{"id":"bgbl1-1994-64-4","kind":"bgbl1","year":1994,"number":64,"date":"1994-09-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/64#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-64-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_64.pdf#page=21","order":4,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Stoffen","law_date":"1994-09-19T00:00:00Z","page":2557,"pdf_page":21,"num_pages":5,"content":["Nr. 64 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. September 1994                             2557\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Stoffen\nVom 19. September 1994\nAuf Grund                                                       Satz 1 gilt nicht, wenn anhand geeigneter Versuche\noder Analysen nachgewiesen werden kann, daß die\n- der §§ 14, 19 und 25 des Chemikaliengesetzes in der\nbetreffenden Aerosolpackungen zwar entzündliche\nFassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 1994 (BGBI. 1\nBestandteile enthalten, aber unter normalen oder ver-\nS. 1703) verordnet die Bundesregierung,\nnünftigerweise vorhersehbaren Verwendungsbedin-\n- des § 17 des Chemikaliengesetzes in der Fassung der              gungen kein Entzündungsrisiko besteht. Die Ver-\nBekanntmachung vom 25. Juli 1994 (BGBI. l S. 1703)               suchs- oder Analyseunterlagen sind der zuständigen\nverordnet die Bundesregierung nach Anhörung der                  Behörde auf Ver1angen vorzulegen. In diesem Fall\nbeteiligten Kreise:                                              sind die in der Aerosolpackung enthaltenen entzünd-\nlichen Bestandteile in folgender Form anzugeben:\nArtikel 1                              ,,Enthält X Massenprozent entzündliche Bestand-\nteile\".\"\nDie Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Stoffen\n(Gefahrstoffverordnung) vom 26. Oktober 1993 (BGBI. 1           5. § 13 wird wie folgt geändert:\nS. 1782, 2049), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Geset-\na) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:\nzes vom 25. Juli 1994 (BGBI. 1 S. 1689), wird wie folgt\ngeändert:                                                                ,,(6) Flüssige Zubereitungen nach Absatz 5 Nr. 1\nund flüssige Stoffe, die die Kriterien des Absat-\n1. § 2 Abs. 5 wird gestrichen.                                        zes 5 Nr. 1 erfüllen, sind zusätzlich\n1. mit dem S-Satz S 62 und,\n2. § 3 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:                                   2. wenn sie als Lampenöle verwendet werden, mit\n,.(2) Umgang ist das Herstellen einschließlich Gewin-                den Warnhinweisen „Gefüllte Lampen und\nnen oder das Verwenden im Sinne des § 3 Nr. 1O des                      Leuchten für Kinder unzugänglich aufbewah-\nChemikaliengesetzes.\"                                                  ren!\" und „Bei Kleinkindern kann schon ein\nSchluck Lampenöl - auch durch Saugen am\nDocht - lebensgefährliche Lungenschäden her-\n3. In§ 10 Abs. 3, § 24 Abs. 2, § 36 Abs. 6 Nr. 5, 6 und 7\nvorrufen.\"\nwerden die Wörter „Behältnisse\" und „Behältnissen\"\ndurch die Wörter „Behätte..- und „Behältern\" ersetzt.             zu kennzeichnen. Dies gilt nicht für Aerosole.\"\nb) Absatz 1O wird wie folgt gefaßt:\n4. § 12 Abs. 4 und 5 wird wie folgt gefaßt:\n,,(10) Auf Aerosolpackungen, der Verpackung der\n,,(4) Aerosolpackungen und die Verpackungen der                 einzelnen Aerosolpackungen und auf der Ver-\neinzelnen Aerosolpackungen sind mit folgendem Hin-                packung von Zubereitungen nach Anhang II Nr. 1,\nweis zu kennzeichnen:                                             die als sehr giftig, giftig oder ätzend eingestuft\nsind, ist eine genaue und aUgemeinverständliche\n„Behälter steht unter Druck. Vor Sonnenbestrahlung\nGebrauchsanweisung anzubringen. Falls dies tech-\nund Temperaturen über 50 °C schützen. Auch nach\nnisch nicht möglich ist, ist eine entsprechende\nGebrauch nicht gewaltsam öffnen oder verbrennen.\"\nGebrauchsanweisung belzufOgen. Die Gebrauchs-\n(5) Enthalten Aerosolpackungen hochentzündliche,              anweisung muß auch Informationen über die ord-\nleichtentzündliche oder entzündliche Stoffe oder Zu-              nungsgemäße Entsorgung der Leerverpackungen\nbereitungen, sind die Aerosolpackungen oder die Ver-              umfassen.\"\npackungen der einzelnen Aerosolpackungen zusätz-\nlich mit                                                   6. Dem § 14 wird folgender Absatz 7 angefügt:\n1. den Hinweisen „Nicht gegen Flamme oder auf glü-              „(7) Die zuständige Behörde kann verlangen, daß\nhenden Gegenstand sprühen. Von Zündquellen               ihr bestimmte Sicherheitsdatenblätter vorgelegt wer-\nfernhalten - nicht rauchen. Darf nicht in die Hände      den.•\nvon Kindern gelangen.• und\n2. dem Gefahrensymbol und der Gefahrenbezeich-             7. In § 15a Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „ Tetranitro-\nnung nach Anhang I Nr. 2 sowie abweichend von            methan\" durch die Angabe „Tetranitromethan, 1,2,3-\n§ 11 Abs. 1 Satz 1 mit den Gefahrenhinweisen             Trlchlorpropan\" ersetzt.\n(R-Sätze) nach Anhang l Nr. 3 entsprechend der\nEinstufung der Stoffe oder der Zubereitungen in       8. § 15d wird wie folgt geändert:\nder Aerosolpackung einschließlich des Treibmit-          a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\ntels nach Anhang I Nr. 1\n,,(1) Begasungen mit sehr giftigen und giftigen\nzu versehen.                                                       Stoffen und Zubereitungen (Begasungsmitteln)","2558                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\ndürfen nur mit folgenden Stoffen und Zubereitun-           den kann. Ist dies technisch möglich und dem Arbeit-\ngen durchgeführt werden:                                   geber zumutbar, muß der Arbeitgeber die erforder-\n1. Brommethan (Methyfbromid),                              liche Verfahrensänderung vornehmen oder die emis-\nsionsarmen Verwendungsformen anwenden. Das\n2. Cyanwasserstoff (Blausäure) sowie Stoffen und\nErgebnis der Prüfung nach den Sätzen 1 und 3 ist\nZubereitungen, die zum Entwickeln oder Ver-\nschriftlich festzuhalten und der zuständigen Behörde\ndampfen von Cyanwasserstoff oder leicht\nauf Verlangen vorzulegen.\"\nflüchtigen Cyanwasserstoffverbindungen dienen,\n3. Ethylenoxid,                                        11. § 16 Abs. 3a wird wie folgt gefaßt:\n4. Phosphorwasserstoff und Phosphorwasser-                   ,,(3a) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, ein Verzeichnis\nstoff entwickelnden Stoffen und Zubereitun-            aller nach den Absätzen 1 und 3 ermittelten Gefahr-\ngen,                                                   stoffe zu führen. Dies gilt nicht für Gefahrstoffe, die im\n5. Formaldehyd sowie Stoffen und Zubereitun-               Hinblick auf ihre gefährlichen Eigenschaften und\ngen, die zum Entwickeln oder Verdampfen von            Menge keine Gefahr für die Beschäftigten darstellen.\nFormaldehyd dienen.                                    Das Verzeichnis muß mindestens folgende Angaben\nDie Verwendung der in Satz 1 Nr. 1 bis 5 genann-           enthalten:\nten Stoffe und Zubereitungen als Begasungsmit-             1. Bezeichnung des Gefahrstoffes,\ntel darf nur unter den Voraussetzungen der Ab-\n2. Einstufung des Gefahrstoffes oder Angabe der ge-\nsätze 2 bis 4 erfolgen. Für portionsweise verpackte\nfährlichen Eigenschaften,\nZubereitungen, die nicht mehr als 15 Gramm\nPhosphorwasserstoff entwickeln und zur Schäd-              3. Mengenbereiche des Gefahrstoffes im Betrieb,\nlingsbekämpfung im freien verwendet werden,                4. Arbeitsbereiche, in denen mit dem Gefahrstoff\nbedarf es lediglich eines Befähigungsscheines                   umgegangen wird.           ·\nnach Anhang V Nr. 5. Satz 2 gilt auch, wenn die\nzuständige Behörde andere Begasungsmittel                  Die Angaben können schriftlich festgehalten oder auf\nnach § 43 Abs. 8 zugelassen hat. Die Verwendung            elektronischen Datenträgern gespeichert werden.\nvon Brommethan darf nur erfolgen zum Holz-                 Das Verzeichnis ist bei wesentlichen Änderungen fort-\nschutz in Bauwerken sowie für Erzeugnisse zum              zuschreiben und mindestens einmal jährlich zu über-\nExport in Staaten, die eine Begasung mit Brom-             prüfen. Es ist kurzfristig verfügbar aufzubewahren und\nmethan zwingend vorschreiben.\"                             der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.\"\nb) In Absatz 3 wird die Angabe „Nr. 1 und 3\" durch          12. In § 17 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „sie\" durch das\ndie Angabe „Nr. 1, 2 und 4\" ersetzt.                       Wort „ihn\" ersetzt.\nc) In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtem\n,,Transportbehälter nur mit Phosphorwasserstoff\"       13. In § 21 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe ,,§ 17 Abs. 3\"\ndie Wörter „und Brommethan\" eingefügt.                     durch die Angabe,,§ 17 Abs. 2\" ersetzt.\n9 § 15e wird wie folgt gefaßt;                                 14. § 23 wird wie folgt geändert;\n\"§ 15e                               a) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 1a ein-\ngefügt:\nSchädlingsbekämpfung\n\"(1 a) Sichtbar verlegte Rohrleitungen, in denen\nWer gewerbsmäßig, im Rahmen sonstiger wirt-                      nach dem Dritten Abschnitt kennzeichnungs-\nschaftlicher Untemehmungen oder unter Beschäfti-                     pflichtige gefährliche Stoffe oder Zubereitungen\ngung von Arbeitnehmern Schädlingsbekämpfung                          transportiert werden, sind entsprechend diesen\ndurchführt, hat die allgemeinen und besonderen Vor-                  Vorschriften zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung\nschriften der Verordnung, insbesondere Anhang V                      muß in ausreichender Häufigkeit und gut sichtbar\nNummer 6 zu beachten.\"                                               in unmittelbarer Nähe der gefahrenträchtigen Stel-\nlen, wie Schiebern und Anschlußstellen, ange-\n10. § 16 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:                                   bracht werden.•\n,,(2) Der Arbeitgeber muß prüfen, ob Stoffe, Zuberei-         b) In Absatz 4 wird in Nummer 2 die Angabe \", und\"\ntungen oder Erzeugnisse mit einem geringeren                         durch einen Punkt ersetzt und Nummer 3 ge-\ngesundheitlichen Risiko als die von ihm in Aussicht                  strichen.\ngenommenen erhältlich sind. Ist ihm die Verwendung\nc) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:\ndieser Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse zumut-\nbar und ist die Substitution zum Schutz von Leben                      ,,(5) Die Kennzeichnung muß wegen ihrer Warn-\nund Gesundheit der Arbeitnehmer erforderlich, so                     funktion jederzeit gut lesbar sein; sie ist bei Bedarf\ndarf er nur diese verwenden. Kann der Schutz von                     zu reinigen, zu überprüfen und zu erneuern.\"\nLeben und Gesundheit der Arbeitnehmer vor Gefähr-\ndung durch das Auftreten von Gefahrstoffen am               15. § 26 wird wie folgt gefaßt:\nArbeitsplatz nicht durch andere Maßnahmen gewähr-                                           n§26\nleistet werden, muß der Arbeitgeber prüfen, ob durch\nÄnderung des Herstellungs- und Verwendungsver-                                      Sicherheitstechnik,\nfahrens oder durch den Einsatz von emissionsarmen                   Maßnahmen bei Betriebsstörungen und Unfällen\nVerwendungsformen von Gefahrstoffen deren Auftre-                   (1) Werden Herstellungs- oder Verwendungsver-\nten am Arbeitsplatz vert,indert oder vermindert wer-            fahren eingesetzt, bei denen mit Gefahrstoffen in","Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. September 1994                             2559\ntechnischen Anlagen oder unter Verwendung von                 c) In Absatz 9 wird Satz 3 wie folgt geändert:\ntechnischen Arbeitsmitteln umgegangen wird, hat der\nDie Wörter „Die Sätze 1 und 2 gelten\" werden\nArbeitgeber die zum Schutz der Arbeitnehmer erfor-\ndurch die Wörter „Satz 1 gilt\" ersetzt.\nderlichen Maßnahmen und Vorkehrungen nach dem\nStand der Technik zu treffen.                                 d) Es wird folgender Absatz 10 angefügt:\n(2) Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Vorkeh-               .,(10) Die zuständige Behörde kann verlangen,\nrungen zu treffen, um Betriebsstörungen, bei denen                 daß Verzeichnisse, die auf elektronischen Daten-\nArbeitnehmer gefährdet werden können, zu verhin-                    trägern bereit gehalten werden, jederzeit lesbar\ndern und bei Betriebsstörungen und bei Unfällen die                gemacht werden.\"\nGefahren für die Arbeitnehmer nach dem Stand der\nTechnik zu begrenzen. Satz 1 gilt nicht, soweit ent-     21. In§ 50 Abs. 1 Nr. 7 wird die Angabe „Satz 3\" durch die\nsprechende Vorschriften nach dem Bundes-Immissi-             Angabe „Satz 5\" ersetzt.\nonsschutzgesetz bestehen.\n(3) Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmer unverzüg-    22. In§ 50 Abs. 1 Nr. 8 werden nach der Angabe .,Abs. 3a\"\nlich zu unterrichten, wenn diese bei Betriebszustän-         die Wörter „Satz 1 in Verbindung mit Satz 3\" einge-\nden, die vom Normalbetrieb abweichen, außerge-                fügt.\nwöhnlich erhöhten Konzentrationen von Gefahrstof-\nfen ausgesetzt sein können. Dies kann insbesondere        23. § 51 Nr. 8 wird wie folgt gefaßt:\nder Fall sein bei Betriebsstörungen, bestimmten ln-           .a.    entgegen § 15d Abs. 1 Satz 1, 2, 4 oder 5 Be-\nstandhaltungsarbeiten oder Unfällen.                                 gasungen durchführt oder\".\n(4) Solange die außergewöhnlich erhöhten Konzen-\ntrationen nicht beseitigt und dadurch Arbeitnehmer        24. § 52 wird wie folgt geändert:\ngefährdet sind, d0rfen nur die für Reparaturen und\nsonstige notwendige Arbeiten benötigten Arbeitneh-            a) In Absatz 1 werden die Wörter „Beim Bundesmini-\nmer Zugang zu den betroffenen Arbeitsbereichen                     sterium für Arbeit und Sozialordnung wird\" durch\nhaben. Den Arbeitnehmern müssen Schutzkleidung                     die Wörter „Zur Beratung in Fragen des Arbeits-\nund Atemschutzgeräte zur Verfügung gestellt werden.                 schutzes einschließlich der Einstufung und Kenn-\nDie Exposition darf nicht von unbegrenzter Dauer sein              zeichnung nach dieser Verordnung wird beim Bun-\nund ist für jeden Arbeitnehmer auf das unbedingt                    desministerium für Arbeit und Sozialordnung\"\nerforderliche Mindestmaß zu beschränken. Arbeit-                   ersetzt.\nnehmer ohne persönliche Schutzausrüstung dürfen               b) In Absatz 2 wird nach dem Wort ,.Ausschusses\"\nnicht in den betroffenen Arbeitsbereichen beschäftigt              die Angabe „nach Absatz 1\" eingefügt.\nwerden.\n(5) Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, die nach     25. In § 54 Abs. 9 wird die Jahreszahl „ 1994\" durch die\nAbsatz 4 zur Verfügung gestellten persönlichen                Jahreszahl „1996\" ersetzt.\nSchutzausrüstungen zu benutzen.\"\n26. In § 54 Abs. 14 Satz 2 wird das Wort „gewerblich\"\n16. § 35 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:                   gestrichen.\nDie Angaben .,Alpha-chlor-toluol 0,01 \", ,.Gemische\nvon Alpha-chlor-toluolen 0,01\" und „N-Chlorformyl-       27. Dem § 54 wird folgender Absatz 17 angefügt:\nmorpholin 0,0005\" werden gestrichen.                            ,.(17) Stoffe und Zubereitungen nach § 13 Abs. 6, die\nzum Zeitpunkt des lnkrafttretens dieser Verordnung\n17. In§ 35 Abs. 3 Satz 2 wird nach der Angabe „Tetra-             bereits mit Warnhinweisen versehen sind, die den in\nnitromethan 0,001\" die Angabe „ 1,2,3-Trichlorpropan          § 13 Abs. 6 Nr. 2 vorgeschriebenen Warnhinweisen\n0,01\" angefügt.                                               vergleichbar sind, oder deren Art und Weise der\nKennzeichnung zwar nicht den Anforderungen dieser\n18. In § 36 Abs. 2 Satz 2 werden nach den Wörtern „so-            Verordnung entspricht, aber eine vergleichbare\nweit dies\" die Wörter „zumutbar und\" eingefügt.               Unterrichtung des Verbrauchers gewährleistet, dürfen\nnoch bis zum 1. Dezember 1994 mtt einer derartigen\n19. In § 37 Abs. 4 Satz 1 wird das Wort .Kraftfahrzeugen\"         Kennzeichnung in den Verkehr gebracht werden.•\ndurch das W~ .Straßenfahrzeugen\" ersetzt.\n28.. Dem § 54 wird folgender Absatz 18 angefügt:\n20. § 41 wird wie folgt geändert:\n,.(18) Abweichend von § 12 Abs. 4 und 5 sowie § 13\na) Absatz 9 Satz 1 wird wie folgt gefaßt                      Abs. 10 dürfen Aerosotpackungen und die Ver-\n.,(9) Die zuständige Behörde kann, soweit es zum       packungen einzelner Aerosolpackungen bis 31. März\nSchutz von Leben und Gesundheit des Menschen             1995 noch nach den bis zum 29. September 1994\noder zum Schutz der Umwelt erforderlich Ist, dem         geltenden Vorschriften gekennzeichnet werden.\"\nArbeitgeber die Anwendung von Verfahren unter-\nsagen, bei denen die in Anhang V Nr. 3.1 Abs. 1     29. Dem § 54 wird folgender Absatz 19 angefügt:\ngenannten Stoffe, Zubereitungen oder Erzeug-\n,.(19) Wer gefährliche Stoffe oder Zubereitungen in\nnisse den dort festgesetzten Grenzwert über-\nRohrleitungen transportiert, muß diese spätestens\nschreiten.•\n6 Monate nach Inkrafttreten dieser Vorschrift entspre-\nb) Absatz 9 Satz 2 wird gestrichen.                           chend § 23 Abs. 1a kennzeichnen.\"","2560                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n30. Anhang I Nr. 1.4.2 wird wie folgt gefaßt:                          ee) Die Angabe „2,3,4, 7,8-Penta-CDF\" wird durch\n\"1.4.2 Einstufungskriterien und Auswahl der Gefah-                       die Angabe \"2,3,4, 7,8-Pentachlordibenzo-\nrensymbole sowie der zugehörigen Gefahren-                      furan\" ersetzt.\nbezeichnungen nach Anhang I Nr. 2 und der                 ff)   Die Angabe \"1,2,3,6,7 ,8-Hexa-CDF\" wird\nBezeichnungen besonderer Gefahren\".                             durch die Angabe \"1,2,3,6,7,8-Hexachlor-\ndibenzofuran\" ersetzt.\n31. Anhang I Nr. 1.4.2.3.3 Abs. 5 Satz 4 wird aufgehoben.         c) Nummer 3.1 Abs. 1 wird wie folgt ergänzt:\n„9. 1,2,3,7,8       -Pentachlordibenzofuran\n32. In Anhang I Nr. 4 werden nach der Angabe „S 29/56                    10. 1,2,3,7,8,9     -Hexachlordibenzofuran\nNicht in die Kanalisation gelangen lassen\" die Wörter\n\"; Diesen Stoff und seinen Behälter der Problemab-                   11. 1,2,3,4,7 ,8    -Hexachlordibenzofuran\nfallentsorgung zuführen.\" eingefügt.                                 12. 2,3,4,6, 7 ,8   -Hexachlordibenzofuran\n13. 1,2,3,4,6,7 ,8 -Heptachlordibenzo-p-dioxin\n33. Anhang I Nr. 5 wird wie folgt gefaßt:                                14. 1,2,3,4,6,7,8,9 -Octachlordibenzo-p-dioxin\n\"5. Sicherheitsdatenblatt                                            15. 1,2,3,4,6,7,8 -Heptachlordibenzofuran\nDas Sicherheitsdatenblatt muß Artikel 3 der                    16. 1,2,3,4,7 ,8,9 -Heptachlordibenzofuran\nRichtlinie 91/155/EWG der Kommission vom\n17. 1,2,3,4,6,7,8,9 -Octachlordibenzofuran\n5. März 1991 zur Festlegung der Einzelheiten\neines besonderen Informationssystems für ge-                   18. 2,3, 7,8        -Tetrabromdibenzo-p-dioxin\nfährliche Zubereitungen gemäß Artikel 10 der                   19. 1,2,3,7,8       -Pentabromdibenzo-p-dioxin\nRichtlinie 88/379/EWG des Rates (ABI. EG Nr.\n20. 1,2,3,4,7,8     -Hexabromdibenzo-p-dioxin\nL 187 vom 16. Juli 1988 S. 14) entsprechen. Wird\nArtikel 3 der Richtlinie oder der in Bezug genom-               21. 1,2,3,7,8,9     -Hexabromdibenzo-p-dioxin\nmene Anhang geändert, gelten sie in der geän-                  22. 1,2,3,6,7,8     -Hexabromdibenzo-p-dioxin\nderten, im Amtsblatt der Europäischen Gemein-\n23. 2,3,7,8         -Tetrabromdibenzofuran\nschaft veröffentlichten Fassung. Die Änderungen\ngelten vom ersten Tage des neunten auf die Ver-                24. 2,3,4, 7,8      -Pentabromdibenzofuran\n11\nöffentlichung folgenden Monats an.                             25. 1,2,3,7,8       -Pentabromdibenzofuran\"\nd) Nummer 3.3 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\n34. Im Anhang IV Nr. 13.1 Abs. 1 sind die Wörter „die                  ,,Arbeitsverfahren sind nach dem Stand der Tech-\nTeeröle oder Bestandteile aus Teerölen enthalten\"                  nik so zu gestalten, daß die in Nummer 3.1 ge-\ndurch die Wörter \"die Rohteere, Teeröle oder deren                 nannten Dioxine oder Furane in möglichst geringer\nBestandteile oder Destillationsrückstände (Pech) ent-\nMassenkonzentration anfallen.\"\nhalten\" zu ersetzen.\n37. Im Anhang V Nr. 6 wird in der Überschrift das Wort\n35. Anhang IV Nr. 14 Abs. 2 Nr. 4 ist wie folgt zu fassen:        ,,Gewerbliche\" gestrichen.\n,,4. die Verwendung zum Zwecke der ordnungs-\ngemäßen Entsorgung als Abfall oder der thermi-      38. Im Anhang V Nr. 6.1 werden nach dem Wort „Zuberei-\nschen Verwertung in einer nach § 6 oder § 15            tungen\" die Wörter „sowie Zubereitungen, bei denen\ngenehmigten oder nach § 67 Abs. 7 des Bundes-           die genannten Stoffe oder Zubereitungen freigesetzt\nImmissionsschutzgesetzes übergeleiteten An-             werden\" eingefügt.\nlage,\".\n39. Im Anhang V Nr. 6.3.2 Abs. 4 werden die Nummern 3\n36. Anhang V Nr. 3 wird wie folgt geändert:                       und 4 durch die folgende Nummer 3 ersetzt:\na) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:                     .3. durch das Zeugnis eines ermächtigten Arztes im\nSinne des§ 30 nachweist, daß\n.,Polyhalogenierte Dibenzo-p-dioxine und Dibenzo-\nfurane\".                                                          a) keine Anhaltspunkte vor1iegen, die ihn körper-\nlich oder geistig ungeeignet erscheinen las-\nb) Nummer 3.1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                            sen, mit Schädlingsbekämpfungsmitteln um-\naa) Die Angabe\"1,2,3,7,8-Penta-CDD\" wird durch                       zugehen,\ndie Angabe „ 1,2,3,7 ,8-Pentachlordibenzo-.p-               b) er mit vor1äufigen Hilfsmaßnahmen bei Vergif-\ndioxin\" ersetzt.                                               tungen vertraut ist. 11\nbb) Die Angabe .1,2,3,6, 7,8-Hexa-CDD\" wird\ndurch die Angabe • 1,2,3,6,7 ,8-Hexachlor-      40. Im Anhang V wird Nummer 6.3.2 Abs. 5 wie folgt\ndibenzo-p-dioxin\" ersetzt.                          gefaßt:\ncc) Die Angabe .1,2,3, 7 ,8,9-Hexa-CDD\" wird                .,(5) Sachkundig ist, wer\ndurch die Angabe \"1,2,3,7,8,9-Hexachlor-            1. die Prüfung gemäß der Verordnung über die Prü-\ndibenzo-p-dioxin\" ersetzt.                                fung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Schäd-\ndd) Die Angabe .1,2,3,4, 7 ,8-Hexa-CDD\" wird                   lingsbekämpfer/Geprüfte Schädlingsbekämpferin\ndurch die Angabe \"1,2,3,4,7,8-Hexachlor-                  vom 19. März 1984 (BGBI. 1S. 468) in der jeweils\ndibenzo-p-dioxin\" ersetzt.                                gültigen Fassung oder","Nr. 64 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. September 1994                          2561\n2. die Prüfung zum Gehilfen oder Meister für Schäd-        schränkt sich die vorgesehene Schädlingsbekämp-\nlingsbekämpfung nach nicht mehr geltendem               fung auf bestimmte Anwendungsbereiche, Ist sach-\nRecht in den alten Bundesländern oder nach dem          kundig auch, wer eine Prüfung abgelegt oder eine\nRecht der ehemaligen DDR abgelegt oder                  Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat, die von\nder zuständigen Behörde für diese Tätigkeiten als\n3. in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemein-\ngeeignet anerkannt worden ist.\"\nschaften nachweislich eine vergleichbare Sach-\nkunde erworben\nhat. Sachkundig ist auch, wer eine Prüfung abgelegt                           Artikel2\noder eine Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat,\ndie von der zuständigen Behörde als den Prüfungen        Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nnach Satz 1 gleichwertig anerkannt worden ist. Be-    in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 19. September 1994\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert BIOm\nDer Bundesminister fOr Gesundheit\nHorst Seehofer"]}