{"id":"bgbl1-1994-63-5","kind":"bgbl1","year":1994,"number":63,"date":"1994-09-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/63#page=90","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-63-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_63.pdf#page=90","order":5,"title":"Gesetz über Umweltstatistiken (Umweltstatistikgesetz - UStatG)","law_date":"1994-09-21T00:00:00Z","page":2530,"pdf_page":90,"num_pages":7,"content":["2530                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nGesetz\nüber Umweltstatistiken\n(Umweltstatistikgesetz - UStatG)\nVom 21. September 1994\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                                         §3\ndas folgende Gesetz beschlossen:\nErhebung der Abfallentsorgung\n(1) Die Erhebung erfaßt alle zwei Jahre, beginnend 1997,\n§1                             jeweils für das Vorjahr, jedoch im Falle der Nummer 1\nZweck des Gesetzes                     Buchstabe a jährlich,\nFür Zwecke der Umweltpolitik werden Erhebungen als        1. bei den Betreibern von zulassungsbedürftigen Anlagen,\nBundesstatistik durchgeführt.                                    in denen Abfälle entsorgt werden, die Erhebungsmerk-\nmale\na) Art, Menge, Herkunft und Verbleib der behandelten,\n§2                                      gelagerten oder abgelagerten sowie der abgegebe-\nErhebungen                                   nen Abfälle, die nicht nach§ 4 erfaßt sind,\n(1) Die Statistik umfaßt die Erhebungen                        b) Art und Ort der Anlage,\n1. der Abfallentsorgung (§ 3),                                  c) Kapazität der Anlage, bei Deponien auch die vor-\naussichtliche Betriebszeit, jeweils nach dem Stand\n2. der Abfälle und Sekundärrohstoffe, über die Nach-                vom 31. Dezember des Vorjahres,\nweise zu führen sind (§ 4),\nd) Einrichtung zur Behandlung von Abfällen und zum\n3. der Verwertung und Entsorgung bestimmter Rück-                   Schutz des Grundwassers, Behandlung des Sicker-\nstände(§ 5),                                                    wassers, Art der Entgasung und der Rauchgasreini-\n4. der öffentlichen Wasserversorgung und der öffent-                gung, jeweils nach dem Stand vom 31. Dezember\nlichen Abwasserbeseitigung (§ 6),                               des Vorjahres,\n5. der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung im              e) Verwertung und Verbleib der im Rahmen der\nBergbau, bei der Gewinnung von Steinen und Erden                Abfallentsorgung _gewonnenen Energieträger und\nund im Verarbeitenden Gewerbe (§ 7),                            Sekundärrohstoffe, jeweils nach Art und Menge,\n6. der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung in         2. bei den nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfall-\nder Landwirtschaft (§ 8),                                   gesetz zuständigen Entsorgungsträgern und Dritten,\n7. der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung                 soweit diesen Verwertungs- und Entsorgungspflichten\nbei Wärmekraftwerken für die öffentliche Versorgung         übertragen oder sie mit deren Erfüllung beauftragt\nworden sind, sowie außerhalb der öffentlich-recht-\n(§ 9),\nlichen Entsorgung bei allen Betrieben der gewerblichen\n8. der Luftverunreinigungen (§ 10),                             Entsorgungsunternehmen die Erhebungsmerkmale\n9. bestimmter ozonschichtschädigender und klimawirk-             Einsammeln, Befördern und Verbleib bestimmter Ab-\nsamer Stoffe (§ 11 ),                                       fälle und bestimmter Sekundärrohstoffe nach Art und\nMenge.\n10. der Unfälle beim Umgang mit wassergefährdenden\nStoffen (§ 12),                                            (2) Die Erhebung erfaßt zusätzlich alle vier Jahre,\nbeginnend 1997, jeweils für das Vorjahr, bei den nach dem\n11. der Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden\nKreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz zuständigen Ent-\nStoffen (§ 13),\nsorgungsträgern und Dritten, soweit diesen Verwertungs-\n12. der Unfälle bei der Beförderung wassergefährdender       und Entsorgungspflichten übertragen oder sie mit deren\nStoffe(§ 14),                                           Erfüllung beauftragt worden sind, sowie außerhalb der\n13. der Aufwendungen für den Umweltschutz im Produ-          öffentlich-rechtlichen Entsorgung bei allen Betrieben der\nzierenden Gewerbe(§ 15),                                gewerblichen Entsorgungsunternehmen die Erhebungs-\nmerkmale\n14. der Waren und Dienstleistungen für den Umwelt-\nschutz (§ 16).                                         1. Einsammeln, Befördern und Verbleib von Abfällen\nnach Art, Menge und Herkunft,\n(2) Das Produzierende Gewerbe im Sinne dieses\nGesetzes umfaßt die Wirtschaftsbereiche Energie- und         2. Zahl der von der öffentlich-rechtlichen Entsorgung er-\nWasserversorgung, Bergbau und Gewinnung von Steinen               faßten Einwohner nach dem Stand vom 31. Dezember\nund Erden, Verarbeitendes Gewerbe und Baugewerbe.                 des Vorjahres.\nDie Landwirtschaft im Sinne dieses Gesetzes umfaßt den       Die Angaben sind für das jeweilige Entsorgungsgebiet zu\nAcker-, Garten- und Dauerkulturbau.                          machen, soweit sie die öffentlich-rechtliche Entsorgung","Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1994                            2531\nbetreffen. Erstreckt sich das Entsorgungsgebiet über            beginnend 1997, jeweils für das Vorjahr, die Erhe-\nmehrere Länder, werden die Erhebungsmerkmale für                 bungsmerkmale\njedes Land getrennt erfaßt.                                     a) in der Anlage eingesetzte Mengen an Bauschutt,\n(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-           Baustellenabfällen, Bodenaushub und Straßenauf-\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu be-                    bruch,\nstimmen, daß Erhebungsmerkmale nach den Absätzen 1\nb) Art und Menge der gewonnenen Erzeugnisse und\nund 2 bei den nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfall-\nder entstandenen Abfälle,\ngesetz zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungs-\nträgern und nach Landesrecht zuständigen Behörden               c) Art der Anlage nach dem Stand vom 31. Dezember\nerfaßt werden.                                                      des Vorjahres,\n§4                             2. bei den nach Landesrecht für Bau-, Straßenbau-,\nErhebung\nLandschaftsschutz- und Rekultivierungsmaßnahmen\nder Abfälle und Sekundärrohstoffe,\nzuständigen Behörden alle zwei Jahre, beginnend\nüber die Nachweise zu führen sind\n1998, jeweils für das Vorjahr, die Erhebungsmerkmale\na) Art und Menge des bei Baumaßnahmen oder zur\n(1) Die Erhebung erfaßt jährlich, beginnend 1997, je-\nRekultivierung eingesetzten Bodenaushubs, Bau-\nweils für das Vorjahr, bei den zuständigen Behörden\nschutts und Straßenaufbruchs,\n1. für besonders überwachungsbedürftige Abfälle und\nb) Art der Maßnahme.\nSekundärrohstoffe, für die Verwertungs- und Entsor-\ngungsnachweise zu führen sind, die Erhebungsmerk-          (2) Die Erhebung erfaßt alle zwei Jahre, beginnend\nmale                                                    1997, jeweils für das Vorjahr, bei den Betreibern von\na) Art und Menge der vom Erzeuger abgegebenen           Anlagen zur Aufarbeitung oder energetischen Verwertung\noder in eigenen Anlagen oder anderweitig be-         von Altölen die Erhebungsmerkmale\nhandelten, gelagerten und abgelagerten Abfälle       1. Aufkommen, Herkunft, Aufarbeitung und Verwertung\nund Sekundärrohstoffe,                                   von Altölen nach Art und Menge,\nb) Art und Menge der vom Abfallentsorger und Sekun-     2. Art und Menge der Beimengungen von Schadstoffen\ndärrohstoffverwerter entgegengenommenen Ab-              nach der Altölverordnung.\nfälle und Sekundärrohstoffe,\n(3) Die Erhebung erfaßt alle zwei Jahre, beginnend\nc) Abfall- und Sekundärrohstofferzeuger nach Wirt-      1997, jeweils für das Vorjahr, bei den Betreibern von Anla-\nschaftszweigen,                                     gen zur Aufarbeitung und Verwertung von Kunststoffen\nd) Abfallentsorger und Sekundärrohstoffverwerter        die Erhebungsmerkmale\nnach Wirtschaftszweigen sowie Art der betriebenen\n1 . Art, Menge und Herkunft der in der Anlage eingesetz-\nAnlagen,\nten Kunststoffmaterialien,\ne) im Entsorgungs- und Verwertungsnachweis des\nAbfall- und Sekundärrohstofferzeugers gemachte       2. Art und Menge der gewonnenen Erzeugnisse,\nAngaben über Art und Menge der Abfälle und           3. Art und Ausstattung der Anlage nach dem Stand vom\nSekundärrohstoffe,                                       31. Dezember des Vorjahres.\n2. für die Verbringung von Abfällen und Sekundärroh-           (4) Die Erhebung erfaßt alle zwei Jahre, beginnend\nstoffen in den, durch den und aus dem Geltungs-         1997, jeweils für das Vorjahr,\nbereich dieses Gesetzes die Erhebungsmerkmale\n1. bei den Betrieben der Herstellung von Flach- und\na) Art und Menge der Abfälle und Sekundärrohstoffe          Hohlglas die Erhebungsmerkmale Bezug, Herkunft und\nnach Herkunfts- und Empfängerstaat,                      Verbrauch von Altglas nach Art und Menge,\nb) Art der Entsorgung und Verwertung.                   2. bei den Betrieben des Papiergewerbes die Erhebungs-\n(2) Jährlich werden zusätzlich erfaßt für die Erhebungen     merkmale Bezug, Herkunft und Verbrauch von Alt-\nnach Absatz 1                                                   papier nach Art und Menge.\n1. Nummer 1 Buchstabe b das Erhebungsmerkmal                   (5) Die Erhebung erfaßt jährlich, beginnend 1997,\nZusammensetzung,                                        jeweils für das Vorjahr,\n2. Nummer 1 Buchstabe e die Erhebungsmerkmale               1. bei allen Unternehmen und Einrichtungen, die ge-\nZusammensetzung und Entstehungsverfahren,                   brauchte Verpackungen einsammeln, die Erhebungs-\n3. Nummer 2 die Erhebungsmerkmale Zusammenset-                  merkmale Art, Menge und Verbleib der gesammelten\nzung und Entstehungsverfahren der im Geltungs-              Verpackungen,\nbereich dieses Gesetzes erzeugten Abfälle und Sekun-    2. bei allen Unternehmen und Einrichtungen, die\ndärrohstoffe.                                               gebrauchte Verpackungen verwerten, die Erhebungs-\nmerkmale stofflich verwertete Mengen der gesammel-\n§5\nten Verpackungen nach Art der Wertstofffraktionen\nErhebung der Verwertung                        und Art der Verwertung.\nund Entsorgung bestimmter Rückstände\nDie Erhebungsmerkmale nach den Nummern 1 und 2 wer-\n(1) Die Erhebung erfaßt                                  den in der regionalen Gliederung nach Ländern erfaßt.\n1. bei allen Betreibern von Anlagen zur Aufbereitung           (6) Die Erhebung erfaßt jährlich, jeweils für das Vor-\nund Verwertung von Bauschutt, Baustellenabfällen,       jahr, bei höchstens 50 000 Unternehmen, die bestimmte\nBodenaushub und Straßenaufbruch alle zwei Jahre,        gebrauchte Erzeugnisse zurücknehmen, oder bei Dritten,","2532                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nderer sie sich zur Rücknahme bedienen, die Erhebungs-          Anlagen der öffentlichen Wasserversorgung betreiben,\nmerkmale                                                       alle drei Jahre, beginnend 1999, jeweils für das Vorjahr,\n1. Art, Menge und Verbleib der zurückgenommenen                1. für die Gewinnungsanlagen die Erhebungsmerkmale\nErzeugnisse,                                                  a) Gewinnung von Grund-, Quell- und Oberflächen-\n2. stofflich verwertete Mengen der zurückgenommenen                    wasser, jeweils nach Menge,\nErzeugnisse nach Art der Wertstofffraktionen und Art\nb) Beschaffenheit des gewonnenen Rohwassers,\nder Verwertung.\n2. für das jeweilige Versorgungsgebiet die Erhebungs-\nDie Erhebung erfaßt bestimmte Erzeugnisse, für die Her-            merkmale\nsteller oder Vertreiber durch Rechtsverordnung nach § 14\nAbs. 1 Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 3 des Abfallgesetzes oder             a) Bezug von Wasser sowie Abgabe von Wasser nach\nnach § 24 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfall-                 Abnehmergruppen, Eigenbedarf und Meßdifferenz,\ngesetzes eine Rückgabe- oder Rücknahmepflicht haben,                   jeweils nach Menge,\nsoweit dies in einer Rechtsverordnung nach § 21 vor-               b) Zahl der versorgten Einwohner nach dem Stand\ngesehen ist.                                                           vom 31. Dezember des Vorjahres.\n(7) Die Erhebung erfaßt alle zwei Jahre, jeweils für das       (2) Die Erhebung erfaßt alle drei Jahre, beginnend\nVorjahr, bei den Betreibern der nach dem Bundes-Immis-         1999, jeweils für das Vorjahr, bei den für die Überwachung\nsionsschutzgesetz genehmigungsbedürftigen Anlagen              der Trinkwasserbeschaffenheit zuständigen Behörden\nmit Ausnahme der Viehhaltung sowie von Anlagen zur             für die von ihnen überwachten Versorgungsgebiete das\nLagerung von Gülle mit einem Fassungsvermögen von              Erhebungsmerkmal Beschaffenheit des Trinkwassers\n2 500 m3 oder mehr                                             nach der Trinkwasserverordnung.\n1. beginnend 1997 die Erhebungsmerkmale bestimmte                 (3) Die Erhebung erfaßt bei allen Anstalten, Körper-\nentstandene und innerhalb oder außerhalb des Betrie-      schaften, Unternehmen und anderen Einrichtungen, die\nbes verwertete Sekundärrohstoffe, soweit nicht nach       Anlagen der öffentlichen Abwasserbeseitigung betreiben,\n§ 4 erfaßt, nach Art, Menge und Art der Verwertung,       alle drei Jahre, beginnend 1999, jeweils für das Vorjahr,\nfür das jeweilige Entsorgungsgebiet, die Erhebungsmerk-\n2. das Erhebungsmerkmal Zusammensetzung der in                 male\nNummer 1 bezeichneten Sekundärrohstoffe,\n1. Kanalnetz nach Art, Länge und Baujahr sowie Anzahl\nsoweit dies in einer Rechtsverordnung nach § 21 vor-               und Speichervolumen der Regenentlastungsanlagen\ngesehen ist.                                                       jeweils nach dem Stand vom 31. Dezember des Vor-\n(8) Die Erhebung erfaßt alle zwei Jahre, beginnend              jahres,\n1997, jeweils für das Vorjahr, bei den Betreibern von Kom-     2. Art, Menge und Verbleib des gesammelten Schmutz-,\npostierungsanlagen die Erhebungsmerkmale                           Fremd- und Niederschlagswassers,\n1 . Menge der eingesetzten kompostierbaren Sekundär-           3. Art der Behandlung von Schmutz-, Fremd- und Nieder-\nrohstoffe,                                                    schlagswasser,\n2. Menge und Verwendungszweck des erzeugten Kom-               4. Zahl der an Abwasseranlagen angeschlossenen Ein-\nposts,                                                        wohner und Einwohnergleichwerte nach dem Stand\n3. Art und Menge der erzeugten Abfälle,                            vom 31. Dezember des Vorjahres,\n4. Kapazität und Betriebsdauer der Anlage.                     5. Menge des nach der Behandlung in Abwasseranlagen\neingeleiteten oder unbehandelt eingeleiteten Ab-\n(9) Die Erhebung erfaßt alle zwei Jahre, beginnend              wassers sowie die jeweiligen Konzentrationen und\n1997, jeweils für das Vorjahr, bei den Betreibern von An-          Frachten an Schadstoffen und Schadstoffgruppen\nlagen zur stofflichen und energetischen Verwertung die             nach dem Abwasserabgabengesetz,\nErhebungsmerkmale\n6. Klärschlamm nach Menge, Behandlung, Beschaffen-\n1 . Art und Menge bestimmter eingesetzter Sekundärroh-             heit und Verbleib sowie die für das Aufbringen genutzte\nstoffe, die nicht nach§ 4 erfaßt sind,                        Fläche nach Nutzungsart, jeweils nach dem Stand vom\n2. Art und Menge der erzeugten Abfälle,                            31. Dezember des Vorjahres,\nsoweit dies in einer Rechtsverordnung nach § 21 vorgese-       7. Zahl der in der Abwasserbeseitigung tätigen Personen,\nhen ist.                                                       8. Investitionen sowie Wert der zusätzlich gemieteten und\n(10) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch                 gepachteten Sachanlagen.\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu                (4) Die Erhebung erfaßt bei den für die öffentliche\nbestimmen, daß Erhebungsmerkmale nach den Absät-               Wasserversorgung und bei den für die öffentliche Abwas-\nzen 1 bis 3 und 7 bis 9 bei den nach dem Kreislauf-            serbeseitigung zuständigen Gemeinden alle drei Jahre,\nwirtschafts- und Abfallgesetz zuständigen öffentlich-          beginnend 1999, jeweils für das Vorjahr, die Erhebungs-\nrechtlichen Entsorgungsträgern und nach Landesrecht            merkmale\nzuständigen Behörden erfaßt werden.\n1 . Zahl der nicht an die öffentliche Wasserversorgung\nangeschlossenen Einwohner nach dem Stand vom\n§6                                   31. Dezember des Vorjahres,\nErhebung                            2. Zahl der Hausbrunnen, aus denen Trinkwasser gewon-\nder öffentlichen Wasserversorgung                      nen wird,\nund der öffentlichen Abwasserbeseitigung\n3. Zahl der nicht an öffentliche Abwasseranlagen ange-\n(1) Die Erhebung erfaßt bei allen Anstalten, Körper-            schlossenen Einwohner nach dem Stand vom 31. De-\nschaften, Unternehmen und anderen Einrichtungen, die               zember des Vorjahres,","Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1994                              2533\n4. Art der Abwasserbehandlung und Verbleib des Ab-                                       §9\nwassers der nicht an öffentliche Abwasseranlagen                    Erhebung der Wasserversorgung\nangeschlossenen Einwohner.                                und Abwasserbeseitigung bei Wärmekraftwerken\n(5) Erstreckt sich das Versorgungsgebiet nach Absatz 1                 für die öffentliche Versorgung\nNr. 2 oder das Entsorgungsgebiet nach Absatz 3 über\nDie Erhebung erfaßt bei allen Wärmekraftwerken für die\nmehrere Länder, werden die Erhebungsmerkmale für\nöffentliche Versorgung alle drei Jahre, beginnend 1999,\njedes Land getrennt erfaßt.\njeweils für das Vorjahr, die Erhebungsmerkmale\n§7                             1. Gewinnung von Grund-, Quell- und Oberflächenwas-\nser sowie Bezug und Abgabe von Wasser, jeweils nach\nErhebung der Wasserversorgung\nMenge,\nund Abwasserbeseitigung im Bergbau,\nbei der Gewinnung von Steinen und Erden            2. Verwendung von Wasser nach Menge, getrennt nach\nund im Verarbeitenden Gewerbe                     Einsatzbereichen, Einfach-, Mehrfach- und Kreislauf-\nnutzung,\nDie Erhebung erfaßt bei höchstens 25 000 Betrieben\ndes Bergbaus, der Gewinnung von Steinen und Erden          3. Behandlung und Einleitung von Kühlwasser und son-\nsowie des Verarbeitenden Gewerbes, die Wasser gewin-           stigem Abwasser nach Menge,\nnen oder Wasser oder Abwasser in Gewässer einleiten        4. Art der Abwasserbehandlung,\noder ein Wasseraufkommen von jährlich mindestens\n5. Menge des nach der Behandlung in Abwasseranlagen\n1O000 m3 haben, alle drei Jahre, beginnend 1999, jeweils\neingeleiteten oder unbehandelt eingeleiteten Abwas-\nfür das Vorjahr, die Erhebungsmerkmale\nsers sowie die jeweiligen Konzentrationen und Frach-\n1. Gewinnung von Grund-, Quell- und Oberflächenwas-            ten an Schadstoffen und Schadstoffgruppen nach dem\nser sowie Bezug und Abgabe von Wasser, jeweils nach        Abwasserabgabengesetz,\nMenge,\n6. Klärschlamm nach Menge, Behandlung, Beschaffen-\n2. Verwendung von Wasser nach Menge, getrennt nach             heit und Verbleib sowie die für das Aufbringen ge-\nEinsatzbereichen, Einfach-, Mehrfach- und Kreislauf-       nutzte Fläche nach Nutzungsart, nach dem Stand vom\nnutzung,                                                   31. Dezember des Vorjahres,\n3. Herkunft, Behandlung und Verbleib des Wassers und\n7. Zahl der in der Abwasserbehandlung überwiegend\nAbwassers im Sinne des Abwasserabgabengesetzes\ntätigen Personen.\nnach Menge,\n4. Art der Abwasserbehandlung,\n§ 10\n5. Menge des nach der Behandlung in Abwasseranlagen\neingeleiteten oder unbehandelt eingeleiteten Abwas-               Erhebung der Luftverunreinigungen\nsers sowie die jeweiligen Konzentrationen und Frach-      Die Erhebung erfaßt bei den für den Vollzug des Bun-\nten an Schadstoffen und Schadstoffgruppen nach dem     des-Immissionsschutzgesetzes zuständigen Behörden\nAbwasserabgabengesetz,                                 und anderen nach Landesrecht zuständigen Behörden\n6. Klärschlamm nach Menge, Behandlung, Beschaffen-         für genehmigungsbedürftige Anlagen, für die nach dem\nheit und Verbleib sowie die für das Aufbringen ge-     Bundes-Immissionsschutzgesetz eine Emissionserklä-\nnutzte Fläche nach Nutzungsart, nach dem Stand vom     rung abzugeben ist, alle zwei Jahre, beginnend 1997,\n31. Dezember des Vorjahres,                            jeweils für das Vorjahr, die Erhebungsmerkmale\n7. Zahl der in der Abwasserbehandlung überwiegend          1. Art und Menge der von der Anlage ausgegangenen\ntätigen Personen.                                          Luftverunreinigungen,\n§8                             2. Art, Kapazität und Auslastung der Anlagen,\nErhebung der Wasserversorgung                 3. Einsatz der gehandhabten Stoffe nach Art und Menge.\nund Abwasserbeseitigung in der Landwirtschaft\nDie Erhebung erfaßt bei höchstens 50 000 Betrieben                                   § 11\nder Landwirtschaft und allen Unternehmen und Einrich-\nErhebung bestimmter ozonschicht-\ntungen, die Wasser zur Bewässerung von Anbauflächen\nschädigender und klimawirksamer Stoffe\nim Acker-, Garten- und Dauerkulturbau gewinnen oder\nAbwasser in Gewässer einleiten, alle drei Jahre, be-          (1) Die Erhebung erfaßt bei Unternehmen, die die in\nginnend 1999, jeweils für das Vorjahr, die Erhebungs-      Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 594/91 des Rates\nmerkmale                                                   vom 4. März 1991 über Stoffe, die zu einem Abbau der\n1. Gewinnung von Grund- und Oberflächenwasser sowie        Ozonschicht führen (ABI. EG Nr. L 67 S. 1) genannten\nBezug und Abgabe von Wasser, jeweils nach Menge,       Stoffe\n2. Verwendung von Wasser nach Menge, getrennt nach         1. herstellen, einführen oder ausführen,\nEinsatzbereichen,                                      2. in Mengen von mehr als 50 kg pro Stoff und Jahr\n3. Größe der bewässerten Fläche nach dem Stand vom             zur Herstellung, Instandhaltung oder Reinigung von\n31. Dezember des Vorjahres,                                Erzeugnissen verwenden,\n4. Behandlung und Verbleib des Abwassers im Sinne des      jährlich, beginnend 1997, jeweils für das Vorjahr, die Erhe-\nAbwasserabgabengesetzes nach Menge,                    bungsmerkmale Art und Menge der Stoffe als solche oder\n5. Art der Abwasserbehandlung.                             in Zubereitungen.","2534                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n(2) Die Erhebung erfaßt bei Unternehmen, die Fluor-        1. Art des Beförderungsmittels und der Umschließung,\nderivate der aliphatischen Kohlenwasserstoffe mit bis zu      2. Ar:t, Ort und Datum des Unfalls,\nsieben Kohlenstoffatomen in Mengen von mehr als 50 kg\npro Stoff und Jahr zur Herstellung, Instandhaltung oder       3. Ursache des Unfalls,\nReinigung von Erzeugnissen verwenden, jährlich, be-           4. Art und Menge des beförderten, ausgetretenen und\nginnend 1997, jeweils für das Vorjahr, die Erhebungs-             wiedergewonnenen wassergefährdenden Stoffes,\nmerkmale Art und Menge der Stoffe als solche oder in\n5. Art der Beschädigung,\nZubereitungen.\n6. Art der Stoffausbreitung,\n(3) Wird der Anhang I der in Absatz 1 genannten Ver-\nordnung geändert, so gilt er in der geänderten, im Amts-      7. Unfallfolgen,\nblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten        8. Maßnahmen der Schadensbeseitigung,\nFassung. Die Änderung gilt für die Erhebung vom ersten\nTage des dritten auf die Veröffentlichung folgenden           9. Kosten der Gefahrenabwehr und Sanierung.\nMonats an.                                                    Als Unfall gilt das bestimmungswidrige Austreten einer im\n§12                             Hinblick auf den Schutz der Gewässer nicht unerheb-\nlichen Menge wassergefährdender Stoffe bei ihrer Beför-\nErhebung der Unfälle                      derung.\nbeim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen\n§15\nDie Erhebung erfaßt bei den nach Landesrecht für\nAnzeigen über die Unfälle beim Umgang mit wasser-                            Erhebung der Aufwendungen\ngefährdenden Stoffen zuständigen Behörden jährlich,             für den Umweltschutz im Produzierenden Gewerbe\nbeginnend 1997, jeweils für das Vorjahr, die Erhebungs-          (1) Die Erhebung erfaßt jährlich, beginnend 1997, je-\nmerkmale                                                      weils für das Vorjahr,\n1. Ort und Datum des Unfalls,                                 1 . bei höchstens 15 000 Unternehmen des Produzieren-\n2. Art der Anlage,                                                den Gewerbes ohne Baugewerbe die Erhebungsmerk-\nmale Investitionen sowie Wert der zusätzlich gemiete-\n3. Art und Ursache des Unfalls,\nten und gepachteten Sachanlagen nach Arten, die aus-\n4. Art und Menge des ausgetretenen und wiedergewon-               schließlich oder überwiegend dem Schutz der Umwelt\nnenen wassergefährdenden Stoffes,                             dienen,\n5. Unfallfolgen,                                              2. bei höchstens 15 000 repräsentativ ausgewählten\n6. Maßnahmen der Schadensbeseitigung,                             Unternehmen des Produzierenden Gewerbes ohne\nBaugewerbe das Erhebungsmerkmal laufende Auf-\n7. Kosten der Gefahrenabwehr und Sanierung.                       wendungen nach Arten für Maßnahmen, die aus-\nAls Unfall gilt das bestimmungswidrige Austreten einer im         schließlich dem Schutz der Umwelt dienen.\nHinblick auf den Schutz der Gewässer nicht unerheb-           Die Erhebungsmerkmale sind jeweils zu untergliedern\nlichen Menge wassergefährdender Stoffe aus Anlagen            nach den Bereichen\nzum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen.\n1 . Abfallwirtschaft,\n§13                             2. Gewässerschutz,\nErhebung der Anlagen                      3. Lärmbekämpfung,\nzum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen                4. Luftreinhaltung,\nDie Erhebung erfaßt bei den nach Landesrecht zu-          5. Naturschutz und Landschaftspflege,\nständigen Behörden für die Anlagen zum Umgang mit\n6. Bodensanierung.\nwassergefährdenden Stoffen, die im Hinblick auf gesetz-\nlich vorgesehene Überwachungsmaßnahmen besonders              Die Angaben zu Satz 1 Nr. 2 werden vom Statistischen\nerfaßt sind, alle fünf Jahre, beginnend 2000, jeweils für das Bundesamt erhoben und aufbereitet.\nVorjahr, die Erhebungsmerkmale                                   (2) Die Erhebung erfaßt bei allen Unternehmen und\n1. Art der Anlage,                                            Betrieben außerhalb des Produzierenden Gewerbes,\n2. Bauart, Baujahr, Material und Fassungsvermögen der         die Abfallentsorgung, Abwasserbehandlung, Schlamm-\nAnlage,                                                  behandlung oder -beseitigung für eines der in Absatz 1\ngenannten Unternehmen und Betriebe betreiben, jährlich,\n3. Betriebsweise der Anlage,                                  beginnend 1997, jeweils für das Vorjahr, die Erhebungs-\n4. Art des wassergefährdenden Stoffes,                        merkmale\n5. Wirtschaftszweig des Betreibers.                          1. Investitionen sowie Wert der zusätzlich gemieteten und\ngepachteten Sachanlagen nach Arten,\n§14                             2. laufende Aufwendungen nach Arten,\nErhebung der Unfälle                     3. Zahl der in der Anlage tätigen Personen.\nbei der Beförderung wassergefährdender Stoffe\nDie Erhebungsmerkmale sind jeweils zu untergliedern\nDie Erhebung erfaßt bei den nach Landesrecht für           nach den Bereichen\nAnzeigen über Unfälle bei der Beförderung wassergefähr-\ndender Stoffe zuständigen Behörden jährlich, beginnend\n1. Abfallwirtschaft,\n1997, jeweils für das Vorjahr, die Erhebungsmerkmale         2. Gewässerschutz.","Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1994                               2535\n§16                               (2) Mit den Hilfsmerkmalen nach Absatz 1 Nr. 3 und 4\ndürfen die Erhebungsmerkmale nach den §§ 3 bis 5, mit\nErhebung der Waren\nden Hilfsmerkmalen nach Absatz 1 Nr. 5 bis 7 dürfen die\nund Dienstleistungen für den Umweltschutz\nErhebungsmerkmale nach den §§ 6 bis 9 zusammen-\n(1) Die Erhebung erfaßt bei höchstens 5 000 repräsen-    geführt w~rden.\ntativ ausgewählten Betrieben des Bergbaus und der\n§18\nGewinnung von Steinen und Erden, des Verarbeitenden\nGewerbes und Baugewerbes, die Waren und Bauleistun-                               Auskunftspflicht\ngen herstellen, die ausschließlich dem Umweltschutz die-\n(1) Für die Erhebungen nach diesem Gesetz besteht\nnen, und Architektur- und Ingenieurbüros, Instituten und\nAuskunftspflicht. Die Angaben zu § 17 Abs. 1 Nr. 2 sind\nEinrichtungen, die technische, physikalische und chemi-\nfreiwillig.\nsche Untersuchungen, Beratungen und andere Dienst-\nleistungen für den Umweltschutz erbringen, jährlich,           (2) Auskunftspflichtig sind\nbeginnend 1998, jeweils für das Vorjahr, für Waren und        1. für die Erhebungen nach § 3 die Entsorgungsträger\nDienstleistungen, die dem Umweltschutz dienen, die                und Dritte, soweit diesen Verwertungs- oder Entsor-\nErhebungsmerkmale                                                gungspflichten übertragen worden sind, die Inhaber\n1. Umsatz nach Art der Waren, der Bauleistung und der            oder Leiter der Unternehmen und Betriebe, deren sich\nDienstleistung, jeweils getrennt nach inländischen           die Entsorgungsträger oder diese Dritten bedienen,\nAbnehmern, Abnehmern in Ländern der Europäischen             die Inhaber oder Leiter der Unternehmen, Betriebe\nUnion und in anderen Ländern,                                 und anderer Einrichtungen sowie die nach Landes-\nrecht zuständigen Behörden,\n2. Investitionen sowie Wert der zusätzlich gemieteten und\ngepachteten Güter, soweit nicht nach dem Gesetz           2. für die Erhebung nach§ 4 die zuständigen Behörden,\nüber die Statistik im Produzierenden Gewerbe erfaßt.\n3. für die Erhebung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 die Inhaber\n(2) Die Erhebung erfaßt bei höchstens 4 000 repräsen-         oder Leiter der Unternehmen und Betriebe, Nummer 2\ntativ ausgewählten Betrieben des Produzierenden Gewer-           die zuständigen Behörden, Absatz 2 bis 9 die Inhaber\nbes und Entsorgungseinrichtungen von Körperschaften,             oder Leiter der Unternehmen und Betriebe sowie\ndie Investitionen für den Umweltschutz getätigt haben,            nach Absatz 1 bis 3 und 7 bis 9 die Entsorgungsträger\nalle vier Jahre, beginnend 1998, jeweils für die voran-           und die nach Landesrecht zuständigen Behörden,\ngegangenen vier Jahre, die Erhebungsmerkmale\n4. für die Erhebungen nach § 6 Abs. 1 und 3 die Anstal-\n1. Art und Wert der Anlage, die ausschließlich oder über-        ten, Körperschaften sowie die Inhaber oder Leiter der\nwiegend dem Umweltschutz dient,                              Unternehmen und anderer Einrichtungen, Absatz 2\n2. Art, Menge und Wert der Waren, Bauleistungen und              die zuständigen Behörden, Absatz 4 die Gemeinden,\nDienstleistungen, die beim Erstellen der Umwelt-          5. für die Erhebungen nach § 7 die Inhaber oder Leiter\nschutzanlagen eingesetzt wurden.                             der Unternehmen und Betriebe,\n6. für die Erhebung nach § 8 die Inhaber oder Leiter der\n§17                                  Unternehmen, Betriebe und anderer Einrichtungen,\nHilfsmerkmale                         7. für die Erhebung nach § 9 die Inhaber oder Leiter der\n(1) Hilfsmerkmale der Erhebungen sind                          Unternehmen und Betriebe,\n1. Name, Bezeichnung und Anschrift der Auskunfts-             8. für die Erhebung nach § 10 die zuständigen Be-\npflichtigen,                                                  hörden,\n2. Name und Telefonnummer der für Rückfragen zur              9. für die Erhebungen nach § 11 die Inhaber oder Leiter\nVerfügung stehenden Person,                                  der Unternehmen,\n3. für die Erhebung nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 zusätzlich Ort    10. für die Erhebungen nach den §§ 12 bis 14 die zustän-\nder Anlagen, zu denen die Abfälle befördert werden,          digen Behörden,\n4. für die Erhebung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 zusätzlich Name   11. für die Erhebungen nach § 15 die Inhaber oder Leiter\nund Anschrift der Abfall- und Sekundärrohstofferzeu-         der Unternehmen und der Betriebe,\nger, Abfallentsorger und Sekundärrohstoffverwerter,     12. für die Erhebungen nach § 16 die Inhaber oder Leiter\n5. für die Erhebung nach § 6 Abs. 2 zusätzlich Name,             der Unternehmen und Betriebe, die Körperschaften\nBezeichnung und Anschrift der Unternehmen der                und die Leiter der Anstalten und sonstigen Einrich-\nöffentlichen Wasserversorgung, auf deren Trinkwasser         tungen.\nsich die Angaben zur Beschaffenheit beziehen,                                       § 19\n6. für die Erhebung nach § 6 Abs. 3 Nr. 2 und 4 zusätzlich                    Anschriftenübermittlung\nder Ort der Abwasserbehandlungsanlagen,\nDie für das Erteilen von Einsammlungs- und Beförde-\n7. für die Erhebungen nach § 6 Abs. 3 Nr. 2 und 5\nrungsgenehmigungen und für die Genehmigung und\nund Abs. 4 Nr. 4, § 7 Nr. 3 und 5, § 8 Nr. 4 und § 9\nÜberwachung genehmigungsbedürftiger Anlagen zustän-\nNr. 3 und 5 zusätzlich der Ort der Einleitstelle des\ndigen Behörden übermitteln den statistischen Ämtern der\nAbwassers,\nLänder auf Anforderung die für die Erhebungen nach den\n8. für die Erhebung nach § 10 zusätzlich Name und           §§ 3 und 5 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 3 und 5 bis 9 erforderlichen\nAnschrift der Betreiber der genehmigungsbedürftigen     Namen und Anschriften der Abfallbeförderer und der\nAnlage.                                                 Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen.","2536                                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Vertags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn\nTelefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36.\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 97,80 DM. Einze:stücke je angefan-\ngene 16 Seiten 3,10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor Oem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 20,60 DM (18,60 DM zuzüglich 2,00 DM Versandkosten), bei                  Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20. 53003 Bonn\nLieferung gegen Vorausrechnung 21,60 DM.                                                                Postvertriebsstück • Z 5702 A • Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7%.\n§20                                          2. die Art der Erzeugnisse und den Beginn der Erhebung\nnach § 5 Abs. 6,\nÜbermittlung\n3. die Art der Sekundärrohstoffe nach § 5 Abs. 7 und 9,\nAn die fachlich zuständigen obersten Bundes- und\n4. den Beginn der Erhebung der Merkmale nach § 4\nLandesbehörden dürfen für die Verwendung gegenüber\nAbs. 2, § 5 Abs. 7 Nr. 2 und Abs. 9 sowie § 6 Abs. 1\nden gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der\nNr. 1 Buchstabe b.\nPlanung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen,\nvom Statistischen Bundesamt und den statistischen                                                                        §22\nÄmtern der Länder Tabellen mit statistischen Ergebnissen\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\nübermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen\neinzigen Fall ausweisen.                                                                   Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1997 in Kraft. Gleich-\nzeitig tritt das Gesetz über Umweltstatistiken in der\n§ 21                                         Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1980 (BGBI. 1\nS. 311), zuletzt geändert durch Artikel 7 der Verordnung\nVerordnungsermächtigung                                         vom 26. März 1991 (BGBI. 1 S. 846), außer Kraft. § 11\nAbs. 1 und 3 dieses Gesetzes tritt außer Kraft, wenn die\nDie Bundesregierung legt durch Rechtsverordnung mit\nentsprechende Berichtspflicht nach den Vorschriften der\nZustimmung des Bundesrates fest:\nVerordnung (EWG) Nr. 594/91 des Rates vom 4. März\n1. die Art der Abfälle und Sekundärrohstoffe nach § 3                                   1991 (ABI. EG Nr. L 67 S. 1) oder eine ihrer Folgeverord-\nAbs. 1 Nr. 2,                                                                     nungen außer Kraft tritt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 21. September 1994\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nKlaus Töpfer"]}