{"id":"bgbl1-1994-63-3","kind":"bgbl1","year":1994,"number":63,"date":"1994-09-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/63#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-63-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_63.pdf#page=17","order":3,"title":"Gesetz zur Änderung sachenrechtlicher Bestimmungen (Sachenrechtsänderungsgesetz - SachenRÄndG)","law_date":"1994-09-21T00:00:00Z","page":2457,"pdf_page":17,"num_pages":37,"content":["Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1994                               2457\nGesetz\nzur Änderung sachenrechtlicher Bestimmu11gen\n(Sachenrechtsänderungsgesetz - SachenRAndG)\nVom 21. September 1994\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                                                                  §§\ndas folgende Gesetz beschlossen:                             Abschnitts        Nutzungstausch                           109\nAbschnitt6        Nutzungsrechte für auslän-\ndische Staaten                           110\nArtikel 1\nAbschnitt 7       Rechtsfolgen nach Wieder-\nGesetz                                              herstellung des öffentlichen\nzur Sachenrechtsbereinigung im Beitrittsgebiet                                Glaubens des Grundbuchs                  111\n(Sachenrechtsbereinigungsgesetz                    Kapitel3         Alte Erbbaurechte                         112\n- SachenRBerG)\nKapitel4          Rechte aus Miteigentum\n1n haltsübersic ht                                        nach § 459 des Zivilgesetz-\nbuchs der Deutschen\n§§\nKapitel 1        Gegenstände der Sachenrechts-                                 Demokratischen Republik          113 bis 115\nbereinigung                         1 und2  Kapitels         Ansprüche auf Bestellung\nvon Dienstbarkeiten              116bis 119\nKapitel2         Nutzung fremder Grundstücke\ndurch den Bau oder den Erwerb               Kapitel 6         Schlußvorschriften               120 bis 123\nvon Gebäuden                      3 bis 111\nAbschnitt 1       Behördliche Prüfung der\nAbschnitt 1      Allgemeine Bestimmungen            3 bis31                   Teilung                                   120\nUnterabschnitt 1 Grundsätze                                3 Abschnitt2        Rückübertragung von\nUnterabschnitt 2 Anwendungsbereich                    4bis8                   Grundstücken und ding-\nUnterabschnitt 3 Begriffsbestimmungen               9bis 13                   lichen Rechten                   121 und 122\nUnterabschnitt 4 Erbbaurecht und Ankauf            14 bis 18 Abschnitt3        Übergangsregelung                        123\nUnterabschnitt 5 Bodenwertermittlung              19und20\nUnterabschnitt 6 Erfaßte Flächen                   21 bis27                             Kapitel 1\nUnterabschnitt 7 Einwendungen und Einreden         28 bis31\nGegenstände\nAbschnitt 2      Bestellung von Erbbaurechten      32 bis60               der Sachenrechtsbereinigung\nUnterabschnitt 1 Gesetzliche Ansprüche auf Erb-\nbaurechtsbestellung                      32                               §1\nUnterabschnitt 2 Gesetzliche Ansprüche wegen\ndinglicher Rechte                 33bis37\nBetroffene Rechtsverhältnisse\nUnterabschnitt 3 Überlassungsverträge                     38   (1) Dieses Gesetz regelt Rechtsverhältnisse an Grund-\nUnterabschnitt 4 Besondere Gestaltungen            39bis41   stücken in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages ge-\nUnterabschnitt 5 Gesetzlicher und vertragsmä-                nannten Gebiet (Beitrittsgebiet),\nßiger Inhalt des Erbbaurechts            42 1. a) an denen Nutzungsrechte verliehen oder zuge-\nUnterabschnitt 6 Bestimmungen zum Vertrags-                         wiesen wurden,\ninhalt                            43 bis58\nb) auf denen vom Eigentum am Grundstück getrenn-\nUnterabschnitt 7 Folgen der Erbbaurechtsbe-                         tes selbständiges Eigentum an Gebäuden oder an\nstellung                         59und60           baulichen Anlagen entstanden ist,\nAbschnitt3       Gesetzliches Ankaufsrecht         61 bis84\nc) die mit Billigung staatlicher Stellen von einem ande-\nUnterabschnitt 1 Gesetzliche Ansprüche auf                          ren als dem Grundstückseigentümer für bauliche\nVertragsschluß                           61        Zwecke in Anspruch genommen wurden oder\nUnterabschnitt 2 Gesetzliche Ansprüche wegen\ndinglicher Rechte                 62bis64      d) auf denen nach einem nicht mehr erfüllten Kaufver-\nUnterabschnitt 3 Bestimmungen zum Inhalt des\ntrag ein vom Eigentum am Grundstück getrenntes\nVertrages                         65bis74          selbständiges Eigentum am Gebäude oder an einer\nbaulichen Anlage entstehen sollte,\nUnterabschnitt 4 Folgen des Ankaufs                75bis78\nUnterabschnitt 5 Leistungsstörungen               79und80    2. die mit Erbbaurechten, deren Inhalt gemäß§ 5 Abs. 2\nUnterabschnitt 6 Besondere Bestimmungen für\ndes Einführungsge$etzes zum Zivilgesetzbuch der\nden Hinzuerwerb des Gebäudes                   Deutschen Demokratischen Republik umgestaltet\ndurch den Grundstückseigen-                    wurde, belastet sind,\ntümer                             81 bis84  3. an denen nach § 459 des Zivilgesetzbuchs der Deut-\nAbschnitt 4      Verfahrensvorschriften           85 bis 108    schen Demokratischen Republik kraft Gesetzes ein\nUnterabschnitt 1 Feststellung von Nutzungs-                     Miteigentumsanteil besteht oder\nund Grundstücksgrenzen           85 und86   4. auf denen andere natürliche oder juristische Personen\nUnterabschnitt 2 Notarielles Vermittlungsver-                   als der Grundstückseigentümer bauliche Erschlie-\nfahren                           87 bis 102    ßungs-, Entsorgungs- oder Versorgungsanlagen, die\nUnterabschnitt 3 Gerichtliches Verfahren         103 bis 108    nicht durch ein mit Zustimmung des Grundstücks-\n2","2458                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\neigentümers begründetes Mitbenutzungsrecht ge-            Satz 1 Nr. 1 ist entsprechend anzuwenden auf die von den\nsichert sind, errichtet haben.                            In § 459 Abs. 1 Satz 1 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen\nDemokratischen Republik bezeichneten juristischen Per-\n(2) Ist das Eigentum an einem Grundstück dem Nutzer        sonen auf vertraglich genutzten Grundstücken zur Erho-\nnach Maßgabe besonderer Gesetze zugewiesen worden            lung, Freizeitgestaltung oder kleingärtnerischen Bewirt-\noder zu übertragen, finden die Bestimmungen dieses           schaftung errichteten Gebäude, wenn diese allein zur\nGesetzes keine Anwendung.                                    persönlichen Nutzung durch Betriebsangehörige oder\n(3) Die Übertragung des Eigentums an einem für den         Dritte bestimmt waren. Dies gilt auch für Gebäude\nstaatlichen oder genossenschaftlichen Wohnungsbau            und bauliche Anlagen, die innerhalb einer Ferienhaus-\nverwendeten Grundstück auf die Kommune erfolgt nach          oder Wochenendhaus- oder anderen Erholungszwecken\ndem Einigungsvertrag und dem Vermögenszuordnungs-            dienenden Siedlung belegen sind und dieser als gemein-\ngesetz und auf ein in § 9 Abs. 2 Nr. 2 genanntes             schaftliche Einrichtung dienen oder gedient haben.\nWohnungsunternehmen nach dem Wohnungsgenossen-                  (2) Dieses Gesetz gilt ferner nicht, wenn der Nutzer\nschafts-Vermögensgesetz, wenn das Eigentum am\n1. eine Partei, eine mit ihr verbundene Massenorganisa-\nGrundstück\ntion oder eine juristische Person im Sinne der §§ 20a\n1. durch lnanspruchnahmeentscheidung nach dem Auf-               und 20b des Parteiengesetzes der Deutschen Demo-\nbaugesetz vom 6. September 1950 (GBI. Nr. 104                 kratischen Republik ist oder\nS. 965) und die zu seinem Vollzug erlassenen Vor-\n2. ein Unternehmen oder ein Rechtsnachfolger eines\nschriften oder\nUnternehmens ist, das bis zum 31. März 1990 oder zu\n2. durch bestandskräftigen Beschluß über den Entzug              einem früheren Zeitpunkt zum Bereich \"Kommerzielle\ndes Eigentumsrechts nach dem Baulandgesetz vom                Koordinierung\" gehört hat.\n15. Juni 1984 (GBI. 1Nr. 17 S. 201) und die zu seinem\n(3) Die Bestimmungen über die Ansprüche eines Mit-\nVollzug erlassenen Vorschriften\nglieds einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossen-\nentzogen worden ist oder in sonstiger Weise Volkseigen-      schaft oder des Nachfolgeunternehmens nach den\ntum am Grundstück entstanden war. Grundbucheintra-           §§ 43 bis 50 und § 64b des Landwirtschaftsanpas-\ngungen, die abweichende Eigentumsverhältnisse auswei-        sungsgesetzes gehen den Regelungen dieses Gesetzes\nsen, sind unbeachtlich.                                      vor.\n§2\nKapitel 2\nNicht einbezogene Rechtsverhältnisse\nNutzung\n(1) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden, wenn der                          fremder Grundstücke durch\nNutzer das Grundstück                                               den Bau oder den Erwerb von Gebäuden\n1. am 2. Oktober 1990 aufgrund eines Vertrages oder                                 Abschnitt 1\neines verliehenen Nutzungsrechts zur Erholung, Frei-\nzeitgestaltung oder kleingärtnerischen Bewirtschaf-                  Allgemeine Bestimmungen\ntung oder als Standort für ein persönlichen, jedoch\nnicht Wohnzwecken dienendes Gebäude genutzt                                     Unterabschnitt 1\nhat,                                                                               Grundsätze\n2. aufgrund eines Miet-, Pacht- oder sonstigen Nut-\nzungsvertrages zu anderen als den in Nummer 1                                          §3\ngenannten Zwecken bebaut hat, es sei denn, daß                   Regelungsinstrumente und Regelungsziele\nder Nutzer auf vertraglicher Grundlage eine bauliche\nInvestition vorgenommen hat,                                 (1) In den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Fällen\nkönnen Grundstückseigentümer und Nutzer (Beteiligte)\na) die in den §§ 5 bis 7 bezeichnet ist oder              zur Bereinigung der Rechtsverhältnisse an den Grund-\nb) zu deren Absicherung nach den Rechtsvorschriften       stücken Ansprüche auf Bestellung von Erbbaurechten\nder Deutschen Demokratischen Republik das            oder auf Ankauf der Grundstücke oder der Gebäude nach\nGrundstück hätte als Bauland bereitgestellt werden   Maßgabe dieses Kapitels geltend machen. Die Beteiligten\nund eine der in § 3 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten       können von den gesetzlichen Bestimmungen über den\nVertragsinhalt abweichende Vereinbarungen treffen.\nRechtspositionen begründet werden müssen,\n3. mit Anlagen zur Verbesserung der land- und forst-            (2) Die Bereinigung erfolgt zur\nwirtschaftlichen Bodennutzung (wie Anlagen zur            1 . Anpassung der nach dem Recht der Deutschen Demo-\nBeregnung, Drainagen) bebaut hat,                             kratischen Republik bestellten Nutzungsrechte an das\n4. mit Gebäuden, die öffentlichen Zwecken gewidmet               Bürgerliche Gesetzbuch und seine Nebengesetze,\nsind und bestimmten Verwaltungsaufgaben dienen            2. Absicherung aufgrund von Rechtsträgerschaften vor-\n(insbesondere Dienstgebäude, Universitäten, Schulen),        genommener baulicher Investitionen, soweit den\noder mit dem Gemeingebrauch gewidmeten Anlagen               Nutzern nicht das Eigentum an den Grundstücken\nbebaut hat, es sei denn, daß die Grundstücke im kom-         zugewiesen worden ist, und\nplexen Wohnungsbau oder Siedlungsbau verwendet           3. Regelung der Rechte am Grundstück beim Ausein-\nwurden oder in einem anderen nach einer einheitlichen        anderfallen von Grundstücks- und Gebäudeeigentum.\nBebauungskonzeption überbauten Gebiet liegen, oder\nNach Absatz 1 sind auch die Rechtsverhältnisse zu\n5. aufgrund öffentlich-rechtlicher Bestimmungen der          bereinigen, denen bauliche Investitionen zugrunde liegen,\nDeutschen Demokratischen Republik, die nach dem          zu deren Absicherung nach den Rechtsvorschriften der\nEinigungsvertrag fortgelten, bebaut hat.                 Deutschen Demokratischen Republik eine in Satz 1","Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1994                              2459\nbezeichnete Rechtsposition vorgesehen war, auch wenn              a) Wohn- und Stallgebäude für die persönliche\ndie Absicherung nicht erfolgt ist.                                    Hauswirtschaft auf zugewiesenen, ehemals ge-\nnossenschaftlich genutzten Grundstücken nach\n(3) Nach diesem Gesetz sind auch die Fälle zu bereini-             den Musterstatuten für die landwirtschaftlichen\ngen, in denen der Nutzer ein Gebäude oder eine bauliche\nProduktionsgenossenschaften errichtet wurden,\nAnlage gekauft hat, die Bestellung eines Nutzungsrechts\naber ausgeblieben und selbständiges, vom Eigentum am              b) Eigenheime von einem Betrieb oder einer Produk-\nGrundstück getrenntes Eigentum am Gebäude nicht ent-                 tionsgenossenschaft errichtet und anschließend\nstanden ist, wenn der Nutzer aufgrund des Vertrags Besitz            auf einen Bürger übertragen wurden,\nam Grundstück erlangt hat oder den Besitz ausgeübt hat.          c) Bebauungen mit oder an Eigenheimen aufgrund\nDies gilt nicht, wenn der Vertrag                                    von Überlassungsverträgen erfolgten,\n1 . wegen einer Pflichtverletzung des Käufers nicht erfüllt      d) Eigenheime aufgrund von Nutzungsverträgen auf\nworden ist,                                                      Flächen gebaut wurden, die Gemeinden oder ande-\n2. wegen Versagung einer erforderlichen Genehmigung                  ren staatlichen Stellen von einer landwirtschaft-\naus anderen als den in § 6 der Verordnung über die               lichen Produktionsgenossenschaft als Bauland\nAnmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche in der                  übertragen wurden,\nFassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1990              e) als Wohnhäuser geeignete und hierzu dienende\n(BGBI. 1 S. 2162) genannten Gründen nicht durch-                 Gebäude aufgrund eines Vertrages zur Nutzung von\ngeführt werden konnte oder                                       Bodenflächen zur Erholung (§§ 312 bis 315 des\n3. nach dem 18. Oktober 1989 abgeschlossen worden                    Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen\nist und das Grundstück nach den Vorschriften des                 Republik) mit Billigung staatlicher Stellen errichtet\nVermögensgesetzes an den Grundstückseigentümer                   wurden, es sei denn, daß der überlassende dieser\nzurückzuübertragen ist oder zurückübertragen wurde;              Nutzung widersprochen hatte,\nfür diese Fälle gilt§ 121.\nf) Eigenheime auf vormals volkseigenen, kohlehalti-\ngen Siedlungsflächen, für die Bodenbenutzungs-\nUnterabschnitt 2                              scheine nach den Ausführungsverordnungen zur\nBodenreform ausgestellt wurden, mit Billigung\nAnwendungsbereich\nstaatlicher Stellen errichtet worden sind oder\n§4                                g) Eigenheime aufgrund einer die bauliche Nutzung\ndes fremden Grundstücks gestattenden Zustim-\nBauliche Nutzungen\nmung nach der Eigenheimverordnung der Deut-\nDie Bestimmungen dieses Kapitels sind anzuwenden                  schen Demokratischen Republik vom 31. August\nauf                                                                   1978 (GBI. 1 Nr. 40 S. 425) oder einer anderen\nBilligung staatlicher Stellen errichtet wurden, die\n1. den Erwerb oder den Bau eines Eigenheimes durch\nVerleihung oder Zuweisung eines Nutzungsrechts\noder für natürliche Personen (§ 5),\njedoch ausblieb, die nach den Rechtsvorschriften\n2. den staatlichen oder genossenschaftlichen Wohnungs-                der Deutschen Demokratischen Republik für diese\nbau(§ 6),                                                        Art der Bebauung vorgeschrieben war.\n3. den Bau von Wohngebäuden durch landwirtschaftliche            (2) Eigenheime sind Gebäude, die für den Wohnbedarf\nProduktionsgenossenschaften sowie die Errichtung         bestimmt sind und eine oder zwei Wohnungen enthalten.\ngewerblicher, landwirtschaftlicher oder öffentlichen     Die Bestimmungen über Eigenheime gelten auch für\nZwecken dienender Gebäude (§ 7) und                      mit Billigung staatlicher Stellen errichtete Nebengebäude\n4. die von der Deutschen Demokratischen Republik              (wie Werkstätten, Lagerräume).\nan ausländische Staaten verliehenen Nutzungsrechte          (3) Gebäude, die bis zum Ablauf des 2. Oktober 1990\n(§ 110).                                                 von den Nutzern zur persönlichen Erholung, Freizeit-\n§5                            gestaltung oder zu kleingärtnerischen Zwecken genutzt\nwurden, sind auch im Falle einer späteren Nutzungs-\nErwerb oder Bau von Eigenheimen\nänderung keine Eigenheime. Eine Nutzung im Sinne des\n(1) Auf den Erwerb oder den Bau von Eigenheimen ist       Satzes 1 liegt auch vor, wenn der Nutzer in dem Gebäude\n·dieses Gesetz anzuwenden, wenn                               zwar zeitweise gewohnt, dort jedoch nicht seinen Lebens-\n1. nach den Gesetzen der Deutschen Demokratischen             mittelpunkt hatte.\nRepublik über den Verkauf volkseigener Gebäude                                          §6\nvom 15. September 1954 (GBI. 1 Nr. 81 S. 784), vom\n19. Dezember 1973 (GBI. 1 Nr. 58 S. 578) und vom                                   Staatlicher\n7. März 1990 (GBI. 1Nr. 18 S. 157) Eigenheime verkauft           oder genossenschaftlicher Wohnungsbau\nworden sind und selbständiges Eigentum an den              Auf den staatlichen oder genossenschaftlichen Woh-\nGebäuden entstanden ist,                                 nungsbau findet dieses Kapitel Anwendung, wenn\n2. Nutzungsrechte verliehen oder zugewiesen worden            1. staatliche Investitionsauftraggeber oder ehemals\nsind (§§ 287, 291 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen         volkseigene Betriebe der Wohnungswirtschaft mit\nDemokratischen Republik) oder                                privaten Grundstückseigentümern oder staatlichen\n3. Grundstücke mit Billigung staatlicher Stellen in Besitz        Verwaltern Nutzungsverträge, die die Bebauung des\ngenommen und mit einem Eigenheim bebaut worden               Grundstücks gestattet haben, abgeschlossen und die\nsind. Dies ist insbesondere der Fall, wenn                   Grundstücke bebaut haben oder","2460                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n2. Grundstücke mit Billigung staatlicher Stellen ohne eine                                  §8\nder Bebauung entsprechende Regelung der Eigen-                                Zeitliche Begrenzung\ntumsverhältnisse mit Gebäuden bebaut worden sind.\nDie Bestimmungen dieses Kapitels sind nur anzu-\n§7                              wenden, wenn der Bau oder Erwerb des Gebäudes\noder der baulichen Anlage nach dem 8. Mai 1945 erfolgt\nAndere bauliche Nutzungen                    ist und\n(1) Dieses Kapitel regelt auch die bauliche Nutzung        1. selbständiges Eigentum an einem Gebäude oder an\nfremder Grundstücke für land-, forstwirtschaftlich, ge-            einer baulichen Anlage entstanden ist,\nwerblich (einschließlich industriell) genutzte oder öffent-\n2. ein Nutzungsrecht bis zum Ablauf des 30. Juni 1990\nlichen Zwecken dienende Gebäude sowie für Wohnhäuser,\nzugewiesen oder bis zum Ablauf des 2. Oktober 1990\ndie durch landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaf-\nverliehen worden ist oder\nten errichtet oder erworben worden sind.\n(2) Eine bauliche Nutzung im Sinne des Absatzes 1 liegt    3. auf den Flächen, die dem aufgehobenen Boden-\ninsbesondere dann vor, wenn                                        nutzungsrecht der landwirtschaftlichen Produktions-\ngenossenschaften unterlagen, bis zum Ablauf des\n1. Genossenschaften mit gewerblichem oder handwerk-                30. Juni 1990, auf allen anderen Flächen bis zum\nlichem Geschäftsgegenstand Nutzungsrechte auf                  Ablauf des 2. Oktober 1990, mit dem Bau eines Ge-\nvolkseigenen Grundstücken verliehen worden sind,               bäudes oder einer baulichen Anlage begonnen worden\n2. den in Nummer 1 bezeichneten Genossenschaften                   ist.\nRechtsträgerschaften an Grundstücken übertragen\nworden sind, sie die Grundstücke bebaut und sie                                  Unterabschnitt 3\nden Bau ganz oder überwiegend mit eigenen Mitteln\nBegriffsbestimmungen\nfinanziert haben,\n3. Vereinigungen Nutzungsrechte verliehen worden sind                                       §9\noder sie Grundstücke als Rechtsträger bebaut und                                      Nutzer\nden Bau ganz oder überwiegend mit eigenen Mitteln\nfinanziert haben,                                            (1) Nutzer im Sinne dieses Gesetzes sind natürliche\noder juristische Personen des privaten und des öffent-\n4. vormals im Register der volkseigenen Wirtschaft ein-       lichen Rechts in nachstehender Reihenfolge:\ngetragene oder einzutragende Betriebe oder staatliche\nStellen mit privaten Grundstückseigentümern oder          1. der im Grundbuch eingetragene Eigentümer eines\nstaatlichen Verwaltern Nutzungsverträge geschlossen            Gebäudes,\nhaben, die die Bebauung der Grundstücke gestattet         2. der Inhaber eines verliehenen oder zugewiesenen\nhaben, und sie die Grundstücke bebaut haben,                   Nutzungsrechts,\n5. landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften ihrem      3. der Eigentümer des Gebäudes oder der baulichen\nvormaligen gesetzlich begründeten genossenschaft-              Anlage, wenn außerhalb des Grundbuchs selbstän-\nlichen Bodennutzungsrecht unterliegende Grundstücke            diges, vom Eigentum am Grundstück unabhängiges\nbebaut oder auf ihnen stehende Gebäude erworben               Eigentum entstanden ist,\nhaben,                                                   4. der aus einem Überlassungsvertrag berechtigte Nutzer,\n6. Handwerker oder Gewerbetreibende für die Ausübung          5. derjenige, der mit Billigung staatlicher Stellen ein\nihres Berufes genutzte, vormals volkseigene Grund-            Gebäude oder eine bauliche Anlage errichtet hat,\nstücke mit Billigung staatlicher Stellen mit einem\n6. derjenige, der ein Gebäude oder eine bauliche Anlage\nGebäude oder einer baulichen Anlage bebaut haben\ngekauft hat, wenn die Bestellung eines Nutzungsrechts\noder\nausgeblieben und selbständiges, vom Eigentum am\n7. a) staatliche Stellen fremde, in Privateigentum ste-           Grundstück getrenntes Eigentum am Gebäude nicht\nhende Grundstücke                                         entstanden ist,\naa) mit Gebäuden oder baulichen Anlagen bebaut        7. der in § 121 bezeichnete Käufer eines Grundstücks,\nhaben, die nicht öffentlichen Zwecken gewid-          eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage\nmet sind und nicht unmittelbar Verwaltungsauf-\noder deren Rechtsnachfolger. Satz 1 ist nicht anzuwen-\ngaben dienen, oder                                den, wenn eine andere Person rechtskräftig als Nutzer\nbb) für den Bau von Gebäuden, baulichen Anlagen,      festgestellt und in dem Rechtsstreit dem Grundstücks-\nVerkehrsflächen und für Zwecke des Gemein-        eigentümer der Streit verkündet worden ist.\ngebrauchs verwendet haben, wenn diese im\nkomplexen Wohnungsbau oder im Siedlungs-             (2) Rechtsnachfolger sind auch\nbau(§ 11) belegen sind,                           1. Käufer eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage,\nb) vormals volkseigene Betriebe im Sinne der Num-              wenn der Kaufvertrag bis zum Ablauf des 2. Oktober\nmer 4 oder Genossenschaften im Sinne der Num-              1990 abgeschlossen wurde und nach den Rechts-\nmer 1 fremde, in Privateigentum stehende Grund-            vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik\nstücke mit betrieblich genutzten Gebäuden oder             selbständiges Gebäudeeigentum nicht entstanden war,\nbaulichen Anlagen ohne eine der Bebauung ent-         2. die aus den volkseigenen Betrieben der Wohnungs-\nsprechende Regelung der Eigentumsverhältnisse              wirtschaft oder Arbeiterwohnungsbaugenossenschaf-\noder ohne vertragliche Berechtigung bebaut haben.          ten, gemeinnützigen Wohnungsbaugenossenschaften","Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1994                           2461\nund sonstigen Wohnungsgenossenschaften, denen                                        § 11\nGebäude oder Gebäudeteile nach Durchführung eines               Komplexer Wohnungsbau oder Siedlungsbau\nInvestitionsvorhabens des staatlichen oder genossen-\nschaftlichen Wohnungsbaus zur Nutzung sowie zur             (1) Komplexer Wohnungsbau im Sinne dieses Geset-\nselbständigen Bewirtschaftung und Verwaltung über-       zes sind Wohngebiete für den staatlichen oder genossen-\ntragen worden waren, hervorgegangenen kommuna-           schaftlichen Wohnungsbau, die entsprechend den\nlen Wohnungsgesellschaften, Wohnungsunternehmen          Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Repu-\nsowie Wohnungsgenossenschaften und die Kommu-            blik im Zeitraum vom 7. Oktober 1949 bis zum Ablauf des\nnen oder                                                 2. Oktober 1990 nach einer einheitlichen Bebauungs-\n3. Genossenschaften mit gewerblichem oder handwerk-          konzeption oder einem Bebauungsplan für die Gesamt-\nlichem Geschäftsgegenstand sowie Vereinigungen           bebauung des jeweiligen Bauvorhabens (Standort) vor-\nnach Absatz 3, wenn sie als Investitionsauftraggeber     bereitet und gebaut worden sind. Wohngebiete im Sinne\nden Bau von Gebäuden oder baulichen Anlagen, die         des Satzes 1 sind insbesondere großflächige Wohnanla-\nihnen von staatlichen Hauptauftraggebern nach Errich-    gen in randstädtischen oder innerstädtischen Lagen\ntung zur Nutzung sowie zur selbständigen Bewirt-         sowie Wohnanlagen an Einzelstandorten in städtischen\nschaftung und Verwaltung zur Verfügung gestellt          oder dörflichen Lagen jeweils einschließlich Nebenanla-\nworden sind, ganz oder überwiegend mit eigenen           gen, Versorgungseinrichtungen und Infrastruktur.\nMitteln finanziert haben.                                   (2) Siedlungsbau im Sinne dieses Gesetzes sind\n(3) landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften       Wohngebiete für den Eigenheimbau, die entsprechend\nim Sinne dieses Kapitels sind auch die in § 46 des           den Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen\nGesetzes über die landwirtschaftlichen Produktions-          Republik in dem in Absatz 1 genannten Zeitraum nach\ngenossenschaften vom 2. Juli 1982 - LPG-Gesetz- (GBI. 1      einer einheitlichen Bebauungskonzeption oder einem\nNr. 25 S. 443), das zuletzt durch das Gesetz über die        Bebauungsplan für die Gesamtbebauung des jeweiligen\nÄnderung oder Aufhebung von Gesetzen der Deutschen           Bauvorhabens (Standort) vorbereitet und neu bebaut\nDemokratischen Republik vom 28. Juni 1990 (GBI. 1Nr. 38      worden sind.\nS. 483) geändert worden ist, bezeichneten Genossen-\n§12\nschaften und rechtsfähigen Kooperationsbeziehungen\nsowie die durch Umwandlung, Zusammenschluß oder                                       Bebauung\nTeilung entstandenen Nachfolgeunternehmen. Vereini-\n(1) Bebauungen im Sinne dieses Kapitels sind die\ngungen im Sinne dieses Kapitels sind auch gesellschaft-\nliche Organisationen nach § 18 Abs. 4 des Zivilgesetz-       Errichtung von Gebäuden sowie bauliche Maßnahmen an\nbuchs der Deutschen Demokratischen Republik, die als         bestehenden Gebäuden, wenn\nrechtsfähige Vereine nach den§§ 21 und 22 des Bürger-        1. schwere Bauschäden vorlagen und die Nutzbarkeit\nlichen Gesetzbuchs fortbestehen und nicht Parteien, mit          des Gebäudes wiederhergestellt wurde (Rekonstruk-\nihnen verbundene Organisationen, juristische Personen            tion) oder\noder Massenorganisationen nach§ 2 Abs. 2 Nr. 1 sind.         2. die Nutzungsart des Gebäudes verändert wurde\n(4) Auf die Ausübung der in diesem Kapitel begründe-      und die baulichen Maßnahmen nach ihrem Umfang und\nten Ansprüche durch Ehegatten sind in den Fällen des         Aufwand einer Neuerrichtung entsprechen.\nAbsatzes 1 Nr. 4 und 5 die Bestimmungen über das                (2) Hat der Nutzer das Grundstück aufgrund eines\ngemeinschaftliche Eigentum der Ehegatten in Artikel 234      Überlassungsvertrages vom staatlichen Verwalter erhal-\n§ 4a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetz-\nten, sind\nbuche entsprechend anzuwenden, wenn der Vertrags-\nschluß oder die Bebauung des Grundstücks vor Ablauf          1. Aus- und Umbauten, durch die die Wohn- oder Nutz-\ndes 2. Oktober 1990 und während der Ehe erfolgte.                fläche des Gebäudes um mehr als 50 vom Hundert\nvergrößert wurde, oder\n§10                             2. Aufwendungen für bauliche Investitionen, deren Wert\ndie Hälfte des Sachwerts des Gebäudes ohne Berück-\nBilligung staatlicher Stellen\nsichtigung der baulichen Investitionen des Nutzers\n(1) Billigung staatlicher Stellen ist jede Handlung, ins-     zum Zeitpunkt der Vornahme der Aufwendungen über-\nbesondere von Verwaltungsstellen, Vorständen landwirt-           stiegen,\nschaftlicher Produktionsgenossenschaften oder sonstigen      baulichen Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1 gleich-\nOrganen, die nach in der Deutschen Demokratischen            zustellen; für die Zeit vom Abschluß des Überlassungs-\nRepublik üblicher Staats- oder Verwaltungspraxis die         vertrages bis zum Ablauf des 2. Oktober 1990 sind jährlich\nbauliche Nutzung fremder Grundstücke vor Klärung der\nEigentumsverhältnisse oder ohne Bestellung eines Nut-        a) zwei vom Hundert des Gebäuderestwertes in den\nzungsrechts ausdrücklich anordnete oder gestattete. Dies         ersten fünf Jahren nach dem Vertragsschluß,\ngilt auch, wenn die zu beachtenden Rechtsvorschriften        b) einhalb vom Hundert des Gebäuderestwertes in den\nnicht eingehalten worden sind.                                   folgenden Jahren\n(2) Ist für die bauliche Maßnahme eine Bauzustimmung      für nicht nachweisbare bauliche Investitionen des Nutzers\noder Baugenehmigung erteilt worden, ist zugunsten des        zusätzlich zu den nachgewiesenen Aufwendungen in\nNutzers zu vermuten, daß die bauliche Nutzung des            Ansatz zu bringen. Frühere Investitionen des Nutzers sind\nGrundstücks mit Billigung staatlicher Stellen erfolgt ist.   mit ihrem Restwert zu berücksichtigen. Ist der Zeitpunkt\nDas gleiche gilt, wenn in einem Zeitraum von fünf Jahren     der Aufwendungen nicht festzustellen, ist der 2. Oktober\nnach Fertigstellung des Gebäudes vor Ablauf des 2. Okto-     1990 als Wertermittlungsstichtag zugrunde zu legen. Hat\nber 1990 eine behördliche Verfügun~ zum Abriß nicht          der Nutzer nach Ablauf des 2. Oktober 1990 notwendige\nergangen ist.                                                Verwendungen vorgenommen, sind die dadurch entstan-","2462                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\ndenen Aufwendungen dem nach Satz 1 Nr. 2 zu ermitteln-        Ankauf des Grundstücks oder eines Gebäudes oder einer\nden Wert seiner baulichen Investitionen hinzuzurechnen.       baulichen Anlage zu übertragen, bedarf vom 1. Oktober\nSatz 4 ist nicht anzuwenden, wenn mit den Arbeiten nach       1994 an der notariellen Beurkundung. Ein ohne Beobach-\ndem 20. Juli 1993 begonnen wurde.                             tung der Form geschlossener Vertrag wird seinem ganzen\n(3) Der Bebauung eines Grundstücks mit einem Ge-           Inhalt nach gültig, wenn\nbäude steht die Errichtung oder die bauliche Maßnahme         1 . der Erwerber als neuer Eigentümer des Grundstücks\nan einer baulichen Anlage im Sinne des Satzes 2 gleich.           oder Gebäudes in das Grundbuch eingetragen wird,\nBauliche Anlagen sind alle Bauwerke, die nicht Gebäude\nsind, wenn\n2. ein die Rechte des Erwerbers sichernder Vermerk nach\nArtikel 233 § 2c Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum\n1. deren bestimmungsgemäßer Gebrauch durch den                    Bürgerlichen Gesetzbuche oder nach § 92 Abs. 5 in\nNutzer einen Ausschluß des Grundstückseigentümers            das Grundbuch eingetragen wird oder\nvon Besitz und Nutzung des Grundstücks voraussetzt,\n3. die in diesem Gesetz für den Grundstückseigentümer\n2. die zur bestimmungsgemäßen Nutzung der baulichen               oder den Nutzer begründeten Ansprüche erfüllt\nAnlage erforderliche Fläche (Funktionsfläche) sich so        worden sind.\nüber das gesamte Grundstück erstreckt, daß die Rest-\nfläche nicht baulich oder wirtschaftlich nutzbar ist,                                §15\noder\nVerhältnis der Ansprüche\n3. die Funktionsfläche der baulichen Anlage nach den\nbaurechtlichen Bestimmungen selbständig baulich             (1) Der Nutzer kann wählen, ob er die Bestellung eines\nnutzbar ist und vom Grundstück abgetrennt werden         Erbbaurechts verlangen oder das Grundstück ankaufen\nkann.                                                    will.\n§13                                (2) Die gesetzlichen Ansprüche des Nutzers beschrän-\nken sich auf den Ankauf des Grundstücks, wenn der\nAbtrennbare, selbständig nutzbare Teilfläche\nnach § 19 in Ansatz zu bringende Bodenwert des Grund-\n(1) Eine Teilfläche ist abtrennbar, wenn sie nach Ver-     stücks nicht mehr als 100 000 Deutsche Mark oder im\nmessung vom Stammgrundstück abgeschrieben werden              Falle der Bebauung mit einem Eigenheim nicht mehr als\nkann.                                                         30 000 Deutsche Mark beträgt.\n(2) Eine Teilfläche ist selbständig baulich nutzbar, wenn     (3) Ist der Grundstückseigentümer eine juristische\nsie gegenwärtig oder nach der in absehbarer Zeit zu           Person, die nach ihrem Statut ihr Grundvermögen nicht\nerwartenden städtebaulichen Entwicklung bebaut werden         veräußern darf, so kann er den Nutzer auf die Bestellung\nkann. Sie ist auch dann selbständig baulich nutzbar, wenn     eines Erbbaurechts verweisen. Satz 1 ist nicht anzuwen-\nsie zusammen mit einem anderen Grundstück oder mit            den, wenn das Grundstück im komplexen Wohnungsbau\neiner von einem solchen Grundstück abtrennbaren               oder Siedlungsbau bebaut oder für gewerbliche Zwecke\nTeilfläche ein erstmals selbständig bebaubares Grund-         in Anspruch genommen wurde, die Grenzen der Be-\nstück ergibt.                                                 bauung die Grundstücksgrenzen überschreiten und zur\n(3) Abtrennbarkeit und selbständige bauliche Nutzbar-      Absicherung der Bebauung neue Grundstücke gebildet\nkeit sind gegeben, wenn eine Teilungsgenehmigung nach         werden müssen.\n§ 120 erteilt worden ist.                                        (4) Der Grundstückseigentümer kann ein vom Nutzer\nerrichtetes oder erworbenes Wirtschaftsgebäude oder\nUnterabschnitt 4                        eine bauliche Anlage ankaufen oder, sofern selbständiges\nGebäudeeigentum nicht besteht, die aus der baulichen\nErbbaurecht und Ankauf                      Investition begründeten Rechte des Nutzers ablösen,\nwenn die in§ 81 Abs. 1 bezeichneten Voraussetzungen\n§14\nvorliegen. Macht der Grundstückseigentümer von seinem\nBerechtigte und Verpflichtete                  Recht nach Satz 1 Gebrauch, so sind die in Absatz 1\nbezeichneten Ansprüche des Nutzers ausgeschlossen.\n(1) Durch die in diesem Kapitel begründeten Ansprüche\nwerden der jeweilige Nutzer und Grundstückseigentümer\nberechtigt und verpflichtet. Kommen nach § 9 Abs. 1 Satz 1                                §16\nmehrere Personen als Nutzer in Betracht, ist im Verhältnis                    Ausübung des Wahlrechts\nzueinander derjenige Nutzer, der eine Bebauung nach\n§ 12 vorgenommen hat.                                            (1) Die Wahl erfolgt durch schriftliche Erklärung\ngegenüber dem anderen Teil. Mit der Erklärung erlischt\n(2) Die begründeten Ansprüche können nur mit dem\ndas Wahlrecht.\nEigentum am Grundstück oder dem selbständigen Eigen-\ntum am Gebäude, dem Nutzungsrecht, den Rechten des               (2) Auf Verlangen des Grundstückseigentümers hat der\nNutzers aus einem Überlassungsvertrag oder dem Besitz         Nutzer innerhalb einer Frist von fünf Monaten die\nan dem mit Billigung staatlicher Stellen vom Nutzer errich-   Erklärung über seine Wahl abzugeben.\nteten oder erworbenen Gebäude übertragen werden, es              (3) Gibt der Nutzer eine Erklärung nicht ab, kann\nsei denn, daß die Abtretung zu dem Zweck erfolgt, Grund-      der Grundstückseigentümer eine angemessene Nachfrist\nstücke entsprechend der Bebauung zu bilden und an             setzen. Eine Nachfrist von einem Monat ist angemessen,\ndiesen Erbbaurechte zu bestellen oder die Grundstücke         wenn nicht besondere Umstände eine längere Nachfrist\nan die Nutzer zu veräußern.                                   erfordern. Mit dem Ablauf der Nachfrist geht das Wahl-\n(3) Ein Vertrag, aus dem ein Teil verpflichtet wird, die  recht auf den Grundstückseigentümer über, wenn nicht\nAnsprüche auf Bestellung eines Erbbaurechts oder zum          der Nutzer rechtzeitig die Wahl vornimmt.","Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1994                              2463\n§17                                Grundstückseigentümer und seinen Ansprüchen aus\nPfleger                             diesem Kapitel im Wege des Aufgebotsverfahrens aus-\nfür Grundstückseigentümer                      zuschließen.\nund Inhaber dinglicher Rechte                      (2) Das Aufgebotsverfahren ist nur zulässig, wenn der\nNutzer den Besitz verloren oder zehn Jahre nicht aus-\n(1} Zur Verfolgung der Ansprüche des Nutzers ist auf\ngeübt hat und, wenn für den Nutzer ein Recht am Grund-\ndessen Antrag für den Grundstückseigentümer oder den\nstück oder selbständiges Gebäudeeigentum eingetragen\nInhaber eines eingetragenen dinglichen Rechts ein Pfleger\nworden ist, zehn Jahre seit der letzten sich auf das Recht\nzu bestellen, wenn\ndes Nutzers beziehenden Eintragung in das Grundbuch\n1. nach den Eintragungen im Grundbuch das Eigentum             verstrichen sind.\noder das dingliche Recht an der mit einem Nutzungs-\nrecht belasteten oder bebauten Fläche einer bestimm-          (3) Für das Aufgebotsverfahren sind die Vorschriften\nten Person nicht zugeordnet werden kann,                   der §§ 983 bis 986 der Zivilprozeßordnung entsprechend\nanzuwenden.\n2. die Person des Berechtigten unbekannt ist,\n(4) Mit dem Ausschlußurteil erlöschen die in Absatz 1\n3. der Aufenthaltsort des abwesenden Berechtigten\nbezeichneten Ansprüche. Das Gebäudeeigentum und das\nunbekannt ist oder dessen Aufenthalt zwar bekannt,\nNutzungsrecht gehen auf den Grundstückseigentümer\nder Berechtigte jedoch an der Besorgung seiner Ange-\nüber. Der Nutzer kann von dem Grundstückseigentümer\nlegenheiten verhindert ist,\nentsprechend § 818 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eine\n4. die Beteiligung in Gesamthandsgemeinschaften, Mit-          Vergütung in Geld für den Rechtsverlust verlangen.\neigentümergemeinschaften nach Bruchteilen oder\ngleichartigen Berechtigungen an einem dinglichen\nRecht unbekannt ist und die Berechtigten einen                                  Unterabschnitt 5\ngemeinsamen Vertreter nicht bestellt haben oder                              Bodenwertermittlung\n5. das Grundstück herrenlos ist.\n(2) Für die Bestellung und die Tätigkeit des Pflegers                                  §19\nsind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über                               Grundsätze\ndie Pflegschaft entsprechend anzuwenden. Zuständig für\ndie Bestellung des Pflegers ist das Vormundschafts-              (1) Erbbauzins und Ankaufspreis sind nach dem\ngericht, in dessen Bezirk das Grundstück ganz oder zum         Bodenwert in dem Zeitpunkt zu bestimmen, in dem\ngrößten Teil belegen ist.                                      ein Angebot zum Vertragsschluß nach diesem Kapitel\nabgegeben wird.\n(3) Der nach § 11 b Abs. 1 des Vermögensgesetzes oder\nArtikel 233 § 2 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum               (2) Der Bodenwert bestimmt sich nach dem um die\nBürgerlichen Gesetzbuche bestellte Vertreter nimmt auch        Abzugsbeträge nach Satz 3 verminderten Wert eines\ndie Aufgaben eines Pflegers nach diesem Kapitel wahr. Er       baureifen Grundstücks. Der Wert eines baureifen Grund-\nkann den Grundstückseigentümer jedoch nicht vertreten          stücks ist, vorbehaltlich der Regelung in § 20, der\nbei einem Vertragsschluß zwischen diesem und                   Verkehrswert im Sinne des § 194 des Baugesetzbuchs,\nder sich ergeben würde, wenn das Grundstück unbebaut\n1. ihm selbst, seinem Ehegatten oder einem seiner Ver-\nwäre. Der Wert des baureifen Grundstücks ist zu ver-\nwandten in gerader Linie,\nmindern um\n2. einer Gebietskörperschaft oder einer von ihr be-\n1. einen nach Absatz 3 zu bemessenden Abzug für die\nherrschten juristischen Person, wenn der Vertreter bei\nErhöhung des Werts des baureifen Grundstücks durch\ndieser als Organ oder gegen Entgelt beschäftigt ist,\noder                                                           Aufwendungen zur Erschließung, zur Vermessung und\nfür andere Kosten zur Baureifmachung des Grund-\n3. einer anderen juristischen Person des öffentlichen              stücks, es sei denn, daß der Grundstückseigentümer\noder privaten Rechts, wenn der Vertreter bei dieser als        diese Kosten getragen hat oder das Grundstück be-\nMitglied des Vorstands, Aufsichtsrats oder eines               reits während der Dauer seines Besitzes erschlossen\ngleichartigen Organs tätig oder gegen Entgelt be-              und vermessen war, und\nschäftigt ist.\n2. die gewöhnlichen Kosten des Abbruchs eines auf-\nDer Vertreter ist für den Abschluß von Erbbaurechtsver-            stehenden Gebäudes oder einer baulichen Anlage,\nträgen oder Kaufverträgen über das Grundstück oder das             wenn ein alsbaldiger Abbruch erforderlich und zu\nGebäude von den Beschränkungen des§ 181 des Bürger-                erwarten ist, soweit diese Kosten im gewöhnlichen\nlichen Gesetzbuchs nicht befreit. Für die Erteilung der            Geschäftsverkehr berücksichtigt werden.\nGenehmigung nach § 1821 des Bürgerfichen Gesetz-\nbuchs ist statt des Landkreises das Vormundschafts-              (3) Der Abzug nach Absatz 2 Satz 3 Nr. 1 beträgt\ngericht zuständig.                                             1. 25 OM/m 2 in Gemeinden mit mehr als 100 000 Ein-\n§18                                    wohnern,\nAufgebotsverfahren gegen den Nutzer                  2. 15 DM/m 2 in Gemeinden mit mehr als 10 000 bis zu\n100000 Einwohnern und\n(1) liegen die in § 17 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 (erste Alter-\n3. 10 OM/m2 in Gemeinden bis zu 10 000 Einwohnern.\nnative) bezeichneten Umstände in der Person des Nutzers\nvor, ist der Grundstückseigentümer berechtigt, den             Als Bodenwert ist jedoch mindestens der Wert zugrunde\nNutzer mit seinen Rechten am Grundstück und am                 zu legen, der sich für das Grundstück im Entwicklungs-\nGebäude, seinen vertraglichen Ansprüchen gegen den             zustand des Rohbaulandes ergeben würde.","2464                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n(4) Der Abzug nach Absatz 2 Satz 3 Nr. 2 darf nicht      bewerten. Die Entschädigung für dieses Grundstück\nzu einer Minderung des Bodenwerts unter das Doppelte        oder für diese Teilfläche ist nach§ 15 Abs. 2 des Boden-\ndes in § 82 Abs. 5 bestimmten Entschädigungswertes          sonderungsgesetzes zu bestimmen.\nführen. Der Abzug ist nicht vorzunehmen, wenn die Er-\n(5) Die den Erwerbern durch den Ansatz eines durch-\nforderlichkeit alsbaldigen Abbruchs auf unterlassener\nschnittlichen Bodenwerts nach Absatz 3 Satz 1 entste-\n· Instandhaltung des Gebäudes oder der baulichen Anlage\nhenden Vor- und Nachteile sind zum Ausgleich zu bringen.\ndurch den Nutzer beruht oder der Nutzer sich vertraglich\nzum Abbruch verpflichtet hat.\nVor- und Nachteile sind nach dem Verhältnis zwischen\ndem durchschnittlichen Bodenwert und dem Bodenwert,\n(5) Soweit für das Grundstück Bodenrichtwerte nach       der sich nach den §§ 19 und 20 ergeben würde, in dem\n§ 196 des Baugesetzbuchs vorliegen, soll der Wert des       Zeitpunkt zu bemessen, in dem der Sonderungsbescheid\nbaureifen Grundstücks hiernach bestimmt werden. Jeder       bestandskräftig geworden ist. Die Abgabe hat der Träger\nBeteiligte kann eine hiervon abweichende Bestimmung         der Sonderungsbehörde von denjenigen zu erheben, die\nverlangen, wenn                                             durch die gebietsbezogene Bodenwertbestimmung und\n1. Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß die Bodenricht-       die darauf bezogene Bemessung der Beträge für Ent-\nwerte nicht den tatsächlichen Marktverhältnissen       schädigungsleistungen nach § 15 Abs. 1 des Bodenson-\nentsprechen, oder                                      derungsgesetzes Vorteile erlangt haben. Die Einnahme\n2. aufgrund untypischer Lage oder Beschaffenheit des        aus der Abgabe ist als Ausgleich an diejenigen aus-\nGrundstücks die Bodenrichtwerte als Ermittlungs-       zukehren, die dadurch Nachteile erlitten haben. Über\ngrundlage ungeeignet sind.                             Abgaben- und Ausgleichsleistungen kann auch außerhalb\ndes Sonderungsbescheids entschieden werden. Diese\n§20                              sind spätestens ein Jahr nach Eintritt der Bestandskraft\ndes Sonderungsbescheids festzusetzen und einen Monat\nBodenwertermittlung in besonderen Fällen            nach Bekanntgabe des Bescheids fällig.\n(1) Bei der Bemessung des Bodenwerts eines Grund-           (6) Liegt das Grundstück in einem städtebaulichen\nstücks, das vor dem Ablauf des 2. Oktober 1990 im           Sanierungsgebiet oder Entwicklungsbereich, bleiben § 153\nstaatlichen oder genossenschaftlichen Wohnungsbau           Abs. 1 und § 169 Abs. 4 des Baugesetzbuchs unberührt.\nverwendet worden ist, ist nicht die im Gebiet baurechtlich\nzulässige Nutzung des Grundstücks, sondern die auf\ndem betreffenden Grundstück vorhandene Bebauung und                               Unterabschnitt 6\nNutzung maßgeblich.                                                               Erfaßte Flächen\n(2) § 19 Abs. 2 bis 4 ist auf die Grundstücke nicht\nanzuwenden, die im komplexen Wohnungsbau oder                                           §21\nSiedlungsbau bebaut und für                                                   Vermessene Flächen\n1. den staatlichen oder genossenschaftlichen Wohnungs-         Die Ansprüche auf Bestellung eines Erbbaurechts oder\nbau,                                                   den Ankauf erstrecken sich auf das Grundstück insge-\n2. den Bau von Gebäuden oder baulichen Anlagen, die         samt, wenn dessen Grenzen im Liegenschaftskataster\nöffentlichen Zwecken gewidmet sind und unmittelbar     nachgewiesen sind (vermessenes Grundstück) und die\nVerwaltungsaufgaben dienen, oder                       Nutzungsbefugnis aus einem Nutzungsrecht oder einem\nVertrag mit den Grenzen des Grundstücks übereinstimmt.\n3. die Errichtung der im Gebiet belegenen Maßnahmen\nIm übrigen sind die §§ 22 bis 27 anzuwenden.\nder Infrastruktur\nverwendet worden sind. Der Bodenwert dieser Grund-                                      §22\nstücke ist in der Weise zu bestimmen, daß von dem nach\n§ 19 Abs. 2 Satz 2 ermittelten Wert des baureifen Grund-              Genossenschaftlich genutzte Flächen\nstücks ein Betrag von einem Drittel für die Maßnahmen          (1) Soweit ein Nutzungsrecht für den Eigenheimbau\nzur Baureifmachung des Grundstücks und anderer Maß-         zugewiesen worden ist oder ein Eigenheim von oder mit\nnahmen zur Entwicklung des Gebiets sowie wegen der          Billigung der landwirtschaftlichen Produktionsgenossen-\neingeschränkten oder aufgrund der öffentlichen Zweck-       schaft oder aufgrund Nutzungsvertrages mit der Ge-\nbestimmung nicht vorhandenen Ertragsfähigkeit des           meinde errichtet worden ist, beziehen sich die gesetz-\nGrundstücks abzuziehen ist.                                 lichen Ansprüche nach den §§ 32 und 61 auf die Fläche,\n(3) In den Verfahren zur Bodenneuordnung nach § 5        1. auf die sich nach der ehemaligen Liegenschafts-\ndes Bodensonderungsgesetzes ist für die Bestimmung              dokumentation das Nutzungsrecht erstreckt,\nder nach § 15 Abs. 1 jenes Gesetzes zu leistenden\nEntschädigungen der Bodenwert der Grundstücke im            2. die in den Nutzungsverträgen mit den Gemeinden\nPlangebiet nach § 8 des Bodensonderungsgesetzes                 bezeichnet ist, soweit die Fläche für den Bau des\nnach dem durchschnittlichen Bodenwert aller im Gebiet            Hauses überlassen worden ist, oder\nbelegenen Grundstücke zu ermitteln. Für die Bemessung      3. die durch die landwirtschaftliche Produktionsgenos-\nder Entschädigung für den Rechtsverlust ist § 68 ent-           senschaft oder die Gemeinde dem Nutzer für den Bau\nsprechend anzuwenden.                                           des Eigenheimes oder im Zusammenhang mit dem\n(4) Ein im Plangebiet belegenes nicht bebautes und           Bau zugewiesen worden ist.\nselbständig baulich nutzbares Grundstück oder eine in          (2) Absatz 1 ist auf andere Bebauungen genossen-\ngleicher Weise nutzbare Grundstücksteilfläche ist in die   schaftlich genutzter Flächen entsprechend anzuwenden,\nErmittlung des durchschnittlichen Bodenwerts nach          soweit die Errichtung des Gebäudes oder der baulichen\nAbsatz 3 nicht einzubeziehen, sondern gesondert zu         Anlage aufgrund zugewiesenen Nutzungsrechts erfolgte.","Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1994                             2465\n(3) Die Ansprüche des Nutzers beschränken sich auf       vorstehenden Bestimmungen, so ist Artikel 233 § 4\ndie Funktionsfläche (§ 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2) des Ge-      Abs. 3 Satz 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen\nbäudes oder der baulichen Anlage, wenn die Bebauung         Gesetzbuche entsprechend anzuwenden.\naufgrund des aufgehobenen gesetzlichen Nutzungsrechts\nder landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften                                     §26\nvorgenommen worden ist oder durch Einbringung des\nBauwerks in die landwirtschaftliche Produktionsgenos-               Übergroße Fliehen für den Eigenheimbau\nsenschaft selbständiges Gebäudeeigentum entstanden             (1) Ist dem Nutzer ein Nutzungsrecht verliehen oder\nist. Handelt es sich um Betriebsgebäude, so sind die        zugewiesen worden, das die für den Eigenheimbau vor-\nFlächen einzubeziehen, die für die zweckentsprechende       gesehene Regelgröße von 500 Quadratmetern übersteigt,\nNutzung des Gebäudes im Betrieb des Nutzers notwendig       so können der Nutzer oder der Grundstückseigentümer\nsind.                                                       verfangen, daß die Fläche, auf die sich die Nutzungs-\nbefugnis des Erbbauberechtigten (§ 55) erstreckt oder die\n§23\nGegenstand des Kaufvertrages (§ 65) ist, im Vertrag nach\nUnvermessene volkseigene Grundstücke                Satz 3 abweichend vom Umfang des Nutzungsrechts\nbestimmt wird. Das gleiche gilt, wenn der Anspruch\nSoweit Nutzungsrechte auf unvermessenen, vormals\ndes Nutzers nach den §§ 21 bis 23 sich auf eine über\nvolkseigenen Grundstücken verliehen wurden, sind die\ndie Regelgröße hinausgehende Fläche erstreckt. Die\nGrenzen in folgender Reihenfolge zu bestimmen nach\nAnsprüche aus den Sätzen 1 und 2 können nur geltend\n1. einem Bescheid über die Vermögenszuordnung,              gemacht werden, soweit\nsoweit ein solcher ergangen ist und über die Grenzen\n1. eine über die Regelgröße von 500 Quadratmetern\nder Nutzungsrechte Aufschluß gibt,\nhinausgehende Fläche abtrennbar und selbständig\n2. Vereinbarungen in Nutzungsverträgen oder                     baulich nutzbar oder\n3. dem für ein Gebäude der entsprechenden Artzweck-         2. eine über die Größe von 1 000 Quadratmetern hinaus-\nentsprechenden, ortsüblichen Umfang oder der Funk-          gehende Fläche abtrennbar und angemessen wirt-\ntionsfläche der baulichen Anlage.                           schaftlich nutzbar ist.\n(2) Macht der Grundstückseigentümer den in Absatz 1\n§24                             bestimmten Anspruch geltend, kann der Nutzer von\nWohn-, Gewerbe- und Industriebauten               dem Grundstückseigentümer die Übernahme der abzu-\nohne Klärung der Eigentumsverhältnisse              schreibenden Teilfläche gegen Entschädigung nach dem\nZeitwert für die aufstehenden Gebäude, Anlagen und\n(1) Soweit im komplexen Wohnungsbau oder Siedlungs-      Anpflanzungen verfangen, soweit der Nutzer diese er-\nbau oder durch gewerbliche (einschließlich industrielle)    worben oder in anderer Weise veranlaßt hat. In anderen\nVorhaben Bebauungen ohne Klärung der Eigentums-             Fällen hat der Grundstückseigentümer in dem Umfang\nverhältnisse über Grundstücksgrenzen hinweg vorgenom-       Entschädigung für die Gebäude, Anlagen und Anpflan-\nmen worden sind, erstrecken sich die Ansprüche nach         zungen zu leisten, wie der Wert seines Grundstücks im\ndiesem Kapitel in folgender Reihenfolge auf die Flächen,    Zeitpunkt der Räumung der abzuschreibenden Teilfläche\n1. deren Grenzen in Aufteilungs- oder Vermessungs-          noch erhöht ist. Der Grundstückseigentümer kann nach\nunterlagen als Grundstücksgrenzen bis zum Ablauf        Bestellung des Erbbaurechts oder dem Ankauf durch\ndes 2. Oktober 1990 ausgewiesen worden sind,            den Nutzer von diesem die Räumung der in Absatz 1\nbezeichneten Teilfläche gegen eine Entschädigung nach\n2. die entsprechend den Festsetzungen in einem Zu-\nden Sätzen 1 und 2 verfangen.\nordnungsplan für die in dem Gebiet belegenen vor-\nmals volkseigenen Grundstücke für die zweckent-           (3) Der Nutzer darf der Begrenzung seiner Ansprüche\nsprechende Nutzung der zugeordneten Grundstücke         nach Absatz 1 widersprechen, wenn diese zu einer\nerforderlich sind oder                                  unzumutbaren Härte führte. Eine solche Härte liegt ins-\nbesondere dann vor, wenn\n3. die für eine zweckentsprechende Nutzung einer Be-\nbauung der entsprechenden Art ortsüblich sind.          1. die abzutrennende Teilfläche mit einem Bauwerk\n(Gebäude oder bauliche Anlage) bebaut worden ist, das\n(2) Entstehen durch die Bestellung von Erbbaurechten         a) den Wert der Nutzung des Eigenheims wesentlich\noder den Ankauf von Grundstücksteilen Restflächen, die             erhöht oder\nfür den Grundstückseigentümer nicht in angemessenem\nUmfang baulich oder wirtschaftlich nutzbar sind, so kann        b) für den vom Nutzer ausgeübten Beruf unentbehrlich\ndieser von der Gemeinde den Ankauf der Restflächen                 ist und für das in der Nähe mit einem für den Nutzer\nverlangen. Der Kaufpreis ist nach den §§ 19, 20 und 68             zumutbaren Aufwand kein Ersatz bereitgestellt\nzu bestimmen. Der Anspruch nach Satz 1 kann nicht                  werden kann, oder\nvor dem 1. Januar 2000 geltend gemacht werden. Eine         2. durch die Abtrennung ein ungünstig geschnittenes\nBereinigung dieser Rechtsverhältnisse durch Enteignung,         und im Wert besonders vermindertes Grundstück\nUmlegung oder Bodenneuordnung bleibt unberührt.                 entstehen würde.\nAuf Flächen, die über eine Gesamtgröße von 1 000 Qua-\n§25\ndratmetern hinausgehen, ist Satz 1 in der Regel nicht\nAndere Flächen                       anzuwenden.\nErgibt sich der Umfang der Flächen, auf die sich           (4) Der Nutzer kann den Anspruch des Grundstücks-\ndie Ansprüche des Nutzers erstrecken, nicht aus den         eigentümers nach Absatz 1 abwenden, indem er diesem","2466                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nein nach Lage, Bodenbeschaffenheit und Größe gleich-         2. in einem Verfahren auf Zusammenführung des\nwertiges Grundstück zur Verfügung stellt.                        Grundstücks- und Gebäudeeigentums nach § 64\ndes Landwirtschaftsanpassungsgesetzes Anordnun-\n(5) Die Absätze 1 bis 4 sind entsprechend anzuwenden,\nwenn die Befugnis des Nutzers auf einem Vertrag beruht.          gen zur Durchführung eines freiwilligen Landtausches\noder eines Bodenordnungsverfahrens ergangen sind.\n§27                             Nummer 2 ist nicht anzuwenden, wenn das Verfahren\nohne einen Landtausch oder eine bestandskräftige\nRestflächen                          Entscheidung zur Feststellung und Neuordnung der\n(1) Die Ansprüche nach den §§ 32 und 61 erfassen          Eigentumsverhältnisse beendet worden ist.\nauch Restflächen. Restflächen sind Grundstücksteile, auf\ndie sich der Anspruch des Nutzers nach den§§ 21 bis 23                                   §29\nund 25 nicht erstreckt, wenn diese nicht in angemesse-                      Nicht mehr nutzbare Gebäude\nnem Umfang baulich oder wirtschaftlich nutzbar sind. Der                   und nicht ausgeübte Nutzungen\nNutzer oder der Grundstückseigentümer ist berechtigt,\neine Einbeziehung der Restflächen in den Erbbaurechts-          (1) Der Grundstückseigentümer kann die Bestellung\noder Grundstückskaufvertrag zu verlangen, wenn hier-         des Erbbaurechts oder den Verkauf des Grundstücks an\ndurch ein nach Lage, Form und Größe zweckmäßig               den Nutzer verweigern, wenn das Gebäude oder die\ngestaltetes Erbbaurecht oder Grundstück entsteht. Der        bauliche Anlage\nNutzer kann die Einbeziehung der Restflächen in den          1. nicht mehr nutzbar und mit einer Rekonstruktion durch\nErbbaurechts- oder Grundstückskaufvertrag verweigern,            den Nutzer nicht mehr zu rechnen ist, oder\nwenn sich dadurch eine für ihn unzumutbare Mehr-\n2. nicht mehr genutzt wird und mit einem Gebrauch durch\nbelastung ergäbe.                                                den Nutzer nicht mehr zu rechnen ist.\n(2) Ist für eine dem Grundstückseigentümer verblei-       Ist die Nutzung für mindestens ein Jahr aufgegeben wor-\nbende Fläche die zur ordnungsgemäßen Nutzung not-            den, so ist zu vermuten, daß eine Nutzung auch in Zukunft\nwendige Verbindung zu einem öffentlichen Weg nicht           nicht stattfinden wird.\nvorhanden, kann der Grundstückseigentümer vom Nutzer\ndie Bestellung eines Wege- oder Leitungsrechts und zu           (2) Ist ein Nutzungsrecht bestellt worden, steht dem\ndessen Sicherung die Übernahme einer Baulast gegen-          Grundstückseigentümer die in Absatz 1 bezeichnete\nüber der Bauaufsichtsbehörde sowie die Bewilligung           Einrede nur dann zu, wenn\neiner an rangbereiter Stelle in das Grundbuch einzutra-      1. die in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen vor-\ngenden Grunddienstbarkeit verlangen. Der Grundstücks-            liegen oder der Nutzer das Grundstück nicht bebaut\neigentümer ist zur Löschung der Grunddienstbarkeit               hat und\nverpflichtet, sobald eine anderweitige Erschließung der\n2. nach den persönlichen oder wirtschaftlichen Ver-\nihm verbleibenden Fläche hergestellt werden kann. Für            hältnissen des Nutzers nur eine Verwertung durch\ndie Zeit bis zur Herstellung dieser Erschließung ist § 117       Veräußerung zu erwarten ist oder das Gebäude oder\nAbs. 2 entsprechend anzuwenden.                                  die baufiche Anlage, für die das Nutzungsrecht bestellt\n(3) Kann ein Wege- oder Leitungsrecht nach Absatz 2           wurde, an anderer Stelle errichtet wurde.\naus tatsächlichen Gründen nicht begründet werden, so            (3) Der Grundstückseigentümer kann die Einreden aus\nhat der Grundstückseigentümer gegen den Nachbarn den         den Absätzen 1 und 2 auch gegenüber dem Rechtsnach-\nin § 917 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeich-        folger des Nutzers erheben, wenn\nneten Anspruch auf Duldung eines Notwegs. § 918 Abs. 1\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden,           1. der Nutzer bei Abschluß des der Veräußerung zu-\nwenn das Restgrundstück wegen Abschreibung der mit               grunde liegenden Vertrages das Grundstück nicht\ndem Nutzungsrecht belasteten oder der bebauten und               bebaut hatte oder das Gebäude oder die bauliche\ndem Nutzer zuzuordnenden Teilfläche die Verbindung               Anlage nicht mehr nutzbar war,\nzum öffentlichen Weg verliert.                               2. das Eigentum am Gebäude aufgrund eines nach dem\n(4) Für die in § 24 bezeichneten Bebauungen gelten            20. Juli 1993 abgeschlossenen Vertrages übertragen\ndie dort genannten besonderen Regelungen.                        worden ist und\n3. der Rechtsnachfolger das Grundstück nicht bebaut\noder das Gebäude oder die bauliche Anlage nicht\nwiederhergestellt hat.\nUnterabschnitt 7\nHat der Rechtsnachfolger des Nutzers das Grundstück\nEinwendungen und Einreden                    bebaut, so kann der Grundstückseigentümer die Bestel-\nlung eines Erbbaurechts oder den Ankauf des Grund-\n§28                             stücks nicht verweigern. In diesem Fall bestimmen sich\nder Erbbauzins nach § 47 Abs. 3 und der Ankaufspreis\nAnderweitige Verfahren und Entscheidungen\nnach § 70 Abs. 4.\nDie Beteiligten können Ansprüche nach diesem Kapitel        (4) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn\nnicht verfolgen, wenn\n1. das Gebäude oder die bauliche Anlage noch nutzbar\n1. für das Gebiet, in dem das Grundstück belegen ist,            ist,\nein Bodenneuordnungsverfahren nach dem Boden-\n2. als Teil eines Unternehmens veräußert wird und\nsonderungsgesetz eingeleitet worden ist, in dem über\neinen Ausgleich des Grundstückseigentümers für          3. der Erwerber das Gebäude oder die bauliche Anlage\neinen Rechtsverlust entschieden wird, oder                   nutzt und das Geschäft des Veräußerers fortführt.","Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1994                             2467\nSatz 1 ist auf Veräußerungen von Unternehmen oder             verlangen, dessen Laufzeit nach der Restnutzungsdauer\nUnternehmensteilen durch einen Verwalter im Wege              des Gebäudes zu bemessen ist.\neines Verfahrens nach der Gesamtvollstreckungsordnung            (3) Der Zins ist nach der Hälfte des ortsüblichen\nentsprechend anzuwenden.                                      Entgelts zu bemessen, wenn für ein Erbbaurecht der\n(5) Erhebt der Grundstückseigentümer die in den            regelmäßige Zinssatz nach § 43 in Ansatz zu bringen wäre;\nAbsätzen 1 und 2 bezeichnete Einrede, kann der Nutzer          andernfalls ist der Zins nach dem ortsüblichen Entgelt\nvom Grundstückseigentümer den Ankauf des Gebäudes              zu bestimmen. Die§§ 47, 51 und 54 sind entsprechend\noder der baulichen Anlage oder die Ablösung der aus            anzuwenden.\nder baulichen Investition begründeten Rechte nach§ 81             (4) Jede Vertragspartei kann eine Anpassung des\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 2 verlangen. Der Grundstückseigentümer       Zinses verlangen, wenn\nkann den Anspruch des Nutzers aus Satz 1 abwenden,\nindem er das Grundstück oder die Teilfläche, auf die           1. zehn Jahre seit dem Beginn der Zinszahlungspflicht\nsich die Ansprüche nach diesem Kapitel erstrecken, zu              oder bei späteren Anpassungen drei Jahre seit der\neinem Verkauf mit dem Gebäude oder der baulichen                   letzten Zinsanpassung vergangen sind und\nAnlage bereitstellt. § 79 Abs. 1, 2 Satz 2 und Abs. 3 ist ent- 2. der ortsübliche Zins sich seit der letzten Anpassung\nsprechend anzuwenden. Eine Versteigerung ist ent-                  um mehr als zehn vom Hundert verändert hat.\nsprechend den §§ 180 bis 185 des Gesetzes über\nDas Anpassungsverlangen ist gegenüber dem anderen\ndie Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung\nTeil schriftlich geltend zu machen und zu begründen.\nvorzunehmen.\nDer angepaßte Zins wird von dem Beginn des dritten\nKalendermonats an geschuldet, der auf den Zugang des\n§30                                Anpassungsverlangens folgt.\nUnredlicher Erwerb                           (5) Nach Beendigung des Mietverhältnisses kann der\n(1) Der Grundstückseigentümer kann die Bestellung           Nutzer vom Grundstückseigentümer den Ankauf oder,\neines Erbbaurechts oder den Verkauf verweigern, wenn           wenn selbständiges Gebäudeeigentum nicht begründet\nder Nutzer bei der Bestellung des Nutzungsrechts oder,         worden ist, Wertersatz für das Gebäude oder die bauliche\nfalls ein Nutzungsrecht nicht bestellt wurde, der Nutzer       Anlage verlangen. Der Grundstückseigentümer kann den\nbei der Erlangung des Besitzes am Grundstück unredlich         Anspruch dadurch abwenden, daß er dem Nutzer die\nVerlängerung des Mietvertrages für die restliche Stand-\nim Sinne des § 4 des Vermögensgesetzes gewesen ist.\nIst ein Nutzungsrecht begründet worden, kann der Grund-        dauer des Gebäudes oder der baulichen Anlage anbietet;\nstückseigentümer die Einrede nach Satz 1 nur dann er-          § 27 Abs. 4 der Verordnung über das Erbbaurecht ist\nheben, wenn er auch die Aufhebung des Nutzungsrechts           entsprechend anzuwenden. Ist das Gebäude oder die\nbeantragt.                                                     bauliche Anlage nicht mehr nutzbar, bestimmen sich\ndie Ansprüche des Grundstückseigentümers gegen den\n(2) Der Grundstückseigentümer, der die Aufhebung            Nutzer nach § 82.\ndes Nutzungsrechts nicht innerhalb der gesetzlichen\nAusschlußfristen beantragt hat, ist zur Erhebung der in\nAbsatz 1 Satz 1 bezeichneten Einrede nicht berechtigt.                               Abschnitt 2\n(3) Die in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Einrede ist                   Bestellung von Erbbaurechten\nausgeschlossen, wenn das Grundstück dem Gemein-\ngebrauch gewidmet oder im komplexen Wohnungsbau                                     Unterabschnitt 1\noder Siedlungsbau verwendet wurde. Hatte die für die            Gesetzliche Ansprüche auf Erbbaurechtsbestellung\nEntscheidung über den Entzug des Eigentumsrechts\nzuständige staatliche Stelle vor Baubeginn der Inan-\nspruchnahme des Grundstücks widersprochen, so sind                                        §32\nder Erbbauzins nach den für die jeweilige Nutzung                                      Grundsatz\nüblichen Zinssätzen und der Ankaufspreis nach dem\nDer Nutzer kann vom Grundstückseigentümer die\nungeteilten Bodenwert zu bestimmen. § 51 ist nicht\nanzuwenden.                                                    Annahme eines Angebots auf Bestellung eines Erbbau-\nrechts verlangen, wenn der Inhalt des Angebots den §§ 43\n§31                                bis 58 entspricht. Dasselbe Recht steht dem Grund-\nGeringe Restnutzungsdauer                       stückseigentümer gegen den Nutzer zu, wenn dieser eine\nentsprechende Wahl getroffen hat oder das Wahlrecht auf\n(1) Der Grundstückseigentümer kann den Abschluß             den Grundstückseigentümer übergegangen ist.\neines Erbbaurechtsvertrages oder eines Grundstücks-\nkaufvertrages verweigern, wenn das vom Nutzer errich-\ntete Gebäude oder die bauliche Anlage öffentlichen                                  Unterabschnitt 2\nZwecken dient oder land-, forstwirtschaftlich oder                 Gesetzliche Ansprüche wegen dinglicher Rechte\ngewerblich genutzt wird, dem Nutzer ein Nutzungsrecht\nnicht bestellt wurde und die Restnutzungsdauer des\n§33\nGebäudes oder der baulichen Anlage in dem Zeitpunkt, in\ndem der Nutzer Ansprüche nach diesem Kapitel geltend                        Verpflichtung zum Rangrücktritt\nmacht, weniger als 25 Jahre beträgt.\nDie Inhaber dinglicher Rechte am Grundstück sind\n(2) Der Nutzer kann in diesem Fall vom Grundstücks-         nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen auf\neigentümer den Abschluß eines Mietvertrages über die           Verlangen des Nutzers verpflichtet, im Rang hinter das\nerforderliche Funktionsfläche (§ 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2)       Erbbaurecht zurückzutreten.","2468                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil   1\n§34                             Ist ein Darlehen für den Betrieb des Grundstücks-\nRegelungen bei bestehendem Gebäudeeigentum               eigentümers gewährt worden, ist zu vermuten, daß ein\nvom Nutzer errichtetes oder erworbenes Eigenheim und\n(1) Soweit selbständiges Gebäudeeigentum besteht,         die ihm zuzuordnende Fläche nicht als Sicherheit für das\nkönnen die Inhaber dinglicher Rechte am Grundstück eine      Darlehen dienen sollten.\nBelastung des Erbbaurechts nicht verlangen. Belastungen\ndes Gebäudes bestehen am Erbbaurecht fort.                      (2) Der Nutzer ist berechtigt, das dingliche Recht nach\nAbsatz 1 Satz 1 durch eine dem Umfang des Rechts\n(2) Erstreckt sich die Nutzungsbefugnis aus dem zu        entsprechende Befriedigung des Gläubigers zum nächst-\nbestellenden Erbbaurecht auf eine Teilfläche des Grund-      möglichen Kündigungstermin abzulösen.\nstücks, so kann der Inhaber des dinglichen Rechts\nvom Grundstückseigentümer die Abschreibung des mit\n§37\ndem Erbbaurecht belasteten Grundstücksteils verlangen.\nDieser Anspruch kann gegenüber dem Verlangen des                  Anspruch auf Befreiung von dinglicher Haftung\nNutzers auf Rangrücktritt einredeweise geltend gemacht\nwerden.                                                         Der Nutzer kann vom Grundstückseigentümer Befrei-\nung von einer dinglichen Haftung verlangen, die er nach\n(3) Der Inhaber kann vom Grundstückseigentümer            § 36 Abs. 1 zu übernehmen hat. Ist eine grundpfand-\nErsatz der durch die Abschreibung entstandenen Kosten        rechtlich gesicherte Kreditschuld noch nicht ablösbar, so\nverlangen. Die Kosten sind den Kosten für die Vertrags-      hat der Grundstückseigentümer dem Nutzer statt der\ndurchführung zuzurechnen. § 60 Abs. 2 ist entsprechend       Befreiung auf Verlangen Sicherheit zu leisten.\nanzuwenden.\n§35\nUnterabschnitt 3\nDienstbarkeit, Nießbrauch, Wohnungsrecht\nÜberlassungsverträge\nSoweit selbständiges Gebäudeeigentum nicht besteht,\nkönnen die Inhaber solcher dinglichen Rechte, die einen                                   §38\nAnspruch auf Zahlung oder Befriedigung aus dem Grund-\nstück nicht gewähren, eine der Belastung des Grund-                       Bestellung eines Erbbaurechts\nstücks entsprechende Belastung des Erbbaurechts ver-                      für einen Überlassungsvertrag\nlangen, wenn diese zur Ausübung ihres Rechts erforder-\nlich ist. Macht der jeweilige Erbbauberechtigte die in          (1) Ist dem Nutzer das Grundstück aufgrund eines\nden §§ 27 und 28 der Verordnung über das Erbbaurecht         Überlassungsvertrages übergeben worden, so kann der\nbestimmten Ansprüche geltend, so darf er die Zwangs-         Grundstückseigentümer vom Nutzer verlangen, daß die-\nversteigerung des Grundstücks nur unter der Bedingung        ser auf seine vertraglichen Ansprüche für Werterhöhungen\ndes Bestehenbleibens dieser Rechte am Grundstück             des Grundstücks verzichtet und die zur Absicherung die-\nbetreiben.                                                   ser Forderung eingetragene Hypothek aufgibt. Der Nutzer\nhat den Grundstückseigentümer freizustellen, wenn er\n§36                             den Anspruch auf Wertersatz und die Hypothek an einen\nHypothek, Grundschuld, Rentenschuld, Reallast            Dritten abgetreten hat.\n(1) Soweit selbständiges Gebäudeeigentum nicht be-           (2) Der Grundstückseigentümer hat dem Nutzer die\nsteht, können die Inhaber solcher dinglichen Rechte, die     Beträge zu erstatten, die der staatliche Verwalter aus den\nAnsprüche auf Zahlung oder Befriedigung aus dem              vom Nutzer eingezahlten Beträgen zur Ablösung von Ver-\nGrundstück gewähren, den Rangrücktritt hinter das            bindlichkeiten des Grundstückseigentümers und Grund-\nErbbaurecht verweigern, es sei denn, daß der Nutzer          pfandrechten, die zu deren Sicherung bestellt wurden,\nihnen eine Belastung des Erbbaurechts mit einem ding-        verwendet hat. Der Aufwendungsersatzanspruch des Nut-\nlichen Recht an gleicher Rangstelle wie am Grundstück        zers nach Satz 1 gilt als erloschen, soweit aus der Zahlung\nund in Höhe des Betrages bewilligt, der dem Verhältnis       des Nutzers Verbindlichkeiten und Grundpfandrechte\ndes Werts des Erbbaurechts zu dem Wert des belasteten        getilgt wurden, die der Grundstückseigentümer nach § 16\nGrundstücks nach den für die Wertermittlung maßgeben-        Abs. 2 Satz 2, Abs. 5 bis 7 in Verbindung mit § 18 Abs. 2\nden Grundsätzen entspricht. Das in Satz 1 bestimmte          des Vermögensgesetzes nicht übernehmen müßte, wenn\nRecht besteht nicht, wenn                                    diese im Falle der Aufhebung oder der Beendigung der\nstaatlichen Verwaltung noch fortbestanden hätten. Satz 2\n1. der Antrag auf Eintragung der Belastung nach dem          ist auf eine zur Absicherung des Aufwendungsersatz-\n21. Juli 1992 beim Grundbuchamt einging und dem          anspruchs des Nutzers eingetragene Hypothek ent-\nInhaber des dinglichen Rechts bekannt war, daß der      sprechend anzuwenden. Auf Abtretungen, die nach\nGrundstückseigentümer vorsätzlich seiner Verpflich-      Ablauf des 31. Dezember 1996 erfolgen, sind die§§ 892\ntung aus Artikel 233 § 2a Abs. 3 Satz 2 des Ein-         und 1157 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entspre-\nführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche            chend anzuwenden.\nzuwiderhandelte, das vom Nutzer bebaute Grundstück\nnicht zu belasten, oder                                    (3) Soweit Ansprüche und Rechte nach Absatz 2 Satz 2\nund 3 erlöschen, ist § 16 Abs. 9 Satz 3 des Vermögens-\n2. das vom Nutzer errichtete oder erworbene Gebäude\ngesetzes entsprechend anzuwenden.\noder dessen bauliche Anlage und die hierfür in\nAnspruch genommene Fläche nach den vertraglichen           (4) Der Nutzer ist berechtigt, die hinterlegten Beträge\nRegelungen nicht zum Haftungsverband gehören soll-      mit Ausnahme der aufgelaufenen Zinsen zurückzufordern.\nten oder deren Nichtzugehörigkeit zum Haftungsver-      Der Grundstückseigentümer kann vom Nutzer die Zu-\nband für den Inhaber des dinglichen Rechts bei dessen   stimmung zur Auszahlung der aufgelaufenen Zinsen\nBegründung oder Erwerb erkennbar war.                   verlangen.","Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1994                            2469\nUnterabschnitt 4                                                   §40\nBesondere Gestaltungen                                      Wohnungserbbaurecht\n(1) Der Anspruch ist auf die Erbbaurechtsbestellung\n§39                            und Begründung von Erbbaurechten nach § 30 des\nWohnungseigentumsgesetzes zu richten, wenn\nMehrere Erbbaurechte auf einem Grundstück,\nGesamterbbaurechte, Nachbarerbbaurechte              1. natürliche Personen Gebäude (Mehrfamilien- und\nzusammenhängende Siedlungshäuser) als Miteigen-\n(1) An einem Grundstück können mehrere Erbbau-              tümer erworben oder gemeinsam errichtet haben und\nrechte bestellt werden, wenn jedes von ihnen nach seinem       abgeschlossene Teile eines Gebäudes unter Aus-\nInhalt nur an einer jeweils anderen Grundstücksteilfläche      schluß der anderen nutzen,\nausgeübt werden kann. In den Erbbaurechtsverträgen         2. staatliche Stellen, Gemeinden oder Genossenschaften\nmuß jeweils in einem Lageplan bestimmt sein, auf welche        Gebäude gemeinsam errichtet haben und abgeschlos-\nTeilfläche des Grundstücks sich die Nutzungsbefugnis           sene Teile des Gebäudes unter Ausschluß der anderen\ndes Erbbauberechtigten erstreckt. Der Lageplan hat den\nnutzen.\nin § 8 Abs. 2 Satz 1 bis 3 des Bodensonderungsgesetzes\ngenannten Anforderungen für eine nach jenem Gesetz         Ein Wohnungserbbaurecht ist auch dann zu bestellen,\naufzustellende Grundstückskarte zu entsprechen. Der        wenn die Genehmigung zu einer Teilung durch Abschrei-\nVertrag muß die Verpflichtung für die jeweiligen Erbbau-   bung der mit den Erbbaurechten belasteten Grundstücke\nberechtigten und Grundstückseigentümer enthalten, die      nach § 120 Abs. 1 versagt wird.\nTeilfläche nach Vermessung vom belasteten Grundstück          (2) Jeder Nutzer kann von den anderen Nutzern und\nabzuschreiben und der Eintragung als selbständiges         von dem Grundstückseigentümer den Abschluß der für\nGrundstück in das Grundbuch zuzustimmen. Mehrere           die Begründung eines Erbbaurechts und die Bestellung\nnach Satz 1 bestellte Erbbaurechte haben untereinander     von Wohnungserbbaurechten erforderlichen Verträge\nGleichrang, auch wenn sie zu unterschiedlichen Zeiten in   auch dann verlangen, wenn eine Teilung des Grundstücks\ndas Grundbuch eingetragen werden. Der gleiche Rang         wegen gemeinschaftlicher Erschließungsanlagen oder\nist im Grundbuch zu vermerken; einer Zustimmung der        gemeinschaftlich genutzter Anbauten unzweckmäßig ist.\nInhaber der anderen Erbbaurechte wie der Inhaber ding-     Eine Realteilung ist in der Regel unzweckmäßig, wenn zur\nlicher Rechte an diesen bedarf es nicht. Wird eines        Sicherung der Nutzung der Gebäude mehrere Dienstbar-\ndieser Erbbaurechte zwangsweise versteigert, so sind       keiten auf verschiedenen Grundstücken zu bestellen sind\ndie anderen im Gleichrang an erster Rangstelle bestellten  und Verträge über die Unterhaltung gemeinschaftlicher\nErbbaurechte wie Rechte an einem anderen Grundstück        Anlagen und Anbauten zu schließen sind, die auch für\nzu behandeln.                                              Rechtsnachfolger verbindlich sein müssen.\n(2) Das Erbbaurecht kann sich auf mehrere Grund-           (3) Jeder Nutzer kann von den anderen Beteiligten\nstücke erstrecken (Gesamterbbaurecht). Die Belastung       den Abschluß einer Vereinbarung über den Erbbauzins\ndurch das Gesamterbbaurecht kann ein Grundstück            verlangen, nach der die Nutzer nach der Größe ihrer Erb-\neinbeziehen, das nicht bebaut worden ist, wenn der         baurechtsanteile dem Grundstückseigentümer allein zur\nAnspruch des Nutzers auf Erbbaurechtsbestellung sich       Zahlung des bezeichneten Erbbauzinses verpflichtet sind.\nnach den §§ 21 bis 27 auch auf dieses Grundstück           Einer Zustimmung der Grundpfandrechtsgläubiger bedarf\nerstreckt.                                                 es nicht.\n(3) Erstreckt sich die Bebauung auf ein benachbartes       (4) Nutzer und Grundstückseigentümer sind verpflich-\nGrundstück, so kann zu deren Absicherung ein Erbbau-       tet, an der Aufteilung und der Erlangung der in § 7 Abs. 4\nrecht bestellt werden (Nachbarerbbaurecht), wenn           des Wohnungseigentumsgesetzes bezeichneten Unter-\nlagen mitzuwirken. Die dadurch entstehenden Kosten\n1. der Nutzer Eigentümer des herrschenden Grundstücks      haben die künftigen Inhaber der Wohnungserbbaurechte\nund Inhaber eines auf dem benachbarten Grundstück      nach dem Verhältnis ihrer Anteile zu tragen.\nbestellten Nachbarerbbaurechts wird,\n2. die grundpfandrechtlichen Belastungen und die Real-                                 §41\nlast zur Absicherung des Erbbauzinses auf dem\nBestimmung des Bauwerks\nGrundstückseigentum und dem Erbbaurecht als\nGesamtbelastung mit gleichem Rang eingetragen             Ein Erbbaurechtsvertrag nach diesem Kapitel kann mit\nwerden und                                             dem Inhalt abgeschlossen werden, daß der Erbbaube-\n3. die Erbbaurechtsverträge keinen Anspruch auf den        rechtigte jede baurechtlich zulässige Zahl und Art von\nErwerb des Erbbaurechts (Heimfall) enthalten oder das  Gebäuden oder Bauwerken errichten darf.\nHeimfallrecht nur dann ausgeübt werden kann, wenn\ndas Grundstückseigentum und die sich auf das                                Unterabschnitt 5\nGebäude beziehenden Erbbaurechte in einer Hand\nbleiben.                                                           Gesetzlicher und vertragsmäßiger\nInhalt des Erbbaurechts\nÜber das Erbbaurecht kann nur zusammen mit dem\nEigentum am herrschenden Grundstück verfügt wer-                                       §42\nden. Das Erbbaurecht ist im Grundbuch als Nachbar-\nBestimmungen zum Inhalt des Erbbaurechts\nerbbaurecht zu bezeichnen, im Grundbuch des be-\nlasteten Grundstücks als Belastung und im Grundbuch           (1) Zum Inhalt eines nach diesem Kapitel begründeten\ndes herrschenden Grundstücks als Bestandteil einzu-        Erbbaurechts gehören die Vereinbarungen im Erbbau-\ntragen.                                                    rechtsvertrag über","2470                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil   1\n1. die Dauer des Erbbaurechts(§ 53),                               rechtsvertrages, wenn der Grundstückseigentümer\n2. die vertraglich zulässige bauliche Nutzung(§ 54) und            den Antrag gestellt hat oder sich auf eine Verhandlung\nüber den Inhalt des Erbbaurechts einläßt, oder\n3. die Nutzungsbefugnis des Erbbauberechtigten an den\nnicht überbauten Flächen (§ 55).                          2. einem § 32 entsprechenden Verlangen des Grund-\nstückseigentümers zur Bestellung eines Erbbaurechts\n(2) Jeder Beteiligte kann verlangen, daß                        oder der Annahme eines entsprechenden Angebots\n1. die Vereinbarungen zur Errichtung und Unterhaltung              des Nutzers.\nvon Gebäuden und zum Heimfallanspruch (§ 56),             Der Nutzer hat auch dann ein Entgelt zu zahlen, wenn das\n2. die Abreden über ein Ankaufsrecht des Erbbauberech-         Angebot von dem Inhalt des abzuschließenden Vertrages\ntigten (§ 57),                                            verhältnismäßig geringfügig abweicht. Bis zur Eintragung\ndes Erbbaurechts in das Grundbuch hat der Nutzer an den\n3. die Abreden darüber, wer die öffentlichen Lasten zu         Grundstückseigentümer ein Nutzungsentgelt in Höhe des\ntragen hat (§ 58),                                        Erbbauzinses zu zahlen.\n4. die Vereinbarung über eine Zustimmung des Grund-\nstückseigentümers zur Veräußerung (§ 49) und                                          §45\n5. die Vereinbarung über die Sicherung künftig fällig                    Verzinsung bei Überlassungsverträgen\nwerdender Erbbauzinsen (§ 52)                                (1) Ist dem Nutzer aufgrund eines mit dem staatlichen\nals Inhalt des Erbbaurechts bestimmt werden.                   Verwalter geschlossenen Vertrages ein Grundstück mit\naufstehendem Gebäude überlassen worden, so ist auf\nVerlangen des Grundstückseigentümers über den Erb-\nUnterabschnitt 6                       bauzins hinaus der Restwert des überlassenen Gebäudes\nund der überlassenen Grundstückseinrichtungen für die\nBestimmungen zum Vertragsinhalt\nZeit der üblichen Restnutzungsdauer zu verzinsen. Der\nRestwert bestimmt sich nach dem Sachwert des Gebäu-\n§43                              des zum Zeitpunkt der Überlassung abzüglich der Wert-\nRegelmäßiger Zins                         minderung, die bis zu dem Zeitpunkt der Abgabe eines\nAngebots auf Abschluß eines Erbbaurechtsvertrages\n(1) Der regelmäßige Zins beträgt die Hälfte des für die     gewöhnlich eingetreten wäre. Er ist mit vier vom Hundert\nentsprechende Nutzung üblichen Zinses.                         jährlich zu verzinsen.\n(2) Als Zinssatz ist in Ansatz zu bringen                      (2) § 51 Abs. 1 ist auf die Verzinsung des Gebäude-\n1. für Eigenheime                                              restwerts entsprechend anzuwenden.\na) zwei vom Hundert jährlich des Bodenwerts,                 (3) Eine Zahlungspflicht nach Absatz 1 entfällt, wenn\nder Nutzer auf dem Grundstück anstelle des bisherigen\nb) vier vom Hundert jährlich des Bodenwerts, soweit       ein neues Gebäude errichtet hat.\ndie Größe des belasteten Grundstücks die gesetz-\nliche Regelgröße von 500 Quadratmetern über-                                       §46\nsteigt und die darüber hinausgehende Fläche\nabtrennbar und selbständig baulich nutzbar ist               Zinsanpassung an veränderte Verhältnisse\noder soweit die Größe des belasteten Grundstücks         (1) Nutzer und Grundstückseigentümer sind verpflich-\n1 000 Quadratmeter übersteigt und die darüber         tet, in den Erbbaurechtsvertrag eine Bestimmung auf-\nhinausgehende Fläche abtrennbar und angemes-          zunehmen, die eine Anpassung des Erbbauzinses an\nsen wirtschaftlich nutzbar ist,                       veränderte Verhältnisse vorsieht. Die Anpassung kann\n2. für im staatlichen oder genossenschaftlichen Woh-           erstmals nach Ablauf von zehn Jahren seit Bestellung des\nnungsbau errichtete Gebäude zwei vom Hundert              Erbbaurechts verlangt werden. Bei einer zu Wohn-\njährlich des Bodenwerts,                                  zwecken dienenden Nutzung bestimmt sich die Anpas-\n3. für öffentlichen Zwecken dienende oder land-, forst-        sung nach dem in § 9a der Verordnung über das Erbbau-\nwirtschaftlich oder gewerblich genutzte Gebäude           recht bestimmten Maßstab. Bei anderen Nutzungen ist die\ndreieinhalb vom Hundert jährlich des Bodenwerts.          Anpassung nach\nIn den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 kann jeder Beteiligte         1. den Erzeugerpreisen für gewerbliche Güter bei\nverlangen, daß ein anderer Zinssatz der Erbbauzins-                gewerblicher oder industrieller Nutzung des Grund-\nberechnung zugrunde gelegt wird, wenn der für diese                stücks,\nNutzung übliche Zinssatz mehr oder weniger als sieben          2. den Erzeugerpreisen für landwirtschaftliche Produkte\nvom Hundert jährlich beträgt.                                      bei land- und forstwirtschaftlicher Bewirtschaftung des\nGrundstücks oder\n§44                              3. den Preisen für die allgemeine Lebenshaltung in allen\nFälligkeit des Anspruchs auf den Erbbauzins                übrigen Fällen\n(1) Der Erbbauzins ist vierteljährlich nachträglich am     vorzunehmen. Die Vereinbarung über die Anpassung des\n31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember eines       Erbbauzinses ist nur wirksam, wenn die Genehmigung\nJahres zu zahlen.                                              nach § 3 des Währungsgesetzes oder entsprechenden\nwährungsrechtlichen Vorschriften erteilt wird. Weitere\n(2) Die Zahlungspflicht beginnt mit                        Anpassungen des Erbbauzinses können frühestens nach\n1. der Ladung des Nutzers zum Termin im notariellen            Ablauf von drei Jahren seit der jeweils letzten Anpassung\nVermittlungsverfahren auf Abschluß eines Erbbau-          des Erbbauzinses geltend gemacht werden.","Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1994                           2471\n(2) Die Anpassung nach Absatz 1 Satz 3 und 4 ist auf                                  §48\nden Betrag zu begrenzen, der sich aus der Entwicklung\nZinserhöhung nach Veräußerung\nder Grundstückspreise ergibt. Die Begrenzung ist auf\nder Grundlage der Bodenrichtwerte nach § 196 des                (1) Der Grundstückseigentümer kann verlangen, daß in\nBaugesetzbuchs, soweit diese vorliegen, andernfalls in       den Erbbaurechtsvertrag eine Bestimmung aufgenom-\nfolgender Reihenfolge nach der allgemeinen Entwicklung       men wird, in der sich der Erbbauberechtigte im Falle einer\nder Grundstückspreise in dem Land, in dem das Grund-         Veräußerung des Erbbaurechts in den ersten drei Jahren\nstück ganz oder zum größten Teil belegen ist, dem in § 1     nach dessen Bestellung verpflichtet, einen Vertrag über\nbezeichneten Gebiet oder im gesamten Bundesgebiet            die Veräußerung des Erbbaurechts in der Weise abzu-\nzu bestimmen. Abweichende Vereinbarungen und Zins-           schließen, daß der Erwerber des Erbbaurechts gegenüber\nanpassungen sind gegenüber den Inhabern dinglicher\ndem Grundstückseigentümer zu einer Zinsanpassung\nRechte am Erbbaurecht, die einen Anspruch auf Zahlung\nnach Absatz 2 verpflichtet ist, wenn die in § 71 Abs. 1\noder Befriedigung gewähren, unwirksam, es sei denn, daß\nder Erbbauzins nur als schuldrechtliche Verpflichtung        Satz 1 Nr. 1 und 3 bezeichneten Voraussetzungen vor-\nzwischen dem Grundstückseigentümer und dem Nutzer            liegen.\nvereinbart wird.                                                (2) Der Zins erhöht sich von\n§47                              1. zwei auf vier vom Hundert jährlich des Bodenwerts,\nwenn das Erbbaurecht für eine Nutzung des Gebäudes\nZinsanpassung an Nutzungsänderungen                     zu Wohnzwecken bestellt wurde, oder\n(1) Nutzungsänderungen, zu denen der Erbbauberech-        2. dreieinhalb auf sieben vom Hundert jährlich bei land-,\ntigte nach § 54 Abs. 2 und 3 berechtigt ist, rechtferti-         forstwirtschaftlicher oder gewerblicher Nutzung oder\ngen keine Anpassung des Erbbauzinses. Für Nutzungs-              einer Nutzung des Erbbaurechts für öffentliche\nänderungen nach § 54 Abs. 1 und 4 kann die Aufnahme              Zwecke.\nder folgenden Zinsanpassungen im Erbbaurechtsvertrag\nverlangt werden:                                                (3) Im Falle einer Veräußerung in den folgenden drei\nJahren kann der Grundstückseigentümer eine Absatz 1\n1. Der Zinssatz ist heraufzusetzen,                          entsprechende Verpflichtung des Erbbauberechtigten zur\na) von zwei auf sieben vom Hundert jährlich des          Anpassung des Erbbauzinses bis auf drei vom Hundert\nBodenwerts, wenn ein zu Wohnzwecken errichtetes       jährlich des Bodenwerts bei einer Nutzung zu Wohn-\nGebäude zu gewerblichen, land-, forstwirtschaft-      zwecken und bis auf fünf und ein Viertel vom Hundert\nlichen oder zu öffentlichen Zwecken genutzt wird,     jährlich des Bodenwerts bei allen anderen Nutzungen\nb) von dreieinhalb auf sieben vom Hundert jährlich des   verlangen.\nBodenwerts, wenn land- oder forstwirtschaftlich          (4) Im Falle einer land-, forstwirtschaftlichen oder\ngenutzte Gebäude gewerblich genutzt werden oder       gewerblichen Nutzung oder einer Nutzung für öffentliche\nwenn ein anderer Wechsel in der bisherigen Art der    Zwecke kann der Nutzer eine Bemessung des Zinssatzes\nNutzung erfolgt;                                      nach dem für die Nutzung üblichen Zins verlangen, wenn\n2. der Zinssatz ist von dreieinhalb auf zwei vom Hundert     dieser mehr oder weniger als sieben vom Hundert beträgt.\njährlich des Bodenwerts herabzusetzen, wenn eine am      Maßgebender Zeitpunkt für die in den Absätzen 2 und 3\n2. Oktober 1990 ausgeübte gewerbliche Nutzung nicht      bestimmten Fristen ist der Zeitpunkt des Abschlusses\nmehr ausgeübt werden kann und das Gebäude zu             des die Verpflichtung zur Übertragung des Erbbaurechts\nWohnzwecken genutzt wird.                                begründenden schuldrechtlichen Geschäfts.\nIn den Fällen des Satzes 2 Nr. 1 kann jeder Beteiligte          (5) Der Grundstückseigentümer kann verlangen, daß\nverlangen, daß ein anderer Zinssatz zugrunde gelegt          der Nutzer sich im Erbbaurechtsvertrag ihm gegenüber\nwird, wenn der für diese Nutzung übliche Zins mehr oder      verpflichtet, einen Vertrag über die Veräußerung des\nweniger als sieben vom Hundert jährlich beträgt. Wird in     Erbbaurechts so abzuschließen, daß der Erwerber die\nden Fällen des Satzes 2 Nr. 2 das Gebäude nunmehr zu         Pflichten zur Zinsanpassung wegen der in § 70 Abs. 1\nland- oder forstwirtschaftlichen Zwecken genutzt, kann       bezeichneten Nutzungsänderungen übernimmt.\nder Nutzer eine Anpassung des regelmäßigen Zinses ver-\nlangen, wenn der für diese Nutzung übliche Zins weniger\nals sieben vom Hundert jährlich beträgt.                                                 §49\n(2) Der Grundstückseigentümer kann vom Erbbaube-                           Zustimmungsvorbehalt\nrechtigten verlangen, daß sich dieser ihm gegenüber\nverpflichtet, in einem Vertrag über die Veräußerung des         Der Grundstückseigentümer kann verlangen, daß die\nErbbaurechts die in den Absätzen 1 und 2 bestimmten          Veräußerung nach § 5 Abs. 1 der Verordnung über das\nPflichten zur Zinsanpassung seinem Rechtsnachfolger          Erbbaurecht seiner Zustimmung bedarf. Der Grund-\naufzuerlegen.                                                stückseigentümer hat diese zu erteilen, wenn die in § 47\n(3) Der Erbbauzins ist nach den in Absatz 1 Satz 2 Nr. 1  Abs. 1, § 48 Abs. 1 bis 3 und 5 bezeichneten Voraus-\nBuchstabe a und b genannten Zinssätzen zu bemessen,          setzungen erfüllt sind.\nwenn der Nutzer das Gebäude oder die bauliche Anlage\nnach dem Ablauf des 20. Juli 1993 erworben hat und zum                                   §50\nZeitpunkt des der Veräußerung zugrunde liegenden                                    Zinsanpassung\nRechtsgeschäfts die in § 29 Abs. 3 Satz 1 bezeichneten               wegen abweichender Grundstücksgröße\nVoraussetzungen vorlagen. Satz 1 ist nicht anzuwenden,\nwenn das Gebäude oder die bauliche Anlage als Teil              Jeder Beteiligte kann verlangen, daß sich der andere\neines Unternehmens veräußert wird und der Nutzer das         Teil zu einer Zinsanpassung verpflichtet, wenn sich nach\nGeschäft seines Rechtsvorgängers fortführt.                  dem Ergebnis einer noch durchzuführenden Vermessung","2472                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nherausstellt, daß die tatsächliche Grundstücksgröße von                                    §53\nder im Vertrag zugrunde gelegten mehr als geringfügig\nDauer des Erbbaurechts\nabweicht. § 72 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzu-\nwenden.                                                           (1) Die regelmäßige Dauer des Erbbaurechts ist ent-\nsprechend der nach dem Inhalt des Nutzungsrechts\n§51                               zulässigen Bebauung zu bestimmen. Ist ein Nutzungs-\nrecht nicht bestellt worden, so ist von der tatsächlichen\nEingangsphase\nBebauung auszugehen, wenn sie nach den Rechtsvor-\n(1) Der Erbbauberechtigte kann vom Grundstücks-             schriften zulässig gewesen oder mit Billigung staatlicher\neigentümer eine Ermäßigung des Erbbauzinses in den             Stellen erfolgt ist.\nersten Jahren verlangen (Eingangsphase). Der ermäßigte           (2) Die regelmäßige Dauer des Erbbaurechts beträgt\nZins beträgt                                                   vom Vertragsschluß an\n1. ein Viertel in den ersten drei Jahren,                      1. 90Jahre\n2. die Hälfte in den folgenden drei Jahren und                     a) für Ein- und Zweifamilienhäuser oder\n3. drei Viertel in den darauf folgenden drei Jahren                b) für die sozialen Zwecken dienenden Gebäude (ins-\nbesondere Schulen, Krankenhäuser, Kindergärten),\ndes sich aus den vorstehenden Bestimmungen ergeben-\nden Erbbauzinses. Die Eingangsphase beginnt mit dem            2. 80 Jahre für die im staatlichen oder genossenschaft-\nEintritt der Zahlungspflicht nach § 44, spätestens am              lichen Wohnungsbau errichteten Gebäude sowie für\nBüro- und andere Dienstgebäude,\n1. Januar 1995.\n3. 50 Jahre für die land-, forstwirtschaftlichen oder\n(2) Ist ein Erbbaurecht für ein Eigenheim (§ 5 Abs. 2)\ngewerblichen Zwecken dienenden Gebäude und alle\nzu bestellen und beträgt der zu verzinsende Bodenwert\nanderen baulichen Anlagen.\nmehr als 250 000 Deutsche Mark, so verlängert sich der\nfür die Stufen der Zinsanhebung in Absatz 1 Satz 2               (3) Auf Verlangen des Grundstückseigentümers ist\ngenannte Zeitraum von jeweils drei auf vier Jahre. Der vom     eine verkürzte Laufzeit nach der Restnutzungsdauer des\nNutzer zu zahlende Erbbauzins beträgt in diesem Falle          Gebäudes zu vereinbaren, wenn diese weniger als 50,\nmindestens                                                     jedoch mehr als 25 Jahre beträgt, das Grundstück mit\neinem land-, forstwirtschaftlich, gewerblich genutzten\n1 . 104 Deutsche Mark monatlich in den ersten drei             oder einem öffentlichen Zwecken dienenden Gebäude\nJahren,                                                    oder einer baulichen Anlage bebaut worden ist und für die\n2. 209 -Deutsche Mark monatlich in den folgenden drei          Bebauung ein dingliches Nutzungsrecht nicht bestellt\nJahren,                                                    oder ein unbefristeter Nutzungsvertrag, der nur aus\nbesonderen Gründen gekündigt werden konnte, nicht\n3. 313 Deutsche Mark monatlich in den darauf folgenden         geschlossen wurde. Ist ein Vertrag mit einer über die Rest-\ndrei Jahren und                                            nutzungsdauer des Gebäudes hinausgehenden Laufzeit\n4. 418 Deutsche Mark monatlich in den darauf folgenden         abgeschlossen worden, kann der Nutzer die Bestellung\ndrei Jahren.                                               eines Erbbaurechts für den Zeitraum verlangen, der\nwenigstens der Restlaufzeit des Vertrages entspricht,\n(3) Haben die Parteien ein vertragliches Nutzungs-          jedoch nicht über den in Absatz 2 bestimmten Zeitraum\nentgelt vereinbart, kann der Nutzer eine Ermäßigung nur        hinaus. Beträgt die Restnutzungsdauer weniger als\nbis zur Höhe des vereinbarten Entgelts verlangen. Über-        25 Jahre, so ist§ 31 Abs. 2 bis 5 anzuwenden.\nsteigt das vertraglich vereinbarte Entgelt den nach diesem\nKapitel zu zahlenden Erbbauzins, kann der Nutzer nur eine                                  §54\nAnpassung des Erbbauzinses auf den nach Ablauf der\nEingangsphase zu zahlenden Betrag verlangen.                            Vertraglich zulässige bauliche Nutzung\n(1) Die vertraglich zulässige bauliche Nutzung ist nach\n§52                               dem Inhalt des Nutzungsrechts oder, falls ein solches\nRecht nicht bestellt wurde, nach der Nutzung zu bestim-\nSicherung des Erbbauzinses\nmen, die auf genossenschaftlich genutzten Flächen am\n(1) Der Grundstückseigentümer kann die Absicherung          30. Juni 1990, auf anderen Flächen am 2. Oktober 1990,\ndes regelmäßigen Erbbauzinses durch Eintragung einer           ausgeübt wurde. Befand sich das Gebäude zu dem nach\nReallast an rangbereiter Stelle sowie eine Vereinbarung        Satz 1 maßgebenden Zeitpunkt noch im Bau, so ist die\nüber die Sicherung der Reallast nach § 9 Abs. 3 der            vorgesehene Nutzung des im Bau befindlichen Gebäudes\nVerordnung über das Erbbaurecht verlangen.                     zugrunde zu legen.\n(2) Auf Verlangen des Nutzers ist in den Erbbaurechts-         (2) Ist ein Nutzungsrecht für den Bau eines Eigen-\nvertrag eine Bestimmung aufzunehmen, nach der sich der         heimes bestellt oder das Grundstück mit einem Eigenheim\nGrundstückseigentümer zu einem Rangrücktritt der Real-         bebaut worden, so ist auf Verlangen des Nutzers zu\nlast zugunsten eines für Baumaßnahmen des Nutzers              vereinbaren, daß das Gebäude auch zur Ausübung frei-\ninnerhalb des in den §§ 11 und 12 des Hypothekenbank-          beruflicher Tätigkeit, eines Handwerks-, Gewerbe- oder\ngesetzes und § 21 der Verordnung über das Erbbaurecht          Pensionsbetriebes genutzt werden kann.\nbezeichneten Finanzierungsraums verpflichtet, wenn                (3) Für land-, forstwirtschaftlich oder gewerblich\nnach § 9 Abs. 3 der Verordnung über das Erbbaurecht das        genutzte oder öffentlichen Zwecken dienende Gebäude\nBestehenbleiben des Erbbauzinses als Inhalt der Reallast       oder bauliche Anlagen kann der Nutzer, der diese bereits\nvereinbart wird.                                               bis zum Ablauf des 2. Oktober 1990 genutzt hat, die","Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1994                            2473\nBestellung eines Erbbaurechts unter Anpassung an             Behebung dieser Bauschäden auf Verlangen des Erb-\nveränderte Umstände verlangen, wenn sich die bauliche        bauberechtigten bis auf sechs Jahre erstreckt werden,\nNutzung des Grundstücks hierdurch nicht oder nur un-         wenn nicht eine sofortige Behebung der Schäden aus\nwesentlich verändert hat. Unwesentliche Veränderungen        Gründen der Bausicherheit erforderlich ist.\nder baulichen Nutzung des Grundstücks sind ins-\n(4) Der Grundstückseigentümer hat das Recht, vom\nbesondere kleine Aus- oder Anbauten an bestehenden\nNutzer zu verlangen, daß dieser sich ihm gegenüber\nGebäuden.\nverpflichtet, das Erbbaurecht auf ihn zu übertragen, wenn\n(4) Der Nutzer kann eine Vereinbarung beanspruchen,       der Erbbauberechtigte den in den Absätzen 1 bis 3\nnach der Änderungen zulässig sein sollen, die über den in    bestimmten Pflichten auch nach einer vom Grundstücks-\nden Absätzen 2 und 3 benannten Umfang hinausgehen.           eigentümer zu setzenden angemessenen Nachfrist\nZulässig ist auch ein Wechsel der Nutzungsart nach § 70      schuldhaft nicht nachgekommen ist (Heimfallklausel).\nAbs. 1, wenn dies für eine wirtschaftlich sinnvolle Nutzung\n(5) Jeder Grundstückseigentümer kann verlangen, daß\nder errichteten Gebäude erforderlich ist. Der Grund-         der Erbbauberechtigte sich zum Abschluß einer den Wert\nstückseigentümer kann dem widersprechen, wenn der            des Gebäudes deckenden Versicherung verpflichtet.\nNutzer nicht bereit ist, die in§ 47 bezeichneten Verpflich-\ntungen in den Vertrag aufzunehmen.\n§57\n§55                                                    Ankaufsrecht\nNutzungsbefugnis des Erbbauberechtigten,                 (1) Der Nutzer kann verlangen, daß in den Erbbau-\nGrundstücksteilung                       rechtsvertrag eine Verpflichtung des Grundstückseigen-\ntümers aufgenommen wird, das Grundstück an den je-\n(1) Die Befugnis des Erbbauberechtigten, über die         weiligen Erbbauberechtigten zu verkaufen. Die Frist für\nGrundfläche des Gebäudes hinausgehende Teile des             das Ankaufsrecht ist auf zwölf Jahre von der Bestellung\nGrundstücks zu nutzen, ist nach den §§ 21 bis 27 zu          des Erbbaurechts an zu beschränken, wenn der Grund-\nbestimm~n. Der Erbbauberechtigte ist berechtigt, auch        stückseigentümer eine Befristung verlangt.\ndie nicht bebauten Flächen des belasteten Grundstücks\nzu nutzen.                                                      (2) Der Preis ist entsprechend den Vorschriften in\nAbschnitt 3 über das Ankaufsrecht zu vereinbaren. Der\n(2) Grundstückseigentümer und Nutzer können eine          Bodenwert ist auf den Zeitpunkt festzustellen, in dem\nAbschreibung des mit dem Erbbaurecht belasteten              ein den Vereinbarungen im Erbbaurechtsvertrag ent-\nGrundstücks verlangen, wenn die Nutzungsbefugnis             sprechendes Angebot zum Ankauf des Grundstücks\nsich nicht auf das Grundstück insgesamt erstreckt, das       abgegeben wird. Die Grundlagen der Bemessung des\nRestgrundstück selbständig baulich nutzbar ist, eine         Preises sind in den Vertrag aufzunehmen.\nTeilungsgenehmigung nach § 120 erteilt wird und eine\nVermessung durchgeführt werden kann. Die Kosten der             (3) Im Falle einer Weiterveräußerung des Grundstücks\nVermessung sind zu teilen.                                   nach dem Ankauf ist§ 71 entsprechend anzuwenden.\n§56                                                         §58\nErrichtung und Unterhaltung des Gebäudes,                                 Öffentliche Lasten\nHeimfall                             Der Grundstückseigentümer kann verlangen, daß der\n(1) Der Grundstückseigentümer, der mit der Ausgabe        Erbbauberechtigte vom Tage der Bestellung des Erb-\nvon Erbbaurechten besondere öffentliche, soziale oder        baurechts an die auf dem Grundstück ruhenden öffent-\nvergleichbare Zwecke in bezug auf die Bebauung des           lichen Lasten zu tragen hat, soweit diese dem Gebäude\nGrundstücks verfolgt, kann vom Nutzer die Zustimmung         und der vom Erbbauberechtigten genutzten Fläche zu-\n· zu vertraglichen Bestimmungen verlangen, in denen sich       zurechnen sind. Die gesetzlichen und vertraglichen Rege-\ndieser verpflichtet,                                         lungen über die entsprechenden Verpflichtungen des\nNutzers bleiben bis zur Bestellung des Erbbaurechts\n1. innerhalb von sechs Jahren nach Abschluß des              unberührt.\nErbbaurechtsvertrages das Grundstück zu bebauen,\n2. ein errichtetes Gebäude in gutem Zustand zu halten\nund die erforderlichen Reparaturen und Erneuerungen                           Unterabschnitt 7\nunverzüglich vorzunehmen.                                           Folgen der Erbbaurechtsbestellung\n(2) Die in Absatz 1 Nr. 1 bestimmte Frist ist vom Grund-\nstückseigentümer auf Verlangen des Erbbauberechtigten                                    §59\num weitere sechs Jahre zu verlängern, wenn dieser aus\nErlöschen\nwirtschaftlichen Gründen innerhalb der ersten sechs\ndes Gebäudeeigentums und des Nutzungsrechts\nJahre nach Abschluß des Erbbaurechtsvertrages zur\nBebauung des Grundstücks nicht in der Lage oder aus             (1) Das Gebäude wird Bestandteil des Erbbaurechts.\nbesonderen persönlichen Gründen daran gehindert war.         Das selbständige Gebäudeeigentum erlischt mit dessen\nEine Veräußerung des Erbbaurechts führt nicht zur Ver-       Entstehung.\nlängerung der in Satz 1 bezeichneten Fristen.\n(2) Mit der Bestellung des Erbbaurechts erlöschen\n(3) Sind an dem Gebäude bei Abschluß des Erb-             zugleich ein nach bisherigem Recht begründetes Nut-\nbaurechtsvertrages erhebliche Bauschäden vorhanden,          zungsrecht und etwaige vertragliche oder gesetzliche\nso kann im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 die Frist zur          Besitzrechte des Nutzers.\n3","2474                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil   1\n§60                                                          §63\nAnwendbarkeit                             Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld, Reallast\nder Verordnung über das Erbbaurecht,\n(1) Der Nutzer kann von den Inhabern dinglicher\nKosten und Gewährleistung\nRechte, die einen Anspruch auf Zahlung oder Befriedi-\n(1) Auf die nach den Bestimmungen dieses Kapitels        gung aus dem Grundstück gewähren, verfangen, auf ihr\nbestellten Erbbaurechte findet, soweit nicht Abweichen-     Recht zu verzichten, wenn der Antrag auf Eintragung der\ndes gesetzlich angeordnet oder zugelassen ist, die Ver-     Belastung nach dem 21. Juli 1992 beim Grundbuchamt\nordnung über das Erbbaurecht Anwendung.                     einging und dem Inhaber des dinglichen Rechts bekannt\nwar, daß der Grundstückseigentümer vorsätzlich seiner\n(2) Die Kosten des Vertrages und seiner Durchführung     Verpflichtung aus Artikel 233 § 2a Abs. 3 Satz 2 des\nsind zwischen den Vertragsparteien zu teilen.               Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche\n(3) Der Grundstückseigentümer haftet nicht für Sach-     zuwiderhandelte, das vom Nutzer bebaute Grundstück\nmängel des Grundstücks.                                     nicht zu belasten. Erwirbt der Nutzer eine Teilfläche,\nso beschränkt sich der Anspruch nach Satz 1 auf die\nZustimmung zur lastenfreien Abschreibung.\n(2) Der Nutzer kann von dem Inhaber eines in Absatz 1\nAbschnitt 3                           bezeichneten Rechts verlangen, einer lastenfreien Um-\nGesetzliches Ankaufsrecht                       oder Abschreibung einer von ihm zu erwerbenden Teil-\nfläche zuzustimmen, wenn das vom Nutzer errichtete oder\nerworbene Gebäude oder dessen bauliche Anlage und die\nUnterabschnitt 1                       hierfür in Anspruch genommene Fläche nach den vertrag-\nGesetzliche Ansprüche auf Vertragsschluß            lichen Regelungen nicht zum Haftungsverband gehören\nsollten oder deren Nichtzugehörigkeit zum Haftungsver-\nband für den Inhaber des dinglichen Rechts bei Bestellung\n§ 61                             oder Erwerb erkennbar war. Ist ein Darlehen für den\nGrundsatz                           Betrieb des Grundstückseigentümers gewährt worden, so\nist zu vermuten, daß ein vom Nutzer bewohntes Eigen-\n(1) Der Nutzer kann vom Grundstückseigentümer die        heim und die ihm zuzuordnende Fläche nicht als Sicher-\nAnnahme eines Angebots für einen Grundstückskaufver-        heit für das Darlehen haften sollen.\ntrag verlangen, wenn der Inhalt des Angebots den Bestim-\nmungen der§§ 65 bis 74 entspricht.                             (3) liegen die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen\nnicht vor, kann der Nutzer verlangen, daß der Inhaber des\n(2) Der Grundstückseigentümer kann vom Nutzer den        dinglichen Rechts die Mithaftung des Trennstücks auf den\nAnkauf des Grundstücks verlang~n. wenn                      Betrag beschränkt, dessen Wert im Verhältnis zu dem\n1. der in Ansatz zu bringende Bodenwert nicht mehr          beim Grundstückseigentümer verbleibenden Grundstück\nals 100 000 Deutsche Mark, im Falle der Bebauung       entspricht. § 1132 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs\nmit einem Eigenheim nicht mehr als 30 000 Deutsche     findet entsprechende Anwendung.\nMark, beträgt,\n2. der Nutzer eine entsprechende Wahl getroffen hat oder\n§64\nAnsprüche gegen den Grundstückseigentümer\n3. das Wahlrecht auf den Grundstückseigentümer über-\ngegangen ist.                                             (1) Der Grundstückseigentümer ist vorbehaltlich der\nnachfolgenden Bestimmungen verpflichtet, dem Nutzer\ndas Grundstück frei von Rechten Dritter zu übertragen,\nUnterabschnitt 2                       die gegen den Nutzer geltend gemacht werden können.\nSatz 1 ist nicht anzuwenden auf\nGesetzliche Ansprüche\nwegen dinglicher Rechte                    1. Vorkaufsrechte, die aufgrund gesetzlicher Bestimmun-\ngen oder aufgrund Überlassungsvertrags eingetragen\nworden sind, und\n§62\n2. die in§ 62 Abs. 1 bezeichneten Rechte, wenn\nDienstbarkeit, Nießbrauch, Wohnungsrecht\na) das Grundstück bereits vor der Bestellung des Nut-\n(1) Dingliche Rechte am Grundstück, die einen An-                zungsrechts oder der Bebauung des Grundstücks\nspruch auf Zahlung oder Befriedigung aus dem Grund-                 belastet war,\nstück nicht gewähren, erlöschen auf den nach § 66\nb) die Belastung vor Ablauf des 2. Oktober 1990 auf\nabzuschreibenden Teilflächen, die außerhalb der Aus-\nVeranlassung staatlicher Stellen erfolgt ist,\nübungsbefugnis des Inhabers des dinglichen Rechts\nliegen. Dasselbe gilt, wenn diese Rechte seit ihrer Be-         c) der Grundstückseigentümer aufgrund gesetzlicher\nstellung nur auf einer Teilfläche ausgeübt wurden. Die              Bestimmungen zur Belastung seines Grundstücks\nVertragsparteien können von den Inhabern dieser Rechte              mit einem solchen Recht verpflichtet gewesen ist\nam Grundstück die Zustimmung zur Berichtigung des                   oder\nGrundbuchs verlangen.                                           d) der Nutzer der Belastung zugestimmt hat.\n(2) Für die nach dem 21. Juli 1992 beantragten Be-         (2) übernimmt der Nutzer nach § 63 Abs. 3 eine\nlastungen des Grundstücks ist § 63 Abs. 1 entsprechend     dingliche Haftung für eine vom Grundstückseigentümer\nanzuwenden.                                                eingegangene Verpflichtung, so kann er von diesem","Nr. 63 - Tag der Ausqabe: Bonn, den 28. September 1994                             2475\nBefreiung verlangen. Ist die gesicherte Forderung noch      1. Sofern selbständiges Gebäudeeigentum besteht, ist\nnicht fällig, so kann der Nutzer vom Grundstückseigen-         Wohnungs- oder Teileigentum durch den Abschluß\ntümer statt der Befreiung Sicherheit fordern.                   eines Vertrages nach § 3 des Wohnungseigentums-\ngesetzes über das Gebäude und eine Teilung des\n(3) Der Inhaber eines in § 63 Abs. 1 bezeichneten\nGrundstücks nach § 8 des Wohnungseigentums-\ndinglichen Rechts, der einer lastenfreien Um- oder Ab-\ngesetzes zu begründen und auf die Nutzer zu über-\nschreibung zuzustimmen verpflichtet ist, erwirbt im Range\ntragen.\nund Umfang seines Rechts am Grundstück ein Pfandrecht\nam Anspruch auf den vom Nutzer zu zahlenden Kaufpreis.      2. In anderen Fällen hat der Grundstückseigentümer\nIst das Recht nicht auf Leistung eines Kapitals gerichtet,      eine Teilung entsprechend § 8 des Wohnungseigen-\nsichert das Pfandrecht den Anspruch auf Wertersatz.             tumsgesetzes vorzunehmen und Sondereigentum und\nJeder Inhaber eines solchen Rechts kann vom Nutzer die          Miteigentumsanteile an die Nutzer zu veräußern.\nHinterlegung des Kaufpreises verlangen.\n(2) Der Anspruch nach Absatz 1 besteht nicht, wenn\n1. der von einem Nutzer zu zahlende Kaufpreis bei\nUnterabschnitt 3                          der Begründung von Wohnungseigentum nach § 1\nAbs. 2 des Wohnungseigentumsgesetzes mehr als\nBestimmungen zum Inhalt des Vertrages                  30 000 Deutsche Mark oder von Teileigentum nach\n§ 1 Abs. 3 jenes Gesetzes mehr als 100 000 Deutsche\n§65                                 Mark betragen würde und\nKaufgegenstand                        2. der betreffende Nutzer die Begründung von Wohnungs-\nerbbaurechten verlangt.\n(1) Kaufgegenstand ist das mit dem Nutzungsrecht\nbelastete oder bebaute Grundstück oder eine abzuschrei-        (3) Wird Wohnungs- oder Teileigentum begründet, so\nbende Teilfläche.                                           können die Nutzer eine Kaufpreisbestimmung verlangen,\nnach der sie dem Grundstückseigentümer gegenüber\n(2) Ist eine Teilung eines bebauten Grundstücks nicht    anteilig nach der Größe ihrer Miteigentumsanteile zur\nmöglich oder unzweckmäßig (§ 66 Abs. 2), ist als Kauf-      Zahlung des Kaufpreises verpflichtet sind.\ngegenstand ein Miteigentumsanteil am Grundstück in\nVerbindung mit dem Sondereigentum an Wohnungen                 (4) Die Beteiligten sind verpflichtet, an der Erlangung\noder dem Teileigentum an nicht zu Wohnzwecken dienen-       der für die Aufteilung erforderlichen Unterlagen mitzu-\nden Räumen eines Gebäudes zu bestimmen.                     wirken.§ 40 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden.\n§66                                                         §68\nTeilflächen                                             Regelmäßiger Preis\n(1) Die Bestimmung abzuschreibender Teilflächen ist         (1) Der Kaufpreis beträgt die Hälfte des Bodenwerts,\nnach den §§ 22 bis 27 vorzunehmen. Die Grenzen dieser       soweit nicht im folgenden etwas anderes bestimmt ist.\nFlächen sind in dem Vertrag zu bezeichnen nach                 (2) Macht der Nutzer dem Grundstückseigentümer im\n1. einem Sonderungsplan, wenn die Grenzen der Nut-          ersten Jahr nach dem 1. Oktober 1994 ein Angebot für\nzungsrechte in einem Sonderungsbescheid festgestellt    einen Grundstückskaufvertrag oder beantragt er innerhalb\nworden sind,                                            dieser Zeit das notarielle Vermittlungsverfahren zum\nAbschluß eines solchen Vertrages, so kann er eine\n2. einem Lageplan oder\nErmäßigung des nach Absatz 1 ermittelten Kaufpreises\n3. festen Merkmalen in der Natur.                           um fünf vom Hundert für den Fall verlangen, daß der\n(2) Eine Abschreibung von Teilflächen ist nicht möglich, ermäßigte Kaufpreis innerhalb eines Monats gezahlt wird,\nwenn mehrere Nutzer oder der Nutzer und der Grund-          nachdem der Notar dem Käufer mitgeteilt hat, daß alle zur\nstückseigentümer abgeschlossene Teile eines Gebäudes        Umschreibung erforderlichen Voraussetzungen vorliegen.\nunter Ausschluß des anderen nutzen oder wenn die            Wird das Angebot im zweiten Jahr nach dem 1. Oktober\nTeilungsgenehmigung nach § 120 zu einer Teilung des         1994 gemacht oder innerhalb dieser Zeit das notarielle\nGrundstücks versagt wird. Eine Teilung ist unzweck-         Vermittlungsverfahren beantragt, so beträgt die Ermäßi-\nmäßig, wenn gemeinschaftliche Erschließungsanlagen          gung zweieinhalb vom Hundert. Die Ermäßigung ist aus-\noder gemeinsame Anlagen und Anbauten genutzt werden         geschlossen, wenn zuvor ein Erbbauzins an den Grund-\nund die Regelungen für den Gebrauch, die Unterhaltung       stückseigentümer zu zahlen war. Die Ermäßigung fällt\nder Anlagen sowie die Verpflichtung von Rechtsnach-         weg, wenn der Käufer den Vertragsschluß wider Treu und\nfolgern der Vertragsparteien einen außerordentlichen Auf-   Glauben erheblich verzögert.\nwand verursachen würden. § 40 Abs. 2 ist entsprechend\nanzuwenden.                                                                             §69\n§67                                                   Preisanhebung\nbei kurzer Restnutzungsdauer des Gebäudes\nBegründung von Wohnungs- oder Teileigentum\n(1) Der nach § 68 zu bestimmende Kaufpreis ist auf Ver-\n(1) In den Fällen des § 66 Abs. 2 kann jeder Beteiligte\nlangen des Grundstückseigentümers wegen kurzer Rest-\nverlangen, daß anstelle einer Grundstücksteilung und\nnutzungsdauer des Gebäudes zu erhöhen, wenn\nVeräußerung einer Teilfläche Wohnungs- oder Teileigen-\ntum begründet und veräußert wird. Die Verträge sollen       1. das Gebäude zu anderen als zu Wohnzwecken genutzt\nfolgende Bestimmungen enthalten:                                wird,","2476                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil   1\n2. dem Nutzer ein Nutzungsrecht nicht verliehen oder                                     § 71\nnicht zugewiesen worden ist oder die Restlaufzeit\nNachzahlungsverpflichtungen\neines Nutzungs- oder Überlassungsvertrages kürzer\nist als die regelmäßige Dauer des Erbbaurechts und          (1) Der Grundstückseigentümer kann im Falle des\n3. die Restnutzungsdauer des Gebäudes zum Zeitpunkt          Verkaufs zum regelmäßigen Preis (§ 68) verlangen, daß\ndes Ankaufverlangens kürzer ist als die regelmäßige      sich der Nutzer ihm gegenüber verpflichtet, die Differenz\nDauer eines Erbbaurechts.                                zu dem ungeteilten Bodenwert (§ 70) zu zahlen, wenn\ninnerhalb einer Frist von drei Jahren nach dem Erwerb\n(2) Zur Bestimmung der Preisanhebung sind die\nBodenwertanteile eines Erbbaurechts mit der Restnut-         1. das Grundstück unbebaut oder mit einem nicht mehr\nzungsdauer des Gebäudes und eines Erbbaurechts mit               nutzbaren, abbruchreifen Gebäude veräußert wird,\nder regelmäßigen Laufzeit nach § 53 zu errechnen. Der        2. eine Nutzungsänderung nach § 70 erfolgt oder\nBodenwertanteil des Nutzers ist nach dem Verhältnis der\nBodenwertanteile der in Satz 1 bezeichneten Erbbau-          3. der Nutzer das erworbene land-, forstwirtschaftlich\nrechte zu ermitteln. Der angehobene Preis errechnet sich         oder gewerblich genutzte oder öffentlichen Zwecken\ndurch Abzug des Anteils des Nutzers vom Bodenwert.               dienende Grundstück an einen Dritten veräußert.\nDies gilt nicht, wenn das Grundstück als Teil eines Unter-\n§70                              nehmens veräußert wird und der Erwerber das Geschäft\ndes Veräußerers fortführt.\nPreisbemessung nach dem ungeteilten Bodenwert\n(2) Für Nutzungsänderungen oder Veräußerungen\n(1) Der Kaufpreis ist nach dem ungeteilten Boden-         nach Absatz 1 in den folgenden drei Jahren kann der\nwert zu bemessen, wenn die Nutzung des Grundstücks           Grundstückseigentümer vom Nutzer die Begründung\ngeändert wird. Eine Nutzungsänderung im Sinne des            einer Verpflichtung in Höhe der Hälfte des in Absatz 1\nSatzes 1 liegt vor, wenn                                     bestimmten Differenzbetrags verlangen.\n1. ein Gebäude zu land-, forstwirtschaftlichen, gewerb-\n(3) Maßgebender Zeitpunkt für die in den Absätzen 1\nlichen oder öffentlichen Zwecken genutzt wird, obwohl\nund 2 bezeichneten Fristen ist der jeweilige Zeitpunkt des\ndas Nutzungsrecht zu Wohnzwecken bestellt oder\nAbschlusses des die Verpflichtung zum Erwerb und zur\ndas Gebäude am 2. Oktober 1990 zu Wohnzwecken\nVeräußerung begründenden schuldrechtlichen Geschäfts.\ngenutzt wurde,\n2. ein Gebäude oder eine bauliche Anlage gewerblichen          (4) Vermietungen, Verpachtungen sowie die Begrün-\nZwecken dient und das Gebäude auf den dem gesetz-        dung von Wohnungs- und Nießbrauchsrechten oder\nlichen Nutzungsrecht der landwirtschaftlichen Produk-    ähnliche Rechtsgeschäfte, durch die einem Dritten eigen-\ntionsgenossenschaften unterliegenden Flächen errich-     tümerähnliche Nutzungsbefugnisse übertragen werden\ntet und am 30. Juni 1990 land- oder forstwirtschaftlich  oder werden sollen, stehen einer Veräußerung nach den\ngenutzt wurde oder                                       Absätzen 1 und 2 gleich.\n3. ein Gebäude oder eine bauliche Anlage abweichend\nvon der nach dem Inhalt des Nutzungsrechts vor-                                      §72\ngesehenen oder der am Ablauf des 2. Oktober 1990           Ausgleich wegen abweichender Grundstücksgröße\nausgeübten Nutzungsart genutzt wird.\n(1) Jeder Beteiligte kann verlangen, daß sich der\n(2) Die Nutzung eines Eigenheimes für die Ausübung        andere Teil ihm gegenüber verpflichtet, eine Ausgleichs-\nfreiberuflicher Tätigkeit, eines Handwerks-, Gewerbe-        zahlung zu leisten, wenn der Kaufpreis nach der Quadrat-\noder Pensionsbetriebes sowie die Änderung der Art der        meterzahl des Grundstücks bemessen wird und die Größe\nNutzung ohne verstärkte bauliche Ausnutzung des              des Grundstücks von der im Vertrag zugrunde gelegten\nGrundstücks durch einen Nutzer, der das Grundstück           nach dem Ergebnis einer Vermessung mehr als gering-\nbereits vor dem 3. Oktober 1990 in Anspruch genommen         fügig abweicht. Ansprüche nach den §§ 459 und 468 des\nhatte (§ 54 Abs. 2 und 3), sind keine Nutzungsänderungen     Bürgerlichen Gesetzbuchs sind ausgeschlossen, es sei\nim Sinne des Absatzes 1.                                     denn, daß eine Gewährleistung wegen abweichender\n(3) Ist ein Nutzungsrecht für den Bau eines Eigen-        Grundstücksgröße im Vertrag ausdrücklich vereinbart\nheimes bestellt oder das Grundstück mit einem Eigenheim      wird.\nbebaut worden, ist der ungeteilte Bodenwert für den Teil        (2) Größenunterschiede sind als geringfügig anzusehen,\ndes Grundstücks in Ansatz zu bringen, der die Regelgröße     wenn sie bei einem Bodenwert je Quadratmeter\nübersteigt, wenn dieser abtrennbar und selbständig\nbaulich nutzbar ist. Gleiches gilt hinsichtlich einer über   1. unter 100 Deutsche Mark fünf vom Hundert,\n1 000 Quadratmeter hinausgehenden Fläche, wenn diese         2. unter 200 Deutsche Mark vier vom Hundert oder\nabtrennbar und angemessen wirtschaftlich nutzbar ist.\n3. ab 200 Deutsche Mark drei vom Hundert\n(4) Der Kaufpreis ist auch dann nach dem ungeteilten\nnicht überschreiten.\nBodenwert zu bemessen, wenn der Nutzer das Gebäude\noder die bauliche Anlage nach dem Ablauf des 20. Juli           (3) Ansprüche nach Absatz 1 verjähren in einem Jahr\n1993 erworben hat und zum Zeitpunkt des der Ver-             nach der Vermessung.\näußerung zugrunde liegenden Rechtsgeschäfts die in\n§ 29 Abs. 3 bezeichneten Voraussetzungen vorlagen.                                       §73\nSatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn das Gebäude oder die\nPreisbemessung im Wohnungsbau\nbauliche Anlage als Teil eines Unternehmens veräußert\nwird und der Nutzer das Geschäft seines Rechtsvor-              (1) Für die im staatlichen oder genossenschaftlichen\ngängers fortführt.                                           Wohnungsbau verwendeten Grundstücke ist der Kauf-","Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1994                            2477\npreis unter Zugrundelegung des sich aus § 20 Abs. 1 und 2   Grundpfandrecht innerhalb des in § 11 des Hypo-\nergebenden Bodenwerts zu bestimmen. Der Grund-              thekenbankgesetzes bezeichneten Finanzierungsraums\nstückseigentümer kann vom Nutzer eines im staatlichen       nicht beanspruchen.\noder genossenschaftlichen Wohnungsbau verwendeten             (6) Der Anspruch aus § 71 bleibt unberührt.\nGrundstücks verlangen, daß der Nutzer sich im Vertrag\nihm gegenüber zu einer Nachzahlung verpflichtet, wenn\n§74\n1. das Grundstück innerhalb von 20 Jahren nach dem\nVertragsschluß nicht mehr zu Wohnzwecken genutzt             Preisbemessung bei Überlassungsverträgen\nwird (Absatz 2) oder                                     (1) Der Grundstückseigentümer kann eine Anhebung\n2. das Grundstück innerhalb von zehn Jahren nach dem        des Kaufpreises durch Anrechnung des Restwerts des\nVertragsschluß weiterveräußert wird (Absatz 3).        überlassenen Gebäudes und der Grundstückseinrich-\ntungen verlangen. Die Erhöhung des Preises ist pauschal\nDer Nutzer kann die Vereinbarung von Nachzahlungs-          nach dem Sachwert des Gebäudes und der Grundstücks-\npflichten verweigern und verlangen, daß im Grundstücks-     einrichtungen zum Zeitpunkt der Überlassung abzüglich\nkaufvertrag der Kaufpreis nach dem sich aus § 19 Abs. 2     der Wertminderungen, die bis zum Zeitpunkt der Abgabe\nergebenden Bodenwert bestimmt wird.                         eines Angebots zum Vertragsschluß eingetreten wären, zu\n(2) Eine Nutzungsänderung nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1     bestimmen. Die Wertminderung ist nach der Nutzungs-\ntritt ein, wenn das Gebäude nicht mehr zu Wohnzwecken       dauer von Gebäuden und Einrichtungen der entsprechen-\ngenutzt oder abgebrochen wird. Satz 1 ist nicht anzuwen-    den Art und den üblichen Wertminderungen wegen Alters\nden, wenn nur einzelne Räume des Gebäudes zu anderen        und Abnutzung zu berechnen. Eine andere Berechnung\nZwecken, aber mehr als 50 vom Hundert der gesamten          kann verlangt werden, wenn dies wegen besonderer\nNutzfläche zu Wohnzwecken genutzt werden. Die Höhe          Umstände, insbesondere erheblicher Bauschäden zum\ndes Nachzahlungsanspruchs bestimmt sich nach                Zeitpunkt der Überlassung, geboten ist.\n1. der Differenz zwischen dem gezahlten und dem      regel-   (2) Zahlungen des Überlassungsnehmers, die zur Ablö-\nmäßigen Kaufpreis auf der Basis des Werts        eines sung von Verbindlichkeiten des Grundstückseigentümers\nunbebauten Grundstücks nach § 19 Abs. 2,         wenn  und von Grundpfandrechten verwandt wurden, sind auf\ndie Veränderung innerhalb von zehn Jahren        nach  Verlangen des Nutzers auf den Kaufpreis anzurechnen.\nVertragsschluß eintritt,                               § 38 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.\n2. der Hälfte dieses Betrags in den folgenden zehn            (3) Die vom Überlassungsnehmer gezahlten und hinter-\nJahren.                                                legten Geldbeträge sind auf den Kaufpreis anzurechnen,\nDer Bodenwert ist auf den Zeitpunkt festzustellen, in dem   wenn sie bereits an den Grundstückseigentümer aus-\nder Nachzahlungsanspruch entstanden ist.                    gezahlt wurden oder zur Zahlung an ihn verfügbar sind.\nEine Verfügbarkeit der Beträge liegt vor, wenn diese\n(3) Veräußerungen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 sind        binnen eines Monats nach Vertragsschluß an den ver-\nauch die Begründung und Veräußerung von Wohnungs-           kaufenden Grundstückseigentümer gezahlt werden oder\neigentum oder Wohnungserbbaurechten sowie ähnliche          auf einem Treuhandkonto des beurkundenden Notars zur\nRechtsgeschäfte, durch die einem Dritten eigentümer-        Verfügung bereitstehen.\nähnliche Rechte übertragen werden. Die Nachzahlungs-\npflicht bemißt sich nach dem bei der Veräußerung er-          (4) Ist eine Anrechnung nach Absatz 3 nicht möglich,\nzielten Mehrerlös für den Bodenanteil. Der Mehrerlös ist    so ist der Grundstückseigentümer verpflichtet, insoweit\ndie Differenz zwischen dem auf den Boden entfallenden       seine Ersatzansprüche gegen den staatlichen Verwalter\nTeil des bei der Weiterveräußerung erzielten Kaufpreises    auf den Nutzer zu übertragen und dies dem Verwalter\nund dem bei der Veräußerung zwischen dem Grund-             anzuzeigen.\nstückseigentümer und dem Nutzer vereinbarten Kauf-\npreis. Der Nutzer ist verpflichtet, in dem Vertrag mit dem\nDritten den auf Grund und Boden entfallenden Teil des\nUnterabschnitt 4\nKaufpreises gesondert auszuweisen und die Weiter-\nveräußerung dem früheren Grundstückseigentümer anzu-                          Folgen des Ankaufs\nzeigen. Die Höhe des Nachzahlungsanspruchs bestimmt\nsich nach                                                                               §75\n1. der Hälfte des Mehrerlöses, wenn die Veräußerung                                Gefahr, Lasten\nin den ersten fünf Jahren nach dem Erwerb des\nGrundstücks nach diesem Gesetz erfolgt,                  (1) Der Nutzer trägt die Gefahr für ein von ihm errichte-\ntes Gebäude. Er hat vom Kaufvertragsschluß an die auf\n2. einem Viertel des Mehrerlöses im Falle einer Ver-        dem Grundstück ruhenden Lasten zu tragen.\näußerung in den folgenden fünf Jahren.\n(2) Gesetzliche oder vertragliche Regelungen, nach\n(4) Der vom Nutzer an den Grundstückseigentümer          denen der Nutzer die Lasten schon vorher zu tragen hatte,\nnach Absatz 1 zu zahlende Kaufpreis sowie eine nach         bleiben bis zum Vertragsschluß unberührt. Ansprüche des\nden Absätzen 2 und 3 zu leistende Nachzahlung sind          Nutzers auf Aufwendungsersatz bestehen nicht.\nvon dem Erlös abzuziehen, der nach § 5 Abs. 2 des\nAltschuldenhilfe-Gesetzes der Ermittlung der an den Erb-\n§76\nlastentilgungsfonds abzuführenden Erlösanteile zugrunde\nzulegen ist.                                                                     Gewährleistung\n(5) Der Grundstückseigentümer kann eine Sicherung          Der Verkäufer haftet nicht für Sachmängel des Grund-\ndes Anspruchs nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 durch ein          stücks.","2478                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil   1\n§ 77                            zu veräußernden Grundstücks betreiben. Der Grund-\nKosten                            stückseigentümer darf einen Antrag auf Versteigerung des\nGebäudes und des Grundstücks erst stellen, wenn er dem\nDie Kosten des Vertrages und seiner Durchführung sind     Nutzer die Versteigerung des verkauften Grundstücks\nzwischen den Vertragsparteien zu teilen.                     zuvor angedroht, dem Nutzer eine Nachfrist zur Zahlung\nvon mindestens zwei Wochen gesetzt hat und diese Frist\n§ 78                            fruchtlos verstrichen ist.\nRechtsfolgen des Erwerbs                       (2) Für die Vollstreckung in das Grundstück ist ein voll-\ndes Grundstückseigentums durch den Nutzer              streckbarer Titel gegen den Nutzer ausreichend. Die\nZwangsversteigerung darf nur angeordnet werden, wenn\n(1} Vereinigen sich Grundstücks- und Gebäude-\neigentum in einer Person, so ist eine Veräußerung oder       1 . der Antragsteller als Eigentümer des Grundstücks im\nBelastung allein des Gebäudes oder des Grundstücks               Grundbuch eingetragen oder als Rechtsvorgänger\nohne das Gebäude nicht mehr zulässig. Die Befugnis zur           des Nutzers eingetragen gewesen ist oder Erbe des\nVeräußerung im Wege der Zwangsversteigerung oder zu              eingetragenen Grundstückseigentümers ist und\nderen Abwendung bleibt unberührt. Der Eigentümer ist         2. das Grundstück frei von Rechten ist, die Ansprüche\nverpflichtet, das Eigentum am Gebäude nach § 875 des             auf Zahlung oder Befriedigung aus dem Grundstück\nBürgerlichen Gesetzbuchs aufzugeben, sobald dieses               gewähren.\nunbelastet ist oder sich die dinglichen Rechte am\n(3) Der Zuschlag für das Gebäude und das Grundstück\nGebäude mit dem Eigentum am Gebäude in seiner Person\nmuß an dieselbe Person erteilt werden. Mit dem Zuschlag\nvereinigt haben. Der Eigentümer des Gebäudes und der\nerlöschen die Rechte des Nutzers zum Besitz aus\nInhaber einer Grundschuld sind verpflichtet, das Recht\ndem Moratorium nach Artikel 233 § 2a des Einführungs-\naufzugeben, wenn die Forderung, zu deren Sicherung die\ngesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, aus diesem\nGrundschuld bestellt worden ist, nicht entstanden oder\nGesetz und aus dem Grundstückskaufvertrag.\nerloschen ist. Das Grundbuchamt hat den Eigentümer\nzur Erfüllung der in den Sätzen 3 und 4 bestimmten Pflich-      (4) An die Stelle des Anspruchs des Nutzers auf\nten anzuhalten. Die Vorschriften über den Grundbuch-         Übereignung tritt der Anspruch auf Auskehr des nach\nberichtigungszwang im Fünften Abschnitt der Grund-           Berichtigung der Kosten und Befriedigung des Grund-\nbuchordnung finden entsprechende Anwendung.                  stückseigentümers verbleibenden Resterlöses.\n(2) Der Eigentümer kann von den Inhabern dinglicher\nRechte am Gebäude verlangen, die nach § 876 des                                          §80\nBürgerlichen Gesetzbuchs erforderliche Zustimmung zur            Rechte aus § 326 des Bürgerlichen Gesetzbuchs\nAufhebung zu erteilen, wenn sie Rechte am Grundstück\nan der gleichen Rangstelle und im gleichen Wert erhalten        Dem Grundstückseigentümer stehen nach fruchtlosem\nund das Gebäude Bestandteil des Grundstücks wird.            Ablauf einer nach § 326 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen\nGesetzbuchs bestimmten Nachfrist statt der in § 326\n(3) Im Falle einer Veräußerung nach Absatz 1 Satz 2       Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Ansprüche folgende Rechte\nkann der Erwerber vom Eigentümer auch den Ankauf des         zu. Der Grundstückseigentümer kann\nGrundstücks oder des Gebäudes oder der baulichen\nAnlage nach diesem Abschnitt verlangen. Der Preis ist        1. vom Nutzer den Abschluß eines Erbbaurechtsvertrages\nnach dem vollen Verkehrswert (§ 70) zu bestimmen. Im             nach Maßgabe des Abschnitts 2 verlangen oder\nFalle der Veräußerung des Grundstücks ist § 71 anzuwen-      2. das Gebäude oder die bauliche Anlage nach Maßgabe\nden. Eine Preisermäßigung nach § 73 kann der Erwerber            des nachfolgenden Unterabschnitts ankaufen.\nvom Eigentümer nur verlangen, wenn\nDer Grundstückseigentümer kann über die in Satz 1\n1. die in § 73 Abs. 1 bezeichneten Voraussetzungen           bezeichneten Ansprüche hinaus vom Nutzer Ersatz der\nvorliegen und                                            ihm durch den Vertragsschluß entstandenen Vermögens-\n2. er sich gegenüber dem Eigentümer wie in § 73 Abs. 1       nachteile sowie vom Ablauf der Nachfrist an ein Nutzungs-\nSatz 2 verpflichtet.                                    entgelt in Höhe des nach dem Abschnitt 2 zu zahlenden\nErbbauzinses verlangen. Die Regelungen über eine Zins-\nDer frühere Grundstückseigentümer erwirbt mit dem            ermäßigung in§ 51 sind nicht anzuwenden, auch wenn\nEntstehen einer Nachzahlungsverpflichtung des Eigen-         nach Satz 1 Nr. 1 auf Verlangen des Grundstückseigen-\ntümers aus § 73 Abs. 1 ein vorrangiges Pfandrecht an den     tümers ein Erbbaurechtsvertrag geschlossen wird.\nAnsprüchen des Eigentümers gegen den Erwerber aus\neiner Nutzungsänderung.\nUnterabschnitt 6\nUnterabschnitt 5                                      Besondere Bestimmungen\nfür den Hinzuerwerb des Gebäudes\nLeistungsstörungen                                 durch den Grundstückseigentümer\n§ 79                                                        § 81\nDurchsetzung des Erfüllungsanpruchs                                     Voraussetzungen,\nKaufgegenstand, Preisbestimmung\n(1} Der Grundstückseigentümer kann wegen seiner\nAnsprüche aus dem Kaufvertrag die Zwangsversteigerung          (1) Der Grundstückseigentümer ist berechtigt, ein vom\ndes Gebäudes oder der baulichen Anlage des Nutzers nur      Nutzer errichtetes oder erworbenes Wirtschaftsgebäude\nunter gleichzeitiger Versteigerung des nach dem Vertrag     oder dessen bauliche Anlage anzukaufen oder, wenn kein","Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1994                            2479\nselbständiges Gebäudeeigentum entstanden ist, die aus         (4) Ist das Gebäude noch nutzbar, mit einem Gebrauch\nder baulichen Investition begründeten Rechte abzulösen,    durch den Nutzer aber nicht mehr zu rechnen (§ 29 Abs. 1),\nwenn                                                       ist der Kaufpreis auch dann nur nach dem Wert des\n1. die Rechtsverhältnisse an land- und forstwirtschaftlich Gebäudes zu bemessen, wenn dem Nutzer ein Nutzungs-\ngenutzten Grundstücken, Gebäuden oder baulichen        recht bestellt wurde.\nAnlagen neu geregelt werden sollen und der Erwerb\n(5) Erwirbt der Grundstückseigentümer selbständiges\ndes Gebäudes oder der baulichen Anlage in einer vom\nGebäudeeigentum, ist§ 78 entsprechend anzuwenden.\nGrundstückseigentümer von der Flurneuordnungs-\nbehörde einzuholenden Stellungnahme befürwortet\nwird,                                                                               §82\n2. der Grundstückseigentümer die Bestellung eines                             Übernahmeverlangen\nErbbaurechts oder den Ankauf des Grundstücks nach                    des Grundstückseigentümers\n§ 29 verweigert hat,\n3. der Anspruch des Nutzers auf Bestellung eines Erb-          (1) Ist das vom Nutzer errichtete oder erworbene\nbaurechts oder auf Ankauf des Grundstücks nach§ 31     Gebäude oder die bauliche Anlage nicht mehr nutzbar\nwegen geringer Restnutzungsdauer des Gebäudes           und beruht die Erforderlichkeit alsbaldigen Abbruchs auf\noder der baulichen Anlage ausgeschlossen ist und der    unterlassener Instandhaltung durch den Nutzer, kann der\nGrundstückseigentümer für Wohn- oder betriebliche       Grundstückseigentümer vom Nutzer\nZwecke auf eine eigene Nutzung des Grundstücks          1. Ersatz seiner Aufwendungen für die Beseitigung der\nangewiesen ist oder                                         vorhandenen Bausubstanz oder\n4. der Grundstückseigentümer Inhaber eines Unterneh-        2. den Erwerb der Fläche, auf der das Gebäude oder die\nmens ist und                                                bauliche Anlage errichtet wurde,\na) das Gebäude oder die bauliche Anlage auf dem         verlangen.\nBetriebsgrundstück steht und die betriebliche\nNutzung des Grundstücks erheblich beeinträchtigt      (2) Ist die Nutzung des vom Nutzer errichteten oder\noder                                                erworbenen Gebäudes oder der baulichen Anlage aus\nb) das Gebäude, die bauliche Anlage oder die Funk-      anderen als den in Absatz 1 genannten Gründen, ins-\ntionsfläche für betriebliche Erweiterungen in An-   besondere infolge der durch den Beitritt nach dem\nspruch genommen werden soll und der Grund-          Einigungsvertrag eingetretenen Veränderungen, aufgege-\nstückseigentümer die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des ln-    ben worden und der alsbaldige Abbruch des Gebäudes\nvestitionsvorranggesetzes bezeichneten Zwecke       oder der baulichen Anlage zur ordnungsgemäßen Bewirt-\nverfolgt oder der Nutzer keine Gewähr für eine      schaftung des Grundstücks erforderlich, kann der Grund-\nFortsetzung der betrieblichen Nutzung des Wirt-     stückseigentümer vom Nutzer\nschaftsgebäudes bietet.                             1. den hälftigen Ausgleich des Betrages verlangen, um\nSatz 1 Nr. 4 Buchstabe b ist nicht anzuwenden, wenn             den die Kosten des Abbruchs der vorhandenen\nden betrieblichen Belangen des Nutzers eine höhere              Bausubstanz den Bodenwert des unbebauten Grund-\nBedeutung zukommt als den investiven Interessen des             stücks im Zeitpunkt des lnkrafttretens dieses Gesetzes\nGrundstückseigentümers.                                         übersteigen, oder\n(2) Der vom Grundstückseigentümer zu zahlende Kauf-      2. den Erwerb der Fläche gegen Zahlung des nach\npreis ist nach dem Wert des Gebäudes oder der baulichen         Absatz 5 zu berechnenden Entschädigungswerts\nAnlage zu dem Zeitpunkt zu bemessen, in dem ein Betei-          verlangen, auf der das Gebäude oder die bauliche\nligter ein Angebot zum Ankauf macht. In den Fällen des          Anlage errichtet wurde.\nAbsatzes 1 Nr. 1 und 4 hat der Grundstückseigentümer\n(3) Der Grundstückseigentümer kann die in den Ab-\nauch den durch Nutzungsrecht oder bauliche Investition\nsätzen 1 und 2 bestimmten Ansprüche erst geltend\nbegründeten Bodenwertanteil abzulösen. Der Boden-\nmachen, nachdem er dem Nutzer Gelegenheit gegeben\nwertanteil des Nutzers wird dadurch bestimmt, daß vom\nhat, das Gebäude oder die bauliche Anlage zu beseitigen.\nVerkehrswert der Betrag abgezogen wird, den der Nutzer\nDer Grundstückseigentümer hat dem Nutzer hierzu eine\nim Falle des Hinzuerwerbs des Grundstücks zu zahlen\nangemessene Frist zu setzen. Die Ansprüche verjähren in\nhätte. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 kann der Nutzer\ndrei Jahren.\neine Entschädigung verlangen, soweit ihm dadurch ein\nVermögensnachteil entsteht, daß ein Mietvertrag mit einer     (4) Der Nutzer kann den Anspruch des Grundstücks-\nnach der Restnutzungsdauer des Gebäudes bemessenen          eigentümers aus Absatz 2 Nr. 1 durch Erwerb der Fläche,\nLaufzeit(§ 31 Abs. 2) nicht abgeschlossen wird.             auf der das abzureißende Gebäude steht, gegen Zahlung\ndes nach Absatz 5 zu berechnenden Entschädigungs-\n(3) Ist das vom Nutzer errichtete oder erworbene\nwerts abwenden.\nGebäude oder die bauliche Anlage nicht mehr nutzbar\noder das Grundstück nicht bebaut, so kann der Nutzer          (5) Der Entschädigungswert bestimmt sich nach der\nvom Grundstückseigentümer eine Zahlung nach Absatz 2        Höhe der Entschädigung für Grundvermögen in dem nach\nSatz 2 nur verlangen, wenn ein Nutzungsrecht bestellt       § 9 Abs. 3 des Vermögensgesetzes z.u erlassenden\nwurde. Der Anspruch entfällt, wenn die in § 29 Abs. 2       Gesetz.\nbestimmten Voraussetzungen vorliegen. In diesem Fall\nkann der Grundstückseigentümer vom Nutzer die Aufhe-          (6) Abweichende vertragliche Vereinbarungen bleiben\nbung des Nutzungsrechts verlangen. ·                        unberührt.","2480                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil   1\n§83                               (2) Einigungen der Beteiligten über den Verlauf der Nut-\nzungsrechtsgrenzen und des Grundstücks sind zulässig.\nEnde des Besitzrechts, Härteklausel\n(1) Der Nutzer gilt gegenüber dem Grundstücks-\neigentümer bis zum Ablauf eines Jahres nach dem                                         §86\nAbschluß des Kaufvertrages als zum Besitz berechtigt.                       Bodenordnungsverfahren\nDer Grundstückseigentümer kann für die Nutzung des\nDie Neuregelung der Grundstücksgrenzen in Verfahren\nGebäudes ein Entgelt in Höhe des ortsüblichen Mietzinses\nzur Flurbereinigung nach dem Flurbereinigungsgesetz, zur\nverlangen.\nFeststellung und Neuordnung der Eigentumsverhältnisse\n(2) Ist das Gebäude für den Betrieb des Nutzers un-      nach den §§ 53 bis 64b des Landwirtschaftsanpassungs-\nentbehrlich und ein anderes Gebäude zu angemessenen         gesetzes, zur Umlegung und Grenzregelung nach den\nBedingungen nicht zu beschaffen, ist der Nutzer berech-     §§ 45 bis 84 des Baugesetzbuchs sowie der Boden-\ntigt, vom Grundstückseigentümer den Abschluß eines          neuordnung nach § 5 des Bodensonderungsgesetzes\nMietvertrages für längstens fünf Jahre nach dem Kauf        bleibt unberührt.\ndes Gebäudes durch den Grundstückseigentümer zu\nverlangen.\n§84                                                   Unterabschnitt 2\nRechte des Nutzers bei Zahlungsverzug                          Notarielles Vermittlungsverfahren\n(1) Der Nutzer darf wegen seiner Ansprüche aus dem\nKaufvertrag die Zwangsversteigerung in das Grundstück                                   §87\nnur unter gleichzeitiger Versteigerung seines Gebäudes                           Antragsgrundsatz\noder seiner baulichen Anlage, sofern daran selbstän-\ndiges Eigentum besteht, sowie mit der Bedingung des           (1) Auf Antrag ist der Abschluß von Verträgen zur\nErlöschens seines Rechts zum Besitz aus Artikel 233         Bestellung von Erbbaurechten oder zum Kauf des Grund-\n§ 2a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetz-       stücks oder des Gebäudes oder, wenn kein selbständiges\nbuche betreiben. § 79 Abs. 2 und 3 ist entsprechend         Gebäudeeigentum entstanden ist, zur Ablösung der\nanzuwenden.                                                 aus der baulichen Investition begründeten Rechte, nach\ndiesem Gesetz durch den Notar zu vermitteln.\n(2) Nach fruchtlosem Ablauf einer nach § 326 Abs. 1\nSatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gesetzten Nachfrist       (2) Antragsberechtigt ist der Nutzer oder der Grund-\nkann der Nutzer vom Grundstückseigentümer                   stückseigentümer, der den Abschluß eines in Absatz 1\nbezeichneten Vertrages geltend machen kann.\n1. den Abschluß eines Erbbaurechtsvertrages nach Ab-\nschnitt 2 oder, wenn ein Nutzungsrecht nicht bestellt\nwurde und die Restnutzungsdauer des Gebäudes                                       §88\nweniger als 25 Jahre beträgt, den Abschluß eines\nSachliche und örtliche Zuständigkeit\nMietvertrages nach§ 31 oder\n(1) Für die Vermittlung ist jeder Notar zuständig, dessen\n2. den Abschluß eines Grundstückskaufvertrages nach\nAmtsbezirk sich in dem Land befindet, in dem das zu be-\nAbschnitt 3\nlastende oder zu veräußernde Grundstück oder Gebäude\nverlangen. Dem Nutzer stehen weiter die in § 80 Satz 2      ganz oder zum größten Teil belegen ist. Die Beteiligten\nbezeichneten Ansprüche zu.                                  können auch die Zuständigkeit eines nach Satz 1 nicht\nzuständigen Notars für das Vermittlungsverfahren ver-\neinbaren.\nAbschnitt 4                            (2) Können sich Grundstückseigentümer und Nutzer\nnicht auf einen Notar verständigen, so wird der zuständige\nVerfahren svo rs c h r ifte n                Notar durch das Landgericht bestimmt, in dessen Bezirk\ndas Grundstück oder Gebäude ganz oder zum größten\nUnterabschnitt 1                      Teil belegen ist. Die Entscheidung ist unanfechtbar.\nFeststellung                           (3) Bei den nach den Vorschriften der Zivilprozeßord-\nvon Nutzungs- und Grundstücksgrenzen               nung erfolgenden Zustellungen obliegen dem Notar auch\ndie Aufgaben des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle.\n§85\n§89\nUnvermessene Flächen\nVerfahrensart\n(1) Sind die Grenzen der Flächen, auf die sich das\nNutzungsrecht erstreckt, nicht im Liegenschaftskataster       (1) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sind\nnachgewiesen (unvermessene Flächen) oder wurde eine        auf das notarielle Vermittlungsverfahren die Vorschriften\nBebauung nach den §§ 4 bis 7 und 12 ohne Bestellung        des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen\neines Nutzungsrechts vorgenommen, erfolgt die Bestim-      Gerichtsbarkeit sinngemäß anzuwenden.\nmung des Teils des Grundstücks, auf den sich die Nut-         (2) Über Beschwerden gegen die Amtstätigkeit des\nzungsbefugnis des Erbbauberechtigten erstreckt oder der    Notars entscheidet das Landgericht, in dessen Bezirk das\nvom Stammgrundstück abgeschrieben werden soll, nach        Grundstück oder das Gebäude ganz oder zum größten\nden Vorschriften des Bodensonderungsgesetzes.              Teil belegen ist.","Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1994                             2481\n§90                                                          § 91\nInhalt des Antrags                                             Akteneinsicht\n(1) In dem Antrag sind anzugeben                            und Anforderung von Abschriften durch den Notar\n1. der Nutzer und der Grundstückseigentümer,                   Der Notar ist berechtigt, die Akten der betroffenen\n2. das betroffene Grundstück unter Angabe seiner              Grundstücke und Gebäude bei allen Gerichten und Behör-\nBezeichnung im Grundbuch und das Gebäude, soweit         den einzusehen und Abschriften hieraus anzufordern. Er\nselbständiges Eigentum besteht,                          hat beim Amt zur Regelung offener Vermögensfragen,\noder, falls das Grundstück zu einem Unternehmen gehört,\n3. die Inhaber dinglicher Rechte am Grundstück und am         auch beim Landesamt zur Regelung offener Vermögens-\nGebäude und                                             fragen, in deren Bezirk das Grundstück belegen ist, nach-\n4. die Bezeichnung des gewünschten Vertrages.                 zufragen, ob ein Anspruch auf Rückübertragung des\nGrundstücks oder des Gebäudes angemeldet oder ein\n(2) Wird die Bestellung eines Erbbaurechts begehrt,       Antrag auf Aufhebung des Nutzungsrechts gestellt\nsoll der Antrag auch Angaben über                            worden ist. Für Auskünfte und Abschriften werden keine\n1. den Erbbauzins,                                            Gebühren erhoben.\n2. die Dauer des Erbbaurechts,\n§92\n3. die Art der nach dem Erbbaurechtsvertrag zulässigen\nbaulichen Nutzung,                                                           Ladung zum Termin\n4. die Konditionen des Ankaufsrechts sowie                      (1) Der Notar hat den Nutzer und den Grundstücks-\neigentümer unter Mitteilung des Antrages für den anderen\n5. die Fläche, auf die sich die Nutzungsbefugnis des Erb-\nTeil zu einem Verhandlungstermin zu laden. Die Ladung\nbauberechtigten erstrecken soll,\ndurch öffentliche Zustellung ist unzulässig. Die Frist\nenthalten. Wird der Ankauf des Grundstücks oder des          zwischen der Ladung und dem ersten Termin muß min-\nGebäudes begehrt, soll der Antrag auch Angaben über          destens zwei Wochen betragen. Anträge nach § 88 Abs. 2\nsind von den Beteiligten vor dem Verhandlungstermin bei\n1. das Grundstück oder die davon abzutrennende\ndem zuständigen Landgericht zu stellen und dem Notar\nTeilfläche oder das Gebäude und\nmitzuteilen.\n2. den Kaufpreis\n(2) Ist die Bestellung eines Erbbaurechts oder der\nenthalten. Satz 2 ist entsprechend anzuwenden, wenn der      Verkauf des Grundstücks oder einer abzuschreibenden\nAntragsteller nach§ 81 Abs. 1 Satz 1 die Ablösung der aus    Teilfläche beantragt, so sind die Inhaber dinglicher Rechte\nder baulichen Investition des Nutzers begründeten Rechte     am Grundstück und am Gebäude von dem Termin zu\nbegehrt.                                                     unterrichten. Die Inhaber dinglicher Rechte am Grund-\n(3) Der Antragsteller soll außerdem erklären, ob          stück sind zu laden, wenn\n1. ein Anspruch auf Rückübertragung des Grundstücks          1. die für die erstrangige Bestellung des Erbbaurechts\nnach den Vorschriften des Vermögensgesetzes an-             erforderlichen Zustimmungen zu einem Rangrücktritt\ngemeldet,                                                   nicht in der in § 29 der Grundbuchordnung vorgesehe-\nnen Form vorgelegt worden sind oder dies einer der in\n2. die Aufhebung eines Nutzungsrechts nach § 16 Abs. 3           § 90 Abs. 1 bezeichneten Beteiligten beantragt,\ndes Vermögensgesetzes beantragt oder eine Klage auf\nAufhebung des Nutzungsrechts erhoben,                   2. von dem Nutzer oder dem Grundstückseigentümer\nAnsprüche nach § 33 oder § 63 geltend gemacht\n3. die Durchführung eines Bodensonderungsverfahrens              werden.\nbeantragt oder ein Bodenneuordnungsverfahren ein-\ngeleitet oder                                           Einer Ladung der Inhaber dinglicher Rechte bedarf es\nnicht, wenn das Verfahren aus den in den §§ 94 und 95\n4. die Zusammenführung von Grundstücks- und Ge-              genannten Gründen auszusetzen oder einzustellen ist.\nbäudeeigentum nach § 64 des Landwirtschaftsanpas-\nsungsgesetzes beantragt                                    (3) Sind für das Grundstück oder das vom Nutzer\nerrichtete oder erworbene Gebäude Rückübertragungs-\nworden ist. Der Antrag soll weiter Angaben darüber ent-      ansprüche nach dem Vermögensgesetz angemeldet wor-\nhalten, wie das Grundstück, das Gebäude oder die l;>au-      den, hat der Notar auch den Anmelder von dem Termin zu\nliche Anlage am Ablauf des 2. Oktober 1990 genutzt           unterrichten.\nwurde und zum Zeitpunkt der Antragstellung genutzt wird.\n(4) Ladung und Unterrichtung vom Termin sind mit dem\n(4) Beantragt der Nutzer die Durchführung eines Ver-      Hinweis zu versehen, daß, falls der Termin vertagt oder ein\nmittlungsverfahrens, so soll er in dem Antrag auch           weiterer Termin anberaumt werden sollte, eine Ladung\nerklären, wie das Grundstück in den in § 8 genannten Zeit-   und Unterrichtung zu dem neuen Termin unterbleiben\npunkten genutzt worden ist.                                  kann. Sind vom Antragsteller Unterlagen zu den Akten\n(5) Fehlt es an den in Absatz 1 bezeichneten Erklärun-    gereicht worden, ist in der Ladung zu bemerken, daß\ngen, hat der Notar dem Antragsteller eine angemessene        die Unterlagen nach Anmeldung am Amtssitz oder der\nFrist zur Ergänzung des Antrags zu bestimmen. Ver-           Geschäftsstelle des Notars eingesehen werden können.\nstreicht die Frist fruchtlos, so weist der Notar den Antrag     (5) Der Notar hat das Grundbuchamt um Eintragung\nauf Kosten des Antragstellers als unzulässig zurück. Der     eines Vermerks über die Eröffnung eines Vermittlungs-\nAntragsteller kann ein neues Verfahren beantragen, wenn      verfahrens nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz\ner seinen Antrag vervollständigt hat.                        in das Grundbuch des Grundstücks zu ersuchen, das mit ·","2482                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\neinem Erbbaurecht belastet oder vom Nutzer gekauft             und noch keine bestandskrättige Entscheidung des Am-\nwerden soll. Das Grundbuchamt hat dem Ersuchen zu              tes zur Regelung offener Vermögensfragen vorliegt.\nentsprechen. Ist ein Gebäudegrundbuch angelegt, sind              (2) Der Notar soll die Vermittlung aussetzen, wenn\ndie Sätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden. Für die Ein-\ntragung des Vermerks werden Gebühren nicht erhoben.            1. ein Antrag auf Feststellung der Eigentums- oder\nNutzungsrechtsgrenzen in einem Bodensonderungs-\n(6) Der Vermerk hat die Wirkung einer Vormerkung               verfahren gestellt und das Verfahren noch nicht\nzur Sicherung der nach diesem Gesetz begründeten                   abgeschlossen worden ist,\nAnsprüche auf Erbbaurechtsbestellung und Ankauf des\nGrundstücks oder des Gebäudes oder der baulichen               2. der Grundstückseigentümer oder der Nutzer die\nAnlage und des Vollzugs. Artikel 233 § 2c Abs. 2 des               Anspruchsberechtigung bestreitet oder\nEinführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ist           3. ein Inhaber eines dinglichen Rechts am Grundstück\nentsprechend anzuwenden. Ist bereits eine Eintragung               dem Anspruch auf Rangrücktritt für ein an erster\nnach jener Bestimmung erfolgt, ist bei dieser die Eröff-           Rangstelle einzutragendes Erbbaurecht oder einer\nnung des notariellen Vermittlungsverfahrens zu vermerken.          lastenfreien Um- oder Abschreibung des Grundstücks\nauf den Nutzer widerspricht.\n§93                              In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 sind die Beteiligten\nauf den Klageweg zu verweisen, wenn in der Erörterung\nErörterung                           mit den Beteiligten keine Einigung erzielt werden kann.\n(1) Der Notar erörtert mit den Beteiligten den Sachver-       (3) Der Notar kann die in § 100 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2\nhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht. Er hat vor     bestimmte Gebühr bei einer Aussetzung in Ansatz\neiner Verhandlung über den Inhalt des abzuschließenden         bringen. Die Gebühr ist nach Aufnahme des ausgesetzten\nVertrages mit den Beteiligten zu erörtern, ob Gründe für       Vermittlungsverfahrens auf die danach entstehenden\neine Aussetzung oder Einstellung des Vermittlungsverfah-       Gebühren anzurechnen.\nrens vorliegen oder geltend gemacht werden und auf wel-\nchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen die bauliche\nNutzung beruht.                                                                             §95\n(2) Liegt ein Grund für eine Aussetzung oder Einstellung                    Einstellung des Verfahrens\ndes Verfahrens nicht vor, fertigt der Notar ein Protokoll         (1) Der Notar hat die Vermittlung einzustellen, wenn\nan, in dem er alle für die Bestellung des Erbbaurechts\n1 . ein Bodenneuordnungsverfahren eingeleitet worden\noder den Ankauf eines Grundstücks oder Gebäudes\nist, in das das Grundstück einbezogen ist, oder\nunstreitigen und streitigen Punkte feststellt (Eingangs-\nprotokoll).                                                    2. ein Antrag auf Zusammenführung von Grundstücks-\nund Gebäudeeigentum nach § 64 des Landwirt-\n(3) Der Notar soll dem Grundstückseigentümer und\nschattsanpassungsgesetzes vor Einleitung des Ver-\ndem Nutzer Vorschläge unterbreiten. Er ist dabei an die\nmittlungsverfahrens gestellt worden ist.\nvon diesen Beteiligten geäußerten Vorstellungen über den\nInhalt des abzuschließenden Vertrages nicht gebunden.             (2) Wird ein Antrag nach Absatz 1 Nr. 2 während des\nErmittlungen nach § 97 darf der Notar jedoch nur inner-        notariellen Vermittlungsverfahrens gestellt, so hat der\nhalb der gestellten Anträge erheben.                           Notar die Beteiligten aufzufordern, mitzuteilen, ob sie das\n(4) Mit den Inhabern dinglicher Rechte ist zu erörtern     Bodenordnungsverfahren fortsetzen wollen. Wird das\nvon einem Beteiligten erklärt, so ist nach Absatz 1 zu\n1. im Falle der Bestellung von Erbbaurechten,                  verfahren.\na) welche Hindernisse einem Rangrücktritt entgegen-\nstehen,                                                                            §96\nb) ob und welche anderweitige Sicherheit für eine vom               Verfahren bei Säumnis eines Beteiligten\nNutzer nach § 36 Abs. 1 Satz 1 zu übernehmende\nSicherheit in Betracht kommt,                            (1) Erscheint ein Beteiligter (Grundstückseigentümer\noder Nutzer) nicht, hat der Notar auf Antrag des ande-\n2. im Falle des Ankaufs des Grundstücks,\nren Beteiligten einen Vermittlungsvorschlag nach § 98\na) welche Hindernisse einer lastenfreien Abschrei-        anzufertigen.\nbung entgegenstehen,\n(2) Der Vermittlungsvorschlag ist beiden Beteiligten mit\nb) ob und welche andere Sicherheit für eine vom           einer Ladung zu einem neuen Termin zuzustellen. Die\nNutzer nach § 63 übernommene Sicherheit gestellt      Ladung hat den Hinweis zu enthalten, daß das Einver-\nwerden kann.                                          ständnis eines Beteiligten mit dem Vermittlungsvorschlag\nangenommen wird, wenn dieser zu dem neuen Termin\n§94                              nicht erscheint, und daß auf Antrag des anderen Beteilig-\nAussetzung des Verfahrens                     ten ein dem Vermittlungsvorschlag entsprechender Ver-\ntrag beurkundet wird.\n(1) Der Notar hat die Vermittlung auszusetzen, wenn\n(3) Ist in diesem Termin nur ein Beteiligter erschienen,\n1 . eine Anmeldung auf Rückübertragung des Grund-             so hat der Notar, wenn der erschienene Beteiligte es\nstücks oder des Gebäudes oder der baulichen Anlage       beantragt, den Vorschlag als vertragliche Vereinbarung\nnach § 3 Abs. 1 des Vermögensgesetzes vorliegt oder      zu beurkunden. In der Urkunde ist anzugeben, daß das\n2. ein Antrag auf Aufhebung des Nutzungsrechts nach            Einverständnis des anderen Beteiligten wegen Nicht-·\n§ 16 Abs. 3 des Vermögensgesetzes gestellt worden ist    erscheinens angenommen worden ist. Stellt der erschie-","Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1994                            2483\nnene Beteiligte keinen Antrag, ist das Vermittlungsverfah-      (3) Eine Beweiserhebung im Vermittlungsverfahren\nren beendet. Die Beteiligten sind unter Zusendung des        nach Absatz 2 steht in einem anschließenden Rechts-\nAbschlußprotokolls und des Vermittlungsvorschlags auf        streit einer Beweisaufnahme vor dem Prozeßgericht\nden Klageweg zu verweisen.                                   gleich. § 493 der Zivilprozeßordnung ist entsprechend\nanzuwenden.\n(4) Eine Ausfertigung des Vertrages ist dem nicht\nerschienenen Beteiligten mit dem Hinweis zuzustellen,           (4) Werden Zeugen und Sachverständige von dem\ndaß der Notar den Vertrag bestätigen werde, wenn der        Notar nach Absatz 2 zu Beweiszwecken herangezogen,\nBeteiligte nicht in einer Notfrist von zwei Wochen nach     so werden sie in entsprechender Anwendung des Ge-\nZustellung der Ausfertigung einen neuen Termin beantragt    setzes über die Entschädigung von Zeugen und Sach-\noder in dem Termin nicht erscheint.                         verständigen entschädigt.\n(5) Beantragt der nicht erschienene Beteiligte recht-\n§98\nzeitig einen neuen Termin und erscheint er in diesem\nTermin, so ist das Vermittlungsverfahren fortzusetzen.                   Vermittlungsvorschlag des Notars\nAndernfalls hat der Notar den Vertrag zu bestätigen.\n(1) Nach Durchführung der Erhebungen macht der\nWar der Beteiligte ohne sein Verschulden verhindert,\nNotar einen Vorschlag in Form eines Vertragsentwurfs, der\ndie Anberaumung eines neuen Termins zu beantragen\nden gesetzlichen Bestimmungen zu entsprechen und\noder im neuen Termin zu erscheinen, so ist ihm auf\nalle für einen Vertragsschluß erforderlichen Punkte und,\nAntrag durch den Notar Wiedereinsetzung in den vori-\nwenn dies von einem Beteiligten beantragt worden ist,\ngen Stand zu erteilen. § 92 des Gesetzes über die\nauch die für dessen Erfüllung notwendigen Erklärungen zu\nAngelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist ent-\numfassen hat.\nsprechend anzuwenden. Die Wirkungen eines bestä-\ntigten Vertrages bestimmen sich nach § 97 Abs. 1 des            (2) Sobald sich eine Einigung im Sinne des Absatzes 1\nGesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen           zwischen den Beteiligten ergibt, hat der Notar den Inhalt\nGerichtsbarkeit.                                             dieser Vereinbarung zu beurkunden. Der Notar hat mit\ndem Antrag auf Eintragung des Erbbaurechts oder des\n(6) Gegen den Bestätigungsbeschluß und den Beschluß       Nutzers als Erwerber, spätestens jedoch sechs Monate\nüber den Antrag auf Wiedereinsetzung ist die sofortige       nach der Beurkundung, die Löschung des Vermerks\nBeschwerde zulässig. Zuständig ist das Landgericht, in       nach § 92 Abs. 5 zu beantragen. Der Ablauf der in\ndessen Bezirk das Grundstück ganz oder zum größten Teil      Satz 2 bestimmten Frist ist gehemmt, solange ein für\nbelegen ist. § 96 des Gesetzes über die Angelegenheiten      den Vollzug der Vereinbarung erforderliches behördliches\nder freiwilligen Gerichtsbarkeit ist entsprechend anzu-      oder gerichtliches Verfahren beantragt worden, aber noch\nwenden.                                                      keine Entscheidung ergangen ist.\n§97\n§99\nErmittlungen des Notars                               Abschlußprotokoll über Streitpunkte\n(1) Der Notar kann auf Antrag eines Beteiligten Ermitt-      Kommt es nicht zu einer Einigung, so hält der Notar\nlungen durchführen. Er kann insbesondere                     das Ergebnis des Verfahrens unter Protokollierung der\n1. Auskünfte aus der Kaufpreissammlung und über              unstreitigen und der streitig gebliebenen Punkte fest\nBodenrichtwerte (§ 195 Abs. 3 und § 196 Abs. 3 des      (Abschlußprotokoll). Sind wesentliche Teile des abzu-\nBaugesetzbuchs) einholen,                               schließenden Vertrages unstreitig, so können die Beteilig-\nten verlangen, daß diese Punkte im Protokoll als verein-\n2. ein Verfahren zur Bodensonderung beantragen,              bart festgehalten werden. Die Verständigung über diese\n3. die das Liegenschaftskataster führende Stelle oder eine   Punkte ist in einem nachfolgenden Rechtsstreit bindend.\nPerson, die nach Landesrecht zu Katastervermessun-\ngen befugt ist, mit der Vermessung der zu belastenden                              § 100\noder abzuschreibenden Flächen beauftragen und den\nKosten\nAntrag auf Erteilung einer Teilungsgenehmigung nach\n§ 120 stellen.                                             (1) Für das notarielle Vermittlungsverfahren erhält der\nNotar das Vierfache der vollen Gebühr nach § 32 der\n(2) Der Notar kann nach Erörterung auf Antrag eines       Kostenordnung. Die Gebühr ermäßigt sich auf\nBeteiligten auch schriftliche Gutachten eines Sachver-\nständigen oder des zuständigen Gutachterausschusses          1. das Doppelte der vollen Gebühr, wenn das Verfahren\nfür die Grundstückswerte nach § 192 des Baugesetz-                vor Ausarbeitung eines Vermittlungsvorschlags be-\nbuchs über                                                        endet wird,\n1. den Verkehrswert des zu belastenden Grundstücks,         2. die Hälfte einer vollen Gebühr, wenn sich das Verfahren\nvor dem Erörterungstermin erledigt.\n2. das in§ 36 Abs. 1 und§ 63 Abs. 3 bestimmte Verhältnis\nAls Auslagen des Verfahrens erhebt der Notar auch die\ndes Werts der mit dem Erbbaurecht belasteten oder zu\ndurch Ermittlungen nach § 97 Abs. 1 entstandenen Kosten.\nveräußernden Fläche zu dem des Gesamtgrundstücks\nund                                                        (2) Die Gebühren nach Absatz 1 bestimmen sich nach\ndem Geschäftswert, der sich aus den folgenden Vorschrif-\n3. den Umfang und den Wert baulicher Maßnahmen im\nten ergibt. Maßgebend ist das Fünfundzwanzigfache des\nSinne des § 12\nJahreswertes des Erbbauzinses ohne Rücksicht auf die\neinholen und diese seinem Vorschlag nach § 98 zugrunde      Zinsermäßigung in der Eingangsphase oder der Kaufpreis,\nlegen.                                                      in jedem Fall jedoch mindestens die Hälfte des nach den","2484                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n§§ 19 und 20 Abs. 1 und 6 ermittelten Wertes. Endet das                                   § 104\nVerfahren ohne eine Vermittlung, bestimmt sich die\nVerfahrensvoraussetzungen\nGebühr nach dem in Satz 2 genannten Mindestwert.\n(3) Wird mit einem Dritten eine Vereinbarung über die         Der Kläger hat für eine Klage auf Feststellung über\nBestellung oder den Verzicht auf dingliche Rechte             den Inhalt eines Erbbaurechts oder eines Ankaufsrechts\ngeschlossen, erhält der Notar für deren Vermittlung die       nach Maßgabe der§§ 32, 61, 81 und 82 den notariellen\nHälfte der vollen Gebühr. Der Wert richtet sich nach den      Vermittlungsvorschlag und das Abschlußprotokoll vorzu-\nlegen. Fehlt es an dem in Satz 1 bezeichneten Erfordernis,\nBestimmungen über den Geschäftswert in der Kostenord-\nnung, in den Fällen der§§ 36 und 63 jedoch nicht über den     hat das Gericht den Kläger unter Fristsetzung zur Vorlage\nAnteil hinaus, für den der Nutzer nach Maßgabe dieser         aufzufordern. Verstreicht die Frist fruchtlos, ist die Klage\nVorschriften mithattet.                                       als unzulässig abzuweisen. Die Entscheidung kann ohne\nmündliche Verhandlung durch Beschluß ergehen.\n§ 101\nKostenpflicht                                                    § 105\nInhalt der Klageschrift\n(1) Für die Kosten des Vermittlungsverfahrens haften\nGrundstückseigentümer und Nutzer als Gesamtschuld-               In der Klageschrift hat sich der Kläger auf den notariel-\nner. Sie haben die Kosten zu teilen. Eine Erstattung der      len Vermittlungsvorschlag zu beziehen und darzulegen,\nden Beteiligten entstandenen Auslagen findet nicht statt.     ob und in welchen Punkten er eine hiervon abweichende\n(2) Die für das notarielle Vermittlungsverfahren im Falle  Feststellung begehrt.\neiner Einstellung nach § 95 entstandenen Kosten sind                                      § 106\n1. in den Fällen des § 95 Abs. 1 Nr. 1 zwischen Eigen-                                Entscheidung\ntümer und Nutzer zu teilen,\n(1) Das Gericht kann bei einer Entscheidung über\n2. in den Fällen des§ 95 Abs. 1 Nr. 2 von dem Antrag-\neine Klage nach § 104 im Urteil auch vom Klageantrag\nsteller zu tragen,\nabweichende Rechte und Pflichten der Parteien fest-\n3. in den Fällen des§ 95 Abs. 2 von dem Beteiligten zu        stellen. Vor dem Ausspruch sind die Parteien zu hören.\ntragen, der das Verfahren nach § 64 des Landwirt-        Das Gericht darf ohne Zustimmung der Parteien keine\nschaftsanpas~ungsgesetzes beantragt hat.                 Feststellung treffen, die\n1. einem von beiden Parteien beantragten Grundstücks-\n§ 102                                geschäft,\nProzeßkostenhilfe                      2. einer Verständigung der Parteien über einzelne Punkte\noder\n(1) Für das notarielle Vermittlungsverfahren finden die\nVorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeß-          3. einer im Vermittlungsvorschlag vorgeschlagenen\nkostenhilfe mit Ausnahme des § 121 Abs. 1 bis 3 ent-              Regelung, die von den Parteien nicht in den Rechts-\nsprechende Anwendung. Einern Beteiligten ist auf Antrag           streit einbezogen worden ist,\nein Rechtsanwalt beizuordnen, wenn der andere Betei-          widerspricht.\nligte durch einen Rechtsanwalt vertreten ist und die\nBeiordnung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung              (2) Im Urteil sind die Rechte und Pflichten der Parteien\nerforderlich ist.                                             festzustellen. Die rechtskräftige Feststellung ist für die\nParteien in gleicher Weise verbindlich wie eine vertrags-\n(2) Für die Entscheidung nach Absatz 1 ist das Gericht     mäßige Vereinbarung.\nzuständig, das nach § 103 Abs. 1 über eine Klage auf\nFeststellung des Erbbaurechts oder des Ankaufsrechts             (3) Das Gericht kann auf Antrag einer Partei im Urteil\nzu entscheiden hat.                                           einen Notar und eine andere geeignete Person im Namen\nder Parteien beauftragen, die zur Erfüllung notwendigen\n(3) Der Notar hat dem Gericht die Antragsunterlagen        Rechtshandlungen vorzunehmen, sobald die hierfür erfor-\nzu übermitteln.                                               derlichen Voraussetzungen vorliegen. Die Beauftragten\nsind für beide Parteien vertretungsberechtigt.\nUnterabschnitt 3                         (4) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle teilt dem\nNotar, der das Vermittlungsverfahren durchgeführt hat,\nGerichtliches Verfahren\nnach Eintritt der Rechtskraft den Inhalt der Entscheidung\nmit. Der Notar hat entsprechend § 98 Abs. 2 Satz 2 zu\n§ 103                           verfahren.\nAllgemeine Vorschriften\n§ 107\n(1) Die gerichtlichen Verfahren, die die Bestellung\nvon Erbbaurechten oder den Ankauf des Grundstücks                                        Kosten\noder des Gebäudes oder der baulichen Anlage betreffen,\nÜber die Kosten entscheidet das Gericht unter Berück-\nsind nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung zu          sichtigung des Sach- und Streitstands nach billigem\nerledigen. Ausschließlich zuständig ist das Gericht, in        Ermessen. Es kann hierbei berücksichtigen, inwieweit der\ndessen Bezirk das Grundstück ganz oder zum größten Teil        Inhalt der richterlichen Feststellung von den im Rechts-\nbelegen ist.                                                 streit gestellten Anträgen abweicht und eine Partei zur\n(2) Bei den Landgerichten können Kammern für die           Erhebung im Rechtsstreit zusätzlich entstandener Kosten\nVerfahren zur Sachenrechtsbereinigung gebildet werden.        Veranlassung gegeben hat.","Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1994                            2485\n§ 108                           dem nicht völkerrechtliche Vereinbarungen entgegen-\nFeststellung der Anspruchsberechtigung             stehen. Artikel 12 des Einigungsvertrages bleibt un-\nberührt.\n(1) Nutzer und Grundstückseigentümer können Klage\nauf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der\nAnspruchsberechtigung nach diesem Gesetz erheben,                                 Abschnitt 7\nwenn der Kläger ein rechtliches Interesse an alsbaldiger\nRechtsfolgen nach Wiederherstellung\nFeststellung hat.\ndes öffentlichen Glaubens des Grundbuchs\n(2) Ein Interesse an alsbaldiger Feststellung besteht\nnicht, wenn wegen der Anmeldung eines Rückübertra-\n§ 111\ngungsanspruchs aus § 3 des Vermögensgesetzes über\ndas Grundstück, das Gebäude oder die bauliche Anlage                    Gutgläubiger lastenfreier Erwerb\nnoch nicht verfügt werden kann.                               (1) Ansprüche nach Maßgabe dieses Kapitels können\n(3) Nehmen mehrere Personen die Rechte als Nutzer        gegenüber demjenigen, der durch ein nach Ablauf des\nfür sich in Anspruch und ist in einem Rechtsstreit         31. Dezember 1996 abgeschlossenes Rechtsgeschäft\nzwischen ihnen die Anspruchsberechtigung festzustellen,    das Eigentum am Grundstück, ein Recht am Grundstück\nkönnen beide Parteien dem Grundstückseigentümer den        oder ein Recht an einem solchen Recht erworben hat,\nStreit verkünden.                                          nicht geltend gemacht werden, es sei denn, daß im\n(4) § 106 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden.            Zeitpunkt des Antrags auf Eintragung des Erwerbs in das\nGrundbuch\n1 . selbständiges Eigentum am Gebäude oder ein\nAbschnitt 5                              Nutzungsrecht nach Artikel 233 § 4 des Einführungs-\ngesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, ein Vermerk\nNutzungstausch\nnach Artikel 233 § 2c Abs. 2 des Einführungsgesetzes\nzum Bürgerlichen Gesetzbuche oder ein Vermerk nach\n§ 109                               § 92 Abs. 5 im Grundbuch des Grundstücks ein-\nTauschvertrag über Grundstücke                     getragen oder deren Eintragung beantragt worden ist,\n2. ein Zustimmungsvorbehalt zu Verfügungen über das\n(1) Jeder Grundstückseigentümer, dessen Grundstück\nvon einem nach § 20 des LPG-Gesetzes vom 2. Juli 1982          Grundstück in einem Verfahren zur Bodensonderung\nsowie nach § 12 des LPG-Gesetzes vom 3. Juni 1959               oder zur Neuordnung der Eigentumsverhältnisse nach\ndurchgeführten Nutzungstausch betroffen ist, kann von           dem Achten Abschnitt des Landwirtschaftsanpas-\ndem anderen Grundstückseigentümer verlangen, daß               sungsgesetzes eingetragen oder dessen Eintragung\ndas Eigentum an den Grundstücken entsprechend dem               beantragt worden ist oder\nNutzungstausch übertragen wird, wenn                       3. dem Erwerber bekannt war, daß\n1. eine oder beide der getauschten Flächen bebaut wor-         a) ein im Grundbuch nicht eingetragenes selbstän-\nden sind und                                                   diges Eigentum am Gebäude oder dingliches\n2. der Tausch in einer von der Flumeuordnungsbehörde               Nutzungsrecht besteht oder\neinzuholenden Stellungnahme befürwortet wird.               b) ein anderer als der Eigentümer des Grundstücks mit\n(2) Der andere Grundstückseigentümer kann die Erfül-            Billigung staatlicher Stellen ein Gebäude oder eine\nlung des Anspruchs aus Absatz 1 verweigern, wenn das               bauliche Anlage errichtet hatte und Ansprüche auf\nan ihn zu übereignende Grundstück von einem Dritten                Erbbaurechtsbestellung oder Ankauf des Grund-\nbebaut worden ist.                                                 stücks nach diesem Kapitel bestanden.\n(3) Soweit sich die Werte von Grund und Boden der           (2) Mit dem Erwerb des Eigentums am Grundstück\ngetauschten Grundstücke unterscheiden, kann der            erlöschen die in diesem Kapitel begründeten Ansprüche.\nEigentümer des Grundstücks mit dem höheren Wert von        Der Nutzer kann vom Veräußerer Wertersatz für den\ndem anderen einen Ausgleich in Höhe der Hälfte des         Rechtsverlust verlangen. Artikel 231 § 5 Abs. 3 Satz 2 des\nWertunterschieds verlangen.                                 Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ist\n(4) Im übrigen finden auf den Tauschvertrag die Vor-     entsprechend anzuwenden.\nschriften über den Ankauf in den §§ 65 bis 7 4 entspre-\nchende Anwendung.\nKapitel 3\nAbschnitt 6                                               Alte Erbbaurechte\nNutzungsrechte\nfür ausländische Staaten                                                   § 112\nUmwandlung alter Erbbaurechte\n§ 110\n(1) War das Grundstück am 1. Januar 1976 mit einem\nVorrang völkerrechtlicher Abreden               Erbbaurecht belastet, so endet das Erbbaurecht zu dem\nDie von der Deutschen Demokratischen Republik an         im Erbbaurechtsvertrag bestimmten Zeitpunkt, frühestens\nandere Staaten verliehenen Nutzungsrechte sind nach        jedoch am 31. Dezember 1995, wenn sich nicht aus dem\n·den Regelungen in diesem Kapitel anzupassen, soweit       folgenden etwas anderes ergibt. Das Erbbaurecht ver-","2486                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nlängert sich bis zum 31. Dezember 2005, wenn ein Wohn-       Deutschen Demokratischen Republik erhöht wurde. Im\ngebäude aufgrund des Erbbaurechts errichtet worden ist,      Streitfall ist die durch Erweiterungs- und Erhaltungsmaß-\nes sei denn, daß der Grundstückseigentümer ein berech-       nahmen eingetretene Werterhöhung durch ein Gutachten\ntigtes Interesse an der Beendigung des Erbbaurechts ent-     zu ermitteln. Die Kosten des Gutachtens hat der zu tragen,\nsprechend § 564b Abs. 2 Nr. 2 und 3 des Bürgerlichen         zu dessen Gunsten der Miteigentumsanteil in das Grund-\nGesetzbuchs geltend machen kann.                             buch eingetragen werden soll.\n(2) Hat der Erbbauberechtigte nach dem 31 . Dezember         (3) Der Anspruch aus Absatz 1 kann gegenüber den-\n1975 das Grundstück bebaut oder bauliche Maßnahmen           jenigen nicht geltend gemacht werden, die durch ein nach\nnach § 12 Abs. 1 vorgenommen, so endet das Erbbau-           Ablauf des 31. Dezember 1996 abgeschlossenes Rechts-\nrecht mit dem Ablauf von                                     geschäft das Eigentum am Grundstück, ein Recht am\n1. 90 Jahren, wenn                                           Grundstück oder ein Recht an einem solchen Recht\nerworben haben, es sei denn, daß im Zeitpunkt des\na) ein Ein- oder Zweifamilienhaus errichtet wurde oder  Antrags auf Eintragung des Erwerbs in das Grundbuch\nb) ein sozialen Zwecken dienendes Gebäude gebaut        1. die Berichtigung des Grundbuchs nach Absatz 1 bean-\nwurde,                                                    tragt worden ist,\n2. 80 Jahren, wenn das Grundstück im staatlichen oder        2. ein Widerspruch zugunsten des aus Absatz 1 be-\ngenossenschaftlichen Wohnungsbau bebaut wurde,               rechtigten Miteigentümers eingetragen oder dessen\noder                                                         Eintragung beantragt worden ist oder\n3. 50 Jahren in allen übrigen Fällen                         3. dem Erwerber bekannt war, daß das Grundbuch in\nnach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes. Ein Heimfall-             Ansehung eines nach § 459 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 4\nanspruch kann nur aus den in § 56 genannten Gründen               Satz 1 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokra-\nausgeübt werden. Die Verlängerung der Laufzeit des Erb-           tischen Republik entstandenen Miteigentumsanteils\nbaurechts ist in das Grundbuch einzutragen. Der Grund-            unrichtig gewesen ist.\nstückseigentümer ist berechtigt, eine Anpassung des Erb-     Ist ein Rechtsstreit um die Eintragung des Miteigen-\nbauzinses bis zu der sich aus den§§ 43, 45 bis 48 und 51     tumsanteils anhängig, so hat das Prozeßgericht auf\nergebenden Höhe zu verlangen.                                Antrag einer Partei das Grundbuchamt über die Eröffnung\n(3) Vorstehende Bestimmungen finden keine Anwen-          und das Ende des Rechtsstreits zu unterrichten und das\ndung, wenn das Erbbaurecht auf einem vormals volks-          Grundbuchamt auf Ersuchen des Prozeßgerichts einen\neigenen Grundstück bestellt worden ist und bei Ablauf des    Vermerk über den anhängigen Berichtigungsanspruch\n2. Oktober 1990 noch bestand. Auf diese Erbbaurechte         einzutragen. Der Vermerk hat die Wirkung eines Wider-\nfinden die Bestimmungen dieses Gesetzes für verliehene       spruchs.\nNutzungsrechte entsprechende Anwendung.\n(4) § 111 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.\n(4) § 5 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Zivilge-\nsetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik ist\nvom Inkrafttreten dieses Gesetzes an nicht mehr anzu-                                    § 114\nwenden.                                                                           Aufgebotsverfahren\n(1) Der Eigentümer eines nach § 459 des Zivilgesetz-\nbuchs der Deutschen Demokratischen Republik ent-\nKapitel 4                           standenen Miteigentumsanteils kann von den anderen\nMiteigentümern im Wege eines Aufgebotsverfahrens\nRechte aus Miteigentum\nmit seinem Recht ausgeschlossen werden, wenn der\nnach § 459 des Zivilgesetzbuchs\nMiteigentumsanteil weder im Grundbuch eingetragen\nder Deutschen Demokratischen Republik\nnoch in einer Frist von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten\ndieses Gesetzes die Berichtigung des Grundbuchs nach\n§ 113\n§ 113 beantragt worden ist.\nBerichtigungsanspruch\n(2) Für das Verfahren gelten, soweit nicht im folgenden\n(1) Haben vormals volkseigene Betriebe, staatliche        etwas anderes bestimmt ist, die §§ 977 bis 981 der Zivil-\nOrgane und Einrichtungen oder Genossenschaften auf           prozeßordnung entsprechend. Meldet der Miteigentümer\nvertraglich genutzten, vormals nichtvolkseigenen Grund-      sein Recht im Aufgebotstermin an, so tritt die Aus-\nstücken nach dem 31. Dezember 1975 und bis zum Ablauf        schließung nur dann nicht ein, wenn der Berichtigungs-\ndes 30. Juni 1990 bedeutende Werterhöhungen durch            anspruch bis zum Termin rechtshängig gemacht oder\nErweiterungs- und Erhaltungsmaßnahmen am Grund-              anerkannt worden ist. Im Aufgebot ist auf diese Rechts-\nstück vorgenommen, so können beide Vertragsteile             folge hinzuweisen.\nverlangen, daß der kraft Gesetzes nach § 459 Abs. 1             (3) Mit dem Ausschlußurteil erwirbt der andere Mit-\nSatz 2 und Abs. 4 Satz 1 des Zivilgesetzbuchs der            eigentümer den nach § 459 des Zivilgesetzbuchs der\nDeutschen Demokratischen Republik entstandene Mit-           Deutschen Demokratischen Republik entstandenen\neigentumsanteil in das Grundbuch eingetragen wird.           Anteil. Der ausgeschlossene Miteigentümer kann ent-\n(2) Eine bedeutende Werterhöhung liegt in der Regel       sprechend der Regelung in § 818 des Bürgerlichen\nvor, wenn der Wert des Grundstücks durch Aufwen-             Gesetzbuchs Ausgleich für den Eigentumsverlust ver-\ndungen des Besitzers um mindestens 30 000 Mark der           langen.","Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1994                          2487\n§ 115                            zuräumen. Können sich die Parteien über die Dauer, für\nAnkaufsrecht bei Auflösung der Gemeinschaft           die das Recht nach Satz 1 fortbesteht, nicht einigen, so\nkann die Frist durch gerichtliche Entscheidung bestimmt\nDas Rechtsverhältnis der Miteigentümer bestimmt sich    werden. Eine richterliche Fristbestimmung wirkt auch\nnach den Vorschriften über das Miteigentum und über die     gegenüber den Rechtsnachfolgern der Parteien.\nGemeinschaft im Bürgerlichen Gesetzbuch. Im Falle der\nAuflösung der Gemeinschaft kann der bisher durch Ver-                                  § 118\ntrag zum Besitz berechtigte Miteigentümer den Ankauf\ndes Miteigentumsanteils des anderen zum Verkehrswert                                  Entgelt\nverlangen, wenn hierfür ein dringendes öffentliches oder      (1) Der Eigentümer des belasteten Grundstücks kann\nbetriebliches Bedürfnis besteht.                            die Zustimmung zur Bestellung einer Dienstbarkeit von\nder Zahlung eines einmaligen oder eines in wiederkehren-\nden Leistungen zu zahlenden Entgelts (Rente) abhängig\nKapitel 5                          machen. Es kann ein Entgelt gefordert werden\nAnsprüche                           1. bis zur Hälfte der Höhe, wie sie für die Begründung\nauf Bestellung von Dienstbarkeiten                  solcher Belastungen üblich ist, wenn die Inanspruch-\nnahme des Grundstücks auf den von landwirtschaft-\n§ 116                               lichen Produktionsgenossenschaften bewirtschafteten\nBestellung einer Dienstbarkeit                   Flächen bis zum Ablauf des 30. Juni 1990, in allen\nanderen Fällen bis zum Ablauf des 2. Oktober 1990\n(1) Derjenige, der ein Grundstück in einzelnen Be-\nbegründet wurde und das Mitbenutzungsrecht in der\nziehungen nutzt oder auf diesem Grundstück eine\nbisherigen Weise ausgeübt wird, oder\nAnlage unterhält (Mitbenutzer), kann von dem Eigentümer\ndie Bestellung einer Grunddienstbarkeit oder einer          2. in Höhe des üblichen Entgelts, wenn die Nutzung des\nbeschränkten persönlichen Dienstbarkeit verlangen,             herrschenden Grundstücks und die Mitbenutzung des\nwenn                                                           belasteten Grundstücks nach den in Nummer 1\ngenannten Zeitpunkten geändert wurde.\n1. die Nutzung vor Ablauf des 2. Oktober 1990 begründet\nwurde,                                                    (2) Das in Absatz 1 bestimmte Entgelt steht dem\nEigentümer nicht zu, wenn\n2. die Nutzung des Grundstücks für die Erschließung\noder Entsorgung eines eigenen Grundstücks oder          1. nach dem 2. Oktober 1990 ein Mitbenutzungsrecht\nBauwerks erforderlich ist und                              bestand und dieses nicht erloschen ist oder\n3. ein Mitbenutzungsrecht nach den§§ 321 und 322 des        2. der Eigentümer sich mit der Mitbenutzung einverstan-\nZivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen              den erklärt hat.\nRepublik nicht begründet wurde.\n(2) Zugunsten derjenigen, die durch ein nach Ablauf des                             § 119\n31. Dezember 1996 abgeschlossenes Rechtsgeschäft                   Fortbestehende Rechte, andere Ansprüche\ngutgläubig Rechte an Grundstücken erwerben, ist § 122\nentsprechend anzuwenden. Die Eintragung eines Ver-            Die Vorschriften dieses Kapitels finden keine Anwen-\nmerks über die Klageerhebung erfolgt entsprechend § 113     dung, wenn die Mitbenutzung des Grundstücks\nAbs.3.                                                      1. aufgrund nach dem Einigungsvertrag fortgeltender\nRechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen\n§117\nRepublik oder\nEinwendungen des Grundstückseigentümers\n2. durch andere Rechtsvorschriften\n(1) Der Grundstückseigentümer kann die Bestellung        gestattet ist.\neiner Dienstbarkeit verweigern, wenn\n1. die weitere Mitbenutzung oder der weitere Fortbestand                             Kapitel 6\nder Anlage die Nutzung des belasteten Grundstücks\nerheblich beeinträchtigen würde, der Mitbenutzer                            Schlußvorschriften\nder Inanspruchnahme des Grundstücks nicht bedarf\noder eine Verlegung der Ausübung möglich ist und                              Abschnitt 1\nkeinen unverhältnismäßigen Aufwand verursachen                 Behördliche Prüfung der Teilung\nwürde oder\n2. die Nachteile für das zu belastende Grundstück die                                  § 120\nVorteile für das herrschende Grundstück überwiegen\nund eine anderweitige Erschließung oder Entsorgung             Genehmigungen nach dem Baugesetzbuch\nmit einem im Verhältnis zu den Nachteilen geringen        (1) Die Teilung eines Grundstücks nach diesem Gesetz\nAufwand hergestellt werden kann.                        bedarf der Teilungsgenehmigung nach den Vorschriften\nDie Kosten einer Verlegung haben die Beteiligten zu teilen. des Baugesetzbuchs. Dabei ist § 20 des Baugesetzbuchs\n(2) Sind Erschließungs- oder Entsorgungsanlagen zu       mit folgenden Maßgaben anzuwenden:\nverlegen, so besteht ein Recht zur Mitbenutzung des         1. Die Teilungsgenehmigung ist zu erteilen, wenn die be-\nGrundstücks im bisherigen Umfange für die Zeit, die für        absichtigte Grundstücksteilung den Nutzungsgrenzen\neine solche Verlegung erforderlich ist. Der Grundstücks-       in der ehemaligen Liegenschaftsdokumentation oder\neigentümer hat dem Nutzer eine ange'messene Frist ein-         dem Inhalt einer Nutzungsurkunde entspricht, in der","2488                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\ndie Grenzen des Nutzungsrechts in einer grafischen       Vermögensgesetz zurückübertragen worden ist. Satz 1\nDarstellung (Karte) ausgewiesen sind,                    findet keine Anwendung, wenn der Vertrag aus den in § 3\nAbs. 3 Satz 2 Nr. 1 und 2 genannten Gründen nicht erfüllt\n2. für die Teilungsgenehmigung ist ein Vermögenszuord-\nworden ist. Die Ansprüche aus Satz 1 stehen dem Nutzer\nnungsbescheid zugrunde zu legen, soweit dieser über\nauch dann zu, wenn der Kaufvertrag nach dem 18. Okto-\ndie Grenzen der betroffenen Grundstücke Aufschluß\nber 1989 abgeschlossen worden ist und\ngibt,\na) der Kaufvertrag vor dem 19. Oktober 1989 schriftlich\n3. in anderen als den in den Nummern 1 und 2 bezeich-\nbeantragt oder sonst aktenkundig angebahnt worden\nneten Fällen ist die Teilungsgenehmigung nach dem\nist,\nBestand zu erteilen,\nb) der Vertragsschluß auf der Grundlage des § 1 des\n4. ist eine Teilung zum Zwecke der Vorbereitung einer\nGesetzes über den Verkauf volkseigener Gebäude vom\nNutzungsänderung oder baulichen Erweiterung be-\n7. März 1990 (GBI. 1Nr. 18 S. 157) erfolgte oder\nantragt, die nach § 20 des Baugesetzbuchs nicht\ngenehmigungsfähig wäre, kann eine Teilungsgenehmi-       c) der Nutzer vor dem 19. Oktober 1989 in einem wesent-\ngung nach dem Bestand erteilt werden.                        lichen Umfang werterhöhende oder substanzerhaltende\nInvestitionen vorgenommen hat.\nWird die Teilungsgenehmigung nach Satz 2 erteilt, findet\n§ 21 des Baugesetzbuchs keine Anwendung. Die Maß-               (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Ansprüche stehen\ngaben nach Satz 2 gelten entsprechend für die Erteilung      auch dem Nutzer zu,\neiner Teilungsgenehmigung nach § 144 Abs. 1 Nr. 2 und        a) der aufgrund eines bis zum Ablauf des 18. Oktober\n§ 145 des Baugesetzbuchs im förmlich festgelegten                1989 abgeschlossenen Miet-, Pacht- oder sonstigen\nSanierungsgebiet sowie nach § 169 Abs. 1 Nr. 1 in Ver-           Nutzungsvertrages ein Eigenheim am 18. Oktober\nbindung mit § 144 Abs. 1 Nr. 2 und § 145 des Baugesetz-          1989 genutzt hat,\nbuchs im städtebaulichen Entwicklungsbereich.                b) bis zum Ablauf des 14. Juni 1990 einen wirksamen,\n(2) Die Bestellung eines Erbbaurechts nach diesem             beurkundeten Kaufvertrag mit einer staatlichen Stelle\nGesetz bedarf einer Genehmigung entsprechend Absatz 1,           der Deutschen Demokratischen Republik über dieses\nwenn nach dem Erbbaurechtsvertrag die Nutzungs-                  Eigenheim geschlossen hat und\nbefugnis des Erbbauberechtigten sich nicht auf das           c) dieses Eigenheim am 1 . Oktober 1994 zu eigenen\nGrundstück insgesamt erstreckt.                                  Wohnzwecken nutzt.\n(3) Ist die Genehmigung für die Bestellung eines             (3) Entgegenstehende rechtskräftige Entscheidungen\nErbbaurechts nach Absatz 2 erteilt worden, gilt§ 21 des      und abweichende rechtsgeschäftliche Vereinbarungen\nBaugesetzbuchs entsprechend für den Antrag auf Er-           zwischen dem Grundstückseigentümer und dem Nutzer\nteilung einer Teilungsgenehmigung, der innerhalb von         bleiben unberührt.\nsieben Jahren seit der Erteilung der Genehmigung nach           (4) Bei der Bemessung von Erbbauzins und Ankaufs-\nAbsatz 2 gestellt wurde.                                     preis ist auch der Restwert eines vom Grundstücks-\neigentümer errichteten oder erworbenen Gebäudes, einer\n(4) Der Ankauf von Grundstücken sowie die Bestellung\nbaulichen Anlage und der Grundstückseinrichtungen in\neines Erbbaurechts nach diesem Gesetz bedürfen inner-\nAnsatz zu bringen. Für die Bestimmung des Restwerts ist\nhalb eines förmlich festgelegten Sanierungsgebiets nicht\n§ 74 Abs. 1 Satz 2 bis 4 entsprechend anzuwenden.\nder Genehmigung nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Bau-\ngesetzbuchs und innerhalb eines förmlich festgelegten           (5) Der Nutzer hat auf Verlangen des Grundstücks-\nEntwicklungsbereichs nicht der Genehmigung nach § 169        eigentümers innerhalb der in § 16 Abs. 2 bestimmten\nAbs. 1 Nr. 1 des Baugesetzbuchs.                             Frist zu erklären, ob er von den Ansprüchen auf Erbbau-\nrechtsbestellung oder Ankauf des Grundstücks Gebrauch\n(5) Im übrigen bleiben die Vorschriften des Baugesetz-    machen will, und die Wahl auszuüben. Erklärt der Nutzer,\nbuchs unberührt.                                             daß er die in Satz 1 bestimmten Ansprüche nicht geltend\nmachen will, ist § 17 Satz 5 des Vermögensgesetzes\nentsprechend anzuwenden.\nAbschnitt 2\n(6) Der Nutzer kann von der Gemeinde oder der\nRückübertragung                            Gebietskörperschaft, die den Kaufpreis erhalten hat, nach\nvon Grundstücken                            § 323 Abs. 3 und § 818 des Bürgerlichen Gesetzbuchs\nund dinglichen Rechten                          die Herausgabe des Geleisteten verlangen, soweit diese\ndurch seine Zahlung bereichert ist. Ansprüche auf Scha-\n§ 121                             densersatz wegen Nichterfüllung sind ausgeschlossen.\nAnsprüche nach Abschluß eines Kaufvertrags\n§ 122\n(1) Dem Nutzer, der bis zum Ablauf des 18. Oktober\nEntsprechende Anwendung\n1989 mit einer staatlichen Stelle der Deutschen Demo-\ndes Sachenrechtsbereinigungsgesetzes\nkratischen Republik einen wirksamen, beurkundeten\nKaufvertrag über ein Grundstück, ein Gebäude oder eine         Hat das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen\nbauliche Anlage abgeschlossen und aufgrund dieses Ver-      nach dem 2. Oktober 1990 für ein entzogenes Nutzungs-\ntrages oder eines Miet- oder sonstigen Nutzungsvertrages     recht nach § 287 Abs. 1 und § 291 des Zivilgesetzbuchs\nBesitz erlangt oder den Besitz ausgeübt hat, stehen die     der Deutschen Demokratischen Republik ein Erbbaurecht\nAnsprüche nach Kapitel 2 gegenüber dem jeweiligen            oder ein anderes beschränktes dingliches Recht begrün-\nGrundstückseigentümer auch dann zu, wenn das Grund-         det, so sind die Bestimmungen in Kapitel 2 entsprechend\nstück, das Gebäude oder die bauliche Anlage nach dem         anzuwenden.","Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1994                            2489\nAbschnitt 3                                     dinglichen Rechts die Zwangsversteigerung des\nErbbaurechts betreibt, und\nÜbergangsregelung\n2. der jeweilige Erbbauberechtigte dem jeweiligen\nInhaber der Reallast gegenüber berechtigt ist,\n§ 123\ndas Erbbaurecht in einem bestimmten Umfang\nHärteklausel bei niedrigen Grundstückswerten                       mit einer der Reallast im Rang vorgehenden\n(1} Der Nutzer eines Grundstücks, dessen Verkehrs-                    Grundschuld, Hypothek oder Rentenschuld im\nwert die in § 15 Abs. 2 bezeichneten Beträge nicht                       Erbbaugrundbuch zu belasten.\nübersteigt, kann einem Ankaufsverlangen des Grund-                   Ist das Erbbaurecht mit dinglichen Rechten belastet,\nstückseigentümers widersprechen und den Abschluß                     ist für die Wirksamkeit der Vereinbarung die Zu-\neines längstens auf sechs Jahre nach dem Inkrafttreten               stimmung der Inhaber der der Erbbauzinsreallast\ndieses Gesetzes befristeten Nutzungsvertrages verlan-                im Rang vorgehenden oder gleichstehenden ding-\ngen, wenn er die für den Ankauf erforderlichen Mittel zum            lichen Rechte erforderlich.\"\ngegenwärtigen Zeitpunkt aus besonderen persönlichen\noder wirtschaftlichen Gründen nicht aufzubringen vermag.         c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.\n(2) Das Entgelt für die Nutzung bestimmt sich nach\ndem Betrag, der nach diesem Gesetz als Erbbauzins zu          2. Dem § 19 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:\nzahlen wäre. Im übrigen bleiben die Rechte und Pflichten          „Dies gilt nicht, wenn eine Vereinbarung nach § 9\nder Beteiligten für die Vertragsdauer unberührt.                  Abs. 3 Satz 1 getroffen worden ist.\"\n§2\nArtikel 2                                           Änderung des Gesetzes\nÄnderung anderer Vorschriften,                                  über die Zwangsversteigerung\nSchlußbestimmungen                                         und die Zwangsverwaltung\nDem § 52 Abs. 2 des Gesetzes über die Zwangs-\n§1                             versteigerung und die Zwangsverwaltung in der im\nÄnderung                          Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-14,\nder Verordnung über das Erbbaurecht                veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch\nArtikel 12 Abs. 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993\nDie Verordnung über das Erbbaurecht in der im Bundes-      (BGBI. 1S. 2182) geändert worden ist, wird folgender Satz\ngesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-6, veröffent-     angefügt:\nlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch\nArtikel 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993           ,,Satz 1 ist entsprechend auf den Erbbauzins anzuwenden,\n(BGBI. 1S. 2182), wird wie folgt geändert:                    wenn nach § 9 Abs. 3 der Verordnung über das Erbbau-\nrecht das Bestehenbleiben des Erbbauzinses als Inhalt\nder Reallast vereinbart worden ist.\"\n1 . § 9 wird wie folgt geändert:\na} Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                                  §3\naa} Satz 1 wird wie folgt gefaßt:                                  Änderung des Vermögensgesetzes\n„Der Erbbauzins kann nach Zeit und Höhe für\nDem § 2 Abs. 1 des Vermögensgesetzes in der Fassung\ndie gesamte Erbbauzeit im voraus bestimmt\nder Bekanntmachung vom 3. August 1992 (BGBI. 1\nwerden.\"\nS. 1446), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom\nbb) Nach Satz 1 werden folgende Sätze 2 und 3         21. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2310) geändert worden ist,\neingefügt:                                      wird folgender Satz angefügt:\n,,Inhalt des Erbbauzinses kann auch eine Ver-   „Im übrigen gelten in den Fällen des § 1 Abs. 6 als\npflichtung zu seiner Anpassung an veränderte    Rechtsnachfolger von aufgelösten oder zur Selbst-\nVerhältnisse sein, wenn die Anpassung nach      auflösung gezwungenen Vereinigungen die Nachfolge-\nZeit und Wertmaßstab bestimmbar ist. Für die    organisationen, die diesen Vereinigungen nach ihren\nVereinbarung über die Anpassung des Erbbau-     Organisationsstatuten entsprechen und deren Funktionen\nzinses ist die Zustimmung der Inhaber dingli-   oder Aufgaben wahrnehmen oder deren satzungsmäßige\ncher Rechte am Erbbaurecht erforderlich; § 880  Zwecke verfolgen; als Rechtsnachfolger gelten ins-\nAbs. 2 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist  besondere die Organisationen, die aufgrund des Rück-\nentsprechend anzuwenden.\"                       erstattungsrechts als Nachfolgeorganisationen anerkannt\nworden sind.\"\nb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:\n§4\n,,(3) Als Inhalt des Erbbauzinses kann vereinbart\nwerden, daß                                                    Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs\n1 . die Reallast abweichend von § 52 Abs. 1 des          Dem § 906 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der\nGesetzes über die Zwangsversteigerung und die    im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 400-2,\nZwangsverwaltung mit ihrem Hauptanspruch         veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch\nbestehenbleibt, wenn der Grundstückseigen-       Artikel 1 des Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBI. 1\ntümer aus der Reallast oder der Inhaber eines    S. 2324) geändert worden ist, werden die folgenden Sätze\nim Range vorgehenden oder gleichstehenden        angefügt:","2490                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil    1\n„Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel                abweichendes Nutzungsentgelt oder einen\nvor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen fest-                früheren Beginn der Zahlungspflicht begrün-\ngelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen                    den, bleiben unberührt.\"\nVorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen\nbb) Absatz 8 wird wie folgt neu gefaßt:\nnicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in all-\ngemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des                      \"(8) Für die Zeit bis zum Ablauf des 31. De-\nBundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind                   zember 1994 ist der nach Absatz 1 Berechtigte\nund den Stand der Technik wiedergeben.\"                                gegenüber dem Grundstückseigentümer sowie\nsonstigen dinglichen Berechtigten zur Heraus-\ngabe von Nutzungen nicht verpflichtet, es sei\n§5\ndenn, daß die Beteiligten andere Abreden\nÄnderung des Einführungsgesetzes                            getroffen haben. Ist ein in Absatz 1 Satz 1\nzum Bürgerlichen Gesetzbuche                             Buchstabe d bezeichneter Kaufvertrag unwirk-\nDas Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetz-                       sam oder sind die Verhandlungen auf Abschluß\nbuche in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungs-               des beantragten Kaufvertrages gescheitert, so\nnummer 400-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,                    ist der Nutzer von der Erlangung der Kenntnis\nzuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Sep-             der Unwirksamkeit des Vertrages oder der Ab-\ntember 1994 (BGBI. 1 S. 2324), wird wie folgt geändert:                lehnung des Vertragsschlusses an nach § 987\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Herausgabe\nvon Nutzungen verpflichtet.\"\n1. In Artikel 231 wird nach§ 7 folgender§ 8 angefügt:\ncc) Es wird folgender Absatz 9 angefügt:\n,,§8\n,,(9) Für die Zeit vom 1. Januar 1995 bis zum\nVollmachtsurkunden staatlicher Organe\n31. Dezember 1998 kann der Grundstücks-\nEine von den in den §§ 2 und 3 der Siegelord-                   eigentümer von der öffentlichen Körperschaft,\nnung der Deutschen Demokratischen Republik vom                      die das Grundstück zur Erfüllung ihrer öffent-\n29. November 1966 (GBI. 1967 II Nr. 9 S. 49) und in                 lichen Aufgaben nutzt oder im Falle der Wid-\n§ 1 der Siegelordnung der Deutschen Demokratischen                  mung zum Gemeingebrauch für das Gebäude\nRepublik vom 16. Juli 1981 (GBI. 1 Nr. 25 S. 309)                   oder die Anlage unterhaltungspflichtig ist, nur ein\nbezeichneten staatlichen Organen erteilte Vollmachts-               Entgelt in Höhe von jährlich 0,8 vom Hundert\nurkunde ist wirksam, wenn die Urkunde vom ver-                     des Bodenwerts eines in gleicher Lage belege-\ntretungsberechtigten Leiter des Organs oder einer von               nen unbebauten Grundstücks sowie die Frei-\ndiesem nach den genannten Bestimmungen ermäch-                     stellung von den Lasten des Grundstücks ver-\ntigten Person unterzeichnet und mit einem ordnungs-                 langen. Der Bodenwert ist nach den Bod~nricht-\ngemäßen Dienstsiegel versehen worden ist. Die Be-                   werten zu bestimmen; § 19 Abs. 5 des Sachen-\nglaubigung der Vollmacht nach § 57 Abs. 2 Satz 2                    rechtsbereinigungsgesetzes gilt entsprechend.\ndes Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen                   Der Anspruch aus Satz 1 entsteht von dem\nRepublik wird durch die Unterzeichnung und Siegelung               Zeitpunkt an, in dem der Grundstückseigentü-\nder Urkunde ersetzt.\"                                              mer ihn gegenüber der Körperschaft schriftlich\ngeltend macht. Abweichende vertragliche Ver-\n2. Artikel 233 wird wie folgt geändert:                                einbarungen bleiben unberührt.\"\na) § 2a wird wie folgt geändert:                            b) § 2b wird wie folgt geändert:\naa) In Absatz 1 werden nach Satz 2 folgende Sätze           aa) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefaßt:\neingefügt:                                                   ,,(3) Ob Gebäudeeigentum entstanden ist und\n„In den in § 3 Abs. 3 und den §§ 4 und 121 des             wem es zusteht, wird durch Bescheid des Prä-\nSachenrechtsbereinigungsgesetzes bezeich-                  sidenten der Oberfinanzdirektion festgestellt,\nneten Fällen besteht das in Satz 1 bezeichnete             in dessen Bezirk das Gebäude liegt. Das Ver-\nRecht zum Besitz bis zur Bereinigung dieser                mögenszuordnungsgesetz ist anzuwenden.\nRechtsverhältnisse nach jenem Gesetz fort.                 Den Grundbuchämtern bleibt es unbenommen,\nErfolgte die Nutzung bisher unentgeltlich, kann            Gebäudeeigentum und seinen Inhaber nach\nder Grundstückseigentümer vom 1. Januar                     Maßgabe der Bestimmungen des Grundbuch-\n1995 an vom Nutzer ein Entgelt bis zur Höhe                rechts festzustellen; ein Antrag nach den\ndes nach dem Sachenrechtsbereinigungsge-                   Sätzen 1 und 2 darf nicht von der vorherigen\nsetz zu zahlenden Erbbauzinses verlangen,                   Befassung der Grundbuchämter abhängig ge-\nwenn ein Verfahren zur Bodenneuordnung                      macht werden. Im Antrag an den Präsidenten\nnach dem Bodensonderungsgesetz eingeleitet                  der Oberfinanzdirektion oder an das Grund-\nwird, er ein notarielles Vermittlungsverfahren              buchamt hat der Antragsteller zu versichern,\nnach den §§ 87 bis 102 des Sachenrechtsbe-                  daß bei keiner anderen Stelle ein vergleich-\nreinigungsgesetzes oder ein Bodenordnungs-                  barer Antrag anhängig oder ein Antrag nach\nverfahren nach dem Achten Abschnitt des                     Satz 1 abschlägig beschieden worden ist.\nLandwirtschaftsanpassungsgesetzes bean-\n(4) § 4 Abs. 1 und 3 Satz 1 bis 3 sowie Abs. 6\ntragt oder sich in den Verfahren auf eine Ver-\nist entsprechend anzuwenden.\"\nhandlung zur Begründung dinglicher Rechte\noder eine Übereignung eingelassen hat. Ver-            bb) Absatz 5 wird gestrichen. Der bisherige Ab-\ntragliche oder gesetzliche Regelungen, die ein              satz 6 wird Absatz 5.","Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1994                              2491\ncc) Es wird folgender Absatz 6 angefügt:                            Der Anspruch nach Satz 1 ist ausgeschlossen,\n,,(6) Eine bis zum Ablauf des 21. Juli 1992                  wenn er nicht bis zum 31. Dezember 1996\nvorgenommene Übereignung des nach § 27                         rechtshängig geworden ist. Ein Klageantrag auf\ndes Gesetzes über die landwirtschaftlichen                     Aufhebung ist unzulässig, wenn der Grund-\nProduktionsgenossenschaften oder nach § 459                    stückseigentümer zu einem Antrag auf Auf-\nAbs. 1 Satz 1 des Zivilgesetzbuchs der Deut-                   hebung des Nutzungsrechts durch Bescheid\nschen Demokratischen Republik entstandenen                     des Amtes zur Regelung offener Vermögens-\nselbständigen Gebäudeeigentums ist nicht                       fragen berechtigt oder berechtigt gewesen\ndeshalb unwirksam, weil sie nicht nach den für                 ist. Mit der Aufhebung des Nutzungsrechts\ndie Übereignung von Grundstücken geltenden                     erlischt das Eigentum am Gebäude nach § 288\nVorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs                       Abs. 4 und § 292 Abs. 3 des Zivilgesetzbuchs\nvorgenommen worden ist. Gleiches gilt für das                  der Deutschen Demokratischen Republik. Das\nRechtsgeschäft, mit dem die Verpflichtung                      Gebäude wird Bestandteil des Grundstücks.\nzur Übertragung und zum Erwerb begründet                       Der Nutzer kann für Gebäude, Anlagen und\nworden ist. Die Sätze 1 und 2 sind nicht                        Anpflanzungen, mit denen er das Grundstück\nanzuwenden, soweit eine rechtskräftige Ent-                    ausgestattet hat, Ersatz verlangen, soweit der\nscheidung entgegensteht.\"                                      Wert des Grundstücks hierdurch noch zu\ndem Zeitpunkt der Aufhebung des Nutzungs-\nc) § 2c Abs. 2 wird wie folgt geändert:                                rechts erhöht ist. Grundpfandrechte an einem\naa) In Satz 1 werden die Wörter „in § 3 Abs. 2                      aufgrund des Nutzungsrechts errichteten Ge-\ngenannten Gesetz\" durch das Wort „Sachen-                      bäude setzen sich am Wertersatzanspruch des\nrechtsbereinigungsgesetz\" ersetzt.                              Nutzers gegen den Grundstückseigentümer\nfort. § 16 Abs. 3 Satz 5 des Vermögensgeset-\nbb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\nzes ist entsprechend anzuwenden.\"\n,,In den in § 121 Abs. 1 und 2 des Sachen-\nbb) Die Absätze 5 und 6 werden die Absätze 6\nrechtsbereinigungsgesetzes genannten Fällen\nund 7.\nkann die Eintragung des Vermerks auch\ngegenüber dem Verfügungsberechtigten mit            f)     § 8 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\nWirkung gegenüber dem Berechtigten erfol-                  ,,Soweit Rechtsverhältnisse und Ansprüche auf-\ngen, solange das Rückübertragungsverfahren                grund des § 459 des Zivilgesetzbuchs der\nnach dem Vermögensgesetz nicht unanfecht-                  Deutschen Demokratischen Republik und der dazu\nbar abgeschlossen ist.\"                                    ergangenen Ausführungsvorschriften am Ende\nd) § 3 wird wie folgt geändert:                                   des Tages vor dem Wirksamwerden des Beitritts\nbestehen, bleiben sie vorbehaltlich des § 2 und\naa) In Absatz 1 wird Satz 3 wie folgt gefaßt:\nder im Sachenrechtsbereinigungsgesetz getroffe-\n,,Satz 2 gilt entsprechend für die Bestimmun-              nen Bestimmungen unberührt.\"\ngen des Nutzungsrechtsgesetzes und des Zivil-\ngesetzbuchs über den Entzug eines Nutzungs-\nrechts.\"                                         3. In Artikel 234 wird § 4a Abs. 1 wie folgt geändert:\nbb) Absatz 2 wird gestrichen. Der bisherige Ab-         In Satz 5 werden hinter dem Wort „angeordnet\" die\nsatz 3 wird Absatz 2. Dem Absatz 2 werden           Worte „oder wenn bei dem Grundbuchamt die Ein-\nfolgende Absätze 3 und 4 angefügt:                  tragung einer Zwangshypothek beantragt\" eingefügt.\n,,(3) Die Anpassung des vom Grundstücks-\neigentum unabhängigen Eigentums am Ge-                                           §6\nbäude und des in § 4 Abs. 2 bezeichneten                                      Änderung\nNutzungsrechts an das Bürgerliche Gesetz-                     des Grundbuchbereinigungsgesetzes\nbuch und seine Nebengesetze und an die ver-\nänderten Verhältnisse sowie die Begründung         Das Grundbuchbereinigungsgesetz vom 20. Dezember\nvon Rechten zur Absicherung der in § 2a          1993 (BGBI. 1S. 2182, 2192) wird wie folgt geändert:\nbezeichneten Bebauungen erfolgen nach Maß-\ngabe des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes.       1. § 5 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nEine Anpassung im übrigen bleibt vorbehalten.       a) In Satz 1 werden hinter dem Wort „Dienstbarkeiten\"\n(4) Auf Vorkaufsrechte, die nach den Vor-             ein Komma und das Wort „Vormerkungen\" eingefügt.\nschriften des Zivilgesetzbuchs der Deutschen        b) In Satz 2 werden hinter dem Wort „Dienstbarkeit\"\nDemokratischen Republik bestellt wurden, sind              ein Komma und die Worte „der Vormerkung\" ein-\nvom 1. Oktober 1994 an die Bestimmungen                    gefügt.\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs nach den\n§§ 1094 bis 1104 anzuwenden.\"\n2. In§ 6 wird folgender Absatz 1a eingefügt:\ne) § 4 wird wie folgt geändert:                               ,,(1 a) Soweit auf § 1170 des Bürgerlichen Gesetz-\naa) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 ein-          buchs verwiesen wird, ist diese Bestimmung auf die\ngefügt:                                             vor dem 3. Oktober 1990 begründeten Rechte auch\n,,(5) War der Nutzer beim Erwerb des Nut-         dann anzuwenden, wenn der Aufenthalt des Gläubi-\nzungsrechts unredlich im Sinne des § 4 des          gers unbekannt ist. § 1104 Abs. 2 des Bürgerlichen\nVermögensgesetzes, kann der Grundstücks-            Gesetzbuchs findet auf die vor dem 3. Oktober 1990\neigentümer die Aufhebung des Nutzungsrechts         begründeten Vorkaufsrechte und Reallasten keine\ndurch gerichtliche Entscheidung verlangen.          Anwendung.\"","2492                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n3. Dem § 8 wird folgender Absatz 4 angefügt:                     1 . § 2 wird wie folgt geändert:\n,,(4) Wird eine Klage nach Absatz 1 rechtshängig, so           a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:\nersucht das Gericht auf Antrag des Klägers das Grund-\n,,(5) Die Notare sind auch zur Vermittlung nach\nbuchamt um Eintragung eines Rechtshängigkeitsver-\nden Bestimmungen des Sachenrechtsbereini-\nmerks zugunsten des Klägers. Der Vermerk hat die\ngungsgesetzes zuständig.\"\nWirkungen eines Widerspruchs. Er wird mit rechts-\nkräftiger Abweisung der Klage gegenstandslos.\"                   b) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die Ab-\nsätze 6 und 7.\n4. Dem § 13 wird folgender Satz 2 angefügt:\n2. In§ 8 Abs. 4 Satz 1 werden nach den Worten „ist es\"\n,,Die Bestimmung über die Eintragung eines Zustim-\ndie Worte „abgesehen von den ihm durch Gesetz\nmungsvorbehalts für Veräußerungen in § 6 Abs. 4 des\nzugewiesenen Vermittlungstätigkeiten\" eingefügt.\nBodensonderungsgesetzes ist entsprechend anzu-\nwenden.\"\n§9\n5. § 14 wird wie folgt geändert:                                                          Änderung\na) Satz 2 wird gestrichen.                                           des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes\nb) In dem bisherigen Satz 3 wird das Wort „auch\"                Nach § 64a des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes\ndurch die Worte „durch Berufung auf die Vermu-          in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1991\ntung nach Artikel 234 § 4a Abs. 3 des Einführungs-      (BGBI. 1 S. 1418), das zuletzt durch das Gesetz vom\ngesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche oder\"             31. März 1994 (BGBI. 1 S. 736) geändert worden ist, wird\nersetzt.                                                folgender § 64b angefügt:\nc) Nach dem bisherigen Satz 3 wird folgender Satz                                       ,,§ 64b\nangefügt:                                                                  Eingebrachte Gebäude\n„Die Berichtigung ist in allen Fällen des Artikels 234     (1) Der Anteilsinhaber eines aus einer LPG durch\n§ 4a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen           Formwechsel hervorgegangenen Unternehmens neuer\nGesetzbuche gebührenfrei.\"                              Rechtsform oder eines durch Teilung einer LPG ent-\nstandenen Unternehmens kann von diesem die Rück-\n§7                                übereignung der nach § 13 Abs. 1 des Gesetzes über die\nlandwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften vom\nÄnderung der Bundesnotarordnung                   3. Juni 1959 (GBI. 1 S. 577) eingebrachten Wirtschafts-\nDie Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt             gebäude zum Zwecke der Zusammenführung mit dem\nTeil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten be-          Eigentum am Grundstück verlangen. Der in Satz 1 be-\nreinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 6 des          stimmte Anspruch steht auch einem Rechtnachfolger des\nGesetzes vom 2. September 1994 (BGBI. 1 S. 2278) und             Grundstückseigentümers zu, der nicht Anteilsinhaber ist.\nArtikel 8 des Gesetzes vom 30. August 1994 (BGBI. 1994 II           (2) Wird der Anspruch nach Absatz 1 geltend gemacht,\nS. 1438), wird wie folgt geändert:                               hat der Grundstückseigentümer dem Unternehmen einen\nAusgleich in Höhe des Verkehrswerts des Gebäudes zum\n1. In § 14 Abs. 4 Satz 1 werden nach den Wörtern                 Zeitpunkt des Rückübereignungsverlangens zu leisten.\n„Darlehen sowie,\" die Wörter „abgesehen von den ihm             (3) § 83 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes ist\ndurch Gesetz zugewiesenen Vermittlungstätigkeiten\"           entsprechend anzuwenden.\nund ein Komma eingefügt.\n(4) Das Unternehmen kann dem Grundstückseigen-\ntümer eine Frist von mindestens drei Monaten zur\n2. § 20 wird wie folgt geändert:\nAusübung seines in Absatz 1 bezeichneten Anspruchs\na) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:          setzen, wenn dieser nicht innerhalb eines Jahres\nnach dem 1. Oktober 1994 die Rückübereignung des\n,,(4) Die Notare sind auch zur Vermittlung nach\nden Bestimmungen des Sachenrechtsbereini-               eingebrachten Wirtschaftsgebäudes verlangt hat. Nach\ngungsgesetzes zuständig.\"                               fruchtlosem Ablauf der in Satz 1 bezeichneten\nFrist kann das Unternehmen von dem Grundstücks-\nb) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.                     eigentümer den Ankauf der für die Bewirtschaftung\ndes Gebäudes erforderlichen Funktionsfläche zum\n§8                                Verkehrswert verlangen. Macht das Unternehmen den\nAnspruch geltend, erlischt der Rückübereignungs-\nÄnderung\nanspruch.\nder Verordnung über die Tätigkeit\nvon Notaren in eigener Praxis                     (5) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 bis 4 können in\neinem Verfahren nach den Vorschriften dieses Abschnitts\nDie Verordnung über die Tätigkeit von Notaren in eige-\ngeltend gemacht werden.\"\nner Praxis vom 20. Juni 1990 (GBI. 1 Nr. 37 S. 475), die\nnach den Maßgaben der Anlage II Kapitel III Sachgebiet A\nAbschnitt III Nr. 2 des Einigungsvertrages vom 31. August                                     § 10\n1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom\nSchlußbestimmung\n23. September 1990 (BGBI. II S. 885, 1156) fortgilt, zuletzt\ngeändert durch § 12 des Gesetzes vom 24. Juli 1992                  (1) Das jeweils zuständige Bundesministerium kann\n(BGBI. 1 S. 1386), wird wie folgt geändert:                      den Wortlaut der durch diesen Artikel geänderten Gesetze","Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1994                             2493\nsowie der Grundbuchordnung in ihrer vom 1. Oktober            bene Gebühren werden auch dann nicht erhoben, wenn\n1994 an geltenden Fassung neu bekanntmachen.                  der Antrag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellt\nworden ist.\n(2) Soweit vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes\nGebühren für die Berichtigung des Grundbuchs in den\nFällen des Artikels 234 § 4a des Einführungsgesetzes zum                              Artikel3\nBürgerlichen Gesetzbuche erhoben und gezahlt worden\nsind, bleibt es dabei. Erhobene, aber noch nicht gezahlte\nInkrafttreten\nGebühren werden niedergeschlagen. Noch nicht erho-              Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1994 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 21. September 1994\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Koh 1\nDie Bundesministerin der Justiz\nS. Leut h e u sse r-Sc h narren berge r\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJochen Borchert\nDie Bundesministerin\nfür Raumordnung, Bauwesen und Städtebau\n1. Schwaetzer"]}