{"id":"bgbl1-1994-66-2","kind":"bgbl1","year":1994,"number":66,"date":"1994-10-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/66#page=61","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-66-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_66.pdf#page=61","order":2,"title":"Gesetz zur Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen","law_date":"1994-09-27T00:00:00Z","page":2705,"pdf_page":61,"num_pages":24,"content":["Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Oktober 1994                                   2705\nGesetz\nzur Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen*)\nVom 27. September 1994\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                      § 11 Grundpflichten der Abfallbeseitigung\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                         §12 Anforderungen an die Abfallbeseitigung\n§13 Überlassungspflichten\nArtikel 1                                §14 Duldungspflichten bei Grundstücken\nGesetz                                  §15 Pflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger\nzur Förderung der Kreislaufwirt-                            §16 Beauftragung Dritter\nschaff und Sicherung der umwelt-                              § 17 Wahrnehmung von Aufgaben durch Verbände\nvertriglichen Beseitigung von Abfällen                           §18 Wahrnehmung von Aufgaben durch Selbstverwaltungs-\n(Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz                               körperschaften der Wirtschaft\n- KrW-/AbfG)                                 §19 Abfallwirtschaftskonzepte\n§20 Abfallbilanzen\nInhaltsübersicht\n§21  Anordnungen im Einzelfall\nErsterTeil\nDritterTeil\nAllgemeine Vorschriften\n§ 1 Zweck des Gesetzes\nProduktverantwortung\n§ 2 Geltungsbereich                                                      §22 Produktverantwortung\n§ 3 Begriffsbestimmungen                                                 §23 Verbote, Beschränkungen und Kennzeichnungen\n§24 Rücknahme- und ROckgabepfllchten\nZweiterTeH                                §25 Freiwillige Rücknahme\nGrundsitze Wld Pflichten                          §26 Besitzerpflichten nach Rücknahme\nder Erzeuger und Besitzer von Abfällen\nsowie der Entsorgungstrlger\nVlerterTefl\n§ 4 Grundsätze der Kreislaufwirtschaft\nPlanungsverantwortung\n§ 5 Grundpflichten der Kreislaufwirtschaft\n§ 6 Stoffliche und energetische Verwertung                                                       1. Abschnitt\n§ 7 Anforderungen an die Kreislaufwirtschaft                                              Ordnung und Planung\n§ 8 Anforderungen an die Kreislaufwirtschaft im Bereich                  §27 Ordnung der Beseitigung\nder landwirtschaftlichen Düngung                                  §28 Durchführung der Beseitigung\n§ 9 Pflichten der Anlagenbetreiber                                       §29 Abfallwirtschaftsplanung\n§10 Grundsätze der gemeinwohlverträglichen\nAbfallbeseitigung                                                                        2. Abschnitt\nZulassung\n1 Dieses  Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 91/156/EWG des\nRates vom 18. März 1991 zur Anderung der Richtlinie 75/442/EWG über              von Abfallbeseitigungsanlagen\nAbfälle (ABI. EG Nr. L 78 S. 32) und der Richtlinie 94/31/EG des Rates §30 Erkundung geeigneter Standorte\nvom 27. Juni 1994 zur Änderung der Richtlinie 91 /689/EWG über gefähr-\nliehe Abfälle (ABI. EG Nr. L 168 S. 28).        '                      §31  Planfeststellung und Genehmigung","2706                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n§ 32 Erteilung, Sicherheitsleistung, Nebenbestimmungen                                    Erster Teil\n§ 33 Zulassung vorzeitigen Beginns\nAllgemeine Vorschriften\n§ 34 Planfeststellungsverfahren\n§ 35 Bestehende Abfallbeseitigungsanlagen                                                    §1\n§ 36 Stillegung\nZweck des Gesetzes\nFünfter Teil                           Zweck des Gesetzes ist die Förderung der Kreislaufwirt-\nAbsatzförderung\nschaft zur Schonung der natürfichen Ressourcen und die\nSicherung der umweltverträglichen Beseitigung von\n§ 37  Pflichten der öffentlichen Hand                           Abfällen.\nSechster TeH                                                       §2\nInformationspflichten\nGeltungsbereich\n§ 38 Abfallberatungspflicht\n§ 39 Unterrichtung der Öffentlichkeit                              (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für\n1. die Vermeidung,\nSiebenter Teil\n2. die Verwertung 4nd\nÜberwachung\n3. die Beseitigung von Abfällen.\n§ 40 Allgemeine Überwachung\n§ 41  Überwachungsbedürftige Abfälle                               (2) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht für\n§ 42 Fakultatives Nachweisverfahren über die Beseitigung        1. die nach dem Tierkörperbeseitigungsgesetz, nach dem\nvon Abfällen                                                  Fleischhygiene- und dem Geflügetfleischhygienegesetz,\n§ 43 Obligatorisches Nachweisverfahren Ober die Beseitigung         nach dem Lebensmittel- und Bedarfsgegenständege-\nvon besonders überwachungsbedürftigen Abfällen                setz, nach dem Milch- und Margarinegesetz, nach dem\n§ 44 Ausnahmen vom obligatorischen Nachweisverfahren                Tierseuchengesetz, nach dem Pflanzenschutzgesetz\n§ 45 Fakultatives Nachweisverfahren über die Verwertung             und nach den aufgrund dieser Gesetze erlassenen\nvon Abfällen                                                  Rechtsverordnungen zu beseitigenden Stoffe,\n§ 46 Obligatorisches Nachweisverfahren Ober die Verwertung      2. Kernbrennstoffe und sonstige radioaktive Stoffe im\nvon besonders OberwachungsbedOrftigen Abfällen\nSinne des Atomgesetzes,\n§ 47 Ausnahmen vom obligatorischen Nachweisverfahren\n3. Stoffe, deren Beseitigung in einer aufgrund des\n§ 48 Rechtsverordnungen Ober Verwertungs- sowie\nBeseitigungsnachweise                                         Strahlenschutzvorsorgegesetzes erfassenen Rechts-\nverordnung geregelt ist,\n§ 49 Transportgenehmigung\n§ 50 Genehmigung für Vermittlungsgeschäfte und in               4. Abfälle, die beim Aufsuchen, Gewinnen, Aufbereiten\nsonstigen Fälfen                                              und Weiterverarbeiten von Bodenschätzen in den der\n§ 51  Verzicht auf die Transportgenehmigung und die                 Bergaufsicht unterstehenden Betrieben anfallen, aus-\nGenehmigung für Vermittlungsgeschäfte                         genommen Abfälle, die nicht unmittelbar und nicht\n§ 52  Entsorgungsfachbetriebe, Entsorgergemeinschaften              üblicherweise nur bei den im 1. Halbsatz genannten\nTätigkeiten anfallen,\nAchterTeil                          5. nicht in Behälter gefaßte gasförmige Stoffe,\nBetriebsorganisation                      6. Stoffe, sobald diese in Gewässer oder Abwasseran-\nund Beauftragter für Abfall                       lagen eingeleitet oder eingebracht werden,\n§ 53 Mitteilungspflichten zur Betriebsorganisation\n7. das Aufsuchen, Bergen, Befördern, Lagern, Behandeln\n§ 54 Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Abfall               und Vernichten von Kampfmitteln.\n§ 55 Aufgaben\n§3\nNeunter Teil\nBegriffsbestimmungen\nSchlußbestimmungen\n§ 56 Geheimhaltung und Datenschutz                                 (1) Abfälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle beweg-\nlichen Sachen, die unter die in Anhang I aufgeführten\n§ 57 Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen\nGemeinschaften                                            Gruppen fallen und deren sich ihr Besitzer entledigt, ent-\nledigen will oder entledigen muß. Abfälle zur Verwertung\n§ 58 Vollzug im Bereich der Bundeswehr\nsind Abfälle, die verwertet werden; Abfälle, die nicht\n§ 59 Beteiligung des Bundestages beim Erlaß von                 verwertet werden, sind Abfälle zur Beseitigung.\nRechtsverordnungen\n§ 60 Anhörung beteiligter Kreise                                   (2) Die Entledigung im Sinne des Absatzes 1 liegt vor,\nwenn der Besitzer bewegliche Sachen einer Verwertung\n§ 61  Bußgeldvorschriften\nim Sinne des Anhangs II Boder einer Beseitigung im Sinne\n§ 62  Einziehung                                               des Anhangs II A zuführt oder die tatsächliche Sachherr-\n§ 63 Zuständige Behörden                                       schaft über sie unter Wegfall jeder weiteren Zweckbestim-\n§ 64 Übergangsvorschriften                                     mung aufgibt.","Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Oktober 1994                              2707\n(3) Der Wille zur Entledigung im Sinne des Absatzes 1       (2) Maßnahmen zur Vermeidung von Abfällen sind\nist hinsichtlich solcher beweglicher Sachen anzunehmen,     insbesondere die anlageninterne Kreislaufführung von\nStoffen, die abfallarme Produktgestaltung sowie ein auf\n1. die bei der Energieumwandlung, Herstellung, Behand-\nden Erwerb abfall- und schadstoffarmer Produkte gerich-\nlung oder Nutzung von Stoffen oder Erzeugnissen oder\ntetes Konsumverhalten.\nbei Dienstleistungen anfallen, ohne daß der Zweck der\njeweiligen Handlung hierauf gerichtet ist, oder            (3) Die stoffliche Verwertung beinhaltet die Substitution\nvon Rohstoffen durch das Gewinnen von Stoffen aus\n2. deren ursprüngliche Zweckbestimmung entfällt oder\nAbfällen (sekundäre Rohstoffe) oder die Nutzung der\naufgegeben wird, ohne daß ein neuer Verwendungs-\nstofflichen Eigenschaften der Abfälle für den ursprüng-\nzweck unmittelbar an deren Stelle tritt.\nlichen Zweck oder für andere Zwecke mit Ausnahme\nFür die Beurteilung der Zweckbestimmung ist die Auf-        der unmittelbaren Energierückgewinnung. Eine stoffliche\nfassung des Erzeugers oder Besitzers unter Berücksich-      Verwertung liegt vor, wenn nach einer wirtschaftlichen\ntigung der Verkehrsanschauung zugrunde zu legen.            Betrachtungsweise, unter Berücksichtigung der im\neinzelnen Abfall bestehenden Verunreinigungen, der\n(4) Der Besitzer muß sich beweglicher Sachen im Sinne\nHauptzweck der Maßnahme in der Nutzung des Abfalls\ndes Absatzes 1 entledigen, wenn diese entsprechend ihrer\nund nicht in der Beseitigung des Schadstoffpotentials\nursprünglichen Zweckbestimmung nicht mehr verwendet\nliegt.\nwerden, aufgrund ihres konkreten Zustandes geeignet\nsind, gegenwärtig oder künftig das Wohl der Allgemein-         (4) Die energetische Verwertung beinhaltet den Einsatz\nheit, insbesondere die Umwelt zu gefährden und deren        von Abfällen als Ersatzbrennstoff; vom Vorrang der ener-\nGefährdungspotential nur durch eine ordnungsgemäße          getischen Verwertung unberührt bleibt die thermische\nund schadlose Verwertung oder gemeinwohlverträgliche        Behandlung von Abfällen zur Beseitigung, insbesondere\nBeseitigung nach den Vorschriften dieses Gesetzes und       von Hausmüll. Für die Abgrenzung ist auf den Haupt-\nder auf Grund dieses Gesetzes ertassenen Rechtsverord-      zweck der Maßnahme abzustellen. Ausgehend vom ein-\nnungen ausgeschlossen werden kann.                          zelnen Abfall, ohne Vermischung mit anderen Stoffen,\nbestimmen Art und Ausmaß seiner Verunreinigungen\n(5) Erzeuger von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist\nsowie die durch seine Behandlung anfallenden weiteren\njede natürtiche oder juristische Person, durch deren Tätig-\nAbfälle und entstehenden Emissionen, ob der Haupt-\nkeit Abfälle angefallen sind, oder jede Person, die Vorbe-\nzweck auf die Verwertung oder die Behandlung gerichtet\nhandlungen, Mischungen oder sonstige Behandlungen\nvorgenommen hat, die eine Veränderung der Natur oder        ist.\nder Zusammensetzung dieser Abfälle bewirken.                   (5) Die Krelslaufwirtschaft umfaßt auch das Bereit-\nstellen, Überlassen, Sammeln, Einsammeln durch Hol-\n(6) Besitzer von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist\nund Bringsysteme, Befördern, Lagern und Behandeln von\njede natürliche oder juristische Person, die die tatsäch-\nAbfällen zur Verwertung.\nliche Sachherrschaft über Abfälle hat.\n(7) Abfallentsorgung umfaßt die Verwertung und Be-                                    §5\nseitigung von Abfällen.\nGrundpflichten der Kreislaufwirtschaft\n(8) Besonders überwachungsbedürftig sind die Abfälle,\ndie durch eine Rechtsverordnung nach § 41 Abs. 1 oder          (1) Die Pflichten zur Abfallvermeidung richten sich nach\n§ 41 Abs. 3 Nr. 1 bestimmt worden sind. Überwachungs-       § 9 sowie den auf Grund der§§ 23 und 24 erlassenen\nbedürftig sind alle übrigen Abfälle, wenn sie beseitigt     Rechtsverordnungen.\nwerden sollen, sowie die verwertbaren Abfälle, die durch       (2) Die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen sind\neine Rechtsverordnung nach§ 41 Abs. 3 Nr. 2 bestimmt        verpflichtet, diese nach Maßgabe des § 6 zu verwerten.\nsind.                                                       Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, hat\ndie Verwertung von Abfällen Vorrang vor deren Besei-\ntigung. Eine der Art und Beschaffenheit des Abfalls ent-\nzweiter Teil                       sprechende hochwertige Verwertung ist anzustreben.\nSoweit dies zur Erfüllung der Anforderungen nach den\nGrundsätze und Pflichten                   §§ 4 und 5 erforderlich ist, sind Abfälle zur Verwertung\nder Erzeuger und Besitzer von Abfällen             getrennt zu halten und zu behandeln.\nsowie der Entsorgungsträger\n(3) Die Verwertung von Abfällen, insbesondere durch\nihre Einbindung in Erzeugnisse, hat ordnungsgemäß und\n§4\nschadlos zu erfolgen. Die Verwertung erfolgt ordnungs-\nGrundsätze der Kreislaufwirtschaft              gemäß, wenn sie im Einklang mit den Vorschriften dieses\nGesetzes und anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften\n(1) Abfälle sind\nsteht. Sie erfolgt schadlos, wenn nach der Beschaffenheit\n1. in erster Linie zu vermeiden, insbesondere durch die     der Abfälle, dem Ausmaß der Verunreinigungen und der\nVerminderung ihrer Menge und Schädlichkeit,             Art der Verwertung Beeinträchtigungen des Wohls der\nAllgemeinheit nicht zu erwarten sind, insbesondere keine\n2. in zweiter Linie\nSchadstoffanreicherung im Wertstoffkreislauf erfolgt.\na) stofflich zu verwerten oder\n(4) Die Pflicht zur Verwertung von Abfällen ist einzu-\nb) zur Gewinnung von Energie zu nutzen (energetische    halten, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich\nVerwertung).                                         zumutbar ist, insbesondere für einen gewonnenen Stoff","2708                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\noder gewonnene Energie ein Markt vorhanden ist oder           1. die Einbindung oder das Verbleiben von bestimmten\ngeschaffen werden kann. Die Verwertung von Abfällen ist           Abfällen in Erzeugnissen nach Art, Beschaffenheit und\nauch dann technisch möglich, wenn hierzu eine Vorbe-              Inhaltsstoffen zu beschränken,\nhandlung erforderlich ist. Die wirtschaftliche Zumutbarkeit   2. Anforderungen an die Getrennthaltung, Beförderung\nist gegeben, wenn die mit der Verwertung verbundenen              und Lagerung von Abfällen festzulegen,\nKosten nicht außer Verhältnis zu den Kosten stehen, die\nfür eine Abfallbeseitigung zu tragen wären.                   3. Anforderungen an das Bereitstellen, Überlassen, Sam-\nmefn und Einsammefn von Abfällen durch Hol- und\n(5) Der in Absatz 2 festgelegte Vorrang der Verwertung         Bringsysteme festzulegen,\nvon Abfällen entfällt, wenn deren Beseitigung die umwelt-\nverträglichere Lösung darsteflt. Dabei sind insbesondere      4. für bestimmte Abfälle, deren Verwertung aufgrund ihrer\nzu berücksichtigen                                                Art, Beschaffenheit oder Menge in besonderer Weise\ngeeignet ist, Beeinträchtigungen des Wohls der All-\n1. die zu erwartenden Emissionen,                                 gemeinheit, insbesondere der in § 10 Abs. 4 genannten\n2. das Ziel der Schonung der natürlichen Ressourcen,              Schutzgüter, herbeizuführen, nach Herkunftsbereich,\nAnfallstelle oder Ausgangsprodukt festzulegen.\n3. die einzusetzende oder zu gewinnende Energie und\na) daß diese nur in bestimmter Menge oder Beschaf-\n4. die Anreicherung von Schadstoffen in Erzeugnissen,\nfenheit oder für bestimmte Zwecke in den Verkehr\nAbfällen zur Verwertung oder daraus gewonnenen\ngebracht oder verwertet werden dürfen,\nErzeugnissen.\nb) daß diese mit bestimmter Beschaffenheit nicht in\n(6) Der Vorrang der Verwertung gilt nicht für Abfälle, die\nden Verkehr gebracht werden dürfen,\nunmittelbar und üblicherweise durch Maßnahmen der\nForschung und Entwicklung anfallen.                           5. Hinweispflichten des jeweiligen Besitzers von Abfällen\nbezüglich der aus diesen Rechtsverordnungen sich\n§6                                   ergebenden Anforderungen festzulegen, die dieser bei\nder Abgabe an Dritte zu beachten hat,\nStoffliche und energetische Verwertung\n6. Kennzeichnungspflichten für Abfälle festzulegen.\n(1) Abfälle können\n(2) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 können\na) stofflich verwertet werden oder                            stoffliche Anforderungen festgelegt werden, wenn Kraft-\nb) zur Gewinnung von Energie genutzt werden.                  werksabfälle, Gips aus Rauchgasentschwefefungsanlagen\nVorrang hat die besser umweltverträgliche Verwertungs-        oder sonstige Abfälle in der Bergaufsicht unterstehenden\nart. § 5 Abs. 4 gilt entsprechend. Die Bundesregierung        Betrieben aus bergtechnischen oder bergsicherheitlichen\nwird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise         Gründen oder zur Wiedernutzbarmachung eingesetzt\n(§ 60) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-         werden.\ndesrates für bestimmte Abfallarten aufgrund der in § 5          (3) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 können\nAbs. 5 festgelegten Kriterien unter Berücksichtigung der in   Verfahren zur Überprüfung der dort festgelegten Anforde-\nAbsatz 2 genannten Anforderungen den Vorrang der stoff-       rungen festgelegt werden, insbesondere\nlichen oder energetischen Verwertung zu bestimmen.\n1. die Entnahme von Proben, der Verbleib und die\n(2) Soweit der Vorrang einer Verwertungsart nicht in           Aufbewahrung von Rückstellproben und die hierfür\neiner Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgelegt ist, ist          anzuwendenden Verfahren,\neine energetische Verwertung im Sinne des § 4 Abs. 4 nur\nzulässig, wenn                                                2. die zur Bestimmung von einzefnen Stoffen oder\nStoffgruppen erforderlichen Analyseverfahren.\n1. der Heizwert des einzelnen Abfalls, ohne Vermischung\nmit anderen Stoffen, mindestens 11 000 kj/kg beträgt,    Wegen der Anforderungen nach Satz 1 kann auf jeder-\nmann zugängliche 6ekanntmachungen sachverständiger\n2. ein Feuerungswirkungsgrad von mindestens 75 %\nStellen verwiesen werden; hierbei ist\nerzielt wird,\n1. in der Rechtsverordnung das Datum der Bekannt-\n3. entstehende Wärme selbst genutzt oder an Dritte\nabgegeben wird und                                           machung anzugeben und die Bezugsquelle genau zu\nbezeichnen,\n4. die im Rahmen der Verwertung anfallenden weiteren\nAbfälle möglichst ohne weitere Behandlung abgelagert     2. die Bekanntmachung bei dem Deutschen Patentamt\nwerden können.                                               archivmäßig gesichert niederzulegen und in der\nRechtsverordnung darauf hinzuweisen.\nAbfälle aus nachwachsenden Rohstoffen können ener-\ngetisch verwertet werden, wenn die in Satz 1 Nr. 2 bis 4\ngenannten Voraussetzungen vorliegen.                                                       §8\nAnforderungen an die Kreislaufwirtschaft\n§7                                     im Bereich der landwirtschaftlichen OOngung\nAnforderungen an die Kreislaufwirtschaft                (1) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz\n(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach An-         und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen\nhörung der beteiligten Kreise (§ 60) durch Rechtsverord-     mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\nnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur           schaft und Forsten und dem Bundesministerium für\nErfüllung der Pflichten nach § 5, insbesondere zur Siche-    Gesundheit nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 60)\nrung der schadlosen Verwertung, erforderlich ist,            durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-","Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Oktober 1994                                      2709\nrates für den Bereich der Landwirtschaft Anforderungen        Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der\nzur Sicherung der ordnungsgemäßen und schadlosen              Europäischen Gemeinschaft (ABI. EG Nr. L 30 S. 1) und\nVerwertung nach Maßgabe des Absatzes 2 festzulegen.           des Ausführungsgesetzes zu dem Basler übereinkommen\nvom 22. März 1989 über die Kontrolle der grenzüber-\n(2) Werden Abfälle zur Verwertung als Sekundärroh-\nschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer\nstoffdünger oder Wirtschaftsdünger im Sinne des § 1 des\nEntsorgung vom ... 1) bleiben unberührt.\nDüngemittelgesetzes auf landwirtschaftlich, forstwirt-\nschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden aufgebracht,          (4) Abfälle sind so zu beseitigen, daß das Wohl der\nkönnen in Rechtsverordnungen nach Absatz 1 für die            Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Eine Beeinträch-\nAbgabe und die Aufbringung hinsichtlich der Schadstoffe       tigung liegt insbesondere vor, wenn\ninsbesondere                                                  1. die Gesundheit der Menschen beeinträchtigt,\n1. Verbote oder Beschränkungen nach Maßgabe von               2. Tiere und Pflanzen gefährdet,\nMerkmalen wie Art und Beschaffenheit des Bodens,\nAufbringungsort und -zeit und natürliche Standort-        3. Gewässer und Boden schädlich beeinflußt,\nverhältnisse sowie                                        4. schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreini-\n2. Untersuchungen der Abfälle oder Wirtschaftsdünger              gungen oder Lärm herbeigeführt,\noder des Bodens, Maßnahmen zur Vorbehandlung die-         5. die Belange der Raumordnung und der Landespla-\nser Stoffe oder geeignete andere Maßnahmen                   nung, des Naturschutzes und der Landschaftspflege\nbestimmt werden. Dies gilt für Wirtschaftsdünger inso-            sowie des Städtebaus nicht gewahrt oder\nweit, als das Maß der guten fachlichen Praxis im Sinne des    6. sonst die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet\n§ 1a des Düngemittelgesetzes überschritten wird.                  oder gestört\n(3) Die Landesregierungen können Rechtsverordnun-          werden.\ngen nach Absatz 2 erlassen, soweit das Bundesministe-\nrium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit von                                         § 11\nder Ermächtigung keinen Gebrauch macht; sie können die\nGrundpflichten der Abfallbeseitigung\nErmächtigung durch Rechtsverordnung ganz oder teil-\nweise auf andere Behörden übertragen.                            (1) Die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen, die nicht\nverwertet werden, sind verpflichtet, diese nach den\n§9                              Grundsätzen der gemeinwohlverträglichen Abfallbesei-\ntigung gemäß § 1O zu beseitigen, soweit in den §§ 13 bis\nPflichten der Anlagenbetreiber\n18 nichts anderes bestimmt ist.\nDie Pflichten der Betreiber von genehmigungsbedürf-           (2) Soweit dies zur Erfüllung der Anforderungen nach\ntigen und nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen nach          § 10 erforderlich ist, sind Abfälle zur Beseitigung getrennt\ndem Bundes-Immissionsschutzgesetz, diese so zu errich-        zu halten und zu behandeln.\nten und zu betreiben, daß Abfälle vermieden, verwertet\noder beseitigt werden, richten sich nach den Vorschriften\n§12\ndes Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Stoffbezogene\nAnforderungen an die Art und Weise der Verwertung und                    Anforderungen an die Abfallbeseitigung\nBeseitigung von Abfällen nach diesem Gesetz bleiben\n(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach An-\nunberührt. Stoffbezogene Anforderungen an die anla-\nhörung der beteiligten Kreise (§ 60) durch Rechtsverord-\ngeninterne Verwertung sind durch Rechtsverordnung\nnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Erfüllung der\nnach § 6 Abs. 1 und § 7 festzulegen.\nPflichten nach§ 11 entsprechend dem Stand der Technik\nAnforderungen an die Beseitigung von Abfällen nach Her-\n§10                              kunftsbereich, Anfallstelle sowie nach Art, Menge und\nGrundsätze                           Beschaffenheit festzulegen, insbesondere\nder gemeinwohlverträglichen Abfallbeseitigung            1. Anforderungen an die Getrennthaltung                 und     die\n(1) Abfälle, die nicht verwertet werden, sind dauerhaft        Behandlung von Abfällen,\nvon der Kreislaufwirtschaft auszuschließen und zur            2. Anforderungen an das Bereitstellen, Überlassen, das\nWahrung des Wohls der Allgemeinheit zu beseitigen.                Einsammeln, die Beförderung, Lagerung und die\n(2) Die Abfallbeseitigung umfaßt das Bereitstellen,            Ablagerung von Abfällen und\nÜberlassen, Einsammeln, die Beförderung, die Behand-          3. Verfahren zur Überprüfung der Anforderungen ent-\nlung, die Lagerung und die Ablagerung von Abfällen zur            sprechend § 7 Abs. 3.\nBeseitigung. Durch die Behandlung von Abfällen sind\nderen Menge und Schädlichkeit zu vermindern. Bei der             (2) Die Bundesregierung erläßt nach Anhörung der\nBehandlung und Ablagerung anfallende Energie oder             beteiligten Kreise (§ 60) mit Zustimmung des Bundesrates\nAbfälle sind so weit wie möglich zu nutzen. Die Behand-       zur Durchführung dieses Gesetzes und der aufgrund\nlung und Ablagerung ist auch dann als Abfallbeseitigung       dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen des\nanzusehen, wenn dabei anfallende Energie oder Abfälle         Bundes allgemeine Verwaltungsvorschriften über Anfor-\ngenutzt werden können und diese Nutzung nur unter-            derungen an die umweltverträgliche Beseitigung von\ngeordneter Nebenzweck der Beseitigung ist.                    Abfällen nach dem Stand der Technik. Hierzu sind auch\nVerfahren der Sammlung, Behandlung, Lagerung und\n(3) Abfälle sind im Inland zu beseitigen. Die Vorschriften\nder Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom                 1) Das Ausführungsgesetz zum Basler übereinkommen befindet sich der-\n1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der                zeit im Gesetzgebungsverfahren.","2710                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nAblagerung festzulegen, die in der Regel eine umwelt-          tragen worden sind, unterliegen diese nicht der Andie-\nverträgliche Abfallbeseitigung gewährleisten.                  nungs- oder Überlassungspflicht.\n(3) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der\nEntwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtun-                                   §14\ngen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer                 Duldungspflichten bei Grundstücken\nMaßnahme für eine umweltverträgliche Abfallbeseitigung\ngesichert erscheinen läßt. Bei der Bestimmung des Stan-           (1) Die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, auf\ndes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfah-        denen überlassungspflichtige Abfälle anfallen, sind ver-\nren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen,          pflichtet, das Aufstellen zur Erfassung notwendiger\ndie mit Erfolg im Betrieb erprobt worden sind.                 Behältnisse sowie das Betreten des Grundstücks zum\nZwecke des Einsammelns und zur Überwachung der\n§13                              Getrennthaltung und Verwertung von Abfällen zu dulden.\nÜberlassungspflichten                          (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Rücknahme- und\nSammelsysteme, die zur Durchführung von Rücknahme-\n(1) Abweichend von § 5 Abs. 2 und § 11 Abs. 1 sind         pflichten aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 24\nErzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haus-         erforderlich sind.\nhaltungen verpflichtet, diese den nach Landesrecht zur\nEntsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffent-\nlich-rechtliche Entsorgungsträger) zu überlassen, soweit                                     §15\nsie zu einer Verwertung nicht in der Lage sind oder diese                                Pflichten\nnicht beabsichtigen. Satz 1 gilt auch für Erzeuger und               der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger\nBesitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen\nHerkunftsbereichen, soweit sie diese nicht in eigenen             (1) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger haben\nAnlagen beseitigen oder überwiegende öffentliche Inter-        die in ihrem Gebiet angefallenen und überlassenen Abfälle\nessen eine Überlassung erfordern.                              aus privaten Haushaltungen und Abfälle zur Beseitigung\naus anderen Herkunftsbereichen nach Maßgabe der §§ 4\n(2) Die Überlassungspflicht gegenüber den öffentlich-      bis 7 zu verwerten oder nach Maßgabe der §§ 1O bis 12\nrechtlichen Entsorgungsträgern besteht nicht, soweit           zu beseitigen. Werden Abfälle aus den in § 5 Abs. 4\nDritten oder privaten Entsorgungsträgern Pflichten zur         genannten Gründen zur Beseitigung überlassen, sind die\nVerwertung und Beseitigung nach § 16, 17 oder 18 über-         öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zur Verwertung\ntragen worden sind.                                            verpflichtet, soweit bei ihnen diese Gründe nicht vor-\n(3) Die Überlassungspflicht besteht nicht für Abfälle,     liegen.\n1. die einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht aufgrund             (2) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sind\neiner Rechtsverordnung nach § 24 unterliegen, soweit      von ihren Pflichten zur Entsorgung von Abfällen aus ande-\nnicht die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf-   ren Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen\ngrund einer Bestimmung nach § 24 Abs. 2 Nr. 4 an der      befreit, soweit Dritten oder privaten Entsorgungsträgern\nRücknahme mitwirken,                                      Pflichten zur Entsorgung nach § 16, 17 oder 18 übertragen\nworden sind.\n2. die durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungs-\ngemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden,          (3) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können\nmit Zustimmung der zuständigen Behörde Abfälle von der\n3. die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungs-\nEntsorgung ausschließen, soweit diese der Rücknahme-\ngemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt\npflicht aufgrund einer nach § 24 erlassenen Rechtsverord-\nwerden, soweit dies den öffentlich-rechtlichen Ent-\nnung unterliegen und entsprechende Rücknahmeeinrich-\nsorgungsträgern nachgewiesen wird und nicht über-\ntungen tatsächlich zur Verfügung stehen. Satz 1 gilt auch\nwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen.\nfür Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsberei-\nDie Nummern 2 und 3 gelten nicht für besonders über-           chen als privaten Haushaltungen, soweit diese nach Art,\nwachungsbedürftige Abfälle. Sonderregelungen der               Menge oder Beschaffenheit nicht mit den in Haushaltun-\nÜberlassungspflicht durch Rechtsverordnungen nach den          gen anfallenden Abfällen beseitigt werden können oder\n§§ 7 und 24 bleiben unberührt.                                 die Sicherheit der umweltverträglichen Beseitigung im\nEinklang mit den Abfallwirtschaftsplänen der Länder\n(4) Die Länder können zur Sicherstellung der umwelt-\ndurch einen anderen Entsorgungsträger oder Dritten\nverträglichen Beseitigung Andienungs- und Überlassungs-\ngewährleistet ist. Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungs-\npflichten für besonders überwachungsbedürftige Abfälle\nträger können den Ausschluß von der Entsorgung nach\nzur Beseitigung bestimmen. Sie können zur Sicherstellung\nden Sätzen 1 und 2 mit Zustimmung der zuständigen\nder umweltverträglichen Abfallentsorgung Andienungs-\nBehörde widerrufen, soweit die dort genannten Voraus-\nund Überlassungspflichten für besonders überwachungs-\nsetzungen für einen Ausschluß nicht mehr vorliegen.\nbedürftige Abfälle zur Verwertung bestimmen, soweit eine\nordnungsgemäße Verwertung nicht anderweitig gewährlei-            (4) Die Pflichten nach Absatz 1 gelten auch für Kraft-\nstet werden kann. Die in Satz 2 genannten Abfälle zur Ver-    fahrzeuge oder Anhänger ohne gültige amtliche Kenn-\nwertung werden von der Bundesregierung durch Rechts-          zeichen, wenn diese auf öffentlichen Flächen oder außer-\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt.           halb im Zusammenhang bebauter Ortsteile abgestellt\nAndienungspflichten für besonders überwachungsbedürf-          sind, keine Anhaltspunkte für deren Entwendung oder\ntige Abfälle zur Verwertung, die die Länder bis zum Inkraft-  bestimmungsgemäße Nutzung bestehen und sie nicht\ntreten dieses Gesetzes bestimmt haben, bleiben                innerhalb eines Monats nach einer am Fahrzeug ange-\nunberührt. Soweit Dritten oder privaten Entsorgungsträ-       brachten, deutlich sichtbaren Aufforderung entfernt\ngern Pflichten zur Entsorgung nach § 16, 17 oder 18 über-     worden sind.","Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Oktober 1994                                2711\n§16                                 (3) Die zuständige Behörde kann mit Zustimmung der\nBeauftragung Dritter\nöffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Sinne des\n§ 15 den Verbänden auf deren Antrag die Erzeuger- und\n(1) Die zur Verwertung und Beseitigung Verpflichteten       Besitzerpflichten ganz oder teilweise übertragen, wenn\nkönnen Dritte mit der Erfüllung ihrer Pflichten beauftragen.\n1. auf andere Weise der Verbandszweck nicht erfüllt wer-\nIhre Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Pflichten bleibt\nden kann,\nhiervon unberührt. Die beauftragten Dritten müssen über\ndie erforderliche Zuverlässigkeit verfügen.                    2. die Erfüllung der übertragenen Pflichten sichergestellt\n(2) Die zuständige Behörde kann auf Antrag mit Zu-              ist, insbesondere die Sicherheit der Abfallbeseitigung\nstimmung der Entsorgungsträger im Sinne der §§ 15, 17              für den übertragenen Aufgabenbereich im Einklang mit\nund 18 deren Pflichten auf einen Dritten ganz oder teil-           den Abfallwirtschaftsplänen der Länder(§ 29) gewähr-\nweise übertragen, wenn                                             leistet ist, und\n1. der Dritte sach- und fachkundig und zuverlässig ist,        3. keine überwiegenden öffentlichen Interessen ent-\ngegenstehen.\n2. die Erfüllung der übertragenen Pflichten sichergestellt\nist und                                                    § 16 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.\n3. keine überwiegenden öffentlichen Interessen ent-               (4) Die zuständige Behörde kann den Verband im\ngegenstehen.                                               Rahmen des übertragenen Aufgabenbereichs und Ver-\nbandszwecks in einem ausgewiesenen Gebiet zur Besei-\nDie Pflichtenübertragung der privaten Entsorgungsträger        tigung aller Abfälle, insbesondere von Abfällen zur Besei-\nauf Dritte bedarf der Zustimmung der öffentlich-recht-\ntigung weiterer Erzeuger und Besitzer verpflichten, soweit\nlichen Entsorgungsträger im Sinne des § 15.\n1. dies zur Wahrung der Belange des Wohles der All-\n(3) Zur Darlegung der Voraussetzungen nach Absatz 2\ngemeinheit geboten ist und\nhat der Dritte insbesondere ein Abfallwirtschaftskonzept\nvorzulegen. Das Abfallwirtschaftskonzept hat zu enthalten      2. die Erzeuger und Besitzer ihre Pflichten nicht selbst\nwahrnehmen.\n1. Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu ver-\nwertenden oder zu beseitigenden Abfälle,                      (5) Die Verbände können Gebühren erheben. Die\nGebührensatzung bedarf der Genehmigung der zustän-\n2. Darstellung der getroffenen und geplanten Maßnah-\ndigen Behörde.\nmen zur Verwertung oder zur Beseitigung der Abfälle,\n(6) Für die übertragenen Verwertungs- und Beseiti-\n3. Darlegung der vorgesehenen Entsorgungswege für die\ngungspflichten gilt § 15 Abs. 1 und 3 entsprechend.\nnächsten fünf Jahre einschließlich der Angaben zur\nSoweit es zur Erfüllung der übertragenen Pflichten er-\nnotwendigen Standort- und Anlagenplanung sowie\nforderlich ist, bestehen die Übertassungs- und Duldungs-\nihrer zeitlichen Abfolge,\npflichten gegenüber den Verbänden; § 13 Abs. 1 und 3\n4. gesonderte Darstellung der unter Nr. 1 genannten            und § 14 gelten entsprechend. Zur Erfüllung der übertra-\nAbfälle bei der Verwertung oder Beseitigung außerhalb      genen Pflichten können die Verbände von den Erzeugern\nder Bundesrepublik Deutschland.                            und Besitzern verlangen, die Abfälle getrennt zu halten\nBei der Erstellung des Abfallwirtschaftskonzepts sind die      und zu bestimmten Sammelstellen oder Behandlungs-\nVorgaben der Abfailwirtschaftsplanung nach § 29 zu             anlagen zu bringen. Die Befugnis des Erzeugers und\nberücksichtigen. Das Abfallwirtschaftskonzept ist ent-         Besitzers, die Abfälle selbst zu entsorgen, bleibt un-\nsprechend § 19 Abs. 3 zu erstellen und fortzuschreiben.        berührt.\nNach Ablauf eines Jahres nach der Übertragung der\nPflichten ist darüber hinaus entsprechend § 20 Abs. 1 eine                                  §18\nAbfallbilanz zu erstellen und vorzulegen.                             Wahrnehmung von Aufgaben durch Selbst-\n(4) Die Übertragung ist zu befristen. Sie kann mit                  verwaltungskörperschaften der Wirtschaft\nNebenbestimmungen versehen werden, insbesondere\n(1) Die Industrie- und Handelskammern, Handwerks-\nunter Bedingungen erteilt und mit Auflagen oder dem\nkammern und Landwirtschaftskammern (Selbstverwal-\nVorbehalt eines Widerrufs verbunden werden.\ntungskörperschaften der Wirtschaft) können Einrichtun-\ngen bilden, die von den Erzeugern und Besitzern von\n§17                              Abfällen mit der Erfüllung ihrer Verwertungs- und Besei-\ntigungspflichten beauftragt werden können. § 16 Abs. 1\nWahrnehmung von Aufgaben durch Verbände                  Satz 2 und 3 gilt entsprechend.\n(1) Die Erzeuger und Besitzer von Abfällen aus gewerb-         (2) Auf Antrag der Selbstverwaltungskörperschaften\nlichen sowie sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen            der Wirtschaft kann die zuständige Behörde den Einrich-\noder öffentlichen Einrichtungen können Verbände bilden,        tungen in einem ausgewiesenen Gebiet die Pflichten der\ndie von den Erzeugern oder Besitzern von Abfällen mit der      Erzeuger und Besitzer von Abfällen ganz oder teilweise\nErfüllung ihrer Verwertungs- und Beseitigungspflichten         übertragen. § 17 Abs. 3 bis 6 gilt entsprechend.\nbeauftragt werden können. § 16 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt\nentsprechend.\n§19\n(2) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger- und\nAbfallwirtschaftskonzepte\ndie Selbstverwaltungskörperschaften der Wirtschaft\nkönnen auf die Bildung der Verbände hinwirken und sich            (1) Erzeuger, bei denen jährlich mehr als insgesamt\nan ihnen beteiligen.                                           2000 Kilogramm besonders überwachungsbedürftige Ab-","2712                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nfälle oder jährlich mehr als 2000 Tonnen überwachungs-        3, 5, Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz und Abs. 4 findet entspre-\nbedürftige Abfälle je Abfallschlüssel anfallen, haben ein     chende Anwendung.\nAbfallwirtschaftskonzept über die Vermeidung, Verwer-\n(2) Die Besitzer von Abfällen aus gewerblichen oder\ntung und Beseitigung der anfallenden Abfälle zu erstellen.\nsonstigen wirtschaftlichen Unternehmen oder öffentlichen\nDas Abfallwirtschaftskonzept dient als internes Planungs-\nEinrichtungen sind den Verpflichteten im Sinne des Ab-\ninstrument und ist auf Verlangen der zuständigen Behörde\nsatzes 1 Satz 1 zur Auskunft verpflichtet, soweit sie diesen\nzur Auswertung für die Abfallwirtschaftsplanung vorzu-\nAbfälle zu überlassen haben.\nlegen. Das Abfallwirtschaftskonzept hat zu enthalten:\n(3) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im\n1 . Angaben über Art, Menge und Verbleib der besonders\nSinne des § 15 haben Abfallbilanzen entsprechend Ab-\nüberwachungsbedürftigen Abfälle, überwachungsbe-\nsatz 1 zu erstellen. Die Anforderungen an die Abfallbilan-\ndürftigen Abfälle zur Verwertung sowie der Abfälle zur\nzen regeln die Länder.\nBeseitigung,\n§21\n2. Darstellung der getroffenen und geplanten Maß-\nnahmen zur Vermeidung, zur Verwertung und zur                             Anordnungen im Einzelfall\nBeseitigung von Abfällen,                                   (1) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die er-\n3. Begründung der Notwendigkeit der Abfallbeseitigung,        forderlichen Anordnungen zur Durchführung dieses\ninsbesondere Angaben zur mangelnden Verwert-             Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen\nbarkeit aus den in § 5 Abs. 4 genannten Gründen,         Rechtsverordnungen treffen.\n4. Darlegung der vorgesehenen Entsorgungswege für die            (2) Die zuständige Behörde kann anordnen, daß Ver-\nnächsten fünf Jahre; bei Eigenentsorgern Angaben zur     pflichtete im Sinne des § 19 Abs. 1 einen von der zustän-\nnotwendigen Standort- und Anlagenplanung sowie           digen obersten Landesbehörde bekanntgegebenen Sach-\nihrer zeitlichen Abfolge,                                verständigen mit der Prüfung von Abfallwirtschaftskon-\nzepten und Abfallbilanzen nach den§§ 19 und 20 beauf-\n5. gesonderte Darstellung des Verbleibs der unter Num-\ntragen.\nmer 1 genannten Abfälle bei der Verwertung oder\nBeseitigung außerhalb der Bundesrepublik Deutsch-           (3) Werden Abfallwirtschaftskonzepte oder Abfallbilan-\nland.                                                    zen nicht, nicht den Anforderungen entsprechend oder\nnicht rechtzeitig erstellt, kann die zuständige Behörde dies\n(2) Bei Erstellung des Abfallwirtschaftskonzepts sind\nbeanstanden und dem Verpflichteten eine angemessene\ndie Vorgaben der Abfallwirtschaftsplanung nach § 29 zu\nFrist zur Nachbesserung einräumen.\nberücksichtigen.\n(3) Das Abfallwirtschaftskonzept ist erstmalig bis zum\n31. Dezember 1999 für die nächsten fünf Jahre zu erstel-                                 Dritter Teil\nlen und alle fünf Jahre fortzuschreiben, soweit die Länder                      Produktverantwortung\nbis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes nichts anderes\nbestimmt haben. Die zuständige Behörde kann die Vor-                                        §22\nlage zu einem früheren Zeitpunkt verlangen.\nProduktverantwortung\n(4) Die Bundesregierung bestimmt nach Anhörung der\nbeteiligten Kreise (§ 60) durch Rechtsverordnung mit             (1) Wer Erzeugnisse entwickelt, herstellt, be- und ver-\nZustimmung des Bundesrates                                    arbeitet oder vertreibt, trägt zur Erfüllung der Ziele der\nKreislaufwirtschaft die Produktverantwortung. Zur Erfül-\n1. nähere Anforderungen an Form und Inhalt der nach\nlung der Produktverantwortung sind Erzeugnisse mög-\nAbsatz 1 vorzulegenden Unterlagen,\nlichst so zu gestalten, daß bei deren Herstellung und\n2. Ausnahmen für bestimmte Abfallarten von den in den         Gebrauch das Entstehen von Abfällen vermindert wird und\nAbsätzen 1 bis 3 genannten Pflichten,                    die umweltverträgliche Verwertung und Beseitigung der\n3. einzelne nicht überwachungsbedürftige Abfälle zur          nach deren Gebrauch entstandenen Abfälle sichergestellt\nVerwertung, welche in das Abfallwirtschaftskonzept       ist.\neinzubeziehen sind.                                         (2) Die Produktverantwortung umfaßt insbesondere\n(5) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Sinne  1 . die Entwicklung, Herstellung und das Inverkehrbringen\ndes § 15 haben Abfallwirtschaftskonzepte über die Ver-             von Erzeugnissen, die mehrfach verwendbar, tech-\nwertung und die Beseitigung der in ihrem Gebiet anfallen-         nisch langlebig und nach Gebrauch zur ordnungs-\nden und ihnen zu überlassenden Abfälle zu erstellen. Die          gemäßen und schadlosen Verwertung und umwelt-\nAnforderungen an die Abfallwirtschaftskonzepte regeln              verträglichen Beseitigung geeignet sind,\ndie Länder.                                                  2. den vorrangigen Einsatz von verwertbaren Abfällen\n§20                                 oder sekundären Rohstoffen bei der Herstellung von\nAbfallbilanzen                            Erzeugnissen,\n(1) Verpflichtete im Sinne des § 19 Abs. 1 haben          3. die Kennzeichnung von schadstoffhaltigen Erzeugnis-\njährlich, erstmalig zum 1. April 1998, jeweils für das            sen, um die umweltverträgliche Verwertung oder\nvorhergehende Jahr eine Bilanz über Art, Menge und                Beseitigung der nach Gebrauch verbleibenden Abfälle\nVerbleib der verwerteten oder beseitigten besonders               sicherzustellen,\nüberwachungsbedürftigen und überwachungsbedürftigen           4. den Hinweis auf Rückgabe-, Wiederverwendungs- und\nAbfälle (Abfallbilanz) zu erstellen und auf Verlangen der         Verwertungsmöglichkeiten oder -pflichten und Pfand-\nzuständigen Behörde vorzulegen. § 19 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1,         regelungen durch Kennzeichnung der Erzeugnisse und","Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Oktober 1994                               2713\n5. die Rücknahme der Erzeugnisse und der nach                                             §24\nGebrauch der Erzeugnisse verbleibenden Abfälle                      Rücknahme- und Rückgabepflichten\nsowie deren nachfolgende Verwertung oder Besei-\ntigung.                                                     (1) Zur Festlegung von Anforderungen nach § 22 wird\ndie Bundesregierung ermächtigt, nach Anhörung der\n(3) Im Rahmen der Produktverantwortung nach den\nbeteiligten Kreise (§ 60) durch Rechtsverordnung mit\nAbsätzen 1 und 2 sind neben der Verhältnismäßigkeit der\nZustimmung des Bundesrates zu bestimmen, daß Her-\nAnforderungen entsprechend § 5 Abs. 4, die sich aus\nsteller oder Vertreiber\nanderen Rechtsvorschriften ergebenden Regelungen zur\nProduktverantwortung und zum Schutz der Umwelt sowie         1. bestimmte Erzeugnisse nur bei Eröffnung einer Rück-\ndie Festlegungen des Gemeinschaftsrechts über den                gabemöglichkeit abgeben oder in Verkehr bringen\nfreien Warenverkehr zu berücksichtigen.                          dürfen,\n(4) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechts-            2. bestimmte Erzeugnisse zurückzunehmen und die Rück-\nverordnungen auf Grund der §§ 23 und 24, welche Ver-             gabe durch geeignete Maßnahmen, insbesondere\npflichteten die Produktverantwortung nach den Absät-             durch Rücknahmesysteme oder durch Erhebung eines\nzen 1 und 2 zu erfüllen haben. Sie legt zugleich fest, für       Pfandes, sicherzustellen haben,\nwelche Erzeugnisse und in welcher Art und Weise die          3. bestimmte Erzeugnisse an der Abgabe- oder Anfall-\nProduktverantwortung wahrzunehmen ist.                           stelle zurückzunehmen haben,\n4. gegenüber dem Land, der zuständigen Behörde oder\n§23\nden Entsorgungsträgern im Sinne des § 15, 17 oder 18\nVerbote, Beschränkungen und Kennzeichnungen                  Nachweis zu führen über Art, Menge, Verwertung und\nBeseitigung der zurückgenommenen Abfälle, Belege\nZur Festlegung von Anforderungen nach § 22 wird die\nBundesregierung ermächtigt, nach Anhörung der beteilig-          einzubehalten und aufzubewahren und auf Verlangen\nten Kreise (§ 60) durch Rechtsverordnung mit Zustim-             vorzuzeigen haben.\nmung des Bundesrates zu bestimmen, daß                          (2) In einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann zur\n1. bestimmte Erzeugnisse, insbesondere Verpackungen          Festlegung von Anforderungen nach § 22 sowie zur\nund Behältnisse nur in bestimmter Beschaffenheit oder    ergänzenden Festlegung von Pflichten der Erzeuger und\nfür bestimmte Verwendungen, bei denen eine ord-          Besitzer von Abfällen und der Entsorgungsträger im Sinne\nnungsgemäße Verwertung oder Beseitigung der an-          der §§ 15, 17 und 18 im Rahmen der Kreislaufwirtschaft\nfallenden Abfälle gewährleistet ist, in Verkehr gebracht weiter bestimmt werden,\nwerden dürfen,                                           1. wer die Kosten für die Rücknahme, Verwertung und\n2. bestimmte Erzeugnisse überhaupt nicht in Verkehr              Beseitigung der zurückzunehmenden Erzeugnisse zu\ngebracht werden dürfen, wenn bei ihrer Entsorgung            tragen hat,\ndie Freisetzung schädlicher Stoffe nicht oder nur mit    2. daß die Besitzer von Abfällen diese dem nach Absatz 1\nunverhältnismäßig hohem Aufwand verhindert werden            verpflichteten Hersteller oder Vertreiber zu überlassen\nkönnte oder die umweltverträgliche Entsorgung nicht          haben,\nauf andere Weise sichergestellt werden kann,\n3. die Art und Weise der Überlassung, einschließlich der\n3. bestimmte Erzeugnisse nur in bestimmter, die Ab-              Maßnahmen im Sinne des§ 4 Abs. 5 zum Bereitstellen,\nfallentsorgung spürbar entlastender Weise, insbeson-         Sammeln und Befördern sowie Bringpflichten der unter\ndere in einer die mehrfache Verwendung oder die              Nummer 1 genannten Besitzer,\nVerwertung er1eichtemden Form in Verkehr gebracht\nwerden dürfen,                                           4. daß die Entsorgungsträger im Sinne der §§ 15, 17\nund 18 durch Erfassung der Abfälle als ihnen über-\n4. bestimmte Erzeugnisse in bestimmter Weise zu kenn-            tragene Aufgabe bei der Rücknahme mitzuwirken und\nzeichnen sind, um insbesondere die Erfüllung der             die erfaßten Abfälle dem nach Absatz 1 Verpflichteten\nGrundpflichten nach § 5 nach Rücknahme zu sichern            zu überlassen haben.\n(Kennzeichnungspflicht),\n5. bestimmte Erzeugnisse wegen des Schadstoffge-                                          §25\nhaltes der nach bestimmungsgemäßem Gebrauch in\nfreiwillige Rücknahme\nder Regel verbleibenden Abfälle nur mit einer Kenn-\nzeichnung in den Verkehr gebracht werden dürfen, die        (1) Die Bundesregierung kann für die freiwillige Rück-\ninsbesondere auf die Notwendigkeit einer Rückgabe        nahme von Abfällen nach Anhörung der beteiligten Kreise\nan Hersteller, Vertreiber oder bestimmte Dritte hin-     (§ 60) Zielfestlegungen treffen, die innerhalb einer an-\nweist, mit der die erforderliche besondere Verwertung    gemessenen Frist zu erreichen sind. Sie veröffentlicht die\noder Beseitigung sichergestellt wird,                    Festlegungen im Bundesanzeiger.\n6. für bestimmte Erzeugnisse, für die eine Rücknahme-           (2) Hersteller und Vertreiber, die Abfälle zur Besei-\noder Rückgabepflicht nach§ 24 verordnet wurde, an        tigung, überwachungs- oder besonders überwachungs-\nder Stelle der Abgabe oder des lnverkehrbringens auf     bedürftige Abfälle zur Verwertung freiwillig zurückneh-\ndie Rückgabemöglichkeit hinzuweisen ist oder die         men, haben dies der zuständigen Behörde anzuzeigen.\nErzeugnisse entsprechend zu kennzeichnen sind,           Die für die Entgegennahme der Anzeige zuständige\n7. bestimmte Erzeugnisse, für die die Erhebung eines         Behörde soll von Verpflichtungen nach § 49 sowie Nach-\nPfandes nach § 24 verordnet wurde, entsprechend zu       weispflichten nach den §§ 43 und 46 Befreiungen erteilen,\nkennzeichnen sind, gegebenenfalls mit Angabe der         soweit durch die freiwillige Rücknahme die Ziele der Kreis-\nHöhe des Pfandes.                                        laufwirtschaft nach den §§ 4 und 5 gefördert werden und","2714                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\ndie ordnungsgemäße Verwertung und Beseitigung der           Betreiber zumutbar ist. Kommt eine Einigung über das\nzurückgenommenen Abfälle in anderer geeigneter Weise        Entgelt nicht zustande, wird es durch die zuständige\nnachgewiesen wird.                                          Behörde festgesetzt. Die Zuweisung darf nur erfolgen,\nwenn Rechtsvorschriften dieses Gesetzes nicht ent-\n§26\ngegenstehen; die Erfüllung der Grundpflichten gemäß § 11\nBesitzerpflichten nach Rücknahme                 muß sichergestellt sein. Die zuständige Behörde hat die\nVorlage der AbfaJlwirtschaftskonzepte des durch die\nHersteller und Vertreiber, die Abfälle aufgrund einer\nZuweisung Begünstigten zu verlangen und ihrer Entschei-\nRechtsverordnung nach § 24 oder freiwillig zurückneh-\ndung zugrundezulegen. Auf Antrag des nach Satz 1 Ver-\nmen, unterliegen den Pflichten eines Besitzers von Abfäl-\npflichteten kann der durch die Zuweisung Begünstigte\nlen nach den §§ 5 und 11.\nverpflichtet werden, Abfälle gleicher Art und Menge nach\nFortfall der Gründe für die Zuweisung zu übernehmen.\nVierter Teil                          (2) Die zuständige Behörde kann dem Betreiber einer\nPlanungsverantwortung                      Abfallbeseitigungsanlage, der Abfälle wirtschaftlicher als\ndie Entsorgungsträger im Sinne der §§ 15, 17 und 18\n1. Abschnitt                          beseitigen kann, die Beseitigung dieser Abfälle auf seinen\nAntrag übertragen. Die Übertragung kann mit der Auflage\nOrdnung und Planung\nverbunden werden, daß der Antragsteller alle in dem von\nden Entsorgungsträgern erfaßten Gebiet angefaJlenen\n§27\nAbfälle gegen Erstattung der Kosten beseitigt, wenn die\nOrdnung der Beseitigung                     Entsorgungsträger die verbleibenden Abfälle nicht oder\n(1) Abfälle dürfen zum Zwecke der Beseitigung nur in     nur mit unverhältnismäßigem Aufwand beseitigen können;\nden dafür zugelassenen Anlagen oder Einrichtungen           dies gilt nicht, wenn der Antragsteller darlegt, daß die\nÜbernahme der Beseitigung unzumutbar ist.\n(AbfaJlbeseitigungsanlagen) behandelt, gelagert oder\nabgelagert werden. Darüber hinaus ist die Behandlung          (3) Der Abbauberechtigte oder Unternehmer eines\nvon Abfällen zur Beseitigung in Anlagen zulässig, die über- Mineralgewinnungsbetriebes sowie der Eigentümer,\nwiegend einem anderen Zweck als der Abfallbeseitigung       Besitzer oder in sonstiger Weise Verfügungsberechtigte\ndienen und die einer Genehmigung nach § 4 des Bundes-       eines zur Mineralgewinnung genutzten Grundstückes\nImmissionsschutzgesetzes bedürfen. Die Lagerung oder        kann von der zuständigen Behörde verpflichtet werden,\nBehandlung von Abfällen zur Beseitigung in den diesen       die Beseitigung von Abfällen in freigelegten Bauen in\nZwecken dienenden Abfallbeseitigungsanlagen ist auch        seiner Anlage oder innerhalb seines Grundstückes zu\nzulässig, soweit diese als unbedeutende Anlagen nach        dulden, den Zugang zu em,öglichen und dabei, soweit\ndem Bundes-Immissionsschutzgesetz keiner Genehmi-           dies unumgänglich ist, vorhandene Betriebsanlagen oder\ngung bedürfen und in Rechtsverordnungen nach § 12           Einrichtungen oder Teile derselben zur Verfügung zu\nAbs. 1 oder nach § 23 des Bundes-Immissionsschutz-          stellen. Die ihm dadurch entstehenden Kosten hat der\ngesetzes oder in allgemeinen Verwaltungsvorschriften        Beseitigungspflichtige zu erstatten. Die zuständige\nnach § 12 Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.               Behörde bestimmt den lnhaJt dieser Verpflichtung. Der\nVorrang der Mineralgewinnung gegenüber der Abfall-\n(2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall unter\nbeseitigung darf nicht beeinträchtigt werden. Für die aus\ndem Vorbehalt des Widerrufs Ausnahmen von Absatz 1\nder Abfallbeseitigung entstehenden Schäden haftet der\nSatz 1 zulassen, wenn dadurch das Wohl der Allgemein-\nDuldungspflichtige nicht.\nheit nicht beeinträchtigt wird.\n(4) Das Einbringen oder Einleiten von Abfällen zur\n(3) Die Landesregierungen können durch Rechts-\nBeseitigung in die Hohe See ist verboten. Das Einbringen\nverordnung die Beseitigung bestimmter Abfälle oder\noder Einleiten von Baggergut in die Hohe See darf unter\nbestimmter Mengen dieser Abfälle außerhalb von Anlagen\nBerücksichtigung der jeweiligen Inhaltsstoffe nur nach\nim Sinne des Absatzes 1 Satz 1 zulassen, soweit hierfür\nMaßgabe des in Satz 3 genannten Gesetzes erfolgen.\nein Bedürfnis besteht und eine Beeinträchtigung des\nArtikel 3 des Gesetzes vom 11. Februar 19n zu den über-\nWohles der Allgemeinheit nicht zu besorgen ist. Sie\neinkommen vom 15. Februar 1972 und 29. Dezember\nkönnen in diesem Fall auch die Voraussetzungen und die\n1972 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch das\nArt und Weise der Beseitigung durch Rechtsverordnung\nEinbringen von Abfällen durch Schiffe und Luftfahrzeuge\nbestimmen. Die Landesregierungen können die Em,äch-\n(BGBI. 1977 II S. 165), zuletzt geändert durch die fünfte\ntigung durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf\nZuständigkeitsanpassungsverordnung vom 26. Februar\nandere Behörden übertragen.\n1993 {BGBI. 1S. 278), bleibt unberührt.\n§28\n§29\nDurchführung der Beseitigung\nAbfallwirtschaftsplanung\n(1) Die zuständige Behörde kann den Betreiber einer\nAbfallbeseitigungsanlage verpflichten, einem Beseiti-         (1) Die Länder stellen für Ihren Bereich AbfaJlwirt-\ngungspflichtigen nach § 11 sowie den Entsorgungsträ-       schaftspläne nach überörtlichen Gesichtspunkten auf. Die\ngern im Sinne der §§ 15, 17 und 18 die Mitbenutzung der    Abfallwirtschaftspläne stellen dar\nAbfallbeseitigungsanlage gegen angemessenes Entgelt\n1. die Ziele der Abfallvermeidung und -verwertung sowie\nzu gestatten, soweit dieser auf eine andere Weise den\nAbfall nicht zweckmäßig oder nur mit erheblichen Mehr-     2. die zur Sicherung der Inlandsbeseitigung erforder-\nkosten beseitigen kann und die Mitbenutzung für den             lichen Abfallbeseitigungsanlagen.","Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Oktober 1994                              2715\nDie Abfallwirtschaftspläne weisen aus                         gen Behörde oder der Entsorgungsträger im Sinne der\n1 . zugelassene Abfallbeseitigungsanlagen und                §§ 15, 17 und 18 zur Erkundung geeigneter Standorte für\nDeponien und öffentlich zugängliche Abfallbeseitigungs-\n2. geeignete Flächen für Abfallbeseitigungsanlagen zur        anlagen Grundstücke mit Ausnahme von Wohnungen\nEndablagerung von Abfällen (Deponien) sowie für          betreten und Vennessungen, Boden- und Grundwasser-\nsonstige Abfallbeseitigungsanlagen.                      untersuchungen oder ähnliche Arbeiten ausführen. Die\nDie Pläne können ferner bestimmen, welcher Entsor-           Absicht, Grundstücke zu betreten und solche Arbeiten\ngungsträger vorgesehen ist und welcher Abfallbeseiti-        durchzuführen, ist den Eigentümern und Nutzungsberech-\ngungsanlage sich die Beseitigungspflichtigen zu bedienen     tigten der Grundstücke vorher bekanntzugeben.\nhaben.                                                           (2) Die zuständige Behörde und die Entsorgungsträger\n(2) Bei der Darstellung des Bedarfs sind zukünftige,     im Sinne der §§ 15, 17 und 18 haben nach Abschluß der\ninnerhalb eines Zeitraumes von mindestens zehn Jahren        Arbeiten den vorherigen Zustand unverzüglich wiederher-\nzu erwartende Entwicklungen zu berücksichtigen. Soweit       zustellen. Sie können verlangen, daß bei der Erkundung\ndies zur Darstellung des Bedarfs erforderlich ist, sind      geschaffene Einrichtungen aufrechtzuerhalten sind. Die\nAbfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen auszu-           Einrichtungen sind zu beseitigen, wenn sie für die Er-\nwerten.                                                      kundung nicht mehr benötigt werden oder wenn eine\n(3) Eine Fläche kann als geeignet im Sinne des Ab-        Entscheidung darüber nicht binnen zwei Jahren nach\nsatzes 1 Satz 3 Nr. 2 angesehen werden, wenn ihre Lage,      Schaffung der Einrichtung getroffen ist und der Eigen-\nGröße und Beschaffenheit im Hinblick auf die vorge-           tümer oder Nutzungsberechtigte dem weiteren Verbleib\nsehene Nutzung in Übereinstimmung mit den abfallwirt-         der Einrichtung gegenüber der Behörde widersprochen\nschaftlichen Zielsetzungen im Plangebiet steht und            hat.\nBelange des Wohles der Allgemeinheit nicht offensichtlich       (3) Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Grund-\nentgegenstehen. Die Flächenausweisung nach Absatz 1           stücken können von der zuständigen Behörde für Ver-\nist nicht Voraussetzung für die Planfeststellung oder         mögensnachteile, die durch eine nach Absatz 2 zulässige\nGenehmigung der in § 31 aufgeführten Abfallbesei-             Maßnahme entstehen, Ersatz in Geld verlangen.\ntigungsanlagen.\n(4) Die Ausweisungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 3                                    §31\nNr. 2 und Satz 4 können für die Beseitigungspflichtigen für\nverbindlich erklärt werden.                                                Planfeststellung und Genehmigung\n(5) Bei der Abfallwirtschaftsplanung sind die Ziele und      (1) Die Errichtung und der Betrieb von ortsfesten Abfall-\nErfordernisse der Raumordnung und Landesplanung zu            beseitigungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von\nberücksichtigen. § 5 Abs. 4 und § 4 Abs. 5 des Raumord-       Abfällen zur Beseitigung sowie die wesentliche Änderung\nnungsgesetzes bleiben unberührt. Die raumbedeutsamen          einer solchen Anlage oder ihres Betriebes bedürfen der\nErfordernisse und Maßnahmen der Abfallwirtschaftspla-         Genehmigung nach den Vorschriften des Bundes-Immis-\nnung können in die Programme und Pläne im Sinne des           sionsschutzgesetzes; einer weiteren Zulassung nach\n§ 5 des Raumordnungsgesetzes aufgenommen werden.              diesem Gesetz bedarf es nicht.\n(6) Die Länder soJlen ihre Abfallwirtschaftsplanungen        (2) Die Errichtung und der Betrieb von Deponien sowie\naufeinander und untereinander abstimmen. Ist eine die         die wesentliche Änderung einer solchen Anlage oder ihres\nGrenze eines Landes überschreitende Planung erforder-         Betriebes bedürfen der Planfeststellung durch die zustän-\nlich, sollen die betroffenen Länder bei der Aufstellung der   dige Behörde. In dem PlanfeststeHungsverfahren ist eine\nAbfallwirtschaftspläne die Erfordernisse und Maßnahmen        Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Vorschriften des\nim Benehmen miteinander festlegen.                            Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung durch-\n(7) Bei der Aufstellung der Abfallwirtschaftspläne sind   zuführen.\ndie Gemeinden oder deren Zusammenschlüsse und die                (3) Die zuständige Behörde kann an Stelle eines\nEntsorgungsträger im Sinne der §§ 15, 17 und 18 zu be-        Planfeststellungsverfahrens auf Antrag oder von Amts\nteiligen.\nwegen ein Genehmigungsverfahren durchführen, wenn\n(8) Die Länder regeln das Verfahren zur Aufstellung der\n1. die Errichtung und der Betrieb einer unbedeutenden\nPläne und zu deren Verbindlicherklärung.\nDeponie oder\n(9) Die Pläne sind erstmalig zum 31. Dezember 1999 zu\nerstellen und alle fünf Jahre fortzuschreiben.                2. die wesentliche Änderung einer Deponie oder ihres\nBetriebes beantragt wird, soweit die Änderung keine\nerheblichen nachteiligen Auswirkungen auf ein in § 2\nAbs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträg-\n2. Abschnitt                                lichkeitsprüfung genanntes Schutzgut haben kann,\nZulassung                                  oder\nvon Abfallbeseitigungsanlagen                        3. die Errichtung und der Betrieb einer Deponie beantragt\nwird, die ausschließlich oder überwiegend der Ent-\n§30                                   wicklung und Erprobung neuer Verfahren dient, und\nErkundung geeigneter Standorte                        die Genehmigung für einen Zeitraum von höchstens\nzwei Jahren nach Inbetriebnahme der Anlage erteilt\n(1) Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Grund-               werden soll; dieser Zeitraum kann auf Antrag bis zu\nstücken haben zu dulden, daß Beauftragte der zuständi-             einem weiteren Jahr verlängert werden.","2716                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nSatz 1 Nr. 1 und 2 gilt nicht für die Errichtung und den                                  §33\nBetrieb von Anlagen zur Ablagerung von besonders über-\nZulassung vorzeitigen Beginns\nwachungsbedürftigen Abfällen, wenn hiervon erhebliche\nAuswirkungen auf die Umwelt ausgehen können; für diese           (1) In einem Planfeststellungs- oder Genehmigungs-\nAnlagen kann die Genehmigung nach Satz 1 Nr. 3                verfahren kann die für die Feststellung des Planes oder\nhöchstens für einen Zeitraum von einem Jahr erteilt           Erteilung der Genehmigung zuständige Behörde unter\nwerden. Die zuständige Behörde soll ein Genehmigungs-         dem Vorbehalt des Widerrufes für einen Zeitraum von\nverfahren durchführen, wenn die Änderung keine erheb-         sechs Monaten zulassen, daß bereits vor Feststellung des\nlichen nachteiligen Auswirkungen auf ein in § 2 Abs. 1        Planes oder der Erteilung der Genehmigung mit der\nSatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeits-          Errichtung und dem Betrieb des Vorhabens begonnen\nprüfung genanntes Schutzgut hat und den Zweck verfolgt,       wird, wenn\neine wesentliche Verbesserung für diese Schutzgüter           1. mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des\nherbeiführen.\nVorhabens gerechnet werden kann,\n§32                             2. an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse\nErteilung,                             besteht und\nSicherheitsleistung, Nebenbestimmungen                3. der Träger des Vorhabens sich verpflichtet, alle bis zur\nEntscheidung durch die Ausführung verursachten\n(1) Der Planfeststellungsbeschluß nach § 31 Abs. 2\nSchäden zu ersetzen und, falls das Vorhaben nicht\noder die Genehmigung nach § 31 Abs. 3 dürfen nur erteilt\nplanfestgestellt oder genehmigt wird, den früheren\nwerden, wenn\nZustand wiederherzustellen.\n1. sichergestellt ist, daß das Wohl der Allgemeinheit nicht   Diese Frist kann auf Antrag um weitere sechs Monate\nbeeinträchtigt wird, insbesondere                        verlängert werden.\na) Gefahren für die in § 10 Abs. 4 genannten Schutz-        (2) Die zuständige Behörde hat die Leistung einer\ngüter nicht hervorgerufen werden können und           Sicherheit zu verlangen, soweit dies erforderlich ist, um\nb) Vorsorge gegen die Beeinträchtigungen der Schutz-     die Erfüllung der Verpflichtungen des Trägers des Vor-\nhabens zu sichern.\ngüter, insbesondere durch bauliche, betriebliche\noder organisatorische Maßnahmen entsprechend\ndem Stand der Technik getroffen wird,                                             §34\n2. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken                         Planfeststellungsverfahren\ngegen die Zuverlässigkeit der für die Errichtung,           (1) Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72\nLeitung oder Beaufsichtigung des Betriebes der           bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Die Bundes-\nDeponie verantwortlichen Personen ergeben,               regierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit\nZustimmung des Bundesrates weitere Einzelheiten des\n3. keine nachteiligen Wirkungen auf das Recht eines\nPlanfeststellungsverfahrens, insbesondere Art und Um-\nanderen zu erwarten sind und\nfang der Antragsunterlagen zu regeln.\n4. die für verbindlich erklärten Feststellungen eines            (2) Einwendungen im Rahmen des Zulassungsverfah-\nAbfallwirtschaftsplanes dem Vorhaben nicht ent-          rens können innerhalb der gesetzlich festgelegten Frist\ngegenstehen.                                             nur schriftlich erhoben werden.\n(2) Der Erteilung einer Planfeststellung oder Genehmi-\ngung stehen die in Absatz 1 Nr. 3 genannten nachteiligen                                  §35\nWirkungen auf das Recht eines anderen nicht entgegen,                  Bestehende Abfallbeseitigungsanlagen\nwenn sie durch Auflagen oder Bedingungen verhütet oder\nausgeglichen werden können oder der Betroffene ihnen             (1) Die zuständige Behörde kann für Deponien, die vor\nnicht widerspricht. Absatz 1 Nr. 3 gilt nicht, wenn das       dem 11. Juni 1972 betrieben wurden oder mit deren\nVorhaben dem Wohl der Allgemeinheit dient. Wird in            Errichtung begonnen war, für deren Betrieb Befristungen,\ndiesem Fall die Planfeststellung erteilt, ist der Betroffene  Bedingungen und Auflagen anordnen. Sie kann den\nfür den dadurch eingetretenen Vermögensnachteil in Geld       Betrieb dieser Anlagen ganz oder teilweise untersagen,\nzu entschädigen.                                              wenn eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohles der\nAllgemeinheit durch Auflagen, Bedingungen oder Be-\n(3) Die zuständige Behörde kann verlangen, daß der         fristungen nicht verhindert werden kann.\nInhaber einer Deponie für die Rekultivierung sowie zur\nVerhinderung oder Beseitigung von Beeinträchtigungen             (2) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genann-\nten Gebiet kann die zuständige Behörde für Deponien, die\ndes Wohles der Allgemeinheit nach Stillegung der Anlage\nvor dem 1. Juli 1990 betrieben wurden oder mit deren\nSicherheit leistet.\nErrichtung begonnen war, Befristungen, Bedingungen\n(4) Der Planfeststellungsbeschluß und die Genehmi-        und Auflagen für deren Errichtung und Betrieb anordnen.\ngung nach Absatz 1 können unter Bedingungen erteilt, mit     Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.\nAuflagen verbunden und befristet werden, soweit dies zur\nWahrung des Wohles der Allgemeinheit erforderlich ist.                                    §36\nDie Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen\nStillegung\nüber Anforderungen an die Deponie oder ihren Betrieb ist\nauch nach dem Ergehen des Planfeststellungsbeschlus-            (1) Der Inhaber einer Deponie hat ihre beabsichtigte\nses oder nach der Erteilung der Genehmigung zulässig.        Stillegung der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzei-","Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Oktober 1994                               2717\ngen. Der Anzeige sind Unterlagen über Art, Umfang und                                    §39\nBetriebsweise sowie die beabsichtigte Rekultivierung und                  Unterrichtung der Öffentlichkeit\nsonstige Vorkehrungen zum Schutz des Wohles der All-\ngemeinheit beizufügen.                                          Die Länder unterrichten die Öffentlichkeit über den\n(2) Die zuständige Behörde soll den Inhaber verpflich-    erreichten Stand der Vermeidung und Verwertung von\nten, auf seine Kosten das Gelände, das für eine Deponie      Al;>fällen sowie die Sicherung der Abfallbeseitigung. Die\nnach Absatz 1 verwandt worden ist, zu rekultivieren und      Unterrichtung enthält unter Beachtung der bestehenden\nsonstige Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich sind,     Geheimhaltungsvorschriften eine zusammenfassende\nBeeinträchtigungen des Wohles der Allgemeinheit zu           Darstellung und Bewertung der Abfallwirtschaftspläne,\nverhüten.                                                    einen Vergleich zum vorangehenden sowie eine Prognose\nfür den folgenden Unterrichtungszeitraum.\n(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 besteht auch für\nInhaber von Anlagen, in denen besonders überwachungs-\nbedürftige Abfälle anfallen.                                                        Siebenter Teil\nÜberwachung\nFünfter Teil\nAbsatzförderung                                                    §40\nAllgemeine Überwachung\n§37\n(1) Die Vermeidung nach Maßgabe der aufgrund der\nPflichten der öffentlichen Hand                 §§ 23 und 24 erlassenen Rechtsverordnungen, die\n(1) Die Behörden des Bundes sowie die der Aufsicht        Verwertung und Beseitigung von Abfällen unterliegt der\ndes Bundes unterstehenden juristischen Personen des          Überwachung durch die zuständige Behörde. Diese kann\nöffentlichen Rechts, Sondervermögen und sonstigen            die Überwachung auch auf stillgelegte Abfallbesei-\nStellen sind verpflichtet, durch ihr Verhalten zur Erfüllung tigungsanlagen und auf Grundstücke erstrecken, auf\ndes Zweckes des § 1 beizutragen. Insbesondere haben          denen vor dem 11. Juni 1972 Abfälle zur Beseitigung\nsie unter Berücksichtigung der §§ 4 und 5 bei der Ge-        angefallen sind, gelagert oder abgelagert worden sind,\nstaltung von Arbeitsabläufen, der Beschaffung oder           wenn dies zur Wahrung des Wohles der Allgemeinheit\nVerwendung von Material und Gebrauchsgütern, bei Bau-        erforderlich ist.\nvorhaben und sonstigen Aufträgen zu prüfen, ob und in\n(2) Auskunft über Betrieb, Anlagen, Einrichtungen und\nwelchem Umfang Erzeugnisse eingesetzt werden können,\nsonstige der Überwachung unterliegende Gegenstände\ndie sich durch Langlebigkeit, Reparaturfreundlichkeit und\nhaben den Beauftragten der Überwachungsbehörde zu\nWiederverwendbarkeit oder Verwertbarkeit auszeichnen,\nerteilen\nim Vergleich zu anderen Erzeugnissen zu weniger oder zu\nschadstoffärmeren Abfällen führen oder aus Abfällen zur      1. Erzeuger oder Besitzer von Abfällen,\nVerwertung hergestellt worden sind.\n2. Entsorgungspflichtige,\n(2) Die in Absatz 1 genannten Stellen wirken im\n3. Betreiber von Verwertungs- und Abfallbeseitigungs-\nRahmen ihrer Möglichkeiten darauf hin, daß die Ge-\nanlagen, auch wenn diese stillgelegt sind,\nsellschaften des privaten Rechts, an denen sie beteiligt\nsind, die Verpflichtungen nach Absatz 1 beachten.            4. frühere Betreiber von Verwertungs- und Abfallbesei-\n(3) Besondere Anforderungen, die sich für die Verwen-         tigungsanlagen, auch wenn diese stillgelegt sind,\ndung von Erzeugnissen oder Materialien aus Rechtsvor-        5. Betreiber von Abwasseranlagen, in denen Abfälle\nschriften oder aus Gründen des Umweltschutzes ergeben,           mitverwertet und mitbeseitigt werden,\nbleiben unberührt.\n6. Betreiber von Anlagen im Sinne des Bundes-Immis-\nsionsschutzgesetzes, in denen Abfälle mitverwertet\nSechster Teil                             und mitbeseitigt werden.\nInformationspflichten                     Die Auskunftspflichtigen haben von der zuständigen\nBehörde dazu beauftragten Personen zur Prüfung der\n§38                              Einhaltung ihrer Verpflichtungen nach den §§ 5 und 11 das\nBetreten der Grundstücke, Geschäfts- und Betriebs-\nAbfallberatungspflicht\nräume, die Einsicht in Unterlagen und die Vornahme von\n(1) Die Entsorgungsträger im Sinne der§§ 15, 17 und 18    technischen Ermittlungen und Prüfungen zu gestatten. Die\nsind im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben in            Auskunftspflichtigen sind ferner verpflichtet, zu diesen\nSelbstverwaltung zur Information und Beratung über           Zwecken das Betreten der Wohnräume zu gestatten,\nMöglichkeiten der Vermeidung, Verwertung und Besei-          wenn dies zur Verhütung einer dringenden Gefahr für die\ntigung von Abfällen verpflichtet. Zur Beratung verpflichtet  öffentliche Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist. Das\nsind auch die Selbstverwaltungskörperschaften der Wirt-      Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13\nschaft. Die Verpflichteten können mit dieser Aufgabe         des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.\nDritte nach § 16 Abs. 1 beauftragen.\n(3) Betreiber von Verwertungs- und Abfallbeseitigungs-\n(2) Die zuständige Behörde hat den zur Beseitigung        anlagen oder von Anlagen, in denen Abfälle mitverwertet\nnach diesem Gesetz Verpflichteten auf Anfrage Auskunft       oder mitbeseitigt werden, haben die Anlagen zugänglich\nüber vorhandene geeignete Abfallbeseitigungsanlagen zu       zu machen, die zur Überwachung erforderlichen Arbeits-\nerteilen.                                                    kräfte, Werkzeuge und Unterlagen zur Verfügung zu","2718                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nstellen und nach Anordnung der zuständigen Behörde                  des Beseitigers und der Bestätigung durch die zustän-\nZustand und Betrieb der Anlage auf ihre Kosten prüfen zu            dige Behörde sowie\nlassen.\n2. nach Durchführung der Beseitigung in Form eines\n(4) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann          entsprechenden Nachweises über den Verbleib ge-\ndie Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beant-             fordert werden.\nwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis\n3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der           Die Entscheidung über Art, Umfang und Inhalt des gefor-\nGefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens      derten Nachweises steht im pflichtgemäßen Ermessen\nnach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen             der zuständigen Behörde.\nwürde.                                                            (3) Die nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Verpflichteten haben,\nauch ohne eine nach Absatz 1 ergangene Anordnung, die\n§41                               beim Umgang mit Abfällen zur Beseitigung für sie\nÜberwachungsbedürftige Abfälle                   bestimmten Belege zum Zwecke des Nachweises fünf\nJahre einzubehalten und aufzubewahren, soweit nicht\n(1) An die Überwachung sowie Beseitigung von Ab-             durch Rechtsverordnung nach § 48 Nr. 4 eine andere Frist\nfällen aus gewerblichen oder sonstigen wirtschaftlichen         bestimmt ist.\nUnternehmen oder öffentlichen Einrichtungen, die nach\nArt, Beschaffenheit oder Menge in besonderem Maße\ngesundheits-, luft- oder wassergefährdend, explosibel                                       §43\noder brennbar sind oder Erreger übertragbarer Krankhei-\nten enthalten oder hervorbringen können (besonders                         Obligatorisches Nachweisverfahren\nüberwachungsbedürftige Abfälle zur Beseitigung), sind\nüber die Beseitigung von besonders\nüberwachungsbedürftlgen Abfällen\nnach Maßgabe dieses Gesetzes besondere Anforderun-\ngen zu stellen. Die Bundesregierung bestimmt nach                 (1) Die in Satz 2 genannten Verpflichteten haben, auch\nAnhörung der beteiligten Kreise (§ 60) durch Rechtsver-         ohne besonderes Verlangen der zuständigen Behörde,\nordnung mit Zustimmung des Bundesrates die besonders            über die Beseitigung von besonders überwachungs-\nüberwachungsbedürftigen Abfälle zur Beseitigung.                bedürftigen Abfällen, nicht jedoch für die durch Rechts-\n(2) Alle nicht unter Absatz 1 fallenden Abfälle zur Be-      verordnung nach§ 48 Nr. 5 festgesetzten Kleinmengen,\nseitigung sind überwachungsbedürftig.                           entsprechend § 42 Abs. 1 und 2 ein Nachweisbuch zu\nführen und Belege vorzulegen. Hierzu sind verpflichtet\n(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach An-\nhörung der beteiligten Kreise (§ 60) durch Rechtsverord-        1. der Betreiber einer Anlage, in der Abfälle dieser Art\nnung mit Zustimmung des Bundesrates Abfälle zur                     anfallen,\nVerwertung zu bestimmen,\n2. jeder, der Abfälle dieser Art einsammelt oder befördert,\n1 . für deren Verwertung sowie Überwachung aufgrund\nder in Absatz 1 genannten Stoffmerkmale nach Maß-         3. der Betreiber einer Abfallbeseitigungsanlage sowie\ngabe dieses Gesetzes besondere Anforderungen zu           4. der Betreiber einer Abwasseranlage oder einer Anlage\nstellen sind (besonders überwachungsbedürftige Ab-            im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, in\nfälle zur Verwertung),                                        der Abfälle dieser Art mitbeseitigt werden.\n2. für die aufgrund ihrer Art, Beschaffenheit oder Menge          (2) Wer eine der in Absatz 1 Nr. 1 bis 4 genannten\nbestimmte Anforderungen zur Sicherung der ord-            Voraussetzungen erfüllt, hat dies der zuständigen\nnungsgemäßen und schadlosen Verwertung erforder-          Behörde anzuzeigen.\nlich sind (überwachungsbedürftige Abfälle zur Ver-\nwertung).                                                   (3) Die zuständige Behörde kann auf Antrag einen nach\nAbsatz 1 Verpflichteten von der Führung eines Nachweis-\n(4) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall für\nbuches oder der Vorlage der Belege ganz oder für einzelne\nAbfälle eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Ein-\nAbfallarten unter dem Vorbehalt des Widerrufs freistellen,\nstufung vornehmen, soweit dies mit den dort genannten •\nsoweit dadurch eine Beeinträchtigung des Wohles der\nBelangen zu vereinbaren ist.\nAllgemeinheit nicht zu befürchten ist.\n§42\nFakultatives Nachweisverfahren                                               §44\nüber die Beseitigung von Abfällen\nAusnahmen\n(1) Die zuständige Behörde kann anordnen, daß Be-                   vom obligatorischen Nachweisverfahren\nsitzer von Abfällen, die nicht mit den in Haushaltungen\n(1) Soweit Erzeuger oder Besitzer Abfälle in eigenen, in\nanfallenden Abfällen beseitigt werden, Nachweis über\nderen Art, Menge und Beseitigung sowie ein Nachweis-           einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammen-\nbuch zu führen, Belege einzubehalten und aufzubewahren         hang stehenden Anlagen beseitigen, werden .die Nach-\nund die Nachweisbücher und Belege der zuständigen              weise durch Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen\nBehörde zur Prüfung vorzulegen haben.                          ersetzt. Eines Nachweises nach § 43 oder eines verein-\nfachten Nachweises nach § 42 Abs. 3 bedarf es nicht. Die\n(2) Der Nachweis nach Absatz 1 kann                        nach § 42 Abs. 1 bestehende Befugnis der zuständigen\n1. vor Beginn der beabsichtigten Beseitigung in Form            Behörde, im Einzelfall Nachweise zu verlangen, bleibt\neiner Erklärung des Besitzers, einer Annahmeerklärung    unberührt.","Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Oktober 1994                             2719\n(2) Wird die Eigenbeseitigung in Anlagen durchgeführt,   buches oder der Vorlage der Belege ganz oder für einzelne\ndie nicht in einem engen räumlichen und betrieblichen       AbfaJlarten unter dem Vorbehalt des Widerrufs freistellen,\nZusammenhang stehen, soll die Behörde von der Vorlage       soweit dadurch eine Beeinträchtigung des Wohles der\nvon Nachweisen nach § 43 absehen, wenn die Gemein-          Allgemeinheit nicht zu befürchten ist.\nwohlverträglichkeit der Eigenbeseitigung durch Abfall-\nwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen nachgewiesen                                     §47\nwerden kann. In diesem Fall gilt Absatz 1 Satz 2 und 3\nentsprechend.                                                                        Ausnahmen\nvom obligatorischen Nachweisverfahren\n§45\n(1) Soweit Erzeuger oder Besitzer Abfälle in eigenen, in\nFakultatives Nachweisverfahren\neinem engen räumlichen und betrieblichen Zusammen-\nüber die Verwertung von Abfällen\nhang stehenden Anlagen verwerten, werden die Nach-\n(1) Für das Nachweisverfahren über die Verwertung        weise durch Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen\nvon Abfällen findet die in § 42 für die Beseitigung von      ersetzt. Eines Nachweises nach § 46 oder eines verein-\nAbfällen getroffene Regelung Anwendung.                      fachten Nachweises nach § 45 Abs. 3 bedarf es nicht. Die\nnach § 45 Abs. 1 bestehende Befugnis der zuständigen\n(2) Die Anordnung eines Nachweises über die Ver-\nBehörde, im Einzelfall Nachweise zu verlangen, bleibt\nwertung von nicht überwachungsbedürftigen Abfällen soll\nnur erfolgen, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies erfor-    unberührt.\ndert. Verlangt die zuständige Behörde nach Absatz 1 in          (2) Wird die Verwertung in anderen aJs den in Absatz 1\nVerbindung mit § 42 einen Nachweis über die Verwertung       genannten Anlagen durchgeführt, soll die Behörde von der\nvon überwachungsbedürftigen Abfällen, soll sich ihr          Vorlage von Nachweisen nach § 46 absehen, wenn die\nVerlangen auf                                                Ordnungsgemäßheit und Schadlosigkeit der Verwertung\n1 . die Anzeige von Art und Menge der angefallenen           durch Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen nach-\nAbfälle und die beabsichtigte Verwertung oder           gewiesen werden kann. In diesem Fall gilt Absatz 1 Satz 2\nund 3 entsprechend.\n2. den Nachweis der durchgeführten Verwertung oder\n3. den Nachweis ihres Verbleibs                                                          §48\nbeschränken.                                                                    Rechtsverordnungen\nüber Verwertungs- sowie Beseitigungsnachweise\n(3) Die nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Verpflichteten haben,\nauch ohne eine nach Absatz 1 in Verbindung mit § 42            Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung\nAbs. 1 ergangene Anordnung, die beim Umgang mit über-        der beteiligten Kreise (§ 60) durch Rechtsverordnung mit\nwachungsbedürftigen Abfällen zur Verwertung für sie          Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen,\nbestimmten Belege zum Zwecke des Nachweises ein-\nzubehalten und aufzubewahren.                                1. daß die zu führenden Nachweise und Nachweis-\nbücher, die Einbehaltung und Aufbewahrung der\nBelege bestimmten Anforderungen zu entsprechen\n§46\nhaben,\nObligatorisches Nachweisverfahren\nüber die Verwertung von besonders                2. daß für die in Nummer 1 genannten Unterlagen für\nüberwachungsbedürftigen Abfällen                     einzelne Abfallarten oder -gruppen abweichende\nAnforderungen gelten,\n(1) Die in Satz 2 genannten Verpflichteten haben auch\nohne besonderes Verlangen der zuständigen Behörde            3. daß die zuständige Behörde auf Antrag Art, Umfang\nüber die Verwertung von besonders überwachungsbe-                und Inhalt der Nachweispflicht abweichend von den in\ndürftigen Abfällen, nicht jedoch für die nach § 48 Nr. 5         Rechtsverordnungen nach Nummer 1 festgelegten\nfestgesetzten Kleinmengen, Nachweise entsprechend                Anforderungen bestimmen kann,\n§ 42 Abs. 1 und 2 zu führen und Belege vorzulegen. Hierzu    4. daß die in Nummer 1 genannten Nachweise, Nach-\nsind verpflichtet                                                weisbücher und Belege für eine bestimmte Frist auf-\n1. der Betreiber einer Anlage, in der besonders über-            zubewahren sind,\nwachungsbedürftige Abfälle zur Verwertung anfallen,     5. bei welchen Kleinmengen, die nach Art und Beschaf-\n2. jeder, der besonders überwachungsbedürftige Abfälle           fenheit der Abfälle unterschiedlich festgelegt werden\nzur Verwertung einsammelt oder befördert,                   können, nach § 43 Abs. 1 oder § 46 Abs. 1 Untertagen\nnicht vorzulegen sind,\n3. der Betreiber einer Anlage, in der besonders über-\nwachungsbedürftige Abfälle verwertet werden, sowie      6. wer nach § 43 Abs. 2 und § 46 Abs. 2 der Anzeigepflicht\nunterliegt, sowie Form und Inhalt der Anzeige.\n4. der Betreiber einer Anlage im Sinne des Bundes-\nImmissionsschutzgesetzes, in der besonders über-\nwachungsbedürftige Abfälle mitverwertet werden.                                     §49\n(2) Wer eine der in Absatz 1 Nr. 1 bis 4 genannten Vor-                     Transportgenehmigung\naussetzungen erfüllt, hat dies der zuständigen Be~örde\n(1) Abfälle zur Beseitigung dürfen gewerbsmäßig nur\nanzuzeigen.\nmit Genehmigung (Transportgenehmigung) der zustän-\n(3) Die zuständige Behörde kann auf Antrag einen nach     digen Behörde eingesammelt oder befördert werden.\nAbsatz 1 Verpflichteten von der Führung eines Nachweis-      Dies gilt nicht","2720                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n1. für die Entsorgungsträger im Sinne der §§ 15, 17                                        §50\nund 18 sowie für die von diesen beauftragten Dritten,             Genehmigung für Vermittlungsgeschäfte\n2. für die Einsammlung oder Beförderung von Erdaushub,                           und in sonstigen Fällen\nStraßenaufbruch oder Bauschutt, soweit diese nicht\n(1) Wer, ohne im Besitz der Abfälle zu sein, für Dritte\ndurch Schadstoffe verunreinigt sind,\nVerbringungen gewerbsmäßig vermitteln will, bedarf der\n3. für die Einsammlung oder Beförderung geringfügiger         Genehmigung der zuständigen Behörde. Die Genehmi-\nAbfallmengen im Rahmen wirtschaftlicher Unterneh-        gung ist zu erteilen, wenn nicht Tatsachen die Annahme\nmen, soweit die zuständige Behörde auf Antrag oder       der Unzuverlässigkeit des Antragstellers oder einer mit der\nvon Amts wegen diese von der Genehmigungspflicht         Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes (oder einer\nnach Satz 1 freigestellt hat.                            Zweigniederlassung) beauftragten Person rechtfertigen.\nDie Genehmigung kann inhaltlich beschränkt und mit Auf-\n(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn keine Tatsa-     lagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der\nchen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die          Allgemeinheit oder der Umwelt erforderlich ist; unter den-\nZuverlässigkeit des Antragstellers oder der für die Leitung   selben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Auf-\nund Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Per-       nahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen zulässig.\nsonen ergeben und der Einsammler, Beförderer und die          Sind der Genehmigungsbehörde entsprechende Tatsa-\nvon ihnen beauftragten Dritten die notwendige Sach- und       chen bekannt, obliegt es dem Antragsteller, diese zu\nFachkunde besitzen. Die Genehmigung kann mit Auflagen         widerlegen. Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn\nverbunden werden, soweit dies zur Wahrung des Wohls           entsprechende Tatsachen nachträglich bekannt werden.\nder Allgemeinheit erforderlich ist. Die Erteilung der Trans-  Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine auf-\nportgenehmigung befreit nicht von der Pflicht, vor Beginn     schiebende Wirkung.\ndes Einsammlungs- oder Beförderungsvorganges die auf             (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach An-\nGrund von Rechtsverordnungen nach den §§ 12, 24               hörung der beteiligten Kreise (§ 60) durch Rechtsverord-\nund 48 vorgeschriebenen Nachweise zu erbringen.               nung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben,\n(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-     daß derjenige,\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschrif-          1. der bestimmte besonders überwachungsbedürftige\nten zu erlassen über                                               Abfälle zur Verwertung einsammelt oder befördert, in\n1. die Antragsunterlagen sowie Form und Inhalt der                 entsprechender Anwendung von § 49 Abs. 1 bis 5\nTransportgenehmigung,                                         hierzu einer Genehmigung bedarf,\n2. die Festlegung der gebührenpflichtigen Tatbestände         2. der bestimmte überwachungsbedürftige oder be-\nsowie die Auslagenerstattung. Die Gebühr beträgt              stimmte besonders überwachungsbedürftige Abfälle,\nmindestens zehn Deutsche Mark; sie darf im Einzelfall         an deren schadlose Verwertung nach Maßgabe der\n§§ 4 bis 7 zum Schutze der Belange des Wohles der\nzehntausend Deutsche Mark nicht übersteigen. Die\nAllgemeinheit besondere Anforderungen zu stellen\nVorschriften des Verwaltungskostengesetzes sind an-\nsind, in den Verkehr bringt oder verwertet, dazu einer\nzuwenden.\nErlaubnis bedarf oder seine Zuverlässigkeit oder\nIn der Rechtsverordnung können auch die Anforderungen              Sachkunde in einem näher festzulegenden Verfahren\nan die Fach- und Sachkunde gemäß Absatz 2 Satz 1                   nachzuweisen hat.\nbestimmt, Auflagen vorgesehen sowie bestimmt werden,             (3) Wenn eine Genehmigung nach Absatz 1 oder 2\ndaß die Wirksamkeit der Genehmigung in bestimmten             nicht erforderlich ist, haben beauftragte Dritte im Sinne\nFällen von der Erbringung der in Absatz 2 Satz 3 genann-      des § 16 Abs. 1 ihre Tätigkeit bei der zuständigen Behörde\nten Nachweise abhängt.                                        anzuzeigen.\n(4) Die Genehmigung gilt für die Bundesrepublik\nDeutschland. Zuständig ist die Behörde des Landes, in                                      §51\ndem der Beförderer oder Einsammler seinen Hauptsitz                     Verzicht auf die Transportgenehmigung\nhat.                                                               und die Genehmigung für Vermittlungsgeschäfte\n(5) Rechtsvorschriften, die aus Gründen der Sicherheit\n(1) Einer Genehmigung nach § 49 Abs. 1 und § 50\nim Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher\nAbs. 1 bedarf nicht, wer Entsorgungsfachbetrieb im Sinne\nGüter erlassen sind, bleiben unberührt.                       des § 52 Abs. 1 ist und die beabsichtigte Aufnahme der\n(6) Soweit eine Genehmigungspflicht nach Absatz 1         Tätigkeit unter Beifügung des Nachweises der Fach-\nbesteht, müssen Fahrzeuge, mit denen Abfälle auf öffentli-    betriebseigenschaft der zuständigen Behörde angezeigt\nchen Straßen befördert werden, mit zwei rechteckigen           hat.\nrückstrahlenden weißen Warntafeln von 40 Zentimeter             (2) Die zuständige Behörde kann für die Durchführung\nGrundlinie und mindestens 30 Zentimeter Höhe versehen         der anzuzeigenden Tätigkeiten Auflagen vorsehen, soweit\nsein; die Warntafeln müssen in schwarzer Farbe die Auf-       dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Pflichten nach\nschrift „A\" (Buchstabenhöhe 20 Zentimeter, Schriftstärke      den §§ 5 und 11 sicherzustellen. Die zuständige Behörde\n2 Zentimeter) tragen. Die Warntafeln sind während der         hat die Durchführung der anzuzeigenden Tätigkeiten zu\nBeförderung vom und hinten am Fahrzeug senkrecht zur          untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen\nFahrzeugachse und nicht höher als 1,50 Meter über der         sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeige-\nFahrbahn deutlich sichtbar anzubringen. Bei Zügen muß         pflichtigen oder der für die Leitung und Beaufsichtigung\ndie zweite Tafel an der Rückseite des Anhängers ange-         des Betriebes verantwortlichen Personen ergeben oder\nbracht sein. Für das Anbringen der Warntafeln hat der         die Einhaltung der in den §§ 5 und 11 genannten Pflichten\nFahrzeugführer zu sorgen.                                     anders nicht zu gewährleisten ist.","Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Oktober 1994                             2721\n§52                              ihrer Geschäftsführungsbefugnis die nach Absatz 1 Satz 1\nEntsorgungsfachbebiebe,                      anzuzeigende Person hat der zuständigen Behörde mit-\nzuteilen, auf welche Weise sichergestellt ist, daß die der\nEntsorgergemeinschaften\nVermeidung, Verwertung und umweltverträglichen Be-\n(1) Entsorgungsfachbetrieb ist, wer berechtigt ist, das   seitigung von Abfällen dienenden Vorschriften und An-\nGütezeichen einer nach Absatz 3 anerkannten Entsorger-       ordnungen beim Betrieb beachtet werden.\ngemeinschaft zu führen oder einen Überwachungsvertrag\nmit einer technischen Überwachungsorganisation ab-\n§54\ngeschlossen hat, der eine mindestens einjährige Über-\nprüfung einschließt. Überwachungsverträge bedürfen                                    Bestellung\nder Zustimmung der für die Abfallwirtschaft zuständigen                 eines Betriebsbeauftragten für Abfall\nobersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten\nBehörde; die Zustimmung kann auch allgemein erteilt             (1) Betreiber von genehmigungsbedürftigen Anlagen\nwerden.                                                      im Sinne des § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,\nBetreiber von Anlagen, in denen regelmäßig besonders\n(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach             überwachungsbedürftige Abfälle anfallen, Betreiber orts-\nAnhörung der beteiligten Kreise (§ 60) durch Rechtsver-      fester Sortier-, Verwertungs- oder Abfallbeseitigungsan-\nordnung mit Zustimmung des Bundesrates Anforderun-           lagen sowie Besitzer im Sinne des § 26 haben einen oder\ngen an Entsorgungsfachbetriebe vorzuschreiben. Dabei         mehrere Betriebsbeauftragte für Abfälle (Abfallbeauf-\nkönnen insbesondere Mindestanforderungen an die Fach-        tragte) zu bestellen, sofern dies im Hinblick auf die Art\nkenntnisse festgelegt, der Nachweis der persönlichen         oder die Größe der Anlagen wegen der\nZuverlässigkeit und einer ausreichenden Haftpflichtver-\nsicherung gefordert und Anforderungen an Geräte und          1. in den Anlagen anfallenden, verwerteten oder besei-\nAusrüstungen bestimmt werden. Sie kann darüber hinaus            tigten Abfälle,\nauch eine besondere Anerkennung der Entsorgungs-             2. technischen Probleme der Vermeidung, Verwertung\nfachbetriebe vorschreiben, das Verfahren und die Vor-            oder Beseitigung oder\naussetzungen für die Anerkennung, ihren Widerruf, ihre\n3. Eignung der Produkte oder Erzeugnisse, bei oder nach\nRücknahme und ihr Erlöschen sowie für Prüfungen, die\nbestimmungsgemäßer Verwendung Probleme hin-\nBestellung und Zusammensetzung der Prüforgane und\nsichtlich der ordnungsgemäßen und schadlosen\ndes Prüfverfahrens regeln.\nVerwertung oder umweltverträglichen Beseitigung\n(3) Entsorgergemeinschaften bedürfen der Anerken-             hervorzurufen,\nnung durch die für die Abfallwirtschaft zuständige oberste\nLandesbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde. Die        erforderlich ist. Das Bundesministerium für Umwelt, Natur-\nAnerkennung kann widerrufen werden, insbesondere um          schutz und Reaktorsicherheit bestimmt nach Anhörung\ndrohenden Beschränkungen des Wettbewerbs entgegen-           der beteiligten Kreise (§ 60) durch Rechtsverordnung mit\nzuwirken. Die Tätigkeit der Entsorgergemeinschaften ist      Zustimmung des Bundesrates Anlagen nach Satz 1, deren\nnach einheitlichen Richtlinien, die vom Bundesministerium    Betreiber Abfallbeauftragte zu bestellen haben.\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit mit Zu-           (2) Die zuständige Behörde kann anordnen, daß Be-\nstimmung des Bundesrates erlassen werden, durchzu-           treiber von Anlagen nach Absatz 1 Satz 1, für die die\nführen. In ihnen können auch die Voraussetzungen für die     Bestellung eines Abfallbeauftragten nicht durch Rechts-\nAnerkennung und deren Widerruf sowie das Über-               verordnung vorgeschrieben ist, einen oder mehrere\nwachungszeichen und die Form seiner Erteilung und            Abfallbeauftragte zu bestellen haben, soweit sich im\nseines Entzugs geregelt werden.                              Einzelfall die Notwendigkeit der Bestellung aus den in\nAbsatz 1 Satz 1 genannten Gesichtspunkten ergibt.\nAchter Teil                              (3) Ist nach § 53 des Bundes-Immissionsschutzge-\nsetzes ein Immissionsschutzbeauftragter oder nach § 21 a\nBetriebsorganisation und Beauftragter für Abfall          des Wasserhaushaltsgesetzes ein Gewässerschutzbeauf-\ntragter zu bestellen, so können diese auch die Aufgaben\n§53                              und Pflichten eines Abfallbeauftragten nach diesem\nMitteilungspflichten zur Betriebsorganisation          Gesetz wahrnehmen.\n(1) Besteht bei Kapitalgesellschaften das vertretungs-\n§55\nberechtigte Organ aus mehreren Mitgliedern oder sind bei\nPersonengesellschaften mehrere vertretungsberechtigte                                 Aufgaben\nGesellschafter vorhanden, so ist der zuständigen Behörde\n(1) Der Abfallbeauftragte berät den Betreiber und die\nanzuzeigen, wer von ihnen nach den Bestimmungen über\nBetriebsangehörigen in Angelegenheiten, die für die\ndie Geschäftsführungsbefugnis für die Gesellschaft die\nKreislaufwirtschaft und die Abfallbeseitigung bedeutsam\nPflichten des Betreibers einer genehmigungsbedürftigen\nsein können. Er ist berechtigt und verpflichtet,\nAnlage im Sinne des § 4 des Bundes-Immissionsschutz-\ngesetzes oder des Besitzers im Sinne des § 26 wahr-          1. den Weg der Abfälle von ihrer Entstehung oder Anlie-\nnimmt, die ihm nach diesem Gesetz und nach den auf-              ferung bis zu ihrer Verwertung oder Beseitigung zu\ngrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen              überwachen,\nobliegen. Die Gesamtverantwortung aller Organmitglieder\n2. die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und\noder Gesellschafter bleibt hiervon unberührt.\nder aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsver-\n(2) Der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen               ordnungen sowie die Erfüllung erteilter Bedingungen\nAnlage im Sinne des § 4 des Bundes-Immissionsschutz-             und Auflagen zu überwachen, insbesondere durch\ngesetzes, der Besitzer im Sinne des § 26 oder im Rahmen          Kontrolle der Betriebsstätte und der Art und Beschaf-","2722                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nfenheit der in der Anlage anfallenden, verwerteten oder                                §58\nbeseitigten Abfälle in regelmäßigen Abständen, Mit-                  Vollzug im Bereich der Bundeswehr\nteilung festgestellter Mängel und Vorschläge über\nMaßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel,                    (1) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der\nVerteidigung obliegt der Vollzug des Gesetzes und der\n3. die Betriebsangehörigen aufzuklären über Beeinträch-\ndarauf gestützten Rechtsverordnungen für die Verwertung\ntigungen des Wohls der Allgemeinheit, welche von den\nund Beseitigung militäreigentümlicher Abfälle dem Bun-\nAbfällen ausgehen können, die in der Anlage anfallen,\nverwertet oder beseitigt werden, und über Einrichtun-    desminister der Verteidigung und den von ihm bestimm-\ngen und Maßnahmen zu ihrer Verhinderung unter            ten Stellen.\nBerücksichtigung der für die Vermeidung, Verwertung         (2) Das Bundesministerium der Verteidigung wird\nund Beseitigung von Abfällen geltenden Gesetze und       ermächtigt, für die Verwertung oder die Beseitigung von\nRechtsverordnungen,                                      Abfällen im Sinne des Absatzes 1 aus dem Bereich der\n4. bei genehmigungsbedürftigen Anlagen im Sinne des          Bundeswehr Ausnahmen von diesem Gesetz und den auf\n§ 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sol-        dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen zuzulas-\nchen Anlagen, in denen regelmäßig besonders über-        sen, soweit zwingende Gründe der Verteidigung oder die\nwachungsbedürftige Abfälle anfallen, zudem auf die       Erfüllung zwischenstaatlicher Pflichten dies erfordern.\nEntwicklung und Einführung\n§59\na) umweltfreundlicher und abfallarmer Verfahren, ein-\nschließlich Verfahren zur Vermeidung, ordnungs-                     Beteiligung des Bundestages\ngemäßen und schadlosen Verwertung oder um-                       beim Erlaß von Rechtsverordnungen\nweltverträglichen Beseitigung von Abfällen, sowie       Rechtsverordnungen nach § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1 Nr. 1\nb) umweltfreundlicher und abfallarmer Erzeugnisse,       und 4 und den §§ 23, 24 und 57 dieses Gesetzes sind dem\neinschließlich Verfahren zur Wiederverwendung,       Bundestag zuzuleiten. Die Zuleitung erfolgt vor der Zu-\nVerwertung oder umweltverträglichen Beseitigung      leitung an den Bundesrat. Die Rechtsverordnungen kön-\nnach Wegfall der Nutzung, hinzuwirken und            nen durch Beschluß des Bundestages geändert oder\nabgelehnt werden. Der Beschluß des Bundestages wird\nc) bei der Entwicklung und Einführung der unter den\nder Bundesregierung zugeleitet. Hat sich der Bundestag\nBuchstaben a und b genannten Verfahren mitzuwir-\nnach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang der\nken, insbesondere durch Begutachtung der Verfah-\nRechtsverordnung nicht mit ihr befaßt, so wird die un-\nren und Erzeugnisse unter den Gesichtspunkten\nveränderte Rechtsverordnung dem Bundesrat zugeleitet.\nder Kreislaufwirtschaft und Beseitigung,\n5. bei Anlagen, in denen Abfälle verwertet oder beseitigt                                  §60\nwerden, zudem auf Verbesserungen des Verfahrens\nAnhörung beteiligter Kreise\nhinzuwirken.\n(2) Der Abfallbeauftragte erstattet dem Betreiber            Soweit Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverord-\njährlich einen Bericht über die nach Absatz 1 Nr. 1 bis 5    nungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften die An-\ngetroffenen und beabsichtigten Maßnahmen.                    hörung der beteiligten Kreise vorschreiben, ist ein jeweils\nauszuwählender Kreis von Vertretern der Wissenschaft,\n(3) Auf das Verhältnis zwischen dem zur Bestellung        der Betroffenen, der beteiligten Wirtschaft, der für die\nVerpflichteten und dem Abfallbeauftragten finden die         Abfallwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörden,\n§§ 55 bis 58 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ent-        der Gemeinden und Gemeindeverbände zu hören.\nsprechende Anwendung.\n§61\nNeunter Teil                                              Bußgeldvorschriften\nSchlußbestimmungen                           (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\nlässig\n§56                             1. Abfälle, die er nicht verwertet, außerhalb einer Anlage\nGeheimhaltung und Datenschutz                       nach § 27 Abs. 1 Satz 1 behandelt, lagert oder ab-\nlagert,\nDie Rechtsvorschriften über Geheimhaltung und Daten-\n2. entgegen§ 27 Abs. 1 Satz 1 Abfälle zur Beseitigung\nschutz bleiben unberührt.\naußerhalb einer dafür zugelassenen Abfallbeseiti-\ngungsanlage behandelt, lagert oder ablagert,\n§57\n3. ohne Genehmigung nach § 49 Abs. 1 Satz 1 Abfälle\nUmsetzung von Rechtsakten                         zur Beseitigung einsammelt oder befördert, oder einer\nder Europäischen Gemeinschaften                       vollziehbaren Auflage nach § 49 Abs. 2 Satz 2 zuwider-\nhandelt,\nZur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen\nGemeinschaften kann die Bundesregierung zu dem in § 1        4. ohne Genehmigung nach § 50 Abs. 1 die Vermittlung\ngenannten Zweck mit Zustimmung des Bundesrates                   von Verbringungen von Abfällen vornimmt,\nRechtsverordnungen zur Sicherstellung der ordnungs-          5. einer Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 1, § 7, § 8, § 12\ngemäßen und schadlosen Verwertung sowie umwelt-                  Abs. 1, § 23, § 24, § 27 Abs. 3 Satz 1 und 2, § 49 Abs. 3\nverträglichen Beseitigung erlassen. In den Rechtsverord-         oder § 50 Abs. 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen\nnungen kann auch geregelt werden, wie die Bevölkerung            bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift\nzu unterrichten ist.                                             verweist.","Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Oktober 1994                               2723\n(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-     entsprechende Rechtsverordnungen nach den §§ 7\nlässig                                                        und 24 dieses Gesetzes abgelöst worden sind.\n1 . entgegen § 25 Abs. 2 Satz 1 , § 43 Abs. 2 oder § 46\nAbs. 2 eine Anzeige nicht erstattet,                                             Anhang 1\n2. entgegen § 30 Abs. 1 Satz 1 das Betreten eines                                 Abfallgruppen\nGrundstückes oder die Ausführung von Vermessun-\ngen, Boden- oder Grundwasseruntersuchungen nicht        01    Nachstehend nicht näher beschriebene Produk-\ntions- oder Verbrauchsrückstände\nduldet,\n02    Nicht den Normen entsprechende Produkte\n3. entgegen § 40 Abs. 2 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht\nvollständig oder nicht richtig erteilt,                 03    Produkte, bei denen das Verfalldatum überschritten\nist\n4. entgegen§ 40 Abs. 2 Satz 2 oder 3 das Betreten eines\nGrundstückes, eines Wohn-, Geschäfts- oder Be-          04    Unabsichtlich ausgebrachte oder verlorene oder von\ntriebsraumes, die Einsicht in Unterlagen oder die Vor-        einem sonstigen Zwischenfall betroffene Produkte\nnahme von technischen Ermittlungen oder Prüfungen             einschließlich sämtlicher Stoffe, Anlageteile usw., die\nnicht gestattet,                                              bei einem solchen Zwischenfall kontaminiert worden\nsind\n5. entgegen§ 40 Abs. 3 Arbeitskräfte, Werkzeuge oder\nUnterlagen nicht zur Verfügung stellt,                  05    Infolge absichtlicher Tätigkeiten kontaminierte oder\nverschmutzte Stoffe (z. 8. Reinigungsrückstände,\n6. einer vollziehbaren Anordnung nach § 40 Abs. 3, § 42           Verpackungsmaterial, Behälter usw.)\nAbs. 1 , auch in Verbindung mit § 45 Abs. 1 , oder § 54\nAbs. 2 zuwiderhandelt,                                  06    Nichtverwendbare Elemente (z. 8. verbrauchte Bat-\nterien, Katalysatoren usw.)\n7. entgegen § 43 Abs. 1 Satz 1 oder § 46 Abs. 1 Satz 1\nein Nachweisbuch nicht führt oder Belege nicht          07    Unverwendbar gewordene Stoffe (z. 8. kontami-\nvorlegt,                                                      nierte Säuren, Lösungsmittel, Härtesalzeusw.)\n8. entgegen § 49 Abs. 6 eine Warntafel nicht oder nicht      08    Rückstände aus industriellen Verfahren           (z. 8.\nin der vorgeschriebenen Weise anbringt,                       Schlacken, Destillationsrückstände usw.)\n09    Rückstände von Verfahren zur Bekämpfung der\n9. entgegen § 54 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit einer\nVerunreinigung (z. 8. Gaswaschschlamm, Luftfilter-\nRechtsverordnung nach Satz 2 einen Abfallbeauftrag-\nrückstand, verbrauchte Filter usw.)\nten nicht bestellt oder\n010 Bei maschineller und spanender Formgebung an-\n10. einer Rechtsverordnung nach § 48 zuwiderhandelt,\nfallende Rückstände (z. 8. Dreh- und Fräsespäne\nsoweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese\nusw.)\nBußgeldvorschrift verweist.\n011 Bei der Förderung und der Aufbereitung von Roh-\n(3) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit\nstoffen anfallende Rückstände (z. 8. im Bergbau, bei\neiner Geldbuße bis zu 100 000 Deutsche Mark, die                    der Erdölförderung usw.)\nOrdnungswidrigkeit nach Absatz 2 mit einer Geldbuße bis\nzu 20 000 Deutsche Mark geahndet werden.                      012 Kontaminierte Stoffe (z. B. mit PCB verschmutztes\nÖl usw.)\n§62                             013 Stoffe oder Produkte aller Art, deren Verwendung\nEinziehung                                gesetzlich verboten ist\n014 Produkte, die vom Besitzer nicht oder nicht mehr\nIst eine Ordnungswidrigkeit nach § 61 Abs. 1 Nr. 2, 3, 4         verwendet werden (z. 8. in der Landwirtschaft, den\noder 5 begangen worden, so können Gegenstände,                      Haushaltungen, Büros, Verkaufsstellen, Werkstätten\n1. auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder                 usw.)\n2. die zur Begehung oder Vorbereitung gebraucht               015 Kontaminierte Stoffe oder Produkte, die bei der\nwurden oder bestimmt gewesen sind,                             Sanierung von Böden anfallen\neingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungs-           016 Stoffe oder Produkte aller Art, die nicht einer der\nwidrigkeiten ist anzuwenden.                                        oben erwähnten Gruppen angehören\n§63                                                     Anhang IIA\nZuständige Behörden                                         Beseitigungsverfahren\nDie Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten        Dieser Anhang führt Beseitigungsverfahren auf, die in der\nStellen bestimmen die für die Ausführung dieses Gesetzes      Praxis angewandt werden. Nach Artikel 4 der Richtlinie\nzuständigen Behörden, soweit die Regelung nicht durch         75/442/EWG des Rates vom 25. Juli 1975 über Abfälle\nLandesgesetz erfolgt.                                         (ABI. EG Nr. L 194 S. 39), geändert durch die Richtlinie\n91/156/EWG (ABI. EG Nr. L 78 S. 32), zuletzt geändert\n§64                             durch die Richtlinie 91/692/EWG (ABI. EG Nr. L 377 S. 48),\nÜbergangsvorschriften                      müssen die Abfälle beseitigt werden, ohne daß die\nmenschliche Gesundheit gefährdet wird und ohne daß\nDie §§ 5a und Sb des Gesetzes über die Vermeidung          Verfahren oder Methoden verwendet werden, welche die\nund Entsorgung von Abfällen bleiben in Kraft, bis sie durch   Umwelt schädigen können.","2724                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nD1   Ablagerungen in oder auf dem Boden (d. h. Depo-       R1    Rückgewinnung/Regenerierung von Lösemitteln\nnien usw.)\nR2    Verwertung/Rückgewinnung organischer Stoffe, die\nD2   Behandlung im Boden (z. 8. biologischer Abbau von           nicht als Lösemittel verwendet werden\nflüssigen oder schlammigen Abfällen im Erdreich\nusw.)                                                 R3    Verwertung/Rückgewinnung         von     Metallen   und\nMetallverbindungen\nD3   Verpressung (z. B. Verpressung pumpfähiger Abfälle\nin Bohrlöcher, Salzdome oder natürliche Hohlräume     R4    Verwertung/Rückgewinnung anderer anorganischer\nusw.)                                                       Stoffe\nD4   Oberflächenaufbringung (z.B. Ableitung flüssiger      AS    Regenerierung von Säuren oder Basen\noder schlammiger Abfälle in Gruben, Teiche oder\nLagunen usw.)                                         R6    Wiedergewinnung von Bestandteilen, die der Be-\nkämpfung der Verunreinigung dienen\nD5   Speziell angelegte Deponien (z. B. Ablagerung in\nabgedichteten, getrennten Räumen, die verschlos-      R7    Wiedergewinnung von Katalysatorenbestandteilen\nsen und gegeneinander und gegen die Umwelt\nR8    Altölraffination oder andere Wiederverwendungs-\nisoliert werden usw.)\nmöglichkeiten von Altöl\nD6   Einleitung in ein Gewässer mit Ausnahme von\nMeeren/ Ozeanen                                       R9    Verwendung als Brennstoff (außer bei Direktverbren-\nnung) oder andere Mittel der Energieerzeugung\nD7   Einleitung in Meere/Ozeane einschließlich Einbrin-\ngung in den Meeresboden                               R10 Aufbringung auf den Boden zum Nutzen der Land-\nwirtschaft oder der Ökologie, einschließlich der\nD8   Biologische Behandlung, die nicht an anderer Stelle\nKompostierung und sonstiger biologischer Um-\nin diesem Anhang beschrieben ist und durch die\nwandlungsverfahren, mit Ausnahme der nach Artikel 2\nEndverbindungen oder Gemische entstehen, die mit\nAbs.1 Buchstabe b Ziffer iii der Richtlinie 75/442/EWG\neinem der in diesem Anhang aufgeführten Verfahren\ndes Rates über Abfälle (ABI. EG Nr. L 194 S. 39),\nentsorgt werden                                             geändert durch die Richtlinie 91/156/EWG (ABI. EG\nD9   Chemisch/physikalische Behandlung, die nicht an             Nr. L 78 S. 32), zuletzt geändert durch die Richtlinie\nanderer Stelle in diesem Anhang beschrieben ist und         91/692/EWG (ABI. EG Nr. L 377 S. 48), ausge-\ndurch die Endverbindungen oder -gemische ent-               schlossenen Abfälle\nstehen, die mit einem der in diesem Anhang\nR11 Verwendung von Rückständen, die bei einem der\nbeschriebenen Verfahren entsorgt werden (z.B.\nunter R1 bis R10 aufgezählten Verfahren gewonnen\nVerdampfen, Trocknen, Kalzinieren, Neutralisieren,\nwerden\nAusfällen usw.)\nD10 Verbrennung an Land                                    R12 Austausch von Abfällen, um sie einem der unter R1\nbis R11 aufgezählten Verfahren zu unterziehen\nD11 Verbrennung auf See\nR13 Ansammlung von Stoffen, die für ein der in diesem\nD12 Dauerlagerung (z. B. Lagerung von Behältern in\nAnhang beschriebenen Verfahren vorgesehen sind,\neinem Bergwerk usw.)\nausgenommen zeitweilige Lagerung - bis zum Ein-\nD13 Vermengung oder Vermischung vor Anwendung                    sammeln - auf dem Gelände der Entstehung der\neines der in diesem Anhang beschriebenen Ver-              Abfälle\nfahren\nD14 Rekonditionierung vor Anwendung eines der in die-\nArtikel 2\nsem Anhang beschriebenen Verfahren\nÄnderung\nD15 Lagerung bis zur Anwendung eines der in diesem\nAnhang beschriebenen Verfahren (Zwischenlage-              des Bundes-Immissionsschutzgesetzes\nrung), ausgenommen zeitweilige Lagerung - bis zum       Das Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung\nEinsammeln - auf dem Gelände der Entstehung der      der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBI. 1S. 880),\nAbfälle                                              zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom\n27. Juni 1994 (BGBI. 1S. 1440), wird wie folgt geändert:\nAnhang 118                         1. § 5 Abs. 1 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:\nVerwertungsverfahren                         „3. Abfälle vermieden werden, es sei denn, sie werden\nordnungsgemäß und schadlos verwertet oder,\nDieser Anhang führt Verwertungsverfahren auf, die in der           soweit Vermeidung und Verwertung technisch\nPraxis angewandt werden. Nach Artikel 4 der Richtlinie             nicht möglich oder unzumutbar sind, ohne Beein-\n75/442/EWG des Rates vom 25. Juli 1975 über Abfälle                trächtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt,\n(ABI. EG Nr. L 194 S. 39), geändert durch die Richtlinie            und\".\n91 /156/EWG (ABI. EG Nr. L 78 S. 32), zuletzt geändert\ndurch die Richtlinie 91/692/EWG (ABI. EG Nr. L 377 S. 48),\n2. § 5 Abs. 3 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:\nmüssen die Abfälle verwertet werden, ohne daß die\nmenschliche Gesundheit gefährdet und ohne daß Ver-             „2. vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos\nfahren oder Methoden verwendet werden, welche die                   verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls\nUmwelt schädigen können.                                            der Allgemeinheit beseitigt werden.\"","Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Oktober 1994                              2725\n3. In § 22 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 ein-                      handelt und in Mischungen untereinander\ngefügt:                                                                    oder mit Stoffen nach den Nummern 1, 2, 3,\n4 und 5, die dazu bestimmt sind, zu einem\n„Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung\nder in Nummer 1 erster Teilsatz genannten\nder beteiligten Kreise(§ 51) durch Rechtsverordnung\nZwecke angewandt zu werden;\".\nmit Zustimmung des Bundesrates aufgrund der Art\noder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die        d) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Gesteins-\nAnlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des                mehle\" folgende Worte angefügt:\n§ 5 Abs. 1 Nr. 3 entsprechend gelten.\"\n,.sowie Stoffe mit wesentlichem Nährstoffgehalt,\ndie dazu bestimmt sind, in geringen Mengen zur\n4. In § 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe a wird das Wort              Aufbereitung organischen Materials zugesetzt zu\n,,Reststoffe\" durch das Wort „Abfälle\" ersetzt.                    werden;\".\ne) In Nummer 5 werden die Worte „oder die Aufbe-\nArtikel 3                                 reitung organischer Stoffe zu beeinflussen\" ge-\nstrichen.\nÄnderung des Gesetzes\nüber die Umweltverträglichkeitsprüfung                      f) In Nummer 6 werden die Worte „zu Dünge-\nzwecken\" durch die Worte „nach den Nummern 1\nDas Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung                   bis 5\" ersetzt.\nvom 12. Februar 1990 (BGBI. 1 S. 205), zuletzt geändert\ndurch Artikel 6 Abs. 28 des Gesetzes vom 27. Dezember\n1993 (BGBI. 1S. 2378), wird wie folgt geändert:                3. § 1a wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Düngemittel\"\n1. In der Anlage zu § 3 werden in Nummer 4 die Worte                  durch die Worte „Stoffe nach § 1 Nr. 1 bis 5\"\n,,§ 7 Abs. 2 des Abfallgesetzes\" ersetzt durch die Worte           ersetzt.\n,,§ 31 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallge-          b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\nsetzes\".\n,,(3) Das Bundesministerium für Ernährung,\n2. Im Anhang zu Nummer 1 in der Anlage zu § 3 wird die                Landwirtschaft und Forsten (Bundesministerium)\nwird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem\nNummer 26 wie folgt gefaßt:\nBundesministerium für Umwelt, Naturschutz und\n,,26. Anlagen zur Behandlung von Abfällen zur Be-                  Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung mit\nseitigung im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 2 des              Zustimmung des Bundesrates\nKreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes\".\n1. die Grundsätze der guten fachlichen Praxis im\nSinne des Absatzes 2,\nArtikel 4                                 2. flächenbezogene Obergrenzen für das Aufbrin-\nÄnderung des Düngemittelgesetzes                                  gen von Nährstoffen aus Wirtschaftsdüngern\ntierischer Herkunft\nDas Düngemittelgesetz vom 15. November 1977\n(BGBI. 1 S. 2134), geändert durch Gesetz vom 12. Juli                 näher zu bestimmen.\"\n1989 (BGBI. 1S. 1435), wird wie folgt geändert:\n4. In § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und 2\n1. Dem § 1 wird folgende Überschrift vorangestellt:              und den §§ 6 und 7 werden die Worte „der Bundes-\n„Erster Abschnitt                         minister\" durch die Worte „das Bundesministerium\"\nersetzt.\nDüngemittelrechtliche Bestimmungen\".\n5. § 2 Abs. 3 wird wie folgt geändert:\n2. § 1 wird wie folgt geändert:\na) Die Absatzbezeichnung ,,(1 )\" und d~r Absatz 2            a) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:\nwerden gestrichen.                                           „3. Wirtschaftsdünger, auch in Gemischen mit\nb) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:                                      Stoffen nach § 1 Nr. 3 bis 5, mit Torf oder\nWasser,\".\n,,2. Wirtschaftsdünger. tierische Ausscheidungen,\nGülle, Jauche, Stallmist, Stroh sowie ähnliche      b) Nummer 4 wird gestrichen.\nNebenerzeugnisse aus der landwirtschaft-\nlichen Produktion, auch weiterbehandelt, die     6. In § 5 Abs. 1 wird die Angabe ,,§ 1 Abs. 1 Nr. 3 bis 5\"\ndazu bestimmt sind, zu einem der in Num-            ersetzt durch die Angabe,,§ 1 Nr. 2a bis 5\".\nmer 1 erster Teilsatz genannten Zwecke ange-\nwandt zu werden;\".\n7. § 8 wird wie folgt geändert:\nc) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a ein-\ngefügt:                                                  a} In den Absätzen 1 und 2 werden jeweils die Worte\n„dieses Gesetzes\" durch die Worte „dieses\n,,2a. Sekundärrohstoffdünger: Abwasser, Fäka-\nAbschnitts\" ersetzt.\nlien, Klärschlamm und ähnliche Stoffe aus\nSiedlungsabfällen und vergleichbare Stoffe        b) In Absatz 2 werden die Worte „dieses Gesetz\"\naus anderen Quellen, jeweils auch weiterbe-           durch die Worte „diesen Abschnitt\" ersetzt.","2726                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n8. Nach § 8 wird folgende Vorschrift eingefügt:               10. In dem neuen § 10 Abs. 2 wird in Nummer 4 das\n„zweiter Abschnitt                         abschließende Wort „oder\" durch ein Komma ersetzt;\niri Nummer 5 wird der Schlußpunkt durch das Wort\nEntschädigungsfonds                          ,,oder'' ersetzt; folgende Nummer wird angefügt:\n§9                                ,,6. einer Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 3 Num-\nmer 7 oder 8 zuwiderhandelt, soweit die Rechts-\nEinrichtung eines Entschädigungsfonds                         verordnung für einen bestimmten Tatbestand auf\n(1) Es wird ein Entschädigungsfonds eingerichtet.                  diese Bußgeldvorschrift verweist.\"\nDer Entschädigungsfonds hat die durch die landbau-\nliche Verwertung von Klärschlämmen entstehenden            11. § 10 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:\nSchäden an Personen und Sachen sowie sich daraus                 ,,(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-\nergebende Folgeschäden zu ersetzen.                            buße bis zu dreißigtausend Deutsche Mark, in den\nFällen der Nummer 6 bis zu 5 000 Deutsche Mark,\n(2) Die Beiträge zu diesem Fonds sind von allen\ngeahndet werden.\"\nHerstellern von Klärschlämmen zu leisten, soweit\ndiese den Klärschlamm zur landbaulichen Verwertung\n12. § 9 wird zu § 11, der bisherige § 10 wird gestrichen.\nabgeben.\n(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch          13. Der bisherige § 11 wird zu § 12. In dem neuen § 12\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates                werden die Absätze 2 und 3 durch folgende Absätze\nVorschriften zu erlassen über                                  ersetzt:\n1. die Rechtsform des Entschädigungsfonds,                       ,,(2) Stoffe nach§ 1 Nr. 3 mit wesentlichem Nähr-\nstoffgehalt, die dazu bestimmt sind, in geringen Men-\n2. die Bildung und die weitere Ausgestaltung des               gen zur Aufbereitung organischen Materials zugesetzt\nEntschädigungsfonds einschließlich der erforder-           zu werden, dürfen noch bis zum 31. Dezember 1997\nlichen finanziellen Ausstattung bis zu einer Höhe          als Pflanzenhilfsmittel nach § 1 Nr. 5 in der Fassung\nvon 250 Millionen DM,                                      des Düngemittelgesetzes vom 15. November 1977\n3. die Verwaltung des Entschädigungsfonds,                     (BGBI. I S. 2134), geändert durch Gesetz vom 12. Juli\n1989 (BGBI. 1 S. 1435), in den Verkehr gebracht\n4. die Höhe und die Festlegung der Beiträge und die            werden.\nArt ihrer Aufbringung unter Berücksichtigung der\n(3) Düngemittel, die dem§ 2 Abs. 3 Nr. 4 in der\nArt und Menge des abgegebenen Klärschlamms\nFassung des Düngemittelgesetzes vom 15. Novem-\nsowie gegebenenfalls eine Nachschußpflicht im\nber 1977 (BGBI. 1 S. 2134), geändert durch Gesetz\nFalle der Erschöpfung der gemäß Ziffer 2 gebilde-          vom 12. Juli 1989 (BGBI. 1S. 1435), entsprechen, dür-\nten finanziellen Ausstattung,                              fen noch bis zum 31. Dezember 1999 in den Verkehr\n5. einen angemessenen Selbstbehalt für Sachschä-               gebracht werden.\"\nden sowie einen angemessenen Entschädigungs-\nhöchstbetrag insbesondere unter Berücksichti-\nArtikel 5\ngung des Umfanges der geschädigten Fläche,\nÄnderung des Strafgesetzbuches\n6. den Übergang von Ansprüchen gegen sonstige\nErsatzpflichtige auf den Entschädigungsfonds,            In § 327 Abs. 2 Nr. 3 des Strafgesetzbuches in der\nsoweit dieser die Ansprüche befriedigt hat, und        Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 1987 (BGBI. 1\nderen Geltendmachung,                                  S. 945, 1160), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes\nvom 27. Juni 1994 (BGBI. 1S. 1440) geändert worden ist,\n7. Verfahren und Befugnisse der für die Aufsicht des       wird das Wort ,,Abfallgesetzes\" durch die Wörter „Kreis-\nEntschädigungsfonds zuständigen Behörde,               laufwirtschafts- und Abfallgesetzes\" ersetzt.\n8. die Rechte und Pflichten des Beitragspflichtigen\ngegenüber dem Entschädigungsfonds und der in                                      Artikel 6\nNummer 7 genannten Behörde.\nÄnderung des Chemikaliengesetzes\n(4) Rechtsverordnungen nach Absatz 3 sind dem\nBundestag zuzuleiten. Die Zuleitung erfolgt vor der          Im Chemikaliengesetz in der Fassung der Bekanntma-\nchung vom 25. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1703), geändert durch\nZuleitung an den Bundesrat. Die Rechtsverordnungen\n§ 52 des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBI. 1S. 1963),\nkönnen durch Beschluß des Bundestages geändert\nwird § 2 Abs. 1 Nr. 3 wie folgt gefaßt:\noder abgelehnt werden. Der Beschluß des Bundes-\ntages wird der Bundesregierung zugeleitet. Hat sich        „3. Abfälle zur Beseitigung im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2\nder Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen              Halbsatz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallge-\nseit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr                setzes,\".\nbefaßt, so wird die unveränderte Rechtsverordnung\ndem Bundesrat zugeleitet.\"                                                            Artikel 7\nÄnderung\n9. Der bisherige § 9 wird zu § 10. Dem neuen § 10 wird\nder Verwaltungsgerichtsordnung\nfolgende Überschrift vorangestellt:\nIn der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung\n„Dritter Abschnitt\nder Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBI. 1S. 686),\nSchlußvorschriften\".                       zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom","Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Oktober 1994                               2727\n24. Juni 1994 (BGBI. 1S. 1374) und Artikel 9 des Gesetzes       4. Artikel 7 wird wie folgt geändert:\nvom 30. August 1994 (BGBI. 1994 II S. 1438), wird§ 48               a) In Absatz 1 werden die Worte „Bundesminister für\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 5 wie folgt geändert:                                Verkehr\" durch die Worte „Bundesministerium für\nVerkehr'' und die Worte „Bundesminister für Um-\n1 . Die Worte \"Planfeststellungsverfahren nach § 7 des                welt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\" durch die\nAbfallgesetzes\" werden durch die Worte „Planfest-                 Worte „Bundesministerium für Umwelt, Natur-\nstellungsverfahren nach § 31 Abs. 2 des Kreislauf-               schutz und Reaktorsicherheit\" ersetzt.\nwirtschafts- und Abfallgesetzes sowie Genehmigungs-\nverfahren nach § 1O des Bundes-Immissionsschutz-              b) In Absatz 2 wird das Wort „Bundesminister\" durch\ngesetzes\" ersetzt.                                               das Wort „Bundesministerium\" ersetzt.\nc) In Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe b werden die Worte\n2. Die Worte ,,§ 2 Abs. 2 des Abfallgesetzes\" werden                   „Deutschen Hydrographischen Institut\" durch die\ndurch die Worte ,,§ 41 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts-           Worte „Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydro-\nund Abfallgesetzes\" ersetzt.                                     graphie\" ersetzt.\n5. Artikel 13 wird gestrichen.\nArtikel 8\nÄnderung des Gesetzes                        6. Artikel 14 wird Artikel 13.\nzur Beschränkung von Rechtsmitteln\nin der Verwaltungsgerichtsbarkeit                                          Artikel 10\nDas Gesetz zur Beschränkung von Rechtsmitteln in der                                 Änderung\nVerwaltungsgerichtsbarkeit vom 22. April 1993 (BGBI. 1\nder Hohe-See-Einbringungsverordnung\nS. 466) wird wie folgt geändert:\nDie Verordnung vom 7. Dezember 1977 zur Durch-\n1. In Nummer 2 Buchstabe e werden die Worte „Planfest-          führung des Gesetzes zu den übereinkommen vom\nstellungsverfahren nach § 7 Abs. 2 des Abfallgesetzes\"     15. Februar 1972 und 29. Dezember 1972 zur Verhütung\ndurch die Worte „Planfeststellungsverfahren nach§ 31       der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von\nAbs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes\"       Abfällen durch Schiffe und Luftfahrzeuge (BGBI. I S. 2478),\nersetzt.                                                   geändert durch § 2 der Verordnung vom 25. Juni 1986\n(BGBI. II S. 719), wird wie folgt geändert:\n2. In Nummer 2 Buchstabe f werden die Worte „nach§ 7\n1. In § 1 Abs. 1 werden die Worte „dem Deutschen\nAbs. 3 des Abfallgesetzes\" durch die Worte „nach § 31\nHydrographischen Institut\" durch die Worte „dem\nAbs. 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes\"\nBundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie\"\nersetzt.\nersetzt.\nArtikel 9                           2. In § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 2 werden die Worte\nÄnderung des Gesetzes zu den                        „das Deutsche Hydrographische Institut\" durch die\nWorte „das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydro-\nÜbereinkommen von Oslo und London\ngraphie\" ersetzt.\nDas Gesetz vom 11. Februar 1977 zu den Übereinkom-\nmen vom 15. Februar 1972 und 29. Dezember 1972\nzur Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Ein-                                     Artikel 11\nbringen von Abfällen durch Schiffe und Luftfahrzeuge                                     Rückkehr\n(BGBI. 1977 II S. 165), zuletzt geändert gemäß Artikel 28\nzum einheitlichen Verordnungsrang\nder Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 278),\nwird wie folgt geändert:                                          Die auf Artikel 16 beruhenden Teile der Hohe-See-Ein-\nbringungsverordnung können aufgrund der Ermächtigung\n1. In Artikel 2 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a          des Artikels 7 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe e und Nr. 2 des\neingefügt:                                                 Gesetzes vom 11. Februar 1977 zu den Übereinkommen\nvom 15. Februar 1972 und 29. Dezember 1972 zur Verhü-\n,,(1 a) Das Einbringen und Einleiten von Abfällen in die tung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von\nHohe See ist nach Maßgabe des§ 28 Abs. 4 des Kreis-        Abfällen durch Schiffe und Luftfahrzeuge in Verbindung\nlaufwirtschafts- und Abfallgesetzes verboten.\"             mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes\nsowie aufgrund des § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ord-\n2. Artikel 3 wird wie folgt geändert:                           nungswidrigkeiten durch Rechtsverordnung geändert\nIn Satz 2 werden die Worte „dem Deutschen Hydrogra-        werden.\nphischen Institut\" durch die Worte „dem Bundesamt\nfür Seeschiffahrt und Hydrographie\" ersetzt.                                        Artikel12\nÜbergangsregelungen\n3. Artikel 6 wird wie folgt geändert:                             Bereits begonnene Planfeststellungsverfahren nach § 7\nIn Absatz 1 Satz 1 und 3 werden die Worte „das Deut-       Abs. 2 des Abfallgesetzes sind zu Ende zu führen, wenn\nsche Hydrographische Institut\" durch die Worte „das        die öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist. Bereits\nBundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie\"              begonnene Plangenehmigungsverfahren nach § 7 Abs. 3\nersetzt.                                                   des Abfallgesetzes sind zu Ende zu führen.","2728                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nArtikel 13                          nach der Verkündung in Kraft. Im übrigen tritt das Ge-\nsetz, soweit in einzelnen Vorschriften nichts anderes\nInkrafttreten, Außerkrafttreten                 bestimmt ist, 2 Jahre nach Verkündung in Kraft. Zum glei-\nchen Zeitpunkt tritt das Abfallgesetz vom 27. August 1986\nDie Vorschriften dieses Gesetzes, die zum Erlaß von     (BGBI. 1 S. 1410, 1501 ), zuletzt geändert durch Artikel 5\nRechtsverordnungen ermächtigen oder solche Ermächti-      des Gesetzes vom 27. Juni 1994 (BGBI. 1S. 1440), außer\ngungen in anderen Gesetzen ändern, treten am Tage         Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 27. September 1994\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nKlaus Töpfer\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nRexrodt"]}