{"id":"bgbl1-1994-63-2","kind":"bgbl1","year":1994,"number":63,"date":"1994-09-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/63#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-63-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_63.pdf#page=2","order":2,"title":"Gesetz zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes, des Soldatenversorgungsgesetzes sowie sonstiger versorgungsrechtlicher Vorschriften (BeamtVGÄndG 1993)","law_date":"1994-09-20T00:00:00Z","page":2442,"pdf_page":2,"num_pages":15,"content":["2442                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nGesetz\nzur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes, des Soldaten-\nversorgungsgesetzes sowie sonstiger versorgungsrechtlicher Vorschriften\n(BeamtVGÄndG 1993)\nVom 20. September 1994\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates             2. § 2 wird wie folgt geändert:\ndas folgende Gesetz beschlossen:\na) In Absatz 1 wird in der Aufzählung nach dem Wort\n„Altersgrenzen\" der Punkt durch ein Komma\nersetzt; folgende Nummern werden angefügt:\nArtikel 1\n,,7. Erhöhungsbetrag nach§ 14 Abs. 2,\nÄnderung\ndes Beamtenversorgungsgesetzes                                8. Erhöhungsbetrag nach § 14 Abs. 4 Satz 3\nHalbsatz 1,\nDas Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der\nBekanntmachung vom 24. Oktober 1990 (BGBI. 1S. 2298),                   9. Unterschiedsbetrag nach§ 50 Abs. 1 Satz 2,\nzuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Mai             10. Ausgleichsbetrag nach § 50 Abs. 3,\n1994 (BGBI. 1S. 1078), wird wie folgt geändert:\n11. Anpassungszuschlag nach§ 71.\"\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                  b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\na) In Abschnitt II wird nach § 12a eingefügt:                       ,,(2) Zur Versorgung gehören ferner die jährliche\n,, § 12b Zeiten im Beitrittsgebiet\".                          Sonderzuwendung und der Kindererziehungszu-\nschlag.\"\nb) In Abschnitt VII wird die Überschrift des § 53a wie\nfolgt gefaßt:\n3. Dem § 4 Abs. 1 wird folgender Satz 4 angefügt:\n,,§ 53a zusammentreffen von Versorgungsbezü-\ngen mit sonstigem Erwerbseinkommen\".             „Satz 3 gilt nicht für Zeiten, die der Beamte vor dem\n3. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet zurückgelegt hat.\"\nc) In Abschnitt XII wird in § 83 in der Überschrift das\nWort „Reichsgebiet\" durch das Wort „Gebiets-\nbestimmung\" ersetzt.                                   4. § 7 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nd) Abschnitt XV wird wie folgt geändert:                      a) In Nummer 1 Buchstabe a werden die Worte „oder\na) Die Überschrift des § 107b wird wie folgt gefaßt:          berufsmäßiger Angehöriger des Zivilschutzkorps\"\ngestrichen.\n,,§ 107b Verteilung der Versorgungslasten\".\nb) In Nummer 2 wird das zweite Komma durch einen\nb) Nach der Angabe ,,§ 108\" werden die Worte\nPunkt ersetzt.\n,,Berlin-Klausel\" durch das Wort ,,(weggefallen)\"\nersetzt.                                              c) Nummer 3 wird aufgehoben.","Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1994                                 2443\n5. § 8 wird wie folgt geändert:                                      die gesetzliche Rentenversicherung erfüllt ist. Renten-\nrechtliche Zeiten sind auch solche im Sinne des Arti-\na) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:                          kels 2 des Renten-Überleitungsgesetzes.\n„ 1. berufsmäßig im Dienst der Bundeswehr, der\n(2) Sofern die allgemeine Wartezeit für die gesetz-\nNationalen Volksarmee der ehemaligen Deut-\nliche Rentenversicherung nicht erfüllt ist, können die\nschen Demokratischen Republik, der früheren\nin Absatz 1 genannten Zeiten im Rahmen der dort\nWehrmacht, im früheren Reichsarbeitsdienst\ngenannten Vorschriften insgesamt höchstens bis zu\noder im Vollzugsdienst der Polizei gestanden\nfünf Jahren als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden.\"\nhat oder\".\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\n10. § 14 wird wie folgt geändert:\n.,(2) § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 bis 7 und Abs. 2 gilt\nentsprechend.\"                                                a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\naa) Satz 3 wird wie folgt gefaßt:\n6. § 9 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                                            „Die Mindestversorgung nach Satz 2 erhöht\na) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:                                            sich um sechzig Deutsche Mark für den Ruhe-\nstandsbeamten und die Witwe; der Erhö-\n,, 1. nichtberufsmäßigen Wehrdienst, Reichsarbeits-                       hungsbetrag bleibt bei einer Kürzung nach\ndienst oder Polizeivollzugsdienst geleistet hat                   § 25 außer Betracht.\"\noder\".\nbb) Satz 4 wird aufgehoben.\nb) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:\n„2. sich in Kriegsgefangenschaft oder sich in                 b) Nach Absatz 4 wird folgender neuer Absatz 5 ein-\nursächlichem Zusammenhang mit den Kriegs-                   gefügt:\nereignissen mindestens bis zum 31. Dezem-                      ,,(5) Übersteigt beim zusammentreffen von Min-\nber 1947 in einer Internierung oder sich insge-             destversorgung mit einer Rente nach Anwendung\nsamt länger als drei Monate in einem Gewahr-                 des § 55 die Versorgung das nach Absatz 1\nsam (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 9                  erdiente Ruhegehalt, so ruht die Versorgung bis\ndes Häftlingshilfegesetzes in der bis zum                    zur Höhe des Unterschieds zwischen dem erdien-\n28. Dezember 1991 geltenden Fassung) be-                     ten Ruhegehalt und der Mindestversorgung; in den\nfunden hat oder\".                                            von § 85 erfaßten Fällen gilt das nach dieser\nVorschrift maßgebliche Ruhegehalt als erdient.\nc) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\nErhöhungsbeträge nach Absatz 2 und Absatz 4\n,,(3) § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 5 bis 7 und Abs. 2 gilt           Satz 3 sowie der Unterschiedsbetrag nach § 50\nentsprechend.\"                                                      Abs. 1 bleiben bei der Berechnung außer Betracht.\nDie Summe aus Versorgung und Rente darf nicht\n7. § 10 wird wie folgt geändert:                                           hinter dem Betrag der Mindestversorgung zuzüg-\nlich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1\na) Die Absatzbezeichnung .,(1 )\" wird gestrichen.                       zurückbleiben. Zahlbar bleibt mindestens das\nb) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.                               erdiente Ruhegehalt zuzüglich des Unterschieds-\nbetrages nach § 50 Abs. 1. Die Sätze 1 bis 4 gelten\n8. § 11 wird wie folgt geändert:                                           entsprechend für Witwen und Waisen.\"\na) Die Absatzbezeichnung ,,(1 )\" wird gestrichen.                 c) Der bisherige Absatz 5 wird Absa\\iz 6.\nb) In Nummer 1 Buchstabe d werden nach dem Wort\n.,Landesverbänden\" die Worte „sowie von Spit-             11. Dem § 37 wird folgender Absatz 4 angefügt:\nzenverbänden der Sozialversicherung oder ihren\nLandesverbänden\" eingefügt.                                     ,,(4) Bei einer vorübergehenden Dienstunfähigkeit\nvon Beamten des Vollzugsdienstes und des Einsatz-\nc) Absatz 2 wird aufgehoben.\ndienstes der Feuerwehr infolge eines Unfalles im\nSinne der Absätze 1 bis 3 erstreckt sich die Weiterge-\n9. Nach § 12a wird folgender neuer§ 12b eingefügt:                   währung der Dienstbezüge auf die Zulage für Dienst\n,,§ 12b                               zu ungünstigen Zeiten nach der Erschwerniszulagen-\nverordnung. Dies gilt auch, wenn der Beamte sich des\nZeiten im Beitrittsgebiet                      Lebenseinsatzes im Sinne des Absatzes 1 bei Aus-\n'(1) Wehrdienstzeiten und vergleichbare Zeiten                  übung der Diensthandlung nicht bewußt war. Bemes-\nnach den §§ 8 und 9, Beschäftigungszeiten nach § 10               sungsgrundlage für die Zahlung der Erschwerniszu-\nund sonstige Zeiten nach den §§ 11 und 66 Abs. 7                  lage ist der Durchschnitt der Zulage der letzten drei\nund§ 67 Abs. 2, die der Beamte vor dem 3. Oktober                 Monate vor Beginn des Monats, in dem die vorüber-\n1990 im Beitrittsgebiet zurückgelegt hat, werden nicht            gehende Dienstunfähigkeit eingetreten ist.\"\nals ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt, sofern\ndie allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Renten-\n12. Dem§ 49 wird folgender Absatz 8 angefügt:\nversicherung erfüllt ist und diese Zeiten als renten-\nrechtliche Zeiten berücksichtigungsfähig sind; Ausbil-              ,,(8) Beträge von weniger als fünf Deutsche Mark\ndungszeiten nach den §§ 12 und 66 Abs. 7 sind nicht               sind nur auf Verlangen des Empfangsberechtigten\nruhegehaltfähig, soweit die allgemeine Wartezeit für              auszuzahlen.\"","2444                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n13. Dem § 52 wird folgender Absatz 3 angefügt:                       Wird eine Rente im Sinne des Satzes 2 nicht be-\n\"(3) Die Rückforderung von Beträgen von weniger                antragt oder auf sie verzichtet oder wird an deren\nStelle eine Kapitalleistung oder Abfindung gezahlt,\nals fünf Deutsche Mark unterbleibt. Treffen mehrere\nEinzelbeträge zusammen, gilt die Grenze für die                  so tritt an die Stelle der Rente der Betrag, der\nvom Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre. Zu\nGesamtrückforderung.\"\nden Renten und den Leistungen nach Nummer 3\nrechnet nicht der Kinderzuschuß. Renten, Renten-\n14. § 53a wird wie folgt geändert:                                   erhöhungen und Rentenminderungen, die auf\n§ 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuchs beruhen,\na) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:\nbleiben unberücksichtigt.\"\n,,§53a\nb) In Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe b werden nach den\nzusammentreffen                           Worten „bis zum Eintritt des Versorgungsfalles\"\nvon Versorgungsbezügen                        die Worte „abzüglich von Zeiten nach § 12a,\" ein-\nmit sonstigem Erwerbseinkommen\".                    gefügt.\nb) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „außerhalb\nc) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\ndes öffentlichen Dienstes\" durch die Worte \" , die\nnicht von § 53 Abs. 5 erfaßt ist,\" und die Angabe            \"Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten\n\"§ 14 Abs. 4 und 5\" durch die Angabe\"§ 14 Abs. 4             Versorgungsbezug der Ruhegehaltssatz nach § 14\nund 6\" ersetzt.                                              Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 oder 3 dieses Gesetzes in\nder bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fas-\nc) Absatz 7 wird aufgehoben.                                     sung gemindert, ist der für die Höchstgrenze maß-\ngebende Ruhegehaltssatz in sinngemäßer Anwen-\n15. § 54 wird wie folgt geändert:                                    dung dieser Vorschrift festzusetzen.,.\na) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:               d) In Absatz 5 wird die Angabe \"des § 53\" durch die\nAngabe „der§§ 53, 53 a\" ersetzt.\n„Ist bei einem an der Ruhensregelung nach Satz 1\nNF. 1 oder 2 beteiligten Versorgungsbezug der             e) Absatz 8 wird wie folgt gefaßt:\nRuhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Halb-\n\"(8) Den in Absatz 1 bezeichneten Renten stehen\nsatz 2 oder 3 dieses Gesetzes in der bis zum\nentsprechende wiederkehrende Geldleistungen\n31. Dezember 1991 geltenden Fassung gemindert,\ngleich, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz-\nist der für die Höchstgrenze maßgebende Ruhe-\noder Sonderversorgungssystemen der ehemali-\ngehaltssatz in sinngemäßer Anwendung dieser\ngen Deutschen Demokratischen Republik geleistet\nVorschrift festzusetzen. Ist bei der Ruhensrege-\nwerden oder die von einem ausländischen Versi-\nlung nach Satz 1 Nr. 3 der Ruhegehaltssatz des\ncherungsträger nach einem für die Bundesrepublik\ndem Witwengeld zugrundeliegenden Ruhegehal-\nDeutschland wirksamen zwischen- oder über-\ntes nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 oder 3 die-\nstaatlichen Abkommen gewährt werden.\"\nses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 1991\ngeltenden Fassung gemindert, ist die Höchst-\ngrenze entsprechend dieser Vorschrift zu berech-      17. § 56 wird wie folgt geändert:\nnen, wobei der zu vermindernde Ruhegehaltssatz            a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Worten „in\nmindestens fünfundsiebzig vom Hundert beträgt.\"              Höhe des Betrages,\" die Worte \"um den die\nb) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe ,,Absatz 2                 Summe aus der genannten Versorgung und dem\nSatz 1 Nr. 3 und Satz 3\" durch die Angabe ,,Absatz 2         deutschen Ruhegehalt die in Absatz 2 genannte\nSatz 1 Nr. 3 sowie Satz 3 und 5\" ersetzt.                    Höchstgrenze übersteigt, mindestens jedoch in\nHöhe des Betrages,\" eingefügt.\n16. § 55 wird wie folgt geändert:                                 b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                                 \"(2) Als Höchstgrenze gelten die in § 54 Abs. 2\nbezeichneten Höchstgrenzen sinngemäß, wobei\n,,(1) Versorgungsbezüge werden neben Renten                diese im Monat Dezember nicht zu verdoppeln\nnur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichne-             sind; dabei ist als Ruhegehalt dasjenige deutsche\nten Höchstgrenze gezahlt. Als Renten gelten                  Ruhegehalt zugrunde zu legen, das sich unter Ein-\n1. Renten aus den gesetzlichen Rentenversiche-              beziehung der Zeiten einer Verwendung im öffent-\nrungen,                                                 lichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder\nüberstaatlichen Einrichtung als ruhegehaltfähige\n2. Renten aus einer zusätzlichen Alters- oder Hin-          Dienstzeit und auf der Grundlage der ruhegehalt-\nterbliebenenversorgung für Angehörige des               fähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der\nöffentlichen Dienstes,                                  nächsthöheren Besoldungsgruppe ergibt.\"\n3. Leistungen aus einer berufsständischen Ver-\nsorgungseinrichtung oder aus einer befreien-         c) Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 ein-\nden Lebensversicherung, zu denen der Arbeit-            gefügt:\ngeber auf Grund eines Beschäftigungsverhält-              ,,(3) Verzichtet der Beamte oder Ruhestands-\nnisses im öffentlichen Dienst mindestens die            beamte bei seinem Ausscheldeh aus dem öffent-\nHälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser            lichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder über-\nHöhe geleistet hat.                                     staatlichen Einrichtung auf eine Versorgung oder","Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1994                             2445\nwird an deren Stelle eine Abfindung, Beitrags-      21. § 69 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nerstattung· oder ein sonstiger Kapitalbetrag\ngezahlt, so findet Absatz 1 mit der Maßgabe             a) In Nummer 2 Satz 1 erster Halbsatz werden die\nAnwendung, daß an die Stelle der Versorgung der            Worte „sowie die §§ 49 bis 65 und 70 dieses\nBetrag tritt, der vom Leistungsträger ansonsten zu         Gesetzes finden Anwendung\" durch die Worte\nzahlen wäre; erfolgt die Zahlung eines Kapital-            „sowie die §§ 49 bis 54, 55 Abs. 2 bis 8, §§ 57\nbetrages, weil kein Anspruch auf laufende Versor-          bis 65, 70 und 71 dieses Gesetzes finden Anwen-\ngung besteht, so ist der sich bei einer Verrentung         dung\" ersetzt.\ndes Kapitalbetrages ergebende Betrag zugrunde\nb) Nummer 2 Satz 1 zweiter Halbsatz wird wie folgt\nzu legen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Beamte oder\ngefaßt:\nRuhestandsbeamte innerhalb eines Jahres nach\nBeendigung der Verwendung oder der Berufung in             ,,§ 6 Abs. 1 Satz 5, §§ 14 a, 55 Abs. 1 und § 56 fin-\ndas Beamtenverhältnis den Kapitalbetrag zuzüg-             den in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden\nlich der hierauf gewährten Zinsen an seinen                Fassung Anwendung\".\nDienstherrn abführt.\"\nc) In Nummer 3 wird im Klammerzusatz die Angabe\nd) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und die                ,,§ 14 Abs. 4 Satz 2\" durch die Angabe ,,§ 14\nAngabe „Absatz 2\" durch die Angabe „Absatz 3\"              Abs. 4 Satz 2 und 3\" ersetzt.\nersetzt.\nd) Nummer 5 wird wie folgt gefaßt:\ne) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5; in Satz 1\nwerden die Angabe „des Absatzes 1\" durch die               „5. Die Rechtsverhältnisse der Hinterbliebenen\nAngabe „der Absätze 1 und 2\" und in Satz 2 die                  eines Ruhestandsbeamten, der nach dem\nAngabe „Halbsatz und Absatz 2\" durch die                        31. Dezember 1976 und vor dem 1. Januar\nAngabe „Halbsatz, Absatz 3 und 4\" ersetzt.                       1992 verstorben ist, richten sich nach diesem\nGesetz in der bis zum 31. Dezember 1991 gel-\nf) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.                             tenden Fassung, jedoch unter Zugrunde-\nlegung des bisherigen Ruhegehaltes; § 22\nAbs. 1 Satz 2, §§ 53 und 55 Abs. 4 finden in der\n18. § 62 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nab 1. Januar 1992 geltenden Fassung dieses\na) In Nummer 2 wird nach der Angabe ,,§§ 10,\" die                   Gesetzes Anwendung. Nummer 2 Satz 5 gilt\nAngabe „14 Abs. 5, §§\" eingefügt.                               entsprechend.§ 26 dieses Gesetzes ist auch\nauf Hinterbliebene eines früheren Beamten auf\nb) In Nummer 4 wird nach der Angabe „des § 47                        Lebenszeit oder auf Widerruf anwendbar, dem\nAbs. 5\" ein Komma angefügt.                                     nach dem bis zum 31. Dezember 1976 gelten-\nden Recht ein Unterhaltsbeitrag bewilligt war\nc) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 einge-\noder hätte bewilligt werden können. Für die\nfügt:\nHinterbliebenen eines entpflichteten Hoch-\n„5. die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit nach                schullehrers, der nach dem 31. Dezember\ndem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch in den                   1976 und vor dem 1. Januar 1992 verstorben\nFällen des § 12b sowie im Rahmen des Kin-                  ist, gilt § 91 Abs. 2 Nr. 3 in der bis zum\ndererziehungszuschlagsgesetzes\".                           31. Dezember 1991 geltenden Fassung ent-\nsprechend.\"\nd) Es wird folgender Satz 2 angefügt:\n,,Auf Verlangen der Regelungsbehörde ist der Ver-       e) In Nummer 6 Satz 1 wird nach den Worten\nsorgungsberechtigte verpflichtet, der Erteilung            „bisherigen Ruhegehaltes\" der Punkt durch ein\nerforderlicher Auskünfte, die für die Versorgungs-         Semikolon ersetzt; folgender Halbsatz 2 wird\nbezüge erheblich sind, durch Dritte zuzustimmen.\"          angefügt:\n,,§ 56 findet in der bis zum 31. Dezember 1991\n19. § 63 wird wie folgt geändert:                                  geltenden Fassung Anwendung.\"\na) In Nummer 9 wird nach den Worten „als Ruhe-\ngehalt\" das Semikolon durch ein Komma ersetzt.\n22. § 69a wird wie folgt geändert:\nb) Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 1O ein-\ngefügt:                                                 a) In Nummer 1 Satz 1 wird die Angabe ,,§§ 53\nund 55 Abs. 4\" durch die Angabe ,,§§ 53, 54\n„ 10. die Bezüge, die entsprechend § 4 Abs. 1              und 55 Abs. 2 bis 8\" ersetzt.\nSatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in\nanderen als den dort genannten Fällen             b) In Nummer 3 wird nach Satz 1 folgender Satz 2\ngewährt werden, als Ruhegehalt;\".                    angefügt:\n,,§ 56 findet in der bis zum 31. Dezember 1991 gel-\n20. Dem § 66 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:                  tenden Fassung Anwendung.\"\n„Satz 1 gilt entsprechend für Beamte auf Zeit, die aus      c) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 ange-\nihrem bisherigen Amt ohne Unterbrechung in ein ver-            fügt:\ngleichbares oder höherwertiges Amt unter erneuter\nBerufung als Beamter auf Zeit gewählt werden.\"                 ,,4. § 69 Abs. 1 Nr. 3 gilt entsprechend.\"","2446                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n23. § 71 wird wie folgt gefaßt:                                 26. § 85 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 2 wird die Angabe .,§ 66 Abs. 2 und 6\"\n,,§ 71                                  durch die Angabe,,§ 66 Abs. 2, 4 und 6\" ersetzt.\nAnpassungszuschlag\nb) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\n(1) Verändert sich der durchschnittliche Besol-                 .,Errechnet sich der Ruhegehaltssatz nach Ab-\ndungsaufwand des Bundes (ohne Sondervermögen)                       satz 1 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 2, Absatz 2\nund der Länder im früheren Bundesgebiet innerhalb                   oder 3, ist entsprechend diesen Vorschriften auch\neines Feststellungszeitraumes von zwölf Monaten                     der Ruhegehaltssatz für die Höchstgrenze nach\ndurch strukturelle Maßnahmen, wird den Versor-                      § 54 Abs. 2 und § 55 Abs. 2 zu berechnen.\"\ngungsempfängern ab 1. Januar 1993 insoweit ein\nAnpassungszuschlag gewährt. Dies gilt nicht für                 c) Absatz 6 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:\nEmpfänger von Übergangsgebührnissen.                                ,,Errechnet sich der Versorgungsbezug nach Ab-\n(2) Feststellungszeitraum ist die Zeit vom 1. Juli               satz 2 oder 3, ist § 56 in der bis zum 31. Dezember\ndes Vorjahres bis zum 1. Juli des nachfolgenden Jah-                1991 geltenden Fassung anzuwenden.\"\nres (Feststellungsjahr). Die Erfassung des durch-               d) Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:\nschnittlichen Besoldungsaufwands beginnt erstmals\nam 1. Juli 1991 für die zu diesem Zeitpunkt vorhande-               „Für nach dem 31. Dezember 1991 innerhalb des\nnen Beamten, Richter und Berufssoldaten.                            Beamtenverhältnisses geborene Kinder gilt hin-\nsichtlich der Kindererziehungszeit § 1 des Kinder-\n(3) Der Anpassungszuschlag wird auf der Grund-                   erziehungszuschlagsgesetzes auch dann, wenn\nlage der nicht auf allgemeinen Besoldungserhöhun-                   die Berechnung des Ruhegehaltssatzes nach dem\ngen beruhenden Steigerung des durchschnittlichen                    bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht vor-\nBesoldungsaufwands im Feststellungsjahr ermittelt.                  zunehmen ist.\"\nDer sich hieraus ergebende Vomhundertsatz der Stei-\ne) Nach Absatz 9 wird folgender Absatz 1O angefügt:\ngerung wird in Höhe von siebzig vom Hundert als\nAnpassungszuschlag festgesetzt. Er wird zu den                        .,(10) Einern öffentlich-rechtlichen Dienstverhält-\nruhegehal1fähigen Dienstbezügen, höchstens auf der                  nis steht ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne\nGrundlage der Endstufe der Besoldungsgruppe A 16,                   des § 5 Abs. 1 Nr. 2 und des § 6 Abs. 1 Nr. 2 des\nden am 30. Juni des Vorjahres vorhandenen Versor-                   Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gleich.\"\ngungsempfängern vom 1. Januar des auf das Fest-\nstellungsjahr folgenden Jahres an gewährt.                  27. In§ 105 Nr. 3 werden die Angabe,,§ 150 Abs. 2\" und\ndas Komma gestrichen.\n(4) Das Nähere zur Berechnung, Feststellung und\nZahlung des Anpassungszuschlages und zu dessen\nsonstigen versorgungsrechtlichen Auswirkungen regelt        28. § 107a wird wie folgt geändert:\ndie Bundesregierung mit Zustimmung des Bundes-                  a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\nrates durch Rechtsverordnung. Die Berechnung des\nAnpassungszuschlages ist entsprechend der daten-                b) In Absatz 1 wird die Angabe „31. Dezember 1993\"\nmäßigen Erfassung des Besoldungsaufwands fortzu-                    durch die Angabe „31. Dezember 1995\" ersetzt.\nentwickeln und spätestens bis zum 31. Oktober 1996\nzu überprüfen.\"                                                 c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\n,,(2) Die Landesregierungen in dem in Artikel 3\ndes Einigungsvertrages genannten Gebiet werden\n24. In § 80 Nr. 2 wird nach den Worten „im Herkunfts-                   ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestim-\nland\" der Punkt durch ein Semikolon ersetzt; folgen-                men, daß hinsichtlich der Voraussetzungen einer\nder Halbsatz 2 wird angefügt:                                       zweijährigen Amtszeit und des Alters im Sinne des\n§ 2 Nr. 1 der Beamtenversorgungs-Übergangs-\n,,§ 12b findet entsprechende Anwendung.\"                            verordnung auf das reguläre Ende der Kommunal-\nwahlperiode abzustellen ist, wenn das Amt auf\nGrund landesrechtlicher Vorschriften vorzeitig ent-\n25. § 83 wird wie folgt geändert:                                       fällt.\"\na) Die Überschrift „Reichsgebiet\" wird durch das            29. In § 107b Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „31. Dezem-\nWort „Gebietsbestimmung\" ersetzt.                          ber 1993\" durch die Angabe „31. Dezember 1995\"\nersetzt.\nb) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\nc) Es werden folgende Absätze 2 und 3 angefügt:             30. § 107b wird wie folgt neu gefaßt:\n,,(2) Früheres Bundesgebiet ist das Gebiet der                                      ,.§ 107b\nBundesrepublik Deutschland vor dem 3. Oktober                           Verteilung der Versorgungslasten\n1990.\n(1) Wird ein Beamter oder Richter eines Dienst-\n(3) Beitrittsgebiet ist das in Artikel 3 des Eini-      herrn in den Dienst eines anderen Dienstherrn über-\ngungsvertrages vom 31. August 1990 genannte                nommen und stimmen beide Dienstherren der Über-\nGebiet.\"                                                   nahme vorher zu, so tragen der aufnehmende Dienst-","Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1994                                    2447\nherr und der abgebende Dienstherr bei Eintritt des                                   Artikel 2\nVersorgungsfalles die Versorgungsbezüge anteilig\nÄnderung\nnach Maßgabe der Absätze 2 bis 5, sofern der\nBeamte oder Richter im Zeitpunkt der Übernahme                    des Soldatenversorgungsgesetzes\ndas fünfundvierzigste Lebensjahr bereits vollendet        Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der\nhatte; dies gilt nicht für Beamte auf Zeit sowie für    Bekanntmachung vom 5. März 1987 (BGBI. 1 S. 842),\nBeamte, die beim aufnehmenden Dienstherrn in ein        zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Mai\nBeamtenverhältnis auf Zeit berufen werden.              1994 (BGBI. 1S. 1078), wird wie folgt geändert:\n(2) Versorgungsbezüge im Sinne des Absatzes 1\nsind alle regelmäßig wiederkehrenden Leistungen aus      1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\ndem Beamten- oder Richterverhältnis, die mit oder           a) Im zweiten Teil werden\nnach Eintritt des Versorgungsfalles fällig werden. Ist\ndem Beamten oder Richter aus Anlaß oder nach der                aa) im Abschnitt IV die Nummer 9a wie folgt\nÜbernahme vom aufnehmenden Dienstherrn ein                             gefaßt:\nhöherwertiges Amt verliehen worden, so bemißt sich                     ,,9a. zusammentreffen von Versor-\nder Anteil des abgebenden Dienstherrn so, wie wenn                           gungsbezügen mit sonstigem\nder Beamte oder Richter in dem beim abgebenden                               Erwerbseinkommen ...................... 54\",\nDienstherrn zuletzt bekleideten Amt verblieben wäre.\nbb) dem Abschnitt V folgende Nummer 5 ange-\nEntsprechendes gilt für Berufungsgewinne im Hoch-\nschulbereich und für Zulagen für die Wahrnehmung                       fügt:\neiner höherwertigen Funktion.                                          „5. Weitergewährung der Zulage für\nDienst zu ungünstigen Zeiten ........ .. 63c\",\n(3) Wi,d der übernommene Beamte oder Richter\nvom aufnehmenden Dienstherrn in den einstweiligen               cc) im Abschnitt VI in Nummer 1 die Paragraphen-\nRuhestand versetzt, beginnt die Versorgungslasten-                     bezeichnung „69\" durch die Paragraphen-\nbeteiligung des abgebenden Dienstherrn erst mit der                    bezeichnung „68a\" und in den Nummern 9\nAntragsaltersgrenze (§ 26 Abs. 3 des Beamtenrechts-                    und 10 die Worte „Erstattung von Versiche-\nrahmengesetzes) des Beamten oder Richters, späte-                      rungsbeiträgen\" und „Freiwillige Krankenver-\nstens jedoch mit Einsetzen der Hinterbliebenenver-                    sicherung\" mit den zugehörigen Paragraphen-\nsorgung.                                                               bezeichnungen jeweils durch das Wort ,,(weg-\ngefallen)\" ersetzt.\n(4) Die Versorgungsbezüge werden in dem Ver-\nhältnis der beim abgebenden Dienstherrn abgeleiste-         b) Im Sechsten Teil werden\nten ruhegehaltfähigen Dienstzeiten zu den beim auf-             aa) in Nummer 2 das Wort „Reichsgebiet\" durch\nnehmenden Dienstherrn abgeleisteten ruhegehalt-                       das Wort „Gebietsbestimmung\" ersetzt,\nfähigen Dienstzeiten aufgeteilt, dabei bleiben Aus-\nbb) in Nummer 4b die Worte „im Beitrittsgebiet\"\nbildungszeiten (z.B. Studium, Vorbereitungsdienst)\ngestrichen,\nunberücksichtigt; Zeiten einer Beurlaubung, für die\nder beurlaubende Dienstherr die Ruhegehaltfähigkeit             cc) in Nummer 7 die Worte „Leistungsberechtigte\nanerkannt oder zugesichert hat, stehen den bei ihm                    im land Berlin\" und die Paragraphenbezeich-\nabgeleisteten ruhegehaltfähigen Dienstzeiten gleich.                  nung durch das Wort ,,(weggefallen)\" ersetzt.\nIm Falle des Absatzes 3 wird die Zeit im einstweiligen\nRuhestand, soweit sie nach § 7 Satz 1 Nr. 2 ruhe-        2. § 2 wird wie folgt geändert:\ngehaltfähig ist, zu lasten des aufnehmenden\nDienstherrn berücksichtigt. Zeiten, für die der Beamte      a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. folgender\noder Richter vor der Übernahme bereits zum auf-                 Satz 4 wird angefügt:\nnehmenden Dienstherrn abgeordnet war, gelten als                ,,Die für die Versorgung der Soldaten auf Zeit maß-\nbeim abgebenden Dienstherrn abgeleistete Dienst-                gebliche Wehrdienstzeit beginnt für die Soldaten,\nzeiten.                                                         die am 3. Oktober 1990 als Berufssoldaten oder\n(5) Der aufnehmende Dienstherr hat die vollen Ver-           Soldaten auf Zeit der Nationalen Volksarmee Sol-\nsorgungsbezüge auszuzahlen. Ihm steht gegen den                 daten der Bundeswehr geworden sind, abwei-\nabgebenden Dienstherrn ein Anspruch auf die in den              chend von Satz 1 am Tage ihrer Ernennung zum\nAbsätzen 2 und 4 genannten Versorgungsanteile zu.               Soldaten auf Zeit der Bundeswehr.\"\nZahlt an Stelle des aufnehmenden Dienstherrn eine\nb) folgender Absatz 2 wird angefügt:\nVersorgungskasse die Versorgungsbezüge aus, hat\nder aufnehmende Dienstherr den ihm nach Satz 2                    ,,(2) Bei Anwendung des § 8 ist für Soldaten auf\nerstatteten Betrag an die Versorgungskasse abzu-                Zeit mit Vordienstzeiten in der Nationalen Volks-\nführen.\"                                                        armee als anrechenbare Wehrdienstzeit auch die\nZeit des in der Nationalen Volksarmee geleisteten\nWehrdienstes bis zur Dauer des Grundwehrdien-\n31. In § 107c wird die Angabe „31. Dezember 1993\"\nstes zu berücksichtigen. Maßgeblich für den\ndurch die Angabe „31. Dezember 1995\" ersetzt.\nUmfang der Anrechnung ist die jeweilige Dauer\ndes Grundwehrdienstes im früheren Bundesgebiet\n32. Die Überschrift und der Wortlaut des § 108 werden               im Zeitpunkt der Begründung des Wehrdienstver-\ngestrichen und durch das Wo~ ,,(weggefallen)\"                   hältnisses in der Nationalen Volksarmee. Bei An-\nersetzt.                                                        wendung des § Sa Abs. 1 bis 3 bestimmt sich der","2448                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nZeitraum einer Wehrdienstzeit von nicht mehr als        9. § 22 wird wie folgt geändert:\ndrei Jahren unter Einbeziehung von Vordienst-\na) Die Absatzbezeichnung ,,(1 )\" wird gestrichen.\nzeiten in der Nationalen Volksarmee.\"\nb) Im bisherigen Absatz 1 wird Satz 4 aufgehoben.\n3. § 3 wird wie folgt geändert:                                   c) Absatz 2 wird aufgehoben.\na) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\n10. § 24 wird wie folgt geändert:\n\"(2) Die Dienstzeitversorgung der Soldaten auf\na) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung ,,(1 )\"\nZeit umfaßt:\ngestrichen.\n1. Übergangsgebührnisse,\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.\n2. Ausgleichsbezüge,\n3. Übergangsbeihilfe,                                  11. Nach § 24a wird folgender neuer§ 24b eingefügt:\n4. Erhöhungsbetrag nach § 11 Abs. 2 Satz 6,                                          ,,§24b\n5. Unterschiedsbetrag nach§ 47 Abs. 1 Satz 2.\"                (1) Wehrdienstzeiten nach § 64 Abs. 1 Nr. 6,\nb) Der bisherige Absatz 2 Satz 2 wird Absatz 3.                Beschäftigungszeiten nach § 22 und sonstige Zeiten\nnach den §§ 24, 65 und 66, ·die der Berufssoldat bis\nzum 2. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet zurückgelegt\n4. In § 9 Abs. 3 Satz 2 werden nach den Worten „Das               hat, werden nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit\nRecht aus dem Eingliederungsschein\" die Worte                  berücksichtigt, soweit die allgemeine Wartezeit für die\n,,einschließlich des Anspruchs nach § 11 a\" eingefügt.         gesetzliche Rentenversicherung erfüllt ist und diese\nZeiten als rentenrechtliche Zeiten berücksichtigungs-\n5. § 14 wird wie folgt geändert:                                  fähig sind; Ausbildungszeiten nach § 23 sind nicht\nruhegehaltfähig, soweit die allgemeine Wartezeit für\na) In Absatz 1 wird in der Aufzählung nach dem Wort            die gesetzliche Rentenversicherung erfüllt ist. Renten-\n,,Altersgrenzen\" der Punkt durch ein Komma                 rechtliche Zeiten sind auch solche im Sinne des Arti-\nersetzt; folgende Nummern werden angefügt:                 kels 2 des Renten-Überleitungsgesetzes.\n,,5. Erhöhungsbetrag nach § 26 Abs. 5,                        (2) Soweit die allgemeine Wartezeit für die gesetz-\n6. Erhöhungsbetrag nach § 26 Abs. 7 Satz 3               liche Rentenversicherung nicht erfüllt ist, können\nHalbsatz 1,                                          die in Absatz 1 genannten Zeiten im Rahmen der dort\ngenannten Vorschriften insgesamt höchstens bis zu\n7. Unterschiedsbetrag nach§ 47 Abs. 1 Satz 2,\nfünf Jahren als ruhegehaltfähig berücksichtigt wer-\n8. Ausgleichsbetrag nach§ 47 Abs. 2,                     den.\"\n9. Anpassungszuschlag nach § 89b dieses Ge-\nsetzes in Verbindung mit § 71 des Beamten-       12. § 26 wird wie folgt geändert:\nversorgungsgesetzes.\"\na) Absatz 7 wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:                                 aa) Satz 3 wird wie folgt gefaßt:\n,,(2) Zur Dienstzeitversorgung gehören ferner                      „Die Mindestversorgung nach Satz 2 erhöht\ndie jährliche Sonderzuwendung und der Kinder-                        sich um sechzig Deutsche Mark für den Sol-\nerziehungszuschlag.\"                                                 daten im Ruhestand und die Witwe; der\nErhöhungsbetrag bleibt bei einer Kürzung\n6. § 15 wird wie folgt geändert:                                            nach § 43 dieses Gesetzes in Verbindung mit\n§ 25 des Beamtenversorgungsgesetzes außer\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:                           Betracht.\"\n,,Bezüge, die einem Soldaten im Ruhestand ent-                 bb) Satz 4 wird aufgehoben.\nsprechend § 4 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbesol-\ndungsgesetzes in anderen als den dort genannten            b) Nach Absatz 7 wird folgender neuer Absatz 8 ein-\nFällen gewährt werden, gelten als Ruhegehalt.\"                 gefügt:\n,,(8) Übersteigt beim zusammentreffen von Min-\nb) Dem Absatz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:\ndestversorgung mit einer Rente nach Anwendung\n„Satz 2 gilt nicht. für Zeiten, die der Berufssoldat           des § 55a die Versorgung das Ruhegehalt nach\nbis zum 2. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet zurück-             den Absätzen 1 bis 4, so ruht die Versorgung bis\ngelegt hat.\"                                                   zur Höhe des Unterschieds zwischen diesem\nRuhegehalt und der Mindestversorgung; in den\n7 In § 20 Abs. 1 Satz 1 wird das Klammerzitat ,,(§ 2                  von§ 94b erfaßten Fällen tritt das nach dieser Vor-\nSatz 1)\" durch das Klammerzitat ,,(§ 2 Abs. 1 Satz 1)\"             schrift maßgebliche Ruhegehalt an die Stelle des\nersetzt.                                                           Ruhegehaltes nach den Absätzen 1 bis 4. Erhö-\nhungsbeträge nach Absatz 5 und Absatz 7 Satz 3\nsowie der Unterschiedsbetrag nach § 4 7 Abs. 1\n8. In § 21 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a werden die Worte                  bleiben bei der Berechnung außer Betracht. Die\n,,berufsmäßiger Angehöriger des Zivilschutzkorps,\"                 Summe aus Versorgung und Rente darf nicht hin-\ngestrichen.                                                        ter dem Betrag der Mindestversorgung zuzüglich","Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1994                              2449\ndes Unterschiedsbetrages nach § 4 7 Abs. 1                b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe ,,Absatz 2\nzurückbleiben. Zahlbar bleibt mindestens das                 Nr. 3\" durch die Angabe „Absatz 2 Satz 1 Nr. 3\nRuhegehalt nach den Absätzen 1 bis 4 zuzüglich               und Satz 3\" ersetzt.\ndes Unterschiedsbetrages nach § 47 Abs. 1. Die\nSätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Witwen und\nWaisen.\"                                              18. § 55a wird wie folgt geändert:\nc) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 9.                       a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\n13. § 46 wird wie folgt geändert:                                       ,,(1) Versorgungsbezüge werden neben Renten\nnur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichne-\na) In Absatz 5 werden jeweils die Worte „einschließ-              ten Höchstgrenze gezahlt. Als Renten gelten\nlich des Landes Berlin\" gestrichen.\n1. Renten aus den gesetzlichen Rentenversiche-\nb) Folgender Absatz 6 wird angefügt:                                   rungen,\n,,(6) Beträge von weniger als fünf Deutsche Mark           2. Renten aus einer zusätzlichen Alters- oder\nsind nur auf Verlangen des Empfangsberechtigten                   Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des\nauszuzahlen.\"                                                     öffentlichen Dienstes,\n14. Dem § 49 wird folgender Absatz 3 angefügt:                        3. Leistungen aus einer berufsständischen Versor-\ngungseinrichtung oder aus einer befreienden\n,,(3) Die Rückforderung von Beträgen von weniger                     Lebensversicherung, zu denen der Arbeitgeber\nals fünf Deutsche Mark unterbleibt. Treffen mehrere                    auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses\nEinzelbeträge zusammen, gilt die Grenze für die                        im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der\nGesamtrückforderung.\"                                                  Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe ge-\nleistet hat.\n15. In Unterabschnitt 9a wird die Überschrift vor § 54 wie\nfolgt neu gefaßt:                                                 Wird eine Rente im Sinne des Satzes 2 nicht be-\nantragt oder auf sie verzichtet oder wird an deren\n„9a. zusammentreffen                          Stelle eine Kapitalleistung oder Abfindung gezahlt,\nvon Versorgungsbezügen                          so tritt an die Stelle der Rente der Betrag, der vom\nmit sonstigem Erwerbseinkommen\".                     Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre. Zu\nden Renten und den Leistungen nach Nummer 3\n16. § 54 wird wie folgt geändert:                                     rechnet nicht der Kinderzuschuß. Renten, Renten-\nerhöhungen und Rentenminderungen, die auf\na) In Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 werden die Worte\n,,außerhalb des öffentlichen Dienstes werden\"\n§ 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuchs beruhen,\ndurch die Worte ,, , die nicht von § 53 Abs. 5 erfaßt        bleiben unberücksichtigt.\"\nist, wird\" und die Worte,,§ 26 Abs. 2 bis 4, 7 und 8\"\ndurch die Worte ,,§ 26 Abs. 2 bis 4, 7 und 9\"             b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nersetzt.                                                     aa) In Nummer 1 Buchstabe b werden nach den\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „werden die                       Worten „bis zum Eintritt des Versorgungs-\nErwerbseinkommen nur insoweit berücksichtigt,                       falles\" die Worte „abzüglich von Zeiten nach\nals sie\" durch die Worte „wird das Erwerbseinkom-                   § 24a, jedoch\" eingefügt.\nmen nur insoweit berücksichtigt, als es\" und das             bb) Folgender Satz wird angefügt:\nWort „überschreiten\" durch das Wort „überschrei-\ntet\" ersetzt.                                                       ,,Ist bei einem an der Ruhensregelung beteilig-\nten Versorgungsbezug der Ruhegehaltssatz\nc) Absatz 6 wird aufgehoben.                                             nach § 26 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 in der bis\nzum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung\n17. § 55 wird wie folgt geändert:                                            gemindert, ist der für die Höchstgrenze maß-\na) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:                          gebende Ruhegehaltssatz in sinngemäßer\nAnwendung dieser Vorschrift festzusetzen.\"\n„Ist bei einem an der Ruhensregelung nach Satz 1\nNr. 1 oder 2 beteiligten Versorgungsbezug der             c) In Absatz 5 wird die Angabe „des § 53\" durch die\nRuhegehaltssatz nach § 26 Abs. 1 Satz 1 Halb-                Angabe „der §§ 53, 54\" ersetzt.\nsatz 2 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden\nFassung gemindert, ist der für die Höchstgrenze           d) Absatz 7 wird wie folgt gefaßt:\nmaßgebende Ruhegehaltssatz in sinngemäßer An-\nwendung dieser Vorschrift festzusetzen. Ist bei der            „(7) Den in Absatz 1 bezeichneten Renten stehen\nRuhensregelung nach Satz 1 Nr. 3 der Ruhege-                 entsprechende wiederkehrende Geldleistungen\nhaltssatz des dem Witwengeld zugrundeliegenden               gleich, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz-\nRuhegehaltes nach § 26 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2              und Sonderversorgungssystemen der ehemaligen\nin der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fas-              Deutschen Demokratischen Republik geleistet\nsung gemindert, ist die Höchstgrenze entspre-                werden oder die von einem ausländischen Versi-\nchend dieser Vorschrift zu berechnen, wobei der              cherungsträger nach einem für die Bundesrepublik\nzu vermindernde Ruhegehaltssatz mindestens                   Deutschland wirksamen zwischen- oder über-\nfünfundsiebzig vom Hundert beträgt.\"                         staatlichen Abkommen gewährt werden.\"","2450                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n19. § 55b wird wie folgt geändert:                                 c) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 ein-\ngefügt:\na) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Worten „in\nHöhe des Betrages,\" die Worte „um den die                      „5. die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit nach\nSumme aus der genannten Versorgung und dem                           dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch in den\ndeutschen Ruhegehalt die in Absatz 3 genannte                        Fällen des § 24b sowie im Rahmen des § 26\nHöchstgrenze übersteigt, mindestens jedoch in                        Abs. 6 dieses Gesetzes in Verbindung mit\nHöhe des Betrages,\" eingefügt.                                       dem Kindererziehungszuschlagsgesetz\".\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:                             d) folgender Satz 2 wird angefügt:\n,,(3) Als Höchstgrenze gelten die in § 55 Abs. 2            ,,Auf Verlangen der Regelungsbehörde ist der Ver-\nbezeichneten Höchstgrenzen sinngemäß, wobei                    sorgungsberechtigte verpflichtet, der Erteilung\ndiese im Monat Dezember nicht zu verdoppeln                    erforderlicher Auskünfte, die für die Versorgungs-\nsind; dabei ist als Ruhegehalt dasjenige deutsche              bezüge erheblich sind, durch Dritte zuzustimmen.\"\nRuhegehalt zugrunde zu legen, das sich unter Ein-\nbeziehung der Zeiten einer Verwendung im öffent-      22. In § 62 Abs. 4 Nr. 1 werden die Worte „einschließlich\nlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder über-         des Landes Berlin\" gestrichen.\nstaatlichen Einrichtung als ruhegehaltfähige Dienst-\nzeit und auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen      23. Nach § 63b werden folgende Überschrift und folgen-\nDienstbezüge aus der Endstufe der nächsthöhe-              der § 63c eingefügt:\nren Besoldungsgruppe ergibt.\"                                           „5. Weitergewährung der Zulage\nc) Nach Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 ein-                         für Dienst zu ungünstigen Zeiten\ngefügt:                                                                               § 63c\n,,(4) Verzichtet der Soldat oder Soldat im Ruhe-           (1) Bei einer vorübergehenden Dienstunfähigkeit\nstand bei seinem Ausscheiden aus dem öffent-               von Berufssoldaten infolge eines Unfalles im Sinne\nlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder               des § 27 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 37\nüberstaatlichen Einrichtung auf eine Versorgung            Abs. 1 bis 3 des Beamtenversorgungsgesetzes er-\noder wird an deren Stelle eine Abfindung, Bei-             streckt sich die Weitergewährung der Dienstbezüge\ntragserstattung oder ein sonstiger Kapitalbetrag           auf die Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten nach\ngezahlt, so finden die Absätze 1 und 2 mit der             der Erschwemiszulagenverordnung. Dies gilt auch,\nMaßgabe Anwendung, daß an die Stelle der Ver-              wenn der Berufssoldat sich des Lebenseinsatzes im\nsorgung der Betrag tritt, der vom Leistungsträger          Sinne des § 37 Abs. 1 des Beamtenversorgungs-\nansonsten zu zahlen wäre; erfolgt die Zahlung              gesetzes bei Ausübung der Diensthandlung nicht\neines Kapitalbetrages, weil kein Anspruch auf lau-         bewußt war. Bemessungsgrundlage für die Zahlung\nfende Versorgung besteht, so ist der sich bei einer        der Erschwerniszulage ist der Durchschnitt der\nVerrentung des Kapitalbetrages ergebende Betrag            Zulage der letzten drei Monate vor Beginn des\nzugrunde zu legen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Sol-        Monats, in dem die vorübergehende Dienstunfähig-\ndat oder Soldat im Ruhestand innerhalb eines Jah-          keit eingetreten ist.\nres nach Beendigung der Verwendung oder der\nBerufung in das Soldatenverhältnis den Kapital-               (2) Absatz 1 gilt entsprechend für vorübergehend\nbetrag zuzüglich der hierauf gewährten Zinsen an           dienstunfähige Soldaten auf Zeit.\"\nden Bund abführt.\"\n24. § 64 wird wie folgt geändert:\nd) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und die\nAngabe „Absatz 3\" durch die Angabe ,,Absatz 4\"             a) In Absatz 1 Nr. 5 wird nach dem Wort „sind\" der\nPunkt durch ein Komma ersetzt und folgende\nersetzt.\nNummer 6 angefügt:\ne) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6; in Satz 1                 ,,6. in der Nationalen Volksarmee.\"\nwerden die Worte „des Absatzes 1\" durch die\nWorte „der Absätze 1 bis 3\" und in Satz 2 die              b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\nWorte „Halbsatz und Absatz 3\" durch die Worte                  ,,Im übrigen gelten § 20, in den Fällen des Ab-\n,,Halbsatz, Absatz 4 und 5\" ersetzt.                          satzes 1 auch die §§ 22 bis 24 und 25 Abs. 2 sowie\nin den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 auch§ 24b ent-\nsprechend.\"\n20. In § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 werden die Worte „im Bun-\ndesgebiet oder im Land Berlin\" gestrichen.\n25. § 65 wird wie folgt geändert:\n21. § 60 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                           a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 wird das letzte Wort „oder\"\ndurch einen Punkt ersetzt; die nachfolgende Num-\na) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:                                  mer 6 wird aufgehoben.\n„2. den Bezug von Versorgungskrankengeld(§ 11             b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\nAbs. 6) und den Bezug und jede Änderung von\n,,§ 20 gilt entsprechend.\"\nEinkünften nach den §§ 22 und 26 Abs. 8, den\n§§ 26a und 43 sowie den §§ 53 bis 55b und 59\nAbs.2,\".                                       26. § 66 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nb) In Nummer 4 wird nach den Worten „des § 37\nAbs. 6\" ein Komma angefügt.                                    aa) Die Absatzbezeichnung ,,(1)\" wird gestrichen.","Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1994                                     2451\nbb) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Landes-          36. Im Sechsten Teil wird im Unterabschnitt 2 die bis-\nverbänden\" die Worte „sowie von Spitzenver-            herige Überschrift vor § 90 „Reichsgebiet\" durch die\nbänden der Sozialversicherung oder ihren               Überschrift „Gebietsbestimmung\" ersetzt.\nLandesverbänden\" eingefügt.\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.                               37. § 90 wird wie folgt geändert:\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\n27. § 67 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:                               b) Folgende Absätze 2 bis 4 werden angefügt:\n,,Das gleiche gilt für die Zeit, in der er sich in ursäch-             ,,(2) Früheres Bundesgebiet ist das Gebiet der\nlichem Zusammenhang mit den Kriegsereignissen                        Bundesrepublik Deutschland vor dem 3. Oktober\nmindestens bis zum 31. Dezember 1947 in einer Inter-                 1990.\nnierung oder sich insgesamt länger als drei Monate\nin einem Gewahrsam (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung                       (3) Das frühere Land Berlin ist das Land Berlin\nmit § 9 des Häftlingshilfegesetzes in der bis zum                    vor dem 3. Oktober 1990.\n28. Dezember 1991 geltenden Fassung) befunden                             (4) Beitrittsgebiet ist das in Artikel 3 des Eini-\nhat.\"                                                                gungsvertrages vom 31. August 1990 genannte\nGebiet.\"\n28. § 67a wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 wird die Angabe ,,§§ 20, 64 und 65           38. Dem § 91 wird folgender Satz angefügt:\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 2, 4 und 6\" durch die Angabe              ,,In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 findet§ 24b entspre-\n,,§§ 20, 64 und 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 4\"              chende Anwendung.\"\nersetzt.\nb) Absatz 3 wird aufgehoben.                                39. § 91 a Abs. 1 wird wie folgt geändert:\na) In Satz 1 werden nach dem Wort „Wehrdienstbe-\n29. § 69 wird aufgehoben.                                                 schädigung\" die Worte „oder einer gesundheit-\nlichen Schädigung im Sinne des§ 81a oder des\n§ 81 b\" eingefügt.\n30. In § 76 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „des Bundes-\ngebietes oder des Landes Berlin\" durch die Worte                b) In Satz 2 werden die Worte „einschließlich des\n„des früheren Bundesgebietes oder des früheren                        Landes Berlin\" gestrichen und nach dem Wort\nLandes Berlin\" ersetzt.                                               „Wehrdienstbeschädigung\" die Worte „oder die\ngesundheitliche Schädigung im Sinne des § 81 a\n31. § 78 wird aufgehoben.                                                 oder des§ 81 b\" eingefügt.\n32. § 79 wird aufgehoben.                                       40. In § 92a wird die Zahl „ 1993\" durch die Zahl „ 1995\"\nersetzt.\n33. In § 84 Abs. 3 wird nach dem Wort „Wehrdienstbe-\n41. In § 92b wird die Angabe „31. Dezember 1993\" durch\nschädigung\" die Angabe ,,(§§ 80, 81)\" durch die\ndie Angabe „31. Dezember 1995\" ersetzt.\nWorte „oder aus einer gesundheitlichen Schädigung\nim Sinne des§ 81 a oder des§ 81 b\" ersetzt.\n42. Nach § 92a werden die Überschrift zu § 92b und\n§ 92b wie folgt neu gefaßt:\n34. § 88 wird wie folgt geändert:\n„4b. Verteilung der Versorgungslasten\na) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Worten „im                              bei Übernahme von Berufssoldaten\nSinne des § 81 a\" die Worte „oder des §· 81 b\" ein-                 in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis\ngefügt und die Worte „des § 81 oder des § 81 a\"                               eines anderen Dienstherrn\ndurch die Worte „des§ 81, 81 a oder 81 b\" ersetzt.\n§92b\nb) In Absatz 5 Satz 2 werden die bisherigen Num-\nmern 2 und 3 die Nummern 1 und 2.                               Wird ein Berufssoldat der Bundeswehr in ein\nöffentlich-rechtliches Dienstverhältnis eines anderen\nc) In Absatz 7 werden in Satz 2 die bisherigen Num-             Dienstherrn übernommen und stimmt das Bundes-\nmern 2 und 3 die Nummern 1 und 2 und in Satz 3             ministerium der Verteidigung der Übernahme vorher\ndie bisherigen Nummern 4 und 5 die Nummern 3               zu, ist § 107b des Beamtenversorgungsgesetzes mit\nund 4. In der neuen Nummer 2 werden nach den               folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden:\nWorten „im Sinne des § 81 a\" die Worte „oder des\n§ 81 b\" eingefügt und die Worte „des§ 81 oder des          1. An die Stelle der Vorschriften des Beamtenversor-\n§ 81 a\" durch die Worte „des § 81, 81 a oder 81 b\"              gungsgesetzes treten die entsprechenden solda-\nersetzt.                                                         tenversorgungsrechtlichen Vorschriften.\n2. Bei Anwendung des Absatzes 2 Satz 2 ist der Ver-\n35. § 88a wird wie folgt geändert:                                       gleich auf der Grundlage der jeweiligen Besol-\ndungsgruppe vorzunehmen.\"\na) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung ,,(1 )\"\ngestrichen.\n43. In § 92c wird die Angabe „31. Dezember 1993\" durch\nb) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.                       die Angabe „31. Dezember 1995\" ersetzt.","2452                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n44. In § 93 Satz 1 werden die Worte „einschließlich des                bb) Satz 3 wird wie folgt gefaßt:\nLandes Berlin\" gestrichen.\n„Errechnet sich der Versorgungsbezug nach\nAbsatz 2, ist § 55b in der bis zum 31. Dezem-\n45. § 94 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                                     ber 1991 geltenden Fassung anzuwenden.\"\na) Nummer 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:                    b) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:\naa) In Halbsatz 1 werden die Worte „sowie die                   „Für nach dem 31. Dezember 1991 innerhalb des\n§§ 30, 45 bis 49, 53 bis 55b, 56, 59, 60, 67a             Soldatenverhältnisses geborene Kinder gilt hin-\nAbs. 2 und 89b\" durch die Worte „sowie die                sichtlich der Kindererziehungszeit § 26 Abs. 6\n§§ 30, 45 bis 49, 53 bis 55, 55a Abs. 2 bis 8,            dieses Gesetzes in Verbindung mit § 1 des Kinder-\n§§ 55c bis 56, 59, 60, 67a Abs. 2 und § 89b\"              erziehungszuschlagsgesetzes auch dann, wenn\nersetzt.                                                  die Berechnung des Ruhegehaltssatzes nach dem\nbb) Halbsatz 2 wird wie folgt gefaßt:                           bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht vor-\nzunehmen ist.\"\n,,§ 20 Abs. 1 Satz 4, §§ 26a, 55a Abs. 1 und\n§ 55b dieses Gesetzes finden in der bis zum           c) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 angefügt:\n31. Dezember 1991 geltenden Fassung An-\nwendung.\"                                                  ,,(8) Einern öffentlich-rechtlichen Dienstverhält-\nnis steht ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne\nb) In Nummer 3 wird im Klammerzusatz die Angabe                    des§ 5 Abs. 1 Nr. 2 und des§ 6 Abs. 1 Nr. 2 des\n,,§ 26 Abs. 7 Satz 2\" durch die Angabe ,,§ 26                   Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gleich.\"\nAbs. 7 Satz 2 und 3\" ersetzt.\nc) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:                         48. Im Sechsten Teil wird der Unterabschnitt 7 aufge-\nhoben.\n„4. Die Rechtsverhältnisse der Hinterbliebenen\neines Soldaten im Ruhestand, der nach dem\n31. Dezember 1976 und vor dem 1. Januar                                     Artikel3\n1992 verstorben ist, regeln sich nach diesem\nGesetz in der bis zum 31. Dezember 1991 gel-                          Dienstrechtliches\ntenden Fassung, jedoch unter Zugrunde-                         Kriegsfolgen-Abschlußgesetz\nlegung des bisherigen Ruhegehaltes; § 43                                    (DKfAG)\ndieses Gesetzes in Verbindung mit§ 22 Abs. 1\nSatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes                                          §1\nsowie die §§ 53 und 55a Abs. 4 dieses Geset-\nAufhebung von Kriegsfolgeregelungen\nzes finden in der ab 1. Januar 1992 geltenden\nFassung Anwendung. Nummer 2 Satz 4 und              folgende Rechtsvorschriften werden aufgehoben:\n§ 43 Abs. 2 gelten entsprechend.\"\n1. Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter\nd) In Nummer 5 wird der Punkt durch ein Semikolon              Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen in\nersetzt und folgender Halbsatz 2 angefügt:                  der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Oktober\n1965 (BGBI. 1 S. 1685), zuletzt geändert durch Arti-\n,,§ 55b findet in der bis zum 31. Dezember 1991\nkel 6 Abs. 21 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993\ngeltenden Fassung Anwendung.\"                               (BGBI. 1 S. 2378), sowie alle zu seiner Durchführung\nergangenen Verordnungen und Anordnungen,\n46. § 94a wird wie folgt geändert:\n2. Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Rege-\na) In Nummer 1 Satz 1 wird die Angabe ,,§§ 53 und              lung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des\n55a Abs. 4\" durch die Angabe,,§§ 53, 55 und 55a             Grundgesetzes fallenden Personen in der im Bundes-\nAbs. 2 bis 8\" ersetzt.                                      gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2036-2, ver-\nb) In Nummer 3 wird folgender Satz angefügt:                   öffentlichten bereinigten Fassung,\n,,§ 55b findet in der bis zum 31. Dezember 1991          3. Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Rege-\ngeltenden Fassung Anwendung.\"                               lung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des\nGrundgesetzes fallenden Personen in der im Bundes-\nc) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 ange-                  gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2036-3, ver-\nfügt:                                                       öffentlichten bereinigten Fassung,\n,,4. § 94 Abs. 1 Nr. 3 gilt entsprechend.\"\n4. Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Rege-\nlung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des\n47. § 94b wird wie folgt geändert:                                 Grundgesetzes fallenden Personen in der im Bundes-\na) Absatz 5 wird wie folgt geändert:                           gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2036-4, ver-\nöffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch\naa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:                          Artikel II § 5 des Gesetzes vom 9. September 1965\n„Errechnet sich der Ruhegehaltssatz nach              (BGBI. 1 S. 1203) in Verbindung mit Artikel 12 Nr. 2\nAbsatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 2            Buchstabe b und d des Gesetzes vom 20. Dezember\noder nach Absatz 2, ist entsprechend diesen           1965 (BGBI. 1 S. 2065), sowie die zu seiner Durch-\nVorschriften auch der Ruhegehaltssatz für die         führung ergangenen Anordnungen in den im Bundes-\nHöchstgrenze nach § 55 Abs. 2 und § 55a              gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummern 2036-4-1\nAbs. 2 zu berechnen.\"                                und 2036-4-2, veröffentlichten bereinigten Fassungen,","Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1994                             2453\n5. Viertes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Rege-       2. Die Versorgungszahlungen an frühere Bedienstete\nlung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des       jüdischer Gemeinden oder öffentlicher Einrichtungen\nGrundgesetzes fallenden Personen vom 9. Septem-             sowie an ihre versorgungsberechtigten Hinterbliebe-\nber 1965 {BGBI. 1S. 1203), zuletzt geändert durch § 5       nen regeln sich nach dem bisherigen Recht.\nAbs. 2 des Gesetzes vom 6. Juli 1967 (BGBI. 1S. 629),\n3. Beihilfen und Unterstützungen werden mit den Maß-\n6. Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung na-                 gaben des bisherigen Rechts gewährt.\ntionalsozialistischen Unrechts für Angehörige des\n4. Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz wird\nöffentlichen Dienstes in der Fassung der Bekanntma-\nmit den Maßgaben des bisherigen Rechts gewährt.\nchung vom 15. Dezember 1965 (BGBI. 1 S. 2073),\nzuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 22 des Gesetzes   5. Im übrigen regeln sich die Rechtsverhältnisse, sonsti-\nvom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2378), sowie die           gen Ansprüche, Zuständigkeiten, Zahlungspflichten\nzu seiner Durchführung ergangenen Verordnungen              und die Abwicklung der Ansprüche nach dem bisheri-\nund Anordnungen in den im Bundesgesetzblatt Teil III,       gen Recht; es verbleibt bei der am Tage vor dem\nGliederungsnummern 2037-1-1 bis 2037-1-3 und                Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Zuständig-\n2037-1-5, veröffentlichten bereinigten Fassungen,           keit der obersten Dienstbehörde.\n7. Verordnung zur Durchführung des§ 31d des Geset-             (2) Die Durchführung der Nachversicherung und die\nzes zur Regelung der Wiedergutmachung national-         Erstattung regeln sich nach dem bisherigen Recht. Zur\nsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffent-     Erstattung der Verwaltungskosten für Rentenfälle mit\nlichen Dienstes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,   nachversicherten Zeiten werden den Trägem der gesetz-\nGliederungsnummer 2037-1-4, veröffentlichten berei-     lichen Rentenversicherung 1, 1 vom Hundert der zu erstat-\nnigten Fassung, zuletzt geändert durch Verordnung       tenden Rentenbeträge gewährt.\nvom 5. August 1974 (BGBI. 1S. 1878),\n8. Zweites Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung\nnationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des\nöffentlichen Dienstes in der im Bundesgesetzblatt                                 Artikel4\nTeil III, Gliederungsnummer 2037-2, veröffentlichten                    Änderung des Gesetzes\nbereinigten Fassung,\nüber die Gewährung\n9. Drittes Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung                   eines Kindererziehungszuschlags\nnationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des\nöffentlichen Dienstes in der im Bundesgesetzblatt          In § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Gewährung\nTeil 111, Gliederungsnummer 2037-3, veröffentlichten    eines Kindererziehungszuschlags vom 18. Dezember\nbereinigten Fassung,                                    1989 (BGBI. 1 S. 2218, 2234), das durch Artikel 16 des\nGesetzes vom 28. Mai 1990 (BGBI. 1S. 967) geändert wor-\n10. Sechstes Gesetz zur Regelung der Wiedergutma-             den ist, werden nach den Worten „soweit nicht\" die Worte\nchung nationalsozialistischen Unrechts für Ange-        \"der Beamte oder Richter oder\" eingefügt.\nhörige des öffentlichen Dienstes in der im Bundes-\ngesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2037-4, ver-\nöffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch\nArtikel 14 Nr. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1965                               Artikel 5\n(BGBI. 1S. 2065),\nÄnderung\n11. Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung natio-                     des 2. Haushaltsstrukturgesetzes\nnalsozialistischen Unrechts für die im Ausland leben-\nden Angehörigen des öffentlichen Dienstes in der           Das 2. Haushaltsstrukturgesetz vom 22. Dezember\nFassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember             1981 (BGBI. 1S. 1523), zuletzt geändert durch das Gesetz\n1965 (BGBI. 1S. 2091 ),                                 vom 30. November 1989 (BGBI. 1 S. 2094), wird wie folgt\ngeändert:\n12. Siebentes Gesetz zur Regelung der Wiedergutma-\nchung nationalsozialistischen Unrechts für Ange-\nhörige des öffentlichen Dienstes vom 9. September       In Artikel 2 § 2 werden nach Absatz 3 folgende Absätze 4\n1965 (BGBI. 1S. 1210), geändert durch Artikel 14 Nr. 3  und 5 angefügt:\ndes Gesetzes vom 20. Dezember 1965 (BGBI. 1S. 2065).      \"(4) Im Sinne der Absätze 1 und 3 beruht die Versorgung\nauch dann auf einem vor dem 1. Januar 1966 begründeten\n§2                            Beamtenverhältnis, wenn einem Beamtenverhältnis auf\nZeit, aus dem ein Wahlbeamter in den Ruhestand getreten\nRegelung zur Besitzstandswahrung;\nist, ein vor dem 1 . Januar 1966 begründetes öffentlich-\nNachversicherung\nrechtliches Dienstverhältnis in unmittelbarem zeitlichen\n(1) Nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes können          Zusammenhang vorausgegangen war. Einern öffentlich-\nAnsprüche nach den in § 1 aufgeführten Rechtsvorschrif-       rechtlichen Dienstverhältnis steht ein Beschäftigungsver-\nten nicht mehr geltend gemacht werden; für die Regelung       hältnis im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 und des § 6 Abs. 1\nund Abwicklung der Ansprüche, die bis zu diesem Zeit-         Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gleich.\npunkt entstanden sind, gilt folgendes:\n(5) Änderungen der Zahlbeträge, die sich auf Grund des\n1 . Die Versorgung der früheren Angehörigen des öffent-       Absatzes 4 ergeben, werden auf Antrag vorgenommen,\nlichen Dienstes und ihrer Hinterbliebenen regelt sich     frühestens ab Inkrafttreten dieser Vorschrift. Ein Ausgleich\nnach den §§ 69 und 69a des Beamtenversorgungs-            nach Absatz 1 wird nicht gewährt. Absatz 4 ist vom Ersten\ngesetzes.                                                 des Monats der Antragstellung an anzuwenden.\"","2454                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nArtikel&                           Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im\nBundesgesetzblatt bekanntmachen.                 ·\nÄnderung\ndes Bundesbesoldungsgesetzes\nIn § 73 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 9. März 1992 (BGBI. 1S. 409),                                Artikel 10\ndas zuletzt durch Artikel 12 Abs. 10 des Gesetzes vom\n14. September 1994 (BGBI. 1 S. 2325) geändert worden                          Ausgleichsregelung\nist, werden die Worte \"31. Dezember 1993\" durch die           Auf die Verbesserung der Mindestversorgung, die sich\nWorte „31. Dezember 1995\" ersetzt.                          aus der Anhebung des Erhöhungsbetrages auf sechzig\nDeutsche Mark nach § 14 Abs. 4 Satz 3 des Beamtenver-\nsorgungsgesetzes durch Artikel 9 Nr. 3 des Bundesbesol-\nArtikel 7\ndungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 1992 vom\nÄnderung                            23. März 1993 (BGBI. 1 S. 342) ergibt, ist Artikel 2 § 2\nder Beamtenversorgungs-                       Abs. 1 Satz 4 des 2. Haushaltsstrukturgesetzes nicht\nÜbergangsverordnung                        anzuwenden. Entsprechendes gilt für Artikel 3 § 3 Abs. 2\nSatz 4 des 2. Haushaltsstrukturgesetzes im Hinblick auf\nDie Verordnung über beamtenversorgungsrechtliche         die Verbesserung der Mindestversorgung nach § 26\nÜbergangsregelungen nach Herstellung der Einheit            Abs. 7 Satz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes durch\nDeutschlands (Beamtenversorgungs-Übergangsverord-           Artikel 10 Nr. 2 des Gesetzes vom 23. März 1993.\nnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März\n1993 (BGBI. 1S. 369) wird wie folgt geändert:\n§ 2 wird wie folgt geändert:\nArtikel 11\nNummer 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\nÜbergangsregelung\n,,Kommunale Wahlbeamte im Beitrittsgebiet, die minde-\nstens eine zweijährige Amtszeit in der ersten Kommunal-       Artikel 1 Nr. 3, 7, 9, 10 Buchstabe b, Nr. 16 Buch-\nwahlperiode zurückgelegt haben, erhalten einen Unter-       stabe a, Nr. 17 und 24 sowie Artikel 2 Nr. 6 Buchstabe b,\nhaltsbeitrag bis zur Höhe des Ruhegehalts unter Anrech-     Nr. 9, 11, 12 Buchstabe b, Nr. 18 Buchstabe a, Nr. 19\nnung von Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen, wenn          und 38 dieses Gesetzes finden auf die Rechtsverhältnisse\nsie trotz Bereitschaft zur Weiterführung des Amtes nicht    der im Zeitpunkt des lnkrafttretens dieser Vorschriften\nwiedergewählt werden oder nicht wiedergewählt werden        vorhandenen Versorgungsempfänger keine Anwendung.\nkönnen und bei Ablauf ihrer Amtszeit das fünfzigste         Satz 1 gilt entsprechend für die Hinterbliebenen eines\nLebensjahr vollendet haben.\"                                nach Inkrafttreten dieses Gesetzes verstorbenen Ver-\nsorgungsempfängers. Die Vorschriften der Beamten-\nversorgungs-Übergangsverordnung und der Soldaten-\nversorgungs-Übergangsverordnung bleiben unberührt.\nArtikel 8\nRückkehr\nzum einheitlichen Verordnungsrang\nArtikel 12\nDie auf Artikel 7 beruhenden Teile der dort geänderten\nRechtsverordnung können auf Grund der Ermächtigung                                Inkrafttreten\ndes Beamtenversorgungsgesetzes durch Rechtsverord-             (1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Ver-\nnung geändert werden.                                       kündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\n(2) Abweichend von Absatz 1 treten in Kraft:\n1. mit Wirkung vom 1. März 1991 Artikel 1 Nr. 23,\nArtikel9                          2. mit Wirkung vom 1. Januar 1992 Artikel 1 Nr. 15, 16\nNeufassung                               Buchstabe c und d, Nr. 20, 21 Buchstabe b, d und e,\ndes Beamtenversorgungsgesetzes,                        Nr. 22 Buchstabe b und Nr. 26 sowie Artikel 2 Nr. 6\ndes Soldatenversorgungsgesetzes und                     Buchstabe a, Nr. 17, 18 Buchstabe b Doppelbuch-\nstabe bb und Buchstabe c, Nr. 45 Buchstabe a Dop-\ndes Kindererziehungszuschlagsgesetzes\npelbuchstabe bb und Buchstabe c und d, Nr. 46 Buch-\n(1) Das Bundesministerium des Innern kann den Wort-         stabe b und Nr. 47 sowie Artikel 4,\nlaut des Beamtenversorgungsgesetzes und des Kinder-\n3. mit Wirkung vom 1. Mai 1992 Artikel 10,\nerziehungszuschlagsgesetzes in der vom Inkrafttreten\ndieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetz-      4. mit Wirkung vom 1. Januar 1993 Artikel 7,\nblatt bekanntmachen.                                       5. mit Wirkung vom 1 . Januar 1994 Artikel 1 Nr. 28 Buch-\n(2) Das Bundesministerium der Verteidigung kann den         stabe b, Nr. 29 und 31, Artikel 2 Nr. 40, 41 und 43\nWortlaut des Soldatenversorgungsgesetzes in der vom            sowie Artikel 6.","Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1994   2455\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 20. September 1994\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister des Innern\nKanther\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel\nDer Bundesminister der Verteidigung\nVolker Rühe","2456                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nGesetz\nzur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes\nim Bereich des Baugewerbes\nVom 20. September 1994\nDer Deutsche Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:\nArtikel 1\nÄntterung des Arbeitsförderungsgesetzes\nDas Arbeitsförderungsgesetz vom 25. Juni 1969 (BGBI. 1 S. 582), zuletzt\ngeändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Jufi 1994 (BGBI. 1S. 1792), wird\nwie folgt geändert:\n1. Dem § 12a wird folgender Satz 2 angefügt:\n„Sie ist zwischen Betrieben des Baugewerbes gestattet, wenn diese Betriebe\nvon denselben Rahmen- und Sozialkassentarifverträgen oder von deren\nAllgemeinverbindlichkeit erfaßt werden.\"\n2. In§ 74 Abs. 3 Satz 3 wird die Angabe „29. Februar 1996\" durch die Angabe\n,,31. Dezember 1995\" ersetzt.\n3. § 75 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:\n,,2. Schlechtwetterzeit die Zeit vom 1. November bis 31. März.\"\nArtikel2\nInkrafttreten\n(1) Artikel 1 Nr. 1 dieses Gesetzes tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\n(2) Artikel 1 Nr. 2 und 3 dieses Gesetzes tritt mit Wirkung vom 1. März 1994\nin Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-\nblatt verkündet.\nBerlin, den 20. September 1994\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Koh 1\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm"]}