{"id":"bgbl1-1994-69-11","kind":"bgbl1","year":1994,"number":69,"date":"1994-10-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/69#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-69-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_69.pdf#page=9","order":11,"title":"Neufassung des Gesetzes über die Küstenschiffahrt","law_date":"1994-09-27T00:00:00Z","page":2809,"pdf_page":9,"num_pages":2,"content":["Nr. 69 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Oktober 1994                 2809\nBekanntmachung\nder Neufassung des Gesetzes über die Küstenschiffahrt\nVom 27. September 1994\nAuf Grund des Artikels 9 des Gesetzes zur Änderung von Rechtsvorschriften\nauf dem Gebiet der Seeschiffahrt vom 15. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1554) wird nach-\nstehend der Wortlaut des Gesetzes über die Küstenschiffahrt in der seit\n23. Juli 1994 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berück-\nsichtigt:\n1. das am 1. Oktober 1957 in Kraft getretene Gesetz vom 26. Juli 1957 (BGBI. II\ns. 738),\n2. den am 1. Oktober 1968 in Kraft getretenen Artikel 145 des Gesetzes vom\n24. Mai 1968 (BGBI. 1S. 503),\n3. den am 23. Juli 1994 in Kraft getretenen Artikel 5 des eingangs genannten\nGesetzes.\nBonn, den 27. September 1994\nDer Bundesminister für Verkehr\nWissmann","2810                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nGesetz\nüber die Küstenschiffahrt\n§1                                 (3) Eine Erlaubnis nach Absatz 2 Satz 1 kann auch\nerteilt werden, soweit das Bundesministerium für Verkehr\nKüstenschiffahrt im Sinne dieses Gesetzes betreibt, wer\nfeststellt, daß der Flaggenstaat Schiffen unter der\nFahrgäste oder Güter in einem Ort im Geltungsbereich\nBundesflagge auf der Grundlage der Gegenseitigkeit\ndieses Gesetzes an Bord nimmt und sie unter Benutzung\ninnerstaatliche Beförderungen im Sinne des§ 1 eröffnet.\ndes Seeweges gegen Entgelt an einen Bestimmungsort\nin diesem Bereich befördert. _Für die Begrenzung des\nSeeweges sind die Vorschriften der Flaggenrechtsver-                                            §3\nordnung vom 4. Juli 1990 (BGBI. 1S. 1389) entsprechend            (1) Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt,\nanzuwenden.                                                    durch Rechtsverordnung\n§2                               1. Maßnahmen zur Abwehr von Nachteilen für die Frei-\nheit der wirtschaftlichen Betätigung der deutschen\n(1) Küstenschiffahrt darf nur betrieben werden\nSchiffahrt und\n1. mit Seeschiffen, die nach dem Flaggenrechtsgesetz in\n2. die Sicherstellung von Verkehrsdiensten, die im öffent-\nder Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juli 1990\nlichen Interesse liegen,\n(BGBI. 1S. 1342), zuletzt geändert durch Artikel 2 des\nGesetzes vom 15. Juli 1994 (BGBI. 1 S. 1554), die         zu regeln, soweit die Küstenschiffahrt im Sinne des § 1\nBundesflagge führen;                                      betroffen ist.\n2. mit Binnenschiffen, die in einem Schiffsregister im            (2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können auch\nGeltungsbereich dieses Gesetzes eingetragen sind          zur Durchführung oder Umsetzung von Rechtsakten der\nund die nach § 6 oder § 7 der Binnenschiffs-Unter-        Europäischen Gemeinschaften und von Verpflichtungen\nsuchungsordnung vom 17. März 1988 (BGBI. 1S. 238)         aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen, die die Küsten-\neine Fahrtauglichkeitsbescheinigung für die Zone 1        schiffahrt betreffen, erlassen werden.\noder 2 sowie ein nach der Schiffssicherheitsverord-\nnung in der Fassung der Bekanntmachung vom                                                §4\n9. Februar 1994. (BGBI. 1 S. 237) vorgeschriebenes\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\nZeugnis besitzen;\nlässig als Führer eines nach § 2 Abs. 2 zur Küsten-\n3. mit Schiffen, die in einem Mitgliedstaat der Europäi-       schiffahrt nicht zugelassenen Schiffes ohne die Erlaubnis\nschen Gemeinschaften registriert sind und unter der       nach § 2 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 3, Küsten-\nFlagge eines solchen Staates fahren, nach Maßgabe         schiffahrt betreibt.\nder Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 des Rates vom\n(2) Die Ordnungswidrigkeit und der Versuch der\n7. Dezember 1992 zur Anwendung des Grundsatzes\nOrdnungswidrigkeit können mit einer Geldbuße bis zu\ndes freien Dienstleistungsverkehrs auf den Seeverkehr\nfünfzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.\nin den Mitgliedstaaten - Seekabotage - (ABI. EG Nr.\nL364S. 7).                                                   (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1\ndes Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Wasser-\n(2) Steht an einem Ort, an dem die Beförderung\nund Schiffahrtsdirektion.\nbeginnen soll, ein Schiff, mit dem nach Absatz 1 Küsten-\nschiffahrt betrieben werden darf, nicht oder nur zu erheb-\nlich ungünstigeren Bedingungen zur Verfügung, so kann                                         §5\ndie örtlich zuständige Wasser- und Schiffahrtsdirektion                                 (weggefallen)\nauf Antrag die Beförderung mit einem Seeschiff fremder\nFlagge erlauben. Über die Erlaubnis ist eine schriftliche\n§6\nBescheinigung auszustellen. Die Bescheinigung ist an\nBord mitzuführen.                                                             (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)"]}