{"id":"bgbl1-1994-67-3","kind":"bgbl1","year":1994,"number":67,"date":"1994-10-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/67#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-67-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_67.pdf#page=3","order":3,"title":"Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen und anderer Vorschriften über Kreditinstitute","law_date":"1994-09-28T00:00:00Z","page":2735,"pdf_page":3,"num_pages":15,"content":["Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Oktober 1994                                       2735\nGesetz\nzur Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen\nund anderer Vorschriften über Kreditinstitute*)\nVom 28. September 1994\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                                                Zweiter Abschnitt\nVorschriften für die Kreditinstitute\nArtikel 1\n1. Eigenkapital und Liquidität\nfünftes Gesetz\nzur Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen                              § 10  Eigenkapitalausstattung\nDas Gesetz über das Kreditwesen in der Fassung der                          § 10a Eigenkapitalausstattung von Kreditinstitutsgruppen\nBekanntmachung vom 30. Juni 1993 (BGBI. 1 S. 1082),                                   und Finanzholding-Gruppen\nzuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom                              § 11  Liquidität\n26. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1749), wird wie folgt geändert:\n§ 12  Begrenzung von Anlagen\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefaßt:                                § 12a Begründung von Unternehmensbeziehungen\n„1 n haltsü bersicht\n2. Kreditgeschäft\nErster Abschnitt\n§ 13  Großkredite\nAllgemeine Vorschriften\n§ 13a Großkredite von Kreditinstitutsgruppen\nund Finanzholding-Gruppen\n1. Kreditinstitute und Finanzinstitute\n§ 1      Begriffsbestimmungen                                             § 14  Millionenkredite\n§ 2      Ausnahmen                                                        § 15  Organkredite\n§ 2a Rechtsform                                                           § 16  Anzeigepflicht für Organkredite\n§ 2b Inhaber bedeutender Beteiligungen                                    § 17  Haftungsbestimmung\n§ 3      Verbotene Geschäfte                                              § 18  Kreditunterlagen\n§ 4     Entscheidung des Bundesaufsichtsamtes\n§ 19  Begriff des Kredits und des Kreditnehmers\nfür das Kreditwesen\n§ 20  Ausnahmen von den Verpflichtungen nach den §§ 13\n2. Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen                            und 13a\n§ 5      Organisation                                                     § 21  Ausnahmen von den Verpflichtungen nach den §§ 14\n§ 6      Aufgaben                                                               bis 18\n§ 7      Zusammenarbeit mit der Deutschen Bundesbank                      § 22  Rechtsverordnungsermächtigung über Kredite\n§ 8      Zusammenarbeit mit anderen Stellen\n§ 8a Zuständigkeit für die Beaufsichtigung auf zusammen-                                         3. (weggefallen)\ngefaßter Basis\n§ 9      Schweigepflicht                                                                4. Werbung und Hinweispflichten\nder Kreditinstitute\n\") Artikel 1 dient hauptsächlich der Umsetzung der Richtlinien 92/30/EWG\ndes Rates vom 6. April 1992 über die Beaufsichtigung von Kreditinstitu-      §23   Werbung\nten auf konsolidierter Basis (ABI. EG Nr. L 110 S. 52) und 92/121/EWG\ndes Rates vom 21. Dezember 1992 über die Oberwachung und Kon-                § 23a Hinweis auf fehlende Mitgliedschaft in einer Siche-\ntrolle der Großkredite von Kreditinstituten (ABI. EG 1993 Nr. L 29 S. 1).          rungseinrichtung","2736                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n5. Besondere Pffichten                                    4. Maßnahmen in besonderen Fällen\nder Kreditinstitute, ihrer Geschäftsleiter,\nder Finanzholding-Gesellschaften                     § 45  Maßnahmen bei unzureichendem Eigenkapital oder\nund der gemischten Unternehmen                             unzureichender Liquidität\n§ 24  Anzeigen                                                     § 45a Maßnahmen gegenüber Finanzholding-Gesellschaften\n§ 24a Errichtung einer Zwejgstelle in einem anderen Mitglied-      § 46  Maßnahmen bei Gefahr\nstaat der Europäischen Gemeinschaft\n§ 46a Maßnahmen bei Konkursgefahr,\n§ 25  Monatsausweise und weitere Angaben                                 Bestellung vertretungsbefugter Personen\n§ 46b Konkursantrag\n5a. Vorlage\nvon Rechnungstegungsunterlagen                        § 46c Berechnung von Fristen\n§ 26  Vorlage von Jahresabschluß, lagebericht und Prü-             § 47  Moratorium, Einstellung des Bank- und Börsen-\nfungsberichten                                                     verkehrs\n§ 48  Wiederaufnahme des Bank- und Börsenverkehrs\n6. Prüfung und PrOferbestetlung\n§ 27  Prüfung der Anlage                                                                 5. Voffziehbarkeit,\nZwangsmittel, Kosten und Gebühren\n§ 28  Bestellung des Prüfers in besonderen Fällen\n§ 49  Sofortige Vollziehbarkeit\n§ 29  Besondere Pflichten des Prüfers\n§ 50  Zwangsmittel\nf 30  Depotprüfung\n§ 51  Kosten und Gebühren\n7. Befreiungen\n§31                                                                                      Vterter Abschnitt\nSondervorschriften\nDritter Abschnitt\n§ 52  Sonderaufsicht\nVorschriften\nüber die Beaufsichtigung der Kreditinstitute               § 53  Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz in einem\nanderen Staat\n1. Zulassung zum Geschäftsbetrieb                       § 53a Repräsentanzen von Unternehmen mit Sitz in einem\n§ 32  Erlaubnis                                                          anderen Staat\n§ 33  Versagung der Erlaubnis                                      § 53b Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat\nder Europäischen Gemeinschaft\n§ 33a Aussetzung oder Beschränkung der Erlaubnis\nbei Unternehmen mit Sitz außerhalb der Europäischen          § 53c Unternehmen mit Sitz außerhalb der Europäischen\nGemeinschaft                                                       Gemeinschaft\n§ 33b Anhörung der zuständigen Behörden eines anderen              § 53d Meldungen an die Kommission der Europäischen\nMitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft                       Gemeinschaften\n§ 34  Stellvertretung und Fortführung bei Todesfall\n§ 35  Er1öschen und Aufhebung der Er1aubnis                                              Fünfter Abschnitt\nStrafvorschriften, Bußgeldvorschriften\n§ 36  Abberufung von Geschäftsleitern\n§ 54  Verbotene Geschäfte, Handeln ohne Erlaubnis\n§ 37  Einschreiten gegen ungesetzliche Geschäfte\n§ 55  Ver1etzung der Pflicht zur Anzeige der Zahlungs-\n§ 38  Folgen der Aufhebung und des Er1öschens der\nunfähigkeit oder der Überschuldung\nEr1aubnis, Maßnahmen bei der Abwicklung\n§ 56  Ordnungswidrigkeiten\n2. Schutz                              § 57  (weggefallen)\nder Bezeichnungen „Bank• und „Sparkasse\"\n§ 58  (weggefallen)\n§ 39  Bezeichnungen „Bank\" und \"Bankier\"\n§ 59  Geldbußen gegen Kreditinstitute\n§ 40  Bezeichnung „Sparkasse\"\n§ 60  Zuständige Verwaltungsbehörde\n§ 41  Ausnahmen\n§ 42  Entscheidung des Bundesaufsichtsamtes\nSechster Abschnitt\n§ 43  Registervorschriften\nÜbergangs- und Schlußvorschriften\n§ 61  Er1aubnis für bestehende Kreditinstitute\n3. Auskünfte und Prüfungen\n§ 62  Über1eitungsbestimmungen\n§ 44  Auskünfte und Prüfungen von Kreditinstituten und in\ndie Aufsicht auf zusammengefaßter Basis einbezoge-           § 63  Aufhebung und Änderung von Rechtsvorschriften\nnen Unternehmen\n§ 63a Sondervorschriften für das In Artikel 3 des Einigungs-\n§ 44a Grenzüberschreitende Auskünfte und Prüfungen                       vertrages genannte Gebiet\n§ 44b Prüfung der Inhaber bedeutender Beteiligungen                § 64  Deutsche Bundespost POSTBANK","Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Oktober 1994                                2737\n§ 64a Grenzen für Anlagen von bestehenden Kreditinstituten    b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz Sa eingefügt:\n§ 64b Kapital von beStehenden Kreditinstituten                       ,,(Sa) Zone A bezeichnet alle Mitgliedstaaten der\nEuropäischen Gemeinschaft, alle Vertragsstaaten\n§ 64c Übergangsregelung für aktivische Unterschieds-               des Abkommens über den Europäischen Wirt-\nbeträge                                                    schaftsraum und die anderen Vollmitgliedstaaten\nder Organisation für wirtschaftliche Zusammen-\n§ 64d Übergangsregelung für Großkredite\narbeit und Entwicklung sowie die Länder, die mit\n§ 64e Anzeigepflicht für Finanzholding-Gesellschaften\".            dem Internationalen Währungsfonds besondere\nKreditabkommen im Zusammenhang mit dessen\nAllgemeinen Kreditvereinbarungen getroffen ha-\n2. Die nachstehenden Vorschriften werden wie folgt                    ben. Zone B bezeichnet alle übrigen Länder.\"\ngeändert:                                                     c) In Absatz 7 wird der Punkt durch ein Semikolon\na) In § 1 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 Satz 2, § 24 Abs. 4             ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:\nSatz 1, § 24a Abs. 4, § 25 Abs. 4 Satz 1 und 3, § 29            ,,als Tochterunternehmen gelten auch Unterneh-\nAbs. 3 Satz 1, § 30 Abs. 2 Satz 1, § 31 Abs. 1 und              men, auf die ein beherrschender Einfluß ausgeübt\n§ 53c werden die Worte „Der Bundesminister\"                     werden kann.•\njeweils durch die Worte „Das Bundesministerium\"\nersetzt.                                                4. In § 2 Abs. 4 wird nach der Angabe „45\" die Angabe\nb) In § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Teilsatz 1 wird das            • , 46\" eingefügt.\nWort „Bundesminister\" durch das Wort „Bundes-\nministerium\" ersetzt.                                   5. § 2b wird wie folgt geändert:\nc) In § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Teilsatz 3 werden di~          a) In Absatz 1 Satz 5 wird nach der Angabe „Satz 2\"\nWorte „der Bundesminister\" durch die Worte „das                 die Angabe „Nr. 1\" eingefügt.\nBundesministerium\" ersetzt.                                b) Absati. 5 wird wie folgt geändt:fl:\nd} In § 24 Abs. 4 Satz 2, § 29 Abs. 3 Satz 2 und § 30              aa) In Satz 1 werden die Worte .die Entscheidung\nAbs. 2 Satz 2 wird das Wort .Er\" jeweils durch das                    über\"' gestrichen und das Wort „auszusetzen\"\nWort „Es\" ersetzt.                                                    durch die Worte „ vorläufig zu untersagen\"\nersetzt.\ne) In § 1 Abs. 4 und 5, § 2b Abs. 3 und 5 Satz 1, § 8\nAbs. 3 Satz 1, § 14 Abs. 4, § 24a Abs. 1 und 4,                 bb) In Satz 2 wird das Wort ,,Aussetzung\" durch\n§ 33a Satz 1, §§ 33b, 44a Abs. 2 Satz 1, § 53b                        die Worte \"vorläufige Untersagung\" ersetzt.\nAbs. 1 Satz 1, Abs. 7 Satz 1, §§ 53c und 53d sowie\nin den Überschriften der§§ 24a, 33a, 33b, 53b und       6. § 8 Abs. 3 wird wie folgt geändert:\n53c wird das Wort „ Wirtschaftsgemeinschaft\"               a) In Satz 1 werden die Worte „über Kreditinstitute\njeweils durch das Wort „Gemeinschaft\" ersetzt; in               auf zusammengefaßter Basis\" durch die Worte\n§ 24 Abs. 1 Nr. 10 werden die Worte „Mitgliedstaat              „nach Maßgabe der Richtlinie 92/30/EWG des\nder Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\" durch                 Rates vom 6. April 1992 über die Beaufsichtigung\ndie Worte „Mitgliedstaat der Europäischen Gemein-               von Kreditinstituten auf konsolidierter Basis (ABI.\nschaft\" ersetzt.                                                EG Nr. L 110 S. 52 - Konsolidierungsrichtlinie)\"\nersetzt.\n3. § 1 wird wie folgt geändert:                                  b) In Satz 2 Nr. 2 werden die Worte „eines Kreditinsti-\ntuts oder einer Kreditinstitutsgruppe\" durch die\na) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 3a bis 3c\nWorte „von Kreditinstituten auf Einzelbasis oder\neingefügt:\nauf zusammengefaßter Basis\" ersetzt.\n• (3a) Finanzholding-Gesellschaften sind Finanz-\ninstitute, deren Tochterunternehmen ausschließ-         7. Nach § 8 wird folgender§ Sa eingefügt:\nlich oder hauptsächlich Kreditinstitute oder\nFinanzinstitute sind, wobei mindestens ein Toch-                                        .§Sa\nterunternehmen ein Kreditinstitut ist, das Einlagen\nZuständigkeit\noder andere rückzahlbare Gelder des Publikums\nfür die Beaufsichtigung\nentgegennimmt und das Kreditgeschäft betreibt.\nauf zusammengefaßter Basis\n(3b) Gemischte Unternehmen -sind Unterneh-                 (1) Das Bundesaufsichtsamt kann von der Beauf-\nmen, die weder Finanzholding-Gesellschaften                sichtigung einer Kreditinstitutsgruppe oder Finanz-\nnoch Kreditinstitute sind, mit mindestens einem            holding-Gruppe im Sinne des § 10a Abs. 2 und 3\nKreditinstitut als Tochteruntemehmen.                      absehen und das übergeordnete Kreditinstitut von\n(3c) Unternehmen mit bankbezogenen Hilfs-              den Vorschriften dieses Gesetzes über die Beaufsich-\ntigung auf zusammengefaßter Basis widerruflich frei-\ndiensten sind Unternehmen, deren Haupttätigkeit\nstellen, wenn\ndarin besteht, Immobilien zu verwalten, Rechen-\nzentren zu betreiben oder andere Tätigkeiten aus-          1. bei Kreditinstitutsgruppen das übergeordnete Kre-\nzuführen, die Hilfstätigkeiten im Verhältnis zur                ditinstitut Tochterunternehmen eines Kreditinsti-\nHaupttätigkeit eines oder mehrerer Kreditinstitute              tuts mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der\nsind.\"                                                          Europäischen Gemeinschaft ist, das Einlagen oder","2738                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nandere rückzahlbare Gelder des Publikums ent-            e) Absatz 6b wird wie folgt geändert:\ngegennimmt und das Kreditgeschäft betreibt, und\naa) In Satz 1 werden nach den Worten „sowie der\ndort in die Beaufsichtigung auf zusammengefaßter\nAbsätze 5 und Sa\" die Worte ,, , abzüglich der\nBasis gemäß der Konsolidierungsrichtlinie einbe-\nMarktpflegepositionen,\" eingefügt.\nzogen ist, oder\nbb) In Satz 2 werden nach den Worten „nach\n2. bei Finanzholding-Gruppen diese von den zustän-\nAbsatz Sa\" die Worte,,, abzüglich der Markt-\ndigen Behörden eines anderen Mitgliedstaates auf\npflegepositionen,\" eingefügt.\nzusammengefaßter Basis gemäß der Konsolidie-\nrungsrichtlinie beaufsichtigt werden.                    t) Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:\n,,Abweichend von den Sätzen 1 und 2 werden Ver-\n(2) Das Bundesaufsichtsamt kann über die Fälle                mögenseinlagen stiller Gesellschafter sowie Kapi-\ndes § 10a Abs. 3 hinaus nach Maßgabe des Artikels 4              tal, das gegen Gewährung von Genußrechten oder\nAbs. 2 bis 4 der Konsolidierungsrichtlinie eine Gruppe           auf Grund der Eingehung nachrangiger Verbind-\nvon Unternehmen als Finanzholding-Gruppe und ein                 lichkeiten eingezahlt ist, dem haftenden Eigen-\nKreditinstitut der Gruppe mit Sitz im Inland als über-           kapital nicht mehr zugerechnet, sobald die Vor-\ngeordnetes Kreditinstitut bestimmen; die Vorschriften            aussetzungen für ihre Anerkennung nach den\ndieses Gesetzes über die Beaufsichtigung auf zusam-              Absätzen 4, 5 oder 5a entfallen sind.\"\nmengefaßter Basis sind in diesem Fall entsprechend\nanzuwenden.\"                                              9. § 10a wird wie folgt gefaßt:\n8. § 10 wird wie folgt geändert:                                                          ,,§10a\na) Dem Absatz 1 werden nach Satz 3 folgende Sätze                             Eigenkapitalausstattung\nangefügt:                                                                von Kreditinstitutsgruppen\nund Finanzholding-Gruppen\n,,Die Kreditinstitute haben dem Bundesaufsichts-\namt und der Deutschen Bundesbank monatlich die              (1) Die Unternehmen einer Kreditinstitutsgruppe\nnach den Grundsätzen für die Überprüfung der             oder einer Finanzholding-Gruppe (gruppenange-\nangemessenen Eigenkapitalausstattung erforder-           hörige Unternehmen) müssen insgesamt ein ange-\nlichen Angaben einzureichen. Sie haben zur               messenes haftendes Eigenkapital haben. § 10 über\nSicherstellung der ordnungsgemäßen Aufberei-             die Eigenkapitalausstattung einzelner Kreditinstitute\ntung und Weiterleitung der gemäß Satz 4 erforder-        gilt entsprechend.\nlichen Angaben eine ordnungsgemäße Organisa-                (2) Eine Kreditinstitutsgruppe im Sinne dieser Vor-\ntion und angemessene interne Kontrollverfahren           schrift besteht, wenn ein Kreditinstitut (übergeordne-\neinzurichten.\"                                           tes Kreditinstitut) mit Sitz im Inland an einem anderen\nb) In Absatz 4a Satz 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppel-             Kreditinstitut, einem Finanzinstitut oder einem Unter-\nbuchstabe cc werden nach den Worten „Grund-              nehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten mit Sitz im\nstücks-Sondervermögen\" die Worte „mit Aus-               Inland oder Ausland mindestens 40 vom Hundert der\nnahme eines Spezialfonds\" gestrichen.                    Kapitalanteile unmittelbar oder mittelbar hält (erheb-\nliche Beteiligung) oder diese Unternehmen Tochter-\nc) In Absatz 5 Satz 5 wird das Wort „notierten\" ge-          unternehmen sind (nachgeordnete Unternehmen).\nstrichen.                                                Sind einem Kreditinstitut ausschließlich Unternehmen\nd) Absatz 6a wird wie folgt geändert:                        mit bankbezogenen Hilfsdiensten nachgeordnet, so\nbesteht keine Kreditinstitutsgruppe.\naa) In Satz 1 Nr. 3 werden das Wort „notierten\"\ngestrichen und nach den Worten „nachrangi-             (3) Eine Finanzholding-Gruppe im Sinne dieser\nger Verbindlichkeiten\" das Wort ,,(Marktpflege-     Vorschrift besteht, wenn einer Finanzholding-Gesell-\npositionen)\" eingefügt.                             schaft mit Sitz im Inland Unternehmen im Sinne des\nAbsatzes 2 Satz 1 nachgeordnet sind, von denen min-\nbb) Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefaßt:           destens ein Kreditinstitut mit Sitz im Inland als Toch-\n„Ein Kreditinstitut braucht Beteiligungen, die      terunternehmen nachgeordnet ist, es sei denn, die\nFinanzholding-Gesellschaft ist ihrerseits\nes oder das ihm übergeordnete Kreditinstitut\npflichtweise in die Zusammenfassung nach            1. einem Kreditinstitut oder einer Finanzholding-\n§ 10a, nach§ 13a Abs. 3 Satz 1 und, für den              Gesellschaft mit Sitz im Inland als Tochterunter-\nBeteiligungsaltbestand am 1. Januar 1993                 nehmen nachgeordnet oder\nvorbehaltUch des § 64a Abs. 3, nach § 12\n2. einem Kreditinstitut mit Sitz in einem anderen\nAbs. 5 Satz 4 einbezieht, nicht von seinem\nMitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft,\nhaftenden Eigenkapital abzuziehen. Die Rege-\ndas Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des\nlung gilt entsprechend für Beteiligungen, die\nPublikums entgegennimmt und das Kreditge-\ndas Kreditinstitut als übergeordnetes Kredit-\nschäft betreibt, als Tochterunternehmen nachge-\ninstitut freiwillig in die Zusammenfassung\nordnet.\nnach § 10a, nach § 13a Abs. 3 Satz 1 und, für\nden Beteiligungsaltbestand am 1. Januar 1993         Hat die Finanzholding-Gesellschaft ihren Sitz in einem\nvorbehaltlich des§ 64a Abs. 3, nach § 12 Abs. 5     anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemein-\nSatz 4 einbezieht, oder die es freiwillig nach       schaft, so besteht vorbehaltlich des Satzes 1 Nr. ·1\ndiesen Bestimmungen konsolidiert.\"                   und 2 eine Finanzholding-Gruppe, wenn","Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Oktober 1994                              2739\n1. der Finanzholding-Gesellschaft mindestens ein             len; bei gruppenangehörigen Unternehmen gelten als\nKreditinstitut mit Sitz im Inland als Tochterunter-      haftendes Eigenkapital die Bestandteile, die den nach\nnehmen und kein Kreditinstitut mit Sitz in ihrem         § 10 anerkannten Bestandteilen entsprechen. Für die\nSitzstaat, das Einlagen oder andere rückzahlbare         Zusammenfassung hat das übergeordnete Kredit-\nGelder des Publikums entgegennimmt und das               instiM seine maßgeblichen Posten mit denen der\nKreditgeschäft betreibt, als Tochterunternehmen          anderen gruppenangehörigen Unternehmen zusam-\nnachgeordnet ist und                                     menzufassen. Von dem gemäß Satz 2 zusammen-\nzufassenden haftenden Eigenkapital sind abzuziehen\n2. das Kreditinstitut mit Sitz im Inland eine höhere\nBilanzsumme hat als jedes andere der Finanz-             die bei dem übergeordneten Kreditinstitut und den\nholding-Gesellschaft als Tochterunternehmen              anderen gruppenangehörigen Unternehmen ausge-\nnachgeordnete Kreditinstitut mit Sitz in einem Mit-      wiesenen, auf die gruppenangehörigen Unternehmen\ngliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, das            entfallenden Buchwerte der Kapitalanteile, der Ver-\nEinlagen oder andere rückzahlbare Gelder des             mögenseinlagen stiller Gesellschafter nach § 10\nPublikums entgegennimmt und das Kreditge-                Abs. 4 Satz 1, des Genußrechtskapitals nach § 10\nschäft betreibt, oder bei gleich hoher Bilanz-           Abs. 5 Satz 1 und der nachrangigen Verbindlichkeiten\nsumme zuerst die Zulassung erhalten hat.                 nach § 10 Abs. 5a Satz 1 sowie die bei dem überge-\nordneten Kreditinstitut oder einem anderen gruppen-\nBei einer Finanzholding-Gruppe gilt als übergeordne-         angehörigen Unternehmen berücksichtigten nicht\ntes Kreditinstitut dasjenige gruppenangehörige Kre-          realisierten Reserven nach§ 10 Abs. 4a Satz 1 Nr. 4,\nditinstitut mit Sitz im Inland, das selbst keinem ande-      soweit sie auf die gruppenangehörigen Unternehmen\nren gruppenangehörigen Kreditinstitut mit Sitz im            entfallen, und zwar die Kapitalanteile und Vennögens-\nInland nachgeordnet ist; erfüllen mehrere Kreditinsti-       einlagen stiller Gesellschafter vom Kernkapital, die\nMe mit Sitz im Inland die Voraussetzungen des ersten         nachrangigen Verbindlichkeiten von den ergänzen-\nHalbsatzes, so gilt dasjenige von ihnen als übergeord-       den Eigenkapitalbestandteilen des § 10 Abs. 6b\nnetes Kreditinstitut, das die höchste Bilanzsumme hat        Satz 2, das Genußrechtskapital und die nicht rea-\noder, bei gleich hoher Bilanzsumme, zuerst seine             lisierten Reserven von der Summe der ergänzenden\nZulassung erhalten hat.                                      Eigenkapitalbestandteile des § 10 Abs. 6b Satz 1,\njeweils vor der in diesen Bestimmungen vorgesehe-\n(4) Als nachgeordnete Unternehmen einer Kredit-           nen Kappung; bei Beteiligungen, die über nicht grup-\ninstitutsgruppe oder einer Finanzholding-Gruppe gel-         penangehörige Unternehmen vermittelt werden, sind\nten auch Kreditinstitute, Finanzinstitute oder Unter-        solche Buchwerte und nicht realisierten Reserven\nnehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten mit Sitz im           jeweils quotal in Höhe desjenigen Anteils abzuziehen,\nInland oder Ausland, wenn ein gruppenangehöriges             welcher der durchgerechneten Kapitalbeteiligung\nUnternehmen an einem solchen Unternehmen minde-              entspricht. Ist der Buchwert einer Beteiligung höher\nstens 20 vom Hundert der Kapitalanteile unmittelbar          als das anteilige Kapital und die anteiligen Rücklagen\noder mittelbar hält, es gemeinsam mit anderen nicht          des nachgeordneten Unternehmens, so hat das über-\ngruppenangehörigen Unternehmen leitet und für die            geordnete Kreditinstitut den Unterschiedsbetrag, wie\nVerbindlichkeiten dieses Unternehmens nach Maß-\ner sich bei erstmaliger Einbeziehung der Beteiligung\ngabe seines Kapitalanteils beschränkt haftet. Kapi-\nin die Zusammenfassung ergibt (aktivischer Unter-\ntalanteilen stehen Stimmrechte gleich. § 16 Abs. 2\nschiedsbetrag), mit haftendem Eigenkapital zu unter-\nund 3 des Aktiengesetzes gilt entsprechend. Kapital-\nlegen. Zu diesem Zweck hat das übergeordnete Kre-\nanlagegesellschaften gelten nicht als nachgeordnete\nditinstitut den aktivischen Unterschiedsbetrag in die\nUnternehmen.\nfolgenden Komponenten zu zerlegen:\n(5) Zur Ermittlung einer erheblichen Beteiligung          a) den Betrag, der durch nicht realisierte Reserven\nsind unmittelbar oder mittelbar gehaltene Kapitalan-             des nachgeordneten Unternehmens gedeckt ist,\nteile sowie Kapitalanteile, die einem anderen für                die nach § 10 Abs. 4a Satz 1 Nr. 4 als haftendes\nRechnung eines gruppenangehörigen Unternehmens                   Eigenkapital berücksichtigungsfähig sind,\ngehören, zusammenzurechnen; mittelbar gehaltene              b) den Betrag, der durch sonstige nicht realisierte\nKapitalanteile bleiben hierbei außer Betracht, wenn              Reserven des nachgeordneten Unternehmens ge-\nsie durch ein Unternehmen vermittelt werden, an dem              deckt ist und\ndas übergeordnete Kreditinstitut oder die Finanzhol-\nding-Gesellschaft weniger als 40 vom Hundert der             c) den Restbetrag (Geschäfts- oder Firmenwert).\nKapitalanteile unmittelbar hält; dies gilt entsprechend      Der Geschäfts- oder Firmenwert ist vom Kernkapital\nfür mittelbar gehaltene Kapitalanteile, die durch mehr       der Gruppe abzuziehen. Die Beträge nach den Buch-\nals ein Unternehmen vermittelt werden. Kapitalan-            staben a und b sind nach Maßgabe des Satzes 8 und\nteilen stehen Stimmrechte gleich. § 16 Abs. 2 und 3          vorbehaltlich des Satzes 9 mit haftendem Eigenkapital\ndes Aktiengesetzes gilt entsprechend.                        abzudecken, das bei der Beurteilung der Angemes-\nsenheit des haftenden Eigenkapitals der Gruppe nach\n(6) Ob gruppenangehörige Unternehmen insge-               § 10 Abs. 1 Satz 2 und § 10a Abs. 1 Satz 1 nicht\nsamt ein angemessenes haftendes Eigenkapital                 berücksichtigt werden darf. Dieses muß beim Betrag\nhaben, ist anhand einer Zusammenfassung ihres haf-           nach Buchstabe b mindestens zur Hälfte aus Kern-\ntenden Eigenkapitals einschließlich der Anteile ande-        kapital bestehen; beim Betrag nach Buchstabe a kann\nrer Gesellschafter und der weiteren im Rahmen der            die Unterlegung auch in voller Höhe mit dem Teilbe-\nGrundsätze nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit            trag der ergänzenden Eigenmittel erfolgen, der gemäß\n§ 10 Abs. 1 Satz 2 maßgeblichen Posten zu beurtei-           § 10 Abs. 6b Satz 1 oder 2 nicht als haftendes Eigen-","2740                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n.              .\nkapital zu berücksichtigen ist. Dabei können die          10. Dem § 11 wird folgender Satz angefügt:\nBeträge nach den Buchstaben a und b mit einem\n„Die Kreditinstitute haben dem Bundesaufsichtsamt\njährlich um mindestens ein Zehntef abnehmenden\nund der Deutschen Bundesbank monatlich die nach\nBetrag wie eine Beteiligung an einem gruppenfrem-\nden Grundsätzen für die Überprüfung der Liquiditäts-\nden Unternehmen behandelt werden; die nach § 10\nausstattung erforderlichen Angaben einzureichen.\"\nAbs. 4a Satz 1 Nr. 4 berücksichtigungsfähigen nicht\nrealisierten Reserven des nachgeordneten Unter-\nnehmens sind bei der Berechnung der konsolidierten        11. § 12a Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nEigenmittel nur insoweit anzurechnen, als sie den Teil\ndes Betrages nach Buchstabe a, der nach Maßgabe               a) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\ndes Teilsatzes 1 wie eine Beteiligung an einem grup-\npenfremden Unternehmen behandelt werden kann,                     ,,Ein Kreditinstitut oder eine Finanzholding-Gesell-\nschaft hat bei dem Erwerb einer Beteiligung an\nübersteigen. Die nicht in die Verrechnung nach Satz 3\neinem Unternehmen mit Sitz im Ausland oder der\neingehenden sonstigen für die Berechnung der\nBegründung einer Unternehmensbeziehung mit\nGrundsätze nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit\neinem solchen Unternehmen, wodurch das Unter-\n§ 10 Abs. 1 Satz 2 maßgeblichen Posten, die sich aus\nnehmen zu einem nachgeordneten Unternehmen\nRechtsverhältnissen zwischen gruppenangehörigen\nim Sinne des § 10a Abs. 2 bis 4 oder§ 13a Abs. 2\nUnternehmen ergeben, sind wegzulassen. Das Bun-\nwird, sicherzustellen, daß es, im Falle einer Finanz-\ndesministerium der Finanzen kann im Benehmen mit\nholding-Gesellschaft das für die Zusammenfas-\nder Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung\nsung verantwortliche übergeordnete Kreditinstitut,\nergänzende Vorschriften erlassen.\ndie für die Erfüllung der jeweiligen Pflichten nach\n(7) Bei nachgeordneten Unternehmen, die keine                  den §§ 10a, 13a und 25 Abs. 2 erforderlichen An-\nT ochteruntemehmen sind, hat das übergeordnete                    gaben erhält.\"\nKreditinstitut, insofern abweichend von Absatz 6, sein\nhaftendes Eigenkapital und die weiteren im Rahmen             b) In Satz 2 werden die Angabe ,.§ 10a Abs. 5 Satz 2\"\nder Grundsätze nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung                 durch die Angabe ,,§ 10a Abs. 9 Satz 3\" und die\nmit § 10 Abs. 1 Satz 2 maßgeblichen Posten mit dem                Worte „quotalen Zusammenfassung nach § 10a\nhaftenden Eigenkapital und den weiteren maßgeb-                   Abs. 3\" durch die Worte „Zusammenfassung nach\nlichen Posten der nachgeordneten Unternehmen je-                  § 10a Abs. 6 oder 7\" ersetzt.\nweils quotal in Höhe desjenigen Anteils zusammen-\nzufassen, der seiner Kapitalbeteiligung an dem nach-          c) In Satz 3 werden nach dem Wort „Kreditinstitut\"\ngeordneten Unternehmen entspricht.                                die Worte „oder die Finanzholding-Gesellschaft\"\neingefügt.\n(8) Das übergeordnete Kreditinstitut ist für eine\nangemessene Eigenkapitalausstattung der Kredit-\ninstitutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe (Gruppe)        12. § 13 wird wie folgt gefaßt:\nverantwortlich. Es darf jedoch zur Erfüllung seiner\nVerpflichtungen nach Satz 1 auf gruppenangehörige                                        ,,§ 13\nUnternehmen nur einwirken, soweit dem das allge-                                      Großkredite\nmein geltende Gesellschaftsrecht nicht entgegen-\n(1) Kredite an einen Kreditnehmer, die insgesamt\nsteht. § 10 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.\n10 vom Hundert des haftenden Eigenkapitals des Kre-\n(9) Die gruppenangehörigen Unternehmen haben               ditinstituts betragen oder übersteigen (Großkredite),\nzur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Aufberei-              sind der Deutschen Bundesbank nach Maßgabe der\ntung und Weiterleitung der für die Zusammenfassung            nach§ 22 zu er1assenden Rechtsverordnung anzu-\ngemäß den AQsätzen 6 und 7 erforderlichen Angaben             zeigen. Die Deutsche Bundesbank leitet die Anzeigen\neine ordnungsgemäße Organisation und angemes-                 mit ihrer Stellungnahme an das Bundesaufsichtsamt\nsene interne Kontrollverfahren einzurichten. Die nach-        weiter; dieses kann auf die Weiterleitung bestimmter\ngeordneten Unternehmen sowie die Finanzholding-               Anzeigen verzichten.\nGesellschaft sind verpflichtet, dem übergeordneten\nKreditinstitut die für die Zusammenfassung erforder-             (2) Kreditinstitute in der Rechtsform einer juristi-\nlichen Angaben zu übermitteln. Kann ein übergeord-            schen Person oder einer Personenhandelsgesell-\nnetes Kreditinstitut für einzelne gruppenangehörige           schaft dürfen unbeschadet der Wirksamkeit des\nUnternehmen die erforderlichen Angaben nicht be-              Rechtsgeschäftes Großkredite nur auf Grund eines\nschaffen, so sind die auf das gruppenangehörige               einstimmigen Beschlusses sämtlicher Geschäftsleiter\nUnternehmen entfallenden, in Absatz 6 Satz 3 ge-              gewähren. Der Beschluß soll vor der Kreditgewährung\nnannten Buchwerte vom haftenden Eigenkapital des              gefaßt werden. Ist dies im Einzelfall wegen der Eil-\nübergeordneten Kreditinstituts abzuziehen.                    bedürftigkeit des Geschäftes nicht möglich, so ist der\nBeschluß unverzüglich nachzuholen. Der Beschluß ist\n(10) Die Absätze 1 und 6 bis 8 gelten nicht für über-      aktenkundig zu machen. Ist der Großkredit ohne vor-\ngeordnete Kreditinstitute, die selbst einem Kredit-           herigen einstimmigen Beschluß sämtlicher Geschäfts-\ninstitut mit Sitz im Inland nachgeordnet sind, es sei         leiter gewährt worden, so ist dem Bundesaufsichts-\ndenn, es handelt sich um wechselseitig beteiligte             amt und der Deutschen Bundesbank innerhalb eines\nKreditinstitute oder um Kreditinstitute, an denen über-       Monats anzuzeigen, ob und mit wetchem Ergebnis die\ngeordnete Kreditinstitute weniger als 75 vom Hundert          Beschlußfassung nachgeholt worden ist. Wird ein be-\nder Kapitalanteile halten.\"                                   reits gewährter Kredit durch Verringerung des haften-","Nr. 67 - Tag der Ausgabe:· Bonn, den 7. Oktober 1994                                2741\nden Eigenkapitals zu einem Großkredit, ist die Weiter-    13. § 13a wird wie folgt gefaßt:\ngewährung dieses Großkredits unbeschadet der\nWirksamkeit des Rechtsgeschäftes nur auf Grund                                             ,,§13a\neines unverzüglich nachzuholenden einstimmigen\nGroßkredite\nBeschlusses sämtlicher Geschäftsleiter zulässig; die\nvon Kreditinstitutsgruppen\nSätze 4 und 5 gelten entsprechend.\nund Finanzholding-Gruppen\n(1) Für die von den Unternehmen einer Kreditinsti-\n(3) Zur Sicherstellung der ordnungsgem&ßen                  tutsgruppe oder einer Finanzholding-Gruppe insge-\nErmittlung und Erfassung aller Großkredite und ihrer           samt gewährten Kredite gilt § 13 Abs. 1, 4, 5 und 6\nspäteren Änderungen sowie zur Überwachung der                  über Großkredite einzelner Kreditinstitute entspre-\nÜbereinstimmung dieser Kredite mit der eigenen                 chend.\nKreditpolitik hat jedes Kreditinstitut eine ordnungs-\ngemäße Organisation und Buchführung sowie ange-                   (2) Eine Kreditinstitutsgruppe im Sinne dieser Vor-\nmessene interne Kontrollverfahren einzurichten.                schrift besteht, wenn ein Kreditinstitut (überge-\nordnetes Kreditinstitut) mit Sitz Im Inland an einem\nanderen Kreditinstitut, einem Finanzinstitut oder ei-\n(4) Unbeschadet der Wirksamkeit des Rechtsge-               nem Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten\nschäfts darf der einzelne Großkredit 25 vom Hundert            mit Sitz im Inland oder Ausland mindestens 50 vom\nund dürfen alle Großkredite zusammen das Achtfache             Hundert der Kapitalanteile unmittelbar oder mittelbar\ndes haftenden Eigenkapitals des Kreditinstituts nicht         hält (maßgebliche Beteiligung} oder diese Unter-\nübersteigen; bei Krediten an Tochterunternehmen, an           nehmen Tochterunternehmen sind (nachgeordnete\nMutterunternehmen oder an dessen andere Tochter-               Unternehmen). Sind einem Kreditinstitut ausschließ-\nunternehmen (Schwesterunternehmen) darf der ein-              lich Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten\nzelne Großkredit 20 vom Hundert des haftenden                 nachgeordnet, so besteht keine Kreditinstitutsgruppe.\nEigenkapitals des Kreditinstituts nicht übersteigen, es       Für die Bestimmung einer Finanzholding-Gruppe im\nsei denn, das KreditinstiM und das Tochter-, Mutter-          Sinne dieser Vorschrift gilt § 10a Abs. 3 mit der Maß-\noder Schwesterunternehmen gehören einer Gruppe                gabe, daß nur nachgeordnete Unternehmen im Sinne\nim Sinne des § 13a Abs. 2 an oder sie werden durch            des Satzes 1 einzubeziehen sind. Für die Ermittlung\ndie zuständigen Behörden eines anderen Mitglied-              einer maßgeblichen Beteiligung gilt § 1oa Abs. 5 ent-\nstaates der Europäischen Gemeinschaft oder Ver-               sprechend.\ntragsstaates des Abkommens über den Europäi-                      (3) Ob Unternehmen, die einer Kreditinstituts-\nschen Wirtschaftsraum zu einer Kreditinstituts- oder          gruppe oder einer Finanzholding-Gruppe angehören,\nFinanzholding-Gruppe nach Maßgabe der Richtlinie              insgesamt einen Großkredit gewährt haben und die\n92/121/EWG des Rates vom 21. Dezember 1992 über               Grenzen des § 13 Abs. 4 einhalten, ist anhand einer\ndie Überwachung und Kontrolle der Großkredite von             Zusammenfassung ihres haftenden Eigenkapitals ein-\nKreditinstituten (ABI. EG 1993 Nr. L 29 S. 1 - Groß-          schließlich der Anteile anderer Gesellschafter und der\nkreditrichtlinie) zusammengefaßt. Das Überschreiten           Kredite an einen Kreditnehmer festzustellen, wenn für\nder Grenzen nach Satz 1 ist unverzüglich der Deut-            eines der gruppenangehörigen Unternehmen der von\nschen Bundesbank und dem Bundesaufsichtsamt                   ihm gewährte Kredit 5 vom Hundert seines haftenden\nanzuzeigen. Das Kreditinstitut darf mit Zustimmung            Eigenkapitals beträgt oder übersteigt. § 10a Abs. 6\ndes Bundesaufsichtsamtes die Grenze nach Satz 1               Satz 2 bis 11 und Abs. 7 gilt entsprechend.\nüberschreiten, wenn die über die Grenzen hinaus-\ngehenden Beträge, bei Überschreiten beider Grenzen                (4) Das übergeordnete Kreditinstitut hat die An-\nder höhere Betrag, durch haftendes Eigenkapital               zeigepflichten nach Absatz 1 in Verbindung mit § 13\nabgedeckt werden; diese Teile des haftenden Eigen-            Abs. 1 und 4 zu erfüllen. Es Ist dafür verantwortlich,\nkapitals dürfen bei den Grundsätzen nach § 10 Abs. 1          daß die gruppenangehörigen Unternehmen insge-\nSatz 2 und § 10a Abs. 1 Satz 1 über die Angemessen-           samt die Grenzen des § 13 Abs. 4 einhalten. Es darf\nheit des haftenden Eigenkapitals nicht berücksichtigt         jedoch zur Erfüllung seiner Verpflichtungen nach\nwerden.                                                       Satz 2 auf gruppenangehörige Unternehmen nur ein-\nwirken, soweit dem das allgemein geltende Gesell-\nschaftsrecht nicht entgegensteht.\n(5) Kredite, die Zentralkreditinstitute über die ihnen\nangeschlossenen Zentralbanken oder Girozentralen                  (5) § 1oa Abs. 9 und 1ogilt entsprechend.\"\noder über die diesen angeschlossenen eingetragenen\nGenossenschaften oder Sparkassen an Endkredit-            14. § 14 wird wie folgt geändert:\nnehmer leiten, sind in Absatz 4 bei den Zentralkredit-        a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\ninstituten nur in Höhe des dem einzelnen Endkredit-\nnehmer gewährten Kredits zu berücksichtigen, wenn                   ,,(1) Die Kreditinstitute haben der Deutschen Bun-\ndie Kreditforderungen an das Zentralkreditinstitut zur             desbank bis zum 15. der Monate Januar, April, Juli\nSicherheit abgetreten werden.                                      und Oktober diejenigen Kreditnehmer anzuzeigen,\nderen Verschuldung bei ihnen zu irgendeinem\nZeitpunkt während der dem Meldetermin vor-\n(6) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Zusagen                 hergehenden drei Kalendermonate 3 Millionen\nvon Kreditrahmenkontingenten mit der Maßgabe, daß                  Deutsche Mark oder mehr betragen hat. überge-\ndie Anzeigen nach Absatz 1 an Stichtagen zu er-                    ordnete Kreditinstitute im Sinne des § 13a Abs. 2\nstatten sind, die vom Bundesaufsichtsamt bestimmt                  haben zugleich für die gruppenangehörigen Unter-\nwerden.\"                              ·                            nehmen im Sinne des § 13a Abs. 2 deren Kredit-","2742                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nnehmer im Sinne des entsprechend anzuwenden-                1. Guthaben bei Zentralnotenbanken und Post-\nden Satzes 1 anzuzeigen, soweit diese Unterneh-                giroämtern,\nmen nicht selbst nach Satz 1 oder nach § 2 Abs. 2\n2. Schuldtitel öffentlicher Stellen und Wechsel, die\nzweiter Halbsatz anzeigepflichtig sind. Diese grup-\nzur Refinanzierung bei Zentralnotenba,:iken zu-\npenangehörigen Unternehmen haben dem über-\ngelassen sind,\ngeordneten Kreditinstitut die hierfür erforderlichen\nAngaben zu übermitteln. Satz 1 gilt bei Gemein-             3. im Einzug befindliche Werte, für die entspre-\nschaftskrediten von 3 Millionen Deutsche Mark                  chende Zahlungen bereits bevorschußt wurden,\nund mehr auch dann, wenn der Anteil des einzel-             4. Forderungen an Kreditinstitute und Kunden\nnen Unternehmens 3 Millionen Deutsche Mark                     (einschließlich der Warenforderungen von Kredit-\nnicht erreicht. Aus der Anzeige muß die Höhe der               instituten mit Warengeschäft),\nKreditinanspruchnahme des Kreditnehmers am\nMeldestichtag ersichtlich sein. § 13 Abs. 1 Satz 2          5. Schuldverschreibungen und andere festverzins-\ngilt entsprechend.•                                            liche Wertpapiere, soweit sie kein Recht ver-\nbriefen, das unter die in Satz 1 genannten Finanz-\nb) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:                            termingeschäfte oder Optionsrechte fällt,\n,,Die Verschuldung bei den beteiligten Kredit-              6. Aktien und andere nicht festverzinsliche Wert-\ngebern ist in der Benachrichtigung aufzugliedern in            papiere, soweit sie kein Recht verbriefen, das\n1. Kredite im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2;                    unter die in Satz 1 genannten Finanztermin-\ngeschäfte oder Optionsrechte fällt,\n2. Finanzswaps, Finanztermingeschäfte und Op-\ntionsrechte im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1;            7. Beteiligungen,\n3. Kredite im Sinne des§ 19 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3             8. Anteile an verbundenen Unternehmen,\nbis 5, 7, 9 und 12;                                     9. Gegenstände, über die als Leasinggeber Lea-\n4. Kredite, die vom Bund, einem Sondervermögen                 singverträge abgeschlossen worden sind, unab-\nhängig von ihrem Bilanzausweis,\ndes Bundes, einem Land, einer Gemeinde oder\neinem Gemeindeverband verbürgt o~er in                 10. sonstige Vermögensgegenstände, sofern sie\nanderer Weise gesichert sind (öffentlich ver-              einem Adressenausfallrisiko untertiegen.\nbürgte Kredite);                                       Als andere außerbilanzielle Geschäfte im Sinne des\n5. Kredite, die die Voraussetzungen des § 21               Satzes 1 sind anzusehen\nAbs. 3 Nr. 1 oder 2 erfüllen (Realkredite);             1. den Kreditnehmern abgerechnete eigene Ziehun-\n6. Kredite im Sinne des§ 20 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2.\"              gen im Umlauf,\n2. lndossamentsverbindlichkeiten aus weitergege-\n15. In § 15 Abs. 1 Satz 1 werden in Nummer 9 die Worte                   benen Wechseln,\n,, , Kuxen\" und „Zahl der Kuxe,\" gestrichen.                      3. Bürgschaften und Garantien für Bilanzaktiva,\n4. Erfüllungsgarantien und andere als die in Num-\n16. § 18 wird wie folgt geändert:\nmer 3 genannten Garantien und Gewährleistun-\na) In Satz 1 wird das Wort „einhunderttausend\" durch                 gen, soweit sie sich nicht auf die in Satz 1 ge-\ndas Wort „zweihundertfünfzigtausend\" ersetzt.                  nannten Finanzswaps, FinaAztermingeschäfte\noder Optionsrechte beziehen,\nb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:\n5. Eröffnung und Bestätigung von Akkreditiven,\n,,Das Kreditinstitut kann von der laufenden Offen-\nlegung absehen bei Krediten, die durch erst-                6. unbedingte Verpflichtungen der Bausparkassen\nrangige Grundpfandrechte auf Wohneigentum,                     zur Ablösung fremder Vorfinanzierungs- und\ndas vom Kreditnehmer selbst genutzt wird, ge-                  Zwischenkredite an Bausparer,\nsichert sind, solange der Kredit vier Fünftel des           7. Haftung aus der Bestellung von Sicherheiten für\nBeleihungswertes des Pfandobjektes im Sinne des                fremde Verbindlichkeiten,\n§ 12 Abs. 1 und 2 des Hypothekenbankgesetzes\nnicht übersteigt und der Kreditnehmer die von ihm           8. beim Pensionsgeber vom Bestand abgesetzte\ngeschuldeten Zins- und Tilgungsleistungen stö-                 Bilanzaktiva, die dieser mit det Vereinbarung auf\nrungsfrei erbringt.\"                                           einen anderen übertragen hat, daß er sie auf Ver-\nlangen zurücknehmen muß,\n17. Die §§ 19 bis 21 werden wie folgt gefaßt:                         9. Verkäufe von Bilanzaktiva mit Rückgriff, bei\ndenen das Kreditrisiko bei dem verkaufenden\n,,§19                                  Kreditinstitut verbleibt,\nBegriff des Kredits                       10. Terminkäufe auf Bilanzaktiva, bei denen eine\nin den §§ 13 bis 14 und des Kreditnehmers                   unbedingte Verpflichtung zur Abnahme des\n(1) Kredite im Sinne der §§ 13 bis 14 sind Bilanz-              Liefergegenstandes besteht,\naktiva, Finanzswaps sowie die dafür übernommenen                 11. Plazierung von Termineinlagen auf Termin,\nGewährleistungen, Finanztermingeschäfte und Opti-\nonsrechte sowie die dafür übernommenen Gewähr-                   12. Ankaufs- und Refinanzierungszusagen,\nleistungen und andere außerbilanzi~lle Geschäfte. Als            13. noch nicht in Anspruch genommene Kredit-\nBilanzaktiva im Sinne des Satzes 1 sind anzusehen                    zusagen, welche eine Ursprungslaufzeit von mehr","Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Oktober 1994                              2743\nals einem Jahr haben und nicht jederzeit fristlos      anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemein-\nund vorbehaltlos von dem Kreditinstitut gekün-         schaft oder Vertragsstaat des Abkommens Ober den\ndigt werden können,                                    Europäischen Wirtschaftsraum sowie an deren an-\ndere Tochterunternehmen, sofem das Kreditinstitut,\n14. noch nicht in Anspruch genommene Kredit-\nsein Mutterunternehmen und deren andere Tochter-\nzusagen, welche eine Ursprungslaufzeit von bis\nunternehmen von den zuständigen Behörden des\nzu einem Jahr haben oder jederzeit fristlos und\nanderen Mitgliedstaates oder Vertragsstaates in die\nvorbehaltlos von dem Kreditinstitut gekündigt\nÜberwachung der Großkredite auf zusammengefaß-\nwerden können.\nter Basis nach Maßgabe der Großkreditrichtlinie ein-\nAJs Finanzswaps, Finanztermingeschäfte und Opti-             bezogen werden.\nonsrechte sind auch alle aus solchen Finanzinstru-\n(3) Bei Krediten aus öffentlichen Fördermitteln, wel-\nmenten abgeleiteten oder mit ihnen vergleichbaren\nche die Förderinstitute des Bundes und der Länder\nFinanzprodukte anzusehen.\nauf Grund selbständiger Kreditverträge, gegebenen-\n(2) Im Sinne der §§ 10, 13 bis 18 gelten als ein Kre-     falls auch über weitere Durchleltungsinstitute, über\nditnehmer zwei oder mehr natür1iche oder juristische         Hausbanken zu vorbestimmten Konditionen an End-\nPersonen oder Personenhandelsgesellschaften, die             kreditnehmer leiten (Hausbankprinzip), gelten für die\ninsofern eine Einheit bilden, als eine von ihnen unmit-      beteiligten Institute in bezug auf die§§ 13 und 13a die\ntelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluß auf die         einzelnen Endkreditnehmer als Kreditnehmer des von\nandere oder die anderen ausüben kann, oder die ohne          ihnen gewährten lnterbankkredits, wenn ihnen die\nVorliegen eines solchen Beherrschungsverhältnisses           Kreditforderungen zur Sicherheit abgetreten werden.\nals Risikoeinheit anzusehen sind, da die zwischen            Dies gilt entsprechend für aus eigenen oder öffentli-\nihnen bestehenden Abhängigkeiten es wahrschein-              chen Mitteln zinsverbilligte Kredite der Förderinstitute\nlich erscheinen lassen, daß, wenn einer dieser Kredit-       nach dem Hausbankprinzip (Eigenmittelprogramme)\nnehmer in finanzielle Schwierigkeiten gerät, dies auch       sowie für Kredite aus nichtöffentlichen Mitteln, die ein\nbei den anderen zu Zahlungsschwierigkeiten führt.            Kreditinstitut nach gesetzlichen Vorgaben, gegebe-\nDies ist insbesondere der Fall bei                           nenfalls auch über weitere Durchleitungsinstitute,\n1. allen Unternehmen, die demselben Konzern                  über Hausbanken an Endkreditnehmer leitet.\nangehören oder durch Verträge verbunden sind,\ndie vorsehen, daß das eine Unternehmen ver-                                         §20\npflichtet ist, seinen ganzen Gewinn an ein anderes                              Ausnahmen\nabzuführen, sowie in Mehrheitsbesitz stehenden               von den Verpflichtungen nach den §§ 13 bis 14\nUnternehmen und den an ihnen mit Mehrheit\nbeteiligten Unternehmen oder Personen, ausge-               (1) Als Kredite im Sinne der §§ 13 und 13a gelten\nnommen                                                   nicht\na) der Bund, ein Sondervermögen des Bundes,              1. Vorleistungen bei Wechselkursgeschäften, die im\nein Land, eine Gemeinde oder ein Gemeinde-               Rahmen des üblichen Abrechnungsverfahrens\nverband,                                                 innerhalb von zwei Geschäftstagen ab Vor1eistung\nabgewickelt werden;\nb) die Europäischen Gemeinschaften,\n2. Vorleistungen bei Wertpapiergeschäften, die im\nc) ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen                Rahmen des üblichen Abrechnungsverfahrens\nGemeinschaft oder Vertragsstaat des Abkom-               Innerhalb von fünf Geschäftstagen ab Vorleistung\nmens über den Europäischen Wirtschaftsraum               abgewickelt werden;\nund deren Regionalregierungen und örtlichen\nGebietskörperschaften, wenn für diese Regio-         3. Bilanzaktiva, die nach§ 10 Abs. 6a Satz 1 Nr. 4,\nnalregierungen oder örtlichen Gebietskörper-             § 1oa Abs. 9 Satz 3 oder§ 13a Abs. 5 von dem haf-\nschaften nach Artikel 7 der Richtlinie 89/647/           tenden Eigenkapital abgezogen werden;\nEWG des Rates vom 18. Dezember 1989 Ober             4. abgeschriebene Kredite.\neinen Solvabilitätskoeffizienten für Kredlty,sti-\n(2) Bei den Anzeigen nach § 13 Abs. 1 und § 13a\ntute (ABI. EG Nr. l 386 S. 14 -Solvabilitätsricht-\nlinie) die Gewichtung Null bekanntgegeben           Abs. 1 sind nicht zu berOcksichtigen\nworden ist,                                          1. Kredite, deren Erfüllung geschuldet oder aus-\nd) eine Zentralregierung in einem anderen Land               drOcklich gewährleistet wird von\nderZoneA;                                                a) dem Bund, der Deutschen Bundesbank, einem\n2. Personenhandelsgesellschaften und ihren persön-                   Sondervermögen des Bundes, einem Land,\nlich haftenden Gesellschaftern;                                  einer Gemeinde oder einem Gemeindever-\nband,\n3. Personen und Unternehmen, für deren Rechnung\nKredit aufgenommen wird und demjenigen, der                  b) einer Zentralregierung oder Zentralnotenbank\nden Kredit im eigenen Namen aufnimmt.                           in einem anderen Land der Zone A,\nBei Anwendung des § 13 gilt Satz 1 nicht für Kredite             c) den Europäischen Gemeinschaften,\ninnerhalb einer Kreditinstitutsgruppe oder einer                 d) einer Regionalregierung oder örtlichen Ge-\nFinanzholding-Gruppe nach § 13a Abs. 2 an Unter-                     bietskörperschaft in einem anderen Mitglied-\nnehmen, die in die Zusammenfassung nach § 13a                       staat der Europäischen Gemeinschaft oder\nAbs. 3 einbezogen sind. Satz 3 gilt entsprechend für                Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-\nKredite an Mutterunternehmen mit Sitz in einem                      päischen Wirtschaftsraum, wenn für diese","2744                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nRegionalregierungen oder örtlichen Gebiets-              (4) Bei der Berechnung der Auslastung der Ober-\nkörperschaften nach Artikel 7 der Solvabilitäts-      grenze für die Gesamtheit der Großkredite eines\nrichtlinie die Gewichtung Null bekanntgegeben         Kreditinstituts nach § 13 Abs. 4 Satz 1 sind die Kredite\nworden ist;                                           nach den Absätzen 2 und 3 Satz 2 sowie nach § 19\nAbs. 1 Satz 3 Nr. 14 nicht zu berücksichtigen.\n2. Kredite, soweit ihre Erfüllung gesichert ist durch\nSicherheiten in Fonn von                                     (5) § 13 Abs. 2 und 6 über Großkreditbeschlüsse\ngilt nicht für Kredite nach den Absätzen 2 und 3\na) Wertpapieren, die von einem der in Nummer 1            Satz 2 Nr. 2 und 3.\ngenannten Emittenten ausgegeben worden\nsind,                                                    (6) Als Kredite im Sinne des § 14 gelten nicht\n1. Kredite nach Absatz 1 Nr. 1, 2 und 4;\nb) Bareinlagen bei dem kreditgewährenden Insti-\ntut,                                                  2. Kredite, deren Erfüllung geschuldet wird von\nc) Einlagenzertifikaten oder ähnlichen Papieren,              a) dem Bund, der Deutschen Bundesbank, einem\ndie von dem kreditgewährenden Institut ausge-                 Sondervermögen des Bundes, einem Land,\ngeben wurden und bei diesem hinterlegt sind.                  einer Gemeinde oder einem Gemeindever-\nband,\n(3) Bei der Berechnung der Auslastung der Ober-                b) den Europäischen Gemeinschaften,\ngrenze für den einzelnen Großkredit nach § 13 Abs. 4              c) einer juristischen Person des öffentlichen\nSatz 1 sind Kredite im Sinne des Absatzes 2 nicht zu                  Rechts, die vom Bund, einem Land oder einer\nberücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen sind außer-                 in Buchstabe a genannten juristischen Person\ndem                                                                   getragen wird und keine Erwerbszwecke ver-\nfolgt, oder einem Unternehmen ohne Erwerbs-\n1. Kredite, deren Erfüllung geschuldet wird von einer\nZentralregierung oder einer Zentralnotenbank in                   charakter im Besitz des Bundes, eines Landes\noder einer der in Buchstabe a genannten juristi-\neinem Land der Zone B, sofern die Kredite auf die\nschen Personen;\nWährung des jeweiligen Schuldners oder Emitten-\nten lauten und in dieser finanziert sind,                 3. Anteile an anderen Unternehmen unabhängig von\nihrem Bilanzausweis;\n2. Kredite mit Laufzeiten bis zu einem Jahr, deren\nErfüllung geschuldet wird von Kreditinstituten mit        4. die Wertpapiere des Handelsbestandes.\nSitz im Inland oder von Kreditinstituten in anderen\nLändern der Zone A, die Einlagen oder andere                                         §21\nrückzahlbare Gelder des Publikums entgegen-\nBegriff des Kredits in den §§ 15 bis 18\nnehmen und das Kreditgeschäft betreiben; Forde-\nrungen eingetragener Genossenschaften an ihre                (1) Kredite im Sinne der§§ 15 bis 18 sind\nZentralbanken, von Sparkassen an ihre Girozen-            1 . Gelddarlehen aller Art, entgeltlich erworbene\ntralen sowie von Zentralbanken und Girozentralen              Geldforderungen, Akzeptkredite sowie Forderun-\nan ihre Zentralkreditinstitute aus bei diesen unter-          gen aus Namensschuldverschreibungen mit Aus-\nhaltenen, dem Liquiditätsausgleich im Verbund                 nahme der auf den Namen lautenden Pfandbriefe\ndienenden Guthaben können eine längere Laufzeit               und Kommunalschuldverschreibungen;\nhaben,\n2. die Diskontierung von Wechseln und Schecks;\n3. Schuldverschreibungen mit einer Deckung nach\n3. Geldforderungen aus sonstigen Handelsgeschäf-\nden Vorschriften des Hypothekenbankgesetzes,\nten eines Kreditinstituts, ausgenommen die Forde-\ndes Schiffsbankgesetzes oder des Gesetzes über\nrungen aus Warengeschäften der Kreditgenossen-\ndie Pfandbriefe und verwandten Schuldverschrei-\nschaften, sofern diese nicht über die handels-\nbungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten,\nübliche Frist hinaus gestundet werden;\n4. Kredite, die durch Grundpfandrechte auf Wohn-              4. Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährlei-\neigentum, das von dem Kreditnehmer gegenwärtig                stungen eines Kreditinstituts sowie die Haftung\noder künftig selbst genutzt oder vermietet wird               eines Kreditinstituts aus der Bestellung von\noder über das er als Leasinggeber Leasingverträge             Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten;\nmit einer Kaufoption des Leasingnehmers abge-\nschlossen hat und das solange sein Eigentum               5. die Verpflichtung, für die Erfüllung entgeltlich über-\nbleibt, wie der Leasingnehmer oder Mieter seine               tragener Geldforderungen einzustehen oder sie\nKaufoption nicht ausgeübt hat, gesichert sind,               auf Verlangen des Erwerbers zurückzuerwerben;\nsoweit sie 50 vom Hundert des Grundstückswer-            6. Beteiligungen eines Kreditinstituts an dem Unter-\ntes nicht übersteigen und wenn der Wert des                   nehmen eines Kreditnehmers; als Beteiligung gilt\nGrundstücks jährlich nach von dem Bundesauf-                 jeder Besitz des Kreditinstituts an Aktien oder\nsichtsamt festgelegten Bewertungsvorschriften                Geschäftsanteilen des Unternehmens, wenn er\nermittelt wird,                                               mindestens ein Viertel des Kapitals (Nennkapital,\nSumme der Kapitalanteile) erreicht, ohne daß es\n5. vor dem 1. Januar 2002 gewährte Kredite, die den\nauf die Dauer des Besitzes ankommt;\nErfordernissen des § 12 Abs. 1 und 2 des Hypothe-\nkenbankgesetzes entsprechen, soweit sie 50 vom           7. Gegenstände, über die ein Kreditinstitut als Leasing-\nHundert des Wertes des Grundstücks nicht über-                geber Leasingverträge abgeschlossen hat, ab-\nsteigen.                                                      züglich solcher Posten, die wegen der Erfüllung","Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Oktober 1994                                 2745\noder der Veräußerung von Forderungen aus die-            Umfang und Zeitpunkt der vorgeschriebenen Anzei-\nsen Leasingverträgen gebildet werden; ein solcher        gen sowie bestimmte Kredite, die bei der Berechnung\nPosten kann nur bis zum Buchwert des ihm                 der Obergrenzen nach § 13 Abs. 4 Satz 1 nur teilweise\nzugehörigen Leasinggegenstandes abgezogen                oder über die Bestimmungen des § 20 Abs. 3 und 4\nwerden.                                                  hinaus nicht zu berücksichtigen sind. Die Rechtsver-\nordnung kann über die Bestimmungen des § 20\nZugunsten des Kreditinstituts bestehende Sicher-\nAbs. 2 hinaus weitere Kredite von der Anzeigepflicht\nheiten sowie Guthaben des Kreditnehmers bei dem\nausnehmen. Sie kann darüber hinaus nach Maßgabe\nKreditinstitut bleiben außer Betracht.\nder Solvabilitätsrichtlinie die Methoden zur Ermittlung\n(2) Als Kredite im Sinne der§§ 15 bis 18 gelten nicht     des Betrages vorgeben, mit dem die außerbilanziellen\n1. Kredite, die dem Bund, einem Sondervermögen               Geschäfte, die in Zusammenhang mit Zinssätzen,\ndes Bundes, einem Land, einer Gemeinde oder              ausländischen Währungen oder sonstigen Preisen\neinem Gemeindeverband gewährt werden;                    stehen, als Kredite im Sinne der §§ 13 bis 14 anzu-\nsehen sind. Das Bundesministerium der Finanzen\n2. ungesicherte Forderungen an andere Kreditinsti-           kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf\ntute aus bei diesen unterhaltenen, nur der Geldan-       das Bundesaufsichtsamt mit der Maßgabe übertra-\nlage dienenden Guthaben, die spätestens in drei          gen, daß die Rechtsverordnung nur im Einvernehmen\nMonaten fällig sind; Forderungen eingetragener           mit der Deutschen Bundesbank ergeht. Vor Erlaß der\nGenossenschaften an ihre Zentralkassen, von              Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Kre-\nSparkassen an ihre Girozentralen sowie von Zen-          ditwirtschaft anzuhören.\"\ntralkassen und Girozentralen an ihre Zentralkredit-\ninstitute können später fällig gestellt sein;\n19. In § 23a wird in Satz 1 vor dem Wort „inländischen\"\n3. von anderen Kreditinstituten angekaufte Wechsel,          das Wort „geeigneten\" eingefügt.\ndie von einem Kreditinstitut angenommen, in-\ndossiert oder als eigene Wechsel ausgestellt sind,\neine Laufzeit von höchstens drei Monaten haben       20. Im Zweiten Abschnitt wird die Überschrift vor§ 24 wie\nund am Geldmarkt üblicherweise gehandelt wer-            folgt gefaßt:\nden;                                                                      „5. Besondere Pflichten\n4. abgeschriebene Kredite.                                            der Kreditinstitute, ihrer Geschäftsleiter,\nder Finanzholding-Gesellschaften\n(3) § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 bis 11 und§ 16 Satz 1                   und der gemischten Unternehmen\".\nNr. 2 sowie§ 18 gelten nicht für\n1. Kredite, soweit sie den Erfordernissen der §§ 11      21. § 24 wird wie folgt geändert:\nund 12 Abs. 1 und 2 des Hypothekenbankgeset-\n,zes entsprechen;                                         a) In Absatz 3 Nr. 2 wird der zweite Halbsatz wie folgt\ngefaßt:\n2. Kredite mit Laufzeiten von höchstens fünfzehn\nJahren gegen Bestellung von Schiffshypotheken,               „als Beteiligung gilt jeder Besitz an Aktien oder\nsoweit sie den Erfordernissen des § 10 Abs. 1, 2             Geschäftsanteilen des Unternehmens, wenn er\nSatz 1 und Abs. 4 Satz 2, des § 11 Abs. 1 und 4              mindestens ein Viertel des Kapitals des Unterneh-\nsowie des § 12 Abs. 1 und 2 des Schiffsbank-                mens (Nennkapital, Summe der Kapitalanteile)\ngesetzes entsprechen;                                        erreicht, ohne daß es auf die Dauer des Besitzes\n3. Kredite, die einer inländischen juristischen Person          ankommt.\"\ndes öffentlichen Rechts, die nicht in Absatz 2 Nr. 1     b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:\ngenannt ist, den Europäischen Gemeinschaften\noder der Europäischen Investitionsbank gewährt                ,,(3a) Eine Finanzholding-Gesellschaft hat dem\nwerden;                                                      Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundes-\nbank einmal jährlich eine Sammelanzeige der Kre-\n4. Kredite, soweit sie von einem der in Absatz 2 Nr. 1          ditinstitute, Finanzinstitute und Unternehmen mit\ngenannten Kreditnehmer gewährleistet sind.                   bankbezogenen Hilfsdiensten, die ihr nachgeord-\n(4) Bei dem entgeltlichen Erwerb von Geldforderun-           nete Unternehmen im Sinne des § 10a Abs. 3\ngen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 gilt der Veräußerer der          und 4 sind, einzureichen. Das Bundesaufsichtsamt\nForderungen als Kreditnehmer im Sinne der §§ 15                 übermittelt hierüber eine Aufstellung den zuständi-\nbis 18, wenn er für die Erfüllung der übertragenen              gen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der\nForderung einzustehen oder sie auf Verlangen des                Europäischen Gemeinschaft und der Kommission\nErwerbers zurückzuerwerben hat; andernfalls gilt der            der Europäischen Gemeinschaften. Die Begrün-\nSchuldner der Verbindlichkeit als Kreditnehmer.\"                dung, die Veränderung oder die Aufgabe solcher\nBeteiligungen oder Unternehmensbeziehungen\nsind dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen\n18. § 22 wird wie folgt gefaßt:\nBundesbank unverzüglich anzuzeigen ...\n,,§22\nRechtsverordnungsermächtigung über Kredite           22. In§ 24aAbs.1 Satz 1 werden nach dem Wort „Kredit-\ninstitut\" ein Komma und folgende Worte eingefügt:\nDas Bundesministerium der Finanzen bestimmt\ndurch eine im Benehmen mit der Deutschen Bundes-             „das Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des\nbank zu erlassende Rechtsverordnung nach Maß-                Publikums entgegennimmt und das Kreditgeschäft\ngabe der Großkreditrichtlinie für die Großkredite Art,       betreibt,\".","2746                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n23. § 25 wird wie folgt geändert:                                          Beteiligung haltenden Finanzholding-Gesell-\nschaft beträgt, die Einbeziehung dieser Unter-\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nnehmen für die Aufsicht auf zusammengefaß-\naa) In Satz 1 wird das Wort „quotal\" gestrichen.                   ter Basis ohne Bedeutung ist und es dem Bun-\nbb) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:                                  desaufsichtsamt ermöglicht wird, die Einhal-\ntung dieser Voraussetzungen zu überprüfen.\"\n,.§ 10a Abs. 6 und 7 über das Verfahren der\nZusammenfassung, Abs. 9 über die Informati-          c) Nach Satz 2 werden folgende Sätze angefügt:\nonspflicht und Abs. 10 über die Ausnahmen                ,,Das Bundesaufsichtsamt hat von einer Freistel-\nvon der Zusammenfassung gilt entspre-                    lung nach Satz 2 abzusehen, wenn mehrere grup-\nchend.\"                                                  penangehörige Unternehmen die Voraussetzung\nb) In Absatz 4 wird Satz 2 wie folgt gefaßt:                      für eine Freistellung zwar erfüllen, die Gesamtheit\ndieser Unternehmen für die Aufsicht auf zusam-\n„Die weiteren Angaben können sich auch auf                    mengefaßter Basis aber nicht von untergeordneter\nnachgeordnete Unternehmen im Sinne des § 13a                  Bedeutung ist. Für einzelne gruppenangehörige\nAbs. 2 sowie auf Tochterunternehmen mit Sitz im               Unternehmen ist eine Freistellung auch zulässig,\nInland oder Ausland, die nicht in die Beaufsichti-            wenn nach Auffassung des Bundesaufsichtsamtes\ngung auf zusammengefaßter Basis einbezogen                    ihre Einbezjehung in die Aufsicht auf zusammen-\nsind, sowie auf gemischte Unternehmen, deren                  gefaßter Basis ungeeignet oder irreführend wäre.\"\nTochterunternehmen Kreditinstitute sind, bezie-\nhen; die gemischten Unternehmen haben den Kre-\n26. § 33 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nditinstituten die erforderlichen Angaben zu über-\nmitteln.\"                                                 a) In Satz 1 wird in Nummer 4 das Semikolon durch\neinen Punkt ersetzt, Nummer 5 wird aufgehoben.\n24. In§ 29 Abs. 1 Satz 1 wird Teilsatz 2 wie folgt gefaßt:\nb) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\n,,bei der Prüfung des Jahresabschlusses hat er festzu-\nstellen, ob das Kreditinstitut die Anzeigepflichten               ,.Das Bundesaufsichtsamt kann die Er1aubnis ver-\nnach § 10 Abs. 4a Satz 4, Abs. 5 Satz 5, Abs. 5a Satz 6           sagen, wenn\nund Abs. 8, § 12a Abs. 1 Satz 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 und           1. das Kreditinstitut mit dem Inhaber der bedeu-\nAbs. 2 Satz 5 und 6, § 13a Abs. 4 Satz 1, § 14 Abs. 1,                tenden Beteiligung verbunden ist (§ 15 Aktien-\n§ 15 Abs. 4 Satz 4 zweiter Halbsatz und den §§ 16, 24                 gesetz) und wegen dieser Unternehmensver-\nund 24a Abs. 1, die Verpflichtungen nach den §§ 12                    bindung oder der Struktur der Unternehmens-\nund 18 und nach der nach § 22 zu erlassenden                          verbindung des Inhabers der bedeutenden\nRechtsverordnung sowie die Verpflichtungen nach                       Beteiligung mit anderen Unternehmen eine\n§ 14 des Geldwäschegesetzes erfüllt hat;\".                            wirksame Aufsicht über das Kreditinstitut nicht\nmöglich ist oder\n25. § 31 wird wie folgt geändert:                                     2. entgegen§ 32 Abs. 1 Satz 2 der Antrag keine\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:                           ausreichenden Angaben oder Unter1agen ent-\nhält.\"\naa) In Nummer 1 wird die Angabe „7 und 9\" durch\ndie Angabe „ 7, 9 und 12\" ersetzt und nach der\n27. In § 33a Satz 1 werden vor den Worten „zu beschrän-\nAngabe ,,§ 25\" werden die Worte „oder von\nken\" die Worte „die Erlaubnis\" eingefügt.\nder Pflicht nach § 26 Abs. 1 Satz 1 zweiter\nHalbsatz, den Jahresabschluß in einer Anlage\nzu erläutern,\" eingefügt.                        28. In § 35 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b wird der Angabe\n,,Satz 2\" die Angabe „Nr. 1\" angefügt.\nbb) In Nummer 2 wird in der Angabe „ 13 Abs. 3\nund 4\" die Angabe „3 und \"gestrichen.\n29. § 44 wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                          a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Kredit-\naa) In Satz 1 wird die Angabe „ 13 Abs. 1 bis 4\"              instituten\" die Worte „und in die Beaufsichtigung\ndurch die Angabe „13 Abs. 1, 2 und 4\" ersetzt.           auf zusammengefaßter Basis einbezogenen Un-\nternehmen\" angefügt.\nbb) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\nb) In Absatz 1 wird nach Nummer 1 folgende Num-\n,,Das Bundesaufsichtsamt kann einzelne über-\nmer 1a eingefügt:\ngeordnete Kreditinstitute im Sinne des § 10a\nAbs. 2 und 3 und des § 13a Abs. 2 von Ver-               „1a. von nachgeordneten Unternehmen im Sinne\npflichtungen nach § 10a Abs. 6 bis 8, § 12a                    des § 10a Abs. 2 bis 4 sowie von nicht in die\nAbs. 1 Satz 1, § 13a Abs. 3 und 4 hinsichtlich                 Zusammenfassung einbezogenen Tochter-\neinzelner nachgeordneter Unternehmen im                        unternehmen und von gemischten Unterneh-\nSinne des § 10a Abs. 2 bis 4 und des § 13a                     men und deren Tochterunternehmen, soweit\nAbs. 2 freistellen, wenn und solange die                       sie nicht unter Nummer 1 fallen, sowie von\nBilanzsumme des einzelnen nachgeordneten                       den Mitgliedern der Organe dieser Unterneh-\nUnternehmens weniger als zehn Millionen                        men Auskünfte und die Vorlegung von\nECU und weniger als 1 vom Hundert der                          Büchern und Schriften zu ver1angen, um die\nBilanzsumme des einer Kreditinstitutsgruppe                    Richtigkeit der Auskünfte oder der übermit-\nübergeordneten Kreditinstituts oder der die                    telten Daten zu überprüfen, die tür die Auf-","Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Oktober 1994                              2747\nsieht auf zusammengefaßter Basis erforder-         d) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt\nlich sind oder die nach Maßgabe einer nach              ,,(3) Das Bundesaufsichtsamt ist befugt, bei den\n§ 25 Abs. 4 zu erlassenden Rechtsverord-\nin die Zusammenfassung einbezogenen Unterneh-\nnung zu übermitteln sind; Nummer 1\nmen mit Sitz in einem anderen Staat die nach die-\nTeilsatz 2 und 3 gilt entsprechend;\".\nsem Gesetz zulässigen PrOfungen durchzuführen,\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                             insbesondere die Richtigkeit der für die Zusam-\nmenfassung nach § 10a Abs. 6 und 7, § 13a Abs. 3\naa) In Satz 1 wird nach der Angabe .,Absatz 1\nund § 25 Abs. 2 und 4 übennittelten Daten zu über-\nNr. 1\" die Angabe \"und 1a\" eingefügt.\nprüfen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des\nbb) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:                             Bundesaufsichtsamtes erforderlich und nach dem\nRecht des anderen Staates zulässig ist; dies gilt\n\"Die Befugnis, von Kreditinstituten und den\nauch für nicht in die Zusammenfassung einbezo-\nMitgliedern ihrer Organe Auskünfte über alle\ngene Tochterunternehmen des Kreditinstituts oder\nGeschäftsangelegenheiten und die Vorlegung\nder Finanzholding-Gesellschaft.\"\nder Bücher und Schriften zu verlangen, sowie\ndie Befugnis nach Absatz 1 Nr. 1a stehen auch\nder Deutschen Bundesbank zu, soweit sie         31. § 45 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:\nnach diesem Gesetz tätig wird.\"                     „Satz 1 ist auf übergeordnete Kreditinstitute im Sinne\ndes § 10a Abs. 2 und 3 entsprechend anzuwenden,\n30. § 44a wird wie folgt geändert:                               wenn das haftende Eigenkapital der gruppenan-\ngehörigen Unternehmen den Anforderungen des\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                           § 10a Abs. 1 nicht entspricht.•\n\"(1) Rechtsvorschriften, welche die Übermittlung\nvon Datea beschränken, sind nicht anzuwenden          32. Nach § 45 wird folgender§ 45a eingefügt:\nauf die Übermittlung von Daten zwischen einem\nKreditinstitut, einem Unternehmen im Sinne des                                     ,,§45a\n§ 1 Abs. 3, 3a oder 3c oder einem nicht in die Zu-                              Maßnahmen\nsammenfassung einbezogenen Unternehmen und                         gegenüber Finanzholding-Gesellschaften\neinem Unternehmen mit Sitz in einem anderen\n(1) übermittelt eine Finanzholding-Gesellschaft an\nStaat, das mindestens 20 vom Hundert der Kapi-\nder Spitze einer Finanzholding-Gruppe Im Sinne des\ntalanteile oder Stimmrechte an dem Kreditinstitut\n§ 10a Abs. 3 Satz 1 oder 2 oder § 13a Abs. 2 dem\noder dem Unternehmen unmittelbar oder mittelbar\nübergeordneten Kreditinstitut nicht die für die Zusam-\nhält, Mutterunternehmen ist oder beherrschenden\nmenfassung nach § 10a oder § 13a erforderlichen\nEinfluß ausüben kann, oder zwischen einem ge-\nAngaben gemäß§ 10a Abs. 9 Satz 2 oder§ 13a Abs. 5\nmischten Unternehmen und seinen Tochterunter-\nin Verbindung mit § 10a Abs. 9 Satz 2, kann das Bun-\n~ehmen mit Sitz in einem anderen Staat, wenn die\ndesaufsichtsamt der Finanzholding-Gesellschaft die\nUbermittlung der Daten erforderlich ist, um Be-\nAusübung ihrer Stimmrechte an dem Kreditinstitut\nstimmungen der Aufsicht nach Maßgabe der Kon-\nund den anderen nachgeordneten Unternehmen mit\nsolidierungsrichtlinie über das Unternehmen mit\nSitz im Inland untersagen, sofern nicht den Erforder-\nSitz in dem anderen Staat zu erfüllen. Das Bundes-\nnissen der bankaufsichtlichen Zusammenfassung in\naufsichtsamt kann einem Kreditinstitut die Über-\nanderer Weise Rechnung getragen werden kann.\nmittlung von Daten in einen Staat außerhalb der\nEuropäischen Gemeinschaft untersagen.\"'                      (2) Im Falle der Untersagung nach Absatz 1 hat auf\nAntrag des Bundesaufsichtsamtes das Gericht des\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nSitzes des übergeordneten Kreditinstituts einen\naa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Kreditinsti-          Treuhänder zu bestellen, auf den es die Ausübung der\ntut\" die Worte „oder Unternehmen\" eingefügt         Stimmrechte überträgt. Der Treuhänder hat bei der\nund die Worte ,,auf zusammengefaßter Basis\"         Ausübung der Stimmrechte den Interessen einer soli-\nwerden durch die Worte „nach Maßgabe der            den und bankaufsichtskonformen Führung der be-\nKonsolidierungsrichtlinie\" ersetzt.                 troffenen Unternehmen Rechnung zu tragen. Das\nBundesaufsichtsamt kann aus wichtigem Grund die\nbb) In Satz 3 werden nach dem Wort „Kreditinsti-\nBestellung eines anderen Treuhänders beantragen.\ntute\" die Worte „oder Unternehmen\" einge-\nSind die Voraussetzungen des Absatzes 1 entfallen,\nfügt.\nhat das Bundesaufsichtsamt den Widerruf der Bestel-\nc) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:         lung des Treuhänders zu beantragen. Der Treuhänder\nhat Anspruch auf Ersatz angemessener Auslagen und\n.,(2a) Das Bundesaufsichtsamt kann von Kredit-\nauf Vergütung für seine Tätigkeit. Das Gericht setzt\ninstituten oder Finanzholding-Gesellschaften mit\nauf Antrag des Treuhänders die Auslagen und die Ver-\nSitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäi-\ngütung fest; die weitere Beschwerde ist ausgeschlos-\nschen Gemeinschaft Auskünfte verlangen, welche\nsen. Der Bund schießt die Auslagen und die Ver-\ndie Aufsicht über Kreditinstitute erleichtern, die\ngütung vor; für seine Aufwendungen haften die\nTochterunternehmen dieser Kreditinstitute oder\nFinanzholding-Gesellschaft und die betroffenen Un-\nFinanzholding-Gesellschaften sind und von den\nternehmen gesamtschuldnerisch.\nzuständigen Behörden des anderen Mitgliedstaa-\ntes aus § 31 Abs. 2 Satz 2 oder 4 entsprechenden             (3) Solange die Untersagungsverfügung nach Ab-\nGründen nicht in die Beaufsichtigung auf zusam-           satz 1 vollziehbar ist, gelten die betroffenen Unter-\nmengefaßter Basis einbezogen werden.\"                     nehmen nicht als nachgeordnete Unternehmen der","2748                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nFinanzholding-Gesellschaft im Sinne der §§ 10a           39. In § 63a wird Absatz 5 aufgehoben. Der bisherige Ab-\nund 13a.\"                                                     satz 6 wird Absatz 5.\n33. In § 49 werden die Angabe \"45, 46\" durch die Angabe      40. Nach § 64b werden folgende §§ 64c bis 64e einge-\n\"45, 45a Abs. 1, §§ 46\" ersetzt und der Angabe 11 § 44        fügt:\nAbs. 1 Nr. 1\" die Angabe „und 1a\" angefügt.                                             ..§64c\nÜbergangsregelung\n34 § 51 Abs. 3 wird wie folgt geändert:                                      für aktivische Unterschiedsbeträge\na) In Satz 1 wird nach der Angabe\"§ 44 Abs. 1 Nr. 1\"              Ist der Buchwert einer Beteiligung, die bis zum\ndie Angabe \"und 1a\" eingefügt.                            31. Dezember 1993 erworben worden ist, höher als\nb) Satz 2 wird wie folgt geändert:                            der nach § 10a Abs. 6 Satz 2 zusammenzufassende\nTeil des Kapitals und der Rücklagen des nachgeord-\naa) Vor dem ersten Wort \"Zusammenfassung\"                 neten Unternehmens, so braucht das Kreditinstitut\nwird das Wort „quotale\" gestrichen.                  abweichend von § 10a den Unterschiedsbetrag, wie\nbb) Die Angabe .,§ 10a Abs. 3\" wird durch die An-         er sich bei erstmaliger Einbeziehung in die Zusam-\ngabe \"§ 10a Abs. 6 und 7\" ersetzt.                   menfassung ergibt, für die Dauer von längstens zehn\nJahren mit einem jährlich um mindestens ein Zehntel\ncc) Vor dem zweiten Wort „Zusammenfassung\"\nabnehmenden Betrag nicht in den Abzug nach § 10a\nwird das Wort „quotalen\" gestrichen.\nAbs. 6 Satz 3 einzubeziehen, sondern kann ihn wie\neine Beteiligung an einem gruppenfremden Unterneh-\n35 § 53b wird wie folgt geändert:                               . men behandeln.\na) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe 11 18 bis 20\"                                      §64d\ndurch die Angabe 11 18, 19, 21 Abs. 1, 2 und 5,\n§§ 22\" ersetzt.                                                      Übergangsregelung für Großkredite\nb) In Absatz 7 Satz 1 Teilsatz 1 werden nach den                  Bis zum 31. Dezember 1998 gelten abweichend\nWorten IITochterunternehmen eines Kreditinsti-            von § 13 Abs. 1 Satz 1 solche Kredite als Großkredite,\ntuts\" die Worte \", das Einlagen oder andere rück-         die 15 vom Hundert des haftenden Eigenkapitals des\nzahlbare Gelder des Publikums entgegennimmt               Kreditinstituts erreichen oder überschreiten, und\nund das Kreditgeschäft betreibt,\" und nach den            abweichend von § 13 Abs. 4 Satz 1 erster Halbsatz für\nWorten \"Tochterunternehmen mehrerer Kredit-               den einzelnen Großkredit eine Obergrenze von\ninstitute\" die Worte \", die Einlagen oder andere          40 vom Hundert und im Falle des § 13 Abs. 4 Satz 1\nrückzahlbare Gelder des Publikums entgegenneh-            zweiter Halbsatz 30 vom Hundert des haftenden\nmen und das Kreditgeschäft betreiben,\" eingefügt.         Eigenkapitals des Kreditinstituts. Die Kredite sind bis\nzum 31. Dezember 2001 auf die Obergrenze für den\neinzelnen Großkredit gemäß § 13 Abs. 4 Satz 1 zu-\n36. In § 53c Nr. 1 werden nach dem Wort \"Dienstlei-\nrückzuführen. Satz 2 gilt nicht für Kredite, die vor dem\nstungsverkehrs\" die Worte „oder für die Aufsicht auf\n1. Januar 1996 gewährt wurden und auf Grund ver-\nzusammengefaßter Basis\" eingefügt.\ntraglicher Bedingungen erst nach dem 31. Dezember\n2001 fällig werden. Für Kreditinstitute, deren haften-\n37. § 56 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                          des Eigenkapital am 5. Februar 1993 7 Millionen ECU\na) In Nummer 1 wird nach der Angabe ..§ 53b Abs. 3            nicht überstiegen hat, verlängern sich die in den Sät-\nSatz 1,\" jeweils die Angabe „oder § 44 Abs. 1             zen 1 und 2 genannten Fristen jeweils um fünf Jahre;\nNr. 1a\" eingefügt.                                        Satz 3 gilt entsprechend. Satz 4 gilt nicht, falls ein sol-\nches Kreditinstitut nach dem 5. Februar 1993 mit\nb) In Nummer 2 werden nach dem Wort „nach\" die\neinem anderen Kreditinstitut verschmolzen worden ist\nWorte \"§ 22 Satz 1 bis 3, auch in Verbindung mit\noder wird und das haftende Eigenkapital der ver-\nSatz 4,\" eingefügt.\nschmolzenen Kreditinstitute 7 Millionen ECU über-\nc) Nummer 4 wird wie folgt geändert:                          steigt.\naa) In der Angabe \"§ 13 Abs. 1 Satz 1 oder 2\" wird                                   §64e\ndie Angabe \"oder 2\" gestrichen.                                             Anzeigepflicht\nbb) Nach der Angabe „Abs. 2 Satz 5 oder 6,\" wird                       für Finanzholding-Gesellschaften\ndie Angabe ..Abs. 4 Satz 2,\" eingefügt.                  (1) Eine Finanzholding-Gesellschaft hat dem Bun-\ncc) Die Angabe 11 § 24 Abs. 1 oder 3\" wird durch          desaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank un-\ndie Angabe 11 § 24 Abs. 1, 3 oder 3a Satz 1          verzüglich die Kreditinstitute, Finanzinstitute und\noder 3\" ersetzt.                                     Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten an-\nzuzeigen, die ihr nachgeordnete Unternehmen im\ndd) Das Semikolon vor dem zweiten Halbsatz wird\ndurch ein Komma ersetzt, der zweite Halbsatz         Sinne des § 10a Abs. 3 und 4 sind.\nwird aufgehoben.                                        (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nleichtfertig entgegen Absatz 1 der Pflicht zur Anzeige\nd) In Nummer 6 wird die Angabe 11 § 13 Abs. 3 oder 4\"\nnicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nach-\ndurch die Angabe 11§ 13 Abs. 4 Satz 1\" ersetzt.\nkommt oder in einer solchen Anzeige unrichtige An-\ngaben macht. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer\n38. § 62 wird wie folgt geändert:                                  Geldbuße bis zu 100 000 Deutsche Mark geahndet\nAbsatz 6 wird aufgehoben.                                     werden.\"","Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Oktober 1994                               2749\nArtikel2                                                     Artikel3\nÄnderung des Gesetzes                                               Neufassung\nüber die Angelegenheiten                               des Gesetzes über das Kreditwesen\nder freiwilligen Gerichtsbarkeit\nDas Bundesministerium der Finanzen hat den Wortlaut\nIn § 145 Abs. 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten       des Gesetzes über das Kreditwesen in der vom Inkraft-\nder freiwilligen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetz-       treten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundes-\nblatt Teil 111, Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten      gesetzblatt bekanntzumachen.\nbereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des\nGesetzes vom 25. Juli 1994 (BGB!. 1 S. 1744) geändert                                    Artikel4\nworden ist, wird nach der Angabe \"§ 2b Abs. 2 Satz 4\nInkrafttreten\nbis 7,\" die Angabe.,§ 45a Abs. 2 Satz 1, 3, 4 und 6,\" ein-\ngefügt.                                                           Dieses Gesetz tritt am 31. Dezember 1995 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 28. September 1994\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel\nDie Bundesministerin der Justiz\nS. Leutheusser-Sc h narren berge r"]}