{"id":"bgbl1-1994-65-4","kind":"bgbl1","year":1994,"number":65,"date":"1994-09-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/65#page=-33","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-65-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_65.pdf#page=-33","order":4,"title":"Gesetz über die Feststellung des Wirtschaftsplans des ERP-Sondervermögens für das Jahr 1995 (ERP-Wirtschaftsplangesetz 1995)","law_date":"1994-09-22T00:00:00Z","page":2607,"pdf_page":-33,"num_pages":17,"content":["Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1994                                  2611\nInvestitionsfinanzierung\nErläuterungen\n6\nZu Ttt. 862 01                                                         Wenn es die Kreditnachfrage erfordert, können Verschiebungen\nzwischen den einzelnen Bereichen vorgenommen werden.\nDie ERP-Darlehensprogramme sollen der Leistungsfähigkeit und\n-steigerung der kleinen und mittleren Unternehmen dienen. Die          Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen dürfen auch für um-\nMittel sollen vorrangig Antragstellern aus den neuen Bundesländern     weltfreundliche Produktionsanlagen verwendet werden.\nzugute kommen, ohne daß jedoch wichtige Förderaufgaben in den\nalten Bundesländern (Existenzgründungen, Investitionen in regio-        Entsprechend der vorstehenden Aufteilung können Darlehen für\nnalen Fördergebieten) vernachlässigt werden.                           folgende Zwecke gewährt werden:\nIm einzelnen sind Darlehen vorgesehen für:                             a) Errichtung und Erweiterung von Anlagen zur Luftreinhaltung\nsowie zur Reduzierung von Lärm, Geruch und Erschütterungen\na) Vorhaben in regionalen Fördergebieten ...          1300 Mio DM           in Betrieben der gewerblichen Wirtschaft,\nb) Existenzgründungen •................               6340MioDM        b) Errichtung und Einrichtung von Anlagen der Abfallwirtschaft,\nc) mittelständische Bürgschaftsbanken sowie\nc) Bau von Abwasserreinigungsanlagen,\nRefinanzierung privater Kapitalbeteiligungs-\ngesellschaften ..................... .              300MioDM       d) Maßnahmen zur Energieeinsparung, rationellen Energiever-\nd) Aufbauinvestitionen ................. .            3200 Mio DM           wendung bzw. zum Einsatz regenerativer Energien.\nWenn es die Kreditnachfrage erfordert, können Verschiebungen           595 Mio DM sind aufgrund früherer Verpflichtungsermächtigungen\nzwi5<;hen den einzelnen Bereichen vorgenommen werden.                  zugesagt.\nEntsprechend der vorstehenden Aufteilung können Darlehen für           Zu Tlt. 681 01\nfolgende Zwecke gewährt werden:\nDie Bundesregierung hat der amerikanischen Stiftung „The German\na) Investitionen kleiner und mittlerer Unternehmen in den Gebieten     Marshall Fund of the United States - A Memorial to the Marshall\nder Gemeinschaftsaufgabe \"Verbesserung der regionalen Wirt-        Plan\" zugesagt, die seit 1972 gewährte Dankesspende von jährlich\nschaftsstruktur\" in den alten Bundesländern und Berlin (West),     10 000 000 DM für weitere zehn Jahre (1987 bis 1996) zu gewäh-\nsoweit diese Unternehmen nicht Mittel aus dem Bundeshaushalt       ren. Die Stiftung fördert durch Zuschüsse an Einzelpersonen und\n(Kapitel 09 02 Titel 882 82) erhalten.                             Organisationen innerhalb und außerhalb der USA Forschung·s- und\n120 Mio DM sind aufgrund früherer Verpflichtungsermächtigun-       Studienprogramme, die dem Verständnis und der Lösung bestimm-\ngen zugesagt.                                                      ter nationaler und internationaler Probleme moderner Industrie-\ngesellschaften dienen sollen. Die Hälfte der ab 1987 veranschlag-\nb) Existenzgründungen kleiner und mittlerer Unternehmen der ge-        ten Mittel ist für Vorhaben der deutsch-amerikanischen Zusammen-\nwerblichen Wirtschaft. In den neuen Bundesländern können           arbeit vorgesehen, die überwiegend in der Bundesrepublik durch-\nauch Existenzgründungen Freier Berufe (mit Ausnahme der            geführt werden.\nHeilberufe) mit ERP-Krediten gefördert werden.\nDie Zahlung der Dankesspende in Höhe des Ansatzes ist auf Grund\n1 369,6 Mio DM sind aufgrund früherer Verpflichtungsermächti-      einer Verpflichtungsermächtigung aus dem Jahr 1986 zugesagt.\ngungen zugesagt.\nc) Refinanzierungen von privaten Kapitalbeteiligungsgesellschaf-       Zu Tlt. 681 02\nten, um kleinen und mittleren Unternehmen die Beschaffung\nvon haftendem Kapital zu erleichtern sowie ERP-Darlehen an         Die Dankesspende läuft 1996 aus. Es soll eine Anschlußregelung\nmittelständische Bürgschaftsbanken zur Übernahme von Bürg-         getroffen werden, die dem Grundgedanken George Marshalls von\nschaften bei der Kreditaufnahme kleiner und mittlerer Unter-       der transatlantischen Solidarität Rechnung trägt, aber in deutscher\nnehmen und Angehöriger Freier Berufe.                              Verantwortung liegt. Insbesondere sollen Stipendien an Studenten\nund junge Wissenschaftler gewährt werden.\nd) Allgemeine Aufbauinvestitionen bestehender kleiner und mittle-\nrer Unternehmen in den neuen Bundesländern zur Schaffung           300 000 DM des veranschlagten Baransatzes sind als Zuschuß an\nund Erhaltung von Arbeitsplätzen.                                  die Studienstiftung des deutschen Volkes für die Fortführung der\nMcCloy-Stipendienstiftung bestimmt.\n400 Mio DM sind aufgrund früherer Verpflichtungsermächtigun-\ngen zugesagt.                                                      Ferner soll deutschen Studenten höherer Semester die Möglichkeit\ngegeben werden, ihre Ausbildung an einer führenden Hochschule\nder Vereinigten Staaten von Amerika fortzusetzen. Hierfür sind\nZu Tlt. 862 02                                                         700 000 DM als Baransatz und 15 Mio DM als Verpflichtungs-\nermächtigung vorgesehen.\nIm  einzelnen sind Darlehen vorgesehen für:\na)  Investitionen für Luftreinhaltung ......... .       600MioDM       Schließlich sollen aus diesem Titel Stipendien zur Förderung des\nb)  Investitionen für Abfallwirtschaft ......... .                     Aufenthaltes von Studenten und jungen Wissenschaftlern aus mit-\n690MioDM\ntel-, ost- und südosteuropäischen Ländern in Deutschland vergeben\nc)  Investitionen für Abwasserreinigung ...... .        430MioDM       werden. Hierfür ist ein Baransatz von 2,5 Mio DM und eine Ver-\nd)  Investitionen für rationelle Energieverwendung      710 Mio DM     pflichtungsermächtigung von 8 Mio DM vorgesehen.","2612                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nKap.2\nBetrag    Betrag\nTitel                                                                                                       Ist-Ergebnis\nfür       für\nund                      Zweckbestimmung                                                                        1993\n1995      1994\nFunktion\n1000 DM   1000 DM      1000 DM\n1                                           2                                            3         4            5\nAusgaben\n866 01-023 Finanzierungshilfe für Lieferungen und Leistungen in\nEntwicklungsländer (Exportfonds) ................... .                            330 000   190 000      130 592\nVerpfltchtungserrnlchtlgung . . . . . . . . . . . .              200 000 000 DM\ndavon fllllg:\nJahr 1997 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   100 000 000 DM\nJahr 1998 blszu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    100 000 000 DM\nGesamtausgaben     330000     190 000\nAbschluß·\nAusgaben für Investitionen ......................... .                            330 000    190 000","Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1994          2613\nExportfinanzierung\nErläuterungen\n6\nZu Tit. 866 01\nDie Darlehen, die überwiegend auf Grund früherer Verpflichtungs-\nerrnächtigungen zugesagt sind, dienen der Finanzierung von Liefe-\nrungen und Leistungen im Zusammenhang mit der Ausfuhr von\nInvestitionsgütern in Entwicklungsländer. Die Kreditanstalt für\nWiederaufbau verstärkt die ERP-Darlehen im Verhältnis 1: 3 mit\nMitteln, die sie auf dem Geld- und Kapitalmarkt beschafft.\nDer auf Grund früherer Darlehen bei der Kreditanstalt für Wieder-\naufbau bestehende Exportfonds 1(Einzelheiten vgl. dazu ERP-Wirt-\nschaftsplangesetz 1981 - BGBI. 1S. 745- Erläuterungen zu Kap. 3\nTit. 866 01) in Höhe von ursprünglich 500 000 000 DM wird schritt-\nweise an das ERP-Sonderverrnögen zurückgezahlt. Die Titel-\nansätze im Exportfonds sind entsprechend angepaßt, um eine\nFörderung wie bisher zu gewährleisten.","2614                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nKap.3\nBetrag       Betrag\nTitel                                                                                           Ist-Ergebnis\nfür          für\nund                     Zweckbestimmung                                                             1993\n1995         1994\nFunktion\n1000 DM      1000 DM       1000 DM\n1                                 2                                       3            4            5\nAusgaben\n531 01-013  Kosten zur Durchführung von Veröffentlichungen und Unter-\nsuchungen ........................••.....•......                        500         800         266\n671 01--680 Bearbeitungsgebühren ...........•••..............                       500        1100           16\n575 01-928  Verzinsung der Kredite ................•............            2 780 000    2 748 200    2 070 035\n870 01--680 Inanspruchnahme aus Gewährleistungen •.............                 10000        10000         3456\nGegenüber dem Vorjahr entfallene Titel\n683 01-852  Erstattung von Steuernachzahlungen nach Veräußerung\nderDIAG •........................•••..••..•....                                    3000\nGesamtausgaben         2 791 000    2 763 100\nAbschluß\nSächliche Ausgaben                                                    1 000        1900\nZinskosten ...•.............•..•..••••...........               2 780 000    2 748 200\nAusgaben für Investitionen ...........•••............               10000        13000\nGesamtausgaben         2 791 000    2 763 100","Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1994         2615\nSonstige Ausgaben\nErläuterungen\n6\nZu Tit. 531 01\nMit diesen Mitteln sollen insbesondere Maßnahmen der Öffentlich-\nkeitsarbeit finanziert werden, die mit der Verwaltung des ERP-\nSondervermögens in Zusammenhang stehen. Hierzu gehört die\njährliche ERP-Broschüre, in der über Tätigkeit und Programme des\nERP-Sondervermögens berichtet wird.\nZu Tlt. 671 01\nVeranschlagt sind zu erstattende Bearbeitungsgebühren, die nicht\naus der Zinsmarge zu decken sind. Dazu gehören insbesondere die\nGebühren für die treuhänderische Verwaltung von ERP-Darlehen\nund sonstigen Forderungen (z. B. wenn das ERP-Sondervermögen\naus Bürgschaften in Anspruch genommen wird und den Hauptleih-\ninstituten die Weiterverfolgung der auf das ERP-Sondervermögen\nübergegangenen Forderyngen übertragen worden ist) sowie die\nGebühren, die für die Ubernahme und Verwaltung von in den\nVorjahren übernommenen Beteiligungen Im Rahmen des Eigen-\nkapitalfinanzierungsprogramms Berlin und für die Bearbeitung von\nin den Vorjahren gewährten Krediten zu erleichterten Bedingungen\nan die Berliner Industriebank AG zu zahlen sind. Aus dem Ansatz\nkönnen auch Gerichts-, Prüfungs- und ähnliche Kosten gezahlt\nwerden.\nZu Tit. 575 01\nDer Betrag ist für die Verzinsung der am Kapitalmarkt aufgenomme-\nnen Kredite vorgesehen. Aus diesem Ansatz können auch Disagio-\nkosten gezahlt werden.\nZu Tlt. 870 01\nDer Betrag ist für lnanspruchnahmen aus übernommenen Bürg-\nschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen vorgesehen.\nDie Ermächtigung zur Übernahme von Gewährleistungen ergibt\nsich aus§ 5 des jeweiligen ERP-Wirtschaftsplangesetzes.\nDie Verpflichtungen aus Gewährleistungen betrugen am 31. De-\nzember 1993 204,5 Mio DM.","2616                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nKap.4\nBetrag     Betrag\nTitel                                                                                        Ist-Ergebnis\nfür        für\nund                      Zweckbestimmung                                                         1993\n1995       1994\nFunktion\n1000 DM     1000 DM      1000 DM\n1                                2                                       3          4            5\nEinnahmen\n119 01-680 Rückflüsse, Erlöse und Erträge aus Zuschüssen .........                 50         30          137\n119 02-680 Stundungs-, Verzugszinsen u. a.....................•                   500        100        2 619\n119 99-680 Vermischte Einnahmen ............................                     1000        500      30175\n121 02-691 Erträge aus Beteiligungen im Rahmen der Eigenkapital-\nfinanzierung ...............................•.....                    2000        500        2383\n141 01-680 Vergütungen für die Übernahme von Gewährleistungen ...                  20         50           16\n141 02-680 Rückflüsse aus der Inanspruchnahme aus Gewährleistungen                                        208\n162 01-691 Zinsen aus Darlehen ................••............              3 249 700   3 076180    2 477 717\n162 03-872 Sonstige Zinsen ................ ~ .................               100 000     10000      285 615\n182 01-691 Tilgung von Darlehen ................••............             6 052 700   4 747 460   7 454 950\n325 02-928 Einnahmen aus Krediten ..............•............              6877530     8 832 880   3 888 441\n331 02-680 Zinszuschüsse aus dem Bundeshaushalt für Kredite für\nInvestitionen in den neuen Bundesländern .............             421 000     97000       95000\nGesamteinnahmen         16 704 500  16 764 700\nAbschluß\nVerwaltungseinnahmen ........................... .                      50         50\nÜbrige Einnahmen ............................... .            16 704 450  16 764 650\nGesamteinnahmen         16 704 500  16 764 700","Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1994                                     2617\nEinnahmen\nErläuterungen\n6\nZu Tit. 119 01                                                             ZU Tit. 162 03\nDie Empfänger von ERP-Zuschüssen sind verpflichtet, Er1öse aus             Veranschlagt sind Zinsen aus vorübergehenden Guthaben des\ndem Verkauf unbrauchbar oder entbehrlich gewordener Geräte,                ERP-Sondervermögens insbesondere bei den HauptJeihinstituten.\nAusstattungsgegenstände und dergleichen sowie Reingewinne aus\nder Verwertung von Forschungsergebnissen (Lizenzgebühren usw.)\nteilweise an das ERP-Sonderverm6gen abzuführen.                            Zu Tit. 182 01\nVeranschlagt sind Tilgungen von ERP-Darlehen:\nZu Tit.11999                                                               a) Kreditanstalt für Wiederaufbau . . . . . . . . . 2 228 500 000 DM\nHierbei handelt es sich insbesondere um Eingänge aus bereits               b) Deutsche Ausgleichsbank . . . . . . . . . . . .  3 232 000 000 DM\nausgebuchten Forderungen. Der Betrag ist geschätzt.                        c) Berliner Industriebank AG ........... .            582 200 000 DM\nd) Sonstige ......................... .                10000000 DM\nZu Tit. 121 02\n6 052 700 000 DM\nVeranschlagt sind Erträge aus Beteiligungen, die im Rahmen des\nEigenkapitalfinanzierungsprogramms übernommen worden sind.                 Zu Tit. 325 02\nGemäß § 2 Abs. 1 ERP-Wirtschaftsplangesetz können Geldmittel\nim Wege des Kredits beschafft werden. Die Veranschlagung der\nZu Tit. 141 01                                                             Netto-Kreditaufnahme entspricht der Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 2\nBHO (vgl. im übrigen Finanzierungsübersicht Teil II Nr. 4).\nFür die Übernahme von Gewährleistungen ist grundsätzlich eine\nVergütung an das ERP-Sondervermögen zu zahlen.                             Die Mittel aus der Kreditaufnahme dienen der Gewährung von\nKrediten insbesondere für Investitionen in den neuen Bundes-\nländern.\nZu Tit. 162 01\nVeranschlagt sind Zinsen aus der Gewährung von ERP-Darlehen:               Zu Tit. 331 02\na) Kreditanstalt für Wiederaufbau . . . . . . . . .    1 184 300 000 DM    Da die Finanzierung der Kreditgewährung - insbesondere für Inve-\nb) Deutsche Ausgleichsbank . . . . . . . . . . . .     1814000 000 DM      stitionen in den neuen Bundesländern - über den Kapitalmarkt das\nSubstanzerhaltungsgebot für das ERP-Sondervermögen (§ 5 Abs. 1\nc) Berliner Industriebank AG ........... .               248 400 000 DM    ERP-Verwaltungsgesetz) verletzen würde, erhält das ERP-Sonder-\nd) Sonstige . . . . . . . . . . . . . . ........... .      3000000 DM      vermögen Zinszuschüsse aus dem Bundeshaushalt. Bisher sind\nZinszuschüsse in einem Gesamtumfang von rd. 9,4 Mrd DM zu-\n3 249 700 000 DM    gesagt worden.","2618                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nAbschluß\ndavon entfallen auf\nEinnahmen       Ausgaben                                        Zuweisungen\nKap.       Bezeichnung                                            sächliche          Zins-\nund         Investitionen\nAusgaben          kosten\nZuschüsse\n1000 DM        1000 DM         1000 DM          1000 DM           1000 DM          1000 DM\n1    Investitionsfinanzierung                    13 583 500                                           13 500        13 570 000\n2    Exportfinanzierung ...                         330 000                                                            330 000\n3    Sonstige Ausgaben ..                         2 791 000         1 000         2780000                                10000\n4    Einnahmen .........         16 704 500\n16 704 500      16 704 500         1000          2 780 000           13500         13 910 000\nZu Kap. 1 -Titel 862 01 -Ausgaben -\nIst-Ergebnis 1993\nFunktion          Finanzierungshilfen zur Leistungssteigerung kleiner und mittlerer Unternehmen                    DM\n634               Verarbeitende Industrie ............................................ .                        435094 500\n635               Handwerk und Kleingewerbe ........................................ .                        2 211940295\n641               Handel ......................................................... .                          1023888 282\n650               Fremdenverkehr ................................................. .                            649 060 968\n670               Sonstige Dienstleistungen .......................................... .                        261090347\n680               Sonstige Bereiche (Freie Berufe, früher Zonenrandgebiet) ................. .                3 324 182 257\n691               Betriebliche Investitionen                                                                    271 535 265\nSumme             8 176 791 914","Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1994                           2619\nAnlage\nÜbersicht über die Verpflichtungsermächtigungen\na) Bis einschl.                    davon fällig\n31.12.1993\nAusgaben-       eingegangene\nKapitel, Titel (Titelgr.)                   soll        Verpflichtungen\nsowie                                          fällig ab 1995    1995      1996          1997   1998 ff.\n1994\nZweckbestimmung                                       b) VE 1994\n(stichwortartig)                                  c) VE 1995\nin Mio DM\n1                                2                 3            4         5              6      7\nKap.1\n862 01 Kleine und mittlere Unternehmen ....        11 370,0       a)\nb)    1 889,6    1 889,6\nc)    1 889,6              1 889,6\n862 02 Umweltschutz und Energieeinsparung            2 430,0      a)\nb)    1 075,0      595,0     480,0\nc)      765,.0               380,0       385,0\n681 01 Dankesspende ..................                   10,0     a)        20,0       10,0     10,0\nb)\nc)\n681 02 Gewährung von Stipendien ........                   1,6    a)\nb)         1,2         0,3       0,3          0,3    0,3\nc)        23,0                   3,5          6,5   13,0\nKap.2\n86601  Finanzierungshilfe für Lieferungen\nin Entwicklungsländer .............             190,0      a)      330,0      280,0      50,0\nb)      130,0                100,0          30,0\nc)      200,0                             100,0   100,0\nSumme                   b)    3 095,8    2 484,9     580,3          30,3     0,3\nc)    2 877,6              2 273,1       491,5    113,0","2620                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nTeil II\nFinanzierungsübersicht\nTeil 1\nERP-Sondervermögen\nBetrag für\n1995                   1994\n1\n1000 DM\nErmittlung des Finanzierungssaldos\n1. Ausgaben ............................................... .                 16 704 500             16 764 700\n(ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführungen\nan Rücklagen und Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen\nFehlbetrages)\n2. Einnahmen .............................................. .                  9 826 970              7 931 820\n(ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Einnahmen aus\nkassenmäßigen Überschüssen)\n3. Finanzierungssaldo ....................................... .                6 877 530              8 832 880\nZusammensetzung des Finanzierungssaldos\n4. Nettoneuverschuldung am Kreditmarkt\n4.1 Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt .................. .             9 072 530             10 667 880\n4.2 Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt .............. .            2 195 000              1835000\nSaldo .................................................. .                  6 877 530              8 832 880\n5. Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen ................. .\n6. Finanzierungssaldo ....................................... .                6 877 530              8 832 880","Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1994                             2621\nTeil III\nKreditfinanzierungsplan\nTeil 1\nERP-Sondervermögen\nBetrag für\n1995                   1994\n1000 DM\n1. Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt\n1.1 langfristig . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ............ . 8165 530               9 608 880\n1.2 kurzfristig                                                                                907 000              1059000\nSumme 1. 9 072 530             10 667 880\n2. Ausgaben für Schuldentilgung am Kreditmarkt\n(einschl. Umschuldung)\n2.1 Tilgung langfristiger Schulden ............................ .                              725 000                785 000\n2.2 Tilgung kurzfristiger Schulden ............................ .                            1470000                1050000\nSumme 2. 2 195 000              1835000\n3. Saldo aus 1. und 2. im ERP-Wirtschaftsplan veranschlagte\nNetto-Neuverschuldung am Kreditmarkt ....................... .                               6 877 530              8 832 880","2622                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nAnlage\nNachweisung des ERP-Sondervermögens\n1. Zusammenstellung der Vermögenswerte und Verpflichtungen\nAktiva:\nStand             Stand\nam 31. 12. 1993    am 31.12.1992\nDM                DM\nA. Bankguthaben ........................................ .                  4 368 115 066,94   2 302 971 065,29\nB. Darlehensforderungen ................................. .                44 188 774 253,46  41 823 132 948,27\nC. Sonstige Forderungen\n1. Zins-, Provisions- und Gewinnertragsforderungen ........... .             69 415 677,59     67 124 769,39\n2. Tilgungsforderungen ................................. .                  255 943 510,50    248 434 703,46\n3. Regreßforderungen .................................. .                     3 511 683,41      3 511 683,41\nD. Beteiligungen\n1. Kreditanstalt für Wiederaufbau                                            90000000,-        90 000 000,-\n2. Deutsche Ausgleichsbank ............................. .                  381 000 000,-     131 000 000,-\n3. Berliner Industriebank AG - Genußrechtskapital - .......... .             40000000,-        40000000,-\n4. Beteiligung an Berliner Unternehmen im Rahmen des Eigen-\nkapitalfinanzierungsprogramms ......................... .                 9339500,-         9769500,-\n49 4C6 099 691,90  44 715 944 669,82\n2. Ausfälle im Haushaltsjahr 1993\nDarlehen .................................................................... .                   7 207 604,17 DM\nZinsen ...................................................................... .                      68109,68 DM\nGewährleistungen ............................................................. .                  3 455 628,22 DM\n10 731 342,07 DM","Nr·. 65 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1994                  2623\nnach dem Stand vom 31. Dezember 1993\nPassiva:\nStand             Stand\nam 31. 12. 1993   am 31. 12. 1992\nDM                DM\nA. Vermögensbestand ................................... .                21258275 461,04   20 456 561 618,86\nB. Verbindlichkeiten ..................................... .             28 147 824 230,86 24 259 383 050,96\n49 406 099 691,90 44 715 944 669,82\nVerpflichtungen aus Gewährleistungen .....•................              204 496 974,23    163 854 208,70","2624                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nGesetz\nüber die Entschädigung\nnach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen\nund über staatliche Ausgleichsleistungen für Enteignungen\nauf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage\n(Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz - EALG)\nVom 27. September 1994\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates          zugrunde lag, vor der bestandskräftigen Entscheidung\ndas folgende Gesetz beschlossen:                             über den Entschädigungsanspruch erfüllt worden, entfällt\nder Anspruch auf Entschädigung. Mit der bestands-\nArtikel 1                          kräftigen Entscheidung über den Entschädigungs-\nanspruch erlischt die Forderung.\nGesetz\n(3) Für Grundstücke im Sinne des § 1 Abs. 2 des Vermö-\nüber die Entschädigung\ngensgesetzes, die durch Eigentumsverzicht, Schenkung\nnach dem Gesetz zur Regelung\noder Erbausschlagung in Volkseigentum übernommen\noffener Vermögensfragen                      wurden, wird keine Entschädigung gewährt.\n(Entschädigungsgesetz - EntschG)\n(4) Eine Entschädigung wird nicht gewährt\n§1                              1. für private geldwerte Ansprüche im Sinne des § 5, bei\nGrundsätze der Entschädigung                      denen der Schadensbetrag nach § 245 des Lastenaus-\ngleichsgesetzes insgesamt 1O 000 Reichsmark nicht\n(1) Ist Rückgabe nach dem Gesetz zur Regelung offener        übersteigt und für die den Berechtigten oder seinem\nVermögensfragen (Vermögensgesetz) ausgeschlossen                Gesamtrechtsvorgänger Ausgleichsleistungen nach\n(§ 4 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 1 Satz 1 und § 11 Abs. 5 des        dem Lastenausgleichsgesetz gewährt wurden. Dies\nVermögensgesetzes) oder hat der Berechtigte Enschädi-           gilt nicht, wenn im Schadensbetrag auch andere Ver-\ngung gewählt (§ 6 Abs. 7, § 8 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 Satz 2     mögensverluste berücksichtigt sind. Die Rückforde-\ndes Vermögensgesetzes), besteht ein Anspruch auf Ent-           rung des Lastenausgleichs nach § 349 des Lastenaus-\nschädigung. Der Entschädigungsanspruch wird durch               gleichsgesetzes entfällt;\nZuteilung von übertragbaren Schuldverschreibungen des\n2. für Vermögensverluste, bei denen die Summe der\nEntschädigungsfonds (§ 9) erfüllt, die über einen Nenn-\nBemessungsgrundlagen insgesamt 1 000 Deutsche\nwert von 1 000 Deutsche Mark oder einem ganzen Vielfa-\nMark nicht erreicht, ausgenommen buchmäßig nach-\nchen davon lauten und ab 1. Januar 2004 mit sechs vom\ngewiesene Geldbeträge;\nHundert jährlich verzinst werden. Die Zinsen sind jährlich\nnachträglich fällig, erstmals am 1. Januar 2005. Die         3. für Vermögensverluste, für die der Berechtigte oder\nSchuldverschreibungen werden vom Jahr 2004 an in fünf           sein Gesamtrechtsvorgänger bereits eine Entschädi-\ngleichen Jahresraten durch Auslosung - erstmals zum             gung nach einem Pauschalentschädigungsabkommen\n1. Januar 2004 - getilgt. Ansprüche auf Herausgabe einer        der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik\nGegenleistung nach § 7a Abs. 1 des Vermögensgesetzes            oder der Bundesrepublik Deutschland erhalten hat\nund Schadensersatz nach § 13 des Vermögensgesetzes              oder für die ihm eine Entschädigung nach diesen Ab-\nsowie Ansprüche auf Wertminderungen nach § 7 des                kommen zusteht.\nVermögensgesetzes in der bis zum 22. Juli 1992 gelten-         (5) In den Fällen des § 1 Abs. 6 des Vermögensgesetzes\nden Fassung werden nach Bestandskraft des Beschei-           besteht ein Entschädigungsanspruch nach Maßgabe des\ndes durch Geldleistung erfüllt. § 3 des Ausgleichs-          NS-Verfolgtenentschädigungsgesetzes.\nleistungsgesetzes gilt entsprechend.\n(1 a) Ein Anspruch auf Entschädigung besteht im Fall der                               §2\nEinziehung von im Beitrittsgebiet belegenen Ver-                     Berechnung der Höhe der Entschädigung\nmögenswerten durch Entscheidung eines ausländischen\nGerichts auch, wenn hinsichtlich der mit der Entscheidung      (1) Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach der\nverbundenen Freiheitsentziehung eine Bescheinigung           Bemessungsgrundlage (§§ 3 bis 5), von welcher gege-\nnach § 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes erteilt worden   benenfalls\nist.                                                         1. Verbindlichkeiten nach § 3 Abs. 4,\n(2) Absatz 1 gilt auch, wenn der nach § 3 Abs. 2 des     2. erhaltene Gegenleistungen oder Entschädigungen\nVermögensgesetzes von der Rückübertragung Aus-                   nach§6,\ngeschlossene den Vermögenswert in redlicher Weise            3. der Zeitwert von nach § 6 Abs. 6a des Vermögens-\nerworben hatte. Absatz 1 gilt ferner für Begünstigte (§ 18b     gesetzes zurückgegebenen Vermögensgegenständen\nAbs. 1 Satz 1 des Vermögensgesetzes) früherer dinglicher         nach § 4 Abs. 4, oder\nRechte an Grundstücken, die mangels Rückgabe des\nfrüher belasteten Vermögenswertes oder wegen Rück-           4. Kürzungsbeträge nach § 7\ngabe nach § 6 des Vermögensgesetzes nicht wieder            abgezogen werden. Von der nach den Nummern 1 bis 4\nbegründet und nicht abgelöst werden. Ist eine Forderung     gekürzten Bemessungsgrundlage wird Lastenausgleich\ndes Begünstigten, die der früheren dinglichen Sicherung     nach § 8 abgezogen.","Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1994                              2625\n(2) Entschädigungen über 1 000 Deutsche Mark werden      ges bemißt sich nach§ 18 Abs. 2 des Vermögensgeset-\nauf Tausend oder das nächste Vielfache von Tausend          zes. Verpflichtungen auf wiederkehrende Leistungen sind\nnach unten abgerundet.                                      mit dem Kapitalwert nach den §§ 15 bis 17 des in Absatz 3\ngenannten Bewertungsgesetzes abzuziehen. Sonstige\n§3                             dingliche Belastungen sind entsprechend zu berücksichti-\nBemessungsgrundlage                       gen.\nder Entschädigung für Grundvermögen                  (5) Sind in den Einheits-, Ersatzeinheits- oder Hilfswert\nund land- und forstwirtschaftliches Vermögen          für land- und forstwirtschaftliches Vermögen Betriebsmit-\ntel oder Gebäude einbezogen, die dem Eigentümer des\n(1) Bemesungsgrundlage der Entschädigung für Grund-\nGrund und Bodens nicht gehören, sind die Wertanteile am\nvermögen einschließlich Gebäudeeigentum sowie für\nland- und forstwirtschaftliches Vermögen ist                Gesamtwert festzustellen und jeweils gesondert zu ent-\nschädigen.\n1. bei land- und forstwirtschaftlichen Flächen das 3fache,\n(6) Für land- und forstwirtschaftliches Vermögen gelten\n2. bei Mietwohngrundstücken mit mehr als zwei Wohnun-       § 4 Abs. 4 und § 8 Abs. 2 entsprechend.\ngen das 4,8fache,\n3. bei gemischtgenutzten Grundstücken, die zu mehr als                                   §4\n50 vom Hundert Wohnzwecken dienen, das 6,4fache,\nBemessungsgrundlage\n4. bei Geschäftsgrundstücken, Mietwohngrundstücken                     der Entschädigung für Unternehmen\nmit zwei Wohnungen, nicht unter Nummer 3 fallenden\ngemischtgenutzten Grundstücken, Einfamilienhäusern         (1) Bemessungsgrundlage der Entschädigung für Unter-\nund sonstigen bebauten Grundstücken das ?fache,         nehmen oder Anteile an Unternehmen mit Ausnahme\nvon land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, die bis ein-\n5. bei unbebauten Grundstücken das 20fache                  schließlich 31. Dezember 1952 enteignet wurden, ist das\ndes vor der Schädigung zuletzt festgestellten Einheitswer-  1,5fache des im Hauptfeststellungszeitraum vor der Schä-\ntes. Bei Grundstücken, für die ein Abgeltungsbetrag nach    digung zuletzt festgestellten Einheitswertes. Ist ein Ein-\nder Verordung über die Aufhebung der Gebäudeentschul-       heitswert nicht festgestellt worden oder nicht mehr\ndungssteuer vom 31. Juli 1942 (RGBI. 1S. 501) entrichtet    bekannt, oder ist das Unternehmen ab 1. Januar 1953 ent-\nworden ist, ist dieser dem Einheitswert hinzuzurechnen.     eignet worden, und ist ein Ersatzeinheitswert nach dem\nIst der Abgeltungsbetrag nicht mehr bekannt, so ist der     Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz ermittelt\nEinheitswert um ein Fünftel zu erhöhen.                     worden, ist das 1,5fache dieses Wertes maßgebend; der\nErsatzeinheitswert wird dem zuständigen Landesamt zur\n(2) Ist ein Einheitswert nicht festgestellt worden oder  Regelung offener Vermögensfragen von der Ausgleichs-\nnicht mehr bekannt, aber im Verfahren nach dem Beweis-      verwaltung im Wege der Amtshilfe mitgeteilt. Die Sätze 1\nsicherungs- und Feststellungsgesetz ein Ersatzeinheits-     und 2 gelten nicht, wenn Wiederaufnahmegründe im\nwert ermittelt worden, so ist dieser maßgebend. Er wird     Sinne des § 580 der Zivilprozeßordnung vor1iegen und\nder zuständigen Behörde von der Ausgleichsverwaltung        wenn deren Berücksichtigung bei einer Bemessung nach\nim Wege der Amtshilfe mitgeteilt.                           Absatz 2 zu einem Wert führt, der um mehr als ein Fünftel,\n(3) Ist weder ein Einheitswert noch ein Ersatzeinheits-  mindestens aber 1 000 Mark vom Einheitswert oder Er-\nwert vorhanden oder sind zwischen dem Bewertungszeit-       satzeinheitswert abweicht.\npunkt und der Schädigung Veränderungen der tatsäch-\n(2) Ist kein verwertbarer Einheitswert oder Ersatz-\nlichen Verhältnisse des Grundstücks eingetreten, deren\neinheitswert vorhanden, so ist er ersatzweise aus dem\nBerücksichtigung zu einer Abweichung um mehr als ein\nUnterschiedsbetrag zwischen dem Anlage- und Umlauf-\nFünftel, mindestens aber 1 000 Deutsche Mark führt,\nvermögen des Unternehmens und denjenigen Schulden,\nberechnet das Amt oder das Landesamt zur Regelung\ndie mit der Gesamtheit oder mit einzelnen Teilen des\noffener Vermögensfragen einen Hilfswert nach den Vor-\nUnternehmens in wirtschaftlichem Zusammenhang ste-\nschriften des Reichsbewertungsgesetzes vom 16. Okto-\nhen (Reinvermögen), zu ermitteln. Das Reinvermögen ist\nber 1934 (RGBI. 1 S. 1035) in der Fassung des Bewer-\nanhand der Bilanz für den letzten Stichtag vor der Schädi-\ntungsgesetzes der Deutschen Demokratischen Republik\ngung oder einer sonstigen beweiskräftigen Unterlage\nvom 18. September 1970 (Sonderdruck Nr. 674 des\nnach folgenden Maßgaben festzustellen:\nGesetzblattes). Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.\nBei Vorliegen von Wiederaufnahmegründen im Sinne des        1. Betriebsgrundstücke sowie Mineralgewinnungsrechte\n§ 580 der Zivilprozeßordnung ist auf Antrag ein solcher         sind mit dem Einheitswert, dem Ersatzeinheitswert\nHilfswert zu bilden.                                            oder einem Hilfswert nach § 3 Abs. 3 anzusetzen. § 3\nAbs. 4 gilt entsprechend.\n(4) langfristige Verbindlichkeiten, die im Zeitpunkt der\nSchädigung mit Vermögen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1      2. Wertausgleichsposten für den Verlust von Wirtschafts-\nin wirtschaftlichem Zusammenhang standen oder an sol-           gütern im Zuge der Kriegsereignisse bleiben außer\nchem Vermögen dinglich gesichert waren, sind in Höhe            Ansatz.\nihres zu diesem Zeitpunkt valutierenden Betrages abzu-\n3. Forderungen, Wertpapiere und Geldbestände sind im\nziehen. Als valutierender Betrag gilt der Nennwert des\nVerhältnis 2 zu 1 umzuwerten.\nfrüheren Rechts vorbehaltlich des Nachweises von Til-\ngungsleistungen oder anderer Erlöschensgründe seitens       4. Sonstiges Anlage- und Umlaufvermögen ist mit 80 vom\ndes Berechtigten. Dies gilt für Verbindlichkeiten aus· Auf-     Hundert des Wertansatzes in Bilanzen oder sonstigen\nbaukrediten nur, wenn eine der Kreditaufnahme zuzuord-          beweiskräftigen Unterlagen zu berücksichtigen, sofern\nnende Baumaßnahme zu einer Erhöhung der Bemes-                  sich diese auf Wertverhältnisse seit dem 1. Januar\nsungsgrundlage geführt hat. Die Höhe des Abzugsbetra-           1952 beziehen.","2626                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n5. Mit Wirtschaftsgütern im Sinne der Nummern 3 und 4          Deutschen Notenbank oder Mark der Deutschen Demo-\nin unmittelbarem Zusammenhang stehende Betriebs-          kratischen Republik lautenden Rückkaufswertes zu be-\nschulden sind im dort genannten Verhältnis zu min-        messen. Kann ein Rückkaufswert zum Zeitpunkt des Ein-\ndern.                                                     griffs nicht nachgewiesen werden, ist die Bemessungs-\nSoweit ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen                 grundlage hilfsweise ein Neuntel der in Reichsmark gelei-\nbestimmten Wirtschaftsgütern und bestimmten Betriebs-          steten Beträge oder ein Drittel der in Mark der Deutschen\nNotenbank geleisteten Beträge.\nschulden nicht besteht, sind die Schulden den einzelnen\nWirtschaftsgütern anteilig zuzuordnen.                            (4) Ansprüche aus Nießbrauch und aus Rechten auf\nRenten, Altenteile sowie andere wiederkehrende Nutzun-\n(2a) Bei Unternehmen mit höchstens 1O Mitarbeitern\ngen und Leistungen sind mit dem Kapitalwert nach den\neinschließlich mitarbeitender Familienmitglieder ist auf\n§§ 15 bis 17 des in § 3 Abs. 3 genannten Bewertungs-\nAntrag des Berechtigten die Bemessungsgrundlage\ngesetzes anzusetzen.\nanstelle von Absatz 1 oder 2 mit dem siebenfachen\nEinheitswert des zum Betriebsvermögen gehörenden                  (5) Gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte sowie\nGeschäftsgrundstücks zuzüglich des sonstigen nach              verwandte Schutzrechte sind mit dem Betrag zu entschä-\nAbsatz 2 Satz 2 Nr. 2 bis 5 und Satz 3 zu bewertenden          digen, der sich unter Zugrundelegung der durchschnitt-\nBetriebsvermögens zu ermitteln.                                lichen Jahreserträge und der tatsächlichen Verwertungs-\ndauer nach der Schädigung als Kapitalwert nach § 15 des\n(3) Ist eine Bemessungsgrundlage nach den Absätzen 1\nin § 3 Abs. 3 genannten Bewertungsgesetzes ergibt.\nund 2 nicht zu ermitteln, so ist sie zu schätzen.\n(4) Hat der Berechtigte nach § 6 Abs. 6a Satz 1 des Ver-                                  §6\nmögensgesetzes einzelne Vermögensgegenstände zu-\nrückbekommen, so ist deren Wert im Zeitpunkt der Rück-                         Anrechnung einer erhaltenen\ngabe von der Bemessungsgrundlage für die Entschädi-                     Gegenleistung oder einer Entschädigung\ngung des Unternehmens abzuziehen. Dieser ist zu min-              (1) Hat der Berechtigte nach § 2 Abs. 1 des Vermögens-\ndem                                                            gesetzes oder sein Gesamtrechtsvorgänger für den zu\n1. um den Wert der nach § 6 Abs. 6a Satz 2 des Ver-            entschädigenden Vermögenswert eine Gegenleistung\nmögensgesetzes übernommenen Schulden oder                 oder eine Entschädigung erhalten, so ist diese einschließ-\nlich zugeflossener Zinsen unter Berücksichtigung des\n2. um etwaige Rückzahlungsverpflichtungen nach § 6             Umstellungsverhältnisses von zwei Mark der Deutschen\nAbs. 6a Satz 1 2. Halbsatz des Vermögensgesetzes          Demokratischen Republik zu einer Deutschen Mark von\noder § 6 Abs. Sc Satz 3 des Vermögensgesetzes.            der Bemessungsgrundlage abzuziehen. Dies gilt nicht,\nwenn die Gegenleistung an den Verfügungsberechtigten\n§5                               schon herausgegeben oder noch herauszugeben ist. Ist\nBemessungsgrundlage                         die Gegenleistung oder die Entschädigung dem Berech-\nder Entschädigung für Forderungen und Schutzrechte            tigten, einem Anteilsberechtigten oder deren Gesamt-\nrechtsvorgänger nicht oder nur teilweise zugeflossen, ist\n(1) Bemessungsgrundlage der Entschädigung von pri-          dies bei der Ermittlung des Abzugsbetrages zu berück-\nvaten geldwerten Ansprüchen, z. B. Kontoguthaben,              sichtigen; Beträge, die mit rechtsbeständigen Verbindlich-\nhypothekarisch gesicherte Forderungen, Hinterlegungs-          keiten des Berechtigten wie Unterhaltsschulden, Darle-\nbeträge und Geschäftsguthaben bei Genossenschaften,            hensforderungen, nichtdiskriminierenden Gebühren oder\ndie durch Abführung an den Staatshaushalt enteignet            Steuern verrechnet wurden, gelten als ihm zugeflossen.\nwurden, ist vorbehaltlich des Satzes 2 der im Verhältnis\n2 zu 1 auf Deutsche Mark umgestellte buchmäßige Betrag            (2) Ist der Berechtigte eine juristische Person oder eine\nim Zeitpunkt der Schädigung. Für in Reichsmark ausge-          Personengesellschaft des Handelsrechts und ist die\nwiesene Beträge gilt § 2 Abs. 2 des Ausgleichsleistungs-       Gegenleistung oder die Entschädigung einem Anteilsbe-\ngesetzes, wenn die Schädigung vor dem 24. Juni 1948            rechtigten gewährt worden, so gilt diese für die Zwecke\nerfolgte. Ist der bei der Aufhebung der staatlichen Verwal-    der Anrechnung als dem Berechtigten zugeflossen.\ntung oder der am 31. Dezember 1992 ausgewiesene\nBetrag höher, gilt dieser, es sei denn, die Erhöhung rührt                                   §7\naus der Veräußerung eines Vermögenswertes her, der                                  Kürzungsbeträge\njetzt an den Berechtigten zurückübertragen worden ist.\nEine rückwirkende Verzinsung findet nicht statt. Öffent-          (1) Übersteigt die auf einen Berechtigten entfallende\nlich-rechtliche Verbindlichkeiten, die schon vor der lnver-    Summe aus Bemessungsgrundlage und Abzügen nach\nwaltungnahme entstanden waren, danach angefallene              § 3 Abs. 4, § 4 Abs. 4 sowie § 6 den Betrag von 10 000\nErbschaftsteuer sowie privatrechtliche Verbindlichkeiten,       Deutsche Mark, so ist die Entschädigung um jeweils fol-\ninsbesondere Unterhaltsschulden des Kontoinhabers,              gende Beträge zu kürzen:                                  ·\nbleiben abgezogen. Für nicht enteignete Kontoguthaben\n- der 10 000 Deutsche Mark übersteigende, bis 20 000\nbeläuft sich die Bemessungsgrundlage der Entschädi-\nDeutsche Mark reichende Betrag um 30 vom Hundert,\ngung auf den entsprechenden Unterschiedsbetrag.\n- der 20 000 Deutsche Mark übersteigende, bis 30 000\n(2) Entschädigungsansprüche werden nach Maßgabe\nDeutsche Mark reichende Betrag um 40 vom Hundert,\nder verfügbaren Mittel des Entschädigungsfonds bis zum\nBetrag von 10 000 Deutsche Mark in Geld erfüllt.              - der 30 000 Deutsche Mark übersteigende, bis 40 000\nDeutsche Mark reichende Betrag um 50 vom Hundert,\n(3) Ansprüche aus nach dem 23. Juni 1948 enteigneten\nLebensversicherungen sind mit 50 vom Hundert ihres auf         - der 40 000 Deutsche Mark übersteigende, bis 50 000\nDeutsche Mark der Deutschen Notenbank, Mark der                  Deutsche Mark reichende Betrag um 60 vom Hundert,","Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1994                               2627\n- der 50 000 Deutsche Mark übersteigende, bis 100 000       dem übrigen Vermögen des Bundes, seinen Rechten und\nDeutsche Mark reichende Betrag um 70 vom Hundert,        Verbindlichkeiten getrennt zu halten. Der Bund haftet für\ndie Verbindlichkeiten des Entschädigungsfonds.\n- der 100 000 Deutsche Mark übersteigende, bis 500 000\nDeutsche Mark reichende Betrag um 80 vom Hundert,          (2) Das Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfra-\ngen verwaltet das Sondervermögen auf Weisung und\n- der 500 000 Deutsche Mark übersteigende, bis 1 Million\nunter Aufsicht des Bundesministeriums der Finanzen.\nDeutsche Mark reichende Betrag um 85 vom Hundert,\n(3) Das Sondervermögen kann unter seinem Namen im\n- der 1 Million Deutsche Mark übersteigende, bis 3 Mil-\nrechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen oder ver-\nlionen Deutsche Mark reichende Betrag um 90 vom\nklagt werden. Der allgemeine Gerichtsstand des Sonder-\nHundert,\nvermögens ist Berlin.\n- der 3 Millionen Deutsche Mark übersteigende Betrag\num 95 vom Hundert.                                         (4) Der Entschädigungsfonds ist berechtigt, Schuldver-\nschreibungen durch Eintragung in das Bundesschuldbuch\n(2) Hat ein Berechtigter Ansprüche auf Entschädigung     zu begeben. Die Ausgabe von Stücken ist für die gesamte\noder auf Ausgleichsleistung nach dem Ausgleichs-            Laufzeit ausgeschlossen.\nleistungsgese~ für mehrere Vermögenswerte, ist Absatz 1\nauf deren Summe anzuwenden. Die Kürzung wird im               (5) Schuldverschreibungen des Entschädigungsfonds\nnachfolgenden Bescheid vorgenommen. Ist ein Vermö-          stehen solchen des Bundes gleich. Die Schulden des Ent-\ngenswert zu entschädigen, der zum Zeitpunkt der Entzie-     schädigungsfonds werden durch die Bundesschuldenver-\nhung mehreren Berechtigten zu Bruchteilen oder zur         waltung nach den für die allgemeine Bundesschuld jeweils\ngesamten Hand zugestanden hat, ist Absatz 1 auf jeden       geltenden Grundsätzen verwaltet.\nAnteil gesondert anzuwenden. Bei mehreren Rechtsnach-         (6) Der Entschädigungsfonds ist berechtigt, Schuldver-\nfolgern eines Berechtigten steht diesen nur ihr Anteil an  schreibungen nach § 1 · Abs. 1 Satz 2 zum Zwecke der\nder nach Absatz 1 gekürzten Entschädigung zu.               Marktpflege in Höhe von bis zu zehn vom Hundert der\n(3) Ist die Kürzung nach Absatz 2 Satz 1 insbesondere   umlaufenden Schuldtitel anzukaufen.\nwegen der Zuständigkeit verschiedener Ämter oder Lan-         (7) Die mit der Begebung oder Verwaltung der Schuld-\ndesämter zur Regelung offener Vermögensfragen unter-       verschreibungen beauftragten Einrichtungen sind berech-\nblieben, setzt die zuständige Behörde, die zuletzt ent-    tigt, den für die Durchführung des Gesetzes zuständigen\nschieden hat, den Gesamtentschädigungsbetrag fest.         Stellen zu Kontrollzwecken Angaben über die zugeteilten\nSchuldverschreibungen zu übermitteln, wenn Anhalts-\n§8                            punkte für eine Doppelleistung oder für eine Überzahlung\ninsbesondere wegen Außerachtlassung einer Kürzung\nAbzug von Lastenausgleich                  nach § 7 oder eines Abzuges nach § 8 bestehen.\n(1) Hat der Berechtigte nach § 2 Abs. 1 des Vermögens-     (8) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-\ngesetzes oder sein Gesamtrechtsvorgänger für zu ent-       tigt, durch Rechtsverordnung Einzelheiten der Erfüllung\nschädigende Vermögenswerte, für die ein Schadensbe-        des Entschädigungsanspruchs und des Verfahrens (wie\ntrag nach § 245 des Lastenausgleichsgesetzes ermittelt     z. B. Begebung und Ausgestaltung der Schuldverschrei-\noder für die ein Sparerzuschlag nach § 249a des Lasten-    bungen, Zusammenwirken der beteiligten Stellen) zu\nausgleichsgesetzes zuerkannt wurde, Hauptentschädi-        regeln.\ngung nach dem Lastenausgleichsgesetz erhalten, ist von\nder nach § 7 gekürzten Bemessungsgrundlage der von                                       §10\nder Ausgleichsverwaltung nach den Vorschriften des\nLastenausgleichsgesetzes bestandskräftig festgesetzte                 Einnahmen des Entschädigungsfonds\nRückforderungsbetrag abzuziehen. Die der Ausgleichs-          (1) An den Entschädigungsfonds sind abzuführen:\nverwaltung von der zuständigen ~hörde mitgeteilte nach\n§ 7 gekürzte Bemessungsgrundlage gilt als Schadensaus-       1. von der Treuhandanstalt drei Milliarden Deutsche\ngleichsleistung in Geld im Sinne des § 349 Abs. 3 des            Mark aus ihren Veräußerungserlösen. Das Bundes-\nLastenausgleichsgesetzes.                                        ministerium der Finanzen setzt die pauschalen Jah-\nresbeträge unter Berücksichtigung des Finanzbedarfs\n(2) § 6 Abs. 2 gilt für den Abzug von Lastenausgleich         des Entschädigungsfonds fest;\nentsprechend.\n2. 50 vom Hundert des Gesamtwertes des Finanzver-\nmögens in Treuhandverwaltung des Bundes nach\n§9\nArtikel 22 Abs. 1 des Einigungsvertrages, fällig in jähr-\nEntschldlgungsfonds                           lichen Raten entsprechend den Erlösen aus der Ver-\n(1) Entschädigungen nach diesem Gesetz, Ausgleichs-           äußerung von Vermögensgegenständen. Das Bun-\nleistungen nach den §§ 1 bis 3 des Ausgleichsleistungs-         desministerium der Finanzen setzt die Höhe der Raten\ngesetzes, Entschädigungen nach dem NS-Verfolgtenent-            fest;\nschädigungsgesetz sowie Leistungen nach dem Vertrie-         3. von Gebietskörperschaften oder sonstigen Trägern\nbenenzuwendungsgesetz werden aus einem nicht rechts-            der öffentlichen Verwaltung, z. B. Sozialversicherung,\nfähigen Sondervermögen des Bundes (Entschädigungs-               Bahn, Post, der 1,3fache Einheitswert von Grund-\nfonds) erbracht. Der Entschädigungsfonds ist ein Sonder-         stücken, die wegen der Zugehörigkeit zu deren Ver-\nvermögen im Sinne des Artikels 110 Abs. 1 und des· Arti-        waltungsvermögen nach Artikel 21 des Einigungsver-\nkels 115 Abs. 2 des Grundgesetzes; Artikel 115 Abs. 1           trages nach den §§ 4 und 5 des Vermögensgesetzes\nSatz 2 des Grundgesetzes findet auf den Entschädigungs-          nicht restituierbar sind oder die wegen der Wahl von\nfonds keine Anwendung. Das Sondervermögen ist von                Entschädigung nicht restituiert werden;"]}