{"id":"bgbl1-1994-64-7","kind":"bgbl1","year":1994,"number":64,"date":"1994-09-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/64#page=39","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-64-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_64.pdf#page=39","order":7,"title":"Zweiunddreißigste Verordnung zur Änderung der Milch-Garantiemengen-Verordnung","law_date":"1994-09-26T00:00:00Z","page":2575,"pdf_page":39,"num_pages":2,"content":["Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. September 1994                             2575\nZweiunddreißigste Verordnung\nzur Änderung der Milch-Garantiemengen-Verordnung\nVom 26. September 1994\nAuf Grund des § 8 Abs. 1 Satz 1, des § 12 Abs. 2 Satz 1   3. In§ 7a Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz wird der Punkt\nund 2 und des § 15 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 1         am Ende durch ein Komma ersetzt und werden die\nsowie des§ 16 des Gesetzes zur Durchführung der Gemein-        Worte \"sowie für die nach § 7 Abs. 4 Satz 2 auf den\nsamen Marktorganisationen in der Fassung der Bekannt-          Verpächter übergegangene Referenzmenge.\" ange-\nmachung vom 27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1397), von             fügt.\ndenen § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 2 durch Artikel 8 Nr. 4\ndes Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBI. 1 S. 1395) ge-        4. Nach § Ba wird folgender§ 8b eingefügt:\nändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für\n.,§Sb\nErnährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen\nmit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirt-                     Nichtbelieferung von Referenzmengen\nschaft:                                                            (1) Der Käufer teilt dem für seinen Betrieb zustän-\ndigen Hauptzollamt bis zum 45. Tag nach Ablauf jedes\nArtikel 1                            Zwölfmonatszeitraumes die Erzeuger mit, die ihre\nDie Milch-Garantiemengen-Verordnung in der Fassung           Referenzmenge während des gesamten vorangegan-\nder Bekanntmachung vom 21. März 1994 (BGBI. 1S. 586),          genen Zwölfmonatszeitraumes nicht genutzt haben.\ngeändert durch die Verordnung vom 3. August 1994                   (2) Soweit Referenzmengen nach den in § 1 genann-\n(BGBI. 1S. 2050), wird wie folgt geändert:                     ten Rechtsakten deswegen zugunsten der nationalen\nReserve freigesetzt worden sind, weil der Inhaber der\n1. In § 2 Satz 1 werden nach dem Wort \"Bundesfinanz-           Referenzmenge\nverwaltung\" die Worte \"und in deren Auftrag der             1. weder Milch oder Milcherzeugnisse an einen Käufer\nKäufer, soweit er nach Maßgabe dieser Verordnung                 geliefert oder unmittelbar an Verbraucher verkauft\nAufgaben zu erfüllen hat\" angefügt.                              hat noch\n2. seine Referenzmenge nach § 7 übertragen oder\n2. § 7 Abs. 4 wird wie folgt geändert:                              nach§ 7a zur zeitweiligen Nutzung überlassen hat,\na) In Satz 2 werden die Worte \"in Höhe von 5 ha über-       erteilt das zuständige Hauptzollamt dem Erzeuger über\nlassener Fläche keine Referenzmenge über; die der       die Freisetzung einen Bescheid; eine Durchschrift des\nüber 5 ha hinausgehenden Fläche entsprechende           Bescheides erhält im Falle der Freisetzung von Anliefe-\nReferenzmenge geht zur Hälfte, höchstens jedoch         rungs-Referenzmengen der Käufer,\nin Höhe von 2 500 kg je Hektar, auf den Verpächter\nüber.\" durch die Worte \"ab einer Mindestfläche von          (3) Dem Erzeuger wird auf schriftlichen Antrag, der\neinem Hektar die Hälfte der entsprechenden Refe-         an das zuständige Hauptzollamt zu richten ist, die frei-\nrenzmenge, höchstens jedoch 2 500 kg je Hektar,          gesetzte Referenzmenge wieder zugeteilt, wenn er\nauf den Verpächter über; Absatz 1 Satz 2 ist ent-        spätestens innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf des\nsprechend anzuwenden.\" ersetzt.                          Zwölfmonatszeitraumes, in dem die Freisetzung erfolgt\nist, wieder Milch oder Milcherzeugnisse an einen\nb) In Satz 3 werden der Punkt am Ende durch ein             Käufer liefert oder unmittelbar an Verbraucher ver-\nKomma ersetzt und die Worte .,Absatz 1 Satz 2 ist       kauft.\"\nentsprechend anzuwenden.\" angefügt.\nc) Folgende Sätze 5 bis 6 werden angefügt:               5. In § 16e wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a einge-\n„Teile eines Betriebes, bei denen Referenzmengen        fügt:\nnach Satz 2 zurückgegangen sind, und die insoweit         \"(1 a) Eine vorläufige Referenzmenge, die im vorange-\nübergegangene Referenzmenge können nicht                gangenen Zwölfmonatszeitraum zu weniger als 80 vom\nunabhängig voneinander nach Absatz 2a überge-           Hundert beliefert worden ist, wird mit Ablauf des jewei-\nben oder überlassen werden; bei der Übertragung         ligen Zwölfmonatszeitraumes, beginnend mit dem\neines solchen Teils eines Betriebes nach Absatz 2        zwölften Zwölfmonatszeitraum, nach Maßgabe der fol-\nbestimmt sich der übergehende Referenzmengen-           genden Bestimmungen zugunsten desjenigen Landes\nanteil nach dem Verhältnis des nach Satz 2 zurück-       freigesetzt, in dem der Betrieb oder der Betriebsteil\ngewährten Teils eines Betriebes und der dabei            liegt, dem die vorläufige Referenzmenge zugeordnet\nübergegangenen Referenzmenge. Satz 5 ist auch           war. Der freizusetzende Teil der vorläufigen Referenz-\nanzuwenden, wenn der nach Satz 2 zurückge-               menge errechnet sich aus der Differenz zwischen der\nwährte Teil eines Betriebes bereits einmal nach den     dem Milcherzeuger bei Ablauf des jeweiligen Zwölfmo-\nAbsätzen 2 und 5 übertragen und zurückgewährt            natszeitraumes zustehenden Referenzmenge und der\nworden ist.\"                                            um 10 vom Hundert erhöhten, unter Berücksichtigung","2576                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\ndes Fettgehaltes zu bestimmenden Anlieferungsmenge            Landesstelle festzulegenden Zeitpunkt nicht in vollem\ndes jeweiligen Zwölfmonatszeitraumes. Die rechneri-           Umfang ausschöpfen wird. Der Käufer teilt der für den\nsche Erhöhung der Anlieferungsmenge nach Satz 2               Betrieb oder Betriebsteil des Milcherzeugers im Sinne\nbleibt bei der Ermittlung des Vomhundertsatzes nach           des§ 16a zuständigen Landesstelle bis zum 45. Tag\nSatz 1 unberücksichtigt. Auf Antrag des Milcherzeu-           nach Ablauf des jeweiligen Zwölfmonatszeitraumes\ngers erfolgt eine Freisetzung nicht, wenn                     1. die Höhe der dem Milcherzeuger bei Ablauf des\n1. die Milcherzeugung im jeweils vorangegangenen                  jeweiligen Zwölfmonatszeitraumes zugeteilten vor-\nZwölfmonatszeitraum von einem außergewöhnli-                   läufigen Referenzmenge sowie\nchen Ereignis, insbesondere wegen einer Sanie-             2. die unter Berücksichtigung des Fettgehaltes zu\nrung des Viehbestandes, nachhaltig betroffen war               berechnende Anlieferungsmenge des jeweiligen\nund der Milcherzeuger deshalb nicht in der Lage ist,           Zwölfmonatszeitraumes\ndie Milchanlieferung bis zu der nach Satz 1 erfor-\nderlichen Ausnutzung der vorläufigen Referenz-             mit.\"\nmenge zu steigern, oder\n6. In § 16h Abs. 2 wird die Angabe ,,§ 16e Abs. 1\" durch\n2. Tatsachen, wie insbesondere der Wiedereinrichtungs-        die Angabe ,,§ 16e Abs. 1 und 1a'\" ersetzt.\nplan oder getätigte Investitionen, die Annahme\nrechtfertigen, daß die vorläufige Referenzmenge\nbis zu einem von der zuständigen Landesstelle fest-                             Artikel2\nzulegenden Zeitpunkt in vollem Umfang ausge-              Artikel 2 Satz 2 der Einunddreißigsten Verordnung zur\nschöpft wird.                                          Änderung der Milch-Garantiemengen-Verordnung vom\nSatz 4 gilt nicht, wenn der Milcherzeuger nachweislich,   3. August 1994 {BGBI. 1S. 2050) wird aufgehoben.\ninsbesondere durch Verkauf oder Verpachtung von der\nMilcherzeugung dienenden Einrichtungen oder Flächen\noder durch Veräußerung des Viehbestandes, die Ab-                                   Artikel 3\nsicht zu erkennen gegeben hat, daß er seine vorläufige       Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nReferenzmenge bis zu einem von der zuständigen            Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 26. September 1994\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJochen Borchert"]}