{"id":"bgbl1-1994-64-5","kind":"bgbl1","year":1994,"number":64,"date":"1994-09-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/64#page=26","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-64-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_64.pdf#page=26","order":5,"title":"Sechste Verordnung zur Änderung der Schiffssicherheitsverordnung","law_date":"1994-09-20T00:00:00Z","page":2562,"pdf_page":26,"num_pages":12,"content":["2562                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nSechste Verordnung\nzur Änderung der Schiffssicherheitsverordnung\nVom 20. September 1994\nAuf Grund des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 4 und 5, Satz 2,            menschlichen Lebens auf See - Verordnung vom\nAbs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 4 des Seeaufgabengesetzes in               20. September 1994 (BGBI. II S. 2458) sowie durch\nder Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar 1987                   die in London vom Schiffssicherheitsausschuß\n(BGBI. I S. 541), § 9 Abs. 1 Satz 1 und Nr. 4, Abs. 2 Satz 1         der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation\nund Nr. 1 und Abs. 4 geändert durch Artikel 1 des Ge-                beschlossenen Änderungen:\nsetzes vom 15. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1554), verordnet das\n1. MSC. 1(XLV) vom 22. November 1981 - Ver-\nBundesministerium für Verkehr im Einvernehmen mit dem\nordnung vom 5. Juni 1985 (BGBI. II S. 794),\nBundesministerium für Post und Telekommunikation:\n2. MSC. 6(48) vom 17. Juni 1983 - Verordnung\nvom 25. Juni 1986 (BGBI. II S. 734),\nArtikel 1\n3. MSC. 11(55) vom 21. April 1988 und MSC.\nDie Schiffssicherheitsverordnung in der Fassung der                   12(56) vom 28. Oktober 1988 - Verordnung\nBekanntmachung vom 9. Februar 1994 (BGBI. 1 S. 237)                     vom 21. November 1989 (BGBI. II S. 905),\nwird wie folgt geändert:\n4. MSC. 13(57) vom 11. April 1989 und MSC.\n19(58) vom 25. Mai 1990 - Verordnung vom\n1. § 2 wird wie folgt geändert:\n22. Januar 1992 (BGBl.11 S. 58),\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n5. MSC. 22(59) vom 23. Mai 1991 - Verordnung\naa) Die Angabe .übereinkommen von 1974\" wird                    vom 14. Dezember 1993 (BGBI. II S. 2317),\ndurch die Angabe „übereinkommen von\n1974fl8\" ersetzt.                                     6. MSC. 24(60) und MSC. 26(60) vom 10. April\n1992 sowie MSC. 27(61) vom 11. Dezember\nbb) In Nummer 5 werden die Angabe „(BGBI. II                     1992 - Verordnung vom 20. September 1994\nS. 2319)\" durch die Angabe ,.(BGBI. II                   (BGBI. II S. 2458).\"\nS. 2317)\" und der Punkt am Ende durch ein\nKomma ersetzt.                                     c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\ncc) Nach Nummer 5 wird folgende neue Num-                    aa) Der Punkt am Satzende wird gestrichen.\nmer 6 angefügt:                                       bb) Folgender Satzteil wird angefügt:\n„6. MSC. 24(60) und MSC. 26(60) vom                        „und die mit Verordnung vom 19. Februar\n10. April 1992 sowie MSC. 27(61) vom                  1981 (BGBI. II S. 98) in Kraft gesetzten folgen-\n11. Dezember 1992 - Verordnung vom                    den Änderungen:\n20. September 1994 (BGBI. II S. 2458).\"\n1. die von der Siebenten Versammlung der\nb) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 1a\nZwischenstaatlichen Beratenden See-\neingefügt:\nSchiffahrts-Organisation (IMCO) in London\n,,(1 a) .übereinkommen von 1974/88\" bedeutet                       am 12. Oktober 1971 angenommenen\ndas in London am 18. Februar 1975 von der Bun-                       Änderungen,\ndesrepublik Deutschland unterzeichnete Inter-\n2. die von der Neunten Versammlung der\nnationale Übereinkommen von 1974 zum Schutz\nIMCO in London am 12. November 1975\ndes menschlichen Lebens auf See - Verordnung\nangenommene Änderung, durch die Arti-\nvom 11. Januar 1979 (BGBI. II S. 141) -, geändert\nkel 29 des Übereinkommens neu gefaßt\ndurch das am 11. November 1988 von der Inter-\nwird,\nnationalen Konferenz über das Harmonisierte\nBesichtigungs- und Zeugniserteilungssystem be-                    3. die von der Elften Versammlung der IMCO\nschlossene Protokoll von 1988 zu dem Internatio-                     in London am 15. November 1979 ange-\nnalen übereinkommen von 1974 zum Schutz des                          nommene Änderung.\"","Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. September 1994                             2563\nd) Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 2a             g) In Absatz 5 werden die Jahreszahlen „1974, 1966\"\neingefügt: ·                                                 durch die Jahreszahlen \"197 4/88, 1966/88\" er-\nsetzt.\n\"(2a) \"übereinkommen von 1966/88\" bedeutet\ndas in London am 5. April 1966 von der Bundes-\nrepublik Deutschland unterzeichnete Internatio-       2. In § 3 Abs. 1 werden die Jahreszahlen „ 1974, 1966\"\nnale Freibord-Übereinkommen von 1966 - Gesetz            durch die Jahreszahlen „ 1974/88, 1966/88\" ersetzt.\nvom 20. Februar 1969 (BGBI. II S. 249) und die mit\nVerordnung vom 19. Februar 1981 (BGBl.11 S. 98)       3. § 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nin Kraft gesetzten Änderungen sowie das durch            a) In Satz 1 werden die Jahreszahlen „ 1974, 1966\"\ndas in London am 11. November 1988 von der                   durch die Jahreszahlen \"1974/88, 1966/88\" er-\nInternationalen Konferenz über das Harmonisierte             setzt.\nBesichtigungs- und Zeugniserteilungssystem be-\nschlossene Protokoll von 1988 zu dem Internatio-         b) In Satz 2 werden die Wörter „nautischen Anlagen,\nnalen Freibord-übereinkommen von 1966 - Ver-                 Geräte und Instrumente\" durch die Wörter „nauti-\nordnung vom 20. September 1994 (BGBI. II                     schen Systeme, Anlagen, Instrumente und Geräte\"\ns. 2457).\"                                                   ersetzt.\ne) In Absatz 3 wird der Änderungshinweis nach der           c) In Satz 3 wird die Jahreszahl „1974\" durch die\nFundstellenangabe .,(BGBI. II S. 2, 1984 II S. 230),\"        Jahreszahlen „1974/88\" ersetzt.\nwie folgt gefaßt:\n4. § 5 wird wie folgt geändert:\n\"zuletzt geändert durch die in London vom Aus-\nschuß für den Schutz der Meeresumwelt der Inter-         a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe .,Anlage zum\nnationalen Seeschiffahrts-Organisation gefaßten              übereinkommen von 1974\" durch die Angabe\nEntschließungen MEPC. 57(33) und MEPC. 58(33)                ,.Anlage zum Übereinkommen von 1974/88\" er-\nvom 30. Oktober 1992 - Verordnung vom 1. Juni                setzt.\n1994 (BGBI. II S. 670).\"                                 b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nf} Absatz 4 wird wie folgt geändert:                            aa) In Satz 1 wird die Jahreszahl „1966\" durch die\naa) Nummer 4 wird wie folgt geändert:                               Jahreszahlen „1966/88\" ersetzt.\naaa) Buchstabe b wird wie folgt gefaßt:                 bb) In Satz 2 wird die Jahreszahl • 1966\" durch die\nJahreszahlen \"1966/88\" ersetzt.\n\"b) ein Schlepper mit einer Bruttoraum-\nzahl von weniger als 500, \".             c) In Absatz 5 Satz 1 werden die Jahreszahlen „1974,\n1966\" durch die Jahreszahlen „ 1974/88, 1966/88\"\nbbb) In Buchstabe c wird die Angabe „bis zu\nersetzt.\neinem Bruttoraumgehalt von 50 Regi-\nstertonnen,\" durch die Angabe „bis zu         cf) Folgender neuer Absatz 6 wird angefügt:\neiner Bruttoraumzahl von 50,\" ersetzt.              .,(6) Für Schiffe, die vor dem 18. Juli 1994 zur\nccc) In Buchstabe d wird die Angabe „bis zu             Führung der Bundesflagge berechtigt waren und\neinem Bruttoraumgehalt von 350 Regi-              denen gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 24 im Schiffsmaßbrief\nstertonnen,\" durch die Angabe „bis zu             zusätzlich zu der nach dem Londoner Schiffsver-\neiner Bruttoraumzahl von 350,\" ersetzt.           messungs-Übereinkommen ermittelten Brutto-\nraumzahl ein Bruttoraumgehalt in Registertonnen\nbb) In Nummer 17 wird die Jahreszahl „ 1966\"\nbescheinigt wurde, gilt als Parameter für die An-\ndurch die Jahreszahlen \"1966/88\" ersetzt.\nwendung dieser Verordnung der Bruttoraumgehalt\ncc) In Nummer 18 wird die Jahreszahl \"1966\"                  anstelle der Bruttoraumzahl.\"\ndurch die Jahreszahlen „1966/88\" ersetzt.\ndd) Nach Nummer 22 wird folgende neue Num-            5. § 6 wird wie folgt gefaßt:\nmer 22a eingefügt:                                                              ,.§6\n\"22a Bruttoraumzahl (BRZ): das nach dem                             Allgemeine Anforderungen\nInternationalen Schiffsvermessungs-\nÜbereinkommen von 1969 (Londoner                Soweit\nSchiffsvermessungs-Übereinkommen)            1. die Übereinkommen von 1974/88, 1966/88 oder\nermittelte und im Schiffsmeßbrief als            1973/78,\nBruttoraumzahl angegebene Vermes-\n2. diese Verordnung oder\nsungsergebnis;\".\n3. die für Funkgeräte vom Bundesministerium für\nee) Nummer 23 wird wie folgt gefaßt:\nPost und Telekommunikation oder den ihm nach-\n,.23. Bruttoraumgehalt in Registertonnen:               geordneten Stellen erlassenen Vorschriften\ndie im Schiffsmeßbrief zusätzlich zu          keine besonderen Anforderungen an Bauausführun-\nder nach dem Londoner Schiffsver-            gen, Anordnungen, Einrichtungen, Anlagen, Aus-\nmessungs-Übereinkommen ermittelten           rüstung, Werkstoffe und an den Einbau sowie den\nBruttoraumzahl hierfür angegebene            Betrieb enthalten, sind die allgemein anerkannten\nZahl der Registertonnen;\".                   Regeln der Technik anzuwenden, Insbesondere so-\nff)  In Nummer 24 wird die Jahreszahl „1974•             weit diese in den vom Bundesministerium für Verkehr\ndurch die Jahreszahlen \"1974/88• ersetzt.           oder von den ihm nachgeordneten Stellen erlassenen","2564                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nund im Bundesanzeiger oder Verkehrsblatt bekannt-            12. § 13 wird wie folgt geändert:\n11\ngegebenen Richtlinien enthalten sind.                            a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n11                              aa) In den Sätzen 1 und 2 werden die Jahres-\n6. In § 7 wird die Jahreszahl „ 1974 durch die Jahres-                                            11\n11                          11                          zahlen „ 1974, 1966 jeweils durch die Jahres-\nzahlen „1974/88 und die Jahreszahl 11 1966 durch die                                                 11\n11                                               zahlen „ 1974/88, 1966/88 ersetzt.\nJahreszahlen „ 1966/88 ersetzt.\nbb) folgender Satz 3 wird angefügt:\n7. Dem § 8 Abs. 2 werden folgende Sätze 2 und 3 an-                           ,,Ab 1. Oktober 1994 werden Zeugnisse nach\ngefügt:                                                                    dem Protokoll von 1988 zu dem Internationa-\n„Dies gilt nicht für ein Binnenschiff, mit Ausnahme von                    len Übereinkommen von 1974 zum Schutz\nÖf-, Gas- und Chemikalientankschiffen in der Mas-                          des menschlichen Lebens auf See und dem\nsengutfahrt, das die Grenzen der Anlage 8 Nr. 2 und 3                      Protokoll von 1988 zu dem Internationalen\nseewärts bis zu der Verbindungslinie Oberfeuer Schil-                      Freibord-übereinkommen von 1966 in Über-\nlig über das Vogelwärterhaus der Insel Alte Mellum                         einstimmung mit der IMO-Entschließung\nbis zum Kirchturm Cappel überschreitet, wenn eine                          A. 718(17) vom 6. November 1991 erteilt.\"\nSchiffsuntersuchungskommission unter Berücksich-                 b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Jahreszahl 1974\"  11\ntigung der in Satz 1 genannten Schutzgüter beschei-                  durch die Jahreszahlen \"1974/88\" ersetzt.\nnigt hat, daß die entsprechenden Anforderungen                   c) In Absatz 4 wird Satz 1 wie folgt gefaßt:\nnach den „Grundsätzen für die Erteilung von Aus-\nnahmen für Binnenschiffe für Fahrten im Seebereich                   „Frachtschiffen mit einer Bruttoraumzahl von\n11\ngemäß§ 8 SchSV erfüllt sind. Die Bescheinigung, die                  weniger als 500, Frachtschiffen in der Nationalen\nan Bord mitzuführen ist, kann bis zu einer Geltungs-                 Fahrt mit einer Bruttoraumzahl von 500 und mehr\ndauer von 2 Jahren erteilt werden.\"                                  sowie Sonderfahrzeugen erteilt die See-Berufs-\ngenossenschaft ein Bau- und Ausrüstungs-\nSicherheitszeugnis nach dem Muster der Anlage 2\n8. In§ 9 Abs. 1 Nr. 3 wird die Jahreszahl\" 1974\" durch\noder 2a für die Dauer von 2 Jahren.•\ndie Jahreszahlen „ 1974/88\" ersetzt.\nd) In Absatz 5 wird die Jahreszahl „ 1974\" durch die\n9. § 10 wird wie folgt geändert:                                        Jahreszahlen „1974/88\" ersetzt.\na) In Absatz 1 Satz 1 wird die Jahreszahl \"1974\" je-             e) In Absatz 6 wird die Jahreszahl „ 1966\" durch die\nweils durch die Jahreszahlen 1974/88\" ersetzt\n11\nJahreszahlen „ 1966/88\" ersetzt.\nund nach dem Wort „Einrichtungen,\" das Wort                  f) Absatz 9 wird wie folgt gefaßt:\n11\n..Systeme, eingefügt.\n,,(9) Einern von der See-Berufsgenossenschaft\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                 nach dem Übereinkommen von 1974/88 oder\naa) In Satz 1 werden die Wörter „nautischer An-                  1966/88 auszustellenden Zeugnis steht ein von\nlagen, Geräte und Instrumente\" durch die                   einer anderen Vertragsregierung nach Kapitel 1\nWörter „nautischer Systeme, Anlagen, Instru-               Regel 13 der Anlage zum Übereinkommen von\nmente und Geräte\" ersetzt.                                 1974n8 oder 1974/88 oder Artikel 17 des Überein-\nkommens von 1966 oder 1966/88 ausgestelltes\nbb) In Nummer 1 werden die Wörter „nautischen                    Zeugnis gleich.•\nAnlagen, Geräte und Instrumente\" durch die\nWörter „nautischen Systeme, Anlagen, Instru-           g) Absatz 12 wird_ wie folgt geändert:\nmente und Geräte\" ersetzt.                                aa) In Satz 1 werden die Jahreszahlen „1974,\n1966\" durch die Jahreszahlen „ 1974/88,\nc) In Absatz 4 wird Satz 1 wie folgt gefaßt:\n1966/88\" ersetzt.\n,,Soweit für Systeme, Anlagen, Instrumente, Ge-\nbb) In Satz 3 wird die Jahreszahl„ 1974\" durch die\nräte und Rettungsmittel eine Zulassung vorge-\nJahreszahlen „ 1974/88\" ersetzt.\nschrieben ist, dürfen keine gleichartigen, nicht zu-\ngelassenen Systeme, Anlagen, Instrumente, Ge-\n13. § 14 wird wie folgt geändert:\nräte und Rettungsmittel als Teile der Ausrüstung\nan Bord mitgeführt und verwendet werden.\"                    a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\n'!~hiffe unter fremder Flagge, auf welche die\n10. § 11 wird wie folgt geändert:                                        Ubereinkommen von 1974n8 oder 1974/88, 1966\na) In Absatz 1 Satz 1, 2, 3 und 4 wird die Jahreszahl                oder 1966/88 oder 1973/78 Anwendung finden,\n,, 1974\" jeweils durch die Jahreszahlen „ 1974/88\"              müssen, wenn sie das KOstenmeer oder die inne-\nersetzt.                                                         ren Gewässer befahren, die nach diesen Überein-\nkommen vorgeschriebenen Zeugnisse mitführen,\nb) In Absatz 2 Satz 1 und 2 wird die Jahreszahl                     mit der vorgeschriebenen Freibordmarke versehen\n,,1966\" jeweils durch die Jahreszahlen \"1966/88\"                sein und über einen Schiffsführer und eine Be-\nersetzt.                                                        satzung verfügen, die mit wichtigen Verfahrens-\nc) In Absatz 7 werden die Jahreszahlen „ 1974, 1966\"                weisen des Bordbetriebs vertraut sind.\"\ndurch die Jahreszahlen „ 1974/88, 1966/88\" ersetzt.          b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\naa) Die Jahreszahlen „ 1974, 1966\" werden durch\n11. Dem § 12 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:                             die Jahreszahlen „1974n8 oder 1974/88,\n11\n„Dieses gilt auch für Binnenschiffe gemäß§ 8 Abs. 2.                       1966 oder 1966/88\" ersetzt.","Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. September 1994                             2565\nbb) In Nummer 2 wird der Punkt nach dem Wort         17. § 18 wird wie folgt geändert:\n\"gewährleisten\" durch ein Komma ersetzt.           a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\ncc) folgende neue Nummer 3 wird angefügt:                      \"(1) Schiffe müssen nach Maßgabe der Anlage 6\n\"3. über einen Schiffsführer und eine Be-             mit nautischen Systemen, Anlagen, Instrumenten,\nsatzung verfügen, die mit wichtigen Ver-          Geräten und Drucksachen ausgerüstet sein. Die in\nfahrensweisen des Bordbetriebs vertraut           Anlage 6 genannten nautischen Systeme, An-\nsind.\"                                            lagen, Instrumente, Geräte und Drucksachen\n11\nmüssen ständig an Bord mitgeführt werden.\nc) In Absatz 3 wird die Jahreszahl\" 1974\" durch die\nJahreszahlen \"1974/88\" ersetzt.                          b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\n,,(2) Nautische Systeme, Anlagen, Instrumente\n14. In§ 15 Abs. 1 wird die Jahreszahl\" 1974\" durch die             und Geräte im Sinne der Anlage 7 dürfen an Bord\nJahreszahlen \"1974/88\" ersetzt.                                nur verwendet werden, wenn sie nach deren Maß-\ngabe auf Grund einer Prüfung als Baumusterzuge-\nlassen und vor Verwendung an Bord geprüft sind.\n15. § 17 wird wie folgt geändert:\nAnstelle einer Baumusterprüfung kann auch eine\na) In Absatz 1 Nr. 4 wird die Jahreszahl \"1966\" durch           Bauartprüfung im Einzelfall erfolgen, wenn nur ein\ndie Jahreszahlen \"1966/88\" ersetzt.                         einzelnes System, eine einzelne Anlage, ein einzel-\n11\nb) In Absatz 2 Nr. 1 werden die Jahreszahlen \"197 4,           nes Instrument oder Gerät zugelassen werden soll.\n1966\" durch die Jahreszahlen \"1974/88, 1966/88\"\nersetzt.                                             18. § 19 wird wie folgt geändert:\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                        a) In Absatz 1 Nr. 2 werden die Wörter ,,Anlagen,\nGeräte und Instrumente\" durch die Wörter\naa) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:                         .,Systeme, Anlagen, Instrumente und Geräte\"\n\"1. auf welches das übereinkommen von                 ersetzt.\n1974ll8 oder 1974/88, 1966 oder                b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n1966/88 oder 1973ll8 Anwendung findet,\naa) In Satz 2 werden die Wörter ,,Anlagen, Geräte\nwenn die Voraussetzungen dafür nach\nKapitel I Regel 19 der Anlage zum Über-                  und Instrumente\" durch die Wörter \"Systeme,\neinkommen von 1974fl8 oder 1974/88                       Anlagen, Instrumente und Geräte\" ersetzt.\noder nach Artikel 21 des Übereinkom-              bb) Satz 4 wird wie folgt gefaßt:\nmens von 1966 oder 1966/88 oder nach                     \"Die Zulassung eines Systems, einer Anlage,\nArtikel 5 des Übereinkommens von                         eines Instrumentes oder eines Gerätes kann\n1973/78 vorliegen,\".                                     unter Auflagen erfolgen.\"\nbb) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:                         cc) In Satz 5 werden die Wörter „Anlagen, Geräte\n„2. auf welches das übereinkommen von                        und Instrumente\" durch die Wörter „Systeme,\n1974ll8 oder 1974/88 oder 1966 oder                      Anlagen, Instrumente und Geräte\" ersetzt.\n1966/88 oder 1973/78 keine Anwendung           c) In Absatz 3 Satz 1 und 3 werden die Wörter ,,An-\nfindet, wenn es die nach dem Recht des            lagen, Geräte und Instrumente\" durch die Wörter\nFlaggenstaates vorgeschriebenen Zeug-             ,,Systeme, Anlagen, Instrumente und Geräte\" er-\nnisse nicht mitführt, wesentliche Mängel          setzt.\nhinsichtlich Bauzustand, Einrichtung oder\nAusrüstung aufweist, nicht mit der vorge-  19. § 20 wird wie folgt geändert:\nschriebenen Freibordmarke versehen ist,        a) In den Absätzen 1, 2 und 3 werden die Wörter\nden vorgeschriebenen Mindestfreibord              ,,Anlagen, Geräte und Instrumente\" durch die Wör-\nunterschreitet, keine ausreichende Sta-           ter „Systeme, Anlagen, Instrumente und Geräte\"\nbilität aufweist oder wenn Schiffsführer\nersetzt.\nund Besatzung nicht mit wichtigen Ver-\nfahrensweisen des Bordbetriebs vertraut        b) In Absatz 4 werden die Wörter ,,Anlagen, Geräten\nsind,\".                                           oder Instrumenten\" durch die Wörter „Syst~men,\nAnlagen, Instrumenten oder Geräten• ersetzt.\ncc) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:\n„3. welches die Anforderungen des § 14         20. § 21 wird wie folgt geändert:\nAbs. 3 und 4 nicht erfüllt oder die nach       a) In Satz 1 werden die Wörter „einer Anlage, eines\n§ 14 Abs. 1 Satz 1 erforderliche Beschei-         Gerätes oder eines Instrumentes\" durch die Wör-\nnigung nicht mitführt,\".                          ter „eines Systems, einer Anlage, eines Instrumen-\nd) In Absatz 4 Satz 1 werden die Jahreszahlen \"1974,           tes oder eines Gerätes\" ersetzt.\n1966\" durch die Jahreszahlen \"1974ll8 oder               b) In Satz 2 werden die Wörter ,,Anlagen, Geräte und\n1974/88, 1966 oder 1966/88\" ersetzt.                         Instrumente\" durch die Wörter \"Systeme, Anlagen,\nInstrumente und Geräte\" ersetzt.\n16. Die Überschrift zu Teil A Kapitel II wird wie -folgt\ngefaßt:                                                 21. In § 22 Abs. 1 Satz 1 wird nach dem Wort „Ortungs-\n.. Nautische Systeme, Anlagen,                 funkanlagen,• das Wort „Radartransponder,\" ein-\nInstrumente, Geräte und Drucksachen\".               gefügt.","2566                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n22. In § 23 Abs. 2 Satz 2 wird die Jahreszahl „ 1974\" durch                bb) In Nummer 1 Buchstabe d wird die Angabe\ndie Jahreszahlen „ 1974/88\" ersetzt.                                         „mit einem Bruttoraumgehalt von weniger als\n5 000 Registertonnen, durch die Angabe „mit\n11\n11\n23. § 29 wird wie folgt geändert:                                                einer Bruttoraumzahl von weniger als 5 000,\nersetzt.\na) In der Überschrift wird die Jahreszahl „1966\"\ndurch die Jahreszahlen „1966188• ersetzt.                31. In § 38 wird in dem Klammerhinweis zu Kapitel 11-1\n11\nb) In Absatz 1 Satz 1 wird die Jahreszahl „ 1966• je--            Teil E die Jahreszahl„ 1974 durch die Jahreszahlen\n11\n11\nweils durch die Jahreszahlen „ 1966/88 ersetzt.              ,, 1974/88 ersetzt.\n32. § 39 wird wie folgt geändert:\n24. § 30 wird wie folgt geändert:\na) Im Klammerhinweis zu Kapitel 11-2 Teil A wird\na) In Absatz 1 wird die Jahreszahl „ 1966• jeweils                     die Jahreszahl „1974 durch die Jahreszahlen\n11\n11\ndurch die Jahreszahlen „ 1966/88 ersetzt.                         ., 1974/88\" ersetzt.\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt                                 b) In Absatz 1 Nr. 8 wird Satz 2 durch folgende\n.(2) Fahrgastschiffe, auf die das Übereinkommen               Sätze 2 und 3 ersetzt:\nvon 1966/88 keine Anwendung findet, erhalten die                  ,,Die Werkstoffe, Gewebe und Anstrichmittel dür-\nFreibordmarke auf Grund der Leckrechnung in                       fen keine außergewöhnlichen Mengen von Rauch\nentsprechender Anwendung des Kapitels 11-1 der                    erzeugen. Dieses ist in Anlehnung an das Prüfver-\nAnlage zum übereinkommen von 1974/88. Andere                      fahren nach ISO 56 59-2: 1993-07 nachzuweisen;\nSchiffe, auf die das übereinkommen von 1966/88                    bei Stoffen, die außergewöhnliche Mengen von\nkeine Anwendung findet, erhalten eine Freibord-                   giftigen Dämpfen oder Gasen erzeugen, kann die\nmarke nach Festsetzung des Mindestfreibords.•                     See-Berufsgenossenschaft eine ergänzende Toxi-\n11\nc) In Absatz 3 wird die Jahreszahl „ 1966 durch die                    zitäts-Prüfung nach einem anerkannten Prüfver-\n11\nJahreszahlen „ 1966/88 ersetzt.                                   fahren verlangen.\"\nc) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n25. In der Überschrift des Teils B wird die Jahreszahl                     aa) In Nummer 4 wird die Angabe „mit einem Brut-\n.,1974• durch die Jahreszahlen „1974/88 ersetzt.\n11\ntoraumgehalt von weniger als 1 000 Register-\ntonnen• durch die Angabe „mit einer Brutto-\n26. § 33 wird wie folgt geändert                                                 raumzahl von weniger als 1 000\" ersetzt.\na) Die Jahreszahl „1974• wird durch die Jahreszahlen                   bb) In Nummer 5 wird die Angabe „mit einem\n,,1974/88• ersetzt.                                                    Bruttoraumgehalt von weniger als 1 000 Re-\ngistertonnen\" jeweils durch die Angabe „mit\nb) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:                                           einer Bruttoraumzahl von weniger als 1 000\"\n.,2. Frachtschiffe in der Auslandfahrt mit einer                       ersetzt.\nBruttoraumzahl von 500 und mehr, hinsicht-           d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nlich der Vorschriften über Funkanlagen für\naa) Nach Nummer 1 wird folgende neue Num-\nFrachtschiffe in der Auslandfahrt mit einer\nmer 2 eingefügt:\nBruttoraumzahl von 300 und mehr.•\n,,2. Zu Absatz 2.1:\n27. In § 34 wird die Jahreszahl „ 1974\" durch die Jahres-                              Bei Lukenabdeckungen mit systembe-\nzahlen „1974/88\" ersetzt.                                                          dingten Spalten, die nicht vollständig ver-\nschlossen werden können, kann die See-\nBerufsgenossenschaft die Menge des\n28. In § 35 wird in dem Klammerhinweis auf Kapitel 11-1\n11                                              verfügbaren Kohlendioxids entsprechend\nTeil B die Jahreszahl„ 1974 durch die Jahreszahlen                                               11\n11                                                                 heraufsetzen.\n., 1974/88 ersetzt.\nbb) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die\nNummern 3 und 4.\n29. In § 36 wird in dem Klammerhinweis auf Kapitel 11-1\nTeil C die Jahreszahl„1974• durch die Jahreszahlen                e) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\n,, 1974/88• ersetzt.                                                   aa) In Nummer 6 wird Satz 2 wie folgt gefaßt\n.,Tragbare Feuerlöscher sind zu plombieren,\n30. § 37 wird wie folgt geändert:                                                um eine eventuelle unbefugte Benutzung\na) Im Klammerhinweis zu Kapitel 11-1 Teil D wird                            kenntlich zu machen.•\ndie Jahreszahl „ 1974 • durch die Jahreszahlen                   bb) In Nummer 7 Satz 5 wird die Angabe „mit\n11\n.,1974/88 ersetzt.                                                    einem Bruttoraumgehalt von weniger als 1 000\nb) In Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a wird die Jahreszahl                        Registertonnen• durch die Angabe „mit einer\n.,1974• durch die Jahreszahlen „ 1974188• ersetzt.                     Bruttoraumzahl von weniger als 1   ooo• ersetzt.\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                              f) Absatz 10 wird wie folgt geändert:\naa) Nummer 1 Satz 3 wird wie folgt gefaßt\naa) In Nummer 1 Buchstabe a wird die Jahreszahl\n11\n..1974 durch die Jahreszahlen • 1974/88 er-\n11\n,,Auf Frachtschiffen mit einer Bruttoraumzahl\nsetzt.                                                          von weniger als 4 000 braucht nur 1 Bohr-","Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. September 1994                              2567\nmaschine oder 1 Winkelschleifmaschine, auf                        sprechen; ihre Prüfung ist durch ein Zeug-\nFrachtschiffen mit einer Bruttoraumzahl von                       nis einer anerkannten Stelle nachzuwei-\n4 000 und mehr sowie auf Fahrgastschiffen                         sen. Die Anbringung und Ausführung ist\nbrauchen nicht mehr als 2 mitgeführt zu                           von der See-Berufsgenossenschaft an\nwerden.\"                                                          Bord abnehmen zu lassen, dabei sind\nMessungen nach DIN 67 510-2: 1992-01\nbb) Nummer 3 wird wie folgt geändert:\nvorzunehmen.•\naaa) In Satz 2 wird die Angabe „mit einem              bb) Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden die\nBruttoraumgehalt von weniger als 1 000                 Nummern 5 und 6.\nRegistertonnen,\" durch die Angabe „mit\neiner Bruttoraumzahl von weniger als         c) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:\n1 000,\" ersetzt.                                  ,,(5) Zu Regel 30 (Öffnungen in den Trennflächen\nbbb) Nach Satz 2 werden folgende Sätze 3               vom Typ „A\")\nund 4 angefügt:                                 Zu Absatz 2:\n,,Für jeden Preßluftatmer der nach Re-          Türen und Türrahmen in Trennflächen vom Typ „A\"\ngel 17 .3.1.1 zusätzlich für senkrechte         müssen zugelassen sein.\"\nHauptbrandabschnitte auf Fahrgast-           d) Absatz 8 wird wie folgt gefaßt:\nschiffen, die mehr als 36 Fahrgäste\n,,(8) Zu Regel 33 (Eckige und runde Schiffsfenster)\nbefördern, vorgeschriebenen Brand-\nschutzausrüstung sind mindestens                Zu Absatz 2.1:\n2 vollständige Reservefüllungen ent-            Fenster von Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen\nsprechend Regel 17.1.2.2 vorzusehen.            sowie Kontrollstationen müssen hinsichtlich ihrer\nBei Ausrüstung mit einem geeigneten             Abmessungen mindestens den in DIN ISO 1751:\nAtemluft-Kompressor kann die See-               1980-08 oder DIN ISO 3903: 1980-09 wiedergege-\nBerufsgenossenschaft einer der Lei-             benen Anforderungen entsprechen. Es sind geeig-\nstung des Kompressors entsprechen-              nete Vorkehrungen zu treffen, daß ein Teil dieser\nden Verringerung der mitzuführenden             Fenster als Notausstieg verwendet werden kann.\nReserve-Druckluftflaschen zustimmen.\"           Fenster, die nur mit einem Schlüssel zu öffnen\ncc) In Nummer 4 wird die Angabe „mit einem                    sind, gelten als Festfenster.\"\nBruttoraumgehalt von 4 000 und mehr Re-             e) In Absatz 11 wird die Angabe „mit einem Brutto-\ngistertonnen\" durch die Angabe „mit einer              raumgehalt von weniger aJs 1 000 Registertonnen\"\nBruttoraumzahl von 4 000 und mehr\" ersetzt.            durch die Angabe „mit einer Bruttoraumzahl von\ng) Nach Absatz 11 wird folgender neuer Absatz 12                 weniger als 1 000\" ersetzt.\neingefügt:                                                 f) folgender neuer Absatz 14 wird angefügt:\n,,(12) Zu Regel 20 (Brandschutzpläne und Brand-              ,,(14) Zu Regel 41-2 (Vorschriften für vor dem\nabwehrübungen)                                                1. Oktober 1994 gebaute Fahrgastschiffe, die\nZu Absatz 20.1 :                                              mehr als 36 Fahrgäste befördern)\nIn den Brandschutzplänen sind die graphischen                 1. Zu Absatz 1.5:\nSymbole der Entschließung A. 654(16) vom                           Alle Strahlrohre müssen mit einer Mannschutz-\n20. November 1989 der Internationalen Seeschiff-                   brause ausgerüstet sein.\nfahrts-Organisation zu verwenden.\"\n2. Zu Absatz 4.3:\nh) Die bisherigen Absätze 12 und 13 werden die Ab-\nAbzüge der Küchenherde und dergleichen\nsätze 13 und 14.\nmüssen dort, wo sie durch Unterkunftsräume\noder Räume mit brennbaren Werkstoffen\n33. § 40 wird wie folgt geändert:                                         geführt sind oder sonst eine Brandgefahr für\na) Im Klammerhinweis auf Kapitel 11-2 Teil B wird                     umliegende Bauteile bilden, mit einer Isolierung\ndie Jahreszahl „1974\" durch die Jahreszahlen                       versehen sein.\n,, 1974/88\" ersetzt.                                          3. Zu Absatz 4. 7:\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                                  Die Leitmarkierungen und ihre Anbringung\naa) Nach Nummer 3 wird folgende neue Num-                          müssen den in den Richtlinien der Internatio-\nmer 4 eingefügt:                                            nalen Seeschiffahrts-Organisation über ein\nbodennahes Sicherheitsleitsystem entsprechen\n,,4. Zu Absatz 1.1 O:                                       (Anlage der Entschließung A. 752(18)). Werden\nDie Leitmarkierungen und ihre Anbrin-                  langnachleuchtende Produkte verwendet, so\ngung müssen den Richtlinien der Inter-                 müssen diese den in DIN 67 510-4: 1993-11\nnationalen Seeschiffahrts-Organisation                 wiedergegebenen Anforderungen entsprechen;\nüber ein bodennahes Sicherheitsleit-                   ihre Prüfung ist durch ein Zeugnis einer aner-\nsystem entsprechen (Anlage der Ent-                    kannten Stelle nachzuweisen. Die Anbringung\nschließung A. 752(18)). Werden langnach-               und Ausführung ist von der See-Berufsgenos-\nleuchtende Produkte verwendet, so müs-                 senschaft an Bord abnehmen zu lassen, dabei\nsen diese den in DIN 67 510-4: 1993-11                 sind Messungen nach DIN 67 510-2: 1992-01\nwiedergegebenen Anforderungen ent-                     vorzunehmen.\"","2568                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n34. § 41 wird wie folgt geändert:                                        ,,3. Zu Absatz 4.4.1 :\na) Im Klammerhinweis zu Kapitel 11-2 Teil C wird                           Geräte zur Messung von Sauerstoff und ent-\ndie Jahreszahl • 1974\" durch die Jahreszahlen                           zündbaren Dampfkonzentrationen müssen zu-\n,.1974/88• ersetzt.                                                     gelassen sein.\"\nb) Absatz 6 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:\n36. In§ 43 wird im Klammerhinweis zu Kapitel III Teile A\n„1. Alle eckigen und runden Schiffsfenster in               und B die Jahreszahl „1974\" durch die Jahreszahlen\nSchotten, die Unterkunfts- und Wirtschafts-\n,. 1974/ 88\" ersetzt.\nräume sowie Kontrollstationen nach außen\nabschließen, müssen hinsichtlich ihrer Ab-\nmessungen mindestens den in DIN ISO 1751:         37. In § 44 wird im Klammerhinweis zu Kapitel III Teil B die\n1980-08 oder DIN ISO 3903: 1980-09 wieder-            Jahreszahl„ 1974\" durch die Jahreszahlen„ 1974/88\"\ngegebenen Anforderungen entsprechen und               ersetzt.\nmit einem Rahmen aus Stahl oder anderem\ngeeigneten Werkstoff versehen sein. Das Glas      38. § 45 wird wie folgt geändert:\nmuß durch einen Einsatzrahmen aus Metall              a) Im Klammerhinweis zu Kapitel III Teil C wird die Jah-\ngehalten sein. Es sind geeignete Vorkehrun-                reszahl „1974\" durch die Jahreszahlen „1974/88\"\ngen zu treffen, daß ein Teil dieser Fenster als            ersetzt.\nNotausstieg verwendet werden kann. Fenster,\ndie nur mit einem Schlüssel zu öffnen sind,           b) In Absatz 5 Nr. 5 wird der Buchstabe b gestrichen.\ngelten als Festfenster.\"                              c) Der bisherige Buchstabe c wird Buchstabe b.\nc) Absatz 8 wird wie folgt geändert:\naa) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:                     39. § 46 wird wie folgt geändert:\na) Im Klammerhinweis zu Kapitel IV Teile A und C\n,.2. Zu Absatz 2.5:\nwird die Jahreszahl„1974• durch die Jahreszahlen\nIn Laderäumen, die für die Beförderung                ,,1974/88\" ersetzt.\nvon entz0ndbaren oder giftigen Flüssig-\nkeiten vorgesehen sind, ist ein fest einge-     b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nbautes Bilgen-Lenzsystem vorzusehen,                  aa) Die Angabe „mit einem Bruttoraumgehalt von\ndas vom Lenzsystem des Maschinen-                          300 und mehr, jedoch weniger als 1600 Re-\nraums unabhängig oder getrennt und                         gistertonnen in der Großen Fahrt und Fahr-\naußerhalb des Maschinenraums angeord-                      gastschiffe mit einem Bruttoraumgehalt von\nnet ist. Handelt es sich bei dem Bilgen-                   weniger als 1 000 Registertonnen• wird durch\nLenzsystem für die Laderäume um ein                        die Angabe „mit einer Bruttoraumzahl von 300\nzusätzliches System zu dem Lenzsystem,                     und mehr, jedoch weniger als 1600 in der\ndas an die Pumpen im Maschinenraum                         Großen Fahrt und Fahrgastschiffe mit einer\nangeschlossen ist, so muß es für eine För-                 Bruttoraumzahl von weniger als 1 000\" ersetzt.\ndermenge von wenigstens 10 m3/h, je-\nbb) In Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 wird\ndoch nicht mehr als 25 m3/h je ange-\ndie Jahreszahl „1974• jeweils durch die Jah-\nschlossenen Laderaum ausgelegt sein.\nreszahlen „ 1974/88• ersetzt.\nDie Lenzleitung zum Maschinenraum muß\nbei Beförderung entzündbarer oder gifti-\nger Flüssigkeiten am Maschinenraum-         40. § 4 7 wird wie folgt geändert:\nschott durch Blindflanschen oder ein             a) Im Klammerhinweis zu Kapitel IV Teil C wird die Jah-\ngeschlossenes verschließbares Ventil ab-              reszahl „1974\" durch die Jahreszahlen „1974/88\"\ngetrennt sein. Befindet sich das vom                  ersetzt.\nMaschinenraum unabhängige Bilgen-\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nLenzsystem In einem geschlossenen\nRaum, so muß dieser mit einem getrenn-                aa) Die Angabe „Reget 12\" wird gestrichen.\nten Lüftungssystem versehen sein, das                 bb) Die Jahreszahl„1974\" wird durch die Jahres-\nwenigstens einen sechsfachen Luftwech-                     zahlen „ 1974/88\" ersetzt.\nsel je Stunde ermöglicht; die elektrische\nEinrichtung muß für diesen Betriebs-             c) In Absatz 3 wird die Jahreszahl\" 1974\" durch die\nzweck geeignet sein.•                                Jahreszahlen „ 1974/88\" ersetzt.\nbb) Der Nummer 5 wird folgender Satz 3 angefügt:\n41. § 48 wird wie folgt geändert:\n,.Diese Bescheinigung ist ständig an Bord mit-\nzuführen.\"                                            a) Im Klammerhinweis zu Kapitel VI wird die Jahres-\nzahl „1974\" durch die Jahreszahlen„ 1974/88\" er-\nsetzt.\n35. § 42 wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 4 Buchstabe a wird die Jahreszahl\na) Im Klammerhinweis zu Kaptitel 11-2 Teil D wird\n,, 1974\" durch die Jahreszahlen „ 1974/88\" ersetzt.\ndie Jahreszahl „1974\" durch die Jahreszahlen\n,. 1974/88\" ersetzt.                                        c) Absatz 6 Nr. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nb) Dem Absatz 3 wird folgende neue Nummer 3 an-                      aa) Die Jahreszahl„ 1974\" wird durch die Jahres-\ngefügt:                                                                zahlen „ 1974/88\" ersetzt.","Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. September 1994                                2569\nbb) Der Punkt wird durch ein Komma ersetzt.             48. § 57 wird wie folgt geändert:\ncc) Folgender Satzteil wird angefügt:                       a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „mit einem\nBruttoraumgehalt von weniger als 300 Register-\nwobei Ziffer 9.1.1 nicht für Schiffe gilt, deren\ntonnen\" durch die Angabe „mit einer Bruttoraum-\nKiel vor dem 25. Mai 1980 gelegt wurde.\"\nzahl von weniger aJs 300\" ersetzt.\n42. In der Überschrift zu Teil C wird die Jahreszahl„ 1974\"         b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\ndurch die Jahreszahlen „ 1974/88\" ersetzt.                           aa) In Satz 1 wird die Angabe „mit einem Brutto-\nraumgehalt von weniger als 300 Registerton-\n43. § 50 wird wie folgt geändert:                                              nen\" durch die Angabe „mit einer Bruttoraum-\nzahl von weniger als 300\" ersetzt.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nbb) In Satz 2 wird die Jahreszahl„ 1974\" durch die\naa) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:                                    Jahreszahlen „ 1974/88\" ersetzt.\n„2. Frachtschiffe in der Nationalen Fahrt mit         c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „mit einem\neiner Bruttoraumzahl von 500 und mehr,                Bruttoraumgehalt von weniger als 500 Register-\nhinsichtlich der Vorschriften über Funkan-            tonnen\" durch die Angabe „mit einer Bruttoraum-\nlagen für Frachtschiffe in der Nationalen             zahl von weniger als 500\" ersetzt.\nFahrt mit einer Bruttoraumzahl von 300\nund mehr;\".                                      d) In Absatz 4 wird die Angabe „mit einem Brutto-\nraumgehalt von weniger aJs 300 Registertonnen\"\nbb) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:                              durch die Angabe „mit einer Bruttoraumzahl von\n„3. Frachtschiffe mit einer Bruttoraumzahl                 weniger als 300\" ersetzt.\nvon weniger als 500, hinsichtlich der Vor-       e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\nschriften über Funkanlagen für Fracht-\nschiffe mit einer Bruttoraumzahl von                  aa) In Satz 1 wird die Jahreszahl „ 1974\" durch die\nweniger als 300;\".                                         Jahreszahlen „1974/88\" ersetzt.\nbb) In Satz 2 wird die Angabe „mit einem Brutto-\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Jahreszahl „1974\"\nraumgehalt von weniger als 300 Registerton-\ndurch die Jahreszahlen „ 1974/88\" und die Wörter\nnen\" durch die Angabe „mit einer Bruttoraum-\n„vom Bruttoraumgehalt\" durch die Wörter „von der\nzahl von weniger als 300\" ersetzt.\nBruttoraumzahl\" ersetzt.\nf) Absatz 6 wird wie folgt geändert:\nc) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\naa) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\naa) In Satz 1 wird die Jahreszahl „ 1974\" durch die\nJahreszahlen „ 1974/88\" ersetzt.                                  Auf Frachtschiffen mit Ausnahme von Tank-\n;chiffen braucht bei einer Bruttoraumzahl von\nbb) In Satz 2 wird das Wort „Dies\" durch die                          250 und mehr, aber weniger als 500, nur eine\nAngabe ,,§ 48 Abs. 6\" ersetzt.                                   und bei einer Bruttoraumzahl von weniger als\n250 keine Brandschutzausrüstung mitgeführt\n44. In§ 52 Abs. 1 wird die Jahreszahl„ 1974\" durch die                         zu werden.\"\nJahreszahlen 1974/88\" ersetzt.\n11\nbb) In Satz 3 wird die Angabe „mit einem Brutto-\nraumgehalt von 250 und mehr, aber weniger\n45. In § 54 Abs. 4 Satz 1 wird die Jahreszahl „ 1974\" durch                    als 500 Registertonnen,\" durch die Angabe\ndie Jahreszahlen „ 1974/88\" ersetzt.                                        mit einer Bruttoraumzahl von 250 und mehr,\n;ber weniger als 500,\" ersetzt.\n46. In § 55 Abs. 1, 2 und 3 wird die Jahreszahl „ 1974\"\ng) Absatz 7 wird wie folgt gefaßt:\ndurch die Jahreszahlen „ 1974/88\" ersetzt.\n„(7) Auf Frachtschiffen mit einer Bruttoraumza~I\n47. § 56 wird wie folgt geändert:                                        von weniger als 250 ist ein Rauchmeldesystem fur\nGänge, Treppen und Fluchtv.:!)Qe, das Kapitel 11-2\na) In Absatz 1 wird die Jahreszahl „ 1974\" durch die                 Regel 52.1 der Anlage zum Ubereinkommen von\nJahreszahlen „ 1974/88\" ersetzt.                                 1974/88 entspricht, nicht erforderlich.\"\nb) In Absatz 2 wird die Angabe „mit einem Brutto-               h) In Absatz 8 Satz 1 wird die Jahreszahl „ 1974\"\nraumgehalt von weniger als 250 Registertonnen\"                   durch die Jahreszahlen „ 1974/88\" ersetzt.\ndurch die Angabe „mit einer Bruttoraumzahl von\nweniger als 250\" ersetzt.                                   i) In Absatz 10 wird die Jahreszahl „ 1974\" durch die\nJahreszahlen „ 1974/88\" ersetzt.\nc) In Absatz 3 wird die Jahreszahl „ 1974\" durch die\nJahreszahlen „ 1974/88\" ersetzt.                        49. § 59 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\nd) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „mit einem                  ,,(1) Bäderboote müssen für alle an Bord befindlichen\nBruttoraumgehalt von weniger als 1 000 Register-            Personen (Erwachsene und Kinder) mit beidseitig ver-\ntonnen\" durch die Angabe „mit einer Brutto-                 wendbaren Großrettungsflößen ohne Schutzdach\nraumzahl von weniger als 1 000\" und die Jahres-             und zugelassenen Rettungswesten ausgerüstet sein.\nzahl „ 1974\" durch die Jahreszahlen „ 1974/88\"              Außerdem sind mindestens 2 Rettungsringe mitzu-\nersetzt.                                                    führen. Ein Ring ist mit selbstzµndendem Licht und\ne) In den Absätzen 5, 6 und 7 wird die Jahreszahl               ein weiterer mit einer schwimmfähigen Rettungsleine\n,, 1974\" durch die Jahreszahlen „ 1974/88\" ersetzt.         von 30 Meter Länge zu versehen.\"","2570                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n50. § 60 wird wie folgt geändert:                                  d) folgender neuer Absatz 5 wird angefügt:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                ,,(5) Schiffe sind von der Ausrüstungspflicht mit\neinem NAVTEX-Empfänger nach Kapitel IV der\naa) In Satz 1 wird die Angabe \"mit einem Brutto-\nAnlage zum übereinkommen von 1974/88 befreit,\nraumgehalt von weniger als 500 Register-\nwenn sie den UKW-Bedeckungsbereich deutscher\ntonnen\" durch die Angabe \"mit einer Brutto-\nKüstenfunkstellen nicht vertassen und mit einer\nraumzahl von weniger als 500\" ersetzt.\nUKW-Funkanlage nach Kapitel IV der Anlage\nbb) In Nummer 2 Satz 1 und 2 wird die Jahreszahl              zum Übereinkommen von 1974/88 ausgerüstet\n\"1974\" durch die Jahreszahlen\" 1974/88\" er-             sind.\"\nsetzt.\nb) In Absatz 3 Nr. 1 Buchstabe b wird die Jahreszahl       53. § 68 wird wie folgt geändert:\n., 1974\" durch die Jahreszahlen \"1974/88\" ersetzt.\na) In Absatz 1 wird die Angabe „mit einem Brutto-\nc) In Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe \"mit einem                  raumgehalt von weniger als 400 Registertonnen,\"\nBruttoraumgehalt von 250 und mehr Register-                   durch die Angabe .mit einer Bruttoraumzahl von\ntonnen, jedoch weniger als 500 Registertonnen,\"               weniger als 400, • ersetzt.\ndurch die Angabe .mit einer Bruttoraumzahl von\n250 und mehr, jedoch weniger als 500,\" ersetzt.            b) In Absatz 2 wird die Angabe .mit einem Brutto-\nraumgehalt von weniger als 150 Registertonnen\nd) In Absatz 8 Satz 1 wird die Angabe \"mit einem                  und sonstige Schiffe mit einem Bruttoraumgehalt\nBruttoraumgehalt von weniger als 250 Register-                von weniger als 400 Registertonnen• durch die\ntonnen• durch die Angabe .mit einer Bruttoraum-               Angabe .mit einer Bruttoraumzahl von weniger als\nzahl von weniger als 250\" ersetzt.                            150 und sonstige Schiffe mit einer Bruttoraumzahl\ne) In Absatz 9 wird die Angabe .mit einem Brutto-                 von weniger als 400• ersetzt.\nraumgehalt von weniger als 500 Registertonnen\"             c) In Absatz 3 wird die Angabe .mit einem Brutto-\ndurch die Angabe .mit einer Bruttoraumzahl von                raumgehalt von weniger als 150 Registertonnen,\"\nweniger als 500\" ersetzt.                                     durch die Angabe „mit einer Bruttoraumzahl von\nf) Absatz 11 wird wie folgt geändert:                             weniger als 150,\" ersetzt.\naa) In Nummer 1 wird die Angabe .mit einem Brut-\ntoraumgehalt von weniger als 500 Register-       54. § 73 wird wie folgt geändert:\ntonnen• durch die Angabe \"mit einer Brutto-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nraumzahl von weniger als 500\" ersetzt.\naa) Nummer 1 Buchstabe g wird wie folgt gefaßt:\nbb) In Nummer 2 wird die Angabe \"mit einem\nBruttoraumgehalt von weniger als 250 Re-                      „g) dessen Systeme, Anlagen, Instrumente\ngistertonnen,\" durch die Angabe „mit einer                         oder Geräte entgegen § 20 Abs. 3 nicht\nBruttoraumzahl von weniger als 250,\" ersetzt.                      überprüft worden sind,•.\ncc) In Nummer 3 wird die Angabe „mit einem Brut-              bb) Nach Nummer 1 wird folgende neue Num-\ntoraumgehalt von weniger als 250 Register-                    mer 1a eingefügt:\ntonnen,\" durch die Angabe .mit einer Brutto-                  \"1 a. einer vollziehbaren Auflage nach § 9\nraumzahl von weniger als 250, • ersetzt.                            Abs. 1 Nr. 1 zuwiderhandelt,•.\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n51. In § 61 Abs. 2 wird die Jahreszahl „ 1974\" durch die\nJahreszahlen „ 1974/88\" ersetzt.                                  aa) Nummer 2 Buchstabe g wird wie folgt gefaßt:\n\"g) auf dem entgegen § 22 Abs. 1 Satz 1 ein\n52. § 63 wird wie folgt geändert:                                                nautisches System, eine nautische An-\nlage oder ein nautisches Gerät aufgestellt\na) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:\noder angebracht worden ist,\".\n,,Ausrüstung mit Funkanlagen\nbb) Nach Nummer 2 wird folgende neue Num-\nund funktechnischen Rettungsmitteln\".\nmer 2a eingefügt:\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n.2a. einer vollziehbaren Auflage nach § 9\naa) In Nummer 1 Buchstabe a wird die Jahreszahl                           Abs. 1 Nr.1 zuwiderhandelt,-.\n,,1974\" durch die Jahreszahlen„1974/88\" er-\ncc) Nach Nummer 3 werden folgende neue Num-\nsetzt.\nmern 3a und 3b eingefügt:\nbb) Nummer 1 Buchstabe b wird wie folgt gefaßt:\n„3a. entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1\n„b) alle Anforderungen des Kapitels V dieser                        oder Abs. 4 Satz 1 mit einem Schiff unter\nVerordnung erfüllen, die vor dem 1. Fe-                        fremder Flagge das Küstenmeer oder\nbruar 1992 in Kraft waren, und\".                               die Inneren Gewässer · befahren oder\nKüstenschlffahrt betreiben läßt, ohne\ncc) In Nummer 2 wird die Jahreszahl „ 1974\" durch\ndaß die vorgeschriebenen Zeugnisse\ndie Jahreszahlen „ 1974/88\" ersetzt.\noder die Bescheinigung mitgeführt wer-\nc) In Absatz 3 wird die Jahreszahl„1974\" durch die                           den oder das Schiff mit der vorgeschrie-\nJahreszahlen • 1974/88\" ersetzt.                                         benen Freibordmarke versehen ist,","Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. September 1994                               2571\n3b. entgegen § 14 Abs. 3, jeweils auch in          b) Die Angabe zum Schiff\nVerbindung mit § 30 Abs. 4, § 31 Abs. 1            ,,Bruttoraumgehalt: _ _ _ _ _ Registertonnen\"\noder § 48 Abs. 6 Nr. 1 Satz 1, mit einem           wird durch die Angabe\nSchiff unter fremder Flagge das Küsten-            ,,Bruttoraumzahl:\nmeer oder die inneren Gewässer be-                 Bruttoraumgehalt: _ _ _ _ _ Registertonnen\"\nfahren läßt,\".                                     ersetzt.\ndd) Nummer 5 wird wie folgt gefaßt:\n59. In Anlage 2a zu § 13 Abs. 4 und 5 wird die Angabe\n,,5. entgegen § 20 Abs. 3 Systeme, Anlagen,          zum Schiff „Bruttoraumgehalt: _ _ _ _ _ _ _ _\"\nInstrumente oder Geräte nicht oder nicht        durch die Angabe\nrechtzeitig überprüfen läßt,\".                  ,,Bruttoraumzahl: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\nc) Absatz 3 Nr. 1 wird wie folgt geändert:                      Bruttoraumgehalt: _ _ _ _ _ _ Registertonnen\"\nersetzt.\naa) Buchstabe a wird wie folgt gefaßt:\n„a} des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe d, Nr. 3      60. In Anlage 3 zu § 13 Abs. 5 wird die Angabe\nund 4, des Absatzes 2 Nr. 2 Buchstabe b         ,,Bruttoraumgehalt: _ _ _ _ _ _ Registertonnen\"\nund c sowie Nr. 3a, soweit sich die Zu-         durch die Angabe\nwiderhandlung auf das Fehlen des Frei-          ,,Bruttoraumzahl: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\nbordzeugnisses oder der Freibordmarke           Bruttoraumgehalt: _ _ _ _ _ _ Registertonnen\"\nbezieht,\".                                      ersetzt.\nbb) Buchstabe b wird wie folgt gefaßt:\n„b) des Absatzes 1 Nr. 5, soweit es sich um      61. In Anlage 4 zu § 13 Abs. 5 wird die Angabe\ndie Anforderungen des § 30 Abs. 4, des          ,,Bruttoraumgehalt: _ _ _ _ _ _ Registertonnen\"\n§ 31 Abs. 1, 3 oder 4 und des § 32 Satz 2       durch die Angabe\n,,Bruttoraumzahl: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\nHalbsatz 1 handelt, sowie des Absat-\nzes 2 Nr. 3b, soweit es sich um die Anfor-      Bruttoraumgehalt: _ _ _ _ _ _ Registertonnen\"\nderungen des § 30 Abs. 4 oder des § 31          ersetzt.\nAbs. 1 handelt,\".\n62. Die Anlage 6 zu § 18 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n55. § 74 wird wie folgt geändert:                                   a) Die Angabe „Anlage 6\" wird durch den Zusatz\na) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 ein-                 ,,(§ 18 Abs. 1)\" ergänzt.\ngefügt:                                                     b) Die Überschrift der Anlage wird wie folgt gefaßt:\n,,(2) Bis zum 1. Oktober 1999 gelten die von der                           ,,Nautische Systeme, Anlagen,\nSee-Berufsgenossenschaft nach den Überein-                              Instrumente, Geräte und Drucksachen,\nkommen von 1974/88 oder 1966/88 ausgestellten                            die ständig an Bord mitzuführen sind\nZeugnisse gleichermaßen wie die nach den Über-                        (§ 18 Abs. 1 SchSV, Kapitel V Regel 12, 20\neinkommen von 1974n8 oder 1966 ausgestell-                          und 21 des Übereinkommens von 1974/88)\".\nten.\"\nc) Die Kopfleisten der Übersicht werden wie folgt\nb) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.                            geändert:\n56. In Anlage 1 zu § 13 Abs. 3 wird die Angabe zum Schiff              aa) In der Überschreibung der Größenzuordnung\n,,Bruttoraumgehalt: _ _ _ _ _ _ Registertonnen\"                           von Schiffen werden die Wörter „Schiffe, auf\ndurch die Angabe                                                          die das übereinkommen von 1974 Anwen-\n,,Bruttoraumzahl: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __                                  dung findet mit einem Bruttoraumgehalt von\"\nBruttoraumgehalt: _ _ _ _ _ _ Registertonnen\"                             durch die Wörter „Schiffe, auf die das Über-\nersetzt.                                                                  einkommen von 1974/88 Anwendung findet,\nmit einer Bruttoraumzahl von\" ersetzt.\n57. In Anlage 1a zu§ 13 Abs. 3 wird die Angabe zum                      bb) In der Überschreibung der Fahrtgebiete wer-\nSchiff „Bruttoraumgehalt: _ _ _ _ _ _ _ _ _ \"                             den die Angaben „übereinkommen von 1974\"\ndurch die Angabe                                                          dun::h die Angaben „Übereinkormlen von 1974188\"\n,,Bruttoraumzahl: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __                                  ersetzt.\nBruttoraumgehalt: _ _ _ _ _ _ Registertonnen\"\ncc) In der Größenzuordnung der Schiffe werden in\nersetzt.\nallen Spalten die Buchstaben „AT\" gestrichen.\n58. Die Anlage 2 zu § 13 Abs. 4 wird wie folgt geändert:               dd) In Nummer 29 werden die Jahreszahlen „ 1974,\n1966\" durch die Jahreszahlen „ 1974/88,\na) Die Bezeichnung des Zeugnisses wird wie folgt                          1966/88\" ersetzt.\ngefaßt:\n„Bau- und Ausrüstungs-Sicherheitszeugnis          63. Die Anmerkungen zu Anlage 6 werden wie folgt\nfür ein                          geändert:\nFrachtschiff in der Nationalen Fahrt ·\nmit einer Bruttoraumzahl von 500 und mehr -            a) Nummer 4 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\nFrachtschiff mit einer Bruttoraumzahl                 0 Für Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von 50 und\nvon weniger als 500 - Sonderfahrzeug\".                 mehr.\"","2572                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nb) Nummer 5 wird wie folgt geändert:                         n) Nummer 34 wird wie folgt gefaßt:\naa) In Satz 1 wird die Angabe „mit einem Brutto-            „34) Für Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von 300\nraumgehalt von 1600 und mehr RT\" durch die                    und mehr, ausgenommen in der Küsten-\nAngabe „mit einer Bruttoraumzahl von 1 600                    fahrt.\"\nund mehr\" ersetzt.\nbb) In Satz 3 wird die Angabe „mit einem Brutto-     64. Die Anlage 7 zu § 18 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nraumgehalt von 500 und mehr AT,\" durch die          a) Die Angabe „Anlage 7\" wird durch den Zusatz\nAngabe „mit einer Bruttoraumzahl von 500               ,.(§ 18 Abs. 2)\" ergänzt.\nund mehr,• ersetzt.\nb) In der Überschrift werden die Wörter „Nautische\nc) In Nummer 7 wird die Angabe „mit einem Brutto-               Anlagen, Geräte und Instrumente,\" durch die\nraumgehalt von 1 600 und mehr;\" durch die An-               Wörter „Nautische Systeme, Anlagen, Instrumente\ngabe „mit einer Bruttoraumzahl von 1 600 und                und Geräte,\" ersetzt.\nmehr;\" ersetzt.                                          c) Nach der laufenden Nummer 2 wird folgende neue\nd) In Nummer 8 Satz 1 wird die Angabe „mit einem                Nummer 2a eingefügt:\nBruttoraumgehalt von über 250 AT.\" durch die\nAngabe „mit einer Bruttoraumzahl von über 250.\"\nI\n,,2a Schallsignal-Empfangsanlage X X I I 1-1-1 X 1\".\nersetzt.                                                 d) In Nummer 17 wird das Wort „Satelliten-Naviga-\ntionsanlage\" durch die Wörter „Satelliten-, Diffe-\ne) In Nummer 9 Satz 1 wird die Angabe „mit einem                rential-Satelliten-Navigationsanlage\" ersetzt.\nBruttoraumgehalt über 250 AT.\" durch die Angabe\n,,mit einer Bruttoraumzahl von über 250.\" ersetzt.       e) In Nummer 20 wird das Wort „Loran-Navigations-\nanlage\" durch die Wörter „Loran-C-, Differential-\nf) In Nummer 10 Satz 2 wird die Angabe .mit einem               Loran-C-Navigationsanlage\" ersetzt.\nBruttoraumgehalt von 250 und weniger AT.\" durch\ndie Angabe „mit einer Bruttoraumzahl von 250 und\nf) In Nummer 21 werden die Wörter „Integrierte Navi-\n6\ngations- und Bahnführungsysteme         )\" durch die\nweniger.\" ersetzt.\nWörter „Integriertes Navigationssystem 8) ersetzt.\ng) Nummer 15 wird wie folgt geändert:\ng) Nach der laufenden Nummer 21 wird folgende\naa) In Satz 1 wird die Angabe „mit einem Brutto-            neue Nummer 21 a eingefügt:\nraumgehalt von 500 und mehr AT\" durch die\nAngabe „mit einer Bruttoraumzahl von 500\n!\n„21a integriertes     Bahnführungssystem6) 1XI X 1\nund mehr\" ersetzt.\nxl-lxl·.\nh) Nummer 24 wird wie folgt gefaßt:\nbb) In Satz 2 wird die Angabe „mit einem Brutto-\nraumgehalt von 500 und mehr AT,\" durch die                  I\n„24 Aadartransponder       IX IX 1-1-1-1 \".\nAngabe „mit einer Bruttoraumzahl von 500            ij Nach laufender Nummer 24 wird angefügt:\nund mehr,\" ersetzt.\nI\n~5 Elektronisches Seekartensystem 8) X X X  1I I 1\nh) Nummer 17 wird wie folgt gefaßt:                             -txl·.\n„ 17) Für Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von\nweniger als 500.\"                             65. Die Anmerkungen zu Anlage 7 werden wie folgt ge-\nändert:\ni)  In Nummer 17a Satz 2 wird die Angabe „mit einem\nBruttoraumgehalt von 300 AT und mehr\" durch die          a) Nummer 3 wird wie folgt geändert:\nAngabe „mit einer Bruttoraumzahl von 300 und                aa) In Satz 1 wird die Angabe „mit einem Brutto-\nmehr\" ersetzt.                                                    raumgehalt von weniger als 1 600 AT\" durch\nj) Nummer 20 wird wie folgt gefaßt:                                   die Angabe „mit einer Bruttoraumzahl von\nweniger als 1 600\" ersetzt.\n„20) Für Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von 500\nund mehr, die am oder nach dem 1. Septem-            bb) In Satz 2 wird die Angabe „mit einem Brutto-\nber 1984 gebaut worden sind, und Schiffe mit               raumgehalt von weniger als 500 RT\" durch die\neiner Bruttoraumzahl von 1 600 und mehr, die               Angabe „mit einer Bruttoraumzahl von weni-\nvor dem 1. September 1984 gebaut worden                    ger als 500\" ersetzt.\nsind.\"                                               cc) In Satz 3 wird die Angabe .mit einem Brutto-\nraumgehalt von weniger als 150 AT\" durch die\nk) In Nummer 22 wird die Angabe „einen Brutto-\nAngabe „mit einer Bruttoraumzahl von weni-\nraumgehalt von weniger als 15 000 AT\" durch die\nger als 150\" ersetzt.\nAngabe „eine Bruttoraumzahl von weniger als\n15 000\" ersetzt.                                         b) Nummer 6 wird wie folgt gefaßt:\n1) In Nummer 23 Satz 1 wird die Angabe „mit einem              „6) Die Zulassung beschränkt sich jeweils auf\nBruttoraumgehalt von weniger als 5 000 AT\" durch                  ein Funktionsmuster mit Beschreibung des\ndie Angabe „mit einer Bruttoraumzahl von weniger                  minimal und maximal zulässigen Systemum-\nals 5 000\" ersetzt.                                               fanges.\"\nm) In Nummer 24 Satz 2 wird die Angabe „mit einem\nBruttoraumgehalt von 300 und mehr AT,\" durch        66. Anlage 8 zu § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\ndie Angabe „mit einer Bruttoraumzahl von 300 und         a) In der Angabe .(zu § 1 Abs. 1)\" wird das Wort „zu\"\nmehr,\" ersetzt.                                            gestrichen.","Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. September 1994                            2573\nb) In Nummer 2 wird die Angabe „Schillighöm\" durch    dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundes-\ndie Angabe „Schillig\" ersetzt.                     gesetzblatt bekanntmachen.\nArtikel2\nDas Bundesministerium für Verkehr kann den Wortlaut                              Artikel3\nder Schiffssicherheitsverordnung in der vom Inkrafttreten   Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1994 in Kraft.\nBonn, den 20. September 1994\nDer Bundesminister für Verkehr\nWissmann"]}