{"id":"bgbl1-1994-68-1","kind":"bgbl1","year":1994,"number":68,"date":"1994-10-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/68#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-68-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_68.pdf#page=2","order":1,"title":"Siebtes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung einer Stiftung \"Hilfswerk für behinderte Kinder\"","law_date":"1994-09-29T00:00:00Z","page":2770,"pdf_page":2,"num_pages":26,"content":["2770                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nSiebtes Gesetz\nzur Änderung des Gesetzes\nüber die Errichtung einer Stiftung „Hilfswerk für behinderte Kinder''\nVom 29. September 1994\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:\nArtikel 1\nIn § 14 Abs. 2 des Gesetzes über die Errichtung einer Stiftung „Hilfswerk für\nbehinderte Kinder\" vom 17. Dezember 1971 (BGBI. 1S. 2018), das zuletzt gemäß\nArtikel 33 der Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBI. 1S. 278) geändert wor-\nden ist, werden die Zahl„ 197\" durch die Zahl „211\" und die Zahl „884\" durch die\nZahl „948\" ersetzt.\nArtikel2\nDieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1993 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-\nblatt verkündet.\nBerlin, den 29. September 1994\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDie Bundesministerin\nfür Familie und Senioren\nHannelore Rönsch","Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Oktober 1994                                      2771\nAusführungsgesetz\nzu dem Basler Übereinkommen vom 22. März 1989\nüber die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung\ngefährlicher Abfälle und ih~r Entsorgung\n(Ausführungsgesetz zum Basler Ubereinkommen) 1)\nVom 30. September 1994\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                          Sinne des Anhangs II A zuführt oder die tatsächliche Sach-\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                             herrschaft über sie unter Wegfall jeder weiteren Zweck-\nbestimmung aufgibt.\nArtikel 1                                       (3) Der Wille zur Entledigung im Sinne des Absatzes 1\nGesetz                                       ist hinsichtlich solcher beweglicher Sachen anzunehmen,\nüber die Überwachung und Kontrolle                                 1. die bei der Energieumwandlung, Herstellung, Behand-\nder grenzüberschreitenden Verbringung                                    lung oder Nutzung von Stoffen oder Erzeugnissen oder\nvon Abfällen                                         bei Dienstleistungen anfallen, ohne daß der Zweck der\n(Abfallverbringungsgesetz - AbfVerbrG) 2)                                 jeweiligen Handlung hierauf gerichtet ist, oder\n2. deren ursprüngliche Zweckbestimmung entfällt oder\n§1\naufgegeben wird, ohne daß ein neuer Verwendungs-\nSachlicher Geltungsbereich                                     zweck unmittelbar an deren Stelle tritt.\n(1) Dieses Gesetz gilt für die Verbringung von Abfällen                   Für die Beurteilung der Zweckbestimmung ist die Auf-\nin den, aus dem oder durch den Geltungsbereich dieses                        fassung des Erzeugers oder Besitzers unter Berücksichti-\nGesetzes (grenzüberschreitende Verbringung).                                 gung der Verkehrsanschauung zugrunde zu legen.\n(2) Rechtsvorschriften, die aus Gründen der Sicherheit\n(4) Der Besitzer muß sich beweglicher Sachen im Sinne\nim Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher\ndes Absatzes 1 entledigen, wenn diese entsprechend ihrer\nGüter erlassen sind, bleiben unberührt.\nursprünglichen Zweckbestimmung nicht mehr verwendet\nwerden und aufgrund ihres konkreten Zustandes geeignet\n§2\nsind, gegenwärtig oder künftig das Wohl der Allgemein-\nBegriffsbestimmungen                                   heit, insbesondere die Umwelt, zu gefährden und deren\nGefährdungspotential nur durch eine ordnungsgemäße\n(1) Abfälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle beweg-\nund schadlose Verwertung oder gemeinwohlverträgliche\nlichen Sachen, die unter die in Anhang I aufgeführten\nBeseitigung nach den abfallrechtlichen Vorschriften aus-\nGruppen fallen und deren sich ihr Besitzer entledigt, ent-\ngeschlossen werden kann.\nledigen will oder entledigen muß. Abfälle zur Verwertung\nsind Abfälle, die verwertet werden; Abfälle, die nicht ver-                     (5) Erzeuger von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist\nwertet werden, sind Abfälle zur Beseitigung.                                 jede natürliche oder juristische Person, durch deren Tätig-\n(2) Die Entledigung im Sinne des Absatzes 1 liegt vor,                    keit Abfälle angefallen sind, oder jede Person, die Vorbe-\nwenn der Besitzer bewegliche Sachen einer Verwertung                         handlungen, Mischungen oder sonstige Behandlungen\nim Sinne des Anhangs II B oder einer Beseitigung im                          vorgenommen hat, die eine Veränderung der Natur oder\nder Zusammensetzung dieser Abfälle bewirken.\n1) Artikel 2 Nr. 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Artikel 12           (6) Besitzer von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist\nund 13 der Richtlinie 91/156/EWG des Rates vom 18. März 1991 zur          jede natürliche oder juristische Person, die die tatsächli-\nÄnderung der Richtlinie 75/442/EWG über Abfälle (ABI. EG Nr. L 78 S. 32).\n2) Das Gesetz dient auch der Ausführung der Verordnung (EWG) Nr. 259/93\nche Sachherrschaft über Abfälle hat.\ndes Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der\nVerbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen             (7) Abfallentsorgung umfaßt die Verwertung und Besei-\nGemeinschaft (ABI. EG Nr. L 30 S. 1).                                     tigung von Abfällen.","2772                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n§3                                (5) In Ausführung der Artikel 5 Abs. 3, Artikel 8 Abs. 3,\nGrundsatz der Beseitigungsautarkie                 Artikel 9 Abs. 5, Artikel 10, Artikel 15 Abs. 8 Unterabs. 1\nSatz 2, Artikel 17 Abs. 4, 6 und 8, Artiker 20 Abs. 7 Unter-\nBei Abfällen zur Beseitigung aus dem Geltungsbereich       abs. 2 Satz 1, Artikel 22 und 23 Abs. 6 Unterabs. 2 der EG-\ndieses Gesetzes hat die Beseitigung im Inland Vorrang vor     Abfallverbringungsverordnung trifft die Verpflichtung zur\nder Beseitigung im Ausland. Sofern dennoch eine Beseiti-      Mitführung des Begleitscheins auch den Beförderer sowie\ngung von Abfällen im Ausland entsprechend den Bestim-         die die Beförderung unmittelbar durchführende Person.\nmungen dieses Gesetzes zulässig ist, hat die Beseitigung      Der Begleitschein ist den für die Kontrolle zuständigen\nin einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft          Beamten auf Verlangen auszuhändigen. Die Sätze 1\nVorrang vor der Beseitigung in einem anderen Staat.           und 2 gelten für die Behandlung der Angaben nach\nArtikel 11 Abs. 1 der EG-Abfaflverbringungsverordnung\nentsprechend.\n§4\n(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-\nVerfahrensvorschriften\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschrif-\n(1) Zuständig für Maßnahmen im Zusammenhang mit            ten zu erlassen über\nder Verbringung von Abfällen in den Geltungsbereich\n1 . die Notifizierungsunterlagen, die Form der Notifizie-\ndieses Gesetzes ist die Behörde des Landes, in dem die\nrung und der Entscheidung,\nAbfälle erstmals behandelt, gelagert oder abgelagert wer-\nden sollen. Zuständig für Maßnahmen im Zusammenhang           2. die Beförderungsmittel, besondere Anforderungen an\nmit der Verbringung von Abfällen aus dem Geltungs-                die Verpackung und über die Beförderungswege von\nbereich dieses Gesetz~s ist die Behörde des Landes, in            Abfällen, soweit sie nicht bereits von Regelungen nach\ndem die Beförderung der Abfälle beginnt. Die zuständige           § 1 Abs. 2 erfaßt sind,\nBehörde erteilt den zuständigen Behörden der Länder,\ndurch deren Gebiet Abfälle verbracht werden sollen, eine      3. die Bestimmung der gebührenpflichtigen Tatbestände\nAusfertigung ihrer Maßnahme, sofern diese schriftlich             im einzelnen, die Gebührensätze sowie die Auslagen-\ngetroffen wurde.                                                  erstattung; die Gebühr beträgt mindestens hundert\nDeutsche Mark; sie darf im Einzelfall zehntausend\n(2) Im Falle einer notifizierungsbedürftigen Verbringung       Deutsche Mark nicht übersteigen; die Vorschriften des\nvon Abfällen aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes              Verwaltungskostengesetzes sind anzuwenden.\nhat die notifizierende Person die Notiflzierung in Aus-\nführung von Artikel 6 Abs. 1 des Basler Übereinkommens           (7) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz\nund Artikel 3 Abs. 8, Artikel 6 Abs. 8 und Artike115 Abs. 11  und Reaktorsicherheit gibt im Einvernehmen mit dem\nder Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom                 Bundesministerium der Ananzen in Ausführung von Arti-\n1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Ver-        kel 39 der EG-Abfallverbringungsverordnung die Zollstel-\nbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäi-     len bekannt, über die Abfälle fOr den Bereich der Bundes-\nschen Gemeinschaft (ABI. EG Nr. L 30 S. 1), im folgenden      republik Deutschland in die, aus der und durch die\nals EG-Abfallverbringungsverordnung bezeichnet. über          Europäische Gemeinschaft verbracht werden dürfen.\ndie zuständige Behörde am Versandort vorzunehmen. Die            (8) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz\nnotifizierende Person legt dazu alle für die Notifizierung    und Reaktorsicherheit gibt im Einvernehmen mit dem\nerforderlichen Unter1agen, einschließlich der notwendigen     Bundesministerium für Wirtschaft im Bundesanzeiger die\nKopien, der zuständigen Behörde vor. Die sich aus dem         Staaten, die mitgeteilt haben, daß sie vollständige oder\nBasler übereinkommen und der EG-Abfallverbringungs-           eingeschränkte Einfuhrverbote für Abfälle erlassen haben\nverordnung für die notifizierende Person ergebenden\nsowie die Staaten, mit denen Vereinbarungen über die\nRechte und Pflichten werden dadurch nicht berührt.            Verbringung von Abfä11en geschlossen worden sind,\n(3) Die zuständige Behörde am Versandort kann einen        bekannt.\nEinwand gegen eine notifizierungsbedürftige Verbringung\n(9) Sollen Abfälle zur Beseitigung mit dem Ziel ihrer\nvon Abfällen zur Verwertung aus dem -Geltungsbereich\nBeseitigung auf Hoher See in den, aus dem oder durch\ndieses Gesetzes in Staaten, mit denen eine Vereinbarung\nden Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht werden,\nim Sinne des Artikels 11 des Basler Übereinkommens\nso ist die Genehmigung zu erteilen, wenn der Antragsteller\ngeschlossen wurde, auch erheben, wenn\ndie Erlaubnis nach Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Februar\na) die zur Verwertung befugten Anlagen in der oder auf-       1977 zu den übereinkommen vom 15. Februar 1972 und\ngrund der Vereinbarung nicht abschließend festgelegt      29. Dezember 1972 zur Verhütung der Meeresverschmut-\nsind und                                                  zung durch das Einbringen von Abfätlen durch Schiffe\nb) begründete Zweifel bestehen, daß die Verwertung in         und Luftfahrzeuge (BGBt. 1977 U S. 165), zuletzt ge-\neiner genehmigten Anlage durchgeführt wird, die den       ändert durch die Fünfte Zuständigkeitsverordnung vom\nAnforderungen hinsichtlich einer schadlosen Verwer-       26. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 278), vorlegt. In diesem Fall\ntung im Empfänger1and genügen.                           hat die zuständige Behörde lediglich die für die Beförde-\nrung erforderlichen Nebenbestimmungen festzulegen.\n(4) Die zuständige Behörde kann Proben der beförder-       Soll die Entsorgung auf Hoher See weder über einen\nten Abfälle entnehmen und untersuchen. Hierfür und für        Hafen im Geltungsbereich dieses Gesetzes noch durch\ndie Durchführung des Notifizierungs- und Überwachungs-        ein Schiff erfolgen, das die Bundesflagge führt, darf die\nverfahrens werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erho-       Genehmigung nur erteilt werden, wenn die zuständige\nben. Kostenschuldner ist die notifizierende Person, bei der  Behörde nach Anhörung der für die• Abfallentsorgung\nEntnahme und Untersuchung von Proben daneben auch            zuständigen Behörden der anderen Länder festgestellt\nder Beförderer.                                              hat, daß eine Entsorgung an Land im Sinne des Artikels 2","Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Oktober 1994                                 2773\nAbs. 1 Nr. 1 des in Satz 1 genannten Gesetzes nicht mög-         (2) Die zuständige Behörde trifft die für die Erfüllung der\nrich ist und der Antragsteller eine Erlaubnis des Empfän-     Verpflichtung zur Wiedereinfuhr erforderlichen Anordnun-\ngerstaates nach Maßgabe der in Satz 1 genannten über-         gen. Für Rückführungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 4\neinkommen vorlegt. Die Genehmigung darf nicht erteilt         kann sie sich geeigneter Dritter bedienen. Die Kosten, die\nwerden, wenn die Entsorgung auf See von einem Staat           im Zusammenhang mit der Rückführung und der umwelt-\naus erfolgen son, der den in Satz 1 genannten überein-        verträgHchen Entsorgung den zuständigen Behörden ent-\nkommen nicht beigetreten ist.                                 stehen, hat der Rückführpflichtige zu tragen. Es kann\nbestimmt werden, daß der Rückführpflichtige die voraus-\n§5                             sichtlichen Kosten, die im Zusammenhang mit der Rück-\nführung der inegal verbrachten Abfälle und der schadlosen\nMitwirkung anderer Behörden                     Verwertung oder gemeinwohlverträglichen Beseitigung\nentstehen, im voraus zu zahlen hat. Zahlt der Rückführ-\nDas Bundesministerium der Finanzen und die von ihm\npflichtige die geltend gemachten Kosten nicht fristge-\nbestimmten Zolldienststellen, das Bundesministerium für\nrecht, so können sie im Verwaltungsvollstreckungsverfah-\nVerkehr und das Bundesamt für Güterverkehr wirken bei\nren beigetrieben werden, ohne daß es einer besonderen\nder Überwachung der Verbringung von Abfälten in den,\nAndrohung oder Fristsetzung bedarf. Widerspruch und\naus dem oder durch den Geltungsbereich dieses Geset-\nAnfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.\nzes mit. Besteht der Verdacht eines Verstoßes gegen Ver-\nbote und Beschränkungen, die sich aus der EG-Abfall-             (3) Soweit nach Absatz 1 ein Rückführpflichtiger nicht\nverbringungsverordnung oder diesem Gesetz ergeben             oder nicht rechtzeitig festgestellt wird, seiner Pflicht nicht\noder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind,           nachkommt oder die zurückgeführten Abfälle nicht\nunterrichten sie die zuständigen Behörden. Im Falle des       schadlos verwertet oder gemeinwohlverträglich beseitigt,\nSatzes 2 können sie Abfälle sowie deren Beförderungs-         veranlaßt die zuständige Behörde die Rückführung und\nund Verpackungsmittel auf Kosten und Gefahr des Ver-          schadlose Verwertung oder gemeinwohlverträgliche\nfügungsberechtigten zurückweisen, bis zur Behebung            Beseitigung im Benehmen mit dem Solidarfonds nach § 8.\nder festgestellten Mängel sicherstellen oder anordnen,\ndaß sie den zuständigen Behörden vorgeführt werden.\n§7\nSicherheitsleistung\n§6\n(1) In Ausführung von Artikel 27 der EG-Abfallverbrin-\nWiedereinfuhrpflicht\ngungsverordnung darf eine notifizierungsbedürftige Ver-\n(1) Soweit eine Wiedereinfuhrpflicht für aus dem Gel-      bringung von Abfällen in den, aus dem oder durch den\ntungsbereich dieses Gesetzes verbrachte Abfälle besteht,      Geltungsbereich dieses Gesetzes nur erfolgen, wenn die\ntrifft diese Verpflichtung denjenigen, der die Verbringung    notifizierende Person zuvor Sicherheit geleistet oder eine\nnotifiziert oder eine illegale Verbringung im Sinne des Arti- entsprechende Versicherung nachgewiesen hat und ihrer\nkels 26 der EG-Abfallverbringungsverordnung veranlaßt,        Pflicht zur Beteiligung an dem Solidarfonds gemäß § 8\nvermittert oder durchgeführt hat oder daran in sonstiger      Abs. 1 Satz 6 nachgekommen ist.\nWeise beteiligt war sowie den Erzeuger der verbrachten           (2) Zuständig für die Festlegung und die Freigabe der\nAbfälle, es sei denn, er kann nachweisen, daß er bei der      Sicherheit ist die zuständige Behörde des Versandortes.\nAbgabe der Abfälfe ordnungsgemäß gehandelt hat. Diese         Wird im Falle der Verbringung von Abfällen in den Gel-\nVerpflichtung trifft nicht Einrichtungen (Börsen) von         tungsbereich dieses Gesetzes von der zuständigen\nSelbstverwaltungskörperschaften oder Verbänden der            Behörde des Versandortes die Entscheidung über die Ver-\nWirtschaft, welche die verbrachten Abfälle zur Verwertung     bringung nicht von der Hinterlegung einer Sicherheit oder\nvermittelt haben, soweit dies auf den Austausch von           dem Nachweis einer entsprechenden Versicherung\nAdressen veröffentlichter Angebote und Nachfragen             abhängig gemacht oder hat die inländische Behörde\nbeschränkt ist. Die Verpflichteten sind untereinander nach    Anlaß zu der Annahme, daß die von der Behörde am Ver-\nden Grundsätzen der Gesamtschuld zum Ausgleich ver-           sandort geforderte Sicherheit oder Versicherung nicht\npflichtet. Soweit eine Wiedereinfuhrpflicht die Bundesre-     geeignet ist, alle in Artikel 27 der EG-Abfallverbringungs-\npublik Deutschland trifft, obliegt die Erfüllung der Ver-     verordnung genannten Kosten und Risiken abzudecken,\npflichtung dem Land, dessen zuständige Behörde die            legt sie die erforderliche Sicherheit oder Versicherung\nNoUfizierung nach § 4 Abs. 2 dieses Gesetzes weitergelei-     durch Bedingung oder Auflage selbst fest.\ntet oder die Weiterleitung verweigert hat, die Verbrin-\ngungsgenehmigung erteilt oder versagt hat oder die für           (3) Zur Abdeckung der im Zusammenhang mit der\ndie Entscheidung über die Weiterleitung oder Genehmi-         Wiedereinfuhr und schadlosen Verwertung oder gemein-\ngung der Verbringung zuständig gewesen wäre. Soweit           wohlverträglichen Beseitigung entstehenden Kosten kann\nBehörden mehrerer Länder zuständig wären, haben die           die Sicherheitsleistung verwendet oder die Versicherung\nbetroffenen Länder eine zuständige Behörde zu bestim-         in Anspruch genommen werden.\nmen. Soweit sich nach Satz 4 keine zuständige Behörde\nbestimmen oder so rechtzeitig ermitteln läßt, daß der                                       §8\nWiedereinfuhrpflicht fristgemäß nachgekommen werden\nSolidarfonds Abfallrückführung\nkann, obliegt die Verpflichtung dem Land, das bei Zuord-\nnung dieser Fälle zu der afphabetischen Reihenfolge der          (1) Es wird ein „Solidarfonds AbfaHrückführung\" (Soli-\nLänderbezeichnungen zuständig ist. Die Länder können          darfonds) als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts\ndie Erfüllung der Aufgaben einer gem~insamen Einrich-         errichtet. Dte Anstalt gilt mit rnkrafttreten dieses Gesetzes\ntung übertragen.                                              ars entstanden. Organe der Anstalt sind der Vorstand und","2774                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil    1\nder Verwaltungsrat. Die Anstalt untersteht der Aufsicht       die Rechtsverordnung kann sich das Bundesministerium\ndes Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und            für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit die\nReaktorsicherheit. Entstehen im Falle des § 6 Abs. 3          Genehmigung der Satzung dieser juristischen Person und\nKosten, trägt diese bis zu einer Höhe von 75 Millionen        von Satzungsänderungen durch diese juristische Person\nDeutsche Mark für jeweils drei Jahre der Solidarfonds.        vorbehalten und die Aufsicht über die juristische Person\nNotifizierende Personen im Sinne der EG-Abfallverbrin-        regeln. Des weiteren wird das Bundesministerium für\ngungsverordnung sind verpflichtet, unter Berücksichti-        Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit ermächtigt,\ngung von Art und Menge der zu verbringenden Abfälle Mit-      im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirt-\ngliedsbeiträge zur Deckung der Leistungen und Verwal-         schaft durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt zu bestim-\ntungskosten des Solidarfonds an die Anstalt zu leisten.       men, von dem ab die Anstalt oder die juristische Person in\nMitgliedsbeiträge, die nach jeweils drei Jahren nicht ver-    Anspruch genommen werden kann.\nwendet worden sind, werden an die Beitragspflichtigen\n(4) Der Solidarfonds kann von Rückführpflichtigen nach\nnach vorheriger Rückzahlung der nach Absatz 2 geleiste-\n§ 6 Abs. 1 Satz 1, soweit er für deren Pflichten einsteht,\nten Nachschüsse anteilig rückerstattet. Der Solidarfonds\nErsatz seiner Aufwendungen verlangen. Erstattungsan-\nkann Leistungen anbieten, mit denen die notifizierenden\nsprüche gegen einen Rückführpflichtigen gehen auf den\nPersonen ihre Verpflichtung erfüllen, eine Sicherheit zu lei-\nSolidarfonds über, soweit dieser Kosten für die Rück-\nsten oder eine entsprechende Versicherung nachzuwei-\nführung und schadlose Verwertung oder gemeinwohl-\nsen. Das Nähere über die Anstalt, insbesondere\nverträgliche Beseitigung der Abfälle übernommen hat.\n1. die Beitragspflicht und die Beitragspflichtigen,\n(5) Der Solidarfonds ist von der Körperschaftsteuer, der\n2. die Bemessung der Beiträge,                                Gewerbesteuer und der Vermögensteuer befreit.\n3. das Verfahren zur Festsetzung und Erhebung der\nBeiträge,\n4. die Inanspruchnahme des Solidarfonds im Falle des                                       §9\n§6Abs.3,                                                              Datenerhebung und -verarbeitung\n5. die Pflicht zur Erteilung von Auskünften und zur Vor-\n(1) Fürdie\nlage von Unterlagen gegenüber dem Solidarfonds,\nsoweit dies zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist,  1. Überwachung und Durchführung einer schadlosen\nund                                                           Verwertung oder gemeinwohlverträglichen Beseiti-\ngung von Abfällen,\n6. die Ausgestaltung der Aufsicht über die Anstalt ein-\nschließlich der Genehmigung des Haushalts,                2. Durchführung der Abfallwirtschaftsplanung,\nbestimmt das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz        3. Erfüllung der Informationspflichten gegenüber den zu-\nund Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundes-             ständigen Behörden anderer Staaten und dem Sekre-\nministerium für Wirtschaft durch Rechtsverordnung.                tariat des Basler Übereinkommens,\n(2) Soweit die vom Solidarfonds gemäß Absatz 1 Satz 5      4. Bekämpfung illegaler Praktiken bei der grenzüber-\nbereitzustellenden Mittel zur Abdeckung der durch Rück-           schreitenden Abfallverbringung,\nführungen und schadlose Verwertung oder gemeinwohl-           5. Durchführung von Anzeige-, Genehmigungs-, Plan-\nverträgliche Beseitigung entstehenden Kosten nicht aus-           feststellungs- oder sonstiger Zulassungsverfahren, die\nreichen, sind die Länder nach Abzug eines durch Rechts-           im Zusammenhang mit den Zwecken nach den Num-\nverordnung nach Satz 2 festzulegenden Bundesanteils               mern 1 bis 4 stehen,\nnach einem entsprechend Bevölkerungszahl und Steuer-\naufkommen gebildeten Verteilungsschlüssel (Königsteiner       sind die Anlaufstelle nach § 13, der Solidarfonds Abfall-\nSchlüssel) oder einem anderen zwischen den Ländern            rückführung nach § 8, die für die Abfallwirtschaft zuständi-\nvereinbarten Schlüssel zum Nachschuß verpflichtet. Das        gen Behörden des Bundes und der Länder, die Gebiets-\nBundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-        körperschaften und die durch Rechtsverordnung mit\nsicherheit soll im Einvernehmen mit dem Bundesministe-        öffentlich-rechtlichen Aufgaben der Abfallwirtschaft\nrium für Wirtschaft mit Zustimmung des Bundesrates den        beauftragten Träger, die obersten Landesumweltbehör-\nFondsumfang durch Rechtsverordnung abweichend von             den, die Behörden der Zollverwaltung, die zuständigen\nAbsatz 1 Satz 5 festlegen, wenn der tatsächliche Bedarf in    Polizeibehörden einschließlich des Bundeskriminalamtes\neinem Zeitraum von drei Jahren die Summe nach Satz 5,         und der Landeskriminalämter, das Auswärtige Amt, das\nBundesamt für Wirtschaft, das Bundesausfuhramt, die\nin den ersten drei Jahren nach Errichtung des Solidar-\nBiologische Bundesanstalt, das Bundesamt für Güterver-\nfonds die jährlich aufzubringende Summe, um mehr als\nkehr, das Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft\n20 vom Hundert über- oder unterschreitet.\nsowie die Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktord-\n(3) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz          nung berechtigt, den Namen und die Anschrift, Geburts-\nund Reaktorsicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen       datum und -ort, Telefon-, Telefax- und Telexnurnmern und\nmit dem Bundesministerium für Wirtschaft durch Rechts-       den Bereich der Abfallverbringungen betreffende Versi-\nverordnung Aufgaben und Befugnisse des Solidarfonds          cherungen von an der Verbringung von Abfällen und ihrer\neiner anderen juristischen Person zuzuweisen, wenn diese      schadlosen Verwertung oder gemeinwohlverträglichen\nbereit ist, die Aufgaben zu übernehmen und sie hinrei-        Beseitigung beteiligten Personen und deren im genannten\nchende Gewähr für die Erfüllung der Aufgaben bietet.          Bereich tätigen Unternehmen, einschließlich der Erzeuger\nWenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 2 vorlie-        und Entsorger, zu erheben, soweit dies zur Erfüllung der in\ngen, kann die juristische Person den Fondsumfang durch        den Nummern 1 bis 4 genannten Aufgaben erforderlich ist.\nSatzungsänderung selbst abweichend festlegen. Durch           Soweit nicht die Überwachungs- und Kontrollbefugnisse","Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Oktober 1994                             2775\nin diesem Gesetz und in den Abfallgesetzen des Bundes        1. Ausnahmen hinsichtlich der Verbringungsverbote und\nund der Länder abschließend geregelt sind, dürfen perso-         der Verbringungsverfahren festzulegen, um in Umset-\nnenbezogene Daten nur beim Betroffenen erhoben wer-              zung von zweiseitigen, mehrseitigen oder regionalen\nden. Ohne seine Mitwirkung ist die Erhebung nur zulässig,        Übereinkünften oder anderen Vereinbarungen, die\nwenn dies zur Erfüllung der in Satz 1 genannten Zwecke           nach Artikel 11 des Basler Übereinkommens und der\nerforderlich ist und keine Anhaltspunkte dafür bestehen,         EG-Abfallverbringungsverordnung zulässig sind, die\ndaß überwiegende schutzwürdige Interessen des Betrof-            schadlose Verwertung oder gemeinwohlverträgliche\nfenen beeinträchtigt werden.                                     Beseitigung von Abfällen zu fördern,\n(2) Die nach Absatz 1 Satz 1 erhobenen Daten dürfen       2. weitere Verbote der Verbringung bestimmter Abfälle\nan die anderen in Absatz 1 Satz 1 genannten Stellen sowie        in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich\nan die Bundesministerien der Finanzen, des Innern, für           dieses Gesetzes zu erlassen, soweit dies erforderlich\nWirtschaft, für Verkehr, für Ernährung, Landwirtschaft und       ist, um eine schadlose Verwertung· oder gemeinwohl-\nForsten, für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit           verträgliche Beseitigung sicherzustellen, insbeson-\nund das Umweltbundesamt übermittelt werden, soweit               dere auch um Verbringungsverbote anderer Staaten\ndies zur Erfüllung der in den Nummern 1 bis 4 genannten          durchzusetzen. Diese Rechtsverordnungen können\nAufgaben erforderlich ist. Die nach Absatz 1 Satz 1 erho-        auch zur Durchführung oder Umsetzung von ent-\nbenen Daten dürfen auch an Staatsanwaltschaften und              sprechenden zweiseitigen, mehrseitigen oder regio-\nGerichte zum Zwecke der Verfolgung von Straftaten und            nalen Übereinkünften oder anderer Vereinbarungen,\nOrdnungswidrigkeiten übermittelt werden.                         die nach Artikel 11 des Basler Übereinkommens und\nder EG-Abfallverbringungsverordnung zulässig sind,\n(3) An das Sekretariat des Übereinkommens sowie an            erlassen werden.\ndie Anlaufstellen und die für die Abfallwirtschaft zuständi-\ngen Stellen anderer Staaten dürfen die nach Absatz 1                                     §12\nSatz 1 erhobenen Daten auf deren begründetes Ersuchen                               Ausführung\nfür die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 4 genannten Zwecke                der EG-Abfallverbringungsverordnung\nübermittelt werden.\nDie Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsver-\n(4) Der Empfänger der nach den Absätzen 2 und 3           ordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nübermittelten Daten darf diese nur für den Zweck verarbei-\n1. zu bestimmen, welche der in Anhang II der EG-Abfall-\nten oder nutzen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt\nverbringungsverordnung aufgeführten Abfälle aus\nwurden, sowie darüber hinaus nur, soweit es zur Abwehr\nGründen des Umweltschutzes oder der öffentlichen\nerheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer\nGesundheit wie die in den Anhängen III oder IV der Ver-\nsonst drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder\nordnung aufgeführten Abfälle überwacht werden,\nzur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten\nerforderlich ist. Die übermittelnde Stelle hat den Empfän-   2. in Ausführung von Artikel 17 Abs. 1 und 2 der EG-\nger in den Fällen des Absatzes 3 darauf hinzuweisen.             Abfallverbringungsverordnung ein Anzeigeverfahren\nfür die Verbringung von bestimmten Abfällen nach\n(5) Für das Speichern, Verändern, Sperren, Löschen            Anhang II der EG-Abfallverbringungsverordnung in\noder Nutzen gilt für die in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2         bestimmte Staaten, die nicht Mitgliedstaat der OECD\ngenannten Stellen das für sie geltende Datenschutzgesetz         sind, zu erlassen.\ndes Bundes oder des Landes.\n§13\nAnlaufstelle\n§10\n(1) Das Umweltbundesamt ist Anlaufstelle im Sinne des\nKennzeichnung der Fahrzeuge                    Artikels 5 Abs. 1 des Basler Übereinkommens und im\nFahrzeuge, mit denen Abfälle auf öffentlichen Straßen     Sinne des Artikels 36 Satz 2 und des Artikels 37 der EG-\nbefördert werden, müssen mit zwei rechteckigen rück-         Abfallverbringungsverordnung. Es ist zuständige Behörde\nstrahlenden weißen Warntafeln von 40 Zentimetern             für die Entscheidung über die notifizierungsbedürftige\nGrundlinie und mindestens 30 Zentimetern Höhe verse-         Verbringung von Abfällen durch den Geltungsbereich die-\nhen sein; die Warntafeln müssen in schwarzer Farbe die       ses Gesetzes. Es hat die zuständigen obersten Behörden\nAufschrift ,.A\" (Buchstabenhöhe 20 Zentimeter, Schrift-      der Länder, durch deren Gebiet Abfälle notifizierungs-\nstärke 2 Zentimeter) tragen. Die Warntafeln sind während     bedürftig verbracht werden sollen, vor der Entscheidung\nder Beförderung vom und hinten am Fahrzeug senkrecht         zu unterrichten; diese können binnen einer Woche nach\nzur Fahrzeugachse und nicht höher als 1,50 Meter über        Eingang der Mitteilung Einwände gegen die Verbringung\nder Fahrbahn deutlich sichtbar anzubringen. Bei Zügen        erheben.\nmuß die zweite Tafel an der Rückseite des Anhängers            (2) Die Anlaufstelle ist zuständig für die Übermittlung\nangebracht sein. Für das Anbringen der Warntafeln hat        von Informationen nach Artikel 13 des Basler Überein-\nder Fahrzeugführer zu sorgen.                                kommens an das Sekretariat des Basler Übereinkom-\nmens. Die Länder übermitteln dem Umweltbundesamt\nrechtzeitig die im Rahmen der Zusammenarbeit mit dem\n§ 11                            Sekretariat und insbesondere zur Fertigung des Berichts\nUmsetzung von internationalen                   nach Artikel 13 Abs. 3 des Basler Übereinkommens erfor-\nÜbereinkünften oder Vereinbarungen                 derlichen Informationen. Die Anlaufstelle erhält insbeson-\ndere einen Abdruck von schriftlich getroffenen Entschei-\nDie Bundesregierung wird ermächtigt\\ durch Rechtsver-     dungen über die Verbringung von Abfällen in den, aus dem\nordnung mit Zustimmung des Bundesrates                       oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes.","2776                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n(3) Die Anlaufstelle ist weiterhin Clearingstelle für grenz-      (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder\nüberschreitende Abfallverbringungen. Sie sammelt und             fahrlässig\nverteilt auf Anfrage die ihr von den zuständigen Landes-         1. entgegen § 4 Abs. 5 einen Begleitschein oder Angaben\nbehörden zugeleiteten Informationen, insbesondere über                nicht mitführt oder auf Verlangen nicht oder nicht\ndie im Rahmen des Notifizierungsverfahrens von der                    rechtzeitig aushändigt,\nnotifizierenden Person beigebrachten Gutachten über\ndie Eignung von in Staaten außerhalb der Europäischen            2. einer vollziehbaren Anordnung nach§ 6 Abs. 2 Satz 1\nUnion belegenen Anlagen zur schadlosen Verwertung                     zuwiderhandelt,\noder umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen sowie          3. entgegen § 1O eine Warntafel nicht oder nicht in der\nihr sonst vorliegende Informationen. Bund und Länder                  vorgeschriebenen Weise anbringt oder\ntauschen über die Clearingstelle Informationen über\n4. einer Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 6, § 11 Nr. 2\ngescheiterte und illegale Verbringungen sowie über lau-\noder § 12 zuwiderhandelt, soweit sie für einen be-\nfende Ermittlungs- und Strafverfahren aus. Die Clearing-\nstimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift ver-\nstelle nimmt Anfragen mit Auslandsbezug entgegen und                  weist.\nleitet sie an die zuständigen Stellen weiter.\n(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis\n§14                                 zu hunderttausend Deutsche Mark geahndet werden.\nBußgeldvorschriften                              (4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1\ndes Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundes-\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer der EG-Abfallverbrin-         amt für Güterverkehr, soweit die Zuwiderhandlung in\ngungsverordnung in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und § 2             einem Unternehmen begangen wird, das im Inland weder\nAbs. 1 Satz 1 und 2 zuwiderhandelt, indem er vorsätzlich         seinen Sitz noch eine geschäftliche Niederlassung hat und\noder fahrlässig                                                  der Betroffene im Inland keinen Wohnsitz hat.\n1 . einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 4 Abs. 2\nBuchstabe a Unterabs. 1 Satz 2, Artikel 15 Abs. 2\nUnterabs. 1 Satz 2, Artikel 20 Abs. 4 Unterabs. 1                                          §15\nSatz 2, auch in Verbindung mit Artikel 22 Abs. 2, oder                                 Einziehung\nArtikel 23 Abs. 2 Satz 3 der EG-Abfallverbringungs-\nverordnung zuwiderhandelt,                                       Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 14 Abs. 1 oder 2\nNr. 3 begangen worden, so können Gegenstände,\n2. ohne Genehmigung oder ohne Zustimmung nach\nArtikel 5 Abs. 1, Artikel 8 Abs. 1 Unterabs. 2, auch in       1 . auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder\nVerbindung mit Artikel 10, Artikel 17 Abs. 4 oder 6 oder     2. die zur Begehung oder Vorbereitung gebraucht wur-\nArtikel 22 Abs. 1, Artikel 15 Abs. 7, auch in Verbindung           den oder bestimmt gewesen sind,\nmit Artikel 17 Abs. 8, oder Artikel 20 Abs. 6, auch in\nVerbindung mit Artikel 22 Abs. 2, der EG-Abfallver-          eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungs-\nbringungsverordnung Abfälle in den, aus dem oder             widrigkeiten ist anzuwenden.\ndurch den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt,\n3. entgegen Artikel 5 Abs. 3, Artikel 8 Abs. 3, auch in Ver-\nbindung mit Artikel 9 Abs. 5, Artikel 10, Artikel 17 Abs. 4                            Anhang 1\noder 6 oder Artikel 22 Abs. 1, Artikel 15 Abs. 8 Unter-                              Abfallgruppen\nabs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Artikel 17 Abs. 8,\nArtikel 20 Abs. 7 Unterabs. 2 Satz 1, auch in Verbin-         01     Nachstehend nicht näher beschriebene Produkti-\ndung mit Artikel 22 Abs. 2, oder Artikel 23 Abs. 6 Unter-           ons- oder Verbrauchsrückstände\nabs. 2 der EG-Abfallverbringungsverordnung eine              02 Nicht den Normen entsprechende Produkte\nSendung nicht mit einer Kopie des Begleitscheins ver-\nsieht, entgegen Artikel 11 Abs. 1 der EG-Abfallverbrin-      03 Produkte, bei denen das Verfalldatum überschritten\ngungsverordnung die dort genannten Angaben den                      ist\nAbfällen nicht beigibt oder entgegen Artikel 15 Abs. 8       Q4     Unabsichtlich ausgebrachte oder verlorene oder von\nUnterabs. 3, Artikel 20 Abs. 7 Unterabs. 1 Satz 2 oder              einem sonstigen Zwischenfall betroffene Produkte\nArtikel 23 Abs. 6 Unterabs. 3 Satz 1 der EG-Abfall-                 einschließlich sämtlicher Stoffe, Anlageteile usw., die\nverbringungsverordnung eine beglaubigte Kopie des                   bei einem solchen Zwischenfall kontaminiert worden\nBegleitscheins der Zollstelle nicht vorlegt,                        sind\n4. entgegen Artikel 8 Abs. 1 Unterabs. 1, auch in Ver-           05 Infolge absichtlicher Tätigkeiten kontaminierte oder\nbindung mit Artikel 17 Abs. 4 oder Artikel 22 Abs. 1\nverschmutzte Stoffe (z. B. Reinigungsrückstände,\nBuchstabe a, der EG-Abfallverbringungsverordnung\nVerpackungsmaterial, Behälter usw.)\nvor Ablauf der genannten Frist oder entgegen Artikel 24\nAbs. 6 der EG-Abfallverbringungsverordnung trotz             Q6     Nichtverwendbare Elemente (z. 8. verbrauchte Bat-\nVorliegens von Einwänden Abfälle in den, aus dem                    terien, Katalysatoren usw.)\noder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes               07 Unverwendbar gewordene Stoffe (z. B. kontami-\nverbringt oder                                                      nierte Säuren, Lösungsmittel, Härtesalze usw.)\n5. entgegen Artikel 14 Abs. 1 oder 2 Buchstabe a, Arti-\n08 Rückstände          aus industriellen Verfahren      (z. B.\nkel 16 Abs. 1 oder 3 Buchstabe a, Artikel 18 Abs. 1 ,\nSchlacken, Destillationsrückstände usw.)\nArtikel 19 Abs. 1 oder Artikel 21 Abs. 1 der EG-Abfall-\nverbringungsverordnung Abfälle in den, aus dem               09 Rückstände von Verfahren zur· Bekämptung der\noder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes                      Verunreinigung (z. B. Gaswaschschlamm, Luftfilter-\nverbringt.                                                          rückstand, verbrauchte Filter usw.)","Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Oktober 1994                               2777\n01 O Bei maschineller und spanender Formgebung an-                stehen, die mit einem der in diesem Anhang\nfallende Rückstände (z. B. Dreh- und Fräsespäne            beschriebenen Verfahren entsorgt werden (z.B.\nusw.)                                                      Verdampfen, Trocknen, Kalzinieren, Neutralisieren,\n011 Bei der Förderung und der Aufbereitung von Roh-               Ausfällen usw.)\nstoffen anfallende Rückstände (z. B. im Bergbau, bei 010 Verbrennung an Land .\nder Erdölförderung usw.)                             011 Verbrennung auf See\n012 Kontaminierte Stoffe (z. B. mit PCB verschmutztes Öl    012 Dauerlagerung (z. B. Lagerung von Behältern in\nusw.)                                                      einem Bergwerk usw.)\n013 Stoffe oder Produkte aller Art, deren Verwendung        013 Vermengung oder Vermischung vor Anwendung\ngesetzlich verboten ist                                     eines der in diesem Anhang beschriebenen Ver-\n014 Produkte, die vom Besitzer nicht oder nicht mehr              fahren\nverwendet werden (z. B. in der Landwirtschaft, den    014 Rekonditionierung vor Anwendung eines der in\nHaushaltungen, Büros, Verkaufsstellen, Werkstätten         diesem Anhang beschriebenen Verfahren\nusw.)\n015 Lagerung bis zur Anwendung eines der in diesem\n015 Kontaminierte Stoffe oder Produkte, die bei der               Anhang beschriebenen Verfahren (Zwischenlage-\nSanierung von Böden anfallen                                rung), ausgenommen zeitweilige Lagerung - bis zum\n016 Stoffe oder Produkte aller Art, die nicht einer der           Einsammeln - auf dem Gelände der Entstehung der\noben erwähnten Gruppen angehören                            Abfälle\nAnhang 11B\nAnhang IIA                                            Verwertungsverfahren\nBeseitigungsverfahren                     Dieser Anhang führt Verwertungsverfahren auf, die in der\nDieser Anhang führt Beseitigungsverfahren auf, die in der   Praxis angewandt werden. Nach Artikel 4 der Richtlinie\nPraxis angewandt werden. Nach Artikel 4 der Richtlinie      75/442/EWG des Rates vom 25. Juli 1975 über Abfälle\n75/442/EWG des Rates vom 25. Juli 1975 über Abfälle         (ABI. EG Nr. L 194 S. 39), geändert durch die Richtlinie\n(ABI. EG Nr. L 194 S. 39), geändert durch die Richtlinie    91/156/EWG (ABI. EG Nr. L 78 S. 32), zuletzt geändert\n91/156/EWG (ABI. EG Nr. L 78 S. 32), zuletzt geändert       durch die Richtlinie 91/692/EWG (ABI. EG Nr. L377 S. 48),\ndurch die Richtlinie 91 /692/EWG (ABI. EG Nr. L 377         müssen die Abfälle verwertet werden, ohne daß die\nS. 48), müssen die Abfälle beseitigt werden, ohne daß die   menschliche Gesundheit gefährdet und ohne daß Ver-\nmenschliche Gesundheit gefährdet wird und ohne daß          fahren oder Methoden verwendet werden, welche die\nVerfahren oder Methoden verwendet werden, welche die        Umwelt schädigen können.\nUmwelt schädigen können.                                    R1    Rückgewinnung/Regenerierung von Lösemitteln\n01    Ablagerungen in oder auf dem Boden (d. h. Deponien    R2    Verwertung/Rückgewinnung organischer Stoffe, die\nusw.)                                                       nicht als Lösemittel verwendet werden\n02    Behandlung im Boden (z. B. biologischer Abbau von     R3    Verwertung/Rückgewinnung von Metallen und Me-\nflüssigen oder schlammigen Abfällen im Erdreich             tallverbindungen\nusw.)                                                 R4    Verwertung/Rückgewinnung anderer anorganischer\nD3    Verpressung (z. B. Verpressung pumpfähiger Abfälle          Stoffe\nin Bohrlöcher, Salzdome oder natürliche Hohlräume     AS    Regenerierung von Säuren oder Basen\nusw.)\nR6    Wiedergewinnung von Bestandteilen, die der Be-\n04    Oberflächenaufbringung (z. B. Ableitung flüssiger           kämpfung der Verunreinigung dienen\noder schlammiger Abfälle in Gruben, Teiche oder\nLagunen usw.)                                         R7 _Wiedergewinnung von Katalysatorenbestandteilen\nAS    AJtölraffination oder andere Wiederverwendungs-\nD5    Speziell angelegte Deponien (z. B. Ablagerung in\nmöglichkeiten von Altöl\nabgedichteten, getrennten Räumen, die verschlos-\nsen und gegeneinander und gegen die Umwelt            R9   Verwendung als Brennstoff (außer bei Direktverbren-\nisoliert werden usw.)                                       nung) oder andere Mittel der Energieerzeugung\n06    Einleitung in ein Gewässer mit Ausnahme von           R10 Aufbringung auf den Boden zum Nutzen der Land-\nMeeren/Ozeanen                                              wirtschaft oder der Ökologie, einschließlich der Kom-\npostierung und sonstiger biologischer Umwandlungs-\n07    Einleitung in Meere/Ozeane einschließlich Einbrin-\nverfahren, mit Ausnahme der nach Artikel 2 Abs. 1\ngung in den Meeresboden\nBuchstabe b Ziffer iii der Richtlinie 75/442/EWG\nD8    Biologische Behandlung, die nicht an anderer Stelle         des Rates über Abfälle (ABI. EG Nr. L 194 S. 39),\nin diesem Anhang beschrieben ist und durch die              geändert durch die Richtlinie 91/156/EWG (ABI. EG\nEndverbindungen oder Gemische entstehen, die mit            Nr. L 78 S. 32), zuletzt geändert durch die Richtlinie\neinem der in diesem Anhang aufgeführten Verfahren           91/692/EWG (ABI. EG Nr. L 377 S. 48), ausgeschlos-\nentsorgt werden                                             senen Abfälle\nD9   Chemisch/physikalische Behandlung, die nicht an        R11 Verwendung von Rückständen, die bei einem der\nanderer Stelle in diesem Anhang beschrieben ist und         unter R1 bis R10 aufgezählten Verfahren gewonnen\ndurch die Endverbindungen oder -gemische ent-               werden","2na                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nR12 Austausch von Abfällen, um sie einem der unter R1             b) die bisherigen Absätze 2 bis 5 werden Absätze 3 bis\nbis R11 aufgezählten Verfahren zu unterziehen                    6; in dem neuen Absatz 4 wird die Verweisung „In\nR13 Ansammlung von Stoffen, die für eines der in diesem                den Fällen des Absatzes 1\" durch die Verweisung\nAnhang beschriebenen Verfahren vorgesehen sind,                  .. In den Fällen der Absätze 1 und 2\" ersetzt.\nausgenommen zeitweilige Lagerung - bis zum Ein-\nsammeln - auf dem Gelände der Entstehung der            2. In § 330 Abs. 1 Nr. 1 und § 330c wird jeweils die Ver-\nAbfälle.                                                    weisung .,§ 326 Abs. 1 oder 2\" durch die Verweisung\n,,§ 326 Abs. 1 bis 3\" ersetzt.\nArtikel 2\nDas Abfallgesetz vom 27. August 1986 (BGBI. 1S. 141 O,                                   Artikel 4\n1501 ), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom\n27. Juni 1994 (BGBI. 1S. 1440), wird wie folgt geändert:                                  Änderung\nder Abfallverbringungs-Verordnung\n1. Nach § 12 wird folgender§ 12a eingefügt:                      Die Abfallverbringungs-Verordnung vom 18. November\n.§12a                             1988 (BGBI. 1S. 2126, 2418) wird wie folgt geändert:\nGenehmigungspflicht\n1. Die §§ 1 bis 16 und 18 bis 20 werden aufgehoben.\nfür Vennittlungsgeschäfte\nWer, ohne im Besitz der Abfälle oder der Stoffe im      2. Dem § 17 wird folgender Satz 2 angefügt:\nSinne des § 2 Abs. 3 zu sein, für Dritte Verbringungen\ngewerbsmäßig vermitteln will, bedarf der Genehmi-              „Die Regelung des Satzes 1 findet für Amtshandlungen\ngung der zuständigen Behörde. Die Genehmigung ist              der zuständigen Behörden sowie für in Amtshilfe vor-\nzu erteilen, wenn nicht Tatsachen die Annahme der              genommene Maßnahmen der Zollstellen im Rahmen\nUnzuverlässigkeit des Antragstellers oder einer mit der        der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom\nLeitung oder Beaufsichtigung des Betriebes (oder               1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der\neiner Zweignieder1assung) beauftragten Person recht-           Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der\nfertigen. Die Genehmigung kann inhaltlich beschränkt           Europäischen Gemeinschaft (ABI. EG Nr. L 30 S. 1) ent-\nund mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum             sprechende Anwendung, bis eine neue Regelung auf\nSchutze der Allgemeinheit oder der Umwelt erforder-            der Grundlage des§ 4 Abs. 6 Nr. 3 des Abfallverbrin-\nlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die         gungsgesetzes vom 30. September 1994 (BGBI. 1\nS. 2771) er1assen worden ist.\"\nnachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung\nvon Auflagen zulässig. Sind der Genehmigungs-\nbehörde entsprechende Tatsachen bekannt, obliegt es                                     Artikel5\ndem Antragsteller, diese zu wider1egen. Die Genehmi-\ngung ist zu widerrufen, wenn entsprechende Tat-                               Änderung der Abfaß- und\nsachen nachträglich bekannt werden. Widerspruch                      Reststoffüberwachungs-Verordnung\nund Anfechtungsklage haben keine aufschiebende                Die Abfall- und Reststoffüberwachungs-Verordnung\nWirkung.\"                                                  vom 3. April 1990 (BGBI. 1S. 648) wird wie folgt geändert:\n2. Die§§ 13 bis 13c werden aufgehoben.                        1 . Nach § 7 wird folgender§ 7a eingefügt:\n3. § 18 Abs. 1 Nr. 10 und 1Oa wird gestrichen.                                                 \"§ 7a\nGebühren für Widerruf,\n4. § 19 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                                      Rücknahme, Ablehnung und Widerspruch\nDie Wörter „bis 1oa• und „nach § 18 der Abfallverbrin-             Die Gebühr beträgt für\ngungs-Verordnung vom 18. November 1988 (BGBI. 1\n1. den Widerruf oder die Rücknahme einer Amtshand-\nS. 2126, 2418)\" werden gestrichen.                                  lung, soweit der Betroffene dazu Anlaß gegeben\nhat:\nArtikel 3                                    20 DM bis zu dem Betrag, der als Gebühr für die\nÄnderung des Strafgesetzbuches                              Vornahme der widerrufenen oder zurückgenomme-\nnen Amtshandlung vorgesehen ist oder zu erheben\nDas Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntma-                    wäre,\nchung vom 10. März 1987 (BGBI. 1S. 945, 1160), zuletzt\ngeändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. Septem-             2. für die Ablehnung oder die Rücknahme eines\nber 1994 (BGBI. 1S. 2705), wird wie folgt geändert:                    Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung:\nBetrag der für die Vornahme der Amtshandlung vor-\n1. § 326 wird wie folgt geändert:                                      gesehenen Gebühr unter Berücksichtigung des\n§ 15 des Verwaltungskostengesetzes,\na) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 ein-\ngefügt:                                                   3. die Zurückweisung des Widerspruchs oder die\n\"(2) Ebenso wird bestraft, wer Abfälle im Sinne des            Rücknahme des Widerspruchs nach Beginn der\nAbsatzes 1 entgegen einem Verbot oder ohne die                 sachlichen Bearbeitung:\nerforderliche Genehmigung in den, aus dem oder                 20 DM bis zu dem Betrag, der für die Vornahme der\ndurch den Geltungsbereich dieses Gesetzes ver-                 angefochtenen Amtshandlung vorgesehen ist oder\nbringt.\";                                                      zu erheben wäre.\"","Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Oktober 1994                          2779\n2. In § 8 Abs. 4 werden die Worte „die Genehmigung der    Teile der Abfall- und Reststoffüberwachungs-Verord-\nzuständigen Behörde nach § 13 des Abfallgesetzes\"      nung können aufgrund der Ermächtigung des Zustim-\ndurch die Worte „die Notifizierung der zuständigen     mungsgesetzes zum Basler Übereinkommen, des Abfall-\nBehörde nach § 4 des Abfallverbringungsgesetzes\"       verbringungsgesetzes sowie des Kreislaufwirtschafts-\nersetzt.                                               und Abfallgesetzes durch Rechtsverordnung geändert\nwerden.\nArtikel 6\nRückkehr                                                    Artikel 7\nzum einheitlichen Verordnungsrang                                       Inkrafttreten\nDie auf Artikel 4 beruhenden Teile der Abfallverbrin-      Dieses Gesetz tritt am dritten Tage nach der Verkün-\ngungsverordnung und die auf Artikel 5 beruhenden          dung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 30. September 1994\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nKlaus Töpfer\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nKinkel\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nRexrodt","--- - ----- -------\n2780                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nVerordnung\nüber die Satzung der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung\nVom 29. September 1994\nAuf Grund des § 8 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 bis 4 des Gesetzes über die Errich-\ntung einer Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung vom 2. August 1994\n(BGBI. 1S. 2018, 2019) ve~ordnet das Bundesministerium für Ernährung, Land-\nwirtschaft und Forsten und auf Grund des§ 8 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 5 und 6 des\nGesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für Landwirtschaft und\nErnährung verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und\nForsten im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:\n§1\nDie Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung erhält die anliegende\nSatzung.\n§2\nDiese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.\nBonn, den 29. September 1994\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJochen Borchert","Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Oktober 1994                                 2781\nAnlage\nSatzung\nder Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung\nErster Abschnitt                                               Zweiter Abschnitt\nAufbau und Geschäftsführung                                                  Verwaltungsrat\n§1                                                               §4\nAufbau der Anstalt                                          Berufung der Mitglieder\nDie Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung                   des Verwaltungsrates und ihrer Stellvertreter\n(Bundesanstalt) gliedert sich in Abteilungen, Gruppen und            (1) Die Vertreter der in § 5 Abs. 1 des Gesetzes genann-\nReferate. Die sich hiernach ergebende Aufbauorganisa-             ten Wirtschaftsgruppen werden durch folgende Bundes-\ntion wird vom Bundesministerium für Ernährung, Land-              verbände namentlich vorgeschlagen:\nwirtschaft und Forsten (Bundesministerium) durch Erlaß\nfestgelegt.                                                       1. die Vertreter der Landwirtschaft einschließlich des\nGartenbaus, des Weinbaus, der Forstwirtschaft sowie\n§2                                    der Fischwirtschaft durch den Deutschen Bauern-\nverband e. V. im Einvernehmen mit dem Zentralver-\nGeschlftsführung                              band Gartenbau e. V., dem Deutschen Weinbauver-\n(1) Der Präsident führt die Geschäfte und verwaltet das            band e. V., dem Deutschen Forstwirtschaftsrat e. V.\nVermögen der Bundesanstalt in eigener Verantwortung                   und dem Bundesmarktverband der Fischwirtschaft\nnach Maßgabe des Gesetzes über die Errichtung einer                   e.V.,\nBundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung vom\n2. August 1994 (BGBI. 1 S. 2018, 2019) (Gesetz), dieser           2. je ein Vertreter der Verbraucher durch den Deutschen\nSatzung und den Weisungen des Bundesministeriums. Er                  GeWi3rkschaftsbund, die Deutsche Angestellten-Ge-\nhat die Leitung und führt die Aufsicht über den gesamten              werkschaft und die Arbeitsgemeinschaft der Verbrau-\nDienstbetrieb.                                                        cherverbände e. V.,\n(2) Er vertritt die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich.  3. die Vertreter des Groß- und Außenhandels durch den\nBundesverband des Deutschen Groß- und Außen-\n(3) Er wird in seiner Eigenschaft als Organ der Anstalt            handels e. V. im Einvernehmen mit dem Zentralverband\ndurch den Vizepräsidenten vertreten.                                  gewerblicher Verbundgruppen e. V.,\n(4) Er erläßt eine Geschäftsordnung, die der Zustim-\nmung des Bundesministeriums bedarf.                               4. die Vertreter des Einzelhandels durch den Bundesver-\nband des Deutschen Lebensmittel-Einzelhandels e. V.\nim Einvernehmen mit dem Bundesverband der Filial-\n§3                                    betriebe und Selbstbedienungs-Warenhäuser e. V. und\nVertretung,                                dem Bundesverband deutscher Konsumgenossen-\nAufgabenübertragung, Zeichnungsbefugnis                        schaften e. V.,\n(1) Die Abteilungsleiter unterstützen den Präsidenten          5. die Vertreter des Ernährungshandwerks durch den\nbei der Führung der Geschäfte und der Verwaltung des                  Zentralverband des Deutschen Handwerks,\nVermögens der Anstalt. Sie führen die laufenden Ge-\nschäfte im Zuständigkeitsbereich ihrer Abteilungen. Der           6. die Vertreter der Ernährungsindustrie durch die Bun-\nPräsident kann den Abteilungsleitern weitere Zuständig-               desvereinigung der Deutschen Ernährungsindustrie\nkeiten übertragen. Dies soll insbesondere für die Leiter der          e.V.,\nAbteilungen „Pflanzliche Erzeugnisse\" und • Tierische\n7. die Vertreter der landwirtschaftlichen Genossenschaf-\nErzeugnisse\" im Bereich der Warengeschäfte erfolgen.\nten durch den Deutschen Raiffeisenverband e. V.•\nDie Übertragung, der Widerruf und der Umfang der Ver-\ntretungsbefugnis werden im Bundesanzeiger bekannt-                8. der Vertreter des Landwarenhandels durch den Zen-\ngegeben.                                                              tralverband des Deutschen Getreide-, Futter- und\n(2) Der Präsident kann die abschließende Zeichnungs-               Düngemittelhandels e. V.\nbefugnis für Geschäftsvorgänge eines abgegrenzten Auf-\n(2) Für alle Mitglieder des Verwaltungsrates im Sinne\ngabengebietes an Beschäftigte der Anstalt übertragen.\ndes § 5 Abs. 1 des Gesetzes ist für den Fall ihrer Verhinde-\nDas Nähere sowie die Form der Zeichnung werden durch\nrung ein Stellvertreter namentlich zu benennen. Hinsicht-\ndie Geschäftsordnung geregelt.\nlich des Vorschlags und der Bestellung der Stellvertreter\n(3) Rechtsgeschäftliche Erklärungen bedürfen der               gilt Absatz 1 und § 5 Abs. 2 und 3 des Gesetzes ent-\nSchriftform.                                  ·                   sprechend.","2782                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n§5                                                Dritter Abschnitt\nAuskunftsrecht                                               Fachbeiräte\nund -pflicht des Verwaltungsrates\n§9\n(1) Zur Erfüllung der dem Verwaltungsrat nach § 6 des\nGesetzes obliegenden Aufgaben ist der Verwaltungsrat                                   Einsetzung\nberechtigt, vom Präsidenten über die Tätigkeit der Anstalt            und Zusammensetzung von Fachbeiräten\nunterrichtet zu werden. Ihm steht insoweit gegenüber dem         (1) Der Verwaltungsrat beschließt über die Einsetzung\nPräsidenten ein Recht auf Auskunftserteilung und auf          und warenbezogene Aufteilung von Fachbeiräten.\nAnhörung zu.\n(2) Die Zusammensetzung und die Mitgliederzahl der\n(2) Das Bundesministerium kann verlangen, daß der         Fachbeiräte werden nach Maßgabe des § 7 Abs. 1 Satz 2\nVerwaltungsrat ihm jederzeit und unbeschränkt Auskunft        des Gesetzes vom Verwaltungsrat für jeden Fachbereich\nüber seine Tätigkeit gibt und ihm sämtliche notwendigen       gesondert festgelegt. § 4 Abs. 2 gilt entsprechend.\nUnterlagen und Aufzeichnungen vorlegt.\n(3) Das Bundesministerium und die Obersten Landes-\nbehörden für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ent-\n§6                             senden Vertreter in den jeweiligen Fachbeirat. Die Zahl der\nVertreter der Obersten Landesbehörden beträgt höch-\nVertretung des Verwaltungsrates\nstens drei. Vertreter des Bundesministeriums stimmen\nDer Verwaltungsrat wird durch den Vorsitzenden und        nicht ab.\nbei dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter ver-\n(4) Der Fachbeirat wählt aus seiner Mitte mit der Mehr-\ntreten.\nheit seiner Mitglieder den Vorsitzenden und dessen Stell-\nvertreter.\n§7\nSitzungendes Verwaltungsrates                                                §10\nAufgaben der Fachbeiräte\n(1) Der Verwaltungsrat tritt nach Bedarf zusammen,\nmindestens einmal jährlich. Die Sitzungen sind nicht             (1) Die Fachbeiräte beraten den Präsidenten und den\nöffentlich.                                                   Verwaltungsrat in Fragen des jeweiligen Warenbereiches\nunmittelbar.\n(2) Die Sitzungen des Verwaltungsrates werden vom\nVorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von seinem             (2) Die Fachbeiräte sollen insbesondere die jeweilige\nStellvertreter einberufen. Der Verwaltungsrat ist einzu-      Marktsituation und deren Entwicklungstendenzen im Hin-\nberufen, wenn das Bundesministerium oder mindestens           blick auf anstehende marktrelevante Fragen aufzeigen.\nsieben Mitglieder des Verwaltungsrates oder der Prä-          Sie können dem Präsidenten und dem Verwaltungsrat\nsident es beantragen. Der Präsident hat das Recht, an         Vorschläge in Angelegenheiten der landwirtschaftlichen\nden Sitzungen teilzunehmen.                                   Märkte unterbreiten. Insoweit steht dem Fachbeirat das\nRecht auf Auskunftserteilung und Anhörung zu. Zu Maß-\n(3) Die Vorsitzenden der Fachbeiräte können an den Sit-   nahmen, die der Verbesserung der Marktabläufe dienen\nzungen teilnehmen. Zu den Sitzungen können andere             (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes), wird der jeweils zustän-\nPersonen hinzugezogen werden, wenn deren Teilnahme            dige Fachbeirat gehört.\nsachdienlich ist.\n(3) Die Fachbeiräte haben den Verwaltungsrat über ihre\n(4) Der Verwaltungsrat ist beschlußfähig, wenn minde-     Tätigkeit, insbesondere über Stellungnahmen und Äuße-\nstens 15 Mitglieder anwesend sind.                            rungen, die sie dem Präsidenten gegenüber unmittelbar\nabgegeben haben, zu unterrichten.\n(5) Beschlüsse des Verwaltungsrates bedürfen der ein-\nfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stim-\nmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den                                         § 11\nAusschlag.                                                                     Sitzungen der Fachbeiräte\n{6) Ein Mitglied des Verwaltungsrates darf sich an der       (1) Die Fachbeiräte treten nach Bedarf zusammen. Ihre\nBeratung oder Abstimmung in eigener Sache nicht be-           Sitzungen sind nicht öffentlich.\nteiligen.                                                        (2) Die Sitzungen der Fachbeiräte werden vom Vorsit-\n(7) Die Mitglieder des Verwaltungsrates erhalten Reise-   zenden einberufen. Der Fachbeirat ist einzuberufen, wenn\nkostenvergütung nach Reisekostenstufe B des Bundes-           mindestens ein Viertel der Mitglieder des Fachbeirates,\nreisekostengesetzes. Sitzungsvergütung wird nicht ge-        der Verwaltungsrat oder der Präsident es beantragen. Der\nwährt.                                                        Präsident oder ein von ihm hierfür benannter Vertreter der\nAnstalt haben das Recht, an den Sitzungen teilzunehmen.\n(8) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.              Andere Personen werden zu den Sitzungen hinzuge-\nzogen, wenn das Bundesministerium oder der Präsident\n§8                             es wünschen oder der Vorsitzende deren Teilnahme für\nsachdienlich hält.\nSchriftliches Verfahren\n(3) Ein Mitglied eines Fachbeirates darf sich an der Bera-\nEine Beschlußfassung des Verwaltungsrates im schrift-    tung oder Abstimmung in eigener Sache nicht beteiligen.\nlichen Verfahren ist zulässig. Das Nähere regelt die         Das Nähere, insbesondere hinsichtlich der Beschlußfähig-\nGeschäftsordnung.                                            keit und Abstimmung, regelt die Geschäftsordnung.","Nr. 68 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Oktober 1994                            2783\n(4) Für die Teilnahme an den Sitzungen werden keine      nung und die hierzu jeweils erlassenen Durchführungsvor-\nReisekosten- und Sitzungsvergütung gewährt.                 schriften. Die Bücher sind nach den Grundsätzen ord-\nnungsmäßiger Buchführung einzurichten und zu führen.\n(5) Maßnahmen von grundsätzlicher oder erheblicher\nVierter Abschnitt                        finanzieller Bedeutung sowie das Eingehen von Verpflich-\nWirtschaftsführung                        tungen, für die im Wirtschaftsplan keine Ermächtigung\nenthalten ist, bedürfen der Einwilligung des Bundes-\n§12                              ministeriums.\nVerwaltungshaushalt, Haushaltsführung                (6) Dem Bundesministerium sind vom Präsidenten ein-\nzureichen:\n(1) Das Haushaltsjahr der Anstalt ist das Kalenderjahr.\na) zum 1. Februar eine Nachweisung über die im letzten\n(2) Das Bundesministerium bestimmt den Zeitpunkt für\nGeschäftsjahr tatsächlich in Anspruch genommenen\ndie Erstellung und Vorlage des Haushaltsplanes.\nMittel,\n(3) Für die Haushaltsführung sowie die Rechnungs-\nb) zum 1. Juli die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrech-\nlegung gelten die Vorschriften der Bundeshaushaltsord-\nnung sowie der Geschäftsbericht für das abgelaufene\nnung und die hierzu jeweils erlassenen Durchführungs-\nGeschäftsjahr.\nvorschriften. Die Bücher sind nach den Grundsätzen der\nVerwaltungsbuchführung einzurichten und zu führen. Zah-\nlungen im Verwaltungsbereich sind über die für den Sitz                                §14\nder Anstalt zuständige Bundeskasse zu leisten.\nKreditaufnahme\n(4) Innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Haus-\nhaltsjahres hat der Präsident in entsprechender Anwen-        Das Verfahren der Inanspruchnahme von Krediten\ndung der Rechnungslegungsbestimmungen des Bundes           durch die Anstalt (§ 10 Abs. 4 und 5 des Gesetzes) wird\ndurch Ertaß des Bundesministeriums im Einvernehmen\neine Jahresrechnung über die tatsächlichen Einnahmen\nund Ausgaben aufzustellen, die dem Bundesministerium       mit dem Bundesministerium der Finanzen geregelt.\nzur Erteilung der Entlastung vorzulegen ist.\n§13                                              fünfter Abschnitt\nWirtschaftsplan, Wirtschaftsführung                          Übergangsbestimmungen\n(1) Das Geschäftsjahr der Anstalt ist das Kalenderjahr.\n(2) Der Wirtschaftsplan ist ein Erfolgsplan. Er ist nach                             §15\nden Grundsätzen der Bundeshaushaltsordnung aufzu-                           Übergangsregelungen\nstellen.\nFür die Dauer der Übergangszeit nach § 15 Abs. 1 des\n(3) Das Bundesministerium bestimmt den Zeitpunkt für\nGesetzes nehmen der Präsident, der Vizepräsident sowie\ndie Erstellung und Vorlage des Wirtschaftspranes.\ndie ständigen Vertreter die Funktionen der Abteilungs-\n(4) Für die Wirtschaftsführung sowie die Rechnungs-      leiter wahr. Ausnahmen bestimmt das Bundesministerium\nlegung gelten die Vorschriften der Bundeshaushaltsord-     durch Ertaß.","2784                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nVerordnung\nüber die Schiedsstelle für Arzneimittelversorgung und die Arzneimittelabrechnung\n(Schiedsstellenverordnung)\nVom 29. September 1994\nAuf Grund des § 129 Abs. 10 des Fünften Buches            sitzenden der Schiedsstelle sowie dem Bundesministe-\nSozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung -          rium für Gesundheit zu erklären.\n(Artikel 1 des Gesetzes vorn 20. Dezember 1988, BGBI. 1           (3) Für die Bestellung von Mitgliedern und ihren Stellver-\nS. 2477), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 30 des Gesetzes     tretern in der Nachfolge von während einer Amtsperiode\nvom 20. Dezember 1991 (BGBI. 1S. 2325) geändert wor-          Ausgeschiedenen gilt§ 1 entsprechend.\nden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit:\n§4\n§1\nTeilnahme an Sitzungen\nZusammensetzung und Bestellung\nDie Mitglieder sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzu-\n(1) Mitglieder der Schiedsstelle sind ein unparteiischer\nnehmen oder bei Verhinderung Ihre Stellvertreter zu\nVorsitzender, zwei weitere unparteiische Mitglieder, fünf\nbenachrichtigen. Satz 1 gilt entsprechend für die Stellver-\nVertreter der Apotheker und fünf Vertreter der Kranken-\ntreter.·\nkassen. Jedes Mitglied hat zwei Stellvertreter.\n(2) Die Vertreter der Apotheker und deren Stellvertreter                                 §5\nwerden von der für die wirtschaftlichen Interessen der                                Geschlflsstelle\nApotheker gebildeten Spitzenorganisation benannt, die\nvertragschließende Partei nach § 129 Abs. 2 oder § 300            Die Geschäfte der Schiedsstelle werden beim Bundes-\nAbs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist. Die Ver-      verband der Betriebskrankenkassen geführt. Sie ist an\ntreter der Krankenkassen und deren Stellvertreter werden      Weisungen des Vorsitzenden gebunden.\nvon den Spitzenverbänden der Krankenkassen gemein-\nsam benannt. Benennungen nach den Sätzen 1 und 2 sind                                        §6\nder Geschäftsstelle nach § 5 mitzuteilen.                               Einleitung des Schiedsverfahrens; Fristen\n(3) Der unparteiische Vorsitzende, die zwei weiteren          (1) Kommt ein Vertrag nach § 129 Abs. 2 oder § 300\nunparteiischen Mitglieder und ihre Stellvertreter sind be-    Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ganz oder\nnannt, sobald sie sich den beteiligten Verbänden gegen-       teilweise nicht zustande, beginnt das Schiedsverfahren\nüber zur Amtsübernahme bereit erklärt haben.                  mit dem bei der Schiedsstelle von einem beteiligten Ver-\n(4) Die Mitglieder sind bestellt, sobald die beteiligten  band gestellten Antrag, eine Einigung Ober den Inhalt\nVerbände ihre Benennung dem Bundesministerium für             eines Vertrages herbeizuführen. Der Antrag ist schriftlich\nGesundheit mitgeteilt haben.                                  an den Vorsitzenden der Schiedsstelle zu richten. Der\nAntrag hat den Sachverhalt zu erläutern, ein zusammen-\n· (5) Das Bundesministerium für Gesundheit kann für die\nfassendes Ergebnis der vorangegangenen Verhandlungen\nBestellung der Mitglieder eine Frist setzen. Erfolgt die\ndarzulegen sowie die Teile des Vertrages aufzuführen,\nBestellung der Mitglieder bis zum Ablauf der Frist nicht,\nüber die eine Einigung nicht zustandegekommen ist.\nbestellt das Bundesministerium für Gesundheit die Mit-\nglieder.                                                          (2) Ist ein gekündigter Vertrag nach Absatz 1 Satz 1 nicht\ndurch einen neuen Vertrag ersetzt worden, so beginnt das\n§2                              Schiedsverfahren mit dem auf den Ablauf der Kün-\nAmtsperiode                          digungsfrist folgenden Tag. Die Vertragspartei, die die\nKündigung ausgesprochen hat, hat die Schiedsstelle\nDie Amtsdauer der Mitglieder beträgt vier Jahre, unbe-    schriftlich unter Darstellung des Sachverhalts zu benach-\nschadet der Vorschrift des § 89 Abs. 3 Satz 6 des Fünften     richtigen.\nBuches Sozialgesetzbuch. Die Amtsdauer der während\neiner Amtsperiode neu bestellten Mitglieder endet mit             (3) Kommt ein Vertrag nach Absatz 1 Satz 1 innerhalb\ndem Ablauf dieser Amtsperiode.                                einer vom Bundesministerium für Gesundheit nach § 129\nAbs. 7 oder § 300 Abs. 4 des Fünften Buches Sozialge-\n§3                              setzbuch gesetzten Frist nicht zustande, so beginnt das\nSchiedsverfahren mit dem auf den Ablauf der Frist folgen-\nAbberufung und Amtsniederlegung                   den Tag. Die Vertragsparteien haben der Schiedsstelle\n(1) Das Bundesministerium für Gesundheit kann Mitglie-    schriftlich den Fristablauf unter Darstellung des Sachver-\nder und ihre Stellvertreter auf Antrag einer Vertragspartei   halts anzuzeigen.\naus wichtigem Grunde abberufen. Die beteiligten Ver-              (4) Der Vorsitzende lädt die weiteren Mitglieder schrift-\nbände sind vorher zu hören.                                   lich mit einer Frist von mindestens zwei Wochen ein.\n(2) Die Mitglieder haben die Niederlegung des Amtes       Der Einladung sind Sitzungsunterlagen beizufügen, die\nden für die Benennung zuständigen Verbänden, dem Vor-         Gegenstand der Beratung sind.","Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Oktober 1994                                2785\n§7                                                           §9\nVorlagepflicht                                       Entschädigung und Kosten\nAuf Vertangen der Schiedsstelle haben die Vertragspar-      (1) Der Vorsitzende und die zwei weiteren unpar-\nteien der Schiedsstelle die für die Entscheidung erforder-  teiischen Mitglieder oder ihre Stellvertreter erhalten Reise-\nlichen Unterlagen vorzulegen.                               kosten nach den Vorschriften über die Reisekostenver-\ngütung der Bundesbeamten nach der Reisekostenstufe C.\nDer Anspruch richtet sich gegen den Bundesverband der\n§8                             Betriebskrankenkassen. Sie erhalten für sonstige Baraus-\nlagen und für den Zeitaufwand einen Pauschalbetrag,\nBeratung und Beschlußfassung\ndessen Höhe die beteiligten Verbände im Benehmen mit\n(1) Die Schiedsstelle ist beschlußfähig, wenn minde-     ihnen festsetzen. Die Festsetzung bedarf der Zustimmung\nstens der Vorsitzende und ein unparteiisches Mitglied und   des Bundesministeriums für Gesundheit.\nfünf weitere Mitglieder oder deren Stellvertreter anwesend     (2) Die von den beteiligten Verbänden bestellten Mitglie-\nsind. Sie entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der     der der Schiedsstelle oder ihre Stellvertreter haben An-\nanwesenden Mitglieder. Stimmenthaltung ist nicht zuläs-     spruch auf Erstattung ihrer baren Auslagen und auf Ent-\nsig. Ergibt sich keine Mehrheit, gibt die Stimme des Vor-   schädigung für den Zeitaufwand nach den für Beschäf-\nsitzenden den Ausschlag.                                    tigte der benennenden Verbände geltenden Grundsätzen.\n(2) Die Schiedsstelle entscheidet auf Grund mündlicher   Die Verbände tragen die Kosten für die von ihnen benann-\nVerhandlung, zu der die Vertragsparteien und das Bun-       ten Mitglieder oder deren Vertreter selbst.\ndesministerium für Gesundheit zu laden sind. Sie kann          (3) Die sächlichen und personellen Kosten der Ge-\nauch in Abwesenheit der Geladenen verhandeln. Über den      schäftsführung und die Aufwendungen nach Absatz 1 für\nInhalt der Verhandlung fertigt der Vorsitzende eine Nieder- den Vorsitzenden und die zwei weiteren unparteiischen\nschrift.                                                    Mitglieder oder ihre Stellvertreter tragen die Spitzenver-\n(3) Die Beratung und Beschlußfassung der Schieds-        bände der Krankenkassen und die für die Wahrnehmung\nstelle erfolgt in Abwesenheit der Geladenen.                der wirtschaftlichen Interessen der Apotheker gebildete\nSpitzenorganisation je zur Hälfte. Der auf jeden Spitzen-\n(4) Die Schiedsstelle entscheidet innerhalb von einem    verband der Krankenkassen entfallende Kostenanteil\nMonat nach Beginn des Schiedsverfahrens.                    bemißt sich nach der Zahl der Mitglieder der Krankenkas-\n(5) Die Entscheidung der Schiedsstelle ist vom Vorsit-   sen der beteiligten Verbände in dem Kalenderjahr, das\nzenden schriftlich zu erlassen, zu begründen und den        dem Kalenderjahr vorausgeht, in dem die Schiedsstelle\nbeteiligten Verbänden zuzustellen.                          nach § 8 Abs. 2 entscheidet.\n(6) Der Vorsitzende Informiert das Bundesministerium                                  §10\nfür Gesundheit jeweils unverzüglich schriftlich über die\nEinleitung eines Schiedsverfahrens nach§ 6 Abs. 1 oder 2,                          Inkrafttreten\ndie Verhandlungstermine der Schiedsstelle und die Ent-         Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nscheidung nach § 8 Abs. 2.                                  Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 29. September 1994\nDer Bundesminister für Gesundheit\nHorst Seehofar","2786                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Verordnung\nzur Durchführung der Schiffsregisterordnung\nVom 30. September 1994\nAuf Grund des§ 91 der Schiffsregisterordnung in der                legebogen übertragen werden. Die Übereinstimmung\nFassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBI. 1                 mit der bisherigen Aufschrift ist auf dem Einlegebogen\nS. 1133) in Verbindung mit Artikel 18 Abs. 1 des Gesetzes            zu bescheinigen. In diesem Fall gilt nur der Einlege-\nvom 20. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2182) verordnet das                 bogen als Aufschrift. Auf dem Hefterdeckel ist hin-\nBundesministerium der Justiz:                                        sichtlich der Aufschrift auf den Einlegebogen zu\nverweisen. Die bisherige Aufschrift sowie besondere\nArtikel 1                               Vermerke in der bisherigen Aufschrift sind rot zu\nunterstreichen.\"\nÄnderung der Verordnung\nzur Durchfülvung der Schiffsregisterordnung\n5. § 27 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nDie Verordnung zur Durchführung der Schiffsregister-\n1. Nummer 6 wird wie folgt gefaßt\nordnung vom 24. November 1980 (BGBI. 1S. 2169), zuletzt\ngeändert durch Artikel 9 Abs. 2 des Gesetzes vom                          ,.6. in Spalte 6: nach näherer Maßgabe des Sat-\n20. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2182), wird wie folgt ge-                        zes 2 die Ergebnisse der amtlichen Vermes-\nändert:                                                                        sung einschließlich der Hauptabmessungen,\nsoweit sie dem gültigen Meßbrief zu entneh-\n1. § 7 wird wie folgt gefaßt:                                                 men sind, die Angabe des Tages der Ausstel-\nlung des Maßbriefs sowie der Behörde, die ihn\nn§7\nausgestellt hat, etwa eingetretene Verände-\nEintragungen sind deutlich und ohne Abkürzung                          rungen und die Maschinenleistung;\".\nherzustellen. In dem Register darf nicht radiert und\n2. Es wird folgender Satz angefügt:\nnichts unleserlich gemacht werden.\"\n„Für die Eintragungen in Spalte 6 gilt zusätzlich\n2. § 10 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:                                    folgendes:\n\"Die Unterstreichung kann dadurch ersetzt werden,                    1. Bei Eintragungen in Unterspalte 6c ist den ein-\ndaß über der ersten und unter der letzten Zeile der                      zutragenden Maßangaben die nach der Über-\nEintragung ein waagerechter roter Strich gezogen                         schrift dieser Spalte jeweils maßgebliche Buch-\nwird und beide Striche durch einen von oben links                        stabengruppe beizufügen.\nnach unten rechts verlaufenden roten Schrägstrich                    2. Sind die in Spalte 6 Unterspalte a bis d einzu-\nverbunden werden; erstreckt sich eine Eintragung auf                     tragenden Maßangaben in dem Meßbrief nicht\nmehr als eine Seite, so ist auf jeder Seite entspre-                     in Metern ausgedrückt, so sind sie in der im\nchend zu verfahren.\"                                                     Meßbrief angegebenen Maßeinheit einzutragen.\n3. Nach § 12 wird folgender§ 12a eingefügt:                              3. In den Fällen des § 11 Abs. 2 der Schiffsregi-\nsterordnung sind die Ergebnisse der im Aus-\n.,§12a                                        land vorgenommenen Vermessung unter\n(1) Geht die Führung eines oder mehrerer Register-                    Angabe der Urkunde, aus der sie entnommen\nblätter auf ein anderes Registergericht über und                         sind, einzutragen; hierbei sind die Bezeichnung\nwerden die Register bei beiden Registergerichten in                      der Urkunde und die Behörde anzugeben, die\nEinzelheften mit herausnehmbaren Einlegebögen ge-                        diese Urkunde ausgestellt hat.\"\nführt, so kann von der Schließung des Registerblattes\nabgesehen und das Registerblatt an das zuständige            6. § 29 Abs. 1 Nr. 8 wird wie folgt gefaßt:\nGericht abgegeben werden.                                       „8. in Spalte 8: die Löschung der eingetragenen\n(2) Das abgegebene Blatt erhält nach Maßgabe des                    Rechte, bei Löschungen einer Schiffshypothek\n§ 2 eine neue Bezeichnung. In der neuen Aufschrift                     oder eines Pfandrechtes an einer Schiffspart\ndes neuen Blattes sind in-Klammem mit dem Zusatz                       unter Angabe des gelöschten Betrages in Buch-\n„früher\" auch das bisherige Gericht und die bisherige                  staben. Wird nur ein Teil einer Schiffshypothek\nBand- und Blattnummer anzugeben.                                       gelöscht, so ist in Spalte 2 der gelöschte Teil von\ndem Betrag abzuschreiben. Bezieht sich diese\n(3) Mit dem Registerblatt und -band sind auch die\nLöschung auf einen Teilbetrag, so ist der\nRegisterakten und die sonstigen Schriftstücke abzu-\ngelöschte Teilbetrag auch in Spalte 5 von dem\ngeben, die sich auf die Registerblätter beziehen und\nTeilbetrag abzuschreiben.\"\nbei den Akten aufbewahrt werden.\"\n7. § 30 wird aufgehoben.\n4. Nach § 13 wird folgender§ 13a eingefügt:\n.,§13a                           8. § 31 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:\nIst die Aufschrift eines Blattes auf dem Deckel eines        ,.2. Seeschiffe, deren Rumpflänge, gemessen zwi-\nEinzelheftes angebracht, so kann sie auf einen Ein-                   schen den äußersten Punkten des Vorstevens","Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Oktober 1994                                 2787\nund des Hinterstevens, 15 Meter nicht übersteigt,               oder Amtsgericht Magdeburg in Urschrift abzugeben.\nsofern sie keine Telegraphiefunk- oder Sprechfunkan-            § 12 Abs. 1 bis 5 ist auf diesen Zuständigkeitswechsel\nlage an Bord haben, auch wenn Schiffe dieser Art im             nicht anzuwenden.\nSchiffsregister eingetragen werden.\"                               (3) Auf den vor dem 31. Dezember 1991 angelegten\nRegisterblättern können auch nach diesem Tag neue\n9. § 37 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:                              Eintragungen vorgenommen werden, wenn die\n,,(1) Für das Schiffszertifikat ist das Muster in deut-       Rechtsverhältnisse dadurch zutreffend wieder-\nscher Sprache mit englischer Übersetzung maßge-                 gegeben werden und keine Verwirrung entsteht.\nbend, das dieser Verordnung als Anlage 4 beigefügt              Andernfalls ist das Registerblatt anläßlich einer neuen\nist.\"                                                           Eintragung nach Maßgabe des § 13 umzuschreiben.\n(4) Bei der Ausstellung neuer Schiffsurkunden für\n10. § 42 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:                       Schiffe, die am 3. Oktober 1990 im Schiffsregister ein-\n,,Für den beglaubigten Auszug aus dem Schiffszertifi-           getragen waren, kann von den Mustern in den An-\nkat ist das Muster in deutscher Sprache mit engli-              lagen zu dieser Verordnung abgewichen werden,\nscher Übersetzung maßgebend, das dieser Verord-                 soweit es erforderlich ist, um den Inhalt eines noch\nnung als Anlage 5 beigefügt ist; für die Ausfertigung           fortgeführten Registerblattes aus der Zeit vor dem\nsind die amtlich ausgegebenen Vordrucke zu ver-                 3. Oktober 1990 zutreffend wiederzugeben.\"\nwenden.\"\n14. Dem § 62 wird folgender Satz angefügt:\n11. § 53 Abs. 1 Nr. 7 wird wie folgt gefaßt:\n„Mit dem Ablauf des 31. Dezember 1995 tritt § 61\n„ 7. in Spalte 7: die Löschung der in den Spalten 1             Abs. 2 außer Kraft.\"\nbis 3 eingetragenen Schiffshypotheken unter An-\ngabe des gelöschten Betrages; wird nur ein Teil\n15. Anlage 4 erhält die Fassung, die sich aus Anhang A zu\ngelöscht, so ist in Spalte 2 der gelöschte Teil von\ndieser Verordnung ergibt.\ndem Betrag abzuschreiben.\"\n16. Anlage 5 erhält die Fassung, die sich aus Anhang B zu\n12. Dem § 55 wird folgender Absatz angefügt:\ndieser Verordnung ergibt.\n,,(3) Entspricht ein Registerblatt nicht § 27 Abs. 1\nNr. 6 in der vom 25. Oktober 1994 an geltenden\nFassung, so kann es bei der nächsten Eintragung ent-                                   Artikel2\nsprechend ergänzt werden. § 29 Abs. 1 Nr. 8, § 36 und\n§ 53 Abs. 1 Nr. 7 in der vom 25. Oktober 1994 an gel-                            Nichtanwendung\ntenden Fassung sind nur bei Löschungen nach die-                     von Maßgaben des Einigungsvertrages\nsem Datum zu berücksichtigen. Vorhandene Vor-                 Die in Anlage I Kapitel III Sachgebiet B Abschnitt III Nr. 7\ndrucke, die nicht der von dem 1. November 1994 an          des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBI.\ngeltenden Fassung der Anlagen 4 und 5 entsprechen,         1990 II S. 889, 953) aufgeführten Maßgaben sind nicht\nkönnen weiterverwendet werden, wenn sie der bis            mehr anzuwenden.\ndahin geltenden Fassung dieser Anlagen entsprechen\nund der Antragsteller auf die englische Übersetzung\nverzichtet.\"                                                                           Artikel3\n13. Nach § 60 wird folgender§ 61 eingefügt:                                    Bekanntmachungserlaubnis\n,,§61                             Das Bundesministerium der Justiz kann den Wortlaut der\nVerordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung in\n(1) Diese Verordnung gilt, soweit in den folgenden     der von dem Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden\nAbsätzen nicht etwas Abweichendes bestimmt ist,            Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.\nauch in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages\ngenannten Gebiet.\n(2) Die Schiffsregister und Schiffsbauregister sowie                              Artikel4\ndie Registerakten sind an das nach den in Anlage 1\nKapitel III Sachgebiet B Abschnitt III Nr. 6 des Eini-                              Inkrafttreten\ngungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBI. 1990 II             Artikel 1 Nr. 9, 10, 15 und 16 tritt am 1. November 1994\nS. 885, 953) aufgeführten Maßgaben zur Schiffsregi-        in Kraft. Im übrigen tritt diese Verordnung am 25. Okto-\nsterordnung· zuständige Amtsgericht Rostock (Stadt)        ber 1994 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 30. September 1994\nDie Bundesministerin der Justiz\nS. Le uth eu sse r-Sc h narren berg er","2788                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teilt\nAnhangA\nAnlage4\n(zu§ 37 SchRegDV)\nBundesrepublik Deutschland\nFederal RepubHc of Germany\n(Bundesadler)\nSchiffszertifikat\n(Ship Certificate)\nIn dem vom unterzeichneten Gericht kraft gesetzlicher Anordnung geführten Schiffsregister\nist das Schiff\n(The ship has been entered into the Register of Ships maintained by virtue of pertinent by\nthe Court of Law the seal of which has been appended below;)\nauf Grund glaubhafter Nachweisungen unter Nr.: ................................................................\neingetragen wie folgt:\n(the entry, bearing the serial number .....................................................................................\nhas been effected on the strength of bona flde evidence and has the wording given here\nunder:) ..................................................................................................................................\n1. Name des Schiffs: ...........................................................................................................\n(Name of ship)\n2. !MO-Nummer und Unterscheidungssignal: ....................................................................\n(IMO-Number and Distlnctive number or letters)\n3. Gattung, Hauptbaustoff: ..................................................................................................\n(Type and category of ship; main building material)\n4. Jahr des Stapellaufs, Bauort, Schiffswerft: ..........................................•..........................\n(Year of launch; place of build; name of yard)\n5. Heimathafen: ..................................................................................................................\n(Port of registry)\n6. 1.     Ergebnisse der amtlichen Vermessung (a bis d in Metern):\nResults of the ship's official measurement (entries under a) to d) given in metres):\na)    Länge: ...............................................................................................................\n(length)\nb)    Breite: ................................................................................................................\n(breadth)\nc)    aa) Tiefe: ..........................................................................................................\n(depth)\nbb) Umfang: .....................................................................................................\n(girth)\ncc) Seitenhöhe: ................................................................................................\n(moulded depth)\nd)    länge über alles: ...............................................................................................\n(length overalQ\nKubikmeter                                  Registertonnen\n(cubic metres)                               (registerecl tons)\ne, f) Bruttoraumgehalt: ............................................................................................\n(gross tonnage)\ng, h) Nettoraumgehalt: .............................................................................................\n(net tonnage)\nij    Bruttoraumzahl: .................................................................................................\n(gross tonnage)\nk)    Nettoraumzahl: ...................................... :...........................................................\n(net tonnage)\n1)    Meßbrief: ...........................................................................................................\n(tonnage certificate)\nII. m)     Maschinenleistung: ...........................................................................................\n(engine output)","Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Oktober 1994                                                      2789\n(Seite2)\n7.                                                Eigentümer\n(owner)\nlaufende                        Eigentümer                      Schiffs-\nErwerbsgrund\nNummer                   Korrespondentreeder                   parten\n(serial                   (name of owner,                  (sharesin                     (legal ground\nnumber)                     managing owner,                   theship)                    of acquisition)\nEs wird bezeugt, daß das Schiff\nnach § ... des Flaggenrechtsgesetzes das Recht hat, die Bundesflagge der Bundesrepublik\nDeutschland zu führen, und daß ihm alle Rechte, Eigenschaften und Privilegien eines\ndeutschen Schiffes zustehen.\n(This is to certify that, under the provisions of section ... of the Flag Act, the ship\nis entitled to fly the flag of th~ Federal Republic of Germany and that all the rights, attributes\nand privileges inherent in a German ship are lawfully due to her.)\nden .......................................... 19 ........ .\n(place of issue)                                      (date of issue)\n(SiegeQ                                            Amtsgericht\n(seaQ                                             (local Court)\n(Seite 3)\nZu Nummer\nVeränderungen, Eigentumsbeschränkungen\n(related serial number               (changes and amendments; encumbrances on ownership)\nabove)\n(Seite 4)\nSchiffshypotheken, Nießbrauch\nhypotheques and mortgages; usufruct provisions)\nlaufende Nummer         Betrag     Inhalt der Eintragung     zur laufenden Nummer                Veränderungen,\n(serial number)      (amount)       (text of entry in       (related serial number               Löschungen\nthe shipping register)            opposite)                (alterations and can-\ncellations of entries\nopposite)","2790                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nAnhang B\nAnlage5\n(zu § 42 SchRegDV)\nBundesrepublik Deutschland\nFederal Republic of Germany\n(Bundesadler)\nAmtlich beglaubigter Auszug aus dem Schiffszertifikat\n(Officially authorized extract\nfrom the ship certificate)\ndes\n(of the)\ndeutschen ................................................................................................................. Schiffs\n(german                                                                                                                          ship)\nvon\n(from)\n(Seite2)\nIn dem vom unterzeichneten Gericht kraft gesetzlicher Anordnung geführten Schiffsregister\nist das Schiff\n(Theship\nhas been entered into the Register of Ships maintained by virtue of pertinent statutory\nprovisions by the Court of Law the seal of which has been appended below;)\nauf Grund glaubhafter Nachweisungen unter Nr.: ...............................eingetragen wie folgt:\n(the entry, bearing the serial number has been effected on the strength of bona fide\nevidence and has the wording given hereunder.)\n1. Name des Schiffs: ...........................................................................................................\n(Name of ship)\n2. !MO-Nummer und Unterscheidungssignal: ................................................................... .\n(IMO-Number and Distinctive number or letters)\n3. Gattung, Hauptbaustoff: .................................................................................................\n(Type and category of ship; main building material)\n4. Jahr des Stapellaufs, Bauort, Schiffswerft: .................................................................... .\nf( ear of launch; place of build, name of yard)\n5. Heimathafen: ..................................................................................................................\n(Port of registry)\n6. 1. Ergebnisse der amtlichen Vermessung (a bis d in Metern):\n(Results of the ship's official measurement (entries under a) to d) given in\nmetres):\na)    Länge: ...............................................................................................................\n(length)\nb)    Breite: ................................................................................................................\n(breadth)\nc)    aa) Tiefe: ...........................................................................................................\n(depth)\nbb) Umfang: .....................................................................................................\n(girth)\ncc) Seitenhöhe: .............................................................................................. ..\n(moulded depth)\nd)    Länge über alles: .............................................................................................. .\n(length overall)","Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Oktober 1994                                                                 2791\nKubikmeter                                  Registertonnen\n(cubic metres)                               (registered tons)\ne, f) Bruttoraumgehalt: .............................................\n(gross tonnage)\ng, h) Nettoraumgehalt: ..............................................\n(net tonnage)\ni)     Bruttoraumzahl: .................................................\n(gross tonnage)\nk)     Nettoraumzahl: ..................................................\n(net tonnage)\nQ      Meßbrief: ...........................................................................................................\n(tonnage certificate)\nII. m) Maschinenleistung: ............................................................................................\n(engine outpout)\nEs wird bezeugt, daß das Schiff\nnach § ... des Flaggenrechtsgesetzes das Recht hat, die Bundesflagge der Bundesrepublik\nDeutschland zu führen, und daß ihm alle Rechte, Eigenschaften und Privilegien eines deut-\nschen Schiffes, zustehen.\n(This is to certify that, under the provisions of section ... of the Flag Act, the ship\nis entitled to fly the flag of the Federal Republic of Germany and that all the rights, attributes\nand privileges inherent in a German ship are lawfully due to her).\nDie Übereinstimmung dieses Auszugs mit dem Schiffszertifikat wird hiermit beglaubigt.\n{Certified to be a true excerpt from the ship certificate)\nden ........................................... 19 .......... .\n(place of issue)                                                (date of issue)\n(Siegel)                                                      Amtsgericht\n(seal)                                                      (Local Court)","2792                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nElfte Verordnung\nzur Änderung der Arbeitsertaubnisverordnung\nVom 30. September 1994\nAuf Grund des § 19 Abs. 4 des Arbeitsförderungsgeset-        2. § 5 wird wie folgt gefaßt:\nzes vom 25. Juni 1969 (BGBI. 1S. 582), der zuletzt durch\nArtikel 1 Nr. 74 des Gesetzes vom 21. Dezember 1993                                           \"§5\n(BGBI. 1S. 2353) geändert worden ist, verordnet das Bun-                Verhältnis zum aufenthaltsrechtlichen Status\ndesministerium für Arbeit und Sozialordnung nach An-                 Die Arbeitserlaubnis wird nur erteilt, wenn der Aus-\nhörung der Bundesanstalt für Arbeit gemäß § 234 Abs. 2             länder eine Aufenthaltsgenehmigung (§ 5 des Auslän-\ndes Arbeitsförderungsgesetzes:                                     dergesetzes) besitzt. Sie kann auch Ausländern erteilt\nwerden,\nArtikel 1                               1. die vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung\nbefreit sind, wenn die Befreiung nicht auf Aufent-\nDie Arbeitserlaubnisverordnung in der Fassung der Be-\nhalte bis zu drei Monaten oder auf Aufenthalte\nkanntmachung vom 12. September 1980 (BGBI. 1S. 1754,\nohne Aufnahme einer arbeitserlaubnispflichtigen\n1981 1 S. 1245), zuletzt geändert durch die Verordnung\nErwerbstätigkeit beschränkt ist,\nvom 1. September 1993 (BGBI. 1 S. 1527), wird wie folgt\ngeändert:                                                          2. die eine Aufenthaltsgestattung(§ 55 des Asylver-\nfahrensgesetzes) besitzen und nicht verpflichtet\nsind, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen\n1. § 1 wird wie folgt geändert:\n(§§ 4 7 bis 50 des Asylverfahrensgesetzes),\na) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\n3. deren Aufenthalt nach § 69 Abs. 3 des Ausländer-\n\"(2) Für eine erstmalige Beschäftigung darf die              gesetzes als ertaubt gilt,\nArbeitserlaubnis nach Absatz 1 folgenden Perso-\n4. die ausreisepflichtig sind, solange die Ausreise-\nnengruppen erst erteilt werden, wenn sie sich für\npflicht nicht vollziehbar oder eine gesetzte Aus-\neine bestimmte Zeit im Geltungsbereich dieser\nreisefrist noch nicht abgelaufen ist,\nVerordnung rechtmäßig oder geduldet aufgehalten\nhaben (Wartezeit). Die Wartezeit beträgt                   5. die eine Duldung (§ 55 des Ausländergesetzes) be-\nsitzen oder\n1. vier Jahre für Ausländer, die als Ehegatten und\nKinder eines Ausländers eine Aufenthaltser-            6. deren Abschiebung durch eine richterliche Anord-\nlaubnis (§§ 17 bis 22 des Ausländergesetzes)              nung ausgesetzt ist.\"\noder eine Aufenthaltsbewilligung (§ 29 des\nAusländergesetzes) besitzen, wenn der Aus-          3. § 8 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:\nländer nur eine befristete Aufenthaltserlaubnis\n\"1. der Ausländer keine der in § 5 bezeichneten Vor-\noder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt,\naussetzungen erfüllt,\".\n2. ein Jahr für Ehegatten und Kinder von Aus-\nländern, die eine Arbeitserlaubnis und eine Auf-    4. § 9 wird wie folgt geändert:\nenthaltsbefugnis oder eine Duldung (§ 55 des\nAusländergesetzes) besitzen,                           a) Nummer 3 wird wie folgt geändert:\n3. ein Jahr für Ausländer, die eine aus anderen als           aa) In Buchstabe c wird das Wort „absolvieren\"\nden in den §§ 51, 53 und 54 des Ausländerge-                     durch die Wörter „zu absolvieren\" ersetzt.\nsetzes bezeichneten Gründen erteilte Duldung               bb) In Buchstabe d werden die Wörter „aufbaut,\nbesitzen.                                                        abbaut und betreut oder vergleichbare Dienst-\n§ 2 der Verordnung sowie Artikel 7 des Beschlus-                    leistungen erbringt\" durch die Wörter „aufzu-\nses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei                       bauen, abzubauen und zu betreuen oder ver-\n(ANBA Nr. 1/1981 S. 2ff.) bleiben unberührt.\"                       gleichbare Dienstleistungen zu erbringen\" er-\nsetzt.\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\nb) In Nummer 7 werden die Wörter \"bis zu zwei\n\"(3) Für eine Beschäftigung nach § 19 Abs. 1                 Monaten im Jahr\" gestrichen, das Semikolon\nSatz 3 des Arbeitsförderungsgesetzes darf die                 durch ein Komma ersetzt und die Wörter \"sofern\nArbeitserlaubnis nach Absatz 1 bis zu insgesamt               die Beschäftigung insgesamt drei Monate im Jahr\ndrei Monaten jährlich erteilt werden, sofern der              nicht übersteigt;\" angefügt.\nArbeitnehmer auf Grund einer Absprache der Bun-\nc) Nummer 13 wird wie folgt gefaßt:\ndesanstalt für Arbeit mit der Arbeitsverwaltung des\nHerkunftslandes über das Verfahren der Auswahl                ,, 13. Studenten ausländischer Hoch- und Fach-\nund der Vermittlung oder mit Zustimmung der                          hochschulen für ein Praktikum bis zu sechs\nBundesanstalt vermittelt worden ist. Die Vermitt-                     Monaten, sofern die Beschäftigung in einem\nlung ist auf die Beschäftigung in der Land- und                       unmittelbaren sachlichen Zusammenhang\nForstwirtschaft, im Hotel- und Gaststättenge-                         mit dem Fachstudium des Praktikanten steht\nwerbe, in der Obst- und Gemüseverarbeitung                            und im Rahmen eines internationalen Aus-\nsowie in Sägewerken beschränkt.\"                                     tauschprogramms studentischer oder ver-","Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Oktober 1994                             2793\ngleichbarer Einrichtungen im Einvernehmen mit           (2) Der Antrag ist vor Aufnahme der Beschäftigung\nder Zentralstelle für Arbeitsvermittlung der         oder vor Ablauf der Geltungsdauer einer bereits erteil-\nBundesanstalt für Arbeit erfolgt;\".                  ten Arbeitserlaubnis zu stellen.\nd) Folgende Nummern werden angefügt:                            (3) In besonderen Fällen kann die Arbeitserlaubnis\nvon Amts wegen erteilt werden.\n\"14. Ausländer, die das 16. und noch nicht das\n27. Lebensjahr vollendet haben, für die Teil-         (4) Das nach Absatz 1 zuständige Arbeitsamt ent-\nnahme an einem freiwilligen Jahr im Sinne          scheidet über die Erteilung und den Widerruf, die\ndes Gesetzes zur Förderung eines Freiwilli-        Rücknahme und die Aufhebung der Arbeitserlaubnis.\ngen Sozialen Jahres oder im Sinne des                 (5) Der Präsident der Bundesanstalt für Arbeit kann\nGesetzes zur Förderung eines Freiwilligen          die Zuständigkeit für den Antrag, die Erteilung und\nÖkologischen Jahres;                               den Widerruf, die Rücknahme und die Aufhebung für\n15. Personen, die im Geltungsbereich dieser            besondere Berufs- und Personengruppen aus\nVerordnung geboren sind und eine unbe-             Zweckmäßigkeitsgründen anderen Dienststellen sei-\nfristete Aufenthaltserlaubnis besitzen;            nes Geschäftsbereichs übertragen.\"\n16. Personen, die eine Aufenthaltsberechtigung\n{§ 27 des Ausländergesetzes) besitzen.\"         7. § 12 wird gestrichen.\n5. § 10 wird wie folgt gefaßt:                               8. § 13 wird wie folgt geändert:\nn§ 10                              a) Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen.\nArbeitserlaubnisersatz                     b) Folgender Absatz wird angefügt:\nDie Arbeitserlaubnis wird durch die Zulassungs-                \"{3) Der Widerruf, die Rücknahme und die Auf-\nbescheinigungen für Gastarbeitnehmer ersetzt, die im             hebung der Arbeitserlaubnis sind dem Arbeitneh-\nRahmen eines mit anderen Staaten vereinbarten Aus-               mer schriftlich mitzuteilen.\"\ntauschs von Gastarbeitnehmern zum Zwecke der\nberuflichen und sprachlichen Fortbildung von einer        9. § 14 wird gestrichen.\nDienststelle der Bundesanstalt für Arbeit ausgestellt\nsind.\"                                                   10. § 15a Abs. 3 wird gestrichen.\n11. § 16 wird gestrichen.\n6. § 11 wird wie folgt gefaßt:\nn§ 11\nArtikel2\nZuständigkeit\nDas Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung\n(1) Die Arbeitserlaubnis ist von dem Ausländer        kann den Wortlaut der Arbeitserlaubnisverordnung in der\nschriftlich bei dem Arbeitsamt zu beantragen, in des-    vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fas-\nsen Bezirk der Beschäftigungsort des Arbeitnehmers       sung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.\nliegt. Als Beschäftigungsort gilt der Ort, an dem sich\nder Sitz des Betriebs oder der Niederlassung befin-\ndet. Bei Beschäftigungen mit wechselnden Arbeits-                                  Artikel3\nstätten gilt der Sitz der für die Lohnabrechnung           Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nzuständigen Stelle als Beschäftigungsort.                Kraft.\nBonn, den 30. September 1994\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm","2794                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Anwerbestoppausnahme-Verordnung\nVom 30. September 1994\nAuf Grund des § 19 Abs. 4 Satz 2 des Arbeitsför-                     Arbeit auf Grund einer Absprache mit der Arbeits-\nderungsgesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBI. 1 S. 582),                     verwaltung des Herkunftslandes über das Ver-\nder zuletzt durch Artikel 1 Nr. 74 des Gesetzes vom                     fahren der Auswahl und der Vennittlung oder mit\n21. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2353) geändert worden ist,                 Zustimmung der Bundesanstalt vermittelt worden\nverordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozial-                  ist. Wenn die Beschäftigung in einem Kalenderjahr\nordnung nach Anhörung der Bundesanstalt für Arbeit                      sechs Monate überschreitet, darf dem Ausländer im\ngemäß § 234 Abs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes:                       folgenden Kalenderjahr keine Arbeitser1aubnis für\neine zeitlich begrenzte Beschäftigung im Schau-\nArtikel 1                                   stellergewerbe erteilt werden, dabei sind auch Be-\nschäftigungen nach § 1 Abs. 3 der Arbeitserlaubnis-\nDie Anwerbestoppausnahme-Verordnung vom 21. De-                      verordnung zu berücksichtigen ...\nzember 1990 (BGBI. 1S. 3012), geändert durch die Verord-\nnung vom 1. September 1993 (BGBI. 1 S. 1528), wird wie              b) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:\nfolgt geändert:                                                           .(5) Die Arbeitsertaubnis kann einem ausländi-\nschen Hausangestellten eines Ausländers, der für\n1. § 2 wird wie folgt geändert:                                         einen begrenzten Zeitraum für seinen Arbettgeber\na) Absatz 1 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt:                            oder im Auftrag eines Unternehmens mit Sitz im\nAusland im Bundesgebiet tätig wird, für diesen Zeit-\n\"4. sonstigen Aus- und Weiterzubildenden, die                    raum erteilt werden, wenn der Ausländer im Zeit-\nnachweislich im Rahmen eines im Geltungsbe-                punkt seiner Einreise den Hausangestellten seit\nreich dieser Verordnung anerkannten Lehr- und              mindestens einem Jahr in seinem Haushalt zur\nAusbildungsplanes tätig werden, soweit im Ein-             Betreuung eines Kindes unter 16 Jahren oder eines\nzelfall die erworbenen beruflichen Kenntnisse              pflegebedürftigen HaushaJtsmitglieds beschäftigt.\"\nund Fertigkeiten im Herkunftsland praktisch\ngenutzt werden können und an der Ausbildung            c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.\nein besonderes öffentliches, insbesondere ent-\nwicklungspolitisches Interesse besteht oder         3. In § 5 Nr. 7 werden die Wörter \"oder im Auftrag\" ge-\neine internationale Ausbildung allgemein üblich        strichen und nach den Wörtern \"im Bundesgebiet als\nist; die Arbeitserlaubnis für eine Erstausbildung      solche• die Wörter \"und nicht nur zur Ausbildung oder\nkann nur in besonders begründeten Einzelfällen         im Rahmen eines freiwilfigen Jahres im Sinne des\nerteilt werden ...                                     Gesetzes zur Förderung eines Freiwilligen Sozialen\nJahres\" eingefügt.\nb) In Absatz 3 Nr. 2 werden die Wörter „im Rahmen\nvon Geschäftsbeziehungen\" durch die Wörter \"in\ndem im Rahmen von bestehenden Geschäftsbe-                4. § 6 wird wie folgt gefaßt:\nziehungen notwendigen Umfang\" ersetzt.                                                  n§6\nc) Dem Absatz 4 Nr. 2 wird folgender Satz angefügt:                            Grenzgängerbeschäftigung\n\"Fachkräften darf die Arbeitserlaubnis nur in beson-            (1) Einem Ausländer, der in einem an die Bundes-\nders begründeten Einzelfällen erteilt werden.\"               republik Deutschland angrenzenden Staat wohnt,\nd) In Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:                    Staatsangehöriger dieses Staates ist und dort keine\nSozialleistungen bezieht, kann die Arbeitserlaubnis für\n„Das gleiche gilt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2\neine mehr als geringfügige Beschäftigung im Sinne des\nund 3 sowie des Absatzes 3 Nr. 2, soweit wegen\n§ 8 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch bei\ndes im Einzelfall notwendigen Umfangs der Aus-\ntäglicher Rückkehr in seinen Heimatstaat oder für eine\noder Weiterbildung eine längere Beschäftigung\nauf längstens zwei Tage in der Woche begrenzte\nerforderlich ist.\"\nBeschäftigung innerhalb der in der Anlage zu dieser\nVerordnung aufgeführten Grenzzone erteilt werden.\n2. § 4 wird wie folgt geändert:\n(2) Einem Ausländer, der im Geltungsbereich dieser\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                              Verordnung beschäftigt ist und mit einem deutschen\nn(1) Die Arbeitserlaubnis kann Ausländern für eine        Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebt, kann\nBeschäftigung im Schaustellergewerbe bis zu ins-            die Arbeitserlaubnis erteilt werden, wenn die Ehegatten\ngesamt neun Monaten jährlich erteilt werden, so-            den gemeinsamen Wohnsitz in einen anderen Mitglied-\nfern der Arbeitnehmer von der Bundesanstalt für             staat der Europäischen Gemeinschaft oder einen Ver-","Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Oktober 1994                           2795\ntragsstaat des Abkommens über den Europäischen           6. In § 1O werden die Wörter „oder sich zum Besuch von\nWirtschaftsraum verlegen und der Ausländer minde-            Verwandten im Geltungsbereich dieser Verordnung\nstens einmal wöchentlich an den Wohnsitz zurück-             aufhalten\" gestrichen.\nkehrt.\"\n5. § 9 wird wie folgt gefaßt:                                                         Artikel2\n,,§9                             Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung\nkann den Wortlaut der Anwerbestoppausnahme-Verord-\nRegionale Ausnahmen                     nung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an gel-\nStaatsangehörigen der folgenden Staaten kann ab-      tenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.\nweichend von den §§ 2 bis 8 die Arbeitserlaubnis erteilt\nwerden:\nArtikel 3\nAndorra, Australien, Israel, Japan, Kanada, Liechten-\nstein, Malta, Monaco, Neuseeland, San Marine,               Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nSchweiz, Vereinigte Staaten von Amerika sowie            Kraft. Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe a tritt mit Wirkung vom\nZypern.\"                                                 1. Januar 1994 in Kraft.\nBonn, den 30. September 1994\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm"]}