{"id":"bgbl1-1994-68-4","kind":"bgbl1","year":1994,"number":68,"date":"1994-10-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/68#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-68-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_68.pdf#page=3","order":4,"title":"Ausführungsgesetz zu dem Basler Übereinkommen vom 22. März 1989 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung (Ausführungsgesetz zum Basler Übereinkommen)","law_date":"1994-09-30T00:00:00Z","page":2771,"pdf_page":3,"num_pages":9,"content":["Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Oktober 1994                                      2771\nAusführungsgesetz\nzu dem Basler Übereinkommen vom 22. März 1989\nüber die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung\ngefährlicher Abfälle und ih~r Entsorgung\n(Ausführungsgesetz zum Basler Ubereinkommen) 1)\nVom 30. September 1994\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                          Sinne des Anhangs II A zuführt oder die tatsächliche Sach-\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                             herrschaft über sie unter Wegfall jeder weiteren Zweck-\nbestimmung aufgibt.\nArtikel 1                                       (3) Der Wille zur Entledigung im Sinne des Absatzes 1\nGesetz                                       ist hinsichtlich solcher beweglicher Sachen anzunehmen,\nüber die Überwachung und Kontrolle                                 1. die bei der Energieumwandlung, Herstellung, Behand-\nder grenzüberschreitenden Verbringung                                    lung oder Nutzung von Stoffen oder Erzeugnissen oder\nvon Abfällen                                         bei Dienstleistungen anfallen, ohne daß der Zweck der\n(Abfallverbringungsgesetz - AbfVerbrG) 2)                                 jeweiligen Handlung hierauf gerichtet ist, oder\n2. deren ursprüngliche Zweckbestimmung entfällt oder\n§1\naufgegeben wird, ohne daß ein neuer Verwendungs-\nSachlicher Geltungsbereich                                     zweck unmittelbar an deren Stelle tritt.\n(1) Dieses Gesetz gilt für die Verbringung von Abfällen                   Für die Beurteilung der Zweckbestimmung ist die Auf-\nin den, aus dem oder durch den Geltungsbereich dieses                        fassung des Erzeugers oder Besitzers unter Berücksichti-\nGesetzes (grenzüberschreitende Verbringung).                                 gung der Verkehrsanschauung zugrunde zu legen.\n(2) Rechtsvorschriften, die aus Gründen der Sicherheit\n(4) Der Besitzer muß sich beweglicher Sachen im Sinne\nim Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher\ndes Absatzes 1 entledigen, wenn diese entsprechend ihrer\nGüter erlassen sind, bleiben unberührt.\nursprünglichen Zweckbestimmung nicht mehr verwendet\nwerden und aufgrund ihres konkreten Zustandes geeignet\n§2\nsind, gegenwärtig oder künftig das Wohl der Allgemein-\nBegriffsbestimmungen                                   heit, insbesondere die Umwelt, zu gefährden und deren\nGefährdungspotential nur durch eine ordnungsgemäße\n(1) Abfälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle beweg-\nund schadlose Verwertung oder gemeinwohlverträgliche\nlichen Sachen, die unter die in Anhang I aufgeführten\nBeseitigung nach den abfallrechtlichen Vorschriften aus-\nGruppen fallen und deren sich ihr Besitzer entledigt, ent-\ngeschlossen werden kann.\nledigen will oder entledigen muß. Abfälle zur Verwertung\nsind Abfälle, die verwertet werden; Abfälle, die nicht ver-                     (5) Erzeuger von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist\nwertet werden, sind Abfälle zur Beseitigung.                                 jede natürliche oder juristische Person, durch deren Tätig-\n(2) Die Entledigung im Sinne des Absatzes 1 liegt vor,                    keit Abfälle angefallen sind, oder jede Person, die Vorbe-\nwenn der Besitzer bewegliche Sachen einer Verwertung                         handlungen, Mischungen oder sonstige Behandlungen\nim Sinne des Anhangs II B oder einer Beseitigung im                          vorgenommen hat, die eine Veränderung der Natur oder\nder Zusammensetzung dieser Abfälle bewirken.\n1) Artikel 2 Nr. 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Artikel 12           (6) Besitzer von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist\nund 13 der Richtlinie 91/156/EWG des Rates vom 18. März 1991 zur          jede natürliche oder juristische Person, die die tatsächli-\nÄnderung der Richtlinie 75/442/EWG über Abfälle (ABI. EG Nr. L 78 S. 32).\n2) Das Gesetz dient auch der Ausführung der Verordnung (EWG) Nr. 259/93\nche Sachherrschaft über Abfälle hat.\ndes Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der\nVerbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen             (7) Abfallentsorgung umfaßt die Verwertung und Besei-\nGemeinschaft (ABI. EG Nr. L 30 S. 1).                                     tigung von Abfällen.","2772                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n§3                                (5) In Ausführung der Artikel 5 Abs. 3, Artikel 8 Abs. 3,\nGrundsatz der Beseitigungsautarkie                 Artikel 9 Abs. 5, Artikel 10, Artikel 15 Abs. 8 Unterabs. 1\nSatz 2, Artikel 17 Abs. 4, 6 und 8, Artiker 20 Abs. 7 Unter-\nBei Abfällen zur Beseitigung aus dem Geltungsbereich       abs. 2 Satz 1, Artikel 22 und 23 Abs. 6 Unterabs. 2 der EG-\ndieses Gesetzes hat die Beseitigung im Inland Vorrang vor     Abfallverbringungsverordnung trifft die Verpflichtung zur\nder Beseitigung im Ausland. Sofern dennoch eine Beseiti-      Mitführung des Begleitscheins auch den Beförderer sowie\ngung von Abfällen im Ausland entsprechend den Bestim-         die die Beförderung unmittelbar durchführende Person.\nmungen dieses Gesetzes zulässig ist, hat die Beseitigung      Der Begleitschein ist den für die Kontrolle zuständigen\nin einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft          Beamten auf Verlangen auszuhändigen. Die Sätze 1\nVorrang vor der Beseitigung in einem anderen Staat.           und 2 gelten für die Behandlung der Angaben nach\nArtikel 11 Abs. 1 der EG-Abfaflverbringungsverordnung\nentsprechend.\n§4\n(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-\nVerfahrensvorschriften\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschrif-\n(1) Zuständig für Maßnahmen im Zusammenhang mit            ten zu erlassen über\nder Verbringung von Abfällen in den Geltungsbereich\n1 . die Notifizierungsunterlagen, die Form der Notifizie-\ndieses Gesetzes ist die Behörde des Landes, in dem die\nrung und der Entscheidung,\nAbfälle erstmals behandelt, gelagert oder abgelagert wer-\nden sollen. Zuständig für Maßnahmen im Zusammenhang           2. die Beförderungsmittel, besondere Anforderungen an\nmit der Verbringung von Abfällen aus dem Geltungs-                die Verpackung und über die Beförderungswege von\nbereich dieses Gesetz~s ist die Behörde des Landes, in            Abfällen, soweit sie nicht bereits von Regelungen nach\ndem die Beförderung der Abfälle beginnt. Die zuständige           § 1 Abs. 2 erfaßt sind,\nBehörde erteilt den zuständigen Behörden der Länder,\ndurch deren Gebiet Abfälle verbracht werden sollen, eine      3. die Bestimmung der gebührenpflichtigen Tatbestände\nAusfertigung ihrer Maßnahme, sofern diese schriftlich             im einzelnen, die Gebührensätze sowie die Auslagen-\ngetroffen wurde.                                                  erstattung; die Gebühr beträgt mindestens hundert\nDeutsche Mark; sie darf im Einzelfall zehntausend\n(2) Im Falle einer notifizierungsbedürftigen Verbringung       Deutsche Mark nicht übersteigen; die Vorschriften des\nvon Abfällen aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes              Verwaltungskostengesetzes sind anzuwenden.\nhat die notifizierende Person die Notiflzierung in Aus-\nführung von Artikel 6 Abs. 1 des Basler Übereinkommens           (7) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz\nund Artikel 3 Abs. 8, Artikel 6 Abs. 8 und Artike115 Abs. 11  und Reaktorsicherheit gibt im Einvernehmen mit dem\nder Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom                 Bundesministerium der Ananzen in Ausführung von Arti-\n1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Ver-        kel 39 der EG-Abfallverbringungsverordnung die Zollstel-\nbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäi-     len bekannt, über die Abfälle fOr den Bereich der Bundes-\nschen Gemeinschaft (ABI. EG Nr. L 30 S. 1), im folgenden      republik Deutschland in die, aus der und durch die\nals EG-Abfallverbringungsverordnung bezeichnet. über          Europäische Gemeinschaft verbracht werden dürfen.\ndie zuständige Behörde am Versandort vorzunehmen. Die            (8) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz\nnotifizierende Person legt dazu alle für die Notifizierung    und Reaktorsicherheit gibt im Einvernehmen mit dem\nerforderlichen Unter1agen, einschließlich der notwendigen     Bundesministerium für Wirtschaft im Bundesanzeiger die\nKopien, der zuständigen Behörde vor. Die sich aus dem         Staaten, die mitgeteilt haben, daß sie vollständige oder\nBasler übereinkommen und der EG-Abfallverbringungs-           eingeschränkte Einfuhrverbote für Abfälle erlassen haben\nverordnung für die notifizierende Person ergebenden\nsowie die Staaten, mit denen Vereinbarungen über die\nRechte und Pflichten werden dadurch nicht berührt.            Verbringung von Abfä11en geschlossen worden sind,\n(3) Die zuständige Behörde am Versandort kann einen        bekannt.\nEinwand gegen eine notifizierungsbedürftige Verbringung\n(9) Sollen Abfälle zur Beseitigung mit dem Ziel ihrer\nvon Abfällen zur Verwertung aus dem -Geltungsbereich\nBeseitigung auf Hoher See in den, aus dem oder durch\ndieses Gesetzes in Staaten, mit denen eine Vereinbarung\nden Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht werden,\nim Sinne des Artikels 11 des Basler Übereinkommens\nso ist die Genehmigung zu erteilen, wenn der Antragsteller\ngeschlossen wurde, auch erheben, wenn\ndie Erlaubnis nach Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Februar\na) die zur Verwertung befugten Anlagen in der oder auf-       1977 zu den übereinkommen vom 15. Februar 1972 und\ngrund der Vereinbarung nicht abschließend festgelegt      29. Dezember 1972 zur Verhütung der Meeresverschmut-\nsind und                                                  zung durch das Einbringen von Abfätlen durch Schiffe\nb) begründete Zweifel bestehen, daß die Verwertung in         und Luftfahrzeuge (BGBt. 1977 U S. 165), zuletzt ge-\neiner genehmigten Anlage durchgeführt wird, die den       ändert durch die Fünfte Zuständigkeitsverordnung vom\nAnforderungen hinsichtlich einer schadlosen Verwer-       26. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 278), vorlegt. In diesem Fall\ntung im Empfänger1and genügen.                           hat die zuständige Behörde lediglich die für die Beförde-\nrung erforderlichen Nebenbestimmungen festzulegen.\n(4) Die zuständige Behörde kann Proben der beförder-       Soll die Entsorgung auf Hoher See weder über einen\nten Abfälle entnehmen und untersuchen. Hierfür und für        Hafen im Geltungsbereich dieses Gesetzes noch durch\ndie Durchführung des Notifizierungs- und Überwachungs-        ein Schiff erfolgen, das die Bundesflagge führt, darf die\nverfahrens werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erho-       Genehmigung nur erteilt werden, wenn die zuständige\nben. Kostenschuldner ist die notifizierende Person, bei der  Behörde nach Anhörung der für die• Abfallentsorgung\nEntnahme und Untersuchung von Proben daneben auch            zuständigen Behörden der anderen Länder festgestellt\nder Beförderer.                                              hat, daß eine Entsorgung an Land im Sinne des Artikels 2","Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Oktober 1994                                 2773\nAbs. 1 Nr. 1 des in Satz 1 genannten Gesetzes nicht mög-         (2) Die zuständige Behörde trifft die für die Erfüllung der\nrich ist und der Antragsteller eine Erlaubnis des Empfän-     Verpflichtung zur Wiedereinfuhr erforderlichen Anordnun-\ngerstaates nach Maßgabe der in Satz 1 genannten über-         gen. Für Rückführungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 4\neinkommen vorlegt. Die Genehmigung darf nicht erteilt         kann sie sich geeigneter Dritter bedienen. Die Kosten, die\nwerden, wenn die Entsorgung auf See von einem Staat           im Zusammenhang mit der Rückführung und der umwelt-\naus erfolgen son, der den in Satz 1 genannten überein-        verträgHchen Entsorgung den zuständigen Behörden ent-\nkommen nicht beigetreten ist.                                 stehen, hat der Rückführpflichtige zu tragen. Es kann\nbestimmt werden, daß der Rückführpflichtige die voraus-\n§5                             sichtlichen Kosten, die im Zusammenhang mit der Rück-\nführung der inegal verbrachten Abfälle und der schadlosen\nMitwirkung anderer Behörden                     Verwertung oder gemeinwohlverträglichen Beseitigung\nentstehen, im voraus zu zahlen hat. Zahlt der Rückführ-\nDas Bundesministerium der Finanzen und die von ihm\npflichtige die geltend gemachten Kosten nicht fristge-\nbestimmten Zolldienststellen, das Bundesministerium für\nrecht, so können sie im Verwaltungsvollstreckungsverfah-\nVerkehr und das Bundesamt für Güterverkehr wirken bei\nren beigetrieben werden, ohne daß es einer besonderen\nder Überwachung der Verbringung von Abfälten in den,\nAndrohung oder Fristsetzung bedarf. Widerspruch und\naus dem oder durch den Geltungsbereich dieses Geset-\nAnfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.\nzes mit. Besteht der Verdacht eines Verstoßes gegen Ver-\nbote und Beschränkungen, die sich aus der EG-Abfall-             (3) Soweit nach Absatz 1 ein Rückführpflichtiger nicht\nverbringungsverordnung oder diesem Gesetz ergeben             oder nicht rechtzeitig festgestellt wird, seiner Pflicht nicht\noder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind,           nachkommt oder die zurückgeführten Abfälle nicht\nunterrichten sie die zuständigen Behörden. Im Falle des       schadlos verwertet oder gemeinwohlverträglich beseitigt,\nSatzes 2 können sie Abfälle sowie deren Beförderungs-         veranlaßt die zuständige Behörde die Rückführung und\nund Verpackungsmittel auf Kosten und Gefahr des Ver-          schadlose Verwertung oder gemeinwohlverträgliche\nfügungsberechtigten zurückweisen, bis zur Behebung            Beseitigung im Benehmen mit dem Solidarfonds nach § 8.\nder festgestellten Mängel sicherstellen oder anordnen,\ndaß sie den zuständigen Behörden vorgeführt werden.\n§7\nSicherheitsleistung\n§6\n(1) In Ausführung von Artikel 27 der EG-Abfallverbrin-\nWiedereinfuhrpflicht\ngungsverordnung darf eine notifizierungsbedürftige Ver-\n(1) Soweit eine Wiedereinfuhrpflicht für aus dem Gel-      bringung von Abfällen in den, aus dem oder durch den\ntungsbereich dieses Gesetzes verbrachte Abfälle besteht,      Geltungsbereich dieses Gesetzes nur erfolgen, wenn die\ntrifft diese Verpflichtung denjenigen, der die Verbringung    notifizierende Person zuvor Sicherheit geleistet oder eine\nnotifiziert oder eine illegale Verbringung im Sinne des Arti- entsprechende Versicherung nachgewiesen hat und ihrer\nkels 26 der EG-Abfallverbringungsverordnung veranlaßt,        Pflicht zur Beteiligung an dem Solidarfonds gemäß § 8\nvermittert oder durchgeführt hat oder daran in sonstiger      Abs. 1 Satz 6 nachgekommen ist.\nWeise beteiligt war sowie den Erzeuger der verbrachten           (2) Zuständig für die Festlegung und die Freigabe der\nAbfälle, es sei denn, er kann nachweisen, daß er bei der      Sicherheit ist die zuständige Behörde des Versandortes.\nAbgabe der Abfälfe ordnungsgemäß gehandelt hat. Diese         Wird im Falle der Verbringung von Abfällen in den Gel-\nVerpflichtung trifft nicht Einrichtungen (Börsen) von         tungsbereich dieses Gesetzes von der zuständigen\nSelbstverwaltungskörperschaften oder Verbänden der            Behörde des Versandortes die Entscheidung über die Ver-\nWirtschaft, welche die verbrachten Abfälle zur Verwertung     bringung nicht von der Hinterlegung einer Sicherheit oder\nvermittelt haben, soweit dies auf den Austausch von           dem Nachweis einer entsprechenden Versicherung\nAdressen veröffentlichter Angebote und Nachfragen             abhängig gemacht oder hat die inländische Behörde\nbeschränkt ist. Die Verpflichteten sind untereinander nach    Anlaß zu der Annahme, daß die von der Behörde am Ver-\nden Grundsätzen der Gesamtschuld zum Ausgleich ver-           sandort geforderte Sicherheit oder Versicherung nicht\npflichtet. Soweit eine Wiedereinfuhrpflicht die Bundesre-     geeignet ist, alle in Artikel 27 der EG-Abfallverbringungs-\npublik Deutschland trifft, obliegt die Erfüllung der Ver-     verordnung genannten Kosten und Risiken abzudecken,\npflichtung dem Land, dessen zuständige Behörde die            legt sie die erforderliche Sicherheit oder Versicherung\nNoUfizierung nach § 4 Abs. 2 dieses Gesetzes weitergelei-     durch Bedingung oder Auflage selbst fest.\ntet oder die Weiterleitung verweigert hat, die Verbrin-\ngungsgenehmigung erteilt oder versagt hat oder die für           (3) Zur Abdeckung der im Zusammenhang mit der\ndie Entscheidung über die Weiterleitung oder Genehmi-         Wiedereinfuhr und schadlosen Verwertung oder gemein-\ngung der Verbringung zuständig gewesen wäre. Soweit           wohlverträglichen Beseitigung entstehenden Kosten kann\nBehörden mehrerer Länder zuständig wären, haben die           die Sicherheitsleistung verwendet oder die Versicherung\nbetroffenen Länder eine zuständige Behörde zu bestim-         in Anspruch genommen werden.\nmen. Soweit sich nach Satz 4 keine zuständige Behörde\nbestimmen oder so rechtzeitig ermitteln läßt, daß der                                       §8\nWiedereinfuhrpflicht fristgemäß nachgekommen werden\nSolidarfonds Abfallrückführung\nkann, obliegt die Verpflichtung dem Land, das bei Zuord-\nnung dieser Fälle zu der afphabetischen Reihenfolge der          (1) Es wird ein „Solidarfonds AbfaHrückführung\" (Soli-\nLänderbezeichnungen zuständig ist. Die Länder können          darfonds) als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts\ndie Erfüllung der Aufgaben einer gem~insamen Einrich-         errichtet. Dte Anstalt gilt mit rnkrafttreten dieses Gesetzes\ntung übertragen.                                              ars entstanden. Organe der Anstalt sind der Vorstand und","2774                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil    1\nder Verwaltungsrat. Die Anstalt untersteht der Aufsicht       die Rechtsverordnung kann sich das Bundesministerium\ndes Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und            für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit die\nReaktorsicherheit. Entstehen im Falle des § 6 Abs. 3          Genehmigung der Satzung dieser juristischen Person und\nKosten, trägt diese bis zu einer Höhe von 75 Millionen        von Satzungsänderungen durch diese juristische Person\nDeutsche Mark für jeweils drei Jahre der Solidarfonds.        vorbehalten und die Aufsicht über die juristische Person\nNotifizierende Personen im Sinne der EG-Abfallverbrin-        regeln. Des weiteren wird das Bundesministerium für\ngungsverordnung sind verpflichtet, unter Berücksichti-        Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit ermächtigt,\ngung von Art und Menge der zu verbringenden Abfälle Mit-      im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirt-\ngliedsbeiträge zur Deckung der Leistungen und Verwal-         schaft durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt zu bestim-\ntungskosten des Solidarfonds an die Anstalt zu leisten.       men, von dem ab die Anstalt oder die juristische Person in\nMitgliedsbeiträge, die nach jeweils drei Jahren nicht ver-    Anspruch genommen werden kann.\nwendet worden sind, werden an die Beitragspflichtigen\n(4) Der Solidarfonds kann von Rückführpflichtigen nach\nnach vorheriger Rückzahlung der nach Absatz 2 geleiste-\n§ 6 Abs. 1 Satz 1, soweit er für deren Pflichten einsteht,\nten Nachschüsse anteilig rückerstattet. Der Solidarfonds\nErsatz seiner Aufwendungen verlangen. Erstattungsan-\nkann Leistungen anbieten, mit denen die notifizierenden\nsprüche gegen einen Rückführpflichtigen gehen auf den\nPersonen ihre Verpflichtung erfüllen, eine Sicherheit zu lei-\nSolidarfonds über, soweit dieser Kosten für die Rück-\nsten oder eine entsprechende Versicherung nachzuwei-\nführung und schadlose Verwertung oder gemeinwohl-\nsen. Das Nähere über die Anstalt, insbesondere\nverträgliche Beseitigung der Abfälle übernommen hat.\n1. die Beitragspflicht und die Beitragspflichtigen,\n(5) Der Solidarfonds ist von der Körperschaftsteuer, der\n2. die Bemessung der Beiträge,                                Gewerbesteuer und der Vermögensteuer befreit.\n3. das Verfahren zur Festsetzung und Erhebung der\nBeiträge,\n4. die Inanspruchnahme des Solidarfonds im Falle des                                       §9\n§6Abs.3,                                                              Datenerhebung und -verarbeitung\n5. die Pflicht zur Erteilung von Auskünften und zur Vor-\n(1) Fürdie\nlage von Unterlagen gegenüber dem Solidarfonds,\nsoweit dies zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist,  1. Überwachung und Durchführung einer schadlosen\nund                                                           Verwertung oder gemeinwohlverträglichen Beseiti-\ngung von Abfällen,\n6. die Ausgestaltung der Aufsicht über die Anstalt ein-\nschließlich der Genehmigung des Haushalts,                2. Durchführung der Abfallwirtschaftsplanung,\nbestimmt das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz        3. Erfüllung der Informationspflichten gegenüber den zu-\nund Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundes-             ständigen Behörden anderer Staaten und dem Sekre-\nministerium für Wirtschaft durch Rechtsverordnung.                tariat des Basler Übereinkommens,\n(2) Soweit die vom Solidarfonds gemäß Absatz 1 Satz 5      4. Bekämpfung illegaler Praktiken bei der grenzüber-\nbereitzustellenden Mittel zur Abdeckung der durch Rück-           schreitenden Abfallverbringung,\nführungen und schadlose Verwertung oder gemeinwohl-           5. Durchführung von Anzeige-, Genehmigungs-, Plan-\nverträgliche Beseitigung entstehenden Kosten nicht aus-           feststellungs- oder sonstiger Zulassungsverfahren, die\nreichen, sind die Länder nach Abzug eines durch Rechts-           im Zusammenhang mit den Zwecken nach den Num-\nverordnung nach Satz 2 festzulegenden Bundesanteils               mern 1 bis 4 stehen,\nnach einem entsprechend Bevölkerungszahl und Steuer-\naufkommen gebildeten Verteilungsschlüssel (Königsteiner       sind die Anlaufstelle nach § 13, der Solidarfonds Abfall-\nSchlüssel) oder einem anderen zwischen den Ländern            rückführung nach § 8, die für die Abfallwirtschaft zuständi-\nvereinbarten Schlüssel zum Nachschuß verpflichtet. Das        gen Behörden des Bundes und der Länder, die Gebiets-\nBundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-        körperschaften und die durch Rechtsverordnung mit\nsicherheit soll im Einvernehmen mit dem Bundesministe-        öffentlich-rechtlichen Aufgaben der Abfallwirtschaft\nrium für Wirtschaft mit Zustimmung des Bundesrates den        beauftragten Träger, die obersten Landesumweltbehör-\nFondsumfang durch Rechtsverordnung abweichend von             den, die Behörden der Zollverwaltung, die zuständigen\nAbsatz 1 Satz 5 festlegen, wenn der tatsächliche Bedarf in    Polizeibehörden einschließlich des Bundeskriminalamtes\neinem Zeitraum von drei Jahren die Summe nach Satz 5,         und der Landeskriminalämter, das Auswärtige Amt, das\nBundesamt für Wirtschaft, das Bundesausfuhramt, die\nin den ersten drei Jahren nach Errichtung des Solidar-\nBiologische Bundesanstalt, das Bundesamt für Güterver-\nfonds die jährlich aufzubringende Summe, um mehr als\nkehr, das Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft\n20 vom Hundert über- oder unterschreitet.\nsowie die Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktord-\n(3) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz          nung berechtigt, den Namen und die Anschrift, Geburts-\nund Reaktorsicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen       datum und -ort, Telefon-, Telefax- und Telexnurnmern und\nmit dem Bundesministerium für Wirtschaft durch Rechts-       den Bereich der Abfallverbringungen betreffende Versi-\nverordnung Aufgaben und Befugnisse des Solidarfonds          cherungen von an der Verbringung von Abfällen und ihrer\neiner anderen juristischen Person zuzuweisen, wenn diese      schadlosen Verwertung oder gemeinwohlverträglichen\nbereit ist, die Aufgaben zu übernehmen und sie hinrei-        Beseitigung beteiligten Personen und deren im genannten\nchende Gewähr für die Erfüllung der Aufgaben bietet.          Bereich tätigen Unternehmen, einschließlich der Erzeuger\nWenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 2 vorlie-        und Entsorger, zu erheben, soweit dies zur Erfüllung der in\ngen, kann die juristische Person den Fondsumfang durch        den Nummern 1 bis 4 genannten Aufgaben erforderlich ist.\nSatzungsänderung selbst abweichend festlegen. Durch           Soweit nicht die Überwachungs- und Kontrollbefugnisse","Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Oktober 1994                             2775\nin diesem Gesetz und in den Abfallgesetzen des Bundes        1. Ausnahmen hinsichtlich der Verbringungsverbote und\nund der Länder abschließend geregelt sind, dürfen perso-         der Verbringungsverfahren festzulegen, um in Umset-\nnenbezogene Daten nur beim Betroffenen erhoben wer-              zung von zweiseitigen, mehrseitigen oder regionalen\nden. Ohne seine Mitwirkung ist die Erhebung nur zulässig,        Übereinkünften oder anderen Vereinbarungen, die\nwenn dies zur Erfüllung der in Satz 1 genannten Zwecke           nach Artikel 11 des Basler Übereinkommens und der\nerforderlich ist und keine Anhaltspunkte dafür bestehen,         EG-Abfallverbringungsverordnung zulässig sind, die\ndaß überwiegende schutzwürdige Interessen des Betrof-            schadlose Verwertung oder gemeinwohlverträgliche\nfenen beeinträchtigt werden.                                     Beseitigung von Abfällen zu fördern,\n(2) Die nach Absatz 1 Satz 1 erhobenen Daten dürfen       2. weitere Verbote der Verbringung bestimmter Abfälle\nan die anderen in Absatz 1 Satz 1 genannten Stellen sowie        in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich\nan die Bundesministerien der Finanzen, des Innern, für           dieses Gesetzes zu erlassen, soweit dies erforderlich\nWirtschaft, für Verkehr, für Ernährung, Landwirtschaft und       ist, um eine schadlose Verwertung· oder gemeinwohl-\nForsten, für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit           verträgliche Beseitigung sicherzustellen, insbeson-\nund das Umweltbundesamt übermittelt werden, soweit               dere auch um Verbringungsverbote anderer Staaten\ndies zur Erfüllung der in den Nummern 1 bis 4 genannten          durchzusetzen. Diese Rechtsverordnungen können\nAufgaben erforderlich ist. Die nach Absatz 1 Satz 1 erho-        auch zur Durchführung oder Umsetzung von ent-\nbenen Daten dürfen auch an Staatsanwaltschaften und              sprechenden zweiseitigen, mehrseitigen oder regio-\nGerichte zum Zwecke der Verfolgung von Straftaten und            nalen Übereinkünften oder anderer Vereinbarungen,\nOrdnungswidrigkeiten übermittelt werden.                         die nach Artikel 11 des Basler Übereinkommens und\nder EG-Abfallverbringungsverordnung zulässig sind,\n(3) An das Sekretariat des Übereinkommens sowie an            erlassen werden.\ndie Anlaufstellen und die für die Abfallwirtschaft zuständi-\ngen Stellen anderer Staaten dürfen die nach Absatz 1                                     §12\nSatz 1 erhobenen Daten auf deren begründetes Ersuchen                               Ausführung\nfür die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 4 genannten Zwecke                der EG-Abfallverbringungsverordnung\nübermittelt werden.\nDie Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsver-\n(4) Der Empfänger der nach den Absätzen 2 und 3           ordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nübermittelten Daten darf diese nur für den Zweck verarbei-\n1. zu bestimmen, welche der in Anhang II der EG-Abfall-\nten oder nutzen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt\nverbringungsverordnung aufgeführten Abfälle aus\nwurden, sowie darüber hinaus nur, soweit es zur Abwehr\nGründen des Umweltschutzes oder der öffentlichen\nerheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer\nGesundheit wie die in den Anhängen III oder IV der Ver-\nsonst drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder\nordnung aufgeführten Abfälle überwacht werden,\nzur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten\nerforderlich ist. Die übermittelnde Stelle hat den Empfän-   2. in Ausführung von Artikel 17 Abs. 1 und 2 der EG-\nger in den Fällen des Absatzes 3 darauf hinzuweisen.             Abfallverbringungsverordnung ein Anzeigeverfahren\nfür die Verbringung von bestimmten Abfällen nach\n(5) Für das Speichern, Verändern, Sperren, Löschen            Anhang II der EG-Abfallverbringungsverordnung in\noder Nutzen gilt für die in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2         bestimmte Staaten, die nicht Mitgliedstaat der OECD\ngenannten Stellen das für sie geltende Datenschutzgesetz         sind, zu erlassen.\ndes Bundes oder des Landes.\n§13\nAnlaufstelle\n§10\n(1) Das Umweltbundesamt ist Anlaufstelle im Sinne des\nKennzeichnung der Fahrzeuge                    Artikels 5 Abs. 1 des Basler Übereinkommens und im\nFahrzeuge, mit denen Abfälle auf öffentlichen Straßen     Sinne des Artikels 36 Satz 2 und des Artikels 37 der EG-\nbefördert werden, müssen mit zwei rechteckigen rück-         Abfallverbringungsverordnung. Es ist zuständige Behörde\nstrahlenden weißen Warntafeln von 40 Zentimetern             für die Entscheidung über die notifizierungsbedürftige\nGrundlinie und mindestens 30 Zentimetern Höhe verse-         Verbringung von Abfällen durch den Geltungsbereich die-\nhen sein; die Warntafeln müssen in schwarzer Farbe die       ses Gesetzes. Es hat die zuständigen obersten Behörden\nAufschrift ,.A\" (Buchstabenhöhe 20 Zentimeter, Schrift-      der Länder, durch deren Gebiet Abfälle notifizierungs-\nstärke 2 Zentimeter) tragen. Die Warntafeln sind während     bedürftig verbracht werden sollen, vor der Entscheidung\nder Beförderung vom und hinten am Fahrzeug senkrecht         zu unterrichten; diese können binnen einer Woche nach\nzur Fahrzeugachse und nicht höher als 1,50 Meter über        Eingang der Mitteilung Einwände gegen die Verbringung\nder Fahrbahn deutlich sichtbar anzubringen. Bei Zügen        erheben.\nmuß die zweite Tafel an der Rückseite des Anhängers            (2) Die Anlaufstelle ist zuständig für die Übermittlung\nangebracht sein. Für das Anbringen der Warntafeln hat        von Informationen nach Artikel 13 des Basler Überein-\nder Fahrzeugführer zu sorgen.                                kommens an das Sekretariat des Basler Übereinkom-\nmens. Die Länder übermitteln dem Umweltbundesamt\nrechtzeitig die im Rahmen der Zusammenarbeit mit dem\n§ 11                            Sekretariat und insbesondere zur Fertigung des Berichts\nUmsetzung von internationalen                   nach Artikel 13 Abs. 3 des Basler Übereinkommens erfor-\nÜbereinkünften oder Vereinbarungen                 derlichen Informationen. Die Anlaufstelle erhält insbeson-\ndere einen Abdruck von schriftlich getroffenen Entschei-\nDie Bundesregierung wird ermächtigt\\ durch Rechtsver-     dungen über die Verbringung von Abfällen in den, aus dem\nordnung mit Zustimmung des Bundesrates                       oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes.","2776                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n(3) Die Anlaufstelle ist weiterhin Clearingstelle für grenz-      (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder\nüberschreitende Abfallverbringungen. Sie sammelt und             fahrlässig\nverteilt auf Anfrage die ihr von den zuständigen Landes-         1. entgegen § 4 Abs. 5 einen Begleitschein oder Angaben\nbehörden zugeleiteten Informationen, insbesondere über                nicht mitführt oder auf Verlangen nicht oder nicht\ndie im Rahmen des Notifizierungsverfahrens von der                    rechtzeitig aushändigt,\nnotifizierenden Person beigebrachten Gutachten über\ndie Eignung von in Staaten außerhalb der Europäischen            2. einer vollziehbaren Anordnung nach§ 6 Abs. 2 Satz 1\nUnion belegenen Anlagen zur schadlosen Verwertung                     zuwiderhandelt,\noder umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen sowie          3. entgegen § 1O eine Warntafel nicht oder nicht in der\nihr sonst vorliegende Informationen. Bund und Länder                  vorgeschriebenen Weise anbringt oder\ntauschen über die Clearingstelle Informationen über\n4. einer Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 6, § 11 Nr. 2\ngescheiterte und illegale Verbringungen sowie über lau-\noder § 12 zuwiderhandelt, soweit sie für einen be-\nfende Ermittlungs- und Strafverfahren aus. Die Clearing-\nstimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift ver-\nstelle nimmt Anfragen mit Auslandsbezug entgegen und                  weist.\nleitet sie an die zuständigen Stellen weiter.\n(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis\n§14                                 zu hunderttausend Deutsche Mark geahndet werden.\nBußgeldvorschriften                              (4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1\ndes Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundes-\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer der EG-Abfallverbrin-         amt für Güterverkehr, soweit die Zuwiderhandlung in\ngungsverordnung in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und § 2             einem Unternehmen begangen wird, das im Inland weder\nAbs. 1 Satz 1 und 2 zuwiderhandelt, indem er vorsätzlich         seinen Sitz noch eine geschäftliche Niederlassung hat und\noder fahrlässig                                                  der Betroffene im Inland keinen Wohnsitz hat.\n1 . einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 4 Abs. 2\nBuchstabe a Unterabs. 1 Satz 2, Artikel 15 Abs. 2\nUnterabs. 1 Satz 2, Artikel 20 Abs. 4 Unterabs. 1                                          §15\nSatz 2, auch in Verbindung mit Artikel 22 Abs. 2, oder                                 Einziehung\nArtikel 23 Abs. 2 Satz 3 der EG-Abfallverbringungs-\nverordnung zuwiderhandelt,                                       Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 14 Abs. 1 oder 2\nNr. 3 begangen worden, so können Gegenstände,\n2. ohne Genehmigung oder ohne Zustimmung nach\nArtikel 5 Abs. 1, Artikel 8 Abs. 1 Unterabs. 2, auch in       1 . auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder\nVerbindung mit Artikel 10, Artikel 17 Abs. 4 oder 6 oder     2. die zur Begehung oder Vorbereitung gebraucht wur-\nArtikel 22 Abs. 1, Artikel 15 Abs. 7, auch in Verbindung           den oder bestimmt gewesen sind,\nmit Artikel 17 Abs. 8, oder Artikel 20 Abs. 6, auch in\nVerbindung mit Artikel 22 Abs. 2, der EG-Abfallver-          eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungs-\nbringungsverordnung Abfälle in den, aus dem oder             widrigkeiten ist anzuwenden.\ndurch den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt,\n3. entgegen Artikel 5 Abs. 3, Artikel 8 Abs. 3, auch in Ver-\nbindung mit Artikel 9 Abs. 5, Artikel 10, Artikel 17 Abs. 4                            Anhang 1\noder 6 oder Artikel 22 Abs. 1, Artikel 15 Abs. 8 Unter-                              Abfallgruppen\nabs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Artikel 17 Abs. 8,\nArtikel 20 Abs. 7 Unterabs. 2 Satz 1, auch in Verbin-         01     Nachstehend nicht näher beschriebene Produkti-\ndung mit Artikel 22 Abs. 2, oder Artikel 23 Abs. 6 Unter-           ons- oder Verbrauchsrückstände\nabs. 2 der EG-Abfallverbringungsverordnung eine              02 Nicht den Normen entsprechende Produkte\nSendung nicht mit einer Kopie des Begleitscheins ver-\nsieht, entgegen Artikel 11 Abs. 1 der EG-Abfallverbrin-      03 Produkte, bei denen das Verfalldatum überschritten\ngungsverordnung die dort genannten Angaben den                      ist\nAbfällen nicht beigibt oder entgegen Artikel 15 Abs. 8       Q4     Unabsichtlich ausgebrachte oder verlorene oder von\nUnterabs. 3, Artikel 20 Abs. 7 Unterabs. 1 Satz 2 oder              einem sonstigen Zwischenfall betroffene Produkte\nArtikel 23 Abs. 6 Unterabs. 3 Satz 1 der EG-Abfall-                 einschließlich sämtlicher Stoffe, Anlageteile usw., die\nverbringungsverordnung eine beglaubigte Kopie des                   bei einem solchen Zwischenfall kontaminiert worden\nBegleitscheins der Zollstelle nicht vorlegt,                        sind\n4. entgegen Artikel 8 Abs. 1 Unterabs. 1, auch in Ver-           05 Infolge absichtlicher Tätigkeiten kontaminierte oder\nbindung mit Artikel 17 Abs. 4 oder Artikel 22 Abs. 1\nverschmutzte Stoffe (z. B. Reinigungsrückstände,\nBuchstabe a, der EG-Abfallverbringungsverordnung\nVerpackungsmaterial, Behälter usw.)\nvor Ablauf der genannten Frist oder entgegen Artikel 24\nAbs. 6 der EG-Abfallverbringungsverordnung trotz             Q6     Nichtverwendbare Elemente (z. 8. verbrauchte Bat-\nVorliegens von Einwänden Abfälle in den, aus dem                    terien, Katalysatoren usw.)\noder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes               07 Unverwendbar gewordene Stoffe (z. B. kontami-\nverbringt oder                                                      nierte Säuren, Lösungsmittel, Härtesalze usw.)\n5. entgegen Artikel 14 Abs. 1 oder 2 Buchstabe a, Arti-\n08 Rückstände          aus industriellen Verfahren      (z. B.\nkel 16 Abs. 1 oder 3 Buchstabe a, Artikel 18 Abs. 1 ,\nSchlacken, Destillationsrückstände usw.)\nArtikel 19 Abs. 1 oder Artikel 21 Abs. 1 der EG-Abfall-\nverbringungsverordnung Abfälle in den, aus dem               09 Rückstände von Verfahren zur· Bekämptung der\noder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes                      Verunreinigung (z. B. Gaswaschschlamm, Luftfilter-\nverbringt.                                                          rückstand, verbrauchte Filter usw.)","Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Oktober 1994                               2777\n01 O Bei maschineller und spanender Formgebung an-                stehen, die mit einem der in diesem Anhang\nfallende Rückstände (z. B. Dreh- und Fräsespäne            beschriebenen Verfahren entsorgt werden (z.B.\nusw.)                                                      Verdampfen, Trocknen, Kalzinieren, Neutralisieren,\n011 Bei der Förderung und der Aufbereitung von Roh-               Ausfällen usw.)\nstoffen anfallende Rückstände (z. B. im Bergbau, bei 010 Verbrennung an Land .\nder Erdölförderung usw.)                             011 Verbrennung auf See\n012 Kontaminierte Stoffe (z. B. mit PCB verschmutztes Öl    012 Dauerlagerung (z. B. Lagerung von Behältern in\nusw.)                                                      einem Bergwerk usw.)\n013 Stoffe oder Produkte aller Art, deren Verwendung        013 Vermengung oder Vermischung vor Anwendung\ngesetzlich verboten ist                                     eines der in diesem Anhang beschriebenen Ver-\n014 Produkte, die vom Besitzer nicht oder nicht mehr              fahren\nverwendet werden (z. B. in der Landwirtschaft, den    014 Rekonditionierung vor Anwendung eines der in\nHaushaltungen, Büros, Verkaufsstellen, Werkstätten         diesem Anhang beschriebenen Verfahren\nusw.)\n015 Lagerung bis zur Anwendung eines der in diesem\n015 Kontaminierte Stoffe oder Produkte, die bei der               Anhang beschriebenen Verfahren (Zwischenlage-\nSanierung von Böden anfallen                                rung), ausgenommen zeitweilige Lagerung - bis zum\n016 Stoffe oder Produkte aller Art, die nicht einer der           Einsammeln - auf dem Gelände der Entstehung der\noben erwähnten Gruppen angehören                            Abfälle\nAnhang 11B\nAnhang IIA                                            Verwertungsverfahren\nBeseitigungsverfahren                     Dieser Anhang führt Verwertungsverfahren auf, die in der\nDieser Anhang führt Beseitigungsverfahren auf, die in der   Praxis angewandt werden. Nach Artikel 4 der Richtlinie\nPraxis angewandt werden. Nach Artikel 4 der Richtlinie      75/442/EWG des Rates vom 25. Juli 1975 über Abfälle\n75/442/EWG des Rates vom 25. Juli 1975 über Abfälle         (ABI. EG Nr. L 194 S. 39), geändert durch die Richtlinie\n(ABI. EG Nr. L 194 S. 39), geändert durch die Richtlinie    91/156/EWG (ABI. EG Nr. L 78 S. 32), zuletzt geändert\n91/156/EWG (ABI. EG Nr. L 78 S. 32), zuletzt geändert       durch die Richtlinie 91/692/EWG (ABI. EG Nr. L377 S. 48),\ndurch die Richtlinie 91 /692/EWG (ABI. EG Nr. L 377         müssen die Abfälle verwertet werden, ohne daß die\nS. 48), müssen die Abfälle beseitigt werden, ohne daß die   menschliche Gesundheit gefährdet und ohne daß Ver-\nmenschliche Gesundheit gefährdet wird und ohne daß          fahren oder Methoden verwendet werden, welche die\nVerfahren oder Methoden verwendet werden, welche die        Umwelt schädigen können.\nUmwelt schädigen können.                                    R1    Rückgewinnung/Regenerierung von Lösemitteln\n01    Ablagerungen in oder auf dem Boden (d. h. Deponien    R2    Verwertung/Rückgewinnung organischer Stoffe, die\nusw.)                                                       nicht als Lösemittel verwendet werden\n02    Behandlung im Boden (z. B. biologischer Abbau von     R3    Verwertung/Rückgewinnung von Metallen und Me-\nflüssigen oder schlammigen Abfällen im Erdreich             tallverbindungen\nusw.)                                                 R4    Verwertung/Rückgewinnung anderer anorganischer\nD3    Verpressung (z. B. Verpressung pumpfähiger Abfälle          Stoffe\nin Bohrlöcher, Salzdome oder natürliche Hohlräume     AS    Regenerierung von Säuren oder Basen\nusw.)\nR6    Wiedergewinnung von Bestandteilen, die der Be-\n04    Oberflächenaufbringung (z. B. Ableitung flüssiger           kämpfung der Verunreinigung dienen\noder schlammiger Abfälle in Gruben, Teiche oder\nLagunen usw.)                                         R7 _Wiedergewinnung von Katalysatorenbestandteilen\nAS    AJtölraffination oder andere Wiederverwendungs-\nD5    Speziell angelegte Deponien (z. B. Ablagerung in\nmöglichkeiten von Altöl\nabgedichteten, getrennten Räumen, die verschlos-\nsen und gegeneinander und gegen die Umwelt            R9   Verwendung als Brennstoff (außer bei Direktverbren-\nisoliert werden usw.)                                       nung) oder andere Mittel der Energieerzeugung\n06    Einleitung in ein Gewässer mit Ausnahme von           R10 Aufbringung auf den Boden zum Nutzen der Land-\nMeeren/Ozeanen                                              wirtschaft oder der Ökologie, einschließlich der Kom-\npostierung und sonstiger biologischer Umwandlungs-\n07    Einleitung in Meere/Ozeane einschließlich Einbrin-\nverfahren, mit Ausnahme der nach Artikel 2 Abs. 1\ngung in den Meeresboden\nBuchstabe b Ziffer iii der Richtlinie 75/442/EWG\nD8    Biologische Behandlung, die nicht an anderer Stelle         des Rates über Abfälle (ABI. EG Nr. L 194 S. 39),\nin diesem Anhang beschrieben ist und durch die              geändert durch die Richtlinie 91/156/EWG (ABI. EG\nEndverbindungen oder Gemische entstehen, die mit            Nr. L 78 S. 32), zuletzt geändert durch die Richtlinie\neinem der in diesem Anhang aufgeführten Verfahren           91/692/EWG (ABI. EG Nr. L 377 S. 48), ausgeschlos-\nentsorgt werden                                             senen Abfälle\nD9   Chemisch/physikalische Behandlung, die nicht an        R11 Verwendung von Rückständen, die bei einem der\nanderer Stelle in diesem Anhang beschrieben ist und         unter R1 bis R10 aufgezählten Verfahren gewonnen\ndurch die Endverbindungen oder -gemische ent-               werden","2na                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nR12 Austausch von Abfällen, um sie einem der unter R1             b) die bisherigen Absätze 2 bis 5 werden Absätze 3 bis\nbis R11 aufgezählten Verfahren zu unterziehen                    6; in dem neuen Absatz 4 wird die Verweisung „In\nR13 Ansammlung von Stoffen, die für eines der in diesem                den Fällen des Absatzes 1\" durch die Verweisung\nAnhang beschriebenen Verfahren vorgesehen sind,                  .. In den Fällen der Absätze 1 und 2\" ersetzt.\nausgenommen zeitweilige Lagerung - bis zum Ein-\nsammeln - auf dem Gelände der Entstehung der            2. In § 330 Abs. 1 Nr. 1 und § 330c wird jeweils die Ver-\nAbfälle.                                                    weisung .,§ 326 Abs. 1 oder 2\" durch die Verweisung\n,,§ 326 Abs. 1 bis 3\" ersetzt.\nArtikel 2\nDas Abfallgesetz vom 27. August 1986 (BGBI. 1S. 141 O,                                   Artikel 4\n1501 ), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom\n27. Juni 1994 (BGBI. 1S. 1440), wird wie folgt geändert:                                  Änderung\nder Abfallverbringungs-Verordnung\n1. Nach § 12 wird folgender§ 12a eingefügt:                      Die Abfallverbringungs-Verordnung vom 18. November\n.§12a                             1988 (BGBI. 1S. 2126, 2418) wird wie folgt geändert:\nGenehmigungspflicht\n1. Die §§ 1 bis 16 und 18 bis 20 werden aufgehoben.\nfür Vennittlungsgeschäfte\nWer, ohne im Besitz der Abfälle oder der Stoffe im      2. Dem § 17 wird folgender Satz 2 angefügt:\nSinne des § 2 Abs. 3 zu sein, für Dritte Verbringungen\ngewerbsmäßig vermitteln will, bedarf der Genehmi-              „Die Regelung des Satzes 1 findet für Amtshandlungen\ngung der zuständigen Behörde. Die Genehmigung ist              der zuständigen Behörden sowie für in Amtshilfe vor-\nzu erteilen, wenn nicht Tatsachen die Annahme der              genommene Maßnahmen der Zollstellen im Rahmen\nUnzuverlässigkeit des Antragstellers oder einer mit der        der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom\nLeitung oder Beaufsichtigung des Betriebes (oder               1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der\neiner Zweignieder1assung) beauftragten Person recht-           Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der\nfertigen. Die Genehmigung kann inhaltlich beschränkt           Europäischen Gemeinschaft (ABI. EG Nr. L 30 S. 1) ent-\nund mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum             sprechende Anwendung, bis eine neue Regelung auf\nSchutze der Allgemeinheit oder der Umwelt erforder-            der Grundlage des§ 4 Abs. 6 Nr. 3 des Abfallverbrin-\nlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die         gungsgesetzes vom 30. September 1994 (BGBI. 1\nS. 2771) er1assen worden ist.\"\nnachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung\nvon Auflagen zulässig. Sind der Genehmigungs-\nbehörde entsprechende Tatsachen bekannt, obliegt es                                     Artikel5\ndem Antragsteller, diese zu wider1egen. Die Genehmi-\ngung ist zu widerrufen, wenn entsprechende Tat-                               Änderung der Abfaß- und\nsachen nachträglich bekannt werden. Widerspruch                      Reststoffüberwachungs-Verordnung\nund Anfechtungsklage haben keine aufschiebende                Die Abfall- und Reststoffüberwachungs-Verordnung\nWirkung.\"                                                  vom 3. April 1990 (BGBI. 1S. 648) wird wie folgt geändert:\n2. Die§§ 13 bis 13c werden aufgehoben.                        1 . Nach § 7 wird folgender§ 7a eingefügt:\n3. § 18 Abs. 1 Nr. 10 und 1Oa wird gestrichen.                                                 \"§ 7a\nGebühren für Widerruf,\n4. § 19 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                                      Rücknahme, Ablehnung und Widerspruch\nDie Wörter „bis 1oa• und „nach § 18 der Abfallverbrin-             Die Gebühr beträgt für\ngungs-Verordnung vom 18. November 1988 (BGBI. 1\n1. den Widerruf oder die Rücknahme einer Amtshand-\nS. 2126, 2418)\" werden gestrichen.                                  lung, soweit der Betroffene dazu Anlaß gegeben\nhat:\nArtikel 3                                    20 DM bis zu dem Betrag, der als Gebühr für die\nÄnderung des Strafgesetzbuches                              Vornahme der widerrufenen oder zurückgenomme-\nnen Amtshandlung vorgesehen ist oder zu erheben\nDas Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntma-                    wäre,\nchung vom 10. März 1987 (BGBI. 1S. 945, 1160), zuletzt\ngeändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. Septem-             2. für die Ablehnung oder die Rücknahme eines\nber 1994 (BGBI. 1S. 2705), wird wie folgt geändert:                    Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung:\nBetrag der für die Vornahme der Amtshandlung vor-\n1. § 326 wird wie folgt geändert:                                      gesehenen Gebühr unter Berücksichtigung des\n§ 15 des Verwaltungskostengesetzes,\na) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 ein-\ngefügt:                                                   3. die Zurückweisung des Widerspruchs oder die\n\"(2) Ebenso wird bestraft, wer Abfälle im Sinne des            Rücknahme des Widerspruchs nach Beginn der\nAbsatzes 1 entgegen einem Verbot oder ohne die                 sachlichen Bearbeitung:\nerforderliche Genehmigung in den, aus dem oder                 20 DM bis zu dem Betrag, der für die Vornahme der\ndurch den Geltungsbereich dieses Gesetzes ver-                 angefochtenen Amtshandlung vorgesehen ist oder\nbringt.\";                                                      zu erheben wäre.\"","Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Oktober 1994                          2779\n2. In § 8 Abs. 4 werden die Worte „die Genehmigung der    Teile der Abfall- und Reststoffüberwachungs-Verord-\nzuständigen Behörde nach § 13 des Abfallgesetzes\"      nung können aufgrund der Ermächtigung des Zustim-\ndurch die Worte „die Notifizierung der zuständigen     mungsgesetzes zum Basler Übereinkommen, des Abfall-\nBehörde nach § 4 des Abfallverbringungsgesetzes\"       verbringungsgesetzes sowie des Kreislaufwirtschafts-\nersetzt.                                               und Abfallgesetzes durch Rechtsverordnung geändert\nwerden.\nArtikel 6\nRückkehr                                                    Artikel 7\nzum einheitlichen Verordnungsrang                                       Inkrafttreten\nDie auf Artikel 4 beruhenden Teile der Abfallverbrin-      Dieses Gesetz tritt am dritten Tage nach der Verkün-\ngungsverordnung und die auf Artikel 5 beruhenden          dung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 30. September 1994\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nKlaus Töpfer\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nKinkel\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nRexrodt"]}