{"id":"bgbl1-1994-67-4","kind":"bgbl1","year":1994,"number":67,"date":"1994-10-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/67#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-67-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_67.pdf#page=18","order":4,"title":"Verordnung zur Neuordnung des Pflegesatzrechts","law_date":"1994-09-26T00:00:00Z","page":2750,"pdf_page":18,"num_pages":17,"content":["2750                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nVerordnung\nzur Neuordnung des Pflegesatzrechts\nVom 26. September 1994\nAuf Grund der §§ 16, 17 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 2a                                    Sechster Abschnitt\nSatz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der                                     Sonstige Vorschriften\nFassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBI. 1           § 25 Landespflegesatzausschüsse\nS. 886), das zuletzt durch das Gesetz vom 2. August 1993\n§ 26 Modellvorhaben\n(BGBI. 1 S. 1402) geändert worden ist, in Verbindung mit\nArtikel 24 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBI. 1           § 27 Zuständigkeit der Krankenkassen auf Landesebene\nS. 2266, 2328) verordnet die Bundesregierung:                    § 28 Übergangsvorschriften\nAnlage 1: Fallpauschalen-Katalog\nArtikel 1                            Anlage 2: Sonderentgelt-Katalog\nVerordnung                             Anlage 3: Leistungs- und Kalkulationsaufstellung (LKA)\nzur Regelung der Krankenhauspflegesätze                    Anhang 1 zur LKA: Bettenführende Fachabteilungen\n(Bundespflegesatzverordnung - BPflV)\nAnhang 2 zur LKA: Fußnoten\nAnlage 4: Ergänzende Kalkulationsaufstellung für nicht\n1nh altsü hersieht                                    oder teilweise geförderte Krankenhäuser\nErster Abschnitt\nAllgemeine Vorschriften                                           Erster Abschnitt\n§ 1 Anwendungsbereich\nAllgemeine Vorschriften\n§ 2 Krankenhausleistungen\nZweiter Abschnitt                                                       §1\nGrundlagen der Entgeltbemessung                                         Anwendungsbereich\n§ 3 Allgemeine Grundlagen\n(1) Die vollstationären und teilstationären Leistungen\n§ 4 Versorgungsauftrag                                           der Krankenhäuser werden nach dieser Verordnung\n§ 5 Krankenhausvergleich                                         vergütet.\n§ 6 Grundsatz der Beitragssatzstabilität\n(2) Diese Verordnung gilt nicht für\n§ 7 Pflegesatzfähige Kosten bei geförderten Krankenhäusern\n§ 8 Investitionskosten bei nicht oder teilweise geförderten      1. die Krankenhäuser, auf die das Krankenhausfinanzie-\nKrankenhäusern                                                 rungsgesetz nach seinem§ 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 keine\n§ 9 Ausbildungskosten                                                Anwendung findet,\n2. die Krankenhäuser, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2, 4 oder 7\nDritter Abschnitt\ndes Krankenhausfinanzierungsgesetzes nicht geför-\nEntgeltarten und Abrechnung                         dert werden.\n§ 10 Vergütung der allgemeinen Krankenhausleistungen\n§ 11 Fallpauschalen und Sonderentgelte                              (3) Die vor- und nachstationäre Behandlung wird für\nalle Benutzer einheitlich nach § 11 Sa des Fünften Buches\n§ 12 Flexibles Budget\nSozialgesetzbuch vergütet. Die ambulante Durchführung\n§ 13 Tagesgleiche Pflegesätze                                    von Operationen im Krankenhaus wird für die gesetzlich\n§ 14 Berechnung der Pflegesätze                                  versicherten Patienten nach § 11 Sb des Fünften Buches\n§ 15 Unterrichtung der Patienten                                 Sozialgesetzbuch und für sonstige Patienten nach den für\nsie geltenden Vorschriften, Vereinbarungen oder Tarifen\nVierter Abschnitt                        vergütet.\nPflegesatzverfahren\n§2\n§ 16 Vereinbarung auf Landesebene\nKrankenhausleistungen\n§ 17 Pflegesatzvereinbarung der Vertragsparteien\n§ •18 Vorläufige Pflegesatzvereinbarung                             (1) Krankenhausleistungen nach § 1 Abs. 1 sind ins-\n§ 19 Schiedsstelle                                               besondere ärztliche Behandlung, Krankenpflege, Ver-\nsorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, die für die\n§ 20 Genehmigung\nVersorgung im Krankenhaus notwendig sind, sowie\n§ 21 Laufzeit\nUnterkunft und Verpflegung; sie umfassen allgemeine\nFünfter Abschnitt                        Krankenhausleistungen und Wahlleistungen. Zu den\nGesondert berechenbare                       Krankenhausleistungen gehören nicht die Leistungen\närztliche und andere Leistungen                  der Belegärzte (§ 23) sowie der Beleghebammen und\n§ 22 Wahlleistungen\n-entbindungspfleger.\n§ 23 Belegärzte                                                    (2) Allgemeine Krankenhausleistungen sind die Kran-\n§ 24 Kostenerstattung der Ärzte                                 kenhausleistungen, die unter Berücksichtigung der Lei-","Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Oktober 1994                               2751\nstungsfähigkeit des Krankenhauses im Einzelfall nach                                    §4\nArt und Schwere der Krankheit für die medizinisch zweck-\nVersorgungsauftrag\nmäßige und ausreichende Versorgung des Patiente11\nnotwendig sind. Unter diesen Voraussetzungen gehören          (1) Der nach § 17 Abs. 1 Satz 3 des Krankenhausfinan-\ndazu auch                                                  zierungsgesetzes bei der Bemessung der Pflegesätze\nzugrunde zu legende Versorgungsauftrag des Kranken-\n1. die während des Krankenhausaufenthalts durchgeführ-\nhauses ergibt sich\nten Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten\nim Sinne des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,         1. bei den Plankrankenhäusern aus den Festlegungen\ndes Krankenhausplans in Verbindung mit den Be-\n2. die vom Krankenhaus veranlaßten Leistungen Dritter,\nscheiden zu seiner Durchführung nach § 6 Abs. 1 in\n3. die aus medizinischen Gründen notwendige Mitauf-            Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 3 des Krankenhaus-\nnahme einer Begleitperson des Patienten,                   finanzierungsgesetzes sowie ergänzenden Vereinba-\nrungen nach § 109 Abs. 1 Satz 4 und 5 des Fünften\n4. die besonderen Leistungen von Tumorzentren und\nBuches Sozialgesetzbuch,\nonkologischen Schwerpunkten für die stationäre Ver-\nsorgung von krebskranken Patienten.                    2. bei Hochschulkliniken aus der Aufnahme der Hoch-\nschule in das Hochschulverzeichnis nach § 4 des\nNicht zu den Krankenhausleistungen gemäß Nummer 2\nHochschulbauförderungsgesetzes und dem Kranken-\ngehört eine Dialyse, wenn hierdurch eine entsprechende\nhausplan nach § 6 Abs. 1 des Krankenhausfinan-\nBehandlung fortgeführt wird, das Krankenhaus keine\nzierungsgesetzes sowie ergänzenden Vereinbarungen\neigene Dialyseeinrichtung hat und ein Zusammenhang\nnach § 109 Abs. 1 Satz 4 und 5 des Fünften Buches\nmit dem Grund der Krankenhausbehandlung nicht be-\nSozialgesetzbuch,\nsteht.\n3. bei anderen Krankenhäusern aus dem Versorgungs-\nvertrag nach § 108 Nr. 3 des Fünften Buches Sozial-\nzweiter Abschnitt                             gesetzbuch,\nGrundlagen der Entgeltbemessung                      4. aus der Abstimmung oder Entscheidung über den\nStandort eines medizinisch-technischen Großgerätes\n§3                                 nach § 122 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.\nAllgemeine Grundlagen\n(1) Das Budget und die Pflegesätze sind für einen                                    §5\nzukünftigen Zeitraum (Pflegesatzzeitraum) zu vereinbaren.                    Krankenhausvergleich\nGrundlage ihrer Bemessung sind die allgemeinen Kran-\nkenhausleistungen im Rahmen des Versorgungsauftrags           (1) Zur Unterstützung der Vertragsparteien bei der Ermitt-\ndes Krankenhauses(§ 4). Das Budget und die Pflegesätze     lung vergleichbarer Krankenhäuser und der Bemessung\nnach § 10 müssen medizinisch leistungsgerecht sein und     von medizinisch leistungsgerechten Budgets und tages-\neinem Krankenhaus bei wirtschaftlicher Betriebsführung     gleichen Pflegesätzen erstellen die Deutsche Kranken-\nermöglichen, den Versorgungsauftrag zu erfüllen. Die       hausgesellschaft oder die Bundesverbände der Kranken-\nRechtsverordnungen nach § 16 Satz 1 Nr. 5 und § 19         hausträger gemeinsam und die Spitzenverbände der Kran-\nAbs. 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes sind anzu-     kenkassen gemeinsam einen Krankenhausvergleich. Die\nwenden; die Empfehlungen nach§ 19 Abs. 1 des Kranken-      Krankenhäuser sollen länderbezogen verglichen werden,\nhausfinanzierungsgesetzes sind angemessen zu berück-       soweit dies ausreichend ist, um die in Satz 1 genannten\nsichtigen. Der Grundsatz der Beitragssatzstabilität ist    Zwecke zu erreichen. Bis zum 31. März 1995 ist eine Ver-\nnach den Vorgaben des§ 6 zu beachten.                      einbarung insbesondere über die Maßstäbe und Grund-\nsätze für den Vergleich sowie die organisatorische Ein-\n(2) Bei der Bemessung des Budgets und der tages-        richtung, Durchführung und Finanzierung des Vergleiches\ngleichen Pflegesätze (§ 10 Abs. 1 Nr. 2) nach den Vor-     zu schließen. In die Vereinbarung ist eine Regelung über\ngaben des Absatzes 1 haben die Vertragsparteien nach       den maschinellen Datenträgeraustausch von Daten der\n§ 18 Abs. 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (Ver-     Leistungs- und Kalkulationsaufstellung der Krankenhäu-\ntragsparteien) Orientierungsmaßstäbe, die sich aus einem   ser sowie eine Regelung über die Anonymisierung der\nKrankenhausvergleich nach § 5 ergeben, angemessen zu       Daten vor ihrer Herausgabe für Vergleichszwecke aufzu-\nberücksichtigen. Dabei sind insbesondere Unterschiede      nehmen. Zur Durchführung des Krankenhausvergleichs\nder Krankenhäuser in Art und Anzahl der Leistungen sowie\nbilden die Vertragsparteien nach Satz 1 eine Arbeits-\ndie medizinischen Besonderheiten bei der Behandlung\ngemeinschaft.\nder Patienten zu beachten. Bei der Beurteilung, ob das\nBudget und die tagesgleichen Pflegesätze medizinisch          (2) In den Krankenhausvergleich sollen insbesondere\nleistungsgerecht sind, bleiben die in das Budget einzu-   die Leistungen, die der letzten Budgetvereinbarung\nrechnenden Ausgleiche und Berichtigungen für vorher-      zugrunde liegenden Beträge und die Pflegesätze einbezo-\ngehende Pflegesatzzeiträume außer Ansatz. Abweichend      gen werden. Der Vergleich soll das notwendige Maß nicht\nvon Absatz 1 Satz 3 kann das Budget mit Ausnahme der      überschreiten. Er kann auf eine sachgerechte Auswahl\nAusgleiche und Zuschläge mit der Veränderungsrate nach    von Krankenhäusern begrenzt werden.\n§ 6 Abs. 1 fortgeschrieben werden.                            (3) Die für den Vergleich wesentlichen Ergebnisse der\n(3) Die pflegesatzfähigen Leistungen und Kosten- sind   letzten Vereinbarung sind von den Vertragsparteien\nnach den §§ 7 bis 9 abzugrenzen. Die Vorlage von Unter-    gemeinsam festzulegen; das Krankenhaus nimmt eine\nlagen für die Pflegesatzverhandlungen richtet sich nach   weitere sachgerechte Untergliederung vor. Die Kranken-\n§ 17 Abs. 4 und 5.                                         häuser sind verpflichtet, die nach Absatz 1 vereinbarten","2752                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nDaten bis zum 30. April jeden Jahres an die Arbeits-          3. Kosten für Prüfungen nach § 17 Abs. 6 Satz 3 und\ngemeinschaft nach Absatz 1 Satz 5 zu übermitteln. Die             Wirtschaftlichkeitsprüfungen nach § 113 des Fünften\nArbeitsgemeinschaft stellt den Vertragsparteien und den           Buches Sozialgesetzbuch,\nBeteiligten nach § 18 Abs. 1 Satz 2 des Krankenhausfinan-     4. Kosten für die Instandhaltung der Anlagegüter des\nzierungsgesetzes die Vergleichsdaten zur Verfügung. Sie           Krankenhauses nach Maßgabe der Abgrenzungsver-\nsind so rechtzeitig zu übermitteln, daß die Vorklärungen          ordnung,\nnach § 17 Abs. 6 durchgeführt werden können.\n5. Kosten der betriebsnotwendigen Fort- und Weiter-\n(4) Bis zum Vorliegen der Orientierungsdaten auf Grund        bildung der Beschäftigten des Krankenhauses.\ndes gemeinsamen Krankenhausvergleichs sind die-\njenigen Orientierungsdaten angemessen zu berücksich-             (2) Mit dem Budget und den Pflegesätzen nach § 10\ntigen, die sich aus den Vergleichen der Krankenhäuser         dürfen Leistungen, die nicht zu den allgemeinen Kranken-\nergeben, die jeweils von den Verbänden oder Arbeits-          hausleistungen gehören, nicht vergütet werden. Von den\ngemeinschaften der Krankenkassen und Krankenhäuser            nach Blatt K 3 der Leistungs- und Kalkulationsaufstellung\nerstellt werden.                                              vereinbarten Gesamtbeträgen sind die nicht pflegesatz-\nfähigen Kosten insbesondere folgender Leistungen abzu-\nziehen:\n§6\n1. vor- und nachstationäre Behandlung nach § 115a\nGrundsatz der Beitragssatzstabilität                  des fünften Buches Sozialgesetzbuch einschließlich\nder Behandlung von Privatpatienten; als Kosten sind\n(1) Maßstab für die Beachtung des Grundsatzes der             90 vom Hundert der vorauskalkulierten Erlöse abzu-\nBeitragssatzstabilität (§ 141 Abs. 2 des Fünften Buches           ziehen; die Vertragsparteien können im voraus einen\nSozialgesetzbuch) ist die geschätzte Veränderungsrate             niedrigeren Vomhundertsatz oder eine im Ergebnis\nder beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder aller            niedrigere Kostenausgliederung vereinbaren,\nKrankenkassen je Mitglied (§ 270 des Fünften Buches\nSozialgesetzbuch). Die Veränderungsrate ist für das           2. Leistungen mit nicht abgestimmten medizinisch-\nBeitrittsgebiet und für das übrige Bundesgebiet getrennt          technischen Großgeräten nach§ 17 Abs. 3 Nr. 3 und\nzu ermitteln. Zur Unterstützung der Vertragsparteien              § 29 Abs. 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes,\nkönnen die Deutsche Krankenhausgesellschaft oder die          3. belegärztliche Leistungen nach § 23,\nBundesverbände der Krankenhausträger gemeinsam und\n4. wahlärztliche Leistungen bei Verpflichtung zur Er-\ndie Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsam\nstattung nach § 24 Abs. 2 (Neuverträge und diesen\njährlich eine Vorausschätzung über die zu erwartende\nvergleichbare Rechtsverhältnisse) oder wahlärztliche\ndurchschnittliche Veränderungsrate treffen.\nLeistungen, die das Krankenhaus in Rechnung stellt;\n(2) Bei der Vereinbarung der Höhe der Fallpauschalen          als Kosten sind\nund Sonderentgelte auf Landesebene nach § 16 Abs. 1\na) 40 vom Hundert der Gebühren für die in den\nkann die Veränderungsrate nach Absatz 1 überschritten\nAbschnitten A, E, M, 0 und Q des Gebühren-\nwerden, wenn sonst die notwendige medizinische Ver-\nverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte\nsorgung der Bevölkerung nicht gewährleistet wäre.\ngenannten Leistungen und\n(3) Bei der Vereinbarung des Budgets für das einzelne          b) 20 vom Hundert der Gebühren für die in den übri-\nKrankenhaus kann die Veränderungsrate nach Absatz 1                   gen Abschnitten des Gebührenverzeichnisses der\nüberschritten werden, wenn sonst die Vereinbarung eines               Gebührenordnung für Ärzte sowie die im Gebühren-\nmedizinisch leistungsgerechten Budgets nach § 3 Abs. 1                verzeichnis der Gebührenordnung für Zahnärzte\nfür die zur Erfüllung des Versorgungsauftrags ausreichen-             genannten Leistungen abzuziehen;\nden und zweckmäßigen Leistungen nicht möglich wäre.\nWerden Leistungen, die bisher mit tagesgleichen Pflege-           maßgebend sind jeweils die Gebühren vor Abzug der\nsätzen berechnet worden sind, in dem Pflegesatzzeitraum           Gebührenminderung nach § 6a Abs. 1 Satz 1 der\nmit Fallpauschalen oder Sonderentgelten berechnet, so             Gebührenordnung für Ärzte oder § 7 Satz 1 der\nist die Veränderungsrate auf Grund dieser Entlastung des          Gebührenordnung für Zahnärzte; für nach § 6 Abs. 2\nBudgets entsprechend zu vermindern. Ausgleichs- und               der Gebührenordnung für Ärzte und nach § 6 Abs. 2\nBerichtigungsbeträge nach dieser Verordnung sind un-              der Gebührenordnung für Zahnärzte berechnete\nabhängig von der Veränderungsrate zu berücksichtigen.             Gebühren ist dem Kostenabzug der Vomhundertsatz\nzugrunde zu legen, der für die als gleichwertig heran-\ngezogene Leistung des Gebührenverzeichnisses der\n§7                                   Gebührenordnung für Ärzte oder der Gebührenord-\nnung für Zahnärzte gilt,\nPflegesatzfähige Kosten\nbei geförderten Krankenhäusern                   5. wahlärztliche Leistungen bei Verpflichtung zur Er-\nstattung nach § 24 Abs. 3 (Altverträge und diesen\n(1) Mit dem Budget und den Pflegesätzen nach § 10             vergleichbare Rechtsverhältnisse); als Kosten sind\nwerden die allgemeinen Krankenhausleistungen vergütet,           85 vom Hundert des für diese Leistungen vor dem\nsoweit die Kosten nach dem Krankenhausfinanzierungs-             1. Januar 1993 zwischen dem Krankenhaus und dem\ngesetz dem Grunde nach pflegesatzfähig sind. Zu den              Arzt vereinbarten oder auf Grund beamtenrecht-\npflegesatzfähigen Kosten gehören auch                            licher Vorschriften zu entrichtenden Nutzungsentgelts\n(Kostenerstattung und Vorteilsausgleich sowie diesen\n1. Kosten der Qualitätssicherung,\nvergleichbare Abgaben) abzuziehen, höchstens je-\n2. Kosten der Organbereitstellung für Transplantationen,         doch ein dem Abzug nach Nummer 4 entsprechender\nwenn diese nicht gesondert vergütet wird,                    Betrag,","Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Oktober 1994                                 2753\n6. sonstige vollstationäre oder teilstationäre ärztliche Lei- den Investitionskosten. Dies gilt nicht im Fall des Erlös-\nstungen, soweit diese von Ärzten berechnet werden        abzugs für vor- und nachstationäre Behandlung.\nkönnen,\n(5) Die nach Absatz 1 oder 2 im Budget zu berücksich-\n7. gesondert berechenbare Unterkunft; als Kosten sind         tigenden Investitionskosten werden anteilig den tages-\nfür die darauf entfallenden Berechnungstage folgende      gleichen Pflegesätzen, den Sonderentgelten und den Fall-\nAnteile des Betrages nach Abschnitt K 6 lfd. Nr. 18       pauschalen zugerechnet.\nSpalte 4 der Leistungs- und Kalkulationsaufstellung\n(6) Für Krankenhäuser oder Teile von Krankenhäusern,\nabzuziehen:\ndie auf Grund einer Vereinbarung nach § 8 Abs. 1 Satz 2\na) Einbettzimmer:                      65 vom Hundert,    des Krankenhausfinanzierungsgesetzes nur teilweise ge-\nb) Einbettzimmer in Krankenhäusern,                      fördert werden, gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend.\nbei denen die Unterbringung                              (7) Eine Berechnung der nach den Absätzen 1 bis 6\nim Zweibettzimmer zu den allge-                       ermittelten Pflegesätze ist nur im Rahmen des § 17 Abs. 5\nmeinen Krankenhausleistungen                          des Krankenhausfinanzierungsgesetzes möglich. Dabei\ngehört:                            35 vom Hundert,    bleiben Ausgleiche und Berichtigungen für vorhergehende\nc) Zweibettzimmer:                     25 vom Hundert,    Pflegesatzzeiträume außer Ansatz.\n8. sonstige nichtärztliche Wahlleistungen nach § 22.\n§9\nWerden die Leistungen einer Abteilung oder Einrichtung\nnach § 13 Abs. 2 ausschließlich mit Fallpauschalen                                Ausbildungskosten\nberechnet, werden die Abzüge für wahlärztliche Leistun-          (1) Die Kosten der in § 2 Nr. 1a des Krankenhaus-\ngen nach den Nummern 4 und 5 als Abschlag von den             finanzierungsgesetzes genannten Ausbildungsstätten und\nFallpauschalen dieser Abteilung oder Einrichtung berück-      der Ausbildungsvergütung sind nach Maßgabe des\nsichtigt (§ 11 Abs. 6).                                       § 17 Abs. 4a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes im\nBudget zu berücksichtigen; § 11 Abs. 5 bleibt unberührt.\n§8                               Kosten der Unterbringung von Auszubildenden sind nicht\nInvestitionskosten bei nicht                  pflegesatzfähig, soweit die Vertragsparteien nichts ande-\noder teilweise geförderten Krankenhäusern              res vereinbaren.\n(1) Bei Krankenhäusern oder Teilen von Krankenhäu-            (2) Personen, die in der Krankenpflege oder Kinder-\nsern, deren Investitionskosten weder nach dem Kranken-        krankenpflege ausgebildet werden, sind im Verhältnis\nhausfinanzierungsgesetz noch nach dem Hochschulbau-           7 zu 1 auf die Stelle einer in diesen Berufen voll ausgebil-\nförderungsgesetz gefördert werden, sind in dem Budget         deten Person anzurechnen. Personen, die in der Kranken-\nnach § 12 und den Pflegesätzen nach § 13 zusätzlich zu        pflegehilfe ausgebildet werden, sind im Verhältnis 6 zu 1\nden nach § 7 pflegesatzfähigen Kosten Abschreibungen          auf die Stelle einer voll ausgebildeten Person nach Satz 1\nauf Anlagegüter (Absetzungen für Abnutzung) nach den-         anzurechnen.\nselben Grundsätzen zu berücksichtigen, wie sie für di.e-         (3) Werden Ausbildungskosten auf Grund einer Rechts-\nselben Anlagegüter nach steuerrechtlichen Vorschriften        verordnung nach § 17 Abs. 4a Satz 2 des Krankenhaus-\nzulässig sind; Sonderabschreibungen bleiben unberück-         finanzierungsgesetzes einem Krankenhaus zugerechnet,\nsichtigt. Ferner können berücksichtigt werden:                sind diese Kosten im Budget zu berücksichtigen; § 11\nAbs. 5 bleibt unberührt.\n1. Rücklagen zur Anpassung an die diagnostisch-thera-\npeutische Entwicklung in Höhe eines Vomhundert-              (4) Die Kosten der Beschäftigung von Ärzten im Prakti-\nsatzes der Absetzungen für Abnutzung,                     kum nach§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 der Bundesärzteordnung\nsind pflegesatzfähig, soweit Stellen nachgeordneter Ärzte\n2. Zinsen für Fremdkapital,\nauf Ärzte im Praktikum aufgeteilt werden.\n3. Zinsen für Eigenkapital.\nNutzungsentgelte für Anlagegüter können bis zur Höhe\nDritter Abschnitt\nder Aufwendungen berücksichtigt werden, die bei An-\nschaffung oder Herstellung der Anlagegüter nach Satz 1                 Entgeltarten und Abrechnung\noder 2 zu berücksichtigen wären. Eine außerhalb des\nKrankenhausfinanzierungsgesetzes oder des Hochschul-                                       §10\nbauförderungsgesetzes gewährte öffentliche Förderung\nfür berücksichtigte pflegesatzfähige Kosten ist von den         Vergütung der allgemeinen Krankenhausleistungen\npflegesatzfähigen Kosten abzusetzen.                             (1) Die allgemeinen Krankenhausleistungen werden\n(2) An Stelle des Verfahrens nach Absatz 1 Satz 1          vergütet durch\nkönnen pauschale Abschreibungsbeträge vereinbart wer-         1. Pflegesätze nach § 11 (Fallpauschalen und Sonder-\nden, die unter Berücksichtigung der durchschnittlichen            entgelte),\nNutzungsdauer der Anlagegüter bei sparsamer und wirt-\n2. einen Gesamtbetrag nach§ 12 (Budget) sowie tages-\nschaftlicher Betriebsführung angemessen sind.\ngleiche Pflegesätze nach § 13, durch die das Budget\n(3) Für die pflegesatzfähigen Kosten nach Absatz 1              den Patienten oder ihren Kostenträgern anteilig\noder 2 ist eine Ergänzung zur Leistungs- und Kalkulati_ons-       berechnet wird.\naufstellung nach dem Muster der Anlage 4 zu erstellen.\n(2) Mit den Pflegesätzen werden alle für die Versorgung\n(4) Zu den nach § 7 Abs. 2 abzuziehenden Kosten            des Patienten erforderlichen allgemeinen Krankenhaus-\ngehören auch die auf die genannten Leistungen entfallen-      leistungen vergütet. Die allgemeinen Krankenhausleistun-","2754                                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\ngen für gesunde Neugeborene werden mit den für die                       Fünften Buches Sozialgesetzbuch beteiligt, kann ein\nVersorgung der Mutter berechneten Pflegesätzen ab-                       Zuschlag zu einzelnen Fallpauschalen und Sonderent-\ngegolten.                                                                gelten vereinbart werden.\n§ 11                                    (5) Bei Krankenhäusern oder Abteilungen, die ihre Lei-\nFallpauschalen und Sonderentgelte                          stungen ausschließlich mit FaUpauschalen berechnen,\nwerden über einen Zuschlag die auf sie anteilig entfallen-\n(1) Mit den Fallpauschalen werden die allgemeinen                     den Kosten der in§ 2 Nr. 1a des Krankenhausfinanzie-\nKrankenhausleistungen für einen in Anlage 1 j bestimmten                 rungsgesetzes genannten Ausbildungsstätten einschließ-\noder auf Landesebene nach § 16 Abs. 2 vereinbarten                       lich eines Ausgleiches nach § 17 Abs. 4a Satz 2 des Kran-\nBehandlungsfall vergütet.                                                kenhausfinanzierungsgesetzes finanziert. Dies gilt ent-\nsprechend für die Kosten der Ausbildungsvergütung für\n(2) Mit den Sonderentgelten wird ein Teil der allge-\ndie nach § 9 Abs. 2 anzurechnenden Personen, soweit sie\nmeinen Krankenhausleistungen für einen in Anlage 2*)\nüber die Kosten für die anzurechnenden Stellen hinaus-\nbestimmten oder auf Landesebene nach§ 16 Abs. 2 ver-\ngehen.\neinbarten Leistungskomplex eines Behandlungsfalles ver-\ngütet. Sie umfassen im Rahmen der Leistungsabgrenzung                       (6) Bei Krankenhäusern, Abteilungen oder Einrichtun-\ninsbesondere die Kostenarten nach den Nummern 1 bis 4                    gen nach § 13 Abs. 2, die ihre Leistungen ausschließlich\nund 14 in Blatt K 1 der Leistungs- und Kalkulationsaufstel-              mit Fallpauschalen berechnen, werden Ober einen einheit-\nlung. Abweichend von Satz 2 können Sonderentgelte für                    lichen Abschlag von den Fallpauschalen dieser Organisa-\ndie Behandlung von Blutern mit Blutgerinnungsfaktoren                    tionseinheiten die auf sie entfallenden Abzüge für wahl-\nin der Vereinbarung nach § 16 Abs. 2 auf die Vergütung                   ärztliche Leistungen nach § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und 5\ndieser Arzneimittel begrenzt werden.                                     abgezogen.\n(3) Die Vertragsparteien sind an die Höhe der Entgelte                   (7) Bei nicht oder nur teilweise geförderten Kranken-\ngebunden, die von den in § 18 Abs. 1 Satz 2 des Kranken-                 häusern sind Zuschläge für Fallpauschalen und Sonder-\nhausfinanzierungsgesetzes genannten Beteiligten f',/er-                  entgelte zu vereinbaren, um die Finanzierung der nach § 8\ntragsparteien auf Landesebene) nach § 16 vereinbart                      pflegesatzfähigen Kosten zu ennöglichen. § 17 Abs. 5 des\nworden ist. Die Vertragsparteien vereinbaren für einzelne                Krankenhausfinanzierungsgesetzes bleibt unberührt.\ndieser Fallpauschalen und Sonderentgelte Zuschläge,                         (8) Weichen in den Kalenderjahren 1995 bis 1997 die\nsoweit dies erforderlich ist, um                                         auf einen Pflegesatzzeitraum entfallenden Erlöse aus\n1. eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung                       Fallpauschalen und Sonderentgelten einschließlich der\nsicherzustellen, wenn das Krankenhaus die mit den                   Zu- und Abschläge nach § 11 Abs. 3 um mehr als 15 vom\nFallpauschalen und Sonderentgelten abzurechnenden                   Hundert (Bandbreite) von den vorauskalkulierten Erlösen\nLeistungen bei wirtschaftlicher Betriebsführung insge-              nach § 12 Abs. 2 Satz 1 oder Satz 4 ab, werden die\ndarüber hinausgehenden Mehr- oder Mindererlöse zu\nsamt ohne Verlust nicht erbringen kann, oder\n50 vom Hundert ausgeglichen. Ist ein Berichtigungsbetrag\n2. bei einem Krankenhaus in dem in Artikel 3 des Eini-                   nach § 12 Abs. 5 höher als der Betrag der Bandbreite nach\ngungsvertrages genannten Gebiet eine bedarfsge-                     Satz 1, beginnt der Ausgleich erst ab diesem höheren\nrechte Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen,                  Berichtigungsbetrag. Nicht ausgeglichen werden Erlöse\nwenn eine Leistungserbringung auf Grund baulicher                   aus Sonderentgelten für die Behandlung von Blutern nach\nGegebenheiten bei im übrigen wirtschaftlicher Be-                   § 11 Abs. 2 Satz 3. Die Vertragsparteien können im vor-\ntriebsführung ohne Verlust nicht möglich ist; dies gilt             aus anstelle der 50 vom Hundert einen abweichenden\nwährend der Laufzeit des Krankenhausinvestitions-                   Vomhundertsatz vereinbaren. Der Ausgletchsbetrag ist\nprogramms nach Artikel 14 des Gesundheitsstruktur-                  unverzüglich über das Budget eines folgenden Pflege-\ngesetzes bis zum 31. Dezember 2004;                                 satzzeitraums zu verrechnen. Steht bei der Pflegesatz-\nverhandlung der Ausgleichsbetrag noch nicht fest, sind\nein Zuschlag darf jeweils 30 vom Hundert des Entgelts\nTeilbeträge als Abschlagszahlungen auf den Ausgleich\nnicht übersteigen. Die Vertragsparteien vereinbaren für\nzu berücksichtigen. Krankenhäuser oder Abteilungen,\nFallpauschalen und Sonderentgelte einen Abschlag,\ndie ihre Leistungen ausschließlich mit Fallpauschalen\nsoweit dies erforderlich ist, um\nberechnen, erheben den Ausgleichsbetrag anteilig über\n1. die besonderen Gegebenheiten von Krankenhäusern                       einen Zu- oder Abschlag auf die Fallpauschalen.\nund von vollständig über Fallpauschalen abrechnen-\nden Abteilungen, die nicht an der stationären NotfaJl-                                          §12\nversorgung teilnehmen, oder\nFlexibles Budget\n2. eine auf ungewöhnlich wenige Leistungsarten be-\ngrenzte Leistungserbringung von Fachkrankenhäusem                       (1) Die Vertragsparteien vereinbaren für den Pflege-\nund Abteilungen in Krankenhäusern sowie von Beleg-                  satzzeitraum das Budget auf der Grundlage der voraus-\nkrankenhäusern und -abteilungen                                     sichtlichen Leistungsstruktur und -entwick1ung des Kran-\nkenhauses, soweit die Leistungen nicht mit Fallpauscha-\nangemessen zu berücksichtigen.\nlen und Sonderentgelten nach § 11 berechnet werden.\n(4) Soweit das Krankenhaus sich an Maßnahmen zur\n(2) Bei Krankenhäusern, deren Leistungen nicht voll-\nQualitätssicherung auf der Grundlage von § 137 des\nständig mit Fallpauschalen berechnet werden, sind für die\nPflegesatzzeiträume in den Kalenderjahren 1995 bis 1997\n1  Die Anlagen 1 bis 4 werden als Anlageband zu dieser Ausgabe des      jeweils 95 vom Hundert der vorauskalkulierten Erlöse\nBundesgesetzblattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetz-\nblattes Teil I wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugs- aus den Fallpauschalen und Sonderentgelten von den\nbedingungen des Verlags übersandt.                                    pflegesatzfähigen Kosten des Krankenhauses abzuziehen","Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Oktober 1994                             2755\n(Erlösabzug); Zu- oder Abschläge auf Fallpauschalen oder     Abs. 2 und 3 vereinbart. Die im Fallpauschalenbereich\nSonderentgelte nach § 11 Abs. 3 sind einzubeziehen. Für      über die vereinbarte Zahl der Belegungstage hinaus\ndie Sonderentgelte nach § 11 Abs. 2 Satz 3 für die           erbrachten Tage werden bis zur Zahl der im Budget-\nBehandlung von Blutern sind anstelle des Erlösabzugs die     bereich weniger erbrachten Berechnungstage berück-\nentsprechenden Kosten auszugliedern. Das Krankenhaus         sichtigt. Die im Fallpauschalenbereich weniger erbrachten\nkann verlangen, daß anstelle des Erlösabzugs nach Satz 1     Belegungstage werden bis zur Zahl der im Budgetbereich\njeweils die Kosten ausgegliedert werden (Kostenaus-          mehr erbrachten Berechnungstage berücksichtigt; dies\ngliederung); dies kann auf Abteilungen, die ausschließlich   gilt nicht, soweit diese Berechnungstage auf Grund\nFallpauschalen berechnen, begrenzt werden. In diesem         einer Verlängerung der Verweildauer entstanden sind.\nFall vereinbaren die Vertragsparteien als Grundlage für      Die zu berücksichtigenden Tage sind mit 75 vom Hundert\nden Erlösausgleich nach § 11 Abs. 8 die Summe der            des vereinbarten durchschnittlichen Tagessatzes nach\nvorauskalkulierten Erlöse aus den Fallpauschalen und         Abschnitt K 5 Nr. 25 Spalte 4 der Leistungs- und\nSonderentgelten sowie den Zu- und Abschlägen nach            Kalkulationsaufstellung zu vervielfältigen. Mit dem sich\n§ 11 Abs. 3.                                                 ergebenden Betrag wird der Ausgleichsbetrag nach\nAbsatz 4 Satz 1 berichtigt. Die Vertragsparteien passen\n(3) Bei Krankenhäusern, deren Leistungen nicht voll-     die Bezugsgröße nach Satz 3 im voraus an, wenn\nständig mit Fallpauschalen berechnet werden, sind die\nKosten der mit Fallpauschalen und Sonderentgelten            1. die dem Budgetbereich und dem Fallpauschalen-\nberechneten Leistungen einmalig für das Kalenderjahr             bereich jeweils zugeordneten Berechnungs- oder\n1998 auszugliedern. Über Art und Anzahl der ausgeglie-           Belegungstage künftig in einer anderen Aufteilung\nderten Fallpauschalen und Sonderentgelte wird in den             genutzt werden oder\nfolgenden Kalenderjahren nicht mehr verhandelt; dies        2. die Kapazität im Fallpauschalenbereich erhöht oder\ngilt nicht für Zu- und Abschläge nach § 11 Abs. 3 bis 7.         verringert wird, ohne daß der Budgetbereich betroffen\nSoweit weitere Fallpauschalen und Sonderentgelte für             ist.\ndie folgenden Jahre in den Anlagen 1 und 2 bestimmt oder\nauf Landesebene nach § 16 Abs. 2 vereinbart werden,\n(6) Die Vertragsparteien sind an das Budget gebunden.\nWeicht im Pflegesatzzeitraum jedoch die durchschnitt-\nsind jeweils die Kosten einmalig auszugliedern.\nliche Erhöhung des Vergütungstarifvertrages nach dem\n(4) Weicht die Summe der auf den Pflegesatzzeitraum      Bundes-Angestelltentarifvertrag von der in der Budget-\nentfallenden Gesamterlöse des Krankenhauses aus den         vereinbarung zugrunde gelegten durchschnittlichen Ent-\nPflegesätzen nach § 13 von dem Budget ab, werden die        wicklung der Tariflöhne und -gehälter ab, wird das Budget\ndurch eine abweichende Belegung entstandenen Mehr-          um den daraus zu errechnenden Unterschiedsbetrag der\noder Mindererlöse des Krankenhauses zu 75 vom Hundert       Personalkostensumme des Krankenhauses berichtigt.\nausgeglichen (flexible Budgetierung); die auf Grund von     Maßgebend ist die durchschnittliche Erhöhung der Ver-\n§ 14 Abs. 7 Satz 1 berechneten Pflegesätze sind einzu-      gütung, die sich bei Anwendung des Bundes-Angestell-\nbeziehen. Die Vertragsparteien können im voraus andere      tentarifvertrags auf den Krankenhausbereich insgesamt\nVomhundertsätze vereinbaren, wenn dies der Struktur         ergibt. Bei einer Fortschreibung des Budgets nach § 3\noder der angenommenen Entwicklung von Leistungen            Abs. 2 Satz 4 tritt an die Stelle der Berichtigung nach\nund Kosten des Krankenhauses besser entspricht. Die         Satz 2 eine Berichtigung des Budgets in Höhe der Ab-\nVertragsparteien können ergänzend oder anstelle des          weichung der nach § 6 Abs. 1 vorausgeschätzten zu der\nAusgleichs nach Satz 1 einen Ausgleich vereinbaren, bei      tatsächlich für den Pflegesatzzeitraum eingetretenen Ver-\ndem Veränderungen der Fallzahl und der Verweildauer          änderungsrate. Die Vertragsparteien können im voraus\nberücksichtigt werden. Mehr- oder Mindererlöse im Sinne     vereinbaren, daß die Berichtigung nach Satz 2 oder 4\ndes Satzes 1, die einem Zuschlag nach § 18b des Kran-       ganz oder teilweise nicht durchgeführt wird; anstelle der\nkenhausfinanzierungsgesetzes zuzurechnen sind, werden       Berichtigung kann im voraus ein angemessener Wagnis-\nabweichend von Satz 1 in voller Höhe ausgeglichen. Der       zuschlag vereinbart werden. Für den Berichtigungsbetrag\nAusgleichsbetrag ist über das Budget des folgenden           gilt Absatz 4 Satz 5 bis 7 entsprechend.\nPflegesatzzeitraums abzurechnen. Steht bei der Pflege-         (7) Auf Verlangen einer Vertragspartei ist bei wesent·\nsatzverhandlung der Ausgleichsbetrag noch nicht fest,        liehen Änderungen der der Vereinbarung eines Budgets\nsind Teilbeträge als Abschlagszahlung auf den Ausgleich     zugrunde gelegten Annahmen das Budget für den laufen-\nzu berücksichtigen. Krankenhäuser, die ihre Leistungen      den Pflegesatzzeitraum neu zu vereinbaren. Die Vertrags-\nim folgenden Pflegesatzzeitraum ausschließlich mit Fall-    parteien können im voraus vereinbaren, daß in bestimm-\npauschalen berechnen, rechnen den Ausgleichsbetrag          ten Fällen das Budget nur teilweise neu vereinbart wird.\ndurch Zu- oder Abschläge auf die Fallpauschalen ent-        Der Unterschiedsbetrag zum bisherigen Budget ist über\nsprechend§ 14 Abs. 6 Nr. 6 ab.                              das neu vereinbarte Budget abzurechnen; Abs. 4 Satz 7\nund§ 21 Abs. 2 Satz 3 gelten entsprechend.\n(5) Der Budgetausgleich nach Absatz 4 wird berichtigt,\nsoweit die dem Budgetbereich zugeordneten Berech-\nnungstage oder die dem Fallpauschalenbereich zugeord-                                     §13\nneten Belegungstage im Pflegesatzzeitraum für den\nTagesgleiche Pflegesätze\njeweils anderen Bereich genutzt wurden. In die Berichti-\ngung werden nur die Berechnungstage der Abteilungen             (1) Die Vertragsparteien vereinbaren auf der Grund-\neinbezogen, die Fallpauschalen abrechnen. Maßgebende        lage des Budgets und der voraussichtlichen Belegung\nBezugsgröße für die Berichtigung ist die Zahl der Bele-     Abteilungspflegesätze, einen Basispflegesatz und ent-\ngungstage im Fallpauschalenbereich. Diese wird für die      sprechende teilstationäre Ptlegesätze. Die Pflegesätze\nJahre 1995 bis 1998 jeweils bei der Durchführung des        sind nach Maßgabe der Leistungs- und Kalkulations-\nErlösabzugs oder der Kostenausgliederung nach § 12          aufstellung zu ermitteln.","2756                                        Bundesgesetzbla'lt, Jahrgang 1994, Teil 1\n(2) Als Entgelt für ärztliche und pflegerische Tätigkeit      dertage innerhalb der Grenzverweildauer dieser Fall-\nund die durch diese veranlaßten Leistungen ist für jede           pauschale nach Anlage 1.1 Spalte 8 oder 1.2 Spalte 11\norganisatorisch selbständige bettenführende Abteilung,            kein tagesgleicher Pflegesatz berechnet werden.\ndie von einem fachlich nicht weisungsgebundenen Arzt                 (3) Sonderentgelte werden für die in Anlage 2 be-\nmit entsprechender Fachgebietsbezeichnung geleitet                stimmten und die nach § 16 Abs. 2 vereinbarten Lei-\nwird, ein Abteilungspflegesatz für die Leistungen zu ver-         stungskomplexe berechnet. Sie werden zusätzlich zu\neinbaren, die nicht mit Fallpauschalen und Sonderent-             dem Abteilungspflegesatz und dem Basispflegesatz oder\ngelten nach § 11 vergütet werden. Pflegesätze nach                entsprechenden teilstationären Pflegesätzen berechnet.\nSatz 1 sind auch für die Behandlung von Belegpatienten            Zusätzlich zu einem Sonderentgelt dürfen die Zu- und\nzu vereinbaren; für Fachbereiche mit sehr geringer Betten-        Abschläge nach Absatz 6 Nr. 3 bis 5 berechnet werden.\nzahl kann ein gemeinsamer Belegpflegesatz vereinbart\n(4) Fallpauschalen werden für die in Anlage 1 be-\nwerden. Abteilungspflegesätze sollen darüber hinaus für\nstimmten und die nach § 16 Abs. 2 vereinbarten Behand-\nbesondere Einrichtungen des Krankenhauses vereinbart\nlungsfälle berechnet, wenn diese die Hauptleistung des\nwerden, die ausschließlich oder überwiegend der Be-\nKrankenhauses für den Patienten sind und der Patient\nhandlung von Querschnittsgelähmten, Schwerst-Schädel-\ndas 14. Lebensjahr vollendet hat; eine Berechnung bei\nHim-Verletzten, Schwerbrandverletzten, AIDS-Patienten,\njüngeren Patienten ist nur in den in Anlage 1 Spalte 2\nonkologisch zu behandelnden Patienten, Dialysepatienten\nbezeichneten Ausnahmen möglich. Maßgebend für die\noder der neonatologischen lntensivbehandlung von Säug-\nZuordnung zu einem Behandlungsfall im Sinne der An-\nlingen dienen.\nlage 1 ist die dort genannte Behandlung in Verbindung\n(3) Als Entgelt für nicht durch ärztliche und pflegerische    mit der genannten Hauptdiagnose für den Krankenhaus-\nTätigkeit veranlaßte Leistungen des Krankenhauses ist             aufenthalt oder einer entsprechenden Diagnose. Werden\nein Basispflegesatz zu vereinbaren. Haben die Vertrags-           die mit einer Fallpauschale vergüteten Leistungen ohne\nparteien auf Landesebene nach § 16 Abs. 3 ein pauscha-            Verlegung des Patienten durch mehrere Krankenhäuser\nliertes Entgelt für Unterkunft und Verpflegung vereinbart         erbracht, wird die Fallpauschale durch das Krankenhaus\nund steht dieses Entgelt bei dem Abschluß der Pflegesatz-         berechnet, das den Patienten stationär aufgenommen hat.\nvereinbarung fest, ist dieses bei Vereinbarung des Basis-         Eine vor- und nachstationäre Behandlung nach § 115a\npflegesatzes anstelle der entsprechenden Kosten des               des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist neben der\nKrankenhauses einzubeziehen; die nach § 16 Abs. 3 Satz 4          Fallpauschale nicht gesondert berechenbar; dies gilt auch\nvereinbarte Abgrenzung der Kosten ist anzuwenden.                 für eine entsprechende Behandlung von Privatpatienten\nals allgemeine Krankenhausleistung.\n(4) Soweit die nach den Absätzen 2 und 3 zu vergüten-\nden Leistungen teilstationär erbracht werden, sind ent-              (5) Eine Fallpauschale wird nicht berechnet, wenn\nsprechende Pflegesätze zu vereinbaren. Sie sollen ver-            1. der Patient vor Abschluß des bestimmten Behand-\neinfacht aus den vollstationären Pflegesätzen abgeleitet               lungsfalls verlegt wird, es sei denn, eine Berechnung\nwerden. Eine Kalkulationsaufstellung nach Abschnitt K 6                der Pflegesätze nach den Absätzen 2 und 3 ergibt\noder K 7 der Anlage 3 ist nicht vorzulegen.                            einen höheren Gesamtbetrag, oder\n2. eine Behandlung vor Erbringung der Hauptleistung\n§14                                     beendet wird.\nBerechnung der Pflegesätze                        Satz 1 Nr. 1 gilt nicht bei Verlegungen im Rahmen einer\nZusammenarbeit. In diesem Fall wird die Fallpauschale\n(1) Die Pflegesätze für allgemeine Krankenhauslei-            von dem Krankenhaus berechnet, das die für die Fallpau-\nstungen sind für alle Benutzer einheitlich zu berechnen;           schale maßgebende Behandlung erbracht hat; die Kran-\n§ 17 Abs. 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes bleibt            kenhäuser vereinbaren eine Aufteilung der Fallpauschale\nunberührt. Fallpauschalen und Sonderentgelte dürfen nur            untereinander; Absatz 7 gilt entsprechend für die Gesamt-\nim Rahmen des Versorgungsauftrags berechnet werden;               verweildauer des Patienten in beiden Krankenhäusern.\ndies gilt nicht für die Behandlung von Notfallpatienten            Werden Fallpauschalen nach Satz 1 nicht berechnet, sind\nund im Falle des Absatzes 6 Nr. 1. Die Berechnung von             die Pflegesätze nach den Absätzen 2 und 3 zu berechnen.\nSonderentgelten und tagesgleichen Pflegesätzen ist aus-           Krankenhäuser oder Abteilungen, deren Leistungen aus-\ngeschlossen, wenn die Berechnung einer Fallpauschale               schließlich mit Fallpauschalen vergütet werden, rechnen\nmöglich ist; Absatz 6 Nr. 1 und 2 bleibt unberührt.               anstelle der Pflegesätze nach Absatz 2 je Belegungstag\neinen Betrag in Höhe von 260 Deutsche Mark ab. Dieser\n(2) Die Abteilungspflegesätze und der Basispflegesatz\nBetrag ist ab dem 1. Januar 1996 jährlich entsprechend\nsowie die entsprechenden teilstationären Pflegesätze\nder Veränderung der Punktwerte nach § 16 Abs. 1\nwerden für den Aufnahmetag und jeden weiteren Tag des\nSatz 1 gegenüber dem Vorjahr zu verändefTI; dabei sind\nKrankenhausaufenthalts berechnet (Berechnungstag); der\nder Punktwert für den Personalkostenanteil mit 67 vom\nEntlassungs- oder Verlegungstag wird nicht berechnet.\nHundert und der Punktwert für den Sachkostenanteil\nSatz 1 gilt entsprechend bei internen Verlegungen. Bei\nmit 33 vom Hundert zu gewichten.\nBerechnung eines Sonderentgelts für operative Leistun-\ngen wird der Abteilungspflegesatz der entsprechenden                 (6) Zusätzlich zu einer Fallpauschale darf berechnet\noperativ tätigen Abteilung um 20 vom Hundert ermäßigt.            werden:\nZusätzlich zu dem Abteilungspflegesatz kann ein teil-            1. ein Sonderentgelt bei\nstationärer Pflegesatz für Dialysepatienten nach § 13\nAbs. 2 Satz 4 berechnet werden, wenn die Dialyse mit dem              a) einer Operation in einem anderen Operationsgebiet\nGrund der Krankenhausbehandlung nicht im Zusammen-                       bei demselben oder einem weiteren Operations-\nhang steht. Wird ein Patient wegen Komplikationen wieder                 termin,\nin dasselbe Krankenhaus aufgenommen, für den zuvor                    b) einer Rezidiv-Operation während desselben Kran-\neine Fallpauschale berechnet wurde, darf für die Kaien-                  kenhausaufenthaltes,","Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Oktober 1994                              2757\nc) einer diagnostischen Leistung nach Anlage 2, wenn                       Vierter Abschnitt\ndiese Leistung mit der Fallpauschale nicht vergütet\nPflegesatzverfahren\nwird, und bei\nd) der Behandlung von Blutern (§ 11 Abs. 2 Satz 3),\n§16\n2. ein teilstationärer Pflegesatz für Dialysepatienten,\nVereinbarung auf Landesebene\n3. Zuschläge oder ein Abschlag nach § 11 Abs. 3,\n(1) Zur Bestimmung der Höhe der Fallpauschalen und\n4. ein Zuschlag nach § 11 Abs. 4 für Maßnahmen der\nSonderentgelte nach § 11 vereinbaren die Vertragspar-\nQualitätssicherung,\nteien auf Landesebene mit Wirkung für die Vertragspar-\n5. ein Zuschlag für Investitionskosten bei nicht oder         teien jeweils einen landesweit geltenden Punktwert für\nteilweise geförderten Krankenhäusern nach § 8 und        den Personalkosten- und den Sachkostenanteil der Ent-\n6. ein allgemeiner Zu- oder Abschlag auf die Fallpau-         gelte. Die Bemessungsgrundlagen nach den§§ 3 bis 6\nschale, mit dem die einzelnen Zu- oder Abschläge         sind entsprechend zu beachten. In dem in Artikel 3 des\nnach § 11 Abs. 5, Abs. 6 und Abs. 8 Satz 7 und § 12      Einigungsvertrages genannten Gebiet wird ein niedrigerer\nAbs. 4 Satz 7 insgesamt in Rechnung gestellt werden;     Punktwert für den Personalkostenanteil vereinbart, soweit\nder Zu- oder Abschlag wird mit einem für alle Fall-      die Höhe der Vergütung nach dem Bundes-Angestellten-\npauschalen einheitlichen Vomhundertsatz ermittelt,       tarifvertrag unter der im übrigen Bundesgebiet geltenden\nder auf die Höhe der Fallpauschale bezogen wird.         Höhe liegt.\n(7) Ist eine Fallpauschale nach Absatz 4 berechnet            (2) Die Vertragsparteien auf Landesebene können für\nworden und übersteigt die Verweildauer des Patienten          das folgende Kalenderjahr mit Wirkung für die Vertrags-\neine bestimmte Grenz-Verweildauer, so werden ab dem in        parteien über die in den Anlagen 1 und 2 bestimmten\nAnlage 1.1 Spalte 8 oder 1.2 Spalte 11 ausgewiesenen          Leistungen hinaus für weitere Behandlungsfälle und Lei-\nTag die Pflegesätze nach Absatz 2 berechnet. Diese            stungskomplexe landesweit geltende Fallpauschalen und\nwerden in den Ausgleich nach § 12 Abs. 4 einbezogen.          Sonderentgelte vereinbaren. Dabei sind die Erfahrungen\nKrankenhäuser oder Abteilungen, deren Leistungen aus-         aus Modellvorhaben nach§ 26 zu berücksichtigen. Für die\nschließlich mit Fallpauschalen vergütet werden, rechnen       Entgelte sind Bewertungsrelationen in Form von Punkt-\nanstelle der Pflegesätze nach Absatz 2 je Belegungstag        zahlen zu vereinbaren. Die Punktwerte nach Absatz 1\nden Betrag nach Absatz 5 Satz 5 ab; Absatz 5 Satz 6 gilt      Satz 1 gelten auch für diese Entgelte. Die Vertragsparteien\nentsprechend.                                                 auf Landesebene sollen eine wissenschaftliche Beglei-\n(8) Krankenhäuser in dem in Artikel 3 des Einigungs-       tung für diese Entgelte ,vereinbaren.\nvertrages genannten Gebiet berechnen für jeden Be-               (3) Von den Vertragsparteien auf Landesebene ist mit\nrechnungstag den Investitionszuschlag nach Artikel 14         Wirkung für die Vertragsparteien die Vereinbarung eines\nAbs. 3 des Gesundheitsstrukturgesetzes bis zum 31 . De-       landeseinheitlichen pauschalierten Entgelts für Unterkunft\nzember 2014. Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend.               und Verpflegung anzustreben. Es ist Bestandteil des\n(9) Für Krankenhausaufenthalte, die voraussichtlich        Basispflegesatzes nach § 13 Abs. 3. In das Entgelt sind\nlänger als eine Woche dauern, kann das Krankenhaus an-        die den Patientenzimmern zuzurechnenden anteiligen\ngemessene Vorauszahlungen verlangen. Soweit Kosten-           Kosten für Wasser, Strom, Heizung, normale Reinigung\nübernahmeerklärungen von Sozialleistungsträgern, son-         und die durch die Unterbringung verursachte Wäsche-\nstigen öffentlich-rechtlichen Kostenträgern oder privaten     reinigung sowie die Kosten der Küche und für Lebens-\nKrankenversicherungen vorliegen, können Vorauszahlun-         mittel einzubeziehen; die Investitionskosten nicht ge-\ngen nur von diesen verlangt werden. Die Sätze 1 und 2         förderter Krankenhäuser werden nicht einbezogen. In\ngelten nicht, soweit andere Regelungen über eine zeitnahe     der Vereinbarung ist festzulegen, wie die dem Entgelt\nVergütung der allgemeinen Krankenhausleistungen in für        zugrunde liegenden Kosten abzugrenzen sind.\ndas Krankenhaus verbindlichen Regelungen nach den\n(4) Die Vertragsparteien auf Landesebene geben den\n§§ 112 bis 114 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch\nVertragsparteien rechtzeitig die Punktwerte und die sich\noder in der Pflegesatzvereinbarung getroffen werden.\ndaraus ergebende Höhe der Entgelte, die nach Absatz 2\nvereinbarten Entgelte und deren Bewertungsrelationen\n§15                              und Entgelthöhe sowie das Entgelt nach Absatz 3 nach\nUnterrichtung der Patienten                  deren Genehmigung (§ 20) bekannt. Entsprechendes gilt\nfür die Abgrenzung der Kosten nach Absatz 3 Satz 4.\n(1) Das Krankenhaus hat dem Patienten oder seinem\ngesetzlichen Vertreter die für ihn voraussichtlich maß-          (5) Die Vereinbarungen nach den Absätzen 1 bis 3 sind\ngebenden Pflegesätze so bald wie möglich schriftlich          bis zum 31. August jeden Jahres zu schließen. Die Ver-\nbekanntzugeben. Dabei ist mitzuteilen, welcher Teilbetrag     tragsparteien auf Landesebene nehmen die Verhandlun-\nfür Unterkunft und Verpflegung in dem Basispflegesatz         gen unverzüglich auf, nachdem eine Partei dazu schriftlich\nnach § 13 Abs. 3 enthalten ist.                               aufgefordert hat. Die Vereinbarung kommt durch Einigung\nzwischen den Parteien zustande, die an der Verhandlung\n(2) Stehen bei der Aufnahme eines selbstzahlenden\nteilgenommen haben; sie ist schriftlich abzuschließen.\nPatienten die Pflegesätze nach § 13 noch nicht endgültig\nfest, ist hierauf hinzuweisen. Dabei ist mitzuteilen, daß der Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 1 bis zu diesem\nUnterschiedsbetrag zum neuen Pflegesatz auszugleichen         Zeitpunkt nicht zustande, setzt die Schiedsstelle den\nist, wenn dieser rückwirkend in Kraft tritt, oder daß der zu  Punktwert auf Antrag einer Vertragspartei auf Landes-\nzahlende Pflegesatz sich erhöht, wenn der neue Pflege-        ebene unverzüglich fest.\nsatz während der stationären Behandlung des Patienten in         (6) Auf Verlangen einer Vertragspartei auf Landesebene\nKraft tritt. Die voraussichtliche Pflegesatzsteigerung ist    ist bei wesentlichen Änderungen der der Vereinbarung der\nanzugeben.                                                    Punktwerte zugrunde gelegten Annahmen der jew~ilige","2758                                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nPunktwert für den verbleibenden laufenden Pflegesatz-                    2. eine anonymisierte, abteilungsbezogene Operations-\nzeitraum neu zu vereinbaren. Kommt eine Vereinbarung                           statistik nach dem fünfstelligen Schlüssel der Inter-\ninnerhalb von sechs Wochen nicht zustande, nachdem                             nationalen Klassifikation der Prozeduren in der Medizin\neine Vertragspartei auf Landesebene zur Aufnahme der\nVerhandlungen aufgefordert hat, setzt die Schiedsstelle                  in der jeweils vom Bundesministerium für Gesundheit\nden Punktwert auf Antrag fest.                                           nach § 301 Abs. 2 Satz 2 des fünften Buches Sozial-\ngesetzbuch in Kraft gesetzten Fassung. Die Diagnose-\nund die Operationsstatistik sind auf maschinellen Daten-\n§17                                  trägern vorzulegen. Die Leistungs- und Kalkulations-\nPflegesatzvereinbarung der Vertragsparteien                       aufstellung wird von Krankenhäusern, deren Leistungen\nvollständig über Fallpauschalen berechnet werden, nicht\n(1) Die Vertragsparteien regeln in der Pflegesatzverein-              vorgelegt. Werden die Leistungen einer Abteilung oder\nbarung das Budget und Art, Höhe und Laufzeit der tages-                  Einrichtung nach § 13 Abs. 2 ausschließlich mit Fall-\ngleichen Pflegesätze, die Zu- und Abschläge auf Fall-                    pauschalen berechnet und hat das Krankenhaus die\npauschalen und Sonderentgelte sowie den Erlösausgleich                   Kostenausgliederung verlangt, werden die Abschnitte V 2,\nnach § 11 Abs. 8. Bei Krankenhäusern, deren Leistungen                   V 3 und K 8 nicht vorgelegt; die Kostenausgliederung\nvollständig mit Fallpauschalen berechnet werden, regeln                  ist nach Abschnitt K 7 Nr. 1 bis 18 vorzunehmen. Für die\ndie Vertragsparteien die Zu- und Abschläge auf Fall-                     Kostenausgliederung nach § 12 Abs. 3 für das Kalender-\npauschalen und Sonderentgelte nach § 11 Abs. 3 bis 8.                    jahr 1998 ist der Abschnitt K 8 zum 31. Mai vorzulegen;\nDie Pflegesatzvereinbarung muß auch Bestimmungen                         Veränderungen insbesondere des Leistungsumfangs kön-\nenthalten, die eine zeitnahe Zahlung der Pflegesätze                     nen bis zur Pflegesatzverhandlung nachgereicht werden.\nan das Krankenhaus gewährleisten; hierzu sollen ins-\nbesondere Regelungen über angemessene monatliche                             (5) Soweit dies zur Beurteilung der Leistungen des\nTeilzahlungen und Verzugszinsen bei verspäteter Zahlung                  Krankenhauses im Rahmen seines Versorgungsauftrags\ngetroffen werden. Die Pflegesatzvereinbarung kommt                       Im Einzelfall erforderlich ist, hat das Krankenhaus auf\ndurch Einigung zwischen den Vertragsparteien zustande,                   gemeinsames Verlangen der arideren Vertragsparteien\ndie an der Pflegesatzverhandlung teilgenommen haben;                     nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Krankenhausfinanzierungs-\nsie ist schriftlich abzuschließen.                                       gesetz zusätzliche Unterlagen vorzulegen und Auskünfte\nzu erteilen. Bei dem Verlangen nach Satz 1 muß der zu\n(2) Der Pflegesatzzeitraum beträgt ein Kalenderjahr,\nerwartende Nutzen den verursachten Aufwarid deutlich\nwenn das Krankenhaus ganzjährig betrieben wird. Ein\nübersteigen. Soweit dies zur Beurteilung der Höhe der\nPflegesatzzeitraum, der mehrere Kalenderjahre umfaßt,\nKostenausgliederung bei Fallpauschalen und Sonder-\nkann vereinbart werden.\nentgelten nach Abschnitt K 8 der Leistungs- und Kalkula-\n(3) Die Vertragsparteien nehmen die Pflegesatzver-                    tionsaufstellung, der Kostenausgliederung ganzer Abtei-\nhandlung unverzüglich auf, nachdem eine Vertragspartei                   lungen und zur Beurteilung der vom Krankenhaus nach\ndazu schrift1ich aufgefordert hat. Die Verhandlung soll                  § 11 Abs. 3 geforderten Zuschläge erforderlich ist, können\nunter Berücksichtigung der Sechswochenfrist des § 18                     die anderen Vertragsparteien verlangen, daß zusätzliche\nAbs. 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes so recht-                    Kalkulationsunterlagen vorgelegt werden.\nzeitig abgeschlossen werden, daß das neue Budget und\ndie neuen Pflegesätze mit Ablauf des laufenden Pflege-                       (6) Die Vertragsparteien sind verpflichtet, wesentliche\nsatzzeitraumes in Kraft treten können.                                   Fragen zum Versorgungsauftrag und zur Leistungsstruk-\ntur des Krankenhauses sowie zur Höhe der medizinisch\n(4) Der Pflegesatzverhandlung sind insbesondere die\nleistungsgerechten VergOtung eines Krankenhauses so\nDaten zugrunde zu legen, die nach § 5 Abs. 1 für den\nfrühzeitig gemeinsam vorzuklären, daß die Pflegesatz-\nKrankenhausvergleich zu übermitteln sind. Der Kranken-\nverhandlung zügig durchgeführt werden kann. Können\nhausträger übermittelt auf Verlangen einer Vertragspartei\nwesentliche Fragen bis zur Pflegesatzverhandlung nicht\nzur Vorbereitung der Pflegesatzverhandlung den anderen\ngeklärt werden, sollen das Budget und die Pflegesätze auf\nVertragsparteien, den in§ 18 Abs. 1 Satz 2 des Kranken-\nder Grundlage der verfügbaren Daten vereinbart werden.\nhausfinanzierungsgesetzes genannten Beteiligten und der\nSoweit erforderlich, kann eine Prüfung dieser Fragen\nzuständigen Landesbehörde für die Kalenderjahre 1995\nvereinbart werden. Das Ergebnis der Prüfung ist in der\nbis 1998 die Leistungs- und Kalkulationsaufstellung nach\nnächsten Pflegesatzverhandlung zu berücksichtigen.\ndem Muster der Anlagen 3 und 41 oder Teile davon.\nDie Leistungs- und Kalkulationsaufstellung enthält insbe-                    (7) Die Vertragsparteien können auch Rahmenverein-\nsondere Angaben zu den vereinbarten Vergütungen, den                     barungen abschließen, die insbesondere ihre Rechte und\nLeistungen und den Kalkulationen von Budget und tages-                   Pflichten, die Vorbereitung, den Beginn und das Verfahren\ngleichen Pflegesätzen des Krankenhauses. Die Leistungs-                  der Pflegesatzverhandlung näher bestimmen sowie fest-\naufstellung umfaßt insbesondere                                          legen, welche Krankenhäuser vergleichbar sind.\n1. eine anonymisierte, abteilungsbezogene Diagnose-\nstatistik nach dem vierstelligen Schlüssel der Inter-                    (8) Absatz 1 Satz 3, Absatz 5 und Absatz 7 gelten nicht,\nnationalen Klassifikation der Krankheiten (ICD) mit                  soweit für das Krankenhaus verbindliche Regelungen\nAngaben zu Verweildauer und Alter der Patienten                      nach den §§ 112 bis 115 des Fünften Buches Sozial-\nsowie dazu, ob der Patient im Zusammenhang mit der                   gesetzbuch getroffen worden sind.\nHauptdiagnose operiert wurde, und                                        (9) Die im Rahmen einer Vereinbarung von Pflegesätzen\nübermittelten Einzelangaben Ober persönliche oder sach-\n1  Die Anlagen 1 bis 4 werden als Anlageband zu dieser Ausgabe des       liche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren\nBundesgesetzblattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetz-\nblattes Teil I wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugs-\nnatürlichen Person dürfen von den Empfängern nicht zu\nbedingungen des Verlags übersandt.                                    anderen Zwecken verarbeitet oder genutzt werden.","Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Oktober 1994                              2759\n§ 18                                                          § 21\nVorläufige Pflegesatzvereinbarung                                            Laufzeit\n(1) Können sich die Vertragsparteien über die Höhe des        (1) Die neuen tagesgleichen Pflegesätze werden vom\nBudgets nicht einigen und soll wegen der Gegenstände,         Beginn des neuen Pflegesatzzeitraums an erhoben. Wird\nüber die keine Einigung erzielt werden konnte, die            das neue Budget erst nach diesem Zeitpunkt genehmigt,\nSchiedsstelle angerufen werden, vereinbaren die Ver-          sind die Pflegesätze ab dem ersten Tag der zweiten\ntragsparteien ein vorläufiges Budget in der unstrittigen      Woche zu erheben, der auf die Genehmigung folgt. Bis\nHöhe. Dies gilt nicht, wenn das vorläufige Budget nied-       dahin sind die bisher geltenden tagesgleichen Pflegesätze\nriger wäre als das zuletzt genehmigte Budget.                 weiter zu erheben. Sie sind jedoch um die darin ent-\nhaltenen Ausgleichsbeträge zu bereinigen, wenn und\n(2) Die auf dem vorläufigen Budget beruhenden tages-       soweit dies in der bisherigen Pflegesatzvereinbarung oder\ngleichen Pflegesätze sind zu erheben, bis die endgültig       -festsetzung so bestimmt worden ist. Ein rückwirkendes\nmaßgebenden tagesgleichen Pflegesätze in Kraft treten.        Erheben der Pflegesätze ist bei der Schließung eines\nMehr- oder Mindererlöse des Krankenhauses infolge der         Krankenhauses zulässig.\nnach Satz 1 erhobenen vorläufigen tagesgleichen Pflege-\n(2) Mehr- oder Mindererlöse infolge der Weitererhe-\nsätze werden durch Zu- oder Abschläge auf die Pflege-\nbung der bisherigen tagesgleichen Pflegesätze nach\nsätze des laufenden oder eines folgenden Pflegesatz-\nAbsatz 1 Satz 3 werden durch Zu- und Abschläge auf die\nzeitraumes ausgeglichen.\nim restlichen Pflegesatzzeitraum zu erhebenden neuen\ntagesgleichen Pflegesätze ausgeglichen. Wird das neue\n§19                               Budget erst nach Ablauf des neuen Pflegesatzzeit-\nSchiedsstelle                          raums genehmigt, erfolgt der Ausgleich über das nächste\nBudget. Würden die tagesgleichen Pflegesätze durch\n(1) Kommt eine Pflegesatzvereinbarung nach § 16            diesen Ausgleich und einen Betrag nach § 12 Abs. 7 Satz 3\nAbs. 1 und 6 oder § 17 Abs. 1 und § 12 Abs. 7 ganz oder       insgesamt um mehr als 30 vom Hundert erhöht, sind\nteilweise nicht zustande, entscheidet die Schiedsstelle auf   übersteigende Beträge bis jeweils zu dieser Grenze in\nAntrag einer der in § 16 oder § 17 genannten Vertrags-        nachfolgenden Budgets auszugleichen. Ein Ausgleich von\nparteien. Sie ist dabei an die für die Vertragsparteien       Mindererlösen entfällt, soweit die verspätete Genehmi-\ngeltenden Rechtsvorschriften gebunden.                        gung des Budgets von dem Krankenhaus zu vertreten ist.\n(2) Die Schiedsstelle entscheidet innerhalb von sechs         (3) Der Höhe nach neu vereinbarte oder festgesetzte\nWochen über die Gegenstände, Ober die keine Einigung          Fallpauschalen und Sonderentgelte werden von dem in\nerreicht werden konnte.                                       der Pflegesatzvereinbarung nach § 16 Abs. 1 oder in der\nPflegesatzfestsetzung bestimmten Zeitpunkt an erhoben.\n(3) Die Schiedsstelle entscheidet nicht über die An-       Werden die neuen Fallpauschalen und Sonderentgelte\nwendung der Kann-Vorschriften in § 3 Abs. 2 Satz 4, § 8       erst nach diesem Zeitpunkt genehmigt, ist Absatz 1 Satz 2\nAbs. 2, § 9 Abs. 1 Satz 2, § 11 Abs. 8 Satz 4, § 12 Abs. 2    und 3 entsprechend anzuwenden. Ein sich dadurch erge-\nSatz 3 und Abs. 4 Satz 2 und 3 und Abs. 6 Satz 5 und          bender Mehr- oder Mindererlös ist durch entsprechende\nAbs. 7 Satz 2, § 16 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1, § -17    Bemessung des Punktwerts bei der nächsten Pflegesatz-\nAbs. 2 Satz 2 und Abs. 6 Satz 3 und Abs. 7, § 26 Abs. 1       vereinbarung nach § 16 Abs. 1 angemessen auszuglei-\nSatz 1 und 2 und Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1, § 28        chen, soweit nicht bei der Vereinbarung oder Festsetzung\nAbs. 10 Satz 1 und 2.                                         des Punktwerts das spätere Erheben nach Satz 2 bereits\nberücksichtigt worden ist.\n§20                                  (4) Für Zu- und Abschläge auf Fallpauschalen und\nGenehmigung                             Sonderentgelte nach § 11 Abs. 3 bis 8 gelten die Ab-\nsätze 1 und 2 entsprechend.\n(1) Die Genehmigung der nach § 12 Abs. 7 und den\n§§ 16 bis 18 vereinbarten oder von der Schiedsstelle fest-\ngesetzten Pflegesätze ist von einer der in § 16 oder § 17                      fünfter Abschnitt\ngenannten Vertragsparteien bei der zuständigen Landes-\nbehörde zu beantragen.                                                               Gesondert\nberechenbare irztliche\n(2) Die Vertragsparteien und die Schiedsstellen haben                   und andere Leistungen\nder zuständigen Landesbehörde die Unterlagen vorzule-\ngen und die Auskünfte zu erteilen, die für die Prüfung der\nRechtmäßigkeit erforderlich sind. Im übrigen sind die für                                 §22\ndie Vertragsparteien bezüglich der Pflegesatzverhandlung                            Wahlleistungen\ngeltenden Rechtsvorschriften entsprechend anzuwenden.\n(1) Neben den Pflegesätzen dürfen andere als die\nDie Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen ver-\nallgemeinen Krankenhausleistungen als Wahlleistungen\nbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um rechtliche\ngesondert berechnet werden, wenn die allgemeinen\nHindernisse zu beseitigen, die einer uneingeschränkten\nKrankenhausleistungen durch die Wahlleistungen nicht\nGenehmigung entgegenstehen.\nbeeinträchtigt werden und die gesonderte Berechnung\n(3) Wird die Genehmigung eines Schiedsspruches             mit dem Krankenhaus vereinbart ist. Diagnostische und\nversagt, ist die Schiedsstelle auf Antrag verpflichtet, unter therapeutische Leistungen dürfen als Wahlleistungen nur\nBeachtung der Rechtsauffassung der Genehmigungs-              gesondert berechnet werden, wenn die Voraussetzungen\nbehörde erneut zu entscheiden.                                des Satzes 1 vorliegen und die Leistungen von einem Arzt","2760                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nerbracht werden. Die Entgelte für Wahlleistungen müssen       3. die von ihm veranlaßten Leistungen nachgeordneter\nin einem angemessenen Verhältnis zu den Leistungen                 Ärzte des Krankenhauses, die bei der Behandlung\nstehen; sie müssen mindestens die hierfür nach § 7 Abs. 2          seiner Belegpatienten in demselben Fachgebiet wie\nSatz 2 Nr. 4, 5 und 7 abzuziehenden Kosten decken.                 der Belegarzt tätig werden,\n(2) Wahlleistungen sind vor der Erbringung schriftlich     4. die von ihm veranlaßten Leistungen von Ärzten und\nzu vereinbaren; der Patient ist vor Abschluß der Verein-           ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des Kran-\nbarung über die Entgelte der Wahlleistungen und deren              kenhauses.\nInhalt im einzelnen zu unterrichten. Die Art der Wahl-           (2) Die Vertragsparteien vereinbaren für die Behand-\nleistungen ist der zuständigen Landesbehörde zusammen         lung von Belegpatienten tagesgleiche Pflegesätze nach\nmit dem Genehmigungsantrag nach § 20 mitzuteilen.             § 13 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4, soweit die Leistungen\n(3) Eine Vereinbarung über wahlärztliche Leistungen        nicht ausschließlich mit Fallpauschalen nach § 11 vergütet\nerstreckt sich auf alle an der Behandlung des Patienten       werden. Für Belegpatienten werden gesonderte Fall-\nbeteiligten Ärzte des Krankenhauses, soweit diese zur         pauschalen und Sonderentgelte vereinbart (Anlagen 1.2\nund 2.2).\ngesonderten Berechnung ihrer Leistungen im Rahmen der\nvollstationären und teilstationären sowie einer vor- und\n§24\nnachstationären Behandlung (§ 11 Sa des Fünften Buches\nSozialgesetzbuch) berechtigt sind, einschließlich der von                      Kostenerstattung der Ärzte\ndiesen Ärzten veranlaßten Leistungen von Ärzten und              (1) Soweit Belegärzte zur Erbringung ihrer Leistungen\närztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des Kranken-      nach § 23 Ärzte des Krankenhauses in Anspruch nehmen,\nhauses; darauf ist in der Vereinbarung hinzuweisen. Ein       sind sie verpflichtet, dem Krankenhaus die im Pflegesatz-\nzur gesonderten Berechnung wahlärztlicher Leistungen          zeitraum entstehenden, nach§ 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 nicht\nberechtigter Arzt. des Krankenhauses kann eine Abrech-        pflegesatzfähigen Kosten zu erstatten. Die Kostenerstat-\nnungsstelle mit der Abrechnung der Vergütung für die          tung kann pauschaliert werden. Soweit vertragliche Rege-\nwahlärztlichen Leistungen beauftragen oder die Abrech-        lungen der Vorschrift des Satzes 1 entgegenstehen, sind\nnung dem Krankenhausträger überlassen. Der Arzt oder          sie anzupassen.\neine von ihm beauftragte Abrechnungsstelle ist verpflich-\ntet, dem Krankenhaus umgehend die zur Ennittlung der             (2) Soweit ein Arzt des Krankenhauses wahlärztliche\nnach § 24 Abs. 2 oder 3 zu erstattenden Kosten jeweils        Leistungen nach§ 22 Abs. 3 gesondert berechnen kann,\nerforderlichen Unterlagen einschließlich einer Auflistung     ist er, soweit in Absatz 3 nichts Abweichendes bestimmt\naller erbrachten Leistungen vollständig zur Verfügung zu      ist, verpflichtet, dem Krankenhaus die auf diese Wahl-\nleistungen im Pflegesatzzeitraum entfallenden, nach § 7\nstellen. Der Arzt. ist verpflichtet, dem Krankenhaus die\nMöglichkeit einzuräumen, die Rechnungslegung zu über-\nAbs. 2 Satz 2 Nr. 4 nicht pflegesatzfähigen Kosten zu\nerstatten.\nprüfen. Wird die Abrechnung vom Krankenhaus durchge-\nführt, leitet dieser die Vergütung nach Abzug der anteiligen     (3) Beruht die Berechtigung des Arztes, wahlärztliche\nVerwaltungskosten und der nach§ 24 Abs. 2 oder 3 zu           Leistungen nach § 22 Abs. 3 gesondert zu berechnen, auf\nerstattenden Kosten an den berechtigten Arzt weiter. Die      einem mit dem Krankenhausträger vor dem. 1. Januar\nÜbennittlung von personenbezogenen Daten an eine              1993 geschlossenen Vertrag oder einer vor dem 1. Januar\nbeauftragte Abrechnungsstelle außerhalb des Kranken-          1993 auf Grund beamtenrechtlicher Vorschriften geneh-\nhauses darf nur mit Einwilligung der jeweils betroffenen      migten Nebentätigkeit, ist der Arzt abweichend von\nPatienten erfolgen. Für die Berechnung wahlärztlicher         Absatz 2 verpflichtet, dem Krankenhaus die auf diese\nLeistungen finden die Vorschriften der Gebührenordnung        Wahlleistungen im Pflegesatzzeitraum entfallenden, nach\nfür Ärzte oder der Gebührenordnung für Zahnärzte ent-         § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 nicht pflegesatzfähigen Kosten zu\nsprechende Anwendung, soweit sich die Anwendung               erstatten.\nnicht bereits aus diesen Gebührenordnungen ergibt.               (4) Soweit Ärzte zur Erbringung sonstiger vollstationä-\n(4) Eine Vereinbarung über gesondert berechenbare          rer oder teilstationärer ärztlicher Leistungen, die sie selbst\nUnterkunft darf nicht von einer Vereinbarung über son-        berechnen können, Personen, Einrichtungen oder Mittel\nstige Wahlleistungen abhängig gemacht werden. Die             des Krankenhauses in Anspruch nehmen, sind sie ver-\nErfüllung von Verträgen, die der Krankenhausträger vor        pflichtet, dem Krankenhaus die im Pflegesatzzeitraum\nentstehenden, nach § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 nicht pflege-\ndem 1. Juli 1972 abgeschlossen hat, bleibt unberührt.\nsatzfähigen Kosten zu erstatten. Absatz 1 Satz 2 und 3\ngilt entsprechend.\n§23                                (5) Soweit ein Krankenhaus weder nach dem Kranken-\nhausfinanzierungsgesetz noch nach dem Hochschul-\nBeleglrzte                         bauförderungsgesetz gefördert wird, umfaßt die Kosten-\n(1) Belegärzte im Sinne dieser Verordnung sind nicht      erstattung nach den Absätzen 1 bis 4 auch die auf diese\nam Krankenhaus angestellte Vertragsärzte, die berechtigt      Leistungen entfallenden, nach § 8 Abs. 4 nicht pflegesatz-\nsind, ihre Patienten (Belegpatienten) im Krankenhaus unter    fähigen Investitionskosten.\nInanspruchnahme der hierfür bereitgestellten Dienste,            (6) Beamtenrechtliche oder vertragliche Regelungen\nEinrichtungen und Mittel stationär oder teilstationär zu      über die Entrichtung eines Entgelts bei der Inanspruch-\nbehandeln, ohne hierfür vom Krankenhaus eine Vergütung        nahme von Einrichtungen, Personal und Material des\nzu erhalten. Leistungen des Belegarztes sind                  Krankenhauses, soweit sie ein Ober die Kostenerstattung\nhinausgehendes Nutzungsentgelt festlegen, und sonstige\n1. seine persönlichen Leistungen,\nAbgaben der Ärzte werden durch die Vorschriften der\n2. der ärztliche Bereitschaftsdienst für Belegpatienten,      Absätze 1 bis 5 nicht berührt.","Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Oktober 1994                             2761\nSechster Abschnitt                         desverbände der Krankenkassen und des Landesaus-\nschusses des Verbandes der privaten Krankenversiche-\nSonstige Vorschriften                       rung von§ 10 Abs. 1 Nr. 2, den§§ 12 und 13 und den\nentsprechenden Bestimmungen der Leistungs- und\n§25                             Kalkulationsaufstellung abweichende Vereinbarungen\nLandespflegesatzausschüsse                   treffen, um neue Arten der Vergütung der allgemeinen\nKrankenhausleistungen zu entwickeln und zu erproben.\n(1) Zur Beratung über Pflegesatzfragen wird auf Lan-    Absatz 1 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.\ndesebene ein Pflegesatzausschuß gebildet. Der Ausschuß\nsetzt sich neben dem Vertreter des Landes aus sechs Ver-      (3) Modellvorhaben nach den Absätzen 1 und 2 enden\ntretern der Krankenhäuser, fünf Vertretern der Soziallei-  mit Ablauf des Kalenderjahres, soweit für das folgende\nstungsträger und einem Vertreter der privaten Kranken-     Kalenderjahr Fallpauschalen und Sonderentgelte in den\nversicherung zusammen. Die Vertreter der Krankenhäuser     Anlagen 1 und 2 bestimmt oder nach § 16 Abs. 2 verein-\nund der beteiligten Organisationen werden jeweils durch    bart sind, die entsprechende Leistungsinhalte des Modell-\ndie Krankenhausgesellschaft, die Verbände oder Arbeits-    vorhabens berühren.\ngemeinschaften der Sozialleistungsträger und den Aus-         (4) Modellvorhaben nach § 21 in der bis zur erstmaligen\nschuß des Verbandes der privaten Krankenversicherung       Anwendung dieser Verordnung geltenden Fassung kön-\nim lande benannt und von der zuständigen Landes-           nen bis zu einer Entscheidung über eine entsprechende\nbehörde bestellt. Diese beruft die Vertreter, falls die    Aufnahme der Entgelte in eine Vereinbarung nach § 16\nBerechtigten keine Vorschläge machen.                      Abs. 2 fortgeführt werden. Abweichend von Satz 1 ist eine\n(2) Die zuständige Landesbehörde führt die Geschäfte    Fortführung mindestens bis zu dem in der Vereinbarung\ndes Ausschusses. Der Ausschuß gibt sich eine Geschäfts-    über das Modellvorhaben bestimmten Zeitpunkt möglich,\nordnung.                                                   wenn die Vereinbarung vor dem 1. Januar 1994 geschlos-\nsen wurde. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit für das\n(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch      folgende Kalenderjahr Fallpauschalen und Sonderent-\nRechtsverordnung zu bestimmen, daß                         gelte in den Anlagen 1 und 2 bestimmt oder auf Landes-\n1. der Ausschuß sich aus sieben Vertretern der Kranken-    ebene nach § 16 Abs. 2 vereinbart sind, die entspre-\nhäuser, sechs Vertretern der Sozialleistungsträger und chende Leistungsinhalte des Modellvorhabens berühren.\neinem Vertreter der privaten Krankenversicherung       Eine Fallpauschale kann unter den in den Sätzen 1 und 2\nzusammensetzt,                                         genannten Voraussetzungen auch dann weiterhin be-\nrechnet werden, wenn ein entsprechendes Sonderentgelt\n2. neben oder an Stelle des Ausschusses auf Landes-\nin Anlage 2 bestimmt oder auf Landesebene nach § 16\nebene mehrere Ausschüsse für Pflegesatzfragen auf\nAbs. 2 vereinbart wird.\nregionaler Ebene gebildet werden.\n§27\nDie Landesregierungen können diese Ermächtigung durch\nRechtsverordnung auf oberste Landesbehörden übertra-                             Zuständigkeit\ngen.                                                                 der Krankenkassen auf Landesebene\n§26                                Die in dieser Verordnung den Landesverbänden der\nKrankenkassen zugewiesenen Aufgaben nehmen für die\nModellvorhaben\nErsatzkassen die nach § 212 Abs. 5 des Fünften Buches\n(1) Die Vertragsparteien können über die Vereinbarung   Sozialgesetzbuch gebildeten Verbände, für die knapp-\nder Fallpauschalen und Sonderentgelte nach § 11 Abs. 1     schaftliche Krankenversicherung die Bundesknappschaft\nund Abs. 2 hinaus zeitlich begrenzte Modellvorhaben zur    und für die Krankenversicherung der Landwirte die örtlich\nEntwicklung und Erprobung neuer Fallpauschalen und         zuständigen landwirtschaftlichen Krankenkassen wahr.\npauschalierter Sonderentgelte vereinbaren. Sie können\nvon§ 10 Abs. 1 Nr. 2, den§§ 12 und 13 und den entspre-                                §28\nchenden Bestimmungen der Leistungs- und Kalkulations-\nÜbergangsvorschriften\naufstellung abweichende Vereinbarungen treffen·. Modell-\nvorhaben mit einer Laufzeit von mehr als fünf Jahren          (1) Bis zum 31. Dezember 1995 sind§ 8 Satz 1 Nr. 2 der\nbedürfen vor ihrem Beginn der Zustimmung der Vertrags-     Bundespflegesatzverordnung in der am 31. Dezember\nparteien auf Landesebene. Satz 3 gilt entsprechend für     1994 geltenden Fassung, § 11 Abs. 3a der Bundespflege-\nVorhaben, deren Laufzeit über einen Zeitraum von fünf      satzverordnung in der Fassung des Artikels 12 Abs. 1 Nr. 6\nJahren hinaus verlängert werden soll; bei der Entschei-    des Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBI. l S. 2266,\ndung über eine Zustimmung sind die Ergebnisse nach         2311), § 13 Abs. 3 Nr. 6a der Bundespflegesatzverord-\nAbsatz 2 zu berücksichtigen. Für die Modellvorhaben ist    nung in der Fassung des Artikels 12 Abs. 1 Nr. 7 Buch-\neine wissenschaftliche Begleitung zu vereinbaren; deren    stabe b dieses Gesetzes sowie § 13 Abs. 3 Nr. 6 Buch-\nKosten sind pflegesatzfähig. Die Ergebnisse des Vorha-     stabe b letzter Halbsatz der Bundespflegesatzverordnung\nbens und der Begleitung sowie eine Beurteilung durch die   in der Fassung des Artikels 12 Abs. 3 Nr. 7 Buchstabe b\nVertragsparteien sind nach Abschluß des Vorhabens, spä-    Doppelbuchstabe aa dieses Gesetzes anzuwenden.\ntestens jedoch nach vier Jahren, den Vertragsparteien auf     (2) Teilt ein Krankenhaus den Vertragsparteien nach\nLandesebene, dem Landespflegesatzausschuß und der          § 18 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Krankenhausfinanzierungs-\nfür die Genehmigung zuständigen Landesbehörde mitzu-       gesetzes mit, daß es mit Wirkung zum 1. Januar 1995 Fall-\nteilen.                                                    pauschalen und Sonderentgelte nach § 11 Abs. 1 und 2\n(2) Die Vertragsparteien können über die zeitlich       anwenden will, richtet sich die Vereinbarung des Budgets\nbegrenzten Modellvorhaben nach Absatz 1 hinaus nach        und der Pflegesätze ab Zugang dieser Mitteilung nach den\nAnhörung der Landeskrankenhausgesellsch,aft, der Lan-      entsprechenden Vorschriften dieser Verordnung.","2762                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n(3) Für Krankenhäuser, die zum 1. Januar 1995 das          1. Januar 1993 eingetretenen Veränderungen der Lei-\nneue Entgeltsystem einführen und nach § 6 der bis zur         stungsstruktur, des Leistungsumfangs und der Abzüge\nerstmaJigen Anwendung dieser Verordnung gültigen Fas-         nach· § 7 Abs. 2 angepaßt. Verkürzungen der Ver-\nsung Sonderentgelte und Fallpauschalen für das Kalen-         weildauer, auch infolge vermehrter teilstationärer Leistun-\nderjahr 1994 vereinbart haben, sollen diese Entgelte auch     gen sowie vor- und nachstationärer Behandlungen, blei-\nfür das Kalenderjahr 1995 vereinbart werden, soweit ent-      ben dabei unberücksichtigt. Der angepaßten Bezugs-\nsprechende Fallpauschalen und Sonderentgelte nach den         größe sind das neue Budget sowie bei Ertösabzug die\nAnlagen 1 und 2 nicht bestimmt oder auf Landesebene           Erlöse aus Fallpauschalen und Sonderentgelten oder bei\nnach § 16 Abs. 2 nicht vereinbart sind.                       Kostenausgliederung die den Entgelten zuzuordnenden\nKosten gegenüberzustellen; dabei bleiben die in das Bud-\n(4) Für Krankenhäuser, die nicht mit Wirkung zum\nget einzurechnenden Ausgleichsbeträge nach § 4 Abs. 5\n1. Januar 1995 Fallpauschalen und Sonderentgelte nach\nund 9 der bis zur erstmaligen Anwendung dieser Verord-\n§ 11 Abs. 1 und 2 im Rahmen ihres Versorgungsauftrags\nnung gültigen Fassung außer Ansatz.\ngemäß§ 4 anwenden wollen, ist diese Verordnung ab dem\n1. Januar 1996 anzuwenden; die Absätze 11 und 12 sind             (9) Sind Pflegesätze erstmals nach dieser Verordnung\nab dem 1. Januar 1995 anzuwenden. Für diese Kran-             zu berechnen, sind die tagesgleichen Pflegesätze und\nkenhäuser ist die Bundespflegesatzverordnung vom              Sonderentgelte vom Beginn ihrer Laufzeit (§ 21) an\n21. August 1985 (BGBI. I S. 1666), zuletzt geändert durch     gegenüber aJlen Patienten zu berechnen. Abweichend von\nArtikel 12 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBI. 1        § 14 Abs. 1 Satz 3 sind FaJlpauschalen nur bei Patienten\nS. 2266, 2311), und die Krankenhaus-Buchführungsver-          zu berechnen, die ab dem Beginn der Laufzeit in das Kran-\nordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom                 kenhaus aufgenommen werden. Dürfen nach § 21 Abs. 1\n24. März 1987 (BGBI. 1 S. 1046) bis zum 31. Dezember          und 3 die neuen Entgelte nicht bereits ab Beginn des\n1995 anzuwenden.                                              neuen Pflegesatzzeitraums erhoben werden, sind bis zum\nBeginn ihrer Laufzeit die bisherigen tagesgleichen Pflege-\n(5) Bei der Vereinbarung des Budgets nach § 12 sind        sätze, Fallpauschalen und Sonderentgelte nach § 6 Abs. 3\nauch die Ausgleichs-, Berichtigungs- und Unterschieds-        und 4 in der bis zur erstmaligen Anwendung dieser Ver-\nbeträge nach§ 4 Abs. 5 bis 9 der Bundespflegesatzver-         ordnung gültigen Fassung zu erheben. Die Vertragspar-\nordnung in der Fassung des Artikels 12 Abs. 1 Nr. 3 des       teien teilen die nach § 21 Abs. 2 und 4 auszugleichenden\nGesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2266) in           Mehr- oder Mindererlöse angemessen auf die neuen\ndas Budget einzubeziehen.                                     tagesgleichen Pflegesätze auf.\n(6) Übersteigt in dem Gesamtzeitraum der Jahre 1993            (10) Ein Krankenhaus in dem in Artikel 3 des Einigungs-\nund 1994 die durchschnittliche Erhöhung der Vergütung         vertrages genannten Gebiet kann im Fall des Ertösabzugs\nnach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag die durch-           nach § 12 Abs. 2 verlangen, daß bis zum Jahr 1997\nschnittliche Entwicklung der beitragspflichtigen Einnah-      anstelle der Abteilungspflegesätze nach § 13 Abs. 2 ein für\nmen nach § 17 Abs. 1a Satz 1 des Krankenhausfinanzie-         das Krankenhaus einheitlicher Abteilungspflegesatz ver-\nrungsgesetzes, ist der sich aus der Vergleichsrechnung        einbart wird. Das Krankenhaus kann ferner im Fall des\nbeider Entwicklungen In diesem Zeitraum für das Kran-         Erlösabzugs verfangen, daß bis zum Jahr 1997 abwei-\nkenhaus ergebende Unterschiedsbetrag der Personal-            chend von § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 4 und 5 ein Gesamt-\nkosten dem Budget des folgenden Pflegesatzzeitraums           ausgleich für das Budget, die FaJlpauschalen, die Sonder-\nhinzuzurechnen, soweit der Unterschiedsbetrag nicht in        entgelte und die Entgelte für vor- und nachstationäre\nvorhergehenden Budgets berücksichtigt worden ist. Für         Behandlung durchgeführt wird. In diesem Fall ist der\nKrankenhäuser, die die FallpauschaJen und Sonderent-          Erlösabzug nach § 12 Abs. 2 Satz 1 zu 100 vom Hundert\ngelte nach § 11 mit Wirkung zum 1. Januar 1996 anwen-         durchzuführen; § 12 Abs. 6 gilt entsprechend. Weicht die\nden wollen, ist die durchschnittliche Erhöhung nach Satz 1    Summe der auf den jeweiligen Pflegesatzzeitraum entfal-\nin den Jahren 1993, 1994 und 1995 maßgebend.                  lenden Gesamterlöse aus dem Budget und diesen Entgel-\n(7) Den Bewertungsrelationen für FallpauschaJen und        ten von der entsprechenden vorauskalkulierten Ertös-\nSonderentgelte nach den Anlagen 1 und 2 liegt ein Punkt-      summe ab, werden Mehr- oder Mindererlöse zu 75 vom\nwert von einer Deutschen Mark für das Jahr 1993               Hundert ausgeglichen.\nzugrunde. Die Vertragsparteien auf Landesebene haben              (11) Die Diagnosestatistik nach § 17 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1\nbei der erstmaligen Vereinbarung nach § 16 Abs. 1 diesen      ist mit dem vierstelligen Schlüssel an Stelle des bisherigen\nPunktwert zu berücksichtigen und für den Pflegesatzzeit-     dreistelligen Schlüssels erstmals vom 1. Januar 1995 an\nraum fortzuschreiben.                                        zu erstellen und für die Pflegesatzverhandlungen im Jahre\n(8) Bezugsgröße für die Beachtung des Grundsatzes         1996 vorzulegen.\nder Beitragssatzstabilität bei der erstmaligen Anwendung         (12) Die Statistik der Operationen nach § 17 Abs. 4\ndieser Verordnung ist der Gesamtbetrag aus dem bis zu        Satz 3 Nr. 2 ist erstmals vom 1. Januar 1995 an zu erstellen\ndieser Anwendung vereinbarten Budget, den neben die-         und für die Pflegesatzverhandlungen im Jahre 1996 vorzu-\nsem Budget erzielten Erlösen aus den Sonderentgelten          legen.\nnach § 6 Abs. 3 und den Entgelten nach § 21 der bis zur\nerstmaligen Anwendung dieser Verordnung gültigen Fas-\nsung sowie den Berichtigungsbeträgen nach § 4 Abs. 6                                    Artikel 2\nbis 8 und dem Unterschiedsbetrag nach § 4a der bis zur\nÄnderung der Abgrenzungsverordnung\nerstmaligen Anwendung dieser Verordnung gültigen Fas-\nsung. Dieser Gesamtbetrag wird, soweit erforderlich, von          In§ 3 Abs. 1 Nr. 2 der Abgrenzungsverordnung vom\nden Vertragsparteien unter Beachtung der Bemessungs-          12. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2255) wird die Angabe\ngrundlagen nach den §§ 3 bis 6 Abs. 2 an die seit dem         ,,§ 14\" durch die Angabe,,§ 8\" ersetzt.","Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Oktober 1994                                2763\nArtikel 3                                   4002    Erlöse aus Basispflegesatz, teilstationär\nÄnderung                                     4003    Erlöse aus Abteilungspflegesätzen, voll-\nder Krankenhaus-Buchführungsverordnung                                     stationär\n4004 Erlöse aus Abteilungspflegesätzen, teil-\nDie Krankenhaus-Buchführungsverordnung in der Fas-                             stationär\nsung der Bekanntmachung vom 24. März 1987 (BGBI. 1\nS. 1045) wird wie folgt geändert:                                        4005 Erlöse aus Pflegesätzen für besondere Ein-\nrichtungen, vollstatlonär\n1. § 8 Satz 1 wird nach dem Strichpunkt wie folgt gefaßt:                4006 Erlöse aus Pflegesätzen für besondere Ein-\nrichtungen, teilstationär\n11 sie muß die Ermittlung der pflegesatzfähigen Kosten\nsowie die .Erstellung der Leistungs- und Kalkulations-                401     Erlöse aus Fallpauschalen und Sonderent-\naufstellung nach den Vorschriften der Bundespflege-                           gelten\nsatzverordnung ermöglichen.\"                                          401 O Er1öse aus Fallpauschalen\n4011 Er1öse aus Sonderentgelten\n2. In § 9 Satz 1 werden die Worte \"bis zu 250 Betten\"                    402     Erlöse aus vor- und nachstationärer\nersetzt durch die Worte \"bis zu 100 Betten oder mit nur                       Behandlung\neiner bettenführenden Abteilung\".\n4020 Erlöse aus vorstat. Behandlung nach\n§ 115aSGBV\n3. Die Gliederung der Passivseite der Bilanz in Anlage 1\nwird wie folgt geändert:                                              4021 Erlöse aus nachstat. Behandlung nach\n§ 115aSGBV\na) In Buchstabe B wird folgende Nummer 3 angefügt:\n403     Er1öse aus Ausbildungskostenumlage\n11 3. Sonderposten aus Zuwendungen Dritter\n404     Ausgleichsbeträge nach BPflV\n(KGr. 21)\".\n405     Zuschlag nach § 18b KHG\".\nb} In Buchstabe D Nr. 7 wird das Wort 11 Sach-\nanlagevermögen\" ersetzt durch das Wort 11Anlage-           c) In der Kontenuntergruppe 411 werden die Worte\nvermögen\".                                                    11 nach § 7 Abs. 4 BPflV\" gestrichen.\nd) Die Kontenuntergruppe 421 wird wie folgt gefaßt:\n4. Die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung in\nAnlage 2 wird wie folgt geändert:                                  11 421 Erlöse aus Chefarztambulanzen einschl.\nSachkosten\na) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:\n422 Erlöse aus ambulanten Operationen nach\n11  1. Erlöse aus Krankenhausleistungen (KGr. 40)\".                   § 115b SGB V\".\nb) In Nummer 8 werden die Worte \"davon aus Aus-                 e) Die Kontengruppe 58 wird wie folgt gefaßt:\ngleichsbeträgen nach § 4 Abs. 1 bis 3 BPflV, soweit\nErträge aus Ausgleichsbeträgen für frühere Ge-\nnicht unter Nr. 1 (KGr. 58)\" ersetzt durch die Worte          11\nschäftsjahre\".\n\"davon aus Ausgleichsbeträgen für frühere G.e-\nschäftsjahre (KGr. 58)\".                                   f) Die Kontengruppe 65 wird wie folgt gefaßt:\nc) In Nummer 10 Buchstabe a werden im Klammerhin-                  11 65    Lebensmittel und bezogene Leistungen\nweis die Worte 11 KGr. 65\" ersetzt durch die Worte               650   Lebensmittel\n\"KUGr. 650\".                                                     651   Bezogene Leistungen\".\nd) In Nummer 10 Buchstabe b werden im Klammerhin-\ng) Das Konto 6600 wird wie folgt gefaßt:\nweis vor den Worten 11 Kto. 6601\" die Worte \"KUGr.\n651\" eingefügt.                                               ,,Arzneimittel (außer Implantate und Dialysebe-\ndarf)\".\ne) In Nummer 13 wird das Wort 11Sachanlagevermö-\ngen\" ersetzt durch das Wort \"Anlagevermögen\".              h) Das Konto 6603 wird wie folgt gefaßt:\nf) In Nummer 15 wird das Wort \"Sachanlagevermö-                    ,,Verbandmittel, Heil- und Hilfsmittel\".\ngen\" ersetzt durch das Wort 11Anlagevermögen\".             i) Die Kontenuntergruppe 720 wird wie folgt gefaßt:\ng) In Nummer 21 werden die Worte \"davon aus Aus-                   „720      Pflegesatzfähige Instandhaltung\ngleichsbeträgen nach § 4 Abs. 1 bis 3 BPflV, soweit\nnicht unter Nr. 1 (KUGr. 790)\" ersetzt durch die                 7200    Instandhaltung Medizintechnik\nWorte \"davon aus Ausgleichsbeträgen für frühere                  7201   Instandhaltung Sonstiges.\nGeschäftsjahre (KUGr. 790t.                                j) Die Kontenuntergruppe 780 wird gestrichen.\n5. Der Kontenrahmen für die Buchführung in Anlage 4                k) Die Kontenuntergruppe 790 wird wie folgt gefaßt:\nwird wie folgt geändert:                                           ,,Aufwendungen aus Ausgleichsbeträgen für frü-\na) Nach Kontengruppe 20 wird folgende Konten-                      here Geschäftsjahre\".\ngruppe 21 eingefügt:\n6. Die Zuordnungsvorschriften zum Kontenrahmen der\n\"21 Sonderposten aus Zuwendungen Dritter\".                 Anlage 4 werden wie folgt geändert:\nb) Die Kontengruppe 40 wird wie folgt gefaßt:                   a) Die Zuordnungsvorschrift zu Konto 6000 wird wie\n\"40        Erlöse aus Krankenhausleistungen                   folgt gefaßt:\n400     Er1öse aus tagesgleichen Pflegesätzen              \"Vergütung an alle Ärzte. Vergütung an Ärzte im\n4001   Er1öse aus Basispflegesatz, vo_llstationär         Praktikum, soweit diese auf die Besetzung im Ärzt-","2764                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nliehen Dienst angerechnet werden. An fremde Ärzte                                  Artikel 7\ngezahlte Honorare sind dem Konto 6618 zuzuord-\nnen.•                                                                             Änderung\nder Gebührenordnung für Zahnärzte\nb) In der Zuordnungsvorschrift zu Konto 6001 wird\nSatz 1 wie folgt gefaßt:                                  § 7 der Gebührenordnung für Zahnärzte vom 22. Okto-\nber 1987 (BGBt I S. 2316), die durch Artikel 21 des Geset-\n„ Vergütung an die Pflegedienstleitung und an           zes vom 21. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2266) geändert\nPflege- und Pflegehilfspersonal im stationären          worden ist, wird wie folgt gefaßt:\nBereich (Dienst am Krankenbett)\". In Satz 2 werden\nnach dem Wort „Schüler\" die Worte „und Stations-                                      ..§7\nsekretärinnen\" eingefügt.                                             Gebührenordnung für Zahnärzte\nc) In der Zuordnungsvorschrift in Konto 6002 wird             Bei vollstationären, teilstationären sowie vor- und nach-\nnach den Worten .Sonstige Kräfte im medizinisch-        stationären privatzahnärztlichen Leistungen sind die nach\ntechnischen Bereich\" das Wort .Sozialarbeiter\" ein-     dieser Verordnung berechneten Gebühren um 25 vom\ngefügt; das Wort „Stationssekretärinnen\" wird           Hundert zu mindern. Abweichend davon beträgt die Min-\ngestrichen.                                             derung für Leistungen nach Satz 1 von Belegzahnlrzten\nd) In der Zuordnungsvorschrift zu Konto 6008 werden         oder niedergelassenen anderen Zahnärzten 15 vom Hun-\ndie Worte „leitendes Krankenhauspflegepersonal,         dert.\"\nsoweit nicht im Pflege- und Funktionsdienst\"' sowie\ndas Wort .Sozialarbeiter\" gestrichen.                                              Artikel 8\ne) In der Zuordnungsvorschrift zu Konto 6011 werden                          Überleitungsvorschriften\ndie Worte ,.Ärzte im Praktikum und• gestrichen. An                     für die Gebührenminderung\ndie Worte „Praktikantinnen und Praktikanten jegli-                    bei wahlärztlichen Leistungen\ncher Art• wird angefügt \"' soweit nicht auf den Stel-\nlenplan einzelner Dienstarten angerechnet\".                                            §1\nGebührenordnung für Ärzte\nArtikel4\nBis zum 31. Dezember 1995 wird § 6a Abs. 1 der\nÄnderung                              Gebührenordnung für Ärzte in der Fassung der Bekannt-\nder Psychiatrie-Personalverordnung                   machung vom 10. Juni 1988 (BGBI. 1 S. 818), die durch\nArtikel 20 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBI. 1\n§ 4 der Psychiatrie-Personalverordnung vom 18. De-\nS. 2266) geändert worden ist, wie folgt gefaßt:\nzember 1990 (BGBI. 1S. 2930) wird wie folgt geändert:\n,.(1) Bei vollstationären, teilstationären sowie vor- und\n1. In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe ,.§ 16 Abs. 6\" durch      nachstationären privatärztlichen Leistungen sind die nach\ndie Angabe ..§ 17 Abs. 6\" ersetzt.                          dieser Verordnung berechneten Gebühren um 25 vom\nHundert zu mindern. Abweichend davon beträgt die Min-\n2. In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe .§ 16 Abs. 7\" durch       derung für Leistungen nach Satz 1 15 vom Hundert\ndie Angabe .§ 17 Abs. 7\" ersetzt.\na) bei wahlärztlichen Leistungen nach § 22 Abs. 3 der\nBundespflegesatzverordnung, die in den Jahren 1993,\n3. In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe .§ 17 Satz 1\" durch\n1994 und 1995 von auf Grund von vor dem 1. Januar\ndie Angabe .§ 19 Abs. 1\" ersetzt.\n1993 mit dem Krankenhausträger geschlossenen Ver-\nträgen oder einer von diesem vor dem 1. Januar 1993\nArtikel 5                                auf Grund beamtenrechtlicher Vorschriften genehmig-\nten Nebentätigkeit zur gesonderten Berechnung dieser\nÄnderung der Pflege-Personalregelung\nLeistungen berechtigten Arzten des Krankenhauses\nIn § 5 Abs. 5 der Pflege-Personalregelung vom                     erbracht werden, sowie\n21. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2266, 2316) wird die\nb) bei Leistungen von Belegärzten oder niedergelassenen\nAngabe.§ 16 Abs. 7\" durch die Angabe.§ 17 Abs. 7\"\nanderen Ärzten.\"'\nersetzt.\n§2\nArtike16                                           Gebührenordnung für Zahnärzte\nÄnderung\nBis zum 31. Dezember 1995 wird § 7 der Gebührenord-\nder Gebührenordnung für Ärzte\nnung für Zahnärzte vom 22. Oktober 1987 (BGBI. 1\n§ 6a Abs. 1 der Gebührenordnung für Ärzte in der Fas-         S. 2316), die durch Artikel 21 des Gesetzes vom 21. De-\nsung der Bekanntmachung vom 10. Juni 1988 (BGBI. 1              zember 1992 (BGBI. 1 S. 2266) geändert worden ist, wie\nS. 818), die durch Artikel 20 des Gesetzes vom                  folgt gefaßt:\n21. Dezember 1992 (BGBI. 1S. 2266) geändert worden ist,\n,.§7\nwird wie folgt gefaßt:\nGebührenordnung für Zahnärzte\n,.(1) Bei vollstationären, teilstationären sowie vor- und\nnachstationären privatärztlichen Leistungen sind die nach          Bei vollstationären, teilstationären sowie vor- und nach-\ndieser Verordnung berechneten Gebühren um 25 vom                stationären privatzahnärztlichen Leistungen sind die nach\nHundert zu mindern. Abweichend davon beträgt die Min-           dieser Verordnung berechneten Gebühren um 25 vom\nderung für Leistungen nach Satz 1 von Belegärzten oder          Hundert zu mindern. Abweichend davon beträgt die Min-\nniedergelassenen anderen Ärzten 15 vom Hundert.\"                derung für Leistungen nach Satz 1 15 vom Hundert","Nr. 67 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Oktober 1994                                2765\na) bei wahlärztlichen Leistungen nach § 22 Abs. 3 der                                  Artikel 10\nBundespflegesatzverordnung, die in den Jahren 1993,\n1994 und 1995 von auf Grund von vor dem 1. Januar                     Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n1993 mit dem Krankenhausträger geschlossenen Ver-          (1) Artikel 1 § 16 tritt am Tage nach der Verkündung in\nträgen oder einer von diesem vor dem 1. Januar 1993     Kraft.\nauf Grund beamtenrechtlicher Vorschriften genehmig-\nten Nebentätigkeit zur gesonderten Berechnung dieser       (2) Artikel 1 § 3 Abs. 2 Satz 1 und § 5 sowie § 17 Abs. 4\nLeistungen berechtigten Zahnärzten des Kranken-         Satz 1, soweit sie sich auf den Krankenhausvergleich\nhauses erbracht werden, sowie                           beziehen, treten am 1. Januar 1998 in Kraft.\nb) bei Leistungen von Belegzahnärzten oder niedergelas-       (3) Artikel 1 § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, soweit er sich auf\nsenen anqeren Zahnärzten.\"                              Wirtschaftlichkeitsprüfungen nach § 113 des fünften\nBuches Sozialgesetzbuch bezieht, Absatz 2 Satz 2 Nr. 4,\nsoweit er sich auf wahlärztliche Leistungen bezieht, die\nArtikel 9                          das Krankenhaus in Rechnung stellt, Absatz 2 Satz 2\nÜberleitungsvorschrift für die                Nr. 5, § 24 Abs. 3, Artikel 3 Nr. 2 sowie Artikel 6 und 7\nKrankenhaus-Buchführungsverordnung                  treten am 1. Januar 1996 in Kraft.\nFür Krankenhäuser, die nicht mit Wirkung zum 1. Januar      (4) Im übrigen tritt diese Verordnung am 1. Januar 1995\n1995 Fallpauschalen und Sonderentgelte nach Artikel 1      in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bundespflegesatzverordnung\n§ 11 Abs. 1 und 2 im Rahmen ihres Versorgungsauftrags      vom 21. August 1985 (BGBI. 1 S. 1666), zuletzt geändert\ngemäß Artikel 1 § 4 anwenden wollen, ist Artikel 3 Nr. 1   durch Artikel 12 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992\nund 3 bis 6 ab dem 1. Januar 1996 anzuwenden.              (BGBl.1 S. 2266, 2311), außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 26. September 1994\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister für Gesundheit\nHorst Seehafer","2766                                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nBundesgesetzblatt\nTeil II\nNr. 44, ausgegeben am 27. September 1994\nTag                                                                          Inhalt                                                                                 Seite\n13. 9. 94       Gesetz zu dem Abkommen vom 5.April 1993 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\nder Republik Lettland über den Luftverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     2438\nGESTA: XJ23\n13. 9. 94       Gesetz zu dem Abkommen vom 18. Juni 1993 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\nder Republik Kuba über den Luftverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     2448\nGESTA: XJ22\n20. 9. 94       Zweite Verordnung über die lnkrafts~tzung von Änderungen des Internationalen Freibord-Überein-\nkommens von 1966 (Zweite Freibord-AndV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   2457\n20. 9. 94        Sechste Verordnung über die Inkraftsetzung von Änderungen des Internationalen Übereinkommens\n~on 1974 zum Schutz des rrienschlichen Lebens auf See und de~ Protokolls von 1978 zu diesem\nUbereinkommen (6. SOLAS-AndV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 2458\n8. 8. 94        Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Familie und Senioren der\nBundesrepublik Deutsc.hland und dem Ministerium für Arbeit und Sozialpolitik der Republik Polen über\ndie Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Familien- und Seniorenpolitik sowie der Sozialhilfe . . . . . . . .                                             2459\n12. 8. 94        Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Paktes über bürgerliche und\npolitische Rechte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2461\n22. 8. 94        Bekanntmachung des deutsch-slowenischen Abkommens über kulturelle Zusammenarbeit . . . . . . . . .                                                    2464\n23. 8. 94        Bekanntmachung des deutsch-indonesischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . .                                                      2469\n23. 8. 94        Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des\ngewerblichen Eigentums, des Madrider Abkommens über die internationale Registrierung von Marken,\ndes Patentzusammenarbeitsvertrages . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                2471\n25. 8. 94        Bekanntmachung des deutsch-kirgisischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . .                                                   2472\n25. 8. 94        Bekanntmachung über das Inkrafttreten von Verordnungen zu Regelungen nach dem Übereinkommen\nüber die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und\nTeile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung . . . . . . . . . . . . .                                             2474\n29. 8. 94        Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen\nRepublik mit Vietnam . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    2475\nBerichtigung des Gesetzes zu dem übereinkommen vom 9. Februar 1994 über die Erhebung von\nGebühren für die Benutzung bestimmter Straßen mit schweren Nutzfahrzeugen . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                         2476\nDie Anlage zur Zweiten Freibord-Änderungsverordnung vom 20. September 1994 und die Anlage zur 6. SOLAS-ÄndV vom\n20. September 1994 werden jeweils als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes ausgegeben. Abonnenten des\nBundesgesetzblattes Teil II werden die Anlagebände auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt.\nPl'91s dieser Ausgabe ohne Antageblnde: 11, 15 DM (9,30 DM zuzüglich 1,85 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 12, 15 DM.\nPreis des Anlagebandes (Anlage zur 2. Frelbord-lndV): 11, 15 DM (9,30 DM zuzüglich 1,85 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 12, 15 DM.\nPreis des Anlagebandes (Anlage zur 1. SOLAS-lndV): 33,60 DM (31,00 DM zuzüglich 2,60 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 34,60 DM.\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung."]}