{"id":"bgbl1-1994-66-1","kind":"bgbl1","year":1994,"number":66,"date":"1994-10-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/66#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-66-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_66.pdf#page=2","order":1,"title":"Neufassung des Bundesbesoldungsgesetzes","law_date":"1994-09-21T00:00:00Z","page":2646,"pdf_page":2,"num_pages":59,"content":["2646                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nBekanntmachung\nder Neufassung des Bundesbesoldungsgesetzes\nVom 21. September 1994\nAuf Grund des Artikels 9 § 1 des Bundesbesoldungs-              Buchstabe j Doppelbuchstabe cc, Buchstabe k\nund -versorgungsanpassungsgesetzes 1994 vom 24. Au-                Doppelbuchstabe aa und Buchstabe I Doppelbuch-\ngust 1994 (BGBI. 1S. 2229, 2440) wird nachstehend der              stabe bb, den mit Wirkung vom 1. Oktober 1992 in\nWortlaut des Bundesbesoldungsgesetzes in der ab                    Kraft getretenen Artikel 6 Nr. 1O Buchstabe c, Buch-\n1. Oktober 1994 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die              stabe I Doppelbuchstabe cc und Buchstabe n\nNeufassung berücksichtigt:                                         Doppelbuchstabe bb, den mit Wirkung vom 1. Januar\n1993 in Kraft getretenen Artikel 6 Nr. 8, 9 und 10\n1. die Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 1992\nBuchstabe d, f und g, Buchstabe j Doppelbuch-\n(BGBI. 1S. 409),\nstabe aa, Buchstabe k Doppelbuchstabe bb, Buch-\n2. den am 1. Januar 1993 in Kraft getretenen Artikel 3            stabe I Doppelbuchstabe dd, Buchstabe m und Buch-\ndes Gesetzes vom 11. Juni 1992 (BGBI. 1S. 1030),               stabe n Doppelbuchstabe aa sowie den am 28. März\n3. den am 15. Juli 1992 in Kraft getretenen Artikel 4 des         1993 in Kraft getretenen Artikel 6 Nr. 10 Buchstabe b,\nGesetzes vom 7. Juli 1992 (BGBI. I S. 1222),                   h, i, j Doppelbuchstabe bb und Buchstabe I Doppel-\nbuchstabe aa und ee des Gesetzes vom 23. März\n4. den mit Wirkung vom 1. Oktober 1992 in Kraft getrete-          1993 (BGBI. 1S. 342),\nnen Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992\n(BGBI. 1S. 2088),                                          7. den mit Wirkung vom 1. Juli 1992 in Kraft getretenen\nArtikel 1 des Gesetzes vom 28. Juli 1993 (BGBI. 1\n5. den mit Wirkung vom 1. November 1992 in Kraft                  s. 1394),\ngetretenen Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember\n1992 (BGBI. 1S. 2091 ),                                    8. den am 15. August 1993 in Kraft getretenen Artikel 7\ndes Gesetzes vom 6. August 1993 (BGBI. 1S. 1458),\n6. den mit Wirkung vom 1. März 1991 in Kraft getretenen\nArtikel 6 Nr. 1, den mit Wirkung vom 1. Dezember           9. den am 1. Januar 1994 in Kraft getretenen Artikel 9\n1991 in Kraft getretenen Artikel 6 Nr. 2 bis 4, den teils     des Gesetzes vom 13. August 1993 (BGBI. 1S. 1489),\nmit Wirkung vom 1. Januar 1992, teils mit Wirkung         10. den teils mit Wirkung vom 1. Januar 1993, teils mit\nvom 1. Mai 1992, teils mit Wirkung vom 1. Juni 1992           Wirkung vom 1. Mai 1993 in Kraft getretenen Artikel 1\nund teils mit Wirkung vom 1. Oktober 1992 in Kraft            des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBI. 1\ngetretenen Artikel 1, den mit Wirkung vom 1. Januar           s. 2139),\n1992 in Kraft getretenen Artikel 6 Nr. 5 bis 7, den mit\nWirkung vom 1. Mai 1992 in Kraft getretenen Artikel 6     11. den am 1. Januar 1994 in Kraft getretenen Arti-\nNr. 10 Buchstabe a und e, den mit Wirkung vom                 kel 6 Abs. 14 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993\n1. August 1992 in Kraft getretenen Artikel 6 Nr. 10           (BGBI. 1S. 2378),","Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Oktober 1994                             2647\n12. den am 1 . Januar 1995 in Kraft tretenden Arti-        17. den am 1. Januar 1995 in Kraft tretenden Artikel 2 des\nkel 21 des Gesetzes vorn 26. Mai 1994 (BGBI. 1             Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBI. 1S. 2018),\ns. 1014),                                              18. den am 1 . September 1994 in Kraft getretenen Arti-\n13. den am 1. Juni 1994 in Kraft getretenen Artikel 3 des      kel 1 des Gesetzes vom 23. August 1994 (BGBI. 1\nGesetzes vorn 20. Mai 1994 (BGBI. 1S. 1078),               s. 2186),\n14. den am 1. Juli 1994 in Kraft getretenen Artikel 10 des 19. den teils am 1. Oktober 1994, teils am 1. Januar 1995\nGesetzes vom 23. Juni 1994 (BGBI. 1S. 1311),               in Kraft tretenden Artikel 1 sowie den am 1 . Oktober\n1994 in Kraft tretenden Artikel 3 des eingangs\n15. den am 1. Juli 1994 in Kraft getretenen Artikel 9 des      genannten Gesetzes,\nGesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBI. 1S. 1416),\n20. den mit Wirkung vom 1. Januar 1994 in Kraft getrete-\n16. den am 1. August 1994 in Kraft getretenen Artikel 13       nen Artikel 6 des Gesetzes vom 20. September 1994\ndes Gesetzes vom 26. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1749),           (BGBI. 1S. 2442).\nBonn, den 21. September 1994\nDer Bundesminister des Innern\nKanther","2648                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nBundesbesoldungsgesetz\n1n h altsverzeic h n is\n§§\n1. Abschnitt:    Allgemeine Vorschriften                                     1 bis 17a\n2. Abschnitt:    Grundgehalt, Zuschüsse zum Grundgehalt für Professoren\nan Hochschulen                                             18 bis38\n1. Unterabschnitt:\nAllgemeine Grundsätze                                                       18 bis 19a\n2. Unterabschnitt:\nVorschriften für Beamte und Soldaten                                        20 bis 31\n3. Unterabschnitt:\nVorschriften für Professoren, Hochschuldozenten, Oberassistenten,\nOberingenieure, Künstlerische Assistenten und Wissenschaftliche Assistenten 32 bis 36\n4. Unterabschnitt:\nVorschriften für Richter und Staatsanwälte                                  37 und 38\n3. Abschnitt:    Ortszuschlag                                               39 bis41\n4. Abschnitt:    Zulagen, Vergütungen                                       42 bis 51\n5. Abschnitt:    Auslandsdienstbezüge                                       52 bis58a\n6. Abschnitt:    Anwärterbezüge                                             59 bis66\n7. Abschnitt:    Jährliche Sonderzuwendung, vermögenswirksame\nLeistungen und jährliches Urlaubsgeld                      67 bis68a\n8. Abschnitt:    Dienstbekleidung, Heilfürsorge, Unterkunft für Soldaten\nund Polizeivollzugsbeamte im Bundesgrenzschutz             69 und 70\n9. Abschnitt:    Übergangs- und Schlußvorschriften                          71 bis 82\n1. Abschnitt                                   (2) Z~r Besoldung gehören folgende Dienstbezüge:\nAllgemeine Vorschriften                              1. Grundgehalt,\n2. Zuschüsse zum Grundgehalt für Professoren an Hoch-\n§1                                        schulen,\nGeltungsbereich                                3. Ortszuschlag,\n(1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung der                       4. Zulagen,\n1. Bundesbeamten, der Beamten der Länder, der Ge-                  5. Vergütungen,\nmeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen\n6. Auslandsdienstbezüge.\nder Aufsicht eines Landes unterstehenden Körper-\nschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen               (3) Zur Besoldung gehören ferner folgende sonstige\nRechts; ausgenommen sind die Ehrenbeamten und                   Bezüge:\ndie Beamten auf Widerruf, die nebenbei verwendet\n1. Anwärterbezüge,\nwerden,\n2. jährliche Sonderzuwendungen,\n2. Richter des Bundes und der Länder; ausgenommen\nsind die ehrenamtlichen Richter,                                3. vermögenswirksame Leistungen,\n3. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit.                           4. jährliches Urlaubsgeld.","-~-·-·· ,---\nNr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, de'n 6. Oktober 1994                                              2649\n(4) Die Länder können besoldungsrechtliche Vorschrif-                                              §3a\")\nten im Sinne der Absätze 1 bis 3 nur erlassen, soweit dies                                      Besoldungskürzung\nbundesgesetzlich ausdrücklich geregelt ist.                              (1) Der Anspruch auf monatliche Dienstbezüge wird um\n(5) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen        0,5 vom Hundert eines vollen Monatsbezuges abgesenkt. Satz 1\ngilt nicht für Beamte, Richter und Soldaten in Dienststellen in den\nReligionsgesellschaften und ihre Verbände.\nLändern, in denen die am 31. Dezember 1993 bestehende Anzahl\nder gesetzlichen landesweiten Feiertage um einen Feiertag, der\n§2                                       stets auf einen Werktag fiel, vermindert worden ist.\n(2) Der Anspruch auf monatliche Dienstbezüge wird nach dem\nRegelung durch Gesetz                               Inkrafttreten des § 43 des Elften Buches Sozialgesetzbuch um\nweitere 0,33 vom Hundert eines vollen Monatsbezuges abge-\n(1) Die Besoldung der Beamten, Richter und Soldaten                senkt. Dies gilt nicht für Beamte, Richter und Soldaten in Dienst-\nwird durch Gesetz geregelt.                                           stellen in den Ländern, in denen die am 31. Dezember 1993 be-\nstehende Anzahl der gesetzlichen landesweiten Feiertage um\n(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die             einen weiteren Feiertag, der stets auf einen Werktag fiel, vermin-\ndem Beamten, Richter oder Soldaten eine höhere als die               dert worden ist. Die Sätze 1 und 2 gelten nur, wenn die Bundes-\nihm gesetzlich zustehende Besoldung verschaffen sollen,               regierung in der Rechtsverordnung nach Artikel 69 des Pflege-\nsind unwirksam. Das gleiche gilt für Versicherungsver-               Versicherungsgesetzes festgestellt hat, daß die Aufhebung eines\nträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.                      weiteren Feiertages, der stets auf einen Werktag fällt, notwendig ist.\n(3) Die Aufhebung eines Feiertages wirkt für das gesamte\n(3) Der Beamte, Richter oder Soldat kann auf die ihm\nKalenderjahr. Handelt es sich um einen Feiertag, der im laufenden\ngesetzlich zustehende Besoldung weder ganz noch teil-                Kalenderjahr vor dem Zeitpunkt des lnkrafttretens der Regelung\nweise verzichten; ausgenommen sind die vermögenswirk-                 über die Streichung liegt, wirkt die Aufhebung erst im folgenden\nsamen Leistungen.                                                    Kalenderjahr.\n§4\n§3\nWeitergewährung der Besoldung\nAnspruch auf Besoldung                                     bei Versetzung in den einstweiligen Ruhestand\n(1) Die Beamten, Richter und Soldaten haben Anspruch                    · oder bei Abwahl von Wahlbeamten auf Zeit\nauf Besoldung. Der Anspruch entsteht mit dem Tag, an                     (1) Der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Be-\ndem ihre Ernennung, Versetzung, Übernahme oder ihr                   amte, Richter oder Soldat erhält für den Monat, in dem ihm\nÜbertritt in den Dienst eines der in § 1 Abs. 1 genannten            die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand mitgeteilt\nDienstherren wirksam wird. Bedarf es zur Verleihung eines            worden ist, und für die folgenden drei Monate noch die\nAmtes mit anderem Endgrundgehalt (Grundgehalt) keiner                Bezüge nach dem ihm verliehenen Amt. Aufwandsent-\nErnennung oder wird der Beamte, Richter oder Soldat                  schädigungen werden nur bis zum Beginn des einstweili-\nrückwirkend in eine Planstelle eingewiesen, so entsteht              gen Ruhestandes gezahlt.\nder Anspruch mit dem Tag, der in der Einweisungsverfü-\ngung bestimmt ist. Wird ein Amt auf Grund einer Regelung                 (2) Bezieht der in den einstweiligen Ruhestand versetzte\nnach § 21 Abs. 2 Nr. 1 zweiter Halbsatz, § 22 Abs. 1 einge-          Beamte, Richter oder Soldat Einkünfte aus einer Verwen-\nstuft, so entsteht der Anspruch mit der Maßnahme, die der            dung im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn\nEinweisungsverfügung entspricht.                                     (§ 29 Abs. 1) oder eines Verbandes, dessen Mitglieder\nöffentlich-rechtliche Dienstherren sind, so werden die\n(2) Bei Soldaten auf Zeit, die sich nicht für eine Dienst-        Bezüge um den Betrag dieser Einkünfte verringert. Dem\nzeit von mindestens zwei Jahren verpflichtet haben, ent-             Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn steht\nsteht der Anspruch auf Besoldung frühestens mit dem Tag              gleich die Tätigkeit im Dienst einer zwischenstaatlichen\nnach Ableistung des Grundwehrdienstes. Abweichend                    oder überstaatlichen Einrichtung, an der ein öffentlich-\nvon Satz 1 entsteht der Anspruch auf Besoldung bei Sol-              rechtlicher Dienstherr oder ein Verband, dessen Mitglieder\ndaten auf Zeit, die sich mindestens für eine Dienstzeit von          öffentlich-rechtliche Dienstherren sind, durch Zahlung von\nfünfzehn Monaten verpflichtet haben, frühestens mit                  Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise betei-\nBeginn des zehnten Dienstmonats, bei Soldaten auf Zeit,              ligt ist. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen erfüllt\ndie sich mindestens für eine Dienstzeit von achtzehn                 sind, trifft der für das Besoldungsrecht zuständige Mini-\nMonaten verpflichtet haben, frühestens mit Beginn des                ster oder die von ihm bestimmte Stelle.\nsiebten Dienstmonats.\n(3) Wird ein Wahlbeamter auf Zeit abgewählt, so gelten\n(3) Der Anspruch auf Besoldung endet mit Ablauf des               die Absätze 1 und 2 entsprechend; an die Stelle der Mittei-\nTages, an dem der Beamte, Richter oder Soldat aus dem                lung über die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand\nDienstverhältnis ausscheidet, soweit gesetzlich nichts               tritt die Mitteilung über die Abwahl oder der sonst\nanderes bestimmt ist.                                                bestimmte Beendigungszeitpunkt für das Beamtenver-\n(4) Besteht der Anspruch auf Besoldung nicht für einen            hältnis auf Zeit. Satz 1 gilt entsprechend für die Fälle des\nvollen Kalendermonat, so wird nur der Teil der Bezüge                Eintritts in den einstweiligen Ruhestand kraft Gesetzes.\ngezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt, soweit\ngesetzlich nichts anderes bestimmt ist.                                                               §5\n(5) Die Dienstbezüge nach§ 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 6                         Besoldung bei mehreren Hauptämtern\nwerden monatlich im voraus gezahlt. Die anderen Bezüge                   Hat der Beamte, Richter oder Soldat mit Genehmigung\nwerden monatlich im voraus gezahlt, soweit nichts ande-              der obersten Dienstbehörde gleichzeitig mehrere besol-\nres bestimmt ist.\n(6) Werden Bezüge nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt,\n1  § 3a wird gemäß Artikel 21 in Verbindung mit Artikel 68 Abs. 1 des\nPflege-Versicherungsgesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBI. 1 S. 1014) am\nso besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen.                              1. Januar 1995 eingefügt.","2650                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\ndete Hauptämter inne, so wird die Besoldung aus dem              (3) Dienstbezüge im Sinne des Absatzes 1 sind Grund-\nAmt mit den höheren Dienstbezügen gewährt, soweit             gehalt, Ortszuschlag, Amtszulagen, ruhegehaltfähige\ngesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Sind für die Ämter    Stellenzulagen und ruhegehaltfähige Zuschüsse zum\nDienstbezüge in gleicher Höhe vorgesehen, so werden die       Grundgehalt für Professoren an Hochschulen.\nDienstbezüge aus dem ihm zuerst übertragenen Amt\ngezahlt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.\n§9\nVerlust der Besoldung\n§6                                      bei schuldhaftem fernbleiben vom Dienst\nBesoldung                              Bleibt der Beamte, Richter oder Soldat ohne Genehmi-\nfür teilzeitbeschiftigte Beamte und Richter            gung schuldhaft dem Dienst fern, so vertiert er für die Zeit\nEin Beamter, dessen regelmäßige Arbeitszeit nach           des Fembleibens seine Bezüge. Dies gilt auch bei einem\n§ 72a Abs. 1 Satz 1 Nr.1 oder 2, § 72b Abs. 1 Satz 1, § 79a   Fernbleiben vom Dienst für Teile eines Tages. Der Verlust\nAbs. 1 Nr.1 oder§ 89a Abs. 2 Nr. 1 des Bundesbeamten-         der Bezüge ist festzustellen.\ngesetzes oder entsprechendem Landesrecht ermäßigt\nworden ist, erhält im gleichen Verhältnis verringerte                                      §9a\nDienstbezüge. Dies gilt auch für einen Richter, dessen\nAnrechnung anderer Einkünfte auf die Besoldung\nDienst nach § 48a Abs. 1 Nr. 1 des Deutschen Richter-\ngesetzes oder entsprechendem Landesrecht ermäßigt                (1) Haben Beamte, Richter oder Soldaten Anspruch auf\nworden ist.                                                   Besoldung für eine Zeit, in der sie nicht zur Dienstleistung\nverpflichtet waren, kann ein infolge der unterbliebenen\n§7                              Dienstleistung für diesen Zeitraum erzieltes anderes Ein-\nkommen auf die Besoldung angerechnet werden. Der\nKaufkraftausgleich                       Beamte, Richter oder Soldat ist zur Auskunft verpflichtet.\nHat der Beamte, Richter oder Soldat seinen dienstlichen    In den Fällen einer vorläufigen Dienstenthebung auf Grund\nWohnsitz in einem fremden Währungsgebiet und muß er           eines Disziplinarverfahrens gelten die besonderen Vor-\nüber die Bezüge in der Währung dieses Gebietes ver-           schriften des Disziplinarrechts.\nfügen, so ist ein Unterschied zwischen der Kaufkraft der         (2) Erhält ein Beamter aus einer Verwendung nach\nfremden Währung und der Kaufkraft der Deutschen Mark          § 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes anderweitig\ndurch Zu- oder Abschläge auszugleichen (Kaufkraftaus-         Bezüge, werden diese auf die Besoldung angerechnet. In\ngleich). Der Kaufkraftausgleich wird vom Bundesminister       besonderen Fälfen kann die oberste Dienstbehörde im\ndes Innern im Benehmen mit dem Bundesminister der             Einvernehmen mit dem für das Besoldungsrecht zuständi-\nFinanzen geregelt; der Kaufkraftausgleich für Beamte,         gen Minister von der Anrechnung ganz oder teilweise\nRichter und Soldaten im Ausland wird vom Auswärtigen          absehen.\nAmt nach Maßgabe des § 54 geregelt.\n§10\n§8                                   Anrechnung von Sachbezügen auf die Besoldung\nKürzung der Besoldung bei Gewihrung                    Erhält ein Beamter, Richter oder Soldat Sachbezüge, so\neiner Versorgung durch eine zwischenstaatliche            werden diese unter Berücksichtigung ihres wirtschaftli-\noder überstaattiche Einrichtung                 chen Wertes mit einem angemessenen Betrag auf die\nBesoldung angerechnet, soweit nichts anderes bestimmt\n(1) Erhält ein Beamter, Richter oder Soldat aus der Ver-   ist.\nwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen\noder überstaatlichen Einrichtung eine Versorgung, werden                                   § 11\nseine Dienstbezüge gekürzt. Die Kürzung beträgt 1,875                   Abtretung von Bezügen, Verpfindung,\nvom Hundert für jedes im zwischenstaatlichen oder über-              Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht\nstaatlichen Dienst vollendete Jahr; ihm verbleiben jedoch\nmindestens vierzig vom Hundert seiner Dienstbezüge.              (1) Der Beamte, Richter oder Soldat kann, wenn bun-\nErhält er als lnvaliditätspension die Höchstversorgung aus    desgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, Ansprüche auf\nseinem Amt bei der zwischenstaatlichen oder überstaatli-      Bezüge nur abtreten oder verpfänden, soweit sie der Pfän-\nchen Einrichtung, werden die Dienstbezüge um sechzig          dung unterliegen.\nvom Hundert gekürzt. Der Kürzungsbetrag darf die von             (2) Gegenüber Ansprüchen auf Bezüge kann der\nder zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung      Dienstherr ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungs-\ngewährte Versorgung nicht übersteigen.                        recht nur in Höhe des pfändbaren Teils der Bezüge gel-\n(2) Als Zeit im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen   tend machen. Dies gilt nicht, soweit gegen den Beamten,\nDienst wird auch die Zeit gerechnet, in welcher der           Richter oder Soldaten ein Anspruch auf Schadenersatz\nBeamte, Richter oder Soldat ohne Ausübung eines Amtes         wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung besteht.\nbei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Ein-\nrichtung einen Anspruch auf Vergütung oder sonstige Ent-                                   §12\nschädigung hat und Ruhegehaltsansprüche erwirbt. Ent-\nRückforderung von Bezügen\nsprechendes gilt für Zeiten nach dem Ausscheiden aus\ndem Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatli-           (1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine\nchen Einrichtung, die dort bei der Berechnung des Ruhe-       gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der\ngehalts wie Dienstzeiten berücksichtigt werden.               Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen der","Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Oktober 1994                               2651\nBesoldungsordnungen mit rückwirkender Kraft schlechter       Absatz 1 Satz 2 gewährt. Die Ausgleichszulage wird nicht\ngestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu er-       gewährt, wenn die Verringerung des Grundgehalts auf\nstatten.                                                      einer Disziplinarmaßnahme in einem disziplinargericht-\n(2) Im übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel       lichen Verfahren beruht.\ngezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen          (4) Absatz 3 gilt entsprechend für Richter und Soldaten\nGesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertig-        und wenn ein Ruhegehaltsempfänger erneut in ein Beam-\nten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes            ten-, Richter- oder Soldatenverhältnis berufen wird und\nbestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen        sein neues Grundgehalt geringer ist als das Grundgehalt,\nGrundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so       nach dem das zuletzt bezogene Ruhegehalt bemessen\noffensichtlich war, daß der Empfänger ihn hätte erkennen      war.\nmüssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgrün-\n(5) Scheidet ein Beamter oder Soldat in den Fällen, in\nden mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der\ndenen für die Ruhegehaltfähigkeit einer Stellenzulage eine\nvon ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen\nmindestens zehnjährige zulageberechtigende Verwen-\nwerden.\ndung gefordert ist, nach Erfüllung dieser Voraussetzung\n§13                              aus dienstlichen Gründen aus der Verwendung aus, um\neine andere Verwendung zu übernehmen, und verringert\nWahrung des Besitzstandes                     sich dadurch sein Grundgehalt, so erhält er eine Aus-\n(1) Ein Beamter, der in ein anderes Amt mit geringerem     gleichszulage entsprechend Absatz 1 Satz 2.\nEndgrundgehalt (Grundgehalt) übertritt, übernommen               (6) Zum Endgrundgehalt und Grundgehalt gehören\noder versetzt wird, weil seine Körperschaft oder Behörde      außer Amtszulagen auch ruhegehaltfähige Stellenzulagen\nganz oder teilweise aufgelöst, umgebildet oder mit einer      sowie ruhegehaltfähige Zuschüsse zum Grundgehalt für\nanderen Körperschaft oder Behörde verschmolzen oder           Professoren an Hochschulen. Nichtruhegehaltfähige Stel-\nin eine andere Körperschaft oder Behörde eingegliedert        lenzulagen, die in dem neuen Amt zustehen, werden auf\nwird (§§ 19, 128 des Beamtenrechtsrahmengesetzes, § 26        die Ausgleichszulage angerechnet.\nAbs. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechende\nlandesrechtliche Vorschriften), erhält eine ruhegehalt-\nfähige Ausgleichszulage. Sie wird in Höhe des Unter-                                       §14\nschiedsbetrages zwischen dem jeweiligen Grundgehalt                            Anpassung der Besoldung\nund Ortszuschlag des Beamten und dem jeweiligen\nGrundgehalt und Ortszuschlag, die ihm in seinem bisheri-         Die Besoldung wird entsprechend der Entwicklung der\ngen Amt· zugestanden hätten, gewährt; Änderungen der          allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse\nbesoldungsmäßigen Zuordnung des bisherigen Amtes              und unter Berücksichtigung der mit den Dienstaufgaben\nbleiben unberücksichtigt. Die Ausgleichszulage wird bei       verbundenen Verantwortung durch Bundesgesetz regel-\nBeamten auf Zeit nur für die Dauer der restlichen Amtszeit    mäßig angepaßt.\ngewährt. Richtet sich die Zuordnung des Amtes eines                                        §15\nBeamten zu einer Besoldungsgruppe nach der Schüler-\nzahl einer Schule und erfüllt der Beamte wegen zurückge-                         Dienstlicher Wohnsitz\nhender Schülerzahlen die Voraussetzungen für die Zuord-          (1) Dienstlicher Wohnsitz des Beamten oder Richters ist\nnung seines Amtes nicht mehr, gelten die Sätze 1 bis 3       der Ort, an dem die Behörde oder ständige Dienststelle\nsinngemäß; Absatz 3 bleibt unberührt.                        ihren Sitz hat. Dienstlicher Wohnsitz des Soldaten ist sein\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn ein Beamter zur       Standort.\nVermeidung der Versetzung in den Ruhestand in ein ande-          (2) Die oberste Dienstbehörde kann als dienstlichen\nres Amt mit geringerem Endgrundgehalt versetzt wird,         Wohnsitz anweisen:\nweil\n1. den Ort, der Mittelpunkt der dienstlichen Tätigkeit des\na) für seine Laufbahn oder sein Amt durch Rechts- oder             Beamten, Richters oder Soldaten ist,\nVerwaltungsvorschriften besondere gesundheitliche\nAnforderungen festgesetzt sind und                      2. den Ort, in dem der Beamte, Richter oder Soldat mit\nZustimmung der vorgesetzten Dienststelle wohnt,\nb) er nach Feststellung eines Amtsarztes, eines beamte-\nten Arztes oder eines Vertrauensarztes diese besonde-   3. einen Ort im Inland, wenn der Beamte oder Soldat im\nren gesundheitlichen Anforderungen nicht mehr erfüllt,        Ausland an der deutschen Grenze beschäftigt ist.\nohne daß er dies zu vertreten hat.                      Sie kann diese Befugnis auf nachgeordnete Stellen über-\n(3) Scheidet ein Beamter in anderen Fällen aus einem      tragen.\nAmt aus, um ein anderes Amt zu übernehmen, und verrin-\n§16\ngert sich durch den Übertritt sein Grundgehalt, so erhält\ner eine ruhegehaltfähige Ausgleichszulage in Höhe                                    Amt, Dienstgrad\ndes Unterschiedsbetrages zwischen seinem jeweiligen\nSoweit in Vorschriften dieses Gesetzes auf das Amt ver-\nGrundgehalt und dem Grundgehalt, das ihm in seinem\nwiesen wird, steht dem Amt der Dienstgrad des Soldaten\nbisherigen Amt zuletzt zustand. Der Gesamtbetrag von         gleich.\nGrundgehalt und Ausgleichszulage darf das Endgrundge-\nhalt seines jeweiligen Amtes nicht übersteigen; dies gilt                                  §17\nnicht beim Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahngruppe.\nAufwandsentschädigungen\nSteigt ein Beamter, dem eine Amtszulage oder ruhe-\ngehaltfähige Stellenzulage zusteht, in die nächsthöhere         Aufwandsentschädigungen dürfen nur gewährt werden,\nLaufbahn auf, wird die Ausgleichszulage entsprechend         wenn aus dienstlicher Veranlassung Aufwendungen ent-","2652                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nstehen, deren Übernahme dem Beamten, Richter oder            Amtszulagen nach einem gesetzlich festgelegten Bewer-\nSoldaten nicht zugemutet werden kann, und der Haus-          tungsmaßstab, insbesondere nach der Zahl der Planstel-\nhaltsplan Mittel dafür zur Verfügung stellt.                 len, nach der Einwohnerzahl einer Gemeinde oder eines\nGemeindeverbandes oder nach der Schülerzahl einer\n§17a                             Schule, so gibt die Erfüllung dieser Voraussetzungen allein\nkeinen Anspruch auf die Besoldung aus diesem Amt.\nZahlungsweise\nFür die Zahlung der Besoldung nach § 1 Abs. 2 und 3                                   § 19a\nund von Aufwandsentschädigungen nach § 17 hat der                                    (weggefallen)\nEmpfänger auf Verlangen der zuständigen Behörde ein\nKonto im Inland anzugeben oder einzurichten, auf das die\nÜberweisung erfolgen kann. Die Übermittlungskosten mit\nAusnahme der Kosten für die Gutschrift auf dem Konto                              2. Unterabschnitt\ndes Empfängers trägt der Dienstherr, die Kontoeinrich-                 Vorschriften für Beamte und Soldaten\ntungs-, Kontoführungs- oder Buchungsgebühren trägt der\nEmpfänger. Eine Auszahlung auf andere Weise kann nur                                     §20\nzugestanden werden, wenn dem Empfänger die Einrich-\ntung oder Benutzung eines Kontos aus wichtigem Grund                       Besoldungsordnungen A und B\nnicht zugemutet werden kann.\n(1) Die Ämter der Beamten und Soldaten und ihre Besol-\ndungsgruppen werden in Bundesbesoldungsordnungen\noder in Landesbesoldungsordnungen geregelt. Die §§ 21\n2. Abschnitt                         und 22 bleiben unberührt.\nGrundgehalt, Zuschüsse zum Grundgehalt                     (2) Die Bundesbesoldungsordnung A aufsteigende\nfür Professoren an Hochschulen                   Gehälter - und die Bundesbesoldungsordnung B - feste\nGehälter - sind Anlage 1. Die Grundgehaltssätze der\n1. Unterabschnitt                       Besoldungsgruppen sind in der Anlage rv ausgewiesen.\nDie Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsver-\nAllgemeine Grundsätze                      ordnung mit Zustimmung des Bundesrates Funktionen\nden Ämtern in den Bundesbesoldungsordnungen zuzu-\n§18                              ordnen.\nGrundsatz der funktionsgerechten Besoldung                (3) In Landesbesoldungsordnungen dürfen Ämter nur\naufgenommen werden, soweit dies in diesem Gesetz aus-\nDie Funktionen der Beamten, Richter und Soldaten sind     drücklich vorgesehen ist oder wenn sie sich von den\nnach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachge-         Ämtern in den Bundesbesoldungsordnungen nach dem\nrecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen. Die Ämter sind      Inhalt der zugeordneten Funktionen wesentlich unter-\nnach ihrer Wertigkeit unter Berücksichtigung der gemein-     scheiden. Die Landesbesoldungsordnungen müssen im\nsamen Belange aller Dienstherren den Besoldungsgrup-         Aufbau der Besoldungsgruppen den Bundesbesoldungs-\npen zuzuordnen.                                              ordnungen entsprechen. Die Grundgehaltssätze der\nAnlage IV gelten unmittelbar auch für die Landesbesol-\n§19\ndungsordnungen.\nBestimmung des Grundgehaltes nach dem Amt\n§21\n(1) Das Grundgehalt des Beamten, Richters oder Solda-\nten bestimmt sich nach der Besoldungsgruppe des ihm                      Hauptamtliche Wahlbeamte auf Zeit\nverliehenen Amtes. Ist ein Amt noch nicht in einer Besol-                 der Gemeinden, Samtgemeinden,\ndungsordnung enthalten oder ist es mehreren Besol-                     Verbandsgemeinden, Ämter und Kreise\ndungsgruppen zugeordnet, bestimmt sich das Grundge-\n(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt durch Rechts-\nhalt nach der Besoldungsgruppe, die in der Einweisungs-\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für die\nverfügung bestimmt ist; die Einweisung bedarf bei Körper-\nZuordnung der Ämter der hauptamtlichen Wahlbeamten\nschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen\nauf Zeit der Gemeinden, Samtgemeinden, Verbandsge-\nRechts in den Fällen, in denen das Amt in einer Besol-\nmeinden, Ämter und Kreise zu den Besoldungsgruppen\ndungsordnung noch nicht enthalten ist, der Zustimmung\nder Besoldungsordnungen A und B der Länder Höchst-\nder obersten Rechtsaufsichtsbehörde im Einvernehmen\ngrenzen festzulegen. Die Höchstgrenzen sind insbeson-\nmit dem für das Besoldungsrecht zuständigen Minister. Ist\ndere unter Berücksichtigung der Zahl der Einwohner zu\ndem Beamten oder Richter noch kein Amt verliehen wor-\nbestimmen.\nden, so bestimmt sich das Grundgehalt des Beamten\nnach der Besoldungsgruppe seines Eingangsamtes, das            (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch\nGrundgehalt des Richters und des Staatsanwalts nach der      Rechtsverordnung\nBesoldungsgruppe R 1; soweit die Einstellung in einem        1. die Ämter der in Absatz 1 aufgeführten Beamten den\nanderen als dem Eingangsamt erfolgt ist, bestimmt sich           Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen A und\ndas Grundgehalt nach der entsprechenden Besoldungs-              B der Länder nach Maßgabe der Rechtsverordnung\ngruppe.                                                          der Bundesregierung nach Absatz 1 zuzuordnen; dabei\n(2) Ist einem Amt gesetzlich eine Funktion zugeordnet         können bei den in Absatz 1 genannten Körperschaften\noder richtet sich die Zuordnung eines Amtes zu einer             einer Größenklasse höchstens zwei Besoldungsgrup-\nBesoldungsgruppe einschließlich der Gewährung von                pen für ein Amt vorgesehen werden,","Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Oktober 1994                                           2653\n2. für die in Absatz 1 aufgeführten Beamten das Aufstei-                                                   §24\ngen in den Dienstaltersstufen und die Festsetzung des\nEingangsamt\nBesoldungsdienstalters abweichend von § 27 Abs. 1\nfür Beamte in besonderen Laufbahnen\nund § 28 Abs. 2 zu regeln.\nDie Ermächtigung zum Erlaß der Rechtsverordnung kann                         (1) Das Eingangsamt in Sonderlaufbahnen, bei denen\nauf den zuständigen Minister übertragen werden.                           1. die Ausbildung mit einer gegenüber dem nichttechni-\n(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch                         schen oder technischen Verwaltungsdienst besonders\nRechtsverordnung die Ämter der hauptamtlichen Wahl-                           gestalteten Prüfung abgeschlossen wird oder die Ab-\nbeamten auf Zeit der regionalen Kommunalverbände und                           legung einer zusätzlichen Prüfung vorgeschrieben ist\nanderer überörtlicher kommunaler Einrichtungen unter                           und\nBerücksichtigung des begrenzten Aufgabeninhalts im                         2. im Eingangsamt Anforderungen gestellt werden, die\nVergleich zur Einstufung der entsprechenden Ämter der                          bei sachgerechter Bewertung zwingend die Zuweisung\nbeteiligten Körperschaften im Sinne des Absatzes 1 den                         des Eingangsamtes zu einer anderen Besoldungs-\nBesoldungsordnungen A und B der Länder zuzuordnen.                             gruppe als nach§ 23 erfordern,\nDie Ermächtigung zum Erlaß der Rechtsverordnung kann\nauf den zuständigen Minister übertragen werden                             kann der höheren Besoldungsgruppe zugewiesen wer-\nden, in die gleichwertige Ämter eingereiht sind. Die Festle-\ngung als Eingangsamt ist in den Besoldungsordnungen zu\n§22\nkennzeichnen.\nVorstandsmitglieder\n(2) Das Eingangsamt in Laufbahnen des einfachen Dien-\nöffentlich-rechtlicher Sparkassen und Leiter\nstes kann, wenn die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1\nkommunaler Versorgungs- und Verkehrsbetriebe\nNr. 2 erfüllt ist, der höheren Besoldungsgruppe zugewie-\n(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-                sen werden, in die gleichwertige Ämter eingereiht sind.\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Ämter\nder hauptamtlichen Vorstandsmitglieder öffentlich-recht-\nlicher Sparkassen und der Leiter der kommunalen Ver-                                                        §25\nsorgungs- und Verkehrsbetriebe (Werkleiter) den Besol-                                            Beförderungsämter\ndungsgruppen der Bundesbesoldungsordnungen A und B\nzuzuordnen.                                                                  Beförderungsämter dürfen, soweit bundesgesetzlich\nnichts anderes besimmt ist, nur eingerichtet werden, wenn\n(2) Bemessungsgrundlage für die Zuordnung der Ämter\nsie sich von den Ämtern der niedrigeren Besoldungs-\nder hauptamtlichen Vorstandsmitglieder öffentlich-rechtli-\ngruppe nach der Wertigkeit der zugeordneten Funktionen\ncher Sparkassen ist die Summe aus der Bilanzsumme der\nwesentlich abheben.\nSparkasse, dem Kreditvolumen und dem Kurswert der\nKundenwertpapiere nach einem bestimmten Stichtag.\nGrundlage für die Einstufung der Werkleiter ist bei Versor-                                                §26\ngungsbetrieben die nutzbare Abgabe, bei Verkehrsbetrie-                                Obergrenzen für Beförderungsämter\nben die Zahl der beförderten Personen in einem bestimm-\nten Wirtschaftsjahr.                                                         (1) Die Anteile der Beförderungsämter dürfen nach Maß-\ngabe sachgerechter Bewertung folgende Obergrenzen\n§23                                   nicht überschreiten:\nEingangsämter für Beamte                              im mittleren Dienst\n(1) Die Eingangsämter für Beamte sind folgenden Besol-                     in der Besoldungsgruppe A 7                            40v. H.,\ndungsgruppen zuzuweisen:                                                      in der Besoldungsgruppe A 8                            30v.H.,\nin der Besoldungsgruppe A 9                             8v. H.,\n1. in Laufbahnen des einfachen Dienstes der Besol-\ndungsgruppe A 2, A 3 oder A 4,                                       im gehobenen Dienst*)\n2. in Laufbahnen des mittleren nichttechnischen Dienstes                      in der Besoldungsgruppe A 11                           30v. H.,\nder Besoldungsgruppe A 5 oder A 6,                                       in der Besoldungsgruppe A 12                           16v. H.,\nin Laufbahnen des mittleren technischen Dienstes der                     in der Besoldungsgruppe A 13                             6v. H.,\nBesoldungsgruppe A 6 oder A 7,                                       im höheren Dienst\n3. in Laufbahnen des gehobenen Dienstes der Besol-                            in den Besoldungsgruppen A 15,\ndungsgruppe A 9,                                                         A 16 und B 2 nach Einzelbewertung\n4. in Laufbahnen des höheren Dienstes der Besoldungs-                         zusammen                                               40v. H.,\ngruppe A 13.                                                             in den Besoldungsgruppen A 16\nund B 2 zusammen                                        10 V. H.\n(2) In Laufbahnen des gehobenen Dienstes, in denen für\ndie Befähigung der Abschluß einer Fachhochschule gefor-                   Die Vomhundertsätze beziehen sich auf die Gesamtzahl\ndert wird, .ist das Eingangsamt für Beamte, die für die                   aller Planstellen bei einem Dienstherrn in der jeweiligen\nBefähigung den Fachhochschulabschluß nachweisen, der                      Laufbahngruppe, im höheren Dienst auf die Gesamtzahl\nBesoldungsgruppe A 10 zuzuweisen.*)                                       der Planstellen in den Besoldungsgruppen A 13 bis A 16\nund 82.\n\") § 23 Abs. 2 ist nach Artikel 2 Nr. 1 des Haushaltsstrukturgesetzes vom\n18. Dezember 1975 (BGBI. 1 S. 3091) nur auf Beamte des gehobenen       *) Auf Artikel 10 § 5 Abs. 3 des Bundesbesoldungs- und -versorgungs-\ntechnischen Dienstes anzuwenden; im übrigen ist die Geltung aus-          anpassungsgesetzes 1991 vom 21. Februar 1992 (BGBI. 1S. 266) wird\ngesetzt.                                                                  hingewiesen.","2654                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n(2) Absatz 1 gilt nicht                                       höchstzulässigen Ämter sowie über die Zahl und das\nVerhältnis der Beförderungsämter zueinander zu er-\n1 . für die obersten Bundes- und Landesbehörden, die\nlassen,\nHauptverwaltung des Bundeseisenbahnvermögens,\ndas Direktorium und die Hauptverwaltungen der Deut-      3. nach Maßgabe der Rechtsverordnung der Bundes-\nschen Bundesbank,                                            regierung zu Absatz 4 Nr. 4 zu bestimmen, welche\nbesonderen Funktionen unberücksichtigt bleiben,\n2. für Lehrer und pädagogisches Hilfspersonal an öffent-\nlichen Schulen und Hochschulen,                          4. abweichend von den Obergrenzen in Fußnote 3 zur\nBesoldungsgruppe A 9 und Fußnote 11 zur Besol-\n3. für Lehrkräfte an verwaltungsinternen Fachhoch-               dungsgruppe A 13 zu bestimmen, daß eine Planstelle\nschulen,                                                     der Besoldungsgruppe A 9 und eine Planstelle der\n4. für Laufbahnen, in denen auf Grund des § 24 Abs. 1            Besoldungsgruppe A 13 mit der Amtszulage nach der\ndas Eingangsamt einer höheren Besoldungsgruppe               entsprechenden Fußnote ausgestattet werden können.\nzugewiesen worden ist.                                   Die Ermächtigung zum Erlaß der Rechtsverordnung kann\n(3) Bei Oberbehörden, wissenschaftlichen Anstalten        auf den zuständigen Minister übertragen werden.\nund entsprechenden Einrichtungen des Bundes und der             (6) Auf erste Beförderungsämter der Besoldungsgrup-\nLänder sowie bei den Hauptstellen der Deutschen Bun-         pen A 6, A 10 und A 14 dürfen nach Maßgabe sachgerech-\ndesbank können die Obergrenzen des Absatzes 1 über-          ter Bewertung höchstens fünfundsechzig vom Hundert\nschritten werden, soweit dies wegen der mit den Funktio-     der Gesamtzahl aller Planstellen bei einem Dienstherrn in\nnen verbundenen Anforderungen erforderlich ist. Dies gilt    den Besoldungsgruppen A 5 und A 6 des mittleren Dien-\nauch bei einem Rechnungshof unmittelbar nachgeordeten        stes, den Besoldungsgruppen A 9 und A 10 des gehobe-\nRechnungsprüfungsämtern.                                     nen Dienstes sowie den Besoldungsgruppen A 13 und\nA 14 des höheren Dienstes entfallen. Zugrunde zu legen\n(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-\nist jeweils die Gesamtzahl der Planstellen, die nach An-\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur sach-\nwendung der Obergrenzen des Absatzes 1, der Rechts-\ngerechten Bewertung der Funktionen\nverordnungen nach den Absätzen 4 und 5 sowie der Fuß-\n1. für Laufbahnen, in denen auf Grund des § 24 Abs. 1        note 9 zur Besoldungsgruppe A 15 für das Eingangsamt\ndas Eingangsamt einer höheren Besoldungsgruppe           und das erste Beförderungsamt verbleibt. Für die in Ab-\nzugewiesen worden ist, Obergrenzen festzusetzen so-      satz 2 Nr. 1 genannten Bereiche beträgt die Obergrenze\nwie in Laufbahnen, in denen in Beförderungsämtern        für erste Beförderungsämter nach Satz 1 achtzig vom\nhöhere Anforderungen als in vergleichbaren Laufbah-      Hundert, für die durch die Sätze 1 und 2 nicht unmittelbar\nnen gestellt werden, höhere Obergrenzen als nach         erfaßten Fälle des Absatzes 2 Nr. 2 sowie die Bereiche des\nAbsatz 1 festzulegen,                                    Absatzes 2 Nr. 3 und des Absatzes 3 fünfundsechzig vom\nHundert der Gesamtzahl der Planstellen, die in diesen\n2. für bestimmte Funktionsgruppen höhere Obergrenzen\nBereichen für das Eingangsamt und das erste Beförde-\nals nach Absatz 1 oder nach Nummer 1 zuzulassen,\nrungsamt verbleiben. In den Bereichen des Absatzes 3\n3. zu bestimmen, daß bei der Anwendung der Obergren-         kann die Obergrenze für erste Beförderungsämter über-\nzen nach Absatz 1 oder nach Nummer 1 Funktionen in       schritten werden, soweit dies zur sachgerechten Bewer-\nfolgenden Fällen unberücksichtigt bleiben:               tung erforderlich ist.\na) Funktionen, für die nach Nummer 2 höhere Ober-                                   §27\ngrenzen zugelassen sind,\nBemessung des Grundgehaltes\nb) Funktionen, die nach § 20 Abs. 2 Satz 3 Ämtern           (1) Das Grundgehalt wird, soweit die Besoldungsord-\nzugeordnet sind,                                     nungen nicht feste Gehälter vorsehen, nach Dienstalters-\n4. besondere Funktionen zu bestimmen, die in Gemein-         stufen bemessen. Es steigt von zwei zu zwei Jahren bis\nden, Gemeindeverbänden und sonstigen der Aufsicht        zum Endgrundgehalt. Der Tag, von dem für das Aufstei-\ndes Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten      gen in den Dienstaltersstufen auszugehen ist, bestimmt\nund Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie in den     sich nach dem Besoldungsdienstalter.\nStadtstaaten bei der Anwendung der Obergrenzen             (2) Die Berechnung und die Festsetzung des Be-\nnach Absatz 1 oder nach Nummer 1 unberücksichtigt       soldungsdienstaJters sind dem Beamten oder Soldaten\nbleiben können.                                         schriftlich mitzuteilen.\n(5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch           (3) Der Anspruch auf das Aufsteigen in den Dienstalters-\nRechtsverordnung zur sachgerechten Bewertung der             stufen ruht, solange der Beamte oder Soldat vorläufig des\nFunktionen für die in Absatz 4 Nr. 4 aufgeführten Kör-       Dienstes enthoben ist. Führt ein Disziplinarverfahren zur\nperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen       Entfernung aus dem Dienst oder endet das Dienstverhält-\nRechts                                                       nis durch Entlassung auf Antrag des Beamten oder Solda-\nten oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung, so erlischt\n1 . abweichend von Absatz 1 und Absatz 4 Nr. 1 und Nr. 2\nder Anspruch auch für die Zeit des Ruhens.\nandere Obergrenzen festzusetzen; für Gemeinden,\nSamtgemeinden, Verbandsgemeinden und Ämter dür-\nfen höhere Obergrenzen nur festgesetzt werden, wenn                                 §28\nsie weniger als 100 000 Einwohner haben,                                   Besoldungsdienstalter\n2. innerhalb der nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4       (1) Das Besoldungsdienstalter beginnt am Ersten des\nNr. 1 und Nr. 2 oder der nach Nummer 1 dieses Absat-     Monats, in dem der Beamte oder Soldat das einundzwan-\nzes festgesetzten Obergrenzen Vorschriften über die     zigste Lebensjahr vollendet hat.","Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Oktober 1994                                  2655\n(2) Der Beginn des Besoldungsdienstalters nach Ab-         gilt auch für Zeiten einer Tätigkeit als Angehöriger der\nsatz 1 wird um Zeiten nach Vollendung des einunddreißig-       Grenztruppen der ehemaligen Deutschen Demokrati-\nsten Lebensjahres, in denen kein Anspruch auf Besoldung        schen Republik.\nbestand, hinausgeschoben, und zwar um ein Viertel der             (2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt auch für Zeiten einer Tätig-\nZeit bis zum vollendeten fünfunddreißigsten Lebensjahr         keit, die auf Grund einer besonderen persönlichen Nähe\nund um die Hälfte der weiteren Zeit. Bei Beamten und Sol-      zum System der ehemaligen Deutschen Demokratischen\ndaten in Laufbahnen mit einem Eingangsamt der Besol-           Republik übertragen war. Das Vorliegen dieser Vorausset-\ndungsgruppe A 13 oder A 14 tritt an die Stelle des einund-     zung wird insbesondere widerlegbar vermutet, wenn der\ndreißigsten das fünfunddreißigste Lebensjahr. Die Zeiten       Beamte oder Soldat\nwerden auf volle Monate abgerundet Der Besoldung im\nSinne des Satzes 1 stehen Bezüge aus einer hauptberuf-         1. vor oder bei Übertragung der Tätigkeit eine hauptamt-\nlichen Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen            liche oder hervorgehobene ehrenamtliche Funktion in\nDienstherrn (§ 29), im Dienst von öffentlich-rechtlichen           der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands, dem\nReligionsgesellschaften und ihren Verbänden sowie im               freien Deutschen Gewerkschaftsbund, der Freien\nDienst eines sonstigen Arbeitgebers, der die im öffent-            Deutschen Jugend oder einer vergleichbaren system-\nlichen Dienst geltenden Tarifverträge oder Tarifverträge           unterstützenden Partei oder Organisation innehatte\nwesentlich gleichen Inhalts anwendet und an dem die                oder\nöffentliche Hand durch Zahlung von Beiträgen oder Zu-         2. als mittlere oder obere Führungskraft in zentralen\nschüssen oder in anderer Weise wesentlich beteiligt ist,           Staatsorganen, als obere Führungskraft beim Rat eines\ngleich.                                                            Bezirkes, als Vorsitzender des Rates eines Kreises\n(3) Absatz 2 gilt nicht für Zeiten einer Kinderbetreuung        oder einer kreisfreien Stadt oder in einer vergleich-\nbis zu drei Jahren für jedes Kind und für Zeiten einer Beur-       baren Funktion tätig war oder\nlaubung ohne Dienstbezüge, wenn die oberste Dienst-           3. hauptamtlich lehrender an den Bildungseinrichtungen\nbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle schriftlich aner-        der staatstragenden Parteien oder einer Massen- oder\nkannt hat, daß der Urlaub dienstlichen Interessen oder             gesellschaftlichen Organisation war oder\nöffentlichen Belangen dient. Absatz 2 gilt auch nicht\nfür Verfolgungszeiten nach dem Beruflichen Rehabilitie-\n4. Absolvent der Akademie für Staat und Recht oder einer\nvergleichbaren Bildungseinrichtung war.\nrungsgesetz vom 23. Juni 1994 (BGBI. 1 S. 1311, 1314),\nsoweit eine Erwerbstätigkeit, die einem Dienst bei einem\nöffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29) entspricht, nicht                                §31\nausgeübt werden konnte.                                                                (weggefallen)\n(4) Hat der Beamte oder Soldat an dem Tage, von dem\nan er nach § 3 Dienstbezüge zu erhalten hat, das einund-\nzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet, erhält er das                          3. Unterabschnitt\nAnfangsgrundgehalt seiner Besoldungsgruppe.                                  Vorschriften für Professoren,\nHochschuldozenten, Oberassistenten,\n§29                                     Oberingenieure, Künstlerische Assistenten\nund Wissenschaftliche Assistenten\nÖffentlich-rechtliche Dienstherren\n(1) Öffentlich-rechtliche Dienstherren im Sinne dieses                                  §32\nGesetzes sind das Reich, der Bund, die Länder, Gemein-\n(weggefallen)\nden (Gemeindeverbände) und andere Körperschaften,\nAnstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit Aus-\nnahme der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften                                   §33\nund ihrer Verbände.                                                          Bundesbesoldungsordnung C\n(2) Der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen      Die Ämter der Professoren an Hochschulen, Hoch-\nDienstherrn steht gleich                                      schuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Künst-\n1. für Personen deutscher Staatsangehörigkeit oder            lerischen Assistenten und Wissenschaftlichen Assistenten\nVolkszugehörigkeit die bis zum 8. Mai 1945 ausgeübte     und ihre Besoldungsgruppen sind in der Bundesbesol-\ngleichartige Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-recht- dungsordnung C (Anlage II) geregelt. Die Grundgehalts-\nlichen Dienstherrn in den Gebieten, die nach dem         sätze der Besoldungsgruppen sind in der Anlage IV aus-\n31. Dezember 1937 dem Reich angegliedert waren,          gewiesen.\n2. für volksdeutsche Vertriebene und Umsiedler die                                         §34\ngleichartige Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-recht-                Zuschüsse zum Grundgehalt\nlichen Dienstherrn im Herkunftsland.\nProfessoren an Hochschulen können nach Maßgabe\nder Vorbemerkungen Nummern 1, 2 und 2a zur Bundes-\n§30                             besoldungsordnung C Zuschüsse zum Grundgehalt er-\nNicht zu berücksichtigende Dienstzeiten             halten.\n(1) Für die Gleichstellung von Bezügen nach § 28 Abs. 2                                 §35\nSatz 4 sind Zeiten einer Tätigkeit für das Ministerium für\nStaatssicherheit oder das Amt für Nationale Sicherheit                                Obergrenzen\nnicht zu berücksichtigen. Dies gilt auch ,für Zeiten, die vor    (1) Die Planstellen der Professoren an wissenschaft-\neiner solchen Tätigkeit zurückgelegt worden sind. Satz 1      lichen Hochschulen sind, unbeschadet der Regelungen in","2656                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nAbsatz 3, nach Maßgabe sachgerechter Bewertung in den         nung R entsprechen. Die Grundgehaltssätze der Anlage IV\nBesoldungsgruppen C 3 und C 4, an den künstlerisch-           gelten auch für diese Landesbesoldungsordnungen.\nwissenschaftlichen Hochschulen und den Pädagogischen\nHochschulen auch in der Besoldungsgruppe C 2, auszu-                                       §38\nbringen. In einem Land und beim Bund darf die Zahl der\nPlanstellen für Professoren                                                 Bemessung des Grundgehaltes\nin der Besoldungsgruppe C 4                      56,25 v. H.     (1) Das Grundgehalt wird, soweit die Besoldungsord-\nnung nicht feste Gehälter vorsieht, nach Lebensaltersstu-\nder Gesamtzahl der Planstellen für Professoren an wis-        fen bemessen. Der in der Lebensaltersstufe ausgewie-\nsenschaftlichen Hochschulen in den Besoldungsgruppen          sene Grundgehaltssatz steht vom Ersten des Monats an\nC 3 und C 4 nicht überschreiten. Bei den künstlerisch wis-    zu, in dem das maßgebende Lebensjahr vollendet wird.\nsenschaftlichen Hochschulen und den Pädagogischen\nHochschulen darf die Zahl der Planstellen                        (2) Wird der Richter oder Staatsanwalt nach Vollendung\ndes fünfunddreißigsten Lebensjahres eingestellt, wird für\nin den Besoldungsgruppen C 3 und C 4                80v.H.    die Berechnung des Grundgehaltes ein Lebensalter zu-\nder Gesamtzahl der Planstellen für Professoren nicht          grunde gelegt, das um die Hälfte der vollen Lebensjahre\nüberschreiten. Bei der Anwendung der Obergrenzen blei-        vermindert ist, die der Richter oder Staatsanwalt seit Voll-\nben die Planstellen für Professoren an der Hochschule für     endung des fünfunddreißigsten Lebensjahres bis zu dem\nVerwaltungswissenschaften Speyer außer Betracht.              bei der Einstellung vollendeten Lebensjahr zurückgelegt\nhat. Bei einer Einstellung, die sich ohne erhebliche Unter-\n(2) Die Planstellen der Professoren an Fachhochschulen     brechung an eine Tätigkeit im Sinne des § 1OAbs. 2 Satz 1\nsind nach Maßgabe sachgerechter Bewertung in den              Nr. 1 bis 5 des Deutschen Richtergesetzes oder an eine\nBesoldungsgruppen C 2 und C 3 auszubringen. In einem          Tätigkeit als Richter oder Staatsanwalt nach dem Recht\nLand und beim Bund darf die Zahl der Planstellen für          der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik\nProfessoren an Fachhochschulen                                oder nach dem Einigungsvertrag Anlage I Kapitel III Sach-\nin der Besoldungsgruppe C 3                         60v.H.    gebiet A Abschnitt III Nr. 8 Buchstabe o und z anschließt,\ngilt als Tag der Einstellung der Tag, von dem an der Rich-\nder Gesamtzahl der Planstellen für Professoren an Fach-\nter oder Staatsanwalt Tätigkeiten der genannten Art un-\nhochschulen nicht überschreiten.\nunterbrochen ausgeübt hat. Bei der Wiedereinstellung\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für wissenschaftliche       eines Versorgungsempfängers wird der für das frühere\nHochschulen mit Fachhochschulstudiengängen entspre-           Dienstverhältnis maßgebende Tag der Einstellung um die\nchend.                                                        Zeit des Ruhestandes hinausgeschoben.\n(3) Richter und Staatsanwälte, die das einunddreißigste\n§36                              Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten das\nBemessung des Grundgehaltes,                    Anfangsgrundgehalt ihrer Besoldungsgruppe so lange,\nBesoldungsdienstalter                      bis sie das für das Aufsteigen in den Lebensaltersstufen\nvorgesehene Lebensalter vollendet haben.\nFür die Bemessung des Grundgehaltes und das Besol-\ndungsdienstalter gelten die§§ 27, 28 und 30 mit der Maß-         (4) Das Lebensalter wird, vorbehaltlich des Absatzes 2\ngabe, daß in § 28 Abs. 2 an die Stelle des einunddreißig-     Satz 2 und 3, um die Hälfte der Zeit nach Vollendung des\nsten Lebensjahres das fünfunddreißigste Lebensjahr und        fünfunddreißigsten Lebensjahres, in der kein Anspruch auf\nfür Professoren das vierzigste Lebensjahr tritt.              Besoldung bestand, hinausgeschoben. § 27 Abs. 3, § 28\nAbs. 3 und § 30 gelten entsprechend.\n4. Unterabschnitt                                                3. Abschnitt\nVorschriften für Richter und Staatsanwälte                                    Ortszuschlag\n§37                                                           §39\nBesoldungsordnungen R                                      Grundlage des Ortszuschlages\n(1) Die Ämter der Richter und Staatsanwälte, mit Aus-         (1) Der Ortszuschlag wird nach der Anlage V gewährt.\nnahme der Ämter der Vertreter des öffentlichen Interesses     Seine Höhe richtet sich nach der Tarifklasse, der die\nbei den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, und         Besoldungsgruppe des Beamten, Richters oder Soldaten\nihre Besoldungsgruppen sind in der Bundesbesoldungs-          zugeteilt ist, und nach der Stufe, die den Familienverhält-\nordnung R (Anlage III) geregelt. Die Grundgehaltssätze der    nissen des Beamten, Richters oder Soldaten entspricht.\nBesoldungsgruppen sind in der Anlage IV ausgewiesen.\n(2) Ledige Beamte oder Soldaten, die auf Grund dienst-\n(2) In Landesbesoldungsordnungen R können geregelt         licher Verpflichtungen in Gemeinschaftsunterkunft woh-\nwerden:                                                       nen und denen der Ortszuschlag der Stufe 1 zustehen\n1. die Ämter der Richter und Staatsanwälte am Bayeri-        würde, erhalten einen ermäßigten Ortszuschlag nach An-\nschen Obersten Landesgericht einschließlich des Prä-     lage V. Steht ihnen Kindergeld nach dem Bundeskinder-\nsidenten und seines ständigen Vertreters,                geldgesetz zu oder würde es ihnen ohne Berücksichti-\ngung des § 3 oder § 8 des Bundeskindergeldgesetzes\n2. die Ämter der badischen Amtsnotare.                        zustehen, so erhalten sie zusätzlich den Unterschieds-\nDer Aufbau der Besoldungsgruppen in den Landesbesol-         betrag zwischen der Stufe 2 und der Stufe, die der Anzahl\ndungsordnungen R muß dem der Bundesbesoldungsord-            der Kinder entspricht. § 40 Abs. 6 gilt entsprechend.","Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Oktober 1994                                 2657\n§40                              von mindestens der Hälfte des Unterschiedsbetrages zwi-\nStufen des Ortszuschlages                     schen der Stufe 1 und der Stufe 2 des Ortszuschlages der\nhöchsten Tarifklasse zu, so erhält der Beamte, Richter\n(1) Zur Stufe 1 gehören die ledigen und die geschie-       oder Soldat den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1\ndenen Beamten, Richter und Soldaten sowie Beamte,              und der Stufe 2 des für ihn maßgebenden Ortszuschlages\nRichter und Soldaten, deren Ehe aufgehoben oder für           zur Hälfte; dies gilt auch für die Zeit, für die der Ehegatte\nnichtig erklärt ist.                                          Mutterschaftsgeld bezieht. § 6 findet auf den Unter-\n(2) Zur Stufe 2 gehören                                    schiedsbetrag keine Anwendung, wenn einer der Ehe-\ngatten vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen\n1. verheiratete Beamte, Richter und Soldaten,                 Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder beide Ehe-\n2. verwitwete Beamte, Richter und Soldaten,                   gatten mit jeweils mindestens der Hälfte der regelmäßigen\n3. geschiedene Beamte, Richter und Soldaten und               Arbeitszeit beschäftigt sind.\nBeamte, Richter und Soldaten, deren Ehe aufgehoben\n(6) Stünde neben dem Beamten, Richter oder Soldaten\noder für nichtig erklärt ist, wenn sie aus der Ehe zum\neiner anderen Person, die im öffentlichen Dienst steht\nUnterhalt verpflichtet sind,\noder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach\n4. andere Beamte, Richter und Soldaten, die eine andere       beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach einer Ruhe-\nPerson nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung auf-       lohnordnung versorgungsberechtigt ist, der Ortszuschlag\ngenommen haben und ihr Unterhalt gewähren, weil sie       nach Stufe 3 oder einer der folgenden Stufen zu, so wird\ngesetzlich oder sittlich dazu verpflichtet sind oder aus  der auf das Kind entfallende Unterschiedsbetrag zwi-\nberuflichen oder gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe     schen den Stufen des Ortszuschlags dem Beamten, Rich-\nbedürfen. Dies gilt bei gesetzlicher oder sittlicher Ver- ter oder Soldaten gewährt, wenn und soweit ihm das Kin-\npflichtung zur Unterhaltsgewährung nicht, wenn für        dergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz gewährt wird\nden Unterhalt der aufgenommenen Person Mittel zur         oder ohne Berücksichtigung des § 8 des Bundeskinder-\nVerfügung stehen, die, bei einem Kind einschließlich      geldgesetzes vorrangig zu gewähren wäre; dem Ortszu-\ndes gewährten Kindergeldes und des kinderbezoge-          schlag nach Stufe 3 oder einer der folgenden Stufen\nnen Teils des Ortszuschlages, das Sechsfache des          stehen der Sozialzuschlag nach den Tarifverträgen für\nUnterschiedsbetrages zwischen der Stufe 1 und der         Arbeiter des öffentlichen Dienstes, eine sonstige entspre-\nStufe 2 übersteigen. Als in die Wohnung aufgenommen       chende Leistung oder das Mutterschaftsgeld gleich. Auf\ngilt ein Kind auch dann, wenn der Beamte, Richter oder    das Kind entfällt derjenige Unterschiedsbetrag, der sich\nSoldat es auf seine Kosten anderweitig untergebracht      aus der für die Anwendung des Bundeskindergeldgeset-\nhat, ohne daß dadurch die häusliche Verbindung mit        zes maßgebenden Reihenfolge der Kinder ergibt. § 6 fin-\nihm aufgehoben werden soll. Beanspruchen mehrere          det auf den Unterschiedsbetrag keine Anwendung, wenn\nnach dieser Vorschrift oder nach § 62 Abs.1 Nr. 3         einer der Anspruchsberechtigten im Sinne des Satzes 1\nBuchstabe b Anspruchsberechtigte, Angestellte im          vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsät-\nöffentlichen Dienst oder auf Grund einer Tätigkeit im     zen versorgungsberechtigt ist oder mehrere Anspruchs-\nöffentlichen Dienst Versorgungsberechtigte wegen der      berechtigte mit jeweils mindestens der Hälfte der regel-\nAufnahme einer anderen Person oder mehrerer ande-         mäßigen Arbeitszeit beschäftigt sind.\nrer Personen in die gemeinsam bewohnte Wohnung\nOrtszuschlag der Stufe 2, eine entsprechende Leistung        mÖffentlicher Dienst im Sinne der Absätze 2, 5 und 6\noder einen Anwärterverheiratetenzuschlag, wird der        ist die Tätigkeit im Dienste des Bundes, eines Landes,\nUnterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der           einer Gemeinde oder anderer Körperschaften, Anstalten\nStufe 2 des für den Beamten, Richter oder Soldaten        und Stiftungen des öffentlichen Rechts oder der Verbände\nmaßgebenden Ortszuschlages nach der Zahl der Be-          von solchen; ausgenommen ist die Tätigkeit bei öffentlich-\nrechtigten anteilig gewährt.                              rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbän-\n(3) Zur Stufe 3 und den folgenden Stufen gehören die        den, sofern nicht bei organisatorisch selbständigen Ein-\nBeamten, Richter und Soldaten der Stufe 2, denen Kinder-      richtungen, insbesondere bei Schulen, Hochschulen,\ngeld nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder             Krankenhäusern, Kindergärten, Altersheimen, die Voraus-\nohne Berücksichtigung des § 3 oder § 8 des Bundeskin-         setzungen des Satzes 3 erfüllt sind. Dem öffentlichen\ndergeldgesetzes zustehen würde. Die Stufe richtet sich        Dienst steht die Tätigkeit im Dienst einer zwischenstaat-\nnach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder.          lichen oder überstaatlichen Einrichtung gleich, an der der\nBund oder eine der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften\n(4) Beamte, Richter und Soldaten der Stufe 1, denen        oder einer der dort bezeichneten Verbände durch Zahlung\nKindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht            von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise\noder ohne Berücksichtigung des § 3 oder§ 8 des Bundes-        beteiligt ist. Dem öffentlichen Dienst steht ferner gleich die\nkindergeldgesetzes zustehen würde, erhalten zusätzlich        Tätigkeit im Dienst eines sonstigen Arbeitgebers, der die\nzum Ortszuschlag der Stufe 1 den Unterschiedsbetrag           für den öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträge oder\nzwischen Stufe 2 und der Stufe, die der Anzahl der be-        Tarifverträge wesentlich gleichen Inhaltes oder die darin\nrücksichtigungsfähigen Kinder entspricht. Absatz 6 gilt       oder in Besoldungsgesetzen über Ortszuschläge oder\nentsprechend.                                                 Sozialzuschläge getroffenen Regelungen oder vergleich-\n(5) Steht der Ehegatte eines Beamten, Richters oder         bare Regelungen anwendet, wenn der Bund oder eine der\nSoldaten als Beamter, Richter oder Soldat oder Angestell-     in Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder Verbände\nter im öffentlichen Dienst oder ist er auf Grund einer Tätig- durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in\nkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen           anderer Weise beteiligt ist. Die Entscheidung, ob die Vor-\nGrundsätzen versorgungsberechtigt und stünde ihm              aussetzungen erfüllt sind, trifft der für das Besoldungs-\nebenfalls der Ortszuschlag der Stufe 2 9der einer der fol-    recht zuständige Minister oder die von ihm bestimmte\ngenden Stufen oder eine entsprechende Leistung in Höhe        Stelle.","2658                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n§41                               Soldaten zu regeln, die zusätzlich zu ihren sonstigen Auf-\nÄnderung des Ortszuschlages\ngaben im Bereich einer Hochschule folgende Funktionen\nwahrnehmen:\n(1) Der Ortszuschlag einer anderen Tarifklasse wird von    1. Leiter von Hochschulen oder, wenn die Hochschule\ndemselben Tage an gezahlt wie das Grundgehalt der\nregional oder örtlich in Abteilungen gegliedert ist, von\nneuen Besoldungsgruppe.\nAbteilungen von Hochschulen sowie ständige Ver-\n(2) Der Ortszuschlag einer höheren Stufe wird vom               treter,\nErsten des Monats an gezahlt, in den das für die Erhöhung     2. Vorsitzende von Hochschulleitungsgremien und stän-\nmaßgebende Ereignis fällt. Er wird nicht mehr gezahlt für         dige Vertreter,\nden Monat, in dem die Anspruchsvoraussetzungen an\nkeinem Tage vorgelegen haben. Die Sätze 1 und 2 gelten        3. Mitglieder von Hochschulleitungsgremien,\nentsprechend für die Zahlung von Unterschiedsbeträgen         4. Leiter von zentralen Kollegialorganen,\noder Teilen von Unterschiedsbeträgen zwischen den Stu-\nfen des Ortszuschlages.                                       5. Leiter von gemeinsamen Kommissionen,\n6. Leiter von Fachbereichen.\nEs kann bestimmt werden, inwieweit mit der Stellenzulage\n4. Abschnitt                          ein besonderer Aufwand des Beamten, Richters oder Sol-\nZulagen, Vergütungen                         daten mit abgegolten ist.\n§44\n§42\nStellenzulage für hauptamUiche Lehrkrlfte\nAmtszulagen und Stellenzulagen\n(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-\n(1) Für herausgehobene Funktionen können Amtszu-            verordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates\nlagen und Stellenzulagen vorgesehen werden. Sie dürfen        bedarf, die Gewährung einer Stellenzulage für Bundes-\n75 vom Hundert des Unterschiedsbetrages zwischen dem          beamte des Verwaltungs- und Vollzugsdienstes sowie\nEndgrundgehalt der Besoldungsgruppe des Beamten,              Richter und Staatsanwälte im Bundesdienst, die in ihrem\nRichters oder Soldaten und dem Endgrundgehalt der             Hauptamt mindestens zur Hälfte im Rahmen der Ausbil-\nnächsthöheren Besoldungsgruppe nicht übersteigen, so-         dung und Fortbildung als Lehrkräfte tätig sind, zu regeln.\nweit bundesgesetzlich nichts anderes bestimmt ist             Die Stellenzulage darf nur vorgesehen werden, soweit die\n(2) Die Amtszulagen sind unwiderruflich und ruhegehalt-     Wahrnehmung dieser Funktion nicht bei der Einstufung\nfähig. Sie gelten als Bestandteil des Grundgehaltes.          berücksichtigt ist. Sie darf den Betrag nach Anlage IX nicht\nüberschreiten. Mit der Stellenzulage sind die mit der Tätig-\n(3) Die Stellenzulagen dürfen nur für die Dauer der Wahr-   keit verbundenen Erschwernisse und ein Aufwand mit\nnehmung der herausgehobenen Funktionen gewährt                abgegolten.\nwerden. Wird dem Beamten, Richter oder Soldaten vor-\nübergehend eine andere Funktion übertragen, die zur Her-        (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-\nbeiführung eines im besonderen öffentlichen Interesse lie-    verordnung mit Zustimmung des Bundesrates entspre-\ngenden unaufschiebbaren und zeitgebundenen Ergebnis-          chend Absatz 1 die Stellenzulage auch für den Bereich der\nses im Inland wahrgenommen werden muß, wird für die           Länder zu regeln.\nDauer ihrer Wahrnehmung die Stellenzulage weiter ge-             (3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch\nwährt; sie wird für höchstens drei Monate auch weiter         Rechtsverordnung entsprechend Absatz 1 die Stellen-\ngewährt, wenn die vorübergehende Übertragung einer            zulage jeweils für den Bereich ihres Landes zu regeln.\nanderen Funktion zur Sicherung der Funktionsfähigkeit         Die Länder können von dieser Ermächtigung Gebrauch\ndes Behördenbereichs, in dem der Beamte, Richter oder         machen, sofern die Bundesregierung keine Regelung\nSoldat eingesetzt wird, dringend erforderlich ist. Daneben    nach Absatz 2 getroffen hat.\nwird eine Stellenzulage für diese andere Funktion nur in\nder Höhe des Mehrbetrages gewährt. Die Entscheidung,                                        §45\nob die Voraussetzungen des Satzes 2 vorfiegen, trifft die\noberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem für das                                 (weggefallen)\nBesoldungsrecht zuständigen Minister.\n§46\n(4) Die Stellenzulagen sind widerruflich und nur ruhe-\ngehaltfähig, wenn dies gesetzlich bestimmt ist.                              Zulage für die Wahrnehmung\neines höherwertigen Amtes\n(5) Für Ämter, die in den Bundesbesoldungsordnungen\noder in der Rechtsverordnung nach § 21 Abs. 1 aufgeführt         (1) Ein Beamter, dem auf Grund besonderer landes-\nsind, dürfen die Länder Amtszulagen und Stellenzulagen        rechtlicher Rechtsvorschrift ein höherwertiges Amt mit\nnur vorsehen, wenn dies bundesgesetzlich bestimmt ist.        zeitlicher Begrenzung übertragen worden ist, erhält für die\nDauer der Wahrnehmung eine Zulage, wenn er das höher-\n§43                               wertige Amt auf dem übertragenen Dienstposten wegen\nder besonderen Rechtsvorschrift nicht im Wege der\nStellenzulagen für Beamte, Richter und Soldaten           Beförderung erreichen kann.\nin der Hochschulleitung\n(2) Die Zulage wird in Höhe des Unterschiedsbetrages\nDer Bundesminister des Innern wird ermächtigt, durch       zwischen dem Grundgehalt und dem Ortszuschlag seiner\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die          Besoldungsgruppe und dem Grundgehalt und dem Orts-\nGewährung einer Stellenzulage für Beamte, Richter und        zuschlag der Besoldungsgruppe gewährt, der das höher-","Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Oktober 1994                              2659\nwertige Amt zugeordnet ist. Auf die Zulage ist eine dem      Betrag nach Anlage IX nicht übersteigen. Sie darf nicht\nBeamten nach Nummer 27 der Vorbemerkungen zu den             neben einer Aufwandsentschädigung gewährt werden; ein\nBundesbesoldungsordnungen A und B zustehende Stel-           allgemein mit der Sitzungstätigkeit verbundener Aufwand\nlenzulage anzurechnen.                                       wird mit abgegolten. Die Vergütung entfällt, wenn die\n(3) Die Zulage gehört zu den ruhegehaltfähigen Dienst-    Arbeitsleistung durch Dienstbefreiung ausgeglichen wer-\nbezügen, wenn                                                den kann. Die Ermächtigung zum Erlaß der Rechtsverord-\nnung kann auf den zuständigen Minister übertragen wer-\n1 . sie länger als zehn Jahre ununterbrochen gewahrt wor-    den.\nden ist; hat der Beamte beim Eintritt in den Ruhestand\nein Amt mit einem höheren Endgrundgehalt als bei                                     §49\nBeendigung der zulageberechtigenden Verwendung                Vergütung für Beamte im Vollstreckungsdienst\ninne, so wird die Zulage entsprechend verringert oder\n(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-\n2. der Beamte während der zulageberechtigenden Ver-           verordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Ge-\nwendung wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand         währung einer Vergütung für Gerichtsvollzieher und\nversetzt worden oder verstorben ist und die Zulage       andere im Vollstreckungsdienst tätige Beamte zu regeln.\nmindestens zwei Jahre bezogen hat oder infolge von       Maßstab für die Festsetzung der Vergütung sind die ver-\nKrankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung,       einnahmten Gebühren oder Beträge.\ndie er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung\noder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, in        (2) Für die Vergütung können Höchstsätze für die einzel-\nden Ruhestand versetzt worden oder verstorben ist.       nen Vollstreckungsaufträge sowie für das Kalenderjahr\nfestgesetzt werden. Ein Teil der Vergütung kann für ruhe-\nliegen für mehrere Zulagen die Voraussetzungen nach           gehaltfähig erklärt werden. Es kann bestimmt werden,\nSatz 1 vor, so gehört nur die Zulage aus dem höher ein-       inwieweit mit der Vergütung ein besonderer Aufwand des\ngestuften Amt, bei gleich eingestuften Ämtern die Zulage      Beamten mit abgegolten ist.\naus dem zuletzt übertragenen Amt zu den ruhegehatt-\nfähigen Dienstbezügen.                                           (3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch\nRechtsverordnung die Abgeltung der den Gerichtsvollzie-\n§47                             hern für die Verpflichtung zur Einrichtung und Unterhal-\nZulagen für besondere Erschwernisse               tung eines Büros entstehenden Kosten zu regeln. Die\nErmächtigung kann auf den zuständigen Minister über-\nDie Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsver-     tragen werden.\nordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Ge-\nwährung von Zulagen zur Abgeltung besonderer, bei der                                     §50\nBewertung des Amtes oder bei der Regelung der An-\nwärterbezüge nicht berücksichtigter Erschwernisse                            Lehrvergütung für Professoren\n(Erschwerniszulagen) zu regeln. Die Zulagen sind wider-          Soweit auf Grund der Prüfungs- und Studienordnungen\nruflich und nichtruhegehaltfähig. Es kann bestimmt wer-       der Lehrbedarf für ein Fach eine Lehrtätigkeit eines Pro-\nden, inwieweit mit der Gewährung von Erschwerniszu-           fessors erfordert, die die Regellehrverpflichtung seines\nlagen ein besonderer Aufwand des Beamten,_ Richters           Amtes überschreitet, wird dem Professor für die weitere\noder Soldaten mit abgegolten ist.                             Lehrtätigkeit eine Lehrvergütung gewährt. Die Regellehr-\nverpflichtung und die Höhe der Lehrvergütung werden\n§48                             durch Rechtsverordnung des Bundesministers für Bildung\nMehrarbeitsvergütung, Vergütung für die Teilnahme           und Wissenschaft bestimmt; die Rechtsverordnung be-\nan Sitzungen kommunaler Vertretungskörperschaften             darf des Einvernehmens des Bundesministers des Innern\nund ihrer Ausschüsse                     und der Zustimmung des Bundesrates. Die Regellehrver-\npflichtung ist nach Wochenstunden bezogen auf die ein-\n(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-    zelnen Unterrichtsveranstaltungen festzulegen und nach\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Ge-             dem Umfang der Lehrtätigkeit zu staffeln. Die Lehrver-\nwährung einer Mehrarbeitsvergütung (§ 72 des Bundes-          gütung wird höchstens für vier Wochenstunden gewährt.\nbeamtengesetzes,§ 44 des Beamtenrechtsrahmengeset-\nzes und entsprechende landesrechtliche Vorschriften) für                                 §50a\nBeamte zu regeln, soweit die Mehrarbeit nicht durch\nDienstbefreiung ausgeglichen wird. Die Vergütung darf                           Vergütung für Soldaten\nnur für Beamte in Bereichen vorgesehen werden, in denen                   mit besonderer zeitlicher Belastung\nnach Art der Dienstverrichtung eine Mehrarbeit meßbar            Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, durch\nist. Die Höhe der Vergütung ist nach dem Umfang der           Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundes-\ntatsächlich geleisteten Mehrarbeit festzusetzen und unter     minister der Verteidigung und dem Bundesminister der\nZusammenfassung von Besoldungsgruppen zu staffeln.            Finanzen die Gewährung einer Vergütung für Soldaten mit\n(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch        Dienstbezügen aus der Bundesbesoldungsordnung A zu\nRechtsverordnung die Gewährung einer Vergütung für            regeln, die\nBeamte der Gemeinden und Gemeindeverbände mit                 a) mehr als 12 und höchstens 16 Stunden,\nweniger als 20 000 Einwohnern, soweit diesen Beamten\nDienstbezüge nach der Besoldungsordnung A zustehen,           b) mehr als 16 und höchstens 24 Stunden\nzu regeln, wenn die Beamten als Protokollführer regel-        zusammenhängenden Dienst leisten und denen dafür\nmäßig an Sitzungen kommunaler Vertretungskörperschaf-         keine Freistellung vom Dienst gewährt werden kann. Die\nten oder ihrer Ausschüsse außerhalb ~er regelmäßigen          Bemessungsgrundlage für die Vergütung und die Frei-\nArbeitszeit teilnehmen. Die Sitzungsvergütung darf den        stellung vom Dienst ist die tägliche Rahmendienstzeit","2660                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nBestandteil einer wöchentlichen Rahmendienstzeit. Die         minister der Finanzen, hinsichtlich der Bundeswehr-\nRechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bun-         dienstorte im Ausland auch im Einvernehmen mit dem\ndesrates. Die Vergütung wird frühestens für Dienste nach      Bundesminister der Verteidigung, geregelt wird. Dem\nAblauf von 6 Monaten seit dem Dienstantritt gewährt.          Kaufkraftausgleich werden sechzig vom Hundert der\nDienstbezüge nach § 52 zugrunde gelegt, § 59 Abs. 1 Satz\n§51                             3 bleibt unberührt. Beim Mietzuschuß wird ein Kaufkraft-\nausgleich nicht vorgenommen.\nAndere Zulagen und Vergütungen\n(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 werden\nAndere als die in diesem Abschnitt geregelten Zulagen      der Berechnung des Kaufkraftzuschlages von Beamten\nund Vergütungen dürfen nur gewährt werden, soweit dies        und Soldaten in den Besoldungsgruppen A 1 bis A 8 fünf-\nbundesgesetzlich bestimmt ist. Vergütungen für Neben-         undsechzig vom Hundert zugrunde gelegt. Ist der Kauf-\ntätigkeiten im öffentlichen Dienst bleiben unberührt.         kraftzuschlag geringer als derjenige, den der Beamte oder\nSoldat in der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe erhal-\nten würde, wird der höhere Betrag gewährt.\n5. Abschnitt\n(3) Abschläge werden nicht erhoben\nAuslandsdienstbezüge\n1. auf den Zuschlag gemäß § 55 Abs. 7 sowie auf jähr-\n§52                                 liche Sonderzuwendungen, vermögenswirksame Lei-\nstungen und Jubiläumszuwendungen,\nAuslandsdienstbezüge\n2. während einer Reise ins Inland, zu der ein Fahrkosten-\n(1) Beamte, Richter und Soldaten mit dienstlichem und          zuschuß gewährt wird.\ntatsächlichem Wohnsitz im Ausland erhalten die Dienstbe-\nzüge, die ihnen bei einer Verwendung im Inland zustehen;      Der Bundesminister des Auswärtigen wird ermächtigt, das\nbeim Ortszuschlag sind auch Kinder zu berücksichtigen,        Nähere im Einvernehmen mit dem Bundesminister des\nfür die Auslandskinderzuschlag gewährt wird. Zulagen          Innern und dem Bundesminister der Finanzen zu regeln.\nund Vergütungen werden jedoch nur gewährt, soweit die\njeweiligen besonderen Voraussetzungen auch bei Ver-                                        §55\nwendung im Ausland vortiegen. Sie erhalten daneben fol-\ngende Auslandsdienstbezüge:                                                        Auslandszuschlag\n1. Auslandszuschlag,                                             (1) Der Auslandszuschlag wird nach den Aufstellungen\n2. Auslandskinderzuschlag,                                    in den Anlagen Via bis Vlh gewährt. Seine Höhe richtet\nsich nach den Voraussetzungen der Absätze 2 bis 5, der\n3. Mietzuschuß.                                               Besoldungsgruppe des Beamten, Richters oder Soldaten\n(2) Beamte, Richter und Soldaten, denen für ihre Person    und nach der für den ausländischen Dienstort maßgeben-\ndas Grundgehalt einer höheren Besoldungsgruppe als der        den Stufe.\nfür ihr Amt im Ausland vorgesehenen zusteht, erhalten die        (2) Nach der Anlage Via erhalten den Auslandszuschlag\nAuslandsdienstbezüge nur nach der niedrigeren Besol-          verheiratete Beamte, Richter und Soldaten, die mit ihrem\ndungsgruppe. Das Grundgehalt der niedrigeren Besol-           Ehegatten am ausländischen Dienstort eine gemeinsame\ndungsgruppe und der entsprechende Ortszuschlag wer-           Wohnung haben. Stirbt der Ehegatte, so verbleibt es bei\nden auch dem Kaufkraftausgleich zugrunde gelegt.              dieser Regelung bis zur Versetzung an einen anderen\n(3) Beamte, die wegen ihrer Tätigkeit im Grenzverkehr      Dienstort. Stehen beide Ehegatten im Dienst eines öffent-\nihren dienstlichen Wohnsitz in einem ausländischen Ort in     lich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29 Abs. 1) oder eines Ver-\nGrenznähe haben, erhalten zusätzlich zu ihren Inlands-        bandes, dessen Mitglieder öffentlich-rechtliche Dienst-\ndienstbezügen als Auslandsdienstbezüge zehn vom               herren sind, so erhält ein Ehegatte den Auslandszuschlag\nHundert des Auslandszuschlages der Stufe 1 und den            nach Tabelle Via und der andere nach Tabelle Vlc; den\nMietzuschuß.                                                  Auslandszuschlag nach Tabelle Via erhält der Ehegatte,\nder Anspruch auf den höheren Auslandszuschlag hat. § 4\n§53                             Abs. 2 Satz 2 und 3 ist anzuwenden. Ist die Arbeitszeit\nZahlung der Auslandsdienstbezüge                 beider Ehegatten jeweils auf die Hälfte der regelmäßigen\nArbeitszeit ermäßigt, erhält jeder Ehegatte Auslands-\nDie Auslandsdienstbezüge werden bei Versetzung zwi-        zuschlag nach der Anlage Via.\nschen dem Inland und dem Ausland vom Tage nach dem\nEintreffen am ausländischen Dienstort bis zum Tage vor          (3) Nach der Anlage Vlb erhalten den Auslandszuschlag\nder Abreise aus diesem Ort gezahlt. Bei Versetzungen im      1. Beamte, Richter und Soldaten, die auf Grund ihrer\nAusland werden sie bis zum Tage des Eintreffens am                dienstlichen Stellung verpflichtet sind, am ausländi-\nneuen Dienstort nach den für den bisherigen Dienstort            schen Dienstort einen eigenen Hausstand zu führen,\nmaßgebenden Sätzen gezahlt. Bei Abordnungen vom\nAusland in das Inland gilt Satz 1 entsprechend.              2. Beamte, Richter und Soldaten, die das vierzigste\nLebensjahr vollendet haben,\n§54                            3. Beamte, Richter und Soldaten, die in ihrer Wohnung\nam ausländischen Dienstort einer anderen Person\nKaufkraftausgleich\nnicht nur vorübergehend Unterkunft und Unterhalt\n(1) § 7 gilt mit der Maßgabe, daß der Kaufkraftausgleich       gewähren, weil sie gesetzlich oder sittlich dazu ver-\nvom Bundesminister des Auswärtigen -im Einvernehmen               pflichtet sind oder aus beruflichen oder gesundheit-\nmit dem Bundesminister des Innern und dem Bundes-                 lichen Gründen ihrer Hilfe bedürfen,","Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Oktober 1994                               2661\n4. verheiratete Beamte, Richter und Soldaten mit eige-                                     §56\nnem Hausstand, deren Ehegatten am ausländischen                            Auslandskinderzuschlag\nDienstort noch keinen Wohnsitz begründet oder diesen\nwieder aufgegeben haben.                                    (1) Der Auslandskinderzuschlag wird für Kinder, die\nnach § 2 Abs. 1 bis 4 des Bundeskindergeldgesetzes bei\n(4) Nach der Anlage Vlc erhalten den Auslandszuschlag\ndem Beamten, Richter oder Soldaten zu berücksichtigen\ndie übrigen Beamten, Richter und Soldaten. Bei dienst-\nwären und die sich nicht nur vorübergehend\nlicher Verpflichtung zum Wohnen in einer Gemeinschafts-\nunterkunft und zur Teilnahme an der Gemeinschaftsver-        1. im Ausland aufhalten, nach der für den Beamten, Rich-\npflegung wird der Auslandszuschlag nach der Anlage Vld,          ter oder Soldaten maßgebenden Stufe des Auslands-\nwenn nur eine der beiden Voraussetzungen gegeben ist,            zuschlages (Anlage Vli),\nnach der Anlage Vle gewährt. Dies gilt entsprechend,         2. im Inland aufhalten, wenn im Inland kein Haushalt eines\nwenn Unterkunft und/oder Verpflegung unentgeltlich be-           Elternteils besteht, der für das Kind bis zum Erreichen\nreitgestellt oder hierfür entsprechende Geldleistungen ge-       der Volljährigkeit sorgeberechtigt ist oder war, nach\nwährt werden.                                                    AnlageVli\n(5) Beamte, für die das Gesetz über den Auswärtigen       gewährt. § 3 des Bundeskindergeldgesetzes und § 40\nDienst gilt, erhalten anstelle des Auslandszuschlags nach    Ab$. 6 Satz 3 finden entsprechende Anwendung. Im Falle\nden Anlagen Via bis Vlc den Auslandszuschlag nach den        der Nummer 2 wird ein Kaufkraftausgleich nicht vorge-\nAnlagen Vif bis V1h. Soweit die Voraussetzungen nach\nnommen.\nAbsatz 4 Satz 2 oder 3 vorliegen, erhalten sie den Aus-\nlandszuschlag nach Anlage Vld oder Vle, der sich um die         (2) Auslandskinderzuschlag nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1\nDifferenz der Anlagen Vlh und Vlc erhöht. Gilt für beide     wird abweichend von § 2 Abs. 2 des Bundeskindergeld-\nEhegatten das Gesetz über den Auswärtigen Dienst, so         gesetzes auch gewährt für Kinder in der Übergangszeit\nerhalten sie den Auslandszuschlag nach der Anlage Vlg;       zwischen zwei Ausbildungsabschnitten, wenn und soweit\nAbsatz 2 Satz 5 gilt entsprechend. Der Bundesminister        sich der Beginn des nächsten Ausbildungsabschnitts\ndes Auswärtigen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit         durch die Auslandsverwendung des Beamten, Richters\ndem Bundesminister des Innern und dem Bundesminister         oder Soldaten verzögert hat, höchstens jedoch für ein\nder Finanzen durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß        Jahr.\nverheirateten Beamten zum Ausgleich der besonderen,             (3) Der Auslandskinderzuschlag wird vom Beginn des\nmit dem Auswärtigen Dienst verbundenen Belastungen           Monats an gewährt, in dem die Anspruchsvoraussetzun-\ndes Ehegatten (§ 29 des Gesetzes über den Auswärtigen        gen erfüllt sind; er wird bis zum Ende des Monats gewährt,\nDienst) ein um bis zu 5 v.H. der Dienstbezüge im Ausland     in dem die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen; § 53\nerhöhter Auslandszuschlag gewährt wird. Er kann dabei        bleibt unberührt.\nbestimmen, ob und inwieweit Erwerbseinkommen des\nEhegatten berücksichtigt wird. Die Sätze 1 bis 5 gelten                                    §57\nentsprechend für Beamte, die im Ausland unter Fort-\nMietzuschuß\nzahlung ihrer Dienstbezüge als Berater für polizeiliche Auf-\ngaben oder als Rauschgiftverbindungsbeamte bei einer            (1) Der Mietzuschuß wird gewährt, wenn die Miete für\nausländischen Regierung, sowie für Soldaten, die im Aus-     den als notwendig anerkannten leeren Wohnraum acht-\nland unter Fortzahlung ihrer Dienstbezüge in integrierten    zehn vom Hundert der Summe aus Grundgehalt, Ortszu-\nmilitärischen Stäben oder als Berater bei einer auslän-      schlag der Stufe 1 oder 2, Amts- und Stellenzulagen mit\ndischen Regierung verwendet werden.                          Ausnahme des Kaufkraftausgleichs übersteigt. Der Miet-\n(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-    zuschuß beträgt neunzig vom Hundert des Mehrbetrages.\nverordnung die Dienstorte den Stufen des Auslands-           Beträgt die Mieteigenbelastung\nzuschlags zuzuteilen; dabei sind die aus den Besonder-       1. bei Beamten und Soldaten in den Besoldungsgruppen\nheiten des Dienstes und den Lebensbedingungen im Aus-            A 1 bis A 8 mehr als zwanzig vom Hundert,\nland folgenden besonderen materiellen und immateriellen\n2. bei Beamten und Soldaten in den Besoldungsgruppen\nBelastungen in der Lebensführung zu berücksichtigen.\nA 9 und höher sowie bei Richtern mehr als zweiund-\nDie Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des\nBundesrates.                                                     zwanzig vom Hundert\n(7) Bei vorübergehenden außergewöhnlichen materiel-       der Bezüge nach Satz 1, so wird der volle Mehrbetrag als\nlen oder immateriellen Belastungen in der Lebensführung      Mietzuschuß erstattet\nsetzt das Auswärtige Amt im Einvernehmen mit dem Bun-           (2) Erwirbt oder errichtet der Beamte, Richter oder Sol-\ndesminister des Innern und dem Bundesminister der            dat oder eine beim Auslandszuschlag oder beim Aus-\nFinanzen im Verwaltungswege einen zeitlich befristeten       landskinderzuschlag berücksichtigte Person ein Eigen-\nZuschlag bis zur Höhe von 750 Deutsche Mark monatlich        heim oder eine Eigentumswohnung, so kann, wenn\nfest. Steht Bundesbeamten und Soldaten ein Auslands-         dienstliche Interessen nicht entgegenstehen, ein Zuschuß\nverwendungszuschlag nach § 58a zu und erhalten andere        in sinngemäßer Anwendung des Absatzes 1 gewährt wer-\nBundesbeamte und Soldaten an demselben ausländi-             den. Anstelle der Miete treten 0,65 vom Hundert des Kauf-\nschen Dienstort Auslandsdienstbezüge nach den §§ 52          preises, der auf den als notwendig anerkannten leeren\nbis 58 und 59, wird für diese ein besonderer Zuschlag fest-  Wohnraum entfällt. Der Zuschuß beträgt höchstens\n• gesetzt, wenn sie den gleichen Belastungen und erschwe-      0,3 vom Hundert des anerkannten Kaufpreises; er darf\nrenden Besonderheiten ausgesetzt sind. Er beträgt ein        jedoch den Betrag des Mietzuschusses nach Absatz 1 bei\nDrittel des nach § 58a festgesetzten Auslandsverwen-         Zugrundelegung einer Miete nach den ortsüblichen Sät-\ndungszuschlages und unterliegt nicht dem Kaufkraftaus-       zen für vergleichbare Objekte nicht übersteigen. Neben-\ngleich. Ein Zuschlag nach Satz 1 wird angerechnet.           kosten bleiben unberücksichtigt.","2662                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n(3) Hat der Beamte, Richter oder Soldat mit seinem         Die §§ 52 bis 58 finden keine Anwendung. Ein Kaufkraft-\nEhegatten am ausländischen Dienstort eine gemeinsame          ausgleich nach § 7 wird nicht gewährt. Erhält ein Bundes-\nWohnung inne und erhält der Ehegatte ebenfalls Aus-           beamter oder Soldat für die Verwendung anderweitig\nlandsdienstbezüge nach § 52 Abs. 1 oder 3 oder Arbeits-       Bezüge, mit denen Belastungen abgegolten werden, sind\nentgelt in entsprechender Anwendung des § 52 Abs. 1           diese auf den Auslandsverwendungszuschlag anzurech-\noder 3, so wird nur ein Mietzuschuß gewährt. Der Berech-      nen. § 9a Abs. 2 ist nicht anzuwenden.\nnung des Vomhundertsatzes nach Absatz 1 Satz 1 sind\ndie Dienstbezüge und das entsprechende Arbeitsentgelt\nbeider Ehegatten zugrunde zu legen. Der Mietzuschuß                                   6. Abschnitt\nwird nur dem Ehemann, auf Antrag eines Ehegatten jedem\nzur Hälfte gewährt; § 6 findet keine Anwendung.\nAnwärterbezüge\n(4) Inhaber von Dienstwohnungen im Ausland erhalten                                     §59\nkeinen Mietzuschuß.\nAnwärterbezüge\n§58\n(1) Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Anwär-\nAuslandsdienstbezüge bei Abordnungen                 ter) erhalten Anwärterbezüge.\n(1) Ist der Beamte, Richter oder Soldat für einen Zeit-       (2) Zu den Anwärterbezügen gehören der Anwärter-\nraum von mehr als drei Monaten vom Inland in das Aus-         grundbetrag, der Anwärterverheiratetenzuschlag und die\nland oder im Ausland abgeordnet, gelten die §§ 52 bis 57      Anwärtersonderzuschläge. Daneben werden die jährliche\nund § 59 Abs. 3 und 4 entsprechend. Der Abordnung kann        Sonderzuwendung, die vermögenswirksamen Leistungen\neine Verwendung im Ausland nach § 123a des Beamten-           und das jährliche Urtaubsgeld gewährt. Zulagen und Ver-\nrechtsrahmengesetzes gleichgestellt werden.                   gütungen werden nur gewährt, wenn dies bundesgesetz-\n(2) Die oberste Dienstbehörde kann im Einvernehmen         lich besonders bestimmt ist.\nmit dem für das Besoldungsrecht zuständigen Minister in          (3) Anwärter mit dienstlichem Wohnsitz im Ausland\nbesonderen Fällen Ausnahmen von Absatz 1 zulassen.            erhalten zusätzlich Bezüge entsprechend den Auslands-\ndienstbezügen. Der Berechnung des Mietzuschusses sind\n§58a                            der Anwärtergrundbetrag, der Anwärterverheiratetenzu-\nschlag und der Anwärtersonderzuschlag zugrunde zu\nAuslandsverwendungszuschlag\nlegen.\n(1) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt,         (4) Absatz 3 gilt nicht für Anwärter, die bei einer von\ndurch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Aus-\nihnen selbst gewählten Stelle im Ausland ausgebildet wer-\nwärtigen Amt, dem Bundesministerium der Finanzen und\nden. § 7 gilt mit der Maßgabe, daß mindestens die Bezüge\ndem Bundesministerium der Verteidigung die Gewährung\nnach Absatz 2 verbleiben.\neines Auslandsverwendungszuschlages an Bundesbe-\namte und Soldaten zu regeln, die im Ausland im Rahmen            (5) Für Anwärter, die im Rahmen ihres Vorbereitungs-\nvon humanitären und unterstützenden Maßnahmen ver-            dienstes ein Studium ableisten, kann die Gewährung der\nwendet werden. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der          Anwärterbezüge von der Erfüllung von Auflagen abhängig\nZustimmung des Bundesrates.                                   gemacht werden.\n(2) Der Auslandsverwendungszuschlag wird für eine                                       §60\nbesondere Verwendung gewährt, die auf Grund eines\nÜbereinkommens, eines Vertrages oder einer Vereinba-                                Anwirterbezüge\nrung mit einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung                 nach Ablegung der Laufbahnprüfung\noder mit einem auswärtigen Staat auf Beschluß der Bun-           Endet das Beamtenverhältnis eines Anwärters kraft\ndesregierung im Ausland oder außerhalb des deutschen          Rechtsvorschrift oder allgemeiner Verwaltungsanordnung\nHoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen.statt-    mit dem Bestehen oder endgültigen Nichtbestehen der\nfindet. Er gilt die mit der besonderen Verwendung verbun-     Laufbahnprüfung, werden die Anwärterbezüge für die Zeit\ndenen Belastungen ab. Ein Beschluß der Bundesregie-           nach Ablegung der Prüfung bis zum Ende des laufenden\nrung ist nicht erforderlich für Einsätze der Bundesanstalt    Monats weitergewährt. Wird bereits vor diesem Zeitpunkt\nTechnisches Hilfswerk nach§ 1 Abs. 2 des THW-Helfer-          ein Anspruch auf Bezüge aus einer hauptberuflichen\nrechtsgesetzes, wenn Einvernehmen zwischen dem Bun-           Tätigkeit bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn\ndesministerium des Innern und dem Auswärtigen Amt             (§ 29 Abs. 1) oder bei einer Ersatzschule erworben, so\nbesteht.                                                      werden die Anwärterbezüge nur bis zum Tage vor Beginn\n(3) Der Auslandsverwendungszuschlag wird für jeden         dieses Anspruchs belassen.\nTag der Verwendung gewährt und als einheitlicher Tages-\nsatz für jede Verwendung festgesetzt. Die Belastungen                                      §61\nund erschwerenden Besonderheiten der Verwendung                                   Anwirtergrundbetrag\nsind durch unterschiedliche Stufen des Zuschlages zu\nberücksichtigen. Der Tagessatz der höchsten Stufe be-            Der Anwärtergrundbetrag bemißt sich nach der An-\nträgt 150 Deutsche Mark.                                      lage VIII.\n(4) Der Auslandsverwendungszuschlag wird zusätzlich                                     §62\nzu den bei Verwendungen im Inland zustehenden Be-                           Anwirterverheiratetenzuschlag\nzügen gezahlt. Zulagen und Vergütungen werden jedoch\nnur gewährt, soweit die jeweiligen besonderen Vorausset-         (1) Den Anwärterverheiratetenzuschlag nach der An-\nzungen auch bei der besonderen Verwendung vorliegen.           lage VIII erhalten","Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Oktober 1994                                  2663\n1. verheiratete Anwärter und verwitwete Anwärter,                geschriebenen Vorbildung eine abgeschlossene Berufs-\nausbildung oder eine berufsförder1iche Ausbildung oder\n2. Anwärter, deren Ehe geschieden, aufgehoben oder für\nTätigkeit oder sonstige besondere Einstellungsvorausset-\nnichtig erklärt worden ist, wenn sie aus der Ehe zum\nzungen gefordert werden. Anwärtersonderzuschläge kön-\nUnterhalt verpflichtet sind,\nnen auch dann gewährt werden, wenn neben einem durch\n3. andere Anwärter,                                               Prüfung abgeschlossenen Vorbereitungsdienst ein zu-\na) denen Kindergeld nach dem Bundeskindergeld-               sätzlicher Vorbereitungsdienst gefordert wird.\ngesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 3           (2) In der Rechtsverordnung kann die Gewährung der\noder § 8 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen           Anwärtersonderzuschläge von der Erfüllung von Auflagen\nwürde,                                                   abhängig gemacht werden.\nb) die in ihrer Wohnung einer anderen Person nicht nur          (3) Die Anwärtersonderzuschläge dürfen zusammen mit\nvorübergehend Unterkunft und Unterhalt gewäh-            dem Anwärtergrundbetrag und dem Anwärterverheirate-\nren, weil sie gesetzlich oder sittlich dazu verpflichtet tenzuschlag das Anfangsgehalt (Grundgehalt der ersten\nsind oder aus gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe       Dienstaltersstufe und Ortszuschlag) des Amtes nicht über-\nbedürfen. § 40 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 bis 4 gilt entspre-   steigen, das dem Anwärter nach erfolgreichem Abschluß\nchend.                                                   des Vorbereitungsdienstes und bestandener Prüfung auf\n(2) Erfüllt ein Anwärter in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3   Probe übertragen werden soll.\nBuchstabe a nicht außerdem die Voraussetzungen des\nAbsatzes 1 Nr. 3 Buchstabe b, so erhält er für jedes Kind,                                     §64\nfür das ihm Kindergeld nach dem Bundeskindergeld-                        Unterrichtsvergütung für Lehramtsanwärter\ngesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 3 oder\nDer Bundesminister des Innern wird ermächtigt, durch\n§ 8 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, einen\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die\nAnwärterverheiratetenzuschlag nach Anlage VIII, jedoch\nGewährung einer Unterrichtsvergütung für Lehramts-\ninsgesamt nicht mehr als den Betrag nach Absatz 1.\nanwärter zu regeln. Die Unterrichtsvergütung darf nur vor-\n(3) Anwärter, deren Ehegatte ebenfalls Anwärter ist oder      gesehen werden, soweit der Anwärter über zehn Wochen-\nals Beamter, Richter oder Soldat mit Dienstbezügen oder           stunden Ausbildungsunterricht oder selbständigen Unter-\nals Angestellter oder Arbeiter mit mindestens der Hälfte          richt hinaus selbständig Unterricht erteilt. Die Unterrichts-\nder regelmäßigen Arbeitszeit im öffentlichen Dienst oder          vergütung darf zusammen mit dem Anwärtergrundbetrag\neiner ihm gleichstehenden Tätigkeit (§ 40 Abs. 7) steht, in       und dem Anwärterverheiratetenzuschlag das Anfangsge-\neinem Ausbildungsverhältnis im öffentlichen Dienst steht          halt (Grundgehalt der ersten Dienstaltersstufe und Ortszu-\nund eine Leistung mindestens in Höhe der Anwärter-                schlag) des Amtes nicht übersteigen, das dem Lehramts-\nbezüge erhält oder auf Grund einer Tätigkeit bei einem            anwärter nach erfolgreichem Abschluß des Vorberei-\nöffentlich-rechtlichen Dienstherrn nach beamtenrecht-             tungsdienstes und bestandener Prüfung auf Probe über-\nlichen Vorschriften oder Grundsätzen versorgungsbe-               tragen werden soll.\nrechtigt ist, erhalten die Hälfte des Anwärterverheirateten-\n§65\nzuschlages. Dies gilt nicht für die Zeit, in der\nAnrechnung anderer Einkünfte\n1. der Ehegatte des Anwärters für mindestens einen\nMonat keine Bezüge erhält,                                      (1) Erhalten Anwärter ein Entgelt für eine Nebentätigkeit\n2. der Ehegatte des Anwärters Krankengeld nach der                innerhalb oder für eine genehmigungspflichtige Neben-\nReichsversicherungsordnung erhält,                           tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes, so wird das\nEntgelt auf die Anwärterbezüge angerechnet, soweit es\n3. die Ehefrau des Anwärters Mutterschaftsgeld erhält.            diese übersteigt. AJs Anwärtergrundbetrag werden jedoch\nDie Sätze 1 und 2 gelten für Anwärter im Sinne des Ab-            mindestens dreißig vom Hundert des Anfangsgrund-\nsatzes 1 Nr. 2 und 3 Buchstabe a entsprechend mit der             gehalts der Eingangsbesoldungsgruppe der Laufbahn\nMaßgabe, daß an die Stelle des Ehegatten des Anwärters            gewährt.\nder frühere Ehegatte oder der andere Elternteil des Kindes           (2) Hat der Anwärter einen arbeitsrechtlichen Anspruch\ntritt.                                                            auf ein Entgelt für eine in den Ausbildungsrichtlinien vor-\n(4) Der Anwärterverheiratetenzuschlag wird vom Ersten          geschriebene Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dien-\ndes Monats an gezahlt, in den das für die Gewährung               stes, so wird das Entgelt auf die Anwärterbezüge ange-\nmaßgebende Ereignis fällt. Er wird nicht mehr gezahlt für         rechnet, soweit die Summe von Entgelt und Anwärter-\nden Monat, in dem die Anspruchsvoraussetzungen an                 bezOgen die Summe von Grundgehalt und Ortszuschlag\nkeinem Tage vorgelegen haben. Die Sitze 1 und 2 gelten            übersteigt, die einem Beamten mit gleichem Familien-\nentsprechend für die Zahlung des nach Absatz 3 Satz 1             stand im Eingangsamt der entsprechenden Laufbahn in\nverminderten Anwärterverheiratetenzuschlages.                     der ersten Dienstaltersstufe zusteht.\n(3) Übt ein Anwärter gleichzeitig eine hauptberufliche\n§63                               Tätigkeit im öffentlichen Dienst aus, gilt § 5 entsprechend.\nAnwärtersonderzuschläge\n§66\n(1) Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt,\nKürzung der Anwärterbezüge\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-\nrates die Gewährung von Anwärtersonderzuschlägen zu                  (1) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr be-\nregeln. Anwärtersonderzuschläge dürfen grundsätzlich              stimmte Stelle kann den Anwärtergrundbetrag bis auf\nnur vorgesehen werden für Anwärter so!cher Laufbahnen,            dreißig vom Hundert des Grundgehaltes, das einem\nin denen außer der für die Laufbahngruppe allgemein vor-          Beamten der entsprechenden Laufbahn in der ersten","2664                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nDienstaltersstufe zusteht, herabsetzen, wenn der Anwär-        Jahre im Dienst verbleiben, erhalten auf Antrag einen\nter die vorgeschriebene Laufbahnprüfung nicht bestanden        Zuschuß für die Beschaffung der Ausgehuniform; nach\nhat oder sich die Ausbildung aus einem vom Anwärter zu         Ablauf von fünf Jahren kann der Zuschuß erneut gewährt\nvertretenden Grunde verzögert.                                 werden.\n(2) Von der Kürzung ist abzusehen                               (2) Den Soldaten wird unentgeltlich truppenärztliche\n1. bei Verlängerung des Vorbereitungsdienstes infolge          Versorgung gewährt; dies gilt auch während der Zeit einer\ngenehmigten Fernbleibens oder Rücktritts von der          Beurlaubung nach § 28 Abs. 5 des Soldatengesetzes,\nPrüfung,                                                  sofern die Soldaten nicht Anspruch auf Familienhilfe nach\n§ 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch haben. Hierbei\n2. in besonderen Härtefällen.                                  erhalten Soldaten, die eine Wehrdienstbeschädigung er-\n(3) Wird eine Zwischenprüfung nicht bestanden oder ein      litten haben, Leistungen im Rahmen der Heilbehandlung\nsonstiger Leistungsnachweis nicht erbracht, so ist die         nach dem Bundesversorgungsgesetz, wenn diese gün-\nKürzung auf den sich daraus ergebenden Zeitraum der            stiger sind.\nVerlängerung des Vorbereitungsdienstes zu beschränken.             (3) Für Soldaten, die auf Grund dienstlicher Verpflich-\ntung in Gemeinschaftsunterkunft wohnen, wird die Unter-\nkunft unentgeltlich bereitgestellt.\n7. Abschnitt\n(4) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu den Ab-\nJährliche Sonderzuwendung,                       sätzen 1 bis 3 erläßt der Bundesminister der Verteidigung\nvermögenswirksame Leistungen                       im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern. In\nund jährliches Urlaubsgeld                      diesen Verwaltungsvorschriften soll bestimmt werden,\ndaß die Zahlungen nach Absatz 1 Satz 3 und 4 an eine\n§67                              vom Bundesminister der Verteidigung errichtete Kleider-\nJährliche Sonderzuwendung                      kasse geleistet werden.\nDie Beamten, Richter und Soldaten erhalten eine                                          §70\nSonderzuwendung nach besonderer bundesgesetzlicher                       Dienstkleidung, Heilfürsorge, Unterkunft\nRegelung.                                                          für Polizeivollzugsbeamte im Bundesgrenzschutz\n§68                                  (1) Für Beamte des mittleren Polizeivollzugsdienstes\nVermögenswirksame Leistungen                     im Bundesgrenzschutz werden die Ausrüstung und die\nDienstkleidung, für Beamte des gehobenen und des höhe-\nDie Beamten, Richter und Soldaten erhalten vermö-           ren Polizeivollzugsdienstes im Bundesgrenzschutz die\ngenswirksame Leistungen nach besonderer bundes-                Ausrüstung und die Dienstkleidung, soweit sie zur Ein-\ngesetzlicher Regelung.                                         satz- und Arbeitsausstattung gehören, unentgeltlich\nbereitgestellt. Den Beamten des gehobenen und des\n§68a                             höheren Polizeivollzugsdienstes im Bundesgrenzschutz\nJährliches Urlaubsgeld                      wird für die von ihnen zu beschaffende Dienstkleidung ein\neinmaliger Bekleidungszuschuß und für deren besondere\nDie Beamten, Richter und Soldaten erhalten ein              Abnutzung eine Entschädigung gewährt. Die Sätze 1\nUrlaubsgeld nach besonderer bundesgesetzlicher Rege-           und 2 gelten für Verwaltungsbeamte im Bundesgrenz-\nlung.                                                          schutz, soweit sie zum Tragen von Dienstkleidung ver-\npflichtet werden können, entsprechend. Die Zahlungen\n8. Abschnitt                           nach den Sätzen 2 und 3 sollen an eine vom Bundesmini-\nster des Innern bestimmte Kleiderkasse geleistet werden.\nDienstbekleidung, Heilfürsorge, Unterkunft\nfür Soldaten und Polizeivollzugsbeamte                     (2) Den Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz\nwird Heilfürsorge gewährt; dies gilt auch während der Zeit\nim Bundesgrenzschutz\neiner Beurlaubung nach § 79a Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung\nmit Abs. 2 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes, sofern die\n§69                              Beamten nicht Anspruch auf Familienhilfe nach § 10 des\nDienstbekleidung, Heilfürsorge, Unterkunft             Fünften Buches Sozialgesetzbuch haben.\nfilr Soldaten                              (3) Für Polizeivollzugsbeamte im Bundesgrenzschutz,\n(1) Soldaten wird die Ausrüstung und die Dienstbeklei-      die auf Grund dienstlicher Verpflichtung in Gemein-\ndung unentgeltlich bereitgestellt. Abweichend hiervon          schaftsunterkunft wohnen, wird die Unterkunft unentgelt-\nwerden Offizieren, deren Restdienstzeit am Tage ihrer          lich bereitgestellt.\nErnennung zum Offizier mehr als zwölf Monate beträgt,\nnur die Ausrüstung und die Dienstbekleidung, die zur Ein-\n9. Abschnitt\nsatz- und Arbeitsausstattung gehören, unentgeltlich be-\nreitgestellt. Diesen Offizieren wird für die von ihnen zu                Übergangs- und Schlußvorschriften\nbeschaffende Dienstbekleidung ein einmaliger Beklei-\ndungszuschuß und für deren besondere Abnutzung eine                                        § 71\nEntschädigung gewährt. Dieser Zuschuß kann ausge-                          Allgemeine Verwaltungsvorschriften\nschiedenen ehemaligen Offizieren beim Wiedereintritt in                        und Zuständigkeitsregelungen\ndie Bundeswehr erneut gewährt werden. Berufsunter-\noffiziere und Unteroffiziere auf Zeit mit einer Verpflichtung      (1) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu diesem\nauf mindestens acht Jahre, die noch mindestens vier            Gesetz erläßt der Bundesminister des Innern mit Zustim-","Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Oktober 1994                               2665\nmung des Bundesrates, wenn bundesgesetzlich nichts                                        § 74\nanderes bestimmt ist.                                                                  (weggefallen)\n(2) Allgemeine Verwaltungsvorschriften, die sich nur auf\nden Bereich des Bundes erstrecken, erläßt der Bundes-                                     §75\nminister des Innern, wenn bundesgesetzlich nichts ande-\nÜbergangszahlung\nres bestimmt ist. Soweit die Besoldung der Richter und\nStaatsanwälte des Bundes oder der Soldaten berührt ist,           (1) Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt,\nerläßt sie der Bundesminister des Innern im Einvernehmen       durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-\nmit dem Bundesminister der Justiz oder dem Bundes-             rates die Gewährung einer Übergangszahlung für Beamte\nminister der Verteidigung.                                    des einfachen und mittleren Dienstes zu regeln, die Dienst\n(3) Soweit nach diesem Gesetz die obersten Dienst-          eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29 Abs. 1) nach\nbehörden Befugnisse auf andere Stellen übertragen kön-       einer hauptberuflichen Tätigkeit von mindestens einem\nnen, sind auch die Landesregierungen befugt, diese Über-      Jahr vom Arbeitnehmerverhältnis in das Beamtenverhält-\ntragung durch Rechtsverordnung vorzunehmen.                    nis übernommen worden sind und deren Nettobezüge\ndanach geringer als die zuletzt im Arbeitnehmerverhältnis\ngewährten sind. Eine Übergangszahlung darf nur für Be-\n§72                            amte in Laufbahnen vorgesehen werden, in denen der\nSonderzuschläge zur Sicherung                     Nachwuchs in erheblichem Umfang aus dem Arbeit-\nder Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit                nehmerverhältnis gewonnen wird. Die Laufbahnen werden\nin der Rechtsverordnung festgelegt.\nDer Bundesminister des Innern wird ermächtigt, durch\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die               (2) Die Höhe der Übergangszahlung ist das Dreizehn-\nGewährung von Sonderzuschlägen zu regeln. Sonder-             ~~che des Betrages, um den die Nettobezüge nach der\nzuschläge dürfen nur in Laufbahnen gewährt werden, in         Ubernahme in das Beamtenverhältnis geringer sind als die\ndenen die Deckung des Personalbedarfs dies im konkre-          Nettobezüge, die zuletzt im Arbeitnehmerverhältnis ge-\nten Fall erfordert; dies gilt entsprechend für Soldaten. Der  währt worden sind, höchstens jedoch 3 000 Deutsche\nSonderzuschlag darf den Gesamtbetrag von vier Steige-          Mark. Beträgt die Verringerung monatlich bis 1O Deutsche\nrungsstufen oberhalb der Dienstaltersstufe der Besol-          Mark, wird eine Übergangszahlung nicht gewährt. Es wird\ndungsgruppe des Beamten nicht überschreiten. Erhöhun-         bestimmt, wie die Verringerung der Nettobezüge zu ermit-\ngen des Grundgehalts infolge Aufrückens in den Dienst-        teln ist, insbesondere in welchem Umfang Lohn- und\naltersstufen sind anzurechnen. In der Verordnung ist eine     Besoldungsbestandteile in den einzelnen Bereichen bei\nBeschränkung der Ausgaben für die Sonderzuschläge             ~er Vergleichsberechnung zu berücksichtigen sind. Die\nvorzusehen. Regelungen auf Grund dieser Ermächtigung          Ubergangszahlung ist zurückzuzahlen, wenn der Beamte\ngelten bis zum 31. Dezember 1995.                             vor Ablauf eines Jahres aus dem Beamtenverhältnis aus-\nscheidet und er dies zu vertreten hat.\n§73\n§ 76\nÜberleitungsregelungen\naus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands                Weiterverpflichtungsprämie für Soldaten auf Zeit\nDie Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsver-          (1) Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt,\ndurch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bun-\nordnungen, die bis zum 31. Dezember 1995 zu erlassen\ndesminister der Verteidigung und dem Bundesminister\nsind, mit Zustimmung des Bundesrates für die Besoldung\nim Sinne des § 1 und die hierzu erlassenen besonderen         der Finanzen die Gewährung von Weiterverpflichtungs-\nRechtsvorschriften Übergangsregelungen zu bestimmen,          prämien an Soldaten auf Zeit in den Laufbahnen der\ndie den besonderen Verhältnissen in dem in Artikel 3 des      Unteroffiziere und der Mannschaften zu regeln. Der An-\nEinigungsvertrages genannten Gebiet Rechnung tragen.          spruch auf eine Weiterverpftichtungsprämie kann vom\nDiese Verordnungsermächtigung erstreckt sich insbeson-        Zeitpunkt der Verpflichtungserklärung abhängig gemacht\ndere darauf, die Besoldung entsprechend den allgemei-         werden. Die Höhe der Weiterverpflichtungsprämien richtet\nnen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen und       sich nach der Dauer der Verpflichtungszeit; für jedes\nihrer Entwicklung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertra-    Jahr der Verpflichtung darf höchstens ein Betrag von\nges genannten Gebiet abweichend von diesem Gesetz             1500 Deutsche Mark gewährt werden. Der Anspruch auf\nfestzusetzen und regelmäßig anzupassen; das gilt auch         die Weiterverpflichtungsprämie entsteht mit der Festset-\nfür andere Leistungen des Dienstherrn sowie für Beson-        zung der Dienstzeit, frühestens nach einer Dienstzeit von\nderh.~iten der Ämtereinstufung und für die Angleichung        sechs Monaten. Ein Kaufkraftausgleich nach § 7 wird nicht\nder Amter- und Laufbahnstrukturen. Die Übergangsrege-         gewährt. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustim-\nlungen sind zu befristen.                                     mung des Bundesrates.\n(2) Die Weiterverpflichtungsprämie ist zurückzuzahlen,\n§73a                            wenn das Dienstverhältnis vor Ablauf des für den An-\nÜbergangsregelung                         spruch auf die Prämie maßgebenden Zeitraums nach § 54\nbei Gewährung einer Versorgung                    Abs. 2 Nr. 2 oder 3 oder§ 55 Abs. 1, 3 oder 5 des Solda-\ndurch eine zwischenstaatliche                   tengesetzes oder durch Entlassung wegen Dienstunfähig-\noder überstaatliche Einrichtung                  keit endet, die der Soldat absichtlich herbeigeführt hat.\nDie Rückzahlungsverpflichtung besteht auch bei einer\nBei Zeiten im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 , die bis zum    Beurlaubung nach § 28 Abs. 5 des Soldatengesetzes\n31. Dezember 1991 zurückgelegt sind, i~t § 8 in der bis zu    sowie bei Inanspruchnahme von Erziehungsurlaub nach\ndiesem Zeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden.                § 28 Abs. 7 des Soldatengesetzes. Hat der Soldat bereits","2666                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\neine Dienstzeit geleistet, die bei entsprechender Verpflich-   -   Aufgaben im Rahmen der Lehrerausbildung oder -fort-\ntung einen Anspruch auf eine Weiterverpflichtungsprämie            bildung,\nbegründet hätte, so ist ihm der Betrag zu belassen, der\n-   Unterricht im Strafvollzugsdienst,\nihm bei einer solchen Verpflichtung als Prämie gezahlt\nworden wäre; dies gilt entsprechend im Falle der Beurlau-      -   Verwendung als Fachberater für Hör- und Sprach-\nbungen nach Satz 2 auch, soweit eine Dienstzeit noch               geschädigte bei Gesundheitsämtern,\ngeleistet wird.\n-   Verwendung an staatlichen Berufsförderungswerken,\n(3) Wird vor Zahlung der Weiterverpflichtungsprämie ein\n-   schulfachliche Koordinierung an Gesamtschulen.\nVerfahren eingeleitet, das voraussichtlich zur Beendigung\ndes Dienstverhältnisses aus einem der in Absatz 2 Satz 1       Eine Stellenzulage darf nur vorgesehen werden, wenn\naufgeführten Gründe führen wird, so ist die Zahlung bis        die Wahrnehmung der ständigen Funktionen nicht schon\nzum Abschluß dieses Verfahrens auszusetzen.                    durch die Einstufung berücksichtigt ist.\n(4) Weiterverpflichtungsprämien dürfen nur gewährt\nwerden, wenn die Verpflichtungserklärung bis zum                                            §79\n31. Dezember 1991 abgegeben worden ist.                                    Einstufung besonderer Lehrämter\n§77                                  (1) In Ländern, in denen eine Realschule mit einer\nGrundschule, einer Grund- und Hauptschule oder einer\nEinmalzahlung beim Bundesamt                     Hauptschule verbunden ist, können die Rektoren, Kon-\nfür die Anerkennung ausländischer Rüchtlinge             rektoren und Zweiten Konrektoren dieser Schulen durch\n(1) Beamte und Soldaten, denen in der Zeit vom 1. No-        Landesgesetz höchstens in die für Realschulrektoren,\nvember 1992 bis 31. Oktober 1993 für mindestens sechs          Realschulkonrektoren und Zweite Realschulkonrektoren\nMonate im Wege der Abordnung oder einer mit Wechsel            maßgebenden Besoldungsgruppen eingestuft werden.\ndes Dienstortes verbundenen Umsetzung eine Tätigkeit              (2) Rektoren, Konrektoren und Zweite Konrektoren von\nbeim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer               Grund- und Hauptschulen sowie Hauptschulen - in Berlin\nFlüchtlinge übertragen wird, erhalten für jeweils sechs        auch Grundschulen - können in den Ländern Berlin und\nMonate der Tätigkeit eine Einmalzahlung; sie beträgt für       Hessen durch Landesgesetz in die für Rektoren, Konrek-\nBeamte                                                         toren und Zweiten Konrektoren von Realschulen maß-\n- des einfachen Dienstes               4 500 Deutsche Mark,    gebenden Besoldungsgruppen eingestuft werden; die\nGrundsätze sachgerechter Bewertung sind zu beachten.\n- des mittleren Dienstes               5 000 Deutsche Mark,    Die höchste Einstufung muß eine halbe Besoldungs-\n- des gehobenen Dienstes               5 500 Deutsche Mark,    gruppe unterhalb der Einstufung des Realschulrektors\neiner großen Schule liegen. Konrektoren von Grund-\n- des höheren Dienstes                 6 000 Deutsche Mark.\nschulen mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern können in\nDie Einmalzahlung wird im voraus gewährt. Sie wird nicht       Bremen durch Landesgesetz höchstens in die Besol-\nneben einer pauschalierten Aufwandsentschädigung für           dungsgruppe A 13 ohne Amtszulage eingestuft werden.\neine Tätigkeit im Beitrittsgebiet gewährt.                     Leiter von Grund- und/oder Hauptschulen mit bis zu\n(2) Die Einmalzahlung ist in voller Höhe zurückzuzahlen,     80 Schülern und Konrektoren an Grund- und/oder Haupt-\nwenn der Beamte vor Ablauf des Tätigkeitszeitraumes aus        schulen mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern können in\nder Verwendung ausscheidet; dies gilt nicht, wenn die          Hamburg durch Landesgesetz höchstens in die Besol-\nAbordnung wegen Dienstunfähigkeit oder durch Tod               dungsgruppe A 13 ohne Amtszulage eingestuft werden.\nendet. Von der Rückforderung kann im Einvernehmen mit             (3) Soweit Schulleiter und deren Vertreter durch ein\ndem Bundesminister des Innern und dem Bundesminister           Land einzustufen sind, entfallen bei den in der Anlage 1\nder Finanzen abgesehen werden, wenn die Abordnung              festgesetzten Amtsbezeichnungen die in den Funktions-\naus zwingenden dienstlichen oder persönlichen Gründen          zusätzen enthaltenen Hinweise auf die in den Absätzen 1\naufgehoben worden ist.                                         und 2 genannten Schulformen.\n(3) Die anspruchsbegründenden Regelungen des Ab-\nsatzes 1 gelten bis zum 31. Oktober 1993.                                                   §80\nÜbergangsregelung\n§78                                     für beihilfeberechtigte Polizeivollzugsbeamte\nZulage für Lehrkräfte mit besonderen Funktionen                              im Bundesgrenzschutz\nDie Landesregierungen werden ermächtigt, durch                 Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz, die am\nRechtsverordnung zu regeln, daß Lehrkräfte, deren Tätig-       1. Januar 1993 Beihilfe nach den Beihitfevorschriften des\nkeit sich aus den ihrer Ausbildung entsprechenden Auf-         Bundes erhalten, wird diese weiterhin gewährt. Auf Antrag\ngaben durch eine der folgenden ständigen Funktionen            erhalten sie an Stelle der Beihilfe Heilfürsorge nach § 70\nheraushebt, eine Stellenzulage nach Anlage IX erhalten:        Abs. 2. Der Antrag ist unwiderruflich.\n-   ausschließlicher Unterricht an Sonderschulen, soweit\nes sich um Lehrkräfte der Besoldungsgruppe A 12 oder                                   §80a\nniedriger handelt,                                                     Allgemeine Flugsicherungszulage\nLeitung eines Schülerheimes,                                 (1) Beamte, die bei der Bundesanstalt für Flugsicherung\n-    fachliche Koordinierung bei Schul- oder Modellver-        verwendet werden, erhalten bis zum 31. Dezember 1994\nsuchen oder neuen Schulformen,                             eine Stellenzulage nach Anlage IX.","Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Oktober 1994                            2667\n(2) Die Zulage nach Absatz 1 gehört zu den ruhegehalt-        1. als Sachbearbeiter in Laufbahnen des gehobenen\nfähigen Dienstbezügen, wenn der Beamte                              Flugverkehrskontrolldienstes, des gehobenen Flug-\ndatenbearbeitungsdienstes und des gehobenen\na) mindestens zehn Jahr.e zulageberechtigend verwendet\nflugsicherungstechnischen Dienstes,\nworden ist oder\n2. als Bürosachbearbeiter in Laufbahnen des mittleren\nb) während einer zulageberechtigenden Verwendung\nFlugdatenbearbeitungsdienstes und des mittleren\nwegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt\nflugsicherungstechnischen Dienstes.\nworden oder verstorben 'ist und diese Verwendung\nmindestens zwei Jahre gedauert hat oder infolge von         (4) Für Beamte der Bundesanstalt für Flugsicherung, die\nKrankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung,       zum Bundesminister für Verkehr abgeordnet sind, gelten\ndie er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung         die Absätze 1 bis 3 entsprechend. Die Stellenzulagen\noder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, in     werden neben einer Stellenzulage nach Vorbemerkung\nden Ruhestand versetzt worden oder verstorben ist.       Nummer 7 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B\nnur gewährt, soweit sie diese übersteigen. Die Zulage\n(3) Eine zusätzliche nichtruhegehaltfähige Stellenzulage\nnach Absatz 1 gehört jedoch in voller Höhe zu den ruhe-\nnach Anlage IX erhalten Beamte in folgender Verwendung:\ngehaltfähigen Dienstbezügen.\na) in der Zentralstelle, der Flugsicherungsschule und der\nErprobungsstelle                                                                    §81\n1. als Sachbearbeiter oder hauptamtliche Lehrer in                              Reichsgebiet\nLaufbahnen des gehobenen Flugverkehrskontroll-\ndienstes, des gehobenen Flugdatenbearbeitungs-          Als Reichsgebiet im Sinne dieses Gesetzes gilt das\n~ienstes und des gehobenen flugsicherungstech-       Gebiet des Deutschen Reiches bis zum 31. Dezember\nnischen Dienstes,                                    1937 in seinen jeweiligen Grenzen, nach diesem Zeitpunkt\nin den Grenzen vom 31. Dezember 1937.\n2. als Bürosachbearbeiter in Laufbahnen des mittleren\nFlugdatenbearbeitungsdienstes und des mittleren\n§82\nflugsicherungstechnischen Dienstes,\nBerlin-Klausel\nb) in den übrigen Dienststellen der Bundesanstalt für\nFlugsicherung                                                                 (gegenstandslos)","2668                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nAnlage 1\nBundesbesoldungsordnungen A und B\nVorbemerkungen\n1. Allgemeine Vorbemerkungen                        Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte\nBundesinstitut für chemisch-technische Untersuchungen\n1. Amtsbezeichnungen                                         Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz\n(1) Weibliche Beamte führen die Amtsbezeichnung           und Veterinärmedizin\nsoweit möglich in der weiblichen Form.                       Bundesinstitut für Sportwissenschaft\nBundeskriminalamt\n(2) Die in der Bundesbesoldungsordnung A gesperrt         Deutscher Wetterdienst\ngedruckten Amtsbezeichnungen sind Grundamtsbezeich-          Fernmeldetechnisches Zentralamt\nnungen. Den Grundamtsbezeichnungen können Zusätze,           Forschungsanstalt der Bundeswehr für Wasserschall und\ndie                                                          Geophysik\n1. auf den Dienstherrn oder den Verwaltungsbereich,          Institut für Angewandte Geodäsie\nPaul-Ehrlich-Institut - Bundesamt für Sera und Impfstoffe\n2. auf die Laufbahn,\nPhysikalisch-Technische Bundesanstalt\n3. auf die Fachrichtung                                      Robert-Koch-Institut\nhinweisen, beigefügt werden. Die Grundamtsbezeichnun-        Umweltbundesamt.\ngen „Rat\", ,,Oberrat\", ,,Direktor\" und „leitender Direktor'' Im Landesbereich werden Dienststellen und Einrichtun-\ndürfen nur in Verbindung mit einem Zusatz nach Satz 2        gen mit eigenen wissenschaftlichen Forschungsbereichen\nverliehen werden.                                            im Sinne des Satzes 1 im Landesbesoldungsgesetz be-\n(3) Über die Beifügung der Zusätze zu den Grundamts-      stimmt.\nbezeichnungen entscheidet für den Bundesbereich der             (2) Ist in einer kollegial organisierten Forschungseinrich-\nBundesminister des Innern.                                   tung einem „Direktor und Professor'' in den Besoldungs-\ngruppen B 2 oder B 3 zusätzlich zu seinen sonstigen Funk-\n(4) Die Regelungen in der Bundesbesoldungsordnung A\ntionen die Leitung der Forschungseinrichtung mit zeit-\nfür Ämter des mittleren, gehobenen und höheren Polizei-\nlicher Begrenzung übertragen, so erhält er für die Dauer\nvollzugsdienstes - mit Ausnahme des kriminalpolizei-\nder Wahrnehmung dieser Funktionen eine Stellenzulage\nlichen Vollzugsdienstes - gelten auch für die Polizeivoll-\nnach Anlage IX.\nzugsbeamten im Bundesgrenzschutz und beim Deut-\nschen Bundestag. Diese führen die Amtsbezeichnungen\ndes Polizeivollzugsdienstes mit dem Zusatz „im Bundes-       3. Zuordnung von Funktionen zu den Ämtern\ngrenzschutz\" oder „beim Deutschen Bundestag\".                   Den Grundamtsbezeichnungen beigefügte Zusätze be-\n(5) Die Länder können bestimmen, daß in Ämtern der        zeichnen die Funktionen, die diesen Ämtern zugeordnet\nLaufbahn mit dem Eingangsamt „Studienrat - mit der           werden können, nicht abschließend.\nBefähigung für das Lehramt der Sekundarstufe II bei ent-\nsprechender Verwendung-\" abweichende, den Amtsin-                                      II. Zulagen\nhalt kennzeichnende Amtsbezeichnungen geführt wer-\nden.\n3a. Ruhegehaltfähigkeit von Stellenzulagen\n2. ,,Direktor und Professor'' in den Besoldungsgrup-            (1) Zulagen nach den Nummern 4, 4a, 5, Sa Abs. 1, den\npen B 1, B2und 83                                        Nummern 6a, 8, Sa, Sb, Sc, 9, 9a, 10 und 12 dieses\nAbschnitts gehören zu den ruhegehaltfähigen Dienstbe-\n(1) Die Ämter „Direktor und Professor\" in den Besol-      zügen, wenn der Beamte, Richter oder Soldat\ndungsgruppen B 1, B 2 und B 3 dürfen nur an Beamte ver-\nliehen werden, denen in wissenschaftlichen Forschungs-       a) mindestens zehn Jahre zulageberechtigend verwendet\neinrichtungen oder in Dienststellen und Einrichtungen mit        worden ist oder\neigenen wissenschaftlichen Forschungsbereichen über-         b) während einer zulageberechtigenden Verwendung\nwiegend wissenschaftliche Forschungsaufgaben oblie-              wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt\ngen. Dienststellen und Einrichtungen des Bundes mit              worden oder verstorben ist und diese Verwendung\neigenen wissenschaftlichen Forschungsbereichen sind:              mindestens zwei Jahre gedauert hat oder infolge\nKrankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung,\nBiologische Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft\ndie er sich ohne grobes Verschulden bei der Ausübung\nBundesamt für Naturschutz\noder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, in\nBundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie\nden Ruhestand versetzt worden oder verstorben ist.\nBundesamt für Strahlenschutz\nBundesanstalt für Arbeitsmedizin                             Nummer 6 Abs. 4 bleibt unberührt. Der Betrag der ruhe-\nBundesanstalt für Arbeitsschutz                              gehaltfähigen Zulage ergibt sich aus der im Zeitpunkt des\nBundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe            Eintritts in den Ruhestand geltenden Anlage IX. Die_ Aus-\nBundesanstalt für Materialforschung und -prüfung             schlußregelungen bei den einzelnen Stellenzulagen gelten\nBundesanstalt für Straßenwesen                               entsprechend auch bei den ruhegehaltfähigen Dienst-\nBundesforschungsanstalt für Viruskrankheiten der Tiere       bezügen.","Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Oktober 1994                                 2689\n(2) In den Fällen, in denen in diesem Gesetz für die       3. als Radarleitpersonal mit oder ohne Radarleit-Jagd-\nRuhegehaltfähigkeit einer Stellenzulage eine Mindestzeit          lizenz sowie in einer Lehrtätigkeit an einer Schule,\nzulageberechtigender Verwendung gefordert ist, werden\n4. als Radarflugmelde-/Radartiefflugmeldepersonal im\nauch Zeiten vor Inkrafttreten der jeweiligen Vorschrift be-\nEinsatzdienst in den Luftverteidigungsanlagen, in einer\nrücksichtigt, in denen die Verwendung zufageberechti-\nLehrtätigkeit an einer Schule oder im Einsatzdienst der\ngend gewesen wäre. Als zulageberechtigende Zeiten\nmilitärischen Tiefflugüberwachungseinrichtungen,\nwerden auch solche Zeiträume berücksichtigt, während\ndenen auf Grund von Konkurrenzvorschriften die Zulage          5. in Stabs- und Truppenführerfunktionen - nicht jedoch\nnicht zustand.                                                     bei einer obersten Bundesbehörde - sowie als Aus-\nbildungspersonal der militärischen Flugsicherung, des\nRadarführungsdienstes sowie des Tiefflugüberwa-\n4. Zulage für Soldaten als Führer oder Ausbilder im               chungsdienstes\nAußen- und Geländedienst\nverwendet werden, erhalten eine nach Laufbahn- und\n(1) Soldaten erhalten, wenn sie überwiegend als Führer     Besoldungsgruppen gestaffelte Stellenzulage nach An-\noder Ausbilder im Außen- und Geländedienst verwendet           lage IX, und zwar\nwerden, eine Stellenzulage nach Anlage IX. Die Stellen-\na) Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere der\nzulage wird frühestens nach Ablauf von 15 Monaten seit\nBesoldungsgruppen A 5 bis A 9,\nder Einstellung des Soldaten gewährt. Die Zulage wird\nneben einer Stellenzulage nach Nummer Sa, 6, 8, 9 oder         b) Beamte des gehobenen Dienstes und Offiziere der\n9a nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.                      Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 sowie Offiziere des\nmilitärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13,\n(2) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften erläßt der\nBundesminister der Verteidigung im Einvernehmen mit            c) Beamte des höheren Dienstes und Offiziere der Besol-\ndem Bundesminister des Innern.                                    dungsgruppe ab A 13, mit Ausnahme der Offiziere des\nmilitärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13.\n4a. Zulage für Soldaten als Kompaniefeldwebel                    (2) Eine zusätzliche nichtruhegehaltfähige Stellenzulage\nnach Anlage IX erhalten bei Verwendung\nSoldaten der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9 erhalten\nals Kompaniefeldwebel eine Ste0enzulage nach Anlage IX.       -   als Flugsicherungskontrollpersonal\n1. in Flugsicherungssektoren\n5. Zulage für flugzeugtechnisches Personal, flug-                      a) Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffi-\nsicherungstechntsches Personal der militärischen                     ziere der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9,\nf1ugslchermg md lachnlaches PenlOIIII des Radar-                  b) Beamte des gehobenen Dienstes und Offiziere\nführungs- und TiefftugOberwachungsdlenstes                           der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 sowie Offi-\n(1) Soldaten und Beamte in einer Verwendung als                        ziere des militärfachlichen Dienstes der Besol-\ndungsgruppe A 13,\na) flugzeugtechnisches Personal\n2. in Flugsicherungsstellen\nb) flugsicherungstechnisches Personal der militärischen\nFlugsicherung und als technisches Personal des                    a) Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffi-\nRadarführungsdienstes sowie des Tiefflugüberwa-                      ziere der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9,\nchungsdienstes                                                    b) Beamte des gehobenen Dienstes und Offiziere\nerhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX.                               der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 sowie\nOffiziere des milttärfachlichen Dienstes der Be-\n(2) Die Stellenzulage wird Soldaten und Beamten                        soldungsgruppe A 13,\ngewährt, die als erster Spezialist oder in höherwertigen\nFunktionen verwendet werden.                                      3. Beamte des gehobenen Dienstes und Offiziere der\nBesoldungsgruppen A 9 bis A 12 sowie Offiziere\n(3) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage               des militärfachlichen Dienstes der Besoldungs-\nnach Nummer 4, 6, 6a oder 9a nur gewährt, soweit sie                  gruppe A 13 in einer Lehrtätigkeit an einer Schule,\ndiese übersteigt.\n-   als Flugabfertigungspersonal\n4. Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere\n5a. Zulage für Beamte und Soldaten Im militärischen                   der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9 in Flugsiche-\nFlugsicherungsbetriebsdienst, Im Radarfühnrngs-                rungssektoren sowie in zentralen Stellen der Flug-\ndienst oder Tiefflugüberwachungsdlenst                         datenbearbeitung,\n(1) Beamte und Soldaten, die im militärischen Flug-            5. Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere\nsicherungsbetriebsdienst, im Radarführungsdienst oder                 der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9 in einer Lehr-\nTiefflugüberwachungsdienst                                            tätigkeit an einer Schule,\n1. als Flugsicherungskontrollpersonal in Flugsicherungs-      -   als Radarleitpersonal\nsektoren oder Flugsicherungsstellen sowie in einer\nLehrtätigkeit an einer Schule,                               6. mit Radarleit-Jagdlizenz\n2. als Flugabfertigungspersonal in Flugsicherungssekto-               a) Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffi-\nren, Flugsicherungsstellen und in zentralen Stellen der              ziere der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9,\nFlugdatenbearbeitung sowie in einer Lehrtätigkeit an             b) Beamte des gehobenen Dienstes und Offiziere\neiner Schule,                                                        der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12,","2670                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil l\n7. ohne Radarleit-Jagdlizenz                              tere Verwendung über, mit der ein Anspruch auf eine\na) Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffi-       geringere Stellenzulage nach Absatz 1 verbunden ist, so\nziere der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9,          erhält er zusätzlich zu der geringeren Stellenzulage den\nUnterschiedsbetrag zu der Stellenzulage nach Absatz 2.\nb) Beamte des gehobenen Dienstes und Offiziere        Nach Beendigung der weiteren Verwendung wird die Stel-\nder Besoldungsgruppen A 9 bis A 12,                lenzulage nach Absatz 2 Satz 1 und 2 nur weitergewährt,\n8. in Lehrtätigkeit an einer Schule                       soweit sie noch nicht vor der weiteren Verwendung bezo- ·\ngen und auch nicht während der weiteren Verwendung\na) Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffi-       durch den Unterschiedsbetrag zwischen der geringeren\nziere der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9,          Stellenzulage und der Stellenzulage nach Absatz 2 abge-\nb) Beamte des gehobenen Dienstes und Offiziere        golten worden ist. Der Berechnung der Stellenzulage nach\nder Besoldungsgruppen A 9 bis A 12,               Absatz 2 Satz 3 wird die höhere Stellenzulage zugrunde\ngelegt.\n-     als Radarflugmelde-/Radartiefflugmeldepersonal\n(4) Die Stellenzulage gehört zu den ruhegehaltfähigen\n9. Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere\nDienstbezügen, wenn\nder Besoldungsgruppen A 5 bis A 9 im Einsatz-\ndienst in den Luftverteidigungsanlagen sowie in       a) der Soldat oder Beamte mindestens fünf Jahre in einer\neiner Lehrtätigkeit an einer Schute.                       Tätigkeit nach Absatz 1 verwendet worden ist,\n(3) Die Stellenzulage nach Absatz 1 oder 2 wird neben       b) das Dienstverhältnis durch Tod oder Dienstunfähigkeit\neiner Stellenzulage nach Nummer 6, 8, 9 oder 9a nur                  infolge eines durch die Verwendung er1ittenen Dienst-\ngewährt, soweit sie diese übersteigt.                                unfalls oder einer durch die Besonderheiten dieser\n(4) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften er1äßt der           Verwendung bedingten gesundheitlichen Schädigung\nBundesminister der Verteidigung im Einvernehmen mit                  beendet worden ist.\ndem Bundesminister des Innern und dem Bundesminister            Sie gehört ohne Verringerung nach Absatz 2 unter den\nder Finanzen.                                                   Voraussetzungen der Vorbemerkung Nummer 3a Abs. 1\nzu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen. Zeiten der Wei-\ntergewährung der SteHenzulage nach Absatz 2, in denen\n6. Zulage für Soldaten und Beamte als fliegendes Per-\nder Soldat oder Beamte zur Erhaltung seines fliegerischen\nsonal\nKönnens verpflichtet war, werden dabei als zulageberech-\n(1) Soldaten und Beamte der Besoldungsgruppen A 5           tigende Verwendung voll berücksichtigt.\nbis A 16 erhalten\n(5) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage\na) als Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis zum Führen          nach Nummer 8 oder Nummer 23 nur gewährt, soweit sie\nvon ein- oder zweisitzigen strahlgetriebenen Kampf-       diese übersteigt. Abweichend von Satz 1 wird die Stellen-\noder Schulflugzeugen oder als Waffensystemoffizier        zulage nach Absatz 1 neben einer Stellenzulage nach\nmit der Erlaubnis zum Einsatz auf zweisitzigen strahl-    Nummer 8 gewährt, soweit sie deren Hälfte übersteigt.\ngetriebenen Kampf- oder Schulflugzeugen,\n(6) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften er1äßt, so-\nb) als Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis zum Führen          weit es sich um Soldaten handelt, der Bundesminister der\nvon sonstigen Strahlflugzeugen oder von sonstigen         Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister\nLuftfahrzeugen oder als Luftfahrzeugoperationsoffizier,   deslnnem.\nc) als sonstige ständige Luftfahrzeugbesatzungsange-\nhörige                                                    6a. Zulage für Beamte und Soldaten als NachprQfer\neine Stellenzulage nach Anlage IX, wenn sie entsprechend               von Luftfahrtgerlt\nverwendet werden.\nBeamte und Soldaten erhalten eine Stellenzulage nach\n(2) Die zuletzt gewährte Stellenzulage wird nach Be-        Anlage IX, wenn sie die Nachprüfer1aubnis besitzen und\nendigung der Verwendung, auch über die Besoldungs-              als Nachprüfer von Luftfahrtgerät verwendet werden. Die\ngruppe A 16 hinaus, für fünf Jahre weitergewährt, wenn          Zulage wird nicht gewährt, wenn eine andere Prüferlaub-\nder Soldat oder Beamte                                          nis die Nachprüferlaubnis lediglich einschließt. Die Stel-\na) mindestens fünf Jahre in einer Tätigkeit nach Absatz 1       lenzulage wird neben einer Stellenzulage nach Nummer 4,\nSa oder 9a nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.\nverwendet worden ist oder\nb) bei der Verwendung nach Absatz 1 einen Dienstunfall\nim Flugdienst oder eine durch die Besonderheiten die-     7. Zulage fiir Beamte und Soldaten bei obersten\nser Verwendung bedingte gesundheitliche Schädigung             Beh6rden sowie bei obersten Gerichtshöfen des\nerlitten hat, die die weitere Verwendung nach Absatz 1         Bundes\nausschließen.                                                (1) Beamte und Soldaten erhalten, wenn sie bei ober-\nDer Fünfjahreszeitraum der Weitergewährung der Stellen-        sten Bundesbehörden oder bei obersten Gerichtshöfen\nzulage vertängert sich bei Soldaten, die zur Erhaltung ihres    des Bundes verwendet werden, eine Stellenzulage nach\nfliegerischen Könnens verpflichtet sind, um zwei Drittel        Anlage IX.\ndes Verpflichtungszeitraumes, höchstens jedoch um drei             (2) Die Stellenzulage wird nicht neben der bei der Deut-\nJahre. Danach verringert sich die Stellenzulage auf             schen Bundesbank gewährten Bankzulage und neben\n50v.H.                                                          Auslandsdienstbezügen gewährt. Die ·stellenzulage wird\n(3) Hat der Beamte oder Soldat einen Anspruch auf eine      neben Stellenzulagen nach den Nummern 6, 6a, 8, Sa, 9\nStellenzulage nach Absatz 2 und wechselt er in eine wei-        und 10 nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.","Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Oktober 1994                                2671\n(3) Die Länder können bestimmen, daß Beamte, wenn            (2) Durch die Stellenzulage werden die mit dem Dienst\nsie bei obersten Landesbehörden verwendet werden, eine       allgemein verbundenen Erschwernisse und Aufwendun-\nStellenzulage erhalten. Absatz 2 und die Zulagenregelung     gen mit abgegolten.\nin der Anlage IX gelten entsprechend; der in Anlage IX fest-\ngelegte Vomhundertsatz darf nicht überschritten werden.      8d. Zulage für Beamte mit Aufgaben nach dem Asyl-\n(4) Beamte und Soldaten erhalten während der Verwen-            verfahrensgesetz\ndung bei obersten Behörden eines Landes, das für die            (1) Beamte erhalten, wenn sie bei dem Bundesamt für\nBeamten bei seinen obersten Behörden eine Regelung          die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge oder bei einer\nnach Absatz 3 getroffen hat, die Stellenzulage in der nach   Aufnahmeeinrichtung für Asylbegehrende verwendet wer-\ndem Besoldungsrecht dieses Landes bestimmten Höhe.           den oder bei einer Ausländerbehörde überwiegend Auf-\ngaben nach dem Asylverfahrensgesetz wahrnehmen, bis\n8. Zulage für Beamte und Soldaten bei Sicherheits-           zum 31. Dezember 1994 eine Stellenzulage nach An-\ndiensten                                                 lage IX.\n(1) Beamte und Soldaten erhalten, wenn sie bei den           (2) Durch die Stellenzulage werden die mit dem Dienst\nSicherheitsdiensten des Bundes oder der Länder verwen-       allgemein verbundenen Erschwernisse und Aufwendun-\ndet werden, eine Stellenzulage (Sicherheitszulage) nach      gen mit abgegolten.\nAnlage IX. Die Zulage erhalten unter den gleichen Voraus-\nsetzungen auch Beamte auf Widerruf, die Vorbereitungs-       9. Zulage für Beamte und Soldaten mit vollzugspoli-\ndienst leisten.                                                  zeillchen Aufgaben\n(2) Sicherheitsdienste sind der Bundesnachrichten-           (1) Die Polizeivollzugsbeamten des Bundes und der\ndienst, der Militärische Abschirmdienst, das Bundesamt       Länder, die hauptamtlichen Bahnpolizeibeamten, die Be-\nfür Verfassungsschutz sowie die Einrichtungen für Verfas-    amten des Fahndungsdienstes der Deutschen Bundes-\nsungsschutz der Länder.                                      bahn, des Steuerfahndungsdienstes und des Zollfahn-\ndungsdienstes, die Beamten der Zollkommissariate,\n(3) Durch die Sicherheitszulage werden die mit dem\nGrenzzollämter, Grenzkontrollstellen und Grenzabferti-\nDienst bei Sicherheitsbehörden allgemein verbundenen\ngungsstellen der Hauptzollämter der Zollverwaltung, der\nErschwernisse und Aufwendungen mit abgegolten.\nHauptzollämter an Flughäfen sowie Soldaten der Feld-\njägertruppe der Bundeswehr, soweit ihnen Dienstbezüge\nSa. Zulage fQr Beamte der Bundeswehr und Soldaten            nach der Bundesbesoldungsordnung A zustehen, erhal-\nin der Nachrichtengewinnung durch Femmelde-            ten eine Stellenzulage nach Anlage IX. Die Zulage erhalten\nund Elektronische Aufkllrung                           unter den gleichen Voraussetzungen auch Beamte auf\n(1) Beamte der Bundeswehr und Soldaten erhalten,          Widerruf, die Vorbereitungsdienst leisten.\nwenn sie in der Nachrichtengewinnung durch Fernmelde-           (2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellen-\nund Elektronische Aufklärung verwendet werden und des-       zulage nach Nummer 8 gewährt.           ·\nhalb den Sicherheitsbestimmungen der Femmeldeauf-\nklärung unterliegen, eine Stellenzulage nach Anlage IX.         (3) Durch die Stellenzulage werden die Besonderheiten\nDie Zulage erhalten unter den gleichen Voraussetzun-         des jeweiligen Dienstes, insbesondere der mit dem\ngen auch Beamte auf Widerruf, die Vorbereitungsdienst        Posten- und Streifendienst sowie dem Nachtdienst ver-\nleisten.                                                     bundene Aufwand sowie der Aufwand für Verzehr mit\nabgegolten.\n(2) Durch die Stellenzulage werden die mit dem Dienst\nallgemein verbundenen Erschwemisse und Aufwendun-\n9a. Zulage Im Marinebereich\ngen mit abgegolten.\n(1) Vom Beginn des 16. Dienstmonats an erhalten Sol-\n(3) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage\ndaten und Beamte, die im Wege der Versetzung, Kom-\nnach Nummer 5, Sa, 6, 6a oder 8 nur gewährt, soweit sie\nmandierung oder Abordnung\ndiese übersteigt.\na) an Bord in Dienst gestellter seegehender Schiffe oder\nSb. Zulage fOr Beamte bei dem Bundesamt für Sicher-              Boote der Seestreitkräfte verwendet werden,\nheit In der Informationstechnik                        b) an Bord in Dienst gestellter U-Boote der Seestreitkräfte\n(1) Beamte erhalten, wenn sie bei dem Bundesamt für           verwendet werden,\nSicherheit in der Informationstechnik verwendet werden,      c) als Kampfschwimmer oder Minentaucher mit gültigem\neine Stellenzulage nach Anlage IX. Die Zulage erhalten           Kampfschwinmer- oder Mi1entauchersch il Karrpf-\nunter den gleichen Voraussetzungen auch Beamte auf               schwimmer- oder Minentauchereinheiten auf einer\nWiderruf, die Vorbereitungsdienst leisten.                       Stelle des Stellenplans verwendet werden, die eine\n(2) Durch die Stellenzulage werden die mit dem Dienst         Kampfschwimmer- oder Minentaucherausbildung vor-\nallgemein verbundenen Erschwernisse und Aufwendun-               aussetzt,\ngen mit abgegolten.                                          eine Stellenzulage nach Anlage IX. Bei gleichzeitigem Vor-\n(3) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage      liegen der Voraussetzungen nach Buchstabe a, b oder c\nnach Nummer 9 nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.      wird nur die höhere Zulage gewährt.\n(2) Beamte und Soldaten mit einer Verwendung\nSc. Zulage für Beamte bei dem Bundesausfuhramt               a) an Bord anderer seegehender Schiffe oder Boote, die\n(1) Beamte erhalten, wenn sie bei dem Bundesaus-              nach Auftrag oder Einsatz überwiegend zusammen-\nfuhramt verwendet werden, eine Stelle_nzulage nach An-           hängend mehrstündig außerhalb der Grenze der See-\nlage IX.                                                         fahrt verwendet werden,","2672                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nb) als Taucher fOr den maritimen Einsatz                    Die Stellenzulage darf nur vorgesehen werden, wenn die\nerhalten eine Zulage nach Anlage IX.                        Wahrnehmung der Schulleiterfunktion nicht schon durch\ndie Bnstufung berOcksichtigt worden ist; sie wird nicht\n(3) Die Stellenzulage wird neben einer Steßenzulage      neben einer Amtszulage oder einer anderen Stellenzulage\nnach Nummer 6 oder 8 nur gewährt. soweit sie diese Ober-    gewährt.\nsteigt.\n(4) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften erläßt die   13b. Zulage fOr Kanzler an großen Botschaften\noberste Bundesbehörde im Einvernehmen mit dem Bun-\nBeamten des Auswärtigen Dienstes der Besoldungs-\ndesminister des Innern und dem Bundesminister der\ngruppe A 13 wird während der Dauer ihrer Verwendung als\nFinanzen.\nKanzler an Auslandsvertretungen, deren Leiter nach der\nBesoldungsgruppe B 9 eingestuft ist, oder wenn sie die\n10. Zulage fOr Beamte der Feuerwehr                         Geschäfte des inneren Dienstes mehrerer Vertretungen\n(1) Beamte der Bundesbesoldungsordnung A im Ein-         leiten (Verwaltungsgemeinschaft), eine Zulage in Höhe\nsatzdienst der Feuerwehr in den Lindem sowie Beamte         von 15 vom Hundert des Auslandszuschlags der SMe 5\nund Soldaten, die entsprechend verwendet werden, erhal-     für die Besoldungsgruppe A 13 gewährt.\nten eine Stellenzulage nach Anlage IX. Die Zulage erhalten\nunter den gleichen Voraussetzungen auch Vollzugsbe-\namte im Beamtenverhlttnis auf Widerruf, die Vorberei-                   III. Einstufung von Ämtern\ntungsdienst leisten.\n(2) Durch die Stellenzulage werden die Besonderheiten    14. (weggefallen)\ndes Einsatzdienstes der Feuerwehr insbesondere der mit\ndem Nachtdienst verbundene Aufwand sowie der Auf-           15. Fachlelver ohne lngenieurpriifung oder Fach·\nwand für Verzehr mit abgegolten.                                 hochschulabschluB\nDie nicht durch die Einstufung in die Besoldungsgrup-\n11. Zulage für Beamte bei 6ffentllch-rechtlichen Spar-      pen A 11 und A 12 erfaßten Fachlehrer werden landes-\nkassen                                                rechtlich nach Maßgabe sachgerechter Bewertung auf\n(1) Beamte an öffentlich-rechtlichen Sparkassen erhal-   Grund eines Vergleichs mit den Anforderungen an die in\nten eine widerrufliche nichtruhegehaltfähige Zulage nach    den Besoldungsgruppen A 11 und A 12 ausgewiesenen\nAnlage IX.                                                  Fachlehrer mit Ingenieurprüfung oder Fachhochschulab-\nschluß eingestuft. Dies gilt entsprechend für Lehrpersonal\n(2) Durch die Zulage werden die mit dem Dienst bei       mit vergleichbaren Aufgaben.\nöffentlich-rechtlichen Sparkassen aJlgemein verbundenen\nErschwernisse und die mit dem Dienst verbundene Mehr-\n18. Schulaufsichtsdienst In Stadtstaaten und In ande-\narbeit mit abgegolten.\nren Lindem ohne Mlttellnstanz\n12. Zulage fQr Beamte bei Justlzvollzugseinrfchtun-            Die Ämter des Schulaufsichtsdienstes in den Stadtstaa-\n. gen und Psychlatrfschen Krankenanstalten               ten und in den anderen Ländern ohne Mittelinstanz sind\nlandesrechtlich nach Maßgabe sachgerechter Bewertung\nBeamte in Ämtern der Bundesbesoldungsordnung A bei       auf Grund eines Vergleichs mit den Anforderungen an die\nJustizvollzugseinrichtungen, in abgeschlossenen Vorführ-    in den Besoldungsgruppen A 14, A 15 und A 16 ausgewie-\nbereichen der Gerichte sowie in geschlossenen Abteilun-     senen Schulaufsichtsbeamten auf Kreis- und Bezirks-\ngen oder Stationen bei Psychiatrischen Krankenanstalten,    ebene einzustufen.\ndie ausschließlich dem Vollzug von Maßregeln der Siche-\nrung und Besserung dienen, erhalten eine Stellenzulage\n18a. Lelver mit stufenbezogener LelW'amtsbeflhigoog\nnach Anlage IX. Die Zulage erhalten unter den gleichen\nIn Bremen und Hamburg\nVoraussetzungen Beamte auf Widerruf, die Vorberei-\ntungsdienst leisten.                                           In Bremen und Hamburg dürfen landesgesetzlich Leh-\nrer mit der Befähigung für das Lehramt der Primarstufe\n13. Zulage fQr Beamte als Mitglieder von Verfassungs-       und Sekundarstufe I höchstens in die Besoldungsgruppe\ngerichtshöfen                                         A 13 eingestuft werden.\nDie Länder können bestimmen, daß Beamte, die Mit-\n18b. Lehrer mit Lehrbeflhigung nach dem Recht der\nglieder von Verfassungsgerichtshöfen (Staatsgerichts-\nehemaßgen DDR\nhöfen) der Länder sind, eine Zulage erhalten. § 42 Abs. 1\nSatz 2 ist nicht anzuwenden.                                   Lehrer mit einer Lehrbefähigung nach dem Recht der\nehemaJigen Deutschen Demokratischen Republik werden\n13a. Zulage für Beamte als Leiter von landwirtschaft-       fandesrechtlich eingestuft unter Berücksichtigung der\nlichen Behörden oder Dienststellen mit einge-        Ämter für Lehrer, die in der Bundesbesoldungsordnung A\ngliederter oder angegliederter landwirtschaft-       und in den Landesbesoldungsordnungen A ausgewiesen\nlicher Schule                                        sind.\nDie Landesregierungen können durch Rechtsverord-\nnung bestimmen, daß Beamte der Besoldungsgruppe\n17. Leiter von Gesamtschulen\nA 15, die zum Leiter einer landwirtschaftlichen Behörde        Die Ämter der Leiter von Gesamtschulen sind landes-\noder Dienststelle bestellt sind, eine Stellenzulage nach    rechtlich nach Maßgabe sachgerechter Bewertung auf\nAnlage IX erhalten, wenn der Behörde oder Dienststelle      Grund eines Vergleichs mit den Anforderungen an die in\neine landwirtschaftliche Schule ein- oder angegliedert ist. den Besoldungsgruppen A 15 und A 16 ausgewiesenen","Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Oktober 1994                                    2873\nLeiter von Gymnasien einzustufen. Der Leiter einer                    schule eingestuft werden. Die Leiter der Personal- und\nGesamtschule mit Oberstufe oder mit mehr als 1 000                    Wirtschaftsverwaltung von medizinischen Einrichtungen\nSchülern darf höchstens in die Besoldungsgruppe A 16                  im Hochschulbereich mit mindestens 3 000 hauptberuf-\neingestuft werden. Die anderen Ämter mit besonderen                   lich Beschäftigten dürfen höchstens In die Besoldungs-\nFunktionen an Gesamtschulen sind landesrechtlich nach                 gruppe B 3 eingestuft werden, wenn sie gleichzeitig zum\nMaßgabe sachgerechter Bewertung auf Grund eines                       Beauftragten für den Haushalt bestellt sind und die Ge-\nVergleichs mit den Anforderungen an die in der Bundes-                schäftsführung der medizinischen Einrichtungen wahr-\nbesoldungsordnung A ausgewiesenen Lehrkräfte mit ent-                 nehmen; die Einstufung muß um mindestens eine Besol-\nsprechenden Aufgaben einzusMen.                                       dungsgruppe unter der des Kanzlers der Hochschule\nliegen.\n18. Lehrämter an Sonderschulen                                            (2) Für Beamte, die bis zu ihrer Wahl zum Leiter oder\nhauptberuflichen Mitglied eines Leitungsgremiums einer\nDie Lehrämter an Sonderschulen und an entsprechen-\nHochschule als Professor der Besoldungsgruppe C 4 ein\nden Einrichtungen sind landesrechtlich nach Maßgabe\nhöheres GmndgehaJt zuzüglich des Ortszuschlages und\nsachgerechter Bewertung auf Grund eines Vergleichs mit\nder Zuschüsse im Sinne der Nummern 1 und 2 der Vorbe-\nden Anforderungen an die in der Bundesbesoldungsord-\nmerkungen zu der Bundesbesoldungsordnung C bezogen\nnung A ausgebrachten Lehrämter einzustufen.\nhaben, kann eine AusgleichszuJage in Höhe des Unter-\nschiedsbetrages vorgesehen werden, die ruhegehaltfähig\n19. Gruppenleiter beim Deutschen Patentamt; Prüfer                   ist, soweit sie zum Ausgleich des Grundgehaltes, des\nbeim Deutschen Patentamt und beim Bundes-                       Ortszuschlages oder eines ruhegehaltfähigen Zuschusses\nsortenamt                                                       dient.\nGruppenleiter beim Deutschen Patentamt erhalten in\nder Besoldungsgruppe A 15 eine Amtszulage nach An-                   21. Leiter von unteren Verwaltungsbehörden und\nlage IX. Für bis zu 90 vom Hundert der Gesamtzahl der                       Leiter von allgemeinbildenden oder beruflichen\nübrigen Prüfer beim Deutschen Patentamt und der Prüfer                      Schulen\nbeim Bundessortenamt können Planstellen der Besol-\nDie Ämter der Leiter von unteren Verwaltungsbehörden\ndungsgruppe A 15 ausgebracht werden.\nmit einem beim jeweiligen Dienstherrn örtlich begrenzten\nZuständigkeitsbereich mit Ausnahme der Ämter der Poli-\n20. Leiter von Hochschulen und Mitglieder der Lei-                   zeipräsidenten sowie die Ämter der Leiter von allgemein-\ntungsgremien von Hochschulen                                    bildenden oder beruflichen Schulen dürfen nur in Besol-\n(1) Die hauptberuflichen Leiter von Hochschulen und die            dungsgruppen der Besoldungsordnungen A eingestuft\nhauptberuflichen Mitglieder der Leitungsgremien von                  werden. Für die Leiter von besonders großen und beson-\nHochschulen dürfen nach Maßgabe sachgerechter Be-                    ders bedeutenden unteren Verwaltungsbehörden sowie\nwertung höchstens in die aus der nachstehenden Über-                 die Leiter von Mittelbehörden oder Oberbehörden können\nsicht für die jeweilige Meßzahl sich ergebende Besol-                nach Maßgabe des Haushalts Planstellen der Besol-\ndungsgruppe eingestuft werden. Meßzahl ist die Gesamt-               dungsgruppe A 16 mit einer Amtszulage nach Anlage IX\nzahl der für die Hochschule im Haushaltsplan des jeweili-            ausgestattet werden. Bei der Anwendung der Obergren-\ngen Kalenderjahres oder in den Erläuterungen des Haus-               zen des § 26 Abs. 1 auf die übrigen Leiter unterer Ver-\nhaltsplans ausgewiesenen Stellen für vollzeitbeschäftigte            waltungsbehörden, Mittelbehörden oder Oberbehörden\nBedienstete zuzüglich eines Drittels der Zahl der im voran-          bleiben die mit einer Amtszulage ausgestatteten Planstel-\ngegangenen Sommersemester vollimmatrikulierten Stu-                  len der Besoldungsgruppe A 16 unberücksichtigt. Die Zahl\ndenten; bei im Aufbau befindlichen Hochschulen kann die              der mit einer Amtszulage ausgestatteten Planstellen der\nstaatliche Planung für die nächsten acht Jahre zugrunde              Besoldungsgruppe A 16 darf 30 vom Hundert der Zahl der\ngelegt werden.                                                       Planstellen der Besoldungsgruppe A 16 für Leiter unterer\nVerwaltungsbehörden, Mittelbehörden oder Oberbehör-\nden nicht überschreiten.\nLelt•..,., Hoch-    Welten, haupt-\nAn Hochschulen\nmit einer Meßzahl\nschule oder haupt-\nberuflchea\nVorsitzendes\n..,..\nberufliche Mitglieder\n22. Prüfungsgebietsleltervon -\nvon                              Leitungagremlum\nMitglieddel     --Hochachule             Die Amter der Prüfungsgebietsleiter von Landesrech-\nLeitungsgremiums        inBesGr.\neiner Hochechule\nnungshöfen sind nach Maßgabe sachgerechter Bewer-\nlnBesGr.                            tung auf Grund eines Vergleichs mit den Anforderungen\nan die in die Besoldungsgruppe B 3 oder B 4 eingestuften\nBeamten der obersten Behörden des jeweiligen Landes in\nbis 1000        B3                 A15            der Landesbesoldungsordnung auszubringen.\n1 001 bis 2000             B4                 A16\n2 001 bis 4000             BS                  B 2\n4001 bis 6000              B6                  B 3                        IV. Sonstige Stellenzulagen\n6001 bis 10 000            87                  B 4\nvon mehr als 1O 000            B8                  B 5\n23. Technische Dienste\n(1) Beamte des mittleren technischen Dienstes, deren\nFür die Hochschule für Verwaltungswissenschaften\nEingangsamt den Besoldungsgruppen A 5 bis A 7 zuge-\nSpeyer gilt die Meßzahl 1 001 bis 2 000. Die Kanzler von\nordnet ist oder war, erhalten in den Laufbahnen\nHochschulen dürfen höchstens wie di~ weiteren haupt-\nberuflichen Mitglieder des Leitungsgremiums einer Hoch-              des Baudienstes,","2674                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\ndes Eichdienstes,                                               (2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzu-\ndes Feuerwehrdienstes,                                       lage nach Nummer 7 bis 11 oder 23 oder der bei der Deut-\nschen Bundesbank gewährten Bankzulage gewährt. Sie\ndes Fischereidienstes,                                       wird neben einer Stellenzulage nach Nummer 4, 5 a oder 6\nder Gewerbeaufsicht,                                         nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.\ndes Kartographendienstes,\n25. Beamte mit Meisterprüfung oder Abschlußprü-\ndes Landesplanungsdienstes,\nfung als staatlich geprüfter Techniker\ndes landwirtschaftlichen Dienstes,\nBeamte in Laufbahnen des mittleren Dienstes, in denen\nder Lokomotivführer,                                         die Meisterprüfung oder die Abschlußprüfung als staatlich\ndes Maschinendienstes,                                       geprüfter Techniker vorgeschrieben ist, erhalten, wenn sie\ndie Prüfung bestanden haben, eine ruhegehaltfähige Stel-\ndes nautischen Dienstes,                                     lenzulage nach Anlage IX.\ndes Restauratorendienstes,\ndes Schleusen- und Stromdienstes,                            26. Beamte der Steuerverwaltung und der Zollver-\ndes Vermessungs- und Bergvermessungsdienstes,                       waltung\nder Werkführer,                                                 (1) Beamte des mittleren Dienstes und des gehobenen\nDienstes in der Steuerverwaltung und der Zollverwaltung\nder Zahntechniker                                            erhalten für die Zeit ihrer überwiegenden Verwendung im\nund in den Laufbahnen, in denen die Amtsbezeichnungen        Außendienst der Steuerprüfung oder der Zollfahndung\nden Zusatz \"Technischer\" haben, eine ruhegehaltfähige        eine ruhegehaltfähige Stellenzulage nach Anlage IX. Satz 1\nStellenzulage nach Anlage IX.                                gilt auch für die Prüfungsbeamten der Finanzgerichte, die\nüberwiegend im Außendienst tätig sind.\n(2) Beamte des gehobenen technischen Dienstes, deren\nEingangsamt der Besoldungsgruppe A 9 oder A 10 zuge-            (2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzu-\nordnet ist oder war, erhalten eine ruhegehaltfähige Stel-    lage nach Nummer 9 gewährt.\nlenzulage nach Anlage IX, wenn als Anstellungsvorausset-\n(3) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu Absatz 1\nzung die Abschlußprüfung einer Fachhochschule oder           erläßt, soweit es sich um Bundesbeamte handelt, der\neiner Ingenieurschule gefordert wird oder wurde und sie      Bundesminister der Finanzen im Einvernehmen mit dem\ndie Prüfung bestanden haben; Voraussetzung ist ferner,       Bundesminister des Innern, im Länderbereich der zu-\ndaß während des Besuches der Fachhochschule oder der         ständige Fachminister im Einvernehmen mit dem für das\nIngenieurschule keine Dienstbezüge gezahlt wurden. Die       Besoldungsrecht zuständigen Minister.\nZulage erhalten auch Beamte des gehobenen technischen\nDienstes, die die Aufstiegsprüfung für den gehobenen\ntechnischen Dienst bestanden haben, sowie Beamte des         27. Allgemeine Stellenzulage\ngehobenen technischen Dienstes, die ohne Abschlußprü-           (1) Eine das Grundgehalt ergänzende ruhegehaltfähige\nfung einer Fachhochschule oder einer Ingenieurschule         Stellenzulage nach Anlage IX erhalten\nangestellt worden sind, wenn sie ein Amt bekleiden, für\ndas nach geltenden Laufbahnvorschriften die Abschluß-        a) Beamte des einfachen Dienstes sowie Soldaten der\nprüfung einer Fachhochschule oder einer Ingenieurschule          Besoldungsgruppen A 1 bis A 5,\nvorgeschrieben ist. Beamte, die wegen Kriegswehrdien-        b) Beamte des mittleren Dienstes in Laufbahnen, deren\nstes ohne die für die planmäßige Anstellung vorgeschrie-         Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 5 oder A 6\nbene Prüfung zu außerplanmäßigen Beamten (K) ernannt             zugeordnet ist, des mittleren technischen Dienstes,\nworden waren und die nach der Entlassung aus dem                 des mittleren Krankenpflegedienstes, des mittleren\nKriegswehrdienst während des Besuches der Ingenieur-             allgemeinen Vollzugsdienstes bei den Justizvollzugs-\nschule Dienstbezüge erhalten haben, erhalten unbescha-           anstalten, des mittleren Feuerwehrdienstes, der Ge-\ndet des Satzes 1 zweiter Halbsatz die ruhegehaltfähige            richtsvollzieherlaufbahn und des mittleren Polizeivoll-\nStellenzulage nach Satz 1 erster Halbsatz. Satz 1 gilt für       zugsdienstes sowie Unteroffiziere\nBerufssoldaten und Soldaten auf Zeit entsprechend.\naa) in den Besoldungsgruppen A 5 bis A 8,\n(3) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzu-\nlage nach Nummer 6a, 7 bis 10 oder der bei der Deutschen          bb) in den Besoldungsgruppen A 9 und A 10,\nBundesbank gewährten Bankzulage gewährt. Jedoch ist          c) Beamte des gehobenen Dienstes in Laufbahnen, deren\ndie Stellenzulage ruhegehaltfähig; dies gilt nicht, wenn ein      Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 9 oder nach\nAnspruch auf eine ruhegehaltfähige Stellenzulage nach             § 23 Abs. 2 der Besoldungsgruppe A 10 zugeordnet ist,\nNummer 6a, 8, Sa, 9 oder 10 besteht.                             ihnen gleichgestellte Beamte sowie Offiziere in den\nBesoldungsgruppen A 9 bis A 13,\n24. Beamte und Soldaten im Programmierdienst                d) Beamte des höheren Verwaltungsdienstes einschließ-\n(1) Beamte des mittleren und des gehobenen Dienstes           lich der Beamten besonderer Fachrichtungen, Stu-\nund Unteroffiziere sowie Offiziere bis Besoldungsgruppe          dienräte, Militärpfarrer und Polizeivollzugsbeamte in\nA 12 erhalten für die Zeit ihrer überwiegenden Verwen-           der Besoldungsgruppe A 13; die Studienräte des Lan-\ndung im Bereich der Ablaufplanung und Programmierung             des Bayern mit der Lehrbefähigung für Realschulen\nvon Arbeitsverfahren unter Einsatz von elektronischen            und die Studienräte an Volks- und Realschulen der\nDatenverarbeitungsanlagen und Systemprogrammen eine              Freien und Hansestadt Hamburg gelten nicht als Stu-\nStellenzulage nach Anlage IX.                                    dienräte im Sinne dieser Vorschrift,","Nr. 66 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Oktober 1994                                 2675\ne) die übrigen Beamten und Offiziere mit Dienstbezügen.         (2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzu-\nlage nach Nummer 6a bis 10 oder der bei der Deutschen\n(2) In den Fällen· des § 46 Abs. 2 Satz 2 ist nur Absatz 1\nBundesbank gewährten Bankzulage gewährt. Jedoch ist\nBuchstabe b Doppelbuchstabe bb, Buchstabe c und d\ndie Stellenzulage ruhegehaltfähig; dies gilt nicht, wenn ein\nmit den in Anlage IX angegebenen Beträgen zu berück-\nAnspruch auf eine ruhegehaltfähige Stellenzulage nach\nsichtigen.\nNummer 6, 6a, 8, Sa, 9 oder 10 besteht.\n28. (weggefallen)\nV. Vergütungen\n29. (weggefallen)\n31. Prüfungsvergütung für wissenschaftliche künstle-\n30. Flugs~herung~otsen                                            rische Mitarbeiter\n(1) Beamte des gehobenen Dienstes in den Besol-               Für beamtete wissenschaftJiche und und künstlerische\ndungsgruppen A 9 bis A 11 und Soldaten in diesen Besol-       Mitarbeiter an einer Hochschule gilt Nummer 4 der Vor-\ndungsgruppen erhalten im Flugsicherungskontrolldienst         bemerkungen zu der Bundesbesoldungsordnung Cent-\neine ruhegehaltfähige Stellenzulage nach Anlage IX.           sprechend.","2676                                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nBundesbesoldungsordnung A\nBesoldungsgruppe A 1                                   Oberwart 2)3)\nGrenadier, Flieger, Matrose 1) 2)                                                    Triebwagenführer 2)\n') In diese Besoldungsgruppe gehören auch alle Soldaten des untersten Mannschafts-   Hauptgefreiter\ndienstgrades, für die der Bundesprasident besondere Dienstgradbezeichnungen\nfestgesetzt hat.\n') Erhält im Landesbereich eine Amtszulage nach Anlage IX, wenn er im Sitzungsdienst\n') In den ersten drei Monaten ihrer Dienstzelt.                                         der Gerichte eingesetzt ist\n') Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.\n') Als Eingangsamt.\nBesoldungsgruppe A 2                                   \") Beamte in der Laufbahn des Justizwachtmasterdienstes erhalten eine Amtszulage\nnach Anlage IX. Neben der Amtszulage steht eine Amtszulage nach der Fußnote 2\nAufseher )2)          1                                                                 nicht zu.\nOberamtsgehilfe\nBesoldungsgruppe A 5\nOberbetriebsgehilfe\nAssistent\nS c h a ff n e r        1\n) 2)\nBetriebsassistent 3)5)\n1\nWachtmeister )3)\nErster Hauptwachtmeister 3)5)8)\nGrenadier, Flieger, Matros 4) 5)                                                     Hauptwart 3)5)\nGefreiter 8)                                                                         Justizvollstreckungsassistent\n') Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.                                            Kriminaloberwachtmeister 1)\n') Erhält als Führer von Kraftwagen eine Stellenzulage nach Anlage IX.\n') Beamte in der Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes erhalten eine Amtszulage\nKriminalwachtmeister ') 2)\nnach Anlage IX. Neben der Amtszulage steht eine Amtszulage nach der Fußnote 1\nnicht zu.\nOberamtsmeister 4)5)\n\") Nach Ablauf einer Dienstzeit von drei Monaten.                                    Oberbetriebsmeister 5)\n\") In diese Beaoldungsgruppe geharen auch alle Soldaten des untersten Mannschafts-\ndienstgrades, für die der Bundesprasident besondenl Oienstgradbezeichnung        Obertriebwagenführer 3) 5)\n.festgesetzt hat.\n1\n') Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.                                            Polizeioberwachtmeister               )\nPolizeiwachtmeister 1) 2)\nBesoldungsgruppe A 3                                   Stabsgefreiter 8)\nHauptamtsgehilfe ') 4)                                                               Unteroffizier\nHauptbetriebsgehilfe 4)                                                              Maat\nOberaufseher 2) 4)                                                                   Fahnenjunker\nOberschaffner 2)4)                                                                   Seekadett\n4\nOberwachtmeister 2)3) )5)                                                            ') Während der Ausbildung.\n') Erhält daa Grundgehalt der 1. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 4.\nObergefreiter                                                                        \") Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.\n\") Erhält Im Landesbereich eine Amtszulage nach Anlage IX, wenn er im Sitzungsdienst\n') Im Landesbereich auch als Eingangsamt, wenn der Amtsinhaber im Si1Zungnsdienst      der Gerichte eingesetzt iat.\nder Gerichte eingesetzt ist. Dieser Amtsinhaber erhllt eine Amtszulage nach An-\nlage IX.                                                                        ') Soweit nicht in der Beeoldungsgruppe A 6.\n') Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.                                            -, Beamte In der Lautbahn des Justlzwachtmelst erhalten eine Amtszulage\nnach Anlage IX. Neben der Amtszulage steht eine Amtszulage nach der Fußnote 3\n\") Im Justizdienst auch als Bngangsant.                                                 nicht zu.\n\") Ale Eingangsamt. wenn der ee.nte nach Maßgabe der Lautbahnvorachr die             ') (weggefallen)\nl.aJtbatv1beflhlgung In eirw l..adbahnpnlfun erworben hat oder eine abgeechloe-\nsene föntertlche Berufsaueblldun oder eine mindestens dreljltvige Tltigkelt bei ') Die Geeamtzahl der Planstellen für Stabegefrelte betrlgt bis zu 20 v. H. der In den\nBeaoldungsgruppen A 4 und A 5 Insgesamt für Mannschaftsdiengrade ausge-\nOffentlich-rechtli Dienllthanwl nachwelllt.\nbrachten Planstellen.\n') Beamte in der Laufbahn des Justizwachtmeiaterdlenstes erhaten eine Amtszulage\nnach Anlage IX. Neben der Amtszulage steht eine Amtszulage nach d« Fußnote 2\nf'lfChtZU.\nBesoldungsgruppe A 8\nBesoldungsgruppe A 4                                    Betriebsassistent 5)\n1\nAmtsmeister                    )                                                     Erster Hauptwachtmeister 5)8)\nBetriebsmeister-                                                                   Hauptwart 5)\nHauptaufseher 2)                                                                    Justizvollstreckungssekretär\nHauptschaffner 2)                                                                   Lokomotivführer 1)\nHauptwachtmeister 2)4)                                                              Oberamtsmeister 5)","Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Oktober 1994                                                                 2an\nOberbetriebsmeister 5)                                                                Oberbrandmeister\nObertriebwagenführer 5)                                                               Polizeiobermeister\nSekretär 2):')4)\nHauptfeldwebel 2)\n1\nWerkmeister                  )\nHauptbootsmann 2)\nStabsunteroffizier\nOberfähnrich 2)\nObermaat\nOberfähnrich zur See 2)\n') Als Eingangsamt.\n? Als Eingangsamt fOr nichttechnische Laufbahnen, in denen die Meisterprüfung vor-    ') Als Eingangsamt.\ngeschrieben ist, wenn der Beamte die Prüfung bestanden hat.                       \") Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.\n') Als Eingangsamt fOr Laufbahnen des mittleren technischen Dienstes.\n') Als Eingangsamt filr die Laufbahnen des mittleren allgemeinen Justizdienstes, des\nmittleren Dienstes der Steuerverwaltung, des mittleren Zolldienstes und des\nLebensmlttelkontrolldienstes.                                                                                 Besoldungsgruppe A 9\n\") Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 5. Für bis zu 20. v. H. der Gesamtzahl der\nPlanstellen des einfachen Dienstes.                                              Amtsinspektor 3)\n\") Beamte in der Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes atialten eine Amtszulage\nnach Anlage IX.\nBetriebsinspektor 3)\nHauptbrandmeister 3)\nBesoldungsgruppe A 7                                      Inspektor\nBrandmeister 4)                                                                     Kapitän       1\n)\nJustizvollstreckungsobersekretär                                                     Konsulatssekretär\nKrankenpfleger 4)                                                                    Kriminalhauptmeister 3)\nKrankenschwester \")                                                                  Kriminalkommissar\nKriminalmeister 4)                                                                   Obergerichtsvollzieher 3)\n1\nOberlokomotivführer               )\nOberin 6)7)\nObersekretär 6)7)\nOberpfleger 7)\n1\nOberwerkmeister )8)\nOberschwester 7)\nPolizeimeister 4)\nPflegevorsteher 8) 7)\nStationspfleger          5\n)\nPolizeihauptmeister 3)\nStationsschwester 5)\nPolizeikommissar\nFeldwebel                                                                                                       4\nStabsfeldwebel              )\nBootsmann\nStabsbootsmann 4)\nFähnrich\nOberstabsfeldwebel 2) •)\nFähnrich zur See\nOberstabsbootsmann 2) 4)\nOberfeldwebel 2)\nLeutnant\nOberbootsmann 2)\nLeutnant zur See\n') Auch als Eingangsamt.\n?   Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.                                           ') Im Bundesbereich.\n') (weggefallen)                                                                     ?   Für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 abheben, nach Maß-\n')  Als Eingangsamt.                                                                     gabe sachgerechter Bewertung bia zu 30 v. H. der Stellen fOr Unteroffiziere der\nBeaoldungsgrupp A. 9; erhllt eine Amtszulage nach Anlage IX.\n\")  Emalt eine Amtszulage nach Anlage IX.\n,   FOr Funktionen, <le sich von denen der Beeoldungagrupp A 9 abheben, können\n')  Auch als Eingangsamt fOr Laufbahnen des mitta'en technischen Dienstes.\nnach Maßgabe sachgerachter Bawa1ung jewell8 bia zu 30 v. H. der Stelen mit einer\n')  Als Eingangsamt filr die Laufbahn des mittleren allgemeinen Vollzugsdienstes bei     Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet wa'den.\nden Justlzvollzugaanstalten.\n\")  Die Gesamtzahl der Planstellen fOr Stabsfeldwebel/Stabsbootsmlnner und Ober-\n') Als Eingangsamt filr die Laulbahn des Werkdienstes bei den Justizvollzugs-            stabefeldwebel/Oberstabsbootsmlnner belrlgt bia zu 35 v. H. der In den Beaol-\nanstalten.                                                                           dungsgruppen A 8 und A 9 inllgesamt für Unteroffiziere ausgebrachten Plansteßen.\n9)  (weggefallen)\n.,  Erhllt eine Amtszulage nach Anlage IX.\nBesoldungsgruppe A 8\n')  Erhllt bei Bestellung zum Mitglied der Krankenhalabetriebs fOr die Dauer\nAbteilungspfleger                                                                        dieser Tätigkeit eine Stellenzutage nach Anlage IX.\nAbteilungsschwester\nGerichtsvollzieher            1\n)                                                                             Besoldungsgruppe A 10 *)             1\n)\nHauptlokomotivführer                                                                 Konsulatssekretär Erster Klasse\nHauptsekretär                                                                        Kriminaloberkommissar\nHauptwerkmeister                                                                     Oberinspektor\nJustizvollstreckungshauptsekretär                                                    Polizeioberkommissar\nKriminalobermeister                                                                  Seekapitän ~","2678                                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nOberleutnant                                                                       Zweiter Konrektor\nOberleutnant zur See                                                                   - einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und\nHauptschule mit mehr als 540 Schülern - 7)\n') Als Eingangsbesoldungsgruppe für l..aufbahn«I, in denen für die BefAhigung der\nAbschlu8 einer Fachhochschule gefOf'dert wird, W9'1n der Beamte für die Be-     Hauptmann 2) ')\nfähigung einen Fachhochschulabschluß nachweist.\n') Im Bundesbereich.                                                                Kapitänleutnant 2) 9)\n1   Fußnote') ist nach Artikel 2 Nr. 1 des Haushaltsstruktgesetzes vom 18. Dezember\n1975 (BGBI. I S. 3091) m.w auf Beamte des gehobenen technischen Dienstes anzu-\n') Als Eingangsamt.\nwenden.\n') Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A. 11.\n\") Soweit nicht In der Besoldungsgruppe A. 13.\nBesoldungsgruppe A 11                                      \") Im Auswärtigen Dienst.\n') Im Bundesbereich.\nAmtmann                                                                             \") In diese Besoldungsgruppe können m.w Beamte eingestuft werden, die nach\nAbschluß der Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung eine achtjährige Lehrtätig-\nKanzler 2)                                                                             keit oder eine dreijllvige Dienstzeit seit Anstellung als Fachlehrer in der Besoldungs-\ngruppe A. 11 verbracht haben.\nKriminalhauptkommissar 1)                                                           ') Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.\nPolizeihauptkommissar 1)                                                            ') Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX; dieee wird nach zehnjährigem Bezug beim\nVeri>leiben in dieser Besoldungsgruppe auch nach Beendigung der zulageberechti-\nSeeoberkapitän 3)                                                                      genden Verwendung gewährt.\n') Für bis zu 10 v. H. der Gesamtzahl der für diese Amte, ausgebrachten Planstellen.\nFachlehrer\n- mit abgeschlossener Ingenieur- oder Fachhoch-\n11\nschulausbildung, wenn sie vorgeschrieben ist oder,                                                  Besoldungsgruppe A 13                      )\nbeim Fehlen laufbahnrechtlicher Vorschriften, gefor-                       Akademischer Rat\ndert wird - 4)                                                                 - als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbei-\nter an einer Hochschule -\nHauptmann           1\n)\n1\nArzt       )\nKapitänleutnant           1\n)\nErster Kriminalhauptkommissar\n') Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A. 12.\n') Im Auswärtigen Dienst.                                                           Erster Polizeihauptkommissar\n') Im Bundesbereich.\nKanzler Erster Klasse 2) 3)\n\") Als Eingangsamt.\nKonservator\nBesoldungsgruppe A 12                                      Konsul\nAmtsanwalt 1)                                                                       Kustos\nAmtsrat                                                                             Landesanwalt            1\n)\nKanzler Erster Klasse 3) 4)                                                         Legationsrat\nKriminalhauptkommissar 2)                                                           Oberamtsanwalt 12)\nPolizeihauptkommissar 2)                                                            Oberamtsrat 13)\nRechnungsrat                                                                        Oberrechnungsrat\n- als Prüfungsbeamter bei einem Rechnungshof -                                     - als Prüfungsbeamter bei einem Rechnungshof -\nSeehauptkapitän 3) 5)                                                               Pfarrer         1\n)\nFachlehrer                                                                          Rat\n- mit abgeschlossener Ingenieur- oder Fachhoch-                                Seehauptkapitän 2)             4\n)\nschulausbildung, wenn sie vorgeschrieben ist oder,\nbeim Fehlen laufbahnrechtlicher Vorschriften, gefor-                       Fachschulober1ehrer - im Bundesdienst - 5) ') 1°}\ndert wird - 9)\nHauptlehrer\nKonrektor                                                                              - als Leiter einer Grundschule, Hauptschule oder\n- als der ständige Vertreter des Leiters einer Grund-                                   Grund- und Hauptschule mit mehr als 80 bis zu\nschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule                                     180 Schülern -\nmit mehr als 180 bis zu 360 Schülern - 7)\nKonrektor ,\nLehrer                                                                                 - als der ständige Vertreter des Leiters einer Grund-\n- als Leiter einer Grundschule, Hauptschule oder                                        schule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule\nGrund- und Hauptschule mit bis zu 80 Schülern -')                                   mit mehr als 380 Schülern -\nan allgemeinbildenden Schulen, soweit nicht ander-                             - als der ständige Vertreter des Leiters einer Haupt-\n1\nweitig eingereiht - )                                                               schule\nmit der Befähigung für das Lehramt der Primarstufe\n1\nmit Realschul- oder Aufbauzug\nbei entsprechender Verwendung - )                                                       oder\nmit der Befähigung für das Lehramt der Sekundar-                                        mit einer schulformunabhängigen Orientierungs-\n1\nstufe I bei entsprechender Verwendung - )                                               stufe mit mehr als 180 Schülern - 7)","Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Oktober 1994                                        2679\nLehrer                                                                                                   Besoldungsgruppe A 14\n- mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei                                  Akademischer Oberrat\nFächern, wenn sich die Lehrbefähigung auf Haupt-                                - als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbei-\nund Realschulen oder Gymnasien erstreckt, bei einer                                ter an einer Hochschule -\ndieser Befähigung entsprechenden Verwendung - 1 °}\nArzt   1\n)\n- mit fachwissenschaftlicher Ausbildung von minde-\nstens acht Semestern Dauer in zwei Fächern, wenn                             Chefarzt 2)\nsich die Lehrbefähigung auf Grund-, Haupt- und                               Konsul Erster Klasse\nRealschulen erstreckt bei einer dieser Befähigung\nLandesanwalt 1)\nentsprechenden Verwendung - ') 1°}\nLegationsrat Erster Klasse 3)\n- mit der Befähigung für das Lehramt der Sekundar-\nstufe I bei entsprechender Verwendung - 4)                   1\nOberarzt 4)\nRealschullehrer                                                                       Oberkonservator\n- mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen                              Oberkustos\nbei einer dieser Befähigung entsprechenden Ver-\nwendung - 0)     1                                                           Oberrat\n1\nRektor                                                                                Pfarrer       )\n- einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und\nFachschuldirektor\nHauptschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schü-\n- als Leiter einer Bundeswehrfachschule mit Lehr-\nlem - 7)\ngängen, die zu einem Abschluß führen, der dem der\nStudienrat                                                                                   Realschule entspricht - 5)\n- im höheren Dienst des Bundes -9)                                               Fachschuloberlehrer\n- mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien                                  -. als der ständige Vertreter des Direktors einer Fach-\noder an beruflichen Schulen bei einer der jeweiligen                              schule als Leiter einer Fachschule des Bundes mit\nBefähigung entsprechenden Verwendung -                                            beruflichem Unterricht mit bis zu 360 Unterrichts-\n- mit der Befähigung für das Lehramt der Sekundar-                                    teifnehmem - 8) 7)\nstufe II bei entsprechender Verwendung -                                     Konrektor\n- als der ständige Vertreter des Leiters einer selbstän-\nStabshauptmann 15)                                                                          digen schulformunabhängigen Orientierungsstufe\nStabskapitänleutnant 15)                                                                    mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern -\nMajor                                                                                    - als der ständige Vertreter des Leiters einer selbstän-\ndigen schulformunabhängigen Orientierungsstufe\nKorvettenkapitän                                                                            mit mehr als 360 Schülern - )  5\nStabsapotheker                                                                         Oberstudienrat\nStabsarzt                                                                                - im höheren Dienst des Bundes - ')\n- mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien\nStabsveterinär\noder an beruflichen Schulen bei einer der jeweiligen\n') Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14.                                              Befähigung entsprechenden Verwendung -\n2) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12.                                            - mit der Befähigung für das Lehramt der Sekundar-\n., Im Auswlrtigen Dienst.\nstufe II bei entsprechender Verwendung -\n') Im Bundesbereich.\n') Mit der Beflhigung fOr das Lehramt an Realachulen.                                 Realschulkonrektor\n') Erhält als der stlndlge Venreter eines Fachschuldirektors oder als Fachvorsteher      - als der ständige Vertreter des Leiters einer Real-\neine Amtszulage nach Anlage IX.                                                        schule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern -\n') Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.\n')  Gilt für Lehrer, d«en Ausbildung VOf dem 1. August 1973 geregelt war.\n- als der ständige Vertreter des Leiters einer Real-\n') Mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder beruflichen Schulen.               schule mit mehr als 360 Schülern - 5)\n'°l  Als Eingangsamt.                                                                   Realschulrektor\n\")   Für Beamte des gehobenen techniachen Oienstea kOnnen fOr Funktionen, die sich       - einer Realschule mit bis zu 180 Schülern -\nvon denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, nach Maßgabe sachgerechter\nBewertung bis zu 20 v. H. der fOr technische Beamte ausgebrachten Stellen der       - einer Realschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schü-\nBesoldungsgruppe A 13 mit einer Amtazulage nach Anlage IX ausgestattet werden.\n'')  Für Funktionen eines Amtsanwalts bei einer Staalunwaltschaft, die sich von denen\nlern - 5)\nder Besoldungsgruppe A 13 abheben, können nach Maßgabe sachgerechter               Regierungsschulrat\nBew«1ung bis zu 20 v. H. der Stellen für Oberamtsanwilte mit einer Amtszulage\nnach Anlage IX ausgestattet werden.                                                     als Dezernent (Referent) in der Schulaufsicht auf\n'\")  Für Beamte der Rechtspfteger1aufbahn kOnnen für Funktionen der Rechtspfleger bei        Bezirksebene -\nGerichten, Notariaten und Staatsanwaltschaften, die sich von denen der Be-\nsoldungsgruppe A 13 abheben, nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu             - im Schulaufsichtsdienst -\n20 v. H. der für Rechtspfleger ausgebrachten Stellen der Besoldungsgruppe A 13\nmit einer Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet werden.                           Rektor\n'?   Für dieses Amt dürfen höchstens 40 v. H. der Steffen für stufenbezogen ausgebil-     - einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- Jnd\ndete planmäßige .Lehrer\" in der Sekundarstufe 1(Klassen 5 bis 10), davon an Haupt-      Hauptschule mit mehr als 360 Schülern~\nschulen höchstens 10 v. H. der für diese Beamten an Hauptschulen vorhandenen\nStellen, ausgewiesen werden. Dem Amtsinhaber kann bei Übertragung der Funktion       - einer Hauptschule\ndes Schulleiters, des ständigen Vertreters des Schulleiters oder des Zweiten Kon-\nrektoni die entsprechende Amtsbezeichnung vertiehen werden.                                  mit Realschul- oder Aufbauzug\n'\") Für Funktionen in der Laufbahn des militArfachllchen Dienstes nach Maßgabe sach-              oder\ngerechter Bewertung für bis zu 2 v. H. der Gesamtzahl der für Hauptleutell<apltän-\nleutnante und für Stabshauptleute/Stabskapltänleutnante in dieser Laufbahn aus-\nmit einer schulformunabhängigen Orientieru'1gs-\ngebrachten Planstellen.                                                                      stufe mit mehr als 180 Schülern -","2680                                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n- einer selbständigen schulformunabhängigen Orien-                                 Schulamtsdirektor\ntierungsstufe mit bis zu 180 Schülern -                                           - als Schulaufsichtsbeamter auf Kreisebene -\n- einer selbständigen schulformunabhängigen Orien-                                 Studiendirektor\ntierungsstufe mit mehr als 180 bis zu 360 Schü-                                   - aJs Fachberater in der Schulaufsicht, als Fachleiter\nlem - 5)                                                                               oder Seminarlehrer an Studienseminaren oder Semi-\nSchulrat                                                                                       narschulen oder zur Koordinierung schulfachlicher\n- als Schulaufsichtsbeamter auf Kreisebene - 5)                                             Aufgaben - 9)\nZweiter Konrektor                                                                         - als der ständige Vertreter des Leiters\n- einer selbständigen schulformunabhängigen Orien-                                          einer beruflichen Schule mit mehr als 80 bis zu\ntierungsstufe mit mehr als 540 Schülern -                                              360 Schülern, ')\nZweiter Realschulkonrektor                                                                     einer beruflichen Schule mit mehr als 360 Schü-\n- einer Realschule mit mehr als 540 Schülern -                                              lern, 7)')\neines Gymnasiums im Aufbau mit\nOberstleutnant ')\nmehr als 540 Schülern, wenn die oberste Jahr-\nFregattenkapitän 4)                                                                                gangsstufe fehlt, 7)\nOberstabsapotheker                                                                                 mehr als 670 Schülern, wenn die zwei oberen\nOberstabsarzt                                                                                      Jahrgangsstufen fehlen, 7)\nOberstabsveterinär                                                                                 mehr als 800 Schülern, wenn die drei oberen Jahr-\ngangsstufen fehlen, 7)\n') Soweit nicht In der Beeoldungsgruppe A 13.                                                  eines nicht voll ausgebauten Gymnasiums,\n') Soweit nicht In den Beeoldungsgrupp A 15, A 18.\n3) Führt wlhrend der Verwendung als Leitw einer Botschaft oder Gesandtschaft die               eines voll ausgebauten Gymnasiums mit bis zu\nAmtsbezeichnung .Botschaftr oder .Gesandter\".                                               360 Schülern,\n\") Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 15.\neines voll ausgebauten Gymnasiums mit mehr als\n, Erhllt eine Amtszulage nach Anlage IX.\n, Mit der Baflhigung für das Lehramt an Realschulen.                                           360 Schülern, 7)\n') Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeit-          eines voll ausgebauten Oberstufengymnasiums,\nunterricht als einer.\n') Mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder beruflichen Schulen.\neines zweizügig voll ausgebauten Oberstufengym-\nnasiums oder eines Oberstufengymnasiums mit min-\ndestens zwei Schultypen - 7)\nBesoldungsgruppe A 15\n- als Leiter\nAkademischer Direktor                                                                          einer beruflichen Schule mit bis zu 80 Schülern, 8)\n- als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbei-                                      einer beruflichen Schule mit mehr als 80 bis zu\nter an einer Hochschule -                                                              360 Schülern, 7)8)\n1\nBotschaftsrat )                                                                                eines nicht voll ausgebauten Gymnasiums, 7)\nBundesbankdirektor 2)                                                                          eines voll ausgebauten Gymnasiums mit bis zu\nChefarzt 3)                                                                                    360 Schülern, 7)\neines voll ausgebauten Oberstufengymnasiums - 7)\nDekan')\n- im höheren Dienst des Bundes\nDirektor\nals der ständige Vertreter des Leiters einer Fach-\n5\nGeneralkonsul             )                                                                    schule mit beruflichem Unterricht mit mehr als\nHauptkonservator                                                                              360 Unterrichtsteilnehmern, 7) 8)\nals Leiter einer Zivildienstschule,\nHauptkustos\nzur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben - 9)\nMuseumsdirektor und Professor\nOberarzt 8)                                                                          Oberstleutnant 8) 1°}\nOberlandesanwalt ')                                                                  Fregattenkapitän 8) 1°}\nOberfeldapotheker\nVortragender Legationsrat\nFlottillenapotheker\nDirektor einer Fachschule                                                            Oberfeldarzt\n- als Leiter einer Fachschule des Bundes mit beruf-\nFlottillenarzt\nlichem Unterricht mit bis zu 360 Unterrichtsteilneh-\nmern - 7) 8)                                                                  Oberfeldveterinär\nRealschulrektor                                                                       ')   Führt wlhnlnd der Verwendung als Leiter einer Botschaft oder Gesandtschaft die\nAmtsbezeichnung .Botschaftr oder .Gesandter\".\n- einer Realschule mit mehr als 360 Schülern -\n') Soweit nicht In den Beeoldungsgrupp A. 18, B 3, B 5, B 6, B 9.\nRegierungsschuldirektor                                                                ') Soweit nicht in den Beeoldungsgrupp A 14, A 16.\n- als Dezernent (Referent) im Schulaufsichtsdienst des                             ') Soweit nicht in der Besoldungsgrupp A. 18.\nBundes-                                                                       ') Soweit nicht in den Beaoldungsgrupp A. 18, B 3, B 8.\n, Soweit nicht In der Beaoldungegrupp A. 14.\n- als Dezernent (Referent) in der Schulaufsicht auf                                ')   Emilt eine Amtszulage nach Anlage IX.\nBezirksebene -                                                                ')   Bei Schulen mit Teilzeitootenich rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeit-\nunterricht als einer.\nRektor\n')   HOchslens 30 v. H. der Gesamtzahl der planmäßigen Beamten in der Laufbahn der\n- einer selbständigen schulformunabhängigen Orien-                                      Studienrille.\ntierungsstufe mit mehr als 360 Schülern -                                    '\")   Auf herausgehobenen Dienstposten.","Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Oktober 1994                                                       2681\nBesoldungsgruppe A 16                        leitender Schulamtsdirektor\n- als leitender Schulaufsichtsbeamter auf Kreisebene,\nAbteilungsdirektor\ndem mindestens sechs weitere Schulaufsichtsbe-\n_Abteilungspräsident                                                   amte unterstellt sind -\nBotschafter 1)                                                    - als Schulaufsichtsbeamter auf Kreisebene, dem aus-\nBotschaftsrat Erster Klasse                                            schließlich die Aufsicht über Gymnasien, Gesamt-\nschulen mit Oberstufe oder berufliche Schulen\nBundesbankdirektor 2)                                                  obliegt-\nChefarzt                                                     Oberstudiendirektor\nDekan )5) 4                                                       - als Leiter\neiner beruflichen Schule mit mehr als 360 Schü-\nDirektor des Geheimen Staatsarchivs der Stiftung\nlern, 12)\nPreußischer Kulturbesitz\neines Gymnasiums im Aufbau mit\nDirektor des lbero-Amerikanischen Instituts der Stiftung\nPreußischer Kulturbesitz                                               mehr als 540 Schülern, wenn die oberste Jahr-\ngangsstufe fehlt,\nDirektor des Staatlichen Instituts für Musikforschung der\nmehr als 670 Schülern, wenn die zwei oberen Jahr-\nStiftung Preußischer Kulturbesitz\ngangsstufen fehlen,\nDirektor einer Wehrtechnischen Dienststelle 8)                           mehr als 800 Schülern, wenn die drei oberen Jahr-\nFinanzpräsident                                                           gangsstufen fehlen,\n- als Abteilungsleiter bei einer Oberfinanzdirektion - 7)           eines voll ausgebauten Gymnasiums mit mehr als\nGeneralkonsul ')                                                       360 Schülern,\nGesandter 9)                                                           eines zweizügig voll ausgebauten Oberstufengym-\nnasiums oder eines Oberstufengymnasiums mit min-\nLandeskonservator\ndestens zwei Schultypen -\nleitender Akademischer Direktor                                        im höheren Dienst des Bundes\n- als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbei-\nals Leiter einer Fachschule mit beruflichem Unter-\nter an einer Hochschule - 1°}\nricht mit mehr als 360 Unterrichtsteilnehmern - )                   12\nleitender Direktor\nOberst 7)\nMinisterialrat\n- bei einer obersten Bundesbehörde und beim Bun-           Kapitän zur See 7)\ndeseisenbahnvermögen - 7)                              Oberstapotheker 7)\n- bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen           Flottenapotheker 7)\nStadtstaaten)- 11)\nMuseumsdirektor und Professor                                Oberstarzt 7)\nOberlandesanwalt    5\n)\nFlottenarzt 7)\nOberstaatsanwalt beim Bundesverwaltungsgericht               Oberstveterinär 7)\nSenatsrat                                                     1\n) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 6, B 9.\n- in Berlin und Bremen bei einer obersten Landes-          2) Soweit nicht in den Besoldungagrupp A 15, B 3, S 5, B 6, B 9.\nbehörde - 11)                                           \") Soweit nicht in den Besoldungagrupp A 14, A 15.\n,   Im Bundeebereich.\nVortragender Legationsrat Erster Klasse 7)                    .,  Soweit nicht in der Besoldungsgrupp A 15.\nKanzler einer Universität der Bundeswehr                      ')  Soweit nicht in den Besoldungagrupp B 3, B 4.\n')  Soweit nicht in der Besoldungagruppe B 3.\nleitender Regierungsschuldirektor                            ')   Soweit nicht in den Besoldungagrupp A 15, B 3, B 6.\n- als Dezernent (Referent) im Schulaufsichtsdienst des    ')   Soweit nicht In den Besoldungagrupp B 3, B 8.\nBundes-                                                '')  Nur In Stellen von beaonderer Bedeutung.\n'')  Soweit nicht In den 8-oldungagruppen B 2, B 3.\n- als Dezernent (Referent) in der Schulaufsicht auf       12\n)  Bei Schulen mit Teilzeltunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeit•\nBezirksebene -                                              untenicht als einer.","2682                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nBundesbesoldungsordnung B\nBesoldungsgruppe B 1                                  ter nicht einem Unterabteilungsleiter oder Grup-\npenleiter unmittelbar unterstellt ist -\nDirektor l 'nd Professor\nDirektor und Professor des Wehrwissenschaftlichen Insti-\ntuts für Materialuntersuchungen\nBesoldungsgruppe B 2                      leitender Regierungsdirektor 2) 3)\nAbteilungsdirektor, Abteilungspräsident                             - in Hamburg bei einem Senatsamt oder einer Fach-\nbehörde-\n- als Leiter einer großen und bedeutenden Abteilung\nbei einer Mittel- oder Oberbehörde des Bundes          Ministerialrat 2) 4)\noder eines Landes,                                         - bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen\nStadtstaaten) -\nbei einer sonstigen Dienststelle oder Einrichtung,\nwenn deren Leiter mindestens in Besoldungs-            Senatsrat 2) 8)\ngruppe B 5 eingestuft ist - 5)                             - in Berlin und Bremen bei einer obersten Landes-\n- als Leiter einer großen und bedeutenden Gruppe bei                  behörde -\neiner Oberfinanzdirektion, soweit er Vertreter des        Vizepräsident 7)\nFinanzpräsidenten ist -                                       - als der ständige Vertreter eines durch Bundesrecht in\n- beim Bundesinstitut für Berufsbildung                               Besoldungsgruppe B 5 eingestuften Leiters einer\nals der ständige Vertreter eines Hauptabteilungs-               Dienststelle oder sonstigen Einrichtung -\nleiters und Leiter einer Abteilung,                   ') Soweit die Funktion nicht einem in eine höhere oder niedrigere Besoldungsgrupp\neinge6tuften Amt zugeordnet ilt.\nals Leiter einer großen und bedeutenden Abtei-         ') Soweit nicht in den Beeoldungsgrupp A. 16, 8 3.\nlung, soweit nicht in eine Hauptabteilung einge-       \") In Hamburg darf bei den genannten BehOrden die Zahl der Planstellen für leitende\ngliedert -                                                Regierungsdirektoren in den Beeoldungsgrupp e 2 und e 3 zusammen eo v. H.\nder Gesamtzahl der bei diesen BehOrden für leitende Regierungsdirektoren ausge-\nDirektor bei der Fachhochschule des Bundes für öffent-             brachten Planstellen nicht übenschr8iten.\nliche Verwaltung                                                ') In einem land datf cle Zahl der Planltellen fQr Lattende Minieterialrlte in der BNof-\ndungsgruppe B 3 und fOr Ministerialräte in den BeeoldU191J'UPP8\" B 2 und B 3\n- als Leiter eines großen Fachbereichs -                        zusammen 60 v. H. der Gesamtzahl der fOr leitende Mlnlsterialrlte in der Beaol-\ndungsgruppe B 3 und für Miniaterialrlle aagebrachten Planstellen nicht über-\nDirektor bei der Hauptstelle der Bundesanstalt für Arbeit          schreiten.\n- als Leiter einer großen und bedeutenden Unterabtei-        ') Führt als Leiter der Abteilung 1 (Vollzug) bei einem GrenZ8chutzprls die Amts-\nlung -                                                       bezeichnung ,.Abteilungsprlsident\" mit dem Zusatz ,.im Bundeegrenzschu.\n9) a) In Ba1in darf die Zahl der Planstellen für leitende SenatarAte in der Besoldungs-\nDirektor bei der Staatsbibliothek der Stiftung Preußischer             gruppe B 3 und für Senatsrlte in den Beaoldungsgrups-1 B 2 und B 3 ~\nKulturbesitz                                                        60 v. H. der Geeamtzahl der für leitende Senatsräte in der Besoldungsgruppe B\n3 und für Senatarlte aueget:Jrachter Pllnlt8llen nicht übenlctniten.\n- als der ständige Vertreter des Generaldirektors und           b) In Bremen darf die Zahl der Plmistellen für Senatsrlte in den Besoldungsgruppen\nLeiter einer Abteilung -                                         B 2 und B 3 zusammen 60 v. H. der Gesamtzahl der für Senatsrate auagebrach-\nten Planstellen nicht Ober8chrelt.-i.\nDirektor bei einer Landesversicherungsanstalt                   ') Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle\n- als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied           oder sonstige Eirvlchtung hinweist, der der Amtsinhaber a,gehM. Der Zusatz .,und\nProfessor\" darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Olenstatelle oder aonstigen\nder Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor in             Einrichtung diesen Zusatz In der Amtsbezeichnung fOhrt.\nBesoldungsgruppe B 3 eingestuft ist -\nDirektor beim Bundesamt für Wehrtechnik und Be-\nschaffung                                                                              Besoldw,gsgruppe B 3\n- als Leiter einer großen und bedeutenden Unterabtei-        Abteilungsdirektor bei der Bundesversicherungsanstalt\nlung -                                                        für Angestellte\nDirektor beim Marinearsenal                                         - als Leiter einer besonders großen und besonders\n- als Leiter eines Arsenalbetriebes -                                 bedeutenden Abteilung -\nDirektor der Bundesausführungsbehörde für Unfallver-            Botschafter 1)\nsicherung\nBundesbankdirektor 2)\nDirektor der Grenzschutzdirektion\nBundesbeauftragter für Asylangelegenheiten\nDirektor und Professor\nDirektor bei der Bundesakademie für öffentliche Verwal-\n- als Leiter einer wissenschaftlichen Forschungsein-\n1                                               tung\nrichtung - )\n- als Leiter einer Lehrgruppe -\n- bei einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung\noder in einem wissenschaftlichen Forschungsbe-            Direktor bei der Bundesmonopolverwaltung für Brannt-\nreich                                                        wein\n- als Leiter des Bundesmonopolamtes für Brannt-\nals Leiter einer Abteilung, eines Fachbereichs,\nwein-\neines Instituts sowie einer großen oder bedeuten-\nden Gruppe (Unterabteilung) oder eines großen            - als Leiter der Verwertungsstelle der Bundesmono-\noder bedeutenden Laboratoriums, soweit sein Lei-              polverwaltung für Branntwein -","Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Oktober 1994                                  2683\nDirektor bei der Bundesschuldenverwaltung                     Direktor und Professor der Wehrwissenschaftlichen\nDienststelle der Bundeswehr für ABC-Schutz\nDirektor bei der Deutschen Bibliothek\n- als der ständige Vertreter des Generaldirektors -       Direktor und Professor des Bundesinstituts für Arznei-\nmittel und Medizinprodukte\nDirektor bei der Führungsakaderme der Bundeswehr\n- als Leiter einer Fachgruppe -                           Direktor und Professor des Bundesinstituts für Bevölke-\nrungsforschung\nDirektor bei einer Landesversicherungsanstalt\n- als Geschäftsführender Direktor -\n- als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied\nder Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor in       Direktor und Professor des Bundesinstituts für chemisch-\nBesoldungsgruppe B 4 eingestuft ist -                     technische Untersuchungen\nDirektor beim/bei der •.• 3)                                  Direktor und Professor des Bundesinstituts für gesund-\n- als Leiter einer Hauptabteilung oder einer gleich-         heitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin\nzubewertenden, besonders großen und besonders           Direktor und Professor des Bundesinstituts für ostwisse,-\nbedeutenden Abteilung bei einer Bundesober-               schaftfiche und internationale Studien\nbehörde, wenn der Leiter mindestens in Besol-\n- als Geschäftsführender Direktor -\ndungsgruppe B 8 eingestuft ist -\nDirektor und Professor des Kunsthistorischen Instituts in\nDirektor beim Bundesamt für Wehrtechnik und Be-\nFlorenz\nschaffung\n- aJs Leiter des Musterprüfwesens für Luftfahrtgerät      Direktor und Professor des Robert-Koch-Instituts\nder Bundeswehr-\nErster Direktor einer Landesversicherungsanstalt\nDirektor beim Bundesinstitut für Berufsbildung                  - als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Ge-\n- als Leiter einer Hauptabteilung -                              schäftsführung der Landesversicherungsanstalt\n4                        Braunschweig, Niederbayern-Oberpfalz, Oldenburg-\nDirektor beim Bundesnachrichtendienst       )\nBremen, Saarland, Schwaben, Unterfranken -\nDirektor der Bundesstelle für Außenhandelsinformation\nFinanzpräsident 7)\nDirektor der Bundeszentrale für gesundheitliche Auf-            - als Abteilungsleiter bei einer Oberfinanzdirektion -\nklärung\nGeneralkonsul ')\nDirektor des Bildungszentrums der Bundesfinanzverwal-\ntung in Münster 22)                                       Gesandter ')\n1\nDirektor des Bildungszentrums der Bundesfinanzverwal-        leitender Ministerialrat 3)\ntung in Sigmaringen 23)                                      - bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen\nStadtstaaten) -\nDirektor des Bundesinstituts für ostdeutsche Kultur und\nGeschichte                                                         als Leiter einer Abteilung, 20)\nDirektor des Deutschen Instituts für medizinische Doku-                als Leiter einer Unterabteilung oder als Leiter einer\nmentation und Information                                           auf Dauer eingerichteten Gruppe von Referaten, 20)\nals der ständige Vertreter eines Abteilungsleiters,\nDirektor des Luftfahrt-Bundesamtes\nsoweit kein Unterabteilungsleiter oder Gruppenlei-\nDirektor des Zentralamtes für Zulassungen im Fernmelde-                ter vorhanden ist - 20)\nwesen\nleitender Regierungsdirektor 10) 11)\nDirektor einer Wehrtechnischen Dienststene 5)                   - in Hamburg bei einem Senatsamt oder einer Fach-\nDirektor im Bundesgrenzschutz                                       behörde-\n21\n- im Bundesministerium des Innern -         )\nLeitender Senatsrat'~\n- als Leiter der Grenzschutzschule -                         - in Berlin bei einer obersten Landesbehörde\nDirektor und Professor                                                 als Leiter einer Abteilung, 20)\n- als Leiter einer wissenschaftlichen Forschungsein-                als Leiter einer Unterabteilung, 2°}\nrichtung - 8)                                                    als der ständige Vertreter eines Abteilungsleiters,\n- bei einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung                soweit kein Unterabteilungsleiter vorhanden\noder in einem wissenschaftlichen Forschungsbe-                   ist-2°}\nreich\nMinisterialrat\nals Leiter einer großen Abteilung, eines großen\n- bei einer obersten Bundesbehörde und beim Bun-\nFachbereichs oder eines großen Instituts-\ndeseisenbahnvermögen - 7) 12) 14)\nDirektor und Professor der Bundesanstalt für Gewässer-          - bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen\nkunde                                                           Stadtstaaten), soweit nicht einem in Besoldungs-\nDirektor und Professor der Bundesanstalt für Wasser-               gruppe B 3 oder B 4 eingestuften Gruppenleiter\nbau                                                              unterstellt - 11') 13)\nDirektor und Professor der Bundesforschungsanstalt für      Ministerialrat als Mitglied des Bundesrechnungshofes\nLandeskunde und Raumordnung                               Präsident eines Landesversorgungsamtes\nDirektor und Professor der Forschungsanstalt der Bun-          - als Leiter eines Landesversorgungsamtes mit mehr\ndeswehr für Wasserschall und Geophysik                           als 100 000 bis 250 000 Versorgungsberechtigten -","2684                                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nRegierungsvizepräsident                                                                                       Besoldungsgruppe B 4\n- als der ständige Vertreter eines in Besoldungs-\nDirektor bei einer Landesversicherungsanstalt\ngruppe B 7 eingestuften Regierungspräsidenten -\n- als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied\nSenatsrat 1C') 18)                                                                               der Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor in\n- in Berlin und Bremen bei einer obersten Landes-                                             Besoldungsgruppe B 5 eingestuft ist -\nbehörde, soweit nicht einem in Besoldungsgruppe\nB 3 oder B 4 eingestuften Gruppenleiter unterstellt-                              Direktor des Bundesinstituts für Sportwissenschaft\n- als Geschäftsführender Direktor -\nVizepräsident 17)\n- als der ständige Vertreter eines durch Bundesrecht in                                Direktor des Bundesverbandes für den Selbstschutz\nBesoldungsgruppe B 6 oder B 7 eingestuften Leiters                                   - als Geschäftsführendes Vorstandsmitglied -\neiner Dienststelle oder sonstigen Einrichtung -                                   Direktor einer Wehrtechnischen Dienststelle 1)\nVizepräsident bei der Bundeszentrale für politische                                         Direktor und Professor des Deutschen Historischen\nBildung                                                                                   Instituts in Paris\nVizepräsident der Stiftung Preußischer Kulturbesitz                                         Direktor und Professor des Deutschen Historischen\nVortragender Legationsrat Erster Klasse 7) 8)                     1                            Instituts in Rom\n1                                                                            Erster Direktor beim Bundesamt für Wehrtechnik und\nOberst 7) 9)\nBeschaffung\nKapitän zur See 7) 1l')\nErster Direktor beim Bundesinstitut für Berufsbildung\nOberstapotheker 7) 11')                                                                        - als Leiter des Forschungsbereichs und als der stän-\nFlottenapotheker 7) 19)                                                                            dige Vertreter des Präsidenten -\nOberstarzt 7) 19)                                                                           Erster Direktor beim Bundeskriminalamt\nFlottenarzt 7) 9)    1                                                                         - als Leiter der beiden Hauptabteilungen -\nOberstveterinär 7) 19)                                                                      Erster Direktor einer Landesversicherungsanstalt\n- als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Ge-\n'} Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 6, B 9.\n') Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 5, B 6, B 9.\nschäftsführung der Landesversicherungsanstalt\n\") Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf die Dienststelle oder son-              Berlin, Hamburg, Oberbayern, Oberfranken-Mittel-\nstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angeh&t; die Amtsinhaber beim                 franken, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein -\nBundesamt für Verfassungsschutz sind berechtigt, die Amtsbezeichnung „Direkto,\"\nzuführen.                                                                              leitender Direktor des Marinearsenals\n') Die Amtsinhaber sind berechtigt, die Amtsbezeichnung .Direktor\" zu führen.\n\") Soweit nicht In den Besoldungsgruppen A 16, B 4.                                        leitender Ministerialrat\n') Soweit die Funktion nicht einem in eine niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften           - bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen\nAmt zugeordnet Ist.\nStadtstaaten)\n') Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16.\n') Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 6.                                            als Leiter einer Abteilung, 2)\n') .Soweit nicht in den Besoldungsgrupp«t A 16, B 6.\nals Leiter einer Unterabteilung oder als Leiter einer\n\"') Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 2.\n\") In Hamburg darf bei den genannten Behörden die Zahl der Planstellen für leitende\nauf Dauer eingerichteten Gruppe von Referaten\nRegierungsdirektoren in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 zusammen 60 v. H.                      unter einem in Besoldungsgruppe B 7 eingestuften\nder Gesamtzahl der bei diesen Behörden für leitende Regierungsdirektoren ausge-\nbrachten Planstellen nicht überschreiten.\nBeamten, 3)\n1\n')  Beim Bund darf die Zahl der Planstellen 75 v. H. der Gesamtzahl der für Ministerial-             als der ständige Vertreter eines in Besoldungs-\nräte ausgebrachten Planstellen nicht Obersehteilen.\ngruppe B 7 eingestuften Beamten, soweit kein\n1\n\")  In einem Land darf die Zahl der Planstellen für leitende Ministerialräte in der Besol-\ndungsgruppe B 3 und für Ministerialräte in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3                     Unterabteilungsleiter oder Gruppenleiter vorhan-\nzusammen 60 v. H. der Gesamtzahl der für leitende Ministerialräte In der Besol-                  den ist-3)\ndungsgruppe B 3 und für Minlsterialrlte ausgebrachten Planstellen nicht über-\nschreiten.                                                                             leitender Senatsrat\n14\nDer Leiter des Präsidialbüros des Präsidenten des Deutschen Bundestages erhält\n)\neine Stellenzulage in Höhe de8 Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt              - in Berlin bei einer obersten Landesbehörde\nder Besoldungsgruppe B 3 und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 6.\nals Leiter einer Abteilung, 2)\n\") (weggefallen)\n\") a) In Berfin darf die Zahl der Planstellen für leitende Senatsräte in der Besoldungs-              als Leiter einer Unterabteilung unter einem in\ngruppe B 3 und für Senatsrille in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 zusam-                   Besoldungsgruppe B 7 eingestuften Beamten, 3)\nmen 60 v. H. der Gesamtzahl der für leitende Senatsräte in der Besoldungs-\ngruppe B 3 und für Senatsrlte ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten.                 als der ständige Vertreter eines in Besoldungs-\nb) In Bremen darf die Zahl der Planstellen für Senatsrate in den Besoldungsgrup-                 gruppe B 7 eingestuften Beamten, soweit kein\npen B 2 und B 3 zusammen 60 v. H. der Gesamtzahl der für Senatsräte ausge-\nbrachten Planstellen nicht überschreiten.                                                    Unterabteilungsleiter vorhanden ist - 3)\n'') Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle\noder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsi~ angehört. Der Zusatz .und           Präsident der Bundesbaudirektion\nProfessor\" darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen\nEinrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt.                                Präsident des Bundessortenamtes\n\") Höchstens 75 v. H. der Gesamtzahl der bei einer obersten Bundesbehörde für diese\nAmter ausgebrachten Planstellen.\nPräsident des Bundessprachenamtes\n\") a) Im Ministeriom höchstens 75 v. H. der Gesamtzahl der für diese Amter ausge-          Präsident des Kraftfahrt-Bundesamtes\nbrachten Planstellen,\nb} außerhalb des Ministeriums höchstens 21 v. H. der Gesamtzahl der für diese         Präsident einer Universität der Bundeswehr\nDienstgrade ausgebrachten Planstellen.\n\"') Soweit die Funktion nicht einem in eine höhere oder niedrigere Besoldungsgruppe        Präsident eines Landesversorgungsamtes\neingestuft.-i Amt zugeordnet ist.\n- als Leiter eines Landesversorgungsamtes mit mehr\n\"} Höchstens 75 v. H. der Gesamtzahl der im Bundesministerium des Innern für lei-\ntende Pofizeldlrektoren Im Bundesgrenzschutz und Direktoren im Bundesgrenz-                  als 250 000 bis 500 000 Versorgungsberechtigten -\nschutz 8U9g8brachten Planstellen.\n\") Ab 1. Dezember 1991.                                                                     Präsident und Professor der Bundesforschungsanstalt für\n\") Bis zum 30. November 1991.                                                                  Viruskrankheiten der Tiere","Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Oktober 1994                                                           2685\nPräsident und Professor des Paul-Ehrlich-Instituts                                  Präsident der Bundesakademie für Wehrverwaltung und\nRegierungsvizepräsident                                                             Wehrtechnik\n- als der ständige Vertreter eines in Besoldungs-                                Präsident der Bundesfinanzakademie\ngruppe B 8 eingestuften Regierungspräsidenten -                              Präsident der Fachhochschule des Bundes für öffentliche\nSenatsdirektor                                                                         Verwaltung\n- in Bremen bei einer obersten Landesbehörde als Lei-                            Präsident des Amtes für Wehrgeophysik\nter einer bedeutenden Hauptabteilung - 5)\nPräsident des Bundesamtes für den Zivildienst\n- in Hamburg bei einem Senatsamt oder einer Fach-\nbehörde                                                                      Präsident des Bundesamtes für Naturschutz\nals Leiter einer bedeutenden Abteilung, die einem                         Präsident des Bundesamtes zur Regelung offener Ver-\nin Besoldungsgruppe B 7 eingestuften Leiter eines                            mögensfragen\nAmtes unmittelbar unterstellt ist, 3)\nPräsident des Oberprüfungsamtes für die höheren tech-\nals Leiter eines bedeutenden Amtes - 3)                                      nischen Verwaltungsbeamten\nVizepräsident ')\nPräsident einer Wasser- und Schiffahrtsdirektion\n- als der ständige Vertreter eines durch Bundesrecht in\nBesoldungsgruppe B 8 eingestuften Leiters einer                              Präsident eines Landesversorgungsamtes\nDienststelle oder sonstigen Einrichtung -                                       - als Leiter eines Landesversorgungsamtes mit mehr\nals 500 000 Versorgungsberechtigten -\nVizepräsident der Bundesschuldenverwaltung\nPräsident und Professor der Bundesanstalt für Arbeits-\n') Soweit nicht in den Beeoldungsgruppen A 16, B 3.\nschutz\n\") Soweit die Funktion nicht einem in eine höhere oder niedrigere Besoldungagrupp\neingestuften Amt zugeordnet Ist.\nPräsident und Professor der Bundesanstalt für Straßen-\n\") Soweit die Funktion nicht in einem in eine niedrigere Besoldungagrupp eingestuf-\nt„ Amt zugeordnet Ist.                                                        .      wesen\n') Der Amtsbezeichnu,g kann ein ZuaalZ beigef(lgt wwden, der auf die Dienststelle\noder aonstige Elnrichtung hinMlst, der der Aml9inhaber angeh6rt. Dar ZUUIZ .und\nPräsident und Professor des Bundesamtes für Seeschiff-\nProfeaor\" daf belgefOgt werden, wenn der lAlt« der Dlenststelle oder aonstigen       fahrt und Hydrographie\nEinrichtung diesen Zusatz in der Amt9bezeic:hnun ffht.\n') Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 5.                                         Präsident und Professor des Hauses der Geschichte der\nBundesrepublik Deutschland\nPräsident und Professor des Instituts für Angewandte\nBesoldungsgruppe B 5\nGeodäsie\nBundesbankdirektor 1)\nSenatsdirektor\nDirektor bei der Bundesknappschaft                                                     - in Bremen bei einer obersten Landesbehörde\n- als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied                                        als Leiter einer bedeutenden Hauptabteilung - 3)\nder Geschäftsführung -\n- in Hamburg bei einem Senatsamt oder einer Fach-\nDirektor bei einer Landesversicherungsanstalt                                               behörde\n- als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied                                        als Leiter eines dem Behördenleiter unmittelbar\nder Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor in                                        unterstellten Amtes - 3)\nBesoldungsgruppe B 6 eingestuft ist -\nSenatsdirigent\nErster Direktor beim Bundesamt für Wehrtechnik und                                     - in Berlin bei einer obersten Landesbehörde\nBeschaffung 2)\nals Leiter einer Abteilung - ')\nErster Direktor einer Landesversicherungsanstalt\n- als Geschäftsführer oder Vorsitzender der                                      ') Soweit nicht in den ~ A 15.A 18, B3, B 8, B 9.\nGeschAftsfOhrung der Landesversicherungsanstalt                             ., Nur filrden Lelt• des Projektbeleid,a.\nBaden, Hannover, Hessen, WOrttemberg-                                       , Soweit die f1lnktion nic:ht einem In..,. niedrig9N Beaoldung8grupp eingestuften\nAmt zugeordnet Ist.\nGeneraldirektor der Staatsbibliothek der Stiftung\nPreußischer Kulturbesitz\nBesoldungsgruppe B 8\nGeneraldirektor und Professor der Staatlichen Museen                                                   1\nder Stiftung Preußischer Kulturbesitz                                            Botschafter         )\nInspekteur der Bereitschaftspolizeien der Länder                                    Bundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht\nBundesbankdirektor 2)\nMinisterialdirigent\n- bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen                                  Bundesbeauftragter für den Zivildienst\nStadtstaaten) als Leiter ekler Abteilung - 3)                               Bundesdisziplinaranwalt\nOberdirektor bei der Hauptstelle der Bundesanstalt für                              Bundeswehrdisziplinaranwalt\nArbeit\nDirektor beim Amt fOr den Milltlrischen Abschirmdienst\nOberdirektor und Professor bei der Hauptstelle der                                     - als der ständige Vertreter des Amtschefs -\nBundesanstalt für Arbeit\nDirektor beim Bundesbeauftragten für den Datenschutz\n- als Direktor des Instituts für Arbeitsmarkt- und\n- als der leitende Beamte -\nBerufsforschung und Leiter einer Abteilung -\nDirektor beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des\nPräsident der Akademie für Führungskräfte der Deutschen\nStaatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen\nBundespost\nDemokratischen Republik\nPräsident der Akademie für zivile Verteidigung                                         - als der leitende Beamte -","2686                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nDirektor beim Bundesrechnungshof                                Präsident und Professor des Deutschen Archäologi-\nschen Instituts\nDirektor beim Bundesverfassungsgericht\nSenatsdirektor\nErster Direktor beim Bundesnachrichtendienst 3)\n- in Hamburg bei einem Senatsamt oder einer Fach-\nErster Direktor der Bundesknappschaft                                   behörde\n- als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Ge-                          als Leiter eines bedeutenden, dem Behördenleiter\nschäftsführung -                                                     unmittelbar unterstellten Amtes - ')\nErster Direktor einer Landesversicherungsanstalt                Senatsdirigent\n- als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Ge-                   - in Ber1in bei einer obersten Landesbehörde\nschäftsführung der Landesversicherungsanstalt\nals Leiter einer bedeutenden Abteilung - ')\nRheinprovinz, Westfalen -\nGeneraldirektor der Deutschen Bibliothek                        Vizepräsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz\nGeneralkonsul    4\n)\nVizepräsident des Bundeskriminalamtes\nGesandter5)                                                     Vizepräsident des Bundesnachrichtendienstes\nMilitärgeneraldekan                                             Brigadegeneral\nMilitärgeneralvikar                                             Flottillenadmiral\nMinisterialdirigent                                             Generalapotheker\n- bei einer obersten Bundesbehörde\nGeneralant\nals Leiter einer Abteilung,')\nAdmiralarzt\nals Leiter einer Unterabteilung, 7)\nals der ständige Vertreter eines in Besoldungs-         ') Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 9.\ngruppe B 9 eingestuften Abteilungsleiters, soweit       \") Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 5, B 9.\nkein Unterabteilungsleiter vorhanden ist - 7)           \") Die Amtsinhaber sind berechtigt, die Amtsbezeichnung .,Erster Direktor\" zu führen.\n4) Soweit nicht In den Besoldungegrupp A 15, A 16, B 3.\n-   beim Bundespräsidialamt und beim Bundeskanzler-            ') Soweit nicht In den Besoldungegrupp A 16, B 3.\namt                                                        \") Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialdirektors in Besoldungsgrupp\nals Leiter einer auf Dauer eingerichteten Gruppe -         B 9 zugeordnet ist.\n') Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialnds In Besoldungsgrupp B 3\n-   bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen                 zugeordnet Ist.\nStadtstaaten)                                              \") Soweit nicht einem Hauptabteilungsleiter unterstellt, auch In Besoldungsgrupp\nB7.\nals Leiter einer großen oder bedeutenden Abtei-         \") Soweit die Funktion nicht einem In Besoldungsgrupp B 7 eingestuften Amt zuge-\nlung,')                                                    ordnet ist.\n.., (weggefallen)\nals Leiter einer Hauptabteilung - ')                   \") (weggefallen)\nP~sident der Bundesanstalt für Flugsicherung                    \") Soweit nicht In der Besoldungsgrupp B 7.\n1 Gestrichen ab 1. Janua' 1995 geml8 Artikel 2 Abs. 1 Nr. 1 des Geeetzea vom\nPräsident der Bundesdruckerei                                       2. August 1994 (BGBI. I S. 2018).\nPräsident der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein\nPräsident der Bundeszentrale für politische Bildung                                      Besoldungsgruppe B 7\nPräsident des Bundesamtes für Ernährung und Forstwirt-          Direktor bei der Bundesversicherungsanstalt für Ange-\nschaft j                      -                                  stellte\nPräsident des Bundesamtes für Güterverkehr                          - als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied\nder Geschäftsführung -\nPräsident des Bundesamtes für Post und Telekommuni-\nkation                                                       Inspekteur des Bundesgrenzschutzes\nPräsident des Bundesamtes für Sicherheit in der Informa-        Ministerialdirigent\ntionstechnik                                                     - bei einer obersten Bundesbehörde\nPräsident des Bundesamtes für Wirtschaft                                    als der ständige Vertreter des Leiters der Personal-\nabteilung im Bundesministerium der Verteidi-\nPräsident des Bundesamtes für Zivilschutz\ngung -\nPräsident des Bundeseisenbahnvermögens                               - bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen\nPräsident des Bundesarchivs                                              Stadtstaaten)\nals Leiter einer großen oder bedeutenden Abtei-\nPräsident des Bundesverwaltungsamtes\nlung, soweit nicht einem Hauptabteilungsleiter\nPräsident des Deutschen Wetterdienstes                                      unterstellt, 1)\n1\nPräsident des Eisenbahn-Bundesamtes                                         als Leiter einer Hauptabteilung -                )\nPräsident des Zollkriminalamtes                                  Oberfinanzpräsident\nPräsident eines Grenzschutzpräsidiums                            Präsident der Bundesakademie für öffentliche Verwaltung\nPräsident eines Landesarbeitsamtes 12)                           Präsident der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Er-\nnährung;\nPräsident und Professor der Biologischen Bundesanstalt\nfür Land- und Forstwirtschaft                                Präsident der Bundesschuldenverwaltung 2)","Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Oktober 1994                                                               2687\nPräsident des Amtes für den Militärischen Abschirmdienst                             Präsident des Deutschen Patentamtes\nPräsident des Bundesamtes für Finanzen                                               Präsident des Statistischen Bundesamtes\nPräsident des Bundesamtes für Strahlenschutz                                         Präsident des Umweltbundesamtes\nPräsident des Bundesaufsichtsamtes für das Kredit-                                   Präsident und Professor der Physikalisch-Technischen\nwesen                                                                                 Bundesanstalt\nPräsident des Bundesaufsichtsamtes für das Versiche-                                  Regierungspräsident\nrungswesen                                                                          - in einem Regierungsbezirk mit mehr als zwei Millio-\nnen Einwohnern -\nPräsident des Bundesaufsichtsamtes für den Wertpapier-\nhandel                                                                          Vizepräsident der Bundesanstalt für Arbeit\nPräsident des Bundesausfuhramtes\nPräsident des Bundesausgleichsamtes                                                                            Besoldungsgruppe B 9\nPräsident des Bundesinstituts für Berufsbildung                                     Botschafter 1)\n- als Generalsekretär -                                                          Bundesbankdirektor 2)\nPräsident des Bundeswehrverwaltungsamtes                                             Ministerialdirektor\nPräsident einer Wehrbereichsverwaltung                                                  - bei einer obersten Bundesbehörde als Leiter einer\nAbteilung-4)\nPräsident eines Landesarbeitsamtes 4)\nPräsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz\nPräsident und Professor der Bundesanstalt für Geo-\nwissenschaften und Rohstoffe                                                     Präsident des Bundesamtes für Wehrtechnik und Be-\nschaffung\nPräsident und Professor der Bundesanstalt für Material-\nforschung und -prüfung                                                           Präsident des Bundeskriminalamtes\nRegierungspräsident                                                                  Präsident des Bundesnachrichtendienstes 5)\nSenatsdirektor                                                                       Vizepräsident des Bundesrechnungshofes\n-   in Hamburg bei einem Senatsamt oder einer Fach-\nGeneralleutnant\nbehörde\nals Leiter eines bedeutenden, dem Behördenleiter                         Vizeadmiral\nunmittelbar unterstellten Amtes - 1)                                     Generaloberstabsarzt\nSenatsdirigent                                                                      Admiraloberstabsarzt\n- in Berlin bei einer obersten Landesbehörde\n1                ') Soweit nicht in den Beeoldungagruppen A 16, 8 3, 8 6.\nals Leiter einer bedeutenden Abteilung - )\n') Soweit nicht In den Besoldungsgruppen A 15, A 16, 8 3, B 5, B 6.\nVizepräsident beim Bundesamt für Wehrtechnik und                                    ') (weggefallen)\n4) Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialdirigenten In 8esoldungsgrupp\nBeschaffung                                                                         B 6 zugec«lnet ist.\n') Der am 2. Oktober 1990 im Amt befindliche Stelleninhaber erhllt eine ruhegehalt-\nGeneralmajor                                                                            fähige Stellenzulage In HOhe des Unterschiedebetragee zwl9chen dem Gru,dgehalt\nder Besoldungsgruppe 8 9 und dem Gnmdgehalt der Besoldungsgruppe B 10.\nKonteradmiral\nGeneralstabsarzt\nBesoldungsgruppe B 10\nAdmiralstabsarzt\nDirektor beim Deutschen Bundestag\n') Soweit die Funktion nicht einem in Besoldungsgruppe B 6 eingestuften Amt zuge-\nordnet ist.                                                                      Direktor des Bundesrates\n') Der am 1. August 1992 im Amt befindliche Stelleninhaber erhalt weiterhin Dienst-\nbezüge aus der Beeoldungegruppe 8 8.\nMinisterialdirektor\n') (weggefallen)                                                                         - als Stellvertretender Chef des Presse- und Informa-\n4) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe 8 6.                                                 tionsamtes der Bundesregierung -\n1  Ab 1. Januar 1995 eingefügt gemäß Artikel 2 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes vom            - als Stellvertretender Sprecher der Bundesregie-\n2. August 1994 (BGBI. I S. 2018).\nrung -\n1\nPräsident der Bundesanstalt für Arbeit                     )\nBesoldungsgruppe B 8\nGeneral 2)\nOberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht\nAdmiral 2)\nPräsident der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte\n- als Geschlftsführer oder Vorsitzender der Ge-                                 ') Erhllt eine Amtszulage nach Anlage IX.\n') Erhl.lt als Geo«allnspekteu- der Bundeswehr eine Amtszu1aQe nach Anlage IX.\nschäftsführung -\nPräsident des Bundesamtes für die Anerkennung aus-\nländischer Flüchtlinge                                                                                   Besoldungsgruppe B 11\nPräsident der Stiftung Preußischer Kulturbesitz                                     Präsident des Bundesrechnungshofes\nPräsident des Bundeskartellamtes                                                    Staatssekretär 1)\nPräsident des Bundesversicherungsamtes                                              ') Im Bundesbereich.","2688                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nAnlage II\nBundesbesoldungsordnung C\nVorbemerkungen\n1. Zuschüsse zum Grundgehalt bei Berufungen oder             b) wenn ihre Abwanderung in den Bereich außerhalb der\nBleibeverhandlungen (Monatsbeträge)                          Hochschulen im Geltungsbereich dieses Gesetzes\n(1) Professoren der Besoldungsgruppe C 4 können fol-           abgewendet werden soll,\ngende nichtruhegehaltfähige Zuschüsse zum Grundgehalt        Zuschüsse zum Grundgehalt bis zum Betrage des Unter-\nbis zum Gesamtbetrag des Unterschiedes zwischen dem          schiedes zwischen den Grundgehältern der Besoldungs-\nEndgrundgehalt der Besoldungsgruppe C 4 und dem              gruppen B 7 und B 10 erhalten (Sonderzuschüsse). Die\nGrundgehalt der Besoldungsgruppe B 7 erhalten:               Sonderzuschüsse können bis zum Gesamtbetrag für\n1.    bei der ersten Berufung in ein Amt der Besoldungs-     ruhegehaltfähig erklärt werden. Sonderzuschüsse können\ngruppe C 4, soweit die Dienstbezüge aus dem Amt als    unter der Voraussetzung gewährt werden, daß sie beim\nProfessor hinter den Einkünften aus der bisherigen     Aufsteigen in den Dienstaltersstufen um den Steigerungs-\nhauptberuflichen Tätigkeit zurückbleiben würden,       betrag des Grundgehalts gemindert werden. Nicht als\nruhegehaltfähig erklärte Sonderzuschüsse können auch\n1a. bei der Berufung in ein Amt der Besoldungsgruppe         befristet gewährt werden.\nC 4, wenn die Bezüge aus der bisherigen hauptberuf-\nlichen Tätigkeit bei einem von der öffentlichen Hand      (2) Die Gesamtzahl der Professoren, die Sonderzu-\ninstitutionell geförderten Zuwendungsempfänger auf     schüsse erhalten (Sonderzuschußplanstellen), darf in\nder Grundlage der Besoldungsgruppe C 4 gewährt         einem Land und beim Bund zwanzig vom Hundert der\nwurden,                                                Gesamtzahl der ausgebrachten Planstellen für Professo-\nren der Besoldungsgruppe C 4 nicht übersteigen. Der\n2.    bei der zweiten Berufung und den weiteren Berufun-     Gesamtbetrag der Sonderzuschüsse darf den Betrag\ngen in ein Amt der Besoldungsgruppe C 4,               nicht übersteigen, der sich aus der Vervielfältigung der\n3.    bei Bleibeverhandlungen, die zur Abwendung einer       Zahl der Sonderzuschußplanstellen mit dem Betrag der\nzweiten oder weiteren Berufung in ein Amt der Besol-   Hälfte des Unterschiedes zwischen den Grundgehältern\ndungsgruppe C 4 geführt haben,                         der Besoldungsgruppen B 7 und B 10 ergibt. Bei der\nAnwendung der Sätze 1 und 2 bleiben die Sonderzu-\n4.    bei Bleibeverhandlungen, die zur Abwendung einer\nschußplanstellen für Professoren an der Hochschule für\nAbwanderung in den Bereich außerhalb der Hoch-\nVerwaltungswissenschaften Speyer außer Betracht.\nschulen im Geltungsbereich dieses Gesetzes geführt\nhaben.                                                    (3) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften erläßt der\nZuschüsse nach Satz 1 Nr. 1 können unter der Vorausset-      für das Hochschulwesen zuständige Minister Im Einver-\nnehmen mit dem für das Besoldungsrecht zuständigen\nzung gewährt werden, daß sie beim Aufsteigen in den\nDienstaltersstufen um den Steigerungsbetrag des Grund-       Minister.\ngehalts gemindert werden.\n(2) Bei der zweiten Berufung in ein Amt der Besoldungs-   2a. Gesamtbetrag der Zuschüsse bei Bleibeverhand-\ngruppe C 4 und bei einer ersten Bleibeverhandlung, die             lungen\nzur Abwendung einer zweiten Berufung in ein Amt der           . Bei Bleibeverhandlungen, die zur Abwendung einer\nBesoldungsgruppe C 4 geführt hat, darf der Zuschuß den       zweiten oder weiteren Berufung in ein Amt der Besol-\nUnterschiedsbetrag zwischen dem Endgrundgehalt der           dungsgruppe C 4 geführt haben, darf die Erhöhung der\nBesoldungsgruppe C 4 und dem Grundgehalt der Besol-          Dienstbezüge durch Gewährung von Zuschüssen nach\ndungsgruppe B 5 nicht übersteigen; bei weiteren Berufun-     den Nummern 1 und 2 75 vom Hundert des Betrages\ngen in ein Amt der Besoldungsgruppe C 4 und bei weite-       nicht übersteigen, um den sich die Dienstbezüge nach\nren Bleibeverhandlungen darf der Zuschuß den Unter-          dem Berufungsangebot erhöhen sollen. Satz 1 gilt für\nschiedsbetrag zwischen den Grundgehältern der Besol-         andere Bleibeverhandlungen entsprechend.\ndungsgruppen B 5 und B 7 nicht übersteigen. Nicht als\nzweite oder weitere Berufung gilt die Berufung in ein ande-\n2b. Allgemeine Stellenzulage\nres Amt der Besoldungsgruppe C 4 an derselben Hoch-\nschule oder eine weitere Berufung an eine andere Hoch-          Eine das Grundgehalt ergänzende ruhegehaltfähige\nschule im Geltungsbereich dieses Gesetzes vor Ablauf         Stellenzulage nach Anlage IX erhalten\nvon drei Jahren seit Gewährung eines Zuschusses. Die         a) Beamte in der Besoldungsgruppe C 1,\nSätze 1 und 2 gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1\nNr. 1a entsprechend.                                         b) Beamte ab Besoldungsgruppe C 2.\n2. Zuschüsse zum Grundgehalt in besonderen FAiien            3. Zulage für Professoren, Hochschuldozenten, Ober-\n(Monatsbeträge)                                              assistenten, Oberingenieure, Künstlerische Assi-\n(1) Professoren der Besoldungsgruppe C 4 können               stenten und Wissenschaftliche Assistenten bei\nunbeschadet der Nummer 1 in besonderen Fällen, insbe-            obersten Behörden sowie bei obersten Gerichts-\nsondere                                                          höfen des Bundes\na) wenn sie aus dem Ausland oder aus dem Bereich                (1) Professoren, Hochschuldozenten, Oberassistenten,\naußerhalb der Hochschulen gewonnen werden sollen,       Oberingenieure, Künstlerische Assistenten und wissen-\noder                                                     schaftliche Assistenten erhalten, wenn sie bei obersten","Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Oktober 1994                              2689\nBundesbehörden oder bei obersten Gerichtshöfen des         zu regeln, die durch die Prüfungstätigkeit bei Hochschul-\nBundes verwendet werden, eine Stellenzulage nach            prüfungen entstehen. Die Höhe der Vergütung ist nach der\nAnlage IX.                                                   Schwierigkeit der Prüfungstätigkeit und dem Ausmaß der\n(2) Bei Professoren, denen bei ihrer Verwendung bei       zusätzlichen Belastungen festzulegen.\nobersten Bundesbehörden oder bei obersten Gerichts-           (2) Hochschulprüfungen sind Prüfungen, mit denen ein\nhöfen des Bundes ein zweites Hauptamt als Beamter oder      Studiengang ganz oder teilweise abgeschlossen wird.\nRichter übertragen worden ist, richtet sich die Stellenzu-   Den Abschlußprüfungen gleichgestellt sind Promotions-\nlage nach dem zweiten Hauptamt. Die für das zweite           prüfungen. Vor- und Zwischenprüfungen können gleich-\nHauptamt maßgebende Besoldungsgruppe bestimmt               gestellt werden, wenn sie in ihrer verfahrensmäßigen Aus-\nsich nach der in Anlage IX für die Beamten, Richter und     gestaltung Abschlußprüfungen entsprechen.\nSoldaten bei obersten Behörden und obersten Gerichts-          (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-\nhöfen des Bundes getroffenen Regelung.                      verordnung mit Zustimmung des Bundesrates entspre-\n(3) Die Stellenzulage wird nicht neben der bei der Deut- chend Absatz 1 die Vergütung auch für den Bereich der\nschen Bundesbank gewährten Bankzulage und neben             Länder zu regeln.\nAuslandsdienstbezügen gewährt. Sie wird neben einer.           (4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch\nZulage nach Nummer 8 der Vorbemerkungen zu den Bun-         Rechtsverordnung entsprechend Absatz 1 die Vergütung\ndesbesoldungsordnungen A und B nur gewährt, soweit          für Professoren, Hochschuldozenten, Oberassistenten\nsie diese übersteigt.                                       und Oberingenieure für die Mitwirkung an Hochschulprü-\n(4) Die Länder können bestimmen, daß Professoren,        fungen nach Absatz 2 jeweils für den Bereich ihres Landes\nHochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure,         zu regeln. Die Landesregierungen können von dieser\nKünstlerische Assistenten und wissenschaftliche Assi-       Ermächtigung Gebrauch machen, sofern die Bundes-\nstenten, wenn sie bei obersten Landesbehörden verwen-       regierung keine Regelung nach Absatz 3 getroffen hat.\ndet werden, eine Stellenzulage erhalten. Die Absätze 2         (5) Auf Staatsprüfungen finden die Absätze 1 bis 4 keine\nund 3 sowie die Zulagenregelung in der Anlage IX gelten     Anwendung. Die Gewährung einer Vergütung für Profes-\nentsprechend; der in Anlage IX festgelegte Vomhundert-      soren, Hochschuldozenten, Oberassistenten und Ober-\nsatz darf nicht überschritten werden.                       ingenieure, die an solchen Prüfungen mitwirken, bleibt\n(5) Professoren, Hochschuldozenten, Oberassistenten       landesrechtlicher Regelung vorbehalten.\nOberingenieure, Künstferische Assistenten und Wissen-\nschaftliche Assistenten erhalten während der Verwendung     5. Dienstbezüge für Professoren als Richter\nbei obersten Behörden eines Landes, das für die Profes-\nProfessoren an einer Hochschule, die zugleich das Amt\nsoren, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberinge-\neines Richters der Besoldungsgruppe R 1 oder R 2 aus-\nnieure, Künstlerische Assistenten und Wissenschaftliche\nüben, erhalten, solange sie beide Ämter bekleiden, die\nAssistenten bei seinen obersten Behörden eine Regelung\nDienstbezüge aus ihrem Amt als Professor und eine\nnach Absatz 4 getroffen hat, die Stellenzulage in der nach\nnichtruhegehaltfähige Zulage nach Anlage IX.\ndem Besoldungsrecht dieses Landes bestimmten Höhe.\n6. Zulage für Professoren als Mitglieder von Verfas-\n4. PrOfungsvergütung für Professoren, Hochschul-\nsungsgerichtshöfen\ndozenten, Oberassistenten und Oberingenieure\nDie Länder können bestimmen, daß Professoren, die\n(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, für die Hoch-\nMitglieder von Verfassungsgerichtshöfen (Staatsgerichts-\nschulen, die nach Landesrecht die Eigenschaft einer\nhöfen) der Länder sind, eine Zulage erhalten. § 42 Abs. 1\nstaatlich anerkannten Hochschule erhalten haben und\nSatz 2 ist nicht anzuwenden.\nderen Personal im Dienst des Bundes steht, durch\nRechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bun-\ndesrates bedarf, die Gewährung einer Vergütung für          7. Amtsbezeichnungen\nProfessoren, Hochschuldozenten, Oberassistenten und            Weibliche Beamte führen die Amtsbezeichnung in der\nOberingenieure zur Abgeltung zusätzlicher Belastungen       weiblichen Form.","2690                                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nBesoldungsgruppe C 1                                                                   Besoldungsgruppe C 3\nKünstlerischer Assistent                                                               Professor         1\n)\nWissenschaftlicher Assistent                                                           - an einer Fachhochschule -\n- an einer wissenschaftlichen Hochschule mit Fachhoch-\nBesoldungsgruppe C 2                                           schulstudiengängen, soweit überwiegend in diesen\n1\ntätig-\nHochschuldozent               )\n1\nProfessor an einer Kunsthochschule 2)\nOberassistent            )\nProfessor an einer ~ssenschaftlichen Hochschule 2) 3)\nOberingenieur\nUniversitätsprofessor 2)               4\n)\nProfessor 2)\n- an einer Fachhochschule -                                                            ') Soweit nicht in der Besoldungsgruppe C 2.\n') Soweit nicht in der Besoldungsgruppe C 2 oder C 4.\n- an einer wissenschaftlichen Hochschule mit Fachhoch-                                 ') Nur  „    einer wisaa1echafllich Hochschule, die nach Landeenlcht weder Univw-\nschulstudiengängen, soweit überwiegend in diesen                                       sität is1, noch ei,,_ Universitlt gleichgestellt ist.\ntätig-                                                                              4) Auch an einer künstlerisch-wissenachaftrtchen Hochschule, soweit die Hochschule\ndas Recht zur Promotion und Habilitation besitzt.\nProfessor an einer Kunsthochschule 3)\nProfessor an einer wissenschaftlichen Hochschule )                         3\n- an einer künstlerisch-wissenschaftlichen Hochschule -\n- an einer Pädagogischen Hochschule-\n- soweit überwiegend in Studiengängen tätig, in denen\nAufgaben der wissenschaftlichen Hochschulen und der                                                            Besoldungsgruppe C 4\nFachhochschulen miteinander verbunden werden - 4)\nProfessor an einer Kunsthochschule ')\nUniversitätsprofessor 3)\n1\n- an einer künstlerisch-wissenschaftlichen Hochschule - 5)                             Professor an einer wissenschaftlichen Hochschule                          ) 2)\n') Erhält eine Stellenzulage nach Anlage IX. soweit als Oberarzt einer Hochschulklinik\nUniversitätsprofessor 1) 3)\ntätig.\n') Soweit nicht in der Besoldungsgruppe C 3.                                           ') Soweit nicht in den Besoldungsgruppen C 2, C 3.\n') Soweit nicht in der BeeoldungsgnJpp C 3 oder C 4.                                   \") Nur an einer wissenschaftlichen Hochschule, die nach Landesrecht weder Univer-\n4) tu a, _ , . wissenachaftlic Hochachule. die nach Landesrecht weder Univet'-            sität ist, noch einer Universitlt gleichgestellt -\nsitat ist, noch einer Universität gleichgestellt Ist.                               ') Auch an einer k0nsttarisch-wiu8n9c:haftlid Hochschule, sowwt de Hochschule\n') Soweit die Hoch9chule das Recht zur Promotion und Habilitation besitzt.                das Recht zur Promotion und Habilitation besitzt.","Nr. 66 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Oktober 1994                             2691\nAnlaae III\nBundesbesoldungsordnung R\nVorbemerkungen\n1. Amtsbezeichnungen                                        und die Zulagenregelung in der Anlage IX gelten entspre-\nWeibliche Richter und Staatsanwälte führen die Amts-     chend; der in Anlage IX festgelegte Vomhundertsatz darf\nbezeichnungen in der weiblichen Form.                       nicht überschritten werden.\n(4) Richter und Staatsanwälte erhalten während der Ver-\n1 a. Allgemeine Stellenzulage                               wendung bei obersten Behörden eines Landes, das für die\nRichter und Staatsanwälte bei seinen obersten Behörden\nRichter und Staatsanwälte erhalten eine das Grund-\neine Regelung nach Absatz 3 getroffen hat, die Stellen-\ngehalt ergänzende ruhegehaltfähige Stellenzulage nach\nzulage in der nach dem Besoldungsrecht dieses Landes\nAnlage IX.\nbestimmten Höhe.\n2. ZUiage für Richter und Staatsanwälte bei obersten\n3. Zulage für Richter als Mitglieder von Verfassungs-\nGerichtshöfen des Bundes sowie bei obersten\ngerichtshöfen\nBehörden\n(1) Richter und Staatsanwälte erhalten, wenn sie bei        (1) Die Länder können bestimmen, daß Richter, die Mit-\nobersten Gerichtshöfen des Bundes oder obersten Bun-        glieder von Verfassungsgerichtshöfen (Staatsgerichts-\ndesbehörden verwendet werden, eine Stellenzulage nach       höfen) der Länder sind, eine Zulage erhalten. § 42 Abs. 1\nAnlage IX.                                                  Satz 2 ist nicht anzuwenden.\n(2) Die Stellenzulage wird nicht neben der bei der Deut-    (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Richter als General-\nschen Bundesbank gewährten Bankzulage und neben             sekretär des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes.\nAuslandsdienstbezügen gewährt. Sie wird neben einer\nZulage nach Nummer 8 der Vorbemerkungen zu den Bun-         4. Zulage für Richter als Referenten für die freiwillige\ndesbesoldungsordnungen A und B nur gewährt, soweit              Gerichtsbarkeit In Baden-Württemberg\nsie diese übersteigt.                                          In Baden-Württemberg erhalten Richter am Landgericht\n(3) Die Länder können bestimmen, daß Richter und         und am Amtsgericht als Referenten für die freiwillige\nStaatsanwälte, wenn sie bei obersten Landesbehörden         Gerichtsbarkeit eine ruhegehaltfähige Stellenzulage nach\nverwendet werden, eine Stellenzulage erhalten. Absatz 2     Anlage IX.","2692                                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nBesoldungsgruppe R 1                                                  als Hauptabteilungsleiter bei einer Staatsanwalt-\nschaft bei einem Landgericht - 7)\nRichter am Amtsgericht\n- als Dezernent bei einer Staatsanwaltschaft bei einem\nRichter am Arbeitsgericht                                                                       Oberlandesgericht (Kammergericht) -\nRichter am Bundesdisziplinargericht                                                        - als Leiter einer Amtsanwaltschaft - 8)\nRichter am Landgericht                                                                     - als der ständige Vertreter des Leiters einer Amts-\nanwaltschaft - 9)\nRichter am Sozialgericht\nleitender Oberstaatsanwalt\nRichter am Verwaltungsgericht\n- als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Land-\n11\nDirektor des Amtsgerichts               1\n)                                                      gericht - ')\nDirektor des Arbeitsgerichts                 1\n)\n') An einem Gericht mit 15 und mehr Richterplanstellen. Bei 22 RichterplMStellen und\nauf ;e 7 weitere Richterplanstellen kann für weitere aufalchtführende Richter je eine\n1                                                Richterplanstelle der Besoldungsgrupp R 2 ausgebnicht werden.\nDirektor des Sozialgerichts                )\n') An einem Gericht mit 8 und mehr Richterplal IStellen.\n') An einem Gericht mit 4 und mehr Richterplanatel; erhillt an einem Gericht mit 8\nStaatsanwalt 2)                                                                            und mehr Rlchterpfanstellen eine Amtszulage nach Anlage IX.\n') An einem Gericht mit bis zu 3 Richterplanstellen; erhllt eine Amtszulage nach        \") Na der atlndige Vertreter eines Prleldenlen der Besoldungsgrupp R 3 oder R 4;\nAnlagelX.                                                                               a1'lält an einem Gericht mit 16 und mehr Richterplanstellen eine Amtszulage nach\nAnlagelX.\n') Erhllt als Gruppenleiter bei der Staatsanwaltach bei einem Landgericht mit\n4 Planstellen und mehr für Staatsanwllte eine Amtszulage nach Anlage IX; mistatt     \") Erhllt als der stlndige Vertreter eines Prlsidenten der Beeoldungegruppe R 3 oder\neiner Planstelle für einen ~ als Abteilungaleiter können bei einer                      R 4 eine Amtazulage nach Anlage IX.\n~ mit 4 und 5 Planltellen für Staatunwllte eine Planetelle für                      ., /d ;e 4 Planstellen fOr Staatsanwllte kann eine Planstele für einen Oberetaats.\neinen Staatsanwalt als Gruppenleiter und bei einer Staatsanwaltachaft mit 6 und         anwalt als Abteilungsleiter ausgebracht werden; erhllt als der stlndige Va1reler\nmehr Planstellen für Staatsanwllte 2 Planstellen für Staatsanwllte als Gruppenleitw     eines leitenden Oberataalsanwalta der Beeoldungsgruppe A 3 odar A 4 eine Amts·\nausgebracht w«den.                                                                      zulege nach Anlage IX.\n') Mit 101 und mehr Planatellen für Staataanwllte; erhllt eine Amtszulage nach\nBesoldungsgruppe R 2                                         „   AnlagelX.\nMit 11 und metv Planatelen für Amtaaiwllle; -11llt bei einer Amtsanwaltllchaft mit\n28 U'ld mehr Planstellen für Amtaanwltte eine Amtazulage nach Anlage IX.\nRichter am Amtsgericht                    .                                             ') Mit 26 und mehr Planstellen für Amtaanwllte.\n- als weiterer aufsichtführender Richter - 1)                                      \"') Mit bis zu 10 Planstellen für Staatsanwllte; erhllt eine Amtszulage nach Anlage IX.\n- als der ständige Vertreter eines Direktors - 2)\nBesoldungsgruppe R 3\nRichter am Arbeitsgericht\n1\n- als weiterer aufsichtfOhrender Richter - )                                       Vorsitzender Richter am Bundespatentgericht\n- als der ständige Vertreter eines Direktors - 2)                                  Vorsitzender Richter am Finanzgericht\nRichter am Bundespatentgericht                                                         Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht\nRichter am Finanzgericht                                                               Vorsitzender Richter am Landessozialgericht\nRichter am Landessozialgericht                                                         Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht\nRichter am Oberlandesgericht (Kammergericht)                                               (Kammergericht)\nRichter am Oberverwaltungsgericht                                                     Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht\n~erwaltungsgerichtshof)                                                                ~erwaltungsgerichtshof)\n1\nRichter am Sozialgericht                                                              Präsident des Amtsgerichts                    )\n1\n- als weiterer aufsichtführender Richter - )                                       Präsident des Arbeitsgerichts ')\n- als der ständige Vertreter eines Direktors - 2)                                  Präsident des Bundesdisziplinargerichts\nVorsitzender Richter am Bundesdisziplinargericht                                       Präsident des Landgerichts 1)\nVorsitzender Richter am Landgericht                                                   Präsident des Sozialgerichts 1)\nVorsitzender Richter am Truppendienstgericht                                          Präsident des Truppendienstgerichts\nVorsitzender Richter am Verwaltungsgericht                                            Präsident des Verwaltungsgerichts                       1\n)\nDirektor des Amtsgerichts 3)\nVazepräsident des Amtsgerichts 2)\nDirektor des Arbeitsgerichts 3)\nVizepräsident des Finanzgerichts 3)\nDirektor des Sozialgerichts 3)\nVazepräsident des Landesarbeitsgerichts 3)\nVizepräsident des Amtsgerichts 4)\nVizepräsident des Landessozialgerichts 3)\nVazepräsident des Arbeitsgerichts ')\nVazepräsident des Landgerichts 2)\nVizepräsident des Bundesdisziplinargerichts 5)\nVazepräsident des Oberlandesgerichts 3)\nVizepräsident des Landgerichts 5)\nVazepräsident des Oberverwaltungsgerichts\nVazepräsident des Sozialgerichts ')                                                        Nerwaltungsgerichtshofs) 3)\nVizepräsident des Truppendienstgerichts 5)                                             Vizepräsident des Verwaltungsgerichts 2)\nVizepräsident des Verwaltungsgerichts 5)                                               Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nOberstaatsanwalt                                                                       leitender Oberstaatsanwalt\n- als Abteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft bei                                - als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Land-\neinem Landgericht - 8)                                                                  gericht - \")","Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Oktober 1994                                                                    2693\n1\n- als Abteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft bei                               Präsident des Amtsgerichts                   )\neinem Oberlandesgericht (Kammergericht) -                                        Präsident des Finanzgerichts 2)\n') An einem Gericht mit bis zu 40 Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstel-\nlen der Gerichte, Ober die der Präsident die Dienstaufsicht führt.                     Präsident des Landesarbeitsgerichts 2)\n') Als der stlndige Verneter des Präsidenten eines Gerichts mit 81 und mehr Richter-\nplanstellen, einachließllch der Richterplanstellen der Gerichte, Ober die der Präsi-\nPräsident des Landessozialgerichts 3)\ndent die Dienstaufsicht führt.                                                                                                   1\nPräsident des Landgerichts                  )\n') Erhält als der atändige Vertreter eines Prlsidenten der Besoldungsgruppe R 6 eine\nAmtszulage nach Anlage IX.\nPräsident des Oberlandesgerichts 3)\n•) Mit 11 bis 40 Planstellen fOr Staatsanwälte.\nPräsident des Oberverwaltungsgerichts\nBesoldungsgruppe R 4                                               (Verwaltungsgerichtshofs) 3)\nPräsident des Amtsgerichts                   1\n)                                           Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof\nPräsident des Arbeitsgerichts 2)                                                          Generalstaatsanwalt\n1                                                - als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Ober-\nPräsident des Landgerichts                    )\nlandesgericht (Kammergericht) - \")\nPräsident des Sozialgerichts 2)\n') An einem Gericht mit 151 und mehr Rlchterplanstel1en eil'\\9Chfie81ich der Richter-\nPräsident des Verwaltungsgerichts                      1\n)                                   planstellen der Gerichte, Ober die der Prisident die Dienstaufsicht führt.\n') An einem Gericht mit 26 und mehr Richterplanstellen im Bezirk.\nVizepräsident des Bundespatentgerichts                                                    ') An einem Gericht mit 26 bis 100 Richterplanstellen im Bezn.\n') Mit 101 und mehr Planstellen für Staatsanwllte im Bezirk.\nVizepräsident des Landessozialgerichts 3)\nVizepräsident des Oberlandesgerichts                                                                                Besoldungsgruppe R 7\n(Kammergerichts) 3)\nBundesanwalt beim Bundesgerichtshof\nVizepräsident des Oberverwaltungsgerichts\n3\n- als Abteilungsleiter bei der Bundesanwaltschaft -\n(Verwaltungsgerichtshofs) )\nleitender Oberstaatsanwalt                                                                                          Besoldungsgruppe R 8\n- als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Land-\nVorsitzender Richter am Bundesarbeitsgericht\ngericht - \")\n') An einem Gericht mit 41 bis 80 Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstel-\nVorsitzender Richter am Bundesfinanzhof\nlen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n') An einem Gericht mit 41 und mehr Richterplanstellen einschließlich der Richterplan-\nstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.                Vorsitzender Richter am Bundessozialgericht\n\") Als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 8.\n') Mit 41 und mehr Planstellen für Staatsanwälte. Der Leiter der Staatsanwaltschaft bei   Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht\ndem Landgericht Berlin führt die Amtsbezeichnung .Generalstaatsanwalt\".\nPräsident des Bundespatentgerichts\nBesoldungsgruppe R 5                                           Präsident des Landessozialgerichts 1)\nPräsident des Amtsgerichts                   1\n)                                          Präsident des Oberlandesgerichts\n(Kammergerichts) 1)\nPräsident des Finanzgerichts 2)\nPräsident des Oberverwaltungsgerichts\nPräsident des Landesarbeitsgerichts 2)\n(Verwaltungsgerichtshofs) 1)\nPräsident des Landessozialgerichts 2)\n1                                             Vizepräsident des Bundesarbeitsgerichts 2)\nPräsident des Landgerichts                    )\nVizepräsident des Bundesfinanzhofs 2)\nPräsident des Oberlandesgerichts 2)\nVizepräsident des Bundesgerichtshofs 2)\nPräsident des Oberverwaltungsgerichts 2)\nPräsident des Verwaltungsgerichts                       1\n)\nVizepräsident des Bundessozialgerichts 2)\nVizepräsident des Bundesverwaltungsgerichts 2)\nGeneralstaatsanwalt\n- als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Ober-                                ') An einem Gericht mit 101 und mehr Richterplanstellen im Bezirk.\n') Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.\nlandesgericht - 3)\n') An einem Gericht mit 81 bis 150 Richterplanstellen einschließlich der Richterplan-\nstellen der Gerichte, Ober die der Präsident die Dienstaufsicht führt.                                          Besoldungsgruppe R 9\n') An einem Gericht mit bis zu 25 Richterplanstellen im Bezirk.\n') Mit bis zu 100 Planstellen für Staatsanwllte im Bezirk.                                Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof\nBesoldungsgruppe R 6                                                                    Besoldungsgruppe R 10\nRichter am Bundesarbeitsgericht                                                           Präsident des Bundesarbeitsgerichts\nRichter am Bundesfinanzhof                                                                Präsident des Bundesfinanzhofs\nRichter am Bundesgerichtshof                                                              Präsident des Bundesgerichtshofs\nRichter am Bundessozialgericht                                                            Präsident des Bundessozialgerichts\nRichter am Bundesverwaltungsgericht                                                       Präsident des Bundesverwaltungsgerichts","2694                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nAnlage IV\n1. Bundesbesoldungsordnung A                                                                        Grundgehaltasltze\n(Monatsbetrige in DM)\nOrts-\nBesol-                                                                                               Dienstaltersstufe\ndungs-    zuschlag\nTarif-\ngruppe\nklasse       1         1      2      1     3        1      4     1       5    1     8      1      7\nA    1              1 465,47          1 516,18     1 566,89        1 617,60      1 668,31   1 719,02     1 769,73\nA    2              1 591,96          1 642,29     1 692,62        1 742,95     1 793,28    1 843,61     1 893,94\nA    3              1 693,35          1 746,90     1 800,45        1 854,00     1 907,55    1 961,10     2 014,65\nA    4         II   1 750,90          1 813,94     1 876,98        1 940,02     2 003,06    2 066,10     2129,14\nA    5              1 n1,86           1 838,50     1 905,14        1 971,78     2 038,42    2105,06      2171,70\nA   6               1 833,61          1 905,02     1 976,43        2047,84      2 119,25    2190,66      2262,07\nA    7              1 951,09         2023,29       2 095,49        2167,69      2239,89     2 312,09     2 384,29\nA    8              2039,47          2125,83       2 212,19        2 298,55     2 384,91    2471,27      2 557,63\nA 9                 2190,97          2 272,49      2 357,45        2443,07      2530,29     2625,33      2 720,37\nA10           lc    2 399,10         2 517,19      2635,28         2 753,37     2 871,46    2 989,55     3107,64\nA 11                2 795,00         2 916,00      3037,00         3158,00      3 279,00    3400,00      3 521,00\nA 12                3044,45          3188,71       3332,97         34n,23       3 621,49    3 765,75     3 910,01\nA 13                3 449,14         3 604,92      3 760,70        3916,48      4 072,26    4228,04      4 383,82\nA 14          lb    3550,25          3 752.26      3954,27         4156,28      4 358,29    4 560,30     4 762,31\nA15                 4002,87          4·224,97      4447,07         4 669,17     4 891,27    5113,37      5 335,47\nA 16                4449,05          4 705,92      4962,79         5 219,66     5476,53     5 733,40     5 990,27\n2. Bundesbesoldungsordnung B\nGrundgehaltssitze\n(Monatsbeträge in DM)\nBesoldungs-      Ortszuschlag\ngruppe         Tarifldasse\nB 1                lb\n7112,27\nB 2                               8 435,21\nB    3                            8 825,16\nB   4                             9411,74\nB    5                           10084,68\nB    6             la            10 720,19\nB    7                           11 338,36\nB 8                              11 982,69\nB 9                              12 782,71\nB 10                             15 267,00\nB 11                             16668,07\n3. Bundesbesoldungsordnung C                                                                        Grundgehaltssitze\n(Monatsbeträge in DM)\nBesol-      Orts-\nzuschlag                                                                                  Dienstaltersstufe\ndungs-\ngruppe       Tarif-\nklasse       1         1      2      1     3        1      4     1       5    1     8      1      7\nC 1                 3 449,14          3 604,92     3 760,70        3 916,48      4 072,26   4 228,04      4 383,82\nC 2          lb    3458,85           3 707,11     3955,37         4203,63       4 451,89   4 700,15     4 948,41\nC 3                3 908,71          4189,81      4 470,91        4 752,01      5 033,11   5 314,21     5 595,31\nC 4           la   5 062,04          5 344,61     5 627,18        5 909,75      6192,32    6 474,89     6 757,46","Nr. 66 - Tag der Ausgabe: BoM, den 6. Oktober 1994                            2695\nGültig ab 1. Oktober 1994, für die\nBesoldungsgruppen A 9 bis A 16\nsowie für die Bundesbesoldungsord-\nnungen B, C und R ab 1. Januar 1995\n8    1     9    1      10     1     11      1    12      1      13      1      14     1      15\n1 820,44\n1 944,27\n2068,20\n2192,18\n2 238,34   2 304,98\n2 333,48   2404,89     2476,30\n2 456.49   2 528,69    2 600,89      2673,09      2 745,29\n2 643,99   2 730,35    2 816,71      2 903,07     2 989,43      3 075,79\n2 815,41   2 910,45    3 005,49      3100,53      3195,57       3290,61\n3 225,73   3 343,82    3 461,91      3580,00      3698,09       3816,18\n3 642,00   3 763,00    3884,00       4005,00      4126,00       4 247,00        4 368,00\n4 054,27   4198,53     4 342,79      4487,05      4631,31       4 n5,57         4 919,83\n4 539,60   4 695,38    4 851,16      5006,94      5162,72       5 318,50        5474,28\n4 964,32   5166,33     5 368,34      5 570,35     sn2,36        5 974,37        6176,38\n5 557,57   5n9,67      6001,n        6 223,87     6445,97       6668,07         6 890,17     7 112,27\n6 247,14   6 504,01    6 760,88      7 017,75     7 274,62      7 531.49        7 788,36     8 045,23\n8    1     9    1      10     1     11      1    12      1     13       1      14    (      15\n4 539,60   4 695,38    4851,16       5006,94      5162,72       5 318,50       5474,28\n5196,67    5444,93     5693,19       5 941,45     6189,71      6437,97         6686,23       6 934,49\n5 876.41   6 157,51    6438,61       6 719,71     7 000,81      7 281,91       7 563,01      7 844,11\n7 040,03   7 322,60    7605,17       7 887,74     8170,31       8452,88        8 735,45      9 018,02","2696                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n4. Bundesbesoldungsordnung R\nGrundgehaltssitze\n(Monatsbeträge in DM)\nStufe\nOrts-\nBesof.                    1           2            3          4           5        6     7           8        9          10\nzuschlag\ndungs-\nTarif-\ngruppe                                                          Lebensalter\nklasse\n31          33           35         37          39       41     43         45       47          49\nR 1          lb      4 468,44 4 785,76 5103,08 5420,40 5 737,72 6055,04 6372,36 6689,68 7007,00 7 324,32\nR 2                  5 228,01 5 545,33 5862,65 6179,97 6497,29 6 814,61 7131,93 7449,25 7766,57 8083,89\nR 3                  8 825,16\nR    4               9 411,74\nR    5              10 084,68\nR    6       la     10 720,19\nR    7              11 338,36\nR    8              11 982,69\nR 9                 12 782,71\nR 10                15 975,21\nAnlage V                                                                                     Gültig ab 1. Oktober 1994, für die\nBesoldungsgruppen A 9 bis A 16\nsowie für die Bundesbesoldungsord-\nnungen B, C und R ab 1. Januar 1995\nOrtszuschlag\n(Monatsbeträge in DM)\nTarifklasse                 Zu der Tarifklasse gehörende                   Stufe 1          Stufe 2            Stufe 3\nBesoldungsgruppen                                                               1 Kind\nB 3 bis B 11\nla          C4                                                       1 087,36         1 260,82           1 409,24\nR 3 bis R 10\nB 1 und B 2\nlb          A 13 bis A 16                                              917,28         1 090,74           1 239, 16\nC1bisC3\nR 1 und R 2\nlc          A 9 bis A 12                                               815,20           988,66           1 137,08\nII          A 1 bis A 8                                               767,93           933,11           1 081,53\nBei mehr als einem Kind erhöht sich der Ortszuschlag für jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 148,42 DM.\nIn Tarifklasse II erhöht sich der Ortszuschlag der Stufe 3 für das erste zu berOcksichtigende Kind in den Besoldungs-\ngruppen A 1 bis A 5 um je 10 DM, ab Stufe 4 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 1\nbis A 3 um je 50 DM, in Besoldungsgruppe A 4 um je 40 DM und in Besoldungsgruppe A 5 um je 30 DM. Soweit dadurch\nim Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unter-\nschiedsbetrag zusätzlich gewährt.\nOrtszuschlag nach§ 39 Abs. 2 Satz 1: Tarifklasse lc                652,16 DM\nTarifklasse II   614,35 DM.","Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Oktober 1994                     2697\nGültig ab 1. Oktober 1994, für die                                                                 Anlage Via\nBesoldungsgruppen A 9 bis A 16\nsowie für die Bundesbesoldungsord-\nnungen B, C und R ab 1. Januar 1995\nAuslandszuschlag (§ 55 Abs. 2)\n(Monatsbeträge in DM)\nStufe\nBesoldungsgruppe\n1         2      3       4      5       6       7     8      9    10    11      12\nA 1 bisA8 ....       1479     1 748   2017   2286    2555   2824     3093  3362   3631 3900  4169    4438\nA 9 ..........       1 739    2028    2 317  2606    2895   3184     3473  3762   4051 4340  4629    4 918\nA 10 ..........      1967     2267    2567   2867    3167   3467     3767  4067   4367 4667  4967    5267\nA 11 ..........      2145     2459    2n3    3087    3401   3715     4029  4343   4657 4 971 5285    5599\nA 12 ..........      2387     2720    3053   3386    3 719  4052     4385 4 718 5051   5384  5 717   6050\nA 13 ..........      2625     2971    3317   3663    4009   4355     4 701 5047   5393 5739  6085    6431\nA 14 ..........      2868     3226    3584   3942    4300   4658     5016  5374   5732 6090  6448    6806\nA 15 ..........      3203     3590    3977   4364    4 751  5138     5525  5912   6299 6686  7073    7460\nA 16bisB2 ....       3390     3797    4204   4 611   5018   5425     5832  6239   6646 7053  7460    7867\nB 3und84 ....        3390     3817    4244   4671    5098   5525     5952  6379   6806 7233  7660    8087\nB 5bis 87 ....       3740     4213    4686   5159    5632   6105     6578  7051   7524 7997  8470    8943\nB 8 und höher ..     4012     4547    5082   5617    6152   6687     7222  7757   8292 8827  9362    9897\nGültig ab 1. Oktober 1994, für die                                                                Anlage Vlb\nBesoldungsgruppen A 9 bis A 16\nsowie für die Bundesbesoldungsord-\nnungen 8, C und R ab 1. Januar 1995\nAuslandszuschlag (§ 55 Abs. 3)\n(Monatsbeträge in DM)\nStufe\nBesoldungsgruppe\n1         2      3       4      5       8       7     8      9    10    11      12\nA 1 bisA8 ....       1 257    1486    1 715  1944    2173   2402     2631  2860   3089 3318  3547    3776\nA 9 ..........       1 478    1724    1970 2216      2462 2708 2954 3200 3446          3692  3938    4184\nA 10 ..........      1672     1927 2182      2437    2692   2947     3202  3457   3712 3967  4222    44n\nA11 ..........       1823     2090    2357   2624    2891   3158     3425  3692   3959 4226  4493    4760\nA 12 ..........      2029     2 312   2595   2878    3161   3444     3727  4010   4293 4576  4859    5142\nA 13 ..........      2231     2525    2819   3113    3407   3701     3995  4289   4583 4877  5171    5465\nA 14 ..........      2438     2742    3046   3350    3654   3958 4262 4566        4870 5174  5478    5782\nA 15 ..........      2723     3052    3381   3710    4039   4368     4697  5026 5355 5684 6013 6342\nA 16bis 82 ....      2882     3228    3574   3920    4266 4612 4958 5304          5650 5996  6342    6688\nB 3undB4 ....        2882     3245    3608   3971    4334   4697     5060  5423   5786 6149  6512    6875\nB 5bisB7 ....        3179     3581    3983   4385    4787   5189     5591  5993   6395 6797  7199    7601\nB 8 und höher ..     3410     3865    4320   4 775   5230   5685     6140  6595   7050 7505  7960 8415","2698                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nAnlage Vlc                                                                   Gültig ab 1. Oktober 1994, für die\nBesoldungsgruppen A 9 bis A 16\nsowie für die Bundesbesoldungsord-\nnungen B, C und R ab 1. Januar 1995\nAuslandszuschlag (§ 55 Abs. 4)\n(Monatsbeträge in DM)\nStufe\nBesoldungsgruppe\n1     2      3        4       5      6         7     8        9      10      11      12\nA 1bisA8 ....      1 035 1223  1 411    1 599    1787   1975     2163   2351    2539    2727   2915    3103\nA 9 ..........     1 217 1419   1 621   1823    2025    2227     2429   2631    2833    3035   3237    3439\nA 10 ..........    13n   1587   1797    2007    2217    2427     2637   2847    3057    3267   34n 3687\nA 11 ..........    1 501 1 721 1 941    2161    2381    2601     2821   3041    3261    3481   3 701   3921\nA 12 ..........    1 671 1904  2137     2370     2603   2836     3069   3302    3535    3768   4001    4234\nA 13 ..........    1838  2080  2322     2564    2806    3048     3290   3532    3n4 4016 4258 4500\nA 14 .........•    2008  2259  2 510    2761     3012   3263     3514   3765    4016    4267   4 518   4769\nA 15 ..........    2242  2513  2784     3055     3326   3597     3868   4139    4410    4681   4952    5223\nA 16bisB2 ....     2373  2658  2943     3228     3513   3798     4083   4368    4653    4938   5223    5508\nB 3undB4 ....      2373  2672  2 971    3270     3569   3868     4167   4466    4765    5064   5363    5662\nB 5bisB7 ....      2618  2949  3280     3611     3942   4273     4604   4935    5266    5597   5928    6259\nB 8undhöher ..     2808  3183  3558     3933     4308   4683     5058   5433    5808    6183   6558    6933\nAnlage Vld                                                                    Gültig ab 1. Oktober 1994, für die\nBesoldungsgruppen A 9 bis A 16\nsowie für die Bundesbesoldungsord-\nnungen B, C und R ab 1. Januar 1995\nAuslandszuschlag (§ 55 Abs. 4)\n- Unterkunft und Verpflegung -\n(Monatsbeträge in DM)\nStufe\nBesoldungsgruppe\n1     2      3       4       5      6         7     8        9      10      11      12\nA 1 bisA8 ....      725   857    989    1121    1253   1385      1 517 1649    1 781   1913 2045      21n\nA 9 ..........      852   993  1134     1 275   1 416  1557      1 698 1839    1980    2121    2262    2403\nA 10 ..........     964 1 111  1 258    1405    1 552  1699      1846  1 993   2140    2287    2434    2 581\nA 11 ..........   1 051 1205   1359     1 513   1667   1 821     1 975 2129    2283    2437    2591    2745\nA 12 ..........   1170  1 333  1496     1659    1 822  1985     2148   2 311   2474    2637    2800    2963\nA 13 ..........   1 287 1456   1 625    1 794   1 963  2132      2 301 2470    2639    2808    29n     3146\nA 14 ..........   1406  1582   1 758    1 934   2110   2286     2462   2638    2814    2990    3166    3342\nA 15 ..........   1 569 1 759  1949     2139    2329   2 519     2709  2899    3089    3279    3469    3659\nA 16bisB2 ....    1 661 1 861  2 061    2 261   2461   2661      2861  3061    3261    3461    3661    3861\nB 3und84 ....     1 661 1870 2079       2288    2497   2706      2 915 3124    3333    3542    3751    3960\nB 5bisB7 ....     1833  2065   2297     2529    2 761  2993      3225  3457    3689    3921    4153    4385\nB 8undhöher ..    1 966 2229   2492     2755    3018   3281      3544  3807    4070    4333    4596    4859","Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Oktober 1994                       2699\nGültig ab 1. Oktober 1994, für die                                                                 Anlage Vle\nBesoldungsgruppen A 9 bis A 16\nsowie für die Bundesbesoldungsord-\nnungen B, C und R ab 1. Januar 1995\nAuslandszuschlag (§ 55 Abs. 4)\n- Unterkunft oder Verpflegung -\n(Monatsbeträge in DM)\nStufe\nBesoldungsgruppe\n1         2      3       4       5       6        7     8     9    10    11       12\nA 1 bis AB ....        880    1040    1200    1360    1520    1680     1840  2000  2160 2320  2480     2640\nA 9 ..........       1 034    1206    1 378   1 550   1 722   1 894    2066  2238  2410 2582  2754     2926\nA 10 ..........      1170     1349    1 528   1 707   1886    2065     2244  2423  2602 2 781 2960     3139\nA 11 ..........      1 276    1463    1 650   1 837   2024    2 211    2398  2585  2772 2959  3146     3333\nA 12 ..........      1 420    1 618   1 816   2014    2212    2410     2608  2806  3004 3202  3400     3598\nA 13 ..........      1 561    1 767   1 973   2179    2385    2 591    2797  3003  3209 3415  3621     3827\nA 14 ..........      1 707    1920    2133    2346    2559    2772     2985  3198  3411 3624  3837     4050\nA 15 ..........      1906     2136    2366    2596    2826    3056     3286  3516  3746 3976  4206     4436\nA 16bis82 ....       2 017    2259    2 501   2743    2985    3227     3469  3 711 3953 4195  4437     4679\nB 3und 84 ....       2017     2 271   2525    2779    3033    3287     3541  3795  4049 4303  4557     4 811\nB 5bisB7 ....        2225     2506    2787    3068    3349    3630     3 911 4192  4473 4754  5035     5 316\nB 8 und höher ..     2387     2706    3025    3344    3663    3982     4301  4620  4939 5258  5577     5896\nGültig ab 1. Oktober 1994, für die                                                                   Anlage Vif\nBesoldungsgruppen A 9 bis A 16\nsowie für die Bundesbesoldungsord-\nnungen B, C und R ab 1. Januar 1995\nAuslandszuschlag (§ 55 Abs. 5)\n(Monatsbeträge in DM)\nStufe\nBesoldungsgruppe\n1         2      3       4       5       6        7     8     9    10    11       12\nA 1 bisA8 ....       1640     1 917   2194    2471    2748    3025     3302  3579  3856 4133  4410     4687\nA 9 ..........       1920     2217    2 514   2 811   3108    3405     3702  3999  4296 4593  4890     5187\nA 10 ..........      2172     2480 2788 3096 3404 3712 4020 4328 4636 4944 5252 5560\nA 11 .........•      2371     2695    3019    3343    3667    3991     4315  4639  4963 5287  5 611    5935\nA 12 .........•      2636     2978    3320    3662    4004    4346     4688  5030  5372 5714  6056     6398\nA 13 ..........      2899     3256    3613    3970    4327    4684     5041  5398  5755 6112  6469     6826\nA 14 ..........      3166     3535    3904    4273    4642    5011     5380  5749  6118 6487  6856 7225\nA 15 ..........      3539     3940    4 341   4 742   5143    5544     5945  6346  6747 7148  7549     7950\nA 16bis82 ....       3759     4180    4601    5022    5443    5864     6285  6706  7127 7548  7969     8390\nB 3undB4 ....        3766     4209    4652    5095    5538    5981     6424  6867  7310 7753  8196     8639\nB 5bisB7 ....        4198     4685    5172    5659    6146    6633     7120  7607  8094 8581  9068\nB 8 und höher ..     4535     5086    5637    6188    6739    7290     7841  8392  8943 9494","2700                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nAnlage Vlg                                                                  Gültig ab 1. Oktober 1994, fOr die\nBesoldungsgruppen A 9 bis A 16\nsowie für die Bundesbesoldungsord-\nnungen B, C und R ab 1. Januar 1995\nAuslandszuschlag (1 55 Abs. 5)\n(Monatsbeträge in DM)\nStufe\nBesoldungsgruppe\n1     2      3       4      5       6        7     8        9      10      11      12\nA 1 bisA8 ....     1406  1 641  1876   2 111   2346    2 581    2 816 3051    3286    3521   3756    3991\nA 9 ..........     1645  1 897  2149   2 401   2653    2905     3157  3409    3661    3913   4165    4417\nA 10 ..........    1862  2125   2388   2651    2 914   31n      3440  3703    3966    4229   4492    4755\nA11 ..........     2034  2 310  2586   2862    3138    3414     3690  3966   4242     4 518  4 794   5070\nA 12 ..........    2 263 2553   2843   3133    3423    3713     4003  4293    4583    4873   5163    5453\nA 13 ..........    2 491 2794   3097   3400    3703    4006     4309  4 612   4 915   5218    5 521  5824\nA 14 ..........    2 717 3030   3343   3656    3969    4282     4595  4908    5221    5534   5847    6160\nA 15 ..........    3039  3379   3 719  4059    4399    4739     5079  5419    5759    6099   6439    6n9\nA 16bisB2 ....     3229  3586   3943   4300    4657    5 014    5 371 5728    6085    6442   6799    7156\nB 3undB4 ....      3241  3617   3993   4369    4 745   5121     5497  5873    6249    6625   7001    13n\nB 5bisB7 ....      3615  4029   4443   4857    5271    5685     6099  6513    6927    7341   7755\nB Bund höher ..   3 910 4378   4846   5 314   5782    6250     6 718 7186    7654    8122\nAnlage Vlh                                                                  Gültig ab 1. Oktober 1994, für die\nBesoldungsgruppen A 9 bis A 16\nsowie für die Bundesbesoldungsord-\nnungen 8, C und R ab 1. Januar 1995\nAuslandszuschlag (§ 55 Abs. 5)\n(Monatsbeträge in DM)\nStufe\nBesoldungsgruppe\n1     2     3       4       5       6        7     8       9      10      11      12\nA 1 bisA8 ....    1179  1372   1565    1758   1 951   2144     2337  2530    2723    2916    3109    3302\nA 9 ..........    13n   1586   1795    2004   2 213   2422     2631  2840    3049    3258    3467    3676\nA10 ..........    1558  1na    1988    2203   2418    2633     2848  3063    3278    3493    3708    3923\nA 11 ......•...   1703  1 931  2159    2387   2615    2843     3071  3299    3527    3755    3983    4211\nA 12 .•........   1893 2133    2373    2613   2853    3093     3333  3573    3813    4053    4293    4533\nA 13 ..........   2084  2332   2580    2828   3076    3324     3572  3820    4068    4316    4564    4812\nA 14 ..........   2276  2533   2790    3047   3304    3561     3818  4075    4332    4589    4846    5103\nA 15 ...•......   2545  2826   3107    3388   3669    3950     4231   4512   4793    5074    5355    5636\nA 16bis82 ....    2706  3001   3296    3591   3886    4181     4476  4 771   5066    5361    5656    5951\nB 3undB4 ....     2718  3028   3338    3648   3958    4268     4578  4888    5198    5508    5818    6128\nB 5bisB7 ....     3038  3378   3718    4058   4398    4738     5078   5418   5758    6098    6438\nB 8undhöher ••    3290  36n    4064    4451   4838    5225     5612  5999    6386    6n3","Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Oktober 1994                                        ·2101\nGültig ab 1. Oktober 1994, für die                                                                                        Anlage VII\nBesoldungsgruppen A 9 bis A 16\nsowie für die Bundesbesoldungsord-\nnungen B, C und R ab 1. Januar 1995\nAualandsklnderzuschlag (§ 56)\n(Monatsbeträge in DM je Kind)\nnach§ 56 Abs. 1 Nr. 1\nnach§ 56\nStufe des Auslandszuschlages                                       Abs. 1 Nr. 2\nBesoldungsgruppe\n1        2      3     4       5       6        7     8        9      10  11      12\nA 1 bis A 16            215       246     277   308     339    370      401    432     463    494  525     556           215\nB 1 bis B 11\nDieser Betrag erhöht sich um Beträge in der Höhe des Kindergeldes, das nach dem\nBundeskindergeldgesetz zustehen würde.\nGültig ab 1. Oktober 1994                                                                                                Anlage VIII\nAnwlrtergrundbetrag\nAnwlrterverhelratetenzuschlag\n(Monatsbeträge in DM)\nGrundbetrag                  Verheiratetenzuschlag\nEingangsamt, in das der AnwArter\nnach Abschluß des Vorberettungsdiees                 vor Vollendung    nach Vollendung\nnach§ 62            nach§ 62\nunmittelbar eintritt                     des 26. Lebens-     des 26. Lebens-\nAbs.1              Abs. 2\nJahres             jahres\nA 1 bisA4      ...............................                     1267                1389           330                 110\nA 5bisA 8 ...............................                          1461                1624           383                 110\nA 9bisA 11      ..............................                     1 546               1733           442                 110\nA12   .....................................                        1 n1                1971           466                 110\nA13 .....................................                          1822                2032           482                 110\nA 13 + Zulage\n(Nummer 27 Abs. 1 Buchstabe d der\nVorbemerkungen zu den Bundesbesoldungs-\nordnungen A und B)\noderR 1   ..................................                       1875                2099           498                 110","2702                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nAnlage IX                                                                                             Gültig ab 1. Oktober 1994, für die\nBesoldungsgruppen A 9 bis A 16\nsowie für die Bundesbesoldungsord-\nnungen B, C und R ab 1. Januar 1995\nAmtszulagen, Stellenzulagen, Zulagen, Vergütungen\n(Monatsbeträge)\n- in der Reihenfolge der Gesetzesstellen -\nBetrag in Deutscher Marl<,                                                       Betrag in Deutscher Mark,\nDem Grunde nach geregeft in                                          Dem Grunde nach geregelt in\nVomhundert, Bruchteil                                                            Vomhundert, Bruchteil\nBundesbesoldungsgesetz                                                      Nr. 7 Buchstabe a                                              200,00\n§44                                    bis zu          200,00                      Buchstabeb                                               80,00\n§48Abs. 2                              bis zu          100,00               Nr. 8 Buchstabe a                                              250,00\n§78                                                                                Buchstabeb                                              130,00\nbis zu          150,00\nNr.9                                                           120,00\n§80a\nAbs. 1 und 2                                                       Nummer 6 Abs. 1\nDie Zulage beträgt für die Beamten                                 Buchstabea                                                         900,00\nBuchstabeb                                                        720,00\ndes einfachen Dienstes                       120,00\nBuchstabec                                                         576,00\ndes mittleren Dienstes                       180,00\ndes gehobenen Dienstes                       300,00        Nummer6a                                                             200,00\ndes höheren Dienstes                         430,00        Nummer7\nAbs.3                                                                Die Zulage beträgt für die                     12,5 V. H. des\nBuchstabe a Nummer 1                              500,00           Beamten und Soldaten der                      Endgrundgehalts\nNummer2                            170,00\nBesoldungsgruppen                             oder, bei festen\nGehAttem, des\nBuchstabe b Nummer 1                              200,00\nGrundgehalts der\nNummer2                            120,00                                                         Besok:tungsgruppe*)\nA 1 bis AS                                    AS\nA6bisA9                                        A9\nBundesbesoldungsordnungen A und B\nA 10 bis A 13                                 A 13\nVorbemerkungen                                                         A 14, A 15, B 1                                A15\nNummer 2 Abs. 2                                        250,00          A 16, B 2 bis B 4                              B3\nNummer4                                                100,00          B 5 bis B 7                                    B6\nB 8 bis B 10                                   B9\nNummer4a                                               150,00\nB 11                                           B 11\nNummer 5\nDie Zulage beträgt für                                             Nummer 8 Abs. 1\nMannschaften,                                                     Die Zulage beträgt\nUnteroffaziere/Beamte                                             für die Beamten der Besoldungsgruppen\nder Besoldungsgruppen A 5 und A 6                  70,00               A1bisA5                                                       234,n\nUnteroffiziere/Beamte                                                  A6bisA9                                                       322,80\nder Besoldungsgruppen A 7 bis A 9                 100,00               A 10bisA 13                                                   410,84\nOffiziere/Beamte des gehobenen                                         A 14 und höher                                                498,87\nund höheren Dienstes                              150,00          für Anwärter der Laufbahngruppe\nNummer Sa                                                                   des mittleren Dienstes                                        176,08\nAba.1                                                                     des gehobenen Dienstes                                        234,77\ndes höheren Dienstes                                          293,45\nBuchstabea                                        180,00\nBuchstabeb                                        300,00        Nummer Sa\nBuchstabec                                        430,00           Die Zulage beträgt\ntor die Beamten der Besoldungsgruppen\nAbs.2\nA1bisA5                                                       129,13\nNr. 1 Buchstabe a                                 270,00               A6bisA9                                                       176,08\nBuchstabeb                                 200,00               A 10bisA 13                                                   217,16\nNr. 2 Buchstabe a                                200,00               A 14 und höher                                                258,25\nBuchstabeb                                  80,00          für Anwärter der Laufbahngruppe\ndes mittleren Dienstes                                          93,92\nNr.3                                             130,00\ndes gehobenen Dienstes                                        123,26\nNr.4und5                                         120,00               des höheren Dienstes                                          152,61\nNr. 6 Buchstabe a                                270,00    0\n)  Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember\nBuchstabeb                                 200,00         1975 (BG81. 1s. 3091).","Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Oktober 1994                                             2703\nBetrag in Deutscher Mark,                                           Betrag in Deutscher Mark,\nDem Grunde nach geregelt in                                                     Dem Grunde nach geregelt in\nVomhundert, Bruchteil                                               Vomhundeft. Bruchteil\nNummer 8b                                                                       Nummer 23\nDie Zulage beträgt                                                             Abs.1                                                 20,00\nfür die Beamten der Besoldungsgruppen                                          Abs.2                                                 45,00\nA 1 bisA5                                                     211,30\nA6bisA9                                                       269,98     Nummer24\nA 10bisA 13                                                   352,15       Die Zulage beträgt für Beamte\nA 14 und höher                                                434,31         des mittleren Dienstes/\nfür Unteroffiziere                                  20,00\nfür Anwärter der Laufbahngruppe\ndes gehobenen Dienstes/\ndes mittleren Dienstes                                        158,47\nfür Offiziere bis zur Besoldungs-\ndes gehobenen Dienstes                                        211,30         gruppe A 12                                         45,00\ndes höheren Dienstes                                          264,11\nNummer25                                                75,00\nNummer 8c\nDie Zulage beträgt für die Beamten\nNummer 26 Abs. 1\ndes einfachen Dienstes                                        100,00\nDie Zulage beträgt für Beamte\ndes mittleren Dienstes                                        150,00\ndes mittleren Dienstes                            33,34\ndes gehobenen Dienstes                                        220,00\ndes gehobenen Dienstes                            75,00\ndes höheren Dienstes                                          300,00\nNummer 8d\nNummer 27\nDie Zulage beträgt für die Beamten\nAbs. 1\ndes einfachen Dienstes                                        150,00                                                             70,45\nBuchstabea\ndes mittleren Dienstes                                        200,00\nBuchstabeb\ndes gehobenen Dienstes                                        220,00\nDoppelbuchstabe aa                             97,45\ndes höheren Dienstes                                          250,00\nDoppelbuchstabe bb                            176,08\nNummer 9                                                                             Buchstabec                                       187,82\nDie Zulage beträgt                                                                  Buchstabed                                       187,82\nnach einer Dienstzeit                                                               Buchstabee                                        70,45\nvon einem Jahr                                                117,39       Abs. 2\nvon zwei Jahren                                               234,n            Buchstabe b\nNummer 9a                                                                               Doppelbuchstabe bb                             78,65\nAbs. 1                                                                             Buchstaben c und d                               117,39\nBuchstabea                                                    200,00\nBuchstabeb                                                    400,00     Nummer30                                                45,00\nBuchstabec                                                -   300,00     Besoldungsgruppen                     Fußnote\nAbs. 2                                                                        A2                                                      50,43\nBuchstabea                                                      80,00                                          2                 34,67\nBuchstabeb                                                    100,00                                           3                 92,99\n6                 46,97\nNummer 10 Abs. 1\nA3                                    1, 5              92,99\nDie Zulage beträgt\nnach einer Dienstzeit                                                                                              2                 50,43\nvon einem Jahr                                                117,39     A4                                    1, 4              92,99\nvon zwei Jahren                                               234,n                                            2                 50,43\nAS                                    3                 50,43\nNummer 11                                        ½2 des Grundgehalts\n4,6               92,99\nund des\nOrtszuschlags*)                A6                                    6                 50,43\nA7                                    2                 62,60\nNummer12                                                            176,08\n5    50 v. H. des\nNummer13a                                        bis zu             150,00                                                jeweiligen Unter-\nschiedsbetrages\nNummer 19 Satz 1                                                    348,69\nzum Grundgehalt\nNummer21                                                            292,52                                                der Besoldungs-\ngruppe A 8\n*) Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember\n1975 (BGBI. 1 S. 3091).                                                        A8                                    2                 80,69","2704                                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nBetrag in Deutscher Mark.                                       Betrag in Deutscher Mark.\nDem Grunde nach geregelt in                                                   Dem Grunde nach geregelt in\nVomhundef't, Bruchteil                                          Vomhundert, Bruchteil\nA9                                              2, 3, 6            375,39     Besoldungsgruppe                  Fußnote\n7    15 V. H. des             C2                                1                204,04\nAnfangs-\ngrundgehalts\nder Besoldungs-          Bundesbesoldungsordnung R\ngruppe A 9\nVorbemerkungen\nA12                                             7, 8               218,02\nA 13                                            6                  174,37     Nummer1a                                            70,45\n7                  261,54     Nummer2\n11, 12. 13         381,50       Die Zulage beträgt              12,5 v. H. des\nA 14                                            5                  261,54                                       Endgrundgehalts\nA 15                                            7                  261,54                                       oder, bei festen\nGehältern, des\nB 10                                            1, 2               604,40\nGrundgehalts\nder Besoklungs-\ngruppe *)\nBundesbesoldungsordnung C                                                       a) bei Verwendung\nbei obersten Gerichtshöfen\nVorbemerkungen\ndes Bundes für die Richter\nund Staatsanwälte\nNummer 2b                                                                          der Besoldungsgruppe(n)\nBuchstabea                                                       187,82          R1                           R1\nBuchstabeb                                                         70,45         R2bisR4                      R3\nR5bisR7                      R6\nR 8 bis R 10                 R9\nNummer 3\nDie Zulage beträgt                            12,5 V. H. des                  b) bei Verwendung\nEndgrundgehalts                    bei obersten Bundesbehörden,\noder, bei festen                   der Hauptverwaltung\nGehältern, des                     der Deutschen Bundesbahn\nGrundgehalts                       oder bei obersten\nder Besotdungs-                    Gerichtshöfen des Bundes,\ngruppe *)                          wenn ihnen kein Richter-\nfür Beamte der Besoldungs-                                                       amt übertragen ist, für die\ngruppe C 1                                    A 13                               Richter und Staatsanwätte\nder Besoldungsgruppe(n)\nfür Beamte der Besoldungs-\ngruppe C 2                                    A 15                               R1                           A 15\nfür Beamte der Besoldungs-                                                       R2bisR4                      B3\ngruppen C 3 und C 4                           B3                                 R5bisR7                      B6\nR 8 bis R 10                 B9\nNummer 5\nNummer4                                             75,00\nwenn ein Amt ausgeübt wird\nBesoldungsgruppen                 Fußnote\nder Besoldungsgruppe R 1                                         402,00\nR1                                1,2             289.19\nder Besoldungsgruppe R 2                                         450,00\nR2                                3bis8, 10       289,19\nR3                                3               289,19\n•>  Nach Maßgabe des Mikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember\nR8                                2               578,25\n1975 (BGBI. 1 s. 3091)."]}