{"id":"bgbl1-1994-65-1","kind":"bgbl1","year":1994,"number":65,"date":"1994-09-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/65#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-65-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_65.pdf#page=2","order":1,"title":"Verkündungen im Bundesanzeiger","page":2642,"pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["2594                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\noder in der Antarktis sowie der Bau, Umbau, Abbau         2. Schiffsbewegungen, die nur zum Zweck der Durch-\noder Betrieb wissenschaftlicher Stationen und sonsti-          fahrt durch die Antarktis erfolgen, ohne daß Ziele in der\nger Anlagen und Einrichtungen, die in der Bundesrepu-           Antarktis angesteuert werden;\nblik Deutschland organisiert werden oder von ihrem\n3. Tätigkeiten, die sich unmittelbar auf die Erforschung\nHoheitsgebiet ausgehen. Der Begriff der Tätigkeit\noder Nutzung antarktischer Robben nach dem Gesetz\nschließt jede Veränderung einer Tätigkeit ein;\nzu dem Übereinkommen vom 1. Juni 1972 zur Erhal-\n3. Umwelterheblichkeitsprüfung:                                     tung der antarktischen Robben (BGBI. 1987 II S. 90)\nbeziehen;\ndie vorläufige Bewertung der Umweltauswirkungen\nnach Artikel 2 der Anlage I des Umweltschutzproto-        4. Tätigkeiten, die sich unmittelbar auf die Erforschung\nkolls zum Antarktis-Vertrag;                                   oder Nutzung lebender Meeresschätze nach dem\n4. Umweltverträglichkeitsprüfung:                                   Gesetz zu dem Übereinkommen vom 20. Mai 1980\nüber die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der\ndie umfassende Bewertung der Umweltauswirkungen                Antarktis (BGBI. 1982 II S. 420) beziehen.\nnach Artikel 3 der Anlage I des Umweltschutzproto-\nkolls zum Antarktis-Vertrag;                                 (3) Das Umweltbundesamt ist über Tätigkeiten nach\nAbsatz 2zu unterrichten.\n5. Abfälle:\n(4) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die\nbewegliche Sachen, auch flüssige und gasförmige,          Tätigkeit in der Antarktis keine\nderer sich der Besitzer entledigen will, oder deren\ngeordnete Entsorgung zur Wahrung des Wohles der           1. nachteiligen Wirkungen auf Klima- oder Wetterverhält-\nAllgemeinheit, insbesondere des Schutzes der Umwelt            nisse,\ngeboten ist, oder radioaktive Reststoffe sowie aus-       2. erheblichen nachteiligen Wirkungen auf die Luft- oder\ngebaute oder abgebaute radioaktive Anlagenteile, die           Wasserqualität,\nnach § 9a Abs. 1 Nr. 2 des Atomgesetzes geordnet zu\n3. erheblichen Veränderungen der atmosphärischen,\nbeseitigen sind.\nLand-, Wasser-, Gletscher- oder Meeresumwelt,\n(2) Die In den §§ 17, 18, 20 bis 24, 26, 29, 32 und 34 und\n4. schädlichen Veränderungen in der Verbreitung, Häu-\nin Rechtsverordnungen nach § 5 Abs. 7 genannten\nfigkeit oder Produktivität von Tier- oder Pflanzenarten\nGebote und Verbote gelten für Teilnehmer einer Tätigkeit\noder deren Populationen,\nnach Absatz 1 Nr. 2 und für natürliche Personen mit\nWohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Gebiet der            5. zusätzlichen Gefahren für gefährdete oder bedrohte\nBundesrepublik Deutschland.                                         Arten oder deren Populationen,\n6. Schädigung oder erhebliche Gefährdung der Gebiete\n§3                                    von biologischer, wissenschaftlicher, historischer,\nästhetischer Bedeutung oder der Gebiete mit\nAllgemeine Genehmigungspflicht                        ursprünglichem Charakter,\n(1) Jede Tätigkeit nach§ 2 Abs. 1 Nr. 2, die von            7. sonstigen erheblichen Beeinträchtigungen der Umwelt\n1. deutschen Staatsangehörigen,                                     und der abhängigen und verbundenen Ökosysteme\n2. anderen natürlichen Personen mit Wohnsitz oder                besorgen läßt.\ngewöhnlichem Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepu-             (5) Umfaßt die beabsichtigte Tätigkeit Handlungen, die\nblik Deutschland,                                         nach § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 2 und 4 oder§ 29 Abs. 2 und 3\n3. juristischen Personen oder nichtrechtsfähigen Perso-        verboten sind, darf die Genehmigung nur erteilt werden,\nnenvereinigungen mit Sitz im Gebiet der Bundesrepu-       wenn die in § 17 Abs. 2, 3 und 4, § 18 Abs. 5 oder § 30\nblik Deutschland,                                         Abs. 1 und 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. In\ndiesem Fall gilt die nach§ 3 erteilte Genehmigung auch als\n4. ausländischen juristischen Personen oder nichtrechts.:.\nGenehmigung nach den §§ 17, 18 und 29.\nfähigen Personenvereinigungen\ndurchgeführt wird, bedarf einer Genehmigung. Die                  (6) Für Abfälle, die nach§ 21 Abs. 4 in die Bundesrepu-\nGenehmigung ist beim Umweltbundesamt schriftlich zu             blik Deutschland verbracht werden, hat der Antragsteller\nbeantragen. Ausländische juristische Personen müssen           einen Nachweis über die vorgesehene Entsorgung nach\neine Person im Sinne der Nummern 1 bis 3 benennen, die         den §§ 8 und 12 der Abfall- und Reststoffüberwachungs-\nals Antragsteller im Sinne dieses Gesetzes gilt. Für eine      verordnung vom 3. April 1990 (BGBI. 1S. 648) oder nach\nGruppe von Personen, die gemeinsam eine Tätigkeit              § 9a des Atomgesetzes vom 23. Dezember 1959 in der\ndurchführen wollen, kann dem Antragsteller als Bevoll-         Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 1985 (BGBI. 1\nmächtigtem nach den §§ .14 bis 21 des Verwaltungsver-          S. 1565) zu führen.\nfahrensgesetzes eine alle Teilnehmer erfassende Geneh-            (7) Die Genehmigung kann unter Auflagen und Bedin-\nmigung erteilt werden. Für gleichartige Tätigkeiten, die       gungen erteilt werden. Sie ist zu befristen. Sie kann nach\nregelmäßig in der Antarktis durchgeführt werden, kann          ihrer Erteilung unter Abwägung mit den schutzwürdigen\neine Genehmigung für einen bestimmten Zeitraum, höch-          Belangen des Begünstigten ganz oder teilweise widerru-\nstens aber für ein Jahr erteilt werden.                        fen oder mit Auflagen versehen werden, soweit Tatsachen\n(2) Keiner Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen:              bekannt werden, die besorgen lassen, daß die Tätigkeit\nAuswirkungen nach § 3 Abs. 4 haben wird.\n1. Tätigkeiten, die von einer anderen Vertragspartei des\nUmweltschutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag geneh-          (8) Über die Erteilung der Genehmigung entscheidet das\nmigt wurden;                                              Umweltbundesamt. Es holt vor der Entscheidung die Stel-"]}