{"id":"bgbl1-1994-68-9","kind":"bgbl1","year":1994,"number":68,"date":"1994-10-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/68#page=26","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-68-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_68.pdf#page=26","order":9,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Anwerbestoppausnahme-Verordnung","law_date":"1994-09-30T00:00:00Z","page":2794,"pdf_page":26,"num_pages":3,"content":["2794                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Anwerbestoppausnahme-Verordnung\nVom 30. September 1994\nAuf Grund des § 19 Abs. 4 Satz 2 des Arbeitsför-                     Arbeit auf Grund einer Absprache mit der Arbeits-\nderungsgesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBI. 1 S. 582),                     verwaltung des Herkunftslandes über das Ver-\nder zuletzt durch Artikel 1 Nr. 74 des Gesetzes vom                     fahren der Auswahl und der Vennittlung oder mit\n21. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2353) geändert worden ist,                 Zustimmung der Bundesanstalt vermittelt worden\nverordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozial-                  ist. Wenn die Beschäftigung in einem Kalenderjahr\nordnung nach Anhörung der Bundesanstalt für Arbeit                      sechs Monate überschreitet, darf dem Ausländer im\ngemäß § 234 Abs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes:                       folgenden Kalenderjahr keine Arbeitser1aubnis für\neine zeitlich begrenzte Beschäftigung im Schau-\nArtikel 1                                   stellergewerbe erteilt werden, dabei sind auch Be-\nschäftigungen nach § 1 Abs. 3 der Arbeitserlaubnis-\nDie Anwerbestoppausnahme-Verordnung vom 21. De-                      verordnung zu berücksichtigen ...\nzember 1990 (BGBI. 1S. 3012), geändert durch die Verord-\nnung vom 1. September 1993 (BGBI. 1 S. 1528), wird wie              b) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:\nfolgt geändert:                                                           .(5) Die Arbeitsertaubnis kann einem ausländi-\nschen Hausangestellten eines Ausländers, der für\n1. § 2 wird wie folgt geändert:                                         einen begrenzten Zeitraum für seinen Arbettgeber\na) Absatz 1 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt:                            oder im Auftrag eines Unternehmens mit Sitz im\nAusland im Bundesgebiet tätig wird, für diesen Zeit-\n\"4. sonstigen Aus- und Weiterzubildenden, die                    raum erteilt werden, wenn der Ausländer im Zeit-\nnachweislich im Rahmen eines im Geltungsbe-                punkt seiner Einreise den Hausangestellten seit\nreich dieser Verordnung anerkannten Lehr- und              mindestens einem Jahr in seinem Haushalt zur\nAusbildungsplanes tätig werden, soweit im Ein-             Betreuung eines Kindes unter 16 Jahren oder eines\nzelfall die erworbenen beruflichen Kenntnisse              pflegebedürftigen HaushaJtsmitglieds beschäftigt.\"\nund Fertigkeiten im Herkunftsland praktisch\ngenutzt werden können und an der Ausbildung            c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.\nein besonderes öffentliches, insbesondere ent-\nwicklungspolitisches Interesse besteht oder         3. In § 5 Nr. 7 werden die Wörter \"oder im Auftrag\" ge-\neine internationale Ausbildung allgemein üblich        strichen und nach den Wörtern \"im Bundesgebiet als\nist; die Arbeitserlaubnis für eine Erstausbildung      solche• die Wörter \"und nicht nur zur Ausbildung oder\nkann nur in besonders begründeten Einzelfällen         im Rahmen eines freiwilfigen Jahres im Sinne des\nerteilt werden ...                                     Gesetzes zur Förderung eines Freiwilligen Sozialen\nJahres\" eingefügt.\nb) In Absatz 3 Nr. 2 werden die Wörter „im Rahmen\nvon Geschäftsbeziehungen\" durch die Wörter \"in\ndem im Rahmen von bestehenden Geschäftsbe-                4. § 6 wird wie folgt gefaßt:\nziehungen notwendigen Umfang\" ersetzt.                                                  n§6\nc) Dem Absatz 4 Nr. 2 wird folgender Satz angefügt:                            Grenzgängerbeschäftigung\n\"Fachkräften darf die Arbeitserlaubnis nur in beson-            (1) Einem Ausländer, der in einem an die Bundes-\nders begründeten Einzelfällen erteilt werden.\"               republik Deutschland angrenzenden Staat wohnt,\nd) In Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:                    Staatsangehöriger dieses Staates ist und dort keine\nSozialleistungen bezieht, kann die Arbeitserlaubnis für\n„Das gleiche gilt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2\neine mehr als geringfügige Beschäftigung im Sinne des\nund 3 sowie des Absatzes 3 Nr. 2, soweit wegen\n§ 8 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch bei\ndes im Einzelfall notwendigen Umfangs der Aus-\ntäglicher Rückkehr in seinen Heimatstaat oder für eine\noder Weiterbildung eine längere Beschäftigung\nauf längstens zwei Tage in der Woche begrenzte\nerforderlich ist.\"\nBeschäftigung innerhalb der in der Anlage zu dieser\nVerordnung aufgeführten Grenzzone erteilt werden.\n2. § 4 wird wie folgt geändert:\n(2) Einem Ausländer, der im Geltungsbereich dieser\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                              Verordnung beschäftigt ist und mit einem deutschen\nn(1) Die Arbeitserlaubnis kann Ausländern für eine        Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebt, kann\nBeschäftigung im Schaustellergewerbe bis zu ins-            die Arbeitserlaubnis erteilt werden, wenn die Ehegatten\ngesamt neun Monaten jährlich erteilt werden, so-            den gemeinsamen Wohnsitz in einen anderen Mitglied-\nfern der Arbeitnehmer von der Bundesanstalt für             staat der Europäischen Gemeinschaft oder einen Ver-","Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Oktober 1994                           2795\ntragsstaat des Abkommens über den Europäischen           6. In § 1O werden die Wörter „oder sich zum Besuch von\nWirtschaftsraum verlegen und der Ausländer minde-            Verwandten im Geltungsbereich dieser Verordnung\nstens einmal wöchentlich an den Wohnsitz zurück-             aufhalten\" gestrichen.\nkehrt.\"\n5. § 9 wird wie folgt gefaßt:                                                         Artikel2\n,,§9                             Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung\nkann den Wortlaut der Anwerbestoppausnahme-Verord-\nRegionale Ausnahmen                     nung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an gel-\nStaatsangehörigen der folgenden Staaten kann ab-      tenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.\nweichend von den §§ 2 bis 8 die Arbeitserlaubnis erteilt\nwerden:\nArtikel 3\nAndorra, Australien, Israel, Japan, Kanada, Liechten-\nstein, Malta, Monaco, Neuseeland, San Marine,               Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nSchweiz, Vereinigte Staaten von Amerika sowie            Kraft. Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe a tritt mit Wirkung vom\nZypern.\"                                                 1. Januar 1994 in Kraft.\nBonn, den 30. September 1994\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm","------ -···-  ··--·····---------··-·- ------\n2796                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nVerordnung\nüber die vorrangige Bearbeitung investiver Grundbuchsachen\n(Grundbuchvorrangverordnung - GBVorY)\nVom 3. Oktober 1994\nAuf Grund des § 1 Abs. 4 der Grur19buchordnung in der      Abs. 5 des Vermögensgesetzes auch das Amt oder Lan-\nFassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBI. 1          desamt zur Regelung offener Vermögensfragen auf Antrag\nS. 1114) verordnet das Bundesministerium der Justiz:          des Grundstückseigentümers, des Gebäudeeigentümers,\neines Erbbauberechtigten oder des Anmelders eine Dring-\nlichkeitsbescheinigung. Voraussetzung hierfür ist, daß die\n§1                                Eintragung, deren Vornahme beantragt oder um deren\nVorrang fOr investlve Grundbuchsachen                Vornahme ersucht wird, einem besonderen Investitions-\n-zweck im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1\n(1) Anträge oder Ersuchen auf Vornahme von rechtsän-       des lnvestitionsvorranggesetzes dient und die Angelegen-\ndemden oder berichtigenden Eintragungen in das Grund-         heit unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses\nbuch, die Investitionen dienen, kann das Grundbuchamt         dringlich ist. In der Bescheinigung sind der Antragsteller,\nvorrangig bearbeiten. Es soll sie vorrangig bearbeiten,       das betroffene Grundstück, Gebäudeeigentum oder Erb-\nwenn ihnen ein lnvestitionsvorrangbescheid oder eine          baurecht, der Vorhabenträger und das Vorhaben in einer\nEntscheidung im öffentlichen Bieterverfahren nach dem         Kurzbeschreibung anzugeben.\nlnvestitionsvorranggesetz oder eine Dringlichkeitsbe-\nscheinigung nach § 2 zugrunde liegt und die. vorrangige\n§3\nBearbeitung unter Beifügung mindestens einer Abschrift\ndieser Urkunde beantragt wird. Liegen mehrere nach                                  Anwendungsbereich\nSatz 2 vorrangig zu bearbeitende Anträge vor, können sie,\n(1) Die Befugnis der Landesjustizverwaltungen, durch\nsoweit nicht besondere Umstände vorliegen, -zwar vor den\nallgemeine Verwaltungsvorschrift weitere Fälle zu bestim-\ngewöhnlichen, untereinander aber nach der zeitlichen Rei-\nmen, die vorrangig zu bearbeiten sind, bleibt unberührt.\nhenfolge ihres Eingangs bearbeitet werden.\nSie können ferner bestimmen, daß Anträge oder Ersuchen\n(2) Auch in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 bleibt § 17   in geeigneten Fällen auch ohne Vortage einer Dringlich-\nder Grundbuchordnung unberührt; gehen danach son-             keits-Bescheinigung (§ 2) vorrangig zu bearbeiten sind.\nstige Anträge oder Ersuchen vor, nehmen sie am Vorrang\n(2) Einern lnvestitionsvorrangbescheid stehen eine Ent-\nteil, auch wenn diese Anträge oder Ersuchen selbst nicht\nscheidung nach§ 3a des Vermögensgesetzes in der vor\ndie Voraussetzungen hierfür erfüllen.\ndem 22. Juli 1992 geltenden Fassung und eine Investiti-\nonsbescheinigung nach dem Investitionsgesetz gleich.\n§2\n(3) Diese Verordnung gilt in den Ländern Brandenburg,\nDringlichkeitsbescheinigung                    Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt\nFür Anträge oder Ersuchen auf Vornahme von rechtsän-       und Thüringen. Ein Anspruch auf vorrangige Bearbeitung\ndernden oder berichtigenden Eintragungen in das Grund-        im Einzelfall wird durch diese Verordnung nicht begründet.\nbuch, die sich auf Grundstücke oder Gebäude beziehen,\nfür die das lnvestitionsvorranggesetz keine Anwendung                                            §4\nfindet, erteilen der Landkreis, die kreisfreie Stadt, weitere                             Inkrafttreten\ndurch die Landesjustizverwaltungen zu bestimmende\nStellen und im Rahmen einer Entscheidung nach § 31               Diese Verordnung tritt am 31. Oktober 1994 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 3. Oktober 1994\nDie Bundesministerin der Justiz\nLeuth eu sser-Sch narren berger"]}