{"id":"bgbl1-1994-62-4","kind":"bgbl1","year":1994,"number":62,"date":"1994-09-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/62#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-62-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_62.pdf#page=2","order":4,"title":"Neunzehnte Verordnung zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung","law_date":"1994-09-14T00:00:00Z","page":2402,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["2402                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nNeunzehnte Verordnung\nzur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung\nVom 14. September 1994\nAuf Grund der §§ 27 und 72 Abs. 1 Nr. 2 des Soldaten-               richtet sich nach der vorgesehenen Verwendung in\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                         der Bundeswehr, der Vorbildung, der Ausbildung,\n19. August 1975 (BGBI. 1S. 2273), von denen § 27 durch                 der Dienstzeit, der Laufbahnzugehörigkeit und den\nArtikel 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 22. Mai 1980 (BGBI. 1                 wahrgenommenen Funktionen Im Bundesgrenz-\nS. 581) und§ 72 durch Artikel 1 Nr. 20 des Gesetzes vom                schutz oder in einer Bereitschaftspolizei der Län-\n6. Dezember 1990 (BGBI. 1S. 2588) geändert worden sind,                der. Über die Festsetzung des höheren Dienstgra-\nverordnet die Bundesregierung:                                         des entscheidet das Bundesministerium der Ver-\nteidigung. Die Laufbahn ist in der Entscheidung zu\nArtikel 1                                   bezeichnen. § 8 Abs. 2 gilt entsprechend.\"\nDie Soldatenlaufbahnverordnung in der Fassung der               b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.\nBekanntmachung vom 21. Juli 1993 (BGBI. 1S. 1268) wird\nwie folgt geändert:                                             4. § 4 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 2 wird das Wort „endgültig\" gestri-\na) Nach § 1 wird die Überschrift „Dienstliche Beurtei-\nchen.\nlung\" und die Bezeichnung „ 1a\" eingefügt.\nbb) Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 eingefügt:\nb) Bei § 38 wird die Überschrift „Einstellung in die\nLaufbahn der Unteroffiziere des Sanitätsdienstes,                   „Soweit in dieser Verordnung nichts anderes\nBeförderungen\" durch das Wort ,.(weggefallen)\"                      bestimmt ist, gelten für Angehörige der\nersetzt.                                                            Reserve, denen abweichend von Satz 1 ein\nhöherer Dienstgrad verliehen werden soll, § 10\nc) Bei § 40 wird die Überschrift „Beförderung der\nAbs. 2 Satz 1, § 17 Abs. 3 Satz 3 und§ 34\nOffizieranwärter\" durch das Wort ,,(weggefallen)\"\nAbs. 4 Satz 2 entsprechend.\"\nersetzt.\ncc) Die bisherigen Sätze 4 bis 6 werden die Sät-\nd) Bei § 42 wird die Überschrift „Zulassung von\nzeS bis 7.\nUnteroffizieren im Flugsicherungskontrolldienst\nzur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen          b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\nDienstes\" durch das Wort ,,(weggefallen)\" ersetzt.            aa) In Satz 1 wird das Wort „endgültig\" gestri-\ne) Bei § 44 wird die Überschrift „Einstellung von                       chen.\nSanitätsoffizieren\" durch das Wort ,,(weggefallen)\"           bb) In Satz 2 Nr. 2 werden nach dem Wort „Land-\nersetzt.                                                            tage\" die Wörter „oder für eine Tätigkeit bei\nf)  Bei § 46 wird die Überschrift „Ehemalige Beamte                     der Deutschen Flugsicherung GmbH\" einge-\ndes höheren technischen Dienstes\" durch das                         fügt.\nWort ,,(weggefallen)\" ersetzt.\n5. In § 6 wird nach Satz 2 folgender Satz 3 angefügt:\n2. Nach § 1 wird folgender§ 1a eingefügt:                         „Entsprechendes gilt für frühere nicht wehrpflichtige\n,,§ 1a                                Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, denen ein\nDienstgrad in der Bundeswehr verliehen worden ist.\"\nDienstliche Beurteilung\n(1) Eignung, Befähigung und Leistung des Soldaten       6. In § 8 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 ange-\nsind regelmäßig, oder wenn es die dienstlichen oder           fügt:\npersönlichen Verhältnisse erfordern, zu beurteilen.\nDie Beurteilung ist dem Soldaten in ihrem vollen Wort-        „Im Militärmusikdienst kann mit dem Dienstgrad\nlaut zu eröffnen und mit ihm zu besprechen. Die Eröff-        Hauptgefreiter eingestellt werden, wer eine für den\nnung ist aktenkundig zu machen und mit der Beurtei-           Musikerberuf übliche, mindestens dreijährige erfolg-\nlung zu den Personalakten zu nehmen.                          reiche praktische und theoretische Ausbildung in\neinem musikalischen Bildungsinstitut, bei einem Mit-\n(2) Das Nähere regelt das Bundesministerium der            glied eines Kulturorchesters oder einem Lehrer in\nVerteidigung. Es kann Ausnahmen von der regelmäßi-            freiberuflicher Tätigkeit (Privatmusikerzieher) abge-\ngen Beurteilung zulassen.\"                                    schlossen hat.\"\n7. § 11 wird wie folgt geändert:\n3. § 3 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\na) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:\n,,(1) Als Anwärter für die Laufbahnen der Unter-\n,,(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann mit\noffiziere kann eingestellt werden, wer\neinem höheren Dienstgrad eingestellt werden, wer\ndem Bundesgrenzschutz oder einer Bereitschafts-               1. das 17. Lebensjahr vollendet und das 25. Le-\npolizei der Länder angehört hat. Der Dienstgrad                   bensjahr noch nicht vollendet hat und","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. September 1994                             2403\n2. das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch         11. § 14 wird wie folgt geändert:\neiner Realschule oder einen als gleichwertig\nanerkannten Bildungsstand besitzt.\"                  a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\nb), Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:                                „Die Beförderung von Soldaten auf Zeit zum\n,,(2) Als Anwärter für die Laufbahnen der Unter-            Hauptfeldwebel setzt außerdem eine festgesetzte\noffiziere kann auch eingestellt werden, wer                   Dienstzeit von mindestens 12 Jahren, bei Einstel-\nlung als Unteroffizier von mindestens 11 Jahren,\n1. das 17. Lebensjahr vollendet und das 25. Le-              als Stabsunteroffizier von mindestens 10 Jahren\nbensjahr noch nicht vollendet,                           und als Feldwebel von mindestens 8 Jahren vor-\n2. eine Hauptschule mit Erfolg besucht oder einen             aus.\"\nals gleichwertig anerkannten Bildungsstand\nerworben und                                         b) Im Absatz 4 werden die Wörter „und im Militär-\nmusikdienst\" gestrichen.\n3. eine Abschlußprüfung in einem staatlich aner-\nkannten Ausbildungsberuf bestanden                   c) Im Absatz 5 werden die Wörter „Im Truppen- und\nhat.\"                                                         militärgeographischen Dienst• durch die Wörter\n,,Im Truppen-, im Sanitäts- und im militärgeogra-\nphischen Dienst\" ersetzt.\n8. § 13 wird wie folgt geändert:\nAbsatz 1 wird wie folgt gefaßt:                                d) Im Absatz 6 werden die Wörter „Im Truppen- und\nim Sanitätsdienst\" durch die Wörter „Im Truppen-,\n,,(1) Im Sanitätsdienst kann als Soldat auf Zeit mit\nim Sanitäts- und im Militännusikdienst• ersetr_\ndem Dienstgrad Unteroffizier eingestellt werden, wer\n1. die staatliche Erlaubnis zum Führen der Berufsbe-\nzeichnung Masseur oder Masseur und medizini-         12. § 26 wird wie folgt geändert:\nscher Bademeister besitzt oder\na) Absatz 2 wird aufgehoben.\n2. die Abschlußprüfung als Drogist bestanden hat\nb) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die\nund danach eine förderliche berufliche Tätigkeit von\nAbsätze 2 und 3.\nmindestens 2 Jahren nachweist.\"\n13. In § 34 Abs. 2 werden die Wörter ,,26 Abs. 1 und 3\"\n9. In§ 13a Abs. 1 Nr. 1 wird das Wort „Truppendienst\"            durch die Wörter „26 Abs. 1 und 2\" ersetzt.\ndurch die Wörter „ Truppen- und im Sanitätsdienst\"\nersetzt.\n14. Die §§ 38, 40, 42, 44 und 46 werden aufgehoben.\n10. § 13b wird wie folgt geändert:\nAbsatz 1 wird wie folgt geändert:                                                   Artikel 2\na) In Nummer 1 wird das Komma nach dem Wort\nDas Bundesministerium der Verteidigung kann den\n,,hat\" durch ein Semikolon ersetzt.\nWortlaut der Soldatenlaufbahnverordnung in der vom\nb) In Nummer 2 wird der Schlußpunkt durch ein             Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im\nSemikolon ersetzt.                                   Bundesgesetzblatt bekanntmachen.\nc) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 ange-\nfügt:\nArtikel 3\n„3. im Militärmusikdienst, wer das Grundstudium\nan einer Musikhochschule mit dem Vordiplom       Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nabgeschlossen hat.\"                            Kraft.\nBonn, den 14. September 1994\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Verteidigung\nRühe\nDer Bundesminister des Innern\nKanther"]}