{"id":"bgbl1-1994-68-8","kind":"bgbl1","year":1994,"number":68,"date":"1994-10-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/68#page=24","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-68-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_68.pdf#page=24","order":8,"title":"Elfte Verordnung zur Änderung der Arbeitserlaubnisverordnung","law_date":"1994-09-30T00:00:00Z","page":2792,"pdf_page":24,"num_pages":2,"content":["2792                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nElfte Verordnung\nzur Änderung der Arbeitsertaubnisverordnung\nVom 30. September 1994\nAuf Grund des § 19 Abs. 4 des Arbeitsförderungsgeset-        2. § 5 wird wie folgt gefaßt:\nzes vom 25. Juni 1969 (BGBI. 1S. 582), der zuletzt durch\nArtikel 1 Nr. 74 des Gesetzes vom 21. Dezember 1993                                           \"§5\n(BGBI. 1S. 2353) geändert worden ist, verordnet das Bun-                Verhältnis zum aufenthaltsrechtlichen Status\ndesministerium für Arbeit und Sozialordnung nach An-                 Die Arbeitserlaubnis wird nur erteilt, wenn der Aus-\nhörung der Bundesanstalt für Arbeit gemäß § 234 Abs. 2             länder eine Aufenthaltsgenehmigung (§ 5 des Auslän-\ndes Arbeitsförderungsgesetzes:                                     dergesetzes) besitzt. Sie kann auch Ausländern erteilt\nwerden,\nArtikel 1                               1. die vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung\nbefreit sind, wenn die Befreiung nicht auf Aufent-\nDie Arbeitserlaubnisverordnung in der Fassung der Be-\nhalte bis zu drei Monaten oder auf Aufenthalte\nkanntmachung vom 12. September 1980 (BGBI. 1S. 1754,\nohne Aufnahme einer arbeitserlaubnispflichtigen\n1981 1 S. 1245), zuletzt geändert durch die Verordnung\nErwerbstätigkeit beschränkt ist,\nvom 1. September 1993 (BGBI. 1 S. 1527), wird wie folgt\ngeändert:                                                          2. die eine Aufenthaltsgestattung(§ 55 des Asylver-\nfahrensgesetzes) besitzen und nicht verpflichtet\nsind, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen\n1. § 1 wird wie folgt geändert:\n(§§ 4 7 bis 50 des Asylverfahrensgesetzes),\na) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\n3. deren Aufenthalt nach § 69 Abs. 3 des Ausländer-\n\"(2) Für eine erstmalige Beschäftigung darf die              gesetzes als ertaubt gilt,\nArbeitserlaubnis nach Absatz 1 folgenden Perso-\n4. die ausreisepflichtig sind, solange die Ausreise-\nnengruppen erst erteilt werden, wenn sie sich für\npflicht nicht vollziehbar oder eine gesetzte Aus-\neine bestimmte Zeit im Geltungsbereich dieser\nreisefrist noch nicht abgelaufen ist,\nVerordnung rechtmäßig oder geduldet aufgehalten\nhaben (Wartezeit). Die Wartezeit beträgt                   5. die eine Duldung (§ 55 des Ausländergesetzes) be-\nsitzen oder\n1. vier Jahre für Ausländer, die als Ehegatten und\nKinder eines Ausländers eine Aufenthaltser-            6. deren Abschiebung durch eine richterliche Anord-\nlaubnis (§§ 17 bis 22 des Ausländergesetzes)              nung ausgesetzt ist.\"\noder eine Aufenthaltsbewilligung (§ 29 des\nAusländergesetzes) besitzen, wenn der Aus-          3. § 8 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:\nländer nur eine befristete Aufenthaltserlaubnis\n\"1. der Ausländer keine der in § 5 bezeichneten Vor-\noder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt,\naussetzungen erfüllt,\".\n2. ein Jahr für Ehegatten und Kinder von Aus-\nländern, die eine Arbeitserlaubnis und eine Auf-    4. § 9 wird wie folgt geändert:\nenthaltsbefugnis oder eine Duldung (§ 55 des\nAusländergesetzes) besitzen,                           a) Nummer 3 wird wie folgt geändert:\n3. ein Jahr für Ausländer, die eine aus anderen als           aa) In Buchstabe c wird das Wort „absolvieren\"\nden in den §§ 51, 53 und 54 des Ausländerge-                     durch die Wörter „zu absolvieren\" ersetzt.\nsetzes bezeichneten Gründen erteilte Duldung               bb) In Buchstabe d werden die Wörter „aufbaut,\nbesitzen.                                                        abbaut und betreut oder vergleichbare Dienst-\n§ 2 der Verordnung sowie Artikel 7 des Beschlus-                    leistungen erbringt\" durch die Wörter „aufzu-\nses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei                       bauen, abzubauen und zu betreuen oder ver-\n(ANBA Nr. 1/1981 S. 2ff.) bleiben unberührt.\"                       gleichbare Dienstleistungen zu erbringen\" er-\nsetzt.\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\nb) In Nummer 7 werden die Wörter \"bis zu zwei\n\"(3) Für eine Beschäftigung nach § 19 Abs. 1                 Monaten im Jahr\" gestrichen, das Semikolon\nSatz 3 des Arbeitsförderungsgesetzes darf die                 durch ein Komma ersetzt und die Wörter \"sofern\nArbeitserlaubnis nach Absatz 1 bis zu insgesamt               die Beschäftigung insgesamt drei Monate im Jahr\ndrei Monaten jährlich erteilt werden, sofern der              nicht übersteigt;\" angefügt.\nArbeitnehmer auf Grund einer Absprache der Bun-\nc) Nummer 13 wird wie folgt gefaßt:\ndesanstalt für Arbeit mit der Arbeitsverwaltung des\nHerkunftslandes über das Verfahren der Auswahl                ,, 13. Studenten ausländischer Hoch- und Fach-\nund der Vermittlung oder mit Zustimmung der                          hochschulen für ein Praktikum bis zu sechs\nBundesanstalt vermittelt worden ist. Die Vermitt-                     Monaten, sofern die Beschäftigung in einem\nlung ist auf die Beschäftigung in der Land- und                       unmittelbaren sachlichen Zusammenhang\nForstwirtschaft, im Hotel- und Gaststättenge-                         mit dem Fachstudium des Praktikanten steht\nwerbe, in der Obst- und Gemüseverarbeitung                            und im Rahmen eines internationalen Aus-\nsowie in Sägewerken beschränkt.\"                                     tauschprogramms studentischer oder ver-","Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Oktober 1994                             2793\ngleichbarer Einrichtungen im Einvernehmen mit           (2) Der Antrag ist vor Aufnahme der Beschäftigung\nder Zentralstelle für Arbeitsvermittlung der         oder vor Ablauf der Geltungsdauer einer bereits erteil-\nBundesanstalt für Arbeit erfolgt;\".                  ten Arbeitserlaubnis zu stellen.\nd) Folgende Nummern werden angefügt:                            (3) In besonderen Fällen kann die Arbeitserlaubnis\nvon Amts wegen erteilt werden.\n\"14. Ausländer, die das 16. und noch nicht das\n27. Lebensjahr vollendet haben, für die Teil-         (4) Das nach Absatz 1 zuständige Arbeitsamt ent-\nnahme an einem freiwilligen Jahr im Sinne          scheidet über die Erteilung und den Widerruf, die\ndes Gesetzes zur Förderung eines Freiwilli-        Rücknahme und die Aufhebung der Arbeitserlaubnis.\ngen Sozialen Jahres oder im Sinne des                 (5) Der Präsident der Bundesanstalt für Arbeit kann\nGesetzes zur Förderung eines Freiwilligen          die Zuständigkeit für den Antrag, die Erteilung und\nÖkologischen Jahres;                               den Widerruf, die Rücknahme und die Aufhebung für\n15. Personen, die im Geltungsbereich dieser            besondere Berufs- und Personengruppen aus\nVerordnung geboren sind und eine unbe-             Zweckmäßigkeitsgründen anderen Dienststellen sei-\nfristete Aufenthaltserlaubnis besitzen;            nes Geschäftsbereichs übertragen.\"\n16. Personen, die eine Aufenthaltsberechtigung\n{§ 27 des Ausländergesetzes) besitzen.\"         7. § 12 wird gestrichen.\n5. § 10 wird wie folgt gefaßt:                               8. § 13 wird wie folgt geändert:\nn§ 10                              a) Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen.\nArbeitserlaubnisersatz                     b) Folgender Absatz wird angefügt:\nDie Arbeitserlaubnis wird durch die Zulassungs-                \"{3) Der Widerruf, die Rücknahme und die Auf-\nbescheinigungen für Gastarbeitnehmer ersetzt, die im             hebung der Arbeitserlaubnis sind dem Arbeitneh-\nRahmen eines mit anderen Staaten vereinbarten Aus-               mer schriftlich mitzuteilen.\"\ntauschs von Gastarbeitnehmern zum Zwecke der\nberuflichen und sprachlichen Fortbildung von einer        9. § 14 wird gestrichen.\nDienststelle der Bundesanstalt für Arbeit ausgestellt\nsind.\"                                                   10. § 15a Abs. 3 wird gestrichen.\n11. § 16 wird gestrichen.\n6. § 11 wird wie folgt gefaßt:\nn§ 11\nArtikel2\nZuständigkeit\nDas Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung\n(1) Die Arbeitserlaubnis ist von dem Ausländer        kann den Wortlaut der Arbeitserlaubnisverordnung in der\nschriftlich bei dem Arbeitsamt zu beantragen, in des-    vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fas-\nsen Bezirk der Beschäftigungsort des Arbeitnehmers       sung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.\nliegt. Als Beschäftigungsort gilt der Ort, an dem sich\nder Sitz des Betriebs oder der Niederlassung befin-\ndet. Bei Beschäftigungen mit wechselnden Arbeits-                                  Artikel3\nstätten gilt der Sitz der für die Lohnabrechnung           Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nzuständigen Stelle als Beschäftigungsort.                Kraft.\nBonn, den 30. September 1994\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm"]}