{"id":"bgbl1-1994-62-5","kind":"bgbl1","year":1994,"number":62,"date":"1994-09-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/62#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-62-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_62.pdf#page=4","order":5,"title":"Neufassung der Soldatenlaufbahnverordnung","law_date":"1994-09-14T00:00:00Z","page":2404,"pdf_page":4,"num_pages":13,"content":["2404                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nBekanntmachung\nder Neufassung der Soldatenlaufbahnverordnung\nVom 14. September 1994\nAuf Grund des Artikels 2 der Neunzehnten Verordnung zur Anderung der\nSoldatenlaufbahnverordnung vom 14. September 1994 (BGBI. 1 S. 2402) wird\nnachstehend der Wortlaut der Soldatenlaufbahnverordnung in der ab 25. Sep-\ntember 1994 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksich-\ntigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1993 (BGBI. 1S. 1268),\n2. die am 25. September 1994 in Kraft tretende eingangs genannte Verordnung.\nDie Rechtsvorschrift zu 2. wurde erlassen auf Grund der §§ 27 und 72 Abs. 1\nNr. 2 des Soldatengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n19. August 1975 (BGBI. 1 S. 2273), von denen § 27 durch Artikel 1 Nr. 2\ndes Gesetzes vom 22. Mai 1980 (BGBI. I S. 581) und§ 72 durch Artikel 1 Nr. 20\ndes Gesetzes vom 6. Dezember 1990 (BGBI. 1S. 2588) geändert worden sind.\nBonn, den 14. September 1994\nBundesministerium der Verteidigung\nRühe","Nr. 62 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. September 1994                                   2405\nVerordnung\nüber die Laufbahnen der Soldaten\n(Soldatenlaufbahnverordnung - SLV)\nInhaltsübersicht\n§                                                               §\nAbschnitt 1                          Offizieranwärter für besondere Verwendungen\nim Truppendienst                                           21\nAllgemeines\nTruppenoffiziere der Marine mit dem Befähigungsnachweis\nGrundsatz                                                        AG oder Cl                                                 21 a\nDienstliche Beurteilung                                      1a  Truppenoffiziere mit wissenschaftlicher Vorbildung         22\nOrdnung der Laufbahnen                                       2   Umwandlung des Dienstverhältnisses                         23\nEinstellung                                                  3   b) Sanitätsdienst\nEinstellung von Frauen                                       3a  Voraussetzungen für die Einstellung als Sanitätsoffizier-\nBeförderung                                                  4   Anwärter                                                   24\nUmwandlung des Dienstverhältnisses und Laufbahn-                 Beförderung der Sanitätsoffizier-Anwärter                  25\nwechsel                                                      5   Voraussetzungen für die Einstellung als Sanitätsoffizier   26\nDienstgradbezeichnung der Angehörigen der Reserve            6   Beförderung der Sanitätsoffiziere                          27\nc) Militärmusikdienst                                      28\nAbschnitt II                         cf) Militargeographischer Dienst                           29\nA. Laufbahngruppe der Mannschaften                               e) Militärfachlicher Dienst\n1. Soldaten auf Zelt                                             Voraussetzungen für die Zulassung                          30\nVoraussetzungen für die Einstellung                          7   Beförderung der Offizieranwärter                           31\nEinstellung als Hauptgefreiter                               8   Beförderung der Offiziere                                  32\nBeförderung der Mannschaften                                 g   f)  Aufstieg in die Laufbahn der Offiziere des Truppen-\ndienstes                                               33\n2. Soldaten, die den Grundwehrdienst leisten,\nund Angehörige der Reserve                             10   2. Offizierlaufbahnen der Soldaten, die den Grund-\nwehrdienst leisten, und der Angehörigen der Reserven   34\nB. Laufbahngruppe der Unteroffiziere\n1. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit                                                    Abschnitt III\nVoraussetzungen für die Einstellung als Unteroffizier-                          Übergangs- und SchluBvorschriften\nanwärter                                                    11\nBeförderung der Unteroffizieranwärter                       12   Einstellungs-, Ausbildungs- und Beförderungsordnungen      35\nEinstellung als Unteroffizier                               13   Ausnahmen                                                  36\nEinstellung als Stabsunteroffizier                          13a  Ausnahme vom Erfordernis einer Wehrübung                   37\nEinstellung als Feldwebel                                   13b  (weggefallen)                                              38\nBeförderung der Unteroffiziere                              14   Umwandlung des Dienstverhältnisses nach § 3\ndes Personalstärkegesetzes                                 39\nAufstieg aus der Laufbahngruppe der Mannschaften\nIn die Laufbahngruppe der Unteroffiziere                    15   (weggefallen)                                              40\nErnennung zum Berufssoldaten                                16   Anrechnung von Vordienstzeiten bei der Beförderung\nvon Strahlflugzeugführem                                   41\n2. Soldaten, die den Grundwehrdienst                             (weggefaJlen)                                              42\nleisten, und Angehörige der Reserve                     17\nBeförderung der Offizieranwärter und der Offiziere\ndes militArfachllchen Dienstes                             43\nC. Laufbahngruppe der Offiziere\n(weggefallen)                                              44\n1. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit\nBeförderung von Truppenoffizieren mit wissenschaftlicher\na) Truppendienst                                                 Vorbildung                                                 45\nVoraussetzungen für die Einstellung als Offizieranwärter    18   (weggefallen)                                              46\nBeförderung der Offizieranwärter                            19   Soldaten mit Vordienstzeiten außerhalb der Bundeswehr      47\nBeförderung der Offiziere                                   20   0nkrafttreten)                                             48","2406                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nAbschnitt 1                              (4) Offizieranwärtern kann bei der Einstellung die\nAbsicht mitgeteilt werden, sie bei Vorliegen der gesetz-\nAllgemeines\nlichen Voraussetzungen in das Dienstverhältnis eines\nBerufssoldaten zu berufen.\n§1\nGrundsatz\n§3a\nDie Soldaten sind nach Eignung, Befähigung und                              Einstellung von Frauen\nLeistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung,\nRasse, Glauben, religiöse oder politische Anschauungen,        Frauen können nur auf Grund freiwilliger Verpflichtung\nHeimat oder Herkunft zu ernennen.                           und nur in Laufbahnen des Sanitäts- und des Militärmusik-\ndienstes eingestellt werden.\n§1a\nDienstliche Beurteilung                                                §4\n(1) Eignung, Befähigung und Leistung des Soldaten                                 Beförderung\nsind regelmäßig, oder wenn es die dienstlichen oder\npersönlichen Verhältnisse erfordern, zu beurteilen. Die        (1) Beförderung ist die Verleihung eines höheren\nBeurteilung ist dem Soldaten in ihrem vollen Wortlaut zu    Dienstgrades.\neröffnen und mit ihm zu besprechen. Die Eröffnung ist          (2) Die Dienstgrade einer Laufbahn sind regelmäßig zu\naktenkundig zu machen und mit der Beurteilung zu den        durchlaufen, wenn in dieser Verordnung nichts anderes\nPersonalakten zu nehmen.                                    bestimmt ist. Soldaten, die auf Grund der Wehrpflicht\n(2) Das Nähere regelt das Bundesministerium der           Wehrdienst leisten, kann abweichend von Satz 1 ein\nVerteidigung. Es kann Ausnahmen von der regelmäßigen        höherer Dienstgrad verliehen werden, wenn sie\nBeurteilung zulassen.                                       a) die militärische Eignung für die dem Dienstgrad ent-\nsprechende Verwendung durch Lebens- und Berufs-\n§2                                  erfahrung außerhalb der Bundeswehr erworben haben\nOrdnung der Laufbahnen                         oder\n(1) In den Laufbahngruppen der Mannschaften, der          b) die dem höheren Dienstgrad entsprechende beson-\nUnteroffiziere und der Offiziere bestehen Laufbahnen des        dere Eignung für eine militärfachliche Verwendung\nTruppendienstes, des Sanitätsdienstes, des Militärmusik-        durch Lebens- und Berufserfahrung erworben haben.\ndienstes und des militärgeographischen Dienstes, in der     In den Fällen nach Buchstabe b kann der höhere Dienst-\nLaufbahngruppe der Offiziere außerdem die Laufbahn des      grad auch für die Dauer der Verwendung verliehen wer-\nmilitärfachlichen Dienstes.                                 den. Soweit in dieser Verordnung nichts anderes be-\n(2) Die Vorschriften dieser Verordnung für Dienstgrade   stimmt ist, gelten für Angehörige der Reserve, denen\nmit den Dienstgradbezeichnungen des Heeres gelten           abweichend von Satz 1 ein höherer Dienstgrad verliehen\nauch für die entsprechenden Dienstgrade der Luftwaffe       werden soll, § 10 Abs. 2 Satz 1, § 17 Abs. 3 Satz 3 und\nund der Marine.                                             § 34 Abs. 4 Satz 2 entsprechend. Über die Verleihung der\nhöheren Dienstgrade entscheidet das Bundesministerium\n§3                             der Verteidigung. Die Laufbahn ist in der Entscheidung\nzu bezeichnen. Für frühere Soldaten der ehemaligen\nEinstellung\nNationalen Volksarmee, die auf Grund der Wehrpflicht\n(1) Einstellung ist die Begründung eines Wehrdienst-     Wehrdienst leisten und denen ein höherer Dienstgrad\nverhältnisses.                                              verliehen werden soll, gelten die Bestimmungen der Ver-\nordnung zur Überleitung von Dienstgraden der Soldaten\n(2) Die Soldaten werden für alle Laufbahnen im unter-\nder ehemaligen Nationalen Volksarmee auf Dienstgrade\nsten Dienstgrad der Mannschaften eingestellt, soweit\nder Bundeswehr vom 29. Oktober 1990 (BGBI. 1S. 2393)\ndurch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt oder\nentsprechend.\nzugelassen ist. Angehörige der Reserve werden in das\nDienstverhältnis eines Berufssoldaten oder eines Sol-          (3) Soweit in dieser Verordnung keine andere Frist\ndaten auf Zeit mit dem in der Bundeswehr erworbenen         bestimmt ist, ist die Beförderung eines Berufssoldaten\nDienstgrad eingestellt, wenn in dieser Verordnung nichts    oder Soldaten auf Zeit vor Ablauf eines Jahres nach der\nanderes bestimmt ist.                                        Einstellung oder der letzten Beförderung nicht zulässig, es\nsei denn, daß der bisherige Dienstgrad nicht durchlaufen\n(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann mit einem\nzu werden brauchte.\nhöheren Dienstgrad eingestellt werden, wer dem Bundes-\ngrenzschutz oder einer Bereitschaftspolizei der Länder         (4) Dienstzeiten, die nach dieser Verordnung Voraus-\nangehört hat. Der Dienstgrad richtet sich nach der vorge-   setzung für eine Beförderung sind, rechnen von der Ein-\nsehenen Verwendung in der Bundeswehr, der Vorbildung,       stellung oder, falls die Dienstzeit in einem bestimmten\nder Ausbildung, der Dienstzeit, der Laufbahnzugehörigkeit    Dienstgrad abgeleistet sein muß, von dem Tag der Er-\nund den wahrgenommenen Funktionen im Bundesgrenz-            nennung ab. Für ihre Berechnung gilt bei einer Einstellung\nschutz oder in einer Bereitschaftspolizei der Länder. Über   oder Einberufung mit einem höheren Dienstgrad als dem\ndie Festsetzung des höheren Dienstgrades entscheidet         untersten Dienstgrad der Mannschaften die Zeit als erfüllt,\ndas Bundesministerium der Verteidigung. Die Laufbahn         die nach dieser Verordnung für eine Beförderung zu\nist in der Entscheidung zu bezeichnen. § 8 Abs. 2 gilt       dem Dienstgrad, mit dem der Soldat eingestellt oder\nentsprechend.                                                einberufen worden ist, mindestens vorausgesetzt wird.","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. September 1994                             2407\n(5) Als Dienstzeit gilt auch die Zeit in einem vorläufigen                               §6\nDienstgrad, wenn dem Soldaten dieser Dienstgrad ver-                            Dienstgradbezeichnung\nliehen worden ist. Ferner gilt als Dienstzeit                                der Angehörigen der Reserve\n1. die Zeit eines Urlaubs für die Tätigkeit in öffentlichen\nBei den Angehörigen der Reserve, denen ein Dienstgrad\nzwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtun-\nin der Bundeswehr verliehen worden ist, werden im\ngen oder zur Übernahme von Aufgaben der Entwick-\nSchriftverkehr außerhalb eines Wehrdienstverhältnisses\nlungshilfe,\nihrer Dienstgradbezeichnung die Worte .der Reserve\n2. die Zeit eines Ur1aubs ohne Geld- und Sachbezüge,          (d. R.)\" hinzugesetzt. Nach ihrem Ausscheiden aus der\nder dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen   Wehrpflicht dürfen sie ihren in der Bundeswehr erwor-\ndient, bis zur Dauer von insgesamt 2 Jahren; die zeit-    benen Dienstgrad mit dem Zusatz .der Reserve (d. R.)\"\nliche Grenze gilt nicht, wenn der Urlaub für eine Tätig- weiterführen. Entsprechendes gilt für frühere nicht wehr-\nkeit als wissenschaftlicher Assistent oder Geschäfts-     pflichtige Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, denen\nführer bei Fraktionen des Deutschen Bundestages           ein Dienstgrad in der Bundeswehr verliehen worden ist.\noder der Landtage oder für eine Tätigkeit bei der\nDeutschen Flugsicherung GmbH erteilt wurde.\nWährend des Urlaubs müssen Aufgaben wahrgenommen                                     Abschnitt II\nwerden, die dem Dienstgrad des Soldaten entsprechen.                  A. Laufbahngruppe der Mannschaften\nDas Bundesministerium der Verteidigung hat das Vor-\nliegen der Voraussetzungen bei Gewährung des Urlaubs                           1. Soldaten auf Zeit\nschriftlich festzustellen.\n(6) Bei der Beförderung der nicht wehrpflichtigen frühe-                                 §7\nren Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die nach § 51,                 Voraussetzungen fQr die Einstelulg\n§ 51 a Abs. 1 und § 54 Abs. 5 des Soldatengesetzes zu\n(1) Für die Laufbahnen der Mannschaften kann als\nweiteren Dienstleistungen herangezogen werden, finden\nSoldat auf Zeit eingestellt werden, wer\ndie für die Beförderung von Angehörigen der Reserve\ngeltenden Vorschriften Anwendung.                             1. das 17. Lebensjahr vollendet und das 32. Lebensjahr\nnoch nicht vollendet und\n§5                             2. eine Hauptschule mit Erfolg besucht oder einen als\nUmwandlung des Dienstverhältnisses                     gleichwertig anerkannten Bildungsstand erworben\nund Laufbahnwechsel                        hat.\n(1) Die Umwandlung des Dienstverhältnisses eines              (2) Für die Laufbahn der Mannschaften des Militär-\nSoldaten auf Zeit in das Dienstverhältnis eines Berufs-       musikdienstes darf als Soldat auf Zeit nur eingestellt wer-\nsoldaten und umgekehrt ist nur mit Zustimmung des             den, wer außerdem mindestens ein Orchesterinstrument\nSoldaten zulässig.                                            beherrscht.\n(2) Ein Laufbahnwechsel ist nur zulässig, wenn der                                       §8\nSoldat die Befähigung für die neue Laufbahn besitzt.\nVersetzungen aus dem Truppendienst in eine andere                            Einstellung als Hauptgefreiter\nLaufbahn und aus einer anderen Laufbahn in den Trup-             (1) Für technische oder entsprechende fachliche Spezial-\npendienst sind nur mit Zustimmung des Soldaten zu-            verwendungen im Truppendienst und im Sanitätsdienst\nlässig. Bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres kann ein      kann mit dem Dienstgrad Hauptgefreiter eingestellt wer-\nSoldat aus dem Militärmusikdienst in den Truppendienst        den, wer die Abschlußprüfung in einem der Verwendung\nauch ohne seine Zustimmung versetzt werden. Während           entsprechenden staatlich anerkannten Ausbildungsberuf\ndes Grundwehrdienstes kann ein Soldat ohne seine              bestanden hat. Im Militärmusikdienst kann mit dem\nZustimmung in eine andere Laufbahn versetzt werden.           Dienstgrad Hauptgefreiter eingestellt werden, wer eine für\n(3) Für Frauen in Laufbahnen des Sanitäts- und des         den Musikerberuf übliche, mindestens dreijährige erfolg-\nMilitärmusikdienstes ist der Wechsel in Laufbahnen des        reiche praktische und theoretische Ausbildung in einem\nTruppendienstes und des militärgeographischen Dienstes        musikalischen Bildungsinstitut, bei einem Mitglied eines\nausgeschlossen; Laufbahnwechsel aus dem Sanitäts-             Kulturorchesters oder einem Lehrer in freiberuflicher\ndienst in den Militärmusikdienst und umgekehrt sind nur       Tätigkeit (Privatmusikerzieher) abgeschlossen hat.\nmit Zustimmung der Betroffenen zulässig.                         (2) Die Bewerber müssen die Voraussetzungen des§ 7\n(4) Mit der Entlassung eines Offizieranwärters wegen       Abs. 1 erfüllen, si.ch für mindestens 3 Jahre zum Dienst in\nmangelnder Eignung (§ 55 Abs. 4 des Soldatengesetzes)         der Bundeswehr verpflichten und eine Eignungsübung mit\nist, je nach dem erreichten Dienstgrad, die Überführung in    Erfolg abgeleistet haben.\ndie Laufbahngruppe der Mannschaften oder der Unter-\noffiziere verbunden. Gleiches gilt, wenn ein Offizier-                                      §9\nanwärter, der die Offizierprüfung nicht bestanden hat und                   Beförderung der Mannschaften\nzur Wiederholung der Prüfung nicht zugelassen wird oder\ndie Wiederholungsprüfung nicht besteht, wegen Zeit-              (1) Die Beförderung der Mannschaften ist nach folgen-\nablaufs aus der Bundeswehr ausscheidet (§ 54 Abs. 1 des       den Dienstzeiten zulässig:\nSoldatengesetzes). Offizieranwärter, die als Unteroffiziere   zum Gefreiten                     nach 6 Monaten,\nzu einer Laufbahn der Offiziere zugelassen worden sind,       zum Obergefreiten                 nach 12 Monaten,\nwerden in ihre bisherige Laufbahn zurückgeführt, wenn         zum Hauptgefreiten                nach 24 Monaten,\nsich herausstellt, daß sie sich nicht zum Offizier eignen.    zum Stabsgefreiten                nach 42 Monaten.","2408                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nBeförd~rungen zum Hauptgefreiten und zum Stabs-                   (3) Die Anwärter führen im Schriftverkehr bis zur Beför-\ngefreiten setzen außerdem eine Verpflichtungszeit von          derung zum Unteroffizier ihre Dienstgradbezeichnung mit\nmindestens 4 Jahren voraus.                                    dem Zusatz „Unteroffizieranwärter (UA)\".\n(2) Die Dienstgrade Obergefreiter, Hauptgefreiter und         (4) Die Anwärter werden in die Laufbahngruppe der\nStabsgefreiter brauchen nicht durchlaufen zu werden.           Mannschaften übergeführt, wenn sie sich nicht zum\nUnteroffizier eignen. In diesem Falle entfällt der Zusatz\n(3) Ein Hauptgefreiter, der nach § 8 eingestellt worden\n,,Unteroffizieranwärter (UA)\".\nist, kann abweichend von Absatz 1 nach einer Dienstzeit\nvon 36 Monaten zum Stabsgefreiten befördert werden.\n§12\n(4) Zum Dienstgrad Hauptgefreiter kann abweichend                    Beförderung der Unteroffizieranwärter\nvon Absatz 1 auch befördert werden, wer\nDie Beförderung eines Unteroffizieranwärters zum\n1. als Gefreiter oder Obergefreiter in einer Tätigkeit ver-\nGefreiten ist nach einer Dienstzeit von 6 Monaten zulässig.\nwendet wird, die eine technische oder entsprechende\nDie Beförderung zum Unteroffizier setzt eine Dienstzeit\nfachliche Spezialausbildung erfordert, und\nvon einem Jahr, davon mindestens 6 Monate in einem\n2. eine dieser Verwendung entsprechende Abschlußprü-           Gefreitendienstgrad voraus. Der Anwärter hat eine Unter-\nfung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf     offizierprüfung abzulegen.§ 9 Abs. 2 gilt entsprechend.\noder eine Fachprüfung in der Bundeswehr erfolgreich\nabgelegt hat.                                                                         §13\nEinstellung als Unteroffizier\n2. Soldaten,                             (1) Im Sanitätsdienst kann als Soldat auf Zeit mit dem\ndie den Grundwehrdienst leisten,                      Dienstgrad Unteroffizier eingestellt werden, wer\nund Angehörige der Reserve\n1. die staatliche Erlaubnis zum Führen der Berufsbe-\nzeichnung Masseur oder Masseur und medizinischer\n§10\nBademeister besitzt oder\n(1) Soldaten, die den Grundwehrdienst leisten, werden      2. die Abschlußprüfung als Drogist bestanden hat\nnach den Vorschriften über die Beförderung von Soldaten\nauf Zeit befördert.                                            und danach eine förderliche berufliche Tätigkeit von\nmindestens 2 Jahren nachweist.\n(2) Angehörige der Reserve können jeweils nach einem\nWehrdienst von mindestens 6 Tagen befördert werden.\n(2) § 8 Abs. 2 gilt entsprechend.\nDie Beförderungen sind erst nach Ablauf einer Zeit zuläs-\nsig, die für Soldaten auf Zeit als Dienstzeit für die Beförde-                              § 13a\nrung nach dieser Verordnung mindestens vorausgesetzt                        Einstellung als Stabsunteroffizier\nwird.\n(1) Als Soldat auf Zeit mit dem Dienstgrad Stabs-\nunteroffizier kann eingestellt werden für technische oder\n8. Laufbahngruppe der Unteroffiziere               entsprechende fachliche Spezialverwendungen\n1 . im Truppen- und im Sanitätsdienst, wer\n1. Berufssoldaten                              a) das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer\nund Soldaten auf Zeit                                Realschule oder einen als gleichwertig anerkannten\nBildungsstand besitzt und eine Abschlußprüfung in\n§ 11                                     einem der Verwendung entsprechenden staatlich\nVoraussetzungen                                anerkannten Ausbildungsberuf bestanden hat oder\nfür die Einstellung als Unterofflzieranwirter              b) die Abschlußprüfung in einem der Verwendung ent-\nsprechenden staatlich anerkannten Ausbildungs-\n(1) Als Anwärter für die Laufbahnen der Unteroffiziere             beruf bestanden hat und danach eine förderliche\nkann eingestellt werden, wer                                           berufliche Tätigkeit von mindestens 2 Jahren nach-\n1. das 17. Lebensjahr vollendet und das 25. Lebensjahr                weist;\nnoch nicht vollendet hat und                             2. im militärgeographischen Dienst, wer die Abschluß-\n2. das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Real-            prüfung als Vermessungstechniker oder Kartograph\nschule oder einen als gleichwertig anerkannten Bil-           bestanden hat.\ndungsstand besitzt.                                         (2) § 8 Abs. 2 gilt entsprechend.\n(2) Als Anwärter für die Laufbahnen der Unteroffiziere\n§13b\nkann auch eingestellt werden, wer\nEinstellung als Feldwebel\n1 . das 17. Lebensjahr vollendet und das 25. Lebensjahr\nnoch nicht vollendet,                                        (1) Als Soldat auf Zeit mit dem Dienstgrad Feldwebel\nkann eingestellt werden für technische oder entspre-\n2. eine Hauptschule mit Erfolg besucht oder einen als\nchende fachliche Spezialverwendungen\ngleichwertig anerkannten Bildungsstand erworben und\n1 . im Truppendienst, wer die Meisterprüfung oder die\n3. eine Abschlußprüfung in einem staatlich anerkannten\nAbschlußprüfung als staatlich geprüfter Techniker\nAusbildungsberuf bestanden\nin einem der Verwendung entsprechenden staatlich\nhat.                                                               anerkannten Ausbildungsberuf bestanden hat;","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. September 1994                            2409\n2. im Sanitätsdienst, wer die staatliche Erlaubnis zum         (2) Der Unteroffizieranwärter soll eine Abschlußprüfung\nFühren der Berufsbezeichnung Krankenpfleger oder        in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf mit\nKrankenschwester besitzt;                               Erfolg abgelegt haben, wenn er nicht das Zeugnis über\nden erfolgreichen Besuch einer Realschule oder einen als\n3. im Militärmusikdienst, wer das Grundstudium an einer\ngleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt.\nMusikhochschule mit dem Vordiplom abgeschlossen\nhat.                                                       (3) § 11 Abs. 4 und § 12 gelten entsprechend.\n(2) § 8 Abs. 2 gilt entsprechend.\n§16\n§14                                          Ernennung zum Berufssoldaten\nBeförderung der Unteroffiziere                  Die Ernennung eines Soldaten in einem Feldwebel-\n(1) Voraussetzungen für die Beförderung zum Feld-         dienstgrad zum Berufssoldaten ist erst nach Vollendung\nwebel sind                                                  des 25. Lebensjahres zulässig.\n1. eine Dienstzeit von mindestens 4 Jahren und\n2. das Bestehen einer Feldwebelprüfung.\n2. Soldaten,\n(2) Die Beförderung zum Hauptfeldwebel setzt eine\ndie den Grundwehrdienst leisten,\nDienstzeit von mindestens 8, für Angehörige des fliegen-\nund Angehörige der Reserve\nden Personals von mindestens 6 Jahren voraus. Die\nBeförderung von Soldaten auf Zeit zum Hauptfeldwebel\nsetzt außerdem eine festgesetzte Dienstzeit von minde-                                  §17\nstens 12 Jahren, bei Einstellung als Unteroffizier von min-\n(1) Soldaten, die den Grundwehrdienst leisten, und\ndestens 11 Jahren, als Stabsunteroffizier von mindestens\nAngehörige der Reserve können zu einer Laufbahn der\n1O Jahren und als Feldwebel von mindestens 8 Jahren\nUnteroffiziere der Reserve zugelassen werden, wenn sie\nvoraus.\ndie Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 und 2 erfüllen. Nach\n(3) Voraussetzungen für die Beförderung zum Ober-         der Zulassung führen sie im Schriftverkehr ihren Dienst-\nstabsfeldwebel sind                                         grad mit dem Zusatz \"Reserveunteroffizier-Anwärter\n(RUA)\". Werden die Soldaten in die Laufbahngruppe der\n1. eine Dienstzeit von mindestens 16 Jahren seit Er-\nMannschaften zurückgeführt, weil sie sich nicht zum\nnennung zum Feldwebel und\nUnteroffizier eignen, so entfällt der Zusatz \"Reserve-\n2. eine Dienstzeit von mindestens 6 Jahren seit Er-         unteroffizier-Anwärter (RUA)\".\nnennung zum Hauptfeldwebel.\n(2) Soldaten, die den Grundwehrdienst leisten, werden\nZum Stabsfeldwebel und Oberstabsfeldwebel dürfen nur        nach den Vorschriften Ober die Beförderung von Soldaten\nBerufssoldaten und Angehörige der Reserve befördert         auf Zeit befördert.\nwerden.\n(3) Vor der Beförderung zum Unteroffizier der Reserve\n(4) Im Sanitätsdienst kann abweichend von § 12 zum        ist eine Unteroffizierprüfung abzulegen. Weitere Beför-\nUnteroffizier befördert werden, wer einen Gefreiten-        derungen sind erst nach Ablauf einer Zeit zulässig, die\ndienstgrad besitzt und die nach § 13 Abs. 1 geforderten     für Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit als Dienstzeit\nVoraussetzungen für eine Einstellung mit dem Dienstgrad     für die Beförderung nach dieser Verordnung mindestens\nUnteroffizier erfüllt.                                      vorausgesetzt wird. Außerdem ist vor jeder Beförderung\n(5) Im Truppen-, im Sanitäts- und im militärgeogra-       ein Wehrdienst von mindestens 12 Tagen abzuleisten.\nphischen Dienst kann abweichend von § 4 Abs. 3 zum             (4) Ein Unteroffizier der Reserve mit dem Dienstgrad\nStabsunteroffizier befördert werden, wer mindestens         vom Feldwebel an aufwärts kann zum Berufssoldaten erst\neinen Gefreitendienstgrad besitzt und die nach § 13a        ernannt werden, wenn er in seinem Dienstgrad minde-\nAbs. 1 geforderten Voraussetzungen für eine Einstellung     stens 4 Monate Wehrdienst geleistet und sich dabei für\nmit dem Dienstgrad Stabsunteroffizier erfüllt.              seine Übernahme als geeignet erwiesen hat. Für die\n(6) Im Truppen-, im Sanitäts- und im Militärmusikdienst   Beförderung im Dienstverhältnis eines Berufssoldaten ist\nkann abweichend von § 4 Abs. 3 zum Feldwebel beför-         die in der Bundeswehr tatsächlich geleistete Dienstzeit\ndert werden, wer mindestens einen Gefreitendienstgrad       zugrunde zu legen.\nbesitzt und die nach § 13b Abs. 1 geforderten Vorausset-       (5) Für die Ernennung eines Wehrpflichtigen zum\nzungen für eine Einstellung mit dem Dienstgrad Feldwebel    Berufssoldaten, dem nur wegen seiner besonderen Eig-\nerfüllt.                                                    nung für eine militärfachliche Verwendung der für seine\nDienststellung erforderliche Dienstgrad verliehen worden\n§15\nist, gilt Absatz 4 Satz 1 entsprechend. Die Ernennung ist\nAufstieg                          nur mit Zustimmung des Bundespersonalausschusses\naus der Laufbahngruppe der Mannschaften              zulässig.\nin die Laufbahngruppe der Unteroffiziere\n(6) In der Marine kann für die Laufbahn der Unter-\n(1) Mannschaften aller Laufbahnen können zu einer        offiziere der Reserve des Truppendienstes als Bootsmann\nLaufbahn der Unteroffiziere zugelassen werden, wenn sie     eingestellt werden, wer eine Hauptschule mit Erfolg\nsich in einem Gefreitendienstgrad befinden. Nach der        besucht oder einen als gleichwertig anerkannten BU-\nZulassung führen sie im Schriftverkehr ihren Dienstgrad     dungsstand erworben hat und das nautische Befähi-\nmit dem Zusatz \"Unteroffizieranwärter (UA)\".                gungszeugnis AK - Kapitän auf Kleiner Fahrt - besitzt.","2410                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nC. Laufbahngruppe der Offiziere                   (3) Die Beförderung zum Oberst ist nach einer Dienst-\nzeit von 15 Jahren seit Ernennung zum Leutnant zulässig.\n1. Berufssoldaten                            (4) Die Beförderung der Offiziere des fliegenden Perso-\nund Soldaten auf Zeit                         nals ist abweichend von den Absätzen 1 bis 3 nach folgen-\nden Dienstzeiten seit Ernennung zum Leutnant zulässig:\na) Truppendienst\nzum Hauptmann               nach 4 Jahren und 6 Monaten,\n§18                               zum Major                   nach 8 Jahren und 6 Monaten,\nzum Oberst                  nach 14 Jahren und 6 Monaten.\nVoraussetzungen\nfür die Einstellung als Offlzieranwärter\n(1) Als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des                                    §21\nTruppendienstes im Dienstverhältnis eines Berufssolda-                             Offizieranwlrter\nten kann eingestellt werden, wer                                  für besondere Verwendungen im Truppendienst\n1. das 17. Lebensjahr vollendet und das 25. Lebensjahr\n(1) Für technische Verwendungen im Truppendienst\nnoch nicht vollendet hat und\nkann als Offizieranwärter eingestellt werden, wer\n2. das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, der fach-\n1. das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,\ngebundenen Hochschulreife, der Fachhochschulreife\noder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand    2. ein der Verwendung entsprechendes Studium an\nbesitzt.                                                     einer Fachhochschule oder einer anderen Hochschule\n(2) Als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des            abgeschlossen hat,\nTruppendienstes im Dienstverhältnis eines Soldaten auf        3. sich für mindestens 3 Jahre zum Dienst in der Bundes-\nZeit kann auch eingestellt werden, wer das Zeugnis über           wehr verpflichtet und\nden erfolgreichen Besuch einer Realschule oder einen als\ngleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt.               4. eine Eignungsübung mit Erfolg abgeleistet hat.\n(3) Die Anwärter führen im Schriftverkehr bis zur Beför-      (2) Für Verwendungen im Truppendienst, die eine wirt-\nderung zum Fahnenjunker ihre Dienstgradbezeichnung            schaftswissenschaftliche Vorbildung erfordern, kann als\nmit dem Zusatz „Offizieranwärter (OA)\".                       Offizieranwärter eingestellt werden, wer einen in Absatz 1\nNr. 2 genannten Ausbildungsgang abgeschlossen hat.\n§19                                 (3) In den Truppendienst der Marine kann als Offizier-\nBeförderung der Offizieranwirter                anwärter eingestellt werden, wer mindestens das Zeugnis\nüber den erfolgreichen Besuch einer Realschule oder\n(1) Die Ausbildung zum Offizier dauert mindestens          einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand und das\n3 Jahre. Die Beförderung der Anwärter ist nach folgenden      Befähigungszeugnis AGW - nautischer Schiffsoffizier auf\nDienstzeiten zulässig:                                        Großer Fahrt - oder CIW - Schiffsingenieur W - besitzt.\nzum Gefreiten                      nach 6 Monaten,               (4) Die Bewerber werden als Fähnrich, soweit sie\nzum Fahnenjunker                   nach 12 Monaten,           jedoch einen Wehrdienst von mindestens einem Jahr\nzum Fähnrich                       nach 21 Monaten,           geleistet haben, als Oberfähnrich eingestellt. Absatz 1\nzum Oberfähnrich                   nach 30 Monaten,           Nr. 1, 3 und 4 gilt für die Einstellungen nach den Ab-\nzum Leutnant                       nach 36 Monaten.           sätzen 2 und 3 entsprechend.\nAuf die Ausbildungs- und Beförderungszeit kann die               (5) Die Ausbildung zum Offizier dauert abweichend von\nDienstzeit in der Bundeswehr bis zu einem Jahr an-            § 19 Abs. 1 24 Monate. Die Beförderung der Anwärter\ngerechnet werden.                                             ist nach folgenden Dienstzeiten zulässig:\n(2) Der Anwärter hat eine Offizierprüfung abzulegen.       zum Oberfähnrich                  nach 12 Monaten,\nBei Nichtbestehen kann er einmal zur Wiederholung der         zum Leutnant                      nach 24 Monaten.\nPrüfung zugelassen werden.\n§ 19 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. Auf die Ausbildungs-\n(3) Die Ausbildung endet mit der Beförderung zum          und Beförderungszeiten können bis zu 9 Monate einer\nLeutnant. Sie endet auch dann, wenn der Anwärter zur         berufspraktischen Tätigkeit, die Voraussetzung für ein\nWiederholung der Prüfung nicht zugelassen wird oder die       wirtschaftswissenschaftliches Studium oder Ingenieur-\nWiederholungsprüfung nicht besteht.                           studium an einer Fachhochschule oder an einer gleich-\nstehenden Hochschuleinrichtung oder zum Erwerb der\n§20                              Befähigungszeugnisse AGW oder CIW ist, und Wehr-\nBeförderung der Offiziere                   dienstzeiten bis zu 8 Monaten angerechnet werden.\n(1) Die Beförderung zum Hauptmann ist nach einer\nDienstzeit von 5 Jahren seit Ernennung zum Leutnant                                      §21a\nzulässig.\nTruppenoffiziere der Marine\n(2) Die Beförderung zum Major ist erst nach der erfolg-           mit dem Befähigungsnachweis AG oder Cl\nreichen Teilnahme an einem Stabsoffizierlehrgang und\nnach einer Dienstzeit von 9 Jahren seit Ernennung zum           (1) In den Truppendienst der Marine kann als Berufs-\nLeutnant zulässig. Von der Teilnahme an dem Lehrgang         offizier oder Offizier auf Zeit im Dienstgrad Leutnant zur\nkann befreit werden, wer eine Ausbildung für den General-    See, nach Vollendung des 26. Lebensjahres als Ober-\nstabsdienst erfolgreich abgeschlossen hat.                   leutnant zur See eingestellt werden, wer","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. September 1994                            2411\n1. das 32. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,                                     b) Sanitätsdienst\n2. das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer\n§24\nRealschule oder einen als gleichwertig anerkannten\nBildungsstand und                                                              Voraussetzungen\nfür die Einstellung als Sanitltsoffizier-Anwirter\n3. das Befähigungszeugnis AG - Kapitän auf Großer\nFahrt - oder Cl - Schiffsingenieur - besitzt.              (1) Als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des\nSanitätsdienstes im Dienstverhältnis eines Berufssoldaten\n(2) Die Laufbahn beginnt mit dem Einstellungsdienst-       oder eines Soldaten auf Zeit kann eingestellt werden, wer\ngrad.\n1. das 17. Lebensjahr vollendet und das 25. Lebensjahr.\n(3) § 21 Abs. 1 Nr. 3 und 4 gilt entsprechend.                 noch nicht vollendet hat,\n2. die nach den Approbationsordnungen für Ärzte,\n(4) Vor Ernennung zum Berufssoldaten muß der Soldat\nApotheker oder Tierärzte oder die nach der Prüfungs-\nmindestens ein Jahr Wehrdienst geleistet haben; das\nordnung für Zahnärzte bei dem Gesuch um Zulassung\nBundesministerium der Verteidigung kann in besonders\nzur Prüfung nachzuweisende Schulbildung besitzt und\nbegründeten Fällen Ausnahmen zulassen. Absatz 3 bleibt\nunberührt.                                                    3. sich für 15 Jahre zum Dienst in der Bundeswehr ver-\npflichtet.\n(2) Die Anwärter führen im Schriftverkehr ihre Dienst-\n§22\ngradbezeichnung mit dem Zusatz „Sanitätsoffizier-Anwär-\nTruppenoffiziere                       ter (SanOA)\".\nmit wissenschaftlicher Vorbildung\n§25\n(1) Für Verwendungen, die eine wissenschaftliche Vor-              Beförderung der Sanitätsoffazier-Anwärter\nbildung erfordern, kann als Berufsoffizier oder Offizier auf\nZeit eingestellt werden, wer                                    (1) Die Beförderung der Anwärter ist nach folgenden\nDienstzeiten zulässig:\n1. ein entsprechendes Studium an einer wissenschaft-\nlichen Hochschule mit einer ersten Staatsprüfung oder    zum Gefreiten                      nach 6 Monaten,\nmit einer Hochschulprüfung abgeschlossen hat und         zum Fahnenjunker                   nach 12 Monaten,\nzum Fähnrich                       nach 21 Monaten,\n2. Offizier der Reserve ist.                                  zum Oberfähnrich                   nach 3 Jahren.\n(2) Die Bewerber werden als Hauptmann eingestellt.         Der Dienstgrad Oberleutnant braucht nicht durchlaufen\nIhre Beförderung ist nach folgenden Dienstzeiten seit         zu werden.§ 19 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.\nErnennung zum Hauptmann zulässig:                               (2) Die Beförderung zum Oberfähnrich setzt das Be-\nzum Major                          nach 3 Jahren,             stehen der ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen\nzum Oberst                         nach 10 Jahren.            Vorprüfung oder des ersten Abschnittes der pharmazeuti-\nschen Prüfung voraus. Vor der Beförderung zum Leutnant\nVoraussetzung für die Beförderung zum Major ist die er-       hat der Anwärter eine Offizierprüfung abzulegen; bei\nfolgreiche Teilnahme an einem Stabsoffizierlehrgang.          Nichtbestehen kann er einmal zur Wiederholung der Prü-\n(3) Die Bewerber werden als Major eingestellt, wenn sie    fung zugelassen werden.\nnach Abschluß des Studiums die zweite Staatsprüfung             (3) Die Beförderung zum Stabsarzt oder Stabsveterinär\nabgelegt oder den Grad eines Doktor-Ingenieurs oder,          setzt die Approbation als Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt, die\nsoweit nach dem Hochschulrecht der Länder an dessen           Beförderung zum Stabsapotheker die Approbation als\nStelle der Grad eines Doktors der Naturwissenschaften         Apotheker und die staatliche Prüfung als Lebensmittel-\ntritt, diesen erworben haben. Ihre Beförderung zum            chemiker voraus.\nOberst ist frühestens nach einer Dienstzeit von 8 Jahren        (4) Die Ausbildung zum Sanitätsoffizier endet mit der\nzulässig.                                                     Beförderung zum Stabsarzt, Stabsveterinär oder Stabs-\n(4) Die Laufbahn beginnt in den Fällen der Absätze 2       apotheker.\nund 3 mit dem Einstellungsdienstgrad.                                                      §26\n(5) § 21 Abs. 1 Nr. 3 und 4 gilt entsprechend.                                   Voraussetzungen\nfür die Einstellung als Sanitätsoffizier\n(1) Für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes\n§23                             kann auch eingestellt werden, wer\nUmwandlung des Dienstverhältnisses                 1. die Approbation als Arzt, Zahnarzt, Tierarzt oder\nApotheker besitzt,\nEinern Offizieranwärter (Off'tzier auf Zeit), der das\n2. sich für mindestens 2 Jahre zum Dienst in der Bundes-\nZeugnis der allgemeinen Hochschulreife, der fachgebun-\nwehr verpflichtet und\ndenen Hochschulreife, der Fachhochschulreife oder einen\nals gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt, kann      3. eine Eignungsübung mit Erfolg abgeleistet hat.\ndie Absicht mitgeteilt werden, ihn bei Vorliegen der            (2) Die Bewerber werden eingestellt:\ngesetzlichen Voraussetzungen in das Dienstverhältnis\n1. Ärzte und Zahnärzte als Stabsarzt,\neines Berufssoldaten zu berufen. Auf die Ausbildungs-\nzeit wird die Zeit der Ausbildung zum Offizier auf Zeit       2. Tierärzte als Stabsveterinär,\nangerechnet.                                                  3. Apotheker als Stabsapotheker.","2412                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n(3) Die Ernennung zum Berufssoldaten ist frühestens           (8) Für die Laufbahn der Offiziere des Militärmusikdien-\nnach einem Wehrdienst. von einem Jahr zulässig; das           stes kann auch eingestellt werden, wer\nBundesministerium der Verteidigung kann in besonders          1. ein Studium an einer Hochschule für Musik oder einem\nbegründeten Fällen Ausnahmen zulassen. Absatz 1 Nr. 3              anderen entsprechenden Musikinstitut mit dem Kapell-\nbleibt unberührt.                                                  meisterexamen abgeschlossen hat,\n§27                              2. Offizier der Reserve ist,\nBeförderung der Sanitätsoffiziere               3. sich für mindestens 3 Jahre zum Dienst in der Bundes-\nwehr verpflichtet und\nBeförderungen sind nach folgenden Dienstzeiten seit        4. eine Eignungsübung mit Erfolg abgeleistet hat.\nErnennung zum Stabsarzt, Stabsveterinär oder Stabs-\napotheker zulässig:                                           Die Bewerber werden als Hauptmann eingestellt. Ihre\nBeförderung ist nach folgenden Dienstzeiten seit Er-\nzum Oberstabsarzt, Oberstabsveterinär                         nennung zum Hauptmann zulässig:\noder Oberstabsapotheker                     nach 2 Jahren,\nzum Major                         nach 3 Jahren,\nzum Oberstarzt, Oberstveterinär                               zum Oberst                        nach 10 Jahren.\noder Oberstapotheker                        nach 10 Jahren.\nDie Laufbahn beginnt im Falle des Satzes 2 mit dem\nDienstgrad Hauptmann.\nc) Militirmusikdienst\nd) Militärgeographischer Dienst\n§28\n§29\n(1) Als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des\nMilitärmusikdienstes im Dienstverhältnis eines Berufs-           (1) Für die Laufbahn der Offiziere des militärgeographi-\nsoldaten oder eines Soldaten auf Zeit kann eingestellt        schen Dienstes kann eingestellt werden, wer\nwerden, wer                                                   1. ein Studium der Geodäsie, Geographie oder Geologie\n1. das 17. Lebensjahr vollendet und das 25. Lebensjahr            an einer wissenschaftlichen Hochschule abgeschlos-\nnoch nicht vollendet hat,                                     sen hat und\n2. das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, der fach-      2. Offizier der Reserve ist.\ngebundenen Hochschulreife, der Fachhochschulreife           (2) § 22 Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 bis 5 gilt entspre-\noder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand    chend.\nbesitzt,\n3. die Aufnahmeprüfung an einer Hochschule für Musik                           e) Militärfachlicher Dienst\nbestanden hat und\n4. ·sich für 15 Jahre zum Dienst in der Bundeswehr ver-                                    §30\npflichtet.\nVoraussetzungen für die Zulassung\n(2) Die Anwärter führen im Schriftverkehr ihre Dienst-\n(1) Zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen\ngradbezeichnung mit dem Zusatz \"Militärmusikoffizier-\nDienstes im Dienstverhältnis eines Berufssoldaten kann\nAnwärter (MilMusikOA)\".\nzugelassen werden, wer\n(3) Die Beförderung der Anwärter ist nach folgenden         1. das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer\nDienstzeiten zulässig:                                            Realschule oder einen als gleichwertig anerkannten\nzum Gefreiten                     nach 6 Monaten,                 Bildungsstand besitzt und\nzum Fahnenjunker                  nach 12 Monaten,           2. als Unteroffizier mindestens den Dienstgrad eines\nzum Fähnrich                      nach 21 Monaten,                Feldwebels erreicht hat.\nzum Oberfähnrich                  nach 30 Monaten,\nzum Leutnant                      nach 36 Monaten.            Frauen dürfen nur für Verwendungen im Sanitäts- und im\nMilitärmusikdienst zugelassen werden.\nDer Dienstgrad Oberleutnant braucht nicht durchlaufen zu\n(2) Für Verwendungen im Flugsicherungskontrolldienst\nwerden. § 19 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.\nund im fliegerischen Dienst kann zu dieser Laufbahn\n(4) Vor der Beförderung zum Leutnant hat der Anwärter      zugelassen werden, wer\neine Offizierprüfung abzulegen; bei Nichtbestehen kann er\n1. das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,\neinmaJ zur Wiederholung der Prüfung zugelassen werden.\n2. die Bildungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1\n(5) Die Beförderung zum Hauptmann setzt das Kapell-            besitzt,\nmeisterexamen voraus.\n3. mindestens den Dienstgrad eines Unteroffiziers\n(6) Die Ausbildung zum Offizier des Militärmusikdien-          erreicht hat und\nstes endet mit der Beförderung zum Hauptmann.\n4. erfolgreich an einer Eignungsfeststellung teilgenom-\n(7) Die Beförderung der Offiziere ist nach folgenden           men hat.\nDienstzeiten seit Ernennung zum Hauptmann zulässig:\n(3) Nach der Zulassung führen Unteroffiziere den\nzum Major                         nach 7 Jahren,              Dienstgrad Fahnenjunker, Feldwebel den Dienstgrad\nzum Oberst                        nach 13 Jahren.             Fähnrich und Hauptfeldwebel den Dienstgrad Ober-","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. September 1994                                 2413\nfähnrich. Stabsunteroffiziere führen im Schriftverkehr bis   sen werden, wenn sie im Zeitpunkt der Zulassung minde-\nzur Beförderung -zum Fähnrich, Oberfeldwebel bis zur         stens 21 Jahre alt sind und an einem Auswahllehrgang\nBeförderung zum Oberfähnrich, höhere Dienstgrade bis         erfolgreich teilgenommen haben.\nzur Beförderung zum Offizier ihre Dienstgradbezeichnung\n(2) Nach der Zulassung führen Unteroffiziere den\nmit dem Zusatz „Offizieranwärter (OA)\".\nDienstgrad Fahnenjunker, Feldwebel den Dienstgrad\n(4) Werden die Soldaten in die Laufbahngruppe der         Fähnrich und Hauptfeldwebel den Dienstgrad Oberfähn-\nUnteroffiziere zurückgeführt, weil sie sich nicht zum        rich. Stabsunteroffiziere führen im Schriftverkehr bis zur\nOffizier eignen (§ 5 Abs. 4 Satz 3), so entfällt der Zu-     Beförderung zum Fähnrich, Oberfeldwebel bis zur Beför-\nsatz 11 0ffizieranwärter (OA)\". Anstelle des Dienstgrades    derung zum Oberfähnrich und höhere Dienstgrade bis zur\nFahnenjunker, Fähnrich oder Oberfähnrich führen sie den      Beförderung zum Offizier ihre Dienstgradbezeichnung mit\nDienstgrad Unteroffizier, Feldwebel oder Hauptfeldwebel.     dem Zusatz „Offizieranwärter (OA)\".\n(3) § 19 gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß auf\n§31\ndie Ausbildungs- und Beförderungszeit je nach dem\nBeförderung der Offizieranwärter               erreichten Dienstgrad bis zu 2 Jahre der bisherigen\nDienstzeit als Soldat angerechnet werden können. Nach\n(1) Die Ausbildung zum Offizier dauert mindestens\nerfolgreicher Beendigung der Ausbildung zum Offizier\n3 Jahre. Auf die Ausbildungszeit kann die vor der Zulas-\nwerden Stabsfeldwebel und Oberstabsfeldwebel zu Leut-\nsung zur Laufbahn des militärfachlichen Dienstes liegende -\nnanten ernannt.\nDienstzeit im Dienstgrad eines Feldwebels, Oberfeld-\nwebels, Hauptfeldwebels, Stabsfeldwebels und Ober-              (4) Werden die Soldaten in die Laufbahngruppe der\nstabsfeldwebels bis zur Hälfte, höchstens mit 18 Mona- Unteroffiziere zurückgeführt, weil sie sich nicht zum\nten, angerechnet werden.                                     Offizier eignen (§ 5 Abs. 4 Satz 3), so entfällt der Zu-\n(2) Die Beförderung der Anwärter ist nach folgenden       satz   11 0ffizieranwärter (OA)\". Anstelle des Dienstgrades\nDienstzeiten seit Zulassung zur Laufbahn des militärfach-    Fahnenjunker,      Fähnrich    oder Oberfähnrich führen sie den\nlichen Dienstes zulässig:                                    Dienstgrad      Unteroffizier, Feldwebel oder  Hauptfeldwebel.\nzum Fähnrich                       nach 1 Jahr,\nzum Oberfähnrich                   nach 2 Jahren,\nzum Leutnant                       nach 3 Jahren.                 2. Offizierlaufbahnen der Soldaten,\ndie den Grundwehrdienst leisten,\nVoraussetzung für die Beförderung eines Stabsunter-\nund der Angehörigen der Reserve\noffiziers zum Fähnrich und eines Oberfeldwebels zum\nOberfähnrich ist eine Dienstzeit von mindestens einem\nJahr im jeweiligen Dienstgrad. Auf die Ausbildungs- und                                       §34\nBeförderungszeit der nach § 30 Abs. 2 zugelassenen\nAnwärter kann die vor der Zulassung zur Laufbahn des            (1) Als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere der\nmilitärfachlichen Dienstes liegende Dienstzeit in der        Reserve des Truppendienstes kann zugelassen werden,\nBundeswehr seit der Beförderung zum Unteroffizier bis        wer mindestens das Zeugnis über den erfolgreichen\nzu einem Jahr angerechnet werden.                            Besuch einer Realschule oder einen als gleichwertig aner-\nkannten Bildungsstand besitzt. Die Anwärter führen im\n(3) § 19 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. Nach erfolg-     Schriftverkehr ihre Dienstgradbezeichnung mit dem\nreicher Beendigung der Ausbildung zum Offizier werden        Zusatz „Reserveoffizier-Anwärter (ROA)\". Werden die\nStabsfeldwebel und Oberstabsfeldwebel zu Leutnanten          Anwärter in die Laufbahngruppe der Mannschaften oder\nernannt.                                                     der Unteroffiziere zurückgeführt, weil sie sich nicht\nzum Offizier der Reserve eignen, so entfällt der Zusatz\n§32\n„Reserveoffizier-Anwärter (ROA)\". § 33 Abs. 4 Satz 2 gilt\nBeförderung der Offiziere                  entsprechend.\n(1) Die Beförderung zum Hauptmann ist nach einer             (2) Für die Einstellung in die Offizierlaufbahnen der\nDienstzeit von 5 Jahren, für Offiziere des fliegenden Per-   Angehörigen der Reserve gelten die§§ 21a, 22, 26 Abs. 1\nsonals nach einer Dienstzeit von 4 Jahren und 6 Monaten,     und 2, §§ 28 bis 30 und 33 mit Ausnahme der in § 21 a\nseit Ernennung zum Leutnant zulässig.                        Abs. 1 Nr. 1 und in § 33 Abs. 1 festgelegten Lebensalter-.\n(2) Die Beförderung zum Stabshauptmann ist nach           begrenzung sowie des in § 33 Abs. 1 vorgesehenen Aus-\nwahllehrgangs entsprechend.\neiner Dienstzeit von 17 Jahren, für Offiziere des fliegen-\nden Personals nach einer Dienstzeit von 16 Jahren und           (3) Die Beförderung der Reserveoffizier-Anwärter, die\n6 Monaten, seit Ernennung zum Leutnant, davon 6 Jahre,       den vollen Grundwehrdienst oder Dienst als Soldat auf\nfür Offiziere des fliegenden Personals 5 Jahre und           Zeit leisten, ist nach den Dienstzeiten zulässig, die nach\n6 Monate, im Dienstgrad Hauptmann, zulässig.                 dieser Verordnung für die Beförderung der Offizier-\nanwärter mindestens vorausgesetzt werden. Im übrigen\nkönnen sie jeweils nach einem Wehrdienst von min-\nf) Aufstieg in die Laufbahn                 destens 24 Tagen befördert werden, jedoch erst nach\nder Offiziere des Truppendienstes               Ablauf einer Zeit, die nach Satz 1 als Dienstzeit voraus-\ngesetzt wird. Vor der Beförderung zum Leutnant hat der\nReserveoffizier-Anwärter eine Offizierprüfung abzulegen.\n§33                             Bei Nichtbestehen kann er einmal zur Wiederholung der\n(1) Unteroffiziere aller Laufbahnen können bei Eignung    Prüfung zugelassen werden. Der Dienstgrad Oberfähnrich\nzur Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes zugelas-      braucht nicht durchlaufen zu werden.","2414                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n(4) Die Offiziere der Reserve können erst nach einer Zeit  5. Teilnahme an Laufbahnlehrgängen und Prüfungen:\nbefördert werden, die für Berufssoldaten oder Soldaten\n§ 14Abs. 1 Nr. 2, §20Abs. 2.\nauf Zeit als Dienstzeit für die Beförderung nach dieser\nVerordnung mindestens vorausgesetzt wird. Außerdem ist           (2) Für Soldaten im Grundwehrdienst und Angehörige\nvor jeder Beförderung ein Wehrdienst von mindestens            der Reserve trifft die Entscheidung über Ausnahmen nach\n24 Tagen zu leisten.                                           Absatz 1 das Bundesministerium der Verteidigung.\n(5) Ein ReserveofflZier-Anwärter kann als Offlzieranwär-\nter übernommen werden, wenn er die Voraussetzungen                                          §37\ndes§ 18 oder§ 21 Abs. 1 Nr. 2 oder des Absatzes 2\noder 3 erfüllt und in den Fällen des § 21 das 30. Lebens-            Ausnahme vom Erfordernis einer Wehrübung\njahr noch nicht vollendet hat. Auf die Ausbildungszeit           Bis zum 31. Dezember 1996 kann einem Angehörigen\nkann die Dienstzeit in der Bundeswehr angerechnet\nder Reserve, der auf Grund von § 3 der Anlage I Kapitel XIX\nwerden.\nSachgebiet B Abschnitt II Nr. 2 des Einigungsvertrages\n(6) Für die Übernahme eines Offiziers der Reserve als      Dienst in der Bundeswehr leistete, ein höherer Dienst-\nBerufsoffizier gilt § 17 Abs. 4 und 5 entsprechend. Stabs-     grad nach § 4 Abs. 2 abweichend von § 10 Abs. 2 Satz 1,\noffiziere der Reserve werden erst übernommen, wenn sie         § 17 Abs. 3 Satz 3 oder§ 34 Abs. 4 Satz 2 auch ohne vor-\nan einem Stabsoffizierlehrgang mit Erfolg teilgenommen         herige Wehrübung verliehen werden. Der Angehörige\noder eine Ausbildung für den Generalstabsdienst erfolg-        der Reserve muß sich während seiner Dienstzeit in der\nreich abgeschlossen haben.                                     Bundeswehr mindestens vier Monate in einer Verwendung\nbewährt haben, die der für ihn vorgesehenen Verwendung\nals Angehöriger der Reserve und dem zu verleihenden\nAbschnitt III                           höheren Dienstgrad entspricht. Die Bestimmungen der\nVerordnung zur Überleitung von Dienstgraden der Sol-\nÜbergangs- und Schlußvorschriften\ndaten der ehemaligen Nationalen Volksannee auf Dienst-\ngrade der Bundeswehr vom 29. Oktober 1990 (BGBI. 1\n§35                              S. 2393) sind entsprechend anzuwenden.\nEinstellungs-, Ausbildungs-\nund Beförderungsordnungen                                                   §38\nDas Bundesministerium der Verteidigung kann nach                                   (weggefallen)\nden besonderen Erfordernissen in den Laufbahnen, Trup-\npengattungen und Dienstzweigen innerhalb der in dieser                                      §39\nVerordnung bestimmten Mindest- und Höchstaltersgren-\nzen andere Altersgrenzen festsetzen und über die Min-                    Umwandlung des Dienstverhältnisses\ndestanforderungen an Vorbildung, Ausbildung, Befähi-                      nach§ 3 des Personalstärkegesetzes\ngungsnachweis und Dienstzeit hinausgehen.                         (1) liegen die nach § 3 des Gesetzes über die Vermin-\nderung der Personalstärke der Streitkräfte vom 20. De-\n§36                              zember 1991 (BGBI. 1S. 2376) geforderten Voraussetzun-\ngen für eine Umwandlung des Dienstverhältnisses eines\nAusnahmen                            Berufssoldaten in das eines Soldaten auf Zeit vor, ist diese\n(1) Der Bundespersonalausschuß kann auf Antrag des         Vorschrift auch auf Offiziere des militärfachlichen Dienstes\nBundesministeriums der Verteidigung für einzelne Fälle        anwendbar.\noder für Gruppen von Fällen Ausnahmen von folgenden               (2) § 30 Abs. 1 Satz 1 bleibt unberührt.\nVorschriften dieser Verordnung zulassen:\n1 . Höchstalter für die Einstellung:                                                       §40\n§ 7 Abs.1 Nr.1, §8Abs. 2, § 11 Abs.1 Nr. 1 und Abs. 2                            (weggefallen)\nNr. 1, § 13 Abs. 2, § 18 Abs. 1 Nr. 1, § 21 Abs. 1 Nr. 1\nund Abs. 4, § 21a Abs. 1 Nr. 1, § 24 Abs. 1 Nr. 1, § 28                               §41\nAbs.1 Nr.1,§30Abs.2Nr.1;\nAnrechnung von Vordienstzeiten\n2. Mindestalter für die Zulassung:                                 bei der Beförderung von Strahlflugzeugführern\n§33Abs.1;                                                   Bei der Beförderung von Strahlflugzeugführern, die bis\n3. Mindestdienstzeiten für die Beförderung:                   zum 31. Dezember 1974 nach § 33 in die Laufbahn der\nOffiziere des Truppendienstes aufgestiegen sind, werden\n§ 4 Abs. 3, § 12 Satz 2 Halbsatz 2, § 14 Abs. 1 Nr. 1,   auf die erforderfichen Mindestdienstzeiten die Dienstzei-\nAbs. 2 und Abs. 3 Nr.1, § 19Abs.1, §20Abs.1,Abs. 2       ten als Stabsfeldwebel und Oberstabsfeldwebel ange-\nSatz 1, Abs. 3 und Abs. 4, § 21 Abs. 5, § 22 Abs. 2      rechnet. Ferner können bis zu 3 Jahre der Dienstzeit als\nSatz 1 und Abs. 3 Satz 2, § 25 Abs. 1, §§ 27 und 28      Strahlflugzeugführer angerechnet werden. Eine Beförde-\nAbs. 3 Satz 1, Abs. 7 und 8 Satz 3, § 29 Abs. 2, § 31    rung ist abweichend von § 4 Abs. 3 bereits nach Ablauf\nAbs. 2, §§ 32 und 33 Abs. 3 Satz 1;                      von 6 Monaten seit der letzten Beförderung zulässig.\n4. überspringen von Dienstgraden bei Einstellung oder\nBeförderung:                                                                          §42\n§ 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2 Satz 1;                                                   (weggefallen)","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. September 1994                               2415\n§43                                                         §47\nBeförderung                                                   Soldaten\nder Offizieranwirter und der Offiziere                mit Vordienstzeiten außerhalb der Bundeswehr\ndes militärfachlichen Dienstes\n(1) Soldaten der früheren Wehrmacht werden mit einem\n(1) Bei der Beförderung der Offizieranwärter und Of-     vorläufigen Dienstgrad, der ihrem letzten Dienstgrad in\nfiziere des militärfachlichen Dienstes, die bis zum         der früheren Wehrmacht entspricht, zu einer Eignungs-\n31. Dezember 1974 zu dieser Laufbahn zugelassen wor-        übung einberufen. Sie können mit dem nächsthöheren\nden sind, werden auf die erforderlichen Mindestdienst-      Dienstgrad einberufen werden. Ehemalige Offizieranwär-\nzeiten die Dienstzeiten als Stabs- und Oberstabsfeld-       ter, deren Off12ierausbildung abgeschlossen ist, können\nwebel angerechnet.                                          mit dem vorläufigen Dienstgrad Leutnant oder zu einer\nWehrübung unter Beförderung zum Leutnant einberufen\n(2) Abweichend von Absatz 1 werden bei der Beförde-\nwerden.\nrung der Offizieranwärter und Offiziere des militärfach-\nlichen Dienstes im Flugsicherungskontrolldienst die ge-        (2) Bei Soldaten, die vor dem 9. Mai 1945 Wehrdienst\nnannten Zeiten angerechnet, wenn die Soldaten bis zum       geleistet haben und bis zum 31. Dezember 1963 in die\n31. Dezember 1980 zu dieser Laufbahn zugelassen wor-        Bundeswehr eingestellt worden sind, wird auf die Zeiten,\nden sind. Außerdem können bis zu 3 Jahre Wehrdienst im      die nach dieser Verordnung Voraussetzung für die Beför-\nFlugsicherungskontrolldienst angerechnet werden.            derungen sind, die Zeit vom 9. Mai 1945 bis zum 31. März\n1956 angerechnet. Bei Offizieren, deren Offizierausbil-\n(3) Eine Beförderung ist abweichend von § 4 Abs. 3\ndung bis zum 8. Mai 1945 abgeschlossen war oder die bis\nbereits nach Ablauf von 6 Monaten seit der letzten Beför-\nzum 8. Mai 1945 mehr als 18 Monate Wehrdienst als Offi-\nderung zulässig. Offizieranwärter brauchen den Dienst-\nzieranwärter geleistet haben, und bei Off12ieren, die auf\ngrad Oberfähnrich nicht zu durchlaufen.\nGrund des vor dem 9. Mai 1945 geleisteten Wehrdienstes\nmit einem höheren Dienstgrad als dem eines Leutnants in\n§44                            die Bundeswehr eingestellt worden sind, gilt die anzu-\n(weggefallen)                      rechnende Zeit als Offizierdienstzeit.\n(3) Bei Soldaten, die vor dem 9. Mai 1945 keinen Wehr-\n§45                            dienst geleistet haben, jedoch vor ihrem Eintritt in die Bun-\nBeförderung von Truppenoffizieren               deswehr dem Bundesgrenzschutz oder den Bereit-\nmit wissenschaftlicher Vorbildung               schaftspolizeien der Länder angehört haben, wird diese\nZeit auf die entsprechenden Dienstzeiten angerechnet,\nOffiziere, die bis zum 30. April 1980 auf Grund des § 22 die Voraussetzung für die Beförderungen sind. Gleiches\nAbs. 1 und 2 als Hauptmann eingestellt worden sind, kön-    gilt für ehemalige Beamte des Zollgrenzdienstes oder des\nnen ohne vorherige erfolgreiche Teilnahme an einem          Grenzzolldienstes, die bis zum 31. Dezember 1976 in die\nStabsoffizierlehrgang zum Major befördert werden.           Bundeswehr eingestellt worden sind.\n§46                                                         §48\n(weggefallen)                                              (Inkrafttreten)","2416                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nNeunundvierzigste Verordnung\nüber Ausnahmen von den Vorschriften\nder Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung\n(49. Ausnahmeverordnung zur StVZO)\nVom 15. September 1994\nAuf Grund des§ 6 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 Buchstabe a       verwendet werden. Dies gilt auch für Prüfungsfahrten,\nsowie Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der im          Probefahrten und Überführungsfahrten (§ 28 Abs. 1 der\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1,       Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) sowie für Fahrten\nveröffentlichten bereinigten Fassung, Absatz 1 Nr. 1 geän-  zum Zwecke der Reparatur oder Wartung der betreffen-\ndert durch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 13. Mai 1986    den Fahrzeuge.\n(BGBI. 1 S. 700), die Eingangsworte in Nummer 3 zuletzt\ngeändert durch § 37 Abs. 2 des Gesetzes vom 24. August         (2) Abweichend von § 28 der Straßenverkehrs-Zulas-\n1965 (BGBI. 1S. 927) sowie Absatz 3 eingefügt durch § 70    sungs-Ordnung dürfen für Fahrten nach Absatz 1 rote\nAbs. 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 15. März 1974 (BGBI. 1        Kennzeichen ausgegeben und verwendet werden, und\nS. 721) und geändert gemäß Artikel 22 Nr. 3 der Verord-     zwar Kennzeichen zur wiederkehrenden Verwendung\nnung vom 26. November 1986 (BGBI. 1S. 2089), verordnet      auch an die Halter der betreffenden Fahrzeuge. Im übrigen\ndas Bundesministerium für Verkehr nach Anhörung der         findet § 28 Abs. 3 der Straßenverkehrs-Zulassungs-\nzuständigen obersten Landesbehörden:                        Ordnung mit der Maßgabe Anwendung, daß die Zulas-\nsungsstelle die besonderen Fahrzeugscheine je Fahrzeug\nausstellt.\n§1\n(3) Unberührt bleiben Erlaubnis- und Genehmigungs-\n(1) Abweichend von § 18 Abs. 1 der Straßenverkehrs-       pflichten, soweit sie sich aus anderen Vorschriften, ins-\nZulassungs-Ordnung benötigen Kraftfahrzeuge und             besondere aus § 29 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Ordnung,\nAnhänger, die an Veranstaltungen teilnehmen, die der        ergeben.\nDarstellung von Oldtimer-Fahrzeugen und der Pflege des\nkraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen, hierfür\n§2\nsowie für Anfahrten zu und Abfahrten von solchen Veran-\nstaltungen keine Betriebserlaubnis und kein amtliches          Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nKennzeichen, wenn rote Kennzeichen ausgegeben und           in Kraft.\nBonn, den 15. September 1994\nDer Bundesminister für Verkehr\nWissmann"]}