{"id":"bgbl1-1994-64-2","kind":"bgbl1","year":1994,"number":64,"date":"1994-09-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/64#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-64-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_64.pdf#page=18","order":2,"title":"Verordnung zur Übertragung des Vermögens der Staatsbank Berlin auf die Kreditanstalt für Wiederaufbau","law_date":"1994-09-13T00:00:00Z","page":2554,"pdf_page":18,"num_pages":2,"content":["2554                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nVerordnung\nzur Übertragung des Vermögens\nder Staatsbank Berlin auf die Kreditanstalt für Wiederaufbau\nVom 13. September 1994\nAuf Grund des § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Ober-                                     §3\nleitung der Staatsbank Berlin vom 23. September 1990              (1) Die Kreditanstalt für Wiederaufbau tritt nach Maß-\n(BGBI. 1990 II S. 885, 992) in Verbindung mit Artikel 23       gabe der folgenden Regelungen in die Rechte und Pflich-\nAbs. 7 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990              ten aus den Arbeits- und Versorgungsverhältnissen ein,\n(BGBI. 1990 ff S. 885, 896) verordnet das Bundes-              die bei der Staatsbank Berlin bei Inkrafttreten dieser\nministerium der Finanzen nach Anhörung der Leitungs-           Verordnung bestehen. Sie wird aus Anlaß des Über-\nund Aufsichtsorgane der Staatsbank Berlin und der              gangs des Staatsbankvermögens keine Arbeitsverhält-\nKreditanstalt für Wiederaufbau:                                nisse kündigen.\n(2) Mit dem Erlöschen der Staatsbank Berlin nach § 1\n§1                                erlöschen zugleich die bei ihr bestehenden Organstellun-\n(1) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung geht das Ver-       gen, Vertretungsbefugnisse sowie Dienst- und Funktions-\nmögen der Staatsbank Berlin einschließlich der Verbind-        bezeichnungen.\nlichkeiten als Ganzes ohne Abwicklung im Wege der                 (3) Der Sozialplan der Staatsbank Berlin vom 7. März\nGesamtrechtsnachfolge auf die Kreditanstalt für Wieder-        1991 gilt fort, soweit seine Grundlagen nicht durch die\naufbau über. Damit erlischt die Staatsbank Berlin.             Übertragung des Staatsbankvermögens auf die Kredit-\nanstalt für Wiederaufbau entfallen sind.\n(2) Vom Vermögensübergang ausgenommen sind In-\nhaber-Teilschuldverschreibungen des Ausgleichsfonds               (4) Die Kreditanstalt für Wiederaufbau wird den Mit-\nWährungsumstellung - Wertpapier-KennNr. 102 600 - in           arbeitern der Staatsbank Berlin, deren Arbeitsverhältnisse\nHöhe von DM 5,36 Milliarden, die in einem gesonderten          bei Inkrafttreten dieser Verordnung auf sie übergehen,\nDepot bei der Landeszentralbank Hessen hinterlegt sind.        angemessene Sozialleistungen gewähren. Insbesondere\nDiese Schuldverschreibungen stehen dem Bund als bis-           wird sie dafür Sorge tragen, daß denjenigen Mitarbeitern\nherigem Anteilseigner der Staatsbank Berlin zu. Sie wer-       der Staatsbank Berlin, die bei Inkrafttreten dieser Verord-\nden der Kreditanstalt für Wiederaufbau bis zur endgültigen     nung In einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehen,\nZuteilung von Ausgleichsverbindlichkeiten gegenüber            eine angemessene betriebliche Altersversorgung zuge-\ndem Ausgleichsfonds Währungsumstellung, längstens              sagt wird. Sie wird prüfen, inwieweit hierzu die Warte-\njedoch bis zum 30. November 1995, darlehensweise über-         zeiten, die in der betrieblichen Versorgungsordnung der\nlassen. Das Nähere werden der Bund, vertreten durch das        Kreditanstalt für Wiederaufbau vorgesehen sind, für von\nBundesministerium der Finanzen, und die Kreditanstalt für      der Staatsbank Berlin übernommene Mitarbeiter zu ver-\nWiederaufbau vertraglich regeln.                               kürzen sind. Bei der Berechnung von Fristen der betrieb-\nlichen Altersversorgung und von Fristen des Gesetzes zur\n(3) Die Kreditanstalt für Wiederaufbau übernimmt die        Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung können\nAufgaben und Geschäfte der Staatsbank Berlin. Die Filia-       nach dem 1. Juli 1990 bei der Staatsbank Berlin ver-\nlen der Staatsbank Berlin können zur Durchführung von          brachte Beschäftigungszeiten angerechnet werden.\nMandataraufgaben beibehalten werden; sie können kein\neigenes Kreditgeschäft betreiben.                                                           §4\n(1) Der Vorstand der Kreditanstalt für Wiederaufbau\n§2                                stellt zum 30. September 1994 für das von der Kreditan-\nDie Gewährträgerhaftung des Bundes für die Verbind-         stalt für Wiederaufbau übernommene Vermögen der\nlichkeiten der Staatsbank Berlin besteht fort; dies gilt nicht Staatsbank Berlin einen Rumpfjahresabschluß auf. Der\nfür Verbindlichkeiten, die nach Inkrafttreten dieser Verord-   Rumpfjahresabschluß Ist vom Abschlußprüfer zu prOfen\nund dem Verwaltungsrat der Kreditanstalt für Wiederauf-\nnung begrOndet werden. Soweit das von der Kreditanstalt\nfür Wiederaufbau übernommene Vermögen der Staats-              bau nach Billigung durch den Bund zur Genehmigung vor-\nbank Berlin nicht ausreicht, um die Verbindlichkeiten zu      zulegen.\ndecken, die auf dem übernommenen Geschäft der Staats-            (2) Die Wertansätze im Rumpfjahresabschluß der\nbank Berlin beruhen, wird der Bund eine Belastung bei         Staatsbank Berlin gelten für den Jahresabschluß der\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau durch geeignete Maß-       Kreditanstalt für Wiederaufbau als Anschaffungskosten\nnahmen ausgleichen.                                           im Sinne des § 253 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs.","Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. September 1994                           2555\n(3) Das von der Staatsbank Berlin übernommene Ver-       als gesonderte Eigenkapitaleinlage des Bundes unter den\nmögen einschlie™ich Verbindlichkeiten führt die Kredit-     Kapitalrücklagen. Das Nähere werden der Bund, vertre-\nanstalt für Wiederaufbau in einem abgegrenzten Konten-      ten durch das Bundesministerium der Finanzen, und die\nkreis, soweit und solange dieses für Zwecke des D-Mark-     Kreditanstalt für Wiederaufbau vertraglich regeln.\nbilanzgesetzes oder sonstiger Rechtsvorschriften erfor-\nderlich ist.                                                                            §5\n(4) Die Kreditanstalt für Wiederaufbau bilanziert das      Diese Verordnung tritt am Ende des Tages nach ihrer\nvon der Staatsbank Berlin übernommene Eigenkapital          Verkündung in Kraft.\nBonn, den 13. September 1994\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel"]}