{"id":"bgbl1-1994-65-7","kind":"bgbl1","year":1994,"number":65,"date":"1994-09-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/65#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-65-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_65.pdf#page=2","order":7,"title":"Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 41, Nr. 42 und Nr. 43","page":2642,"pdf_page":2,"num_pages":51,"content":["2594                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\noder in der Antarktis sowie der Bau, Umbau, Abbau         2. Schiffsbewegungen, die nur zum Zweck der Durch-\noder Betrieb wissenschaftlicher Stationen und sonsti-          fahrt durch die Antarktis erfolgen, ohne daß Ziele in der\nger Anlagen und Einrichtungen, die in der Bundesrepu-           Antarktis angesteuert werden;\nblik Deutschland organisiert werden oder von ihrem\n3. Tätigkeiten, die sich unmittelbar auf die Erforschung\nHoheitsgebiet ausgehen. Der Begriff der Tätigkeit\noder Nutzung antarktischer Robben nach dem Gesetz\nschließt jede Veränderung einer Tätigkeit ein;\nzu dem Übereinkommen vom 1. Juni 1972 zur Erhal-\n3. Umwelterheblichkeitsprüfung:                                     tung der antarktischen Robben (BGBI. 1987 II S. 90)\nbeziehen;\ndie vorläufige Bewertung der Umweltauswirkungen\nnach Artikel 2 der Anlage I des Umweltschutzproto-        4. Tätigkeiten, die sich unmittelbar auf die Erforschung\nkolls zum Antarktis-Vertrag;                                   oder Nutzung lebender Meeresschätze nach dem\n4. Umweltverträglichkeitsprüfung:                                   Gesetz zu dem Übereinkommen vom 20. Mai 1980\nüber die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der\ndie umfassende Bewertung der Umweltauswirkungen                Antarktis (BGBI. 1982 II S. 420) beziehen.\nnach Artikel 3 der Anlage I des Umweltschutzproto-\nkolls zum Antarktis-Vertrag;                                 (3) Das Umweltbundesamt ist über Tätigkeiten nach\nAbsatz 2zu unterrichten.\n5. Abfälle:\n(4) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die\nbewegliche Sachen, auch flüssige und gasförmige,          Tätigkeit in der Antarktis keine\nderer sich der Besitzer entledigen will, oder deren\ngeordnete Entsorgung zur Wahrung des Wohles der           1. nachteiligen Wirkungen auf Klima- oder Wetterverhält-\nAllgemeinheit, insbesondere des Schutzes der Umwelt            nisse,\ngeboten ist, oder radioaktive Reststoffe sowie aus-       2. erheblichen nachteiligen Wirkungen auf die Luft- oder\ngebaute oder abgebaute radioaktive Anlagenteile, die           Wasserqualität,\nnach § 9a Abs. 1 Nr. 2 des Atomgesetzes geordnet zu\n3. erheblichen Veränderungen der atmosphärischen,\nbeseitigen sind.\nLand-, Wasser-, Gletscher- oder Meeresumwelt,\n(2) Die In den §§ 17, 18, 20 bis 24, 26, 29, 32 und 34 und\n4. schädlichen Veränderungen in der Verbreitung, Häu-\nin Rechtsverordnungen nach § 5 Abs. 7 genannten\nfigkeit oder Produktivität von Tier- oder Pflanzenarten\nGebote und Verbote gelten für Teilnehmer einer Tätigkeit\noder deren Populationen,\nnach Absatz 1 Nr. 2 und für natürliche Personen mit\nWohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Gebiet der            5. zusätzlichen Gefahren für gefährdete oder bedrohte\nBundesrepublik Deutschland.                                         Arten oder deren Populationen,\n6. Schädigung oder erhebliche Gefährdung der Gebiete\n§3                                    von biologischer, wissenschaftlicher, historischer,\nästhetischer Bedeutung oder der Gebiete mit\nAllgemeine Genehmigungspflicht                        ursprünglichem Charakter,\n(1) Jede Tätigkeit nach§ 2 Abs. 1 Nr. 2, die von            7. sonstigen erheblichen Beeinträchtigungen der Umwelt\n1. deutschen Staatsangehörigen,                                     und der abhängigen und verbundenen Ökosysteme\n2. anderen natürlichen Personen mit Wohnsitz oder                besorgen läßt.\ngewöhnlichem Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepu-             (5) Umfaßt die beabsichtigte Tätigkeit Handlungen, die\nblik Deutschland,                                         nach § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 2 und 4 oder§ 29 Abs. 2 und 3\n3. juristischen Personen oder nichtrechtsfähigen Perso-        verboten sind, darf die Genehmigung nur erteilt werden,\nnenvereinigungen mit Sitz im Gebiet der Bundesrepu-       wenn die in § 17 Abs. 2, 3 und 4, § 18 Abs. 5 oder § 30\nblik Deutschland,                                         Abs. 1 und 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. In\ndiesem Fall gilt die nach§ 3 erteilte Genehmigung auch als\n4. ausländischen juristischen Personen oder nichtrechts.:.\nGenehmigung nach den §§ 17, 18 und 29.\nfähigen Personenvereinigungen\ndurchgeführt wird, bedarf einer Genehmigung. Die                  (6) Für Abfälle, die nach§ 21 Abs. 4 in die Bundesrepu-\nGenehmigung ist beim Umweltbundesamt schriftlich zu             blik Deutschland verbracht werden, hat der Antragsteller\nbeantragen. Ausländische juristische Personen müssen           einen Nachweis über die vorgesehene Entsorgung nach\neine Person im Sinne der Nummern 1 bis 3 benennen, die         den §§ 8 und 12 der Abfall- und Reststoffüberwachungs-\nals Antragsteller im Sinne dieses Gesetzes gilt. Für eine      verordnung vom 3. April 1990 (BGBI. 1S. 648) oder nach\nGruppe von Personen, die gemeinsam eine Tätigkeit              § 9a des Atomgesetzes vom 23. Dezember 1959 in der\ndurchführen wollen, kann dem Antragsteller als Bevoll-         Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 1985 (BGBI. 1\nmächtigtem nach den §§ .14 bis 21 des Verwaltungsver-          S. 1565) zu führen.\nfahrensgesetzes eine alle Teilnehmer erfassende Geneh-            (7) Die Genehmigung kann unter Auflagen und Bedin-\nmigung erteilt werden. Für gleichartige Tätigkeiten, die       gungen erteilt werden. Sie ist zu befristen. Sie kann nach\nregelmäßig in der Antarktis durchgeführt werden, kann          ihrer Erteilung unter Abwägung mit den schutzwürdigen\neine Genehmigung für einen bestimmten Zeitraum, höch-          Belangen des Begünstigten ganz oder teilweise widerru-\nstens aber für ein Jahr erteilt werden.                        fen oder mit Auflagen versehen werden, soweit Tatsachen\n(2) Keiner Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen:              bekannt werden, die besorgen lassen, daß die Tätigkeit\nAuswirkungen nach § 3 Abs. 4 haben wird.\n1. Tätigkeiten, die von einer anderen Vertragspartei des\nUmweltschutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag geneh-          (8) Über die Erteilung der Genehmigung entscheidet das\nmigt wurden;                                              Umweltbundesamt. Es holt vor der Entscheidung die Stel-","Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1994                               2595\nlungnahmen der Behörden ein, deren Aufgabenbereich                                         §5\ndurch die Tätigkeit berührt wird. Vor der Entscheidung ist             Verhütung der Meeresverschmutzung\ndem AJfred-Wegener-lnstitut für Polar- und Meeresfor-\nschung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.                       (1) Wird im Rahmen einer Tätigkeit im Sinne des § 2\nAbs. 1 Nr. 2 ein Schiff eingesetzt, so berücksichtigt das\nUmweltbundesamt bei seiner Genehmigung hinsichtlich\n§4                              der von der Seeschiffahrt ausgehenden Gefahren für die\nAllgemeines Verfahren                     Meeresumwelt eine Stellungnahme des Bundesamtes für\nSeeschiffahrt und Hydrographie. Abweichungen von die-\n(1) Der Antragsteller muß zur Begründung seines           ser Stellungnahme sind zu begründen.\nGenehmigungsantrages die geplante Tätigkeit im einzel-\nnen beschreiben und zugleich angeben, ob sie voraus-            (2) Wird im Rahmen einer Tätigkeit im Sinne des § 2\nsichtlich Auswirkungen auf die in § 3 Abs. 4 genannten       Abs. 1 Nr. 2 ein Schiff unter fremder Flagge eingesetzt, so\nSchutzgüter haben wird und welche Schutzgüter voraus-        schließt die Stellungnahme des Bundesamtes für See-\nsichtlich betroffen sind. Die Angabe, daß die Tätigkeit      schiffahrt und Hydrographie auch die Feststellung ein, ob\nkeine Auswirkungen auf diese Schutzgüter haben wird, ist     hinsichtlich der Verkehrs~ und Betriebssicherheit des\nzu begründen.                                                Schiffes die Voraussetzungen des § 3 Abs. 4 vorliegen.\n(2) Unterlagen, die Geschäfts- oder Betriebsgeheim-          (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend im Falle\nnisse oder personenbezogene Daten enthalten, sind vom        des§ 14Abs. 2 und§ 16.\nAntragsteller zu kennzeichnen und getrennt vorzulegen.          (4) Die Absätze 1 bis 3 berühren nicht:\nIhr Inhalt ist, soweit es ohne Preisgabe der Geheimnisse\nund geschützten Daten geschehen kann, vom Antragstel-        1. das Seeaufgabengesetz,\nler so ausführlich darzustellen, daß es Einsichtnehmenden    2. das Seemannsgesetz,\nmöglich ist, zu beurteilen, ob und in welchem Umfang eine\nBeeinträchtigung der in § 3 Abs. 4 genannten Schutzgüter     3. das Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter,\nzu erwarten ist. Hält das Umweltbundesamt die Kenn-          sowie die aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsver-\nzeichnung der Unterlagen als Geschäfts- oder Betriebs-       ordnungen.\ngeheimnisse für unberechtigt, so hat es vor der Entschei-       (5) Der Antragsteller hat sicherzustellen, daß im Rahmen\ndung über die Auslegung dieser Unterlagen den Antrag-\neiner Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 Aufzeichnun-\nsteller zu hören.                                            gen über alle beim Schiffsbetrieb anfallenden Abfälle und\n(3) Das Umweltbundesamt beurteilt aufgrund vorhande-      Abwässer einschließlich aller Einbringungen und Einlei-\nner oder der nach Absatz 1 vorgelegten Unterlagen, ob die    tungen in die Meeresumwelt geführt werden, soweit diese\nTätigkeit                                                    Aufzeichnungen nicht bereits im Rahmen der Anwendung\ndes Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhü-\n1. weniger als geringfügige oder vorübergehende Auswir-      tung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und des\nkungen,                                                  Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen geführt\n2. geringfügige oder vorübergehende Auswirkungen,            werden. Die Aufzeichnungen sind dem Bundesamt für\nSeeschiffahrt und Hydrographie auf Verlangen vorzu-\n3. mehr als nur geringfügige oder vorübergehende Aus-\nlegen.\nwirkungen\n(6) Der Antragsteller hat das Bundesamt für Seeschiff-\nauf die in § 3 Abs. 4 genannten Schutzgüter besorgen läßt.\nfahrt und Hydrographie unverzüglich über Einbringungen\nDas Umweltbundesamt teilt dem Antragsteller seine Be-\nund Einleitungen in Notfällen im Zusammenhang mit der\nurteilung mit und unterrichtet ihn über den weiteren Ver-\nSicherheit des Schiffes und der an Bord befindlichen Per-\nfahrensablauf.\nsonen oder zur Rettung von Menschenleben auf See zu\n(4) Im Falle des Absatzes 3 Nr. 1 erteilt das Umweltbun-  unterrichten. Das Bundesamt für Seeschiffahrt und\ndesamt die Genehmigung ohne die Durchführung einer           Hydrographie leitet diese Informationen an das Umwelt-\nUmwelterheblichkeits- und Umweltverträglichkeitsprü-         bundesamt weiter. Das Umweltbundesamt unterrichtet\nfung innerhalb von sechs Wochen.                             die Vertragsparteien des Umweltschutzprotokolls und den\nAusschuß für Umweltschutz nach Artikel 11 des Umwelt-\n(5) Im Falle des Absatzes 3 Nr. 2 oder 3 unterrichtet das\nschutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag über die nach\nUmweltbundesamt den Antragsteller über die Erforder-\nSatz 1 durchgeführten Einbringungen und Einleitungen.\nlichkeit einer Umwelterheblichkeitsprüfung gemäß § 7\noder einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 8. Das         (7) Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt,\nUmweltbundesamt soll mit dem Antragsteller den Gegen-        im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem\nstand, Umfang und Methoden der Umweltverträglich-            Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-\nkeitsprüfung sowie sonstige für die Durchführung der         sicherheit zur Durchführung der Anlage IV des Umwelt-\nUmweltverträglichkeitsprüfung erhebliche Fragen erör-        schutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag durch Rechtsver-\ntern. Hierzu können andere Behörden, Sachverständige         ordnung\nund Dritte hinzugezogen werden. Das Umweltbundesamt\nsoll den Antragsteller über den voraussichtlichen Unter-     1. Vorschriften über das Einleiten schädlicher flüssiger\nsuchungsrahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung               Stoffe oder sonstiger chemischer oder anderer Stoffe\nsowie über Art und Umfang der voraussichtlich beizubrin-         nach Artikel 4 der Anlage IV des Umweltschutzproto-\nkolls zum Antarktis-Vertrag zu erlassen,\ngenden Unterlagen unterrichten. Verfügt das Umweltbun-\ndesamt über Informationen, die für die Beibringung der       2. Vorschriften über das Einbringen von Abfall nach Arti-\nUnterlagen zweckdienlich sind, soll e~ diese Informatio-         kel 5 der Anlage IV des Umweltschutzprotokolls zum\nnen dem Antragsteller zur Verfügung stellen.                     Antarktis-Vertrag zu erlassen,","2596                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n3. Vorschriften über das Einleiten von Abwasser nach         tung dienenden Tätigkeit, die die Voraussetzungen des§ 4\nArtikel 6 der Anlage IV des Umweltschutzprotokolls      Abs. 3 Nr. 2 oder 3 erfüllt, berücksichtigt das Umweltbun-\nzum Antarktis-Vertrag zu erlassen.                      desamt die Beurteilung der Tätigkeit durch eine Kommis-\n(8) Das Zuwiderhandeln gegen Vorschriften des Inter-      sion unabhängiger wissenschaftlicher Sachverständiger,\nnationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der         die vom Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium für\nMeeresverschmutzung durch Schiffe und des Protokolls         Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und dem\nvon 1978 zu diesem Übereinkommen, auch in der durch          Bundesministerium für Forschung und Technologie ge-\nRechtsverordnung nach Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes vom       meinsam bestellt wird. Abweichungen von dieser Beurtei-\n23. Dezember 1981 zu dem Internationalen Übereinkom-         lung sind zu begründen.\nmen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung               (5) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz\ndurch Schiffe und zu dem Protokoll von 1978 zu diesem        und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen\nÜbereinkommen (BGBI. 1982 II S. 2) jeweils in Kraft          mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium\ngesetzten Fassung, kann bei einem Angehörigen des in         für Forschung und Technologie durch Rechtsverordnung\n§ 2 Abs. 2 genannten Personenkreises auch dann geahn-        Zusammensetzung, Berufung und Verfahren der Kommis-\ndet werden, wenn es auf oder von einem Schiff begangen       sion zu regeln.\nwird, das nicht berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen.\n§7\n(9) Die Überwachung der Regelungen von Anlage IV des\nUmweltschutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag obliegt                            Genehmigungsverfahren\ndem Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie. Das                      mit UmwelterheblichkeitsprQfung\nUmweltbundesamt ist über eingeleitete Maßnahmen zu\n(1) Tätigkeiten, die voraussichtlich zumindest gering-\nunterrichten.\nfügige oder vorübergehende Auswirkungen haben wer-\n(10) Strengere Regelungen nach dem Gesetz vom             den, sind einer Umwelterheblichkeitsprüfung zu unterzie-\n23. Dezember 1981 zu dem Internationalen Übereinkom-         hen, sofem das Umweltbundesamt nicht aufgrund seiner\nmen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch              Beurteilung gemaß § 4 Abs. 3 Satz 1 eine Umweltverträg-\nSchiffe von 1973 und dem Protokoll von 1978 zu diesem        lichkeitsprüfung für erforderlich hält. Hierzu hat der An-\nübereinkommen (BGBI. 1982 II S. 2) und dem Gesetz            tragsteller Unterlagen mit folgenden Angaben vorzulegen:\nzu den übereinkommen vom 15. Februar 1972 und\n1. eine Beschreibung der beabsichtigten Tätigkeit ein-\n29. Dezember 1972 zur Verhütung der Meeresverschmut-\nschließlich ihres Zwecks, ihres Ortes und voraussicht-\nzung durch das Einbringen von Abfällen durch Schiffe und\nlichen Auswirkungsgebietes, ihrer Dauer und Intensität\nLuftfahrzeuge (BGBI. 1977 II S. 165) über den Schutz der\nsowie\nMeeresumwelt finden Anwendung.\n2. eine Beschreibung von Alternativen zu der beabsich-\ntigten Tätigkeit und aller voraussichtlichen Einwirkun-\n§6\ngen der beabsichtigten Tätigkeit einschließlich kumu-\nForschungstätigkeiten                           lativer Einwirkungen im Hinblick auf laufende und\n(1) Tätigkeiten der wissenschaftlichen Forschung in der         bekannte geplante Tätigkeiten.\nAntarktis und ihrer Durchführung oder Vorbereitung die-          (2) Ergibt die Prüfung, daß die Tätigkeit lediglich gering-\nnende Tätigkeiten, die lediglich weniger als geringfügige    fügige oder vorübergehende Auswirkungen auf die in § 3\noder vorübergehende Auswirkungen gemäß § 4 Abs. 3            Abs. 4 genannten Schutzgüter besorgen läßt, ist die\nNr. 1 besorgen lassen, sind abweichend von§ 3 Abs. 1         Genehmigung zu erteilen. Sie ist mit Auflagen zu verbin-\ndem Umweltbundesamt spätestens 3 Monate vor Beginn           den oder unter Bedingungen zu erfassen, soweit dies\nschriftlich anzuzeigen. Die Anzeige hat darzulegen, daß      erforder1ich ist, um sicherzustellen, daß die Anforderun-\ndie Tätigkeit lediglich weniger als geringfügige oder vor-   gen dieses Gesetzes erfüllt werden.\nübergehende Auswirkungen auf die Schutzgüter des § 3\n(3) Das Ergebnis der Umwelterheblichkeitsprüfung ist in\nAbs. 4 haben wird. § 4 Abs. 1 gilt entsprechend.\ndie Begründung der Genehmigung aufzunehmen.\n(2) Ergibt die Prüfung, daß die angezeigte Tätigkeit\n(4) Das Umweltbundesamt hat auf Antrag die Genehmi-\nlediglich weniger als geringfügige oder vorübergehende\ngung, die Unter1agen nach Absatz 1 einschließlich der\nAuswirkungen auf die in § 3 Abs. 4 genannten Schutzgüter\nDarstellung nach § 4 Abs. 2 Satz 2 mit Ausnahme der\nbesorgen läßt, gilt § 4 Abs. 4 ·entsprechend. Äußert sich\nUntertagen nach§ 4 Abs. 2 Satz 1 und im Fall des§ 6\ndas Umweltbundesamt binnen sechs Wochen nach Ein-\nAbs. 4 auch die Stellungnahme der Kommission zugäng-\ngang der Anzeige nicht, gilt dies als Genehmigung.\nlich zu machen.\n(3) Tätigkeiten der wissenschaftlichen Forschung in der\nAntarktis und ihrer Durchführung oder Vorbereitung die-                                     §8\nnende Tätigkeiten, die geringfügige oder vorübergehende                         Genehmigungsverfahren\nAuswirkungen nach§ 4 Abs. 3 Nr. 2 oder mehr als gering-                   mit Umweltvertrlgllchkeitspriifung\nfügige oder vorübergehende Auswirkungen nach § 4\nAbs. 3 Nr. 3 haben, unterliegen der Genehmigungspflicht          (1) Tätigkeiten, die mehr als geringfügige oder vorüber-\nnach § 3 Abs. 1 dieses Gesetzes. Stellt das Umweltbun-       gehende Auswirkungen erwarten lassen, bedürfen einer\ndesamt fest, daß eine nach Absatz 1 angezeigte Tätigkeit     Umweltverträglichkeitsprüfung.\ndie Voraussetzungen des§ 4 Abs. 3 Nr. 2 oder 3 erfüllt, so       (2) Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist ein unselb-\ngilt die Anzeige als Antrag auf Genehmigung nach § 3         ständiger Teil des Verfahrens zur Erteilung der Genehmi-\nAbs.1.                                                       gung. Sie dient der Ennittlung, Beschreibung und Bewer-\n(4) Bei Prüfung einer Tätigkeit der wissenschaftlichen    tung der Auswirkungen der Tätigkeit auf die in § 3 Abs. 4\nForschung oder einer ihrer Durchführung oder Vorberei-       dieses Gesetzes genannten Schutzgüter. Sie wird unter","Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1994                            2597\nEinbeziehung der Öffentlichkeit entsprechend den Vor-       Während der Auslegungsfrist können Einwendungen zu\nschriften dieses Gesetzes durchgeführt.                     der Untersuchung schriftlich oder zur Niederschrift beim\nUmweltbundesamt abgegeben werden. Schriftliche Ein-\n(3) Hierzu hat der Antragsteller eine Untersuchung der\nwendungen sollen auch in englischer Sprache vorgelegt\nTätigkeit und ihrer Umweltauswirkungen in deutscher und\nwerden. Wird eine Übersetzung in die englische Sprache\nenglischer Sprache vorzulegen, die insbesondere fol-\nnicht unverzüglich vorgelegt, so kann das Umweltbundes-\ngende Angaben enthalten muß:\namt auf Kosten des Einwenders selbst eine solche be-\n1. eine Beschreibung der beabsichtigten Tätigkeit, ein-    schaffen und von diesem hierfür in Höhe der voraussicht-\nschließlich ihres Zwecks, ihres Ortes und voraussicht- lich entstehenden Kosten einen Vorschuß verlangen. Mit\nlichen Auswirkungsgebietes, ihrer Dauer und Inten-     Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen aus-\nsität sowie eine Beschreibung möglicher Alternativen    geschlossen.\nzu der Tätigkeit einschließlich der Alternative, die\nTätigkeit zu unterlassen, und die Folgen dieser Alter-     (2) Das Umweltbundesamt hat die Auslegung minde-\nnativen;                                               stens drei Wochen vorher im Bundesanzeiger öffentlich\nbekanntzumachen. In der Bekanntmachung ist darauf hin-\n2. eine Beschreibung des Ist-Zustandes der Umwelt im       zuweisen,\nAuswirkungsbereich der Tätigkeit, mit dem vorausge-\nsagte Veränderungen zu vergleichen sind, und eine      1. wo und wann der Antrag auf Erteilung der Genehmi-\nPrognose des künftigen Zustandes dieser Umwelt für         gung und die Unterlagen nach § 8 Abs. 3 zur Einsicht\nden Fall der Unterlassung der beabsichtigten Tätig-         ausgelegt sind;\nkeit;\n2. daß Einwendungen beim Umweltbundesamt während\n3. eine Beschreibung der Methoden und Daten, die ver-          der Auslegungsfrist zu erheben sind und daß verspä-\nwandt wurden, um die voraussichtlichen Auswirkun-           tete Einwendungen bei der Erörterung und Entschei-\ngen der beabsichtigten Tätigkeit zu ermitteln;              dung unberücksichtigt bleiben.\n4. eine Beschreibung der Art, des Ausmaßes, der Dauer         (3) Nach Ablauf der Auslegungsfrist sind die rechtzeitig\nund Intensität der voraussichtlichen unmittelbaren     erhobenen Einwendungen zu dem Genehmigungsantrag\nAuswirkungen der beabsichtigten Tätigkeit;              mit dem Antragsteller und den Einwendern zu erörtern.\n5. eine Beschreibung der möglichen mittelbaren Auswir-\nkungen der beabsichtigten Tätigkeit;\n§10\n6. eine Beschreibung der kumulativen Auswirkungen\ndurch die beabsichtigte Tätigkeit im Hinblick auf lau-           Unterrichtung der Parteien des Umwelt-\nfende und bekannte geplante Tätigkeiten;                         schutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag\nund des Ausschusses für Umweltschutz\n7. die Angabe von Maßnahmen einschließlich von Über-\nwachungsprogrammen, die getroffen werden könn-             (1) Die Untersuchung nach § 8 Abs. 3 wird jeder Ver-\nten, um Auswirkungen durch die beabsichtigte Tätig-     tragspartei des Umweltschutzprotokolls zum Antarktis-\nkeit auf ein Mindestmaß zu beschränken oder zu mil-    Vertrag übermittelt. Bei der Übermittlung ist darauf hinzu-\ndern und unvorhergesehene Auswirkungen festzu-          weisen, daß etwaige Stellungnahmen innerhalb einer Frist\nstellen, und die dazu dienen, frühzeitig Hinweise auf   von neunzig Tagen abzugeben sind.\nnachteilige Wirkungen der Tätigkeit zu erhalten und\n(2) Die Untersuchung nach § 8 Abs. 3 wird dem Aus-\nschnell und wirksam auf Unfälle zu reagieren;\nschuß für Umweltschutz im Sinne des Artikels 11 des\n8. die Angabe der unvermeidbaren Auswirkungen der          Umweltschutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag übermit-\nbeabsichtigten Tätigkeit;                              telt.\n9. eine Beschreibung der Wirkungen der beabsichtigten\nTätigkeit auf die Durchführung wissenschaftlicher                                    § 11\nForschung und auf andere bestehende Nutzungen                   Beratung durch eine Konsultativtagung\nund Werte;                                                   der Vertragsparteien des Antarktis-Vertrages\n10. Angaben zu Wissenslücken und Unsicherheiten, die\n(1) Über den Antrag auf Genehmigung einer Tätigkeit,\nbeim Sammeln der nach diesem Absatz erforder-\ndie gemäß § 8 einer Umweltverträglichkeitsprüfung be-\nlichen Informationen aufgetreten sind;\ndarf, darf erst entschieden werden, wenn eine Konsultativ-\n11. eine allgemeinverständliche Zusammenfassung der         tagung der Vertragsparteien des Antarktis-Vertrages aus-\nnach diesem Absatz zusammengestellten Informatio-      reichend Gelegenheit hatte, die Unterlagen nach § 8\nnen;                                                   Abs. 3 zu prüfen. Ausreichende Gelegenheit zur Prüfung\n12. Name und Anschrift der Person oder Organisation,        besteht nur, wenn die Untersuchung nach § 8 Abs. 3 dem\ndie die Untersuchung vorgelegt hat, sowie die An-      Ausschuß für Umweltschutz mindestens einhundertund-\nschrift, an die Stellungnahmen dazu zu richten sind.   zwanzig Tage vor Beginn der Konsultativtagung zuging.\nDas Umweltbundesamt hat vor der Entscheidung die\nStellungnahme der Konsultativtagung abzuwarten und\n§9\ndiese bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen.\nÖffentliche Auslegung; Einwendungen\n(2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht, wenn binnen 15 Monaten\n(1) Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung und die      nach Zugang der Unterlagen an den Ausschuß für Um-\nUntersuchung nach § 8 Abs. 3 sind, mit Ausnahme der         weltschutz keine Konsultativtagung stattfindet oder die\nUnterlagen nach § 4 Abs. 2 Satz 1, am Sitz des Umwelt-      Beratung über die Unterlagen in dieser Frist nicht ab-\nbundesamtes neunzig Tage zur Einsicht auszulegen.           geschlossen werden kann.","------~--------------------------\n2598                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n§12                               (3) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz\nGenehmigoog\nund Reaktorsicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen\nnach Umweltvertrigllchkettsprüfung\nmit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium\nfür Forschung und Technologie die Ausgestaltung der\n(1) Das Umweltbundesamt erarbeitet auf der Grundlage       Überwachung, die Zusammenarbeit mit den anderen\nder Untersuchung nach § 8 Abs. 3, der Stellungnahmen          Behörden hierbei und die Einsetzung von Umwelt-\nanderer Vertragsparteien des Umweltschutzprotokolls           beauftragten bei Tätigkeiten in der Antarktis durch\nzum Antarktis-Vertrag, der Stellungnahme der Konsulta-        Rechtsverordnung zu regeln.\ntivtagung der Antarktis-Vertragsstaaten, der Stellungnah-\nmen anderer Stellen und der Einwendungen eine zusam-                                       §15\nmenfassende Darstellung der Auswirkungen der Tätigkeit\nauf die in § 3 Abs. 4 dieses Gesetzes genannten Schutz-                      Regelmäßige Unterrichtungen\ngüter einschließlich der Wechselwirkungen. Die Ergeb-           (1) Dem Ausschuß für Umweltschutz nach Artikel 11 des\nnisse eigener Ermittlungen sind einzubeziehen. Die ein-       Umweltschutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag sowie den\ngeholten Stellungnahmen anderer Stellen und die Einwen-       Vertragsparteien dieses Protokolls sind jährtich\ndungen sind gesondert darzustellen.\n1. eine Beschreibung der Verfahren nach den §§ 3 bis 14,\n(2) Sind von der Tätigkeit mehr als nur geringfügige oder\nvorübergehende Auswirkungen auf die im § 3 Abs. 4             2. eine Liste der Genehmigungen nach § 7,\ngenannten Schutzgüter zu besorgen, darf die Genehmi-          3. erhebliche Informationen aufgrund der Überprüfung\ngung nur erteilt werden, wenn durch Auflagen oder Bedin-         nach§ 14\ngungen sichergestellt werden kann, daß die Anforderun-\nzu übermitteln.\ngen dieses Gesetzes erfüllt werden.\n(2) Das Umweltbundesamt hat die in Absatz 1 genann-\n(3) In der Begründung der Genehmigung ist eine Bewer-\nten Angaben zur allgemeinen Einsicht bereitzuhalten.\ntung der voraussichtlichen Beeinträchtigungen im Ver-\ngleich zu den Vorteilen der geplanten Tätigkeit aufzuneh-\nmen. Weicht das Umweltbundesamt vom Ergebnis der                                           §16\nUntersuchung oder von Stellungnahmen anderer Stellen                            Umweltvertrlglichkeits-\noder der Konsultativtagung der Antarktis-Vertragsstaaten                  prüfungen anderer Vertragsparteien\nab, sind die Gründe hierfür darzustellen. Die Feststellung\nüber die Verkehrs- und Betriebssicherheit der Schiffe           (1) Untertagen zu Umweltverträglichkeitsprüfungen, die\nnach § 5 Abs. 2 bleibt unberührt.                             von anderen Vertragsparteien des Umweltschutzproto-\nkolls zum Antarktis-Vertrag Obermittelt werden, sind vom\nUmweltbundesamt den in § 3 Abs. 8 genannten Stellen\n§13                             zuzuleiten. Diesen ist dabei Gelegenheit zur Stellung-\nUnterrichtung Dritter                      nahme innerhalb von dreißig Tagen zu geben.\n(1) Genehmigungen nach § 12 Abs. 2 sind mit Begrün-          (2) Die Untertagen sind am Sitz des Umweltbundes-\ndung und allen entscheidungserheblichen Untertagen            amtes öffentlich auszulegen. Die Auslegungsfrist beträgt\ndrei Wochen. § 9 Abs. 1 Satz 2 bis 5 und Abs. 2 findet ent-\n1. am Sitz des Umweltbundesamts zur allgemeinen Ein-          sprechende Anwendung.\nsicht bereitzuhalten,\n(3) Rechtzeitig abgegebene Stellungnahmen sind an die\n2. den Vertragsparteien des Umweltschutzprotokolls            betreffenden Vertragsparteien weiterzuleiten.\nzum Antarktis-Vertrag und dem Ausschuß für Umwelt-\nschutz gemäß Artikel 11 des Umweltschutzprotokolls\nzum Antarktis-Vertrag auf diplomatischem Weg zu                                        §17\nübermitteln. Das Datum der Übermittlung ist dem                                     Erhaltung\nAntragsteller mitzuteilen.                                          der antarktischen Tier- und Pflanzenwelt\n(2) Eine Tätigkeit, für die eine Genehmigung nach § 12       (1) Es ist verboten, in der Antarktis\nAbs. 2 erteilt worden ist, darf erst nach Ablauf von sechzig\nTagen nach der Übermittlung· der in Absatz 1 genannten        1. Säugetiere oder Vögel zu töten, zu verletzen, zu fangen\nUntertagen an die Vertragsparteien des Antarktis-Vertra-          oder zu berühren oder heimische Pflanzen in solchen\nges begonnen werden.                                              Mengen zu entfernen oder zu beschädigen, daß Ver-\nbreitung oder Dichte dieser Pflanzen erheblich beein-\nträchtigt wird;\n§14\n2. auf die in der Antarktis heimische Tier- oder Pflanzen-\nÜberwachung und Überprüfung                         welt schädlich einzuwirken; als schädliches Einwirken\n(1) Das Umweltbundesamt ist zuständig für die Überwa-          gilt:\nchung der Einhaltung dieses Gesetzes und der erteilten            a) das Fliegen oder landen von Hubschraubern oder\nGenehmigungen.                                                        sonstigen Luftfahrzeugen in einer Weise, daß\nVogel- oder Robbenansammlungen beunruhigt\n(2) Das Umweltbundesamt überprüft in regelmäßigen\nwerden;\nAbständen, welche Umweltauswirkungen durch Tätigkei-\nten verursacht werden, die nach § 4, 6, 7 oder 12 dieses          b) die Benutzung von Land- und Wasserfahrzeugen,\nGesetzes zugelassen wurden. Es beurteilt, inwieweit diese             einschließlich von Hovercraft-Schiffen und kleinen\nAuswirkungen mit dem Umweltschutzprotokoll zum Ant-                    Booten in einer Weise, daß Vogel- oder Robben-\narktis-Vertrag in Einklang stehen.                                    ansammlungen beunruhigt werden;","Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1994                               2599\nc) die Verwendung von Sprengstoffen oder Schuß-         zen und Leiden der Tiere so weit wie möglich vermieden\nwaffen in einer Weise, daß Vogel- oder Robben-      werden.\nansammlungen beunruhigt werden;\n(7) Das Gesetz zu dem Übereinkommen vom 1. Juni\ncf) das absichtliche Beunruhigen brütender Vögel,        1972 zur Erhaltung der antarktischen Robben (BGBI. 1987\nVögel in der Mauser oder Vogel- oder Robben-        II S. 90) und das Gesetz zu dem Übereinkommen vom\nansammlungen durch Menschen zu Fuß;                 2. Dezember 1946 zur Regelung des Walfanges (BGBI.\ne) das erhebliche Schädigen von Ansammlungen von        1982 II S. 558) bleiben unberührt.\nLandpflanzen durch das landen von Luftfahrzeu-          (8) Das Gesetz zu dem Übereinkommen vom 20. Mai\ngen, das Fahren von Fahrzeugen, durch Nieder-       1980 über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der\ntreten oder auf andere Weise;                       Antarktis (BGBI. 1982 II S. 420) bleibt unberührt, soweit\nf) eine sonstige Handlung, die zu einer erheblichen     der Beifang von Vögeln betroffen ist.\nnachteiligen Veränderung des Lebensraun:is von\nArten oder Populationen von Säugetieren, Vögeln,\nPflanzen oder Wirbellosen führt.                                                 §18\n(2) Das Umweltbundesamt kann im Einzelfall im Einver-                             Verbringen\nnehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz im Rahmen                     von Taeren und Pflanzen in die Antarktis\ndes § 3 Abs. 1 Ausnahmen von den Verboten des Absat-\n(1) Es ist verboten, Hunde in die Antarktis zu verbringen.\nzes 1 genehmigen. Eine Genehmigung darf nur erteilt\nwerden                                                          (2) Wer Erde oder Tiere oder Pflanzen, die in der Antark-\ntis nicht heimisch sind, auf das Land oder das Sehelfeis\n1. für die Beschaffung von Exemplaren für wissenschaft-      verbringt oder in das Wasser einbringt, bedarf der Geneh-\nliche Untersuchungen oder zur wissenschaftlichen        migung.\nInformation oder\n(3) Absatz 2 findet keine Anwendung auf das Verbringen\n2. für die Beschaffung von Exemplaren für Museen, Her-       von Nahrung in die Antarktis, sofern zu diesem Zweck\nbarien, zoologische oder botanische Gärten oder für     keine lebenden Tiere verbracht werden und alle Pflanzen-\nandere Bildungs- oder Kultureinrichtungen oder ent-     und Tierteile sowie Erzeugnisse ständig überwacht wer-\nsprechende Nutzungen oder                               den. Nicht verzehrtes Geflügel ist aus der Antarktis zu ent-\n3. als vorsorgliche Maßnahme hinsichtlich der unver-        fernen oder durch Verbrennung keimfrei zu entsorgen. Im\nmeidlichen Folgen der Errichtung und des Betriebs       übrigen gelten die §§ 21 bis 27 dieses Gesetzes.\nwissenschaftlicher Unterstützungseinrichtungen sowie\n(4) Es ist verboten, lebendes Geflügel oder andere\nwissenschaftlicher Tätigkeiten, die nicht unter die\nlebende Vögel in die Antarktis zu verbringen. Geschlach-\nNummern 1 und 2 fallen.\ntetes Geflügel zum Versand in die Antarktis muß auf\n(3) Die Erteilung von Genehmigungen ist insoweit zu be-  Spuren von Krankheiten wie Newcastle Krankheit, Tuber-\nschränken, als                                               kulose oder Mykose untersucht werden. Werden bei ge-\nschlachtetem Geflügel Spuren von Krankheiten festge-\n1. nicht mehr Säugetiere oder Vögel getötet, verletzt,      stellt, ist das Verbringen in die Antarktis verboten.\ngefangen oder berührt werden, oder Pflanzen der\nNatur entnommen werden dürfen, als für die in Ab-          (5) Genehmigungen nach Absatz 2 darf das Umweltbun-\nsatz 1 genannten Zwecke unbedingt erforderlich ist,    desamt im Einzelfall nur insoweit erteilen, als es sich um\nErde zu Versuchszwecken oder um Kulturpflanzen oder\n2. nur eine geringe Zahl von Säugetieren oder Vögeln        Labortiere und -pflanzen, einschließlich Viren, Bakterien,\ngetötet werden darf und - auch im Zusammenwirken       Hefen und Pilze, handelt. Vor Ablauf der Genehmigung\nmit anderen genehmigten Entnahmen - nur so viele       sind verbrachte Erde, Tiere und Pflanzen aus der Antarktis\nSäugetiere und Vögel einer lokalen Population getötet  zu entfernen oder durch Verbrennung keimfrei zu entsor-\nwerden dürfen wie normalerweise durch natürliche       gen. Diese Verpflichtung ist im Genehmigungsbescheid\nVermehrung in der folgenden Saison ersetzt werden,     festzuhalten.\n3. die Vielfalt der Arten, die für diese Arten wesentlichen\n(6) Wer nichtheimische Tiere oder Pflanzen oder Erde\nLebensräume, sowie das Gleichgewicht der in der        ohne Genehmigung in die Antarktis verbringt oder vor\nAntarktis vorhandenen Ökosysteme erhalten bleiben.\nInkrafttreten dieses Gesetzes in die Antarktis verbracht\n(4) Alle Arten der Gattung Arctocephalus (Pelzrobben)    hat, hat diese unverzüglich zu entfernen oder durch Ver-\nund Ommatophoca rossii (Ross-Robben) stehen unter           brennung keimfrei zu entsorgen. Ausnahmen darf das\nbesonderem Schutz. Eine Genehmigung für das Töten,          Umweltbundesamt nur genehmigen, wenn die Exemplare\nVerletzen, Fangen oder Berühren dieser Arten kann nur für   für die heimische Tier- und Pflanzenwelt keine Gefahr dar-\neinen zwingenden wissenschaftlichen Zweck erteilt wer-      stellen.\nden, wenn das Überleben oder die Erholung der Art oder\nder örtlichen Population nicht gefährdet und, soweit mög-                                 §19\nlich, Methoden angewandt werden, die nicht zum Tod\nführen.\nAusfuhrüberwachung\n(1) Das Bundesministerium der Finanzen und die von\n(5) Die Genehmigung hat ausstellende Behörde und\nGenehmigungsempfänger sowie Ort und Zeitpunkt der           ihm bestimmten Zollstellen wirken bei der Überwachung\ngenehmigten Tätigkeit zu benennen.                          der Ausfuhr von Erde, Tieren oder Pflanzen zur Verbrin-\ngung in die Antarktis mit. Die genannten Behörden können\n(6) Jedes Töten, Verletzen, Fangen oder Berühren von     Erde, Tiere oder Pflanzen einschließlich deren Beförde-\nSäugetieren oder Vögeln hat so zu erfoigen, daß Schmer-     rungs- und Verpackungsmittel bei der Ausfuhr anhalten.","2600                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-           8. sonstige feste nichtbrennbare Abfälle,\ntigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für\n9. Rückstände von Kadavern eingebrachter Tiere,\nUmwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und dem\nBundesministerium für Forschung und Technologie durch          10. Laboratoriumskulturen von Mikroorganismen und Er-\nRechtsverordnung die Einzelheiten der Überwachung der                regern von Pflanzenkrankheiten,\nVerbote nach den §§ 17 und 18 zu regeln. Es kann dabei         11. eingebrachte Vogelprodukte.\ninsbesondere Pflichten zur Anzeige, Anmeldung, zu Aus-\nkünften und zur Leistung von Hilfsdiensten sowie zur Dul-         (2) Die Pflicht nach Absatz 1 gilt nicht für Abfälle nach\ndung der Einsichtnahme in Geschäftspapiere und son-            Absatz 1 Nr. 9 bis 11, wenn sie verbrannt, in Autoklaven\nstige Unterlagen und zur Duldung von Besichtigungen und        behandelt oder auf andere Weise keimfrei gemacht wer-\nvon Entnahmen unentgeltlicher Muster und Proben vor-           den. Sie gilt ebenfalls nicht für Abfälle im Sinne des Ab-\nsehen.                                                         satzes 1 Nr. 7 und 8, wenn die Entfernung dieser Abfälle\ngrößere Umweltbeeinträchtigungen zur Folge hätte, als\n§20                               wenn sie an Ort und Stelle verbleiben.\nVerbringen von Stoffen und Erzeugnissen                  (3) Es ist verboten, sich der in Absatz 1 genannten Ab-\nfälle in der Antarktis zu entledigen.\nPolystyrolkügelchen, Polystyrolspäne oder ähnlich be-\nschaffenes Verpackungsmaterial sowie Polychlorbiphe-\nnyle (PCBs) und Schädlingsbekämpfungsmittel dürfen                                             §23\nnicht auf das Land oder das Sehelfeis verbracht oder in\nAbfallverbrennung\ndas Wasser eingebracht werden.\n(1) Brennbare Abfälle, die nicht aus der Antarktis ent-\nfernt werden, sind in Abfallverbrennungsanlagen so zu\n§21\nbehandeln, daß schädliche Emissionen soweit wie mög-\nGrundsätze                            lich vermieden werden. Die bei der Verbrennung entste-\nder Vermeidung und Entsorgung von Abfällen               henden festen Rückstände sind Abfälle im Sinne des § 22\nAbs.1 Nr. 8.\n(1) Die Entstehung und Entsorgung von Abfällen in der\nAntarktis sind soweit wie möglich zu vermeiden.                   (2) Die Verbrennung von Abfällen im Freien ist verboten. -\n(2) Außerhalb der Antarktis erzeugte Abfälle dürfen nicht      (3) Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und\nin der Antarktis entsorgt werden.                              Reaktorsicherheit wird ermächtigt, unter Berücksichti-\ngung der einschlägigen Empfehlungen des Ausschusses\n(3) Die Ablagerung von Abfällen auf eisfreien Land-\nfür Umweltschutz nach Artikel 11 des Umweltschutzpro-\nflächen und in Frischwassersystemen ist verboten. In\ntokolls zum Antarktis-Vertrag und des Wissenschaftlichen\nFrischwassersystemen ist auch die Lagerung verboten.\nAusschusses für Antarktisforschung (Scientific Com-\n(4) Abfälle, die aus der Antarktis entfernt werden, sind in mittee on Antarctic Research) durch Rechtsverordnung\ndie Bundesrepublik Deutschland oder in ein anderes Land        Emissionsgrenzwerte und technische Anforderungen an\nzu verbringen, in dem Vorkehrungen für ihre Beseitigung        Anlagen im Sinne des Absatzes 1 festzulegen.\nim ·Einklang mit einschlägigen internationalen Überein-\nkommen getroffen worden sind. Soweit sie in die Bundes-\nrepublik Deutschland verbracht werden, bleibt § 13 des                                         §24\nAbfallgesetzes unberührt. § 14 Abs. 3 der Strahlenschutz-                      Entsorgung flüssiger Abfille\nverordnung findet keine Anwendung.\n(1) In der Antarktis erzeugte flüssige Haushaltsabfälle\noder andere flüssige, nicht In § 22 Abs. 1 aufgezählte\n§22                               Abfälle, sind soweit wie möglich aus der Antarktis zu ent-\nEntfernung von Abfällen aus der Antarktis             fernen.\n(1) Die folgenden in der Antarktis erzeugten Abfälle sind       (2) Soweit die Abfälle im Sinne des Absatzes 1 in der\naus der Antarktis zu entfernen:                                Antarktis entsorgt werden dürfen, Ist die Entsorgung auf\neisfreien Landflächen, auf Meereis, Sehelfeis und Fest-\n1. radioaktive Stoffe im Sinn~ des Atomgesetzes,             landseis verboten. Für Stoffe, die von Stationen erzeugt\n2. elektrische Batterien,                                    wurden, die auf Sehelfeis oder Festlandseis errichtet sind,\ngilt Satz 1 nicht, wenn die Stoffe in tiefen Eisgruben ent-\n3. feste und flüssige Brennstoffe,\nsorgt werden und dies die einzig mögliche Art der Entsor-\n4. Abfälle mit einem schädlichen Gehalt an Schwer-           gung ist. Diese Gruben dürfen nicht auf bekannten Eis-\nmetallen oder mit hochtoxischen oder sonst schäd-        fließlinien liegen, die in eisfreien Gebieten oder in Gebieten\nlichen beständigen Verbindungen,                         mit hoher Abschmelztätigkeit enden.\n5. Polyvinylchlorid (PVC), Polyurethan, Polystyrol-              (3) Die Entsorgung von Abfällen im Sinne des Ab-\nschaum, Gummi, Schmieröle, behandeltes Nutzholz          satzes 1 in das Meer bedarf der Genehmigung.\nund sonstige Erzeugnisse, die Zusatzstoffe enthalten,\nwelche bei Verbrennung schädliche Emissionen her-\nvorrufen können.                                                                         §25\n6. alle anderen Kunststoffabfälle; ausgenommen hier-                                     Feldlager\nvon sind Behälter aus weichem Polyethylen, die ge-           In Feldlagern erzeugte Abfälle sind soweit irgend mög-\nmäß § 23 Abs. 1 verbrannt werden,                        lich zu den Unterstützungsstationen oder -schiffen zur\n7. Brennstoffässer,                                           Entsorgung zu bringen.","Nr. 65 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1994                               2601\n§26                                 (4) Das Umweltbundesamt erstellt, soweit möglich, ein\nAbfallägerung                          Verzeichnis der Orte früherer Tätigkeiten, das unter ande-\nrem Durchquerungswege, Brennstoffdepots, Feldbasen,\nAlle aus der Antarktis zu entfemenden oder anderweitig     Luftfahrzeugtrümmer und ähnliches angibt.\nzu entsorgenden Abfälle sind so zu lagern, daß sie nicht in\n(5) Die Pläne nach Absatz 2 und die Berichte über ihre\ndie Umwelt gelangen können.\nDurchführung sind in den jährlichen Informationsaus-\ntausch nach den Artikeln III und VII Abs. 5 des Antarktis-\n§27                              Vertrages einzubeziehen. Darüber hinaus sind sie, ge-\nmeinsam mit dem Verzeichnis nach Absatz 4, dem Aus-\nArbeitsstätten und Abfallagerstätten\nschuß für Umweltschutz nach Artikel 11 des Umwelt-\n(1) Frühere und bestehende Abfallagerstätten an Land        schutzprotokolls zu übermitteln. Bei der Fortschreibung\nund aufgegebene Arbeitsstätten sind vorbehaltlich des         der Pläne berücksichtigt das Umweltbundesamt die Hin-\nAbsatzes 2 von den Erzeugern der Abfälle und den Benut-       weise und Vorschläge des Ausschusses für Umwelt-\nzern der Anlagen und Stätten zu reinigen. Dies gilt nicht,    schutz.\nsoweit die Entfernung von Bauwerken oder Abfällen               (6) Für jede Station und Arbeitsstätte ist eine geeignete\ngrößere Umweltbeeinträchtigungen zur Folge hätte, als          Person zum Abfallbeauftragten zu bestellen. Der Abfallbe-\nwenn die Bauwerke oder Abfälle an Ort und Stelle ver-        auftragte überwacht die Durchführung der Pläne über\nbleiben.                                                     Abfallverringerung und -entsorgung und unterbreitet Vor-\n(2) Bauwerke, die als historische Stätten oder Denkmale    schläge für ihre Fortschreibung; er übermittelt dem Um-\nbezeichnet sind, dürfen nicht entfernt oder verändert          weltbundesamt jährlich die Angaben, die dieses zur Erfül-\nwerden.                                                       lung der Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 benötigt.\n§28\n§29\nPlanung\nSchutz und Verwaltung von Gebieten,\n(1) Das Umweltbundesamt erstellt im Benehmen mit                       historischen Stätten und Denkmälern\ndem Alfred-Wegenar-Institut ein System der Abfallklassifi-\nkation, um AbfäJle, die bei Tätigkeiten der in § 3 Abs. 1        (1) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz\ngenannten Personen in der Antarktis anfallen, dokumen-        und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen\ntieren zu können und um Untersuchungen über die               mit den Bundesministerien für Forschung und Technolo-\nUmweltauswirkungen wissenschaftlicher Tätigkeiten ein-        gie und für Wirtschaft durch Rechtsverordnung entspre-\nschließlich von Unterstützungstätigkeiten zu erleichtern.     chend den Empfehlungen der Konsultativtagung des\nDieses System teilt die Abfälle mindestens in folgende        Antarktis-Vertrages\nGruppen ein:                                                  1. besonders geschützte Gebiete im Sinne des Artikels 3\n1. Abwässer und flüssige Haushaltsabfälle (Gruppe 1),              der Anlage V des Umweltschutzprotokolls zum Ant-\narktis-Vertrag,\n2. sonstige flüssige Abfälle und Chemikalien, einschließ-\nlich Brennstoffe und Schmiermittel (Gruppe 2),            2. besonders verwaltete Gebiete im Sinne des Artikels 4\nder Anlage V des Umweltschutzprotokolls zum Ant-\n3. zu verbrennende feste Abfälle (Gruppe 3),                       arktis-Vertrag,\n4. sonstige feste Abfälle (Gruppe 4),                         3. historische Stätten und Denkmäler im Sinne des Arti-\n5. radioaktive Stoffe (Gruppe 5).                                  kels 8 der Anlage V des Umweltschutzprotokolls zum\nAntarktis-Vertrag\n(2) Das Umweltbundesamt stellt im Benehmen mit dem\nAlfred-Wegenar-Institut für das Gebiet der Antarktis Pläne    zu benennen.\nüber Abfallverringerung und -entsorgung auf und schreibt         (2) Wer die in Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 1\nsie jährlich fort. Diese Pläne enthalten für jede feste Sta-  genannten Gebiete betritt, befährt oder überfliegt, bedarf\ntion, für jedes Schiff und in allgemeiner Form für Feldlager: der Genehmigung.\n1. Programme zur Reinigung bestehender Abfallager-               (3) Das Beschädigen, Entfernen oder Zerstören von In\nstätten und aufgegebener Arbeitsstätten,\nRechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 3 genannten\n2. Angaben über laufende und geplante Vorkehrungen            historischen Stätten und Denkmälern ist verboten.\nzur Abfallentsorgung,\n3. laufende und geplante Vorkehrungen zur Analyse der                                     §30\nUmweltauswirkungen von Abfällen und Abfallentsor-\ngung,                                                                           Genehmigungen\n4. sonstige laufende und geplante Maßnahmen mit dem              (1) Das Umweltbundesamt kann Ausnahmen von dem\nZiel, die Umweltauswirkungen von Abfällen und Abfall-     Verbot nach § 29 Abs. 2 genehmigen, wenn die vom\nentsorgung auf ein Mindestmaß zu beschränken.             Antragsteller beabsichtigte Tätigkeit den Anforderungen\ndes Verwaltungsplans entspricht, der gemäß Artikel 5 der\nFür kleine Boote, die beim Betrieb einer festen Station\nAnlage V des Umweltschutzprotokolls zum Antarktis-Ver-\noder eines Schiffes benutzt werden, sind keine gesonder-\ntrag von der Konsultativtagung der Antarktis-Vertrags-\nten Angaben nach Satz 2 Nr. 1 bis 4 erforder1ich.\nstaaten für das Gebiet erstellt wurde. Der Genehmigung\n(3) Bei der Erstellung der Pläne sind bestehende Pläne     sind die einschlägigen Abschnitte des Verwaltungsplans\nüber Abfallverringerung und -entsorgung für Schiffe und       beizufügen. Sie enthält Angaben über Größe und Lage des\nStationen zu berücksichtigen.                                 Gebiets, benennt die genehmigten Tätigkeiten, Genehmi-","2602                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\ngungsbehörde, -datum und -ort sowie sonstige im Verwal-       rium für Verkehr, dem Bundesministerium für Umwelt,\ntungsplan festgelegte Voraussetzungen.                        Naturschutz und Reaktorsicherheit und dem Bundesmini-\n(2) Liegt kein Verwaltungsplan vor, darf eine Genehmi-     sterium für Forschung und Technologie zuständig für die\ngung nur erteilt werden, wenn die beabsichtigte Tätigkeit     Durchführung von Inspektionen gemäß Artikel 14 des\nzwingenden wissenschaftlichen Zwecken dient, die an-          Umweltschutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag und die\nderswo nicht erfüllt werden können, und die beabsichtigte     Erstellung der lnspektionsberichte.\nTätigkeit keine Gefährdung für das natürliche Ökosystem          (2) Das Auswärtige Amt versendet die nach Absatz 1\nin dem betreffenden Gebiet darstellt.                         erstellten lnspektionsberichte und gibt Stellungnahmen\n(3) Die Genehmigung ist vom Genehmigungsinhaber            gemäß Artikel 14 Abs. 4 des Umweltschutzprotokolls zum\nwährend des Aufenthalts in dem betreffenden Gebiet mit-       Antarktis-Vertrag zu den lnspektionsberichten anderer\nzuführen.                                                     Vertragsparteien des Antarktis-Vertrages ab.\n(4) Das Umweltbundesamt informiert die Vertragspar-           (3) Wer eine Tätigkeit in der Antarktis durchführt, ist ver-\nteien und den Ausschuß für Umweltschutz bis Ende              pflichtet, mit den die Inspektion durchführenden Beob-\nNovember jeden Jahres über Zahl und Art der im Zeitraum       achtern aus den Mitgliedstaaten des Antarktis-Vertrages\nvom 1. Juli bis 30. Juni erteilten Genehmigungen.             zusammenzuarbeiten und ihnen Zugang zu allen Teilen\nvon Stationen, Einrichtungen, Ausrüstungen, Schiffen und\nLuftfahrzeugen, die nach Artikel VII Abs. 3 des Antarktis-\n§31\nVertrages zur Inspektion offenstehen, sowie zu allen\nVerwaltungspline                        geführten Aufzeichnungen, die aufgrund des Umwelt-\nschutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag verlangt werden,\nFür die Erstellung von Verwaltungsplänen nach Maß-\nzu gewähren.\ngabe des Artikels 5 der Anlage V des Umweltschutzproto-\nkolls zum Antarktis-Vertrag ist das Umweltbundesamt im\n§35\nBenehmen mit dem Alfred-Wegener-lnstitut für Polar- und\nMeeresforschung zuständig.                                                           Kostenregelung\n(1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz und nach\n§32                            den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen\nBergbauverbot                         werden Gebühren und Auslagen erhoben.\n(1) Die Prospektion, Exploration, Erschließung oder           (2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz\nGewinnung von Bodenschätzen in der Antarktis ist ver-         und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen\nboten.                                                        mit dem Bundesministerium für Wirtschaft, dem Bundes-\nministerium für Verkehr und dem Bundesministerium für\n(2) Absatz 1 gilt nicht für wissenschaftliche Forschungs-\nForschung und Technologie durch Rechtsverordnung die\ntätigkeiten.                                                  gebührenpflichtigen Tatbestände näher zu bestimmen\n§33                            und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen.\nDabei soll bei Amtshandlungen nach diesem Gesetz, die\nSchulung                          Vorhaben der wissenschaftlichen Forschung betreffen,\n(1) Der Antragsteller und der nach § 6 Abs. 1 Anzeigende   von der Erhebung von Gebühren und Auslagen abgese-\nhaben sicherzustellen, daß all~ Teilnehmer der Tätigkeit      hen werden.\naufgrund geeigneter Schulung Ober ausreichende Kennt-\nnisse hinsichtlich des Umweltschutzes in der Antarktis                                      §36\nund der Vorschriften dieses Gesetzes verfügen.                                     Bußgeldvorschriften\n(2) Der Antragsteller und der nach § 6 Abs. 1 Anzeigende\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\nhaben darauf hinzuwirken, daß möglichst keine Erzeug-\nlässig\nnisse aus Polyvinylchlorid mitgeführt werden. Soweit sol-\nche Erzeugnisse dennoch mitgeführt werden, müssen die           1. ohne Genehmigung nach § 3 Abs. 1 eine Tätigkeit in\nTeilnehmer besonders auf diese Erzeugnisse und auf die              der Antarktis durchführt;\nPflicht, sie später wieder aus der Antarktis zu entfernen,      2. einer Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 7 zuwider-\nhingewiesen werden.                                                 handelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand\n(3) Das Umweltbundesamt stellt allen Personen, die sich          auf diese Bußgeldvorschrift verweist;\nin der Antarktis befinden oder sie zu betreten beabsichti-      3. entgegen § 17 Abs. 1 Nr. 1 ein Tier tötet, verletzt, fängt\ngen, Informationsmaterialien zur Verfügung, um sicherzu-            oder berührt oder Pflanzen entfernt oder beschädigt;\nstellen, daß sie die Bestimmungen der §§ 17, 18 und 29\nverstehen und befolgen. Diese Informationen sollen insbe-       4. entgegen § 17 Abs. 1 Nr. 2 auf die Tier- und Pflanzen-\nsondere verbotene Aktivitäten aufführen und Listen der             welt schädlich einwirkt;\nbesonders geschützten Arten, der besonders geschützten         5. entgegen § 18 Abs. 1 oder 4 Satz 1 einen Hund,\nund verwalteten Gebiete sowie der historischen Stätten             lebendes Geflügel oder einen anderen lebenden\nund Denkmäler umfassen.                                            Vogel in die Antarktis verbringt;\n6. ohne Genehmigung nach § 18 Abs. 2 Erde oder ein\n§34\nTier oder eine Pflanze auf das Land oder das Sehelfeis\nInspektionen                               verbringt oder in das Wasser einbringt;\n(1) Das Auswärtige Amt ist im Einvernehmen mit dem          7. entgegen § 18 Abs. 4 Satz 3 geschlachtetes Geflügel\nBundesministerium für Wirtschaft, dem Bundesministe-               in die Antarktis verbringt;","Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1994                            2603\n8. entgegen § 18 Abs. 5 Satz 2 Erde, ein Tier oder eine        (4) Wer in den Fällen des Absatzes 2 die Gefahr oder die\nPflanze nicht entfernt oder durch Verbrennung keim-     Schädigung fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe\nfrei entsorgt;                                          bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.\n9. entgegen§ 20 Polystyrolkügelchen, Polystyrolspäne           (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn die Tat nach\noder ähnlich beschaffenes Verpackungsmaterial,          § 324, 326, 330 oder 330a des Strafgesetzbuches mit\nPolychlorbiphenyle (PCBs) oder Schädlingsbekämp-        gleicher oder schwererer Strafe bedroht ist.\nfungsmittel auf das Land oder das Sehelfeis verbringt\noder in das Wasser einbringt;                                                       §38\n10. entgegen § 21 Abs. 2 Abfälle entsorgt;                                             Einziehung\n11. entgegen § 21 Abs. 3 Abfälle ablagert oder lagert;           Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 36 oder eine Straftat\n12. entgegen § 22 Abs. 3 sich Abfällen entledigt;             nach§ 37 begangen worden, so können Gegenstände, die\n13. entgegen § 23 Abs. 2 Abfälle im Freien verbrennt;         zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden\noder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden. § 23\n14. entgegen § 24 Abs. 2 Abfälle auf eisfreien Land-          des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und § 74a des\nflächen, auf Meereis, Sehelfeis oder Festlandseis ent-  Stratgesetzbuches sind anzuwenden.\nsorgt;\n15. ohne Genehmigung nach § 24 Abs. 3 Abfälle ins Meer                                    §39\nentsorgt;\nSchiedsverfahren\n16. entgegen § 26 Abfälle so lagert, daß sie in die Umwelt\ngelangen;                                                  Das Auswärtige Amt ist zuständig für das im Anhang\ndes Umweltschutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag gere-\n17. ohne Genehmigung nach § 29 Abs. 2 in der Rechts-          gelte Schiedsverfahren.\nverordnung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 genannte Gebiete\nbetritt, befährt oder überfliegt;\n§40\n18. entgegen § 29 Abs. 3 in Verbindung mit einer Rechts-\nBerichtspflicht\nverordnung nach§ 29 Abs. 1 Nr. 3 eine historische\nStätte oder ein Denkmal beschädigt, entfernt oder          Die Erarbeitung des jährlichen Berichts nach Artikel 17\nzerstört;                                               des Umweltschutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag ob-\n19. entgegen § 32 Abs. 1 Gebiete prospektiert oder            liegt dem Umweltbundesamt.\nBodenschätze exploriert, erschließt oder gewinnt\noder                                                                                §41\n20. entgegen § 34 Abs. 3 Beobachtern keinen Zugang                                       Notfälle\ngewährt.\n(1) Die Regelungen dieses Gesetzes finden keine An-\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Ab-      wendung in Notfällen, in denen der Schutz von Menschen-\nsatzes 1 Nr. 1 bis 6, 8 bis 16, 18 und 19 mit einer Geldbuße  leben oder die Sicherheit von Schiffen, Luftfahrzeugen\nbis zu einhunderttausend Deutsche Mark und in den Fäl-        oder hochwertiger Ausrüstungen oder Einrichtungen, oder\nlen des Absatzes 1 Nr. 7, 17 und 20 mit einer Geldbuße bis    der Schutz der Umwelt\nzu zwanzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.\na) eine Tätigkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 erfordern, bevor\n(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Ab-          das in diesem Gesetz festgelegte Verfahren abge-\nsatzes 1 Nr. 2 auch dann geahndet werden, wenn sie auf            schlossen ist, oder\noder von einem Schiff aus begangen wird, das nicht be-\nb) eine nach den§§ 17 bis 31 verbotene Tätigkeit erfor-\nrechtigt ist, die Bundesflagge zu führen.\ndern.\n(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1\n(2) Die Unterrichtung der übrigen Mitgliedstaaten des\ndes Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen\nAntarktis-Vertrages und des Ausschusses für Umwelt-·\ndes Absatzes 1 Nr. 1, 3 bis 20 das Umweltbundesamt und\nschutz über Tätigkeiten gemäß Artikel 7 Abs. 2 der An-\nin den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 das Bundesamt für See-\nlage I des Umweltschutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag\nschiffahrt und Hydrographie.\nerfolgt durch das Umweltbundesamt.\n§37                                (3) Wer in der Antarktis eine Tätigkeit nach Absatz 1\ndurchführt, hat dem Umweltbundesamt unverzüglich die\nStrafvorschriften                     für die Unterrichtung nach Absatz 2 notwendigen An-\n(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geld-  gaben zu machen.\nstrafe wird bestraft, wer eine in§ 36 Abs. 1 Nr. 1 bis 4\n§42\noder 9 bis 19 bezeichnete Handlung gewerbs- oder ge-\nwohnheitsmäßig begeht.                                                                Inkrafttreten\n(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geld-     (1) § 5 Abs. 7 und § 6 Abs. 5 dieses Gesetzes treten am\nstrafe wird bestraft, wer eine in§ 36 Abs. 1 Nr. 1 bis 16     Tage nach der Verkündung in Kraft. Im übrigen tritt dieses\noder 19 bezeichnete Handlung begeht und dadurch die           Gesetz an dem Tage in Kraft, an dem das Umweltschutz-\nGesundheit eines anderen gefährdet oder ihm nicht ge-         protokoll vom 4. Oktober 1991 zum Antarktis-Vertrag für\nhörende Tiere, Pflanzen oder andere fremde Sachen von         die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.\nbedeutendem Wert in der Antarktis nachhaltig schädigt.\n(2) Der Tag des lnkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt\n(3) Der Versuch ist strafbar.                              bekanntzugeben.","2604         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiennit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 22. September 1994\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nKinkel\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nKlaus Töpfer\nDer Bundesminister\nfür Forschung und Technologie\nPaul Krüger","Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1994                                2605\nFünftes Gesetz\nzur Änderung der Bundeshaushaltso~nung\nVom 22. September 1994\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:             des Bundesministeriums der Finanzen. Die Beliehene\nunterliegt der Aufsicht des zuständigen Bundesmini-\nsteriums; dieses kann die Aufsicht auf nachgeordnete\nArtikel 1\nBehörden übertragen.\"\nDie Bundeshaushaltsordnung vom 19. August 1969\n(BGBI. 1 S. 1284), zuletzt geändert durch Artikel 28 des       5. § 91 wird wie folgt geändert:\nGesetzes vom 29. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1890), wird wie             a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:\nfolgt geändert:\n„Der Bundesrechnungshof ist vorbehaltlich anderer\n1. § 29 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:                          gesetzlicher Regelung berechtigt, bei Stellen außer-\nhalb der Bundesverwaltung zu prüfen, wenn sie\n,,Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungsermächtigun-\ngen und Vermerke, die das Bundesministerium der                   1. Teile des Bundeshaushaltsplans ausführen oder\nvom Bund Ersatz von Aufwendungen erhalten,\nFinanzen in den Entwurf des Haushaltsplans nicht auf-\ngenommen hat, unterliegen auf Antrag des zuständi-                2. Bundesmittel oder Vermögensgegenstände des\ngen Bundesministers der Beschlußfassung der Bun-                       Bundes verwalten,\ndesregierung, wenn es sich um Angelegenheiten von                 3. vom Bund Zuwendungen erhalten oder\ngrundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeu-\ntung handelt.\"                                                    4. als juristische Personen des privaten Rechts, an\ndenen dei' Bund einschließlich· seiner Sonderver-\n2. § 37 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:                                      mögen unmittelbar oder mittelbar mit Mehrheit\nbeteiligt ist, nicht im Wettbewerb stehen,\n,,(1) Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausga-                      bestimmungsgemäß ganz oder überwiegend\nben bedürfen der Einwilligung des Bundesministeri-                     öffentliche Aufgaben erfüllen oder diesem\nums der Finanzen. Sie darf nur im Falle eines unvorher-                Zweck dienen und hierfür Haushaltsmittel oder\ngesehenen und unabweisbaren Bedarfs erteilt werden.                    Gewährleistungen des Bundes oder eines seiner\nAls unabweisbar ist ein Bedarf insbesondere nicht                      Sondervermögen erhalten.\"\nanzusehen, wenn nach Lage des Einzelfalles ein Nach-\ntragshaushaltsgesetz rechtzeitig herbeigeführt oder           b) Es wird folgender neuer Absatz 4 eingefügt:\ndie Ausgabe bis zum nächsten Haushaltsgesetz                        ,,(4) Bei den juristischen Personen im Sinne des\nzurückgestellt werden kann. Eines Nachtragshaus-                  Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 erstreckt sich die Prüfung\nhaltsgesetzes bedarf es nicht, wenn die Mehrausgabe               auf die gesamte Haushalts- und Wirtschafts-\nim Einzelfall einen im Haushaltsgesetz festzulegenden             führung. Handelt es sich bei der juristischen Person\nBetrag nicht überschreitet oder wenn Rechtsverpflich-             des privaten Rechts im Sinne des Absatzes 1 Satz 1\ntungen zu erfüllen sind. § 8 des Gesetzes zur Förde-              Nr. 4 um ein Unternehmen, erfolgt die Prüfung unter\nrung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft              Beachtung kaufmännischer Grundsätze. Die Vor-\nbleibt unberührt.\"                                                prüfungsstelle bei dem für diese Beteiligung\nzuständigen Bundesministerium oder Sonderver-\n3. § 38 Abs. 1 wird nach Satz 1 wie folgt gefaßt:                     mögen unterstützt den Bundesrechnungshof bei\n,,Im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisba-                seiner Prüfung; § 94 Abs. 1, § 95 gelten entspre-\nren Bedarfs kann das Bundesministerium der Finanzen               chend.\"\nAusnahmen zulassen; § 37 Abs. 1 Satz 3 ist entspre-\nchend anzuwenden. Eines Nachtragshaushaltsgeset-          6. § 96 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\nzes bedarf es nicht, wenn im Einzelfall der Gesamt-           ,,Er kann es auch anderen Dienststellen und dem Haus-\nbetrag der überplanmäßigen oder außerplanmäßigen              haltsausschuß des Deutschen Bundestages mitteilen,\nVerpflichtungsermächtigung einen im Haushaltsgesetz           soweit er dies aus besonderen Gründen für erforderlich\nfestzulegenden Betrag nicht überschreitet oder wenn           hält.\"\nRechtsverpflichtungen zu erfüllen sind.\"\n7. § 116 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\n4. Dem § 44 wird folgender Absatz 3 angefügt:\n„Soweit dieses Gesetz in anderen Fällen Befugnisse\n,,(3) Juristischen Personen des privaten Rechts kann        des Bundesministeriums der Finanzen enthält, kann\nmit ihrem Einverständnis die Befugnis verliehen wer-          der zuständige Bundesminister über die Maßnahme\nden, Verwaltungsaufgaben auf dem Gebiet der Zuwen-            des Bundesministeriums der Finanzen die Entschei-\ndungen im eigenen Namen und in den Handlungsfor-               dung der Bundesregierung einholen; die Bundesregie-\nmen des öffentlichen Rechts wahrzunehmen, wenn sie            rung entscheidet anstelle des Bundesministeriums der\ndie Gewähr für eine sachgerechte Erfüllung der ihnen          Finanzen endgültig.\"\nübertragenen Aufgaben bieten und die Beleihung im\nöffentlichen Interesse liegt. Die Verleihung und die Ent- 8. In den §§ 4, 5, 1 0a Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1, § 18\nziehung der Befugnis obliegen dem zuständigen Bun-            Abs. 2 Satz 1, § 24 Abs. 4 Satz 2, § 26 Abs. 3 Satz 2,\ndesministerium; die Verleihung bedarf der Einwilligung        § 27 Abs. 1, § 28 Abs. 1 und 3, §§ 31, 36, 37 Abs. 6","2606                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nSatz 2, § 38 Abs. 2, 3 und 4 Satz 2, § 39 Abs. 2 und 3        d) ,,dem Bundesminister\" durch „dem Bundesministe-\nSatz 2, § 40 Abs. 1 Satz 1, §§ 41, 43, 44a Abs.3 Satz 3,          rium\",\n§ 45 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 und 4, §§ 48, 50 Abs. 1\ne) ,,den Bundesminister\" durch „das Bundesministe-\nSatz 2, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 5, § 52 Satz 3, § 54\nrium\",\nAbs. 1 Satz 2, § 56 Abs. 2, § 57 Satz 1 und 2, §§ 58, 59\nAbs. 1 und 2, § 60 Abs. 1 Satz 2, § 61 Abs. 2, § 63           f) ,,Die Bundesminister\" durch „Die Bundesministe-\nAbs. 4, § 64 Abs. 1 und 4 Satz 2, § 65 Abs. 2 Satz 1              rien\",\nund 3, Abs. 3 Satz 1 und 2, Abs. 4, 5 Satz 2 und Abs. 6,      g) ,,die Bundesminister'' durch „die Bundesministe-\n§§ 66, 67 Satz 1, §§ 68, 69, 70, 71 Abs. 1 Satz 2, § 72           rien\",\nAbs. 1 Satz 2, § 73 Abs. 1 Satz 2, § 7 4 Abs. 2 und 3\nSatz 2, § 76 Abs. 1 Satz 2, § 77 Satz 2, § 78 Satz 2, § 79    h) ,,beim Bundesminister\" durch „beim Bundesministe-\nAbs. 2 bis 5, § 80 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3, § 87 Abs. 1          rium\",\nSatz 2 und Abs. 2, § 88 Abs. 2 Satz 1, § 96 Abs. 2, § 97      i) ,,vom Bundesminister\" durch „vom Bundesministe-\nAbs. 4, § 100 Abs. 2 Satz 2, § 103 Abs. 3, § 105 Abs. 2,          rium\",\n§ 108 Satz 1 bis 3, § 109 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3,\n§ 111 Abs. 2 Satz 1, § 114 Abs. 1 Satz 1, § 116 Abs. 1        j) ,,Er\" durch „Es\",\nSatz 1 und Abs. 2 werden jeweils die Wörter                   k) ,,Dieser\" durch „Dieses\"\na) \"Der Bundesminister\" durch „Das Bundesministe-             ersetzt.\nrium\",\nb) ,,der Bundesminister\" durch „das Bundesministe-                                  Artikel 2\nrium\",                                                    Artikel 1 Nr. 2 und 3 dieses Gesetzes tritt am 1. Januar\nc) ,,des Bundesministers\" durch „des Bundesministe-        1995 in Kraft. Im übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach\nriums\",                                                 der Verkündung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 22. September 1994\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel","Nr. 65 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1994                              2607\nGesetz\nüber die Feststellung des Wirtschaftsplans\ndes ERP-Sondervermögens für das Jahr 1995\n(ERP-Wirtschaftsplangesetz 1995)\nVom 22. September 1994\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                                      §5\n(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft wird ermäch-\ntigt, mit Einwilligung des Bundesministeriums der Finan-\n§1                              zen Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährlei-\nstungen zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft ein-\nDer diesem Gesetz beigefügte, nach§ 7 des Gesetzes\nschließlich der Freien Berufe bis zum Gesamtbetrag von\nüber die Verwaltung des ERP-Sondervermögens in der im\n700 000 000 Deutsche Mark zu Lasten des ERP-Sonder-\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 640-6, ver-\nvermögens zu übernehmen.\nöffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch\nArtikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBI. 1           (2) Auf den Höchstbetrag nach Absatz 1 werden die auf\nS. 2246), aufgestellte Wirtschaftsplan - Teil I des .Gesamt- Grund der Ermächtigungen der früheren Wirtschaftsplan-\nplans des ERP-Sondervermögens für das Jahr 1995 - wird       gesetze übernommenen Gewährleistungen angerechnet,\nin Einnahme und Ausgabe auf                                  soweit das ERP-Sondervermögen noch in Anspruch ge-\n16 704 500 000 Deutsche Mark                   nommen werden kann oder in Anspruch genommen wor-\nden ist und für die erbrachten Leistungen keinen Ersatz\nfestgestellt.                                                erlangt hat.\n§2                                 (3) Eine Bürgschaft, Garantie oder sonstige Gewähr-\nleistung ist auf den Höchstbetrag in der Höhe anzurech-\n(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft wird ermäch-     nen, in der das ERP-Sondervermögen daraus in Anspruch\ntigt, zur Deckung von Ausgaben für das Jahr 1995 Kredite     genommen werden kann. Zinsen und Kosten sind auf den\nin Höhe von                                                  Ermächtigungsrahmen nur anzurechnen, soweit bei der\n6 877 530 000 Deutsche Mark                   Übernahme ein gemeinsamer Haftungsbetrag für Haupt-\nverpflichtung, Zinsen und Kosten festgelegt wird.\naufzunehmen.\n(4) Soweit das ERP-Sondervermögen ohne Inanspruch-\n(2) Dem Kreditrahmen nach Absatz 1 wachsen die Be-\nnahme von seiner Haftung frei wird oder Ersatz für er-\nträge zur Tilgung von im Jahr 1995 fällig werdenden Kredi-\nbrachte Leistungen erlangt hat, ist eine übernommene\nten zu, deren Höhe sich aus der Finanzierungsübersicht\nGewährleistung auf den Höchstbetrag nicht mehr anzu-\n{Teil II des Gesamtplans) ergibt.\nrechnen.\n(3) Die in den ERP-Wirtschaftsplangesetzen 1993 und                                     §6\n1994 erteilten Ermächtigungen zur Beschaffung von Geld-\nDie in Kapitel 1 Titel 681 01 und 681 02 veranschlagten\nmitteln im Wege des Kredites bleiben wirksam.\nBeträge und Verpflichtungsermächtigungen sind von der\nBegrenzung der in § 2 des Gesetzes über die Verwaltung\ndes ERP-Sondervermögens festgelegten Zweckbestim-\n§3                               mung ausgenommen.\nDas Bundesministerium für Wirtschaft wird ermächtigt,                                   §7\nKassenverstärkungskredite bis zur Höhe von zwanzig vom\nDie im Wirtschaftsplan veranschlagten Mittel können\nHundert des in § 1 festgestellten Betrages aufzunehmen.\nunter Einschaltung der Hauptleihinstitute Kreditanstalt für\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, und Deutsche Aus-\ngleichsbank, Bonn, vergeben werden.\n§4\nWird gegenüber dem ERP-Wirtschaftsplan infolge eines                                    §8\nunvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses                Die§§ 2 bis 7 gelten bis zum Tage der Verkündung des\neine Mehrausgabe erforderlich (Artikel 112 des Grund-        ERP-Wirtschaftsplangesetzes 1996 weiter.\ngesetzes), so bedarf es eines Nachtragshaushalts nicht,\nwenn die Mehrausgabe im Einzelfall einen Betrag von\n§9\n5 000 000 Deutsche Mark nicht überschreitet oder wenn\nRechtsverpflichtungen zu erfüllen sind.                         Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.","2608          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 22. September 1994\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nRexrodt\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel","Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1994             2609\nGesamtplan\ndes ERP-Sondervermögens 1995\nTeil 1:         Wirtschaftsplan nach§ 7 des Gesetzes über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens\nvom 31. August 1953\nmit Anlage: Übersicht über die Verpflichtungsermächtigungen\nTeill 11:       Finanzierungsübersicht\nTeill 111:      Kreditfinanzierungsplan\nAnlage:         Nachweisung des ERP-Sondervermögens nach dem Stand vom 31. Dezember 1993\nTeil 1\nWirtschaftsplan\nnach § 7 des Gesetzes\nüber die Verwaltung des ERP-Sondervermögens\nvom 31. August 1953\nKapitel 1 (Ausgaben):           Investitionsfinanzierung\nKapitel 2 (Ausgaben):           Exportfinanzierung\nKapitel 3 (Ausgaben):           Sonstige Ausgaben\nKapitel 4 (Einnahmen):          Einnahmen","2610                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil l\nKap.1\nBetrag     Betrag\nTitel                                                                                                                  Ist-Ergebnis\nfür        für\nund                               Zweckbestimmung                                                                          1993\n1995       1994\nFunktion\n1000 DM    1000 DM        1000 DM\n1                                                   2                                            3          4              5\nAusgaben\nDie im Wirtschaftsplan veranschlagten Mittel werden nach\nMaßgabe von Einzelrichtlinien von den Hauptleihinstituten\nvergeben.\n862 01-691          Finanzierungshilfen zur Leistungssteigerung kleiner und\nmittlerer privater Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft                      11140000   11370000       8 176 792*)\nVerpfllchtungsermlchtlgung . . . . . . . . . . . . 1 889 600 000 DM\nfällig Im Jahr 1996\nDie Ausgaben bei Trt. 862 01 und 862 02 sind gegenseitig deckungs-\nfähig.\n862 02-330          Finanzierungshilfen an private Unternehmen der gewerb-\nlichen Wirtschaft zur Förderung von Investitionen für Um-\nweltschutz und Energieeinsparung .................. .                            2430000    2 430 000     1 175 295\nVerpflichtungsermlchtlgung . . . . . . . . . . . .               765 000 000 DM\ndavon fllllg:\nJahr 1996 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   380 000 000 DM\nJahr 1997 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   385 000 000 DM\nDie Ausgaben bei Trt. 862 01 und 862 02 sind gegenseitig deckungs-\nfähig.\n681 01-029          Dankesspende .................................. .                                   10000      10000          10000\n681 02-029          Gewährung von Stipendien an Studenten und junge Wis-\nsenschaftler .................................... .                                   3500        1 600          150\nVerpfllchtungsermichtlgung . . . . . . . . . . . .                23 000 000 DM\ndavon fllllg:\nJahr 1996 bis zu ...................... .                          3500000 DM\nJahr 1997 bis zu ...................... .                          6500000DM\nJahr 1998 bis zu ...................... .                          6500000DM\nJahr 1999 bis zu ...................... .                          6500000 DM\nDie Ausgaben sind übertragbar.\nGesamtausgaben   13 583 500 13 811 600\nAbschluß\nZuweisungen und Zuschüsse                                                           13500      11 600\nAusgaben für Investitionen ......................... .                         13 570 000 13 800 000\nGesamtausgaben   13 583 500 13 811 600\n*) Aufteilung nach Funktionsziffem am Schluß von Teil 1.","Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1994                                  2611\nInvestitionsfinanzierung\nErläuterungen\n6\nZu Ttt. 862 01                                                         Wenn es die Kreditnachfrage erfordert, können Verschiebungen\nzwischen den einzelnen Bereichen vorgenommen werden.\nDie ERP-Darlehensprogramme sollen der Leistungsfähigkeit und\n-steigerung der kleinen und mittleren Unternehmen dienen. Die          Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen dürfen auch für um-\nMittel sollen vorrangig Antragstellern aus den neuen Bundesländern     weltfreundliche Produktionsanlagen verwendet werden.\nzugute kommen, ohne daß jedoch wichtige Förderaufgaben in den\nalten Bundesländern (Existenzgründungen, Investitionen in regio-        Entsprechend der vorstehenden Aufteilung können Darlehen für\nnalen Fördergebieten) vernachlässigt werden.                           folgende Zwecke gewährt werden:\nIm einzelnen sind Darlehen vorgesehen für:                             a) Errichtung und Erweiterung von Anlagen zur Luftreinhaltung\nsowie zur Reduzierung von Lärm, Geruch und Erschütterungen\na) Vorhaben in regionalen Fördergebieten ...          1300 Mio DM           in Betrieben der gewerblichen Wirtschaft,\nb) Existenzgründungen •................               6340MioDM        b) Errichtung und Einrichtung von Anlagen der Abfallwirtschaft,\nc) mittelständische Bürgschaftsbanken sowie\nc) Bau von Abwasserreinigungsanlagen,\nRefinanzierung privater Kapitalbeteiligungs-\ngesellschaften ..................... .              300MioDM       d) Maßnahmen zur Energieeinsparung, rationellen Energiever-\nd) Aufbauinvestitionen ................. .            3200 Mio DM           wendung bzw. zum Einsatz regenerativer Energien.\nWenn es die Kreditnachfrage erfordert, können Verschiebungen           595 Mio DM sind aufgrund früherer Verpflichtungsermächtigungen\nzwi5<;hen den einzelnen Bereichen vorgenommen werden.                  zugesagt.\nEntsprechend der vorstehenden Aufteilung können Darlehen für           Zu Tlt. 681 01\nfolgende Zwecke gewährt werden:\nDie Bundesregierung hat der amerikanischen Stiftung „The German\na) Investitionen kleiner und mittlerer Unternehmen in den Gebieten     Marshall Fund of the United States - A Memorial to the Marshall\nder Gemeinschaftsaufgabe \"Verbesserung der regionalen Wirt-        Plan\" zugesagt, die seit 1972 gewährte Dankesspende von jährlich\nschaftsstruktur\" in den alten Bundesländern und Berlin (West),     10 000 000 DM für weitere zehn Jahre (1987 bis 1996) zu gewäh-\nsoweit diese Unternehmen nicht Mittel aus dem Bundeshaushalt       ren. Die Stiftung fördert durch Zuschüsse an Einzelpersonen und\n(Kapitel 09 02 Titel 882 82) erhalten.                             Organisationen innerhalb und außerhalb der USA Forschung·s- und\n120 Mio DM sind aufgrund früherer Verpflichtungsermächtigun-       Studienprogramme, die dem Verständnis und der Lösung bestimm-\ngen zugesagt.                                                      ter nationaler und internationaler Probleme moderner Industrie-\ngesellschaften dienen sollen. Die Hälfte der ab 1987 veranschlag-\nb) Existenzgründungen kleiner und mittlerer Unternehmen der ge-        ten Mittel ist für Vorhaben der deutsch-amerikanischen Zusammen-\nwerblichen Wirtschaft. In den neuen Bundesländern können           arbeit vorgesehen, die überwiegend in der Bundesrepublik durch-\nauch Existenzgründungen Freier Berufe (mit Ausnahme der            geführt werden.\nHeilberufe) mit ERP-Krediten gefördert werden.\nDie Zahlung der Dankesspende in Höhe des Ansatzes ist auf Grund\n1 369,6 Mio DM sind aufgrund früherer Verpflichtungsermächti-      einer Verpflichtungsermächtigung aus dem Jahr 1986 zugesagt.\ngungen zugesagt.\nc) Refinanzierungen von privaten Kapitalbeteiligungsgesellschaf-       Zu Tlt. 681 02\nten, um kleinen und mittleren Unternehmen die Beschaffung\nvon haftendem Kapital zu erleichtern sowie ERP-Darlehen an         Die Dankesspende läuft 1996 aus. Es soll eine Anschlußregelung\nmittelständische Bürgschaftsbanken zur Übernahme von Bürg-         getroffen werden, die dem Grundgedanken George Marshalls von\nschaften bei der Kreditaufnahme kleiner und mittlerer Unter-       der transatlantischen Solidarität Rechnung trägt, aber in deutscher\nnehmen und Angehöriger Freier Berufe.                              Verantwortung liegt. Insbesondere sollen Stipendien an Studenten\nund junge Wissenschaftler gewährt werden.\nd) Allgemeine Aufbauinvestitionen bestehender kleiner und mittle-\nrer Unternehmen in den neuen Bundesländern zur Schaffung           300 000 DM des veranschlagten Baransatzes sind als Zuschuß an\nund Erhaltung von Arbeitsplätzen.                                  die Studienstiftung des deutschen Volkes für die Fortführung der\nMcCloy-Stipendienstiftung bestimmt.\n400 Mio DM sind aufgrund früherer Verpflichtungsermächtigun-\ngen zugesagt.                                                      Ferner soll deutschen Studenten höherer Semester die Möglichkeit\ngegeben werden, ihre Ausbildung an einer führenden Hochschule\nder Vereinigten Staaten von Amerika fortzusetzen. Hierfür sind\nZu Tlt. 862 02                                                         700 000 DM als Baransatz und 15 Mio DM als Verpflichtungs-\nermächtigung vorgesehen.\nIm  einzelnen sind Darlehen vorgesehen für:\na)  Investitionen für Luftreinhaltung ......... .       600MioDM       Schließlich sollen aus diesem Titel Stipendien zur Förderung des\nb)  Investitionen für Abfallwirtschaft ......... .                     Aufenthaltes von Studenten und jungen Wissenschaftlern aus mit-\n690MioDM\ntel-, ost- und südosteuropäischen Ländern in Deutschland vergeben\nc)  Investitionen für Abwasserreinigung ...... .        430MioDM       werden. Hierfür ist ein Baransatz von 2,5 Mio DM und eine Ver-\nd)  Investitionen für rationelle Energieverwendung      710 Mio DM     pflichtungsermächtigung von 8 Mio DM vorgesehen.","2612                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nKap.2\nBetrag    Betrag\nTitel                                                                                                       Ist-Ergebnis\nfür       für\nund                      Zweckbestimmung                                                                        1993\n1995      1994\nFunktion\n1000 DM   1000 DM      1000 DM\n1                                           2                                            3         4            5\nAusgaben\n866 01-023 Finanzierungshilfe für Lieferungen und Leistungen in\nEntwicklungsländer (Exportfonds) ................... .                            330 000   190 000      130 592\nVerpfltchtungserrnlchtlgung . . . . . . . . . . . .              200 000 000 DM\ndavon fllllg:\nJahr 1997 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   100 000 000 DM\nJahr 1998 blszu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    100 000 000 DM\nGesamtausgaben     330000     190 000\nAbschluß·\nAusgaben für Investitionen ......................... .                            330 000    190 000","Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1994          2613\nExportfinanzierung\nErläuterungen\n6\nZu Tit. 866 01\nDie Darlehen, die überwiegend auf Grund früherer Verpflichtungs-\nerrnächtigungen zugesagt sind, dienen der Finanzierung von Liefe-\nrungen und Leistungen im Zusammenhang mit der Ausfuhr von\nInvestitionsgütern in Entwicklungsländer. Die Kreditanstalt für\nWiederaufbau verstärkt die ERP-Darlehen im Verhältnis 1: 3 mit\nMitteln, die sie auf dem Geld- und Kapitalmarkt beschafft.\nDer auf Grund früherer Darlehen bei der Kreditanstalt für Wieder-\naufbau bestehende Exportfonds 1(Einzelheiten vgl. dazu ERP-Wirt-\nschaftsplangesetz 1981 - BGBI. 1S. 745- Erläuterungen zu Kap. 3\nTit. 866 01) in Höhe von ursprünglich 500 000 000 DM wird schritt-\nweise an das ERP-Sonderverrnögen zurückgezahlt. Die Titel-\nansätze im Exportfonds sind entsprechend angepaßt, um eine\nFörderung wie bisher zu gewährleisten.","2614                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nKap.3\nBetrag       Betrag\nTitel                                                                                           Ist-Ergebnis\nfür          für\nund                     Zweckbestimmung                                                             1993\n1995         1994\nFunktion\n1000 DM      1000 DM       1000 DM\n1                                 2                                       3            4            5\nAusgaben\n531 01-013  Kosten zur Durchführung von Veröffentlichungen und Unter-\nsuchungen ........................••.....•......                        500         800         266\n671 01--680 Bearbeitungsgebühren ...........•••..............                       500        1100           16\n575 01-928  Verzinsung der Kredite ................•............            2 780 000    2 748 200    2 070 035\n870 01--680 Inanspruchnahme aus Gewährleistungen •.............                 10000        10000         3456\nGegenüber dem Vorjahr entfallene Titel\n683 01-852  Erstattung von Steuernachzahlungen nach Veräußerung\nderDIAG •........................•••..••..•....                                    3000\nGesamtausgaben         2 791 000    2 763 100\nAbschluß\nSächliche Ausgaben                                                    1 000        1900\nZinskosten ...•.............•..•..••••...........               2 780 000    2 748 200\nAusgaben für Investitionen ...........•••............               10000        13000\nGesamtausgaben         2 791 000    2 763 100","Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1994         2615\nSonstige Ausgaben\nErläuterungen\n6\nZu Tit. 531 01\nMit diesen Mitteln sollen insbesondere Maßnahmen der Öffentlich-\nkeitsarbeit finanziert werden, die mit der Verwaltung des ERP-\nSondervermögens in Zusammenhang stehen. Hierzu gehört die\njährliche ERP-Broschüre, in der über Tätigkeit und Programme des\nERP-Sondervermögens berichtet wird.\nZu Tlt. 671 01\nVeranschlagt sind zu erstattende Bearbeitungsgebühren, die nicht\naus der Zinsmarge zu decken sind. Dazu gehören insbesondere die\nGebühren für die treuhänderische Verwaltung von ERP-Darlehen\nund sonstigen Forderungen (z. B. wenn das ERP-Sondervermögen\naus Bürgschaften in Anspruch genommen wird und den Hauptleih-\ninstituten die Weiterverfolgung der auf das ERP-Sondervermögen\nübergegangenen Forderyngen übertragen worden ist) sowie die\nGebühren, die für die Ubernahme und Verwaltung von in den\nVorjahren übernommenen Beteiligungen Im Rahmen des Eigen-\nkapitalfinanzierungsprogramms Berlin und für die Bearbeitung von\nin den Vorjahren gewährten Krediten zu erleichterten Bedingungen\nan die Berliner Industriebank AG zu zahlen sind. Aus dem Ansatz\nkönnen auch Gerichts-, Prüfungs- und ähnliche Kosten gezahlt\nwerden.\nZu Tit. 575 01\nDer Betrag ist für die Verzinsung der am Kapitalmarkt aufgenomme-\nnen Kredite vorgesehen. Aus diesem Ansatz können auch Disagio-\nkosten gezahlt werden.\nZu Tlt. 870 01\nDer Betrag ist für lnanspruchnahmen aus übernommenen Bürg-\nschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen vorgesehen.\nDie Ermächtigung zur Übernahme von Gewährleistungen ergibt\nsich aus§ 5 des jeweiligen ERP-Wirtschaftsplangesetzes.\nDie Verpflichtungen aus Gewährleistungen betrugen am 31. De-\nzember 1993 204,5 Mio DM.","2616                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nKap.4\nBetrag     Betrag\nTitel                                                                                        Ist-Ergebnis\nfür        für\nund                      Zweckbestimmung                                                         1993\n1995       1994\nFunktion\n1000 DM     1000 DM      1000 DM\n1                                2                                       3          4            5\nEinnahmen\n119 01-680 Rückflüsse, Erlöse und Erträge aus Zuschüssen .........                 50         30          137\n119 02-680 Stundungs-, Verzugszinsen u. a.....................•                   500        100        2 619\n119 99-680 Vermischte Einnahmen ............................                     1000        500      30175\n121 02-691 Erträge aus Beteiligungen im Rahmen der Eigenkapital-\nfinanzierung ...............................•.....                    2000        500        2383\n141 01-680 Vergütungen für die Übernahme von Gewährleistungen ...                  20         50           16\n141 02-680 Rückflüsse aus der Inanspruchnahme aus Gewährleistungen                                        208\n162 01-691 Zinsen aus Darlehen ................••............              3 249 700   3 076180    2 477 717\n162 03-872 Sonstige Zinsen ................ ~ .................               100 000     10000      285 615\n182 01-691 Tilgung von Darlehen ................••............             6 052 700   4 747 460   7 454 950\n325 02-928 Einnahmen aus Krediten ..............•............              6877530     8 832 880   3 888 441\n331 02-680 Zinszuschüsse aus dem Bundeshaushalt für Kredite für\nInvestitionen in den neuen Bundesländern .............             421 000     97000       95000\nGesamteinnahmen         16 704 500  16 764 700\nAbschluß\nVerwaltungseinnahmen ........................... .                      50         50\nÜbrige Einnahmen ............................... .            16 704 450  16 764 650\nGesamteinnahmen         16 704 500  16 764 700","Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1994                                     2617\nEinnahmen\nErläuterungen\n6\nZu Tit. 119 01                                                             ZU Tit. 162 03\nDie Empfänger von ERP-Zuschüssen sind verpflichtet, Er1öse aus             Veranschlagt sind Zinsen aus vorübergehenden Guthaben des\ndem Verkauf unbrauchbar oder entbehrlich gewordener Geräte,                ERP-Sondervermögens insbesondere bei den HauptJeihinstituten.\nAusstattungsgegenstände und dergleichen sowie Reingewinne aus\nder Verwertung von Forschungsergebnissen (Lizenzgebühren usw.)\nteilweise an das ERP-Sonderverm6gen abzuführen.                            Zu Tit. 182 01\nVeranschlagt sind Tilgungen von ERP-Darlehen:\nZu Tit.11999                                                               a) Kreditanstalt für Wiederaufbau . . . . . . . . . 2 228 500 000 DM\nHierbei handelt es sich insbesondere um Eingänge aus bereits               b) Deutsche Ausgleichsbank . . . . . . . . . . . .  3 232 000 000 DM\nausgebuchten Forderungen. Der Betrag ist geschätzt.                        c) Berliner Industriebank AG ........... .            582 200 000 DM\nd) Sonstige ......................... .                10000000 DM\nZu Tit. 121 02\n6 052 700 000 DM\nVeranschlagt sind Erträge aus Beteiligungen, die im Rahmen des\nEigenkapitalfinanzierungsprogramms übernommen worden sind.                 Zu Tit. 325 02\nGemäß § 2 Abs. 1 ERP-Wirtschaftsplangesetz können Geldmittel\nim Wege des Kredits beschafft werden. Die Veranschlagung der\nZu Tit. 141 01                                                             Netto-Kreditaufnahme entspricht der Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 2\nBHO (vgl. im übrigen Finanzierungsübersicht Teil II Nr. 4).\nFür die Übernahme von Gewährleistungen ist grundsätzlich eine\nVergütung an das ERP-Sondervermögen zu zahlen.                             Die Mittel aus der Kreditaufnahme dienen der Gewährung von\nKrediten insbesondere für Investitionen in den neuen Bundes-\nländern.\nZu Tit. 162 01\nVeranschlagt sind Zinsen aus der Gewährung von ERP-Darlehen:               Zu Tit. 331 02\na) Kreditanstalt für Wiederaufbau . . . . . . . . .    1 184 300 000 DM    Da die Finanzierung der Kreditgewährung - insbesondere für Inve-\nb) Deutsche Ausgleichsbank . . . . . . . . . . . .     1814000 000 DM      stitionen in den neuen Bundesländern - über den Kapitalmarkt das\nSubstanzerhaltungsgebot für das ERP-Sondervermögen (§ 5 Abs. 1\nc) Berliner Industriebank AG ........... .               248 400 000 DM    ERP-Verwaltungsgesetz) verletzen würde, erhält das ERP-Sonder-\nd) Sonstige . . . . . . . . . . . . . . ........... .      3000000 DM      vermögen Zinszuschüsse aus dem Bundeshaushalt. Bisher sind\nZinszuschüsse in einem Gesamtumfang von rd. 9,4 Mrd DM zu-\n3 249 700 000 DM    gesagt worden.","2618                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nAbschluß\ndavon entfallen auf\nEinnahmen       Ausgaben                                        Zuweisungen\nKap.       Bezeichnung                                            sächliche          Zins-\nund         Investitionen\nAusgaben          kosten\nZuschüsse\n1000 DM        1000 DM         1000 DM          1000 DM           1000 DM          1000 DM\n1    Investitionsfinanzierung                    13 583 500                                           13 500        13 570 000\n2    Exportfinanzierung ...                         330 000                                                            330 000\n3    Sonstige Ausgaben ..                         2 791 000         1 000         2780000                                10000\n4    Einnahmen .........         16 704 500\n16 704 500      16 704 500         1000          2 780 000           13500         13 910 000\nZu Kap. 1 -Titel 862 01 -Ausgaben -\nIst-Ergebnis 1993\nFunktion          Finanzierungshilfen zur Leistungssteigerung kleiner und mittlerer Unternehmen                    DM\n634               Verarbeitende Industrie ............................................ .                        435094 500\n635               Handwerk und Kleingewerbe ........................................ .                        2 211940295\n641               Handel ......................................................... .                          1023888 282\n650               Fremdenverkehr ................................................. .                            649 060 968\n670               Sonstige Dienstleistungen .......................................... .                        261090347\n680               Sonstige Bereiche (Freie Berufe, früher Zonenrandgebiet) ................. .                3 324 182 257\n691               Betriebliche Investitionen                                                                    271 535 265\nSumme             8 176 791 914","Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1994                           2619\nAnlage\nÜbersicht über die Verpflichtungsermächtigungen\na) Bis einschl.                    davon fällig\n31.12.1993\nAusgaben-       eingegangene\nKapitel, Titel (Titelgr.)                   soll        Verpflichtungen\nsowie                                          fällig ab 1995    1995      1996          1997   1998 ff.\n1994\nZweckbestimmung                                       b) VE 1994\n(stichwortartig)                                  c) VE 1995\nin Mio DM\n1                                2                 3            4         5              6      7\nKap.1\n862 01 Kleine und mittlere Unternehmen ....        11 370,0       a)\nb)    1 889,6    1 889,6\nc)    1 889,6              1 889,6\n862 02 Umweltschutz und Energieeinsparung            2 430,0      a)\nb)    1 075,0      595,0     480,0\nc)      765,.0               380,0       385,0\n681 01 Dankesspende ..................                   10,0     a)        20,0       10,0     10,0\nb)\nc)\n681 02 Gewährung von Stipendien ........                   1,6    a)\nb)         1,2         0,3       0,3          0,3    0,3\nc)        23,0                   3,5          6,5   13,0\nKap.2\n86601  Finanzierungshilfe für Lieferungen\nin Entwicklungsländer .............             190,0      a)      330,0      280,0      50,0\nb)      130,0                100,0          30,0\nc)      200,0                             100,0   100,0\nSumme                   b)    3 095,8    2 484,9     580,3          30,3     0,3\nc)    2 877,6              2 273,1       491,5    113,0","2620                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nTeil II\nFinanzierungsübersicht\nTeil 1\nERP-Sondervermögen\nBetrag für\n1995                   1994\n1\n1000 DM\nErmittlung des Finanzierungssaldos\n1. Ausgaben ............................................... .                 16 704 500             16 764 700\n(ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführungen\nan Rücklagen und Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen\nFehlbetrages)\n2. Einnahmen .............................................. .                  9 826 970              7 931 820\n(ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Einnahmen aus\nkassenmäßigen Überschüssen)\n3. Finanzierungssaldo ....................................... .                6 877 530              8 832 880\nZusammensetzung des Finanzierungssaldos\n4. Nettoneuverschuldung am Kreditmarkt\n4.1 Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt .................. .             9 072 530             10 667 880\n4.2 Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt .............. .            2 195 000              1835000\nSaldo .................................................. .                  6 877 530              8 832 880\n5. Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen ................. .\n6. Finanzierungssaldo ....................................... .                6 877 530              8 832 880","Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1994                             2621\nTeil III\nKreditfinanzierungsplan\nTeil 1\nERP-Sondervermögen\nBetrag für\n1995                   1994\n1000 DM\n1. Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt\n1.1 langfristig . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ............ . 8165 530               9 608 880\n1.2 kurzfristig                                                                                907 000              1059000\nSumme 1. 9 072 530             10 667 880\n2. Ausgaben für Schuldentilgung am Kreditmarkt\n(einschl. Umschuldung)\n2.1 Tilgung langfristiger Schulden ............................ .                              725 000                785 000\n2.2 Tilgung kurzfristiger Schulden ............................ .                            1470000                1050000\nSumme 2. 2 195 000              1835000\n3. Saldo aus 1. und 2. im ERP-Wirtschaftsplan veranschlagte\nNetto-Neuverschuldung am Kreditmarkt ....................... .                               6 877 530              8 832 880","2622                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nAnlage\nNachweisung des ERP-Sondervermögens\n1. Zusammenstellung der Vermögenswerte und Verpflichtungen\nAktiva:\nStand             Stand\nam 31. 12. 1993    am 31.12.1992\nDM                DM\nA. Bankguthaben ........................................ .                  4 368 115 066,94   2 302 971 065,29\nB. Darlehensforderungen ................................. .                44 188 774 253,46  41 823 132 948,27\nC. Sonstige Forderungen\n1. Zins-, Provisions- und Gewinnertragsforderungen ........... .             69 415 677,59     67 124 769,39\n2. Tilgungsforderungen ................................. .                  255 943 510,50    248 434 703,46\n3. Regreßforderungen .................................. .                     3 511 683,41      3 511 683,41\nD. Beteiligungen\n1. Kreditanstalt für Wiederaufbau                                            90000000,-        90 000 000,-\n2. Deutsche Ausgleichsbank ............................. .                  381 000 000,-     131 000 000,-\n3. Berliner Industriebank AG - Genußrechtskapital - .......... .             40000000,-        40000000,-\n4. Beteiligung an Berliner Unternehmen im Rahmen des Eigen-\nkapitalfinanzierungsprogramms ......................... .                 9339500,-         9769500,-\n49 4C6 099 691,90  44 715 944 669,82\n2. Ausfälle im Haushaltsjahr 1993\nDarlehen .................................................................... .                   7 207 604,17 DM\nZinsen ...................................................................... .                      68109,68 DM\nGewährleistungen ............................................................. .                  3 455 628,22 DM\n10 731 342,07 DM","Nr·. 65 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1994                  2623\nnach dem Stand vom 31. Dezember 1993\nPassiva:\nStand             Stand\nam 31. 12. 1993   am 31. 12. 1992\nDM                DM\nA. Vermögensbestand ................................... .                21258275 461,04   20 456 561 618,86\nB. Verbindlichkeiten ..................................... .             28 147 824 230,86 24 259 383 050,96\n49 406 099 691,90 44 715 944 669,82\nVerpflichtungen aus Gewährleistungen .....•................              204 496 974,23    163 854 208,70","2624                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nGesetz\nüber die Entschädigung\nnach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen\nund über staatliche Ausgleichsleistungen für Enteignungen\nauf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage\n(Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz - EALG)\nVom 27. September 1994\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates          zugrunde lag, vor der bestandskräftigen Entscheidung\ndas folgende Gesetz beschlossen:                             über den Entschädigungsanspruch erfüllt worden, entfällt\nder Anspruch auf Entschädigung. Mit der bestands-\nArtikel 1                          kräftigen Entscheidung über den Entschädigungs-\nanspruch erlischt die Forderung.\nGesetz\n(3) Für Grundstücke im Sinne des § 1 Abs. 2 des Vermö-\nüber die Entschädigung\ngensgesetzes, die durch Eigentumsverzicht, Schenkung\nnach dem Gesetz zur Regelung\noder Erbausschlagung in Volkseigentum übernommen\noffener Vermögensfragen                      wurden, wird keine Entschädigung gewährt.\n(Entschädigungsgesetz - EntschG)\n(4) Eine Entschädigung wird nicht gewährt\n§1                              1. für private geldwerte Ansprüche im Sinne des § 5, bei\nGrundsätze der Entschädigung                      denen der Schadensbetrag nach § 245 des Lastenaus-\ngleichsgesetzes insgesamt 1O 000 Reichsmark nicht\n(1) Ist Rückgabe nach dem Gesetz zur Regelung offener        übersteigt und für die den Berechtigten oder seinem\nVermögensfragen (Vermögensgesetz) ausgeschlossen                Gesamtrechtsvorgänger Ausgleichsleistungen nach\n(§ 4 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 1 Satz 1 und § 11 Abs. 5 des        dem Lastenausgleichsgesetz gewährt wurden. Dies\nVermögensgesetzes) oder hat der Berechtigte Enschädi-           gilt nicht, wenn im Schadensbetrag auch andere Ver-\ngung gewählt (§ 6 Abs. 7, § 8 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 Satz 2     mögensverluste berücksichtigt sind. Die Rückforde-\ndes Vermögensgesetzes), besteht ein Anspruch auf Ent-           rung des Lastenausgleichs nach § 349 des Lastenaus-\nschädigung. Der Entschädigungsanspruch wird durch               gleichsgesetzes entfällt;\nZuteilung von übertragbaren Schuldverschreibungen des\n2. für Vermögensverluste, bei denen die Summe der\nEntschädigungsfonds (§ 9) erfüllt, die über einen Nenn-\nBemessungsgrundlagen insgesamt 1 000 Deutsche\nwert von 1 000 Deutsche Mark oder einem ganzen Vielfa-\nMark nicht erreicht, ausgenommen buchmäßig nach-\nchen davon lauten und ab 1. Januar 2004 mit sechs vom\ngewiesene Geldbeträge;\nHundert jährlich verzinst werden. Die Zinsen sind jährlich\nnachträglich fällig, erstmals am 1. Januar 2005. Die         3. für Vermögensverluste, für die der Berechtigte oder\nSchuldverschreibungen werden vom Jahr 2004 an in fünf           sein Gesamtrechtsvorgänger bereits eine Entschädi-\ngleichen Jahresraten durch Auslosung - erstmals zum             gung nach einem Pauschalentschädigungsabkommen\n1. Januar 2004 - getilgt. Ansprüche auf Herausgabe einer        der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik\nGegenleistung nach § 7a Abs. 1 des Vermögensgesetzes            oder der Bundesrepublik Deutschland erhalten hat\nund Schadensersatz nach § 13 des Vermögensgesetzes              oder für die ihm eine Entschädigung nach diesen Ab-\nsowie Ansprüche auf Wertminderungen nach § 7 des                kommen zusteht.\nVermögensgesetzes in der bis zum 22. Juli 1992 gelten-         (5) In den Fällen des § 1 Abs. 6 des Vermögensgesetzes\nden Fassung werden nach Bestandskraft des Beschei-           besteht ein Entschädigungsanspruch nach Maßgabe des\ndes durch Geldleistung erfüllt. § 3 des Ausgleichs-          NS-Verfolgtenentschädigungsgesetzes.\nleistungsgesetzes gilt entsprechend.\n(1 a) Ein Anspruch auf Entschädigung besteht im Fall der                               §2\nEinziehung von im Beitrittsgebiet belegenen Ver-                     Berechnung der Höhe der Entschädigung\nmögenswerten durch Entscheidung eines ausländischen\nGerichts auch, wenn hinsichtlich der mit der Entscheidung      (1) Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach der\nverbundenen Freiheitsentziehung eine Bescheinigung           Bemessungsgrundlage (§§ 3 bis 5), von welcher gege-\nnach § 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes erteilt worden   benenfalls\nist.                                                         1. Verbindlichkeiten nach § 3 Abs. 4,\n(2) Absatz 1 gilt auch, wenn der nach § 3 Abs. 2 des     2. erhaltene Gegenleistungen oder Entschädigungen\nVermögensgesetzes von der Rückübertragung Aus-                   nach§6,\ngeschlossene den Vermögenswert in redlicher Weise            3. der Zeitwert von nach § 6 Abs. 6a des Vermögens-\nerworben hatte. Absatz 1 gilt ferner für Begünstigte (§ 18b     gesetzes zurückgegebenen Vermögensgegenständen\nAbs. 1 Satz 1 des Vermögensgesetzes) früherer dinglicher         nach § 4 Abs. 4, oder\nRechte an Grundstücken, die mangels Rückgabe des\nfrüher belasteten Vermögenswertes oder wegen Rück-           4. Kürzungsbeträge nach § 7\ngabe nach § 6 des Vermögensgesetzes nicht wieder            abgezogen werden. Von der nach den Nummern 1 bis 4\nbegründet und nicht abgelöst werden. Ist eine Forderung     gekürzten Bemessungsgrundlage wird Lastenausgleich\ndes Begünstigten, die der früheren dinglichen Sicherung     nach § 8 abgezogen.","Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1994                              2625\n(2) Entschädigungen über 1 000 Deutsche Mark werden      ges bemißt sich nach§ 18 Abs. 2 des Vermögensgeset-\nauf Tausend oder das nächste Vielfache von Tausend          zes. Verpflichtungen auf wiederkehrende Leistungen sind\nnach unten abgerundet.                                      mit dem Kapitalwert nach den §§ 15 bis 17 des in Absatz 3\ngenannten Bewertungsgesetzes abzuziehen. Sonstige\n§3                             dingliche Belastungen sind entsprechend zu berücksichti-\nBemessungsgrundlage                       gen.\nder Entschädigung für Grundvermögen                  (5) Sind in den Einheits-, Ersatzeinheits- oder Hilfswert\nund land- und forstwirtschaftliches Vermögen          für land- und forstwirtschaftliches Vermögen Betriebsmit-\ntel oder Gebäude einbezogen, die dem Eigentümer des\n(1) Bemesungsgrundlage der Entschädigung für Grund-\nGrund und Bodens nicht gehören, sind die Wertanteile am\nvermögen einschließlich Gebäudeeigentum sowie für\nland- und forstwirtschaftliches Vermögen ist                Gesamtwert festzustellen und jeweils gesondert zu ent-\nschädigen.\n1. bei land- und forstwirtschaftlichen Flächen das 3fache,\n(6) Für land- und forstwirtschaftliches Vermögen gelten\n2. bei Mietwohngrundstücken mit mehr als zwei Wohnun-       § 4 Abs. 4 und § 8 Abs. 2 entsprechend.\ngen das 4,8fache,\n3. bei gemischtgenutzten Grundstücken, die zu mehr als                                   §4\n50 vom Hundert Wohnzwecken dienen, das 6,4fache,\nBemessungsgrundlage\n4. bei Geschäftsgrundstücken, Mietwohngrundstücken                     der Entschädigung für Unternehmen\nmit zwei Wohnungen, nicht unter Nummer 3 fallenden\ngemischtgenutzten Grundstücken, Einfamilienhäusern         (1) Bemessungsgrundlage der Entschädigung für Unter-\nund sonstigen bebauten Grundstücken das ?fache,         nehmen oder Anteile an Unternehmen mit Ausnahme\nvon land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, die bis ein-\n5. bei unbebauten Grundstücken das 20fache                  schließlich 31. Dezember 1952 enteignet wurden, ist das\ndes vor der Schädigung zuletzt festgestellten Einheitswer-  1,5fache des im Hauptfeststellungszeitraum vor der Schä-\ntes. Bei Grundstücken, für die ein Abgeltungsbetrag nach    digung zuletzt festgestellten Einheitswertes. Ist ein Ein-\nder Verordung über die Aufhebung der Gebäudeentschul-       heitswert nicht festgestellt worden oder nicht mehr\ndungssteuer vom 31. Juli 1942 (RGBI. 1S. 501) entrichtet    bekannt, oder ist das Unternehmen ab 1. Januar 1953 ent-\nworden ist, ist dieser dem Einheitswert hinzuzurechnen.     eignet worden, und ist ein Ersatzeinheitswert nach dem\nIst der Abgeltungsbetrag nicht mehr bekannt, so ist der     Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz ermittelt\nEinheitswert um ein Fünftel zu erhöhen.                     worden, ist das 1,5fache dieses Wertes maßgebend; der\nErsatzeinheitswert wird dem zuständigen Landesamt zur\n(2) Ist ein Einheitswert nicht festgestellt worden oder  Regelung offener Vermögensfragen von der Ausgleichs-\nnicht mehr bekannt, aber im Verfahren nach dem Beweis-      verwaltung im Wege der Amtshilfe mitgeteilt. Die Sätze 1\nsicherungs- und Feststellungsgesetz ein Ersatzeinheits-     und 2 gelten nicht, wenn Wiederaufnahmegründe im\nwert ermittelt worden, so ist dieser maßgebend. Er wird     Sinne des § 580 der Zivilprozeßordnung vor1iegen und\nder zuständigen Behörde von der Ausgleichsverwaltung        wenn deren Berücksichtigung bei einer Bemessung nach\nim Wege der Amtshilfe mitgeteilt.                           Absatz 2 zu einem Wert führt, der um mehr als ein Fünftel,\n(3) Ist weder ein Einheitswert noch ein Ersatzeinheits-  mindestens aber 1 000 Mark vom Einheitswert oder Er-\nwert vorhanden oder sind zwischen dem Bewertungszeit-       satzeinheitswert abweicht.\npunkt und der Schädigung Veränderungen der tatsäch-\n(2) Ist kein verwertbarer Einheitswert oder Ersatz-\nlichen Verhältnisse des Grundstücks eingetreten, deren\neinheitswert vorhanden, so ist er ersatzweise aus dem\nBerücksichtigung zu einer Abweichung um mehr als ein\nUnterschiedsbetrag zwischen dem Anlage- und Umlauf-\nFünftel, mindestens aber 1 000 Deutsche Mark führt,\nvermögen des Unternehmens und denjenigen Schulden,\nberechnet das Amt oder das Landesamt zur Regelung\ndie mit der Gesamtheit oder mit einzelnen Teilen des\noffener Vermögensfragen einen Hilfswert nach den Vor-\nUnternehmens in wirtschaftlichem Zusammenhang ste-\nschriften des Reichsbewertungsgesetzes vom 16. Okto-\nhen (Reinvermögen), zu ermitteln. Das Reinvermögen ist\nber 1934 (RGBI. 1 S. 1035) in der Fassung des Bewer-\nanhand der Bilanz für den letzten Stichtag vor der Schädi-\ntungsgesetzes der Deutschen Demokratischen Republik\ngung oder einer sonstigen beweiskräftigen Unterlage\nvom 18. September 1970 (Sonderdruck Nr. 674 des\nnach folgenden Maßgaben festzustellen:\nGesetzblattes). Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.\nBei Vorliegen von Wiederaufnahmegründen im Sinne des        1. Betriebsgrundstücke sowie Mineralgewinnungsrechte\n§ 580 der Zivilprozeßordnung ist auf Antrag ein solcher         sind mit dem Einheitswert, dem Ersatzeinheitswert\nHilfswert zu bilden.                                            oder einem Hilfswert nach § 3 Abs. 3 anzusetzen. § 3\nAbs. 4 gilt entsprechend.\n(4) langfristige Verbindlichkeiten, die im Zeitpunkt der\nSchädigung mit Vermögen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1      2. Wertausgleichsposten für den Verlust von Wirtschafts-\nin wirtschaftlichem Zusammenhang standen oder an sol-           gütern im Zuge der Kriegsereignisse bleiben außer\nchem Vermögen dinglich gesichert waren, sind in Höhe            Ansatz.\nihres zu diesem Zeitpunkt valutierenden Betrages abzu-\n3. Forderungen, Wertpapiere und Geldbestände sind im\nziehen. Als valutierender Betrag gilt der Nennwert des\nVerhältnis 2 zu 1 umzuwerten.\nfrüheren Rechts vorbehaltlich des Nachweises von Til-\ngungsleistungen oder anderer Erlöschensgründe seitens       4. Sonstiges Anlage- und Umlaufvermögen ist mit 80 vom\ndes Berechtigten. Dies gilt für Verbindlichkeiten aus· Auf-     Hundert des Wertansatzes in Bilanzen oder sonstigen\nbaukrediten nur, wenn eine der Kreditaufnahme zuzuord-          beweiskräftigen Unterlagen zu berücksichtigen, sofern\nnende Baumaßnahme zu einer Erhöhung der Bemes-                  sich diese auf Wertverhältnisse seit dem 1. Januar\nsungsgrundlage geführt hat. Die Höhe des Abzugsbetra-           1952 beziehen.","2626                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n5. Mit Wirtschaftsgütern im Sinne der Nummern 3 und 4          Deutschen Notenbank oder Mark der Deutschen Demo-\nin unmittelbarem Zusammenhang stehende Betriebs-          kratischen Republik lautenden Rückkaufswertes zu be-\nschulden sind im dort genannten Verhältnis zu min-        messen. Kann ein Rückkaufswert zum Zeitpunkt des Ein-\ndern.                                                     griffs nicht nachgewiesen werden, ist die Bemessungs-\nSoweit ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen                 grundlage hilfsweise ein Neuntel der in Reichsmark gelei-\nbestimmten Wirtschaftsgütern und bestimmten Betriebs-          steten Beträge oder ein Drittel der in Mark der Deutschen\nNotenbank geleisteten Beträge.\nschulden nicht besteht, sind die Schulden den einzelnen\nWirtschaftsgütern anteilig zuzuordnen.                            (4) Ansprüche aus Nießbrauch und aus Rechten auf\nRenten, Altenteile sowie andere wiederkehrende Nutzun-\n(2a) Bei Unternehmen mit höchstens 1O Mitarbeitern\ngen und Leistungen sind mit dem Kapitalwert nach den\neinschließlich mitarbeitender Familienmitglieder ist auf\n§§ 15 bis 17 des in § 3 Abs. 3 genannten Bewertungs-\nAntrag des Berechtigten die Bemessungsgrundlage\ngesetzes anzusetzen.\nanstelle von Absatz 1 oder 2 mit dem siebenfachen\nEinheitswert des zum Betriebsvermögen gehörenden                  (5) Gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte sowie\nGeschäftsgrundstücks zuzüglich des sonstigen nach              verwandte Schutzrechte sind mit dem Betrag zu entschä-\nAbsatz 2 Satz 2 Nr. 2 bis 5 und Satz 3 zu bewertenden          digen, der sich unter Zugrundelegung der durchschnitt-\nBetriebsvermögens zu ermitteln.                                lichen Jahreserträge und der tatsächlichen Verwertungs-\ndauer nach der Schädigung als Kapitalwert nach § 15 des\n(3) Ist eine Bemessungsgrundlage nach den Absätzen 1\nin § 3 Abs. 3 genannten Bewertungsgesetzes ergibt.\nund 2 nicht zu ermitteln, so ist sie zu schätzen.\n(4) Hat der Berechtigte nach § 6 Abs. 6a Satz 1 des Ver-                                  §6\nmögensgesetzes einzelne Vermögensgegenstände zu-\nrückbekommen, so ist deren Wert im Zeitpunkt der Rück-                         Anrechnung einer erhaltenen\ngabe von der Bemessungsgrundlage für die Entschädi-                     Gegenleistung oder einer Entschädigung\ngung des Unternehmens abzuziehen. Dieser ist zu min-              (1) Hat der Berechtigte nach § 2 Abs. 1 des Vermögens-\ndem                                                            gesetzes oder sein Gesamtrechtsvorgänger für den zu\n1. um den Wert der nach § 6 Abs. 6a Satz 2 des Ver-            entschädigenden Vermögenswert eine Gegenleistung\nmögensgesetzes übernommenen Schulden oder                 oder eine Entschädigung erhalten, so ist diese einschließ-\nlich zugeflossener Zinsen unter Berücksichtigung des\n2. um etwaige Rückzahlungsverpflichtungen nach § 6             Umstellungsverhältnisses von zwei Mark der Deutschen\nAbs. 6a Satz 1 2. Halbsatz des Vermögensgesetzes          Demokratischen Republik zu einer Deutschen Mark von\noder § 6 Abs. Sc Satz 3 des Vermögensgesetzes.            der Bemessungsgrundlage abzuziehen. Dies gilt nicht,\nwenn die Gegenleistung an den Verfügungsberechtigten\n§5                               schon herausgegeben oder noch herauszugeben ist. Ist\nBemessungsgrundlage                         die Gegenleistung oder die Entschädigung dem Berech-\nder Entschädigung für Forderungen und Schutzrechte            tigten, einem Anteilsberechtigten oder deren Gesamt-\nrechtsvorgänger nicht oder nur teilweise zugeflossen, ist\n(1) Bemessungsgrundlage der Entschädigung von pri-          dies bei der Ermittlung des Abzugsbetrages zu berück-\nvaten geldwerten Ansprüchen, z. B. Kontoguthaben,              sichtigen; Beträge, die mit rechtsbeständigen Verbindlich-\nhypothekarisch gesicherte Forderungen, Hinterlegungs-          keiten des Berechtigten wie Unterhaltsschulden, Darle-\nbeträge und Geschäftsguthaben bei Genossenschaften,            hensforderungen, nichtdiskriminierenden Gebühren oder\ndie durch Abführung an den Staatshaushalt enteignet            Steuern verrechnet wurden, gelten als ihm zugeflossen.\nwurden, ist vorbehaltlich des Satzes 2 der im Verhältnis\n2 zu 1 auf Deutsche Mark umgestellte buchmäßige Betrag            (2) Ist der Berechtigte eine juristische Person oder eine\nim Zeitpunkt der Schädigung. Für in Reichsmark ausge-          Personengesellschaft des Handelsrechts und ist die\nwiesene Beträge gilt § 2 Abs. 2 des Ausgleichsleistungs-       Gegenleistung oder die Entschädigung einem Anteilsbe-\ngesetzes, wenn die Schädigung vor dem 24. Juni 1948            rechtigten gewährt worden, so gilt diese für die Zwecke\nerfolgte. Ist der bei der Aufhebung der staatlichen Verwal-    der Anrechnung als dem Berechtigten zugeflossen.\ntung oder der am 31. Dezember 1992 ausgewiesene\nBetrag höher, gilt dieser, es sei denn, die Erhöhung rührt                                   §7\naus der Veräußerung eines Vermögenswertes her, der                                  Kürzungsbeträge\njetzt an den Berechtigten zurückübertragen worden ist.\nEine rückwirkende Verzinsung findet nicht statt. Öffent-          (1) Übersteigt die auf einen Berechtigten entfallende\nlich-rechtliche Verbindlichkeiten, die schon vor der lnver-    Summe aus Bemessungsgrundlage und Abzügen nach\nwaltungnahme entstanden waren, danach angefallene              § 3 Abs. 4, § 4 Abs. 4 sowie § 6 den Betrag von 10 000\nErbschaftsteuer sowie privatrechtliche Verbindlichkeiten,       Deutsche Mark, so ist die Entschädigung um jeweils fol-\ninsbesondere Unterhaltsschulden des Kontoinhabers,              gende Beträge zu kürzen:                                  ·\nbleiben abgezogen. Für nicht enteignete Kontoguthaben\n- der 10 000 Deutsche Mark übersteigende, bis 20 000\nbeläuft sich die Bemessungsgrundlage der Entschädi-\nDeutsche Mark reichende Betrag um 30 vom Hundert,\ngung auf den entsprechenden Unterschiedsbetrag.\n- der 20 000 Deutsche Mark übersteigende, bis 30 000\n(2) Entschädigungsansprüche werden nach Maßgabe\nDeutsche Mark reichende Betrag um 40 vom Hundert,\nder verfügbaren Mittel des Entschädigungsfonds bis zum\nBetrag von 10 000 Deutsche Mark in Geld erfüllt.              - der 30 000 Deutsche Mark übersteigende, bis 40 000\nDeutsche Mark reichende Betrag um 50 vom Hundert,\n(3) Ansprüche aus nach dem 23. Juni 1948 enteigneten\nLebensversicherungen sind mit 50 vom Hundert ihres auf         - der 40 000 Deutsche Mark übersteigende, bis 50 000\nDeutsche Mark der Deutschen Notenbank, Mark der                  Deutsche Mark reichende Betrag um 60 vom Hundert,","Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1994                               2627\n- der 50 000 Deutsche Mark übersteigende, bis 100 000       dem übrigen Vermögen des Bundes, seinen Rechten und\nDeutsche Mark reichende Betrag um 70 vom Hundert,        Verbindlichkeiten getrennt zu halten. Der Bund haftet für\ndie Verbindlichkeiten des Entschädigungsfonds.\n- der 100 000 Deutsche Mark übersteigende, bis 500 000\nDeutsche Mark reichende Betrag um 80 vom Hundert,          (2) Das Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfra-\ngen verwaltet das Sondervermögen auf Weisung und\n- der 500 000 Deutsche Mark übersteigende, bis 1 Million\nunter Aufsicht des Bundesministeriums der Finanzen.\nDeutsche Mark reichende Betrag um 85 vom Hundert,\n(3) Das Sondervermögen kann unter seinem Namen im\n- der 1 Million Deutsche Mark übersteigende, bis 3 Mil-\nrechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen oder ver-\nlionen Deutsche Mark reichende Betrag um 90 vom\nklagt werden. Der allgemeine Gerichtsstand des Sonder-\nHundert,\nvermögens ist Berlin.\n- der 3 Millionen Deutsche Mark übersteigende Betrag\num 95 vom Hundert.                                         (4) Der Entschädigungsfonds ist berechtigt, Schuldver-\nschreibungen durch Eintragung in das Bundesschuldbuch\n(2) Hat ein Berechtigter Ansprüche auf Entschädigung     zu begeben. Die Ausgabe von Stücken ist für die gesamte\noder auf Ausgleichsleistung nach dem Ausgleichs-            Laufzeit ausgeschlossen.\nleistungsgese~ für mehrere Vermögenswerte, ist Absatz 1\nauf deren Summe anzuwenden. Die Kürzung wird im               (5) Schuldverschreibungen des Entschädigungsfonds\nnachfolgenden Bescheid vorgenommen. Ist ein Vermö-          stehen solchen des Bundes gleich. Die Schulden des Ent-\ngenswert zu entschädigen, der zum Zeitpunkt der Entzie-     schädigungsfonds werden durch die Bundesschuldenver-\nhung mehreren Berechtigten zu Bruchteilen oder zur         waltung nach den für die allgemeine Bundesschuld jeweils\ngesamten Hand zugestanden hat, ist Absatz 1 auf jeden       geltenden Grundsätzen verwaltet.\nAnteil gesondert anzuwenden. Bei mehreren Rechtsnach-         (6) Der Entschädigungsfonds ist berechtigt, Schuldver-\nfolgern eines Berechtigten steht diesen nur ihr Anteil an  schreibungen nach § 1 · Abs. 1 Satz 2 zum Zwecke der\nder nach Absatz 1 gekürzten Entschädigung zu.               Marktpflege in Höhe von bis zu zehn vom Hundert der\n(3) Ist die Kürzung nach Absatz 2 Satz 1 insbesondere   umlaufenden Schuldtitel anzukaufen.\nwegen der Zuständigkeit verschiedener Ämter oder Lan-         (7) Die mit der Begebung oder Verwaltung der Schuld-\ndesämter zur Regelung offener Vermögensfragen unter-       verschreibungen beauftragten Einrichtungen sind berech-\nblieben, setzt die zuständige Behörde, die zuletzt ent-    tigt, den für die Durchführung des Gesetzes zuständigen\nschieden hat, den Gesamtentschädigungsbetrag fest.         Stellen zu Kontrollzwecken Angaben über die zugeteilten\nSchuldverschreibungen zu übermitteln, wenn Anhalts-\n§8                            punkte für eine Doppelleistung oder für eine Überzahlung\ninsbesondere wegen Außerachtlassung einer Kürzung\nAbzug von Lastenausgleich                  nach § 7 oder eines Abzuges nach § 8 bestehen.\n(1) Hat der Berechtigte nach § 2 Abs. 1 des Vermögens-     (8) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-\ngesetzes oder sein Gesamtrechtsvorgänger für zu ent-       tigt, durch Rechtsverordnung Einzelheiten der Erfüllung\nschädigende Vermögenswerte, für die ein Schadensbe-        des Entschädigungsanspruchs und des Verfahrens (wie\ntrag nach § 245 des Lastenausgleichsgesetzes ermittelt     z. B. Begebung und Ausgestaltung der Schuldverschrei-\noder für die ein Sparerzuschlag nach § 249a des Lasten-    bungen, Zusammenwirken der beteiligten Stellen) zu\nausgleichsgesetzes zuerkannt wurde, Hauptentschädi-        regeln.\ngung nach dem Lastenausgleichsgesetz erhalten, ist von\nder nach § 7 gekürzten Bemessungsgrundlage der von                                       §10\nder Ausgleichsverwaltung nach den Vorschriften des\nLastenausgleichsgesetzes bestandskräftig festgesetzte                 Einnahmen des Entschädigungsfonds\nRückforderungsbetrag abzuziehen. Die der Ausgleichs-          (1) An den Entschädigungsfonds sind abzuführen:\nverwaltung von der zuständigen ~hörde mitgeteilte nach\n§ 7 gekürzte Bemessungsgrundlage gilt als Schadensaus-       1. von der Treuhandanstalt drei Milliarden Deutsche\ngleichsleistung in Geld im Sinne des § 349 Abs. 3 des            Mark aus ihren Veräußerungserlösen. Das Bundes-\nLastenausgleichsgesetzes.                                        ministerium der Finanzen setzt die pauschalen Jah-\nresbeträge unter Berücksichtigung des Finanzbedarfs\n(2) § 6 Abs. 2 gilt für den Abzug von Lastenausgleich         des Entschädigungsfonds fest;\nentsprechend.\n2. 50 vom Hundert des Gesamtwertes des Finanzver-\nmögens in Treuhandverwaltung des Bundes nach\n§9\nArtikel 22 Abs. 1 des Einigungsvertrages, fällig in jähr-\nEntschldlgungsfonds                           lichen Raten entsprechend den Erlösen aus der Ver-\n(1) Entschädigungen nach diesem Gesetz, Ausgleichs-           äußerung von Vermögensgegenständen. Das Bun-\nleistungen nach den §§ 1 bis 3 des Ausgleichsleistungs-         desministerium der Finanzen setzt die Höhe der Raten\ngesetzes, Entschädigungen nach dem NS-Verfolgtenent-            fest;\nschädigungsgesetz sowie Leistungen nach dem Vertrie-         3. von Gebietskörperschaften oder sonstigen Trägern\nbenenzuwendungsgesetz werden aus einem nicht rechts-            der öffentlichen Verwaltung, z. B. Sozialversicherung,\nfähigen Sondervermögen des Bundes (Entschädigungs-               Bahn, Post, der 1,3fache Einheitswert von Grund-\nfonds) erbracht. Der Entschädigungsfonds ist ein Sonder-         stücken, die wegen der Zugehörigkeit zu deren Ver-\nvermögen im Sinne des Artikels 110 Abs. 1 und des· Arti-        waltungsvermögen nach Artikel 21 des Einigungsver-\nkels 115 Abs. 2 des Grundgesetzes; Artikel 115 Abs. 1           trages nach den §§ 4 und 5 des Vermögensgesetzes\nSatz 2 des Grundgesetzes findet auf den Entschädigungs-          nicht restituierbar sind oder die wegen der Wahl von\nfonds keine Anwendung. Das Sondervermögen ist von                Entschädigung nicht restituiert werden;","2628                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n4. das nach § 19 Abs. 2 des Westvermögen-Abwick-                                       § 11\nlungsgesetzes vom Präsidenten des Bundesaus-                  . Bewirtschaftung des Entschädigungsfonds\ngleichsamtes treuhänderisch verwaltete Vermögen\nvon ehemaligen öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten    (1) Die Einnahmen und Ausgaben des Entschädigungs-\nmit Sitz im Beitrittsgebiet;                           fonds werden für jedes Rechnungsjahr in einem Wirt-\nschaftsplan veranschlagt. Der Wirtschaftsplan ist in Ein-\n5. nicht anderweitig zuzuordnende Vermögenswerte\nnahmen und Ausgaben auszugleichen.\naus dem Bereich des früheren Amtes für den Rechts-\nschutz des Vermögens der Deutschen Demokrati-             (2) Das Bundesministerium der Finanzen stellt am\nschen Republik und Überweisungen der Hinter-           Schluß eines jeden Rechnungsjahres die Jahresrechnung\nlegungsstellen nach § 4 Abs. 2 des Schuldbuchberei-    für den Entschädigungsfonds auf und fügt sie als Anhang\nnigungsgesetzes;                                       der Haushaltsrechnung des Bundes bei. Die Jahresrech-\nnung muß in übersichtlicher Weise den Bestand des Son-\n6. Wertausgleich nach § 7 des Vermögensgesetzes und        dervermögens einschließlich der Forderungen und Ver-\nherauszugebende Gegenleistungen oder Entschädi-        bindlichkeiten erkennen lassen sowie die Einnahmen und\ngungen nach § 7a Abs. 2 Satz 3 des Vermögens-          Ausgaben nachweisen.\ngesetzes;\n(3) Auf die Verpflichtung des Entschädigungsfonds,\n7. Veräußerungserlöse nach § 11 Abs. 4 des Vermö-          Abgaben an den Bund, die Länder, die Gemeinden\ngensgesetzes und sonstige nicht beanspruchte Ver-      (Gemeindeverbände) und Körperschaften des öffent-\nmögenswerte, die bis zum 31. Dezember 1992 unter       lichen Rechts zu entrichten, finden die allgemein für Bun-\nstaatlicher Verwaltung standen, wenn der Eigentümer    desbehörden geltenden Vorschriften Anwendung.\noder Inhaber sich nicht nach öffentlichem Aufgebot,\n(4) Die Kosten für die Verwaltung des Entschädigungs-\ndas vom Bundesamt zur Regelung offener Vermö-\nfonds trägt der Bund.\ngensfragen zu beantragen ist, innerhalb einer Frist\nvon vier Jahren gemeldet hat. Ein Aufgebotsverfahren\nist nicht erforderlich, wenn der Veräußerungserlös                                 §12\noder der Wert des sonstigen nicht beanspruchten                        Zuständigkeit und Verfahren\nVermögens den Betrag von 1 000 Deutsche Mark\n(1) Für die Durchführung dieses Gesetzes gelten die\nnicht erreicht;\nBestimmungen des Vermögensgesetzes entsprechend.\n8. Regreßforderungen gegenüber staatlichen Verwaltern      Ist ein Anspruch auf Rückübertragung des Eigentums aus\nnach § 13 Abs. 3 des Vermögensgesetzes;                den Gründen des § 3 Abs. 2 des Vermögensgesetzes\nunanfechtbar abgewiesen worden, entscheidet das Amt\n9. Forderungen nach § 18b Abs. 1 des Vermögensge-\noder Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen\nsetzes sowie diejenigen Erlösanteile aus Veräußerun-\nauf Antrag des Betroffenen über dessen Anspruch auf\ngen nach § 16 Abs. 1 des lnvestitionsvorranggeset-\nEntschädigung nach § 1 Abs. 2 Satz 1. Der Antrag kann\nzes, die nicht dem Berechtigten, dem Verfügungsbe-\nvorbehaltlich des Satzes 4 nur bis zum Ablauf des sech-\nrechtigten oder einem privaten Dritten zustehen;\nsten Monats nach Eintritt der Bestandskraft oder Rechts-\n10. ab 1. Januar 1994 vereinnahmte Rückflüsse nach           kraft der Entscheidung nach dem Vermögensgesetz\n§ 349 des Lastenausgleichsgesetzes;                    gestellt werden (Ausschlußfrist). Die Antragsfrist endet\nfrühestens mit Ablauf des sechsten Monats nach Inkraft-\n11. Veräußerungserlöse aus dem Verkauf von ehemals           treten des Gesetzes.\nvolkseigenem Grund und Boden nach dem 27. Juli\n1990 an die Inhaber dinglicher Nutzungsrechte für         (2) In den Fällen des§ 10 Nr. 3, 7, 8, 9 und 11 setzen die\nEigenheime und Entgelte für die Nutzung ehemals        für die Entscheidung über die Entschädigung zuständigen\nvolkseigenen Grund und Bodens durch die Inhaber        Stellen als Vertreter des Entschädigungsfonds den an die-\ndinglicher Nutzungsrechte für Eigenheime, wenn die    sen abzuführenden Betrag durch Verwaltungsakt gegen-\nRückübertragung nach § 4 des Vermögensgesetzes        über dem Verpflichteten fest. Der Entschädigungsfonds\nausgeschlossen oder wegen der Wahl von Entschädi-     kann den Abführungsbetrag selbst festsetzen.\ngung entfallen ist;\n12. Vermögenswerte, die nach § 1b des Vermögenszu-                                    Artikel 2\nordnungsgesetzes in der Fassung des Artikels 16\nNr. 4 des Registerverfahrensbeschleunigungsgeset-                               Gesetz\nzes dem Entschädigungsfonds zugeordnet werden;                  über staatliche Ausgleichsleistungen\nfür Enteignungen auf besatzungs-\n13. Zuschüsse aus dem Bundeshaushalt ab 1. Januar\nrechtlicher oder besatzungshoheit-\n2004.\nlicher Grundlage, die nicht mehr\nEin Anspruch der Berechtigten gegen den Entschädi-                    rückgängig gemacht werden können\ngungsfonds auf Einforderung seiner Einnahmen besteht              (Ausgleichsleistungsgesetz -AusglLeistG)\nnicht.\n(2) Zur Überbrückung etwaiger Liquiditätsengpässe                                     §1\nkönnen aus dem Bundeshaushalt zinslose Liquiditäts-\nAnspruch auf Ausgleichsleistung\ndarlehen nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsplans\ngeleistet werden. Die Rückzahlung an den Bund erfolgt           (1) Natürliche Personen, die Vermögenswerte im Sinne\nbei Einnahmeüberschüssen. Einzelheiten regelt das Bun-       des§ 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung offener Ver-\ndesministerium der Finanzen.                                 mögensfragen (Vermögensgesetz) durch entschädi-","Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1994                             2629\ngungslose Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder        6. verbriefte Rechte, die der Wertpapierbereinigung\nbesatzungshoheitlicher Grundlage in dem in Artikel 3 des         unterlagen oder unterliegen,\nEinigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) ver-   7. auf ausländische Währung lautende Wertpapiere,\nloren haben, oder ihre Erben oder weiteren Erben (Erbes-\nerben) erhalten eine Ausgleichsleistung nach Maßgabe         8. Schuldverschreibungen von Gebietskörperschaften\ndieses Gesetzes. § 1 Abs. 7 des Vermögensgesetzes                und\nbleibt unberührt.                                            9. Ansprüche, die in§ 1 Abs. 8 Buchstabe c und d des\n(1 a) Ein Anspruch auf Ausgleichsleistung besteht im Fall     Vermögensgesetzes genannt sind.\nder Einziehung von im Beitrittsgebiet belegenen Vermö-          (4) Leistungen nach diesem Gesetz werden nicht\ngenswerten durch Entscheidung eines ausländischen            gewährt, wenn der nach den Absätzen 1 und 2 Berechtigte\nGerichts auch, wenn hinsichtlich der mit der Entscheidung    oder derjenige, von dem er seine Rechte ableitet, oder das\nverbundenen Freiheitsentziehung eine Bescheinigung           enteignete Unternehmen gegen die Grundsätze der\nnach § 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes erteilt worden   Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen, in\nist. § 1 Abs. 7 des Vermögensgesetzes bleibt unberührt.      schwerwiegendem Maße seine Stellung zum eigenen Vor-\n(2) Ein Eingriff auf besatzungsrechtlicher oder besat-    teil oder zum Nachteil anderer mißbraucht oder dem\nzungshoheitlicher Grundlage liegt bei der Enteignung von     nationalsozialistischen oder dem kommunistischen\nVermögen einer Gesellschaft oder einer Genossenschaft        System in der sowjetisch besetzten Zone oder in der Deut-\nvor, wenn diese zu einer Minderung des Wertes der            schen Demokratischen Republik erheblichen Vorschub\nAnteile an der Gesellschaft oder der Geschäftsguthaben       geleistet hat.\nder Mitglieder der Genossenschaft geführt hat. Das glei-\nche gilt für Begünstigte (§ 18b Abs. 1 Satz 1 des Vermö-                                 §2\ngensgesetzes) früherer dinglicher Rechte an Grund-                      Art und Höhe der Ausgleichsleistung\nstücken, die auf besatzungsrechtlicher oder be-\n(1) Ausgleichsleistungen sind vorbehaltlich der §§ 3\nsatzungshoheitlicher Grundlage enteignet wurden. § 1\nund 5 aus dem Entschädigungsfonds nach Maßgabe der\nAbs. 2 Satz 3 und 4 des Entschädigungsgesetzes gilt ent-\n§§ 1 und 9 des Entschädigungsgesetzes zu erbringen. Sie\nsprechend. Ist das Vermögen einer Familienstiftung oder\nwerden, soweit dieses Gesetz nicht besondere Regelun-\neines Familienvereins mit Sitz im Beitrittsgebiet enteignet\ngen enthält, nach den §§ 1 bis 8 des Entschädigungs-\nworden, sind den daran Beteiligten Ausgleichsleistungen\ngesetzes bemessen und erfüllt. Beim Zusammentreffen\nso zu gewähren, als wären sie an dem Vermögen der\nmit Entschädigungen nach dem Vermögensgesetz sind\nFamilienstiftung oder des Familienvereins zur gesamten\ndie einzelnen Ansprüche vor Anwendung des § 7 des Ent-\nHand berechtigt gewesen; die Achtzehnte Verordnung zur\nschädigungsgesetzes zusammenzurechnen.\nDurchführung des Feststellungsgesetzes vom 11 . Novem-\nber 1964 (BGBI. 1S. 855) gilt entsprechend.                     (2) Auf Reichsmark lautende privatrechtliche geldwerte\n(3) Ausgleichsleistungen werden nicht gewährt für         Ansprüche, die nicht in einen Einheitswert einbezogen\nsind, sind mit folgendem Anteil am jeweiligen Nennbetrag\n1. Schäden, die durch Wegnahme von Wirtschaftsgütern         zu bemessen:\nauf Veranlassung der Besatzungsmacht entstanden\nsind, sofern diese Wirtschaftsgüter der Volkswirtsch~ft  - für die ersten 100 Reichsmark:         50 vom Hundert,\neines fremden Staates zugeführt wurden oder bei der      - für den übersteigenden Betrag\nWegnahme eine dahingehende Absicht bestand                  bis 1 000 Reichsmark:                 10 vom Hundert,\n(Reparationsschäden im Sinne des § 2 Abs. 1 bis 4 und\n6 bis 7 des Reparationsschädengesetzes),                 - für 1 000 Reichsmark\nübersteigende Beträge:                 5 vom Hundert.\n2. Schäden, die dadurch entstanden sind, daß Wirt-\nschaftsgüter, die tatsächlich oder angeblich während        (3) Auf Deutsche Mark der Deutschen Notenbank\ndes Zweiten Weltkrieges aus den von deutschen Trup-      lautende privatrechtliche geldwerte Ansprüche sind mit\npen besetzten oder unmittelbar oder mittelbar kontrol-  50 vom Hundert ihres jeweiligen Nennbetrages zu be-\nlierten Gebieten beschafft oder fortgeführt worden      messen.\nsind, durch Maßnahmen oder auf Veranlassung der             (4) Die Bemessungsgrundlage für in Wertpapieren ver-\nBesatzungsmacht in der Absicht oder mit der Begrün-     briefte Forderungen ist gemäß § 16 des Beweissiche-\ndung weggenommen worden sind, sie in diese Gebiete       rungs- und Feststellungsgesetzes in der bis zum 30. Juli\nzu bringen oder zurückzuführen (Restitutionsschäden      1992 geltenden Fassung und § 17 des Feststellungs-\nim Sinne des § 3 des Reparationsschädengesetzes),       gesetzes zu ermitteln. Die Ausgleichsleistung beträgt fünf\n3. Schäden, die dadurch entstanden sind, daß Wirt-           vom Hundert der Bemessungsgrundlage. Lauten Wert-\nschaftsgüter zum Zwecke der Beseitigung deutschen       papiere im Sinne des Satzes 1 auf Mark der Deutschen\nWirtschaftspotentials zerstört, beschädigt oder, ohne   Notenbank, sind die Ausgleichsleistungen mit 50 vom\ndaß die sonstigen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 des     Hundert zu bemessen.\nReparationsschädengesetzes vorliegen, weggenom-            (5) Die Summe der Ausgleichsleistungen nach den\nmen worden sind (Zerstörungsschäden im Sinne des        Absätzen 2 bis 4 darf 1O 000 Deutsche Mark nicht über-\n§ 4 des Reparationsschädengesetzes),                     schreiten.\n4. Verluste an den im Allgemeinen Kriegsfolgengesetz            (6) Die Bemessungsgrundlage für Rechte, die einen\nin der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungs-       Anteil am Kapital eines Unternehmens vermitteln, ist der\nnummer 653-1, veröffentlichten bereinigten Fa$sung       Teilbetrag der nach § 4 des Entschädigungsgesetzes zu\ngenannten Vermögenswerten,                               ermittelnden Bemessungsgrundlage, der dem Verhältnis\n5. Gläubigerverluste, die im Zusammenhang mit der Neu-       des Nennbetrages des Anteils zum Gesamtnennbetrag\nordnung des Geldwesens im Beitrittsgebiet stehen,        des Kapitals entspricht.","2630                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n(7) Keine Ausgleichsleistungen sind zu gewähren,               (4) Berechtigte nach Absatz 2 Satz 1 bis 3 können ehe-\nsoweit die Forderungs- oder Anteilsrechte nach den             mals volkseigene, von der Treuhandanstalt zu privatisie-\nAbsätzen 2 bis 6 gegen den ursprünglichen Schuldner            rende Waldflächen bis zu 100 ha zusätzlich zu landwirt-\noder seinen Rechtsnachfolger wieder durchsetzbar               schafttichen Flächen erwerben, falls dies unter Berück-\ngeworden sind.                                                 sichtigung des vorgelegten Betriebskonzepts eine sinn-\nvolle Ergänzung des landwirtschaftlichen Betriebsteils\n§3                                darstellt und nachgewiesen wird, daß der landwirtschaftli-\nRichenerwerb                            che Betrieb im wesentlichen auf eigenen oder für minde-\nstens zwölf Jahre gepachteten Flächen wirtschaftet.\n(1) Wer am 1. Oktober 1996 ehemals volkeigene, von\nder Treuhandanstalt zu privatisierende landwirtschaftliche        (5) Natürliche Personen, denen land- oder forstwirt-\nFlächen langfristig gepachtet hat, kann diese Flächen          schaftliches Vennögen entzogen worden ist und bei\nnach Maßgabe der folgenden Absätze 2 bis 4 und 7 er-           denen die Rückgabe ihres ursprünglichen Betriebes aus\nwerben.                                                        rechtlichen oder tatsächlichen Gründen ausgeschlossen\nist oder denen solche Vennögenswerte durch Enteignung\n(2) Berechti9t sind natürliche Personen, die auf den in     auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher\nAbsatz 1 genannten Flächen ihren ursprünglichen Betrieb        Grundlage entzogen worden sind und die nicht nach den\nwieder eingerichtet haben und ortsansässig sind (Wieder-       Absätzen 1 und 2 berechtigt sind, können ehemals volks-\neinrichter) oder einen Betrieb neu eingerichtet haben und      eigene, von der Treuhandanstalt zu privatisierende land-\nam 3. Oktober 1990 ortsansässig waren (Neueinrichter)          wirtschaftliche Flächen und Waldflächen erwerben, die\nund diesen Betrieb allein oder als unbeschränkt haftender      nicht für einen Erwerb nach den Absätzen 1 bis 4 in An-\nGesellschafter in einer Personengesellschaft selbst            spruch genommen werden. landwirtschaftliche Flächen\nbewirtschaften. Dies gilt auch für juristische Personen des    können nur bis zur Höhe der halben Ausgleichsleistung\nPrivatrechts, die ein landwirtschaftliches Unternehmen         nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Entschädigungsgesetzes,\nbetreiben, die Vermögensauseinandersetzung gemäß den           höchstens aber bis zu 300 000 Ertragsmeßzahlen, Wald-\n§§ 44 ff. des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes in der         flächen bis zur Höhe der verbleibenden Ausgleichslei-\nFassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1991 (BGBI. 1           stung erworben werden. Dies gilt nicht, soweit die Aus-\nS. 1418), das zuletzt durch Gesetz vom 31. März 1994           gleichsleistung zum Erwerb gemäß den Absätzen 1 bis 4\n(BGBI. 1 S. 736) geändert worden ist, nach Feststellung        verwendet werden kann. Ist ein Erwerb des ehemaligen\ndurch die zuständige Landesbehörde ordnungsgemäß               Eigentums nicht möglich, sollen Flächen aus dem orts-\ndurchgeführt haben und deren Anteilswerte zu mehr als          nahen Bereich angeboten werden. Ein Anspruch auf\n75 vom Hundert von natürlichen Personen gehalten wer-          bestimmte Flächen besteht nicht. Ein Berechtigter nach\nden, die bereits am 3. Oktober 1990 ortsansässig waren.        Satz 1, dem forstwirtschaftliches Vennögen entzogen\nWiedereinrichter im Sinne des Satzes 1 sind auch solche        worden ist, kann landwirtschaftliche Flächen nicht oder\nnatürlichen Personen, bei denen die Rückgabe ihres             nur in einem bestimmten Umfang erwerben. Will der\nursprünglichen land- und forstwirtschaftlichen Betriebs        Berechtigte nach Satz 1 seine Erwerbsmöglichkeit wahr-\naus rechtlichen oder tatsächlichen Grü\"nden ausge-             nehmen, hat er dies der für die Privatisierung zuständigen\nschlossen ist, sowie natürliche Personen, denen land- und      Stelle innerhalb einer Ausschlußfrist von sechs Monaten\nforstwirtschaftliche Vermögenswerte durch Enteignung           nach Bestandskraft des Ausgleichsleistungs- oder Ent-\nauf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher          schädigungsbescheides zu erklären. Wird dem nach den\nGrundlage entzogen worden sind. Berechtigt sind auch           Absätzen 1 bis 4 Berechtigten von der für die Privatisie-\nGesellschafter der nach Satz 2 berechtigten juristischen       rung zuständigen Stelle mitgeteilt, daß von ihm bewirt-\nPersonen, die am 3. Oktober 1990 ortsansässig waren,           schaftete Flächen von einem nach diesem Absatz Berech-\nhauptberuflich in dieser Gesellschaft tätig sind und sich      tigten beansprucht werden, muß er innerhalb einer Frist\nverpflichten, den von ihrer Gesellschaft mit der für die       von sechs Monaten der für die Privatisierung zuständigen\nPrivatisierung zuständigen Stelle eingegangenen Pacht-         Stelle mitteilen, welche Flächen er vorrangig erwerben\nvertrag bis zu einer Gesamtlaufzeit von 18 Jahren zu ver-      will. Die Erwerbsmöglichkeit nach diesem Absatz kann der\nlängern und mit diesen Flächen für Verbindlichkeiten der       Berechtigte auf den Ehegatten, an Verwandte in gerader\nGesellschaft zu haften.                                        Linie sowie an Verwandte zweiten Grades in der Seiten-\n(3) Nach Absatz 2 Satz 1 bis 3 Berechtigte können vor-      linie übertragen. Soweit eine Erbengemeinschaft berech-\nbehaltlich der Sätze 2 bis 4 bis zu 600 000 Ertragsmeßzah-     tigt ist, kann die Erwerbsmöglichkeit auf ein Mitglied über-\nlen erwerben. Soweit die Flächen von einer Personenge-         tragen oder auf mehrere Mitglieder aufgeteilt werden.\nsellschaft langfristig gepachtet sind, können die nach Ab-\n(6) Gegenüber einem Pächter muß sich der Erwerber\nsatz 2 berechtigten Gesellschafter insgesamt Flächen bis\nnach Absatz 5 bereit erklären, bestehende Pachtverträge\nzur Obergrenze nach Satz 1 erwerben. Soweit eine nach\nbis zu einer Gesamtlaufzeit von 18 Jahren zu verlängern.\nAbsatz 2 berechtigte juristische Person die Obergrenze\nIst die für die Privatisierung zuständige Stelle gegenüber\nnach Satz 1 nicht ausgeschöpft hat, können deren nach\ndem Pächter verpflichtet, die verpachteten Flächen an ihn\nAbsatz 2 Satz 4 berechtigten Gesellschafter die verblei-\nzu veräußern, so sind diese Flächen in den Grenzen der\nbenden Ertragsmeßzahlen nach näherer Bestimmung\nAbsätze 1 bis 4 für einen Erwerb nach Absatz 5 nur mit\ndurch die Gesellschaft erwerben. Die Erwerbsmöglichkeit\nZustimmung des Pächters verfügbar.\nnach Absatz 1 besteht, soweit ein Eigentumsanteil von\n50 vom Hundert der landwirtschaftlich genutzten Fläche           (7) Der Wertansatz für landwirtschaftliche Flächen ist\nnicht überschritten wird; auf den Eigentumsanteil sind die    vorbehaltlich des Satzes 2 das Dreifache des Einheits-\neiner Gesellschaft und ihren Gesellschaftern gehörenden       werts der jeweiligen Fläche, der nach den Wertverhältnis-\nFlächen anzurechnen; auch nach Absatz 5 zustehende            sen am 1. Januar 1935 festgestellt ist oder noch ermittelt\noder bereits erworbene Flächen werden auf den Vomhun-         wird (Einheitswert 1935). Werden aufstehende Gebäude\ndertsatz und auf die Ertragsmeßzahlen angerechnet.            miterworben, können unter Berücksichtigung der Um-","Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1994                              2631\nstände des Einzelfalles, insbesondere des Zustands des          (11) § 4 Nr. 1 des Grundstückverkehrsgesetzes vom\nGebäudes Zu- oder Abschläge aufgrund einer Empfeh-           28. Juli 1961 (BGBI. 1S. 1091 ), das zuletzt durch das Ge-\nlung des Beirats nach § 4 Abs. 1 festgelegt werden; hierbei  setz vom 8. Dezember 1986 fBGBI. 1 S. 2191) geändert\nsoll der Verkehrswert des Gebäudes mitberücksichtigt         worden ist, ist auf die Veräußerung landwirtschaftlicher\nwerden. Für Waldflächen mit einem Anteil hiebsreifer         und forstwirtschaftlicher Grundstücke durch die mit der\nBestände von weniger als zehn vom Hundert ist der            Privatisierung betraute Stelle entsprechend anzuwenden.\nWertansatz auf der Grundlage des dreifachen Einheits-\nwerts 1935 unter Beachtung des gegenwärtigen Wijld-                                       §4\nzustandes zu ermitteln. Werden Waldflächen in den Jah-\nBeirat und Verordnungsermächtigung\nren 1995 und 1996 erworben, können Abschläge bis zu\n200 Deutsche Mark pro Hektar vorgenommen werden.                 (1) Bei den nach dem Treuhandgesetz vom 17. Juni\nBeträgt der Anteil hiebsreifer Bestände zehn vom Hundert     1990 (GBI. 1Nr. 33 S. 300), zuletzt geändert durch Artikel 1\noder mehr, ist insoweit der Verkehrswert anzusetzen. Die    des Gesetzes vom 9. August 1994 (BGBI. 1S. 2062), in der\nfür die Privatisierung zuständige Stelle kann im Einzelfall  jeweils geltenden Fassung für die Privatisierung zuständi-\nverlangen, daß der Berechtigte anderweitig nicht verwert-    gen Stellen werden Beiräte eingerichtet, die bei widerstrei-\nbare Restflächen zum Verkehrswert mitübemimmt.               tenden Interessen im Zusammenhang mit der Durch-\nführung der Erwerbsmöglichkeiten nach § 3 angerufen\n(8) Natürliche Personen, die                              werden können. Das Land kann den Beirat auch in Ver-\na) ihren ursprünglichen, im Beitrittsgebiet gelegenen        pachtungsfällen anrufen, wenn die für die Privatisierung\nforstwirtschaftlichen Betrieb wiedereinrichten und       zuständige Stelle im Rahmen des für die Verpachtung vor-\nortsansässig sind oder im Zusammenhang mit der           gesehenen Verfahrens von einem Entscheidungsvor-\nWiedereinrichtung ortsansässig werden oder               schlag des Landes abweichen will.\n(2) Die Mitglieder des Beirats werden je zur Hälfte vom\nb) einen forstwirtschaftlichen Betrieb neu einrichten und\nBund und vom Land benannt. Den Vorsitz führt ein weite-\nam 3. Oktober 1990 ortsansässig waren oder\nres Mitglied, das vom Bund im Einvernehmen mit dem\nc) nach Absatz 5 Satz 1 zum Erwerb berechtigt sind und       Land benannt wird. Der Beirat spricht nach Anhörung der\neinen forstwirtschaftlichen Betrieb neu einrichten und   Beteiligten eine Empfehlung aus. Hiervon abweichende\ndiesen Betrieb allein oder als unbeschränkt haftender    Entscheidungen hat die für die Privatisierung zuständige\nGesellschafter in einer Personengesellschaft selbst      Stelle zu begründen.\nbewirtschaften, können ehemals volkseigene, von der         (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-\nTreuhandanstalt zu privatisierende Waldflächen bis zu    verordnung mit Zustimmung des Bundesrates Einzelhei-\n1000 ha erwerben, wenn sie keine landwirtschaftlichen    ten der Erwerbsmöglichkeit nach § 3, des Verfahrens\nFlächen nach den Absätzen 1 bis 7 erwerben. Als forst-   sowie des Beirats zu regeln. In der Verordnung kann auch\nwirtschaftlicher Betrieb im Sinne des Satzes 1 gilt auch bestimmt werden, daß\nder forstwirtschaftliche Teil eines land- und\nforstwirtschaftlichen Betriebes. Absatz 2 Satz 3 gilt    1. der Wertermittlung abweichend von § 3 Abs. 7 ein ver-\nentsprechend. Die Berechtigten müssen für die                 gleichbarer Maßstab in Anlehnung an die Bodenqua-\ngewünschte Erwerbsfläche ein forstwirtschaftliches            lität zugrunde gelegt wird,\nBetriebskonzept vorlegen, das Gewähr für eine ord-       2. Rückabwicklung verlangt werden kann, wenn sich die\nnungsgemäße forstwirtschaftliche Bewirtschaftung              Zusammensetzung der Gesellschafter einer juristi-\nbietet. Der Betriebsleiter muß über eine für die Bewirt-      schen Person nach dem begünstigten Erwerb von\nschaftung eines Forstbetriebes erforderliche Qualifika-       Flächen in der Weise verändert, daß 25 vom Hundert\ntion verfügen. Absatz 7 gilt entsprechend.                    oder mehr der Anteilswerte von am 3. Oktober 1990\nnicht ortsansässigen Personen oder Berechtigten nach\n(9) Sind ehemals volkseigene, von der Treuhandanstalt\n§ 1 gehalten werden,\nzu privatisierende landwirtschaftliche Flächen bis zum\n31. Dezember 2003 nicht nach den Absätzen 1 bis 5 ver-       3. bei Nutzungsänderung oder Betriebsaufgabe die\näußert worden, können sie von den nach diesen Vorschrif-          Rückabwicklung verlangt werden kann,\nten Berechtigten erworben werden. Der Kaufantrag muß         4. jährliche Mitteilungspflichten über etwaige Betriebs-\nbis spätestens 30. Juni 2004 bei der für die Privatisierung       aufgaben, Nutzungsänderungen oder Gesellschafter\nzuständigen Stelle eingegangen sein. Absatz 7 gilt ent-           festgelegt werden oder sonstige Maßnahmen zur Ver-\nsprechend. Erwerb nach Absatz 3 und Satz 1 ist nur bis zu         hinderung von mißbräuchlicher Inanspruchnahme\neiner Obergrenze von insgesamt 800 000 Ertragsmeßzah-             ergriffen werden,\nlen, Erwerb nach Absatz 5 und Satz 1 ist nur bis zu einer\nObergrenze von insgesamt 400 000 Ertragsmeßzahlen            5. aus agrarstrukturellen Gründen oder in Härtefällen von\nmöglich.                                                          einer Rückabwicklung abgesehen werden kann.\n(10) Die nach dieser Vorschrift erworbenen land- und                                    §5\nforstwirtschaftlichen Flächen dürfen vor Ablauf von\nRückgabe beweglicher Sachen\n20 Jahren ohne Genehmigung der für die Privatisierung\nzuständigen Stelle nicht veräußert werden. Eine Genehmi-        (1) Bewegliche, nicht in einen Einheitswert einbezogene\ngung darf nur unter der Voraussetzung erteilt werden, daß    Sachen sind zurückzuübertragen. Die Rückübertragung\nder den Erwerbspreis übersteigende Veräußerungserlös         ist ausgeschlossen, wenn dies von der Natur der Sache\nder Treuhandanstalt oder deren Rechtsnachfolger              her nicht mehr möglich ist oder natürliche Personen, Reli-\nzufließt. Das Veräußerungsverbot nach Satz 1 bedarf zu       gionsgemeinschaften oder gemeinnützige Stiftungen in\nseiner Wirksamkeit der Eintragung im Grundbuch; das          redlicher Weise an dem Vermögenswert Eigentum erwor-\nNähere regelt die Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 3.          ben haben.","2632                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n(2) Zur Ausstellung für die Öffentlichkeit bestimmtes     heitswert festgestellt wird, bemißt sich die Höhe der Ent-\nKulturgut bleibt für die Dauer von 20 Jahren unentgeltlich   schädigung nach dem Vierfachen des vor der Schädigung\nden Zwecken der Nutzung seitens der Öffentlichkeit oder      zuletzt festgestellten Einheitswertes. § 3 Abs. 1 Satz 2 und\nder Forschung gewidmet (unentgeltlicher öffentlicher         3, Abs. 2 bis 6 und § 4 Abs. 2 bis 4 des Entschädigungs-\nNießbrauch). Der Nießbrauchsberechtigte kann die Fort-       gesetzes gelten entsprechend; § 3 Abs. 4 des Entschädi-\nsetzung des Nießbrauchs gegen angemessenes Entgelt           gungsgesetzes findet mit der Maßgabe Anwendung, daß\nverlangen. Gleiches gilt für wesentliche Teile der Ausstat-  die in der Zeit vom 15. September 1935 bis 8. Mai 1945\ntung eines denkmalgeschützten, der Öffentlichkeit zu-        entstandenen Verbindlichkeiten unberücksichtigt bleiben\ngänglichen Gebäudes. Wenn das Kulturgut mehr als zwei        und die übrigen Verbindlichkeiten vorbehaltlich des Nach-\nJahre nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden     weises eines höheren verfolgungsbedingten Anteils mit\nist, endet auf Antrag des Berechtigten der Nießbrauch, es    der Hälfte ihres zum Zeitpunkt der Schädigung valutieren-\nsei denn, daß die oberste Landesbehörde triftige Gründe      den Nennwertes abgezogen werden. Sind Verbindlich-\nfür die Nichtzugänglichkeit und das Fortbestehen der in      keiten im Zusammenhang mit Schäden, die in diesem\nSatz 1 genannten Zweckbestimmung feststellt.                 Zeitraum eingetreten sind, bereits Im Rahmen anderer\n(3) § 10 des Vermögensgesetzes gilt entsprechend. Die     Wiedergutmachungsregelungen entschädigt worden, sind\nAufwendungen für das überlassene Kulturgut trägt der         diese Leistungen nach § 3 in Abzug zu bringen. Bei Syna-\nNießbraucher.                                                gogen und jüdischen Friedhöfen sowie sonstigen unbe-\nweglichen Vermögenswerten, die im Eigentum einer jüdi-\n§6                              schen Gemeinde oder einer sonstigen jüdischen Vereini-\ngung standen, bemißt sich die Entschädigung für das\nZuständigkeit und Verfahren                 Grundstück mindestens nach dem Zweifachen des Wer-\n(1) Ansprüche auf Ausgleichsleistungen sind bei den       tes am 1. April 1956 in dem damaligen Geltungsbereich\nÄmtern zur Regelung offener Vermögensfragen, soweit für      des Bundesrückerstattungsgesetzes. Bei den übrigen\ndie Rückgabe des entzogenen Vermögenswerts das Bun-          Vermögenswerten bemißt sich die Entschädigung nach\ndesamt zur Regelung offener Vermögensfragen oder die         dem zweifachen des Schadensersatzbetrages nach § 16\nLandesämter zur Regelung offener Vermögensfragen             Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 des Bundesrückerstattungsge-\nzuständig wären, bei diesen geltend zu machen. Bereits       setzes, wobei für die Berechnung des Wiederbeschaf-\ngestellte, noch anhängige Anträge nach dem Vermögens-        fungswertes nach § 16 Abs. 1 des Bundesrückerstat-\ngesetz, die nach § 1 Abs. 8 Buchstabe a des Vermögens-       tungsgesetzes auf den Wert abzustellen ist, den der Ver-\ngesetzes ausgeschlossen sind, werden als Anträge nach        mögenswert am Stichtag in dem damaligen Geltungs-\ndiesem Gesetz gewertet. Die Antragsfrist endet mit Ablauf    bereich des Bundesrückerstattungsgesetzes hatte.\ndes sechsten Monats nach Inkrafttreten dieses Gesetzes\n(Ausschlußfrist).                                                                         §3\n(2) Für die Durchführung dieses Gesetzes gelten die                     Anrechnung einer erhaltenen\nBestimmungen des Vermögensgesetzes entsprechend.                    Gegenleistung oder einer Entschädigung\nDie §§ 6 und 8 des Entschädigungsgesetzes und § 7a\nAbs. 2 des Vermögensgesetzes gelten entsprechend.\nArtikel 3\nEbenfalls anzurechnen sind Entschädigungsleistungen\nNS-Verfolgtenentschädigungsgesetz                  nach den§§ 51 und 56 Abs. 1 Satz 1 des Bundesentschä-\n(NS-VEntschG)                         digungsgesetzes, die mit dem nach diesem Gesetz zu ent-\nschädigenden Vermögenswert unmittelbar in Zusammen-\n§1                              hang stehen, mit der Maßgabe, daß sich der Anrech-\nnungsbetrag ohne darin enthaltene Zinsen oder Zins-\nGrundsätze der Entschädigung                  zuschläge um zwei vom Hundert jährlich ab Zahlung der\n(1) Ist in den Fällen des § 1 Abs. 6 des Gesetzes zur     Entschädigung bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes\nRegelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz)           erhöht.\ndie Rückgabe ausgeschlossen (§ 4 Abs. 1 und 2, § 6                                        §4\nAbs. 1 Satz 1 und § 11 Abs. 5 des Vermögensgesetzes)\nZuständige Behörde, Verfahren\noder hat der Berechtigte Entschädigung gewählt (§ 6\nAbs. 7, § 8 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 Satz 2 des Vermögens-        Über den Anspruch entscheidet die Oberfinanzdirektion\ngesetzes), besteht ein Anspruch auf Entschädigung in         (Bundesvermögensverwaltung) Berlin. Für das Verfahren\nGeld gegen den Entschädigungsfonds.                          gelten die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgeset-\n(2) § 1 Abs. 4 des Entschädigungsgesetzes gilt ent-      zes, soweit das Vermögensgesetz nichts anderes be-\nsprechend. Ferner wird eine Entschädigung nicht gewährt      stimmt.\nfür Vermögensverluste, für die der Berechtigte bereits\nLeistungen nach dem Bundesrückerstattungsgesetz oder\nanderen rückerstattungsrechtlichen Vorschriften erhalten                               Artikel4\nhat.                                                                                  Änderung\ndes Einkommensteuergesetzes\n§2\nDas Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-\nHöhe der Entschädigung\nkanntmachung vom 7. September 1990 (BGBI. 1S. 1898,\nFür die Entschädigung gelten die §§ 16 bis 26, ausge-    1991 1 S. 808), zuletzt geändert durch Artikel 12 Abs. 39\nnommen § 16 Abs. 2 Satz 2, des Bundesrückerstattungs-        des Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBI. 1S. 2325),\ngesetzes. Bei Vermögensgegenständen, für die ein Ein-        wird wie folgt geändert:","Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1994                             2633\n1. § 3 Nr. 7 wird wie folgt gefaßt:                                f) Vertriebenenzuwendungsgesetz vom 27. Septem-\nber 1994 (BGBI. I S. 2624, 2635);\".\n,. 7. Ausgleichsleistungen nach dem Lastenaus-\ngleichsgesetz, Leistungen nach dem Flüchtlings-\nhilfegesetz, dem Bundesvertriebenengesetz, dem     2. § 124 wird wie folgt geändert:\nReparationsschädengesetz, dem Vertriebenenzu-          a) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:\nwendungsgesetz, dem NS-Verfolgtenentschädi-\ngungsgesetz sowie Leistungen nach dem Ent-                    ,,(4) Die §§ 129a und 136 sind erstmals zum\nschädigungsgesetz und nach dem Ausgleichslei-               1. Januar 1991 anzuwenden.\"\nstungsgesetz, soweit sie nicht Kapitalerträge im       b) In Absatz 7 werden das Wort „sowie\" durch ein\nSinne des§ 20 Abs. 1 Nr. 7 und Abs. 2 sind;\".               Komma ersetzt und vor dem Wort „sind\" die Wörter\n,,sowie § 111 Nr. 5 Buchstabe e\" eingefügt.\n2. § 52 Abs. 2a wird wie folgt gefaßt:\nc) Absatz 8 wird wie folgt gefaßt:\n,,(2a) § 3 Nr. 7 in der Fassung des Gesetzes vom\n,,(8) § 111 Nr. 5 Buchstabe f und § 122 in der\n21. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2310) ist erstmals\nFassung des Artikels 14 des Gesetzes vom 21. De-\nfür den Veranlagungszeitraum 1993 anzuwenden. § 3\nzember 1993 (BGBI. 1 S. 2310) sind erstmals zum\nNr. 7 in der Fassung des Gesetzes vom 27. September\n1. Januar 1994 anzuwenden.\"\n1994 (BGBI. 1 S. 2624) ist erstmals für den Veranla-\ngungszeitraum 1994 anzuwenden.\"\n3. In § 129 Abs. 2 werden vor der Nummer 1 die Wörter\n,,§§ 130 und 131\" durch die Wörter,,§§ 129a bis 131\"\nArtikel 5                             ersetzt.\nÄnderung\n4. Nach § 129 wird folgender§ 129a eingefügt:\ndes Erbschaftsteuer-\nund Schenkungsteuergesetzes                                                    ,,§ 129a\nDas Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz in                                 Abschläge bei Bewertung\nder Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1991                         mit einem Vielfachen der Jahresrohmiete\n(BGBI. 1 S. 468), zuletzt geändert durch Artikel 18 des              (1) Ist eine Ermäßigung wegen des baulichen Zustan-\nGesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2310), wird            des des Gebäudes (§ 37 Abs. 1, 3 und 4 der weiter an-\nwie folgt geändert:                                              zuwendenden Durchführungsverordnung zum Reichs-\nbewertungsgesetz) zu gewähren, tritt der Höchstsatz\n1. In § 13 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe d wird am Ende das             50 vom Hundert anstelle des Höchstsatzes von 30 vom\nSemikolon durch ein Komma ersetzt, und es werden              Hundert.\nfolgende Buchstaben e und f angefügt:\n(2) Der Wert eines Grundstücks, der sich aus dem\n„e) Bundesvertriebenengesetz in der Fassung der               Vielfachen der Jahresrohmiete ergibt, ist ohne Begren-\nBekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBI. 1               zung auf 30 vom Hundert (§ 37 Abs. 3 der weiter anzu-\ns. 829),                                               wendenden Durchführungsverordnung zum Reichsbe-\nf) Vertriebenenzuwendungsgesetz vom 27. Septem-            wertungsgesetz) zu ermäßigen, wenn die Notwendig-\nber 1994 (BGBI. 1S. 2624, 2635);\".                     keit baldigen Abbruchs besteht. Gleiches gilt, wenn\nderjenige, der ein Gebäude auf fremdem Grund und\n2. § 37 wird wie folgt geändert:                                 Boden oder aufgrund eines Erbbaurechts errichtet hat,\nvertraglich zum vorzeitigen Abbruch verpflichtet ist.\"\na)     In Absatz 9 werden vor dem Wort „finden\" die\nWörter „sowie§ 13 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe e\" ein-\ngefügt.\nArtikel 7\nb)     In Absatz 10 werden die Wörter ,,, § 13 Abs. 1\nNr. 2a\" durch die Wörter ,,§ 13 Abs. 1 Nr. 7 Buch-         Änderung des Wertausgleichsgesetzes\nstabe f und Abs. 2a\" ersetzt.                         Das Wertausgleichsgesetz vom 12. Oktober 1971\n(BGBI. 1 S. 1625), geändert durch Artikel 9 Nr. 11 des\nGesetzes vom 3. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3281), wird\nArtikel 6                         wie folgt geändert:\nÄnderung des Bewertungsgesetzes\n1. § 8 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\nDas Bewertungsgesetz in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 1. Februar 1991 (BGBI. 1 S. 230), zuletzt            ,,Beträgt der Ausgleichsanspruch voraussichtlich weni-\ngeändert durch Artikel 12 Abs. 38 des Gesetzes vom               ger als 8 000 Deutsche Mark, so kann von seiner Gel-\n14. September 1994 (BGBI. 1 S. 2325), wird wie folgt ge-         tendmachung abgesehen werden, wenn damit ein unan-\nändert:                                                          gemessener Verwaltungsaufwand verbunden wäre.\"\n1. In § 111 Nr. 5 Buchstabe d wird am Ende das Semi-         2. § 30 wird wie folgt gefaßt:\nkolon durch ein Komma ersetzt, und es werden fol-\ngende Buchstaben e und f angefügt:                                                       ,,§30\n„e) Bundesvertriebenengesetz in der Fassung der                   (1) § 1 wird für das in Artikel 3 des Einigungsver-\nBekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBI. 1               trages genannte Gebiet in folgender Fassung ange-\ns. 829),                                               wandt:","2634                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n\"§ 1                             1. dem Gesetz über die Entschädigung bei ln-\n(1) Ist im Aufenthaltsgebiet im Sinne des Artikels 1          anspruchnahmen nach dem Aufbaugesetz - Entschä-\nNr. 4 des deutsch-sowjetischen Vertrages über die                digungsgesetz - vom 25. April 1960 (GBI. 1S. 257),\nBedingungen des befristeten Aufenthalts und die              2. dem Gesetz über die Entschädigung für die Bereitstel-\nModalitäten des planmäßigen Abzugs der sowjeti-                  lung von Grundstücken - Entschädigungsgesetz - vom\nschen Truppen aus dem Gebiet der Bundesrepublik                  15. Juni 1984 (GBI. 1S. 209)\nDeutschland vom 12. Oktober 1990 (BGBI. 1991 II\nbegründet wurden.\nS. 258) mit einem Grundstück, das durch die sowje-\ntische Besatzungsmacht oder die im Aufenthaltsgebiet            (2) Dieses Gesetz gilt nicht für Ansprüche aus ehemals\nstationierten sowjetischen Truppen zur Nutzung oder          gegen die Deutsche Demokratische Republik gerichteten\nzum Gebrauch in Anspruch genommen worden war,                Schuldbuchforderungen, die einer staatlichen Verwaltung\nwährend der Dauer der Inanspruchnahme auf Veran-             unterlagen und aus diesem Grunde bereits gelöscht wur-\nlassung der sowjetischen Besatzungsmacht oder der            den.\nim Aufenthaltsgebiet stationierten sowjetischen Trup-\npen eine Sache verbunden worden, so bestimmen sich                                        §2\ndie Rechtsverhältnisse an dem Grundstück und an der                            Schuldbuchforderungen\nSache nach den nachstehenden Vorschriften.                                   mit besonderen Vermerken\n(2) Ansprüche auf Wertausgleich oder Entschä-                (1) Bei Schuldbuchforderungen mit besonderen Ver-\ndigung nach den Vorschriften dieses Gesetzes sind            merken können Entschädigungsberechtigte und ihre\nausgeschlossen, wenn die Befriedigung dieser An-             Gläubiger oder deren Rechtsnachfolger bis spätestens\nsprüche nach den Vorschriften des Gesetzes zur               31. Dezember 1995 Anträge auf Auszahlung ihres Anteils\nRegelung offener Vermögensfragen, des Entschä-               an der Schuldbuchforderung stellen. Nach Ablauf dieser\ndigungsgesetzes oder des Ausgleichsleistungsgeset-           Frist erlöschen die Ansprüche.\nzes verlangt werden konnte oder kann.\"\n(2) Die Anträge sind bei den jeweiligen Schuldbuchstel-\n(2) § 7 Buchstabe a wird für das in Artikel 3 des Eini-\nlen der Kreditanstalt für den Wiederaufbau, in deren Teil-\ngungsvertrages genannte Gebiet wie folgt ergänzt:\nschuldbuch die Schuldbuchforderung eingetragen ist, zu\n\"Öffentlichen Mitteln stehen die Mittel gleich, mit          stellen. Diese Stellen sind für die Bearbeitung der gestell-\ndenen die sowjetische Seite eine Sache finanziert hat,       ten Anträge, für die Auszahlung an die Berechtigten sowie\ndie sie mit einem ihr zur Nutzung zugewiesenen Grund-        für die Löschung der entsprechenden Schuldbuchforde-\nstück verbunden hat.•                                        rung zuständig.\n(3) Die §§ 26, 27 und 29 finden für das in Artikel 3 des     (3) Der Nachweis der einzelnen Ansprüche ist bei der\nEinigungsvertrages genannte Gebiet keine Anwen-              Antragstellung nach Absatz 1 durch schriftliche Verein-\ndung.\"                                                       barungen der Berechtigten mit beglaubigten Unterschrif-\nten oder durch eine rechtskräftige gerichtliche Entschei-\ndung zu erbringen.\n3. § 31 wird wie folgt geändert:\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.                        (4) Wenn die Ansprüche auf Erben übergegangen sind,\nist dies durch Erbnachweis gegenüber der Schuldbuch-\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:                         stelle zu belegen. Für die Erteilung eines Erbscheines wird\n,,(2) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages ge-   eine Gebühr nicht erhoben, wenn der Erbschein nur für\nnannten Gebiet tritt·dieses Gesetz abweichend von        Zwecke der Auszahlung aus Schuldbuchforderungen ver-\nAnlage I Kapitel IV Sachgebiet A Abschnitt I Nr. 21      wendet werden soll. Bei Abtretungen der Schuldbuchfor-\ndes Einigungsvertrages vom 31. August 1990               derung ist der Nachweis durch Vorlage einer entsprechen-\n(BGBI. 1990 II S. 885, 965) am 1. Dezember 1994          den Urkunde zu erbringen.\nin Kraft.\"                                                  (5) Die Berechtigten haben bei der Antragstellung zu\nerklären, ob sie für das entschädigte Vermögensobjekt Lei-\nstungen nach dem Lastenausgleichsgesetz erhalten\nArtikel 8                            haben. Die Kreditanstalt für den Wiederaufbau ist ermäch-\ntigt, der Ausgleichsverwaltung über die Tilgung der\nGesetz                             Schuldbuchforderungen Kontrollmitteilung zu erteilen.\nzur Behandlung von Schuldbuch-\n(6) Die in den Absätzen 3 und 4 genannten Nachweise\nforderungen gegen die ehemalige\nmüssen spätestens bis zum 31. Dezember 1996 erbracht\nDeutsche Demokratische Republik\nsein, andernfalls erlöschen diese Ansprüche entspre-\n(DDR-Schuldbuchbereinigungsgesetz                        chend Absatz 1.\n- SchuldBBerG)\n§3\n§1                                                Schuldbuchforderungen\nGeltungsbereich                                         ohne besondere Vermerke\n(1) Dieses Gesetz regelt Ansprüche, die in der ehe-              (1) Ansprüche der Gläubiger aus Schuldbuchforderun-\nmaligen Deutschen Demokratischen Republik ausgehend              gen ohne besondere Vermerke, die vorzeitige Zahlungen\nvon der Verordnung über die Schuldbuchordnung für die            oder Ratenzahlungen abgelehnt haben und diese nicht\nDeutsche Demokratische Republik vom 2. August 1951               erneut anfordern, erlöschen mit Ablauf der Frist nach § 2\n(GBI. Nr. 93 S. 723) nach                                        Abs.1.","Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1994                           2635\n(2) Ebenso erlöschen die Ansprüche aus Schuldbuch-                                     §9\nforderungen ohne besondere Vermerke, sofern die                               Ausschlußfrist sonstiger\nBerechtigten bis zum Ablauf der Frist nach § 2 Abs. 1                Ansprüche aus Schuldbuchforderungen\nkeine Anträge gestellt haben und die erforderlichen Nach-\nweise nicht rechtzeitig vorgelegen haben.                       Mit dem Ablauf des 31. Dezember 1995 erlöschen alle\nsonstigen in diesem Gesetz nicht genannten Ansprüche\naus Schuldbuchforderungen gegen die ehemalige Deut-\n§4\nsche Demokratische Republik.\nHinterlegungen aus Schuldbuchforderungen\n(1) Hinterlegungen von Beträgen aus Schuldbuchforde-\nrungen auf der Grundlage ehemaliger Rechtsbestimmun-                                  Artikel 9\ngen der Deutschen Demokratischen Republik werden                                      Gesetz\nnicht mehr vorgenommen. Zahlungen auf bestehende                                über eine einmalige\nHinterlegungskonten werden eingestellt.\nZuwendung an die im\n(2) Die bis zum Ablauf des 2. Oktober 1990 auf Hinterle-          Beitrittsgebiet lebenden Vertriebenen\ngungskonten eingezahlten Beträge aus Schuldbuch-               (Vertriebenenzuwendungsgesetz - VertrZuwG)\nforderungen sind von den Hinterlegungsst~llen an den\nEntschädigungsfonds, und die ab 3. Oktober 1990 einge-\n§1\nzahlten Beträge aus Schuldbuchforderungen sind von den\nHinterlegungsstellen an den Kreditabwicklungsfonds zu                                Grundsatz\nüberweisen. Etwaige nach Auflösung dieses Fonds ver-\nDie durch den Zweiten Weltkrieg und seine Folgen\nbleibende Beträge stehen dem Erblastentilgungsfonds zu.\nbesonders betroffenen Vertriebenen erhalten eine einma-\nlige Zuwendung. Die einmalige Zuwendung dient zugleich\n§5                             der innerstaatlichen Abgeltung aller materiellen Schäden\nRestitution                         und Verluste, die mit den Ereignissen und Folgen des\nZweiten Weltkriegs in Zusammenhang stehen.\nWurde eine Rückübertragung des Eigentums am\nGrundstück nach dem Vermögensgesetz verfügt und                                          §2\nbestand eine noch nicht voll getilgte Schuldbuchforde-\nrung, so hat die zuständige Schuldbuchstelle dieselbe                               Berechtigte\nohne Zahlung des Restbetrages auf der Grundlage des             (1) Die einmalige Zuwendung wird an Vertriebene im\n§ 7aAbs. 2 des Vermögensgesetzes zu löschen.                 Sinne des § 1 des Bundesvertriebenengesetzes gewährt,\ndie nach der Vertreibung ihren ständigen Wohnsitz im Bei-\n§6                             trittsgebiet vor dem 3. Oktober 1990 genommen und ihn\nSchließung der Schuldbücher                  dort bis zu diesem Zeitpunkt ohne Unterbrechung innege-\nhabt haben. Ausgenommen sind Vertriebene, die nach\n(1) Die Schuldbuchstellen der Kreditanstalt für den Wie-  dem 8. Mai 1945 rechtsbeständig Bodenreformland oder\nderaufbau haben per 31. Dezember 1995 die Schuld-            nach dem 3. Oktober 1990 eine Zuwendung aus Landes-\nbücher zu schließen.                                         mitteln erhalten haben. Liegt die Zuwendung unter der\nBerechnung gemäß § 3, so wird der Unterschiedsbetrag\n(2) Ist bis zum 31. Dezember 1995 der Nachweis der\nBerechtigten über ihre Ansprüche nach § 2 Abs. 3 und 4       gewährt.\nnicht erbracht, so ist die Schuldbuchforderung zu löschen       (2) Die einmalige Zuwendung erhalten solche Vertrie-\nund als gesonderte Forderung zu erfassen.                    bene nicht, die vor oder nach Ende des Zweiten Welt-\nkriegs einem totalitären System erheblich Vorschub gelei-\n(3) Die Kreditanstalt für den Wiederaufbau hat die nach\nstet oder durch ihr Verhalten gegen die Grundsätze der\nAbsatz 2 erfaßten gesonderten Forderungen aus ehemals\nMenschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen\ngegen die Deutsche Demokratische Republik gerichteten\nhaben.\nSchuldbuchforderungen zentralisiert zu erfassen und wie\nSchuldbuchforderungen nach diesem Gesetz zu tilgen.             (3) Soweit die Länder nach dem 3. Oktober 1990\nZuwendungen aus Landesmitteln geleistet haben, werden\ndiese Aufwendungen den Ländern bis zu einem Betrag\n§7\nvon 4 000 Deutsche Mark je Berechtigten nach Maßgabe\nfinanzielle Aufwendungen                    des § 3 erstattet.\nDie nach diesem Gesetz verbleibenden finanziellen Auf-\n§3\nwendungen, die nach Auflösung des Kreditabwicklungsfonds\nanfallen, sind vom Erblastentilgungsfonds zu übernehmen.                 Höhe der einmaligen Zuwendung,\nGewihrung der Leistung\n§8                                (1) Die einmalige Zuwendung für jeden Berechtigten\nAktenaufbewahrung                        beträgt 4 000 Deutsche Mark und wird durch Bewilli-\ngungsbescheid zuerkannt. Der Zuwendungsbetrag wird\nDie Kreditanstalt für den Wiederaufbau hat die Schuld-    aus Mitteln des Entschädigungsfonds (§ 9 Entschädi-\nbuchakten der zum 31. Dezember 1995 geschlossenen            gungsgesetz) geleistet. Der Präsident des Bundesamtes\nSchuldbücher sowie die Akten der gesonderten Forderun-       zur Regelung offener Vermögensfragen verfügt über die\ngen nach § 6 Abs. 2 zehn Jahre aufzubewahren.                Verwendung der Mittel.","2636                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n(2) Der Zuwendungsbetrag wird fällig                     Vertriebenen oder über das Vorliegen von Ausschlußgrün-\n1. am 1. Januar 1994 für Berechtigte der Geburtsjahr-       den Aufschluß geben, ohne Mitwirkung des Betroffenen\ngänge vor 1919,                                         erheben.\n2. am 1. Januar 1995 für Berechtigte der Geburtsjahr-           (2) Der Entschädigungsfonds ist auf Anfrage der nach\ngänge vor 1925,                                         § 5 zuständigen Stellen und von Amts wegen berechtigt,\ndiesen Stellen zu Kontrollzwecken Angaben zu übermit-\n3. am 1. Januar 1996 für Berechtigte der Geburtsjahr-        teln, wenn der begründete Verdacht besteht, daß die ein-\ngänge vor 1931,                                         malige Zuwendung unberechtigt mehrfach beantragt wor-\n4. am 1. Januar 1998 für alle übrigen Berechtigten.          den ist.\nDie Fälligkeit tritt jedoch nicht vor Bestandskraft des         (3) Die ersuchten Behörden oder sonstigen öffentlichen\nBewilligungsbescheides ein.                                  Stellen sind zur Erteilung der erforderlichen Auskünfte ver-\npflichtet.\n(4) Die Nutzung und Übermittlung der Daten unterbleibt,\n§4\nsoweit besondere gesetzliche Verwendungsregelungen\nAntrag                            oder überwiegende schutzwürdige Interessen des Betrof-\nfenen entgegenstehen.\n(1) Die einmalige Zuwendung wird nur auf Antrag\ngewährt. Der Antrag ist bis zum 30. September 1995 an\ndie nach § 5 für die Durchführung zuständige Stelle zu                                  Artikel 10\nrichten. Die Feststellung der Vertriebeneneigenschaft\nbestimmt sich nach den Vorschriften des Bundesvertrie-                                   Gesetz\nbenengesetzes und obliegt den danach zuständigen                           zur Anderung des Gesetzes zur\nBehörden. Ein bei dieser Behörde gestellter Antrag hat                 Regelung offener Vermögensfragen\nfristwahrende Wirkung. Eine Durchschrift des Bewilli-           Das Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen in\ngungsbescheides wird dem Entschädigungsfonds zuge-           der Fassung der Bekanntmachung vom 3. August 1992\nleitet.                                                      (BGBI. 1 S. 1446, 1993 1 S. 1811 ), zuletzt geändert durch\n(2) Der Anspruch auf Gewährung der Leistung ist mit       Artikel 2 § 3 des Gesetzes vom 21. September 1994\nWirkung vom 1. Januar 1994 vererblich und übertragbar.       (BGBI. 1S. 2457), wird wie folgt geändert:\nEr unterliegt jedoch in der Person des unmittelbar Berech-\ntigten nicht der Zwangsvollstreckung und bleibt bei ihm        1. In § 2a wird folgender Absatz 1a eingefügt:\nbei Sozialleistungen, deren Gewährung von anderen Ein-              \"(1 a) Ist eine Erbengemeinschaft Rechtsnachfolger\nkünften abhängig ist, unberücksichtigt.                           eines jüdischen Berechtigten im Sinne des § 1 Abs. 6,\nso tritt die in § 2 Abs. 1 Satz 2 bestimmte Nachfolge-\n§5                                   organisation oder, wenn diese keine Ansprüche auf\nden Vermögenswert angemeldet hat, die Conference\nZuständigkeit                              on Jewish Material Claims against Germany, lnc. an\nDie Durchführung obliegt dem Land, auf dessen Gebiet           die Stelle der namentlich nicht bekannten Miterben.\nder Antragsteller am 3. Oktober 1990 seinen ständigen             Sie ist zusammen mit den bekannten Miterben nach\nWohnsitz hatte. Für die Gewährung und Auszahlung der              Maßgabe des § 34 in ungeteilter Erbengemeinschaft\nLeistung sind die von den Landesregierungen oder durch            als Eigentümerin im Grundbuch einzutragen. Die\nLandesgesetze bestimmten Stellen zuständig. Die Zu-               Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn der Aufent-\nständigkeit bleibt auch bei einer Verlegung des ständigen         halt eines namentlich bekannten Miterben, der an der\nWohnsitzes nach diesem Zeitpunkt in ein anderes Land              Stellung des Antrags nach § 30 nicht mitgewirkt hat,\noder in ein Gebiet außerhalb der Bundesrepublik Deutsch-          unbekannt ist. § 2 Abs. 1a bleibt unberührt.\"\nland bestehen. Wird die Auszahlung der Leistung der\nDeutschen Ausgleichsbank übertragen, wird die Hälfte          2. § 6 wird wie folgt geändert:\nder von der Bank dafür berechneten Kosten aus Mitteln\na) In Absatz 6a Satz 1 wird der Punkt durch ein Semi-\ndes Entschädigungsfonds geleistet.\nkolon ersetzt und folgender Satzteil angefügt:\n\"eine damals einem Gesellschafter oder Mitglied\n§6                                        des geschädigten Unternehmens wegen der\nVerfahren                                     Schädigung tatsächlich zugeflossene Geldlei-\nstung ist im Verhältnis zwei Mark der Deutschen\nFür das Verfahren gelten die Vorschriften des Verwal-               Demokratischen Republik zu einer Deutschen\ntungsverfahrensgesetzes.                                               Mark umzurechnen und von diesem oder seinem\nRechtsnachfolger an den Verfügungsberechtigten\n§7                                        zurückzuzahlen, soweit dieser Betrag den Wert\nDatenschutz                                    der Beteiligung des Gesellschafters oder des Mit-\nglieds nach § 11 Abs. 1 Satz 1 oder 4 des D-Mark-\n(1) Die für die Durchführung dieses Gesetzes zuständi-              bilanzgesetzes abzüglich von nach Satz 2 zu über-\ngen Behörden dürfen, soweit es zur Feststellung der Vor-               nehmenden Schulden nicht übersteigt.\"\naussetzungen nach § 2 erforderlich ist, bei anderen\nBehörden und Stellen vorhandene personenbezogene                  b) Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\nDaten, die über die Vertriebeneneigenschaft, die rechts-               \"Ist die Rückgabe nach Absatz 1 Satz 1 nicht mög-\nbeständige Erlangung von Bodenreformland durch den                     lich oder entscheidet sich der Berechtigte inner-","Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1994                               2637\nhalb der in § 8 Abs. 1 bestimmten Frist für eine Ent-          entschädigen\" ersetzt durch die Wörter „wird nach\nschädigung, so besteht ein Anspruch auf Entschä-               Maßgabe des Entschädigungsgesetzes entschä-\ndigung nach Maßgabe des Entschädigungsgeset-                   digt\".\nzes.\"\n7. In§ 10 Abs. 1 werden die Wörter „gemäß§ 3 Abs. 3\n3. § 7 wird wie folgt geändert:\nund § 4 Abs. 2 und 3\" durch die Wörter „nach § 3\na) In Absatz 1 wird nach Satz 4 folgender Satz einge-         Abs. 4 oder § 4 Abs. 2\" ersetzt.\nfügt:\n\"Das Eigentum an dem zurückzuübertragenden             8. § 11 wird wie folgt geändert:\nVermögenswert geht außer in den Fällen des Sat-\nzes 6 auf den Berechtigten erst dann über, wenn            a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ndie Entscheidung über die Rückübertragung unan-               aa) In Satz 2 werden die Wörter „nach § 9\" ersetzt\nfechtbar und der Wertausgleich nach den Sätzen 1                     durch die Wörter „nach dem Entschädigungs-\nbis 4 entrichtet ist.\"                                               gesetz\".\nb) In Absatz 7 werden nach Satz 1 die folgenden                  bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 angefügt:\nSätze ~ingefügt:                                                     „Mit dem Wirksamwerden des Verzichts wird\n,,Dies gilt nicht für Entgelte, die dem Verfügungs-                  der Berechtigte von allen Verpflichtungen frei,\nberechtigten ab dem 1. Juli 1994 aus einem                           die auf den Zustand des Vermögenswertes\nMiet-, Pacht- oder sonstigen Nutzungsverhältnis                      seit Anordnung der staatlichen Verwaltung\nzustehen. Der Herausgabeanspruch nach Satz 2                         zurückzuführen sind.\"\nentsteht mit Bestandskraft des Bescheides über             b) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:\ndie Rückübertragung des Eigentums. Macht der\nBerechtigte den Anspruch geltend, so kann der                   ,,(5) Soweit staatlich verwaltete Geldvermögen\nbisherige Verfügungsberechtigte die seit dem                  aufgrund von Vorschriften diskriminierenden oder\n1. Juli 1994 entstandenen                                     sonst benachteiligenden Charakters gemindert\nwurden, wird ein Ausgleich nach § 5 Abs. 1 Satz 6\n1. Betriebskosten im Sinne der Anlage zu § 1                  des Entschädigungsgesetzes gewährt.\"\nAbs. 5 der Betriebskosten-Umlageverordnung\nvom 17. Juni 1991 (BGBI. 1S. 1270), die zuletzt       c) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:\ndurch das Gesetz vom 27. Juli 1992 (BGBI. 1                 ,.(6) Ist für Kontoguthaben oder sonstige privat-\nS. 1415) geändert worden ist, soweit ihm diese            rechtliche geldwerte Ansprüche, die unter staat-\nnicht von den Mietern, Pächtern, sonstigen                licher Verwaltung standen und zum 1. Juli 1990 auf\nNutzungsberechtigten oder Dritten erstattet               Deutsche Mark umgestellt worden sind, Haupt-\nworden sind;                                              entschädigung nach dem Lastenausgleichsgesetz\n2. Kosten aufgrund von Rechtsgeschäften zur                   gezahlt worden, gehen diese Ansprüche insoweit\nErhaltung des Vermögenswertes im Sinne des                auf den Entschädigungsfonds über; die Aus-\n§3Abs.3                                                   gleichsverwaltung teilt der auszahlenden Stelle\ndie Höhe der Hauptentschädigung mit. Ist das\naufrechnen.\"                                                  Kontoguthaben schon an den Berechtigten ausge-\nc) In Absatz 8 wird Satz 1 wie folgt gefaßt:                      zahlt worden, wird die gewährte Hauptentschädi-\ngung nach den Vorschriften des Lastenaus-\nnAnsprüche nach den Absätzen 2 und 7 sind\ngleichsgesetzes durch die Ausgleichsverwaltung\nnicht im Verfahren nach Abschnitt VI geltend zu\nmachen.\"                                                      zurückgefordert. Die auszahlende Stelle teilt dem\nBundesamt zur Regelung offener Vermögensfra-\ngen und der Ausgleichsverwaltung den an den\n4. In § 7a Abs. 2 Satz 3 werden nach dem Wort \"Repu-                 Berechtigten ausgezahlten Betrag ohne beson-\nblik\" ein Komma und die Wörter „aus einem öffentli-               dere Aufforderung mit (Kontrollmitteilung); die\nchen Haushalt der Bundesrepublik Deutschland\" ein-                übermittelten Daten dürfen nur für die gesetzlichen\ngefügt.                                                           Aufgaben der Ausgleichsverwaltung verwendet\nwerden.•\n5. § 8 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\n„Soweit inländischen Berechtigten ein Anspruch auf         9. In § 11 a Abs. 1 werden die Wörter „Gesetzes nach\nRückübertragung gemäß § 3 zusteht, können sie bis             § 9\" ersetzt durch das Wort „Entschädigungsgeset-\nzum Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten des           zes\".\nEntschädigungsgesetzes statt dessen Entschädi-\ngung wählen. Hat der Berechtigte seinen Sitz oder\nWohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutsch-            10. Nach § 16 Abs. 6 Satz 3 werden folgende Sätze einge-\nland, verlängert sich die Frist nach Satz 1 auf drei          fügt:\nJahre.\"                                                       „Wird der Antrag nach Satz 3 innerhalb der in§ 30a\nAbs. 3 Satz 1 bestimmten Frist nicht gestellt, bleibt\n6. § 9 wird wie folgt geändert:                                  der Eigentümer im Umfang der Eintragung aus dem\nGrundpfandrecht verpflichtet, soweit die gesicherte\na) Die Absätze 1 und 3 werden gestrichen.\nForderung nicht durch Tilgung erloschen ist. Auf die\nb) In Absatz 2 entfällt die Absatzbezeichnung ,,(2)\",         Beschränkungen der Übernahmepflicht nach At,.\nund es werden die Wörter „ist ebenfalls in Geld zu        satz 5 Satz 1 und 4 kann er sich in diesem Falle nur","2638                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nberufen, wenn er diese Absicht dem Gläubiger oder        13. § 29a wird aufgehoben.\nder Sparkasse, in deren Geschäftsgebiet das Grund-\nstück belegen ist, bis zum 31. März 1995 schriftlich     14.   § 32 wird wie folgt geändert:\nmitgeteilt hat. Ist die Sparkasse nicht Gläubigerin, ist\nsie lediglich zur Bestätigung des Eingangs dieser Mit-         a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „nach Ab-\nteilung verpflichtet.\"                                           . satz 2\" durch die Wörter „nach § 6 Abs. 7 oder§ 8\"\nersetzt.\n11. § 22 wird wie folgt geändert:                                  b) Absatz 2 wird gestrichen.\na) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:                         15. § 33 wird wie folgt geändert:\n\"Bei Entscheidungen über\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\n1. die Entschädigung,\n,.(1) Ist die Rückübertragung ausgeschlossen\n2. die Gewährung eines Ersatzgrundstückes,                     oder hat der Antragsteller Entschädigung gewählt,\nentscheidet die Behörde über Grund und Höhe der\n3. einen Schadensersatzanspruch nach § 13,\nEntschädigung. § 4 des NS-Verfolgtenentschädi-\n4. Wertausgleichs- und Erstattungsansprüche                    gungsgesetzes bleibt unberührt.•\nnach§ 7, § 7a und§ 14a,\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:\n5. zu übernehmende Grundpfandrechte nach\n§ 16 Abs. 5 bis 9, Ablösebeträge nach § 18                 ,.(2) Wird der Entschädigungsfonds durch eine\nund Sicherheitsleistungen nach § 18a sowie                Entscheidung mit größerer finanzieller Auswirkung\nbelastet, gibt die Behörde zuvor dem Bundesamt\n6. die dem Entschädigungsfonds zustehenden                     zur Regelung offener Vermögensfragen Gelegen-\nAnteile bei der Erlösauskehr nach § 16 Abs. 1             heit zur Stellungnahme. Die beabsichtigte Ent-\ndes lnvestitionsvorranggesetzes                           scheidung ist dem Bundesamt zur Regelung offe-\ngeschieht dies im Auftrag des Bundes.\"                         ner Vermögensfragen Ober das Landesamt zur\nRegelung offener Vermögensfragen zuzuleiten.\nb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:                      Die Einzelheiten bestimmt das Bundesministerium\n\"Für das Verfahren der Abführung von Verkaufs-                 der Finanzen.\"\nerlösen nach § 11 Abs. 4 gilt Satz 2 entsprechend.\"        c) Im bisherigen Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender\nSatz eingefügt:\n12. § 27 wird wie folgt geändert:\n„Entscheidungen über die Höhe der Entschädigung\na) Der bisherige Text wird Absatz 1.                               ergehen vorbehaltlich der Kürzungsentscheidung\nnach § 7 Abs. 3 des Entschädigungsgesetzes.\"\nb) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:\n\"(2) Liegt dem Amt, Landesamt oder Bundesamt             d) Die bisherigen Absätze 2 bis 5 werden die Ab-\nzur Regelung offener Vermögensfragen eine Mit-                 sätze 3 bis 6.\nteilung nach § 317 Abs. 2 des Lastenausgleichs-\ngesetzes vor, unterrichtet es die Ausgleichsver-     16. In § 36 Abs. 4 werden nach dem Wort ,.§ 25 Abs. 1\"\nwaltung über ein durchgeführtes oder anhängiges            die Wörter eingefügt:\nVerfahren nach diesem Gesetz. Die Unterrichtung            \"und Entscheidungen des Bundesamtes nach § 29\numfaßt die zur Rückforderung des gewährten                 Abs. 2, die die Rückübertragung von Unternehmen\nLastenausgleichs erforderlichen Angaben, insbe-            betreffen,\".\nsondere die zur Zuordnung des Einzelfalls notwen-\ndigen Daten, und die Art der ergangenen Entschei-\ndung. Im Einzelfall sind auf Ersuchen der Aus-                                  Artikel 11\ngleichsverwaltung weitere zur Rückforderung von                            Kraftloserklärung\nAusgleichsleistungen erforderliche Angaben ins-                    von Reichsmark-Wertpapieren\nbesondere über die Art und Höhe der Leistungen\nsowie über den Namen und die Anschrift der jewei-       (1) Auf Reichsmark oder ihre Vorgängerwährungen lau-\nligen Berechtigten zu übermitteln. liegen Anhalts-   tende Inhaberpapiere, die von Personen mit Sitz im Bei-\npunkte dafür vor, daß die geforderten Angaben        trittsgebiet vor dem 8. Mai 1945 begeben und nicht von\nzur Durchführung des Lastenausgleichsgesetzes        der Wertpapierbereinigung erfaßt worden sind, werden für\nnicht erforderlich sind, unterbleibt die Unter-      kraftlos erklärt.\nrichtung. Die Ausgleichsverwaltung darf die über-       (2) Die lnnehabung der seinerzeit durch diese Wert-\nmittelten Daten nur für diesen Zweck verwenden.      papiere verkörperten Rechte ist bei ihrer Inanspruch-\n(3) liegen dem Amt, Landesamt oder Bundes-       nahme im Einzelfall nachzuweisen.\namt zur Regelung offener Vermögensfragen                (3) Ansprüche auf die Herausgabe von Wertpapieren,\nAnhaltspunkte dafür vor, daß für einen Vermö-        die von dem früheren Amt für den Rechtsschutz des Ver-\ngenswert rückerstattungsrechtliche Leistungen        mögens der Deutschen Demokratischen Republik ver-\ngewährt worden sind, unterrichtet es die für die     wahrt wurden, können innerhalb von sechs Monaten nach\nDurchführung des Bundesrückerstattungsgeset-         Inkrafttreten dieses Gesetzes (Ausschlußfrist) beim Bun-\nzes zuständigen Behörden über ein durchgeführ-       desamt zur Regelung offener Vermögensfragen geltend\ntes oder anhängiges Verfahren nach diesem            gemacht werden. Wertpapiere, deren Herausgabe nicht\nGesetz. Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.\"   beantragt oder bestandskräftig abgelehnt wurde, können","Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1994                                 2639\nvernichtet oder veräußert werden. Vor der Herausgabe          Finanzen den Wortlaut des Wertausgleichsgesetzes in der\noder der Veräußerung ist auf der Vorderseite des jewei-       vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung\nligen Wertpapieres zu verzeichnen: \"Kraftloses Wert-          im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.\npapier aus dem Bestand des Bundesamtes zur Regelung\noffener Vermögensfragen\". Erlöse aus den Verkäufen sind\nan den Entschädigungsfonds abzuführen.                                                  Artikel 13\nInkrafttreten\nArtikel 12                                 Artikel 9 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1994 in Kraft.\nArtikel 10 Nr. 10 und Artikel 12 treten am Tage nach der\nNeubekanntmachung\nVerkündung in Kraft. Im übrigen tritt dieses Gesetz am\nDas Bundesministerium der Justiz kann den Wortlaut         ersten Tage des auf die Verkündung folgenden dritten\ndes Vermögensgesetzes, das Bundesministerium der              Kalendermonats in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 27. September 1994\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel\nDer Bundesminister des Innern\nKanther\nDie Bundesministerin der Justiz\nS. Leu t h e u s s er - Sc h narren berge r","2640                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Dritten Verordnung\nzur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes\n(2. ÄndV zur 3. BlmSchV)\nVom 26. September 1994\nAuf Grund des § 34 Abs. 1 und 2 des Bundes-Immis-             3. Die Anlage wird wie folgt gefaßt:\nsionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntma-                                                                ,,Anlage\nchung vom 14. Mai 1990 (BGBI. 1 S. 880) verordnet die\nBundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise:              1. Erklärung de~ Herstellers oder Vermischers über\ndie Beschaffenheit von leichtem Heizöl oder Diesel-\nkraftstoff\nArtikel 1\nNummer der Ausfertigung:\nDie Dritte Verordnung zur Durchführung des Bundes-                                                  leichtes  Diesel-\nImmissionsschutzgesetzes (Verordnung über Schwefel-                                                     Heizöl  kraftstoff\ngehalt von leichtem Heizöl und Dieselkraftstoff -\n3. BlmSchV) vom 15. Januar 1975 (BGBI. 1S. 264), zuletzt              Menget:\ngeändert durch die Verordnung vom 14. Dezember 1987                   Name des ersten Empfängers:\n(BGBI. 1S. 2671 ), wird wie folgt geändert:\nErster Bestimmungsort\nder Sendung:\n1. § 3 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 wird der Punkt gestrichen und folgende             Kenndaten\nZeile angefügt:                                              a) Dichte bei 15 °c\nnach ISO 3675,\n,,Ab 1. Oktober 1996 0,05 vom Hundert des Ge-\nASTM D 4052 oder\nwichts für Dieselkraftstoff.\"\nDIN 51 757          kglm3:\nb) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz ein-\nb) Siedeverlauf nach\ngefügt:\nISO 3405 oder DIN 51 751\n,,(2) Dieselkraftstoff mit einem Höchstgehalt an               bis 350 °c aufgefangene\nSchwefelverbindungen, berechnet als Schwefel,                    Destillatmenge      Vol.-%:\nvon 0,20 vom Hundert des Gewichts ist über den               c) Schwefelgehalt\n1. Oktober 1996 hinaus für den Bereich der Binnen-              nach ISO 8754 \"),\nschiffahrt zugelassen.\"                                          DIN EN 24 260 oder\nc) Der seitherige Absatz 2 wird zu Absatz 3.                          DIN 51 400 Teil 6 Gew.-%:\nOrt, Datum und Nummer der Prüfung:\n2. Dem § 6 wird folgender Absatz 4 angefügt:\nHersteller (Name und Anschrift}:\n,,(4) Die Absätze 1, 2 und 3 sind nicht anzuwenden auf\nEinfuhren aus Staaten der Europäischen Union.\"                    Unterschrift","Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1994                                       2641\n2. Zollamtlich abgefertigt am:                                   Bestimmungsort:\nFirmenname und Geschäftssitz:                                Ort, Datum:\nabgefertigte Menge:                                           Unterschrift\nUnterschrift und Dienstbezeichnung:\n*) Das Prüfverfahren nach ISO 8754 ist bei einem Schwefelgehalt von\n< 0, 10 Gew.-% nicht anwendbar.\"\n3. Zusätzliche Erklärung des Lieferanten nach § 5\nFirmenname und Geschäftssitz:                                                       Artikel2\ngelieferte Menge:\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nEmpfänger:                                           Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 26. September 1994\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nKlaus Töpfer","2642                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nVerkündungen im Bundesanzeiger\nGemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen\nvom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende\nim Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:\nDatum und Bezeichnung der Verordnung                                                        Bundesanzeiger                                   Tag des\nSeite       (Nr.                   vom)                lnkrafttretens\n9. 9. 94    Schiffahrtspolizeiliche Anordnung der Wasser- und Schiffahrts-\ndirektion Nord über die Ausweisung von Fahrwassern im\n3sm-Bereich um Helgoland                                                            10101       (174           14. 9. 94)                  15. 9. 94\nneu: 9511-1-33\n13. 9. 94    Neunzehnte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Ände-\nrung der Siebenundachtzigsten Durchführungsverordnung zur\nLuftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-\nund Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flug-\nhafen Hamburg)                                                                      10273       (180           22. 9. 94)                  10. 11. 94\n96-1-2-87\n13. 9. 94    Dritte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung der\nHundertzweiundzwanzigsten Durchführungsverordnung zur\nLuftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-\nund Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flug-\nhafen Düsseldorf)                                                                   10273       (180           22. 9. 94)                  13. 10. 94\n96-1-2-122\nBundesgesetzblatt\nTeil II\nNr. 41, ausgegeben am 13. September 1994\nTag                                                                   Inhalt                                                                          Seite\n2. 9. 94    Gesetz zu dem Seerechtsüberelnkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982\n(Vertragsgesetz Seerechtsüberelnkommen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                1798\nFNA: neu: 9510-21\nGESTA: XA29\n12. 8. 94     Bekanntmachung der Vereinbarung zur Änderung des deutsch-sambischen Wirtschaftsabkommens                                                     2019\n15. 8. 94     Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Bekämpfung der widerrecht-\nlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      2020\nPreis dieser Ausgabe: 46,00 DM (43,40 DM zuzüglich 2,60 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausnlchnung 47,00 DM.\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bu~tzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.","Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1994                                                                                    2643\nNr. 42, ausgegeben am 16. September 1994\nTag                                                                         I n h a It                                                                             Seite\n2. 9. 94 Gesetz zu dem Vertrag vom 24. Juni 1994 Ober den Beitritt des K6nlgrelchs Norwegen, der\nRepublik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europllschen\nUnion...........................................................................                                                                            2022\nFNA: neu: 170-4\nGESTA: XA28\n2. 9. 94 _Gesetz zu dem Übereinkommen vom 21. Dezember 1979 über die Anerkennung von Studien,\nDiplomen und Graden Im Hochschulbereich In den Staaten der europäischen Region . . . . . . . . .                                                            2321\nGESTA: XA16\n2. 9. 94 Gesetz zu dem Übereinkommen vom 17. März 1992 zum Schutz und zur Nutzung grenzüber-\nschreitender Wasserliufe und lntematlonaler Seen (Gesetz zu dem Uberelnkommen zum\nSchutz grenzüberschreitender Wasserläufe) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               2333\nFNA: neu: 188-63\nGESTA: XQ15\n15. 8. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zur Konvention zum Schutz von Kulturgut\nbei bewaffneten Konflikten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            2351\n15. 8. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und\nNaturerbes der Welt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         2351\n18. 8. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens von Nizza über die internationale\nKlassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                           2352\n18. 8. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des\nVölkermordes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      2352\n19. 8. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Beseitigung\njeder Form von Rassendiskriminierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    2353\n19. 8. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Vertrags über die Ächtung des Krieges . . . . . . . . . . .                                                     2354\n19. 8. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über das Verbot der Entwicklung,\nHerstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen sowie über die\nVernichtung solcher Waffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              2354\n19. 8. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher\nHandlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        2355\n22. 8. 94 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-litauischen Abkommens über die Seeschiffahrt . .                                                          2355\n22. 8. 94 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-saudiarabischen Abkommens über den Luft-\nverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2356\nPreis dieser Ausgabe: 68,85 DM (65,10 DM zuzüglich 3,75 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 69,85 DM.\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz betragt 7%.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt KOln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.","2644                                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundeadruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil l enthllt Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu verOffentlichen ainc:t\nBundesgesetzblatt Teil II enthilt\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen RechtsVO(SChriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn\nTelefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36.\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 97,80 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 3, 10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblitt, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 14,40 DM (12,40 DM zuzüglich 2,00 DM Versandkosten), bei                                  Bundesanzeiger Vertagsges.m.b.H .. Postfach 13 20. 53003 Bonn\nLieferung gegen Vorausrechnung 15,40 DM.\nPostvertriebsstück · Z 5702 A · Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7%.\nNr. 43, ausgegeben am 21. September 1994\nTag                                                                               I n h a It                                                                             Seite\n5. 9. 94         Gesetz zu dem Protokoll vom 19. November 1991 zu dem Übereinkommen von 1979 über\nweiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend die Bekämpfung von Emis-\nsionen flüchtiger organischer Verbindungen oder ihres grenzüberschreitenden Flusses                                                                        2358\nGESTA: XQ16\n17. 8. 94         Verordnung zur Revision 3 der ECE-Regelung Nr. 19 über einheitliche Bedingungen für die Genehmi-\ngung der Nebelscheinwerfer für Kraftfahrzeuge (Verordnung zur Revision 3 der ECE-Regelung Nr. 19)                                                          2427\n25. 7. 94         Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Anerkennung und Voll-\nstreckung ausländischer Schiedssprüche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     2428\n12. 8. 94         Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale\nund kulturelle Rechte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        2429\n22. 8. 94         Bekanntmachung des deutsch-ukrainischen Abkommens über die Entsendung von deutschen Lehrern\nan Bildungseinrichtungen der Ukraine . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   2431\n22. 8. 94         Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-ukrainischen Abkommens über die Binnen-\nschiffahrt ...................... ·. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   2434\n22. 8. 94         Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-russischen Abkommens über Kriegsgräber-\nfürsorge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2434\n22. 8. 94         Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-polnischen Vertrags über die Zusammenarbeit\nund die gegenseitige Unterstützung der Zollverwaltungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              2435\n22. 8. 94         Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Kulturabkommens . . . . . . . . . . . . . . . .                                                   2435\n22. 8. 94         Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zusatzprotokolls zu den vier Genfer Rotkreuz-\nAbkommen über den Schutz der Opfer nicht internationaler bewaffneter Konflikte - Protokoll II - . . . . .                                                  2436\nDie Revision 3 der ECE-Regelung Nr. 19 wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes ausgegeben. Abonnenten\ndes Bundesgesetzblattes Teil II wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt.\nPreis dlHer Ausgabe ohne Anlageband: 17,50 DM (15,50 DM zuzüglich 2,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 18,50 DM\nPreis des Anlagebandes: 8,05 DM (6.20 DM zuzüglich 1,85 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 9,05 DM.\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung."]}