{"id":"bgbl1-1994-63-4","kind":"bgbl1","year":1994,"number":63,"date":"1994-09-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/63#page=54","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-63-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_63.pdf#page=54","order":4,"title":"Neufassung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche","law_date":"1994-09-21T00:00:00Z","page":2494,"pdf_page":54,"num_pages":36,"content":["2494                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nBekanntmachung\nder Neufassung\ndes Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche\nVom 21. September 1994\nAuf Grund des Artikels 2 § 10 des Sachenrechtsände-        12. den am 1. Januar 1992 in Kraft getretenen Artikel 7\nrungsgesetzes vom 21. September 1994 (BGBI. 1S. 2457)             § 29 des Gesetzes vom 12. September 1990 (BGBI. 1\nwird nachstehend der Wortlaut des Einführungsgesetzes             s. 2002),\nzum Bürgerlichen Gesetzbuche in der vom 1. Oktober\n1994 an geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neu-            13. den am 12. April 1991 in Kraft getretenen § 16 Abs. 2\nfassung berücksichtigt:                                           des Gesetzes vom 5. April 1991 (BGBI. 1S. 854),\n1. die im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-       14. das am 3. Oktober 1991 in Kraft getretene Gesetz\nmer 400-1, veröffentlichte bereinigte Fassung des            vom 30. September 1991 (BGBI. 1S. 1930),\nGesetzes nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 Satz 2 des\nGesetzes über die Sammlung des Bundesrechts vom          15. den am 1. Juli 1992 in Kraft getretenen§ 32 Nr. 2 des\n10. Juli 1958 (BGBI. 1S. 437) und des § 3 des Geset-         Gesetzes vom 26. Juni 1992 (BGBI. 1 S. 1147),\nzes über den Abschluß der Sammlung des Bundes-\nrechts vom 28. Dezember 1968 (BGBl.I S. 1451),           16. den am 22. Juli 1992 in Kraft getretenen Artikel 8 des\nGesetzes vom 14. Juli 1992 (BGBI. 1S. 1257),\n2. den am 12. September 1964 in Kraft getretenen § 30\nAbs. 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 5. August 1964 (BGBI. 1    17. das am 25. Dezember 1992 in Kraft getretene Gesetz\ns. 593),                                                     vom 21. Dezember 1992 {BGBI. 1S. 2116),\n3. den am 1. Januar 1970 in Kraft getretenen § 57 Abs. 4\ndes Gesetzes vom 28. August 1969 (BGBI. 1S. 1513),       18. das am 1. Januar 1993 in Kraft getretene Gesetz vom\n21. Dezember 1992 (BGBI. 1S. 2117),\n4. den am 1. Juli 1970 in Kraft getretenen Artikel 2 des\nGesetzes vom 27. Juni 1970 (BGBI. 1S. 911),              19. den am 15. Oktober 1993 in Kraft getretenen Artikel 2\n5. den am 1. Juli 1973 in Kraft getretenen Artikel 5 des        des Gesetzes vom 7. Oktober 1993 (BGBI. 1S. 1668),\nGesetzes vom 30. Mai 1973 (BGBI. 1S. 501),\n20. den am 1. Januar 1994 in Kraft getretenen Artikel 2\n6. den am 1. Juli 1977 in Kraft getretenen Artikel 2 des        des Gesetzes vom 29. Oktober 1993 {BGBI. 1S. 1838),\nGesetzes vom 14. Juni 1976 (BGBI. 1S. 1421 ),\n21. den am 1. April 1994 in Kraft getretenen Artikel 2 des\n7. den am 1. Januar 1977 in Kraft getretenen Artikel 2 in\nGesetzes vom 16. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2054),\nVerbindung mit Artikel 12 des Gesetzes vom 2. Juli\n1976 (BGBI. 1 S. 1749),                                  22. den teils am 25. Dezember 1993 und teils am 1. Juni\n8. den am 1. Juli 1986 in Kraft getretenen Artikel 2 des        1994 in Kraft getretenen Artikel 13 des Gesetzes vom\nGesetzes vom 8. November 1985 (BGBI. 1S. 2065),              20. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2182),\n9. den am 1. September 1986 in Kraft getretenen Arti-       23. den am 1. Juni 1994 in Kraft getretenen Artikel 63 des\nkel 1 des Gesetzes vom 25. Juli 1986 (BGBI. 1                Gesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBI. 1S. 1014),\ns. 1142),\n10. den am 1. Juli 1990 in Kraft getretenen Artikel 3 des     24. den am 29. Juli 1994 in Kraft getretenen Artikel 4 des\nGesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBI. 1S. 1206),                 Gesetzes vom 21. Juli 1994 (BGBI. 1 S. 1630),\n11. den am 29. September 1990 in Kraft getretenen Arti-       25. den am 23. September 1994 in Kraft tretenden Arti-\nkel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI.             kel 2 des Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBI. 1\n1990 II S. 885) in Verbindung mit Anlage I Kapitel III       S. 2324).\nSachgebiet B Abschnitt II Nr. 1 des Einigungsvertra-\nges vom 31. August 1990 (BGBI. 1990 II S. 889, 941)      26. den am 1. Oktober 1994 in Kraft tretenden Artikel 2\nund Artikel 5 Nr. 1 der Vereinbarung vom 18. Septem-         § 5 des Gesetzes vom 21. September 1994 (BGBI. 1\nber 1990 (BGBI. 1990 II S. 1239, 1244),                      S. 2457).\nBonn, den 21. September 1994\nDie Bundesministerin der Justiz\nS. Leu t h e u s s er-Schnarren berge r","Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1994                              2495\nEinführungsgesetz\nzum Bürgerlichen Gesetzbuche\nErster Teil                         stände, die sich nicht in diesem Staat befinden und nach\ndem Recht des Staates, in dem sie sich befinden, beson-\nAllgemeine Vorschriften\nderen Vorschriften unterliegen.\nErstes Kapitel\nArtikel4\nInkrafttreten. Vorbehalt für\nLandesrecht. Gesetzesbegriff                         Rück- und Weiterverweisung; Rechtsspaltung\n(1) Wird auf das Recht eines anderen Staates ver-\nArtikel 1                          wiesen, so ist auch dessen Internationales Privatrecht\nanzuwenden, sofern dies nicht dem Sinn der Verweisung\n(1) Das Bürgerliche Gesetzbuch tritt am 1. Januar 1900\nwiderspricht. Verweist das Recht des anderen Staates\ngleichzeitig mit einem Gesetz, betreffend Änderungen des\nauf deutsches Recht zurück, so sind die deutschen Sach-\nGerichtsverfassungsgesetzes, der Zivilprozeßordnung und\nvorschriften anzuwenden.\nder Konkursordnung, einem Gesetz über die Zwangsver-\nsteigerung und die Zwangsverwaltung, einer Grundbuch-           (2) Soweit die Parteien das Recht eines Staates wählen\nordnung und einem Gesetz über die Angelegenheiten der        können, können sie nur auf die Sachvorschriften ver-\nfreiwilligen Gerichtsbarkeit in Kraft.                       weisen.\n(2) Soweit in dem Bürgerlichen Gesetzbuch oder in            (3) Wird auf das Recht eines Staates mit mehreren Teil-\ndiesem Gesetz die Regelung den Landesgesetzen vor-           rechtsordnungen verwiesen, ohne die maßgebende zu be-\nbehalten oder bestimmt ist, daß landesgesetzliche Vor-       zeichnen, so bestimmt das Recht dieses Staates, welche\nschriften unberührt bleiben oder erlassen werden können,     Teilrechtsordnung anzuwenden ist. Fehlt eine solche\nbleiben die bestehenden landesgesetzlichen Vorschriften      Regelung, so ist die Teilrechtsordnung anzuwenden, mit\nin Kraft und können neue landesgesetzliche Vorschriften      welcher der Sachverhalt am engsten verbunden ist.\nerlassen werden.\nArtikels\nArtikel2\nPersonalstatut\nGesetz im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs und\n(1) Wird auf das Recht des Staates verwiesen, dem\ndieses Gesetzes ist jede Rechtsnorm.\neine Person angehört, und gehört sie mehreren Staaten\nan, so ist das Recht desjenigen dieser Staaten anzuwen-\nden, mit dem die Person am engsten verbunden ist, insbe-\nZweites Kapitel\nsondere durch ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder durch\nInternationales Privatrecht                  den Verlauf ihres Lebens. Ist die Person auch Deutscher,\nso geht diese Rechtsstellung vor.\nErster Abschnitt                             (2) Ist eine Person staatenlos oder kann ihre Staats-\nVerweisung                             angehörigkeit nicht festgestellt werden, so ist das Recht\ndes Staates anzuwenden, in dem sie ihren gewöhnlichen\nArtikel3                           Aufenthalt oder, mangels eines solchen, ihren Aufenthalt\nhat.\nAllgemeine Verweisungsvorschriften\n(3) Wird auf das Recht des Staates verwiesen, in dem\n(1) Bei Sachverhalten mit einer Verbindung zum Recht      eine Person ihren Aufenthalt oder ihren gewöhnlichen\neines ausländischen Staates bestimmen die folgenden          Aufenthalt hat, und ändert eine nicht voll geschäftsfähige\nVorschriften, welche Rechtsordnungen anzuwenden sind         Person den Aufenthalt ohne den Willen des gesetzlichen\n(Internationales Privatrecht). Verweisungen auf Sachvor-     Vertreters, so führt diese Änderung allein nicht zur Anwen-\nschriften beziehen sich auf die Rechtsnormen der maß-        dung eines anderen Rechts.\ngebenden Rechtsordnung unter Ausschluß derjenigen\ndes Internationalen Privatrechts.\nArtikel&\n(2) Regelungen in völkerrechtlichen Vereinbarungen\ngehen, soweit sie unmittelbar anwendbares innerstaat-                    Öffentliche Ordnung (ordre public)\nliches Recht geworden sind, den Vorschriften dieses             Eine Rechtsnorm eines anderen Staates ist nicht anzu-\nGesetzes vor. Regelungen in Rechtsakten der Euro-            wenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führt,\npäischen Gemeinschaften bleiben unberührt.\ndas mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts\n(3) Soweit Verweisungen im Dritten und Vierten Ab-        offensichtlich unvereinbar ist. Sie ist insbesondere nicht\nschnitt das Vermögen einer Person dem Recht eines            anzuwenden, wenn die Anwendung mit den Grundrechten\nStaates unterstellen, beziehen sie sich nicht auf Gegen-     unvereinbar ist.","2496                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil    1\nZweiter Abschnitt                                                     Artikel 11\nRecht der natürlichen                                         Form von Rechtsgeschäften\nPersonen und der Rechtsgeschäfte\n(1) Ein Rechtsgeschäft ist formgültig, wenn es die\nFormerfordernisse des Rechts, das auf das seinen Gegen-\nArtikel 7                          stand bildende Rechtsverhältnis anzuwenden ist, oder\nRechtsfähigkeit und Geschäftsfähigkeit              des Rechts des Staates erfüllt, in dem es vorgenommen\nwird.\n(1) Die Rechtsfähigkeit und die Geschäftsfähigkeit\neiner Person unterliegen dem Recht des Staates, dem die          (2) Wird ein Vertrag zwischen Personen geschlossen,\nPerson angehört. Dies gilt auch, soweit die Geschäfts-       die sich in verschiedenen Staaten befinden, so ist er form-\nfähigkeit durch Eheschließung erweitert wird.                gültig, wenn er die Formerfordernisse des Rechts, das auf\ndas seinen Gegenstand bildende Rechtsverhältnis anzu-\n(2) Eine einmal erlangte Rechtsfähigkeit oder Geschäfts-\nwenden ist, oder des Rechts eines dieser Staaten erfüllt.\nfähigkeit wird durch Erwerb oder Verlust der Rechtsstel-\nlung als Deutscher nicht beeinträchtigt.                         (3) Wird der Vertrag durch einen Vertreter geschlossen,\nso ist bei Anwendung der Absätze 1 und 2 der Staat\nmaßgebend, in dem sich der Vertreter befindet.\nArtikel 8\n(4) Verträge, die ein dingliches Recht an einem Grund-\nEntmündigung                          stück oder ein Recht zur Nutzung eines Grundstücks zum\n(weggefallen)                        Gegenstand haben, unterliegen den zwingenden Form-\nvorschriften des Staates, in dem das Grundstück belegen\nist, sofern diese nach dem Recht dieses Staates ohne\nArtikel 9                          Rücksicht auf den Ort des Abschlusses des Vertrages und\nauf das Recht, dem er unterliegt, anzuwenden sind.\nTodeserklärung\n(5) Ein Rechtsgeschäft, durch das ein Recht an einer\nDie Todeserklärung, die Feststellung des Todes und        Sache begründet oder über ein solches Recht verfügt\ndes Todeszeitpunkts sowie Lebens- und Todesvermutun-         wird, ist nur formgültig, wenn es die Formerfordernisse\ngen unterliegen dem Recht des Staates, dem der Ver-          des Rechts erfüllt, das auf das seinen Gegenstand\nschollene in dem letzten Zeitpunkt angehörte, in dem er      bildende Rechtsverhältnis anzuwenden ist.\nnach den vorhandenen Nachrichten noch gelebt hat. War\nder Verschollene in diesem Zeitpunkt Angehöriger eines\nfremden Staates, so kann er nach deutschem Recht für tot                                Artikel 12\nerklärt werden, wenn hierfür ein berechtigtes Interesse\nbesteht.                                                                   Schutz des anderen Vertragsteils\nWird ein Vertrag zwischen Personen geschlossen, die\nArtikel 10                         sich in demselben Staat befinden, so kann sich eine natür-\nliche Person, die nach den Sachvorschriften des Rechts\nName\ndieses Staates rechts-, geschäfts- und handlungsfähig\n(1) Der Name einer Person unterliegt dem Recht des        wäre, nur dann auf ihre aus den Sachvorschriften des\nStaates, dem die Person angehört.                            Rechts eines anderen Staates abgeleitete Rechts-,\n(2) Ehegatten können bei oder nach der Eheschließung      Geschäfts- und Handlungsunfähigkeit berufen, wenn der\ngegenüber dem Standesbeamten ihren künftig zu führen-        andere Vertragsteil bei Vertragsabschluß diese Rechts-,\nden Namen wählen                                             Geschäfts- und Handlungsunfähigkeit kannte oder ken-\nnen mußte. Dies gilt nicht für familienrechtliche und erb-\n1. nach dem Recht eines Staates, dem einer der Ehe-         rechtliche Rechtsgeschäfte sowie für Verfügungen über\ngatten angehört, ungeachtet des Artikels 5 Abs. 1,      ein in einem anderen Staat belegenes Grundstück.\noder\n2. nach deutschem Recht, wenn einer von ihnen seinen\ngewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.\nDritter Abschnitt\nNach der Eheschließung abgegebene Erklärungen müs-\nsen öffentlich beglaubigt werden. Für die Auswirkungen                             Familienrecht\nder Wahl auf den Namen eines Kindes ist § 1616a des\nBürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß anzuwenden.                                         Artikel 13\n(3) Vor der Beurkundung der Geburt eines ehelichen                               Eheschließung\nKindes können seine Eltern gegenüber dem Standes-\nbeamten bestimmen, daß das Kind den Familiennamen                (1) Die Voraussetzungen der Eheschließung unter-\nerhalten soll                                                liegen für jeden Verlobten dem Recht des Staates, dem er\nangehört.\n1. nach dem Recht eines Staates, dem ein Elternteil\nangehört, ungeachtet des Artikels 5 Abs. 1, oder             (2) Fehlt danach eine Voraussetzung, so ist insoweit\ndeutsches Recht anzuwenden, wenn\n2. nach deutschem Recht, wenn ein Elternteil seinen\ngewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.                  1. ein Verlobter seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland\nhat oder Deutscher ist,\n(4) Ein nichteheliches Kind kann den Namen auch nach\ndem Recht des Staates erhalten, dem ein Elternteil oder      2. die Verlobten die zumutbaren Schritte zur Erfüllung der\nein den Namen Erteilender angehört.                               Voraussetzung unternommen haben und","Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1994                              2497\n3. es mit der Eheschließungsfreiheit unvereinbar ist, die         (2) Die Ehegatten können für die güterrechtlichen\nEheschließung zu versagen; insbesondere steht die          Wirkungen ihrer Ehe wählen\nfrühere Ehe eines Verlobten nicht entgegen, wenn ihr\n1. das Recht des Staates, dem einer von ihnen angehört,\nBestand durch eine hier erlassene oder anerkannte\nEntscheidung beseitigt oder der Ehegatte des Verlob-       2. das Recht des Staates, in dem einer von ihnen seinen\nten für tot erklärt ist.                                       gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder\n(3) Eine Ehe kann im Inland nur in der hier vorgeschrie-    3. für unbewegliches Vermögen das Recht des Lageorts.\nbenen Form geschlossen werden. Eine Ehe zwischen\nVerlobten, von denen keiner Deutscher ist, kann jedoch            (3) Artikel 14 Abs. 4 gilt entsprechend.\nvor einer von der Regierung des Staates, dem einer der            (4) Die Vorschriften des Gesetzes über den ehelichen\nVerlobten angehört, ordnungsgemäß ermächtigten Per-            Güterstand von Vertriebenen und Flüchtlingen bleiben\nson in der nach dem Recht dieses Staates vorgeschriebe-        unberührt.\nnen Form geschlossen werden; eine beglaubigte Abschrift\nder Eintragung der so geschlossenen Ehe in das Standes-\nregister, das von der dazu ordnungsgemäß ermächtigten\nPerson geführt wird, erbringt vollen Beweis der Ehe-                                     Artikel 16\nschließung.                                                                           Schutz Dritter\n(1) Unterliegen die güterrechtlichen Wirkungen einer\nArtikel 14                        Ehe dem Recht eines anderen Staates und hat einer der\nEhegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland oder\nAllgemeine Ehewirkungen                       betreibt er hier ein Gewerbe, so ist § 1412 des Bürger-\n(1) Die allgemeinen Wirkungen der Ehe unterliegen            lichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden; der\nfremde gesetzliche Güterstand steht einem vertragsmäßi-\n1. dem Recht des Staates, dem beide Ehegatten                  gen gleich.\nangehören oder während der Ehe zuletzt angehörten,\nwenn einer von ihnen diesem Staat noch angehört,              (2) Auf im Inland vorgenommene Rechtsgeschäfte ist\nsonst                                                      § 1357, auf hier befindliche bewegliche Sachen § 1362,\nauf ein hier betriebenes Erwerbsgeschäft sind die§§ 1431\n2. dem Recht des Staates, in dem beide Ehegatten ihren         und 1456 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß an-\ngewöhnlichen Aufenthalt haben oder während der Ehe         zuwenden, soweit diese Vorschriften für gutgläubige\nzuletzt hatten, wenn einer von ihnen dort noch seinen      Dritte günstiger sind als das fremde Recht.\ngewöhnlichen Aufenthalt hat, hilfsweise\n3. dem Recht des Staates, mit dem die Ehegatten auf\nandere Weise gemeinsam am engsten verbunden                                          Artikel 17\nsind.\nScheidung\n(2) Gehört ein Ehegatte mehreren Staaten an, so\nkönnen die Ehegatten ungeachtet des Artikels 5 Abs. 1             (1) Die Scheidung unterliegt dem Recht, das im Zeit-\ndas Recht eines dieser Staaten wählen, falls ihm auch der      punkt des Eintritts der Rechtshängigkeit des Scheidungs-\nandere Ehegatte angehört.                                      antrags für die allgemeinen Wirkungen der Ehe maß-\ngebend ist. Kann die Ehe hiernach nicht geschieden\n(3) Ehegatten können das Recht des Staates wählen,\nwerden, so unterliegt die Scheidung dem deutschen\ndem ein Ehegatte angehört, wenn die Voraussetzungen\nRecht, wenn der die Scheidung begehrende Ehegatte in\ndes Absatzes 1 Nr. 1 nicht vorliegen und\ndiesem Zeitpunkt Deutscher ist oder dies bei der Ehe-\n1. kein Ehegatte dem Staat angehört, in dem beide              schließung war.\nEhegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, oder\n(2) Eine Ehe kann im Inland nur durch ein Gericht\n2. die Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in        geschieden werden.\ndemselben Staat haben.\n(3) Der Versorgungsausgleich unterliegt dem nach\nDie Wirkungen der Rechtswahl enden, wenn die Ehegat-           Absatz 1 Satz 1 anzuwendenden Recht; er ist nur durch-\nten eine gemeinsame Staatsangehörigkeit erlangen.              zuführen, wenn ihn das Recht eines der Staaten kennt,\n(4) Die Rechtswahl muß notariell beurkundet werden.          denen die Ehegatten im Zeitpunkt des Eintritts der Rechts-\nWird sie nicht im Inland vorgenommen, so genügt es,            hängigkeit des Scheidungsantrags angehören. Kann ein\nwenn sie den Formerfordernissen für einen Ehevertrag           Versorgungsausgleich danach nicht stattfinden, so ist er\nnach dem gewählten Recht oder am Ort der Rechtswahl            auf Antrag eines Ehegatten nach deutschem Recht durch-\nentspricht.                                                    zuführen,\n1. wenn der andere Ehegatte in der Ehezeit eine inlän-\ndische Versorgungsanwartschaft erworben hat oder\nArtikel 15                        2. wenn die allgemeinen Wirkungen der Ehe während\neines Teils der Ehezeit einem Recht unterlagen, das\nGüterstand                              den Versorgungsausgleich kennt,\n(1) Die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe unterliegen       soweit seine Durchführung im Hinblick auf die beiderseiti-\ndem bei der Eheschließung für die allgemeinen Wirkungen        gen wirtschaftlichen Verhältnisse auch während der nicht\nder Ehe maßgebenden Recht.                                     im Inland verbrachten Zeit der Billigkeit nicht widerspricht.","2498                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nArtikel 18                            Das Kind kann die Ehelichkeit auch nach dem Recht des\nUnterhalt                             Staates anfechten, in dem es seinen gewöhnlichen Auf-\nenthalt hat.\n(1) Auf Unterhaltspflichten sind die Sachvorschriften\n(2) Das Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und\ndes am jeweiligen gewöhnlichen Aufenthalt des Unter-\neinem ehelichen Kind unterliegt dem Recht, das nach Ar-\nhaltsberechtigten geltenden Rechts anzuwenden. Kann\ntikel 14 Abs. 1 für die allgemeinen Wirkungen der Ehe\nder Berechtigte nach diesem Recht vom Verpflichteten\nmaßgebend ist. Besteht eine Ehe nicht, so ist das Recht\nkeinen Unterhalt erhalten, so sind die Sachvorschriften\ndes Staates anzuwenden, in dem das Kind seinen\ndes Rechts des Staates anzuwenden, dem sie gemeinsam\ngewöhnlichen Aufenthalt hat.\nangehören.\n(3) Ist das Wohl des Kindes gefährdet, so können\n(2) Kann der Berechtigte nach dem gemäß Absatz 1\nSchutzmaßnahmen auch nach dem Recht des Staates\nSatz 1 oder 2 anzuwendenden Recht vom Verpflichteten\nergriffen werden, in dem das Kind seinen gewöhnlichen\nkeinen Unterhalt erhalten, so ist deutsches Recht anzu-\nAufenthalt hat.\nwenden.\n(3) Bei Unterhaltspflichten zwischen Verwandten in der                                Artikel 20\nSeitenlinie oder Verschwägerten kann der Verpflichtete\ndem Anspruch des Berechtigten entgegenhalten, daß                                Nichteheliche Kindschaft\nnach den Sachvorschriften des Rechts des Staates, dem              (1) Die Abstammung eines nichtehelichen Kindes\nsie gemeinsam angehören, oder, mangels einer gemein-            unterliegt dem Recht des Staates, dem die Mutter bei der\nsamen Staatsangehörigkeit, des am gewöhnlichen Auf-             Geburt des Kindes angehört. Dies gilt auch für Verpflich-\nenthalt des Verpflichteten geltenden Rechts eine solche         tungen des Vaters gegenüber der Mutter auf Grund der\nPflicht nicht besteht.                                          Schwangerschaft. Die Vaterschaft kann auch nach dem\n(4) Wenn eine Ehescheidung hier ausgesprochen oder           Recht des Staates, dem der Vater im Zeitpunkt der Geburt\nanerkannt worden ist, so ist für die Unterhaltspflichten        des Kindes angehört, oder nach dem Recht des Staates\nzwischen den geschiedenen Ehegatten und die Änderung            festgestellt werden, in dem das Kind seinen gewöhnlichen\nvon Entscheidungen über diese Pflichten das auf die Ehe-        Aufenthalt hat.\nscheidung angewandte Recht maßgebend. Dies gilt auch               (2) Das Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und\nim Fall einer Trennung ohne Auflösung des Ehebandes             einem nichtehelichen Kind unterliegt dem Recht des Staa-\nund im Fall einer für nichtig oder als ungültig erklärten Ehe.  tes, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.\n(5) Deutsches Recht ist anzuwenden, wenn sowohl der\nBerechtigte als auch der Verpflichtete Deutsche sind und\nder Verpflichtete seinen gewöhnlichen Aufenthalt im                                      Artikel21\nInland hat.                                                                             Legitimation\n(6) Das auf eine Unterhaltspflicht anzuwendende Recht           (1) Die Legitimation durch nachfolgende Ehe unterliegt\nbestimmt insbesondere,                                          dem nach Artikel 14 Abs. 1 für die allgemeinen Wirkungen\n1 . ob, in welchem Ausmaß und von wem der Berechtigte           der Ehe bei der Eheschließung maßgebenden Recht.\nUnterhalt verlangen kann,                                   Gehören die Ehegatten verschiedenen Staaten an, so wird\ndas Kind auch dann legitimiert, wenn es nach dem Recht\n2. wer zur Einleitung des Unterhaltsverfahrens berechtigt\neines dieser Staaten legitimiert wird.\nist und welche Fristen für die Einleitung gelten,\n(2) Die Legitimation in anderer Weise als durch nach-\n3. das Ausmaß der Erstattungspflicht des Unterhalts-\nfolgende Ehe unterliegt dem Recht des Staates, dem der\nverpflichteten, wenn eine öffentliche Aufgaben wahr-\nElternteil, für dessen eheliches Kind das Kind erklärt\nnehmende Einrichtung den ihr nach dem Recht, dem\nwerden soll, bei der Legitimation angehört oder, falls er\nsie untersteht, zustehenden Erstattungsanspruch für\nvor dieser gestorben ist, zuletzt angehörte.\ndie Leistungen geltend macht, die sie dem Berechtig-\nten erbracht hat.\n(7) Bei der Bemessung des Unterhaltsbetrags sind die                                  Artikel22\nBedürfnisse des Berechtigten und die wirtschaftlichen\nAnnahme als Kind\nVerhältnisse des Unterhaltsverpflichteten zu berück-\nsichtigen, selbst wenn das anzuwendende Recht etwas                Die Annahme als Kind unterliegt dem Recht des\nanderes bestimmt.                                               Staates, dem der Annehmende bei der Annahme an-\ngehört. Die Annahme durch einen oder beide Ehegatten\nunterliegt dem Recht, das nach Artikel 14 Abs. 1 für die\nArtikel 19                            allgemeinen Wirkungen der Ehe maßgebend ist.\nEheliche Kindschaft\n(1) Die eheliche Abstammung eines Kindes unterliegt                                   Artikel23\ndem Recht, das nach Artikel 14 Abs. 1 für die allgemeinen\nZustimmung\nWirkungen der Ehe der Mutter bei der Geburt des Kindes\nmaßgebend ist. Gehören in diesem Zeitpunkt die Ehe-               Die Erforderlichkeit und die Erteilung der Zustimmung\ngatten verschiedenen Staaten an, so ist das Kind auch          des Kindes und einer Person, zu der das Kind in einem\ndann ehelich, wenn es nach dem Recht eines dieser              familienrechtlichen Verhältnis steht, zu einer Abstam-\nStaaten ehelich ist. Ist die Ehe vor der Geburt aufgelöst      mungserklärung, Namenserteilung, Legitimation oder\nworden, so ist der Zeitpunkt der Auflösung maßgebend.          Annahme als Kind unterliegen zusätzlich dem Recht des","Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1994                                2499\nStaates, dem das Kind angehört. Soweit es zum Wohl des         5. des Rechts, das auf die Rechtsnachfolge von Todes\nKindes erforderlich ist, ist statt dessen das deutsche              wegen anzuwenden ist oder im Zeitpunkt der Ver-\nRecht anzuwenden.                                                   fügung anzuwenden wäre.\nOb der Erblasser an einem bestimmten Ort einen Wohn-\nsitz hatte, regelt das an diesem Ort geltende Recht.\nArtikel 24\n(2) Absatz 1 ist auch auf letztwillige Verfügungen anzu-\nVormundschaft, Betreuung und Pflegschaft                wenden, durch die eine frühere letztwillige Verfügung\n(1) Die Entstehung, die Änderung und das Ende der            widerrufen wird. Der Widerruf ist hinsichtlich seiner Form\nVormundschaft, Betreuung und Pflegschaft sowie der              auch dann gültig, wenn diese einer der Rechtsordnungen\nInhalt der gesetzlichen Vormundschaft und Pflegschaft           entspricht, nach denen die widerrufene letztwillige Ver-\nunterliegen dem Recht des Staates, dem der Mündel,              fügung gemäß Absatz 1 gültig war.\nBetreute oder Pflegling angehört. Für einen Angehörigen            (3) Die Vorschriften, welche die für letztwillige Ver-\neines fremden Staates, der seinen gewöhnlichen Aufent-          fügungen zugelassenen Formen mit Beziehung auf das\nhalt oder, mangels eines solchen, seinen Aufenthalt im          Alter, die Staatsangehörigkeit oder andere persönliche\nInland hat, kann ein Betreuer nach deutschem Recht              Eigenschaften des Erblassers beschränken, werden als\nbestellt werden.                                                zur Form gehörend angesehen. Das gleiche gilt für Eigen-\n(2) Ist eine Pflegschaft erforderlich, weil nicht feststeht, schaften, welche die für die Gültigkeit einer letztwilligen\nwer an einer Angelegenheit beteiligt ist, oder weil ein         Verfügung erforderlichen Zeugen besitzen müssen.\nBeteiligter sich in einem anderen Staat befindet, so ist das       (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für andere Verfügungen\nRecht anzuwenden, das für die Angelegenheit maß-                von Todes wegen entsprechend.\ngebend ist.                                                        (5) Im übrigen unterliegen die Gültigkeit der Errichtung\n(3) Vorläufige Maßregeln sowie der Inhalt der Betreu-        einer Verfügung von Todes wegen und die Bindung an sie\nung und der angeordneten Vormundschaft und Pfleg-               dem Recht, das im Zeitpunkt der Verfügung auf die\nschaft unterliegen dem Recht des anordnenden Staates.           Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwenden wäre.\nDie einmal erlangte Testierfähigkeit wird durch Erwerb\noder Verlust der Rechtsstellung als Deutscher nicht beein-\nträchtigt.\nVierter Abschnitt\nErbrecht\nfünfter Abschnitt\nArtikel25\nSchuldrecht\nRechtsnachfolge von Todes wegen\n(1) Die Rechtsnachfolge von Todes wegen unterliegt\nErster Unterabschnitt\ndem Recht des Staates, dem der Erblasser im Zeitpunkt\nseines Todes angehörte.                                                       Vertragliche Schuldverhältnisse\n(2) Der Erblasser kann für im Inland belegenes un-\nbewegliches Vermögen in der Form einer Verfügung von                                      Artikel27\nTodes wegen deutsches Recht wählen.\nFreie Rechtswahl\n(1) Der Vertrag unterliegt dem von den Parteien\nArtikel26                             gewählten Recht. Die Rechtswahl muß ausdrücklich sein\nVerfügungen von Todes wegen                       oder sich mit hinreichender Sicherheit aus den Bestim-\nmungen des Vertrags oder aus den Umständen des Falles\n(1) Eine letztwillige Verfügung ist, auch wenn sie von       ergeben. Die Parteien können die Rechtswahl für den\nmehreren Personen in derselben Urkunde errichtet wird,          ganzen Vertrag oder nur für einen Teil treffen.\nhinsichtlich ihrer Form gültig, wenn diese den Former-             (2) Die Parteien können jederzeit vereinbaren, daß\nfordernissen entspricht                                         der Vertrag einem anderen Recht unterliegen soll als dem,\n1. des Rechts eines Staates, dem der Erblasser ungeach-         das zuvor auf Grund einer früheren Rechtswahl oder auf\ntet des Artikels 5 Abs. 1 im Zeitpunkt, in dem er letzt-    Grund anderer Vorschriften dieses Unterabschnitts für ihn\nwillig verfügt hat, oder im Zeitpunkt seines Todes an-      maßgebend war. Die Formgültigkeit des Vertrages nach\ngehörte,                                                    Artikel 11 und Rechte Dritter werden durch eine Änderung\nder Bestimmung des anzuwendenden Rechts nach\n2. des Rechts des Ortes, an dem der Erblasser letztwillig\nVertragsabschluß nicht berührt.\nverfügt hat,\n(3) Ist der sonstige Sachverhalt im Zeitpunkt der\n3. des Rechts eines Ortes, an dem der Erblasser im\nRechtswahl nur mit einem Staat verbunden, so kann die\nZeitpunkt, in dem er letztwillig verfügt hat, oder im\nWahl des Rechts eines anderen Staates - auch wenn sie\nZeitpunkt seines Todes seinen Wohnsitz oder gewöhn-\ndurch die Vereinbarung der Zuständigkeit eines Gerichts\nlichen Aufenthalt hatte,\neines anderen Staates ergänzt ist - die Bestimmungen\n4. des Rechts des Ortes, an dem sich unbewegliches              nicht berühren, von denen nach dem Recht jenes Staates\nVermögen befindet, soweit es sich um dieses handelt,        durch Vertrag nicht abgewichen werden kann (zwingende\noder                                                        Bestimmungen).","2500                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n(4) Auf das Zustandekommen und die Wirksamkeit der       1. wenn dem Vertragsabschluß ein ausdrückliches An-\nEinigung der Parteien über das anzuwendende Recht sind          gebot oder eine Werbung in diesem Staat voraus-\ndie Artikel 11, 12 und 29 Abs. 3 und Artikel 31 anzuwen-        gegangen ist und wenn der Verbraucher in diesem\nden.                                                            Staat die zum Abschluß des Vertrages erforderlichen\nRechtshandlungen vorgenommen hat,\nArtikel 28\n2. wenn der Vertragspartner des Verbrauchers oder sein\nMangels Rechtswahl anzuwendendes Recht                   Vertreter die Bestellung des Verbrauchers in diesem\n(1) Soweit das auf den Vertrag anzuwendende Recht            Staat entgegengenommen hat oder\nnicht nach Artikel 27 vereinbart worden ist, unterliegt der 3. wenn der Vertrag den Verkauf von Waren betrifft und\nVertrag dem Recht des Staates, mit dem er die engsten           der Verbraucher von diesem Staat in einen anderen\nVerbindungen aufweist. Läßt sich jedoch ein Teil des            Staat gereist ist und dort seine Bestellung aufgegeben\nVertrages von dem Rest des Vertrages trennen und weist          hat, sofern diese Reise vom Verkäufer mit dem Ziel\ndieser Teil eine engere Verbindung mit einem anderen            herbeigeführt worden ist, den Verbraucher zum Ver-\nStaat auf, so kann auf ihn ausnahmsweise das Recht              tragsabschluß zu veranlassen.\ndieses anderen Staates angewandt werden.\n(2) Mangels einer Rechtswahl unterliegen Verbraucher-\n(2) Es wird vermutet, daß der Vertrag die engsten        verträge, die unter den in Absatz 1 bezeichneten Um-\nVerbindungen mit dem Staat aufweist, in dem die Partei,     ständen zustande gekommen sind, dem Recht des\nwelche die charakteristische Leistung zu erbringen hat, im  Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen\nZeitpunkt des Vertragsabschlusses ihren gewöhnlichen        Aufenthalt hat.\nAufenthalt oder, wenn es sich um eine Gesellschaft, einen\nVerein oder eine juristische Person handelt, ihre Haupt-       (3) Auf Verbraucherverträge, die unter den in Absatz 1\nverwaltung hat. Ist der Vertrag jedoch in Ausübung einer    bezeichneten Umständen geschlossen worden sind, ist\nberuflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Partei       Artikel 11 Abs. 1 bis 3 nicht anzuwenden. Die Form dieser\ngeschlossen worden, so wird vermutet, daß er die engsten    Verträge unterliegt dem Recht des Staates, in dem der\nVerbindungen zu dem Staat aufweist, in dem sich deren       Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.\nHauptniederlassung befindet oder in dem, wenn die\n(4) Die vorstehenden Absätze gelten nicht für\nLeistung nach dem Vertrag von einer anderen als der\nHauptniederlassung zu erbringen ist, sich die andere        1. Beförderungsverträge,\nNiederlassung befindet. Dieser Absatz ist nicht anzuwen-\nden, wenn sich die charakteristische Leistung nicht         2. Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen,\nbestimmen läßt.                                                 wenn die dem Verbraucher geschuldeten Dienst-\nleistungen ausschließlich in einem anderen als dem\n(3) Soweit der Vertrag ein dingliches Recht an einem         Staat erbracht werden müssen, in dem der Ver-\nGrundstück oder ein Recht zur Nutzung eines Grund-              braucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.\nstücks zum Gegenstand hat, wird vermutet, daß er die\nengsten Verbindungen zu dem Staat aufweist, in dem das      Sie gelten jedoch für Reiseverträge, die für einen Pau-\nGrundstück belegen ist.                                     schalpreis kombinierte Beförderungs- und Unterbrin-\ngungsleistungen vorsehen.\n(4) Bei Güterbeförderungsverträgen wird vermutet, daß\nsie mit dem Staat die engsten Verbindungen aufweisen, in\ndem der Beförderer im Zeitpunkt des Vertragsabschlus-\nArtikel30\nses seine Hauptniederlassung hat, sofern sich in diesem\nStaat auch der Verladeort oder der Entladeort oder die                             Arbeitsverträge\nHauptniederlassung des Absenders befindet. Als Güter-              und Arbeitsverhältnisse von Einzelpersonen\nbeförderungsverträge gelten für die Anwendung dieses\nAbsatzes auch Charterverträge für eine einzige Reise und       (1) Bei Arbeitsverträgen und Arbeitsverhältnissen darf\nandere Verträge, die in der Hauptsache der Güterbeförde-    die Rechtswahl der Parteien nicht dazu führen, daß dem\nrung dienen.                                                Arbeitnehmer der Schutz entzogen wird, der ihm durch die\nzwingenden Bestimmungen des Rechts gewährt wird, das\n(5) Die Vermutungen nach den Absätzen 2, 3 und 4         nach Absatz 2 mangels einer Rechtswahl anzuwenden\ngelten nicht, wenn sich aus der Gesamtheit der Umstände     wäre.\nergibt, daß der Vertrag engere Verbindungen mit einem\nanderen Staat aufweist.                                        (2) Mangels einer Rechtswahl unterliegen Arbeitsver-\nträge und Arbeitsverhältnisse dem Recht des Staates,\nArtikel 29\n1. in dem der Arbeitnehmer in Erfüllung des Vertrages\nVerbraucherverträge                          gewöhnlich seine Arbeit verrichtet, selbst wenn er\nvorübergehend in einen anderen Staat entsandt ist,\n(1) Bei Verträgen über die Lieferung beweglicher\noder\nSachen oder die Erbringung von Dienstleistungen zu\neinem Zweck, der nicht der beruflichen oder gewerblichen    2. in dem sich die Niederlassung befindet, die den Arbeit-\nTätigkeit des Berechtigten (Verbrauchers) zugerechnet           nehmer eingestellt hat, sofern dieser seine Arbeit\nwerden kann, sowie bei Verträgen zur Finanzierung eines         gewöhnlich nicht in ein und demselben Staat ver-\nsolchen Geschäfts darf eine Rechtswahl der Parteien             richtet, es sei denn, daß sich aus der Gesamtheit der\nnicht dazu führen, daß dem Verbraucher der durch die            Umstände ergibt, daß der Arbeitsvertrag oder das\nzwingenden Bestimmungen des Rechts des Staates, in              Arbeitsverhältnis engere Verbindungen zu einem ande-\ndem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, gewährte             ren Staat aufweist; in diesem Fall ist das Recht dieses\nSchutz entzogen wird,                                           anderen Staates anzuwenden.","Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1994                             2501\nArtikel31                          Verpflichtung des Dritten maßgebende Recht, ob er die\nForderung des Gläubigers gegen den Schuldner gemäß\nEinigung und materielle Wirksamkeit\ndem für deren Beziehungen maßgebenden Recht ganz\n(1) Das Zustandekommen und die Wirksamkeit des             oder zu einem Teil geltend zu machen berechtigt ist. Dies\nVertrages oder einer seiner Bestimmungen beurteilen sich      gilt auch, wenn mehrere Personen dieselbe Forderung\nnach dem Recht, das anzuwenden wäre, wenn der Vertrag         zu erfüllen haben und der Gläubiger von einer dieser\noder die Bestimmung wirksam wäre.                             Personen befriedigt worden ist.\n(2) Ergibt sich jedoch aus den Umständen, daß es nicht\ngerechtfertigt wäre, die Wirkung des Verhaltens einer\nArtikel34\nPartei nach dem in Absatz 1 bezeichneten Recht zu\nbestimmen, so kann sich diese Partei für die Behauptung,                       Zwingende Vorschriften\nsie habe dem Vertrag nicht zugestimmt, auf das Recht des         Dieser Unterabschnitt berührt nicht die Anwendung der\nStaates ihres gewöhnlichen Aufenthaltsorts berufen.           Bestimmungen des deutschen Rechts, die ohne Rück-\nsicht auf das auf den Vertrag anzuwendende Recht den\nArtikel32                          Sachverhalt zwingend regeln.\nGeltungsbereich\ndes auf den Vertrag anzuwendenden Rechts                                        Artikel35\n(1) Das nach den Artikeln 27 bis 30 und nach Artikel 33          Rück- und Weiterverweisung. Rechtsspaltung\nAbs. 1 und 2 auf einen Vertrag anzuwendende Recht ist\ninsbesondere maßgebend für                                       (1) Unter dem nach diesem Unterabschnitt anzu-\nwendenden Recht eines Staates sind die in diesem Staat\n1. seine Auslegung,                                           geltenden Sachvorschriften zu verstehen.\n2. die Erfüllung der durch ihn begründeten Verpflich-            (2) Umfaßt ein Staat mehrere Gebietseinheiten, von\ntungen,                                                   denen jede für vertragliche Schuldverhältnisse ihre\n3. die Folgen der vollständigen oder teilweisen Nicht-        eigenen Rechtsvorschriften hat, so gilt für die Bestim-\nerfüllung dieser Verpflichtungen einschließlich der       mung des nach diesem Unterabschnitt anzuwendenden\nSchadensbemessung, soweit sie nach Rechtsvor-             Rechts jede Gebietseinheit als Staat.\nschriften erfolgt, innerhalb der durch das deutsche\nVerfahrensrecht gezogenen Grenzen,\nArtikel36\n4. die verschiedenen Arten des Erlöschens der Verpflich-\ntungen sowie die Verjährung und die Rechtsverluste,                         Einheitliche Auslegung\ndie sich aus dem Ablauf einer Frist ergeben,                 Bei der Auslegung und Anwendung der für vertragliche\n5. die Folgen der Nichtigkeit des Vertrages.                  Schuldverhältnisse geltenden Vorschriften dieses Kapitels\n(2) In bezug auf die Art und Weise der Erfüllung und die   ist zu berücksichtigen, daß die ihnen zugrunde liegenden\nvom Gläubiger im Fall mangelhafter Erfüllung zu treffen-      Regelungen des Übereinkommens vom 19. Juni 1980\nden Maßnahmen ist das Recht des Staates, in dem die           über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwen-\nErfüllung erfolgt, zu berücksichtigen.                        dende Recht (BGBI. 1986 II S. 809) in den Vertragsstaaten\neinheitlich ausgelegt und angewandt werden sollen.\n(3) Das für den Vertrag maßgebende Recht ist insoweit\nanzuwenden, als es für vertragliche Schuldverhältnisse\ngesetzliche Vermutungen aufstellt oder die Beweislast                                  Artikel37\nverteilt. Zum Beweis eines Rechtsgeschäfts sind alle\nAusnahmen\nBeweismittel des deutschen Verfahrensrechts und, sofern\ndieses nicht entgegensteht, eines der nach Artikel 11 und        Die Vorschriften dieses Unterabschnitts sind nicht\n29 Abs. 3 maßgeblichen Rechte, nach denen das Rechts-         anzuwenden auf\ngeschäft formgültig ist, zulässig.                            1. Verpflichtungen aus Wechseln, Schecks und anderen\nInhaber- oder Orderpapieren, sofern die Verpflichtun-\nArtikel 33                             gen aus diesen anderen Wertpapieren aus deren\nHandelbarkeit entstehen;\nÜbertragung der Forderung.\nGesetzlicher Forderungsübergang                   2. Fragen betreffend das Gesellschaftsrecht, das Ver-\neinsrecht und das Recht der juristischen Personen,\n(1) Bei Abtretung einer Forderung ist für die Verpflich-       wie zum Beispiel die Errichtung, die Rechts- und Hand-\ntungen zwischen dem bisherigen und dem neuen Gläubi-              lungsfähigkeit, die innere Verfassung und die Auflö-\nger das Recht maßgebend, dem der Vertrag zwischen                 sung von Gesellschaften, Vereinen und juristischen\nihnen unterliegt.                                                 Personen sowie die persönliche gesetzliche Haftung\n(2) Das Recht, dem die übertragene Forderung unter-            der Gesellschafter und der Organe für die Schulden der\nliegt, bestimmt ihre Übertragbarkeit, das Verhältnis              Gesellschaft, des Vereins oder der juristischen Person;\nzwischen neuem Gläubiger und Schuldner, die Voraus-           3. die Frage, ob ein Vertreter die Person, für deren Rech-\nsetzungen, unter denen die Übertragung dem Schuldner              nung er zu handeln vorgibt, Dritten gegenüber ver-\nentgegengehalten werden kann, und die befrei_ende                 pflichten kann, oder ob das Organ einer Gesellschaft,\nWirkung einer Leistung durch den Schuldner.                       eines Vereins oder einer juristischen Person diese\n(3) Hat ein Dritter die Verpflichtung, den Gläubiger einer     Gesellschaft, diesen Verein oder diese juristische Per-\nForderung zu befriedigen, so bestimmt das für die                 son gegenüber Dritten verpflichten kann;","2502                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n4. Versicherungsverträge, die in dem Geltungsbereich                                     Artikel 53\ndes Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirt-\nschaftsgemeinschaft oder des Abkommens über                  (1) Ist in einem Falle des Artikels 52 die Entschädigung\nden Europäischen Wirtschaftsraum belegene Risiken         dem Eigentümer eines Grundstücks zu gewähren, so\ndecken, mit Ausnahme von Rückversicherungsverträ-         finden auf den Entschädigungsanspruch die Vorschriften\ngen. Ist zu entscheiden, ob ein Risiko in diesem Gebiet   des§ 1128 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende\nbelegen ist, so wendet das Gericht sein Recht an.         Anwendung. Erhebt ein Berechtigter innerhalb der im\n§ 1128 bestimmten Frist Widerspruch gegen die Zahlung\nder Entschädigung an den Eigentümer, so kann der\nEigentümer und jeder Berechtigte die Eröffnung eines Ver-\nZweiter Unterabschnitt                      teilungsverfahrens nach den für die Verteilung des Erlöses\nim Falle der Zwangsversteigerung geltenden Vorschriften\nAußervertragliche Schuldverhältnisse                beantragen. Die Zahlung hat in diesem Fall an das für das\nVerteilungsverfahren zuständige Gericht zu erfolgen.\nArtikel 38                              (2) Ist das Recht des Dritten eine Reallast, eine Hypo-\nthek, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld, so\nUnerlaubte Handlungen\nerlischt die Haftung des Entschädigungsanspruchs, wenn\nAus einer im Ausland begangenen unerlaubten Hand-         der beschädigte Gegenstand wiederhergestellt oder für\nlung können gegen einen Deutschen nicht weitergehende         die entzogene bewegliche Sache Ersatz beschafft ist. Ist\nAnsprüche geltend gemacht werden, als nach den                die Entschädigung wegen Benutzung des Grundstücks\ndeutschen Gesetzen begründet sind.                            oder wegen Entziehung oder Beschädigung von Früchten\noder von Zubehörstücken zu gewähren, so finden die\nVorschriften des § 1123 Abs. 2 Satz 1 und des § 1124\nArtikel 39 bis 49                       Abs. 1 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entspre-\nchende Anwendung.\n(Änderung anderer Vorschriften)\nArtikel 53a\nZweiter Teil                               (1) 1st in einem Falle des Artikels 52 die Entschädigung\ndem Eigentümer eines eingetragenen Schiffs oder Schiffs-\nVerhältnis des Bürgerlichen                     bauwerks zu gewähren, so sind auf den Entschädigungs-\nGesetzbuchs zu den Reichsgesetzen                    anspruch die Vorschriften der §§ 32 und 33 des Geset-\nzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffs-\nbauwerken vom 15. November 1940 (Reichsgesetzbl. 1\nArtikel 50                           S. 1499) entsprechend anzuwenden.\nDie Vorschriften der Reichsgesetze bleiben in Kraft.           (2) Artikel 53 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.\nSie treten jedoch insoweit außer Kraft, als sich aus dem\nBürgerlichen Gesetzbuch oder aus diesem Gesetz die\nAufhebung ergibt.                                                                        Artikel 54\n(gegenstandslos)\nArtikel 51\nSoweit in dem Gerichtsverfassungsgesetz, der Zivil-\nprozeßordnung, der Strafprozeßordnung, der Konkurs-                                     Dritter Teil\nordnung und in dem Gesetze, betreffend die Anfechtung\nvon Rechtshandlungen eines Schuldners außerhalb des                           Verhältnis des Bürgerlichen\nKonkursverfahrens, vom 21. Juli 1879 (Reichsgesetzbl.                 Gesetzbuchs zu den Landesgesetzen\nS. 277) an die Verwandtschaft oder die Schwägerschaft\nrechtliche Folgen geknüpft sind, finden die Vorschriften\nArtikel 55\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs über Verwandtschaft oder\nSchwägerschaft Anwendung.                                        Die privatrechtlichen Vorschriften der Landesgesetze\ntreten außer Kraft, soweit nicht in dem Bürgerlichen\nGesetzbuch oder in diesem Gesetz ein anderes bestimmt\nArtikel 52\nist.\nIst auf Grund eines Reichsgesetzes dem Eigentümer\neiner Sache wegen der im öffentlichen Interesse erfolgen-                                Artikel 56\nden Entziehung, Beschädigung oder Benutzung der\nSache oder wegen Beschränkung des Eigentums eine                  Unberührt bleiben die Bestimmungen der Staatsver-\nEntschädigung zu gewähren und steht einem Dritten ein         träge, die ein Bundesstaat mit einem ausländischen Staat\nRecht an der Sache zu, für welches nicht eine besondere       vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs\nEntschädigung gewährt wird, so hat der Dritte, soweit sein    geschlossen hat.\nRecht beeinträchtigt wird, an dem Entschädigungsan-\nspruch dieselben Rechte, die ihm im Falle des Erlöschens                            Artikel 57 und 58\nseines Rechts durch Zwangsversteigerung an dem Erlös\nzustehen.                                                                            (gegenstandslos)","Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1994                           2503\nArtikel59                                                  Artikel67\nUnberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften     (1) Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschrif-\nüber Familienfideikommisse und Lehen, mit Einschluß der    ten, welche dem Bergrecht angehören.\nallodifizierten Lehen, sowie über Stammgüter.                 (2) Ist nach landesgesetzlicher Vorschrift wegen Be-\nschädigung eines Grundstücks durch Bergbau eine Ent-\nschädigung zu gewähren, so finden die Vorschriften der\nArtikel60\nArtikel 52 und 53 Anwendung, soweit nicht die Landes-\nUnberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften,  gesetze ein ande,es bestimmen.\nwelche die Bestellung einer Hypothek, Grundschuld oder\nRentenschuld an einem Grundstück, dessen Belastung\nnach den in den Artikeln 57 bis 59 bezeichneten Vorschrif-                          Artikel68\nten nur beschränkt zulässig ist, dahin gestatten, daß der     Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften,\nGläubiger Befriedigung aus dem Grundstück lediglich im     welche die Belastung eines Grundstücks mit dem vererb-\nWege der Zwangsverwaltung suchen kann.                     liehen und veräußerlichen Recht zur Gewinnung eines den\nbergrechtlichen Vorschriften nicht unterliegenden Mine-\nrals gestatten und den Inhalt dieses Rechtes näher\nArtikel61                         bestimmen. Die Vorschriften der §§ 87 4, 875, 876, 1015,\nIst die Veräußerung oder Belastung eines Gegenstan-     1017 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden entspre-\ndes nach den in den Artikeln 57 bis 59 bezeichneten Vor-   chende Anwendung.\nschriften unzulässig oder nur beschränkt zulässig, so fin-\nden auf einen Erwerb, dem diese Vorschriften entgegen-\nArtikel69\nstehen, die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs\nzugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nicht-          Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften\nberechtigten herleiten, entsprechende Anwendung.           über Jagd und Fischerei, unbeschadet der Vorschrift des\n§ 958 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und der Vor-\nschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über den Ersatz\nArtikel62                         des Wildschadens.\nUnberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften\nüber Rentengüter.                                                               Artikel 70 bis 72\n(weggefallen)\nArtikel63\nUnberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften                           Artikel73\nüber das Erbpachtrecht, mit Einschluß des Büdnerrechts\nund des Häuslerrechts, in denjenigen Bundesstaaten, in        Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften\nwelchen solche Rechte bestehen. Die Vorschriften des       über Regalien.\n§ 1017 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden auf diese\nRechte entsprechende Anwendung.                                                     Artikel 74\nUnberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften\nArtikel64                         über Zwangsrechte, Bannrechte und Realgewerbebe-\nrechtigungen.\n(1) Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vor-\nschriften über das Anerbenrecht in Ansehung landwirt-\nschaftlicher und forstwirtschaftlicher Grundstücke nebst                            Artikel 75\nderen Zubehör.\n(gegenstandslos)\n(2) Die Landesgesetze können das Recht des Erb-\nlassers, über das dem Anerbenrecht unterliegende Grund-\nstück von Todes wegen zu verfügen, nicht beschränken.                               Artikel76\nUnberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften,\nArtikel65                         welche dem Verlagsrecht angehören.\nUnberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften,\nwelche dem Wasserrecht angehören, mit Einschluß des                                Artikel77\nMühlenrechts, des Flötzrechts und des Flößereirechts          Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften\nsowie der Vorschriften zur Beförderung der Bewässerung     über die Haftung des Staates, der Gemeinden und an-\nund Entwässerung der Grundstücke und der Vorschriften      derer Kommunalverbände (Provinzial-, Kreis-, Amtsver-\nüber Anlandungen, entstehende Inseln und verlassene        bände) für den von ihren Beamten in Ausübung der diesen\nFlußbetten.                                                anvertrauten öffentlichen Gewalt zugefügten Schaden\nsowie die landesgesetzlichen Vorschriften, welche das\nRecht des Beschädigten, von dem Beamten den Ersatz\nArtikel66\neines solchen Schadens zu verlangen, insoweit aus-\nUnberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften,   schließen, als der Staat oder der Kommunalverband\nwelche dem Deich- und Sielrecht angehören.                 haftet.","2504                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nArtikel 78                                                       Artikel 86\nUnberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften,        Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften,\nnach welchen die Beamten für die von ihnen angenomme-         welche den Erwerb von Rechten durch juristische Per-\nnen Stellvertreter und Gehilfen in weiterem Umfang als        sonen beschränken oder von staatlicher Genehmigung\nnach dem Bürgerlichen Gesetzbuch haften.                      abhängig machen, soweit diese Vorschriften Gegen-\nstände im Werte von mehr als fünftausend Deutsche Mark\nbetreffen. Wird die nach dem Landesgesetz zu einem\nArtikel 79                          Erwerb von Todes wegen erforderliche Genehmigung\nerteilt, so gilt sie als vor dem Erbfall erteilt; wird sie verwei-\nUnberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften,     gert, so gilt die juristische Person in Ansehung des Anfalls\nnach welchen die zur amtlichen Feststellung des Wertes        als nicht vorhanden; die Vorschrift des§ 2043 des Bürger-\nvon Grundstücken bestellten Sachverständigen für den          lichen Gesetzbuchs findet entsprechende Anwendung.\naus einer Verletzung ihrer Berufspflicht entstandenen\nSchaden in weiterem Umfang als nach dem Bürgerlichen\nGesetzbuch haften.                                                                         Artikel 87\n(weggefallen)\nArtikel SO\n(1) Unberührt bleiben, soweit nicht in dem Bürgerlichen                                 Artikel 88\nGesetzbuch eine besondere Bestimmung getroffen ist, die\nUnberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften,\nlandesgesetzlichen Vorschriften über die vermögensrecht-\nwelche den Erwerb von Grundstücken durch Ausländer\nlichen Ansprüche und Verbindlichkeiten der Beamten, der\nvon staatlicher Genehmigung abhängig machen.\nGeistlichen und der Lehrer an öffentlichen Unterrichtsan-\nstalten aus dem Amts- oder Dienstverhältnis mit Einschluß\nder Ansprüche der Hinterbliebenen.\nArtikel 89\n(2) Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschrif-\nten über das Pfründen recht.                                     Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften\nüber die zum Schutz der Grundstücke und der Erzeug-\nnisse von Grundstücken gestattete Pfändung von Sachen,\nmit Einschluß der Vorschriften über die Entrichtung von\nArtikel 81\nPfandgeld oder Ersatzgeld.\nUnberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften,\nwelche die Übertragbarkeit der Ansprüche der in Artikel 80\nAbs. 1 bezeichneten Personen auf Besoldung, Wartegeld,                                     Artikel90\nRuhegehalt, Witwen- und Waisengeld beschränken,\nUnberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften\nsowie die landesgesetzlichen Vorschriften, welche die\nüber die Rechtsverhältnisse, welche sich aus einer auf\nAufrechnung gegen solche Ansprüche abweichend von\nGrund des öffentlichen Rechts wegen der Führung eines\nder Vorschrift des § 394 des Bürgerlichen Gesetzbuchs\nAmtes oder wegen eines Gewerbebetriebs erfolgten\nzulassen.\nSicherheitsleistung ergeben.\nArtikel 82                                                       Artikel 91\nUnberührt bleiben die Vorschriften der Landesgesetze          Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften,\nüber die Verfassung solcher Vereine, deren Rechtsfähig-       nach welchen der Fiskus, eine Körperschaft, Stiftung oder\nkeit auf staatlicher Verleihung beruht.                       Anstalt des öffentlichen Rechts oder eine unter der\nVerwaltung einer öffentlichen Behörde stehende Stif-\ntung berechtigt ist, zur Sicherung gewisser Forderungen\nArtikel 83                          die Eintragung einer Hypothek an Grundstücken des\nSchuldners zu verlangen, und nach welchen die Ein-\nUnberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften\ntragung der Hypothek auf Ersuchen einer bestimmten\nüber Waldgenossenschaften.\nBehörde zu erfolgen hat. Die Hypothek kann nur als Siche-\nrungshypothek eingetragen werden; sie entsteht mit der\nEintragung.\nArtikel 84\n(gegenstandslos)\nArtikel 92\n(weggefallen)\nArtikel 85\nUnberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften,                                  Artikel 93\nnach welchen im Falle des § 45 Abs. 3 des Bürgerlichen\nGesetzbuchs das Vermögen des aufgelösten Vereins an             Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften\nStelle des Fiskus einer Körperschaft, Stiftung oder Anstalt   über die Fristen, bis zu deren Ablauf gemietete Räume bei\ndes öffentlichen Rechts anfällt.                              Beendigung des Mietverhältnisses zu räumen sind.","Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1994                            2505\nArtikel94                           1. die Gültigkeit der Unterzeichnung von der Beobach-\ntung einer besonderen Form abhängt, auch wenn eine\n(1) Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vor-\nsolche Bestimmung in die Urkunde nicht aufgenom-\nschriften, welche den Geschäftsbetrieb der gewerblichen\nmen ist;\nPfandleiher und der Pfandleihanstalten betreffen.\n2. der im § 804 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs be-\n(2) Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschrif-\nzeichnete Anspruch ausgeschlossen ist, auch wenn\nten, nach welchen öffentlichen Pfandleihanstalten das\ndie Ausschließung in dem Zins- oder Rentenschein\nRecht zusteht, die ihnen verpfändeten Sachen dem\nnicht bestimmt ist.\nBerechtigten nur gegen Bezahlung des auf die Sache\ngewährten Darlehens herauszugeben.\nArtikel 101\nArtikel95                              Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften,\nwelche den Bundesstaat oder ihm angehörende Körper-\n(gegenstandslos)                       schaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts\nabweichend von der Vorschrift des § 806 Satz 2 des\nBürgerlichen Gesetzbuchs verpflichten, die von ihnen\nArtikel96\nausgestellten, auf den Inhaber lautenden Schuldver-\nUnberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften    schreibungen auf den Namen eines bestimmten Berech-\nüber einen mit der Überlassung eines Grundstücks in         tigten umzuschreiben, sowie die landesgesetzlichen\nVerbindung stehenden Leibgedings-, Leibzuchts-, Alten-      Vorschriften, welche die sich aus der Umschreibung einer\nteils- oder Auszugsvertrag, soweit sie das sich aus dem     solchen Schuldverschreibung ergebenden Rechtsverhält-\nVertrag ergebende Schuldverhältnis für den Fall regeln,     nisse, mit Einschluß der Kraftloserklärung, regeln.\ndaß nicht besondere Vereinbarungen getroffen werden.\nArtikel 102\nArtikel97\n(1) Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschrif-\n(1) Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschrif-  ten über die Kraftloserklärung und die Zahlungssperre in\nten, welche die Eintragung von Gläubigern des Bundes-       Ansehung der im § 807 des Bürgerlichen Gesetzbuchs\nstaats in ein Staatsschuldbuch und die aus der Eintragung   bezeichneten Urkunden.\nsich ergebenden Rechtsverhältnisse, insbesondere die           (2) Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschrif-\nÜbertragung und Belastung einer Buchforderung, regeln.      ten, welche für die Kraftloserklärung der im § 808 des\n(2) Soweit nach diesen Vorschriften eine Ehefrau         Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Urkunden ein\nberechtigt ist, selbständig Anträge zu stellen, ist dieses  anderes Verfahren als das Aufgebotsverfahren bestim-\nRecht ausgeschlossen, wenn ein Vermerk zugunsten des        men.\nEhemanns im Schuldbuch eingetragen ist. Ein solcher\nVermerk ist einzutragen, wenn die Ehefrau oder mit ihrer\nArtikel 103\nZustimmung der Ehemann die Eintragung beantragt. Die\nEhefrau ist dem Ehemann gegenüber zur Erteilung der                              (gegenstandslos)\nZustimmung verpflichtet, wenn sie nach dem unter ihnen\nbestehenden Güterstand über die Buchforderung nur mit\nZustimmung des Ehemanns verfügen kann.                                              Artikel 104\nUnberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften\nüber den Anspruch auf Rückerstattung mit Unrecht\nArtikel98\nerhobener öffentlicher Abgaben oder Kosten eines\nUnberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften     Verfahrens.\nüber die Rückzahlung oder Umwandlung verzinslicher\nStaatsschulden, für die Inhaberpapiere ausgegeben oder\ndie im Staatsschuldbuch eingetragen sind.                                           Artikel 105\nUnberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften,\nnach welchen der Unternehmer eines Eisenbahnbetriebs\nArtikel99\noder eines anderen mit gemeiner Gefahr verbundenen\nUnberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften    Betriebs für den aus dem Betrieb entstehenden Schaden\nüber die öffentlichen Sparkassen, unbeschadet der Vor-      in weiterem Umfang als nach den Vorschriften des Bürger-\nschriften des § 808 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und        lichen Gesetzbuchs verantwortlich ist.\nder Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die\nAnlegung von Mündelgeld.\nArtikel 106\nUnberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften,\nArtikel 100\nnach welchen, wenn ein dem öffentlichen Gebrauch die-\nUnberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften,    nendes Grundstück zu einer Anlage oder zu einem Betrieb\nnach welchen bei Schuldverschreibungen auf den In-          benutzt werden darf, der Unternehmer der Anlage oder\nhaber, die der Bundesstaat oder eine ihm angehörende        des Betriebs für den Schaden verantwortlich ist, der bei\nKörperschaft, Stiftung oder Anstalt des öffentlichen        dem öffentlichen Gebrauch des Grundstücks durch die\nRechts ausstellt:                                           Anlage oder den Betrieb verursacht wird.","2506                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil    1\nArtikel 107                          Dienstbarkeiten und Reallasten. Dies gilt insbesondere\nauch von den Vorschriften, welche die durch ein Verfahren\nUnberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften\ndieser Art begründeten gemeinschaftlichen Angelegen-\nüber die Verpflichtung zum Ersatz des Schadens, der\nheiten zum Gegenstand haben oder welche sich auf den\ndurch das Zuwiderhandeln gegen ein zum Schutz von\nErwerb des Eigentums, auf die Begründung, Änderung\nGrundstücken erlassenes Strafgesetz verursacht wird.\nund Aufhebung von anderen Rechten an Grundstücken\nund auf die Berichtigung des Grundbuchs beziehen.\nArtikel 108\nUnberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften                              Artikel 114\nüber die Verpflichtung zum Ersatz des Schadens, der bei\neiner Zusammenrottung, einem Auflauf oder einem                 Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften,\nAufruhr entsteht.                                            nach welchen die dem Staat oder einer öffentlichen An-\nstalt infolge der Ordnung der gutsherrlich-bäuerlichen\nVerhältnisse oder der Ablösung von Dienstbarkeiten, Real-\nArtikel 109                          lasten oder der Oberlehnsherrlichkeit zustehenden Ab-\nlösungsrenten und sonstigen Reallasten zu ihrer Begrün-\nUnberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften     dung und zur Wirksamkeit gegenüber dem öffentlichen\nüber die im öffentlichen Interesse erfolgende Entziehung,    Glauben des Grundbuchs nicht der Eintragung bedürfen.\nBeschädigung oder Benutzung einer Sache, Beschrän-\nkung des Eigentums und Entziehung oder Beschränkung\nvon Rechten. Auf die nach landesgesetzlicher Vorschrift\nArtikel 115\nwegen eines solchen Eingriffs zu gewährende Entschä-\ndigung finden die Vorschriften der Artikel 52 und 53 An-        Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften,\nwendung, soweit nicht die Landesgesetze ein anderes          welche die Belastung eines Grundstücks mit gewissen\nbestimmen. Die landesgesetzlichen Vorschriften können        Grunddienstbarkeiten oder beschränkten persönlichen\nnicht bestimmen, daß für ein Rechtsgeschäft, für das         Dienstbarkeiten oder mit Reallasten untersagen oder\nnotarielle Beurkundung vorgeschrieben ist, eine andere       beschränken, sowie die landesgesetzlichen Vorschriften,\nForm genügt.                                                 welche den Inhalt und das Maß solcher Rechte näher\nbestimmen.\nArtikel 110\nUnberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften,                             Artikel 116\nwelche für den Fall, daß zerstörte Gebäude in anderer           Die in den Artikeln 113 bis 115 bezeichneten landes-\nLage wiederhergestellt werden, die Rechte an den be-         gesetzlichen Vorschriften finden keine Anwendung auf die\nteiligten Grundstücken regeln.\nnach den §§ 912, 916 und 917 des Bürgerlichen Gesetz-\nbuchs zu entrichtenden Geldrenten und auf die in den\n§§ 1021 und 1022 des Bürgerlichen Gesetzbuchs be-\nArtikel 111\nstimmten Unterhaltungspflichten.\nUnberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften,\nwelche im öffentlichen Interesse das Eigentum in An-\nsehung tatsächlicher Verfügungen beschränken.                                         Artikel 117\n(1) Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschrif-\nArtikel 112                          ten, welche die Belastung eines Grundstücks über eine\nbestimmte Wertgrenze hinaus untersagen.\nUnberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften\nüber die Behandlung der einem Eisenbahn- oder Klein-            (2) Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschrif-\nbahnunternehmen gewidmeten Grundstücke und sonsti-           ten, welche die Belastung eines Grundstücks mit einer\nger Vermögensgegenstände als Einheit (Bahneinheit),           unkündbaren Hypothek oder Grundschuld untersagen\nüber die Veräußerung und Belastung einer solchen             oder die Ausschließung des Kündigungsrechts des Eigen-\nBahneinheit oder ihrer Bestandteile, insbesondere die        tümers bei Hypothekenforderungen und Grundschulden\nBelastung im Falle der Ausstellung von Teilschuldver-         zeitlich beschränken und bei Rentenschulden nur für eine\nschreibungen auf den Inhaber, und die sich dabei er-          kürzere als die in § 1202 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetz-\ngebenden Rechtsverhältnisse sowie über die Liquidation        buchs bestimmte Zeit zulassen.\nzum Zwecke der Befriedigung der Gläubiger, denen ein\nRecht auf abgesonderte Befriedigung aus den Bestand-\nteilen der Bahneinheit zusteht.                                                       Artikel 118\nUnberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften,\nwelche einer Geldrente, Hypothek, Grundschuld oder\nArtikel 113\nRentenschuld, die dem Staat oder einer öffentlichen\nUnberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften     Anstalt wegen eines zur Verbesserung des belasteten\nüber die Zusammenlegung von Grundstücken, über die           Grundstücks gewährten Darlehens zusteht, den Vorrang\nGemeinheitsteilung, die Regulierung der Wege, die Ord-       vor anderen Belastungen des Grundstücks einräumen.\nnung der gutsherrlich-bäuerlichen Verhältnisse sowie         Zugunsten eines Dritten finden die Vorschriften der§§ 892\nüber die Ablösung, Umwandlung oder Einschränkung von         und 893 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung.","Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1994                         2507\nArtikel 119                                               Artikel 124\nUnberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften,     Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften,\nwelche                                                       welche das Eigentum an Grundstücken zugunsten der\n1. die Veräußerung eines Grundstücks beschränken;            Nachbarn noch anderen als den im Bürgerlichen Gesetz-\nbuch bestimmten Beschränkungen unterwerfen. Dies gilt\n2. die Teilung eines Grundstücks oder die getrennte Ver-\ninsbesondere auch von den Vorschriften, nach welchen\näußerung von Grundstücken, die bisher zusammen be-\nAnlagen sowie Bäume und Sträucher nur in einem\nwirtschaftet worden sind, untersagen oder beschränken;\nbestimmten Abstand von der Grenze gehalten werden\n3. die nach § 890 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs        dürfen.\nzulässige Vereinigung mehrerer Grundstücke oder die\nnach § 890 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs\nzulässige Zuschreibung eines Grundstücks zu einem                              Artikel 125\nanderen Grundstück untersagen oder beschränken.\nUnberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften,\nwelche die Vorschrift des § 26 der Gewerbeordnung auf\nArtikel 120                        Eisenbahn-, Dampfschiffahrts- und ähnliche Verkehrs-\nunternehmungen erstrecken.\n(1) Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschrif-\nten, nach welchen im Falle der Veräußerung eines Teiles\neines Grundstücks dieser Teil von den Belastungen des                               Artikel 126\nGrundstücks befreit wird, wenn von der zuständigen\nBehörde festgestellt wird, daß die Rechtsänderung für die      Durch Landesgesetz kann das dem Staat an einem\nBerechtigten unschädlich ist.                                Grundstück zustehende Eigentum auf einen Kommunal-\nverband und das einem Kommunalverband an einem\n(2) Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschrif-\nGrundstück zustehende Eigentum auf einen anderen\nten, nach welchen unter der gleichen Voraussetzung:\nKommunalverband oder auf den Staat übertragen\n1. im Falle der Teilung eines mit einer Reallast belasteten  werden.\nGrundstücks die Reallast auf die einzelnen Teile des\nGrundstücks verteilt wird;\nArtikel 127\n2. im Falle der Aufhebung eines dem jeweiligen Eigen-\ntümer eines Grundstücks an einem anderen Grund-           Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften\nstück zustehenden Rechts die Zustimmung derjenigen      über die Übertragung des Eigentums an einem Grund-\nnicht erforderlich ist, zu deren Gunsten das Grund-     stück, das im Grundbuch nicht eingetragen ist und nach\nstück des Berechtigten belastet ist;                    den Vorschriften der Grundbuchordnung auch nach der\n3. in den Fällen des § 1128 des Bürgerlichen Gesetz-         Übertragung nicht eingetragen zu werden braucht.\nbuchs und des Artikels 52 dieses Gesetzes der dem\nEigentümer zustehende Entschädigungsanspruch von\nArtikel 128\ndem einem Dritten an dem Anspruch zustehenden\nRecht befreit wird.                                       Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften\nüber die Begründung und Aufhebung einer Dienstbarkeit\nan einem Grundstück, das im Grundbuch nicht eingetra-\nArtikel 121\ngen ist und nach den Vorschriften der Grundbuchordnung\nUnberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften,   nicht eingetragen zu werden braucht.\nnach welchen im Falle der Teilung eines für den Staat oder\neine öffentliche Anstalt mit einer Reallast belasteten\nGrundstücks nur ein Teil des Grundstücks mit der Reallast                           Artikel 129\nbelastet bleibt und dafür zugunsten des jeweiligen\nEigentümers dieses Teiles die übrigen Teile mit gleich-         Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften,\nartigen Reallasten belastet werden.                          nach welchen das Recht zur Aneignung eines nach § 928\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs aufgegebenen Grund-\nstücks an Stelle des Fiskus einer bestimmten anderen\nArtikel 122                        Person zusteht.\nUnberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften,\nwelche die Rechte des Eigentümers eines Grundstücks in                              Artikel 130\nAnsehung der auf der Grenze oder auf dem Nachbar-\ngrundstück stehenden Obstbäume abweichend von den               Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften\nVorschriften des § 910 und des § 923 Abs. 2 des Bürger-      über das Recht zur Aneignung der einem anderen\nlichen Gesetzbuchs bestimmen.                               gehörenden, im Freien betroffenen Tauben.\nArtikel 123                                               Artikel 131\nUnberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften,      Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften,\nwelche das Recht des Notwegs zum Zwecke der Verbin-          welche für den Fall, daß jedem der Miteigentümer eines\ndung eines Grundstücks mit einer Wasserstraße oder            mit einem Gebäude versehenen Grundstücks die aus-\neiner Eisenbahn gewähren.                                    schließliche Benutzung eines Teiles des Gebäudes einge-","2508                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil   1\nräumt ist, das Gemeinschaftsverhältnis näher bestimmen,         (2) Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vor-\ndie Anwendung der §§ 749 bis 751 des Bürgerlichen            schriften, nach welchen es bei der Auflassung eines\nGesetzbuchs ausschließen und für den Fall des Kon-           Grundstücks der gleichzeitigen Anwesenheit beider Teile\nkurses über das Vermögen eines Miteigentümers dem            nicht bedarf, wenn das Grundstück durch einen Notar\nKonkursverwalter das Recht, die Aufhebung der Gemein-        versteigert worden ist und die Auflassung noch in dem\nschaft zu verlangen, versagen.                               Versteigerungstermin stattfindet.\nArtikel 132                                              Artikel 144 bis 146\nUnberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften                              (weggefallen)\nüber die Kirchenbaulast und die Schulbaulast.\nArtikel 147\nArtikel 133\n(1) Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschrif-\nUnberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften\nten, nach welchen für die dem Vormundschaftsgericht\nüber das Recht zur Benutzung eines Platzes in einem dem\noder dem Nachlaßgericht obliegenden Verrichtungen\nöffentlichen Gottesdienst gewidmeten Gebäude oder auf\nandere als gerichtliche Behörden zuständig sind.\neiner öffentlichen Begräbnisstätte.\n(2) (weggefallen)\nArtikel 134 bis 136\nArtikel 148\n(weggefallen)\nDie Landesgesetze können die Zuständigkeit des Nach-\nArtikel 137                        laßgerichts zur Aufnahme des Inventars ausschließen.\nUnberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften\nüber die Grundsätze, nach denen in den Fällen des§ 1376                           Artikel 149 bis 151\nAbs. 4, § 1515 Abs. 2 und 3, § 1934b Abs. 1 und der                                   (weggefallen)\n§§ 2049 und 2312 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie\ndes § 16 Abs. 1 des Grundstücksverkehrsgesetzes in der\nArtikel 152\nim Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 7810-1,\nveröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch          Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften,\nArtikel 2 Nr. 22 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986           welche für die nicht nach den Vorschriften der Zivilprozeß-\n(BGBI. 1 S. 2191) geändert worden ist, der Ertragswert       ordnung zu erledigenden Rechtsstreitigkeiten die Vor-\neines Landguts festzustellen ist.                            gänge bestimmen, mit denen die nach den Vorschriften\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs an die Klageerhebung und\nArtikel 138                        an die Rechtshängigkeit geknüpften Wirkungen eintreten.\nSoweit solche Vorschriften fehlen, finden die Vorschriften\nUnberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften,\nder Zivilprozeßordnung entsprechende Anwendung.\nnach welchen im Falle des § 1936 des Bürgerlichen\nGesetzbuchs an Stelle des Fiskus eine Körperschaft,\nStiftung oder Anstalt des öffentlichen Rechts gesetzlicher\nErbe ist.                                                                              Vierter Teil\nArtikel 139                                         Übergangsvorschriften\nUnberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften,\nArtikel 153 bis 156\nnach welchen dem Fiskus oder einer anderen juristischen\nPerson in Ansehung des Nachlasses einer verpflegten                                (gegenstandslos)\noder unterstützten Person ein Erbrecht, ein Pflichtteils-\nanspruch oder ein Recht auf bestimmte Sachen zusteht.\nArtikel 157\nArtikel 140                            Die Vorschriften der französischen und der badischen\nGesetze über den erwählten Wohnsitz bleiben für Rechts-\nUnberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften,    verhältnisse, die sich nach diesen Gesetzen bestimmen,\nnach welchen das Nachlaßgericht auch unter anderen           in Kraft, sofern der Wohnsitz vor dem Inkrafttreten des\nals den in § 1960 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs        Bürgerlichen Gesetzbuchs erwählt worden ist.\nbezeichneten Voraussetzungen die Anfertigung eines\nNachlaßverzeichnisses sowie bis zu dessen Vollendung\ndie erforderlichen Sicherungsmaßregeln, insbesondere                              Artikel 158 bis 162\ndie Anlegung von Siegeln, von Amts wegen anordnen                                  (gegenstandslos)\nkann oder soll.\nArtikel 141 und 142                                                Artikel 163\n(weggefallen)                           Auf die zur Zeit des lnkrafttretens des Bürgerlichen\nGesetzbuchs bestehenden juristischen Personen finden\nvon dieser Zeit an die Vorschriften der§§ 25 bis 53 und 85\nArtikel 143\nbis 89 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung, soweit\n(1) (weggefallen)                                         sich nicht aus den Artikeln 164 bis 166 ein anderes ergibt.","Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1994                               2509\nArtikel 164                                                 Artikel 170\nIn Kraft bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften        Für ein Schuldverhältnis, das vor dem Inkrafttreten des\nüber die zur Zeit des lnkrafttretens des Bürgerlichen      Bürgerlichen Gesetzbuchs entstanden ist, bleiben die\nGesetzbuchs bestehenden Realgemeinden und ähnlichen         bisherigen Gesetze maßgebend.\nVerbände, deren Mitglieder als solche zu Nutzungen an\nland- und forstwirtschaftlichen Grundstücken, an Mühlen,\nArtikel 171\nBrauhäusern und ähnlichen Anlagen berechtigt sind. Es\nmacht keinen Unterschied, ob die Realgemeinden oder            Ein zur Zeit des lnkrafttretens des Bürgerlichen Gesetz-\nsonstigen Verbände juristische Personen sind oder nicht     buchs bestehendes Miet-, Pacht- oder Dienstverhältnis\nund ob die Berechtigung der Mitglieder an Grundbesitz       bestimmt sich, wenn nicht die Kündigung nach dem\ngeknüpft ist oder nicht.                                    Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs für den ersten\nTermin erfolgt, für den sie nach den bisherigen Gesetzen\nzulässig ist, von diesem Termin an nach den Vorschriften\nArtikel 165                        des Bürgerlichen Gesetzbuchs.\nIn Kraft bleiben die Vorschriften der bayerischen\nGesetze, betreffend die privatrechtliche Stellung der                                Artikel 172\nVereine sowie der Erwerbs- und Wirtschaftsgesellschaf-\nten, vom 29. April 1869 in Ansehung derjenigen Vereine         Wird eine Sache, die zur Zeit des lnkrafttretens des\nund registrierten Gesellschaften, welche auf Grund dieser   Bürgerlichen Gesetzbuchs vermietet oder verpachtet war,\nGesetze zur Zeit des lnkrafttretens des Bürgerlichen        nach dieser Zeit veräußert oder mit einem Recht belastet, so\nGesetzbuchs bestehen.                                       hat der Mieter oder Pächter dem Erwerber der Sache oder des\nRechts gegenüber die im Bürgerlichen Gesetzbuch bestimm-\nten Rechte. Weitergehende Rechte des Mieters oder Päch-\nArtikel 166                        ters, die sich aus den bisherigen Gesetzen ergeben, bleiben\nunberührt, unbeschadet der Vorschrift des Artikels 171.\nIn Kraft bleiben die Vorschriften des sächsischen\nGesetzes vom 15. Juni 1868, betreffend die juristischen\nPersonen, in Ansehung derjenigen Personenvereine,                                    Artikel 173\nwelche zur Zeit des lnkrafttretens des Bürgerlichen            Auf eine zur Zeit des lnkrafttretens des Bürgerlichen\nGesetzbuchs die Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das     Gesetzbuchs bestehende Gemeinschaft nach Bruchteilen\nGenossenschaftsregister erlangt haben.                      finden von dieser Zeit an die Vorschriften des Bürgerlichen\nGesetzbuchs Anwendung.\nArtikel 167\nArtikel 174\nIn Kraft bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften,\nwelche die zur Zeit des lnkrafttretens des Bürgerlichen        (1) Von dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs\nGesetzbuchs bestehenden landschaftlichen oder ritter-       an gelten für die vorher ausgestellten Schuldverschreibun-\nschaftlichen Kreditanstalten betreffen.                     gen auf den Inhaber die Vorschriften der§§ 798 bis 800, 802\nund 804 und des § 806 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetz-\nbuchs. Bei den auf Sicht zahlbaren unverzinslichen Schuld-\nArtikel 168                        verschreibungen sowie bei Zins, Renten- und Gewinnan-\nteilscheinen bleiben jedoch für die Kraftloserklärung und die\nEine zur Zeit des lnkrafttretens des Bürgerlichen        Zahlungssperre die bisherigen Gesetze maßgebend.\nGesetzbuchs bestehende Verfügungsbeschränkung bleibt\nwirksam, unbeschadet der Vorschriften des Bürgerlichen         (2) Die Verjährung der Ansprüche aus den vor dem\nGesetzbuchs zugunsten derjenigen, welche Rechte von         Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausgestellten\neinem Nichtberechtigten herleiten.                          Schuldverschreibungen auf den Inhaber bestimmt sich,\nunbeschadet der Vorschriften des § 802 des Bürgerlichen\nGesetzbuchs, nach den bisherigen Gesetzen.\nArtikel 169\n(1) Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs                                 Artikel 175\nüber die Verjährung finden auf die vor dem Inkrafttreten       Für Zins-, Renten- und Gewinnanteilscheine, die nach\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs entstandenen, noch nicht       dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs für ein\nverjährten Ansprüche Anwendung. Der Beginn sowie die        vor dieser Zeit ausgestelltes Inhaberpapier ausgegeben\nHemmung und Unterbrechung der Verjährung bestimmen          werden, sind die Gesetze maßgebend, welche für die vor\nsich jedoch für die Zeit vor dem Inkrafttreten des Bürger-  dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs aus-\nlichen Gesetzbuchs nach den bisherigen Gesetzen.            gegebenen Scheine gleicher Art gelten.\n(2) Ist die Verjährungsfrist nach dem Bürgerlichen\nGesetzbuch kürzer als nach den bisherigen Gesetzen, so\nArtikel 176\nwird die kürzere Frist von dem Inkrafttreten des Bürger-\nlichen Gesetzbuchs an berechnet. Läuft jedoch die in den       Die Außerkurssetzung von Schuldverschreibungen auf\nbisherigen Gesetzen bestimmte längere Frist früher als die  den Inhaber findet nach dem Inkrafttreten des Bürger-\nim Bürgerlichen Gesetzbuch bestimmte kürzere Frist ab,      lichen Gesetzbuchs nicht mehr statt. Eine vorher erfolgte\nso ist die Verjährung mit dem Ablauf der längeren Frist     Außerkurssetzung verliert mit dem Inkrafttreten des\nvollendet.                                                  Bürgerlichen Gesetzbuchs ihre Wirkung.","2510                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil    1\nArtikel 177                           Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmen,\nbis zur nächsten Verjüngung des Waldes in Kraft.\nVon dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs\nan gelten für vorher ausgegebene Urkunden der in § 808\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art, sofern                                   Artikel 184\nder Schuldner nur gegen Aushändigung der Urkunde zur\nRechte, mit denen eine Sache oder ein Recht zur Zeit\nLeistung verpflichtet ist, die Vorschriften des § 808 Abs. 2\ndes lnkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs belastet\nSatz 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Arti-\nist, bleiben mit dem sich aus den bisherigen Gesetzen\nkels 102 Abs. 2 dieses Gesetzes.\nergebenden Inhalt und Rang bestehen, soweit sich nicht\naus den Artikeln 192 bis 195 ein anderes ergibt. Von dem\nArtikel 178                           Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs an gelten\njedoch für ein Erbbaurecht die Vorschriften des§ 1017, für\nEin zur Zeit des lnkrafttretens des Bürgerlichen Gesetz-    eine Grunddienstbarkeit die Vorschriften der §§ 1020 bis\nbuchs anhängiges Verfahren, das die Kraftloserklärung          1028 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.\neiner Schuldverschreibung auf den Inhaber oder einer\nUrkunde der in § 808 des Bürgerlichen Gesetzbuchs\nbezeichneten Art oder die Zahlungssperre für ein solches                                Artikel 185\nPapier zum Gegenstand hat, ist nach den bisherigen                Ist zur Zeit des lnkrafttretens des Bürgerlichen Gesetz-\nGesetzen zu erledigen. Nach diesen Gesetzen bestimmen          buchs die Ersitzung des Eigentums oder Nießbrauchs an\nsich auch die Wirkungen des Verfahrens und der Entschei-       einer beweglichen Sache noch nicht vollendet, so finden\ndung.                                                          auf die Ersitzung die Vorschriften des Artikel 169 entspre-\nchende Anwendung.\nArtikel 179\nHat ein Anspruch aus einem Schuldverhältnis nach den                                 Artikel 186\nbisherigen Gesetzen durch Eintragung in ein öffentliches          (1) Das Verfahren, in welchem die Anlegung der Grund-\nBuch Wirksamkeit gegen Dritte erlangt, so behält er diese      bücher erfolgt, sowie der Zeitpunkt, in welchem das\nWirksamkeit auch nach dem Inkrafttreten des Bürger-            Grundbuch für einen Bezirk als angelegt anzusehen ist,\nlichen Gesetzbuchs.                                            werden für jeden Bundesstaat durch landesherrliche\nVerordnung bestimmt.\nArtikel 180                              (2) Ist das Grundbuch für einen Bezirk als angelegt\nanzusehen, so ist die Anlegung auch für solche zu dem\nAuf ein zur Zeit des lnkrafttretens des Bürgerlichen\nBezirk gehörende Grundstücke, die noch kein Blatt im\nGesetzbuchs bestehendes Besitzverhältnis finden von            Grundbuch haben, als erfolgt anzusehen, soweit nicht\ndieser Zeit an, unbeschadet des Artikels 191, die Vor-\nbestimmte Grundstücke durch besondere Anordnung\nschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung.              ausgenommen sind.\nArtikel181                                                     Artikel 187\n(1) Auf das zur Zeit des lnkrafttretens des Bürgerlichen       (1) Eine Grunddienstbarkeit, die zu der Zeit besteht, zu\nGesetzbuchs bestehende Eigentum finden von dieser Zeit         welcher das Grundbuch als angelegt anzusehen ist,\nan die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs               bedarf zur Erhaltung der Wirksamkeit gegenüber dem\nAnwendung.                                                     öffentlichen Glauben des Grundbuchs nicht der Eintra-\n(2) Steht zur Zeit des lnkrafttretens des Bürgerlichen      gung. Die Eintragung hat jedoch zu erfolgen, wenn sie von\nGesetzbuchs das Eigentum an einer Sache mehreren               dem Berechtigten oder von dem Eigentümer des belaste-\nnicht nach Bruchteilen zu oder ist zu dieser Zeit ein          ten Grundstücks verlangt wird; die Kosten sind von\nSondereigentum an stehenden Erzeugnissen eines                 demjenigen zu tragen und vorzuschießen, welcher die\nGrundstücks, insbesondere an Bäumen, begründet, so             Eintragung verlangt.\nbleiben diese Rechte bestehen.                                    (2) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, daß\ndie bestehenden Grunddienstbarkeiten oder einzelne\nArtikel 182                           Arten zur Erhaltung der Wirksamkeit gegenüber dem\nöffentlichen Glauben des Grundbuchs bei der Anlegung\nDas zur Zeit des lnkrafttretens des Bürgerlichen Gesetz-    des Grundbuchs oder später in das Grundbuch eingetra-\nbuchs bestehende Stockwerkseigentum bleibt bestehen.           gen werden müssen. Die Bestimmung kann auf einzelne\nDas Rechtsverhältnis der Beteiligten untereinander be-         Grundbuchbezirke beschränkt werden.\nstimmt sich nach den bisherigen Gesetzen.\nArtikel 188\nArtikel 183\n(1) Durch landesherrliche Verordnung kann bestimmt\nZugunsten eines Grundstücks, das zur Zeit des ln-            werden, daß gesetzliche Pfandrechte, die zu der Zeit\nkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit Wald             bestehen, zu welcher das Grundbuch als angelegt anzu-\nbestanden ist, bleiben die landesgesetzlichen Vorschrif-       sehen ist, zur Erhaltung der Wirksamkeit gegenüber dem\nten, welche die Rechte des Eigentümers eines Nachbar-          öffentlichen Glauben des Grundbuchs während einer zehn\ngrundstücks in Ansehung der auf der Grenze oder auf dem        Jahre nicht übersteigenden, von dem Inkrafttreten des\nWaldgrundstück stehenden Bäume und Sträucher ab-               Bürgerlichen Gesetzbuchs an zu berechnenden Frist nicht\nweichend von den Vorschriften des § 910 und des § 923          der Eintragung bedürfen.","Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1994                            2511\n(2) Durch landesherrliche Verordnung kann bestimmt                                Artikel 192\nwerden, daß Mietrechte und Pachtrechte, welche zu der\n(1) Ein zu der Zeit, zu welcher das Grundbuch als an-\nim Absatz 1 bezeichneten Zeit als Rechte an einem Grund-\ngelegt anzusehen ist, an einem Grundstück bestehendes\nstück bestehen, zur Erhaltung der Wirksamkeit gegenüber\nPfandrecht gilt von dieser Zeit an als eine Hypothek, für\ndem öffentlichen Glauben des Grundbuchs nicht der\nwelche die Erteilung des Hypothekenbriefs ausgeschlos-\nEintragung bedürfen.\nsen ist. Ist der Betrag der Forderung, für die das Pfand-\nrecht besteht, nicht bestimmt, so gilt das Pfandrecht als\nSicherungshypothek.\nArtikel 189\n(2) Ist das Pfandrecht dahin beschränkt, daß der\n(1) Der Erwerb und Verlust des Eigentums sowie die       Gläubiger Befriedigung aus dem Grundstück nur im Wege\nBegründung, Übertragung, Belastung und Aufhebung            der Zwangsverwaltung suchen kann, so bleibt diese\neines anderen Rechts an einem Grundstück oder eines         Beschränkung bestehen.\nRechts an einem solchen Recht erfolgen auch nach dem\nInkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach den\nbisherigen Gesetzen, bis das Grundbuch als angelegt                                  Artikel 193\nanzusehen ist. Das gleiche gilt von der Änderung des           Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, daß ein\nInhalts und des Ranges der Rechte. Ein nach den Vor-        Pfandrecht, welches nach Artikel 192 nicht als Sicherungs-\nschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs unzulässiges         hypothek gilt, als Sicherungshypothek oder als eine Hypo-\nRecht kann nach dem Inkrafttreten des Bürgerlichen          thek gelten soll, für welche die Erteilung des Hypotheken-\nGesetzbuchs nicht mehr begründet werden.                    briefs nicht ausgeschlossen ist, und daß eine über das\n(2) Ist zu der Zeit, zu welcher das Grundbuch als an-    Pfandrecht erteilte Urkunde als Hypothekenbrief gelten soll.\ngelegt anzusehen ist, der Besitzer als der Berechtigte im\nGrundbuch eingetragen, so finden auf eine zu dieser Zeit\nnoch nicht vollendete, nach § 900 des Bürgerlichen                                   Artikel 194\nGesetzbuchs zulässige Ersitzung die Vorschriften des           Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, daß ein\nArtikels 169 entsprechende Anwendung.                       Gläubiger, dessen Pfandrecht zu der im Artikel 192 be-\n(3) Die Aufhebung eines Rechts, mit dem ein Grund-       zeichneten Zeit besteht, die Löschung eines im Rang\nstück oder ein Recht an einem Grundstück zu der Zeit        vorgehenden oder gleichstehenden Pfandrechts, falls\nbelastet ist, zu welcher das Grundbuch als angelegt an-     dieses sich mit dem Eigentum in einer Person vereinigt, in\nzusehen ist, erfolgt auch nach dieser Zeit nach den bis-    gleicher Weise zu verfangen berechtigt ist, wie wenn zur\nherigen Gesetzen, bis das Recht in das Grundbuch ein-       Sicherung des Rechts auf Löschung eine Vormerkung im\ngetragen wird.                                              Grundbuch eingetragen wäre.\nArtikel 195\nArtikel 190\n(1) Eine zu der Zeit, zu welcher das Grundbuch als\nDas nach § 928 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs       angelegt anzusehen ist, bestehende Grundschuld gilt von\ndem Fiskus zustehende Aneignungsrecht erstreckt sich        dieser Zeit an als Grundschuld im Sinne des Bürgerlichen\nauf alle Grundstücke, die zu der Zeit herrenlos sind, zu    Gesetzbuchs und eine über die Grundschuld erteilte\nwelcher das Grundbuch als angelegt anzusehen ist. Die       Urkunde als Grundschuldbrief. Die Vorschrift des Arti-\nVorschrift des Artikels 129 findet entsprechende Anwen-     kels 192 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.\ndung.\n(2) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, daß\neine zu der im Absatz 1 bezeichneten Zeit bestehende\nGrundschuld als eine Hypothek, für welche die Erteilung\nArtikel 191\ndes Hypothekenbriefs nicht ausgeschlossen ist, oder als\n(1) Die bisherigen Gesetze über den Schutz im Besitz     Sicherungshypothek gelten soll und daß eine über die\neiner Grunddienstbarkeit oder einer beschränkten per-       Grundschuld erteilte Urkunde als Hypothekenbrief gelten\nsönlichen Dienstbarkeit finden auch nach dem Inkraft-       soll.\ntreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung, bis das\nGrundbuch für das belastete Grundstück als angelegt\nanzusehen ist.                                                                       Artikel 196\n(2) Von der Zeit an, zu welcher das Grundbuch als           Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, daß auf\nangelegt anzusehen ist, finden zum Schutz der Ausübung      ein an einem Grundstück bestehendes vererbliches und\neiner Grunddienstbarkeit, mit welcher das Halten einer      übertragbares Nutzungsrecht die sich auf Grundstücke\ndauernden Anlage verbunden ist, die für den Besitzschutz    beziehenden Vorschriften und auf den Erwerb eines\ngeltenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs         solchen Rechts die für den Erwerb des Eigentums an\nentsprechende Anwendung, solange Dienstbarkeiten            einem Grundstück geltenden Vorschriften des Bürger-\ndieser Art nach Artikel 128 oder Artikel 187 zur Erhaltung  lichen Gesetzbuchs Anwendung finden.\nder Wirksamkeit gegenüber dem öffentlichen Glauben des\nGrundbuchs nicht der Eintragung bedürfen. Das gleiche\nArtikel 197\ngilt für Grunddienstbarkeiten anderer Art mit der Maß-\ngabe, daß der Besitzschutz nur gewährt wird, wenn die          In Kraft bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften,\nDienstbarkeit in jedem der drei letzten Jahre vor der       nach welchen in Ansehung solcher Grundstücke, bezüg-\nStörung mindestens einmal ausgeübt worden ist.              lich deren zur Zeit des lnkrafttretens des Bürgerlichen","2512                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nGesetzbuchs ein nicht unter den Artikel 63 fallendes         insbesondere auch von den Vorschriften, nach denen eine\nbäuerliches Nutzungsrecht besteht, nach der Beendigung       bis zu dem Tod eines der Ehegatten fortbestehende Tren-\ndes Nutzungsrechts ein Recht gleicher Art neu begründet      nung· in allen oder einzelnen Beziehungen der Auflösung\nwerden kann und der Gutsherr zu der Begründung               der Ehe gleichsteht.\nverpflichtet ist.\nArtikel 203\nArtikel 198\nDas Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und einem\n(1) Die Gültigkeit einer vor dem Inkrafttreten des       vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs\nBürgerlichen Gesetzbuchs geschlossenen Ehe bestimmt          geborenen ehelichen Kind bestimmt sich von dem Inkraft-\nsich nach den bisherigen Gesetzen.                           treten des Bürgerlichen Gesetzbuchs an nach dessen\n(2) Eine nach den bisherigen Gesetzen nichtige oder      Vorschriften.\nungültige Ehe ist als von Anfang an gültig anzusehen,\nwenn die Ehegatten zur Zeit des lnkrafttretens des Bürger-\nlichen Gesetzbuchs noch als Ehegatten miteinander leben                           Artikel 204 bis 206\nund der Grund, auf dem die Nichtigkeit oder die Ungültig-                          (gegenstandslos)\nkeit beruht, nach den Vorschriften des Bürgerlichen\nGesetzbuchs die Nichtigkeit oder die Anfechtbarkeit der\nEhe nicht zur Folge haben oder diese Wirkung verloren                                 Artikel 207\nhaben würde. Die für die Anfechtung im Bürgerlichen\nGesetzbuch bestimmte Frist beginnt nicht vor dem                Inwieweit die Kinder aus einer vor dem Inkrafttreten des\nInkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs.                  Bürgerlichen Gesetzbuchs geschlossenen nichtigen oder\nungültigen Ehe als eheliche Kinder anzusehen sind und\n(3) Die nach den bisherigen Gesetzen erfolgte Ungültig-  inwieweit der Vater und die Mutter die Pflichten und\nkeitserklärung einer Ehe steht der Nichtigkeitserklärung     Rechte ehelicher Eltern haben, bestimmt sich nach den\nnach dem Bürgerlichen Gesetzbuch gleich.                     bisherigen Gesetzen.\nArtikel 199\nArtikel 208\nDie persönlichen Rechtsbeziehungen der Ehegatten\n(1) Die rechtliche Stellung eines vor dem Inkrafttreten\nzueinander, insbesondere die gegenseitige Unterhalts-\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs geborenen nichtehelichen\npflicht, bestimmen sich auch für die zur Zeit des lnkraft-\nKindes bestimmt sich von dem Inkrafttreten des Bürger-\ntretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestehenden Ehen\nlichen Gesetzbuchs an nach dessen Vorschriften; für die\nnach dessen Vorschriften.\nErforschung der Vaterschaft, für das Recht des Kindes,\nden Familiennamen des Vaters zu führen, sowie für die\nArtikel 200                         Unterhaltspflicht des Vaters bleiben jedoch die bisherigen\nGesetze maßgebend.\n(1) Für den Güterstand einer zur Zeit des lnkrafttretens\n(2) Inwieweit einem vor dem Inkrafttreten des Bürger-\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs bestehenden Ehe bleiben\nlichen Gesetzbuchs außerehelich erzeugten Kind aus\ndie bisherigen Gesetze maßgebend. Dies gilt insbeson-\neinem besonderen Grund, insbesondere wegen Er-\ndere auch von den Vorschriften über die erbrechtlichen\nzeugung im Brautstand, die rechtliche Stellung eines\nWirkungen des Güterstands und von den Vorschriften der\nehelichen Kindes zukommt und inwieweit der Vater und\nfranzösischen und der badischen Gesetze über das Ver-\ndie Mutter eines solchen Kindes die Pflichten und Rechte\nfahren bei Vermögensabsonderungen unter Ehegatten.\nehelicher Eltern haben, bestimmt sich nach den bis-\n(2) Eine nach den Vorschriften des Bürgerlichen          herigen Gesetzen.\nGesetzbuchs zulässige Regelung des Güterstands kann\n(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten auch für ein\ndurch Ehevertrag auch dann getroffen werden, wenn nach\nnach den französischen oder den badischen Gesetzen\nden bisherigen Gesetzen ein Ehevertrag unzulässig sein\nanerkanntes Kind.\nwürde.\n(3) (gegenstandslos)\nArtikel209\nArtikel 201                            Inwieweit ein vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen\nGesetzbuchs legitimiertes oder an Kindes Statt angenom-\n(1) Die Scheidung und die Aufhebung der ehelichen        menes Kind die rechtliche Stellung eines ehelichen Kindes\nGemeinschaft erfolgen von dem Inkrafttreten des Bürger-      hat und inwieweit der Vater und die Mutter die Pflichten\nlichen Gesetzbuchs an nach dessen Vorschriften.             und Rechte ehelicher Eltern haben, bestimmt sich nach\n(2) (weggefallen)                                        den bisherigen Gesetzen.\nArtikel 202                                                   Artikel 210\nFür die Wirkungen einer beständigen oder zeitweiligen      (1) Auf eine zur Zeit des lnkrafttretens des Bürgerlichen\nTrennung von Tisch und Bett, auf welche vor dem Inkraft-    Gesetzbuchs bestehende Vormundschaft oder Pfleg-\ntreten des Bürge,lichen Gesetzbuchs erkannt worden ist,     schaft finden von dieser Zeit an die Vorschriften des\nbleiben die bisherigen Gesetze maßgebend. Dies gilt         Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung. Ist die Vormund-","Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1994                             2513\nschaft wegen eines körperlichen Gebrechens angeordnet,      sowie die Wirkungen eines solchen Vertrags bestimmen\nso gilt sie als eine nach§ 1910 Abs. 1 des Bürgerlichen     sich nach den bisherigen Gesetzen.\nGesetzbuchs angeordnete Pflegschaft. Ist die Vormund-          (2) Das gleiche gilt von einem vor dem Inkrafttreten des\nschaft wegen Geistesschwäche angeordnet, ohne daß           Bürgerlichen Gesetzbuchs geschlossenen Vertrag, durch\neine Entmündigung erfolgt ist, so gilt sie als eine nach    den ein Erbverzichtsvertrag aufgehoben worden ist.\n§ 191 0 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für die\nVermögensangelegenheiten des Geistesschwachen an-\ngeordnete Pflegschaft.                                                               Artikel 218\n(2) Die bisherigen Vormünder und Pfleger bleiben im         Soweit nach den Vorschriften dieses Abschnitts die\nAmt. Das gleiche gilt im Geltungsbereich der preußischen    bisherigen Landesgesetze maßgebend bleiben, können\nVormundschaftsordnung vom 5. Juli 1875 für den Fami-        sie nach dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs\nlienrat und dessen Mitglieder. Ein Gegenvormund ist zu      durch Landesgesetz auch geändert werden.\nentlassen, wenn nach den Vorschriften des Bürgerlichen\nGesetzbuchs ein Gegenvormund nicht zu bestellen sein\nwürde.\nFünfter Teil\nArtikel 211                                        Übergangsvorschriften\n(gegenstandslos)                                 aus Anlaß jüngerer Änderungen\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs\nArtikel 212                                  und dieses Einführungsgesetzes\nIn Kraft bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften,\nArtikel 219\nnach welchen gewisse Wertpapiere zur Anlegung von\nMündelgeld für geeignet erklärt sind.                                           Übergangsvorschrift\nzum Gesetz vom a November 1985\nArtikel 213                        zur Neuordnung des landwirtschaftlichen Pachtrechts\nFür die erbrechtlichen Verhältnisse bleiben, wenn der       (1) Pachtverhältnisse auf Grund von Verträgen, die vor\nErblasser vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetz-    dem 1. Juli 1986 geschlossen worden sind, richten sich\nbuchs gestorben ist, die bisherigen Gesetze maßgebend.      von da an nach der neuen Fassung der§§ 581 bis 597 des\nDies gilt insbesondere auch von den Vorschriften über das   Bürgerlichen Gesetzbuchs. Beruhen vertragliche Bestim-\nerbschaftliche Liquidationsverfahren.                       mungen über das Inventar auf bis dahin geltendem Recht,\nso hat jeder Vertragsteil das Recht, bis zum 30. Juni 1986\nArtikel 214                        zu erklären, daß für den Pachtvertrag insoweit das alte\nRecht fortgelten soll. Die Erklärung ist gegenüber dem\n(1) Die vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetz-   anderen Vertragsteil abzugeben. Sie bedarf der schrift-\nbuchs erfolgte Errichtung oder Aufhebung einer Ver-         lichen Form.\nfügung von Todes wegen wird nach den bisherigen\nGesetzen beurteilt, auch wenn der Erblasser nach dem           (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Rechtsverhältnisse,\nInkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs stirbt.          zu deren Regelung auf die bisher geltenden Vorschriften\nder§§ 587 bis 589 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verwie-\n(2) Das gleiche gilt für die Bindung des Erblassers      sen wird. Auf einen vor dem in Absatz 1 Satz 1 genannten\nbei einem Erbvertrag oder einem gemeinschaftlichen          Tag bestellten Nießbrauch ist jedoch § 1048 Abs. 2 in\nTestament, sofern der Erbvertrag oder das Testament vor     Verbindung mit den §§ 588 und 589 des Bürgerlichen\ndem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs errichtet    Gesetzbuchs in der bisher geltenden Fassung der Vor-\nworden ist.                                                 schriften weiterhin anzuwenden.\nArtikel215                            (3) In gerichtlichen Verfahren, die am Beginn des in\nAbsatz 1 Satz 1 genannten Tages anhängig sind, ist über\n(1) Wer vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetz-   die Verlängerung von Pachtverträgen nach dem bisher\nbuchs die Fähigkeit zur Errichtung einer Verfügung von      geltenden Recht zu entscheiden.\nTodes wegen erlangt und eine solche Verfügung errichtet\nhat, behält die Fähigkeit, auch wenn er das nach dem\nBürgerlichen Gesetzbuch erforderliche Alter noch nicht                               Artikel220\nerreicht hat.                                                                   Übergangsvorschrift\n(2) Die Vorschriften des § 2230 des Bürgerlichen                       zum Gesetz vom 25. Juli 1986\nGesetzbuchs finden auf ein Testament Anwendung, das             zur Neuregelung des Internationalen Privatrechts\nein nach dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs        (1) Auf vor dem 1. September 1986 abgeschlossene\ngestorbener Erblasser vor diesem Zeitpunkt errichtet hat.   Vorgänge bleibt das bisherige Internationale Privatrecht\nanwendbar.\nArtikel 216\n(2) Die Wirkungen familienrechtlicher Rechtsverhält-\n(gegenstandslos)                      nisse unterliegen von dem in Absatz 1 genannten Tag an\nden Vorschriften des Zweiten Kapitels des Ersten Teils.\nArtikel 217\n(3) Die güterrechtlichen Wirkungen von Ehen, die nach\n(1) Die vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetz-   dem 31. März 1953 und vor dem 9. April 1983 geschlos-\nbuchs erfolgte Errichtung eines Erbverzichtsvertrags        sen worden sind, unterliegen bis zum 8. April 1983","2514                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n1 . dem Recht des Staates, dem beide Ehegatten bei der            b) der Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes\nEheschließung angehörten, sonst                                  über die Fristen für die Kündigung von Angestellten\nin der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-\n2. dem Recht, dem die Ehegatten sich unterstellt haben\nnummer 800-1, veröffentlichten bereinigten Fas-\noder von dessen Anwendung sie ausgegangen sind,\nsung, das zuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes\ninsbesondere nach dem sie einen Ehevertrag ge-\nvom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1S. 2261) geändert\nschlossen haben, hilfsweise\nworden ist, soweit danach die Beschäftigung von in\n3. dem Recht des Staates, dem der Ehemann bei der                    der Regel mehr als zwei Angestellten durch den\nEheschließung angehörte.                                         Arbeitgeber Voraussetzung für die Verlängerung\nFür die Zeit nach dem 8. April 1983 ist Artikel 15 anzu-             der Fristen für die Kündigung von Angestellten ist.\nwenden. Dabei tritt für Ehen, auf die vorher Satz 1 Nr. 3\nanzuwenden war, an die Stelle des Zeitpunkts der Ehe-\nschließung der 9. April 1983. Soweit sich allein aus einem                           Sechster Teil\nWechsel des anzuwendenden Rechts zum Ablauf des\n8. April 1983 Ansprüche wegen der Beendigung des                                      Inkrafttreten\nfrüheren Güterstands ergeben würden, gelten sie bis zu                          und Übergangsrecht\ndem in Absatz 1 genannten Tag als gestundet. Auf die                      aus Anlaß der Einführung des\ngüterrechtlichen Wirkungen von Ehen, die nach dem                    Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses\n8. April 1983 geschlossen worden sind, ist Artikel 15               Einführungsgesetzes in dem in Artikel 3\nanzuwenden. Die güterrechtlichen Wirkungen von Ehen,               des Einigungsvertrages genannten Gebiet\ndie vor dem 1. April 1953 geschlossen worden sind,\nbleiben unberührt; die Ehegatten können jedoch eine                                     Artikel 230\nRechtswahl nach Artikel 15 Abs. 2 und 3 treffen.\nUmfang der Geltung, Inkrafttreten\n(4) (weggefallen)\n(1) Für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages ge-\n(5) (weggefallen)                                         nannte Gebiet gelten die §§ 1706 bis 1710 des Bürger-\nlichen Gesetzbuchs nicht.\nArtikel 221                            (2) Das Bürgerliche Gesetzbuch und dieses Einführungs-\ngesetz treten im übrigen in diesem Gebiet am Tag des\nÜbergangsvorschrift zum Gesetz vom 26. Juni 1990          Wirksamwerdens des Beitritts nach Maßgabe der folgen-\nzur Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes und           den Übergangsvorschriften in Kratt.\nanderer arbeitsrechtlicher Vorschriften\nBei einer vor dem 1. Juli 1990 zugegangenen Kündi-\ngung werden bei der Berechnung der Beschäftigungs-                                      Artikel 231\ndauer auch Zeiten, die zwischen der Vollendung des                           Erstes Buch. Allgemeiner Teil\nfünfundzwanzigsten Lebensjahres und der Vollendung                          des Bürgerlichen Gesetzbuchs\ndes fünfunddreißigsten Lebensjahres liegen, berücksich-\ntigt, wenn am 1. Juli 1990                                                                  §1\n1 . das Arbeitsverhältnis noch nicht beendet ist oder                                 Entmündigung\n2. ein Rechtsstreit über den Zeitpunkt der Beendigung\nRechtskräftig ausgesprochene Entmündigungen blei-\ndes Arbeitsverhältnisses anhängig ist.\nben wirksam. Entmündigungen wegen krankhafter Stö-\nrung der Geistestätigkeit gelten als Entmündigungen\nwegen Geistesschwäche, Entmündigungen wegen Miß-\nArtikel222\nbrauchs von Alkohol gelten als Entmündigungen wegen\nÜbergangsvorschrift                      Trunksucht, Entmündigungen wegen anderer rausch-\nzum Kündigungsfristengesetz vom 7. Oktober 1993           erzeugender Mittel oder Drogen gelten als Entmündigun-\ngen wegen Rauschgiftsucht im Sinn des Bürgerlichen\nBei einer vor dem 15. Oktober 1993 zugegangenen\nGesetzbuchs.\nKündigung gilt Artikel 1 des Kündigungsfristengesetzes\nvom 7. Oktober 1993 (BGBI. 1S. 1668), wenn am 15. Okto-\n§2\nber 1993\nVereine\n1. das Arbeitsverhältnis noch nicht beendet ist und die\nVorschriften des Artikels 1 des Kündigungsfristen-          (1) Rechtsfähige Vereinigungen, die nach dem Gesetz\ngesetzes vom 7. Oktober 1993 für den Arbeitnehmer        über Vereinigungen - Vereinigungsgesetz - vom 21. Fe-\ngünstiger als die vor dem 15. Oktober 1993 geltenden     bruar 1990 (GBI. 1Nr. 10 S. 75), geändert durch das Gesetz\ngesetzlichen Vorschriften sind oder                      vom 22. Juni 1990 (GBI. 1Nr. 37 S. 470, Nr. 39 S. 546), vor\n2. ein Rechtsstreit anhängig ist, bei dem die Entschei-      dem Wirksamwerden des Beitritts entstanden sind, beste-\ndung über den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeits-      hen fort.\nverhältnisses abhängt von                                   (2) Auf sie sind ab dem Tag des Wirksamwerdens des\nBeitritts die §§ 21 bis 79 des Bürgerlichen Gesetzbuchs\na) der Vorschrift des § 622 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2\nerster Halbsatz des Bürgerlichen Gesetzbuchs in       anzuwenden.\nder Fassung des Artikels 2 Nr. 4 des Ersten Ar-          (3) Die in Absatz 1 genannten Vereinigungen führen\nbeitsrechtsbereinigungsgesetzes vom 14. August       ab dem Wirksamwerden des Beitritts die Bezeichnung\n1969 (BGBI. 1S. 1106) oder                           ,,eingetragener Verein\".","Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1994                              2515\n(4) Auf nicht rechtsfähige Vereinigungen im Sinn des      Gebäudes befindet. Für den Erwerber des Grundstücks\nGesetzes über Vereinigungen - Vereinigungsgesetz - vom        gelten in Ansehung des auf dem anderen Grundstück\n21. Februar 1990 findet ab dem Tag des Wirksamwerdens         befindlichen Teils des Gebäudes die Vorschriften über den\ndes Beitritts § 54 des Bürgerlichen Gesetzbuchs An-           zu duldenden Überbau sinngemäß.\nwendung.\n§6\n§3\nStiftungen                                                  Verjährung\n(1) Die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages ge-       (1) Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs\nnannten Gebiet bestehenden rechtsfähigen Stiftungen          über die Verjährung finden auf die am Tag des Wirksam-\nbestehen fort.                                               werdens des Beitritts bestehenden und noch nicht\nverjährten Ansprüche Anwendung. Der Beginn, die Hem-\n(2) Auf Stiftungen des Privaten Rechts sind ab dem Tag    mung und die Unterbrechung der Verjährung bestimmen\ndes Wirksamwerdens des Beitritts die §§ 80 bis 88 des        sich jedoch für den Zeitraum vor dem Wirksamwerden des\nBürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden.                         Beitritts nach den bislang für das in Artikel 3 des Eini-\ngungsvertrages genannte Gebiet geltenden Rechts-\n§4                             vorschriften.\nHaftung juristischer Personen für ihre Organe           (2) Ist die Verjährungsfrist nach dem Bürgerlichen\nDie §§ 31 und 89 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind        Gesetzbuch kürzer als nach den Rechtsvorschriften, die\nnur auf solche Handlungen anzuwenden, die am Tag des         bislang für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages\nWirksamwerdens des Beitritts oder danach begangen            genannte Gebiet galten, so wird die kürzere Frist von\nwerden.                                                      dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts an berechnet.\nLäuft jedoch die in den Rechtsvorschriften, die bislang\nfür das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte\n§5                             Gebiet galten, bestimmte längere Frist früher als die im\nSachen                            Bürgerlichen Gesetzbuch bestimmte kürzere Frist ab,\nso ist die Verjährung mit dem Ablauf der längeren Frist\n(1) Nicht zu den Bestandteilen eines Grundstücks\nvollendet.\ngehören Gebäude, Baulichkeiten, Anlagen, Anpflanzun-\ngen oder Einrichtungen, die gemäß dem am Tag vor dem            (3) Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend auf Fristen\nWirksamwerden des Beitritts geltenden Recht vom Grund-       anzuwenden, die für die Geltendmachung, den Erwerb\nstückseigentum unabhängiges Eigentum sind. Das gleiche       oder den Verlust eines Rechts maßgebend sind.\ngilt, wenn solche Gegenstände am Tag des Wirksamwer-\ndens des Beitritts oder danach errichtet oder angebracht\nwerden, soweit dies aufgrund eines vor dem Wirksamwer-                                     §7\nden des Beitritts begründeten Nutzungsrechts an dem                      Beurkundungen und Beglaubigungen\nGrundstück oder Nutzungsrechts nach den§§ 312 bis 315\ndes Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen               (1) Eine vor dem Wirksamwerden des Beitritts erfolgte\nRepublik zulässig ist.                                       notarielle Beurkundung oder Beglaubigung ist nicht\ndeshalb unwirksam, weil die erforderliche Beurkundung\n(2) Das Nutzungsrecht an dem Grundstück und die\noder Beglaubigung von einem Notar vorgenommen\nerwähnten Anlagen, Anpflanzungen oder Einrichtungen\ngelten als wesentliche Bestandteile des Gebäudes.            wurde, der nicht in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages\nArtikel 233 § 4 Abs. 3 und 5 bleibt unberührt.               genannten Gebiet berufen oder bestellt war, sofern dieser\nim Geltungsbereich des Grundgesetzes bestellt war.\n(3) Das Gebäudeeigentum nach den Absätzen 1 und 2\nerlischt, wenn nach dem 31. Dezember 1996 das                   (2) Absatz 1 gilt nicht, soweit eine rechtskräftige Ent-\nEigentum am Grundstück übertragen wird, es sei denn,         scheidung entgegensteht.\ndaß das Nutzungsrecht oder das selbständige Gebäude-            (3) Ein Vertrag, durch den sich der Beteiligte eines nach\neigentum nach Artikel 233 § 2b Abs. 2 Satz 3 im              Absatz 1 wirksamen Rechtsgeschäfts vor Inkrafttreten\nGrundbuch des veräußerten Grundstücks eingetragen ist        des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes gegen-\noder dem Erwerber das nicht eingetragene Recht bekannt       über einem anderen Beteiligten zu weitergehenden\nwar. Dem Inhaber des Gebäudeeigentums steht gegen            Leistungen verpflichtet oder auf Rechte verzichtet hat,\nden Veräußerer ein Anspruch auf Ersatz des Wertes zu,        weil dieser die Nichtigkeit dieses Rechtsgeschäfts geltend\nden das Gebäudeeigentum im Zeitpunkt seines Erlö-            gemacht hat, ist insoweit unwirksam, als die durch den\nschens hatte; an dem Gebäudeeigentum begründete              Vertrag begründeten Rechte und Pflichten der Beteiligten\nGrundpfandrechte werden Pfandrechte an diesem An-            von den Vereinbarungen in dem nach Absatz 1 wirksamen\nspruch.                                                      Rechtsgeschäft abweichen.\n(4) Wird nach dem 31. Dezember 1996 das Grundstück           (4) Eine Veräußerung nach den §§ 17 bis 19 des Ge-\nmit einem dinglichen Recht belastet oder ein solches         setzes über die Gründung und Tätigkeit privater Unter-\nRecht erworben, so gilt für den Inhaber des Rechts das       nehmen und über Unternehmensbeteiligungen vom\nGebäude als Bestandteil des Grundstücks. Absatz 3            7. März 1990 (GBI. 1 Nr. 17 S. 141), die ohne die in§ 19\nSatz 1 ist entsprechend anzuwenden.                          Abs. 5 Satz 2 dieses Gesetzes geforderte notarielle Be-\n(5) Ist ein Gebäude auf mehreren Grundstücken er-         urkundung der Umwandlungserklärung erfolgt ist, wird\nrichtet, gelten die Absätze 3 und 4 nur in Ansehung des      ihrem ganzen Inhalt nach gültig, wenn die gegründete\nGrundstücks, auf dem sich der überwiegende Teil des          Gesellschaft in das Register eingetragen ist.","2516                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n§8                                3. wenn der Ausschluß des Kündigungsrechts dem Ver-\nmieter angesichts seines Wohnbedarfs und seiner\nVollmachtsurkunden staatlicher Organe\nsonstigen berechtigten Interessen auch unter Würdi-\nEine von den in den §§ 2 und 3 der Siegelordnung der              gung der Interessen des Mieters nicht zugemutet\nDeutschen Demokratischen Republik vom 29. November                    werden kann.\n1966 (GBI. 1967 II Nr. 9 S. 49) und in§ 1 der Siegelordnung\nder Deutschen Demokratischen Republik vom 16. Juli               Vor dem 1. Januar 1996 kann der Vermieter ein Mietver-\n1981 (GBI. 1 Nr. 25 S. 309) bezeichneten staatlichen Orga-       hältnis nach § 564b Abs. 4 Satz 1 des Bürgerlichen Ge-\nnen erteilte Vollmachtsurkunde ist wirksam, wenn die             setzbuchs nur in den Fällen des Satzes 2 Nr. 1 oder 2 oder\nUrkunde vom vertretungsberechtigten Leiter des Organs            dann kündigen, wenn ihm die Fortsetzung des Mietverhält-\noder einer von diesem nach den genannten Bestimmun-              nisses wegen seines Wohn- oder lnstandsetzungsbedarfs\ngen ermächtigten Person unterzeichnet und mit einem              oder sonstiger Interessen nicht zugemutet werden kann.\nordnungsgemäßen Dienstsiegel versehen worden ist. Die               (4) In den Fällen des Absatzes 3 kann der Mieter der\nBeglaubigung der Vollmacht nach § 57 Abs. 2 Satz 2 des           Kündigung widersprechen und vom Vermieter die Fort-\nZivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Repu-              setzung des Mietverhältnisses verlangen, wenn die\nblik wird durch die Unterzeichnung und Siegelung der             vertragsmäßige Beendigung des Mietverhältnisses für\nUrkunde ersetzt.                                                 den Mieter oder seine Familie eine Härte bedeuten würde,\ndie auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des\nVermieters nicht zu rechtfertigen ist. Eine Härte liegt auch\nArtikel 232                           vor, wenn angemessener Ersatzwohnraum zu zumutbaren\nBedingungen nicht beschafft werden kann. § 556a Abs. 1\nzweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse               Satz 3, Abs. 2, 3, 5 bis 7 und§ 564a Abs. 2 des Bürger-\nlichen Gesetzbuchs sowie § 93b Abs. 1 bis 3, § 308a\n§1                                Abs. 1 Satz 1 und § 708 Nr. 7 der Zivilprozeßordnung, § 16\nAbs. 3 und 4 des Gerichtskostengesetzes sind anzu-\nAllgemeine Bestimmungen für Schuldverhältnisse\nwenden.\nFür ein Schuldverhältnis, das vor dem Wirksamwerden\n(5) Der Mieter kann einer bis zum 31. Dezember 1994\ndes Beitritts entstanden ist, bleibt das bisherige für das\nerklärten Kündigung eines Mietverhältnisses über Geschäfts-\nin Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet\nräume oder gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke\ngeltende Recht maßgebend.\nwidersprechen und vom Vermieter die Fortsetzung des\nMietverhältnisses verlangen, wenn die Kündigung für\n§1a                               ihn eine erhebliche Gefährdung seiner wirtschaftlichen\nü berlassungsverträge                       Lebensgrundlage mit sich bringt. Dies gilt nicht,\nEin vor dem 3. Oktober 1990 geschlossener Vertrag,           1. wenn ein Grund vorliegt, aus dem der Vermieter zur\ndurch den ein bisher staatlich verwaltetes (§ 1 Abs. 4 des            Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist be-\nVermögensgesetzes) Grundstück durch den staatlichen                   rechtigt ist, oder\nVerwalter oder die von ihm beauftragte Stelle gegen              2. wenn der Vermieter bei anderweitiger Vermietung eine\nLeistung eines Geldbetrages für das Grundstück sowie                  höhere als die bisherige Miete erzielen könnte und\netwa aufstehende Gebäude und gegen Übernahme der                      der Mieter sich weigert, in eine angemessene Miet-\nöffentlichen Lasten einem anderen zur Nutzung über-                   erhöhung von dem Zeitpunkt an einzuwilligen, zu dem\nlassen wurde (Überlassungsvertrag), ist wirksam.                      die Kündigung wirksam war, oder\n§2                               3. wenn der Mieter sich weigert, in eine Umlegung der\nBetriebskosten einzuwilligen, oder\nMiete\n4. wenn dem Vermieter die Fortsetzung des Mietverhält-\n(1) Mietverhältnisse aufgrund von Verträgen, die vor              nisses aus anderen Gründen nicht zugemutet werden\ndem Wirksamwerden des Beitritts geschlossen worden                    kann.\nsind, richten sich von diesem Zeitpunkt an nach den\nVorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, soweit nicht          Eine Mieterhöhung ist angemessen im Sinne des Satzes 2\nin den folgenden Absätzen etwas anderes bestimmt ist.            Nr. 2, soweit die geforderte Miete die ortsübliche Miete,\ndie sich für Geschäftsräume oder Grundstücke gleicher\n(2) Auf berechtigte Interessen im Sinne des § 564b            Art und Lage nach Wegfall der Preisbindungen bildet,\nAbs. 2 Nr. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann der               nicht übersteigt. Willigt der Mieter in eine angemessene\nVermieter sich nicht berufen.                                    Mieterhöhung ein, so kann sich der Vermieter nicht darauf\n(3) Auf berechtigte Interessen im Sinne des § 564b            berufen, daß er bei anderweitiger Vermietung eine höhere\nAbs. 2 Nr. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Eigen-         als die ortsübliche Miete erzielen könnte.\nbedarf) kann der Vermieter sich erst nach dem 31. Dezem-            (6) Bei der Kündigung nach Absatz 5 werden nur die\nber 1995 berufen. Dies gilt nicht,                               im Kündigungsschreiben angegebenen Gründe berück-\n1. wenn die Räume dem Vermieter durch nicht zu recht-            sichtigt, soweit nicht die Gründe nachträglich entstanden\nfertigende Zwangsmaßnahmen oder durch Machtmiß-             sind. Im übrigen gelten§ 556a Abs. 2, 3 und 5 bis 7 und\nbrauch, Korruption, Nötigung oder Täuschung seitens         § 564a Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 93b\nstaatlicher Stellen oder Dritter entzogen worden sind,      Abs. 1 bis 3, § 308a Abs. 1 Satz 1 und § 708 Nr. 7 der Zivil-\nprozeßordnung sowie § 16 Abs. 3 und 4 des Gerichts-\n2. wenn der Mieter bei Abschluß des Vertrages nicht red-\nkostengesetzes entsprechend.\nlich im Sinne des § 4 Abs. 3 des Vermögensgesetzes\ngewesen ist oder                                               (7) (weggefallen)","Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1994                               2517\n§3                                 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten ferner, wenn ein Vertrag\nPacht                            nach § 4 mit einer staatlichen Stelle abgeschlossen\nwurde, auch wenn diese hierzu nicht ermächtigt war. Dies\n(1) Pachtverhältnisse aufgrund von Verträgen, die vor    gilt jedoch nicht, wenn der Nutzer Kenntnis von dem\ndem Wirksamwerden des Beitritts geschlossen worden          Fehlen einer entsprechenden Ermächtigung hatte.\nsind, richten sich von diesem Zeitpunkt an nach den\n§§ 581 bis 597 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.                   (4) Die Absätze 1 und 2 gelten ferner auch, wenn ein\nVertrag nach§ 4 mit einer staatlichen Stelle abgeschlos-\n(2) Die §§ 51 und 52 des Landwirtschaftsanpassungs-\nsen wurde und diese bei Vertragsschluß nicht ausdrück-\ngesetzes vom 29. Juni 1990 (GBI. 1 Nr. 42 S. 642) bleiben\nlich in fremdem Namen, sondern im eigenen Namen\nunberührt.\nhandelte, obwohl es sich nicht um ein volkseigenes,\nsondern ein von ihr verwaltetes Grundstück handelte, es\n§4                              sei denn, daß der Nutzer hiervon Kenntnis hatte.\nNutzung von Bodenflächen zur Erholung\n(5) In den Fällen der Absätze 2 bis 4 ist der Vertrags-\n(1) Nutzungsverhältnisse nach den §§ 312 bis 315 des     partner des Nutzers unbeschadet des§ 51 des Landwirt-\nZivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Repu-         schaftsanpassungsgesetzes verpflichtet, die gezogenen\nblik aufgrund von Verträgen, die vor dem Wirksamwerden      Entgelte unter Abzug der mit ihrer Erzielung verbundenen\ndes Beitritts geschlossen worden sind, richten sich weiter- Kosten an den Grundstückseigentümer abzuführen.\nhin nach den genannten Vorschriften des Zivilgesetz-        Entgelte, die in der Zeit von dem 1. Januar 1992 an bis\nbuchs. Abweichende Regelungen bleiben einem beson-          zum Inkrafttreten dieser Vorschrift erzielt wurden, sind um\nderen Gesetz vorbehalten.                                   20 vom Hundert gemindert an den Grundstückseigen-\ntümer auszukehren; ein weitergehender Ausgleich für\n(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-\ngezogene Entgelte und Aufwendungen findet nicht statt.\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschrif-\nIst ein Entgelt nicht vereinbart, so ist das Entgelt, das für\nten über eine angemessene Gestaltung der Nutzungs-\nVerträge der betreffenden Art gewöhnlich zu erzielen ist,\nentgelte zu erlassen. Angemessen sind Entgelte bis zur\nunter Abzug der mit seiner Erzielung verbundenen Kosten\nHöhe des ortsüblichen Pachtzinses für Grundstücke, die\nan den Grundstückseigentümer auszukehren. Der Grund-\nauch hinsichtlich der Art und des Umfangs der Bebauung\nstückseigentümer kann von dem Vertragspartner des\nin vergleichbarer Weise genutzt werden. In der Rechts-\nNutzers die Abtretung der Entgeltansprüche verlangen.\nverordnung können Bestimmungen über die Ermittlung\ndes ortsüblichen Pachtzinses, über das Verfahren der Ent-      (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch, wenn der unmittel-\ngelterhöhung sowie über die Kündigung im Fall der           bare Nutzer Verträge mit einer Vereinigung von Klein-\nErhöhung getroffen werden.                                  gärtnern und diese mit einer der dort genannten Stellen\n(3) Für Nutzungsverhältnisse innerhalb von Klein-        den Hauptnutzungsvertrag geschlossen hat. Ist Gegen-\ngartenanlagen bleibt die Anwendung des Bundesklein-         stand des Vertrages die Nutzung des Grundstücks für eine\ngartengesetzes vom 28. Februar 1983 (BGBI. 1S. 210) mit     Garage, so kann der Eigentümer die Verlegung der\nden in Anlage I Kapitel XIV Abschnitt II Nr. 4 zum Eini-    Nutzung auf eine andere Stelle des Grundstücks oder ein\ngungsvertrag enthaltenen Ergänzungen unberührt.             anderes Grundstück verlangen, wenn die Nutzung ihn\nbesonders beeinträchtigt, die andere Stelle für den Nutzer\n(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für vor dem\ngleichwertig ist und die rechtlichen Voraussetzungen für\n1. Januar 1976 geschlossene Verträge, durch die land-\ndie Nutzung geschaffen worden sind; die Kosten der Ver-\noder forstwirtschaftlich nicht genutzte Bodenflächen\nlegung hat der Eigentümer zu tragen und vorzuschießen.\nBürgern zum Zwecke der nicht gewerblichen kleingärtne-\nrischen Nutzung, Erholung und Freizeitgestaltung über-         (7) Die Absätze 1 bis 6 finden keine Anwendung, wenn\nlassen wurden.                                              die Betroffenen nach dem 2. Oktober 1990 etwas\nAbweichendes vereinbart haben oder zwischen ihnen\n§4a                             abweichende rechtskräftige Urteile ergangen sind.\nVertrags-Moratorium\n(1) Verträge nach § 4 können, auch soweit sie Garagen                                 §5\nbetreffen, gegenüber dem Nutzer bis zum Ablauf des\n31. Dezember 1994 nur aus den in§ 554 des Bürgerlichen                           Arbeitsverhältnisse\nGesetzbuchs bezeichneten Gründen gekündigt oder\nsonst beendet werden. Sie verlängern sich, wenn nicht der       (1) Für am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts\nNutzer etwas Gegenteiliges mitteilt, bis zu diesem Zeit-    bestehende Arbeitsverhältnisse gelten unbeschadet des\npunkt, wenn sie nach ihrem Inhalt vorher enden würden.      Artikels 230 von dieser Zeit an die Vorschriften des\nBürgerlichen Gesetzbuchs.\n(2) Hat der Nutzer einen Vertrag nach § 4 nicht mit dem\nEigentümer des betreffenden Grundstücks, sondern               (2) § 613a des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist in dem in\naufgrund des § 18 oder § 46 in Verbindung mit § 18 des      Artikel 3 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990\nGesetzes über die landwirtschaftlichen Produktionsge-       (BGBI. 1990 II S. 885) genannten Gebiet vom Tage des\nnossenschaften - LPG-Gesetz - vom 2. Juli 1982 (GBI. 1       lnkrafttretens dieses Gesetzes bis zum 31. Dezember\nNr. 25 S. 443) in der vor dem 1. Juli 1990 geltenden Fas-   1994 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:\nsung mit einer der dort genannten Genossenschaften oder\nStellen geschlossen, so ist er nach Maßgabe des Vertra-      1. Innerhalb des bezeichneten Zeitraums ist auf eine\nges und des Absatzes 1 bis zum Ablauf des 31 . Dezember          Betriebsübertragung im Gesamtvollstreckungsverfah-\n1994 auch dem Grundstückseigentümer gegenüber zum                ren § 613a des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht anzu-\nBesitz berechtigt.                                               wenden.","2518                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n2. Anstelle des Absatzes 4 Satz 2 gilt folgende Vorschrift:                                 §2\n,,Satz 1 läßt das Recht zur Kündigung aus wirtschaft-                          Inhalt des Eigentums\nlichen, technischen oder organisatorischen Gründen,\ndie Änderungen im Bereich der Beschäftigung mit sich         (1) Auf das am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts\nbringen, unberührt.\"                                      bestehende Eigentum an Sachen finden von dieser Zeit\nan die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs\nAnwendung, soweit nicht in den nachstehenden Vor-\n§6\nschriften etwas anderes bestimmt ist.\nVerträge über wiederkehrende Dienstleistungen\n(2) Wem bisheriges Volkseigentum zufällt oder wer die\nFür am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts beste-         Verfügungsbefugnis über bisheriges Volkseigentum er-\nhende Pflege- und Wartungsverträge und Verträge über         langt, richtet sich nach den besonderen Vorschriften\nwiederkehrende persönliche Dienstleistungen gelten von       über die Abwicklung des Volkseigentums.\ndieser Zeit an die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetz-        (3) Ist der Eigentümer eines Grundstücks oder sein\nbuchs.                                                       Aufenthalt nicht festzustellen und besteht ein Bedürfnis,\ndie Vertretung des Eigentümers sicherzustellen, so be-\n§7\nstellt der Landkreis oder die kreisfreie Stadt, in dessen\nKontoverträge und Sparkontoverträge               oder deren Gebiet sich das Grundstück befindet, auf\nDas Kreditinstitut kann durch Erklärung gegenüber          Antrag der Gemeinde oder eines anderen, der ein berech-\ndem Kontoinhaber bestimmen, daß auf einen am Tag des         tigtes Interesse daran hat, einen gesetzlichen Vertreter. Im\nWirksamwerdens des Beitritts bestehenden Kontovertrag        Falle einer Gemeinschaft wird ein Mitglied der Gemein-\noder Sparkontovertrag die Vorschriften des Bürgerlichen      schaft zum gesetzlichen Vertreter bestellt. Der Vertreter ist\nGesetzbuchs einschließlich der im bisherigen Geltungs-       von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen\nbereich dieses Gesetzes für solche Verträge allgemein        Gesetzbuchs befreit. § 16 Abs. 3 und 4 des Verwaltungs-\nverwendeten, näher zu bezeichnenden allgemeinen              verfahrensgesetzes findet entsprechende Anwendung.\nGeschäftsbedingungen anzuwenden sind. Der Kontoin-           Der Vertreter wird auf Antrag des Eigentümers abberufen.\nhaber kann den Vertrag innerhalb eines Monats von dem        Diese Vorschrift tritt in ihrem räumlichen Anwendungs-\nZugang der Erklärung an kündigen.                            bereich und für die Dauer ihrer Geltung an die Stelle des\n§ 119 des Flurbereinigungsgesetzes auch, soweit auf\ndiese Bestimmung in anderen Gesetzen verwiesen wird.\n§8\n§ 11 b des Vermögensgesetzes bleibt unberührt.\nKreditverträge\nAuf Kreditverträge, die nach dem 30. Juni 1990 ab-                                       §2a\ngeschlossen worden sind, ist § 609a des Bürgerlichen                                    Moratorium\nGesetzbuchs anzuwenden.\n(1) Als zum Besitz eines in dem in Artikel 3 des Eini-\ngungsvertrages genannten Gebiet belegenen Grund-\n§9\nstücks berechtigt gelten unbeschadet bestehender Nut-\nBruchteilsgemeinschaften                    zungsrechte und günstigerer Vereinbarungen und Rege-\nAuf eine am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts           lungen:\nbestehende Gemeinschaft nach Bruchteilen finden von          a) wer das Grundstück bis zum Ablauf des 2. Oktober\ndieser Zeit an die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetz-         1990 aufgrund einer bestandskräftigen Baugenehmi-\nbuchs Anwendung.                                                 gung oder sonst entsprechend den Rechtsvorschriften\nmit Billigung staatlicher oder gesellschaftlicher Organe\n§ 10                                 mit Gebäuden oder Anlagen bebaut oder zu bebauen\nbegonnen hat und bei Inkrafttreten dieser Vorschrift\nUnerlaubte Handlungen\nselbst nutzt,\nDie Bestimmungen der§§ 823 bis 853 des Bürgerlichen\nb) Genossenschaften und ehemals volkseigene Betriebe\nGesetzbuchs sind nur auf Handlungen anzuwenden, die              der Wohnungswirtschaft, denen vor dem 3. Oktober\nam Tag des Wirksamwerdens des Beitritts oder danach\n1990 aufgrund einer bestandskräftigen Baugenehmi-\nbegangen werden.                                                 gung oder sonst entsprechend den Rechtsvorschriften\nmit Billigung staatlicher oder gesellschaftlicher Organe\nerrichtete Gebäude und dazugehörige Grundstücks-\nArtikel 233\nflächen und -teilflächen zur Nutzung sowie selbstän-\nDrittes Buch. Sachenrecht                        digen Bewirtschaftung und Verwaltung übertragen\nworden waren und von diesen oder ihren Rechtsnach-\nErster Abschnitt                               folgern genutzt werden,\nAllgemeine Vorschriften                        c) wer über ein bei Abschluß des Vertrages bereits\nmit einem Wohnhaus bebautes Grundstück, das bis\ndahin unter staatlicher oder treuhänderischer Verwal-\n§1\ntung gestanden hat, einen Überlassungsvertrag ge-\nBesitz                                 schlossen hat, sowie diejenigen, die mit diesem einen\ngemeinsamen Hausstand führen,\nAuf ein am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts\nbestehendes Besitzverhältnis finden von dieser Zeit an die  d) wer ein auf einem Grundstück errichtetes Gebäude\nVorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung.             gekauft oder den Kauf beantragt hat.","Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1994                               2519\nDas Recht nach Satz 1 besteht bis zur Bereinigung der         Sie sind in allen Fällen auch weiterhin möglich. Das Recht\ngenannten Rechtsverhältnisse durch besonderes Gesetz          nach Absatz 1 kann ohne Einhaltung einer Frist durch ein-\nlängstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 1994; die Frist     seitige Erklärung des Grundeigentümers beendet werden,\nkann durch Rechtsverordnung des Bundesministers der           wenn\nJustiz einmal verlängert werden. In den in § 3 Abs. 3 und\na) der Nutzer\nden§§ 4 und 121 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes\nbezeichneten Fällen besteht das in Satz 1 bezeichnete             aa) im Sinne der§§ 20a und 20b des Parteiengesetzes\nRecht zum Besitz bis zur Bereinigung dieser Rechtsver-                 der Deutschen Demokratischen Republik eine\nhältnisse nach jenem Gesetz fort. Erfolgte die Nutzung                 Massenorganisation, eine Partei, eine ihr verbun-\nbisher unentgeltlich, kann der Grundstückseigentümer                   dene Organisation oder eine juristische Person ist\nvom 1. Januar 1995 an vom Nutzer ein Entgelt bis zur                   und die treuhänderische Verwaltung über den\nHöhe des nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz zu                    betreffenden Vermögenswert beendet worden ist\nzahlenden Erbbauzinses verlangen, wenn ein Verfahren                   oder\nzur Bodenneuordnung nach dem Bodensonderungsge-\nbb) dem Bereich der Kommerziellen Koordinierung\nsetz eingeleitet wird, er ein notarielles Vermittlungsverfah-\nzuzuordnen ist oder\nren nach den §§ 87 bis 102 des Sachenrechtsbereini-\ngungsgesetzes oder ein Bodenordnungsverfahren nach            b) die Rechtsverhältnisse des Nutzers an dem fraglichen\ndem Achten Abschnitt des Landwirtschaftsanpassungs-               Grund und Boden Gegenstand eines gerichtlichen Straf-\ngesetzes beantragt oder sich in den Verfahren auf eine            verfahrens gegen den Nutzer sind oder\nVerhandlung zur Begründung dinglicher Rechte oder eine\nc) es sich um ein ehemals volkseigenes Grundstück\nÜbereignung eingelassen hat. Vertragliche oder gesetz-\nhandelt und seine Nutzung am 2. Oktober 1990 auf\nliche Regelungen, die ein abweichendes Nutzungsentgelt\neiner Rechtsträgerschaft beruhte, es sei denn, der\noder einen früheren Beginn der Zahlungspflicht begrün-\nNutzer ist eine landwirtschaftliche Produktionsgenos-\nden, bleiben unberührt. Umfang und Inhalt des Rechts\nsenschaft, ein ehemals volkseigener Betrieb der\nbestimmen sich im übrigen nach der bisherigen Aus-\nWohnungswirtschaft, eine Arbeiter-Wohnungsbauge-\nübung. In den Fällen der in der Anlage II Kapitel II Sach-\nnossenschaft oder eine gemeinnützige Wohnungsge-\ngebiet A Abschnitt III des Einigungsvertrages vom\nnossenschaft oder deren jeweiliger Rechtsnachfolger.\n31. August 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1150) aufgeführten\nMaßgaben kann das Recht nach Satz 1 allein von der            In den Fällen des Satzes 4 Buchstabe a und c ist § 1000\nTreuhandanstalt geltend gemacht werden.                       des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht anzuwenden. Das\nRecht zum Besitz nach dieser Vorschrift erlischt, wenn\n(2) Das Recht zum Besitz nach Absatz 1 wird durch\neine Vereinbarung nach den Sätzen 2 und 3 durch den\neine Übertragung oder einen Übergang des Eigentums\nNutzer gekündigt wird.\noder eine sonstige Verfügung über das Grundstück nicht\nberührt. Das Recht kann übertragen werden; die Über-             (7) Die vorstehenden Regelungen gelten nicht für Nut-\ntragung ist gegenüber dem Grundstückseigentümer nur           zungen zur Erholung, Freizeitgestaltung oder zu ähnlichen\nwirksam, wenn sie diesem vom Veräußerer angezeigt             persönlichen Bedürfnissen einschließlich der Nutzung\nwird.                                                         innerhalb von Kleingartenanlagen. Ein Miet- oder Pacht-\nvertrag ist nicht als Überlassungsvertrag anzusehen.\n(3) Während des in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeit-\nraums kann Ersatz für gezogene Nutzungen oder vorge-             (8) Für die Zeit bis zum Ablauf des 31. Dezember 1994\nnommene Verwendungen nur auf einvernehmlicher Grund-          ist der nach Absatz 1 Berechtigte gegenüber dem Grund-\nlage verlangt werden. Der Eigentümer eines Grundstücks        stückseigentümer sowie sonstigen dinglichen Berechtig-\nist während der Dauer des Rechts zum Besitz nach Ab-          ten zur Herausgabe von Nutzungen nicht verpflichtet, es\nsatz 1 verpflichtet, das Grundstück nicht mit Rechten zu      sei denn, daß die Beteiligten andere Abreden getroffen\nbelasten, es sei denn, er ist zu deren Bestellung gesetzlich  haben. Ist ein in Absatz 1 Satz 1 Buchstabe d bezeichneter\noder aufgrund der Entscheidung einer Behörde verpflichtet.    Kaufvertrag unwirksam oder sind die Verhandlungen auf\nAbschluß des beantragten Kaufvertrages gescheitert, so\n(4) Bis zu dem in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkt\nist der Nutzer von der Erlangung der Kenntnis der Unwirk-\nfindet auf Überlassungsverträge unbeschadet des Arti-\nsamkeit des Vertrages oder der Ablehnung des Vertrags-\nkels 232 § 1 der § 78 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen\nschlusses an nach § 987 des Bürgerlichen Gesetzbuchs\nDemokratischen Republik keine Anwendung.\nzur Herausgabe von Nutzungen verpflichtet.\n(5) Das Vermögensgesetz, die in der Anlage II Kapitel II\n(9) Für die Zeit vom 1. Januar 1995 bis zum 31. Dezem-\nSachgebiet A Abschnitt III des Einigungsvertrages\nber 1998 kann der Grundstückseigentümer von der öffent-\naufgeführten Maßgaben sowie Verfahren nach dem Ach-\nlichen Körperschaft, die das Grundstück zur Erfüllung ihrer\nten Abschnitt des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes\nöffentlichen Aufgaben nutzt oder im Falle der Widmung\nbleiben unberührt. Ein Verfahren nach Abschnitt II des\nzum Gemeingebrauch für das Gebäude oder die Anlage\nVermögensgesetzes ist auszusetzen, wenn außer dem\nunterhaltungspflichtig ist, nur ein Entgelt in Höhe von jähr-\nRecht zum Besitz nach Absatz 1 dingliche oder schuld-\nlich 0,8 vom Hundert des Bodenwerts eines in gleicher\nrechtliche Rechte, die zum Besitz berechtigen, nicht\nLage belegenen unbebauten Grundstücks sowie die Frei-\nbestehen oder dieses zweifelhaft ist, es sei denn, daß der\nstellung von den Lasten des Grundstücks verlangen. Der\nNutzer im Sinne des § 4 Abs. 3 des Vermögensgesetzes\nBodenwert ist nach den Bodenrichtwerten zu bestimmen;\nunredlich ist.\n§ 19 Abs. 5 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes gilt\n(6) Bestehende Rechte des gemäß Absatz 1 Berechtig-        entsprechend. Der Anspruch aus Satz 1 entsteht von dem\nten werden nicht berührt. In Ansehung der Nutzung des         Zeitpunkt an, in dem der Grundstückseigentümer ihn\nGrundstücks getroffene Vereinbarungen bleiben außer in        gegenüber der Körperschaft schriftlich geltend macht. Ab-\nden Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Buchstabe c unberührt.       weichende vertragliche Vereinbarungen bleiben unberührt.","2520                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n§2b                              gung und zum Erwerb begründet worden ist. Die Sätze 1\nund 2 sind nicht anzuwenden, soweit eine rechtskräftige\nGebäudeeigentum ohne dingliches Nutzungsrecht\nEntscheidung entgegensteht.\n(1) In den Fällen des § 2a Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a\nund b sind Gebäude und Anlagen landwirtschaftlicher                                       §2c\nProduktionsgenossenschaften sowie Gebäude und An-\nlagen von Arbeiter-Wohnungsbaugenossenschaften und                               Grundbucheintragung\nvon gemeinnützigen Wohnungsgenossenschaften auf\n(1) Selbständiges Gebäudeeigentum nach § 2b ist auf\nehemals volkseigenen Grundstücken, auch soweit dies\nAntrag (§ 13 Abs. 2 der Grundbuchordnung) im Grund-\nnicht gesetzlich bestimmt ist, unabhängig vom Eigentum\nbuch wie eine Belastung des betroffenen Grundstücks\nam Grundstück Eigentum des Nutzers. Ein beschränkt\neinzutragen. Ist für das Gebäudeeigentum ein Gebäude-\ndingliches Recht am Grundstück besteht nur, wenn dies\ngrundbuchblatt nicht vorhanden, so wird es bei der Ein-\nbesonders begründet worden ist. Dies gilt auch für\ntragung in das Grundbuch von Amts wegen angelegt.\nRechtsnachfolger der in Satz 1 bezeichneten Genossen-\nschaften.                                                        (2) Zur Sicherung etwaiger Ansprüche aus dem\n(2) Für Gebäudeeigentum, das nach Absatz 1 entsteht        Sachenrechtsbereinigungsgesetz ist auf Antrag des Nut-\noder nach § 27 des Gesetzes über die landwirtschaft-          zers ein Vermerk in der Zweiten Abteilung des Grund-\nlichen Produktionsgenossenschaften vom 2. Juli 1982           buchs für das betroffene Grundstück einzutragen, wenn\n(GBI. 1 Nr. 25 S. 443), das zuletzt durch das Gesetz über     ein Besitzrecht nach§ 2a besteht. In den in§ 121 Abs. 1\ndie Änderung oder Aufhebung von Gesetzen der                  und 2 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes genannten\nDeutschen Demokratischen Republik vom 28. Juni 1990           Fällen kann die Eintragung des Vermerks auch gegenüber\n(GBI. 1Nr. 38 S. 483) geändert worden ist, entstanden ist,    dem Verfügungsberechtigten mit Wirkung gegenüber dem\nist auf Antrag des Nutzers ein Gebäudegrundbuchblatt          Berechtigten erfolgen, solange das Rückübertragungs-\nanzulegen. Für die Anlegung und Führung des Gebäude-          verfahren nach dem Vermögensgesetz nicht unanfechtbar\ngrundbuchblatts sind die vor dem Wirksamwerden des            abgeschlossen ist. Der Vermerk hat die Wirkung einer\nBeitritts geltenden sowie später erlassene Vorschriften       Vormerkung zur Sicherung dieser Ansprüche. § 885 des\nentsprechend anzuwenden. Ist das Gebäudeeigentum              Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden.\nnicht gemäß § 2c Abs. 1 wie eine Belastung im Grundbuch          (3) Der Erwerb selbständigen Gebäudeeigentums sowie\ndes betroffenen Grundstücks eingetragen,. so ist diese        dinglicher Rechte am Gebäude der in § 2b bezeichneten\nEintragung vor Anlegung des Gebäudegrundbuchblatts            Art aufgrund der Vorschriften über den öffentlichen\nvon Amts wegen vorzunehmen.                                   Glauben des Grundbuchs ist nur möglich, wenn das\n(3) Ob Gebäudeeigentum entstanden ist und wem es           Gebäudeeigentum auch bei dem belasteten Grundstück\nzusteht, wird durch Bescheid des Präsidenten der Ober-        eingetragen ist.\nfinanzdirektion festgestellt, in dessen Bezirk das Gebäude\nliegt. Das Vermögenszuordnungsgesetz ist anzuwenden.                                      §3\nDen Grundbuchämtern bleibt es unbenommen, Gebäude-\neigentum und seinen Inhaber nach Maßgabe der Bestim-                Inhalt und Rang beschränkter dinglicher Rechte\nmungen des Grundbuchrechts festzustellen; ein Antrag\n(1) Rechte, mit denen eine Sache oder ein Recht am\nnach den Sätzen 1 und 2 darf nicht von der vorheri-\nEnde des Tages vor dem Wirksamwerden des Beitritts\ngen Befassung der Grundbuchämter abhängig gemacht             belastet ist, bleiben mit dem sich aus dem bisherigen\nwerden. Im Antrag an den Präsidenten der Oberfinanz-\nRecht ergebenden Inhalt und Rang bestehen, soweit sich\ndirektion oder an das Grundbuchamt hat der Antragsteller\nnicht aus den nachstehenden Vorschriften ein anderes\nzu versichern, daß bei keiner anderen Stelle ein vergleich-\nergibt. § 5 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 des Gesetzes über die\nbarer Antrag anhängig oder ein Antrag nach Satz 1             Verleihung von Nutzungsrechten an volkseigenen Grund-\nabschlägig beschieden worden ist.                             stücken vom 14. Dezember 1970 (GBI. 1 Nr. 24 S. 372 -\n(4) § 4 Abs. 1, 3 Satz 1 bis 3 und Abs. 6 ist entspre-    Nutzungsrechtsgesetz) sowie § 289 Abs. 2 und 3 und\nchend anzuwenden.                                             § 293 Abs. 1 Satz 2 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen\nDemokratischen Republik sind nicht mehr anzuwenden.\n(5) Ist ein Gebäude nach Absatz 1 vor Inkrafttreten\nSatz 2 gilt entsprechend für die Bestimmungen des Nut-\ndieser Vorschrift zur Sicherung übereignet worden, so\nzungsrechtsgesetzes und des Zivilgesetzbuchs über den\nkann der Sicherungsgeber die Rückübertragung Zug um          Entzug eines Nutzungsrechts.\nZug gegen Bestellung eines Grundpfandrechts an dem\nGebäudeeigentum verlangen. Bestellte Pfandrechte sind            (2) Die Aufhebung eines Rechts, mit dem ein Grund-\nin Grundpfandrechte an dem Gebäudeeigentum zu über-          stück oder ein Recht an einem Grundstück belastet ist,\nführen.                                                      richtet sich nach den bisherigen Vorschriften, wenn das\nRecht der Eintragung in das Grundbuch nicht bedurfte\n(6) Eine bis zum Ablauf des 21. Juli 1992 vorgenom-\nund nicht eingetragen ist.\nmene Übereignung des nach § 27 des Gesetzes über die\nlandwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften oder           (3) Die Anpassung des vom Grundstückseigentum\nnach § 459 Abs. 1 Satz 1 des Zivilgesetzbuchs der Deut-      unabhängigen Eigentums am Gebäude und des in § 4\nschen Demokratischen Republik entstandenen selbstän-         Abs. 2 bezeichneten Nutzungsrechts an das Bürgerliche\ndigen Gebäudeeigentums ist nicht deshalb unwirksam,          Gesetzbuch und seine Nebengesetze und an die verän-\nweil sie nicht nach den für die Übereignung von Grund-       derten Verhältnisse sowie die Begründung von Rechten\nstücken geltenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetz-      zur Absicherung der in § 2a bezeichneten Bebauungen\nbuchs vorgenommen worden ist. Gleiches gilt für das          erfolgen nach Maßgabe des Sachenrechtsbereinigungs-\nRechtsgeschäft, mit dem die Verpflichtung zur Übertra-      gesetzes. Eine Anpassung im übrigen bleibt vorbehalten.","Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1994                           2521\n(4) Auf Vorkaufsrechte, die nach den Vorschriften des  versteigerungen ein nach jenem Recht begründetes\nZivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Repu-        Nutzungsrecht am Grundstück bei dessen Versteigerung\nblik bestellt wurden, sind vom 1. Oktober 1994 an die     auch dann bestehen, wenn es bei der Feststellung des\nBestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach den        geringsten Gebots nicht berücksichtigt ist.\n§§ 1094 bis 1104 anzuwenden.                                  (5) War der Nutzer beim Erwerb des Nutzungsrechts\nunredlich im Sinne des § 4 des Vermögensgesetzes, kann\nder Grundstückseigentümer die Aufhebung des Nut-\n§4\nzungsrechts durch gerichtliche Entscheidung verlangen.\nSondervorschriften für dingliche            Der Anspruch nach Satz 1 ist ausgeschlossen, wenn er\nNutzungsrechte und Gebäudeeigentum              nicht bis zum 31. Dezember 1996 rechtshängig geworden\nist. Ein Klageantrag auf Aufhebung ist unzulässig, wenn\n(1) Für das Gebäudeeigentum nach § 288 Abs. 4 oder\nder Grundstückseigentümer zu einem Antrag auf Auf-\n§ 292 Abs. 3 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demo-\nhebung des Nutzungsrechts durch Bescheid des Amtes\nkratischen Republik gelten von dem Wirksamwerden des\nzur Regelung offener Vermögensfragen berechtigt oder\nBeitritts an die sich auf Grundstücke beziehenden Vor-\nberechtigt gewesen ist. Mit der Aufhebung des Nutzungs-\nschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit Ausnahme\nrechts erlischt das Eigentum am Gebäude nach § 288\nder§§ 927 und 928 entsprechend. Vor der Anlegung eines\nAbs. 4 und § 292 Abs. 3 des Zivilgesetzbuchs der Deut-\nGebäudegrundbuchblatts ist das dem Gebäudeeigentum\nschen Demokratischen Republik. Das Gebäude wird Be-\nzugrundeliegende Nutzungsrecht von Amts wegen im\nstandteil des Grundstücks. Der Nutzer kann für Gebäude,\nGrundbuch des belasteten Grundstücks einzutragen. Der\nAnlagen und Anpflanzungen, mit denen er das Grund-\nErwerb eines selbständigen Gebäudeeigentums oder\nstück ausgestattet hat, Ersatz verlangen, soweit der Wert\neines dinglichen Rechts am Gebäude der in Satz 1 ge-\ndes Grundstücks hierdurch noch zu ·dem Zeitpunkt der\nnannten Art aufgrund der Vorschriften über den öffent-\nAufhebung des Nutzungsrechts erhöht ist. Grundpfand-\nlichen Glauben des Grundbuchs ist nur möglich, wenn\nrechte an einem aufgrund des Nutzungsrechts errichteten\nauch das zugrundeliegende Nutzungsrecht bei dem be-\nGebäude setzen sich am Wertersatzanspruch des Nutzers\nlasteten Grundstück eingetragen ist.\ngegen den Grundstückseigentümer fort. § 16 Abs. 3\n(2) Ein Nutzungsrecht nach den §§ 287 bis 294 des       Satz 5 des Vermögensgesetzes ist entsprechend anzu-\nZivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Repu-        wenden.\nblik, das nicht im Grundbuch des belasteten Grundstücks       (6) Auf die Aufhebung eines Nutzungsrechts nach§ 287\neingetragen ist, wird durch die Vorschriften des Bürger-   oder§ 291 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokra-\nlichen Gesetzbuchs über den öffentlichen Glauben des       tischen Republik finden die §§ 875 und 876 des Bürger-\nGrundbuchs nicht beeinträchtigt, wenn ein aufgrund des     lichen Gesetzbuchs Anwendung. Ist das Nutzungsrecht\nNutzungsrechts zulässiges Eigenheim oder sonstiges         nicht im Grundbuch eingetragen, so reicht die notariell\nGebäude in dem für den öffentlichen Glauben maßgeben-      beurkundete Erklärung des Berechtigten, daß er das\nden Zeitpunkt ganz oder teilweise errichtet ist und der    Recht aufgebe, aus, wenn die Erklärung bei dem Grund-\ndem Erwerb zugrundeliegende Eintragungsantrag vor          buchamt eingereicht wird. Mit der Aufhebung des Nut-\ndem 1. Januar 1997 gestellt worden ist. Der Erwerber des   zungsrechts erlischt das Gebäudeeigentum nach § 288\nEigentums oder eines sonstigen Rechts an dem belaste-      Abs. 4 oder§ 292 Abs. 3 des Zivilgesetzbuchs der Deut-\nten Grundstück kann in diesem Fall die Aufhebung oder      schen Demokratischen Republik; das Gebäude wird Be-\nÄnderung des Nutzungsrechts gegen Ausgleich der dem        standteil des Grundstücks.\nNutzungsberechtigten dadurch entstehenden Vermö-\ngensnachteile verlangen, wenn das Nutzungsrecht für ihn       (7) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend, soweit\nmit Nachteilen verbunden ist, welche erheblich größer      aufgrund anderer Rechtsvorschriften Gebäudeeigentum,\nsind als der dem Nutzungsberechtigten durch die Aufhe-     für das ein Gebäudegrundbuchblatt anzulegen ist, in Ver-\nbung oder Änderung seines Rechts entstehende Schaden;      bindung mit einem Nutzungsrecht an dem betroffenen\ndies gilt nicht, wenn er beim Erwerb des Eigentums oder    Grundstück besteht.\nsonstigen Rechts in dem für den öffentlichen Glauben des\nGrundbuchs maßgeblichen Zeitpunkt das Vorhandensein                                    §5\ndes Nutzungsrechts kannte.                                                    Mitbenutzungsrechte\n(3) Der Untergang des Gebäudes läßt den Bestand des        (1) Mitbenutzungsrechte im Sinn des§ 321 Abs. 1 bis 3\nNutzungsrechts unberührt. Aufgrund des Nutzungsrechts      und des § 322 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen\nkann ein neues Gebäude errichtet werden; Belastungen       Demokratischen Republik gelten als Rechte an dem be-\ndes Gebäudeeigentums setzen sich an dem Nutzungs-          lasteten Grundstück, soweit ihre Begründung der Zustim-\nrecht und dem neu errichteten Gebäude fort. Ist ein Nut-   mung des Eigentümers dieses Grundstücks bedurfte.\nzungsrecht nur auf die Gebäudegrundfläche verliehen\n(2) Soweit die in Absatz 1 bezeichneten Rechte nach\nworden, so umfaßt das Nutzungsrecht auch die Nutzung\nden am Tag vor dem Wirksamwerden des Beitritts gelten-\ndes Grundstücks in dem für Gebäude der errichteten Art\nzweckentsprechenden ortsüblichen Umfang, bei Eigen-        den Rechtsvorschriften gegenüber einem Erwerber des\nbelasteten Grundstücks oder eines Rechts an diesem\nheimen nicht mehr als eine Fläche von 500 qm. Auf Antrag\nist das Grundbuch entsprechend zu berichtigen. Absatz 2    Grundstück auch dann wirksam bleiben, wenn sie nicht im\ngilt entsprechend.                                         Grundbuch eingetragen sind, behalten sie ihre Wirksam-\nkeit auch gegenüber den Vorschriften des Bürgerlichen\n(4) Besteht am Gebäude selbständiges Eigentum nach      Gesetzbuchs über den öffentlichen Glauben des Grund-\n§ 288 Abs. 4 und § 292 Abs. 3 des Zivilgesetzbuchs der     buchs, wenn der dem Erwerb zugrundeliegende Ein-\nDeutschen Demokratischen Republik, so bleibt bei bis       tragungsantrag vor dem 1 . Januar 1997 gestellt worden\nzum Ablauf des 31. Dezember 1996 angeordneten Zwangs-      ist. Der Erwerber des Eigentums oder eines sonstigen","2522                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nRechts an dem belasteten Grundstück kann in diesem Fall                                    §7\njedoch die Aufhebung oder Änderung des Mitbenutzungs-\nAm Tag des Wirksamwerdens des\nrechts gegen Ausgleich der dem Berechtigten dadurch\nBeitritts schwebende Rechtsänderungen\nentstehenden Vermögensnachteile verlangen, wenn das\nMitbenutzungsrecht für ihn mit Nachteilen verbunden ist,         (1) Die Übertragung des Eigentums an einem Grund-\nwelche erheblich größer sind als der durch die Aufhebung     stück richtet sich statt nach den Vorschriften des Bürger-\noder Änderung dieses Rechts dem Berechtigten ent-            lichen Gesetzbuchs nach den am Tag vor dem Wirksam-\nstehende Schaden; dies gilt nicht, wenn derjenige, der die   werden des Beitritts geltenden Rechtsvorschriften, wenn\nAufhebung oder Änderung des Mitbenutzungsrechts ver-         der Antrag auf Eintragung in das Grundbuch vor dem\nlangt, beim Erwerb des Eigentums oder sonstigen Rechts       Wirksamwerden des Beitritts gestellt worden ist. Dies gilt\nan dem belasteten Grundstück in dem für den öffentlichen     entsprechend für das Gebäudeeigentum. Wurde bei\nGlauben des Grundbuchs maßgeblichen Zeitpunkt das            einem Vertrag, der vor dem 3. Oktober 1990 beurkundet\nVorhandensein des Mitbenutzungsrechts kannte. In der         worden ist, der Antrag nach diesem Zeitpunkt gestellt, so\nZwangsversteigerung des Grundstücks ist bei bis zum          ist eine gesonderte Auflassung nicht erforderlich, wenn\nAblauf des 31. Dezember 1996 angeordneten Zwangsver-         die am 2. Oktober 1990 geltenden Vorschriften des Zivil-\nsteigerungen auf die in Absatz 1 bezeichneten Rechte         gesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik\n§ 9 des Einführungsgesetzes zu dem Gesetz über die           über den Eigentumsübergang eingehalten worden sind.\nZwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung in der              (2) Ein Recht nach den am Tag vor dem Wirksam-\nim Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-13,     werden des Beitritts geltenden Vorschriften kann nach\nveröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert       diesem Tage gemäß diesen Vorschriften noch begründet\ndurch Artikel 7 Abs. 24 des Gesetzes vom 17. Dezember        werden, wenn hierzu die Eintragung in das Grundbuch\n1990 (BGB!. 1S. 2847), entsprechend anzuwenden.\nerforderlich ist und diese beim Grundbuchamt vor dem\n(3) Ein nach Absatz 1 als Recht an einem Grundstück      Wirksamwerden des Beitritts beantragt worden ist. Auf ein\ngeltendes Mitbenutzungsrecht kann in das Grundbuch           solches Recht ist§ 3 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwen-\nauch dann eingetragen werden, wenn es nach den am Tag        den. Ist die Eintragung einer Verfügung über ein Recht der\nvor dem Wirksamwerden des Beitritts geltenden Vor-           in Satz 1 bezeichneten Art vor dem Wirksamwerden des\nschriften nicht eintragungsfähig war. Bei Eintragung eines   Beitritts beim Grundbuchamt beantragt worden, so sind\nsolchen Rechts ist der Zeitpunkt der Entstehung des          auf die Verfügung die am Tag vor dem Wirksamwerden\nRechts zu vermerken, wenn der Antragsteller diesen in der    des Beitritts geltenden Vorschriften anzuwenden.\nnach der Grundbuchordnung für die Eintragung vorge-\nsehenen Form nachweist. Kann der Entstehungszeitpunkt                                       §8\nnicht nachgewiesen werden, so ist der Vorrang vor\nRechtsverhältnisse\nanderen Rechten zu vermerken, wenn dieser von den\nnach § 459 des Zivilgesetzbuchs\nBetroffenen bewilligt wird.\nSoweit Rechtsverhältnisse und Ansprüche aufgrund\n(4) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, daß\ndes früheren § 459 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen\nein Mitbenutzungsrecht der in Absatz 1 bezeichneten Art      Demokratischen Republik und der dazu ergangenen\nmit dem Inhalt in das Grundbuch einzutragen ist, der dem     Ausführungsvorschriften am Ende des Tages vor dem\nseit dem 3. Oktober 1990 geltenden Recht entspricht oder     Wirksamwerden des Beitritts bestehen, bleiben sie vor-\nam ehesten entspricht. Ist die Verpflichtung zur Eintra-     behaltlich des § 2 und der im Sachenrechtsbereinigungs-\ngung durch rechtskräftige Entscheidung festgestellt, so      gesetz getroffenen Bestimmungen unberührt. Soweit Ge-\nkann das Recht auch in den Fällen des Satzes 1 mit           bäudeeigentum besteht, sind die §§ 2b und 2c entspre-\nseinem festgestellten Inhalt eingetragen werden.\nchend anzuwenden.\n§6                                                            §9\nHypotheken                                                 Rangbestimmung\n(1) Für die Übertragung von Hypothekenforderungen           (1) Das Rangverhältnis der in § 3 Abs. 1 bezeichneten\nnach dem Zivilgesetzbuch der Deutschen Demokra-             Rechte an Grundstücken bestimmt sich nach dem Zeit-\ntischen Republik, die am Tag des Wirksamwerdens des          punkt der Eintragung in das Grundbuch, soweit sich nicht\nBeitritts bestehen, gelten die Vorschriften des Bürger-     im folgenden etwas anderes ergibt.\nlichen Gesetzbuchs, welche bei der Übertragung von              (2) Bei Rechten an Grundstücken, die nicht der Eintra-\nSicherungshypotheken anzuwenden sind, entsprechend.         gung in das Grundbuch bedürfen und nicht eingetragen\nDas gleiche gilt für die Aufhebung solcher Hypotheken mit   sind, bestimmt sich der Rang nach dem Zeitpunkt der\nder Maßgabe, daß § 1183 des Bürgerlichen Gesetzbuchs         Entstehung des Rechts, im Falle des § 5 Abs. 3 Satz 2\nund § 27 der Grundbuchordnung nicht anzuwenden sind.         und 3 nach dem eingetragenen Vermerk.\nDie Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über den\n(3) Der Vorrang von Aufbauhypotheken gemäß§ 456\nVerzicht auf eine Hypothek sind bei solchen Hypotheken\nAbs. 3 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokra-\nnicht anzuwenden.\ntischen Republik in Verbindung mit § 3 des Gesetzes\n(2) Die Übertragung von Hypotheken, Grundschulden       zur Änderung und Ergänzung des Zivilgesetzbuchs der\nund Rentenschulden aus der Zeit vor Inkrafttreten des        Deutschen Demokratischen Republik vom 28. Juni 1990\nZivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Repu-          (GBI. 1Nr. 39 S. 524) bleibt unberührt. Der Vorrang kann für\nblik und die sonstigen Verfügungen über solche Rechte        Zinsänderungen bis zu einem Gesamtumfang von 13 vom\nrichten sich nach den entsprechenden Vorschriften des       Hundert in Anspruch genommen werden. Die Stundungs-\nBürgerlichen Gesetzbuchs.                                   wirkung der Aufbauhypotheken gemäß § 458 des Zivil-","Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1994                              2523\ngesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik in        Fassung der Zweiten Verordnung über die Durchführung\nVerbindung mit § 3 des Gesetzes zur Änderung und            des Besitzwechsels bei Bodenreformgrundstücken vom\nErgänzung des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demo-          7. Januar 1988 (GBI. 1 Nr. 3 S. 25) Begünstigte, wenn vor\nkratischen Republik vom 28. Juni 1990 (GBI. 1 Nr. 39        dem Ablauf des 2. Oktober 1990 bei dem Grundbuchamt\nS. 524) entfällt. Diese Bestimmungen gelten für Aufbau-     ein nicht erledigtes Ersuchen oder ein nicht erledigter\ngrundschulden entsprechend.                                 Antrag auf Vornahme der Eintragung eingegangen ist.\nGrundstücke aus der Bodenreform, die in Volkseigen-\n§ 10                             tum überführt worden sind, sind nach der Dritten Durch-\nführungsverordnung zum Treuhandgesetz vom 29. Au-\nVertretungsbefugnis für                   gust 1990 (GBI. 1 Nr. 57 S. 1333) zu behandeln, wenn vor\nPersonenzusammenschlüsse alten Rechts               dem Ablauf des 2. Oktober 1990 ein Ersuchen oder ein\n(1) Steht ein dingliches Recht an einem Grundstück       Antrag auf Eintragung als Eigentum des Volkes bei dem\neinem Personenzusammenschluß zu, dessen Mitglieder          Grundbuchamt eingegangen ist.\nnicht namentlich im Grundbuch aufgeführt sind, ist die\n(2) Das Eigentum an einem anderen als den in Absatz 1\nGemeinde, in der das Grundstück liegt, vorbehaltlich einer\nbezeichneten Grundstücken, das im Grundbuch als Grund-\nanderweitigen landesgesetzlichen Regelung gesetzliche\nstück aus der Bodenreform gekennzeichnet ist oder war,\nVertreterin des Personenzusammenschlusses und dessen\nwird mit dem Inkrafttreten dieser Vorschriften übertragen,\nMitglieder in Ansehung des Gemeinschaftsgegenstandes.\nErstreckt sich das Grundstück auf verschiedene Gemein-      1 . wenn bei Ablauf des 15. März 1990 eine noch lebende\ndebezirke, ermächtigt die Flurneuordnungsbehörde (§ 53           natürliche Person als Eigentümer eingetragen war,\nAbs. 4 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes) eine                dieser Person,\nder Gemeinden zur Vertretung des Personenzusammen-\nschlusses.                                                   2. wenn bei Ablauf des 15. März 1990 eine verstorbene\nnatürliche Person als Eigentümer eingetragen war oder\n(2) Im Rahmen der gesetzlichen Vertretung des Per-             die in Nummer 1 genannte Person nach dem 15. März\nsonenzusammenschlusses ist die Gemeinde zur Ver-                  1990 verstorben ist, derjenigen Person, die sein Erbe\nfügung über das Grundstück befugt. Verfügungsbe-                  ist, oder einer Gemeinschaft, die aus den Erben des\nschränkungen, die sich aus den Bestimmungen ergeben,              zuletzt im Grundbuch eingetragenen Eigentümers ge-\ndenen der Personenzusammenschluß unterliegt, stehen               bildet wird.\neiner Verfügung durch die Gemeinde nicht entgegen. Die\nGemeinde übt die Vertretung des Personenzusammen-           Auf die Gemeinschaft sind die Vorschriften des Fünfzehn-\nschlusses so aus, wie es dem mutmaßlichen Willen der        ten Titels des Zweiten Buchs des Bürgerlichen Gesetz-\nMitglieder unter Berücksichtigung der Interessen der        buchs anzuwenden, die Bruchteile bestimmen sich jedoch\nAllgemeinheit entspricht. Hinsichtlich eines Veräuße-       nach den Erbteilen, sofern nicht die Teilhaber übereinstim-\nrungserlöses gelten die §§ 666 und 667 des Bürgerlichen     mend eine andere Aufteilung der Bruchteile bewilligen.\nGesetzbuchs entsprechend.\n(3) Der nach § 12 Berechtigte kann von demjenigen,\n(3) Die Rechte der Organe des Personenzusammen-          dem das Eigentum an einem Grundstück aus der Boden-\nschlusses bleiben unberührt.                                reform nach Absatz 2 übertragen worden ist, Zug um Zug\n(4) Die Vertretungsbefugnis der Gemeinde endet, wenn     gegen Übernahme der Verbindlichkeiten nach § 15 Abs. 1\nsie durch Bescheid der Flurneuordnungsbehörde auf-          Satz 2 die unentgeltliche Auflassung des Grundstücks\ngehoben wird und eine Ausfertigung hiervon zu den           verlangen. Die Übertragung ist gebührenfrei. Jeder Betei-\nGrundakten des betroffenen Grundstücks gelangt. Die         ligte trägt seine Auslagen selbst; die Kosten einer Be-\nAufhebung der Vertretungsbefugnis kann von jedem            urkundung von Rechtsgeschäften, zu denen der Eigen-\nMitglied des Personenzusammenschlusses beantragt            tümer nach Satz 1 verpflichtet ist, trägt der Berechtigte.\nwerden. Die Flurneuordnungsbehörde hat dem Antrag zu        Als Ersatz für die Auflassung kann der Berechtigte auch\nentsprechen, wenn die anderweitige Vertretung des           Zahlung des Verkehrswertes des Grundstücks verlangen;\nPersonenzusammenschlusses sichergestellt ist.               maßgeblich ist der Zeitpunkt des Verlangens. Der Eigen-\ntümer nach Absatz 2 kann seine Verpflichtung zur Zahlung\n(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn im     des Verkehrswertes durch das Angebot zur Auflassung\nGrundbuch das Grundstück ohne Angabe eines Eigen-           des Grundstücks erfüllen.\ntümers als öffentliches bezeichnet wird.\n(4) Auf den Anspruch nach Absatz 3 sind die Vor-\nschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über Schuld-\nZweiter Abschnitt                        verhältnisse anzuwenden. Der Eigentümer nach Absatz 2\nAbwicklung der Bodenreform                       gilt bis zum Zeitpunkt der Übereignung aufgrund eines\nAnspruchs nach Absatz 3 dem Berechtigten gegenüber\nals mit der Verwaltung des Grundstücks beauftragt.\n§ 11\nGrundsatz                              (5) Ist die in Absatz 1 Satz 1 oder in Absatz 2 Satz 1\nbezeichnete Person in dem maßgeblichen Zeitpunkt\n(1) Eigentümer eines Grundstücks, das im Grundbuch       verheiratet und unterlag die Ehe vor dem Wirksamwerden\nals Grundstück aus der Bodenreform gekennzeichnet           des Beitritts dem gesetzlichen Güterstand der Eigentums-\nist oder war, ist der aus einem bestätigten Übergabe-       und Vermögensgemeinschaft des Familiengesetzbuchs\nübernahme-Protokoll oder einer Entscheidung über einen      der Deutschen Demokratischen Republik, so sind diese\nBesitzwechsel nach der (Ersten) Verordnung über die         Person und ihr Ehegatte zu gleichen Bruchteilen Eigen-\nDurchführung des Besitzwechsels bei Bodenreformgrund-       tümer, wenn der Ehegatte den 22. Juli 1992 erlebt hat.\nstücken vom 7. August 1975 (GBI. 1 Nr. 35 S. 629) in der    Maßgeblich ist","2524                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n1. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 der Zeitpunkt der             aus der Bodenreform förmlich zugewiesen oder\nBestätigung des Übergabe-Übernahme-Protokolls oder               übergeben worden ist, auch wenn der Besitzwech-\nder Entscheidung,                                                sel nicht im Grundbuch eingetragen worden ist,\n2. in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 Fall 2        b) der Erbe des zuletzt im Grundbuch aufgrund einer\nder Ablauf des 15. März 1990 und                                 Entscheidung nach den Vorschriften über die\n3. in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 Fall 1 der Tod der als         Bodenreform oder über die Durchführung des\nEigentümer eingetragenen Person.                                 Besitzwechsels eingetragenen Eigentümers, der\nzuteilungsfähig ist,\nc) abweichend von den Vorschriften der Dritten Durch-\n§12                                     führungsverordnung zum Treuhandgesetz der\nBerechtigter                               Fiskus des Landes, in dem das Grundstück liegt.\n(1) Berechtigter ist in den Fällen des§ 11 Abs. 2 Satz 1      (3) Zuteilungsfähig im Sinne der Absätze 1 und 2 ist,\nNr. 1 und Nr. 2 Fall 2 in nachfolgender Reihenfolge:          wer bei Ablauf des 15. März 1990 in dem in Artikel 3 des\nEinigungsvertrages genannten Gebiet in der Land-, Forst-\n1. diejenige Person, der das Grundstück oder der Grund-       oder Nahrungsgüterwirtschaft tätig war oder wer vor\nstücksteil nach den Vorschriften über die Bodenreform\nAblauf des 15. März 1990 in dem in Artikel 3 des Eini-\noder den Besitzwechsel bei Grundstücken aus der\ngungsvertrages genannten Gebiet in der Land-, Forst-\nBodenreform förmlich zugewiesen oder übergeben\noder Nahrungsgüterwirtschaft insgesamt mindestens zehn\nworden ist, auch wenn der Besitzwechsel nicht im\nJahre lang tätig war und im Anschluß an diese Tätigkeit\nGrundbuch eingetragen worden ist,\nkeiner anderen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und\n2. diejenige Person, die das Grundstück oder den Grund-       einer solchen voraussichtlich auf Dauer nicht nachgehen\nstücksteil auf Veranlassung einer staatlichen Stelle      wird.\noder mit deren ausdrücklicher Billigung wie ein Eigen-\ntümer in Besitz genommen, den Besitzwechsel be-              (4) Erfüllen mehrere Personen die in den Absätzen 1\nantragt hat und zuteilungsfähig ist, sofern es sich um    und 2 genannten Voraussetzungen, so sind sie zu glei-\nHäuser und die dazu gehörenden Gärten handelt.            chen Teilen berechtigt. Ist der nach Absatz 1 Nr. 1 oder\nAbsatz 2 Nr. 1 Buchstabe a und b oder Nr. 2 Buchstabe a\n(2) Berechtigter ist in den Fällen des§ 11 Abs. 2 Satz 1    Berechtigte verheiratet und unterlag die Ehe vor dem\nNr. 2 Fall 1 in nachfolgender Reihenfolge:                    Wirksamwerden des Beitritts dem gesetzlichen Güter-\n1. bei nicht im wesentlichen gewerblich genutzten, zum        stand der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft des\nAblauf des 15. März 1990 noch vorhandenen Häusern          Familiengesetzbuchs der Deutschen Demokratischen\nund den dazugehörenden Gärten                             Republik, so ist der Ehegatte zu einem gleichen Anteil\na) diejenige Person, der das Grundstück oder der Grund-   berechtigt.\nstücksteil, auf dem sie sich befinden, nach den          (5) Wenn Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 nicht\nVorschriften über die Bodenreform oder den Besitz-     bestehen, ist der Eigentümer nach § 11 verpflichtet, einem\nwechsel bei Grundstücken aus der Bodenreform           Mitnutzer im Umfang seiner Mitnutzung Miteigentum\nförmlich zugewiesen oder übergeben worden ist,         einzuräumen. Mitnutzer ist, wem in einem Wohnzwecken\nauch wenn der Besitzwechsel nicht im Grundbuch         dienenden Gebäude auf einem Grundstück aus der Boden-\neingetragen worden ist,\nreform Wohnraum zur selbständigen, gleichberechtigten\nb) diejenige Person, die das Grundstück oder den Grund-   und nicht nur vorübergehenden Nutzung zugewiesen\nstücksteil, auf dem sie sich befinden, auf Ver-        wurde. Für den Mitnutzer gilt Absatz 4 sinngemäß. Der\nanlassung einer staatlichen Stelle oder mit deren      Anspruch besteht nicht, wenn die Einräumung von Mit-\nausdrücklicher Billigung wie ein Eigentümer in         eigentum für den Eigentümer eine insbesondere unter\nBesitz genommen, den Besitzwechsel beantragt           Berücksichtigung der räumlichen Verhältnisse und dem\nhat und zuteilungsfähig ist,                           Umfang der bisherigen Nutzung unbillige Härte bedeuten\nc) der Erbe des zuletzt im Grundbuch aufgrund einer       würde.\nEntscheidung nach den Vorschriften über die\nBodenreform oder über die Durchführung des\nBesitzwechsels eingetragenen Eigentümers, der                                      §13\ndas Haus am Ende des 15. März 1990 bewohnte,                          Verfügungen des Eigentümers\nd) abweichend von den Vorschriften der Dritten Durch-\nführungsverordnung zum Treuhandgesetz vom                (1) Wird vor dem 31. Dezember 1996 die Eintragung\n29. August 1990 (GBI. 1 Nr. 57 S. 1333) der Fiskus     einer Verfügung desjenigen beantragt, der nach § 11\ndes Landes, in dem das Hausgrundstück liegt,           Abs. 2 Eigentümer ist, so übersendet das Grundbuchamt\nwenn dieses am 15. März 1990 weder zu Wohn-            der Gemeinde, in der das Grundstück belegen ist, und\nzwecken noch zu gewerblichen Zwecken genutzt           dem Fiskus des Landes, in dem das Grundstück liegt,\nwurde;                                                 jeweils eine Abschrift dieser Verfügung. Teilt eine dieser\nStellen innerhalb eines Monats ab Zugang der Mitteilung\n2. bei für die Land- oder Forstwirtschaft genutzten Grund-    des Grundbuchamts mit, daß der Verfügung widerspro-\nstücken (Schlägen)                                        chen werde, so erfolgt die Eintragung unter Eintragung\na) diejenige Person, der das Grundstück oder der Grund-   einer Vormerkung im Rang vor der beantragten Verfügung\nstücksteil nach den Vorschriften über die Boden-      zugunsten des Berechtigten; seiner genauen Bezeich-\nreform oder den Besitzwechsel bei Grundstücken        nung bedarf es nicht.","Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1994                             2525\n(2) Die Unterrichtung nach Absatz 1 unterbleibt, wenn                                    §14\n1. eine Freigabe nach Absatz 6 durch eine schriftliche                                  Verjährung\nBescheinigung der Gemeinde, des Landesfiskus oder\ndes Notars nachgewiesen wird,                                Der Anspruch nach § 11 Abs. 3 Satz 1 verjährt innerhalb\nvon sechs ,Monaten ab dem Zeitpunkt der Eintragung der\n2. das Eigentum an dem Grundstück bereits auf einen           Vormerkung, spätestens am 2. Oktober 2000.\nanderen als den in § 11 Abs. 2 bezeichneten Eigen-\ntümer übergegangen ist,\n§15\n3. bereits eine Vormerkung auf einen Widerspruch der\nVerbindlichkeiten\nwidersprechenden Stelle hin eingetragen worden ist.\n(3) Die Gemeinde, in der das Grundstück belegen ist,          (1) Auf den Eigentümer nach § 11 Abs. 2 gehen mit\ndarf der Eintragung nur widersprechen, wenn einer der in      Inkrafttreten dieser Vorschriften Verbindlichkeiten über,\n§ 12 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a oder b oder         soweit sie für Maßnahmen an dem Grundstück begründet\nNr. 2 Buchstabe a genannten Berechtigten vorhanden ist,       worden sind. Sind solche Verbindlichkeiten von einem\nsofern dieser nicht mit der Verfügung einverstanden ist.      anderen als dem Eigentümer getilgt worden, so ist der\nDer Widerspruch ist nur zu berücksichtigen, wenn er den       Eigentümer diesem zum Ersatz verpflichtet, soweit die Mit-\nBerechtigten bezeichnet. Der Fiskus des Landes, in dem        tel aus der Verbindlichkeit für das Grundstück verwendet\ndas Grundstück liegt, darf nur in den Fällen des § 12         worden sind. Der Berechtigte hat die in Satz 1 bezeichne-\nAbs. 2 Nr. 2 Buchstabe c widersprechen.                       ten Verbindlichkeiten und Verpflichtungen zu übernehmen.\n(4) Die auf den Widerspruch der Gemeinde, in der das          (2) Der Eigentümer nach § 11 Abs. 2 ist zur Aufgabe des\nGrundstück belegen ist, oder des Fiskus des Landes,           Eigentums nach Maßgabe des § 928 Abs. 1 des Bürger-\nin dem das Grundstück liegt, hin eingetragene Vormer-         lichen Gesetzbuchs berechtigt. Er kann die Erfüllung auf\nkung wird, sofern sie nicht erloschen ist (Absatz 5), von     ihn gemäß Absatz 1 übergegangener Verbindlichkeiten\nAmts wegen gelöscht, wenn die betreffende Stelle ihren        von dem Wirksamwerden des Verzichts an bis zu ihrem\nWiderspruch zurücknimmt oder der Widerspruch durch            Übergang nach Absatz 3 verweigern. Die Erklärung des\ndas zuständige Verwaltungsgericht aufgehoben wird.            Eigentümers bedarf der Zustimmung der Gemeinde, in der\nDas gleiche gilt, wenn sich der in dem Widerspruch            das Grundstück belegen ist, die sie nur zu erteilen hat,\nder Gemeinde, in der das Grundstück belegen ist,              wenn ihr ein nach § 12 Berechtigter nicht bekannt ist.\nbezeichnete Berechtigte einverstanden erklärt. Das Ein-          (3) Das Recht zur Aneignung steht im Fall des Ab-\nverständnis ist in der in § 29 der Grundbuchordnung           satzes 2 in dieser Reihenfolge dem nach § 12 Berechtigten,\nvorgeschriebenen Form nachzuweisen.                           dem Fiskus des Landes, in dem das Grundstück liegt, und\n(5) Die Vormerkung erlischt nach Ablauf von vier Mona-     dem Gläubiger von Verbindlichkeiten nach Absatz 1 zu. Die\nten von der Eintragung an, wenn nicht der Berechtigte vor     Verbindlichkeiten gehen auf den nach § 12 Berechtigten\nAblauf dieser Frist Klage auf Erfüllung seines Anspruchs      oder den Fiskus des Landes, in dem das Grundstück liegt,\naus § 11 Abs. 3 erhoben hat und dies dem Grundbuchamt         über, wenn sie von ihren Aneignungsrechten Gebrauch\nnachweist; auf den Nachweis findet § 29 der Grundbuch-        machen. Der Gläubiger kann den nach§ 12 Berechtigten\nordnung keine Anwendung. Die Löschung der Vormer-             und den Fiskus des Landes, in dem das Grundstück liegt,\nkung erfolgt auf Antrag des Eigentümers oder des aus          zum Verzicht auf ihr Aneignungsrecht auffordern. Der Ver-\nder beantragten Verfügung Begünstigten.                       zicht gilt als erklärt, wenn innerhalb von drei Monaten ab\nZugang eine Äußerung nicht erfolgt. Ist er wirksam, entfal-\n(6) Die Gemeinde, in der das Grundstück liegt, und der     len Ansprüche nach§ 12. Ist der Verzicht erklärt oder gilt er\nLandesfiskus können vor der Stellung des Antrags auf Ein-     als erklärt, so können andere Aneignungsberechtigte mit\ntragung oder vor Abschluß des Rechtsgeschäfts durch           ihren Rechten im Wege des Aufgebotsverfahrens ausge-\nden Notar zur Freigabe des Grundstücks aufgefordert           schlossen werden, wenn ein Jahr seit dem Verzicht verstri-\nwerden. Die Freigabe hat zu erfolgen, wenn die Voraus-        chen ist. Mit dem Erlaß des Ausschlußurteils wird der bean-\nsetzungen für einen Widerspruch nach Absatz 3 nicht           tragende Aneignungsberechtigte Eigentümer. Mehrere\nvorliegen. Sie gilt als erteilt, wenn weder die Gemeinde      Gläubiger können ihre Rechte nur gemeinsam ausüben.\nnoch der Landesfiskus innerhalb von vier Monaten ab\nZugang der Aufforderung gegenüber dem Notar wider-\n§16\nspricht; dies wird dem Grundbuchamt durch eine\nBescheinigung des Notars nachgewiesen.                                      Verhältnis zu anderen Vorschriften,\nÜbergangsvorschriften\n(7) Die Gemeinde, in der das Grundstück belegen ist,\nunterrichtet den in ihrem Widerspruch bezeichneten               (1) Die Vorschriften dieses Abschnitts lassen die Be-\nBerechtigten von dem Widerspruch. Daneben bleibt              stimmungen des Vermögensgesetzes sowie andere\njedem Berechtigten (§ 12) die selbständige Sicherung sei-     Vorschriften unberührt, nach denen die Aufhebung staat-\nner Ansprüche (§ 11 Abs. 3) unbenommen.                       licher Entscheidungen oder von Verzichtserklärungen\noder die Rückübertragung von Vermögenswerten verlangt\n§ 13a                             werden kann. Durch die Vorschriften dieses Abschnitts,\ninsbesondere § 12 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c, werden\nVormerkung zugunsten des Fiskus\nferner nicht berührt die Vorschriften der Dritten Durch-\nAuf Ersuchen des Fiskus trägt das Grundbuchamt eine        führungsverordnung zum Treuhandgesetz sowie An-\nVormerkung zur Sicherung von dessen Anspruch nach             sprüche nach Artikel 21 Abs. 3 und nach Artikel 22 Abs. 1\n§ 11 Abs. 3 ein. Die Vormerkung ist von Amts wegen zu         Satz 7 des Einigungsvertrages. Über die endgültige Auf-\nlöschen, wenn das Ersuchen durch das zuständige               teilung des Vermögens nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c\nVerwaltungsgericht aufgehoben wird.                           wird durch besonderes Bundesgesetz entschieden.","2526                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n(2) Der durch Erbschein oder durch eine andere öffent-         (2) Eine Namensänderung nach Absatz 1 Satz 1\nliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde ausgewiesene         erstreckt sich auf den Geburtsnamen eines Abkömmlings,\nErbe des zuletzt eingetragenen Eigentümers eines Grund-        welcher das 14. Lebensjahr vollendet hat, nur dann,\nstücks aus der Bodenreform, das als solches im Grund-          wenn er sich der Namensänderung seiner Eltern durch\nbuch gekennzeichnet ist, gilt als zur Vornahme von Ver-        Erklärung anschließt. Ein in der Geschäftsfähigkeit\nfügungen befugt, zu deren Vornahme er sich vor dem             beschränkter Abkömmling kann die Erklärung nur selbst\nInkrafttreten dieses Abschnitts verpflichtet hat, wenn vor     abgeben; er bedarf hierzu der Zustimmung seines ge-\ndiesem Zeitpunkt die Eintragung der Verfügung erfolgt          setzlichen Vertreters. Ist der frühere Geburtsname zum\noder die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung             Ehenamen eines Abkömmlings geworden, so erstreckt\ndieses Anspruchs oder die Eintragung dieser Verfügung          sich die Namensänderung nach Absatz 1 Satz 1 auf den\nbeantragt worden ist. Der in § 11 bestimmte Anspruch           Ehenamen nur dann, wenn die Ehegatten die Erklärung\nrichtet sich in diesem Falle gegen den Erben; dessen Haf-      nach Absatz 2 Satz 1 gemeinsam abgeben. Die Erklä-\ntung beschränkt sich auf die in dem Vertrag zu seinen          rungen nach Absatz 2 Satz 1 und 3 sind innerhalb eines\nGunsten vereinbarten Leistungen. Die Bestimmungen              Jahres abzugeben; die Frist beginnt mit der Abgabe der\ndieses Absatzes gelten sinngemäß, wenn der Erwerber im         Erklärung nach Absatz 1 .\nGrundbuch eingetragen ist oder wenn der Erwerb von der\n(3) Die Erklärungen nach den Absätzen 1 und 2 bedür-\nin § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bezeichneten Person erfolgt.\nfen der öffentlichen Beglaubigung. Sie sind dem für ihre\n(3) Ein Vermerk über die Beschränkungen des Eigen-          Entgegennahme zuständigen Standesbeamten zu über-\ntümers nach den Vorschriften über die Bodenreform kann         senden. Die Erklärungen können auch von den Standes-\nvon Amts wegen gelöscht werden.                                beamten beglaubigt oder beurkundet werden.\n(4) Zur Entgegennahme der Erklärung über die Ände-\nrung des Ehenamens ist der Standesbeamte zuständig,\nArtikel 234                          der das Familienbuch der Ehegatten führt; wird ein Fami-\nViertes Buch. Familienrecht                    lienbuch nicht geführt, so ist der Standesbeamte zu-\nständig, der das Heiratsbuch führt. Der Standesbeamte\nnimmt aufgrund der Erklärung die Eintragung in das von\n§1\nihm geführte Personenstandsbuch vor.\nGrundsatz\n(5) Zur Entgegennahme der Erklärung über die Ände-\nDas Vierte Buch des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt           rung des Geburtsnamens ist der Standesbeamte zu-\nfür alle familienrechtlichen Verhältnisse, die am Tag des      ständig, der das Geburtenbuch führt; er nimmt aufgrund\nWirksamwerdens des Beitritts bestehen, soweit im folgen-       der Erklärung die Eintragung in das Geburtenbuch vor.\nden nichts anderes bestimmt ist.                                  (6) Haben die Ehegatten die Ehe außerhalb des\nGeltungsbereichs dieses Gesetzes geschlossen und wird\n§2                              ein Familienbuch nicht geführt, so ist der Standesbeamte\nVerlöbnis                           des Standesamts I in Berlin zuständig. Er erteilt, falls er\nkein Personenstandsbuch führt, in das aufgrund der Er-\nDie Vorschriften über das Verlöbnis gelten nicht für        klärung eine Eintragung vorzunehmen wäre, dem Erklä-\nVerlöbnisse, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts           renden und den weiter von der Erklärung Betroffenen\ngeschlossen worden sind.                                       eine Bescheinigung über die Entgegennahme und die\nWirkungen der Erklärung. Gleiches gilt, wenn die Geburt\n§3                              des Abkömmlings nicht im Geltungsbereich dieses Ge-\nsetzes beurkundet ist.\nWirkungen der Ehe im allgemeinen\n(7) Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, im\n(1) Ehegatten, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts      Benehmen mit dem Bundesminister der Justiz und mit\ndie Ehe geschlossen haben und nach dem zur Zeit der            Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung dieses\nEheschließung geltenden Recht eine dem § 1355 Abs. 2           Gesetzes Verwaltungsvorschriften über die nähere\nSatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Wahl         Behandlung der Erklärungen und die Mitteilungspflichten\nnicht treffen konnten, können bis zum Ablauf eines Jahres      der Standesbeamten zu erlassen.\nnach Wirksamwerden des Beitritts erklären, daß sie den\nGeburtsnamen des Mannes oder der Frau als Ehenamen\n§4\nführen wollen. Dies gilt nicht, wenn die Ehe aufgelöst oder\nfür nichtig erklärt ist. Hat ein Ehegatte vor dem Wirksam-                         Eheliches Güterrecht\nwerden des Beitritts seinen zur Zeit der Eheschließung\n(1) Haben die Ehegatten am Tag des Wirksamwerdens\ngeführten Namen dem Ehenamen hinzugefügt, so\ndes Beitritts im gesetzlichen Güterstand der Eigentums-\n1. entfällt der hinzugefügte Name, wenn die Ehegatten         und Vermögensgemeinschaft des Familiengesetzbuchs\ngemäß Satz 1 erklären, den Geburtsnamen dieses             der Deutschen Demokratischen Republik gelebt, so\nEhegatten als Ehenamen führen zu wollen;                   gelten, soweit die Ehegatten nichts anderes vereinbart\nhaben, von diesem Zeitpunkt an die Vorschriften über den\n2. kann der Ehegatte bis zum Ablauf von z,wei Jahren\ngesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft.\nnach Wirksamwerden des Beitritts erklären, anstelle\ndes hinzugefügten Namens nunmehr seinen Geburts-              (2) Jeder Ehegatte kann, sofern nicht vorher ein Ehe-\nnamen voranstellen zu wollen. § 1355 Abs. 3 des            vertrag geschlossen oder die Ehe geschieden worden ist,\nBürgerlichen Gesetzbuchs gilt nicht für einen Ehe-         bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Wirksamwerden des\ngatten, dessen zur Zeit der Eheschließung geführter        Beitritts dem Kreisgericht gegenüber erklären, daß für die\nName Ehename geworden ist.                                 Ehe der bisherige gesetzliche Güterstand fortgelten solle.","Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1994                              2527\n§ 1411 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.        Für die Auflösung dieser Gemeinschaft im Falle der\nWird die Erklärung abgegeben, so gilt die Überleitung als     Scheidung sind jedoch die Vorschriften des Familien-\nnicht erfolgt. Aus der Wiederherstellung des ursprüng-        gesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik\nlichen Güterstandes können die Ehegatten untereinander        nach Maßgabe des§ 4 anzuwenden.\nund gegenüber einem Dritten Einwendungen gegen ein               (3) Es wird widerleglich vermutet, daß gemeinschaft-\nRechtsgeschäft, das nach der Überleitung zwischen den         liches Eigentum von Ehegatten nach dem Familien-\nEhegatten oder zwischen einem von ihnen und dem               gesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik\nDritten vorgenommen worden ist, nicht herleiten.              Bruchteilseigentum zu ein halb Anteilen ist, sofern sich\n(3) Für die Entgegennahme der Erklärung nach Absatz 2      nicht aus dem Grundbuch andere Bruchteile ergeben oder\nist jedes Kreisgericht zuständig. Die Erklärung muß notariell aus dem Güterrechtsregister ergibt, daß eine Erklärung\nbeurkundet werden. Haben die Ehegatten die Erklärung          nach § 4 Abs. 2 und 3 abgegeben oder Gütergemeinschaft\nnicht gemeinsam abgegeben, so hat das Kreisgericht sie        vereinbart worden ist.\ndem anderen Ehegatten nach den für Zustellungen von\nAmts wegen geltenden Vorschriften der Zivilprozeßordnung                                   §5\nbekanntzumachen. Für die Zustellung werden Auslagen\nUnterhalt des geschiedenen Ehegatten\nnach § 137 Nr. 2 der Kostenordnung nicht erhoben. Wird mit\nder Erklärung ein Antrag auf Eintragung in das Güterrechts-      Für den Unterhaltsanspruch eines Ehegatten, dessen\nregister verbunden, so hat das Kreisgericht den Antrag mit    Ehe vor dem Wirksamwerden des Beitritts geschieden\nder Erklärung an das Registergericht weiterzuleiten. Der auf- worden ist, bleibt das bisherige Recht maßgebend. Unter-\ngrund der Erklärung fortgeltende gesetzliche Güterstand ist,  haltsvereinbarungen bleiben unberührt.\nwenn einer der Ehegatten dies beantragt, in das Güter-\nrechtsregister einzutragen. Wird der Antrag nur von einem                                  §6\nder Ehegatten gestellt, so soll das Registergericht vor der\nEintragung den anderen Ehegatten hören. Für das gericht-                          Versorgungsausgleich\nliche Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über        Für Ehegatten, die vor dem grundsätzlichen Inkraft-\ndie Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.         treten der versicherungs- und rentenrechtlichen Vor-\n(4) In den Fällen des Absatzes 1 gilt für die Ausein-      schriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch\nandersetzung des bis zum Wirksamwerden des Beitritts          - Gesetzliche Rentenversicherung - in dem in Artikel 3\nerworbenen gemeinschaftlichen Eigentums und Ver-              des Einigungsvertrages genannten Gebiet geschieden\nmögens § 39 des Familiengesetzbuchs der Deutschen             worden sind oder geschieden werden, gilt das Recht des\nDemokratischen Republik sinngemäß.                            Versorgungsausgleichs nicht. Wird die Ehe nach diesem\nZeitpunkt geschieden, findet der Versorgungsausgleich\n(5) Für Ehegatten, die vor dem Wirksamwerden des           insoweit nicht statt, als das auszugleichende Anrecht\nBeitritts geschieden worden sind, bleibt für die Aus-         Gegenstand oder Grundlage einer vor dem Wirksamwer-\neinandersetzung des gemeinschaftlichen Eigentums und          den des Beitritts geschlossenen wirksamen Vereinbarung\nVermögens und für die Entscheidung über die Ehe-              oder gerichtlichen Entscheidung über die Vermögens-\nwohnung das bisherige Recht maßgebend.                        verteilung war.\n(6) Für die Beurkundung der Erklärung nach Absatz 2\nund der Anmeldung zum Güterrechtsregister sowie für die                                    §7\nEintragung in das Güterrechtsregister beträgt der Ge-                                 Abstammung\nschäftswert 5 000 Deutsche Mark.\n(1) Entscheidungen, die vor dem Wirksamwerden des\n§4a                               Beitritts ergangen sind und feststellen, daß der Ehemann\nder Mutter nicht der Vater des Kindes ist, wer der Vater\nGemeinschaftliches Eigentum                    des Kindes ist oder daß eine Anerkennung der Vaterschaft\n(1) Haben die Ehegatten keine Erklärung nach § 4           unwirksam ist, bleiben unberührt. Dasselbe gilt für eine\nAbs. 2 Satz 1 abgegeben, so wird gemeinschaftliches           Anerkennung der Vaterschaft, die nach dem 31. März\nEigentum von Ehegatten Eigentum zu gleichen Bruch-            1966 und vor dem Wirksamwerden des Beitritts wirksam\nteilen. Für Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte         geworden ist.\nkönnen die Ehegatten andere Anteile bestimmen. Die               (2) Die Fristen für Klagen, durch welche die Ehelichkeit\nBestimmung ist binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten        eines Kindes oder die Anerkennung der Vaterschaft an-\ndieser Vorschrift möglich und erfolgt mit dem Antrag auf      gefochten wird, beginnen nicht vor dem Wirksamwerden\nBerichtigung des Grundbuchs. Dieser und die Bestim-           des Beitritts, wenn der Anfechtungsberechtigte nach dem\nmung bedürfen nicht der in § 29 der Grundbuchordnung          bisher geltenden Recht nicht klageberechtigt war.\nbestimmten Form. Das Wahlrecht nach Satz 2 erlischt,\n(3) Ist vor dem Wirksamwerden des Beitritts die Vater-\nunbeschadet des Satzes 3 im übrigen, wenn die Zwangs-\nschaft angefochten oder Klage auf Feststellung der\nversteigerung oder Zwangsverwaltung des Grundstücks\nUnwirksamkeit einer Anerkennung der Vaterschaft er-\noder grundstücksgleichen Rechts angeordnet oder wenn\nhoben und über die Klagen nicht vor dem Wirksamwerden\nbei dem Grundbuchamt die Eintragung einer Zwangs-\ndes Beitritts rechtskräftig entschieden worden, so wird\nhypothek beantragt wird.\nder Zeitraum von der Klageerhebung bis zum Wirksam-\n(2) Haben die Ehegatten eine Erklärung nach § 4 Abs. 2     werden des Beitritts in die in Absatz 2 genannten Fristen\nSatz 1 abgegeben, so finden auf das bestehende und            nicht eingerechnet, wenn die Klage aufgrund des lnkraft-\nkünftige gemeinschaftliche Eigentum die Vorschriften          tretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht mehr von\nüber das durch beide Ehegatten verwaltete Gesamtgut           dem Kläger erhoben oder nicht mehr gegen den Beklag-\neiner Gütergemeinschaft entsprechende Anwendung.              ten gerichtet werden kann.","2528                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil    1\n(4) Andere als die in Absatz 1 genannten Entscheidun-                                     § 11\ngen und Erklärungen, die nach dem bisherigen Recht die\nElterliche Sorge\nWirkung einer Vaterschaftsfeststellung haben, stehen\neiner Anerkennung der Vaterschaft im Sinne des Absat-            (1} Die elterliche Sorge für ein Kind steht demjenigen\nzes 1 Satz 2 gleich.                                          zu, dem das Erziehungsrecht am Tag vor dem Wirksam-\nwerden des Beitritts nach dem bisherigen Recht zustand.\nStand das Erziehungsrecht am Tag vor dem Wirksamwer-\n§8                               den des Beitritts dem Vater eines nichtehelichen Kindes\noder einem anderen als der Mutter oder dem Vater des\nAnpassung\nKindes zu, so hat dieser lediglich die Rechtsstellung eines\nvon Unterhaltsrenten für Minderjährige\nVormunds.\n(1) Der Vomhundertsatz nach§ 1612a Abs. 2 Satz 1 des          (2) Entscheidungen, Feststellungen oder Maßnahmen,\nBürgerlichen Gesetzbuchs kann für das in Artikel 3 des        die das Gericht oder eine Verwaltungsbehörde vor dem\nEinigungsvertrages genannte Gebiet von der Landes-            Wirksamwerden des Beitritts in Angelegenheiten der\nregierung durch Rechtsverordnung (Anpassungsverord-           elterlichen Sorge getroffen hat, bleiben unberührt. Für die\nnung) bestimmt werden. Vor einer Bestimmung soll die          Änderung solcher Entscheidungen, Feststellungen oder\nLandesregierung die übrigen Landesregierungen in dem          Maßnahmen gelten § 1674 Abs. 2 und § 1696 des Bürger-\nin Satz 1 genannten Gebiet und die Bundesregierung            lichen Gesetzbuchs entsprechend.\nunterrichten.\n(3) Hat das Gericht vor dem Wirksamwerden des\n(2) Die Landesregierung kann die Ermächtigung weiter       Beitritts im Scheidungsurteil über das elterliche Erzie-\nübertragen.                                                   hungsrecht nicht entschieden oder angeordnet, daß die\nEhegatten das elterliche Erziehungsrecht bis zur Dauer\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Bundes-     eines Jahres nicht ausüben dürfen, gilt§ 1671 des Bürger-\nregierung den Vomhundertsatz gemäß § 1612a Abs. 2             lichen Gesetzbuchs entsprechend.\nSatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in diesem Gebiet\nbestimmt.                                                        (4) Ist ein Kind durch seine Eltern oder mit deren\nEinverständnis in einer Weise untergebracht, die mit\n(4) Eine Anpassung nach § 1612a Abs. 1 Satz 1 des          Freiheitsentziehung verbunden ist, so gelten für die Unter-\nBürgerlichen Gesetzbuchs kann nicht für einen früheren        bringung vom Wirksamwerden des Beitritts an die Vor-\nZeitpunkt als den Beginn des zweiten auf das Inkrafttreten    schriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Die Eltern haben\nder Anpassungsverordnung folgenden Kalendermonats             alsbald nach dem Wirksamwerden des Beitritts um die\nverlangt werden.                                              gerichtliche Genehmigung der Unterbringung nachzu-\nsuchen. Die Unterbringung ist spätestens nach Ablauf von\n6 Monaten nach dem Wirksamwerden des Beitritts zu\n§9                               beenden, wenn das Gericht sie nicht vorher genehmigt\nhat.\nRegelbedarf des nichtehelichen Kindes\n(1) Der Regelbedarf nach § 161 Sf Abs. 1 Satz 2 des                                       §12\nBürgerlichen Gesetzbuchs kann in dem in Artikel 3 des                       Legitimation nichtehelicher Kinder\nEinigungsvertrages genannten Gebiet von der jeweiligen\nLandesregierung durch Rechtsverordnung festgesetzt               Die Frist nach § 1740e Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen\nwerden. Vor einer Festsetzung soll die Landesregierung        Gesetzbuchs beginnt nicht vor dem Wirksamwerden des\ndie übrigen Landesregierungen in dem in Satz 1 genann-        Beitritts.\nten Gebiet und die Bundesregierung unterrichten. Der\n§13\nRegelbedarf ist in gleicher Weise nach dem Alter abzu-\nstufen wie der von der Bundesregierung mit Zustimmung                                Annahme als Kind\ndes Bundesrates festgesetzte Regelbedarf. Eine Ab-\n(1) Für Annahmeverhältnisse, die vor dem Wirksam-\nstufung nach den örtlichen Unterschieden in den Lebens-\nwerden des Beitritts begründet worden sind, gelten\nhaltungskosten findet nicht statt.\n§ 1755 Abs. 1 Satz 2, die§§ 1756 und 1760 Abs. 2 Buch-\n(2) Die Landesregierung kann die Ermächtigung weiter       stabe e, § 1762 Abs. 2 und die §§ 1767 bis 1772 des Bür-\nübertragen.                                                   gerlichen Gesetzbuchs nicht. § 1766 des Bürgerlichen\nGesetzbuchs gilt nicht, wenn die Ehe vor dem Wirksam-\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Bundes-     werden des Beitritts geschlossen worden ist.\nregierung den Regelbedarf gemäß § 161 Sf Abs. 2 des\n(2) Vor dem Wirksamwerden des Beitritts ergangene\nBürgerlichen Gesetzbuchs in diesem Gebiet festsetzt.\nEntscheidungen des Gerichts, durch die ein Annahmever-\nhältnis aufgehoben worden ist, bleiben unberührt. Das-\nselbe gilt für Entscheidungen eines staatlichen Organs,\n§ 10                             durch die ein Annahmeverhältnis aufgehoben worden ist\nund die vor dem Wirksamwerden des Beitritts wirksam\nRechtsverhältnis zwischen den Eltern             geworden sind.\nund dem Kind im allgemeinen\n(3) Ist ein Annahmeverhältnis vor dem Wirksamwerden\nDer Familienname eines vor dem Wirksamwerden des          des Beitritts ohne die Einwilligung des Kindes oder eines\nBeitritts geborenen Kindes bestimmt sich in Ansehung der     Elternteils begründet worden, so kann es aus diesem\nbis zum Wirksamwerden des Beitritts eingetretenen            Grund nur aufgehoben werden, wenn die Einwilligung\nnamensrechtlichen Folgen nach dem bisherigen Recht.          nach dem bisherigen Recht erforderlich war.","Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1994                           2529\n(4) Ist ein Annahmeverhältnis vor dem Wirksamwerden       Pflegschaften nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Der\ndes Beitritts begründet worden und war die Einwilligung      Wirkungskreis entspricht dem bisher festgelegten Wir-\neines Elternteils nach dem bisherigen Recht nicht er-        kungskreis.\nforderlich, weil                                                (2) § 14 Abs. 2 bis 6 gilt entsprechend.\n1 . dieser Elternteil zur Abgabe einer Erklärung für eine\nnicht absehbare Zeit außerstande war,\n2. diesem Elternteil das Erziehungsrecht entzogen war                                 Artikel 235\noder                                                                       fünftes Buch. Erbrecht\n3. der Aufenthalt dieses Elternteils nicht ermittelt werden\nkonnte,                                                                                 §1\nso kann das Annahmeverhältnis gleichwohl auf Antrag                           Erbrechtliche Verhältnisse\ndieses Elternteils aufgehoben werden.§ 1761 des Bürger-\nlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.                           (1) Für die erbrechtlichen Verhältnisse bleibt das bis-\nherige Recht maßgebend, wenn der Erblasser vor dem\n(5) Ist ein Annahmeverhältnis vor dem Wirksamwerden       Wirksamwerden des Beitritts gestorben ist.\ndes Beitritts begründet worden und ist die Einwilligung\neines Elternteils ersetzt worden, so gilt Absatz 4 entspre-     (2) Anstelle der §§ 1934a bis 1934e und 2338a des\nchend.                                                       Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten auch sonst, wenn das\nnichteheliche Kind vor dem Wirksamwerden des Beitritts\n(6) Ein Antrag auf Aufhebung eines vor dem Wirk-          geboren ist, die Vorschriften über das Erbrecht des ehe-\nsamwerden des Beitritts begründeten Annahmeverhält-          lichen Kindes.\nnisses kann nur bis zum Ablauf von drei Jahren nach dem\nWirksamwerden des Beitritts gestellt werden. Für die\n§2\nEntgegennahme des Antrags ist jedes Vormundschafts-\ngericht zuständig.                                                          Verfügungen von Todes wegen\n(7) Ist über die Klage eines leiblichen Elternteils auf      Die Errichtung oder Aufhebung einer Verfügung von\nAufhebung eines Annahmeverhältnisses am Tag des              Todes wegen vor dem Wirksamwerden des Beitritts wird\nWirksamwerdens des Beitritts noch nicht rechtskräftig        nach dem bisherigen Recht beurteilt, auch wenn der\nentschieden worden, so gilt die Klage als Antrag auf         Erblasser nach dem Wirksamwerden des Beitritts stirbt.\nAufhebung des Annahmeverhältnisses. § 1762 Abs. 3 des        Dies gilt auch für die Bindung des Erblassers bei einem\nBürgerlichen Gesetzbuchs gilt nicht.                         gemeinschaftlichen Testament, sofern das Testament vor\ndem Wirksamwerden des Beitritts errichtet worden ist.\n§14\nVormundschaft\nArtikel236\n(1) Ab dem Wirksamwerden des Beitritts gelten für\nEinführungsgesetz - Internationales Privatrecht\ndie bestehenden Vormundschaften und vorläufigen\nVormundschaften die Vorschriften des Bürgerlichen\nGesetzbuchs.                                                                                §1\n(2) Bisherige Bestellungen von Vormündern bleiben                          Abgeschlossene Vorgänge\nwirksam. Sind Ehegatten nach§ 90 Abs. 1 des Familien-\nAuf vor dem Wirksamwerden des Beitritts abge-\ngesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik\nschlossene Vorgänge bleibt das bisherige Internationale\ngemeinsam zu Vormündern bestellt, so gilt bei Verhinde-\nPrivatrecht anwendbar.\nrung eines Mitvormunds § 1678 Abs. 1 erster Halbsatz\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.\n§2\n(3) Führt das Jugendamt oder das Staatliche Notariat\nselbst eine Vormundschaft, so wird diese als bestellte            Wirkungen familienrechtlicher Rechtsverhältnisse\nAmtsvormundschaft fortgeführt (§§ 1791 b, 1897 Satz 1           Die Wirkungen familienrechtlicher Rechtsverhältnisse\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs).                               unterliegen von dem Wirksamwerden des Beitritts an den\n(4) Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs         Vorschriften des Zweiten Kapitels des Ersten Teils.\nüber die Anlegung von Mündelgeld sind erst ab 1. Januar\n1992 anzuwenden.                                                                            §3\n(5) Für Ansprüche des Vormunds auf Vergütungen für                                 Güterstand\ndie Zeit bis zum Wirksamwerden des Beitritts sowie auf\nErsatz für Aufwendungen, die er in dieser Zeit gemacht           Die güterrechtlichen Wirkungen von Ehen, die vor dem\nhat, gilt das bisherige Recht.                               Wirksamwerden des Beitritts geschlossen worden sind,\nunterliegen von diesem Tag an dem Artikel 15; dabei tritt\n(6) § 11 Abs. 4 gilt entsprechend.                        an die Stelle des Zeitpunkts der Eheschließung der Tag\ndes Wirksamwerdens des Beitritts. Soweit sich allein aus\n§15                            einem Wechsel des anzuwendenden Rechts nach Satz 1\nAnsprüche wegen der Beendigung des früheren Güter-\nPflegschaft\nstandes ergeben würden, gelten sie bis zum Ablauf von\n(1) Am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts werden        zwei Jahren nach Wirksamwerden des Beitritts als ge-\ndie bestehenden Pflegschaften zu den entsprechenden          stundet."]}