{"id":"bgbl1-1994-65-2","kind":"bgbl1","year":1994,"number":65,"date":"1994-09-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/65#page=-47","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-65-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_65.pdf#page=-47","order":2,"title":"Gesetz zur Ausführung des Umweltschutzprotokolls vom 4. Oktober 1991 zum Antarktis-Vertrag (Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetz)","law_date":"1994-09-22T00:00:00Z","page":2593,"pdf_page":-47,"num_pages":12,"content":["Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1994                            2597\nEinbeziehung der Öffentlichkeit entsprechend den Vor-       Während der Auslegungsfrist können Einwendungen zu\nschriften dieses Gesetzes durchgeführt.                     der Untersuchung schriftlich oder zur Niederschrift beim\nUmweltbundesamt abgegeben werden. Schriftliche Ein-\n(3) Hierzu hat der Antragsteller eine Untersuchung der\nwendungen sollen auch in englischer Sprache vorgelegt\nTätigkeit und ihrer Umweltauswirkungen in deutscher und\nwerden. Wird eine Übersetzung in die englische Sprache\nenglischer Sprache vorzulegen, die insbesondere fol-\nnicht unverzüglich vorgelegt, so kann das Umweltbundes-\ngende Angaben enthalten muß:\namt auf Kosten des Einwenders selbst eine solche be-\n1. eine Beschreibung der beabsichtigten Tätigkeit, ein-    schaffen und von diesem hierfür in Höhe der voraussicht-\nschließlich ihres Zwecks, ihres Ortes und voraussicht- lich entstehenden Kosten einen Vorschuß verlangen. Mit\nlichen Auswirkungsgebietes, ihrer Dauer und Inten-     Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen aus-\nsität sowie eine Beschreibung möglicher Alternativen    geschlossen.\nzu der Tätigkeit einschließlich der Alternative, die\nTätigkeit zu unterlassen, und die Folgen dieser Alter-     (2) Das Umweltbundesamt hat die Auslegung minde-\nnativen;                                               stens drei Wochen vorher im Bundesanzeiger öffentlich\nbekanntzumachen. In der Bekanntmachung ist darauf hin-\n2. eine Beschreibung des Ist-Zustandes der Umwelt im       zuweisen,\nAuswirkungsbereich der Tätigkeit, mit dem vorausge-\nsagte Veränderungen zu vergleichen sind, und eine      1. wo und wann der Antrag auf Erteilung der Genehmi-\nPrognose des künftigen Zustandes dieser Umwelt für         gung und die Unterlagen nach § 8 Abs. 3 zur Einsicht\nden Fall der Unterlassung der beabsichtigten Tätig-         ausgelegt sind;\nkeit;\n2. daß Einwendungen beim Umweltbundesamt während\n3. eine Beschreibung der Methoden und Daten, die ver-          der Auslegungsfrist zu erheben sind und daß verspä-\nwandt wurden, um die voraussichtlichen Auswirkun-           tete Einwendungen bei der Erörterung und Entschei-\ngen der beabsichtigten Tätigkeit zu ermitteln;              dung unberücksichtigt bleiben.\n4. eine Beschreibung der Art, des Ausmaßes, der Dauer         (3) Nach Ablauf der Auslegungsfrist sind die rechtzeitig\nund Intensität der voraussichtlichen unmittelbaren     erhobenen Einwendungen zu dem Genehmigungsantrag\nAuswirkungen der beabsichtigten Tätigkeit;              mit dem Antragsteller und den Einwendern zu erörtern.\n5. eine Beschreibung der möglichen mittelbaren Auswir-\nkungen der beabsichtigten Tätigkeit;\n§10\n6. eine Beschreibung der kumulativen Auswirkungen\ndurch die beabsichtigte Tätigkeit im Hinblick auf lau-           Unterrichtung der Parteien des Umwelt-\nfende und bekannte geplante Tätigkeiten;                         schutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag\nund des Ausschusses für Umweltschutz\n7. die Angabe von Maßnahmen einschließlich von Über-\nwachungsprogrammen, die getroffen werden könn-             (1) Die Untersuchung nach § 8 Abs. 3 wird jeder Ver-\nten, um Auswirkungen durch die beabsichtigte Tätig-     tragspartei des Umweltschutzprotokolls zum Antarktis-\nkeit auf ein Mindestmaß zu beschränken oder zu mil-    Vertrag übermittelt. Bei der Übermittlung ist darauf hinzu-\ndern und unvorhergesehene Auswirkungen festzu-          weisen, daß etwaige Stellungnahmen innerhalb einer Frist\nstellen, und die dazu dienen, frühzeitig Hinweise auf   von neunzig Tagen abzugeben sind.\nnachteilige Wirkungen der Tätigkeit zu erhalten und\n(2) Die Untersuchung nach § 8 Abs. 3 wird dem Aus-\nschnell und wirksam auf Unfälle zu reagieren;\nschuß für Umweltschutz im Sinne des Artikels 11 des\n8. die Angabe der unvermeidbaren Auswirkungen der          Umweltschutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag übermit-\nbeabsichtigten Tätigkeit;                              telt.\n9. eine Beschreibung der Wirkungen der beabsichtigten\nTätigkeit auf die Durchführung wissenschaftlicher                                    § 11\nForschung und auf andere bestehende Nutzungen                   Beratung durch eine Konsultativtagung\nund Werte;                                                   der Vertragsparteien des Antarktis-Vertrages\n10. Angaben zu Wissenslücken und Unsicherheiten, die\n(1) Über den Antrag auf Genehmigung einer Tätigkeit,\nbeim Sammeln der nach diesem Absatz erforder-\ndie gemäß § 8 einer Umweltverträglichkeitsprüfung be-\nlichen Informationen aufgetreten sind;\ndarf, darf erst entschieden werden, wenn eine Konsultativ-\n11. eine allgemeinverständliche Zusammenfassung der         tagung der Vertragsparteien des Antarktis-Vertrages aus-\nnach diesem Absatz zusammengestellten Informatio-      reichend Gelegenheit hatte, die Unterlagen nach § 8\nnen;                                                   Abs. 3 zu prüfen. Ausreichende Gelegenheit zur Prüfung\n12. Name und Anschrift der Person oder Organisation,        besteht nur, wenn die Untersuchung nach § 8 Abs. 3 dem\ndie die Untersuchung vorgelegt hat, sowie die An-      Ausschuß für Umweltschutz mindestens einhundertund-\nschrift, an die Stellungnahmen dazu zu richten sind.   zwanzig Tage vor Beginn der Konsultativtagung zuging.\nDas Umweltbundesamt hat vor der Entscheidung die\nStellungnahme der Konsultativtagung abzuwarten und\n§9\ndiese bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen.\nÖffentliche Auslegung; Einwendungen\n(2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht, wenn binnen 15 Monaten\n(1) Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung und die      nach Zugang der Unterlagen an den Ausschuß für Um-\nUntersuchung nach § 8 Abs. 3 sind, mit Ausnahme der         weltschutz keine Konsultativtagung stattfindet oder die\nUnterlagen nach § 4 Abs. 2 Satz 1, am Sitz des Umwelt-      Beratung über die Unterlagen in dieser Frist nicht ab-\nbundesamtes neunzig Tage zur Einsicht auszulegen.           geschlossen werden kann.","------~--------------------------\n2598                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n§12                               (3) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz\nGenehmigoog\nund Reaktorsicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen\nnach Umweltvertrigllchkettsprüfung\nmit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium\nfür Forschung und Technologie die Ausgestaltung der\n(1) Das Umweltbundesamt erarbeitet auf der Grundlage       Überwachung, die Zusammenarbeit mit den anderen\nder Untersuchung nach § 8 Abs. 3, der Stellungnahmen          Behörden hierbei und die Einsetzung von Umwelt-\nanderer Vertragsparteien des Umweltschutzprotokolls           beauftragten bei Tätigkeiten in der Antarktis durch\nzum Antarktis-Vertrag, der Stellungnahme der Konsulta-        Rechtsverordnung zu regeln.\ntivtagung der Antarktis-Vertragsstaaten, der Stellungnah-\nmen anderer Stellen und der Einwendungen eine zusam-                                       §15\nmenfassende Darstellung der Auswirkungen der Tätigkeit\nauf die in § 3 Abs. 4 dieses Gesetzes genannten Schutz-                      Regelmäßige Unterrichtungen\ngüter einschließlich der Wechselwirkungen. Die Ergeb-           (1) Dem Ausschuß für Umweltschutz nach Artikel 11 des\nnisse eigener Ermittlungen sind einzubeziehen. Die ein-       Umweltschutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag sowie den\ngeholten Stellungnahmen anderer Stellen und die Einwen-       Vertragsparteien dieses Protokolls sind jährtich\ndungen sind gesondert darzustellen.\n1. eine Beschreibung der Verfahren nach den §§ 3 bis 14,\n(2) Sind von der Tätigkeit mehr als nur geringfügige oder\nvorübergehende Auswirkungen auf die im § 3 Abs. 4             2. eine Liste der Genehmigungen nach § 7,\ngenannten Schutzgüter zu besorgen, darf die Genehmi-          3. erhebliche Informationen aufgrund der Überprüfung\ngung nur erteilt werden, wenn durch Auflagen oder Bedin-         nach§ 14\ngungen sichergestellt werden kann, daß die Anforderun-\nzu übermitteln.\ngen dieses Gesetzes erfüllt werden.\n(2) Das Umweltbundesamt hat die in Absatz 1 genann-\n(3) In der Begründung der Genehmigung ist eine Bewer-\nten Angaben zur allgemeinen Einsicht bereitzuhalten.\ntung der voraussichtlichen Beeinträchtigungen im Ver-\ngleich zu den Vorteilen der geplanten Tätigkeit aufzuneh-\nmen. Weicht das Umweltbundesamt vom Ergebnis der                                           §16\nUntersuchung oder von Stellungnahmen anderer Stellen                            Umweltvertrlglichkeits-\noder der Konsultativtagung der Antarktis-Vertragsstaaten                  prüfungen anderer Vertragsparteien\nab, sind die Gründe hierfür darzustellen. Die Feststellung\nüber die Verkehrs- und Betriebssicherheit der Schiffe           (1) Untertagen zu Umweltverträglichkeitsprüfungen, die\nnach § 5 Abs. 2 bleibt unberührt.                             von anderen Vertragsparteien des Umweltschutzproto-\nkolls zum Antarktis-Vertrag Obermittelt werden, sind vom\nUmweltbundesamt den in § 3 Abs. 8 genannten Stellen\n§13                             zuzuleiten. Diesen ist dabei Gelegenheit zur Stellung-\nUnterrichtung Dritter                      nahme innerhalb von dreißig Tagen zu geben.\n(1) Genehmigungen nach § 12 Abs. 2 sind mit Begrün-          (2) Die Untertagen sind am Sitz des Umweltbundes-\ndung und allen entscheidungserheblichen Untertagen            amtes öffentlich auszulegen. Die Auslegungsfrist beträgt\ndrei Wochen. § 9 Abs. 1 Satz 2 bis 5 und Abs. 2 findet ent-\n1. am Sitz des Umweltbundesamts zur allgemeinen Ein-          sprechende Anwendung.\nsicht bereitzuhalten,\n(3) Rechtzeitig abgegebene Stellungnahmen sind an die\n2. den Vertragsparteien des Umweltschutzprotokolls            betreffenden Vertragsparteien weiterzuleiten.\nzum Antarktis-Vertrag und dem Ausschuß für Umwelt-\nschutz gemäß Artikel 11 des Umweltschutzprotokolls\nzum Antarktis-Vertrag auf diplomatischem Weg zu                                        §17\nübermitteln. Das Datum der Übermittlung ist dem                                     Erhaltung\nAntragsteller mitzuteilen.                                          der antarktischen Tier- und Pflanzenwelt\n(2) Eine Tätigkeit, für die eine Genehmigung nach § 12       (1) Es ist verboten, in der Antarktis\nAbs. 2 erteilt worden ist, darf erst nach Ablauf von sechzig\nTagen nach der Übermittlung· der in Absatz 1 genannten        1. Säugetiere oder Vögel zu töten, zu verletzen, zu fangen\nUntertagen an die Vertragsparteien des Antarktis-Vertra-          oder zu berühren oder heimische Pflanzen in solchen\nges begonnen werden.                                              Mengen zu entfernen oder zu beschädigen, daß Ver-\nbreitung oder Dichte dieser Pflanzen erheblich beein-\nträchtigt wird;\n§14\n2. auf die in der Antarktis heimische Tier- oder Pflanzen-\nÜberwachung und Überprüfung                         welt schädlich einzuwirken; als schädliches Einwirken\n(1) Das Umweltbundesamt ist zuständig für die Überwa-          gilt:\nchung der Einhaltung dieses Gesetzes und der erteilten            a) das Fliegen oder landen von Hubschraubern oder\nGenehmigungen.                                                        sonstigen Luftfahrzeugen in einer Weise, daß\nVogel- oder Robbenansammlungen beunruhigt\n(2) Das Umweltbundesamt überprüft in regelmäßigen\nwerden;\nAbständen, welche Umweltauswirkungen durch Tätigkei-\nten verursacht werden, die nach § 4, 6, 7 oder 12 dieses          b) die Benutzung von Land- und Wasserfahrzeugen,\nGesetzes zugelassen wurden. Es beurteilt, inwieweit diese             einschließlich von Hovercraft-Schiffen und kleinen\nAuswirkungen mit dem Umweltschutzprotokoll zum Ant-                    Booten in einer Weise, daß Vogel- oder Robben-\narktis-Vertrag in Einklang stehen.                                    ansammlungen beunruhigt werden;","Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1994                               2599\nc) die Verwendung von Sprengstoffen oder Schuß-         zen und Leiden der Tiere so weit wie möglich vermieden\nwaffen in einer Weise, daß Vogel- oder Robben-      werden.\nansammlungen beunruhigt werden;\n(7) Das Gesetz zu dem Übereinkommen vom 1. Juni\ncf) das absichtliche Beunruhigen brütender Vögel,        1972 zur Erhaltung der antarktischen Robben (BGBI. 1987\nVögel in der Mauser oder Vogel- oder Robben-        II S. 90) und das Gesetz zu dem Übereinkommen vom\nansammlungen durch Menschen zu Fuß;                 2. Dezember 1946 zur Regelung des Walfanges (BGBI.\ne) das erhebliche Schädigen von Ansammlungen von        1982 II S. 558) bleiben unberührt.\nLandpflanzen durch das landen von Luftfahrzeu-          (8) Das Gesetz zu dem Übereinkommen vom 20. Mai\ngen, das Fahren von Fahrzeugen, durch Nieder-       1980 über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der\ntreten oder auf andere Weise;                       Antarktis (BGBI. 1982 II S. 420) bleibt unberührt, soweit\nf) eine sonstige Handlung, die zu einer erheblichen     der Beifang von Vögeln betroffen ist.\nnachteiligen Veränderung des Lebensraun:is von\nArten oder Populationen von Säugetieren, Vögeln,\nPflanzen oder Wirbellosen führt.                                                 §18\n(2) Das Umweltbundesamt kann im Einzelfall im Einver-                             Verbringen\nnehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz im Rahmen                     von Taeren und Pflanzen in die Antarktis\ndes § 3 Abs. 1 Ausnahmen von den Verboten des Absat-\n(1) Es ist verboten, Hunde in die Antarktis zu verbringen.\nzes 1 genehmigen. Eine Genehmigung darf nur erteilt\nwerden                                                          (2) Wer Erde oder Tiere oder Pflanzen, die in der Antark-\ntis nicht heimisch sind, auf das Land oder das Sehelfeis\n1. für die Beschaffung von Exemplaren für wissenschaft-      verbringt oder in das Wasser einbringt, bedarf der Geneh-\nliche Untersuchungen oder zur wissenschaftlichen        migung.\nInformation oder\n(3) Absatz 2 findet keine Anwendung auf das Verbringen\n2. für die Beschaffung von Exemplaren für Museen, Her-       von Nahrung in die Antarktis, sofern zu diesem Zweck\nbarien, zoologische oder botanische Gärten oder für     keine lebenden Tiere verbracht werden und alle Pflanzen-\nandere Bildungs- oder Kultureinrichtungen oder ent-     und Tierteile sowie Erzeugnisse ständig überwacht wer-\nsprechende Nutzungen oder                               den. Nicht verzehrtes Geflügel ist aus der Antarktis zu ent-\n3. als vorsorgliche Maßnahme hinsichtlich der unver-        fernen oder durch Verbrennung keimfrei zu entsorgen. Im\nmeidlichen Folgen der Errichtung und des Betriebs       übrigen gelten die §§ 21 bis 27 dieses Gesetzes.\nwissenschaftlicher Unterstützungseinrichtungen sowie\n(4) Es ist verboten, lebendes Geflügel oder andere\nwissenschaftlicher Tätigkeiten, die nicht unter die\nlebende Vögel in die Antarktis zu verbringen. Geschlach-\nNummern 1 und 2 fallen.\ntetes Geflügel zum Versand in die Antarktis muß auf\n(3) Die Erteilung von Genehmigungen ist insoweit zu be-  Spuren von Krankheiten wie Newcastle Krankheit, Tuber-\nschränken, als                                               kulose oder Mykose untersucht werden. Werden bei ge-\nschlachtetem Geflügel Spuren von Krankheiten festge-\n1. nicht mehr Säugetiere oder Vögel getötet, verletzt,      stellt, ist das Verbringen in die Antarktis verboten.\ngefangen oder berührt werden, oder Pflanzen der\nNatur entnommen werden dürfen, als für die in Ab-          (5) Genehmigungen nach Absatz 2 darf das Umweltbun-\nsatz 1 genannten Zwecke unbedingt erforderlich ist,    desamt im Einzelfall nur insoweit erteilen, als es sich um\nErde zu Versuchszwecken oder um Kulturpflanzen oder\n2. nur eine geringe Zahl von Säugetieren oder Vögeln        Labortiere und -pflanzen, einschließlich Viren, Bakterien,\ngetötet werden darf und - auch im Zusammenwirken       Hefen und Pilze, handelt. Vor Ablauf der Genehmigung\nmit anderen genehmigten Entnahmen - nur so viele       sind verbrachte Erde, Tiere und Pflanzen aus der Antarktis\nSäugetiere und Vögel einer lokalen Population getötet  zu entfernen oder durch Verbrennung keimfrei zu entsor-\nwerden dürfen wie normalerweise durch natürliche       gen. Diese Verpflichtung ist im Genehmigungsbescheid\nVermehrung in der folgenden Saison ersetzt werden,     festzuhalten.\n3. die Vielfalt der Arten, die für diese Arten wesentlichen\n(6) Wer nichtheimische Tiere oder Pflanzen oder Erde\nLebensräume, sowie das Gleichgewicht der in der        ohne Genehmigung in die Antarktis verbringt oder vor\nAntarktis vorhandenen Ökosysteme erhalten bleiben.\nInkrafttreten dieses Gesetzes in die Antarktis verbracht\n(4) Alle Arten der Gattung Arctocephalus (Pelzrobben)    hat, hat diese unverzüglich zu entfernen oder durch Ver-\nund Ommatophoca rossii (Ross-Robben) stehen unter           brennung keimfrei zu entsorgen. Ausnahmen darf das\nbesonderem Schutz. Eine Genehmigung für das Töten,          Umweltbundesamt nur genehmigen, wenn die Exemplare\nVerletzen, Fangen oder Berühren dieser Arten kann nur für   für die heimische Tier- und Pflanzenwelt keine Gefahr dar-\neinen zwingenden wissenschaftlichen Zweck erteilt wer-      stellen.\nden, wenn das Überleben oder die Erholung der Art oder\nder örtlichen Population nicht gefährdet und, soweit mög-                                 §19\nlich, Methoden angewandt werden, die nicht zum Tod\nführen.\nAusfuhrüberwachung\n(1) Das Bundesministerium der Finanzen und die von\n(5) Die Genehmigung hat ausstellende Behörde und\nGenehmigungsempfänger sowie Ort und Zeitpunkt der           ihm bestimmten Zollstellen wirken bei der Überwachung\ngenehmigten Tätigkeit zu benennen.                          der Ausfuhr von Erde, Tieren oder Pflanzen zur Verbrin-\ngung in die Antarktis mit. Die genannten Behörden können\n(6) Jedes Töten, Verletzen, Fangen oder Berühren von     Erde, Tiere oder Pflanzen einschließlich deren Beförde-\nSäugetieren oder Vögeln hat so zu erfoigen, daß Schmer-     rungs- und Verpackungsmittel bei der Ausfuhr anhalten.","2600                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-           8. sonstige feste nichtbrennbare Abfälle,\ntigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für\n9. Rückstände von Kadavern eingebrachter Tiere,\nUmwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und dem\nBundesministerium für Forschung und Technologie durch          10. Laboratoriumskulturen von Mikroorganismen und Er-\nRechtsverordnung die Einzelheiten der Überwachung der                regern von Pflanzenkrankheiten,\nVerbote nach den §§ 17 und 18 zu regeln. Es kann dabei         11. eingebrachte Vogelprodukte.\ninsbesondere Pflichten zur Anzeige, Anmeldung, zu Aus-\nkünften und zur Leistung von Hilfsdiensten sowie zur Dul-         (2) Die Pflicht nach Absatz 1 gilt nicht für Abfälle nach\ndung der Einsichtnahme in Geschäftspapiere und son-            Absatz 1 Nr. 9 bis 11, wenn sie verbrannt, in Autoklaven\nstige Unterlagen und zur Duldung von Besichtigungen und        behandelt oder auf andere Weise keimfrei gemacht wer-\nvon Entnahmen unentgeltlicher Muster und Proben vor-           den. Sie gilt ebenfalls nicht für Abfälle im Sinne des Ab-\nsehen.                                                         satzes 1 Nr. 7 und 8, wenn die Entfernung dieser Abfälle\ngrößere Umweltbeeinträchtigungen zur Folge hätte, als\n§20                               wenn sie an Ort und Stelle verbleiben.\nVerbringen von Stoffen und Erzeugnissen                  (3) Es ist verboten, sich der in Absatz 1 genannten Ab-\nfälle in der Antarktis zu entledigen.\nPolystyrolkügelchen, Polystyrolspäne oder ähnlich be-\nschaffenes Verpackungsmaterial sowie Polychlorbiphe-\nnyle (PCBs) und Schädlingsbekämpfungsmittel dürfen                                             §23\nnicht auf das Land oder das Sehelfeis verbracht oder in\nAbfallverbrennung\ndas Wasser eingebracht werden.\n(1) Brennbare Abfälle, die nicht aus der Antarktis ent-\nfernt werden, sind in Abfallverbrennungsanlagen so zu\n§21\nbehandeln, daß schädliche Emissionen soweit wie mög-\nGrundsätze                            lich vermieden werden. Die bei der Verbrennung entste-\nder Vermeidung und Entsorgung von Abfällen               henden festen Rückstände sind Abfälle im Sinne des § 22\nAbs.1 Nr. 8.\n(1) Die Entstehung und Entsorgung von Abfällen in der\nAntarktis sind soweit wie möglich zu vermeiden.                   (2) Die Verbrennung von Abfällen im Freien ist verboten. -\n(2) Außerhalb der Antarktis erzeugte Abfälle dürfen nicht      (3) Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und\nin der Antarktis entsorgt werden.                              Reaktorsicherheit wird ermächtigt, unter Berücksichti-\ngung der einschlägigen Empfehlungen des Ausschusses\n(3) Die Ablagerung von Abfällen auf eisfreien Land-\nfür Umweltschutz nach Artikel 11 des Umweltschutzpro-\nflächen und in Frischwassersystemen ist verboten. In\ntokolls zum Antarktis-Vertrag und des Wissenschaftlichen\nFrischwassersystemen ist auch die Lagerung verboten.\nAusschusses für Antarktisforschung (Scientific Com-\n(4) Abfälle, die aus der Antarktis entfernt werden, sind in mittee on Antarctic Research) durch Rechtsverordnung\ndie Bundesrepublik Deutschland oder in ein anderes Land        Emissionsgrenzwerte und technische Anforderungen an\nzu verbringen, in dem Vorkehrungen für ihre Beseitigung        Anlagen im Sinne des Absatzes 1 festzulegen.\nim ·Einklang mit einschlägigen internationalen Überein-\nkommen getroffen worden sind. Soweit sie in die Bundes-\nrepublik Deutschland verbracht werden, bleibt § 13 des                                         §24\nAbfallgesetzes unberührt. § 14 Abs. 3 der Strahlenschutz-                      Entsorgung flüssiger Abfille\nverordnung findet keine Anwendung.\n(1) In der Antarktis erzeugte flüssige Haushaltsabfälle\noder andere flüssige, nicht In § 22 Abs. 1 aufgezählte\n§22                               Abfälle, sind soweit wie möglich aus der Antarktis zu ent-\nEntfernung von Abfällen aus der Antarktis             fernen.\n(1) Die folgenden in der Antarktis erzeugten Abfälle sind       (2) Soweit die Abfälle im Sinne des Absatzes 1 in der\naus der Antarktis zu entfernen:                                Antarktis entsorgt werden dürfen, Ist die Entsorgung auf\neisfreien Landflächen, auf Meereis, Sehelfeis und Fest-\n1. radioaktive Stoffe im Sinn~ des Atomgesetzes,             landseis verboten. Für Stoffe, die von Stationen erzeugt\n2. elektrische Batterien,                                    wurden, die auf Sehelfeis oder Festlandseis errichtet sind,\ngilt Satz 1 nicht, wenn die Stoffe in tiefen Eisgruben ent-\n3. feste und flüssige Brennstoffe,\nsorgt werden und dies die einzig mögliche Art der Entsor-\n4. Abfälle mit einem schädlichen Gehalt an Schwer-           gung ist. Diese Gruben dürfen nicht auf bekannten Eis-\nmetallen oder mit hochtoxischen oder sonst schäd-        fließlinien liegen, die in eisfreien Gebieten oder in Gebieten\nlichen beständigen Verbindungen,                         mit hoher Abschmelztätigkeit enden.\n5. Polyvinylchlorid (PVC), Polyurethan, Polystyrol-              (3) Die Entsorgung von Abfällen im Sinne des Ab-\nschaum, Gummi, Schmieröle, behandeltes Nutzholz          satzes 1 in das Meer bedarf der Genehmigung.\nund sonstige Erzeugnisse, die Zusatzstoffe enthalten,\nwelche bei Verbrennung schädliche Emissionen her-\nvorrufen können.                                                                         §25\n6. alle anderen Kunststoffabfälle; ausgenommen hier-                                     Feldlager\nvon sind Behälter aus weichem Polyethylen, die ge-           In Feldlagern erzeugte Abfälle sind soweit irgend mög-\nmäß § 23 Abs. 1 verbrannt werden,                        lich zu den Unterstützungsstationen oder -schiffen zur\n7. Brennstoffässer,                                           Entsorgung zu bringen.","Nr. 65 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1994                               2601\n§26                                 (4) Das Umweltbundesamt erstellt, soweit möglich, ein\nAbfallägerung                          Verzeichnis der Orte früherer Tätigkeiten, das unter ande-\nrem Durchquerungswege, Brennstoffdepots, Feldbasen,\nAlle aus der Antarktis zu entfemenden oder anderweitig     Luftfahrzeugtrümmer und ähnliches angibt.\nzu entsorgenden Abfälle sind so zu lagern, daß sie nicht in\n(5) Die Pläne nach Absatz 2 und die Berichte über ihre\ndie Umwelt gelangen können.\nDurchführung sind in den jährlichen Informationsaus-\ntausch nach den Artikeln III und VII Abs. 5 des Antarktis-\n§27                              Vertrages einzubeziehen. Darüber hinaus sind sie, ge-\nmeinsam mit dem Verzeichnis nach Absatz 4, dem Aus-\nArbeitsstätten und Abfallagerstätten\nschuß für Umweltschutz nach Artikel 11 des Umwelt-\n(1) Frühere und bestehende Abfallagerstätten an Land        schutzprotokolls zu übermitteln. Bei der Fortschreibung\nund aufgegebene Arbeitsstätten sind vorbehaltlich des         der Pläne berücksichtigt das Umweltbundesamt die Hin-\nAbsatzes 2 von den Erzeugern der Abfälle und den Benut-       weise und Vorschläge des Ausschusses für Umwelt-\nzern der Anlagen und Stätten zu reinigen. Dies gilt nicht,    schutz.\nsoweit die Entfernung von Bauwerken oder Abfällen               (6) Für jede Station und Arbeitsstätte ist eine geeignete\ngrößere Umweltbeeinträchtigungen zur Folge hätte, als          Person zum Abfallbeauftragten zu bestellen. Der Abfallbe-\nwenn die Bauwerke oder Abfälle an Ort und Stelle ver-        auftragte überwacht die Durchführung der Pläne über\nbleiben.                                                     Abfallverringerung und -entsorgung und unterbreitet Vor-\n(2) Bauwerke, die als historische Stätten oder Denkmale    schläge für ihre Fortschreibung; er übermittelt dem Um-\nbezeichnet sind, dürfen nicht entfernt oder verändert          weltbundesamt jährlich die Angaben, die dieses zur Erfül-\nwerden.                                                       lung der Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 benötigt.\n§28\n§29\nPlanung\nSchutz und Verwaltung von Gebieten,\n(1) Das Umweltbundesamt erstellt im Benehmen mit                       historischen Stätten und Denkmälern\ndem Alfred-Wegenar-Institut ein System der Abfallklassifi-\nkation, um AbfäJle, die bei Tätigkeiten der in § 3 Abs. 1        (1) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz\ngenannten Personen in der Antarktis anfallen, dokumen-        und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen\ntieren zu können und um Untersuchungen über die               mit den Bundesministerien für Forschung und Technolo-\nUmweltauswirkungen wissenschaftlicher Tätigkeiten ein-        gie und für Wirtschaft durch Rechtsverordnung entspre-\nschließlich von Unterstützungstätigkeiten zu erleichtern.     chend den Empfehlungen der Konsultativtagung des\nDieses System teilt die Abfälle mindestens in folgende        Antarktis-Vertrages\nGruppen ein:                                                  1. besonders geschützte Gebiete im Sinne des Artikels 3\n1. Abwässer und flüssige Haushaltsabfälle (Gruppe 1),              der Anlage V des Umweltschutzprotokolls zum Ant-\narktis-Vertrag,\n2. sonstige flüssige Abfälle und Chemikalien, einschließ-\nlich Brennstoffe und Schmiermittel (Gruppe 2),            2. besonders verwaltete Gebiete im Sinne des Artikels 4\nder Anlage V des Umweltschutzprotokolls zum Ant-\n3. zu verbrennende feste Abfälle (Gruppe 3),                       arktis-Vertrag,\n4. sonstige feste Abfälle (Gruppe 4),                         3. historische Stätten und Denkmäler im Sinne des Arti-\n5. radioaktive Stoffe (Gruppe 5).                                  kels 8 der Anlage V des Umweltschutzprotokolls zum\nAntarktis-Vertrag\n(2) Das Umweltbundesamt stellt im Benehmen mit dem\nAlfred-Wegenar-Institut für das Gebiet der Antarktis Pläne    zu benennen.\nüber Abfallverringerung und -entsorgung auf und schreibt         (2) Wer die in Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 1\nsie jährlich fort. Diese Pläne enthalten für jede feste Sta-  genannten Gebiete betritt, befährt oder überfliegt, bedarf\ntion, für jedes Schiff und in allgemeiner Form für Feldlager: der Genehmigung.\n1. Programme zur Reinigung bestehender Abfallager-               (3) Das Beschädigen, Entfernen oder Zerstören von In\nstätten und aufgegebener Arbeitsstätten,\nRechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 3 genannten\n2. Angaben über laufende und geplante Vorkehrungen            historischen Stätten und Denkmälern ist verboten.\nzur Abfallentsorgung,\n3. laufende und geplante Vorkehrungen zur Analyse der                                     §30\nUmweltauswirkungen von Abfällen und Abfallentsor-\ngung,                                                                           Genehmigungen\n4. sonstige laufende und geplante Maßnahmen mit dem              (1) Das Umweltbundesamt kann Ausnahmen von dem\nZiel, die Umweltauswirkungen von Abfällen und Abfall-     Verbot nach § 29 Abs. 2 genehmigen, wenn die vom\nentsorgung auf ein Mindestmaß zu beschränken.             Antragsteller beabsichtigte Tätigkeit den Anforderungen\ndes Verwaltungsplans entspricht, der gemäß Artikel 5 der\nFür kleine Boote, die beim Betrieb einer festen Station\nAnlage V des Umweltschutzprotokolls zum Antarktis-Ver-\noder eines Schiffes benutzt werden, sind keine gesonder-\ntrag von der Konsultativtagung der Antarktis-Vertrags-\nten Angaben nach Satz 2 Nr. 1 bis 4 erforder1ich.\nstaaten für das Gebiet erstellt wurde. Der Genehmigung\n(3) Bei der Erstellung der Pläne sind bestehende Pläne     sind die einschlägigen Abschnitte des Verwaltungsplans\nüber Abfallverringerung und -entsorgung für Schiffe und       beizufügen. Sie enthält Angaben über Größe und Lage des\nStationen zu berücksichtigen.                                 Gebiets, benennt die genehmigten Tätigkeiten, Genehmi-","2602                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\ngungsbehörde, -datum und -ort sowie sonstige im Verwal-       rium für Verkehr, dem Bundesministerium für Umwelt,\ntungsplan festgelegte Voraussetzungen.                        Naturschutz und Reaktorsicherheit und dem Bundesmini-\n(2) Liegt kein Verwaltungsplan vor, darf eine Genehmi-     sterium für Forschung und Technologie zuständig für die\ngung nur erteilt werden, wenn die beabsichtigte Tätigkeit     Durchführung von Inspektionen gemäß Artikel 14 des\nzwingenden wissenschaftlichen Zwecken dient, die an-          Umweltschutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag und die\nderswo nicht erfüllt werden können, und die beabsichtigte     Erstellung der lnspektionsberichte.\nTätigkeit keine Gefährdung für das natürliche Ökosystem          (2) Das Auswärtige Amt versendet die nach Absatz 1\nin dem betreffenden Gebiet darstellt.                         erstellten lnspektionsberichte und gibt Stellungnahmen\n(3) Die Genehmigung ist vom Genehmigungsinhaber            gemäß Artikel 14 Abs. 4 des Umweltschutzprotokolls zum\nwährend des Aufenthalts in dem betreffenden Gebiet mit-       Antarktis-Vertrag zu den lnspektionsberichten anderer\nzuführen.                                                     Vertragsparteien des Antarktis-Vertrages ab.\n(4) Das Umweltbundesamt informiert die Vertragspar-           (3) Wer eine Tätigkeit in der Antarktis durchführt, ist ver-\nteien und den Ausschuß für Umweltschutz bis Ende              pflichtet, mit den die Inspektion durchführenden Beob-\nNovember jeden Jahres über Zahl und Art der im Zeitraum       achtern aus den Mitgliedstaaten des Antarktis-Vertrages\nvom 1. Juli bis 30. Juni erteilten Genehmigungen.             zusammenzuarbeiten und ihnen Zugang zu allen Teilen\nvon Stationen, Einrichtungen, Ausrüstungen, Schiffen und\nLuftfahrzeugen, die nach Artikel VII Abs. 3 des Antarktis-\n§31\nVertrages zur Inspektion offenstehen, sowie zu allen\nVerwaltungspline                        geführten Aufzeichnungen, die aufgrund des Umwelt-\nschutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag verlangt werden,\nFür die Erstellung von Verwaltungsplänen nach Maß-\nzu gewähren.\ngabe des Artikels 5 der Anlage V des Umweltschutzproto-\nkolls zum Antarktis-Vertrag ist das Umweltbundesamt im\n§35\nBenehmen mit dem Alfred-Wegener-lnstitut für Polar- und\nMeeresforschung zuständig.                                                           Kostenregelung\n(1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz und nach\n§32                            den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen\nBergbauverbot                         werden Gebühren und Auslagen erhoben.\n(1) Die Prospektion, Exploration, Erschließung oder           (2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz\nGewinnung von Bodenschätzen in der Antarktis ist ver-         und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen\nboten.                                                        mit dem Bundesministerium für Wirtschaft, dem Bundes-\nministerium für Verkehr und dem Bundesministerium für\n(2) Absatz 1 gilt nicht für wissenschaftliche Forschungs-\nForschung und Technologie durch Rechtsverordnung die\ntätigkeiten.                                                  gebührenpflichtigen Tatbestände näher zu bestimmen\n§33                            und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen.\nDabei soll bei Amtshandlungen nach diesem Gesetz, die\nSchulung                          Vorhaben der wissenschaftlichen Forschung betreffen,\n(1) Der Antragsteller und der nach § 6 Abs. 1 Anzeigende   von der Erhebung von Gebühren und Auslagen abgese-\nhaben sicherzustellen, daß all~ Teilnehmer der Tätigkeit      hen werden.\naufgrund geeigneter Schulung Ober ausreichende Kennt-\nnisse hinsichtlich des Umweltschutzes in der Antarktis                                      §36\nund der Vorschriften dieses Gesetzes verfügen.                                     Bußgeldvorschriften\n(2) Der Antragsteller und der nach § 6 Abs. 1 Anzeigende\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\nhaben darauf hinzuwirken, daß möglichst keine Erzeug-\nlässig\nnisse aus Polyvinylchlorid mitgeführt werden. Soweit sol-\nche Erzeugnisse dennoch mitgeführt werden, müssen die           1. ohne Genehmigung nach § 3 Abs. 1 eine Tätigkeit in\nTeilnehmer besonders auf diese Erzeugnisse und auf die              der Antarktis durchführt;\nPflicht, sie später wieder aus der Antarktis zu entfernen,      2. einer Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 7 zuwider-\nhingewiesen werden.                                                 handelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand\n(3) Das Umweltbundesamt stellt allen Personen, die sich          auf diese Bußgeldvorschrift verweist;\nin der Antarktis befinden oder sie zu betreten beabsichti-      3. entgegen § 17 Abs. 1 Nr. 1 ein Tier tötet, verletzt, fängt\ngen, Informationsmaterialien zur Verfügung, um sicherzu-            oder berührt oder Pflanzen entfernt oder beschädigt;\nstellen, daß sie die Bestimmungen der §§ 17, 18 und 29\nverstehen und befolgen. Diese Informationen sollen insbe-       4. entgegen § 17 Abs. 1 Nr. 2 auf die Tier- und Pflanzen-\nsondere verbotene Aktivitäten aufführen und Listen der             welt schädlich einwirkt;\nbesonders geschützten Arten, der besonders geschützten         5. entgegen § 18 Abs. 1 oder 4 Satz 1 einen Hund,\nund verwalteten Gebiete sowie der historischen Stätten             lebendes Geflügel oder einen anderen lebenden\nund Denkmäler umfassen.                                            Vogel in die Antarktis verbringt;\n6. ohne Genehmigung nach § 18 Abs. 2 Erde oder ein\n§34\nTier oder eine Pflanze auf das Land oder das Sehelfeis\nInspektionen                               verbringt oder in das Wasser einbringt;\n(1) Das Auswärtige Amt ist im Einvernehmen mit dem          7. entgegen § 18 Abs. 4 Satz 3 geschlachtetes Geflügel\nBundesministerium für Wirtschaft, dem Bundesministe-               in die Antarktis verbringt;","Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1994                            2603\n8. entgegen § 18 Abs. 5 Satz 2 Erde, ein Tier oder eine        (4) Wer in den Fällen des Absatzes 2 die Gefahr oder die\nPflanze nicht entfernt oder durch Verbrennung keim-     Schädigung fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe\nfrei entsorgt;                                          bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.\n9. entgegen§ 20 Polystyrolkügelchen, Polystyrolspäne           (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn die Tat nach\noder ähnlich beschaffenes Verpackungsmaterial,          § 324, 326, 330 oder 330a des Strafgesetzbuches mit\nPolychlorbiphenyle (PCBs) oder Schädlingsbekämp-        gleicher oder schwererer Strafe bedroht ist.\nfungsmittel auf das Land oder das Sehelfeis verbringt\noder in das Wasser einbringt;                                                       §38\n10. entgegen § 21 Abs. 2 Abfälle entsorgt;                                             Einziehung\n11. entgegen § 21 Abs. 3 Abfälle ablagert oder lagert;           Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 36 oder eine Straftat\n12. entgegen § 22 Abs. 3 sich Abfällen entledigt;             nach§ 37 begangen worden, so können Gegenstände, die\n13. entgegen § 23 Abs. 2 Abfälle im Freien verbrennt;         zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden\noder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden. § 23\n14. entgegen § 24 Abs. 2 Abfälle auf eisfreien Land-          des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und § 74a des\nflächen, auf Meereis, Sehelfeis oder Festlandseis ent-  Stratgesetzbuches sind anzuwenden.\nsorgt;\n15. ohne Genehmigung nach § 24 Abs. 3 Abfälle ins Meer                                    §39\nentsorgt;\nSchiedsverfahren\n16. entgegen § 26 Abfälle so lagert, daß sie in die Umwelt\ngelangen;                                                  Das Auswärtige Amt ist zuständig für das im Anhang\ndes Umweltschutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag gere-\n17. ohne Genehmigung nach § 29 Abs. 2 in der Rechts-          gelte Schiedsverfahren.\nverordnung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 genannte Gebiete\nbetritt, befährt oder überfliegt;\n§40\n18. entgegen § 29 Abs. 3 in Verbindung mit einer Rechts-\nBerichtspflicht\nverordnung nach§ 29 Abs. 1 Nr. 3 eine historische\nStätte oder ein Denkmal beschädigt, entfernt oder          Die Erarbeitung des jährlichen Berichts nach Artikel 17\nzerstört;                                               des Umweltschutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag ob-\n19. entgegen § 32 Abs. 1 Gebiete prospektiert oder            liegt dem Umweltbundesamt.\nBodenschätze exploriert, erschließt oder gewinnt\noder                                                                                §41\n20. entgegen § 34 Abs. 3 Beobachtern keinen Zugang                                       Notfälle\ngewährt.\n(1) Die Regelungen dieses Gesetzes finden keine An-\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Ab-      wendung in Notfällen, in denen der Schutz von Menschen-\nsatzes 1 Nr. 1 bis 6, 8 bis 16, 18 und 19 mit einer Geldbuße  leben oder die Sicherheit von Schiffen, Luftfahrzeugen\nbis zu einhunderttausend Deutsche Mark und in den Fäl-        oder hochwertiger Ausrüstungen oder Einrichtungen, oder\nlen des Absatzes 1 Nr. 7, 17 und 20 mit einer Geldbuße bis    der Schutz der Umwelt\nzu zwanzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.\na) eine Tätigkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 erfordern, bevor\n(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Ab-          das in diesem Gesetz festgelegte Verfahren abge-\nsatzes 1 Nr. 2 auch dann geahndet werden, wenn sie auf            schlossen ist, oder\noder von einem Schiff aus begangen wird, das nicht be-\nb) eine nach den§§ 17 bis 31 verbotene Tätigkeit erfor-\nrechtigt ist, die Bundesflagge zu führen.\ndern.\n(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1\n(2) Die Unterrichtung der übrigen Mitgliedstaaten des\ndes Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen\nAntarktis-Vertrages und des Ausschusses für Umwelt-·\ndes Absatzes 1 Nr. 1, 3 bis 20 das Umweltbundesamt und\nschutz über Tätigkeiten gemäß Artikel 7 Abs. 2 der An-\nin den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 das Bundesamt für See-\nlage I des Umweltschutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag\nschiffahrt und Hydrographie.\nerfolgt durch das Umweltbundesamt.\n§37                                (3) Wer in der Antarktis eine Tätigkeit nach Absatz 1\ndurchführt, hat dem Umweltbundesamt unverzüglich die\nStrafvorschriften                     für die Unterrichtung nach Absatz 2 notwendigen An-\n(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geld-  gaben zu machen.\nstrafe wird bestraft, wer eine in§ 36 Abs. 1 Nr. 1 bis 4\n§42\noder 9 bis 19 bezeichnete Handlung gewerbs- oder ge-\nwohnheitsmäßig begeht.                                                                Inkrafttreten\n(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geld-     (1) § 5 Abs. 7 und § 6 Abs. 5 dieses Gesetzes treten am\nstrafe wird bestraft, wer eine in§ 36 Abs. 1 Nr. 1 bis 16     Tage nach der Verkündung in Kraft. Im übrigen tritt dieses\noder 19 bezeichnete Handlung begeht und dadurch die           Gesetz an dem Tage in Kraft, an dem das Umweltschutz-\nGesundheit eines anderen gefährdet oder ihm nicht ge-         protokoll vom 4. Oktober 1991 zum Antarktis-Vertrag für\nhörende Tiere, Pflanzen oder andere fremde Sachen von         die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.\nbedeutendem Wert in der Antarktis nachhaltig schädigt.\n(2) Der Tag des lnkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt\n(3) Der Versuch ist strafbar.                              bekanntzugeben.","2604         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiennit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 22. September 1994\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nKinkel\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nKlaus Töpfer\nDer Bundesminister\nfür Forschung und Technologie\nPaul Krüger","Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1994                                2605\nFünftes Gesetz\nzur Änderung der Bundeshaushaltso~nung\nVom 22. September 1994\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:             des Bundesministeriums der Finanzen. Die Beliehene\nunterliegt der Aufsicht des zuständigen Bundesmini-\nsteriums; dieses kann die Aufsicht auf nachgeordnete\nArtikel 1\nBehörden übertragen.\"\nDie Bundeshaushaltsordnung vom 19. August 1969\n(BGBI. 1 S. 1284), zuletzt geändert durch Artikel 28 des       5. § 91 wird wie folgt geändert:\nGesetzes vom 29. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1890), wird wie             a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:\nfolgt geändert:\n„Der Bundesrechnungshof ist vorbehaltlich anderer\n1. § 29 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:                          gesetzlicher Regelung berechtigt, bei Stellen außer-\nhalb der Bundesverwaltung zu prüfen, wenn sie\n,,Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungsermächtigun-\ngen und Vermerke, die das Bundesministerium der                   1. Teile des Bundeshaushaltsplans ausführen oder\nvom Bund Ersatz von Aufwendungen erhalten,\nFinanzen in den Entwurf des Haushaltsplans nicht auf-\ngenommen hat, unterliegen auf Antrag des zuständi-                2. Bundesmittel oder Vermögensgegenstände des\ngen Bundesministers der Beschlußfassung der Bun-                       Bundes verwalten,\ndesregierung, wenn es sich um Angelegenheiten von                 3. vom Bund Zuwendungen erhalten oder\ngrundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeu-\ntung handelt.\"                                                    4. als juristische Personen des privaten Rechts, an\ndenen dei' Bund einschließlich· seiner Sonderver-\n2. § 37 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:                                      mögen unmittelbar oder mittelbar mit Mehrheit\nbeteiligt ist, nicht im Wettbewerb stehen,\n,,(1) Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausga-                      bestimmungsgemäß ganz oder überwiegend\nben bedürfen der Einwilligung des Bundesministeri-                     öffentliche Aufgaben erfüllen oder diesem\nums der Finanzen. Sie darf nur im Falle eines unvorher-                Zweck dienen und hierfür Haushaltsmittel oder\ngesehenen und unabweisbaren Bedarfs erteilt werden.                    Gewährleistungen des Bundes oder eines seiner\nAls unabweisbar ist ein Bedarf insbesondere nicht                      Sondervermögen erhalten.\"\nanzusehen, wenn nach Lage des Einzelfalles ein Nach-\ntragshaushaltsgesetz rechtzeitig herbeigeführt oder           b) Es wird folgender neuer Absatz 4 eingefügt:\ndie Ausgabe bis zum nächsten Haushaltsgesetz                        ,,(4) Bei den juristischen Personen im Sinne des\nzurückgestellt werden kann. Eines Nachtragshaus-                  Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 erstreckt sich die Prüfung\nhaltsgesetzes bedarf es nicht, wenn die Mehrausgabe               auf die gesamte Haushalts- und Wirtschafts-\nim Einzelfall einen im Haushaltsgesetz festzulegenden             führung. Handelt es sich bei der juristischen Person\nBetrag nicht überschreitet oder wenn Rechtsverpflich-             des privaten Rechts im Sinne des Absatzes 1 Satz 1\ntungen zu erfüllen sind. § 8 des Gesetzes zur Förde-              Nr. 4 um ein Unternehmen, erfolgt die Prüfung unter\nrung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft              Beachtung kaufmännischer Grundsätze. Die Vor-\nbleibt unberührt.\"                                                prüfungsstelle bei dem für diese Beteiligung\nzuständigen Bundesministerium oder Sonderver-\n3. § 38 Abs. 1 wird nach Satz 1 wie folgt gefaßt:                     mögen unterstützt den Bundesrechnungshof bei\n,,Im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisba-                seiner Prüfung; § 94 Abs. 1, § 95 gelten entspre-\nren Bedarfs kann das Bundesministerium der Finanzen               chend.\"\nAusnahmen zulassen; § 37 Abs. 1 Satz 3 ist entspre-\nchend anzuwenden. Eines Nachtragshaushaltsgeset-          6. § 96 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\nzes bedarf es nicht, wenn im Einzelfall der Gesamt-           ,,Er kann es auch anderen Dienststellen und dem Haus-\nbetrag der überplanmäßigen oder außerplanmäßigen              haltsausschuß des Deutschen Bundestages mitteilen,\nVerpflichtungsermächtigung einen im Haushaltsgesetz           soweit er dies aus besonderen Gründen für erforderlich\nfestzulegenden Betrag nicht überschreitet oder wenn           hält.\"\nRechtsverpflichtungen zu erfüllen sind.\"\n7. § 116 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\n4. Dem § 44 wird folgender Absatz 3 angefügt:\n„Soweit dieses Gesetz in anderen Fällen Befugnisse\n,,(3) Juristischen Personen des privaten Rechts kann        des Bundesministeriums der Finanzen enthält, kann\nmit ihrem Einverständnis die Befugnis verliehen wer-          der zuständige Bundesminister über die Maßnahme\nden, Verwaltungsaufgaben auf dem Gebiet der Zuwen-            des Bundesministeriums der Finanzen die Entschei-\ndungen im eigenen Namen und in den Handlungsfor-               dung der Bundesregierung einholen; die Bundesregie-\nmen des öffentlichen Rechts wahrzunehmen, wenn sie            rung entscheidet anstelle des Bundesministeriums der\ndie Gewähr für eine sachgerechte Erfüllung der ihnen          Finanzen endgültig.\"\nübertragenen Aufgaben bieten und die Beleihung im\nöffentlichen Interesse liegt. Die Verleihung und die Ent- 8. In den §§ 4, 5, 1 0a Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1, § 18\nziehung der Befugnis obliegen dem zuständigen Bun-            Abs. 2 Satz 1, § 24 Abs. 4 Satz 2, § 26 Abs. 3 Satz 2,\ndesministerium; die Verleihung bedarf der Einwilligung        § 27 Abs. 1, § 28 Abs. 1 und 3, §§ 31, 36, 37 Abs. 6","2606                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nSatz 2, § 38 Abs. 2, 3 und 4 Satz 2, § 39 Abs. 2 und 3        d) ,,dem Bundesminister\" durch „dem Bundesministe-\nSatz 2, § 40 Abs. 1 Satz 1, §§ 41, 43, 44a Abs.3 Satz 3,          rium\",\n§ 45 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 und 4, §§ 48, 50 Abs. 1\ne) ,,den Bundesminister\" durch „das Bundesministe-\nSatz 2, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 5, § 52 Satz 3, § 54\nrium\",\nAbs. 1 Satz 2, § 56 Abs. 2, § 57 Satz 1 und 2, §§ 58, 59\nAbs. 1 und 2, § 60 Abs. 1 Satz 2, § 61 Abs. 2, § 63           f) ,,Die Bundesminister\" durch „Die Bundesministe-\nAbs. 4, § 64 Abs. 1 und 4 Satz 2, § 65 Abs. 2 Satz 1              rien\",\nund 3, Abs. 3 Satz 1 und 2, Abs. 4, 5 Satz 2 und Abs. 6,      g) ,,die Bundesminister'' durch „die Bundesministe-\n§§ 66, 67 Satz 1, §§ 68, 69, 70, 71 Abs. 1 Satz 2, § 72           rien\",\nAbs. 1 Satz 2, § 73 Abs. 1 Satz 2, § 7 4 Abs. 2 und 3\nSatz 2, § 76 Abs. 1 Satz 2, § 77 Satz 2, § 78 Satz 2, § 79    h) ,,beim Bundesminister\" durch „beim Bundesministe-\nAbs. 2 bis 5, § 80 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3, § 87 Abs. 1          rium\",\nSatz 2 und Abs. 2, § 88 Abs. 2 Satz 1, § 96 Abs. 2, § 97      i) ,,vom Bundesminister\" durch „vom Bundesministe-\nAbs. 4, § 100 Abs. 2 Satz 2, § 103 Abs. 3, § 105 Abs. 2,          rium\",\n§ 108 Satz 1 bis 3, § 109 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3,\n§ 111 Abs. 2 Satz 1, § 114 Abs. 1 Satz 1, § 116 Abs. 1        j) ,,Er\" durch „Es\",\nSatz 1 und Abs. 2 werden jeweils die Wörter                   k) ,,Dieser\" durch „Dieses\"\na) \"Der Bundesminister\" durch „Das Bundesministe-             ersetzt.\nrium\",\nb) ,,der Bundesminister\" durch „das Bundesministe-                                  Artikel 2\nrium\",                                                    Artikel 1 Nr. 2 und 3 dieses Gesetzes tritt am 1. Januar\nc) ,,des Bundesministers\" durch „des Bundesministe-        1995 in Kraft. Im übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach\nriums\",                                                 der Verkündung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 22. September 1994\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel","Nr. 65 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1994                              2607\nGesetz\nüber die Feststellung des Wirtschaftsplans\ndes ERP-Sondervermögens für das Jahr 1995\n(ERP-Wirtschaftsplangesetz 1995)\nVom 22. September 1994\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                                      §5\n(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft wird ermäch-\ntigt, mit Einwilligung des Bundesministeriums der Finan-\n§1                              zen Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährlei-\nstungen zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft ein-\nDer diesem Gesetz beigefügte, nach§ 7 des Gesetzes\nschließlich der Freien Berufe bis zum Gesamtbetrag von\nüber die Verwaltung des ERP-Sondervermögens in der im\n700 000 000 Deutsche Mark zu Lasten des ERP-Sonder-\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 640-6, ver-\nvermögens zu übernehmen.\nöffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch\nArtikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBI. 1           (2) Auf den Höchstbetrag nach Absatz 1 werden die auf\nS. 2246), aufgestellte Wirtschaftsplan - Teil I des .Gesamt- Grund der Ermächtigungen der früheren Wirtschaftsplan-\nplans des ERP-Sondervermögens für das Jahr 1995 - wird       gesetze übernommenen Gewährleistungen angerechnet,\nin Einnahme und Ausgabe auf                                  soweit das ERP-Sondervermögen noch in Anspruch ge-\n16 704 500 000 Deutsche Mark                   nommen werden kann oder in Anspruch genommen wor-\nden ist und für die erbrachten Leistungen keinen Ersatz\nfestgestellt.                                                erlangt hat.\n§2                                 (3) Eine Bürgschaft, Garantie oder sonstige Gewähr-\nleistung ist auf den Höchstbetrag in der Höhe anzurech-\n(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft wird ermäch-     nen, in der das ERP-Sondervermögen daraus in Anspruch\ntigt, zur Deckung von Ausgaben für das Jahr 1995 Kredite     genommen werden kann. Zinsen und Kosten sind auf den\nin Höhe von                                                  Ermächtigungsrahmen nur anzurechnen, soweit bei der\n6 877 530 000 Deutsche Mark                   Übernahme ein gemeinsamer Haftungsbetrag für Haupt-\nverpflichtung, Zinsen und Kosten festgelegt wird.\naufzunehmen.\n(4) Soweit das ERP-Sondervermögen ohne Inanspruch-\n(2) Dem Kreditrahmen nach Absatz 1 wachsen die Be-\nnahme von seiner Haftung frei wird oder Ersatz für er-\nträge zur Tilgung von im Jahr 1995 fällig werdenden Kredi-\nbrachte Leistungen erlangt hat, ist eine übernommene\nten zu, deren Höhe sich aus der Finanzierungsübersicht\nGewährleistung auf den Höchstbetrag nicht mehr anzu-\n{Teil II des Gesamtplans) ergibt.\nrechnen.\n(3) Die in den ERP-Wirtschaftsplangesetzen 1993 und                                     §6\n1994 erteilten Ermächtigungen zur Beschaffung von Geld-\nDie in Kapitel 1 Titel 681 01 und 681 02 veranschlagten\nmitteln im Wege des Kredites bleiben wirksam.\nBeträge und Verpflichtungsermächtigungen sind von der\nBegrenzung der in § 2 des Gesetzes über die Verwaltung\ndes ERP-Sondervermögens festgelegten Zweckbestim-\n§3                               mung ausgenommen.\nDas Bundesministerium für Wirtschaft wird ermächtigt,                                   §7\nKassenverstärkungskredite bis zur Höhe von zwanzig vom\nDie im Wirtschaftsplan veranschlagten Mittel können\nHundert des in § 1 festgestellten Betrages aufzunehmen.\nunter Einschaltung der Hauptleihinstitute Kreditanstalt für\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, und Deutsche Aus-\ngleichsbank, Bonn, vergeben werden.\n§4\nWird gegenüber dem ERP-Wirtschaftsplan infolge eines                                    §8\nunvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses                Die§§ 2 bis 7 gelten bis zum Tage der Verkündung des\neine Mehrausgabe erforderlich (Artikel 112 des Grund-        ERP-Wirtschaftsplangesetzes 1996 weiter.\ngesetzes), so bedarf es eines Nachtragshaushalts nicht,\nwenn die Mehrausgabe im Einzelfall einen Betrag von\n§9\n5 000 000 Deutsche Mark nicht überschreitet oder wenn\nRechtsverpflichtungen zu erfüllen sind.                         Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.","2608          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 22. September 1994\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nRexrodt\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel"]}