{"id":"bgbl1-1994-65-5","kind":"bgbl1","year":1994,"number":65,"date":"1994-09-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/65#page=-16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-65-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_65.pdf#page=-16","order":5,"title":"Gesetz über die Entschädigung nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen und über staatliche Ausgleichsleistungen für Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage (Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz - EALG)","law_date":"1994-09-27T00:00:00Z","page":2624,"pdf_page":-16,"num_pages":16,"content":["2628                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n4. das nach § 19 Abs. 2 des Westvermögen-Abwick-                                       § 11\nlungsgesetzes vom Präsidenten des Bundesaus-                  . Bewirtschaftung des Entschädigungsfonds\ngleichsamtes treuhänderisch verwaltete Vermögen\nvon ehemaligen öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten    (1) Die Einnahmen und Ausgaben des Entschädigungs-\nmit Sitz im Beitrittsgebiet;                           fonds werden für jedes Rechnungsjahr in einem Wirt-\nschaftsplan veranschlagt. Der Wirtschaftsplan ist in Ein-\n5. nicht anderweitig zuzuordnende Vermögenswerte\nnahmen und Ausgaben auszugleichen.\naus dem Bereich des früheren Amtes für den Rechts-\nschutz des Vermögens der Deutschen Demokrati-             (2) Das Bundesministerium der Finanzen stellt am\nschen Republik und Überweisungen der Hinter-           Schluß eines jeden Rechnungsjahres die Jahresrechnung\nlegungsstellen nach § 4 Abs. 2 des Schuldbuchberei-    für den Entschädigungsfonds auf und fügt sie als Anhang\nnigungsgesetzes;                                       der Haushaltsrechnung des Bundes bei. Die Jahresrech-\nnung muß in übersichtlicher Weise den Bestand des Son-\n6. Wertausgleich nach § 7 des Vermögensgesetzes und        dervermögens einschließlich der Forderungen und Ver-\nherauszugebende Gegenleistungen oder Entschädi-        bindlichkeiten erkennen lassen sowie die Einnahmen und\ngungen nach § 7a Abs. 2 Satz 3 des Vermögens-          Ausgaben nachweisen.\ngesetzes;\n(3) Auf die Verpflichtung des Entschädigungsfonds,\n7. Veräußerungserlöse nach § 11 Abs. 4 des Vermö-          Abgaben an den Bund, die Länder, die Gemeinden\ngensgesetzes und sonstige nicht beanspruchte Ver-      (Gemeindeverbände) und Körperschaften des öffent-\nmögenswerte, die bis zum 31. Dezember 1992 unter       lichen Rechts zu entrichten, finden die allgemein für Bun-\nstaatlicher Verwaltung standen, wenn der Eigentümer    desbehörden geltenden Vorschriften Anwendung.\noder Inhaber sich nicht nach öffentlichem Aufgebot,\n(4) Die Kosten für die Verwaltung des Entschädigungs-\ndas vom Bundesamt zur Regelung offener Vermö-\nfonds trägt der Bund.\ngensfragen zu beantragen ist, innerhalb einer Frist\nvon vier Jahren gemeldet hat. Ein Aufgebotsverfahren\nist nicht erforderlich, wenn der Veräußerungserlös                                 §12\noder der Wert des sonstigen nicht beanspruchten                        Zuständigkeit und Verfahren\nVermögens den Betrag von 1 000 Deutsche Mark\n(1) Für die Durchführung dieses Gesetzes gelten die\nnicht erreicht;\nBestimmungen des Vermögensgesetzes entsprechend.\n8. Regreßforderungen gegenüber staatlichen Verwaltern      Ist ein Anspruch auf Rückübertragung des Eigentums aus\nnach § 13 Abs. 3 des Vermögensgesetzes;                den Gründen des § 3 Abs. 2 des Vermögensgesetzes\nunanfechtbar abgewiesen worden, entscheidet das Amt\n9. Forderungen nach § 18b Abs. 1 des Vermögensge-\noder Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen\nsetzes sowie diejenigen Erlösanteile aus Veräußerun-\nauf Antrag des Betroffenen über dessen Anspruch auf\ngen nach § 16 Abs. 1 des lnvestitionsvorranggeset-\nEntschädigung nach § 1 Abs. 2 Satz 1. Der Antrag kann\nzes, die nicht dem Berechtigten, dem Verfügungsbe-\nvorbehaltlich des Satzes 4 nur bis zum Ablauf des sech-\nrechtigten oder einem privaten Dritten zustehen;\nsten Monats nach Eintritt der Bestandskraft oder Rechts-\n10. ab 1. Januar 1994 vereinnahmte Rückflüsse nach           kraft der Entscheidung nach dem Vermögensgesetz\n§ 349 des Lastenausgleichsgesetzes;                    gestellt werden (Ausschlußfrist). Die Antragsfrist endet\nfrühestens mit Ablauf des sechsten Monats nach Inkraft-\n11. Veräußerungserlöse aus dem Verkauf von ehemals           treten des Gesetzes.\nvolkseigenem Grund und Boden nach dem 27. Juli\n1990 an die Inhaber dinglicher Nutzungsrechte für         (2) In den Fällen des§ 10 Nr. 3, 7, 8, 9 und 11 setzen die\nEigenheime und Entgelte für die Nutzung ehemals        für die Entscheidung über die Entschädigung zuständigen\nvolkseigenen Grund und Bodens durch die Inhaber        Stellen als Vertreter des Entschädigungsfonds den an die-\ndinglicher Nutzungsrechte für Eigenheime, wenn die    sen abzuführenden Betrag durch Verwaltungsakt gegen-\nRückübertragung nach § 4 des Vermögensgesetzes        über dem Verpflichteten fest. Der Entschädigungsfonds\nausgeschlossen oder wegen der Wahl von Entschädi-     kann den Abführungsbetrag selbst festsetzen.\ngung entfallen ist;\n12. Vermögenswerte, die nach § 1b des Vermögenszu-                                    Artikel 2\nordnungsgesetzes in der Fassung des Artikels 16\nNr. 4 des Registerverfahrensbeschleunigungsgeset-                               Gesetz\nzes dem Entschädigungsfonds zugeordnet werden;                  über staatliche Ausgleichsleistungen\nfür Enteignungen auf besatzungs-\n13. Zuschüsse aus dem Bundeshaushalt ab 1. Januar\nrechtlicher oder besatzungshoheit-\n2004.\nlicher Grundlage, die nicht mehr\nEin Anspruch der Berechtigten gegen den Entschädi-                    rückgängig gemacht werden können\ngungsfonds auf Einforderung seiner Einnahmen besteht              (Ausgleichsleistungsgesetz -AusglLeistG)\nnicht.\n(2) Zur Überbrückung etwaiger Liquiditätsengpässe                                     §1\nkönnen aus dem Bundeshaushalt zinslose Liquiditäts-\nAnspruch auf Ausgleichsleistung\ndarlehen nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsplans\ngeleistet werden. Die Rückzahlung an den Bund erfolgt           (1) Natürliche Personen, die Vermögenswerte im Sinne\nbei Einnahmeüberschüssen. Einzelheiten regelt das Bun-       des§ 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung offener Ver-\ndesministerium der Finanzen.                                 mögensfragen (Vermögensgesetz) durch entschädi-","Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1994                             2629\ngungslose Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder        6. verbriefte Rechte, die der Wertpapierbereinigung\nbesatzungshoheitlicher Grundlage in dem in Artikel 3 des         unterlagen oder unterliegen,\nEinigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) ver-   7. auf ausländische Währung lautende Wertpapiere,\nloren haben, oder ihre Erben oder weiteren Erben (Erbes-\nerben) erhalten eine Ausgleichsleistung nach Maßgabe         8. Schuldverschreibungen von Gebietskörperschaften\ndieses Gesetzes. § 1 Abs. 7 des Vermögensgesetzes                und\nbleibt unberührt.                                            9. Ansprüche, die in§ 1 Abs. 8 Buchstabe c und d des\n(1 a) Ein Anspruch auf Ausgleichsleistung besteht im Fall     Vermögensgesetzes genannt sind.\nder Einziehung von im Beitrittsgebiet belegenen Vermö-          (4) Leistungen nach diesem Gesetz werden nicht\ngenswerten durch Entscheidung eines ausländischen            gewährt, wenn der nach den Absätzen 1 und 2 Berechtigte\nGerichts auch, wenn hinsichtlich der mit der Entscheidung    oder derjenige, von dem er seine Rechte ableitet, oder das\nverbundenen Freiheitsentziehung eine Bescheinigung           enteignete Unternehmen gegen die Grundsätze der\nnach § 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes erteilt worden   Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen, in\nist. § 1 Abs. 7 des Vermögensgesetzes bleibt unberührt.      schwerwiegendem Maße seine Stellung zum eigenen Vor-\n(2) Ein Eingriff auf besatzungsrechtlicher oder besat-    teil oder zum Nachteil anderer mißbraucht oder dem\nzungshoheitlicher Grundlage liegt bei der Enteignung von     nationalsozialistischen oder dem kommunistischen\nVermögen einer Gesellschaft oder einer Genossenschaft        System in der sowjetisch besetzten Zone oder in der Deut-\nvor, wenn diese zu einer Minderung des Wertes der            schen Demokratischen Republik erheblichen Vorschub\nAnteile an der Gesellschaft oder der Geschäftsguthaben       geleistet hat.\nder Mitglieder der Genossenschaft geführt hat. Das glei-\nche gilt für Begünstigte (§ 18b Abs. 1 Satz 1 des Vermö-                                 §2\ngensgesetzes) früherer dinglicher Rechte an Grund-                      Art und Höhe der Ausgleichsleistung\nstücken, die auf besatzungsrechtlicher oder be-\n(1) Ausgleichsleistungen sind vorbehaltlich der §§ 3\nsatzungshoheitlicher Grundlage enteignet wurden. § 1\nund 5 aus dem Entschädigungsfonds nach Maßgabe der\nAbs. 2 Satz 3 und 4 des Entschädigungsgesetzes gilt ent-\n§§ 1 und 9 des Entschädigungsgesetzes zu erbringen. Sie\nsprechend. Ist das Vermögen einer Familienstiftung oder\nwerden, soweit dieses Gesetz nicht besondere Regelun-\neines Familienvereins mit Sitz im Beitrittsgebiet enteignet\ngen enthält, nach den §§ 1 bis 8 des Entschädigungs-\nworden, sind den daran Beteiligten Ausgleichsleistungen\ngesetzes bemessen und erfüllt. Beim Zusammentreffen\nso zu gewähren, als wären sie an dem Vermögen der\nmit Entschädigungen nach dem Vermögensgesetz sind\nFamilienstiftung oder des Familienvereins zur gesamten\ndie einzelnen Ansprüche vor Anwendung des § 7 des Ent-\nHand berechtigt gewesen; die Achtzehnte Verordnung zur\nschädigungsgesetzes zusammenzurechnen.\nDurchführung des Feststellungsgesetzes vom 11 . Novem-\nber 1964 (BGBI. 1S. 855) gilt entsprechend.                     (2) Auf Reichsmark lautende privatrechtliche geldwerte\n(3) Ausgleichsleistungen werden nicht gewährt für         Ansprüche, die nicht in einen Einheitswert einbezogen\nsind, sind mit folgendem Anteil am jeweiligen Nennbetrag\n1. Schäden, die durch Wegnahme von Wirtschaftsgütern         zu bemessen:\nauf Veranlassung der Besatzungsmacht entstanden\nsind, sofern diese Wirtschaftsgüter der Volkswirtsch~ft  - für die ersten 100 Reichsmark:         50 vom Hundert,\neines fremden Staates zugeführt wurden oder bei der      - für den übersteigenden Betrag\nWegnahme eine dahingehende Absicht bestand                  bis 1 000 Reichsmark:                 10 vom Hundert,\n(Reparationsschäden im Sinne des § 2 Abs. 1 bis 4 und\n6 bis 7 des Reparationsschädengesetzes),                 - für 1 000 Reichsmark\nübersteigende Beträge:                 5 vom Hundert.\n2. Schäden, die dadurch entstanden sind, daß Wirt-\nschaftsgüter, die tatsächlich oder angeblich während        (3) Auf Deutsche Mark der Deutschen Notenbank\ndes Zweiten Weltkrieges aus den von deutschen Trup-      lautende privatrechtliche geldwerte Ansprüche sind mit\npen besetzten oder unmittelbar oder mittelbar kontrol-  50 vom Hundert ihres jeweiligen Nennbetrages zu be-\nlierten Gebieten beschafft oder fortgeführt worden      messen.\nsind, durch Maßnahmen oder auf Veranlassung der             (4) Die Bemessungsgrundlage für in Wertpapieren ver-\nBesatzungsmacht in der Absicht oder mit der Begrün-     briefte Forderungen ist gemäß § 16 des Beweissiche-\ndung weggenommen worden sind, sie in diese Gebiete       rungs- und Feststellungsgesetzes in der bis zum 30. Juli\nzu bringen oder zurückzuführen (Restitutionsschäden      1992 geltenden Fassung und § 17 des Feststellungs-\nim Sinne des § 3 des Reparationsschädengesetzes),       gesetzes zu ermitteln. Die Ausgleichsleistung beträgt fünf\n3. Schäden, die dadurch entstanden sind, daß Wirt-           vom Hundert der Bemessungsgrundlage. Lauten Wert-\nschaftsgüter zum Zwecke der Beseitigung deutschen       papiere im Sinne des Satzes 1 auf Mark der Deutschen\nWirtschaftspotentials zerstört, beschädigt oder, ohne   Notenbank, sind die Ausgleichsleistungen mit 50 vom\ndaß die sonstigen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 des     Hundert zu bemessen.\nReparationsschädengesetzes vorliegen, weggenom-            (5) Die Summe der Ausgleichsleistungen nach den\nmen worden sind (Zerstörungsschäden im Sinne des        Absätzen 2 bis 4 darf 1O 000 Deutsche Mark nicht über-\n§ 4 des Reparationsschädengesetzes),                     schreiten.\n4. Verluste an den im Allgemeinen Kriegsfolgengesetz            (6) Die Bemessungsgrundlage für Rechte, die einen\nin der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungs-       Anteil am Kapital eines Unternehmens vermitteln, ist der\nnummer 653-1, veröffentlichten bereinigten Fa$sung       Teilbetrag der nach § 4 des Entschädigungsgesetzes zu\ngenannten Vermögenswerten,                               ermittelnden Bemessungsgrundlage, der dem Verhältnis\n5. Gläubigerverluste, die im Zusammenhang mit der Neu-       des Nennbetrages des Anteils zum Gesamtnennbetrag\nordnung des Geldwesens im Beitrittsgebiet stehen,        des Kapitals entspricht.","2630                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n(7) Keine Ausgleichsleistungen sind zu gewähren,               (4) Berechtigte nach Absatz 2 Satz 1 bis 3 können ehe-\nsoweit die Forderungs- oder Anteilsrechte nach den             mals volkseigene, von der Treuhandanstalt zu privatisie-\nAbsätzen 2 bis 6 gegen den ursprünglichen Schuldner            rende Waldflächen bis zu 100 ha zusätzlich zu landwirt-\noder seinen Rechtsnachfolger wieder durchsetzbar               schafttichen Flächen erwerben, falls dies unter Berück-\ngeworden sind.                                                 sichtigung des vorgelegten Betriebskonzepts eine sinn-\nvolle Ergänzung des landwirtschaftlichen Betriebsteils\n§3                                darstellt und nachgewiesen wird, daß der landwirtschaftli-\nRichenerwerb                            che Betrieb im wesentlichen auf eigenen oder für minde-\nstens zwölf Jahre gepachteten Flächen wirtschaftet.\n(1) Wer am 1. Oktober 1996 ehemals volkeigene, von\nder Treuhandanstalt zu privatisierende landwirtschaftliche        (5) Natürliche Personen, denen land- oder forstwirt-\nFlächen langfristig gepachtet hat, kann diese Flächen          schaftliches Vennögen entzogen worden ist und bei\nnach Maßgabe der folgenden Absätze 2 bis 4 und 7 er-           denen die Rückgabe ihres ursprünglichen Betriebes aus\nwerben.                                                        rechtlichen oder tatsächlichen Gründen ausgeschlossen\nist oder denen solche Vennögenswerte durch Enteignung\n(2) Berechti9t sind natürliche Personen, die auf den in     auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher\nAbsatz 1 genannten Flächen ihren ursprünglichen Betrieb        Grundlage entzogen worden sind und die nicht nach den\nwieder eingerichtet haben und ortsansässig sind (Wieder-       Absätzen 1 und 2 berechtigt sind, können ehemals volks-\neinrichter) oder einen Betrieb neu eingerichtet haben und      eigene, von der Treuhandanstalt zu privatisierende land-\nam 3. Oktober 1990 ortsansässig waren (Neueinrichter)          wirtschaftliche Flächen und Waldflächen erwerben, die\nund diesen Betrieb allein oder als unbeschränkt haftender      nicht für einen Erwerb nach den Absätzen 1 bis 4 in An-\nGesellschafter in einer Personengesellschaft selbst            spruch genommen werden. landwirtschaftliche Flächen\nbewirtschaften. Dies gilt auch für juristische Personen des    können nur bis zur Höhe der halben Ausgleichsleistung\nPrivatrechts, die ein landwirtschaftliches Unternehmen         nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Entschädigungsgesetzes,\nbetreiben, die Vermögensauseinandersetzung gemäß den           höchstens aber bis zu 300 000 Ertragsmeßzahlen, Wald-\n§§ 44 ff. des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes in der         flächen bis zur Höhe der verbleibenden Ausgleichslei-\nFassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1991 (BGBI. 1           stung erworben werden. Dies gilt nicht, soweit die Aus-\nS. 1418), das zuletzt durch Gesetz vom 31. März 1994           gleichsleistung zum Erwerb gemäß den Absätzen 1 bis 4\n(BGBI. 1 S. 736) geändert worden ist, nach Feststellung        verwendet werden kann. Ist ein Erwerb des ehemaligen\ndurch die zuständige Landesbehörde ordnungsgemäß               Eigentums nicht möglich, sollen Flächen aus dem orts-\ndurchgeführt haben und deren Anteilswerte zu mehr als          nahen Bereich angeboten werden. Ein Anspruch auf\n75 vom Hundert von natürlichen Personen gehalten wer-          bestimmte Flächen besteht nicht. Ein Berechtigter nach\nden, die bereits am 3. Oktober 1990 ortsansässig waren.        Satz 1, dem forstwirtschaftliches Vennögen entzogen\nWiedereinrichter im Sinne des Satzes 1 sind auch solche        worden ist, kann landwirtschaftliche Flächen nicht oder\nnatürlichen Personen, bei denen die Rückgabe ihres             nur in einem bestimmten Umfang erwerben. Will der\nursprünglichen land- und forstwirtschaftlichen Betriebs        Berechtigte nach Satz 1 seine Erwerbsmöglichkeit wahr-\naus rechtlichen oder tatsächlichen Grü\"nden ausge-             nehmen, hat er dies der für die Privatisierung zuständigen\nschlossen ist, sowie natürliche Personen, denen land- und      Stelle innerhalb einer Ausschlußfrist von sechs Monaten\nforstwirtschaftliche Vermögenswerte durch Enteignung           nach Bestandskraft des Ausgleichsleistungs- oder Ent-\nauf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher          schädigungsbescheides zu erklären. Wird dem nach den\nGrundlage entzogen worden sind. Berechtigt sind auch           Absätzen 1 bis 4 Berechtigten von der für die Privatisie-\nGesellschafter der nach Satz 2 berechtigten juristischen       rung zuständigen Stelle mitgeteilt, daß von ihm bewirt-\nPersonen, die am 3. Oktober 1990 ortsansässig waren,           schaftete Flächen von einem nach diesem Absatz Berech-\nhauptberuflich in dieser Gesellschaft tätig sind und sich      tigten beansprucht werden, muß er innerhalb einer Frist\nverpflichten, den von ihrer Gesellschaft mit der für die       von sechs Monaten der für die Privatisierung zuständigen\nPrivatisierung zuständigen Stelle eingegangenen Pacht-         Stelle mitteilen, welche Flächen er vorrangig erwerben\nvertrag bis zu einer Gesamtlaufzeit von 18 Jahren zu ver-      will. Die Erwerbsmöglichkeit nach diesem Absatz kann der\nlängern und mit diesen Flächen für Verbindlichkeiten der       Berechtigte auf den Ehegatten, an Verwandte in gerader\nGesellschaft zu haften.                                        Linie sowie an Verwandte zweiten Grades in der Seiten-\n(3) Nach Absatz 2 Satz 1 bis 3 Berechtigte können vor-      linie übertragen. Soweit eine Erbengemeinschaft berech-\nbehaltlich der Sätze 2 bis 4 bis zu 600 000 Ertragsmeßzah-     tigt ist, kann die Erwerbsmöglichkeit auf ein Mitglied über-\nlen erwerben. Soweit die Flächen von einer Personenge-         tragen oder auf mehrere Mitglieder aufgeteilt werden.\nsellschaft langfristig gepachtet sind, können die nach Ab-\n(6) Gegenüber einem Pächter muß sich der Erwerber\nsatz 2 berechtigten Gesellschafter insgesamt Flächen bis\nnach Absatz 5 bereit erklären, bestehende Pachtverträge\nzur Obergrenze nach Satz 1 erwerben. Soweit eine nach\nbis zu einer Gesamtlaufzeit von 18 Jahren zu verlängern.\nAbsatz 2 berechtigte juristische Person die Obergrenze\nIst die für die Privatisierung zuständige Stelle gegenüber\nnach Satz 1 nicht ausgeschöpft hat, können deren nach\ndem Pächter verpflichtet, die verpachteten Flächen an ihn\nAbsatz 2 Satz 4 berechtigten Gesellschafter die verblei-\nzu veräußern, so sind diese Flächen in den Grenzen der\nbenden Ertragsmeßzahlen nach näherer Bestimmung\nAbsätze 1 bis 4 für einen Erwerb nach Absatz 5 nur mit\ndurch die Gesellschaft erwerben. Die Erwerbsmöglichkeit\nZustimmung des Pächters verfügbar.\nnach Absatz 1 besteht, soweit ein Eigentumsanteil von\n50 vom Hundert der landwirtschaftlich genutzten Fläche           (7) Der Wertansatz für landwirtschaftliche Flächen ist\nnicht überschritten wird; auf den Eigentumsanteil sind die    vorbehaltlich des Satzes 2 das Dreifache des Einheits-\neiner Gesellschaft und ihren Gesellschaftern gehörenden       werts der jeweiligen Fläche, der nach den Wertverhältnis-\nFlächen anzurechnen; auch nach Absatz 5 zustehende            sen am 1. Januar 1935 festgestellt ist oder noch ermittelt\noder bereits erworbene Flächen werden auf den Vomhun-         wird (Einheitswert 1935). Werden aufstehende Gebäude\ndertsatz und auf die Ertragsmeßzahlen angerechnet.            miterworben, können unter Berücksichtigung der Um-","Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1994                              2631\nstände des Einzelfalles, insbesondere des Zustands des          (11) § 4 Nr. 1 des Grundstückverkehrsgesetzes vom\nGebäudes Zu- oder Abschläge aufgrund einer Empfeh-           28. Juli 1961 (BGBI. 1S. 1091 ), das zuletzt durch das Ge-\nlung des Beirats nach § 4 Abs. 1 festgelegt werden; hierbei  setz vom 8. Dezember 1986 fBGBI. 1 S. 2191) geändert\nsoll der Verkehrswert des Gebäudes mitberücksichtigt         worden ist, ist auf die Veräußerung landwirtschaftlicher\nwerden. Für Waldflächen mit einem Anteil hiebsreifer         und forstwirtschaftlicher Grundstücke durch die mit der\nBestände von weniger als zehn vom Hundert ist der            Privatisierung betraute Stelle entsprechend anzuwenden.\nWertansatz auf der Grundlage des dreifachen Einheits-\nwerts 1935 unter Beachtung des gegenwärtigen Wijld-                                       §4\nzustandes zu ermitteln. Werden Waldflächen in den Jah-\nBeirat und Verordnungsermächtigung\nren 1995 und 1996 erworben, können Abschläge bis zu\n200 Deutsche Mark pro Hektar vorgenommen werden.                 (1) Bei den nach dem Treuhandgesetz vom 17. Juni\nBeträgt der Anteil hiebsreifer Bestände zehn vom Hundert     1990 (GBI. 1Nr. 33 S. 300), zuletzt geändert durch Artikel 1\noder mehr, ist insoweit der Verkehrswert anzusetzen. Die    des Gesetzes vom 9. August 1994 (BGBI. 1S. 2062), in der\nfür die Privatisierung zuständige Stelle kann im Einzelfall  jeweils geltenden Fassung für die Privatisierung zuständi-\nverlangen, daß der Berechtigte anderweitig nicht verwert-    gen Stellen werden Beiräte eingerichtet, die bei widerstrei-\nbare Restflächen zum Verkehrswert mitübemimmt.               tenden Interessen im Zusammenhang mit der Durch-\nführung der Erwerbsmöglichkeiten nach § 3 angerufen\n(8) Natürliche Personen, die                              werden können. Das Land kann den Beirat auch in Ver-\na) ihren ursprünglichen, im Beitrittsgebiet gelegenen        pachtungsfällen anrufen, wenn die für die Privatisierung\nforstwirtschaftlichen Betrieb wiedereinrichten und       zuständige Stelle im Rahmen des für die Verpachtung vor-\nortsansässig sind oder im Zusammenhang mit der           gesehenen Verfahrens von einem Entscheidungsvor-\nWiedereinrichtung ortsansässig werden oder               schlag des Landes abweichen will.\n(2) Die Mitglieder des Beirats werden je zur Hälfte vom\nb) einen forstwirtschaftlichen Betrieb neu einrichten und\nBund und vom Land benannt. Den Vorsitz führt ein weite-\nam 3. Oktober 1990 ortsansässig waren oder\nres Mitglied, das vom Bund im Einvernehmen mit dem\nc) nach Absatz 5 Satz 1 zum Erwerb berechtigt sind und       Land benannt wird. Der Beirat spricht nach Anhörung der\neinen forstwirtschaftlichen Betrieb neu einrichten und   Beteiligten eine Empfehlung aus. Hiervon abweichende\ndiesen Betrieb allein oder als unbeschränkt haftender    Entscheidungen hat die für die Privatisierung zuständige\nGesellschafter in einer Personengesellschaft selbst      Stelle zu begründen.\nbewirtschaften, können ehemals volkseigene, von der         (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-\nTreuhandanstalt zu privatisierende Waldflächen bis zu    verordnung mit Zustimmung des Bundesrates Einzelhei-\n1000 ha erwerben, wenn sie keine landwirtschaftlichen    ten der Erwerbsmöglichkeit nach § 3, des Verfahrens\nFlächen nach den Absätzen 1 bis 7 erwerben. Als forst-   sowie des Beirats zu regeln. In der Verordnung kann auch\nwirtschaftlicher Betrieb im Sinne des Satzes 1 gilt auch bestimmt werden, daß\nder forstwirtschaftliche Teil eines land- und\nforstwirtschaftlichen Betriebes. Absatz 2 Satz 3 gilt    1. der Wertermittlung abweichend von § 3 Abs. 7 ein ver-\nentsprechend. Die Berechtigten müssen für die                 gleichbarer Maßstab in Anlehnung an die Bodenqua-\ngewünschte Erwerbsfläche ein forstwirtschaftliches            lität zugrunde gelegt wird,\nBetriebskonzept vorlegen, das Gewähr für eine ord-       2. Rückabwicklung verlangt werden kann, wenn sich die\nnungsgemäße forstwirtschaftliche Bewirtschaftung              Zusammensetzung der Gesellschafter einer juristi-\nbietet. Der Betriebsleiter muß über eine für die Bewirt-      schen Person nach dem begünstigten Erwerb von\nschaftung eines Forstbetriebes erforderliche Qualifika-       Flächen in der Weise verändert, daß 25 vom Hundert\ntion verfügen. Absatz 7 gilt entsprechend.                    oder mehr der Anteilswerte von am 3. Oktober 1990\nnicht ortsansässigen Personen oder Berechtigten nach\n(9) Sind ehemals volkseigene, von der Treuhandanstalt\n§ 1 gehalten werden,\nzu privatisierende landwirtschaftliche Flächen bis zum\n31. Dezember 2003 nicht nach den Absätzen 1 bis 5 ver-       3. bei Nutzungsänderung oder Betriebsaufgabe die\näußert worden, können sie von den nach diesen Vorschrif-          Rückabwicklung verlangt werden kann,\nten Berechtigten erworben werden. Der Kaufantrag muß         4. jährliche Mitteilungspflichten über etwaige Betriebs-\nbis spätestens 30. Juni 2004 bei der für die Privatisierung       aufgaben, Nutzungsänderungen oder Gesellschafter\nzuständigen Stelle eingegangen sein. Absatz 7 gilt ent-           festgelegt werden oder sonstige Maßnahmen zur Ver-\nsprechend. Erwerb nach Absatz 3 und Satz 1 ist nur bis zu         hinderung von mißbräuchlicher Inanspruchnahme\neiner Obergrenze von insgesamt 800 000 Ertragsmeßzah-             ergriffen werden,\nlen, Erwerb nach Absatz 5 und Satz 1 ist nur bis zu einer\nObergrenze von insgesamt 400 000 Ertragsmeßzahlen            5. aus agrarstrukturellen Gründen oder in Härtefällen von\nmöglich.                                                          einer Rückabwicklung abgesehen werden kann.\n(10) Die nach dieser Vorschrift erworbenen land- und                                    §5\nforstwirtschaftlichen Flächen dürfen vor Ablauf von\nRückgabe beweglicher Sachen\n20 Jahren ohne Genehmigung der für die Privatisierung\nzuständigen Stelle nicht veräußert werden. Eine Genehmi-        (1) Bewegliche, nicht in einen Einheitswert einbezogene\ngung darf nur unter der Voraussetzung erteilt werden, daß    Sachen sind zurückzuübertragen. Die Rückübertragung\nder den Erwerbspreis übersteigende Veräußerungserlös         ist ausgeschlossen, wenn dies von der Natur der Sache\nder Treuhandanstalt oder deren Rechtsnachfolger              her nicht mehr möglich ist oder natürliche Personen, Reli-\nzufließt. Das Veräußerungsverbot nach Satz 1 bedarf zu       gionsgemeinschaften oder gemeinnützige Stiftungen in\nseiner Wirksamkeit der Eintragung im Grundbuch; das          redlicher Weise an dem Vermögenswert Eigentum erwor-\nNähere regelt die Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 3.          ben haben.","2632                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n(2) Zur Ausstellung für die Öffentlichkeit bestimmtes     heitswert festgestellt wird, bemißt sich die Höhe der Ent-\nKulturgut bleibt für die Dauer von 20 Jahren unentgeltlich   schädigung nach dem Vierfachen des vor der Schädigung\nden Zwecken der Nutzung seitens der Öffentlichkeit oder      zuletzt festgestellten Einheitswertes. § 3 Abs. 1 Satz 2 und\nder Forschung gewidmet (unentgeltlicher öffentlicher         3, Abs. 2 bis 6 und § 4 Abs. 2 bis 4 des Entschädigungs-\nNießbrauch). Der Nießbrauchsberechtigte kann die Fort-       gesetzes gelten entsprechend; § 3 Abs. 4 des Entschädi-\nsetzung des Nießbrauchs gegen angemessenes Entgelt           gungsgesetzes findet mit der Maßgabe Anwendung, daß\nverlangen. Gleiches gilt für wesentliche Teile der Ausstat-  die in der Zeit vom 15. September 1935 bis 8. Mai 1945\ntung eines denkmalgeschützten, der Öffentlichkeit zu-        entstandenen Verbindlichkeiten unberücksichtigt bleiben\ngänglichen Gebäudes. Wenn das Kulturgut mehr als zwei        und die übrigen Verbindlichkeiten vorbehaltlich des Nach-\nJahre nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden     weises eines höheren verfolgungsbedingten Anteils mit\nist, endet auf Antrag des Berechtigten der Nießbrauch, es    der Hälfte ihres zum Zeitpunkt der Schädigung valutieren-\nsei denn, daß die oberste Landesbehörde triftige Gründe      den Nennwertes abgezogen werden. Sind Verbindlich-\nfür die Nichtzugänglichkeit und das Fortbestehen der in      keiten im Zusammenhang mit Schäden, die in diesem\nSatz 1 genannten Zweckbestimmung feststellt.                 Zeitraum eingetreten sind, bereits Im Rahmen anderer\n(3) § 10 des Vermögensgesetzes gilt entsprechend. Die     Wiedergutmachungsregelungen entschädigt worden, sind\nAufwendungen für das überlassene Kulturgut trägt der         diese Leistungen nach § 3 in Abzug zu bringen. Bei Syna-\nNießbraucher.                                                gogen und jüdischen Friedhöfen sowie sonstigen unbe-\nweglichen Vermögenswerten, die im Eigentum einer jüdi-\n§6                              schen Gemeinde oder einer sonstigen jüdischen Vereini-\ngung standen, bemißt sich die Entschädigung für das\nZuständigkeit und Verfahren                 Grundstück mindestens nach dem Zweifachen des Wer-\n(1) Ansprüche auf Ausgleichsleistungen sind bei den       tes am 1. April 1956 in dem damaligen Geltungsbereich\nÄmtern zur Regelung offener Vermögensfragen, soweit für      des Bundesrückerstattungsgesetzes. Bei den übrigen\ndie Rückgabe des entzogenen Vermögenswerts das Bun-          Vermögenswerten bemißt sich die Entschädigung nach\ndesamt zur Regelung offener Vermögensfragen oder die         dem zweifachen des Schadensersatzbetrages nach § 16\nLandesämter zur Regelung offener Vermögensfragen             Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 des Bundesrückerstattungsge-\nzuständig wären, bei diesen geltend zu machen. Bereits       setzes, wobei für die Berechnung des Wiederbeschaf-\ngestellte, noch anhängige Anträge nach dem Vermögens-        fungswertes nach § 16 Abs. 1 des Bundesrückerstat-\ngesetz, die nach § 1 Abs. 8 Buchstabe a des Vermögens-       tungsgesetzes auf den Wert abzustellen ist, den der Ver-\ngesetzes ausgeschlossen sind, werden als Anträge nach        mögenswert am Stichtag in dem damaligen Geltungs-\ndiesem Gesetz gewertet. Die Antragsfrist endet mit Ablauf    bereich des Bundesrückerstattungsgesetzes hatte.\ndes sechsten Monats nach Inkrafttreten dieses Gesetzes\n(Ausschlußfrist).                                                                         §3\n(2) Für die Durchführung dieses Gesetzes gelten die                     Anrechnung einer erhaltenen\nBestimmungen des Vermögensgesetzes entsprechend.                    Gegenleistung oder einer Entschädigung\nDie §§ 6 und 8 des Entschädigungsgesetzes und § 7a\nAbs. 2 des Vermögensgesetzes gelten entsprechend.\nArtikel 3\nEbenfalls anzurechnen sind Entschädigungsleistungen\nNS-Verfolgtenentschädigungsgesetz                  nach den§§ 51 und 56 Abs. 1 Satz 1 des Bundesentschä-\n(NS-VEntschG)                         digungsgesetzes, die mit dem nach diesem Gesetz zu ent-\nschädigenden Vermögenswert unmittelbar in Zusammen-\n§1                              hang stehen, mit der Maßgabe, daß sich der Anrech-\nnungsbetrag ohne darin enthaltene Zinsen oder Zins-\nGrundsätze der Entschädigung                  zuschläge um zwei vom Hundert jährlich ab Zahlung der\n(1) Ist in den Fällen des § 1 Abs. 6 des Gesetzes zur     Entschädigung bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes\nRegelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz)           erhöht.\ndie Rückgabe ausgeschlossen (§ 4 Abs. 1 und 2, § 6                                        §4\nAbs. 1 Satz 1 und § 11 Abs. 5 des Vermögensgesetzes)\nZuständige Behörde, Verfahren\noder hat der Berechtigte Entschädigung gewählt (§ 6\nAbs. 7, § 8 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 Satz 2 des Vermögens-        Über den Anspruch entscheidet die Oberfinanzdirektion\ngesetzes), besteht ein Anspruch auf Entschädigung in         (Bundesvermögensverwaltung) Berlin. Für das Verfahren\nGeld gegen den Entschädigungsfonds.                          gelten die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgeset-\n(2) § 1 Abs. 4 des Entschädigungsgesetzes gilt ent-      zes, soweit das Vermögensgesetz nichts anderes be-\nsprechend. Ferner wird eine Entschädigung nicht gewährt      stimmt.\nfür Vermögensverluste, für die der Berechtigte bereits\nLeistungen nach dem Bundesrückerstattungsgesetz oder\nanderen rückerstattungsrechtlichen Vorschriften erhalten                               Artikel4\nhat.                                                                                  Änderung\ndes Einkommensteuergesetzes\n§2\nDas Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-\nHöhe der Entschädigung\nkanntmachung vom 7. September 1990 (BGBI. 1S. 1898,\nFür die Entschädigung gelten die §§ 16 bis 26, ausge-    1991 1 S. 808), zuletzt geändert durch Artikel 12 Abs. 39\nnommen § 16 Abs. 2 Satz 2, des Bundesrückerstattungs-        des Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBI. 1S. 2325),\ngesetzes. Bei Vermögensgegenständen, für die ein Ein-        wird wie folgt geändert:","Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1994                             2633\n1. § 3 Nr. 7 wird wie folgt gefaßt:                                f) Vertriebenenzuwendungsgesetz vom 27. Septem-\nber 1994 (BGBI. I S. 2624, 2635);\".\n,. 7. Ausgleichsleistungen nach dem Lastenaus-\ngleichsgesetz, Leistungen nach dem Flüchtlings-\nhilfegesetz, dem Bundesvertriebenengesetz, dem     2. § 124 wird wie folgt geändert:\nReparationsschädengesetz, dem Vertriebenenzu-          a) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:\nwendungsgesetz, dem NS-Verfolgtenentschädi-\ngungsgesetz sowie Leistungen nach dem Ent-                    ,,(4) Die §§ 129a und 136 sind erstmals zum\nschädigungsgesetz und nach dem Ausgleichslei-               1. Januar 1991 anzuwenden.\"\nstungsgesetz, soweit sie nicht Kapitalerträge im       b) In Absatz 7 werden das Wort „sowie\" durch ein\nSinne des§ 20 Abs. 1 Nr. 7 und Abs. 2 sind;\".               Komma ersetzt und vor dem Wort „sind\" die Wörter\n,,sowie § 111 Nr. 5 Buchstabe e\" eingefügt.\n2. § 52 Abs. 2a wird wie folgt gefaßt:\nc) Absatz 8 wird wie folgt gefaßt:\n,,(2a) § 3 Nr. 7 in der Fassung des Gesetzes vom\n,,(8) § 111 Nr. 5 Buchstabe f und § 122 in der\n21. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2310) ist erstmals\nFassung des Artikels 14 des Gesetzes vom 21. De-\nfür den Veranlagungszeitraum 1993 anzuwenden. § 3\nzember 1993 (BGBI. 1 S. 2310) sind erstmals zum\nNr. 7 in der Fassung des Gesetzes vom 27. September\n1. Januar 1994 anzuwenden.\"\n1994 (BGBI. 1 S. 2624) ist erstmals für den Veranla-\ngungszeitraum 1994 anzuwenden.\"\n3. In § 129 Abs. 2 werden vor der Nummer 1 die Wörter\n,,§§ 130 und 131\" durch die Wörter,,§§ 129a bis 131\"\nArtikel 5                             ersetzt.\nÄnderung\n4. Nach § 129 wird folgender§ 129a eingefügt:\ndes Erbschaftsteuer-\nund Schenkungsteuergesetzes                                                    ,,§ 129a\nDas Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz in                                 Abschläge bei Bewertung\nder Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1991                         mit einem Vielfachen der Jahresrohmiete\n(BGBI. 1 S. 468), zuletzt geändert durch Artikel 18 des              (1) Ist eine Ermäßigung wegen des baulichen Zustan-\nGesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2310), wird            des des Gebäudes (§ 37 Abs. 1, 3 und 4 der weiter an-\nwie folgt geändert:                                              zuwendenden Durchführungsverordnung zum Reichs-\nbewertungsgesetz) zu gewähren, tritt der Höchstsatz\n1. In § 13 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe d wird am Ende das             50 vom Hundert anstelle des Höchstsatzes von 30 vom\nSemikolon durch ein Komma ersetzt, und es werden              Hundert.\nfolgende Buchstaben e und f angefügt:\n(2) Der Wert eines Grundstücks, der sich aus dem\n„e) Bundesvertriebenengesetz in der Fassung der               Vielfachen der Jahresrohmiete ergibt, ist ohne Begren-\nBekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBI. 1               zung auf 30 vom Hundert (§ 37 Abs. 3 der weiter anzu-\ns. 829),                                               wendenden Durchführungsverordnung zum Reichsbe-\nf) Vertriebenenzuwendungsgesetz vom 27. Septem-            wertungsgesetz) zu ermäßigen, wenn die Notwendig-\nber 1994 (BGBI. 1S. 2624, 2635);\".                     keit baldigen Abbruchs besteht. Gleiches gilt, wenn\nderjenige, der ein Gebäude auf fremdem Grund und\n2. § 37 wird wie folgt geändert:                                 Boden oder aufgrund eines Erbbaurechts errichtet hat,\nvertraglich zum vorzeitigen Abbruch verpflichtet ist.\"\na)     In Absatz 9 werden vor dem Wort „finden\" die\nWörter „sowie§ 13 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe e\" ein-\ngefügt.\nArtikel 7\nb)     In Absatz 10 werden die Wörter ,,, § 13 Abs. 1\nNr. 2a\" durch die Wörter ,,§ 13 Abs. 1 Nr. 7 Buch-         Änderung des Wertausgleichsgesetzes\nstabe f und Abs. 2a\" ersetzt.                         Das Wertausgleichsgesetz vom 12. Oktober 1971\n(BGBI. 1 S. 1625), geändert durch Artikel 9 Nr. 11 des\nGesetzes vom 3. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3281), wird\nArtikel 6                         wie folgt geändert:\nÄnderung des Bewertungsgesetzes\n1. § 8 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\nDas Bewertungsgesetz in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 1. Februar 1991 (BGBI. 1 S. 230), zuletzt            ,,Beträgt der Ausgleichsanspruch voraussichtlich weni-\ngeändert durch Artikel 12 Abs. 38 des Gesetzes vom               ger als 8 000 Deutsche Mark, so kann von seiner Gel-\n14. September 1994 (BGBI. 1 S. 2325), wird wie folgt ge-         tendmachung abgesehen werden, wenn damit ein unan-\nändert:                                                          gemessener Verwaltungsaufwand verbunden wäre.\"\n1. In § 111 Nr. 5 Buchstabe d wird am Ende das Semi-         2. § 30 wird wie folgt gefaßt:\nkolon durch ein Komma ersetzt, und es werden fol-\ngende Buchstaben e und f angefügt:                                                       ,,§30\n„e) Bundesvertriebenengesetz in der Fassung der                   (1) § 1 wird für das in Artikel 3 des Einigungsver-\nBekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBI. 1               trages genannte Gebiet in folgender Fassung ange-\ns. 829),                                               wandt:","2634                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n\"§ 1                             1. dem Gesetz über die Entschädigung bei ln-\n(1) Ist im Aufenthaltsgebiet im Sinne des Artikels 1          anspruchnahmen nach dem Aufbaugesetz - Entschä-\nNr. 4 des deutsch-sowjetischen Vertrages über die                digungsgesetz - vom 25. April 1960 (GBI. 1S. 257),\nBedingungen des befristeten Aufenthalts und die              2. dem Gesetz über die Entschädigung für die Bereitstel-\nModalitäten des planmäßigen Abzugs der sowjeti-                  lung von Grundstücken - Entschädigungsgesetz - vom\nschen Truppen aus dem Gebiet der Bundesrepublik                  15. Juni 1984 (GBI. 1S. 209)\nDeutschland vom 12. Oktober 1990 (BGBI. 1991 II\nbegründet wurden.\nS. 258) mit einem Grundstück, das durch die sowje-\ntische Besatzungsmacht oder die im Aufenthaltsgebiet            (2) Dieses Gesetz gilt nicht für Ansprüche aus ehemals\nstationierten sowjetischen Truppen zur Nutzung oder          gegen die Deutsche Demokratische Republik gerichteten\nzum Gebrauch in Anspruch genommen worden war,                Schuldbuchforderungen, die einer staatlichen Verwaltung\nwährend der Dauer der Inanspruchnahme auf Veran-             unterlagen und aus diesem Grunde bereits gelöscht wur-\nlassung der sowjetischen Besatzungsmacht oder der            den.\nim Aufenthaltsgebiet stationierten sowjetischen Trup-\npen eine Sache verbunden worden, so bestimmen sich                                        §2\ndie Rechtsverhältnisse an dem Grundstück und an der                            Schuldbuchforderungen\nSache nach den nachstehenden Vorschriften.                                   mit besonderen Vermerken\n(2) Ansprüche auf Wertausgleich oder Entschä-                (1) Bei Schuldbuchforderungen mit besonderen Ver-\ndigung nach den Vorschriften dieses Gesetzes sind            merken können Entschädigungsberechtigte und ihre\nausgeschlossen, wenn die Befriedigung dieser An-             Gläubiger oder deren Rechtsnachfolger bis spätestens\nsprüche nach den Vorschriften des Gesetzes zur               31. Dezember 1995 Anträge auf Auszahlung ihres Anteils\nRegelung offener Vermögensfragen, des Entschä-               an der Schuldbuchforderung stellen. Nach Ablauf dieser\ndigungsgesetzes oder des Ausgleichsleistungsgeset-           Frist erlöschen die Ansprüche.\nzes verlangt werden konnte oder kann.\"\n(2) Die Anträge sind bei den jeweiligen Schuldbuchstel-\n(2) § 7 Buchstabe a wird für das in Artikel 3 des Eini-\nlen der Kreditanstalt für den Wiederaufbau, in deren Teil-\ngungsvertrages genannte Gebiet wie folgt ergänzt:\nschuldbuch die Schuldbuchforderung eingetragen ist, zu\n\"Öffentlichen Mitteln stehen die Mittel gleich, mit          stellen. Diese Stellen sind für die Bearbeitung der gestell-\ndenen die sowjetische Seite eine Sache finanziert hat,       ten Anträge, für die Auszahlung an die Berechtigten sowie\ndie sie mit einem ihr zur Nutzung zugewiesenen Grund-        für die Löschung der entsprechenden Schuldbuchforde-\nstück verbunden hat.•                                        rung zuständig.\n(3) Die §§ 26, 27 und 29 finden für das in Artikel 3 des     (3) Der Nachweis der einzelnen Ansprüche ist bei der\nEinigungsvertrages genannte Gebiet keine Anwen-              Antragstellung nach Absatz 1 durch schriftliche Verein-\ndung.\"                                                       barungen der Berechtigten mit beglaubigten Unterschrif-\nten oder durch eine rechtskräftige gerichtliche Entschei-\ndung zu erbringen.\n3. § 31 wird wie folgt geändert:\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.                        (4) Wenn die Ansprüche auf Erben übergegangen sind,\nist dies durch Erbnachweis gegenüber der Schuldbuch-\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:                         stelle zu belegen. Für die Erteilung eines Erbscheines wird\n,,(2) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages ge-   eine Gebühr nicht erhoben, wenn der Erbschein nur für\nnannten Gebiet tritt·dieses Gesetz abweichend von        Zwecke der Auszahlung aus Schuldbuchforderungen ver-\nAnlage I Kapitel IV Sachgebiet A Abschnitt I Nr. 21      wendet werden soll. Bei Abtretungen der Schuldbuchfor-\ndes Einigungsvertrages vom 31. August 1990               derung ist der Nachweis durch Vorlage einer entsprechen-\n(BGBI. 1990 II S. 885, 965) am 1. Dezember 1994          den Urkunde zu erbringen.\nin Kraft.\"                                                  (5) Die Berechtigten haben bei der Antragstellung zu\nerklären, ob sie für das entschädigte Vermögensobjekt Lei-\nstungen nach dem Lastenausgleichsgesetz erhalten\nArtikel 8                            haben. Die Kreditanstalt für den Wiederaufbau ist ermäch-\ntigt, der Ausgleichsverwaltung über die Tilgung der\nGesetz                             Schuldbuchforderungen Kontrollmitteilung zu erteilen.\nzur Behandlung von Schuldbuch-\n(6) Die in den Absätzen 3 und 4 genannten Nachweise\nforderungen gegen die ehemalige\nmüssen spätestens bis zum 31. Dezember 1996 erbracht\nDeutsche Demokratische Republik\nsein, andernfalls erlöschen diese Ansprüche entspre-\n(DDR-Schuldbuchbereinigungsgesetz                        chend Absatz 1.\n- SchuldBBerG)\n§3\n§1                                                Schuldbuchforderungen\nGeltungsbereich                                         ohne besondere Vermerke\n(1) Dieses Gesetz regelt Ansprüche, die in der ehe-              (1) Ansprüche der Gläubiger aus Schuldbuchforderun-\nmaligen Deutschen Demokratischen Republik ausgehend              gen ohne besondere Vermerke, die vorzeitige Zahlungen\nvon der Verordnung über die Schuldbuchordnung für die            oder Ratenzahlungen abgelehnt haben und diese nicht\nDeutsche Demokratische Republik vom 2. August 1951               erneut anfordern, erlöschen mit Ablauf der Frist nach § 2\n(GBI. Nr. 93 S. 723) nach                                        Abs.1.","Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1994                           2635\n(2) Ebenso erlöschen die Ansprüche aus Schuldbuch-                                     §9\nforderungen ohne besondere Vermerke, sofern die                               Ausschlußfrist sonstiger\nBerechtigten bis zum Ablauf der Frist nach § 2 Abs. 1                Ansprüche aus Schuldbuchforderungen\nkeine Anträge gestellt haben und die erforderlichen Nach-\nweise nicht rechtzeitig vorgelegen haben.                       Mit dem Ablauf des 31. Dezember 1995 erlöschen alle\nsonstigen in diesem Gesetz nicht genannten Ansprüche\naus Schuldbuchforderungen gegen die ehemalige Deut-\n§4\nsche Demokratische Republik.\nHinterlegungen aus Schuldbuchforderungen\n(1) Hinterlegungen von Beträgen aus Schuldbuchforde-\nrungen auf der Grundlage ehemaliger Rechtsbestimmun-                                  Artikel 9\ngen der Deutschen Demokratischen Republik werden                                      Gesetz\nnicht mehr vorgenommen. Zahlungen auf bestehende                                über eine einmalige\nHinterlegungskonten werden eingestellt.\nZuwendung an die im\n(2) Die bis zum Ablauf des 2. Oktober 1990 auf Hinterle-          Beitrittsgebiet lebenden Vertriebenen\ngungskonten eingezahlten Beträge aus Schuldbuch-               (Vertriebenenzuwendungsgesetz - VertrZuwG)\nforderungen sind von den Hinterlegungsst~llen an den\nEntschädigungsfonds, und die ab 3. Oktober 1990 einge-\n§1\nzahlten Beträge aus Schuldbuchforderungen sind von den\nHinterlegungsstellen an den Kreditabwicklungsfonds zu                                Grundsatz\nüberweisen. Etwaige nach Auflösung dieses Fonds ver-\nDie durch den Zweiten Weltkrieg und seine Folgen\nbleibende Beträge stehen dem Erblastentilgungsfonds zu.\nbesonders betroffenen Vertriebenen erhalten eine einma-\nlige Zuwendung. Die einmalige Zuwendung dient zugleich\n§5                             der innerstaatlichen Abgeltung aller materiellen Schäden\nRestitution                         und Verluste, die mit den Ereignissen und Folgen des\nZweiten Weltkriegs in Zusammenhang stehen.\nWurde eine Rückübertragung des Eigentums am\nGrundstück nach dem Vermögensgesetz verfügt und                                          §2\nbestand eine noch nicht voll getilgte Schuldbuchforde-\nrung, so hat die zuständige Schuldbuchstelle dieselbe                               Berechtigte\nohne Zahlung des Restbetrages auf der Grundlage des             (1) Die einmalige Zuwendung wird an Vertriebene im\n§ 7aAbs. 2 des Vermögensgesetzes zu löschen.                 Sinne des § 1 des Bundesvertriebenengesetzes gewährt,\ndie nach der Vertreibung ihren ständigen Wohnsitz im Bei-\n§6                             trittsgebiet vor dem 3. Oktober 1990 genommen und ihn\nSchließung der Schuldbücher                  dort bis zu diesem Zeitpunkt ohne Unterbrechung innege-\nhabt haben. Ausgenommen sind Vertriebene, die nach\n(1) Die Schuldbuchstellen der Kreditanstalt für den Wie-  dem 8. Mai 1945 rechtsbeständig Bodenreformland oder\nderaufbau haben per 31. Dezember 1995 die Schuld-            nach dem 3. Oktober 1990 eine Zuwendung aus Landes-\nbücher zu schließen.                                         mitteln erhalten haben. Liegt die Zuwendung unter der\nBerechnung gemäß § 3, so wird der Unterschiedsbetrag\n(2) Ist bis zum 31. Dezember 1995 der Nachweis der\nBerechtigten über ihre Ansprüche nach § 2 Abs. 3 und 4       gewährt.\nnicht erbracht, so ist die Schuldbuchforderung zu löschen       (2) Die einmalige Zuwendung erhalten solche Vertrie-\nund als gesonderte Forderung zu erfassen.                    bene nicht, die vor oder nach Ende des Zweiten Welt-\nkriegs einem totalitären System erheblich Vorschub gelei-\n(3) Die Kreditanstalt für den Wiederaufbau hat die nach\nstet oder durch ihr Verhalten gegen die Grundsätze der\nAbsatz 2 erfaßten gesonderten Forderungen aus ehemals\nMenschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen\ngegen die Deutsche Demokratische Republik gerichteten\nhaben.\nSchuldbuchforderungen zentralisiert zu erfassen und wie\nSchuldbuchforderungen nach diesem Gesetz zu tilgen.             (3) Soweit die Länder nach dem 3. Oktober 1990\nZuwendungen aus Landesmitteln geleistet haben, werden\ndiese Aufwendungen den Ländern bis zu einem Betrag\n§7\nvon 4 000 Deutsche Mark je Berechtigten nach Maßgabe\nfinanzielle Aufwendungen                    des § 3 erstattet.\nDie nach diesem Gesetz verbleibenden finanziellen Auf-\n§3\nwendungen, die nach Auflösung des Kreditabwicklungsfonds\nanfallen, sind vom Erblastentilgungsfonds zu übernehmen.                 Höhe der einmaligen Zuwendung,\nGewihrung der Leistung\n§8                                (1) Die einmalige Zuwendung für jeden Berechtigten\nAktenaufbewahrung                        beträgt 4 000 Deutsche Mark und wird durch Bewilli-\ngungsbescheid zuerkannt. Der Zuwendungsbetrag wird\nDie Kreditanstalt für den Wiederaufbau hat die Schuld-    aus Mitteln des Entschädigungsfonds (§ 9 Entschädi-\nbuchakten der zum 31. Dezember 1995 geschlossenen            gungsgesetz) geleistet. Der Präsident des Bundesamtes\nSchuldbücher sowie die Akten der gesonderten Forderun-       zur Regelung offener Vermögensfragen verfügt über die\ngen nach § 6 Abs. 2 zehn Jahre aufzubewahren.                Verwendung der Mittel.","2636                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n(2) Der Zuwendungsbetrag wird fällig                     Vertriebenen oder über das Vorliegen von Ausschlußgrün-\n1. am 1. Januar 1994 für Berechtigte der Geburtsjahr-       den Aufschluß geben, ohne Mitwirkung des Betroffenen\ngänge vor 1919,                                         erheben.\n2. am 1. Januar 1995 für Berechtigte der Geburtsjahr-           (2) Der Entschädigungsfonds ist auf Anfrage der nach\ngänge vor 1925,                                         § 5 zuständigen Stellen und von Amts wegen berechtigt,\ndiesen Stellen zu Kontrollzwecken Angaben zu übermit-\n3. am 1. Januar 1996 für Berechtigte der Geburtsjahr-        teln, wenn der begründete Verdacht besteht, daß die ein-\ngänge vor 1931,                                         malige Zuwendung unberechtigt mehrfach beantragt wor-\n4. am 1. Januar 1998 für alle übrigen Berechtigten.          den ist.\nDie Fälligkeit tritt jedoch nicht vor Bestandskraft des         (3) Die ersuchten Behörden oder sonstigen öffentlichen\nBewilligungsbescheides ein.                                  Stellen sind zur Erteilung der erforderlichen Auskünfte ver-\npflichtet.\n(4) Die Nutzung und Übermittlung der Daten unterbleibt,\n§4\nsoweit besondere gesetzliche Verwendungsregelungen\nAntrag                            oder überwiegende schutzwürdige Interessen des Betrof-\nfenen entgegenstehen.\n(1) Die einmalige Zuwendung wird nur auf Antrag\ngewährt. Der Antrag ist bis zum 30. September 1995 an\ndie nach § 5 für die Durchführung zuständige Stelle zu                                  Artikel 10\nrichten. Die Feststellung der Vertriebeneneigenschaft\nbestimmt sich nach den Vorschriften des Bundesvertrie-                                   Gesetz\nbenengesetzes und obliegt den danach zuständigen                           zur Anderung des Gesetzes zur\nBehörden. Ein bei dieser Behörde gestellter Antrag hat                 Regelung offener Vermögensfragen\nfristwahrende Wirkung. Eine Durchschrift des Bewilli-           Das Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen in\ngungsbescheides wird dem Entschädigungsfonds zuge-           der Fassung der Bekanntmachung vom 3. August 1992\nleitet.                                                      (BGBI. 1 S. 1446, 1993 1 S. 1811 ), zuletzt geändert durch\n(2) Der Anspruch auf Gewährung der Leistung ist mit       Artikel 2 § 3 des Gesetzes vom 21. September 1994\nWirkung vom 1. Januar 1994 vererblich und übertragbar.       (BGBI. 1S. 2457), wird wie folgt geändert:\nEr unterliegt jedoch in der Person des unmittelbar Berech-\ntigten nicht der Zwangsvollstreckung und bleibt bei ihm        1. In § 2a wird folgender Absatz 1a eingefügt:\nbei Sozialleistungen, deren Gewährung von anderen Ein-              \"(1 a) Ist eine Erbengemeinschaft Rechtsnachfolger\nkünften abhängig ist, unberücksichtigt.                           eines jüdischen Berechtigten im Sinne des § 1 Abs. 6,\nso tritt die in § 2 Abs. 1 Satz 2 bestimmte Nachfolge-\n§5                                   organisation oder, wenn diese keine Ansprüche auf\nden Vermögenswert angemeldet hat, die Conference\nZuständigkeit                              on Jewish Material Claims against Germany, lnc. an\nDie Durchführung obliegt dem Land, auf dessen Gebiet           die Stelle der namentlich nicht bekannten Miterben.\nder Antragsteller am 3. Oktober 1990 seinen ständigen             Sie ist zusammen mit den bekannten Miterben nach\nWohnsitz hatte. Für die Gewährung und Auszahlung der              Maßgabe des § 34 in ungeteilter Erbengemeinschaft\nLeistung sind die von den Landesregierungen oder durch            als Eigentümerin im Grundbuch einzutragen. Die\nLandesgesetze bestimmten Stellen zuständig. Die Zu-               Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn der Aufent-\nständigkeit bleibt auch bei einer Verlegung des ständigen         halt eines namentlich bekannten Miterben, der an der\nWohnsitzes nach diesem Zeitpunkt in ein anderes Land              Stellung des Antrags nach § 30 nicht mitgewirkt hat,\noder in ein Gebiet außerhalb der Bundesrepublik Deutsch-          unbekannt ist. § 2 Abs. 1a bleibt unberührt.\"\nland bestehen. Wird die Auszahlung der Leistung der\nDeutschen Ausgleichsbank übertragen, wird die Hälfte          2. § 6 wird wie folgt geändert:\nder von der Bank dafür berechneten Kosten aus Mitteln\na) In Absatz 6a Satz 1 wird der Punkt durch ein Semi-\ndes Entschädigungsfonds geleistet.\nkolon ersetzt und folgender Satzteil angefügt:\n\"eine damals einem Gesellschafter oder Mitglied\n§6                                        des geschädigten Unternehmens wegen der\nVerfahren                                     Schädigung tatsächlich zugeflossene Geldlei-\nstung ist im Verhältnis zwei Mark der Deutschen\nFür das Verfahren gelten die Vorschriften des Verwal-               Demokratischen Republik zu einer Deutschen\ntungsverfahrensgesetzes.                                               Mark umzurechnen und von diesem oder seinem\nRechtsnachfolger an den Verfügungsberechtigten\n§7                                        zurückzuzahlen, soweit dieser Betrag den Wert\nDatenschutz                                    der Beteiligung des Gesellschafters oder des Mit-\nglieds nach § 11 Abs. 1 Satz 1 oder 4 des D-Mark-\n(1) Die für die Durchführung dieses Gesetzes zuständi-              bilanzgesetzes abzüglich von nach Satz 2 zu über-\ngen Behörden dürfen, soweit es zur Feststellung der Vor-               nehmenden Schulden nicht übersteigt.\"\naussetzungen nach § 2 erforderlich ist, bei anderen\nBehörden und Stellen vorhandene personenbezogene                  b) Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\nDaten, die über die Vertriebeneneigenschaft, die rechts-               \"Ist die Rückgabe nach Absatz 1 Satz 1 nicht mög-\nbeständige Erlangung von Bodenreformland durch den                     lich oder entscheidet sich der Berechtigte inner-","Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1994                               2637\nhalb der in § 8 Abs. 1 bestimmten Frist für eine Ent-          entschädigen\" ersetzt durch die Wörter „wird nach\nschädigung, so besteht ein Anspruch auf Entschä-               Maßgabe des Entschädigungsgesetzes entschä-\ndigung nach Maßgabe des Entschädigungsgeset-                   digt\".\nzes.\"\n7. In§ 10 Abs. 1 werden die Wörter „gemäß§ 3 Abs. 3\n3. § 7 wird wie folgt geändert:\nund § 4 Abs. 2 und 3\" durch die Wörter „nach § 3\na) In Absatz 1 wird nach Satz 4 folgender Satz einge-         Abs. 4 oder § 4 Abs. 2\" ersetzt.\nfügt:\n\"Das Eigentum an dem zurückzuübertragenden             8. § 11 wird wie folgt geändert:\nVermögenswert geht außer in den Fällen des Sat-\nzes 6 auf den Berechtigten erst dann über, wenn            a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ndie Entscheidung über die Rückübertragung unan-               aa) In Satz 2 werden die Wörter „nach § 9\" ersetzt\nfechtbar und der Wertausgleich nach den Sätzen 1                     durch die Wörter „nach dem Entschädigungs-\nbis 4 entrichtet ist.\"                                               gesetz\".\nb) In Absatz 7 werden nach Satz 1 die folgenden                  bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 angefügt:\nSätze ~ingefügt:                                                     „Mit dem Wirksamwerden des Verzichts wird\n,,Dies gilt nicht für Entgelte, die dem Verfügungs-                  der Berechtigte von allen Verpflichtungen frei,\nberechtigten ab dem 1. Juli 1994 aus einem                           die auf den Zustand des Vermögenswertes\nMiet-, Pacht- oder sonstigen Nutzungsverhältnis                      seit Anordnung der staatlichen Verwaltung\nzustehen. Der Herausgabeanspruch nach Satz 2                         zurückzuführen sind.\"\nentsteht mit Bestandskraft des Bescheides über             b) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:\ndie Rückübertragung des Eigentums. Macht der\nBerechtigte den Anspruch geltend, so kann der                   ,,(5) Soweit staatlich verwaltete Geldvermögen\nbisherige Verfügungsberechtigte die seit dem                  aufgrund von Vorschriften diskriminierenden oder\n1. Juli 1994 entstandenen                                     sonst benachteiligenden Charakters gemindert\nwurden, wird ein Ausgleich nach § 5 Abs. 1 Satz 6\n1. Betriebskosten im Sinne der Anlage zu § 1                  des Entschädigungsgesetzes gewährt.\"\nAbs. 5 der Betriebskosten-Umlageverordnung\nvom 17. Juni 1991 (BGBI. 1S. 1270), die zuletzt       c) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:\ndurch das Gesetz vom 27. Juli 1992 (BGBI. 1                 ,.(6) Ist für Kontoguthaben oder sonstige privat-\nS. 1415) geändert worden ist, soweit ihm diese            rechtliche geldwerte Ansprüche, die unter staat-\nnicht von den Mietern, Pächtern, sonstigen                licher Verwaltung standen und zum 1. Juli 1990 auf\nNutzungsberechtigten oder Dritten erstattet               Deutsche Mark umgestellt worden sind, Haupt-\nworden sind;                                              entschädigung nach dem Lastenausgleichsgesetz\n2. Kosten aufgrund von Rechtsgeschäften zur                   gezahlt worden, gehen diese Ansprüche insoweit\nErhaltung des Vermögenswertes im Sinne des                auf den Entschädigungsfonds über; die Aus-\n§3Abs.3                                                   gleichsverwaltung teilt der auszahlenden Stelle\ndie Höhe der Hauptentschädigung mit. Ist das\naufrechnen.\"                                                  Kontoguthaben schon an den Berechtigten ausge-\nc) In Absatz 8 wird Satz 1 wie folgt gefaßt:                      zahlt worden, wird die gewährte Hauptentschädi-\ngung nach den Vorschriften des Lastenaus-\nnAnsprüche nach den Absätzen 2 und 7 sind\ngleichsgesetzes durch die Ausgleichsverwaltung\nnicht im Verfahren nach Abschnitt VI geltend zu\nmachen.\"                                                      zurückgefordert. Die auszahlende Stelle teilt dem\nBundesamt zur Regelung offener Vermögensfra-\ngen und der Ausgleichsverwaltung den an den\n4. In § 7a Abs. 2 Satz 3 werden nach dem Wort \"Repu-                 Berechtigten ausgezahlten Betrag ohne beson-\nblik\" ein Komma und die Wörter „aus einem öffentli-               dere Aufforderung mit (Kontrollmitteilung); die\nchen Haushalt der Bundesrepublik Deutschland\" ein-                übermittelten Daten dürfen nur für die gesetzlichen\ngefügt.                                                           Aufgaben der Ausgleichsverwaltung verwendet\nwerden.•\n5. § 8 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\n„Soweit inländischen Berechtigten ein Anspruch auf         9. In § 11 a Abs. 1 werden die Wörter „Gesetzes nach\nRückübertragung gemäß § 3 zusteht, können sie bis             § 9\" ersetzt durch das Wort „Entschädigungsgeset-\nzum Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten des           zes\".\nEntschädigungsgesetzes statt dessen Entschädi-\ngung wählen. Hat der Berechtigte seinen Sitz oder\nWohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutsch-            10. Nach § 16 Abs. 6 Satz 3 werden folgende Sätze einge-\nland, verlängert sich die Frist nach Satz 1 auf drei          fügt:\nJahre.\"                                                       „Wird der Antrag nach Satz 3 innerhalb der in§ 30a\nAbs. 3 Satz 1 bestimmten Frist nicht gestellt, bleibt\n6. § 9 wird wie folgt geändert:                                  der Eigentümer im Umfang der Eintragung aus dem\nGrundpfandrecht verpflichtet, soweit die gesicherte\na) Die Absätze 1 und 3 werden gestrichen.\nForderung nicht durch Tilgung erloschen ist. Auf die\nb) In Absatz 2 entfällt die Absatzbezeichnung ,,(2)\",         Beschränkungen der Übernahmepflicht nach At,.\nund es werden die Wörter „ist ebenfalls in Geld zu        satz 5 Satz 1 und 4 kann er sich in diesem Falle nur","2638                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nberufen, wenn er diese Absicht dem Gläubiger oder        13. § 29a wird aufgehoben.\nder Sparkasse, in deren Geschäftsgebiet das Grund-\nstück belegen ist, bis zum 31. März 1995 schriftlich     14.   § 32 wird wie folgt geändert:\nmitgeteilt hat. Ist die Sparkasse nicht Gläubigerin, ist\nsie lediglich zur Bestätigung des Eingangs dieser Mit-         a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „nach Ab-\nteilung verpflichtet.\"                                           . satz 2\" durch die Wörter „nach § 6 Abs. 7 oder§ 8\"\nersetzt.\n11. § 22 wird wie folgt geändert:                                  b) Absatz 2 wird gestrichen.\na) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:                         15. § 33 wird wie folgt geändert:\n\"Bei Entscheidungen über\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\n1. die Entschädigung,\n,.(1) Ist die Rückübertragung ausgeschlossen\n2. die Gewährung eines Ersatzgrundstückes,                     oder hat der Antragsteller Entschädigung gewählt,\nentscheidet die Behörde über Grund und Höhe der\n3. einen Schadensersatzanspruch nach § 13,\nEntschädigung. § 4 des NS-Verfolgtenentschädi-\n4. Wertausgleichs- und Erstattungsansprüche                    gungsgesetzes bleibt unberührt.•\nnach§ 7, § 7a und§ 14a,\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:\n5. zu übernehmende Grundpfandrechte nach\n§ 16 Abs. 5 bis 9, Ablösebeträge nach § 18                 ,.(2) Wird der Entschädigungsfonds durch eine\nund Sicherheitsleistungen nach § 18a sowie                Entscheidung mit größerer finanzieller Auswirkung\nbelastet, gibt die Behörde zuvor dem Bundesamt\n6. die dem Entschädigungsfonds zustehenden                     zur Regelung offener Vermögensfragen Gelegen-\nAnteile bei der Erlösauskehr nach § 16 Abs. 1             heit zur Stellungnahme. Die beabsichtigte Ent-\ndes lnvestitionsvorranggesetzes                           scheidung ist dem Bundesamt zur Regelung offe-\ngeschieht dies im Auftrag des Bundes.\"                         ner Vermögensfragen Ober das Landesamt zur\nRegelung offener Vermögensfragen zuzuleiten.\nb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:                      Die Einzelheiten bestimmt das Bundesministerium\n\"Für das Verfahren der Abführung von Verkaufs-                 der Finanzen.\"\nerlösen nach § 11 Abs. 4 gilt Satz 2 entsprechend.\"        c) Im bisherigen Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender\nSatz eingefügt:\n12. § 27 wird wie folgt geändert:\n„Entscheidungen über die Höhe der Entschädigung\na) Der bisherige Text wird Absatz 1.                               ergehen vorbehaltlich der Kürzungsentscheidung\nnach § 7 Abs. 3 des Entschädigungsgesetzes.\"\nb) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:\n\"(2) Liegt dem Amt, Landesamt oder Bundesamt             d) Die bisherigen Absätze 2 bis 5 werden die Ab-\nzur Regelung offener Vermögensfragen eine Mit-                 sätze 3 bis 6.\nteilung nach § 317 Abs. 2 des Lastenausgleichs-\ngesetzes vor, unterrichtet es die Ausgleichsver-     16. In § 36 Abs. 4 werden nach dem Wort ,.§ 25 Abs. 1\"\nwaltung über ein durchgeführtes oder anhängiges            die Wörter eingefügt:\nVerfahren nach diesem Gesetz. Die Unterrichtung            \"und Entscheidungen des Bundesamtes nach § 29\numfaßt die zur Rückforderung des gewährten                 Abs. 2, die die Rückübertragung von Unternehmen\nLastenausgleichs erforderlichen Angaben, insbe-            betreffen,\".\nsondere die zur Zuordnung des Einzelfalls notwen-\ndigen Daten, und die Art der ergangenen Entschei-\ndung. Im Einzelfall sind auf Ersuchen der Aus-                                  Artikel 11\ngleichsverwaltung weitere zur Rückforderung von                            Kraftloserklärung\nAusgleichsleistungen erforderliche Angaben ins-                    von Reichsmark-Wertpapieren\nbesondere über die Art und Höhe der Leistungen\nsowie über den Namen und die Anschrift der jewei-       (1) Auf Reichsmark oder ihre Vorgängerwährungen lau-\nligen Berechtigten zu übermitteln. liegen Anhalts-   tende Inhaberpapiere, die von Personen mit Sitz im Bei-\npunkte dafür vor, daß die geforderten Angaben        trittsgebiet vor dem 8. Mai 1945 begeben und nicht von\nzur Durchführung des Lastenausgleichsgesetzes        der Wertpapierbereinigung erfaßt worden sind, werden für\nnicht erforderlich sind, unterbleibt die Unter-      kraftlos erklärt.\nrichtung. Die Ausgleichsverwaltung darf die über-       (2) Die lnnehabung der seinerzeit durch diese Wert-\nmittelten Daten nur für diesen Zweck verwenden.      papiere verkörperten Rechte ist bei ihrer Inanspruch-\n(3) liegen dem Amt, Landesamt oder Bundes-       nahme im Einzelfall nachzuweisen.\namt zur Regelung offener Vermögensfragen                (3) Ansprüche auf die Herausgabe von Wertpapieren,\nAnhaltspunkte dafür vor, daß für einen Vermö-        die von dem früheren Amt für den Rechtsschutz des Ver-\ngenswert rückerstattungsrechtliche Leistungen        mögens der Deutschen Demokratischen Republik ver-\ngewährt worden sind, unterrichtet es die für die     wahrt wurden, können innerhalb von sechs Monaten nach\nDurchführung des Bundesrückerstattungsgeset-         Inkrafttreten dieses Gesetzes (Ausschlußfrist) beim Bun-\nzes zuständigen Behörden über ein durchgeführ-       desamt zur Regelung offener Vermögensfragen geltend\ntes oder anhängiges Verfahren nach diesem            gemacht werden. Wertpapiere, deren Herausgabe nicht\nGesetz. Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.\"   beantragt oder bestandskräftig abgelehnt wurde, können","Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1994                                 2639\nvernichtet oder veräußert werden. Vor der Herausgabe          Finanzen den Wortlaut des Wertausgleichsgesetzes in der\noder der Veräußerung ist auf der Vorderseite des jewei-       vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung\nligen Wertpapieres zu verzeichnen: \"Kraftloses Wert-          im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.\npapier aus dem Bestand des Bundesamtes zur Regelung\noffener Vermögensfragen\". Erlöse aus den Verkäufen sind\nan den Entschädigungsfonds abzuführen.                                                  Artikel 13\nInkrafttreten\nArtikel 12                                 Artikel 9 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1994 in Kraft.\nArtikel 10 Nr. 10 und Artikel 12 treten am Tage nach der\nNeubekanntmachung\nVerkündung in Kraft. Im übrigen tritt dieses Gesetz am\nDas Bundesministerium der Justiz kann den Wortlaut         ersten Tage des auf die Verkündung folgenden dritten\ndes Vermögensgesetzes, das Bundesministerium der              Kalendermonats in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 27. September 1994\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel\nDer Bundesminister des Innern\nKanther\nDie Bundesministerin der Justiz\nS. Leu t h e u s s er - Sc h narren berge r","2640                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Dritten Verordnung\nzur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes\n(2. ÄndV zur 3. BlmSchV)\nVom 26. September 1994\nAuf Grund des § 34 Abs. 1 und 2 des Bundes-Immis-             3. Die Anlage wird wie folgt gefaßt:\nsionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntma-                                                                ,,Anlage\nchung vom 14. Mai 1990 (BGBI. 1 S. 880) verordnet die\nBundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise:              1. Erklärung de~ Herstellers oder Vermischers über\ndie Beschaffenheit von leichtem Heizöl oder Diesel-\nkraftstoff\nArtikel 1\nNummer der Ausfertigung:\nDie Dritte Verordnung zur Durchführung des Bundes-                                                  leichtes  Diesel-\nImmissionsschutzgesetzes (Verordnung über Schwefel-                                                     Heizöl  kraftstoff\ngehalt von leichtem Heizöl und Dieselkraftstoff -\n3. BlmSchV) vom 15. Januar 1975 (BGBI. 1S. 264), zuletzt              Menget:\ngeändert durch die Verordnung vom 14. Dezember 1987                   Name des ersten Empfängers:\n(BGBI. 1S. 2671 ), wird wie folgt geändert:\nErster Bestimmungsort\nder Sendung:\n1. § 3 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 wird der Punkt gestrichen und folgende             Kenndaten\nZeile angefügt:                                              a) Dichte bei 15 °c\nnach ISO 3675,\n,,Ab 1. Oktober 1996 0,05 vom Hundert des Ge-\nASTM D 4052 oder\nwichts für Dieselkraftstoff.\"\nDIN 51 757          kglm3:\nb) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz ein-\nb) Siedeverlauf nach\ngefügt:\nISO 3405 oder DIN 51 751\n,,(2) Dieselkraftstoff mit einem Höchstgehalt an               bis 350 °c aufgefangene\nSchwefelverbindungen, berechnet als Schwefel,                    Destillatmenge      Vol.-%:\nvon 0,20 vom Hundert des Gewichts ist über den               c) Schwefelgehalt\n1. Oktober 1996 hinaus für den Bereich der Binnen-              nach ISO 8754 \"),\nschiffahrt zugelassen.\"                                          DIN EN 24 260 oder\nc) Der seitherige Absatz 2 wird zu Absatz 3.                          DIN 51 400 Teil 6 Gew.-%:\nOrt, Datum und Nummer der Prüfung:\n2. Dem § 6 wird folgender Absatz 4 angefügt:\nHersteller (Name und Anschrift}:\n,,(4) Die Absätze 1, 2 und 3 sind nicht anzuwenden auf\nEinfuhren aus Staaten der Europäischen Union.\"                    Unterschrift","Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1994                                       2641\n2. Zollamtlich abgefertigt am:                                   Bestimmungsort:\nFirmenname und Geschäftssitz:                                Ort, Datum:\nabgefertigte Menge:                                           Unterschrift\nUnterschrift und Dienstbezeichnung:\n*) Das Prüfverfahren nach ISO 8754 ist bei einem Schwefelgehalt von\n< 0, 10 Gew.-% nicht anwendbar.\"\n3. Zusätzliche Erklärung des Lieferanten nach § 5\nFirmenname und Geschäftssitz:                                                       Artikel2\ngelieferte Menge:\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nEmpfänger:                                           Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 26. September 1994\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nKlaus Töpfer","2642                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nVerkündungen im Bundesanzeiger\nGemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen\nvom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende\nim Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:\nDatum und Bezeichnung der Verordnung                                                        Bundesanzeiger                                   Tag des\nSeite       (Nr.                   vom)                lnkrafttretens\n9. 9. 94    Schiffahrtspolizeiliche Anordnung der Wasser- und Schiffahrts-\ndirektion Nord über die Ausweisung von Fahrwassern im\n3sm-Bereich um Helgoland                                                            10101       (174           14. 9. 94)                  15. 9. 94\nneu: 9511-1-33\n13. 9. 94    Neunzehnte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Ände-\nrung der Siebenundachtzigsten Durchführungsverordnung zur\nLuftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-\nund Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flug-\nhafen Hamburg)                                                                      10273       (180           22. 9. 94)                  10. 11. 94\n96-1-2-87\n13. 9. 94    Dritte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung der\nHundertzweiundzwanzigsten Durchführungsverordnung zur\nLuftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-\nund Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flug-\nhafen Düsseldorf)                                                                   10273       (180           22. 9. 94)                  13. 10. 94\n96-1-2-122\nBundesgesetzblatt\nTeil II\nNr. 41, ausgegeben am 13. September 1994\nTag                                                                   Inhalt                                                                          Seite\n2. 9. 94    Gesetz zu dem Seerechtsüberelnkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982\n(Vertragsgesetz Seerechtsüberelnkommen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                1798\nFNA: neu: 9510-21\nGESTA: XA29\n12. 8. 94     Bekanntmachung der Vereinbarung zur Änderung des deutsch-sambischen Wirtschaftsabkommens                                                     2019\n15. 8. 94     Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Bekämpfung der widerrecht-\nlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      2020\nPreis dieser Ausgabe: 46,00 DM (43,40 DM zuzüglich 2,60 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausnlchnung 47,00 DM.\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bu~tzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.","Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1994                                                                                    2643\nNr. 42, ausgegeben am 16. September 1994\nTag                                                                         I n h a It                                                                             Seite\n2. 9. 94 Gesetz zu dem Vertrag vom 24. Juni 1994 Ober den Beitritt des K6nlgrelchs Norwegen, der\nRepublik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europllschen\nUnion...........................................................................                                                                            2022\nFNA: neu: 170-4\nGESTA: XA28\n2. 9. 94 _Gesetz zu dem Übereinkommen vom 21. Dezember 1979 über die Anerkennung von Studien,\nDiplomen und Graden Im Hochschulbereich In den Staaten der europäischen Region . . . . . . . . .                                                            2321\nGESTA: XA16\n2. 9. 94 Gesetz zu dem Übereinkommen vom 17. März 1992 zum Schutz und zur Nutzung grenzüber-\nschreitender Wasserliufe und lntematlonaler Seen (Gesetz zu dem Uberelnkommen zum\nSchutz grenzüberschreitender Wasserläufe) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               2333\nFNA: neu: 188-63\nGESTA: XQ15\n15. 8. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zur Konvention zum Schutz von Kulturgut\nbei bewaffneten Konflikten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            2351\n15. 8. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und\nNaturerbes der Welt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         2351\n18. 8. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens von Nizza über die internationale\nKlassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                           2352\n18. 8. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des\nVölkermordes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      2352\n19. 8. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Beseitigung\njeder Form von Rassendiskriminierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    2353\n19. 8. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Vertrags über die Ächtung des Krieges . . . . . . . . . . .                                                     2354\n19. 8. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über das Verbot der Entwicklung,\nHerstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen sowie über die\nVernichtung solcher Waffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              2354\n19. 8. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher\nHandlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        2355\n22. 8. 94 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-litauischen Abkommens über die Seeschiffahrt . .                                                          2355\n22. 8. 94 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-saudiarabischen Abkommens über den Luft-\nverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2356\nPreis dieser Ausgabe: 68,85 DM (65,10 DM zuzüglich 3,75 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 69,85 DM.\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz betragt 7%.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt KOln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung."]}