{"id":"bgbl1-1994-68-5","kind":"bgbl1","year":1994,"number":68,"date":"1994-10-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/68#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-68-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_68.pdf#page=12","order":5,"title":"Verordnung über die Satzung der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung","law_date":"1994-09-29T00:00:00Z","page":2780,"pdf_page":12,"num_pages":4,"content":["--- - ----- -------\n2780                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nVerordnung\nüber die Satzung der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung\nVom 29. September 1994\nAuf Grund des § 8 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 bis 4 des Gesetzes über die Errich-\ntung einer Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung vom 2. August 1994\n(BGBI. 1S. 2018, 2019) ve~ordnet das Bundesministerium für Ernährung, Land-\nwirtschaft und Forsten und auf Grund des§ 8 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 5 und 6 des\nGesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für Landwirtschaft und\nErnährung verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und\nForsten im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:\n§1\nDie Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung erhält die anliegende\nSatzung.\n§2\nDiese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.\nBonn, den 29. September 1994\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJochen Borchert","Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Oktober 1994                                 2781\nAnlage\nSatzung\nder Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung\nErster Abschnitt                                               Zweiter Abschnitt\nAufbau und Geschäftsführung                                                  Verwaltungsrat\n§1                                                               §4\nAufbau der Anstalt                                          Berufung der Mitglieder\nDie Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung                   des Verwaltungsrates und ihrer Stellvertreter\n(Bundesanstalt) gliedert sich in Abteilungen, Gruppen und            (1) Die Vertreter der in § 5 Abs. 1 des Gesetzes genann-\nReferate. Die sich hiernach ergebende Aufbauorganisa-             ten Wirtschaftsgruppen werden durch folgende Bundes-\ntion wird vom Bundesministerium für Ernährung, Land-              verbände namentlich vorgeschlagen:\nwirtschaft und Forsten (Bundesministerium) durch Erlaß\nfestgelegt.                                                       1. die Vertreter der Landwirtschaft einschließlich des\nGartenbaus, des Weinbaus, der Forstwirtschaft sowie\n§2                                    der Fischwirtschaft durch den Deutschen Bauern-\nverband e. V. im Einvernehmen mit dem Zentralver-\nGeschlftsführung                              band Gartenbau e. V., dem Deutschen Weinbauver-\n(1) Der Präsident führt die Geschäfte und verwaltet das            band e. V., dem Deutschen Forstwirtschaftsrat e. V.\nVermögen der Bundesanstalt in eigener Verantwortung                   und dem Bundesmarktverband der Fischwirtschaft\nnach Maßgabe des Gesetzes über die Errichtung einer                   e.V.,\nBundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung vom\n2. August 1994 (BGBI. 1 S. 2018, 2019) (Gesetz), dieser           2. je ein Vertreter der Verbraucher durch den Deutschen\nSatzung und den Weisungen des Bundesministeriums. Er                  GeWi3rkschaftsbund, die Deutsche Angestellten-Ge-\nhat die Leitung und führt die Aufsicht über den gesamten              werkschaft und die Arbeitsgemeinschaft der Verbrau-\nDienstbetrieb.                                                        cherverbände e. V.,\n(2) Er vertritt die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich.  3. die Vertreter des Groß- und Außenhandels durch den\nBundesverband des Deutschen Groß- und Außen-\n(3) Er wird in seiner Eigenschaft als Organ der Anstalt            handels e. V. im Einvernehmen mit dem Zentralverband\ndurch den Vizepräsidenten vertreten.                                  gewerblicher Verbundgruppen e. V.,\n(4) Er erläßt eine Geschäftsordnung, die der Zustim-\nmung des Bundesministeriums bedarf.                               4. die Vertreter des Einzelhandels durch den Bundesver-\nband des Deutschen Lebensmittel-Einzelhandels e. V.\nim Einvernehmen mit dem Bundesverband der Filial-\n§3                                    betriebe und Selbstbedienungs-Warenhäuser e. V. und\nVertretung,                                dem Bundesverband deutscher Konsumgenossen-\nAufgabenübertragung, Zeichnungsbefugnis                        schaften e. V.,\n(1) Die Abteilungsleiter unterstützen den Präsidenten          5. die Vertreter des Ernährungshandwerks durch den\nbei der Führung der Geschäfte und der Verwaltung des                  Zentralverband des Deutschen Handwerks,\nVermögens der Anstalt. Sie führen die laufenden Ge-\nschäfte im Zuständigkeitsbereich ihrer Abteilungen. Der           6. die Vertreter der Ernährungsindustrie durch die Bun-\nPräsident kann den Abteilungsleitern weitere Zuständig-               desvereinigung der Deutschen Ernährungsindustrie\nkeiten übertragen. Dies soll insbesondere für die Leiter der          e.V.,\nAbteilungen „Pflanzliche Erzeugnisse\" und • Tierische\n7. die Vertreter der landwirtschaftlichen Genossenschaf-\nErzeugnisse\" im Bereich der Warengeschäfte erfolgen.\nten durch den Deutschen Raiffeisenverband e. V.•\nDie Übertragung, der Widerruf und der Umfang der Ver-\ntretungsbefugnis werden im Bundesanzeiger bekannt-                8. der Vertreter des Landwarenhandels durch den Zen-\ngegeben.                                                              tralverband des Deutschen Getreide-, Futter- und\n(2) Der Präsident kann die abschließende Zeichnungs-               Düngemittelhandels e. V.\nbefugnis für Geschäftsvorgänge eines abgegrenzten Auf-\n(2) Für alle Mitglieder des Verwaltungsrates im Sinne\ngabengebietes an Beschäftigte der Anstalt übertragen.\ndes § 5 Abs. 1 des Gesetzes ist für den Fall ihrer Verhinde-\nDas Nähere sowie die Form der Zeichnung werden durch\nrung ein Stellvertreter namentlich zu benennen. Hinsicht-\ndie Geschäftsordnung geregelt.\nlich des Vorschlags und der Bestellung der Stellvertreter\n(3) Rechtsgeschäftliche Erklärungen bedürfen der               gilt Absatz 1 und § 5 Abs. 2 und 3 des Gesetzes ent-\nSchriftform.                                  ·                   sprechend.","2782                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n§5                                                Dritter Abschnitt\nAuskunftsrecht                                               Fachbeiräte\nund -pflicht des Verwaltungsrates\n§9\n(1) Zur Erfüllung der dem Verwaltungsrat nach § 6 des\nGesetzes obliegenden Aufgaben ist der Verwaltungsrat                                   Einsetzung\nberechtigt, vom Präsidenten über die Tätigkeit der Anstalt            und Zusammensetzung von Fachbeiräten\nunterrichtet zu werden. Ihm steht insoweit gegenüber dem         (1) Der Verwaltungsrat beschließt über die Einsetzung\nPräsidenten ein Recht auf Auskunftserteilung und auf          und warenbezogene Aufteilung von Fachbeiräten.\nAnhörung zu.\n(2) Die Zusammensetzung und die Mitgliederzahl der\n(2) Das Bundesministerium kann verlangen, daß der         Fachbeiräte werden nach Maßgabe des § 7 Abs. 1 Satz 2\nVerwaltungsrat ihm jederzeit und unbeschränkt Auskunft        des Gesetzes vom Verwaltungsrat für jeden Fachbereich\nüber seine Tätigkeit gibt und ihm sämtliche notwendigen       gesondert festgelegt. § 4 Abs. 2 gilt entsprechend.\nUnterlagen und Aufzeichnungen vorlegt.\n(3) Das Bundesministerium und die Obersten Landes-\nbehörden für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ent-\n§6                             senden Vertreter in den jeweiligen Fachbeirat. Die Zahl der\nVertreter der Obersten Landesbehörden beträgt höch-\nVertretung des Verwaltungsrates\nstens drei. Vertreter des Bundesministeriums stimmen\nDer Verwaltungsrat wird durch den Vorsitzenden und        nicht ab.\nbei dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter ver-\n(4) Der Fachbeirat wählt aus seiner Mitte mit der Mehr-\ntreten.\nheit seiner Mitglieder den Vorsitzenden und dessen Stell-\nvertreter.\n§7\nSitzungendes Verwaltungsrates                                                §10\nAufgaben der Fachbeiräte\n(1) Der Verwaltungsrat tritt nach Bedarf zusammen,\nmindestens einmal jährlich. Die Sitzungen sind nicht             (1) Die Fachbeiräte beraten den Präsidenten und den\nöffentlich.                                                   Verwaltungsrat in Fragen des jeweiligen Warenbereiches\nunmittelbar.\n(2) Die Sitzungen des Verwaltungsrates werden vom\nVorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von seinem             (2) Die Fachbeiräte sollen insbesondere die jeweilige\nStellvertreter einberufen. Der Verwaltungsrat ist einzu-      Marktsituation und deren Entwicklungstendenzen im Hin-\nberufen, wenn das Bundesministerium oder mindestens           blick auf anstehende marktrelevante Fragen aufzeigen.\nsieben Mitglieder des Verwaltungsrates oder der Prä-          Sie können dem Präsidenten und dem Verwaltungsrat\nsident es beantragen. Der Präsident hat das Recht, an         Vorschläge in Angelegenheiten der landwirtschaftlichen\nden Sitzungen teilzunehmen.                                   Märkte unterbreiten. Insoweit steht dem Fachbeirat das\nRecht auf Auskunftserteilung und Anhörung zu. Zu Maß-\n(3) Die Vorsitzenden der Fachbeiräte können an den Sit-   nahmen, die der Verbesserung der Marktabläufe dienen\nzungen teilnehmen. Zu den Sitzungen können andere             (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes), wird der jeweils zustän-\nPersonen hinzugezogen werden, wenn deren Teilnahme            dige Fachbeirat gehört.\nsachdienlich ist.\n(3) Die Fachbeiräte haben den Verwaltungsrat über ihre\n(4) Der Verwaltungsrat ist beschlußfähig, wenn minde-     Tätigkeit, insbesondere über Stellungnahmen und Äuße-\nstens 15 Mitglieder anwesend sind.                            rungen, die sie dem Präsidenten gegenüber unmittelbar\nabgegeben haben, zu unterrichten.\n(5) Beschlüsse des Verwaltungsrates bedürfen der ein-\nfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stim-\nmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den                                         § 11\nAusschlag.                                                                     Sitzungen der Fachbeiräte\n{6) Ein Mitglied des Verwaltungsrates darf sich an der       (1) Die Fachbeiräte treten nach Bedarf zusammen. Ihre\nBeratung oder Abstimmung in eigener Sache nicht be-           Sitzungen sind nicht öffentlich.\nteiligen.                                                        (2) Die Sitzungen der Fachbeiräte werden vom Vorsit-\n(7) Die Mitglieder des Verwaltungsrates erhalten Reise-   zenden einberufen. Der Fachbeirat ist einzuberufen, wenn\nkostenvergütung nach Reisekostenstufe B des Bundes-           mindestens ein Viertel der Mitglieder des Fachbeirates,\nreisekostengesetzes. Sitzungsvergütung wird nicht ge-        der Verwaltungsrat oder der Präsident es beantragen. Der\nwährt.                                                        Präsident oder ein von ihm hierfür benannter Vertreter der\nAnstalt haben das Recht, an den Sitzungen teilzunehmen.\n(8) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.              Andere Personen werden zu den Sitzungen hinzuge-\nzogen, wenn das Bundesministerium oder der Präsident\n§8                             es wünschen oder der Vorsitzende deren Teilnahme für\nsachdienlich hält.\nSchriftliches Verfahren\n(3) Ein Mitglied eines Fachbeirates darf sich an der Bera-\nEine Beschlußfassung des Verwaltungsrates im schrift-    tung oder Abstimmung in eigener Sache nicht beteiligen.\nlichen Verfahren ist zulässig. Das Nähere regelt die         Das Nähere, insbesondere hinsichtlich der Beschlußfähig-\nGeschäftsordnung.                                            keit und Abstimmung, regelt die Geschäftsordnung.","Nr. 68 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Oktober 1994                            2783\n(4) Für die Teilnahme an den Sitzungen werden keine      nung und die hierzu jeweils erlassenen Durchführungsvor-\nReisekosten- und Sitzungsvergütung gewährt.                 schriften. Die Bücher sind nach den Grundsätzen ord-\nnungsmäßiger Buchführung einzurichten und zu führen.\n(5) Maßnahmen von grundsätzlicher oder erheblicher\nVierter Abschnitt                        finanzieller Bedeutung sowie das Eingehen von Verpflich-\nWirtschaftsführung                        tungen, für die im Wirtschaftsplan keine Ermächtigung\nenthalten ist, bedürfen der Einwilligung des Bundes-\n§12                              ministeriums.\nVerwaltungshaushalt, Haushaltsführung                (6) Dem Bundesministerium sind vom Präsidenten ein-\nzureichen:\n(1) Das Haushaltsjahr der Anstalt ist das Kalenderjahr.\na) zum 1. Februar eine Nachweisung über die im letzten\n(2) Das Bundesministerium bestimmt den Zeitpunkt für\nGeschäftsjahr tatsächlich in Anspruch genommenen\ndie Erstellung und Vorlage des Haushaltsplanes.\nMittel,\n(3) Für die Haushaltsführung sowie die Rechnungs-\nb) zum 1. Juli die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrech-\nlegung gelten die Vorschriften der Bundeshaushaltsord-\nnung sowie der Geschäftsbericht für das abgelaufene\nnung und die hierzu jeweils erlassenen Durchführungs-\nGeschäftsjahr.\nvorschriften. Die Bücher sind nach den Grundsätzen der\nVerwaltungsbuchführung einzurichten und zu führen. Zah-\nlungen im Verwaltungsbereich sind über die für den Sitz                                §14\nder Anstalt zuständige Bundeskasse zu leisten.\nKreditaufnahme\n(4) Innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Haus-\nhaltsjahres hat der Präsident in entsprechender Anwen-        Das Verfahren der Inanspruchnahme von Krediten\ndung der Rechnungslegungsbestimmungen des Bundes           durch die Anstalt (§ 10 Abs. 4 und 5 des Gesetzes) wird\ndurch Ertaß des Bundesministeriums im Einvernehmen\neine Jahresrechnung über die tatsächlichen Einnahmen\nund Ausgaben aufzustellen, die dem Bundesministerium       mit dem Bundesministerium der Finanzen geregelt.\nzur Erteilung der Entlastung vorzulegen ist.\n§13                                              fünfter Abschnitt\nWirtschaftsplan, Wirtschaftsführung                          Übergangsbestimmungen\n(1) Das Geschäftsjahr der Anstalt ist das Kalenderjahr.\n(2) Der Wirtschaftsplan ist ein Erfolgsplan. Er ist nach                             §15\nden Grundsätzen der Bundeshaushaltsordnung aufzu-                           Übergangsregelungen\nstellen.\nFür die Dauer der Übergangszeit nach § 15 Abs. 1 des\n(3) Das Bundesministerium bestimmt den Zeitpunkt für\nGesetzes nehmen der Präsident, der Vizepräsident sowie\ndie Erstellung und Vorlage des Wirtschaftspranes.\ndie ständigen Vertreter die Funktionen der Abteilungs-\n(4) Für die Wirtschaftsführung sowie die Rechnungs-      leiter wahr. Ausnahmen bestimmt das Bundesministerium\nlegung gelten die Vorschriften der Bundeshaushaltsord-     durch Ertaß."]}