{"id":"bgbl1-1994-68-2","kind":"bgbl1","year":1994,"number":68,"date":"1994-10-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/68#page=28","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-68-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_68.pdf#page=28","order":2,"title":"Verordnung über die vorrangige Bearbeitung investiver Grundbuchsachen (Grundbuchvorrangverordnung - GBVorV)","law_date":"1994-10-03T00:00:00Z","page":2796,"pdf_page":28,"num_pages":1,"content":["------ -···-  ··--·····---------··-·- ------\n2796                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nVerordnung\nüber die vorrangige Bearbeitung investiver Grundbuchsachen\n(Grundbuchvorrangverordnung - GBVorY)\nVom 3. Oktober 1994\nAuf Grund des § 1 Abs. 4 der Grur19buchordnung in der      Abs. 5 des Vermögensgesetzes auch das Amt oder Lan-\nFassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBI. 1          desamt zur Regelung offener Vermögensfragen auf Antrag\nS. 1114) verordnet das Bundesministerium der Justiz:          des Grundstückseigentümers, des Gebäudeeigentümers,\neines Erbbauberechtigten oder des Anmelders eine Dring-\nlichkeitsbescheinigung. Voraussetzung hierfür ist, daß die\n§1                                Eintragung, deren Vornahme beantragt oder um deren\nVorrang fOr investlve Grundbuchsachen                Vornahme ersucht wird, einem besonderen Investitions-\n-zweck im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1\n(1) Anträge oder Ersuchen auf Vornahme von rechtsän-       des lnvestitionsvorranggesetzes dient und die Angelegen-\ndemden oder berichtigenden Eintragungen in das Grund-         heit unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses\nbuch, die Investitionen dienen, kann das Grundbuchamt         dringlich ist. In der Bescheinigung sind der Antragsteller,\nvorrangig bearbeiten. Es soll sie vorrangig bearbeiten,       das betroffene Grundstück, Gebäudeeigentum oder Erb-\nwenn ihnen ein lnvestitionsvorrangbescheid oder eine          baurecht, der Vorhabenträger und das Vorhaben in einer\nEntscheidung im öffentlichen Bieterverfahren nach dem         Kurzbeschreibung anzugeben.\nlnvestitionsvorranggesetz oder eine Dringlichkeitsbe-\nscheinigung nach § 2 zugrunde liegt und die. vorrangige\n§3\nBearbeitung unter Beifügung mindestens einer Abschrift\ndieser Urkunde beantragt wird. Liegen mehrere nach                                  Anwendungsbereich\nSatz 2 vorrangig zu bearbeitende Anträge vor, können sie,\n(1) Die Befugnis der Landesjustizverwaltungen, durch\nsoweit nicht besondere Umstände vorliegen, -zwar vor den\nallgemeine Verwaltungsvorschrift weitere Fälle zu bestim-\ngewöhnlichen, untereinander aber nach der zeitlichen Rei-\nmen, die vorrangig zu bearbeiten sind, bleibt unberührt.\nhenfolge ihres Eingangs bearbeitet werden.\nSie können ferner bestimmen, daß Anträge oder Ersuchen\n(2) Auch in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 bleibt § 17   in geeigneten Fällen auch ohne Vortage einer Dringlich-\nder Grundbuchordnung unberührt; gehen danach son-             keits-Bescheinigung (§ 2) vorrangig zu bearbeiten sind.\nstige Anträge oder Ersuchen vor, nehmen sie am Vorrang\n(2) Einern lnvestitionsvorrangbescheid stehen eine Ent-\nteil, auch wenn diese Anträge oder Ersuchen selbst nicht\nscheidung nach§ 3a des Vermögensgesetzes in der vor\ndie Voraussetzungen hierfür erfüllen.\ndem 22. Juli 1992 geltenden Fassung und eine Investiti-\nonsbescheinigung nach dem Investitionsgesetz gleich.\n§2\n(3) Diese Verordnung gilt in den Ländern Brandenburg,\nDringlichkeitsbescheinigung                    Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt\nFür Anträge oder Ersuchen auf Vornahme von rechtsän-       und Thüringen. Ein Anspruch auf vorrangige Bearbeitung\ndernden oder berichtigenden Eintragungen in das Grund-        im Einzelfall wird durch diese Verordnung nicht begründet.\nbuch, die sich auf Grundstücke oder Gebäude beziehen,\nfür die das lnvestitionsvorranggesetz keine Anwendung                                            §4\nfindet, erteilen der Landkreis, die kreisfreie Stadt, weitere                             Inkrafttreten\ndurch die Landesjustizverwaltungen zu bestimmende\nStellen und im Rahmen einer Entscheidung nach § 31               Diese Verordnung tritt am 31. Oktober 1994 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 3. Oktober 1994\nDie Bundesministerin der Justiz\nLeuth eu sser-Sch narren berger"]}