{"id":"bgbl1-1994-68-6","kind":"bgbl1","year":1994,"number":68,"date":"1994-10-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/68#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-68-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_68.pdf#page=16","order":6,"title":"Verordnung über die Schiedsstelle für Arzneimittelversorgung und die Arzneimittelabrechnung (Schiedsstellenverordnung)","law_date":"1994-09-29T00:00:00Z","page":2784,"pdf_page":16,"num_pages":2,"content":["2784                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nVerordnung\nüber die Schiedsstelle für Arzneimittelversorgung und die Arzneimittelabrechnung\n(Schiedsstellenverordnung)\nVom 29. September 1994\nAuf Grund des § 129 Abs. 10 des Fünften Buches            sitzenden der Schiedsstelle sowie dem Bundesministe-\nSozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung -          rium für Gesundheit zu erklären.\n(Artikel 1 des Gesetzes vorn 20. Dezember 1988, BGBI. 1           (3) Für die Bestellung von Mitgliedern und ihren Stellver-\nS. 2477), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 30 des Gesetzes     tretern in der Nachfolge von während einer Amtsperiode\nvom 20. Dezember 1991 (BGBI. 1S. 2325) geändert wor-          Ausgeschiedenen gilt§ 1 entsprechend.\nden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit:\n§4\n§1\nTeilnahme an Sitzungen\nZusammensetzung und Bestellung\nDie Mitglieder sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzu-\n(1) Mitglieder der Schiedsstelle sind ein unparteiischer\nnehmen oder bei Verhinderung Ihre Stellvertreter zu\nVorsitzender, zwei weitere unparteiische Mitglieder, fünf\nbenachrichtigen. Satz 1 gilt entsprechend für die Stellver-\nVertreter der Apotheker und fünf Vertreter der Kranken-\ntreter.·\nkassen. Jedes Mitglied hat zwei Stellvertreter.\n(2) Die Vertreter der Apotheker und deren Stellvertreter                                 §5\nwerden von der für die wirtschaftlichen Interessen der                                Geschlflsstelle\nApotheker gebildeten Spitzenorganisation benannt, die\nvertragschließende Partei nach § 129 Abs. 2 oder § 300            Die Geschäfte der Schiedsstelle werden beim Bundes-\nAbs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist. Die Ver-      verband der Betriebskrankenkassen geführt. Sie ist an\ntreter der Krankenkassen und deren Stellvertreter werden      Weisungen des Vorsitzenden gebunden.\nvon den Spitzenverbänden der Krankenkassen gemein-\nsam benannt. Benennungen nach den Sätzen 1 und 2 sind                                        §6\nder Geschäftsstelle nach § 5 mitzuteilen.                               Einleitung des Schiedsverfahrens; Fristen\n(3) Der unparteiische Vorsitzende, die zwei weiteren          (1) Kommt ein Vertrag nach § 129 Abs. 2 oder § 300\nunparteiischen Mitglieder und ihre Stellvertreter sind be-    Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ganz oder\nnannt, sobald sie sich den beteiligten Verbänden gegen-       teilweise nicht zustande, beginnt das Schiedsverfahren\nüber zur Amtsübernahme bereit erklärt haben.                  mit dem bei der Schiedsstelle von einem beteiligten Ver-\n(4) Die Mitglieder sind bestellt, sobald die beteiligten  band gestellten Antrag, eine Einigung Ober den Inhalt\nVerbände ihre Benennung dem Bundesministerium für             eines Vertrages herbeizuführen. Der Antrag ist schriftlich\nGesundheit mitgeteilt haben.                                  an den Vorsitzenden der Schiedsstelle zu richten. Der\nAntrag hat den Sachverhalt zu erläutern, ein zusammen-\n· (5) Das Bundesministerium für Gesundheit kann für die\nfassendes Ergebnis der vorangegangenen Verhandlungen\nBestellung der Mitglieder eine Frist setzen. Erfolgt die\ndarzulegen sowie die Teile des Vertrages aufzuführen,\nBestellung der Mitglieder bis zum Ablauf der Frist nicht,\nüber die eine Einigung nicht zustandegekommen ist.\nbestellt das Bundesministerium für Gesundheit die Mit-\nglieder.                                                          (2) Ist ein gekündigter Vertrag nach Absatz 1 Satz 1 nicht\ndurch einen neuen Vertrag ersetzt worden, so beginnt das\n§2                              Schiedsverfahren mit dem auf den Ablauf der Kün-\nAmtsperiode                          digungsfrist folgenden Tag. Die Vertragspartei, die die\nKündigung ausgesprochen hat, hat die Schiedsstelle\nDie Amtsdauer der Mitglieder beträgt vier Jahre, unbe-    schriftlich unter Darstellung des Sachverhalts zu benach-\nschadet der Vorschrift des § 89 Abs. 3 Satz 6 des Fünften     richtigen.\nBuches Sozialgesetzbuch. Die Amtsdauer der während\neiner Amtsperiode neu bestellten Mitglieder endet mit             (3) Kommt ein Vertrag nach Absatz 1 Satz 1 innerhalb\ndem Ablauf dieser Amtsperiode.                                einer vom Bundesministerium für Gesundheit nach § 129\nAbs. 7 oder § 300 Abs. 4 des Fünften Buches Sozialge-\n§3                              setzbuch gesetzten Frist nicht zustande, so beginnt das\nSchiedsverfahren mit dem auf den Ablauf der Frist folgen-\nAbberufung und Amtsniederlegung                   den Tag. Die Vertragsparteien haben der Schiedsstelle\n(1) Das Bundesministerium für Gesundheit kann Mitglie-    schriftlich den Fristablauf unter Darstellung des Sachver-\nder und ihre Stellvertreter auf Antrag einer Vertragspartei   halts anzuzeigen.\naus wichtigem Grunde abberufen. Die beteiligten Ver-              (4) Der Vorsitzende lädt die weiteren Mitglieder schrift-\nbände sind vorher zu hören.                                   lich mit einer Frist von mindestens zwei Wochen ein.\n(2) Die Mitglieder haben die Niederlegung des Amtes       Der Einladung sind Sitzungsunterlagen beizufügen, die\nden für die Benennung zuständigen Verbänden, dem Vor-         Gegenstand der Beratung sind.","Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Oktober 1994                                2785\n§7                                                           §9\nVorlagepflicht                                       Entschädigung und Kosten\nAuf Vertangen der Schiedsstelle haben die Vertragspar-      (1) Der Vorsitzende und die zwei weiteren unpar-\nteien der Schiedsstelle die für die Entscheidung erforder-  teiischen Mitglieder oder ihre Stellvertreter erhalten Reise-\nlichen Unterlagen vorzulegen.                               kosten nach den Vorschriften über die Reisekostenver-\ngütung der Bundesbeamten nach der Reisekostenstufe C.\nDer Anspruch richtet sich gegen den Bundesverband der\n§8                             Betriebskrankenkassen. Sie erhalten für sonstige Baraus-\nlagen und für den Zeitaufwand einen Pauschalbetrag,\nBeratung und Beschlußfassung\ndessen Höhe die beteiligten Verbände im Benehmen mit\n(1) Die Schiedsstelle ist beschlußfähig, wenn minde-     ihnen festsetzen. Die Festsetzung bedarf der Zustimmung\nstens der Vorsitzende und ein unparteiisches Mitglied und   des Bundesministeriums für Gesundheit.\nfünf weitere Mitglieder oder deren Stellvertreter anwesend     (2) Die von den beteiligten Verbänden bestellten Mitglie-\nsind. Sie entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der     der der Schiedsstelle oder ihre Stellvertreter haben An-\nanwesenden Mitglieder. Stimmenthaltung ist nicht zuläs-     spruch auf Erstattung ihrer baren Auslagen und auf Ent-\nsig. Ergibt sich keine Mehrheit, gibt die Stimme des Vor-   schädigung für den Zeitaufwand nach den für Beschäf-\nsitzenden den Ausschlag.                                    tigte der benennenden Verbände geltenden Grundsätzen.\n(2) Die Schiedsstelle entscheidet auf Grund mündlicher   Die Verbände tragen die Kosten für die von ihnen benann-\nVerhandlung, zu der die Vertragsparteien und das Bun-       ten Mitglieder oder deren Vertreter selbst.\ndesministerium für Gesundheit zu laden sind. Sie kann          (3) Die sächlichen und personellen Kosten der Ge-\nauch in Abwesenheit der Geladenen verhandeln. Über den      schäftsführung und die Aufwendungen nach Absatz 1 für\nInhalt der Verhandlung fertigt der Vorsitzende eine Nieder- den Vorsitzenden und die zwei weiteren unparteiischen\nschrift.                                                    Mitglieder oder ihre Stellvertreter tragen die Spitzenver-\n(3) Die Beratung und Beschlußfassung der Schieds-        bände der Krankenkassen und die für die Wahrnehmung\nstelle erfolgt in Abwesenheit der Geladenen.                der wirtschaftlichen Interessen der Apotheker gebildete\nSpitzenorganisation je zur Hälfte. Der auf jeden Spitzen-\n(4) Die Schiedsstelle entscheidet innerhalb von einem    verband der Krankenkassen entfallende Kostenanteil\nMonat nach Beginn des Schiedsverfahrens.                    bemißt sich nach der Zahl der Mitglieder der Krankenkas-\n(5) Die Entscheidung der Schiedsstelle ist vom Vorsit-   sen der beteiligten Verbände in dem Kalenderjahr, das\nzenden schriftlich zu erlassen, zu begründen und den        dem Kalenderjahr vorausgeht, in dem die Schiedsstelle\nbeteiligten Verbänden zuzustellen.                          nach § 8 Abs. 2 entscheidet.\n(6) Der Vorsitzende Informiert das Bundesministerium                                  §10\nfür Gesundheit jeweils unverzüglich schriftlich über die\nEinleitung eines Schiedsverfahrens nach§ 6 Abs. 1 oder 2,                          Inkrafttreten\ndie Verhandlungstermine der Schiedsstelle und die Ent-         Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nscheidung nach § 8 Abs. 2.                                  Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 29. September 1994\nDer Bundesminister für Gesundheit\nHorst Seehofar"]}