletzt\nEntscheidung ist dem Dienstleistenden zuzustellen und        worden sind.\ndem Bundesdisziplinaranwalt mitzuteilen.                        (2) Der Verweis gilt als vollstreckt, sobald er unanfecht-\n(3) Zuständig ist die Kammer des Bundesdisziplinar-       bar ist.\ngerichts, in deren Bezirk der Antragsteller im Zeitpunkt        (3) Ausgangsbeschränkung, Geldbuße, Nichtgewäh-\neines ihm als Dienstvergehen zur Last gelegten Verhaltens    rung einer höheren Soldgruppe und Rückstufung in eine\nDienst geleistet hat. Kommen danach mehrere Kammern          niedrigere Soldgruppe sind erst nach Ablauf des dritten\nin Betracht, so ist die Kammer zuständig, in deren Bezirk    auf die Zustellung oder Eröffnung der Disziplinarverfügung\nder Antragsteller zuletzt Dienst geleistet hat. Für die Be-  folgenden Tages vollstreckbar. Der für den Beginn der","2832                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nVollstreckung vorgesehene Zeitpunkt wird von dem nach          (4) Nach Ablauf der Frist gilt der anerkannte Kriegs-\nAbsatz 1 zur Vollstreckung befugten Vorgesetzten dienst-    dienstverweigerer als von Disziplinarmaßnahmen wäh-\nlich angeordnet.                                            rend des Zivildienstes nicht betroffen; er darf jede Aus-\n(4) Die Beschwerde nach § 65 Abs. 2 hemmt die Voll-      kunft über die Disziplinarmaßnahme und das zugrunde lie-\nstreckung der Ausgangsbeschränkung nur, wenn sie vor        gende Dienstvergehen verweigern. Insoweit. darf er\nVollstreckungsbeginn eingelegt worden ist. Der Antrag auf   erklären, daß gegen. ihn keine Disziplinarmaßnahme ver-\nhängt worden ist. ·\nEntscheidung des Bundesdisziplinargerichts nach § 66\nAbs. 1 hemmt die Vollstreckung nicht; das Bundesdiszipli-\nnargericht kann die Vollstreckung aussetzen.                                             §70\n(5) Die Ausgangsbeschränkung ist an aufeinanderfol-                             Gnadenrecht\ngenden Tagen zu vollstrecken. Der vollstreckende Vorge-       Dem Bundespräsidenten steht das Gnadenrecht hin-\nsetzte kann zur Überwachung anordnen, daß sich der          sichtlich der nach diesem Gesetz verhängten Disziplinar-\nDienstleistende in angemessenen Zeitabständen bei Vor-      maßnahmen und des Ausschlusses gemäß § 45 Abs. 1 zu.\ngesetzten zu melden hat. Er kann den Dienstleistenden       Er übt es selbst aus oder überträgt die Ausübung anderen\naus dringenden Gründen an einem oder mehreren Tagen         Stellen.\nfür bestimmte Zeit von den anQeordneten Beschränkun-\ngen befreien; die Vollstreckungszeit wird dadurch nicht\nverlängert.                                                                     Siebenter Abschnitt\n(6) Geldbußen werden nach den Vorschriften des Ver-                 Besondere Verfahrensvorschriften\nwaltungs-Vollstreckungsge~tzes beigetrieben. Sie kön-\nnen von dem Sold oder, wenn das Dienstverhältnis endet,\n§71\nvon dem Entlassungsgeld abgezogen werden. Bei Voll-\nstreckung in den Sold darf monatlich nicht mehr als die                       Form und Bekanntgabe\nHälfte eines Monatssoldes einbehalten werden. Geld-                   von Verwaltungsakten; Zustellungen\nbußen können auch nach dem Entlassungstage voll-\n(1) Nicht begünstigende Verwattungsakte auf Grund\nstreckt werden.\ndieses Gesetzes sind schriftlich zu erlassen.\n(7) Disziplinarmaßnahmen dürfen nach Ablauf von\n(2) Verwaltungsakte nach Absatz 1 sind zuzustellen. Im\nsechs Monaten, nachdem die Disziplinarverfügung unan-\nübrigen wird zugestellt, soweit das durch dieses Gesetz\nfechtbar geworden ist, nicht mehr vollstreckt werden. Die\noder durch Anordnung einer für den Zivildienst zuständi-\nFrist Ist gewahrt, wenn vor ihrem Ablauf die Vollstreckung\ngen Stelle bestimmt wird.\nbeginnt.\n(3) Für die Zustellung gelten die §§ 2 bis 15 des Verwal-\n§69                            tungszustellungsgesetzes, § 7 Abs. 1 jedoch mit der Maß-\ngabe, daß an Minderjährige selbst zuzustellen ist. Das\nAuskünfte                          Bundesamt veranlaßt die Zustellung im Ausland; es be-\nAuskünfte über Disziplinarmaßnahmen werden Stellen       wirkt die öffentliche Zustellung.\naußerhalb des Zivildienstes nicht erteilt, sofern es sich\nnicht um Mitteilungen in Strafverfahren an Staatsanwalt-                                 §72\nschaften oder Gerichte handelt. Über getilgte oder til-\ngungsreife Disziplinarmaßnahmen werden keine Aus-                                   Widerspruch\nkünfte erteilt.                                                (1) Über den Widerspruch gegen Verwaltungsakte auf\nGrund dieses Gesetzes entscheidet das Bundesamt.\n§69a\n(2) Der Widerspruch gegen Verwaltungsakte, die die\nTilgung                          Verfügbarkeit, Heranziehung oder Entlassung des aner-\n(1) Eintragungen in den Personalakten über Disziplinar-  kannten Kriegsdienstverweigerers betreffen, ist innerhalb\nmaßnahmen sind nach einem Jahr zu tilgen; die darüber       zweier Wochen zu erheben.\nentstandenen Vorgänge sind aus den Personalakten zu\nentfernen und zu vernichten. Disziplinarmaßnahmen, die                                   §73\nzu tilgen sind, dürfen nicht mehr berücksichtigt werden.\nAnfechtung des Einberufungsbescheides\n(2) Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem die Diszipli-\nnarmaßnahme verhängt wird. Sie endet nicht, solange            Ist der Musterungsbescheid unanfechtbar geworden,\ngegen den Dienstleistenden ein Strafverfahren oder ein      so ist ein Rechtsbehelf gegen den Einberufungsbescheid\nDisziplinarverfahren schwebt oder eine andere Disziplinar-  oder den Umwandlungsbescheid nach § 19 Abs. 2 nur\nmaßnahme berücksichtigt werden darf.                        insoweit zulässig, als eine Rechtsverletzung durch diesen\nselbst geltend gemacht wird.\n(3) Mißbilligende Äußerungen, Entscheidungen in den\nFällen der §§ 58b, 63 Abs. 1 und des § 66 Abs. 2 Satz 6,\nEntscheidungen, mit denen Disziplinarmaßnahmen auf-                                     §74\ngehoben werden, sowie die in diesen Verfahren entstan-\nAusschluß\ndenen Vorgänge sind, soweit sie in die Personalakten auf-\nder aufschiebenden Wirkung\ngenommen worden sind, ein Jahr nach Abschluß des Ver-\ndes Widerspruchs und der Klage\nfahrens aus ihnen zu entfernen und zu vernichten, wenn\nder anerkannte Kriegsdienstverweigerer zustimmt. Ab-          (1) Der Widerspruch gegen den Einberufungsbescheid\nsatz 2 gilt entsprechend.                                  hat keine aufschiebende Wirkung, es sei denn, daß er","Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Oktober 1994                                2833\nunter gleichzeitiger Vorlage eines Bescheides über die mit      an die Stelle des Bundesministeriums der Verteidigung\nZustimmung der zuständigen Behörde auf mindestens               das Bundesministerium für Frauen und Jugend und\nacht Jahre eingegangene Verpflichtung zum Dienst als            daß an die Stelle der Dauer des Grundwehrdienstes die\nHelfer im Zivilschutz oder Katastrophenschutz erhoben           Dauer des Zivildienstes tritt,\nist. Der Widerspruch gegen den Umwandlungsbescheid          2. das Unterhaltssicherungsgesetz mit der Maßgabe, daß\nnach § 19 Abs. 2 hat keine aufschiebende Wirkung.               in § 23 an die Stelle des Bundesministeriums der Ver-\n(2) Die Anfechtungsklage gegen den Einberufungs-             teidigung das Bundesministerium für Frauen und\nbescheid, den Umwandlungsbescheid nach § 19 Abs. 2              Jugend und daß an die Stelle der Dauer des Grund-\noder einen die Verfügbarkeit feststellenden Bescheid hat        wehrdienstes die Dauer des Zivildienstes tritt.\nkeine aufschiebende Wirkung. Vor Anordnung der auf-\n(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt\nschiebenden Wirkung oder Aufhebung der Vollziehung hat\nist, steht der Zivildienst bei Anwendung der Vorschriften\ndas Gericht das Bundesamt zu hören.\ndes öffentlichen Dienstrechts dem Wehrdienst auf Grund\nder Wehrpflicht gleich.\n§75\nRechtsmittel                                                       §79\ngegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts\nVorschriften für den Verteidigungsfall\nDie Berufung gegen ein Urteil, soweit es die Verfügbar-\nIm Verteidigungsfall gelten die folgenden besonderen\nkeit, die Heranziehung oder die Entlassung des anerkann-\nVorschriften:\nten Kriegsdienstverweigerers betrifft, und die Beschwerde\ngegen andere Entscheidungen des Verwaltungsgerichts         1. § 4 Abs. 1 Nr. 4 des Wehrpflichtgesetzes findet ent-\nsind ausgeschlossen. Das gilt nicht für die Beschwerde          sprechende Anwendung.\ngegen die Nichtzulassung der Revision nach § 135 in Ver-    2. § 24 Abs. 3 und § 43 Abs. 1 Nr. 1 finden keine Anwen-\nbindung mit § 133 der Verwaltungsgerichtsordnung und            dung.\ndie Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg\nnach § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgeset-       3. Wehrpflichtige, die ihre Anerkennung als Kriegsdienst-\nzes. Auf die Beschwerde gegen Beschlüsse über den               verweigerer beantragt haben, können zum Zivildienst\nRechtsweg findet § 17a Abs. 4 Satz 4 bis 6 des Gerichts-        einberufen werden, bevor über den Anerkennungs-\nverfassungsgesetzes entsprechende Anwendung.                    antrag entschieden ist.\n4. Zurückstellungen nach§ 11 Abs. 2, 4 und 5 aus der Zeit\nvor Eintritt des Verteidigungsfalles treten außer Kraft;\n§76\nnach § 14a Abs. 1 und 2 und § 14b Abs. 1 bisher nicht\nRechte des gesetzlichen Vertreters                   zum Zivildienst herangezogene Dienstpflichtige kön-\nnen einberufen werden. Zurückstellungen nach § 11\nDer gesetzliche Vertreter des anerkannten Kriegs-\nAbs. 2 und 5 finden nicht statt. Zurückstellungen nach\ndienstverweigerers kann innerhalb der für diesen laufen-\n§ 11 Abs. 4 sind zulässig, wenn die Heranziehung zum\nden Fristen selbständig Anträge stellen, Klagen erheben\nZivildienst im Verteidigungsfall eine unzumutbare\nund von Rechtsbehelfen Gebrauch machen, soweit es\nHärte bedeuten würde.\nsich um die Verfügbarkeit für den Zivildienst handelt.\n5. In den Fällen des§ 19 Abs. 4 bedarf es der Anhörung\nnicht.\n§77\n6. § 15a Abs. 1 findet Anwendung, wenn der anerkannte\nAnwendungsbereich                             Kriegsdienstverweigerer, der aus Gewissensgründen\nDie §§ 71 bis 76 finden keine Anwendung, soweit Ver-         gehindert ist, Zivildienst zu leisten, binnen vier Wochen\nwaltungsakte von anderen als den in § 2 Abs. 1 und § 5a         nach Eintritt des Verteidigungsfalles nachweist, daß er\nbezeichneten Stellen erlassen werden.                           in einem Arbeitsverhältnis mit üblicher Arbeitszeit in\neinem Krankenhaus oder einer anderen Einrichtung zur\nBehandlung, Pflege und Betreuung von Personen tätig\nist. § 15a Abs. 2 findet keine Anwendung.\nAchter Abschnitt\n§80\nSchlußvorschriften\nEinschränkung von Grundrechten\nDie Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Arti-\n§78\nkel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der\nEntsprechende Anwendung                      Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der\nweiterer Rechtsvorschriften                   Freizügigkeit (Artikel 11 Abs. 1 des Grundgesetzes) und\n(1) Für anerkannte Kriegsdienstverweigerer gelten ent-   der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grund-\nsprechend                                                   gesetzes) sowie das Petitionsrecht (Artikel 17 des Grund-\ngesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes einge-\n1. das Arbeitsplatzschutzgesetz mit der Maßgabe, daß in     schränkt.\n§ 14a Abs. 2 an die Stelle des Bundesministeriums der\nVerteidigung und der von diesem bestimmten Stelle\ndas Bundesministerium für Frauen und Jugend und die                                   §81\nvon diesem bestimmte Stelle treten und in § 14a Abs. 6                           (weggefallen)","2834                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n§82                             punkt zwar das achtundzwanzigste, nicht aber das zwei-\nunddreißigste Lebensjahr vollendet haben.\nÜbergangsvorschriften\naus Anlaß des Änderungsgesetzes\nvom 24. Februar 1983 (BGBI. 1S. 179)                                           §84\nAuf Entwicklungsdienstverträge, die vor dem 2. März                         Übergangsvorschriften\n1983 abgeschlossen worden sind, ist § 14a Abs. 3 Satz 2                  aus Anlaß des Änderungsgesetzes\nin der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden.                        vom 26. November 1990 (BGBI. I S. 2520)\nDer Zivildienst dauert abweichend von § 24 Abs. 2\n§83                             Satz 1 und 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit§ 5 Abs. 1\nSatz 4 des Wehrpflichtgesetzes in der durch das Gesetz\nÜbergangsvorschriften\nzur Regelung der Dauer des Grundwehrdienstes und des\naus Anlaß der Änderungsgesetze\nZivildienstes vom 26. November 1990 (BGBI. 1 S. 2520)\nvom 13. Juni 1986 und vom 30. Juni 1989\ngeänderten Fassung\nDienstpflichtige, die mit ihrem Einverständnis dafür vor-\n1. für Dienstpflichtige, die ihren Antrag auf Anerkennung\ngesehen sind, nach Abschluß ihrer beruflichen Ausbildung\nals Kriegsdienstverweigerer vor dem 1. Juli 1983 ge-\nbesondere Aufgaben im Zivildienst zu erfüllen, und aus\nstellt haben, dreizehn Monate und\ndiesem Grund nach dem bis zum 30. Juni 1986 geltenden\nRecht vom Zivildienst zurückgestellt worden sind, leisten     2. für Dienstpflichtige, die vor dem 1. Januar 1984 als\nabweichend von § 24 Abs. 1 Satz 1 auch dann Zivildienst,         Kriegsdienstverweigerer anerkannt worden sind, drei-\nwenn sie in dem für den Dienstbeginn festgesetzten Zeit-         zehn Monate."]}