{"id":"bgbl1-1994-64-1","kind":"bgbl1","year":1994,"number":64,"date":"1994-09-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/64#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-64-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_64.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung schuldrechtlicher Bestimmungen im Beitrittsgebiet (Schuldrechtsänderungsgesetz - SchuldRÄndG)","law_date":"1994-09-21T00:00:00Z","page":2538,"pdf_page":2,"num_pages":16,"content":["2538                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nGesetz\nzur Änderung schuldrechtlicher Bestimmungen im Beitrittsgebiet\n(Schuldrechtsänderungsgesetz - SchuldRÄndG)\nVom 21. September 1994\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                                                               §§\ndas folgende Gesetz beschlossen:                              Abschnitt 1    Überlassungsverträge\nzu Wohnzwecken                   34 bis41\nAbschnitt2     Andere Überlassungsverträge            42\nArtikel 1                           Kapitel4       Errichtung von Gebäuden auf-\nGesetz                                            grund eines Miet-, Pacht-oder\nsonstigen Nutzungsvertrages      43bis54\nzur Anpassung\nschuldrechtlicher Nutzungsverhältnisse                  Abschnitt 1    Grundsätze                      43und44\nan Grundstücken im Beitrittsgebiet                  Abschnitt2     Gewerblich genutzte\nGrundstücke                      45 bis49\n(Schuldrechtsanpassungsgesetz -\nSchuldRAnpG)                            Abschnitt3     Zu Wohnzwecken\ngenutzte Grundstücke             50bis54\n1n haltsübers icht                      Kapitel 5      Verfahrensvorschriften          55und56\n§§\nKapiteI6       Vorkaufsrecht                          57\nKapitel 1        Allgemeine Vorschriften            1 bis 17\nAbschnitt 1      Anwendungsbereich                   1 bis3\nKapitel 1\nAbschnitt2       Begriffsbestimmungen               4und5\nGrundsätze                         6bis 17\nAllgemeine Vorschriften\nAbschnitt3\nUnterabschnitt 1 Durchführung der\nSchuldrechtsanpassung              6und7\nAbschnitt 1\nUnterabschnitt 2 Rechtsgeschäfte mit                                        Anwendungsbereich\nanderen Vertragschließenden        Bbis 10\nUnterabschnitt 3 Beendigung des                                                           §1\nVertragsverhältnisses             11 bis 17\nBetroffene Rechtsverhältnisse\nKapitel 2        Vertragliche Nutzungen zu\nanderen persönlichen Zwecken                   (1) Dieses Gesetz regelt Rechtsverhältnisse an Grund-\nals Wohnzwecken                   18bis33    stücken in dem in Artiket 3 des Einigungsvertrages ge-\nAbschnitt 1      Allgemeine Vorschriften           18bis28    nannten Gebiet (Beitrittsgebiet), die aufgrund\nAbschnitt 2      Besondere Bestimmungen                       1. eines Vertrages zum Zwecke der kleingärtnerischen\nfür Ferienhaus- und Wochenend-                  Nutzung, Erholung oder Freizeitgestaltung oder zur\nhaussiedlungen sowie                            Errichtung von Garagen oder anderen persönlichen,\nandere Gemeinschaften             29 bis33      jedoch nicht Wohnzwecken dienenden Bauwerken\nKap~el3          Überlassungsverträge              34bis42       überlassen,","Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. September 1994                                2539\n2. eines Überlassungsvertrages im Sinne des Artikels 232                                 Abschnitt 2\n§ 1a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Ge-\nBegriffsbestimmungen\nsetzbuche zu Wohnzwecken oder zu gewerblichen\nZwecken übergeben oder\n§4\n3. eines Miet-, Pacht- oder sonstigen Nutzungsvertrages\nvon einem anderen als dem Grundstückseigentümer                                          Nutzer\nbis zum Ablauf des 2. Oktober 1990 mit Billigung staat-        (1) Nutzer im Sinne dieses Gesetzes sind natürliche oder\nlicher Stellen mit einem Wohn- oder gewerblichen            juristische Personen des privaten oder öffentlichen\nZwecken dienenden Bauwerk bebaut                            Rechts, die aufgrund eines Überlassungs-, Miet-, Pacht-\nworden sind.                                                    oder sonstigen Vertrages zur Nutzung eines Grundstücks\nberechtigt sind.\n(2) Wurde das Grundstück einem anderen als dem un-\nmittelbar Nutzungsberechtigten (Zwischenpächter) zum               (2) Ist der Vertrag mit einer Personengemeinschaft nach\nZwecke der vertraglichen Überlassung an Dritte über-            den §§ 266 bis 273 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen\ngeben, sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auch auf           Demokratischen Republik geschlossen worden, sind\ndiesen Vertrag anzuwenden.                                      deren Mitglieder gemeinschaftlich Nutzer. Soweit die Nut-\nzer nichts anderes vereinbart haben, sind die Vorschriften\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gesellschaft\nanzuwenden.\n§2\n§5\nNicht einbezogene Rechtsverhiltnisse\nBauwerke\n(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind nicht auf\nRechtsverhältnisse anzuwenden, deren Bereinigung im                (1) Bauwerke sind Gebäude, Baulichkeiten nach§ 296\nSachenrechtsbereinigungsgesetz vorgesehen ist. Dies gilt        Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokrati-\ninsbesondere für                                                schen Republik und Grundstückseinrichtungen.\n1. Nutzungsverträge nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 3, wenn              (2) Grundstückseinrichtungen sind insbesondere die zur\ndie in § 5 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchstabe d und e            Einfriedung und Erschließung des Grundstücks erforder-\ndes Sachenrechtsbereinigungsgesetzes bezeichneten           lichen Anlagen.\nVoraussetzungen des Eigenheimbaus vorliegen,\n2. Überlassungsverträge nach § 1 Abs. 1 Nr. 2, wenn der\nNutzer mit Billigung staatlicher Stellen ein Eigenheim                              Abschnitt 3\nerrichtet oder bauliche Investitionen nach § 12 Abs. 2\ndes Sachenrechtsbereinigungsgesetzes in ein vorhan-                                 Grundsitze\ndenes Gebäude vorgenommen hat, und\n3. Miet-, Pacht- oder sonstige Nutzungsverträge nach § 1                               Unterabschnitt 1\nAbs. 1 Nr. 3, wenn der Nutzer für seinen Handwerks-                 Durchführung der Schuldrechtsanpassung\noder Gewerbebetrieb auf einem ehemals volkseigenen\nGrundstück einen Neubau errichtet oder eine bauliche\nMaßnahme nach § 12 Abs. 1 des Sachenrechtsbereini-                                         §6\ngungsgesetzes vorgenommen hat.\nGesetzliche Umwandlung\n(2) Dieses Gesetz gilt ferner nicht für die in § 71 des Ver-    (1) Auf die in § 1 Abs. 1 bezeichneten Verträge sind die\ntragsgesetzes der Deutschen Demokratischen Republik             Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die\nbezeichneten Verträge.                                          Miete oder die Pacht anzuwenden, soweit dieses Gesetz\n(3) Für Nutzungsverhältnisse innerhalb von Kleingarten-      nichts anderes bestimmt.\nanlagen bleibt die Anwendung des Bundeskleingarten-                (2) Vereinbarungen, die die Beteiligten (Grundstücks-\ngesetzes vom 28. Februar 1983 (BGBI. 1 S. 210), zuletzt         eigentümer und Nutzer) nach Ablauf des 2. Oktober 1990\ngeändert durch Artikel 5 des Schuldrechtsänderungs-             getroffen haben, bleiben von den Bestimmungen dieses\ngesetzes vom 21. September 1994 (BGBI. 1 S. 2538),              Gesetzes unberührt. Dies gilt unabhängig von ihrer Ver-\nunberührt. Ist das Grundstück nach Ablauf des 2. Oktober        einbarkeit mit Rechtsvorschriften der Deutschen De-\n1990 in eine Kleingartenanlage eingegliedert worden, sind       mokratischen Republik auch für bis zu diesem Zeitpunkt\nvom Zeitpunkt der Eingliederung an die Bestimmungen             getroffene Abreden, die vom Inhalt eines Vertrages\ndes Bundeskleingartengesetzes anzuwenden.                       vergleichbarer Art abweichen, nicht zu einer unange-\nmessenen Benachteiligung eines Beteiligten führen und\nvon denen anzunehmen ist, daß die Beteiligten sie auch\ngetroffen hätten, wenn sie die durch den Beitritt bedingte\n§3\nÄnderung der wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse\nZeitliche Begrenzung                         vorausgesehen hätten.\nDie Bestimmungen dieses Gesetzes sind nur auf solche            (3) In einem Überlassungsvertrag getroffene Abreden\nVerträge anzuwenden, die bis zum Abl~uf des 2. Oktober          bleiben nur wirksam, soweit es in diesem Gesetz be-\n1990 abgeschlossen worden sind.                                 stimmt ist.","2540                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n§7                                                           §9\nKündigungaschutz durch Moratorium                                  Vertragßche Nebenpflichten\n(1) Eine vom Grundstückseigentümer oder einem ande-           Grundstückseigentümer ood Nutzer können die Er-\nren Vertragschließenden(§ 8 Abs. 1 Satz 1) nach Ablauf       füllung solcher Pflichten verweigern, die nicht unmittel-\ndes 2. Oktober 1990 ausgesprochene Kündigung eines in        bar die Nutzung des GrundstOcks betreffen und nach\n§ 1 Abs. 1 bezeichneten Vertrages ist unwirksam, wenn        Ihrem Inhalt von oder gegenüber dem anderen Vertrag-\nder Nutzer nach Artikel 233 § 2a Abs. 1 des Einführungs-     schließenden zu erbringen waren. Dies gilt Insbeson-\ngesetzes zum Bürger11chen Gesetzbuche gegenüber dem          dere fOr die Unterhaltung von Gemeinschaftsanlagen in\nGrundstückseigentümer zum Besitz berechtigt war und          Wochenendhaussiedlungen und die Verpflichtung des\nden Besitz noch ausübt. Satz 1 ist auch anzuwenden,          Nutzers zur Mitarbeit in einer landwirtschaftlichen Produk-\nwenn dem Nutzer der Besitz durch verbotene Eigenmacht        tionsgenossenschaft.\nentzogen wurde. Abweichende rechtskräftige Entschei-\ndungen bleiben unberührt.                                                                §10\nVerantwortlichkeit fOr Fehler oder Schiefen\n(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Kündigung\nwegen vertragswidrigen Gebrauchs, Zahlungsverzugs                (1) Der Grundstückseigentümer haftet dem Nutzer nicht\ndes Nutzers oder aus einem anderen wichtigen Grund           für Fehler oder Schäden, die infolge eines Umstandes ein-\nerfolgt ist.                                                 getreten sind, den der andere Vertragschließende zu ver-\ntreten hat.\n(3) Artikel 232 § 4a des Einführungsgesetzes zum Bür-\n(2) Soweit der Grundstückseigentümer nach Absatz 1\ngerlichen Gesetzbuche bleibt unberührt.\nnicht h~ftet, kann der Nutzer unbeschadet des gesetz-\nlichen Vertragseintritts Schadensersatz von dem anderen\nVertragschließenden ver1angen.\nUnterabschnitt 2\nRecht8geschlfte                                               Unterabschnitt 3\nmit anderen Vertragschließenden\nBeendigung des Vertragsverhilbüsses\n§8                                                          § 11\nVertragseintritt                                   Eigentumserwerb an BauHchkelten\n(1) Der Grundstückseigentümer tritt in die sich ab dem      (1) Mit der Beendigung des Vertragsverhältnisses geht\n1. Januar 1995 ergebenden Rechte und Pflichten aus           das nach dem Recht der Deutschen Demokratischen\neinem Vertragsverhältnis über den Gebrauch oder die          Republik begründete, fortbestehende Eigentum an Bau-\nNutzung seines Grundstücks ein, das landwirtschaftliche      lichkeiten auf den Grundstückseigentümer Ober. Eine mit\nProduktionsgenossenschaften bis zum Ablauf des               dem Grund und Boden nicht nur zu einem vorObergehen-\n30. Juni 1990 oder staatliche Stellen im Sinne des § 1 O     den Zweck fest verbundene Baulichkeit wird wesentlicher\nAbs. 1 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes bis zum          Bestandteil des Grundstücks.\nAblauf des 2. Oktober 1990 im eigenen oder in seinem\n(2) Rechte Dritter an der Baulichkeit erlöschen. Siche-\nNamen mit dem Nutzer abgeschlossen haben. Die in § 46\nrungsrechte setzen sich an der Entschädigung nach § 12\ndes Gesetzes über die landwirtschaftlichen Produktions-\nfort. Im übrigen kann der Dritte Wertersatz aus der Ent-\ngenossenschaften vom 2. Jull 1982 (GBI. 1 Nr. 25 S. 443)\nschädigung nach § 12 vertangen.\nbezeichneten Genossenschaften und Kooperationsbezie-\nhungen stehen landwirtschaftlichen Produktionsgenos-\nsenschaften gleich. Die Regelungen zum VertragsOber-                                     §12\ngang in § 17 des Vermögensgesetzes bleiben unberührt.                      Entschädigung für das Bauwerk\n(2) Ist der Vertrag mit einem Zwischenpächter ab-             (1) Der Grundstückseigentümer hat dem Nutzer nach\ngeschlossen worden, tritt der Grundstückseigentümer in       Beendigung des Vertragsverhältnisses eine Entschädi-\ndieses Vertragsverhlltnis ein.                               gung für ein entsprechend den Rechtsvorschriften der\nDeutschen Demokratischen Republik errichtetes Bauwerk\n(3) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht, wenn der andere Vertrag-   nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu leisten. Das\nschließende zur Überlassung des Grundstücks nicht be-        Recht des Nutzers, für ein rechtswidrig errichtetes Bau-\nrechtigt war und der Nutzer beim Vertragsabschluß den        werk Ersatz nach Maßgabe der Vorschriften Ober die\nMangel der Berechtigung des anderen VertragschUeßen-         Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zu\nden kannte. Kannte nur der Zwischenpächter den Mangel        verlangen, bleibt unberührt.\nder Berechtigung des anderen Vertragschließenden, tritt\nder Grundstückseigentümer In den vom Zwischenpächter            (2) Endet das Vertragsverhältnis durch Kündigung des\nmit dem unmittelbar Nutzungsberechttgten geschlosse-         Grundstückseigent0mers, Ist die Entschädigung nach\nnen Vertrag ein. Ein Verstoß gegen die In§ 18 Abs. 2 Satz 2  dem Zeitwert des Bauwerks im Zeitpunkt der Rückgabe\ndes Gesetzes Ober die landwirtschaftlichen Produktions-      des Grundstücks zu bemessen. Satz 1 ist nicht anzu-\ngenossenschaften vom 2. Juli 1982 genannten Voraus-          wenden, wenn der Nutzer durch sein Verhalten Anlaß zu\nsetzungen ist nicht beachtlich.                              einer Kündigung aus wichtigem Grund gegeben hat oder\ndas Vertragsverhältnis zu einem Zeitpunkt endet, in dem\n(4) Abweichende rechtskräftige Entscheidungen bleiben     die Frist, In der der Grundstückseigentümer nur unter den\nunberührt.                                                   in diesem Gesetz genannten besonderen Voraussetzun-","Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. September 1994                            2541\ngen zur Kündigung berechtigt ist (Kündigungsschutzfrist),                                §16\nseit mindestens sieben Jahren verstrichen ist.                            Kündigung bei Tod des Nutzers\n(3) In anderen als den in Absatz 2 genannten Fällen kann    (1) Stirbt der Nutzer, ist sowohl dessen Erbe als auch\nder Nutzer eine Entschädigung verlangen, soweit der Ver-     der Grundstückseigentümer zur Kündigung des Vertrages\nkehrswert des Grundstücks durch das Bauwerk im Zeit-         nach § 569 des Bürgerlichen Gesetzbuchs berechtigt.\npunkt der Rückgabe erhöht ist.\n(2) Ein Vertrag nach§ 1 Abs. 1 Nr. 1 zur kleingärtneri-\n(4) Der Nutzer ist zur Wegnahme des Bauwerks berech-      schen Nutzung, Erholung oder Freizeitgestaltung wird\ntigt. Er kann das Bauwerk vom Grundstück abtrennen und       beim Tod eines Ehegatten mit dem überlebenden Ehe-\nsich aneignen. § 258 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist        gatten fortgesetzt, wenn auch der überlebende Ehegatte\nanzuwenden.                                                  Nutzer ist.\n§17\n(5) Ansprüche des Nutzers auf Wertersatz wegen ande-\nrer werterhöhender Maßnahmen nach den allgemeinen                                Unredlicher Erwerb\nVorschriften bleiben von den Bestimmungen dieses               (1) Der Grundstückseigentümer kann ein Vertragsver-\nGesetzes unberührt.                                          hältnis nach § 1 Abs. 1 kündigen, wenn der Nutzer beim\nAbschluß des Vertrages unredlich im Sinne des § 4 des\n§13                             Vermögensgesetzes gewesen ist. Die Kündigung ist spä-\nEntschädigungsleistung bei Sicherungsrechten            testens am dritten Werktag eines Kalendermonats für den\nAblauf des auf die Kündigung folgenden fünften Monats\nHat der Sicherungsnehmer dem Grundstückseigen-            zulässig. Kündigungen gemäß Satz 1 sind nur wirksam,\ntümer das Bestehen eines Sicherungsrechts an der Bau-        wenn sie bis zum 31. Dezember 1996 erklärt werden.\nlichkeit angezeigt, kann der Grundstückseigentümer die         (2) Der Grundstückseigentümer ist zu einer Kündigung\nEntschädigung nach § 12 nur an den Sicherungsnehmer          nach Absatz 1 nicht berechtigt, wenn er die Aufhebung\nund den Nutzer gemeinschaftlich leisten.§ 1281 Satz 2        des Nutzungsvertrages durch Bescheid des Amtes zur\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzu-          Regelung offener Vermögensfragen beantragen kann\nwenden.                                                      oder beantragen konnte.\n§14                               (3) Für ein bis zum Ablauf des 2. Oktober 1990 errichte-\nEntschädigung für Vermögensnachtelle              tes Bauwerk kann der Nutzer eine Entschädigung nach\n§ 12 Abs. 2 verlangen. § 14 ist nicht anzuwenden.\nEndet das Vertragsverhältnis durch Kündigung des\nGrundstückseigentümers vor Ablauf der Kündigungs-\nschutzfrist, kann der Nutzer neben der Entschädigung für\ndas Bauwerk nach § 12 eine Entschädigung für die Ver-                                 Kapitel 2\nmögensnachteile verlangen, die ihm durch die vorzeitige\nBeendigung des Vertragsverhältnisses entstanden sind.                         Vertragliche Nutzungen\nDer Anspruch nach Satz 1 besteht nicht, wenn der Nutzer                       zu anderen persönlichen\ndurch sein Verhalten Anlaß zu einer Kündigung aus wichti-                  Zwecken als Wohnzwecken\ngem Grund gegeben hat.\nAbschnitt 1\n§15                                          Allgemeine Vorschriften\nBeseitigung des Bauwerks; Abbruchkosten\n§18\n(1) Der Nutzer Ist bei Vertragsbeendigung zur Beseiti-\ngung eines entsprechend den Rechtsvorschriften der             Anwendbarkeit der nachfolgenden Bestimmungen\nDeutschen Demokratischen Republik errichteten Bau-             Auf Verträge über die Nutzung von Grundstücken zu\nwerks nicht verpflichtet. Er hat jedoch die Hälfte der      anderen persönlichen Zwecken als Wohnzwecken nach\nKosten für den Abbruch des Bauwerks zu tragen, wenn         § 1 Abs. 1 Nr. 1 sind die nachfolgenden Bestimmungen\n1. das Vertragsverhältnis von ihm oder nach Ablauf der      anzuwenden.\nin § 12 Abs. 2 bestimmten Frist vom Grundstücks-\n§19\neigentümer gekündigt wird oder er durch sein Verhal-\nten Anlaß zu einer Kündigung aus wichtigem Grund                            Heilung von Mängeln\ngegeben hat und                                            (1) Ein Vertrag nach§ 1 Abs. 1 Nr. 1 ist nicht deshalb\n2. der Abbruch innerhalb eines Jahres nach Besitzüber-      unwirksam, weil die nach § 312 Abs. 1 Satz 2 des Zivilge-\ngang vorgenommen wird.                                  setzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik vor-\ngesehene Schriftform nicht eingehalten worden ist.\n(2) Der Grundstückseigentümer hat dem Nutzer den\n(2) Das Fehlen der Zustimmung zur Bebauung nach\nbeabsichtigten Abbruch des Bauwerks rechtzeitig anzu-\n§ 313 Abs. 2 des Zivilgesetzbuchs ist unbeachtlich, wenn\nzeigen. Der Nutzer ist berechtigt, die Beseitigung selbst\nder Nutzungsvertrag von einer staatlichen Stelle abge-\nvorzunehmen oder vornehmen zu lassen.\nschlossen worden ist und eine Behörde dieser Körper-\n(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht mehr anzuwenden,      schaft dem Nutzer eine Bauzustimmung erteilt hat.\nwenn das Vertragsverhältnis nach Ablauf des 31. Dezem-         (3) Abweichende rechtskräftige Entscheidungen bleiben\nber 2022 endet.                          ·                  unberührt.","-    - - - -------- -------- - - - - - - - - - - - - - ---------\n2542                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n§20                                 (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Nutzer die beabsichtig-\nNutzungsentgelt                        ten baulichen Investitionen dem Grundstückseigentümer\nanzeigt, auf ihre Entschädigung nach § 12 verzichtet und\n(1) Der Grundst0ckseigentümer kann vom Nutzer die          sich zur Übernahme der Abbruchkosten verpflichtet.\nZahlung eines Nutzungsentgelts verlangen. Die Höhe des\nEntgelts richtet sich nach der Nutzungsentgeltverordnung                                           §23\nvom 22. Juli 1993 (BGBI. 1S. 1339) in ihrer jeweils gültigen\nFassung.                                                                            Kündigungsschutzfrist\n(2) Auf die bisher unentgeltlichen Nutzungsverträge sind      (1) Der Grundstückseigentümer kann den Vertrag bis\ndie Bestimmungen der Nutzungsentgeltverordnung ent-          zum Ablauf des 31. Dezember 1999 nicht kündigen.\nsprechend anzuwenden. Der Grundstückseigentümer\n(2) Vom 1. Januar 2000 an kann der Grundstücks-\nkann den Betrag verlangen, den der Nutzer im Falle einer\neigentümer den Vertrag nur kündigen, wenn er das\nentgeltlichen Nutzung nach den §§ 3 bis 5 der Nutzungs-\nGrundstück\nentgeltverordnung zu zahlen hätte.\n(3) Hat das Nutzungsentgelt die orts0bUche Höhe            1. zur Errichtung eines Ein- oder Zweifamilienhauses als\nWohnung für sich, die zu seinem Hausstand gehören-\nerreicht, kann jede Partei bis zum Ablauf der Kündigungs-\nden Personen oder seine Familienangehörigen be-\nschutzfrist eine Entgeltanpassung nach Maßgabe der fol-\nnötigt und der Ausschluß des Kündigungsrechts dem\ngenden Bestimmungen verlangen. Eine Anpassung ist\nzulässig, wenn das Nutzungsentgelt seit einem Jahr nicht         Grundstückseigentümer angesichts seines Wohn-\ngelodert worden ist und das ortsObliche Entgelt sich seit-\nbedarfs und seiner sonstigen berechtigten Interessen\nauch unter Würdigung der Interessen des Nutzers nicht\ndem um mehr als zehn vom Hundert verändert hat. Das\nzugemutet werden kann oder\nAnpassungsverlangen ist gegenüber dem anderen Teil\nschriftlich geltend zu machen. Das angepaßte Nutzungs-       2. alsbald der im Bebauungsplan festgesetzten anderen\nentgelt wird vom Beginn des dritten Kalendermonats an            Nutzung zuführen oder alsbald für diese Nutzung vor-\ngeschuldet, der auf den Zugang des Anpassungsverlan-             bereiten will.\ngens folgt.\nIn den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 ist die Kündigung auch\n§21                              vor Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplans zulässig,\nwenn die Gemeinde seine Aufstellung, Änderung oder\nGebrauchsüberlassung an Dritte\nErgänzung beschlossen hat, nach dem Stand der Pla-\n(1) Macht der Grundstückseigentümer imerhalb der           nungsarbeiten anzunehmen ist, daß die beabsichtigte\nKündigungsschutzfrist seinen Anspruch auf Anpassung          andere Nutzung festgesetzt wird, und dringende Gründe\ndes Nutzungsentgelts geltend, kann der Nutzer bis zum        des öffentlichen Interesses die Vorbereitung oder die Ver-\nAblauf des zweiten auf die Erhöhungserklärung folgenden      wirklichung der anderen Nutzung vor Rechtsverbindlich-\nMonats vom Grundstückseigentümer die Erlaubnis zur           keit des Bebauungsplans erfordern.\nentgeltlichen Überlassung des Grundstücks oder eines\n(3) Vom 1. Januar 2005 an kann der Grundstücks-\nGrundstücksteils an einen Dritten verlangen. Ist dem\neigentümer den Vertrag auch dann kündigen, wenn er\nGrundstückseigentümer die Überlassung nur bei einer\ndas Grundstück\nangemessenen Erhöhung des Nutzungsentgelts zuzumu-\nten, kann er die Erteilung der Erlaubnis davon abhängig      1. zur Errichtung eines Ein- oder Zweifamilienhauses als\nmachen, daß sich der Nutzer mit einer solchen Erhöhung           Wohnung für sich, die zu seinem Hausstand gehören-\neinverstanden erklärt.                                           den Personen oder seine Familienangehörigen\nbenötigt oder\n(2) Ist dem Grundstückseigentümer die Unterverpach-\ntung unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen      2. selbst zu kleingärtnerischen Zwecken, zur Erholung\ndes Nutzers nicht zuzumuten, kann er den Nutzer unter            oder Freizeitgestaltung benötigt und der Ausschluß\nHinweis, daß er das Vertragsverhältnis kündigen werde,           des Kündigungsrechts dem Grundstückseigentümer\nzur Abgabe einer Erklärung darüber auffordern, ob der            angesichts seines Erholungsbedarfs und seiner sonsti-\nNutzer den Vertrag zu den geänderten Bedingungen auch            gen berechtigten Interessen auch unter Berücksichti-\nohne Unterverpachtung fortsetzen will. Lehnt der Nutzer          gung der Interessen des Nutzers nicht zugemutet wer-\ndie Fortsetzung des Vertrages ab dder erklärt er sicli           den kann.\ninnerhalb einer Frist von einem Monat nicht, kann der\nGrundstückseigentümer die Erteilung der Erlaubnis ver-          (4) Vom 4. Oktober 2015 an kann der Grundstücks-\nweigern und das Vertragsverhältnis unter Einhaltung der      eigentümer den Vertrag nach Maßgabe der allgemeinen\nsich aus den§§ 565 und 584 des B0rgerlichen Gesetz-          Bestimmungen kündigen.\nbuchs ergebenden Frist zum nächstmöglichen Termin               (5) Hatte der Nutzer am 3. Oktober 1990 das\nkündigen. Bis zu diesem Zeitpunkt ist der Nutzer nur zur     60. Lebensjahr vollendet, ist eine Kündigung durch den\nZahlung des bisherigen Nutzungsentgelts verpflichtet.        Grundstückseigentümer zu Lebzeiten dieses Nutzers\nnicht zulässig.\n§22\n(6) Für Verträge im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 über\nZustimmung zu baulichen lnvestttionen\nGrundstücke, die der Nutzer nicht bis zum Ablauf des\n(1) Die Neuerrichtung eines Bauwerks sowie Verände-       16. Juni 1994 bebaut hat, und für Nutzungsverträge über\nrungen an einem bestehenden Bauwerk, durch die dessen        Garagengrundstücke gilt der besondere Kündigungs-\nNutzfläche vergrößert oder dessen Wert nicht nur unwe-       schutz nach den Absätzen 1 und 2 nur bis zum 31. Dezem-\nsentlich erhöht wird, bedürfen der Zustimmung des            ber 2002. Absatz 5 ist nicht anzuwenden. Diese Verträge\nGrundstückseigentümers.                                      kann der Grundstückseigentümer auch dann kündigen,","Nr. 64 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. September 1994                              2543\nwenn er das Grundstück einem besonderen Investitions-      betroffene Fläche abtrennbar und angemessen wirt-\nzweck im Sinne des § 3 Abs. 1 des lnvestitionsvorrang-      schaftlich nutzbar ist und dem Nutzer mindestens eine\ngesetzes zuführen will.                                     Gesamtfläche von 1 000 Quadratmetern verbleibt. § 13\ndes Sachenrechtsbereinigungsgesetzes Ist entsprechend\n(7) Handelt es sich um ein Grundstück oder den Teil\nanzuwenden.\neines Grundstücks, das aufgrund eines Vertrages zur\nErrichtung von Garagen überlassen wurde, kann der              (2) Wird der Vertrag gemäß Absatz 1 hinsichtlich einer\nGrundstückseigentümer abweichend von den Absätzen 1        Teilfläche gekündigt, so wird er über die Restfläche fortge-\nbis 6 den Vertrag auch kündigen, wenn                       setzt. Der Nutzer kann eine Anpassung des Nutzungsent-\n1. er als Wohnungsunternehmen gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 1        gelts verlangen. Das angepaßte Entgelt wird vom Beginn\nund § 5 Abs. 1 des Altschuldenhilfe-Gesetzes auf dem    des Kalendermonats an geschuldet, in dem die Kündi-\nGrundstück gelegene Wohnungen an deren Mieter ver-      gung wirksam wird.\näußern will und                                           (3) Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag\n2. der Nutzer der Garage nicht Mieter einer auf dem         eines Kalendermonats für den Ablauf des auf die Kündi-\nGrundstück gelegenen Wohnung ist.                       gung folgenden fünften Monats zulässig, wenn sich nicht\naus § 584 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eine län-\nDer Nutzer kann der Kündigung widersprechen und die         gere Frist ergibt.\nFortsetzung des Vertragsverhältnisses verlangen, wenn\ndessen Beendigung für ihn eine Härte bedeuten würde,          (4) Der Nutzer kann einer Kündigung nach Absatz 1\ndie auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des    widersprechen, wenn die Beendigung des Vertrages für\nGrundstückseigentümers nicht zu rechtfertigen ist.          ihn zu einer unzumutbaren Härte im Sinne des§ 26 Abs. 3 ·\ndes Sachenrechtsbereinigungsgesetzes führen würde.\nDer Grundstückseigentümer kann in diesem Fall vom Nut-\n§24\nzer den Ankauf des Grundstücks zum ungeteilten Boden-\nSonderregelungen für bewohnte Gebäude               wert nach Maßgabe der Bestimmungen des Sachen-\nrechtsbereinigungsgesetzes verlangen.\n(1) Wohnt der Nutzer in einem zum dauernden Wohnen\ngeeigneten Wochenendhaus, kann er auch nach Ablauf\nder in § 23 genannten Fristen der Kündigung des Grund-                                  §26\nstückseigentümers widersprechen und die Fortsetzung                     Mehrere Grundstückseigentümer\ndes Vertragsverhältnisses verlangen, wenn die Beendi-\ngung des Vertragsverhältnisses für ihn oder seine Familie     (1) Erstreckt sich die dem Nutzer zugewiesene Fläche\neine Härte bedeuten würde, die auch unter Berücksichti-     über mehrere Grundstücke, können die Grundstücks-\ngung der Interessen des GrundstOckseigentümers nicht        eigentümer das Vertragsverhältnis nur gemeinsam kün-\nzu rechtfertigen ist. § 556a des Bürgerlichen Gesetzbuchs   digen.\nist entsprechend anzuwenden.                                  (2) Im Falle der gemeinsamen Kündigung haften die\n(2) Ist das Grundstück veräußert worden, kann der        Grundstückseigentümer dem Nutzer für die nach diesem\nErwerber vor Abtauf von drei Jahren seit der Eintragung     Gesetz zu leistenden Entschädigungen als Gesamt-\nder Rechtsänderung in das Grundbuch nicht kündigen,         schuldner. Befindet sich ein vom Nutzer errichtetes Bau-\nwenn er das Grundstück einer in§ 23 Abs. 2 Nr. 1 und       werk auf mehreren Grundstücken, sind die Grundstücks-\nAbs. 3 Nr. 1 und 2 genannten Verwendung zuführen will.      eigentümer im Verhältnis zueinander im Zweifel zu glei-\nSatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der auf die Veräuße-      chen Teilen verpflichtet. Entschädigungen nach den §§ 14\nrung des Grundstücks gerichtete Vertrag vor dem            und 27 sind im Zweifel im Verhältnis der auf den jeweiligen\n13. Januar 1994 abgeschlossen worden ist.                   Eigentümer entfallenden Fläche aufzuteilen.\n(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn        (3) Das Recht zur Kündigung steht einem Grundstücks-\nder Grundstückseigentümer oder der andere Vertrag-         eigentümer allein zu, wenn die auf seinem Grundstück\nschließende der Nutzung zu Wohnzwecken ausdrücklich        befindliche Teilfläche selbständig nutzbar ist. Das Kündi-\nwidersprochen hatte.                                       gungsrecht besteht auch, wenn die Teilfläche gemeinsam\nmit einer weiteren auf dem Grundstück zur Nutzung zuge-\n(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn der\nwiesenen Bodenfläche selbständig nutzbar ist. Der\nNutzer nach dem 20. Juli 1993 seine Wohnung aufgibt und\nGrundstückseigentümer hat dem anderen Grundstücks-\nein Wochenendhaus nunmehr dauernd als Wohnung\neigentümer seine Kündigungsabsicht rechtzeitig anzuzei-\nnutzt.\ngen.\n§25\n(4) Wird der Vertrag nach Absatz 3 von einem Grund-\nNutzungsrechtsbestellung mit Nutzungsvertrag          stückseigentümer gekündigt, kann der Nutzer vom\nEigentümer des anderen Grundstücks die Fortsetzung\n(1) Wurde der Vertrag im Zusammenhang mit der\ndes Vertrages über die auf dessen Grundstück befindliche\nBestellung eines Nutzungsrechts zur Errichtung eines\nTeilfläche verlangen. Das Fortsetzungsverlangen muß\nEigenheimes abgeschlossen und bilden die genutzten\nschriftlich bis zum Ablauf des zweiten auf den Zugang der\nFlächen eine räumliche Einheit, die die für den Eigenheim-\nKündigung folgenden Monats erklärt werden. § 25 Abs. 2\nbau vorgesehene Regelgröße von 500 Quadratmetern\nSatz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.\nübersteigt, so kann der Grundstückseigentümer den Ver-\ntrag abweichend von § 23 ganz oder hinsichtlich einer         (5) Wird der Vertrag nicht nach Absatz 4 fortgesetzt, hat\nTeilfläche kündigen, soweit die betroffene Fläche abtrenn- der kündigende Grundstückseigentümer dem anderen\nbar und selbständig baulich nutzbar ist und dem Nutzer     Grundstückseigentümer nach Maßgabe des§ 14 die Ver-\nmindestens eine Gesamtfläche von 500 Quadratmetern         mögensnachteile auszugleichen, die diesem durch die\nverbleibt. Die Kündigung ist ferner zulässig, soweit die   vorzeitige Beendigung der Gemeinschaft entstehen. Der","2544                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nkündigende Grundstückseigentümer hat den anderen               rechtigten ein. Schließt der Grundstückseigentümer mit\nGrundstückseigentümer von einer Entschädigungspflicht          einem anderen Zwischenpächter einen Vertrag ab, so tritt\nnach § 12 Abs. 1 freizustellen.                                dieser anstelle des bisherigen Zwischenpächters in die\nVertragsverhältnisse mit den unmittelbar Nutzungsbe-\n§27                               rechtigten ein.\nEntschldigung fOr Anpflanzungen                                                §31\nNach Beendigung des Vertrages hat der Grundstücks-                   Kündigung durch den Zwlschenplchter\neigentümer dem Nutzer neben der Entschädigung für das             (1) Der Zwischenpächter kann den Vertrag mit dem\nBauwerk auch eine Entschädigung für die Anpflanzungen          unmittelbar Nutzungsberechtigten auch kündigen, wenn\nzu leisten. § 12 Abs. 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden.     die Beendigung des Vertrages zur Neuordnung der Sied-\nlung erforderlich ist.\n§28                                  (2) Die Entschädigung nach den §§ 12, 14 und 27 sowie\nÜberlassungsvertrlge zu Erholungszwecken                die Abbruchkosten hat der Zwischenpächter zu tragen.\nIst die Nutzungsbefugnis am Grundstück durch einen\nÜberlassungsvertrag im Sinne des Artikels 232 § 1a des                                      §32\nEinführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ein-                Benutzung gemeinschaftlicher Einrichtungen\ngeräumt worden, richtet sich die Verpflichtung des Nut-\nzers zur Tragung der öffentlichen Lasten des Grundstücks          (1) Der Grundstückseigentümer, der das Grundstück\nnach § 36. Die Ansprüche des Nutzers auf Auskehr des bei       zur Erholung oder Freizeitgestaltung nutzt, ist berechtigt,\nVertragsabschluß hinterlegten Betrages und auf Erstat-         die in der Siedlung belegenen gemeinschaftlichen Einrich-\ntung der Beträge, die vom staatlichen Verwalter zur Ablö-      tungen zu nutzen.\nsung von Verbindlichkeiten des Grundstückseigentümers             (2) Die Nutzung der gemeinschaftlichen Einrichtungen\nverwandt wurden, bestimmen sich nach § 37.                     eines Vereins erfolgt durch Ausübung der Rechte als Ver-\neinsmitglied. Wird der Grundstückseigentümer nicht Mit-\nglied, kann er die Nutzung dieser Einrichtungen gegen\nAbschnitt 2                             Zahlung eines angemessenen Entgelts verlangen.\nBesondere Bestimmungen für                              (3) Eine Personengemeinschaft nach § 4 Abs. 2 kann für\nFerienhaus- und Wochenendhaussied-                          die Nutzung der Einrichtungen ein angemessenes Entgelt\nlungen sowie andere Gemeinschaften                          verlangen, wenn der Grundstückseigentümer nicht Mit-\nglied der Gemeinschaft wird.\n§29\n§33\nBegriffsbestimmung\nAndere Gemeinschaften\nFerienhaus-    und    Wochenendhaussiedlungen       sind\nFlächen, die                                                      Auf Rechtsverhältnisse in Garagen-, Bootsschuppen-\nund vergleichbaren Gemeinschaften sind die Bestimmun-\n1. nach ihrer Zweckbestimmung und der Art der Nutzung          gen der§§ 29 bis 32 entsprechend anzuwenden.\nzur Erholung dienen,\n2. mit mehreren Ferien- oder Wochenendhäusern oder\nanderen, Erholungszwecken dienenden Bauwerken\nbebaut worden sind,                                                                 Kapitel 3\n3. durch gemeinschaftliche Einrichtungen, insbesondere                           Überlassungsverträge\nWege, Spielflächen und Versorgungseinrichtungen, zu\neiner Anlage verbunden sind und                                                  Abschnitt 1\n4. nicht Kleingartenanlagen im Sinne des§ 1 des Bundes-                       0 b er Ia s s u n g s v e rt r i ge\nkleingartengesetzes sind.                                                    zu Wohnzwecken\n§30                                                            §34\nKündigung des Zwischenpachtvertrages                                Anwendbarkeit des Mietrechts\n(1) Der Grundstückseigentümer ist berechtigt, die Kün-          Überlassungsverträge zu Wohnzwecken werden als auf\ndigung des Zwischenpachtvertrages auf eine Teilfläche zu        unbestimmte Zeit geschlossene Mietverträge fortgesetzt.\nbeschränken. Ist eine Interessenabwägung nach § 23             Auf sie sind die allgemeinen Bestimmungen über die\nAbs. 2 Nr. 1 oder Abs. 3 Nr. 2 vorzunehmen, sind auch          Wohnraummiete anzuwenden, soweit nicht im folgenden\ndie Belange des unmittelbar Nutzungsberechtigten zu            etwas anderes bestimmt ist.\nberücksichtigen. Im Falle einer Teilflächenkündigung wird\nder Zwischenpachtvertrag über die Restfläche fortge-\n§35\nsetzt.\nMietzins\n(2) Wird das Vertragsverhältnis aus einem in der Person\ndes Zwischenpächters liegenden Grund gekündigt, tritt             Der Grundstückseigentümer kann vom Nutzer die Zah-\nder Grundstückseigentümer In die Vertragsverhältnisse          lung eines Mietzinses verlangen. Solange Im Beitrittsge-\ndes Zwischenpächters mit den unmittelbar Nutzungsbe-           biet mietpreisrechtliche Bestimmungen bestehen, gilt für","Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. September 1994                            2545\nden Mietzins § 11 Abs. 2 bis 7 des Gesetzes zur Regelung                                   §39\nder Miethöhe.\nVerlängerung der Kündigungsschutzfrist\n§36                                 Hat der Nutzer auf dem Grundstück in nicht unerheb-\nÖffentliche Lasten                       lichem Umfang Um- und Ausbauten oder wesentliche\nbauliche Maßnahmen zur Substanzerhaltung des Gebäu-\n(1) Hat sich der Nutzer vertraglich zur Übernahme der     des unternommen, die nicht den in § 12 Abs. 2 des\nauf dem Grundstück ruhenden öffentlichen Lasten ver-          Sachenrechtsbereinigungsgesetzes bestimmten Umfang\npflichtet, Ist er von dieser Verpflichtung freizustellen,     erreichen, verlängert sich die in § 38 Abs. 2 bestimmte\nsobald der Anspruch auf Zahlung eines Mietzinses nach         Frist bis zum 31. Dezember 2010. Satz 1 ist nicht anzu-\ndiesem Gesetz erstmals geltend gemacht wird. Der Nutzer       wenden, wenn mit den Arbeiten nach dem 20. Juli 1993\nhat dem Grundstückseigentümer über die Höhe der von            begonnen wurde.\nihm getragenen Lasten Auskunft zu erteilen.\n§40\n(2) Einmalig zu zahlende öffentliche Lasten hat der Nut-            Kündigung bei abtrennbaren Teilflichen\nzer nicht zu tragen.\nDer Grundstückseigentümer ist berechtigt, eine Kün-\n§37                             digung des Mietvertrages für eine abtrennbare, nicht\nSicherheitsleistung                      Oberbaute Teilfläche des Grundstücks zu erklären. Die\nKündigung ist zulässig, wenn das Grundstück die fOr den\n(1) Die Anspruche des Nutzers auf Erstattung der           Eigenheimbau vorgesehene Regelgröße von 500 Quadrat-\nBeträge, die vom staatlichen Verwalter aus dem bei Ver-       metern übersteigt und die über die Regelgröße hinaus-\ntragsabschluß vom Nutzer hinterlegten Betrag zur Ablö-        gehende Fläche abtrennbar und selbständig baulich\nsung von Verbindlichkeiten des GrundstückselgentOmers         nutzbar ist. Das Recht zur Kündigung steht dem Grund-\nverwandt wurden, bestimmen sich nach§ 38 Abs. 2 und 3         stOckseigentümer auch hinsichtlich einer über 1 000\ndes Sachenrechtsberelnigungsgesetzes.                         Quadratmeter hinausgehenden Fläche zu, die abtrennbar\nund angemessen wirtschaftlich nutzbar ist. § 25 Abs. 2\n(2) Der Nutzer kann vom GrundstückseigentOmer die          bis 4 ist entsprechend anzuwenden.\nZustimmung zur Auszahlung der bei Abschluß des Vertra-\nges hinterlegten Beträge mit Ausnahme der aufgelaufenen\n§41\nZinsen, der Grundstückseigentümer vom Nutzer die\nZustimmung zur Auszahlung der Zinsen verlangen. Satz 1                             Verwendungsersatz\nist auf die Zinsen nicht anzuwenden, die auf die Zeit entfal-     (1) Der Nutzer kann bei Beendigung des Mietvertrages\nlen, in der der Nutzer nach diesem Gesetz zur Zahlung von     vom Grundstückseigentümer für alle werterhöhenden Auf-\nMiet- oder Pachtzinsen verpflichtet ist.                      wendungen, die er bis zum 1. Januar 1995 vorgenommen\n(3) Ein vertraglich vereinbartes Recht des Nutzers, den    hat, Ersatz nach Maßgabe des mit dem staatlichen Ver-\nAnspruch nach Absatz 1 durch Eintragung einer Siche-          walter abgeschlossenen Vertrages verlangen. Im Zweifel\nrungshypothek am Grundstück zu sichern, bleibt                ist die Entschädigung nach dem Wert zu bestimmen, um\nunberührt. Der Grundstückseigentümer ist berechtigt,          den das Grundstück zum Zeitpunkt der Herausgabe durch\neine andere in § 232 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs      die Aufwendungen des Nutzers noch erhöht ist.\nbezeichnete Sicherheit zu leisten.                                (2) Ein vertraglicher Anspruch des Nutzers auf Siche-\nrung des Ersatzanspruchs für die von ihm bis zum\n§38                              1. Januar 1995 vorgenommenen werterhöhenden Auf-\nwendungen bleibt unberOhrt.\nBeendigung der Vertrlge\n(1) Eine Kündigung des Mietvertrages durch den Grund-\nstückseigentümer ist bis zum Ablauf des 31. Dezember                                 Abschnitt 2\n1995 ausgeschlossen.                                                    Andere Überlassungsvertrlge\n(2) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2000 kann der\nGrundstückseigentümer den Mietvertrag nur kündigen,                                        §42\nwenn er das auf dem Grundstack stehende Gebäude zu                               Überlassungsvertrlge\nWohnzwecken fOr sich, die zu seinem Hausstand                             für gewerbliche und andere Zwecke\ngehörenden Personen oder seine Familienangehörigen\nbenötigt und der Ausschluß des Kündigungsrechts dem               (1) Überlassungsverträge über gewerblich oder zu\nGrundstückseigentümer angesichts seines Wohnbedarfs           anderen als den in den §§ 18 und 34 genannten Zwecken\nund seiner sonstigen berechtigten Interessen auch unter       genutzte Grundstücke werden als unbefristete Miet- oder\nWürdigung der Interessen des Nutzers nicht zugemutet          Pachtverträge fortgesetzt.\nwerden kann.                                                      (2) Eine Kündigung des Vertrages durch den Grund-\nstückseigentümer ist bis zum Ablauf des 31. Dezember\n(3) Ist das Grundstück veräußert worden, kann sich der\n1995 ausgeschlossen.\nErwerber nicht vor Ablauf von drei Jahren seit der Eintra-\ngung der Rechtsänderung in das Grundbuch auf Eigenbe-             (3) Der Grundstückseigentümer kann die Zahlung des\ndarf zu Wohnzwecken berufen. Satz 1 ist nicht anzuwen-        für die Nutzung ortsüblichen Entgelts verlangen. Der\nden, wenn der auf die Veräußerung des Grundstücks             Anspruch entsteht mit Beginn des dritten auf den Zugang\ngerichtete Vertrag vor dem 13. Januar 1994 abgeschlos-        des Zahlungsverlangens folgenden Monats. Die §§ 36, 37\nsen worden ist.                           ·                   und 41 sind entsprechend anzuwenden.","2546                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nKapite14                           Hundert des Verkehrswertes des unbebauten Grund-\nstücks jährlich in Ansatz zu bringen. Die Zahlungspflicht\nErrichtung von Gebäuden\nentsteht mit dem Beginn des dritten auf den Zugang des\naufgrund eines Miet-, Pacht-\nZahlungsverlangens folgenden Monats.\noder sonstigen Nutzungsvertrages\n(2) Das Entgelt ermäßigt sich\nAbschnitt 1                           1. in den ersten zwei Jahren auf ein Viertel,\nGrundsitze                            2. in den folgenden zwei Jahren auf die Hälfte und\n3. in den darauf folgenden zwei Jahren auf drei Viertel\n§43\ndes sich aus Absatz 1 ergebenden Betrages (Eingangs-\nErfaßte Verträge\nphase). Die Eingangsphase beginnt mit dem Eintritt der\nAuf Miet-, Pacht- oder sonstige Nutzungsverträge über    Zahlungspflicht nach diesem Gesetz, spätestens am\nGrundstücke finden die nachstehenden Regelungen              1. Juli 1995. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Be-\nAnwendung, wenn der Nutzer auf dem Grundstück bis            teiligten ein höheres Nutzungsentgelt vereinbart haben.\nzum Ablauf des 2. Oktober 1990 mit Billigung staatlicher\n(3) Nach Ablauf der Eingangsphase kann jede Vertrags-\nStellen ein Wohn- oder gewerblichen Zwecken dienendes\npartei bis zum Ablauf der Kündigungsschutzfrist eine\nBauwerk errichtet, mit dem Bau eines solchen Bauwerks\nbegonnen oder ein solches Bauwerk aufgrund einer ver-        Anpassung des Nutzungsentgelts verlangen, wenn seit\ntraglichen Vereinbarung vom vorherigen Nutzer übernom-       der letzten Zinsanpassung drei Jahre vergangen sind und\nmen hat (§ 1 Abs. 1 Nr. 3).                                  der ortsübliche Zins sich seit der letzten Anpassung um\nmehr als zehn vom Hundert verindert hat. Das Anpas-\n§44                              sungsverlangen ist gegenüber dem anderen Teilschrift-\nlich geltend zu machen und zu begründen. Das angepaßte\nVermuteter Vertragsabschluß                   Entgelt wird vom Beginn des dritten Kalendermonats an\nSind Flächen oder Räumlichkeiten nach der Gewerbe-       geschuldet, der auf den Zugang des Anpassungsver-\nraumlenkungsverordnung vom 6. Februar 1986 (GBI. 1           langens folgt.\nNr. 16 S. 249) oder der Wohnraumlenkungsverordnung\nvom 16. Oktober 1985 (GBI. 1 Nr. 27 S. 301) zugewiesen                                    §48\nworden, gilt mit dem 1. Januar 1995 ein Vertrag zwischen                ZustimmunQ zu baulichen Investitionen\ndem Grundstückseigentümer und dem Nutzer als zu-\nstande gekommen, wenn ein Vertrag nicht abgeschlossen           (1) Um- und Ausbauten an bestehenden Bauwerken\nwurde, der Nutzer mit Billigung staatlicher Stellen ein      durch den Nutzer bedürfen nicht der Zustimmung des\nGebäude errichtet hat und der Nutzer den Besitz in diesem    Grundstückseigentümers.\nZeitpunkt noch ausübt. Auf den Vertrag sind die Bestim-         (2) Der Nutzer kann bei Beendigung des Vertragsver-\nmungen dieses Gesetzes anzuwenden.                           hältnisses Ersatz für seine baulichen Maßnahmen, die er\nnach dem 1. Januar 1995 vorgenommen hat, nur dann\nverlangen, wenn der Grundstückseigentümer den bau•\nAbschnitt 2\nliehen Maßnahmen zugestimmt hat. In diesem Fall ist die\nGewerblich genutzte Grundstücke                       Entschädigung nach dem Zeitwert des Bauwerks im Zeit-\npunkt der Rückgabe des Grundstücks zu bestimmen. Die\n§45                              Zustimmung des Grundstückseigentümers muß schriftlich\nerteilt werden und ein Anerkenntnis der Verpflichtung zum\nBauliche Maßnahmen des Nutzers\nWertersatz enthalten.\n(1) Bauwerke im Sinne dieses Abschnitts sind nur\nGebäude und die in § 12 Abs. 3 des Sachenrechtsbereinl-                                   §49\ngungsgesetzes bezeichneten baulichen Anlagen.\nKündigungsschutzfristen\n(2) Der Errichtung eines Bauwerks stehen die in § 12\n(1) Der Grundstückseigentümer kann den Vertrag bis\nAbs. 1 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes bezeich-\nzum Ablauf des 31. Dezember 2000 nur kündigen, wenn\nneten baulichen Maßnahmen gleich.\ndas vom Nutzer errichtete Bauwerk nicht mehr nutzbar\nund mit einer Wiederherstellung der Nutzbarkeit durch\n§46                              den Nutzer nicht mehr zu rechnen ist. Ist die Nutzung für\nGebrauchsüberlassung an Dritte                  mindestens ein Jahr aufgegeben worden, ist zu vermuten,\ndaß eine Nutzung auch In Zukunft nicht stattfinden wird.\nDer Nutzer ist ohne Erlaubnis des Grundstückseigen-\ntümers berechtigt, Grundstück und aufstehendes Bau-              (2) In den darauf folgenden fünf Kalenderjahren kann der\nwerk einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen, wenn          Grundstückseigentümer den Vertrag auch dann kündigen,\nnach dem Inhalt des Vertrages zwischen dem Nutzer und        wenn er\ndem Dritten das vom Nutzer errichtete Bauwerk weiter\n1. auf die eigene Nutzung des Grundstücks für Wohn-\ngenutzt werden soll.\noder betriebliche Zwecke angewiesen ist oder\n§47                               2. Inhaber eines Unternehmens ist und\nEntgelt                                a) das Gebäude oder die bauliche Anlage auf dem\n(1) Der Grundstückseigentümer kann vom Nutzer die                  Betriebsgrundstück steht und· die betriebliche\nZahlung des für die Nutzung des Grundstücks ortsüb-                   Nutzung des Grundstücks erheblich beeinträchtigt\nlichen Entgelts verlangen. Im Zweifel sind sieben vom                 oder","Nr. 64 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. September 1994                               2547\nb) das Gebäude, die bauliche Anlage oder die Funk-         Satz 1 bestimmte Frist verlängert sich um die Restnut-\ntionsfläche -für betriebliche Erweiterungen in An-     zungsdauer des vom Nutzer errichteten Gebäudes, läng-\nspruch genommen werden soll und der Grund-            stens bis zum 31. Dezember 2020.\nstückseigentümer die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des lnvesti-    (3) Ist das Grundstück veräußert worden, kann sich der\ntionsvorranggesetzes vom 14. Juli 1992 (BGBI. 1       Erwerber nicht vor Ablauf von drei Jahren seit der Eintra-\nS. 1268) bezeichneten Zwecke verfolgt oder der        gung der Rechtsänderung in das Grundbuch auf Eigenbe-\nNutzer keine Gewähr für eine Fortsetzung der          darf zu Wohnzwecken berufen. Satz 1 ist nicht anzuwen-\nbetrieblichen Nutzung des Wirtschaftsgebäudes         den, wenn der auf die Veräußerung des Grundstücks\nbietet.                                               gerichtete Vertrag vor dem 13. Januar 1994 abgeschlos-\nSatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn den betrieblichen            sen worden ist.\nBelangen des Nutzers eine erheblich höhere Bedeutung\n§53\nzukommt als den betrieblichen Zwecken nach Nummer 1\noder den investiven Interessen des Grundstückseigentü-                  Kündigung bei abtrennbaren Teilflichen\nmers nach Nummer 2 Buchstabe b. Die in Satz 1 be-                 Auf die Kündigung abtrennbarer Teilflächen ist§ 40 ent-\nstimmte Frist verlängert sich um die Restnutzungsdauer         sprechend anzuwenden.\ndes vom Nutzer errichteten Gebäudes, längstens bis zum\n31. Dezember 2020.                                                                         §54\nAnwendbarkeit des Abschnitts 2\nAbschnitt 3                               Im übrigen sind die Bestimmungen der §§ 46 und 48\nZu Wohnzwecken                             entsprechend anzuwenden.\ngenutzte Grundstücke\n§50                                                        Kapitel 5\nBauliche Maßnahmen des Nutzers                                      Verfahrensvorschriften\n(1) Gebäude im Sinne dieses Abschnitts sind Wohn-\nhäuser und die in § 5 Abs. 2 Satz 2 des Sachenrechts-                                      §55\nbereinigungsgesetzes bezeichneten Nebengebäude.\nAusschließliche Zustindigkeit des Amtsgerichts\n(2) Der Errichtung eines Gebäudes stehen bauliche\nMaßnahmen im Sinne des § 12 Abs. 1 des Sachenrechts-              Das Amtsgericht, in dessen Bezirk das genutzte Grund-\nbereinigungsgesetzes gleich.                                   stück ganz oder zum größten Teil belegen ist, ist ohne\nRücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes für alle\n§51                               Streitigkeiten zwischen Grundstückseigentümern und\nNutzern über Ansprüche aus Vertragsverhältnissen nach\nEntgelt                             § 1 Abs. 1 oder Ober das Bestehen solcher Verhältnisse\n(1) Der Grundstückseigentümer kann vom Nutzer die           ausschließlich zuständig.\nZahlung des für die Nutzung des Grundstücks ortsübli-\nchen Entgelts verlangen. Im Zweifel sind vier vom Hundert                                  §56\ndes Verkehrswertes des unbebauten Grundstücks jährlich                              Rechtsentscheid\nin Ansatz zu bringen.\n(1) Im Berufungsverfahren ist bei der Entscheidung einer\n(2) Hat der Nutzer ein Eigenheim errichtet. darf das Ent-   Rechtsfrage, die sich aus einem Vertragsverhältnis nach\ngelt nicht über den Betrag hinausgehen, der nach den im        § 1 Abs. 1 ergibt oder die den Bestand eines solchen Ver-\nBeitrittsgebiet geltenden mietpreisrechtlichen Bestim-         tragsverhältnisses betrifft, § 541 Abs. 1 der Zivilprozeß-\nmungen für die Nutzung eines vergleichbaren Gebäudes           ordnung entsprechend anzuwenden.\nzu zahlen wäre.\n(2) Sind in einem Land mehrere Oberlandesgerichte\n(3) Im übrigen ist§ 47 entsprechend anzuwenden.             errichtet, können die Rechtssachen, fOr die nach Absatz 1\ndie Oberlandesgerichte zuständig sind, von den Landes-\n§52                               regierungen durch Rechtsverordnung einem der Oberlan-\nKündigung aus besonderen Gründen                   desgerichte zugewiesen werden, sofern dies der Rechts-\npflege in diesen Sachen, insbesondere der Sicherung\n(1) Der Grundstückseigentümer kann den Vertrag bis          einer einheitlichen Rechtsprechung, dienHch ist. Die Lan-\nzum Ablauf des 31. Dezember 2000 nur kündigen, wenn            desregierungen können die Ermächtigung auf die Landes-\ndas vom Nutzer errichtete Gebäude nicht mehr nutzbar           justizverwaltungen übertragen.\nund mit einer Wiederherstellung der Nutzbarkeit durch\nden Nutzer nicht mehr zu rechnen ist.\n(2) In den darauf folgenden fünf Kalenderjahren kann der\nGrundstückseigentümer den Vertrag auch dann kündigen,\nKapitel 6\nwenn er das auf dem Grundstück stehende Gebäude                                      Vorkaufsrecht\nzu Wohnzwecken für sich, die zu seinem Hausstand\ngehörenden Personen oder seine Familienangehörigen                                         §57\nbenötigt und ihm der Ausschluß des Kündigungsrechts\nangesichts seines Wohnbedarfs und seiner sonstigen\nVorkaufsrecht des Nutzers\nberechtigten Interessen auch unter Würdigung der Inter-           (1) Der Nutzer ist zum Vorkauf berechtigt, wenn das\nessen des Nutzers nicht zugemutet werden kann. Die in          Grundstück erstmals an einen Dritten verkauft wird.","2548                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n(2) Das Vorkaufsrecht besteht nicht, wenn                  Betracht, können Grundstückseigentümer und Nutzer\n1. der Nutzer das Grundstück nicht vertragsgemäß nutzt,      Ansprüche auf Bestellung eines Erbbaurechts nach Maß-\ngabe dieses Gesetzes geltend machen.\n2. der Nutzer die Bestellung eines Vorkaufsrechts nach\n§ 20 des Vermögensgesetzes verlangen kann oder ver-                                  §2\nlangen konnte,\nAnspruch auf Bestellung eines Erbbaurechts\n3. das Grundstück an Abkömmlinge, den Ehegatten oder\nGeschwister des Grundstückseigentümers verkauft             Grundstückseigentümer und Nutzer können von dem\nwird oder                                                jeweils anderen Teil die Annahme eines Angebots auf\nBestellung eines Erbbaurechts verlangen, wenn der Inhalt\n4. der Erwerber das Grundstück einem besonderen Inve-        des Angebots den Bestimmungen der§§ 3 bis 8 ent-\nstitionszweck im Sinne des § 3 Abs. 1 des lnvestitions-  spricht.\nvorranggesetzes zuführen will.\n§3\n(3) Das Vorkaufsrecht besteht ferner nicht, wenn der                               Erbbauzins\nNutzer\n(1) Der Zinssatz beträgt jährlich vier vom Hundert des\n1. eine Partei, eine mit ihr verbundene Massenorganisa-      ungeteilten Bodenwerts eines entsprechenden unbebau-\ntion oder eine juristische Person im Sinne der §§ 20a    ten Grundstücks. Jeder Beteiligte kann verlangen, daß der\nund 20b des Parteiengesetzes der Deutschen Demo-         Erbbauzins nach einem anderen Zinssatz berechnet wird,\nkratischen Republik ist oder                             wenn der für die Nutzung übliche Zinssatz mehr oder\n2. ein Unternehmen oder ein Rechtsnachfolger eines           weniger als vier vom Hundert jährlich beträgt. Der Boden-\nUnternehmens ist, das bis zum 31. März 1990 oder zu      wert des Grundstücks ist nach § 19 des Sachenrechtsbe-\neinem früheren Zeitpunkt zum Bereich „Kommerzielle       reinigungsgesetzes zu ermitteln.\nKoordinierung\" gehört hat.                                  (2) Der Erbbauzins ist vierteljährlich nachträglich am\n31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember eines\n(4) Die Mitteilung des Verkäufers oder des Dritten über\nJahres zu zahlen. Die Zahlungspflicht beginnt mit\nden Inhalt des Kaufvertrages ist mit einer Unterrichtung\ndes Nutzers über sein Vorkaufsrecht zu verbinden.            1. der Ladung des Nutzers zum Termin im notariellen Ver-\nmittlungsverfahren, wenn der Grundstückseigentümer\n(5) Das Vorkaufsrecht erlischt mit der Beendigung des          dessen Durchführung beantragt hat oder sich auf eine\nVertragsverhältnisses. Stirbt der Nutzer, so geht das Vor-       Verhandlung über den Inhalt des Erbbaurechts einläßt,\nkaufsrecht auf denjenigen über, der das Vertragsverhält-         oder\nnis mit dem Grundstückseigentümer gemäß den Bestim-\n2. einem § 2 entsprechenden Verlangen des Grund-\nmungen dieses Gesetzes fortsetzt.\nstückseigentümers oder mit der Annahme eines ent-\n(6) Erstreckt sich die Nutzungsbefugnis auf eine               sprechenden Angebots des Nutzers.\nTeilfläche eines Grundstücks, kann das Vorkaufsrecht nur     § 44 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Sachenrechtsbereinigungs-\nausgeübt werden, wenn die einem oder mehreren Nutzern        gesetzes ist entsprechend anzuwenden.\nüberlassene Fläche die halbe Grundstücksgröße über-\nsteigt. Mehreren Nutzern steht das Vorkaufsrecht in bezug                                 §4\nauf ein Grundstück gemeinschaftlich zu. Im übrigen sind\nZinsanpassungen\ndie §§ 504 bis 514 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ent-\nsprechend anzuwenden.                                           Nutzer und Grundstückseigentümer sind verpflichtet, in\nden Erbbaurechtsvertrag eine Bestimmung aufzunehmen,\ndie eine Anpassung des Erbbauzinses an veränderte Ver-\nhältnisse vorsieht. § 46 des Sachenrechtsbereinigungsge-\nArtikel 2                          setzes ist entsprechend anzuwenden.\nGesetz                                                         §5\nzur Bereinigung\nder im Beitrittsgebiet                                   Ermäßigung des Erbbauzinses\nzu Erholungszwecken                            Der vom Nutzer zu entrichtende Erbbauzins ermäßigt\nverliehenen Nutzungsrechte                      sich\n(Erholungsnutzungsrechtsgesetz                    1. in den ersten zwei Jahren auf ein Viertel,\n- ErholNutzG)                          2. in den folgenden zwei Jahren auf die Hälfte und\n§1                              3. in den darauf folgenden zwei Jahren auf drei Viertel\nAnwendungsbereich                         des sich aus § 3 Abs. 1 ergebenden Erbbauzinses (Ein-\ngangsphase). Die Eingangsphase beginnt mit dem Eintritt\nIst für die Errichtung eines Wochenendhauses oder         der Zahlungspflicht nach diesem Gesetz, spätestens am\neines anderen persönlichen Zwecken, jedoch nicht Wohn•        1.Juli 1995.\noder betrieblichen Zwecken dienenden Gebäudes ein\nNutzungsrecht an einem Grundstück verliehen worden                                        §6\n(§ 287 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokrati•\nDauer des Erbbaurechts\nsehen Republik) und kommt ein Anspruch nach dem\nSachenrechtsbereinigungsgesetz wegen § 2 Abs. 1 Satz 1          Die Dauer des Erbbaurechts beträgt vom Vertragsab-\nNr. 1 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes nicht in           schluß an 30 Jahre.","Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. September 1994                             2549\n§7                                                           §3\nZulässige Nutzung; Heimfallanspruch                          Entschldigung für den Rechtsverlust;\nWegnahmerecht\n(1) Der Grundstückseigentümer kann eine Vereinbarung\nim Erbbaurechtsvertrag verlangen, nach der der Nutzer          (1) Erleidet der Nutzer infolge des Eigentumsübergangs\ndas Gebäude nur zu persönlichen Zwecken im Sinne des        nach § 2 einen Rechtsverlust, kann er vom Grundstücks-\n§ 1 Abs. 1 Nr. 1 des Schuldrechtsanpassungsgesetzes         eigentümer bei mehrjährigen fruchttragenden Kulturen,\nnutzen darf. Dies gilt nicht, wenn das aufstehende          insbesondere Obstbäumen, Beerensträuchem, Reb- und\nGebäude bereits am 20. Juli 1993 dauernd zu Wohn-           Hopfenstöcken, eine angemessene Entschädigung in\nzwecken genutzt worden ist.                                 Geld verlangen.\n(2) Der Grundstückseigentümer ist berechtigt, vom Nut-      (2) Für Bäume, Feldgehölze und Hecken hat der Grund-\nzer zu verlangen, daß sich dieser ihm gegenüber verpflich-  stückseigentümer dem Nutzer nur dann eine Entschädi-\ntet, das Erbbaurecht auf ihn zu übertragen, wenn der Erb-   gung zu leisten, wenn die Anpflanzungen einen Vermö-\nbauberechtigte die vertraglich zulässige Nutzung ändert     genswert haben. Die Entschädigung ist nach dem durch\nund sie trotz einer mit Fristsetzung verbundenen Abmah-     den Eigentumsübergang eingetretenen Vermögensnach-\nnung fortsetzt.                                             teil, jedoch nicht über den beim Grundstückseigentümer\neingetretenen Vermögenszuwachs hinaus, zu bemessen.\n§8                                (3) Der Nutzer ist zur Wegnahme verpflanzbarer Holz-\nAnwendbarkeit                          pflanzen der in Absatz 1 bezeichneten Art berechtigt,\ndes Sachenrechtsbereinigungsgesetzes                soweit andere Rechtsvorschriften dem nicht entgegenste-\nhen. Nimmt er diese weg, ist eine Entschädigung ausge-\nAuf die nach diesem Gesetz zu bestellenden Erbbau-        schlossen.\nrechte finden im übrigen die für den Eigenheimbau gelten-\nden Bestimmungen des Sachenrechtsbereinigungsgeset-\nzes entsprechende Anwendung; § 57 des Sachenrechts-                                       §4\nbereinigungsgesetzes ist nicht anzuwenden.                                   Höhe der Entschädigung\nDie Entschädigung ist nach dem Wert der Anpflanzung\nim Zeitpunkt des Eigentumsübergangs zu bemessen. Bei\nmehrjährigen fruchttragenden Kulturen ist der für die Rest-\nArtikel3                           nutzungsdauer, längstenfalls für 15 Pachtjahre, zu erwar-\nGesetz                            tende Gewinn zu berücksichtigen. Statt des Anspruchs\nzur Regelung des Eigentums                     aus Satz 1 kann der Nutzer eine Entschädigung für die\nNachteile verlangen, die ihm durch die vorzeitige Neuan-\nan von landwirtschaftlichen\nlage einer gleichartigen Kultur entstehen, höchstens\nProduktionsgenossenschaften\njedoch den sich aus Satz 1 ergebenden Betrag.\nvorgenommenen Anpflanzungen\n(Anpflanzungseigentumsgesetz -AnpflEigentG)\n§5\n§1                              Abwendungsbefugnis des Grundstückseigentümers\nAnwendungsbereich                            (1) Der Grundstückseigentümer kann den Entschädi-\nDieses Gesetz regelt die Rechtsverhältnisse an Grund-     gungsanspruch des Nutzers dadurch abwenden, daß er\ndem Nutzer den Abschluß eines Pachtvertrages für die\nstücken, auf denen landwirtschaftliche Produktionsge-\nRestnutzungsdauer der Kultur, längstens für 15 Jahre, zu\nnossenschaften Anpflanzungen vorgenommen haben, an\nden ortsüblichen Bedingungen anbietet.\ndenen nach dem Recht der Deutschen Demokratischen\nRepublik selbständiges Eigentum entstanden ist. Den            (2) Lehnt der Nutzer den Vertragsabschluß ab, erlischt\nlandwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften ste-       der Anspruch auf die Entschädigung. Der Nutzer ist\nhen die in § 46 des Gesetzes Ober die landwirtschaftlichen  berechtigt, die Anpflanzungen vom Boden zu trennen und\nProduktionsgenossenschaften vom 2. Juli 1982 (GBI. 1        sich anzueignen, soweit andere Rechtsvorschriften dem\nNr. 25 S. 443) bezeichneten Genossenschaften und Ko-        nicht entgegenstehen. Auf das In Satz 2 bestimmte Weg-\noperationsbeziehungen gleich. Dieses Gesetz ist nicht       nahmerecht ist§ 258 des BOrgertichen Gesetzbuchs ent-\nanzuwenden, wenn die Anpflanzungen dem Zweck eines          sprechend anzuwenden.\nGebäudes, an dem selbständiges, vom Eigentum am\nGrundstack getrenntes Eigentum besteht, zu dienen\nbestimmt sind und in einem dieser Bestimmung entspre-                                     §6\nchenden räumlichen Verhältnis zum Gebäude stehen.\nPacht bei AngewlesenheH\n(1) Der Nutzer kann vom Grundstückseigentümer den\n§2                             Abschluß eines auf die Restnutzungsdauer der Kultur,\nEigentumsübergang                         längstens auf 15 Jahre, befristeten Pachtvertrages verlan-\ngen, wenn er auf das betroffene Grundstück zur Aufrecht-\nDas an Anpflanzungen im Sinne des § 1 Satz 1 ent-         erhaltung seines Betriebes, der seine wirtschaftliche\nstandene Sondereigentum erlischt am 1. Januar 1995.         Lebensgrundlage bildet, angewiesen ist und der Wegfall\nDie Anpflanzungen werden wesentlicher Bestandteil           der Nutzungsmöglichkeit für ihn oder seine Familie eine\ndes Grundstücks.                        ·                   Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der","2550                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nberechtigten Interessen des Eigentümers nicht zu recht-                              Abschnitt 2\nfertigen ist.\nAnlagen zur Bewässerung\n(2) Der Grundstückseigentümer kann vom Nutzer den\nortsüblichen Pachtzins verlangen. Nach Beendigung des\nPachtvertrages ist der Grundstückseigentümer zur Zah-\nlung einer Entschädigung nicht verpflichtet.\n§3\nBestellung einer Dienstbarkeit\n(3) Auf den Pachtvertrag sind die Bestimmungen des\nBürgerlichen Gesetzbuchs Ober die Pacht anzuwenden.              (1) Der Eigentümer einer Anlage zur Bewässerung von\nDie §§ 585 bis 597 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind          Grundstücken oder zu deren Beregnung kann vom Grund-\nnicht anzuwenden.                                             stückseigentümer die Belastung des Grundstücks mit\neiner beschränkten persönlichen Dienstbarkeit verlangen,\n§7                               nach der er berechtigt ist, auf dem Grundstück eine Melio-\nrationsanlage von der Art und in dem Umfang zu halten,\nVerhiltnls zu anderen Bestimmungen                  wie sie zum Ablauf des 2. Oktober 1990 bestanden hat.\nDie nach Satz 1 bestellte Dienstbarkeit ist auf einen ande-\nAnsprüche nach diesem Gesetz können nicht geltend          ren Betreiber der Anlage übertragbar; § 1092 Abs. 1 Satz 1\ngemacht werden, soweit ein Verfahren nach dem Flurbe-         des Bürgertichen Gesetzbuchs findet keine Anwendung.\nreinigungsgesetz oder ein Verfahren zur Feststellung und\nNeuordnung der Eigentumsverhältnisse nach Abschnitt 8            (2) Der Anspruch des Eigentümers der Anlage auf\ndes Landwirtschaftsanpassungsgesetzes angeordnet ist.         Bestellung einer Dienstbarkeit verjährt in zwei Jahren nach\ndem 1. Januar 1995.\n§4\nArtikel 4                                             Haftung des Erwerbers\nGesetz                                 Der Erwerber der Anlage ist dem Grundstückseigentü-\nzur Regelung                           mer gegenüber nicht zur Beseitigung derjenigen Beein-\nder Rechtsverhältnisse                       trächtigungen des Grundstücks aus einem nicht ord-\nan Meliorationsanlagen                        nungsgemäßen Zustand der Anlage verpflichtet, die vor\n(Meliorationsanlagengesetz - MeAnlG)                   dem Übergang der Gefahr auf den Erwerber eingetreten\nsind.\nAbschnitt 1\n§5\nAllgemeine Bestimmungen\nEinreden des Grundstückseigentümers\nDer Grundstückseigentümer kann die Bestellung einer\n§1                               Dienstbarkeit nach § 3 verweigern, wenn\nAnwendungsbereich                         1. die Anlage funktionsunfähig ist und eine Wiederher-\nstellung nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen\n(1) Dieses Gesetz regelt die Rechtsverhältnisse an\nmöglich wäre,\nGrundstücken und an Meliorationsanlagen in dem in Arti-\nkel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet, wenn an        2. die Anlage nicht mehr genutzt wird und mit einem\nden Meliorationsanlagen nach § 27 des Gesetzes über die            Gebrauch der Anlage nicht mehr zu rechnen ist oder\nlandwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften vom\n2. Juli 1982 (GBI. 1Nr. 25 S. 443), nach § 459 Abs. 1 Satz 1  3. der Eigentümer der Anlage auf Aufforderung des\ndes Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen                  Grundstückseigentümers die Bestellung der Dienst-\nRepublik oder nach Artikel 233 § 2b Abs. 1 des Ein-                barkeit abgelehnt oder sich in einem Zeitraum von\nführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche selb-                sechs Monaten nach Zugang der Aufforderung nicht\nständiges, vom Eigentum am Grundstück getrenntes                   erklärt hat.\nEigentum besteht.                                             Wird die Anlage seit mindestens zwei Jahren nicht\n(2) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden, soweit Anlagen     genutzt, so ist zu vermuten, daß eine Nutzung auch in\noder Anlagenteile über oder in öffentlichen Verkehrswe-       Zukunft nicht stattfinden wird.\ngen und Verkehrsflächen, einschließlich der zu den Was-\nserstraßen gehörenden Ufergrundstücke, verlegt sind.\n§6\nBestehenbleiben In der Zwangsvollstreckung\n§2\nBegriffabestlmmung                            Eine nach § 3 Abs. 1 bestellte Dienstbarkeit bleibt im\nFalle einer Zwangsversteigerung in das Grundstück auch\nMeliorationsanlagen sind mit dem Erdboden verbun-         dann bestehen, wenn sie bei der Feststellung des gering-\ndene Beregnungs- und andere Bewässerungs- sowie Ent-         sten Gebots nicht berücksichtigt ist. Satz 1 ist auf\nwässerungsanlagen, die der Verbesserung der land- oder       Zwangsversteigerungsverfahren, die nach Ablauf des\nforstwirtschaftlichen Bodennutzung dienen.                   31. Dezember 2005 beantragt werden, nicht anzuwenden.","Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. September 1994                             2551\n§7                             3. der Grundstückseigentümer gegenüber dem Anspruch\nauf Bestellung der Dienstbarkeit Einreden nach § 5 gel-\nAnspruch auf Verzicht\ntend gemacht und der Eigentümer der Anlage nicht\nDer Grundstückseigentümer kann vom Eigentümer der             binnen einer Frist von sechs Monaten nach schriftlicher\nAnlage verlangen, daß dieser auf eine nach § 3 Abs. 1 ein-       Zurückweisung seines Begehrens Klage erhoben hat\ngetragene Dienstbarkeit verzichtet, wenn mit einem               oder durch rechtskräftiges Urteil festgestellt worden\nbestimmungsgemäßen Gebrauch der Anlage nicht mehr                ist, daß ein Anspruch auf Bestellung einer Dienstbar-\nzu rechnen ist. Ist die Anlage seit mindestens zwei Jahren       keit nach § 3 Abs. 1 nicht besteht.\nnicht mehr genutzt worden, so ist zu vermuten, daß auch\n(3) Eine Vergütung in Geld kann für den Eigentumsver-\nin Zukunft ein bestimmungsgemäßer Gebrauch nicht\nlust nicht verfangt werden. Satz 1 ist nicht anzuwenden,\nstattfinden wird.\nwenn der Eigentümer des Grundstücks die Anlage für\neigene Zwecke nutzt. Im Falle des Satzes 2 hat der Grund-\n§8                             stückseigentümer dem Eigentümer der Anlage deren Wert\nim Zeitpunkt des Eigentumsübergangs zu ersetzen.\nWegnahmerecht\n(1) Der Eigentümer der Anlage ist berechtigt, die Anlage\nvom Grundstück zu trennen und sich anzueignen, wenn                                       § 11\ndas Eigentum an der Anlage nach § 1O auf den Grund-\nstückseigentümer übergegangen ist und eine Dienst-                  Ersatz der Kosten des Abbruchs der Anlage\nbarkeit nicht bestellt wird. Auf das Wegnahmerecht nach\nSatz 1 ist § 258 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzu-             (1) Wird eine Dienstbarkeit nach diesem Abschnitt nicht\nwenden.                                                      bestellt, so kann der Eigentümer des Grundstücks von\ndem Eigentümer der Anlage Ersatz der Hälfte der für die\n(2) Das Wegnahmerecht nach Absatz 1 ist ausgeschlos-      Beseitigung erforderlichen Aufwendungen der auf dem\nsen, wenn die Wegnahme für den Eigentümer der Anlage         Grundstück stehenden Anlage oder Anlagenteile verlan-\nkeinen Nutzen hat und diesem vom Grundstückseigentü-         gen.\nmer der Wert ersetzt wird, den die Anlage zum Zeitpunkt\nder Wegnahme hat.                                               (2) Der Eigentümer des Grundstücks kann den\nAnspruch nach Absatz 1 erst geltend machen, nach-\ndem er\n§9\nEntgelt                           1. dem Eigentümer der Anlage Gelegenheit gegeben hat,\ndie Anlage zu beseitigen, und\n(1) Der Grundstückseigentümer kann von dem Eigentü-\nmer der Anlage für die künftige Nutzung ein Entgelt in der   2. eine hierfür gesetzte angemessene Frist fruchtlos ver-\nHöhe verlangen, wie es für die Bestellung einer Dienstbar-       strichen ist.\nkeit mit dem in § 3 Abs. 1 bezeichneten Inhalt üblich ist.   Der Eigentümer der Anlage kann vom Grundstücks-\n(2) Der Anspruch nach Absatz 1 wird fällig, wenn der      eigentümer Ersatz der Hälfte seiner für die Beseitigung der\nGrundstückseigentümer der Belastung seines Grund-            Anlage erforderlichen Aufwendungen verfangen, die ihm\nstücks zugestimmt hat. Der Eigentümer der Anlage kann        nach der Aufforderung zu deren Beseitigung entstanden\nim Falle einer nach Absatz 1 geforderten einmaligen Zah-     sind.\nlung eine zinslose Stundung der Hälfte des zu zahlenden\n(3) Derjenige, von dem Aufwendungsersatz verlangt\nBetrages auf zwei Jahre verlangen.\nwird, kann von dem anderen Teil verlangen, daß dieser\nOber die Beseitigung der Anlage Rechenschaft ablegt.\n§10                               (4) Die Ansprüche aus den Absätzen 1 und 2 verjähren\nin drei Jahren nach dem 1. Januar 1995. Die Verjäh-\nEigentumsübergang\nrung wird unterbrochen, wenn ein Rechtsstreit über den\n(1) Das Eigentum an der Anlage geht spätestens mit        Anspruch auf Bestellung der Dienstbarkeit rechtshängig\nAblauf des 31. Dezember 1996 auf den Grundstücks-            wird.\neigentümer über. Die Anlage wird wesentlicher Bestand-\nteil des Grundstücks. Mit dem Übergang des Eigentums\nerlöschen die daraus begründeten Rechte. Satz 3 ist auf\nden Anspruch auf Bestellung einer Dienstbarkeit und das                             Abschnitt 3\nWegnahmerecht nicht anzuwenden.\nAnlagen zur Entwässerung\n(2) Die in Absatz 1 bestimmte Rechtsfolge tritt auch ein,\nwenn\n1. eine Dienstbarkeit nach § 3 Abs. 1 in das Grundbuch                                   §12\neingetragen wird,\nEigentumsübergang\n2. der Eigentümer der Anlage erklärt hat, daß er den\nAnspruch auf Bestellung einer Dienstbarkeit nicht gel-     Das Eigentum an den sich auf dem Grundstück befin-\ntend macht, oder sechs Monate nach Aufforderung          denden Entwässerungsanlagen geht mit dem 1. Januar\ndes Grundstückseigentümers gemäß § 5 Satz 1 Nr. 3        1995 auf den Grundstückseigentümer über. Die Anlage\nfruchtlos verstrichen sind oder      ·                   wird wesentlicher Bestandteil des Grundstücks.","2552                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n§13                                                      Abschnitt 5\nEntschädigung für den Rechtsverlust                                  Offene Gewisser\nWer durch den in § 12 bestimmten Eigentumsübergang\neinen Rechtsverlust erleidet. kann vom Grundstücks-\neigentümer eine Entschädigung nach § 951 Abs. 1 des                                         §16\nBürgerlichen Gesetzbuchs verlangen. Der Grundstücks-\neigentümer hat nach Satz 1 den Wert zu ersetzen, den die          Eigentumsbestimmung nach den Wassergesetzen\nAnlage im Zeitpunkt des Eigentumsübergangs hat.\nDie Bestimmungen der §§ 3 bis 15 sind auf offene\nGewässer nicht anzuwenden. Die landesgesetzlichen\n§14                                Regelungen über das Eigentum an oberirdischen Gewäs-\nsern bleiben unberührt.\nBefristetes Durchleitungsrecht\nDie Eigentümer benachbarter Grundstücke können vom\nGrundstückseigentümer verlangen, daß dieser die Ent-\nwässerung ihrer Grundstücke durch eine am 1. Januar\nAbschnitt 6\n1995 vorhandene Drainage- oder andere Leitung über\nsein Grundstück bis zum Ablauf des 31. Dezember 1999                            Schlußbestimmung\nduldet.\n§17\nAbschnitt 4\nVerhältnis zu anderen Bestimmungen\nBauliche Anlagen\n(1) Ansprüche nach diesem Gesetz können nicht gel-\ntend gemacht werden, soweit ein Verfahren nach dem\n§15                               Flurbereinigungsgesetz oder ein Verfahren zur Feststel-\nlung und Neuordnung der Eigentumsverhältnisse nach\nAnsprüche der Beteiligten\nAbschnitt 8 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes\n(1) Sind die Meliorationsanlagen nach Art oder Größe so\n1\nangeordnet ist.\nbeschaffen.daß\n(2) Die Regelungen über die Begründung von Mitglied-\n1. sie den Grundstückseigentümer von Besitz und Nut-            schaften in Wasser- und Bodenverbänden und die sich\nzung seines Grundstücks ausschließen oder                  daraus ergebenden Rechtsfolgen bleiben unberührt.\n2. die Fläche, die für die Nutzung der Anlage nicht erfor-\n.derlich ist, für den Grundstückseigentümer baulich\noder wirtschaftlich nicht nutzbar ist,\nkann der Ankauf des Grundstücks durch den Eigentümer                                     Artikel 5\nder Anlage nach Maßgabe des Sachenrechtsbereini-\ngungsgesetzes verlangt werden. Jeder der Beteiligten                                    Änderung\n(Grundstückseigentümer und Anlageneigentümer) ist zur                      des Bundeskleingartengesetzes\nAusübung des Anspruchs berechtigt.\nNach § 20a des Bundeskleingartengesetzes vom\n(2) Der Kaufpreis ist nach dem ungeteilten Bodenwert\n28. Februar 1983 (BGBI. 1S. 210), das zuletzt durch Arti-\ndes Grundstücks zu bestimmen.\nkel 1 des Gesetzes vom 8. April 1994 (BGBI. 1 S. 766)\n(3) Der Eigentümer der Anlage kann vom Grundstücks-          geändert worden ist, wird folgender§ 20b eingefügt:\neigentümer im Falle des Ankaufs des Grundstücks eine\nzinslose Stundung der Hälfte des Kaufpreises für fünf                                      ,,§20b\nJahre verlangen. ·                                                                  Sonderregelungen\n(4) Ist ein alsbaldiger Abbruch der Anlage zur ordnungs-          für Zwischenpachtverhältnisse im Beitrittsgebiet\ngemäßen Bewirtschaftung des Grundstücks erforderlich\nAuf Zwischenpachtverträge über Grundstücke in dem in\nund zu erwarten, so kann der Eigentümer der Anlage,\nArtikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet, die\nwenn er das Grundstück nach Absatz 1 ankauft, vom\ninnerhalb von Kleingartenanlagen genutzt werden, sind\nKaufpreis die Hälfte der Abbruchkosten abziehen. Der\ndie §§ 8 bis 10 und § 19 des Schuldrechtsanpassungsge-\nKaufpreis ist jedoch mindestens nach dem in § 82 Abs. 5\nsetzes entsprechend anzuwenden.\"\ndes Sachenrechtsbereinigungsgesetzes genannten Ent-\nschädigungswert zu bemessen. Verweigert der Grund-\nstückseigentümer den Verkauf des Grundstücks an den\nAnlagenbesitzer aus den in § 29 Abs. 1 des Sachenrechts-\nbereinigungsgesetzes genannten Gründen, so stehen ihm\ndie in § 11 bestimmten Ansprüche zu. Rechte aus dem\nArtikel&\nAnlageneigentum können nicht mehr geltend gemacht                                      Inkrafttreten\nwerden. Mit dem Abbruch erlischt das selbständige\nEigentum an der Anlage.                                            Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.","Nr. 64 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. September 1994    2553\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 21. September 1994\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDie Bundesministerin der Justiz\nS. Leutheusser-Schnarrenberger\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJochen Borchert\nDie Bundesmini~terin\nfür Raumordnung, Bauwesen und Städtebau\n1. Schwaetzer"]}