{"id":"bgbl1-1994-69-10","kind":"bgbl1","year":1994,"number":69,"date":"1994-10-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/69#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-69-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_69.pdf#page=2","order":10,"title":"Neufassung des Seeaufgabengesetzes","law_date":"1994-09-27T00:00:00Z","page":2802,"pdf_page":2,"num_pages":7,"content":["2802                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nBekanntmachung\nder Neufassung des Seeaufgabengesetzes\nVom 27. September 1994\nAuf Grund des Artikels 9 des Gesetzes zur Änderung von Rechtsvorschriften\nauf dem Gebiet der Seeschiffahrt vom 15. Juli 1994 (BGBI. 1 S. 1554) wird\nnachstehend der Wortlaut des Seeaufgabengesetzes in der seit 23. Juli 1994\ngeltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar 1987 (BGBI. 1S. 541 ),\n2. den am 1. Juli 1990 in Kraft getretenen Artikel 33 des Gesetzes vom 28. Juni\n1990 (BGBI. I S. 1221),\n3. den am 1. Januar 1993 in Kraft getretenen Artikel 8 des Gesetzes vom\n26. August 1992 (BGBI. 1S. 1564),\n4. den am 28. Februar 1994 in Kraft getretenen Artikel 5 des Gesetzes vom\n2. August 1993 (BGBI. I S. 1407),\n5. den am 23. Juli 1994 in Kraft getretenen Artikel 1 des eingangs genannten\nGesetzes.\nBonn, den 27. September 1994\nDer Bundesminister für Verkehr\nWissmann","Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Oktober 1994                               2803\nGesetz\nüber die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt\n(Seeaufgabengesetz - SeeAufgG)\n§1                              6. die Festsetzung und Überwachung der für die Ver-\nkehrssicherheit der Schiffe erforderlichen Mindest-\nDem Bund obliegen auf dem Gebiet der Seeschiffahrt\nbesatzung, der Eignung und Befähigung des\n1. die Förderung der deutschen Handelsflotte im allge-           Kapitäns und der Besatzungsmitglieder sowie auf\nmeinen deutschen Interesse und neben den beteilig-          Schiffen unter fremder Flagge zusätzlich die Abwehr\nten Ländern die Vorsorge für die Erhaltung der Lei-          von Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit der\nstungsfähigkeit der Seehäfen;                               Seeleute;\n2.  die Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und          7. die Vorsorge für den in Seenotfällen erforderlichen\nLeichtigkeit des Verkehrs sowie die Verhütung von           Such- und Rettungsdienst;\nder Seeschiffahrt ausgehender Gefahren (Schiff-         8. die Bereitstellung von Einrichtungen zur Entmagneti-\nfahrtspolizei) und schädlicher Umwelteinwirkungen            sierung von Schiffen;\nim Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes\n9. die nautischen und hydrographischen Dienste, ins-\nauf den Seewasserstraßen und den nach § 9 Abs. 1\nNr. 1 begrenzten Binnenwasserstraßen sowie in den            besondere\nan ihnen gelegenen bundeseigenen Häfen;                      a) der Seevermessungsdienst,\n3.  seewärts der Begrenzung des Küstenmeeres, wenn               b) der Gezeiten-, Wasserstands- und Sturmflut-\ndas Völkerrecht dies zuläßt oder erfordert,                      warndienst,\na) die Schiffahrtspolizei,                                   c) der Eisnachrichtendienst,\nd) der erdmagnetische Dienst;\nb) die Abwehr von Gefahren sowie die Beseitigung\nvon Störungen der öffentlichen Sicherheit oder    10. die Herstellung und Herausgabe amtlicher Seekarten\nOrdnung in sonstigen Fällen,                             und amtlicher nautischer Veröffentlichungen sowie\ndie Verbreitung nalltischer Warnnachrichten und\nc) die Überwachung und Unterstützung der Fischerei,\nsonstiger Sicherheitsinformationen;\nd) soweit zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflich-  11. meereskundliche Untersuchungen einschließlich der\ntungen oder zur Wahrnehmung völkerrechtlicher            Überwachung der Veränderungen der Meeresum-\nBefugnisse der Bundesrepublik Deutschland                welt;\nnach Maßgabe zwischenstaatlicher Abkommen\nerforderlich, die Aufgaben der Behörden und       12. die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten\nBeamten des Polizeidienstes                              über Seeschiffe einschließlich der Namen und An-\nschriften der Eigentümer und Betreiber und deren\naa) nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkei-              wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit und Zuverlässig-\nten in den Fällen der Buchstaben a und b,            keit, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Bun-\nbb) nach der Strafprozeßordnung,                         des auf dem Gebiet der Seeschiffahrt erforderlich ist.\ne) Maßnahmen zur Erfüllung von Aufgaben, die dem                                     §2\nBund auf dem Gebiet der Seeschiffahrt auf Grund\nsonstiger Vorschriften obliegen;                     (1) Die seemännischen Fachschulen sind Einrichtungen\nder Länder. Die Anerkennung der für die Ausbildung\n4. die Überwachung der für die Verkehrs- und Betriebs-    geeigneten Schiffe sowie die Überwachung der Bordaus-\nsicherheit der Wasserfahrzeuge, zur Abwehr von        bildung von Besatzungsmitgliedern obliegen dem Bund.\nGefahren für die Meeresumwelt und zum Schutz vor\n(2) Die Überprüfung der Bewerber um Bordstellungen\nschädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bun-\nals Kapitän oder Besatzungsmitglied sowie der Führer von\ndes-Immissionsschutzgesetzes vorgeschriebenen\nSportfahrzeugen ist Aufgabe des Bundes. Der Bund kann\nBauart, Einrichtung, Ausrüstung, Kennzeichnung\ndurch Verwaltungsvereinbarungen mit den Ländern dar-\nund Maßnahmen, die Bewilligung der in den Schiffs-\nauf verzichten, soweit durch eine Abschlußprüfung an\nsicherheitsvorschriften vorgesehenen Ausnahmen,\neiner staatlichen Schule die notwendigen Kenntnisse fest-\ndie Prüfung, Zulassung und Überwachung von\ngestellt und dabei die Rechtsvorschriften des Bundes\nSystemen, Anlagen, Instrumenten und Geräten auf\nüber die Voraussetzungen und die Prüfungsanforderun-\nihre Eignung für den Schiffsbetrieb und ihre sichere\ngen beachtet werden und wenn ein Vertreter des Bundes\nFunktion an Bord, die Regulierung der Magnetkom-\nzu den Prüfungen zugelassen wird, der dem Prüfungsaus-\npasse, die Kompensierung der Peilfunkanlagen, die\nschuß nicht angehört. Die Verwaltungsvereinbarungen\nFestlegung des Freibords der Schiffe sowie die Ertei-\nnach Satz 2 sind im Bundesanzeiger bekanntzumachen.\nlung und Einziehung der maßgeblichen Erlaubnisse,\nZeugnisse und Bescheinigungen;\n§3\n4a. die Untersuchung der Seeunfälle;\n(1) Die Behörden der Wasser- und Schiffahrtsverwal-\n5. die Schiffsvermessung und die Au_sstellung entspre-    tung des Bundes können im Rahmen des§ 1 Nr. 2 nach\nchender Bescheinigungen;                              pflichtgemäßem Ermessen die notwendigen Maßnahmen","2804                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nzur Abwehr von Gefahren und schädlichen Umwelteinwir-        2. Maßnahmen gegen die nach § 3a verantwortlichen\nkungen einschließlich der Beseitigung von Störungen der          Personen nicht oder nicht rechtzeitig möglich sind oder\nSicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf den Seewas-         keinen Erfolg versprechen,\nserstraßen, den nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 begrenzten Binnen-\n3. Maßnahmen nach § 3b Abs. 1 unmöglich oder unzu-\nwasserstraßen und in den an ihnen gelegenen bundes-\nreichend, insbesondere nicht rechtzeitig möglich sind\neigenen Häfen treffen. Sie treffen diese Maßnahmen ferner\nund\nim Rahmen der Aufgaben, die dem Bund nach § 1 Nr. 3\nBuchstabe a und b obliegen.                                  4. die heranzuziehenden Personen ohne erhebliche\neigene Gefährdung und ohne Verfetzung höherwertiger\n(2) Das Bundesministerium für Verkehr kann im Einver-\nPflichten in Anspruch genommen werden können.\nnehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem\nBundesministerium der Finanzen durch Rechtsverord-              (2) Bei Unfällen mit Öl-, Gas- und Chemikalientankem,\nnung Aufgaben, die dem Bund nach diesem Gesetz oblie-        die eine erhebliche Umweltverschmutzung zur Folge\ngen, zur Ausübung auf den Bundesgrenzschutz und die          haben können, sind Maßnahmen nach Absatz 1 auch\nZollverwaltung übertragen, soweit sie nicht nach Maß-        dann zulässig, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1\ngabe einer Vereinbarung mit den Küstenländern Ober die       Nr. 2 und 3 nicht vorliegen.\nAusübung der schiffahrtspolizeilichen Vollzugsaufgaben          (3) Die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen\nvon der Wasserschutzpolizei ausgeübt werden.                 nur so lange und so weit getroffen und aufrechterhalten\nwerden, als nicht andere Maßnahmen zur Beseitigung der\n§3a                              Störung oder zur Abwehr der Gefahr getroffen werden\n(1) Hat eine Person eine Störung oder eine Gefahr ver-    können.\nursacht, so haben die Behörden der Wasser- und Schiff-          (4) Der Betroffene kann für den ihm durch die Maß-\nfahrtsverwaltung des Bundes ihre Maßnahmen gegen sie         nahmen entstandenen Schaden einen angemessenen\nzu richten. Hat eine Person, die zu einer Verrichtung        Ausgleich verlangen.\nbestellt ist, die Störung oder die Gefahr in Ausführung der\nVerrichtung verursacht, so können die Behörden ihre                                       §3d\nMaßnahmen auch gegen den richten, der die Person zur\nIm Rahmen der Aufgaben nach § 1 Nr. 3 Buchstabe a\nVerrichtung bestellt hat.\nund b gelten die Vorschriften des Verwaltungsverfahrens-\n(2) Erfordert der Zustand einer Sache Maßnahmen der       gesetzes und des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes\nBehörden, so sind die Maßnahmen gegen den Inhaber der        sowie des Gesetzes über den unmittelbaren Zwang bei\ntatsächlichen Gewalt zu richtet,. Sie können auch gegen      Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des\nden Eigentümer oder einen anderen Berechtigten gerich-       Bundes entsprechend.\ntet werden, außer wenn der Inhaber der tatsächlichen\nGewalt diese gegen den Willen des Eigentümers oder des                                    §4\nsonstigen Berechtigten ausübt. Gehen Störung oder\n(1) Seewärts der Begrenzung des KOstenmeeres gelten\nGefahr von einer herrenlosen Sache aus, so können die\nbei der Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrig-\nMaßnahmen gegen denjenigen gerichtet werden, der das\nkeiten zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen oder\nEigentum an der Sache aufgegeben hat.\nzur Wahrnehmung völkerrechtlicher Befugnisse die Vor-\nschriften der Strafprozeßordnung und des Gesetzes über\n§3b                              Ordnungswidrigkeiten entsprechend\n(1) Die Behörden können selbst, auch durch Beauf-            (2) Soweit Behörden und Beamte des Bundes die Auf-\ntragte, Störungen beseitigen oder Gefahren abwehren,         gaben nach § 1 Nr. 3 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa\nwenn                                                         wahrnehmen, haben sie die Rechte und Pflichten der\n1. Maßnahmen gegen die nach § 3a verantwortlichen            Behörden und Beamten des Polizeidienstes nach dem\nPersonen nicht oder nicht rechtzeitig möglich oder      Gesetz über Ordnungswidrigkeiten.\nnicht zweckmäßig sind oder                                 (3) Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt,\n2. gemäß § 3a ergangene Aufforderungen, die Störung          durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bun-\noder die Gefahr zu beseitigen, nicht oder nicht recht-  desministerium des Innern, dem Bundesministerium der\nzeitig durchgesetzt werden können.                      Justiz und dem Bundesministerium der Finanzen die zur\nDie verantwortlichen Personen sind unverzüglich zu unter-    Durchführung der Maßnahmen nach§ 1 Nr. 3 Buchstabe d\nDoppelbuchstabe bb zuständigen Vollzugsbeamten des\nrichten.\nBundes zu bezeichnen. Diese sind insoweit Hilfsbeamte\n(2) Entstehen den Behörden durch die unmittelbare         der Staatsanwaltschaft (§ 152 des Gerichtsverfassungs-\nAusführung einer Maßnahme Kosten, so sind die nach           gesetzes) und haben die Rechte und Pflichten der Polizei-\n§ 3a verantwortlichen Personen zum Ersatz verpflichtet.      beamten nach der Strafprozeßordnung.\nDie Kosten können im Verwaltungszwangsverfahren bei-.\ngetrieben werden.\n§5\n§3c                                 (1) Das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie\n(1) Die Behörden können Maßnahmen auch gegen             ist eine Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des\nandere als die nach § 3a verantwortlichen Personen tref-    Bundesministeriums für Verkehr. Es hat die Aufgaben\nfen, wenn                                                   1.    nach § 1 Nr. 4, soweit es sich um nautische Systeme,\n1. eine erhebliche Störung zu beseitigen oder eine unmit-         Anlagen, Instrumente und Geräte, Magnetkompasse,\ntelbar bevorstehende erhebliche Gefahr abzuwehren             Peilfunkanlagen sowie Ölhaftungsbescheinigungen\nIst,                                                          handelt,","Nr. 69 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Oktober 1994                              2805\n2.    nach § 1 Nr. 5 einschließlich der vermessungstechni-   von der See-Berufsgenossenschaft als Verwaltungs-\nschen Beratung der Schiffahrts- und Schiffbauunter-    behörde im Sinne dieses Gesetzes und des § 36 Abs. 1\nnehmen, soweit sie nicht in einer Rechtsverordnung     Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten verhäng-\nnach § 9a auf eine andere zuständige Stelle übertra-   ten Geldbußen. Sie werden zur Kasse der See-Berufs-\ngen werden,                                            genossenschaft vereinnahmt.\n3.    nach § 1 Nr. 6, soweit sie ihm übertragen werden,\n§7\n4.    nach § 1 Nr. 9 bis 11,\n4a. nach§ 1 Nr. 12, soweit nicht in einer Rechtsverord-         (1) Das Bundesministerium für Verkehr kann zur Erfül-\nlung von Aufgaben nach § 2 juristische Personen des pri-\nnung nach § 7 Satz 2 eine andere zuständige Stelle\nbestimmt ist,                                          vaten Rechts, die nach ihrer Satzung entsprechenden\nZwecken dienen, durch Rechtsverordnung mit der Über-\n5.    der Förderung der Seeschiffahrt und Seefischerei       wachung der Bordausbildung, der Abnahme von Prüfun-\ndurch naturwissenschaftliche und nautisch-techni-      gen sowie der Erteilung von Befähigungszeugnissen für\nsche Forschungen mit Ausnahme meeresbiologischer       Schiffsleute und Führer von Sportfahrzeugen beauftragen.\nForschungen sowie                                      Das Bundesministerium für Verkehr kann ferner durch\n6.    nach sonstigen gesetzlichen Vorschriften, soweit sie   Rechtsverordnung die Erfüllung der Aufgaben nach § 1\ndem Bundesministerium für Verkehr auf dem Gebiet       Nr. 12, soweit sie sich auf nicht amtlich registrierte See-\nder Schiffahrt obliegen und dem Bundesamt über-        schiffe beziehen, auf die in Satz 1 genannten Personen\ntragen werden,                                         übertragen.\nwahrzunehmen. Die Zuständigkeit der Wasser- und                 (2) Die juristischen Personen unterstehen, soweit von\nSchiffahrtsdirektionen und -ämter des Küstenbereichs,        den Ermächtigungen des Absatzes 1 Gebrauch gemacht\nim Rahmen ihrer allgemeinen Aufgaben die Fahrwasser zu       worden ist, der Fachaufsicht des Bundesministeriums für\nvermessen und nautische Warnnachrichten zu verbreiten,       Verkehr.\nbleibt unberührt.\n(2) Das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie\n§8\nbedient sich, soweit sachdienlich, bei der Erfüllung der        (1) Zur Durchführung der Aufgaben nach§ 1 Nr. 1 bis 6\nAufgabe nach § 1 Nr. 12 der Hilfe des Germanischen           mit Ausnahme von Nr. 3 Buchstabe d und § 2 können die\nLloyds und darf hierfür dort vorhandene personenbezo-        damit betrauten Personen Wasserfahrzeuge und deren\ngene Daten erheben. Es kann sich bei der Erfüllung seiner    Betriebs- und Geschäftsräume sowie die zur Herstellung\nsonstigen Aufgaben für bestimmte Fälle geeigneter Stel-      von Anlagen, Instrumenten und Geräten für den Schiffs-\nlen mit deren Zustimmung bedienen.                           betrieb dienenden Betriebs- und Geschäftsräume betre-\n(3) Bezugnahmen in früheren Rechtsvorschriften auf        ten und Prüfungen vornehmen. Außerhalb der Betriebs-\ndas Bundesamt für Schiffsvermessung und auf das Deut-        und Geschäftszeiten und hinsichtlich der Räume, die\nsche Hydrographische Institut sind Bezugnahmen auf das       zugleich Wohnzwecken dienen, dürfen diese Befugnisse\nBundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie.                nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche\nSicherheit und Ordnung ausgeübt werden.\n§6                               (2) Der Eigentümer und der Führer eines Wasserfahr-\nzeugs und der sonst für ein Wasserfahrzeug oder\n(1) Die See-Berufsgenossenschaft führt die Aufgaben\nbestimmte Aufgaben seines Betriebes Verantwortliche\ndes Bundes nach § 1 Nr. 4 aus, soweit deren Durch-\nsowie der Hersteller der Anlagen, Instrumente und Geräte\nführung nicht nach anderen Rechtsvorschriften dem Bun-       für den Schiffsbetrieb sind verpflichtet, den mit der Über-\ndesministerium für Post und Telekommunikation oder\nwachung betrauten Personen die Maßnahmen nach\nnach § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem Bundesamt für Seeschiffahrt\nAbsatz 1 zu gestatten, die bei der Überprüfung benötigten\nund Hydrographie oder für Betriebssicherheitsorganisa-\nArbeitskräfte und Hilfsmittel bereitzustellen sowie die Aus-\ntionssysteme oder Sportfahrzeuge in einer Rechtsverord-\nkünfte zu erteilen und die Unterlagen vorzulegen, die zur\nnung nach § 9 Abs. 1 oder 2 einer anderen Stelle übertra-\nErfüllung der genannten Aufgaben erforderlich sind.\ngen ist; sie bedient sich bei Angelegenheiten der Schiffs-\ntechnik einschließlich der überwachungsbedürftigen             (3) Bei Durchführung der Aufgaben nach§ 1 Nr. 3 Buch-\nAnlagen im Sinne des § 2 Abs. 2a des Gerätesicherheits-      stabe a bis d dürfen nur Schiffe oder Luftfahrzeuge ein-\ngesetzes, der Festlegung des Freibords sowie bei den         gesetzt werden, die deutlich als im Staatsdienst stehend\nÜberwachungsmaßnahmen im Ausland der Hilfe des Ger-          gekennzeichnet und als solche erkennbar sind.\nmanischen Lloyds. Außerdem führt die See-Berufsgenos-\nsenschaft die Aufgaben des Bundes nach§ 1 Nr. 6 aus,                                     §9\ndie ihr durch Rechtsverordnung übertragen sind. Die See-\n(1) Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt,\nBerufsgenossenschaft untersteht bei der Durchführung\nzur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Leichtig-\nder Aufgaben nach den Sätzen 1 und 2 der Fachaufsicht\nkeit des Seeverkehrs Rechtsverordnungen zu erlassen\ndes Bundesministeriums für Verkehr. Umfang und Art der\nüber\nDurchführung seiner Aufsicht bestimmt das Bundes-\nministerium für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bun-         1. die Begrenzung der Binnenwasserstraßen, auf denen\ndesministerium für Arbeit und Sozialordnung.                     wegen ihrer Bedeutung für den Seeschiffsverkehr\nInternationale Regeln zur Verhütung von Zusammen-\n(2) Die Kosten der Durchführung der dem Bunde oblie-\ngenden Schiffssicherheitsaufgaben trägt, soweit sie nicht        stößen auf See ganz oder teilweise angewendet wer-\nden sollen;\ndurch besondere Einnahmen aufgebracht werden, der\nBund. Besondere Einnahmen sind die von der See-              2. das Verhalten auf Wasserflächen und in Häfen im Sinne\nBerufsgenossenschaft erhobenen Gebühren sowie die                des§ 1 Nr. 2 und 3;","2806                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n3. die Anforderungen an die Besetzung von Sportfahr-         tagebücher sind im Einvernehmen mit dem Bundes-\nzeugen, Traditionsschiffen und sonstigen Wasserfahr-     ministerium für Post und Telekommunikation zu erlassen.\nzeugen, die nicht Kauffahrteischiffe sind, die Eignung      (5) Die Ermächtigungen nach Absatz 1 Nr. 3 bis 7 und\nund Befähigung der Führer solcher Fahrzeuge sowie        Absatz 3 erstrecken sich nicht auf den Erlaß von Vor-\ndas Verfahren zur Erlangung und Entziehung der erfor-    schriften für die Schiffe der Bundeswehr. Die Ermächti-\nderlichen Befähigungsnachweise solcher Personen;         gung nach Absatz 1 Nr. 4 erstreckt sich ferner nicht auf\n4. die Zulassung, Überwachung, die Anforderungen,            den Erlaß von Vorschriften, die überwachungsbedürftige\nBewilligungen, Prüfungen, Abnahmen, Regulierungen,       Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 2a des Gerätesicherheits-\nKompensierungen, Festlegungen, Erlaubnisse, Zeug-        gesetzes zum Gegenstand haben.\nnisse und Bescheinigungen im Sinne des§ 1 Nr. 4             (6) Das Bundesministerium für Verkehr kann durch\neinschließlich der betr~ichen Abläufe und organisa-      Rechtsverordnung die Ermächtigungen nach Absatz 1\ntorischen Vorkehrungen;                                  Nr. 1 und 2 auf (Jle Wasser- und Schiffahrtsdirektionen\n5. die Anforderungen für die Beförderung von Gütern, mit     übertragen.\nAusnahme von Anforderungen im Sinne des Gesetzes                                    §9a\nüber die Beförderung gefährlicher Güter;                    Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt,\n6. die von den Schiffsführern und sonstigen für den          durch Rechtsverordnung die Anforderungen an die Ver-\nSchiffsbetrieb Verantwortlichen zu erstattenden Mel-     messung der Wasserfahrzeuge, die Mitwirkung der ver-\ndungen;                                                  antwortlichen Personen sowie die erforderlichen Ver-\nmessungsbescheinigungen zu regeln. Es wird ferner\n7. die innerstaatliche Inkraftsetzung sonstiger Regelun-\nermächtigt, durch Rechtsverordnung die Ausführung der\ngen auf Grund von Anderungen und im Rahmen der\nAufgaben nach § 1 Nr. 5 im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2\nZiele des Internationalen Übereinkommens von 1974\nNr. 2 auf eine andere zuständige Stelle zu übertragen.\nzum Schutz des menschlichen Lebens auf See (BGBI.\n1979 II S. 141) und des Protokolls von 1978 zu diesem\nübereinkommen in ihrer jeweiligen Fassung.                                          §9b\nDie Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nr. 3 bis 7 können,          Das Bundesministerium für Verkehr und das Bundes-\nsoweit sie vom Bund auszuführen sind, die für die Aus-       ministerium für Arbeit und Sozialordnung werden ermäch-\nführung zuständigen Stellen bestimmen und das Verfah-        tigt, durch Rechtsverordnung\nren festlegen, in dem der Nachweis für die Erfüllung der     1. die Festsetzung und Überwachung der für die Ver-\nAnforderungen zu erbringen ist. Die Rechtsverordnungen           kehrssicherheit der Schiffe unter fremder Flagge erfor-\nnach Satz 1 Nr. 4 können ferner die Sicherheitsvorausset-        dertichen Mindestbesatzung und der Eignung und\nzungen festlegen, unter denen für bestimmte in § 1 Nr. 4         Befähigung des Kapitäns und der Besatzungsmitglie-\ngenannte Angelegenheiten der Schiffstechnik weitere              der dieser Schiffe,\nbefähigte Schiffsbesichtiger-Gesellschaften zugelassen       2. die Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für die\nwerden.                                                          Sicherheit und Gesundheit der Seeleute auf Schiffen\n(2) Vorschriften nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 7 können       unter fremder Flagge und\nauch erlassen werden zur                                     3. das In völkerrechtlichen Vereinbarungen im Interesse\nder Verkehrssicherheit der Schiffe unter fremder\n1. Abwehr von Gefahren für die Meeresumwelt,\nFlagge und des Schutzes der Seeleute auf diesen\n2. Verhütung von der Schiffahrt ausgehender schädlicher          Schiffen vorgesehene Melde- und Unterrichtungs-\nUmwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immis-                verfahren\nsionsschutzgesetzes; dabei können Emissionsgrenz-        zu regeln.\nwerte unter Berücksichtigung der technischen Ent-                                    §9c\nwicklung auch für einen Zeitpunkt nach Inkrafttreten        Rechtsverordnungen nach den §§ 9 bis 9b können auch\nder Rechtsverordnung festgesetzt werden.                 zur Durchführung oder Umsetzung von Rechtsakten der\nRechtsverordnungen nach Satz 1 Nr. 2 werden vom Bun-         Europäischen Gemeinschaften und von Verpflichtungen\ndesministerium für Verkehr und vom Bundesministerium         aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen er1assen werden.\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit erlassen.\n(3) Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt,                                 §10\nim Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz            (1) Dem Bund obliegt die Behebung oder Verhinderung\ndurch Rechtsverordnung zu bestimmen,                         eines Mangels an Schiffsraum in einer wirtschaftlichen\n1. auf welchen Schiffen und in welchen Fahrtgebieten         Krisenlage. Zu diesem Zweck können Unternehmen der\nTagebücher zu führen sind,                               Seeschiffahrt nach Maßgabe einer Rechtsverordnung\nnach Absatz 2 verpflichtet werden, Leistungen für die\n2. welche für die Sicherheit der Seeschiffahrt, die Abwehr\nBeförderung von Gütern der Ein- und Ausfuhr zu erbrin-\nvon Gefahren für die Meeresumwelt oder die Straf-\ngen, soweit dies erforderlich Ist, um den lebenswichtigen\nrechtspflege bedeutungsvollen Tatsachen einzutragen\nBedarf zu decken oder Verpflichtungen der Bundesrepu-\nsind,\nblik Deutschland aus zwischenstaatlichen Verträgen zu\n3. wie und von wem                                           erfüllen. Eine Verpflichtung darf nur ausgesprochen wer-\na) die Bücher zu führen sind,                            den, wenn der Zweck auf andere Weise nicht, nicht recht-\nzeitig oder nur mit unverhältnismäßigen Mitteln erreicht\nb) die Einhaltung der Vorschriften zu überwachen Ist.    werden kann. Dem Leistungspfllchtigen ist durch den\n(4) Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 und 3          Bund eine Entschädigung zu zahlen, die sich nach den im\nüber die Funkausrüstung, den Funkwachdienst, die Funk-       Wirtschaftsverkehr für vergleichbare Leistungen üblichen\nnavigationseinrichtungen sowie die Führung der Funk-         Entgelten und Tarifen bemißt.","Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Oktober 1994                               2807\n(2) Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt,                                  §14\ndurch Rechtsverordnung Art, Umfang und Dauer der Lei-\n(1) Für die Leistungen der Kanalsteurer auf dem Nord-\nstungsverpflichtung nach Absatz 1 Satz 2 zu bestimmen\nOstsee-Kanal werden von demjenigen, der diese Leistun-\nsowie die Zuständigkeit und das Verfahren zu regeln.\ngen im eigenen oder fremden Namen veranlaßt, Entgelte\nerhoben. Entgeltschuldner ist auch der Eigentümer des\n§ 11                            Schiffes. Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.\nDas Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt,           (2) Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt,\ndurch Rechtsverordnung die Übermittlung von Unter-           nach Anhören der Küstenländer durch Rechtsverordnung\nlagen, die sich auf das Schiffahrtsgeschäft beziehen 0ns-    die Höhe der Entgelte für die Leistungen der Kanalsteurer\nbesondere Verträge, Protokolle, Briefe, Studien, Markt-      auf dem Nord-Ostsee-Kanal (Kanalsteurertarifordnung)\nberichte, Statistiken, Gutachten) und die Erteilung von      festzusetzen. Die Entgelte sind so zu bemessen, daß das\nAuskünften hierüber an Behörden und sonstige Stellen         Einkommen der Kanalsteurer demjenigen vergleichbarer\ndes Auslandes zu verbieten oder von einer Genehmigung        Berufsgruppen in der Seeschiffahrt entspricht.\nabhängig zu machen, soweit dies erforderlich ist, um die\ndeutsche Seeschiffahrt in der Freiheit ihrer wirtschaft-        (3) Die Entgelte der Kanalsteurer werden nach näherer\nlichen Betätigung zu schützen.                               Bestimmung der Rechtsverordnung nach Absatz 2 von\nder Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nord eingezogen.\nSie werden nach den Vorschriften des Verwaltungs-Voll-\n§12\nstreckungsgesetzes beigetrieben.\n(1) Für Amtshandlungen nach § 1, ausgenommen Amts-\nhandlungen zur Überwachung und Unterstützung der\n§15\nFischerei (§ 1 Nr. 3 Buchstabe c), Amtshandlungen nach\n§ 2 Abs. 2 sowie nach den auf Grund der §§ 7, 9 Abs. 1, 2       (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\nund 3 und der §§ 9a bis 9c und 11 erlassenen Rechts-         lässig\nverordnungen werden Kosten (Gebühren und Auslagen)\n1. als Eigentümer oder Führer eines Wasserfahrzeugs\nerhoben.\noder sonst für ein Wasserfahrzeug oder bestimmte\n(2) Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt,        Aufgaben seines Betriebes Verantwortlicher oder als\nim Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finan-             Hersteller entgegen § 8 Abs. 2 den mit der Über-\nzen durch Rechtsverordnung die Gebühren für die einzel-          wachung betrauten Personen das Betreten des Was-\nnen Amtshandlungen im Sinne des Absatzes 1 zu bestim-            serfahrzeugs oder der Betriebs- oder Geschäftsräume\nmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzu-                oder die Vornahme einer Prüfung nicht gestattet,\nsehen. Soweit die Rechtsverordnung Funkgeräte und                Arbeitskräfte oder Hilfsmittel nicht bereitstellt, Aus-\n-anlagen betrifft, ist sie im Einvernehmen mit dem Bun-          künfte nicht erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt;\ndesministerium für Post und Telekommunikation zu erlas-\nsen. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, daß der mit      2. als Führer eines Wasserfahrzeugs oder sonst für ein\nden Amtshandlungen verbundene Personal- und Sach-                Wasserfahrzeug oder bestimmte Aufgaben seines\naufwand gedeckt wird; bei begünstigenden Amtshandlun-            Betriebes Verantwortlicher einer nach § 9 oder nach\ngen kann daneben die Bedeutung, der wirtschaftliche              § 9b, jeweils auch in Verbindung mit § 9c, erlassenen\nWert oder der sonstige Nutzen für den Gebührenschuld-            Rechtsverordnung oder einer auf Grund einer solchen\nner angemessen berücksichtigt werden.                            Rechtsverordnung getroffenen vollziehbaren Anord-\nnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung\nfür einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeld-\n§13                                 vorschrift verweist;\n(1) Für das Befahren des Nord-Ostsee-Kanals sowie für\n3. als Eigentümer eines Seeschiffes, als vom Eigentümer\ndie Inanspruchnahme bundeselgner Häfen werden von\nbeauftragter Verantwortlicher oder als Besteller eines\ndemjenigen, der den Nord-Ostsee-Kanal befährt oder der\nSchiffsbauwerkes einer nach § 9a, auch in Verbindung\nbundeseigene Häfen in Anspruch nimmt, Abgaben erho-\nmit § 9c, erlassenen Rechtsverordnung oder einer auf\nben. Abgabenschuldner ist auch der Eigentümer des\nGrund einer solchen Rechtsverordnung getroffenen\nSchiffes. Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.\nvollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt, soweit die\nAbgabengläubiger ist der Bund.\nRechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand\n(2) Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt,        auf diese Bußgeldvorschrift verweist.\nim Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finan-\nzen durch Rechtsverordnung die Höhe der Abgaben näher           (2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 oder 3\nzu bestimmen. Soweit die Rechtsverordnung Abgaben für        kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche\ndas Befahren des Nord-Ostsee-Kanals betrifft, sind vor       Mark, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 mit\nihrem Erlaß die Küstenländer zu hören. Die Abgaben sind      einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark\nso zu bemessen, daß ihr Aufkommen höchstens die Aus-         geahndet werden.\ngaben für den Kanal und die bundeseigenen Häfen\n§16\neinschließlich derjenigen für Betrieb und Unterhaltung\ndeckt; die Wettbewerbslage des Kanals und der Nutzen,           (1) Ein Ersuchen an einen ausländischen Staat zur\nden der Abgabepflichtige von dem Befahren des Kanals         Durchführung von Maßnahmen im Rahmen der in § 1 Nr. 3\noder der Inanspruchnahme der bundeseigenen Häfen hat,        Buchstabe d bezeichneten Aufgabe im Hinblick auf\nsind zu berücksichtigen. In der Rechtsverordnung können      Schiffe, die zur Führung der Bundesflagge berechtigt sind,\ndie zu erstattenden Auslagen, die Fälligkeit, die Ver-       kann gestellt werden, wenn die Maßnahmen, um die\njährung, die Befreiung von der Zahlungspflicht sowie das     ersucht wird, nach den Vorschriften der Strafprozeßord-\nErhebungsverfahren geregelt werden.                          nung oder des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten","2808                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nangeordnet sind und gewährleistet· ist, daß bei Durch-                                       §17\nführung der Maßnahmen nicht gegen den Grundsatz der\nAuf Maßnahmen im Rahmen von § 1 Nr. 3 Buchstabe d\nVerhältnismäßigkeit verstoßen wird.\nfinden die §§ 34 bis 41 des Bundesgrenzschutzgesetzes\n(2) Wird die Bundesrepublik Deutschland von einem           sinngemäß Anwendung.\nanderen Staat um die Durchführung von Maßnahmen Im\nRahmen der in§ 1 Nr. 3 Buchstabe d bezeichneten Auf-\n§17a\ngabe gegenüber Schiffen, die nicht zur Führung der Bun-\ndesflagge berechtigt sind, ersucht, so kann die Erledigung        Wird die Bundesrepublik Deutschland von einem ande-\ndavon abhängig gemacht werden, daß der ersuchende              ren Staat um die Durchführung von Maßnahmen im Rah-\nStaat zusichert, die Bundesrepublik Deutschland von            men der in § 1 Nr. 3 Buchstabe a, b oder e bezeichneten\nErsatzansprüchen, die sich anläßlich der rechtmäßigen          Aufgaben gegenüber Schiffen, die nicht zur Führung der\nDurchführung der erbetenen Maßnahmen ergeben kön-              Bundesflagge berechtigt sind, ersucht, so gilt § 16 Abs. 2\nnen, freizustellen.                                            entsprechend.\n(3) Einern Ersuchen eines ausländischen Staates um\nGenehmigung von Maßnahmen im Rahmen der Strafver-                                            §18\nfolgung gegenüber Schiffen, die zur Führung der Bundes-\n(Änderung des Handelsgesetzbuches)\nflagge berechtigt sind, wird - vorbehaltlich anderweitiger\nRegelungen in völkerrechtlichen Vereinbarungen - nur\nstattgegeben, wenn                                                                           §19\n1. der ersuchende Staat zusichert, daß die gesetzlichen           Die Zuständigkeit des Bundes im Rahmen des§ 1 Nr. 2\nVoraussetzungen für die erbetenen Maßnahmen vorlie-        und des§ 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 besteht nicht für die im\ngen würden, wenn das Schiff sich im Hoheitsgebiet          Bereich des Hamburger Hafens liegenden Teile der Bun-\ndes ersuchenden Staates befände,                           deswasserstraße Elbe.\n2. die Anordnung und Durchführung von Zwangsmaß-\nnahmen nach dem dem Ersuchen zugrundeliegenden                                           §20\nSachverhalt auch nach deutschem Recht zulässig\nwäre,                                                         (1) Dieses Gesetz berührt nicht\n3. der ersuchende Staat zusichert,                             1. die Reichsversicherungsordnung,\na) gegen Angehörige der Besatzung nur diejenigen           2. das Gesetz über Fernmeldeanlagen,\nMaßnahmen zu ergreifen, die für die Suche nach         3. das Seemannsgesetz,\nBeweismitteln und deren Sicherstellung unerläßlich\nsind und,                                              4. das Atomgesetz,\nb) im Falle, daß das Schiff in das Hoheitsgebiet des       5. die über die Vereinbarung über die Ausübung der\nersuchenden Staates oder eines Drittstaates ver-           schiffahrtspolizeilichen Vollzugsaufgaben erlassenen\nbracht wird, Mitglieder der Besatzung, gegen die           Gesetze der Länder\nder Verdacht einer Straftat besteht, nicht für ein         a) Bremen vom 12. April 1955 (Gesetzblatt der freien\nvon ihm geführtes Ermittlungsverfahren in Haft zu              Hansestadt Bremen S. 59),\nnehmen oder dafür einer sonstigen Beschränkung\nIhrer persönlichen Freiheit zu unterwerfen, und            b) Hamburg vom 5. Mai 1956 (Hamburgisches Ge-\nsetz- und Verordnungsblatt I S. 83),\n4. der ersuchende Staat sich verpflichtet, für den durch\ndie Maßnahme verursachten Schaden angemessenen                 c) Niedersachsen vom 23. Dezember 1955 (Nieder-\nAusgleich zu gewähren, falls sich der dem Ersuchen                 sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 293),\nzugrundeliegende Tatverdacht als unbegründet er-               d) Schleswig-Holstein vom 15. Juli 1955 (Gesetz- und\nweist und keine den Tatverdacht begründende Hand-                  Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein S. 137).\nlung des Geschädigten festzustellen ist.\n(2) Unberührt bleiben Aufgaben auf dem Gebiet der\nDie Genehmigung kann im Einzelfall hinsichtlich des            Seeschiffahrt, die dem Bund durch frühere Rechtsvor-\nUmfanges der beabsichtigten Maßnahmen mit Auflagen             schriften übertragen worden sind.\noder Bedingungen versehen werden, wenn dies aus Grün-\nden der Verhältnismäßigkeit als geboten erscheint.\n(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 sollen, soweit der                                  §21\nUntersuchungszweck nicht gefährdet wird, der Eigen-               Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Arti-\ntümer und falls möglich gegebenenfalls der Charterer vom       kel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der\nInhalt der Genehmigung und der vom ersuchenden Staat           Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes), des\neingegangenen Zusicherung unverzüglich unterrichtet            Brief-, Post- und Femmeldegeheimnisses (Artikel 1O\nwerden.                                                        Abs. 1 des Grundgesetzes) und der Unvertetztichkeit der\n(5) Das Bundeskriminalamt ist für die Entgegennnahme        Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) werden nach\neingehender Ersuchen eines ausländischen Staates im            Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.\nSinne des Artikels 17 Abs. 7 Satz 2 des Übereinkommens\nder Vereinten Nationen vom 20. Dezember 1988 gegen\n§22\nden unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotro-\npen Stoffen (BGBI. 1993 II S. 1137) zuständig.                                (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)"]}